SUT_05_07_Screen_kom.. - Schiffahrt und Technik
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RECHT & SCHIFFAHRT<br />
Haftungsrecht: Haverie-Grosse-Regelungen haben sich bewährt<br />
Die große Haverei in<br />
der Binnenschifffahrt<br />
Das Rechtsinstitut der großen Haverei<br />
(Haverie-Grosse) entstammt den<br />
alten Regeln der Seefahrer der Insel<br />
Rhodos <strong>und</strong> fand von dort Eingang<br />
in das römische Recht ("Seewurf"). Es stellt<br />
den Gr<strong>und</strong>satz auf, dass Schäden, die von<br />
einem verantwortlich handelnden Schiffs -<br />
führer dem Schiff <strong>und</strong>/oder der Ladung<br />
vorsätzlich zugefügt werden, um Schiff <strong>und</strong><br />
Ladung aus einer gemeinschaftlichen Gefahr<br />
zu retten, im Erfolgsfall von Schiff <strong>und</strong> La -<br />
dung gemeinschaftlich zu tragen sind. Denn<br />
es wäre vor dem Hintergr<strong>und</strong> dieser Gefah -<br />
rengemeinschaft unbillig, die Scha dens -<br />
auswirkungen, die eine nautische