Die Sozialversicherungen - Libera
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<strong>Die</strong> <strong>Sozialversicherungen</strong>Stand 1. Januar 2014<strong>Libera</strong> AG · Vorsorgeexperten · www.libera.ch
ImpressumHerausgeberin <strong>Libera</strong> AG <strong>Libera</strong> AGAeschengraben 10 Stockerstrasse 34PostfachPostfach4010 Basel 8022 ZürichTelefon +41 61 205 74 00 Telefon +41 43 817 73 00Telefax +41 61 205 74 99 Telefax +41 43 817 73 99Redaktionund BestellungenRedaktion: Irmgard Germann, MA, und Andrea M. Trüssel, lic. iur.Bestellungen: info@libera.ch, Telefon +41 43 817 73 00Wir danken allen angefragten Bundes- und Kantonsbehörden fürihre Unterstützung bei der Überarbeitung dieser Broschüre.<strong>Die</strong>se Broschüre erscheint in deutscher, französischer, englischerund italienischer Sprache.Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts übernimmt die<strong>Libera</strong> keine Haftung. Redaktionsschluss: 13. November 2013.Copyright by <strong>Libera</strong> AG
1InhaltsverzeichnisDas Dreisäulenprinzip ..................................................................................................... 2AHVGIVGELGBVGSäule 3aAVIGEOGMVGUVGKVGFamZGATSGAlters- und Hinterlassenenversicherung ......................................................................... 4Invalidenversicherung .......................................................................................................7Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ........................................................................... 8Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ............................................ 9Gebundene steuerlich privilegierte Vorsorge ............................................................... 13Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung .............................................. 15Erwerbsersatzordnung / Mutterschaftsversicherung .....................................................17Militärversicherung ........................................................................................................ 18Unfallversicherung ......................................................................................................... 19Krankenversicherung ..................................................................................................... 20Familienzulagen ..............................................................................................................21Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts ........................................................... 22Bilaterale Abkommen .................................................................................................... 22Überblick über die <strong>Sozialversicherungen</strong> ..................................................................... 23Rechtsquellen ................................................................................................................ 24
3Staatliche Vorsorge Berufliche Vorsorge Private Vorsorge1. Säule 2. Säule 3. SäuleExistenzsicherungFortsetzung dergewohntenLebenshaltungIndividuelleErgänzungAHV / IVErgänzungsleistungen2aObligatorischBVG / UVG2bVor- / Überobligatorisch3aGebundeneVorsorge3bFreie Vorsorge
4Alters- und Hinterlassenenversicherung<strong>Die</strong> AHV- / IV-Renten werden alle zwei Jahre an die Preisentwicklung des Mischindexes angepasst,der dem arithmetischen Mittel zwischen Lohn- und Preisindex entspricht. <strong>Die</strong> letzte Anpassung istper 1. Januar 2013 erfolgt. <strong>Die</strong> nächste Anpassung findet frühestens auf den 1. Januar 2015 statt.Ziel und ZweckVersicherte PersonenBeitragsbemessungsgrundlageSicherung des Existenzminimums der Betagten undHinterlassenen.Alle Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit inder Schweiz sowie (in besonderen Fällen) Personen,welche für einen schweizerischen Arbeitgeber im Auslandtätig sind.UnselbstständigerwerbendeGesamtes Erwerbseinkommen (= alle Einkünfte, diemit dem Arbeitsverhältnis in einem Zusammenhangstehen). <strong>Die</strong> Beiträge werden durch den Arbeitgebermit der Ausgleichskasse abgerechnet.Geringfügige Einkommen bis CHF 2300 pro Jahr könnenwahlweise der Beitragspflicht unterstellt werden(gilt nicht für Hausangestellte).SelbstständigerwerbendeEinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, vermindertum die gesetzlich vorgesehenen Abzüge. <strong>Die</strong>Beiträge werden auf der Basis des aktuellen Einkommensim Beitragsjahr berechnet.Erwerbstätige AHV-RentnerErwerbstätige AHV-Rentner entrichten vom Einkommenaus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nur fürden Teil Beiträge, der je Arbeitgeber CHF 1400 im Monatbzw. CHF 16 800 im Jahr übersteigt. Einkommensbestandteileüber dieser Limite sind AHV- /IV- / EOpflichtig,nicht aber ALV-pflichtig.Nichterwerbstätige<strong>Die</strong> Höhe der Beiträge wird auf der Basis des aktuellenRenteneinkommens und des Vermögens im laufendenBeitragsjahr berechnet. Beitragsfrei sind Frauen abdem 64. und Männer ab dem 65. Altersjahr. Bei nichterwerbstätigenVerheirateten gelten die Bezüge alsbezahlt, wenn der erwerbstätige Ehegatte mindestensden doppelten Minimalbetrag entrichtet hat.
5ErziehungsgutschriftenBetreuungsgutschriftenFinanzierung / BeiträgeBei der Rentenberechnung werden auch BetreuungsundErziehungsgutschriften angerechnet. <strong>Die</strong>se Gutschriftensind Zuschläge zum rentenbildenden Erwerbseinkommen,sind aber keine direkten Geldleistungen.Der Anspruch auf Betreuungsgutschriftenmuss jährlich geltend gemacht werden.<strong>Die</strong> Beiträge für AHV, IV und EO werden gemeinsamerhoben und auch in einem Betrag ermittelt.UnselbstständigerwerbendeAHV 8,4 %IV 1,4 %EO 0,5 % (befristet bis 31. 12. 2015)Total 10,3 %<strong>Die</strong> Beiträge für AHV, IV und EO werden paritätischje zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen(je 5,15 %).SelbstständigerwerbendeAHV 7,8 %IV 1,4 %EO 0,5 % (befristet bis 31. 12. 2015)Total 9,7 %Für Erwerbseinkommen– von CHF 56 200 bis CHF 9400 gilt eine sinkendeSkala von 9,500 % bis 5,116 %, mindestens aberCHF 480.– unter CHF 9300 mindestens CHF 392.NichterwerbstätigeBeiträge für AHV, IV und EO je nach Höhe von Vermögenund Renteneinkommen (in CHF / Jahr): mindestensCHF 480, höchstens CHF 24 000.Öffentliche HandIm Jahr 2012 wurden rund 25 % der jährlichen Einnahmendurch die öffentliche Hand finanziert. <strong>Die</strong>serAnteil setzt sich zusammen aus Zuweisungen des Bundesund der Kantone, Abgaben aus den Mehrwertsteuereinnahmenund dem Ertrag aus der Spielbankenabgabe.
6Versicherungsleistungen(Auswahl)Jährliche ordentliche Renten für Versicherte mit vollständigerBeitragsdauer ab Alter 64 (Frauen) respektiveab Alter 65 (Männer).Rentenart Min. Max.in CHF in CHFAltersrente 14040 28 080Beide Renten eines Ehepaares 42 120Witwen-/ Witwerrente 11232 22464Waisen- und Kinderrente 5616 11232Vollwaisen- undDoppel-Kinderrente 8424 16 848Hilflosenentschädigungleicht / mittel / schwer 2808 / 7020 / 11232Vorbezug oder Aufschub derAltersrenteAusblickIm Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauenund Männer den Bezug der Altersrente– um 1 oder 2 ganze Jahre (keine einzelnen Monatemöglich) vorziehen oder– um 1 bis höchstens 5 Jahre aufschieben.<strong>Die</strong> Kürzung beim Rentenvorbezug beträgt bei einemJahr 6,8 % und bei zwei Jahren 13,6 %. Bei einem Aufschuberhöht sich die Altersrente um einen monatlichenZuschlag (max. 31,5 %). Während des Aufschubskann die Rente nach freier Wahl abgerufen,d. h. bezogen werden.Der Bundesrat hat die Kernpunkte der Reform «Altersvorsorge2020» verabschiedet. Im Zentrum stehtder Erhalt des Leistungsniveaus. <strong>Die</strong> vorgeschlagenenMassnahmen konkretisieren die vom Bundesrat am21. November 2012 verabschiedeten Leitlinien.
7InvalidenversicherungZiel und ZweckVersicherte PersonenBeitragsbemessungsgrundlageFinanzierung / BeiträgeVersicherungsleistungen(Auswahl)(Wieder-)Eingliederung der Versicherten ins Erwerbsleben.Sicherung des Existenzminimums von Invalidenund deren Angehörigen.Siehe AHV (Seite 4).Siehe AHV (Seite 4).Siehe AHV (Seite 5). Zusätzlich erhebliche Leistungender öffentlichen Hand.EingliederungsmassnahmenMedizinische und berufliche Massnahmen (u. a. Berufsberatung,erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe), Integrationsmassnahmenfür die berufliche Eingliederung, Abgabevon Hilfsmitteln. Während Eingliederungsmassnahmenbesteht ein Anspruch auf Taggelder.Invalidenrente, InvalidenkinderrenteInvalidenrente 100 % in CHF: min. 14 040, max. 28 080Invalidenkinderrente 40 %.InvaliditätsgradMind. 40 %Mind. 50 %Mind. 60 %Mind. 70 %Anspruch aufViertelsrentehalbe RenteDreiviertelsrenteganze RenteHilflosenentschädigung für zu Hause lebende Personen mitHilflosigkeit einfachen Grades: CHF 5616 jährlichHilflosigkeit mittleren Grades: CHF 14 040 jährlichHilflosigkeit schweren Grades: CHF 22464 jährlichHilflosenentschädigung für im Heim lebende Personen mitHilflosigkeit einfachen Grades: CHF 1404 jährlichHilflosigkeit mittleren Grades: CHF 3 516 jährlichHilflosigkeit schweren Grades: CHF 5616 jährlichAusblickIntensivpflegezuschlag für minderjährige Invalide zuHauseMindestens 4 Stunden: CHF 5616 jährlichMindestens 6 Stunden: CHF 11232 jährlichMindestens 8 Stunden: CHF 16 848 jährlich<strong>Die</strong> 6. IV-Revision war in zwei Massnahmenpakete (6aund 6b) gegliedert. Das Paket 6a ist am 1. Januar 2012in Kraft getreten. Das Paket 6b wurde im Juni 2013vom Parlament abgelehnt. Kernpunkte des Pakets 6bwaren: stufenloses Rentensystem, verstärkte Eingliederung,Reduktion der Invalidenkinderrenten.
8Ergänzungsleistungen zur AHV und IVZiel und ZweckVersicherungsleistungenDeckung des Existenzbedarfs von Leistungsbezügernder AHV und IV, die in der Schweiz wohnen.GeldleistungenJährliche Ergänzungsleistungen, die der Differenz zwischenden gesetzlich anerkannten Ausgaben und denanrechenbaren Einnahmen entsprechen.Im Rahmen der anerkannten Ausgaben beträgt der allgemeineLebensbedarf für zu Hause lebende Personen:Für Alleinstehende CHF 19 210Für Ehepaare CHF 28 815Für Waisen CHF 10 035Für die ersten zwei Kinder je CHF 10 035Für zwei weitere Kinder je CHF 6690Für jedes weitere Kind CHF 3345Grundsätzlich werden diese Grenzwerte um den Betragder kantonalen Durchschnittsprämie für die Krankenpflegegrundversicherungerhöht.Finanzierung / BeiträgeDurchführungAusblickSachleistungenVergütung von Krankheits- und Behinderungskosten,sofern nicht bereits durch eine Versicherung gedeckt.<strong>Die</strong> Ergänzungsleistungen werden vom Bund und vonden Kantonen finanziert.<strong>Die</strong> Ausrichtung der Ergänzungsleistungen erfolgtdurch die Kantone. <strong>Die</strong> Anmeldung zum Leistungsbezugerfolgt bei der Zweigstelle der kantonalen Ausgleichskasseam Wohnsitz (Ausnahme Kanton ZH:Gemeindestellen; Kanton BS: Amt für Sozialbeiträge;Kanton GE: Office Cantonal des personnes âgées).National- und Ständerat haben die Motion «AnrechenbareMietzinsmaxima bei Ergänzungsleistungen» überwiesen.Das EDI hat einen Vorentwurf und einen erläuterndenBericht für ein Vernehmlassungsverfahren ausgearbeitet.Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten hängtvom Verlauf der parlamentarischen Beratung ab unddürfte nicht vor 2016 erwartet werden.
9Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und InvalidenvorsorgeDer Mindestzinssatz für das Jahr 2014 beträgt 1,75%. Für Austrittsleistungen gilt ein Verzugszinsvon 2,75%.Ziel und ZweckVersicherte PersonenBeitragsbemessungsgrundlageSicherung der gewohnten Lebenshaltung (zusammenmit den Leistungen der AHV / IV). <strong>Die</strong> Vorschriften gemässBVG sind als gesetzliche Mindestleistungen zuverstehen (Säule 2a). In der Praxis werden häufig weitergehendeVorsorgelösungen angeboten (Säule 2b).Obligatorisch– Arbeitnehmende mit Jahreslohn über CHF 21 060(18- bis 24-Jährige nur für Todesfall- undInvaliditätsrisiko. Ältere überdies für das Alter).– Arbeitslose mit Taggeld von mindestens CHF 80.90sind für die Risiken Tod und Invalidität versichert.FreiwilligSelbstständigerwerbende und Arbeitnehmende, diedem Obligatorium nicht unterstellt sind.Koordinierter Jahreslohn = versicherter Lohn (AHV-Lohnabzüglich Koordinationsabzug von CHF 24 570).Zu berücksichtigender AHV-Lohn:– untere Grenze CHF 21060– obere Grenze CHF 84240Koordinierter Lohn:– untere Grenze CHF 3510– obere Grenze CHF 59 670Für arbeitslose Personen:Zu berücksichtigender Tageslohn:– untere Grenze CHF 80.90– obere Grenze CHF 323.50Koordinationsabzug vom Tageslohn CHF 94.35Koordinierter Tageslohn:– untere Grenze CHF 13.50– obere Grenze CHF 229.15
10Finanzierung / Beiträge<strong>Die</strong> obligatorische berufliche Altersvorsorge wirddurch Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeberfinanziert. Das Gesetz schreibt aber keine Beitragssätzevor, sondern lediglich die Altersgutschriften, diefür jeden Versicherten auf einem individuellen Vorsorgekontoanzusparen sind. Das angesparte Kapital(Altersguthaben) wird bei der Pensionierung zur Finanzierungder Altersleistungen verwendet. Der Arbeitgeberbezahlt mindestens die Hälfte der insgesamtaufzuwendenden Beiträge. Je nach Pensionskassenregelungkönnen Einheitsbeiträge oder altersabhängigeBeiträge vorgesehen werden.Alter Altersgutschriften in %des versicherten Lohns25 bis 34 7,0 %35 bis 44 10,0 %45 bis 54 15,0 %55 bis 64 / 65 18,0 %Der BVG-Beitrag für Arbeitslose beträgt 2,5 % deskoordinierten Tageslohns und wird je zur Hälfte vonder arbeitslosen Person und dem Arbeitslosenversicherungsfondsgetragen.Versicherungsleistungen<strong>Die</strong> Beiträge für Risikodeckung, Sicherheitsfonds undVerwaltungskosten betragen zusammen 3 % bis 4 %des versicherten Lohns. Gesamtbeiträge: durchschnittlichzirka 16 % des versicherten Lohns bzw. zirka 10 %des AHV-Lohns. <strong>Die</strong> individuellen Beiträge hängenvom Alter der versicherten Person und vom Reglementder Vorsorgeeinrichtung ab.Altersrente6,8 % des für die versicherte Person zu Beginn ihresAnspruchs vorhandenen Altersguthabens mit Übergangsregelungfür bestimmte Jahrgänge:JahrgangMindestumwandlungssatzFrauen (64) Männer (65)1947 – 6,90 %1948 6,85 % 6,85 %1949 6,80 % 6,80 %Invalidenrente6,8 % der Summe aus dem Altersguthaben, das derVersicherte bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrenteerworben hat, und aus den Altersgutschriftenfür die bis Alter 64 (Frauen) respektive 65(Männer) fehlenden Jahre, ohne Zinsen, berechnet aufdem versicherten Lohn bei Beginn der Invalidität.
11Ehegattenrente60 % der Alters- bzw. der vollen Invalidenrente. Der eingetragenePartner / die eingetragene Partnerin ist demWitwer gleichgestellt.Kinder- und WaisenrentenKinder von pensionierten, invaliden oder verstorbenenVersicherten erhalten eine Rente in Höhe von 20 % derAlters- bzw. der Invalidenrente.Form der LeistungenAlters,- Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werdenin der Regel als Rente ausgerichtet. Der Versichertekann verlangen, dass ihm ein Viertel des Altersguthabensals einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.Anpassung an die PreisentwicklungRentenbeginn in Letzte Anpassung Anpassung per1. 1. 20141985 – 2005 1.1.2009 –2006/2007 1.1.2011 –2008 – –2009 1.1.2013 –2010 – –Keine Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten,welche seit 2010 laufen, weil der September-Index2013 gleich hoch ist wie derjenige von September 2010.WohneigentumIm Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über denErwerb von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichenVorsorge kann die versicherte Person Teile ihrer Austrittsleistungfür die Bestellung von Wohneigentum beziehen.Sie kann aber auch für denselben Zweck diesenBetrag oder ihren Anspruch auf Vorsorgeleistungenin Höhe dieses Betrages verpfänden. Bezieht eine versichertePerson Teile der ihr zustehenden Austrittsleistung,so reduzieren sich ihre Vorsorgeleistungen.AustrittsleistungBei Stellenwechsel wird das angesparte Altersguthabenan die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen. <strong>Die</strong>Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus derPensionskasse. Ab diesem Zeitpunkt ist sie mit demMindestzinssatz gemäss BVG (1,75%) zu verzinsen.Überweist die Pensionskasse die Austrittsleistung nichtinnert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angabenerhalten hat, so ist sie ab dieser Frist mit dem Verzugszinssatzgemäss Art. 7 FZV (2,75 %) zu verzinsen.ScheidungHälftige Teilung der während der Ehe bzw. eingetragenenPartnerschaft erworbenen Austrittsleistung.
12Einkauf in die Säule 2b<strong>Die</strong> Einkaufsbestimmungen sehen bei der Berechnungder maximal möglichen Einkaufssumme den Einbezugdes allfällig angesparten Guthabens in der Säule 3avor. Es ist jeweils abzuklären, ob das Guthaben in derSäule 3a den grösstmöglichen Wert, welcher demJahrgang der versicherten Person zugeordnet wird (sieheTabelle unten), übersteigt.Der übersteigende Betrag wird von der möglichen Einkaufssummein Abzug gebracht (siehe auch Art. 60aBVV 2). Das grösstmögliche 3a-Guthaben beträgt:Geburtsjahr Stand 31. Dez. 2013 Stand 31. Dez. 20141962 u. früher 221 280 231 8911963 211 742 222 1861964 202 187 212 4651965 193 001 203 1171966 183 579 193 5301967 174 519 184 3121968 164 719 174 3401969 154 877 164 3271970 145 414 154 6981971 136 025 145 1441972 126 996 135 9581973 118 091 126 8961974 109 528 118 1841975 101 212 109 7221976 93 215 101 5851977 85 335 93 5671978 77 758 85 8571979 70 241 78 2091980 62 889 70 7281981 55 581 63 2921982 48 452 56 0381983 41 301 48 7641984 34 343 41 6831985 27 305 34 5221986 20 405 27 5011987 13 521 20 4971988 6 739 13 5961989 0 6 739Bei unterjährigen Berechnungen sind die Werte zu interpolieren.AusblickWurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierendenLeistungen innerhalb der nächsten dreiJahre nicht in Kapitalform bezogen werden. GetätigteVorbezüge für die Wohneigentumsförderung müssenzurückbezahlt werden, bevor freiwillige Einkäufe vorgenommenwerden dürfen. Im Weiteren ist auch dieEinkaufsbeschränkung gemäss Art. 60b BVV 2 zu beachten.Der Vorsorgeausgleich bei Scheidung wird revidiert.Dabei sollen die Vorsorgeansprüche im Wesentlichenauch dann geteilt werden, wenn bereits ein Vorsorgefalleingetreten ist. Der Stichtag für die Berechnung derzu teilenden Austrittsleistung oder Rente soll der Zeitpunktder Einleitung des Scheidungsverfahrens sein.
13Säule 3a (gebundene steuerlich privilegierte Vorsorge)Ziel und ZweckVorsorgeformenFörderung der über die ersten beiden Säulen hinausgehenden,privaten Vorsorge. Bis zu einem bestimmtenBetrag können Beiträge in die Säule 3a vom steuerbarenEinkommen abgezogen werden.Bankensparen und Versicherungspolicen. Der maximalzulässige Abzug pro Jahr beträgt:Bemessungsjahr Normalabzug Selbstständigerwer-(mit 2. Säule) bende (ohne 2. Säule)in CHF1990 4 608 23 0401991 4 608 23 0401992 5 184 25 9201993 5 414 27 0721994 5 414 27 0721995 5 587 27 9361996 5 587 27 9361997 5 731 28 6561998 5 731 28 6561999 5 789 28 9442000 5 789 28 9442001 5 933 29 6642002 5 933 29 6642003 6 077 30 3842004 6 077 30 3842005 6 192 30 9602006 6 192 30 9602007 6 365 31 8242008 6 365 31 8242009 6 566 32 8322010 6 566 32 8322011 6 682 33 4082012 6 682 33 4082013 6 739 33 6962014 6 739 33 69620 % des Erwerbseinkommens,jedochmaximal (in CHF)<strong>Die</strong>ser Abzug kann sowohl bei der direkten Bundessteuerals auch bei der kantonalen Einkommenssteuergeltend gemacht werden.Bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit über das ordentlicheAHV-Rücktrittsalter hinaus, kann gleichzeitigauch das Vorsorgesparen in der Säule 3a weitergeführtwerden. Das Fortsetzen des Vorsorgesparens istmaximal fünf Jahre über das ordentliche Rücktrittsaltermöglich.
14Zusammenspiel der 3 Säulen (Altersrenten)Altersrente in % des AHV-Lohns140 %120 %100 %80 %60 %40 %20 %0 %Säule 2a(BVG)Säule 1 (AHV)Säule 2bSäulen 3a und 3b30000 100000 170 000 240000 310 000 380000BruttolohnIn obiger Grafik ist die Altersrente unter Berücksichtigung der Angemessenheit in Säule 2b angegeben.
15Arbeitslosenversicherung und InsolvenzentschädigungZiel und ZweckVersicherte PersonenBeitragsbemessungsgrundlageVersicherter LohnFinanzierung / BeiträgeAusnahmen der BeitragspflichtAngemessener Erwerbsausfallersatz, Verhütung drohenderund Bekämpfung bestehender Arbeitslosigkeitsowie Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt.Alle unselbstständigerwerbenden AHV-Beitragspflichtigenbis zum 64. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Altersjahr undNichterwerbstätige unter bestimmten Voraussetzungen.– Regulärer Beitrag: AHV-pflichtiger Lohn;im Maximum CHF 126 000.– Solidaritätsbeitrag:Lohnanteile zwischen CHF 126 000 und 315 000des AHV-pflichtigen Lohns.AHV-pflichtiger Lohn; im Maximum CHF 126 000. Nichtversichert sind Lohnanteile, auf denen der Solidaritätsbeitragerhoben wird, und Löhne aus arbeitsmarktlichenMassnahmen, die von der öffentlichen Hand finanziertwerden.Jeweils jährlich 2,2% vom AHV-pflichtigen Lohn bisCHF 126 000 und (ab 1. Januar 2014) 1% der Lohnanteileab CHF 126 001 des AHV-pflichtigen Lohns (Solidaritätsbeitrag;die Plafonierung bei CHF 315 000 wird per1. Januar 2014 aufgehoben); je zur Hälfte durch Arbeitgeberund Arbeitnehmer getragen. <strong>Die</strong> Versicherungwird auch durch Vermögenserträge des Ausgleichsfondsfinanziert. Zudem beteiligt sich der Bund an denKosten für Vermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen.– Arbeitnehmende, die ihre AHV-Beiträge in Beitragsmarkenzahlen.– In der Landwirtschaft mitarbeitende Familienmitgliederdes Betriebsinhabers, die für die Familienzulagenals selbstständige Landwirte gelten.– Frauen und Männer nach Vollendung des 64.bzw. 65. Altersjahres.– Arbeitgeber für Lohnfortzahlungen an obigePersonen.– Arbeitslose, die Arbeitslosenentschädigungerhalten sowie die Arbeitslosenkasse für denentsprechenden Arbeitgeberanteil.
16VersicherungsleistungenArbeitslosenentschädigungHöhe:– (Volles) Taggeld von 80 % des versicherten Lohnsnebst Kinder- und Ausbildungszulagen, sofern fürdas Kind nicht bereits anderweitig ein Anspruch aufZulagen besteht.– Taggeld von 70 % für Versicherte ohne Kinder bis 25Jahre, nicht invalide Versicherte und Versicherte miteinem vollen Taggeld von über CHF 140.Dauer:– Max. 200 Taggelder (TG) (mindestens 12 MonateBeitragszeit, unter 25 Jahre, keine Kinder).– Max. 260 TG (mind. 12 Monate Beitragszeitund über 25 Jahre).– Max. 400 TG (mind. 18 Monate Beitragszeit).– Max. 520 TG (mind. 22 Monate Beitragszeitund über 55 Jahre oder Bezug von IV-Rentemit IV-Grad über 40 %).– Max. 90 TG (Beitragsbefreite).Wartezeiten: 0–120 Tage.Kurzarbeitsentschädigung80% des anrechenbaren Verdienstausfalles währendhöchstens 12 Abrechnungsperioden – befristete Erhöhungper 1. Januar 2014 aufgehoben – innerhalb von2 Jahren. Auch die Karenzzeit wird per 1. Januar 2014auf die normale Karenzzeit zurückgesetzt.Schlechtwetterentschädigung80 % des anrechenbaren Verdienstausfalls währendhöchstens 6 Abrechnungsperioden innerhalb von 2Jahren.InsolvenzentschädigungLohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnissesvor Konkurseröffnung sowie allfälligeLohnforderungen für Arbeitsleistungen nach derKonkurseröffnung. Jedoch maximal CHF 10 500 imMonat.Arbeitsmarktliche Massnahmen– Bildungsmassnahmen (Kurse).– Beschäftigungsmassnahmen, einschl. Kostenerstattungan Organisatoren von Beschäftigungsmassnahmen.– Spezielle Massnahmen (Einarbeitungszuschüsse,Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeitrag,Ausbildungszuschüsse, Förderung der selbstständigenErwerbstätigkeit).
17Erwerbsersatzordnung / MutterschaftsversicherungZiel und ZweckVersicherte PersonenFinanzierung / BeiträgeAnspruchsberechtigteVersicherungsleistungenTeilweise Deckung des Erwerbsausfalls u. a währenddes Armee-, Zivilschutz- und Zivildienstes (ErwerbsausfallentschädigungEO) und der Mutterschaft (Mutterschaftsentschädigung).Siehe AHV (Seite 4).Beiträge (Grundlage: AHV) und Mittel aus dem Ausgleichsfondsder EO. Der Beitrag vom Erwerbseinkommenbeträgt 0,5 %. Beiträge werden nach einersinkenden Skala erhoben. Nichterwerbstätige entrichteneinen Beitrag von CHF 23 bis CHF 1150 im Jahr.Mutterschaftsentschädigung– Bei der Niederkunft angestellte, selbstständigeoder arbeitslose Frauen.– Frauen, die bei der Niederkunft Taggeldleistungeninfolge Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Unfalloder Invalidität erhalten.– Frauen, die bei der Niederkunft in einem Anstellungsverhältnisstehen, aber wegen Anspruchserschöpfungkeine Lohnfortzahlung oder Taggeld erhalten.Grundentschädigung (unabhängig von Zivilstand undErwerbstätigkeit) in CHF / Tag:– Erwerbstätige (E) 62–196– E im Gradänderungsdienst 111–196– Nichterwerbstätige (NE) 62– NE im Gradänderungsdienst 111– Durchdiener in der Grundausbildung 62– Durchdiener ausserhalb der Grundausbildungsiehe E / NE– Durchdiener-Kader in der Grundausbildung 62– Durchdiener-Kader ausserhalb der Grundausbildungsiehe E / NE, mind. jedoch 91Kinderzulagen (in CHF je Kind) 20Gesamtentschädigung E / NE (max. in CHF / Tag):245 / 123 (172 im Gradänderungsdienst)Zulage für Betreuungskosten (in CHF / Tag)eff. Kosten von 20–67Betriebszulage (in CHF / Tag) 67Mutterschaftsentschädigung– Dauer: während 14 Wochen bzw. 98 Tagen nachder Niederkunft.– Höhe des Taggeldes: 80 % des vor der Niederkunfterzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens,max. CHF 196 / Tag.
18Militärversicherung<strong>Die</strong> Renten der Militärversicherung wurden letztmals am 1. Januar 2013 an die Lohn- und Preisentwicklungangepasst. <strong>Die</strong> nächste Anpassung findet frühestens auf den 1. Januar 2015 statt.Ziel und ZweckVersicherte PersonenFinanzierung / BeiträgeVersicherter LohnVersicherungsleistungen(Auswahl)AusblickHaftung für Schädigungen der körperlichen und geistigenGesundheit des Versicherten und für die unmittelbarenwirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen.Personen, die für den Bund persönliche Leistungen imBereich der Sicherheits- oder Friedensdienste erbringen.Versichert sind Militär- und Zivildienst sowie <strong>Die</strong>nstim Zivilschutz, Einsätze des Schweizerischen Korps fürhumanitäre Hilfe, friedenserhaltende Aktionen und Gute<strong>Die</strong>nste des Bundes.<strong>Die</strong> Kosten werden durch den Bund getragen, soweitsie nicht durch Prämien von Versicherten und durchRegresseinnahmen gedeckt sind.Massgebender AHV-pflichtiger Lohn, im MaximumCHF 146 206 pro Jahr.Wichtigste Sachleistungen:– Heilbehandlungen (ambulant, stationärund teilstationär).– Hilfsmittel.– Eingliederungsmassnahmen.– Reise- und Bergungskosten.Wichtigste Geldleistungen:– Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit (80 % des versichertenLohns).– IV-Rente (bei voller Invalidität max. 80 % des versichertenLohns).– Hinterlassenenleistungen (in % des versichertenLohns): Ehegattenrente (40); Rente für dengeschiedenen Ehegatten (20); Halbwaisenrente(15); Vollwaisenrente (25); Elternrente (max. je 20).– Integritätsschadenrente: nach Schwere desSchadens in % des Jahresrentenansatzes(derzeit im Grundsatz bei CHF 20 940).Der Bundesrat hat im Oktober 2010 den Bericht überdie Ergebnisse aus der Vernehmlassung zur Revisiondes Militärversicherungsgesetzes (MVG) zur Kenntnisgenommen und beschlossen, die Revision des MVGzu sistieren, bis die Revision des Unfallversicherungsgesetzes(UVG) vom Parlament genehmigt worden ist.
19UnfallversicherungZiel und ZweckVersicherte PersonenGrundlage für Bemessungder PrämienVersicherter LohnFinanzierung / PrämienVersicherungsleistungen(Auswahl)AusblickAusgleich wirtschaftlicher Folgen von Berufsunfällen,Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen sowie Unfallverhütung.ObligatorischBerufsunfälle: alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden.Nichtberufsunfälle: alle in der Schweizbeschäftigten Arbeitnehmenden mit einer wöchentlichenArbeitszeit von mindestens 8 Stunden bei einemArbeitgeber.FreiwilligSelbstständigerwerbende und mitarbeitende Familienangehörige.Massgebender AHV-pflichtiger Lohn: max. CHF 126 000pro Jahr, CHF 10 500 pro Monat oder CHF 346 pro Tag.Massgebender AHV-pflichtiger Lohn, max. CHF 126 000.BerufsunfallversicherungZu Lasten des Arbeitgebers: Höhe der Prämien je nachRisiko (Wirtschaftszweig).NichtberufsunfallversicherungIn der Regel zu Lasten der Arbeitnehmenden: Höheder Prämien je nach Wirtschaftszweig.Wichtigste Sachleistungen:– Heilbehandlungen (ambulant und stationär).– Hilfsmittel.– Reise-, Transport- und Rettungskosten.Wichtigste Geldleistungen (sofern nicht anders angegebenin % des versicherten Lohns):– Taggelder (max. 80).– IV-Rente (bei voller Invalidität max. 80) oderAbfindung.– Hinterlassenenleistungen: Rente oder Abfindungfür den Ehegatten (Rente: 40) und den geschiedenenEhegatten (Rente: 20); Halbwaisenrente (15);Vollwaisenrente (25).– Hilflosenentschädigung: monatlich CHF 692–2076– Integritätsentschädigung: nach Schwere desSchadens; einmalig max. CHF 126 000.Nach der Rückweisung der UVG-Revision durch denNationalrat hat auch der Ständerat diese am 1. März2011 an den Bundesrat zurückgewiesen. Bezüglich desZeitpunktes der neuen Vorlage ist noch nichts Näheresbekannt. Es finden momentan diverse Gespräche statt.
20KrankenversicherungGemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) steigen 2014 die Prämien in der obligatorischen Krankenversicherungfür Erwachsene im Durchschnitt um 2,2 %. Auf der Website des BAG (www.priminfo.ch)steht ein Prämienrechner zum Vergleich aller genehmigten Prämien der Grundversicherung zur Verfügung.Ziel und ZweckVersicherte PersonenFinanzierung / BeiträgeÜbernahme der Heilungs- und Pflegekosten bei Krankheit,Unfall, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt,sowie bei Mutterschaft.Alle Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit inder Schweiz.Beiträge der VersichertenJede Krankenkasse muss von allen Personen, dieinnerhalb des gleichen Kantons in der gleichen Prämienregionwohnen, die gleiche Versicherungsprämieverlangen.KostenbeteiligungFranchise: Fester Jahresbetrag, der im Schadenfallselbst zu übernehmen ist, für Erwachsene mindestensCHF 300. Zur Wahl stehen CHF 500, 1000, 1500, 2000und 2500. Selbstbehalt: 10 % bis max. CHF 700 der dieFranchise übersteigenden Kosten.Prämienreduktion durchVersicherungsleistungen(Auswahl)Beiträge der öffentlichen HandFür Prämienverbilligungen (direkt an die Versicherer).– Wahl einer höheren Franchise.– Einschränkung der Arzt- und Spitalwahl durchAnschluss an eine HMO-Versicherungoder an Hausarztmodell.– Ausschluss der Unfalldeckung für UVG-Versicherte.– Ärztliche und chiropraktische Leistungen; Leistungender Komplementärmedizin (provisorisch vom1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2017).– Präventionsmassnahmen.– Besondere Leistungen bei Mutterschaft.– Zahnärztliche Behandlungen (sehr eingeschränkt).– Beiträge an Transport- und Rettungskosten.– Analysen und Arzneimittel.
21FamilienzulagenZiel und ZweckAnspruchsberechtigteFamilienzulagenin der LandwirtschaftTeilweiser Ausgleich der finanziellen Belastung durchein oder mehrere Kinder.Personen, die in der AHV obligatorisch versichert sindund Personen, die von einem in der AHV beitragspflichtigenArbeitgeber beschäftigt werden.Landwirtschaftliche Arbeitnehmende: Familienzulagenim Mindestumfang des FamZG und HaushaltzulageCHF 100 / Monat. Haupt- und nebenberuflich selbstständigeLandwirte / hauptberuflich selbstständige Älpler:Familienzulagen im Mindestumfang des FamZG.Kantonale FamilienzulagenKantonKinderzulagein CHF je Kind / MonatAusbildungszulagein CHF je Kind / MonatAltersgrenzeBesondereAltersgrenzeGeburtszulagein CHFBeitrag an diekantonale FAK in %ArbeitgeberSelbstständigeZH 200/250 1 250 16 20/25 – 1.20 1.20BE* 4 230 290 16 20/25 – 1.80 1.80LU 200/210 1 250 16 18/25 1000 2,8 1.50 1.50UR 200 250 16 18/25 1000 2 1.70 1.0SZ 200 250 16 18/25 1000 10 1.60 1.60OW 200 250 16 25/25 – 1.50 1.50NW 240 270 16 18/25 – 1.50 1.50GL* 200 250 16 18/25 – 1.40 1.40ZG 300 300/350 13 18 18/25 – 1.60 1.60FR* 4 245/265 5 305/325 5 16 18/25 1500 2 2.35 2.35SO* 200 250 16 20/25 – 1.40 1.40BS 200 250 16 25/25 – 1.25 1.25BL 200 250 16 25/25 – 1.35 1.35SH 200 250 16 18/25 – 1.30 0.8AR 200 250 16 18/25 – 1.60 1.60AI 200 250 16 18/25 – 1.70 1.70SG 200 250 16 18/25 – 1.40 1.20GR 220 270 16 20/25 – 1.90 1.90AG* 200 250 16 20/25 – 1.45 1.45TG 200 250 16 18/25 – 1.80 1.80TI 200 250 16 20/25 9 – 2.20 1.90VD* 4 200/370 5 250/420 5 16 20/25 12, 16 1500 2,6 2.285 1.0VS 275/375 5 425/525 5 16 20/25 16 2000 /3000 2,7 3.20 15 1.70NE 4 200/250 5 280/330 5 16 20/25 1200 2,11 2.10 2.10GE* 300/400 5 400/500 5 16 20/25 12 2000 2 1.90 1.90JU 250 300 16 25/25 850 2 2.80 2.80* Bei Drucklegung haben noch keine Angaben für 2014vorgelegen. Angegeben sind die Daten von 2013.
23Überblick über die <strong>Sozialversicherungen</strong>Versicherter Lohn BeiträgeLeistungenAHVGRentenbildend: bismaximal CHF 84 240Beitragspflichtig:unbegrenztUnselbstständigerwerbende 8,4 %Selbstständigerwerbende 7,8 %Altersrenten, Zusatzrenten, Kinderrenten,Witwen- und Witwerrenten, Waisenrenten,Hilflosenentschädigung, HilfsmittelIVGWie AHVUnselbstständigerwerbende 1,4 %Selbstständigerwerbende 1,4 %Eingliederungsmassnahmen, Invaliden-,Zusatz- und Kinderrenten, Hilflosenentschädigung,AssistenzbeitragELGBedarfsabhängige Zuschüsse zuLeistungen der AHV und IVBVGAHV-Lohn abzüglichCHF 24 570minimal CHF 3510Je nach PensionskassenreglementAltersleistungen, Ehegatten-, WaisenundInvalidenrenten, Kinderrenten beiAlter und InvaliditätAVIGAHV-pflichtiger Lohnbis maximalCHF 126 0002,2 % für Lohnbestandteile bisCHF 126 000; 1 % für Lohnbestandteileab CHF 126 001(Solidaritätsbeitrag)Arbeitslosen-, Kurzarbeits-, Schlechtwetter-und Insolvenzentschädigung,arbeitsmarktliche Massnahmen, Beratungund VermittlungEOGWie AHV und IVUnselbstständigerwerbende 0,5 %Selbstständigerwerbende 0,5 %(befristet bis 31. Dezember 2015)Taggelder (bei EO: inkl. Kinderzulagen)sowie bei EO: Zulage für Betreuungskosten,BetriebszulagenMVGUVGKVGFamZG/ FLGMaximal CHF 146 206Maximal CHF 126 000Bund, soweit nicht durch Versichertenprämienund RegresseinnahmengedecktJe nach Wirtschaftszweig,Gefahrenklasse und -stufe derBetriebeKopfbeiträge je nach Krankenkasseund -stufe der BetriebeJe nach Kanton zwischen 1,2 %und 3,6 % der LohnsummeSachleistungen (z. B. Heilbehandlung,Hilfsmittel), Geldleistungen (z. B. Taggelderbei Arbeitsunfähigkeit, Hinterlassenenleistungen,Invaliden- undIntegritätsschadenrente)Sachleistungen (z. B. Heilbehandlung,Hilfsmittel), Geldleistungen (z. B.Taggelder, Hinterlassenenleistungen,Invalidenrente, Hilflosen- undIntegritätsentschädigung)Übernahme der Heilungskosten undKrankenpflegekostenKinder- und Ausbildungszulagen,ggf. Geburts- und Adoptionszulagen,Haushaltszulage (Landwirtschaft)
24RechtsquellenAHVGIVGELGBVGFZGBVV 2BVV 3AVIGEOGMVGUVGKVGATSGPartGFamZGFLGBundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 20.12.1946Bundesgesetz über die Invalidenversicherung 19.06.1959Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, 06.10.2006Hinterlassenen- und InvalidenversicherungBundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- 25.06.1982und InvalidenvorsorgeBundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen 17.12.1993Alters-, Hinterlassenen- und InvalidenvorsorgeVerordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- 18.04.1984und InvalidenvorsorgeVerordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für 13.11.1985Beiträge an anerkannte VorsorgeformenBundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosen- 25.06.1982versicherung und die InsolvenzentschädigungBundesgesetz über den Erwerb für <strong>Die</strong>nstleistende und bei 25.09.1952MutterschaftBundesgesetz über die Militärversicherung 19.06.1992Bundesgesetz über die Unfallversicherung 20.03.1981Bundesgesetz über die Krankenversicherung 18.03.1994Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil 06.10.2000des SozialversicherungsrechtsBundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft 18.06.2004gleichgeschlechtlicher PaareBundesgesetz über die Familienzulagen 24.03.2006Kantonale Gesetze über die FamilienzulagenBundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft 20.06.1952
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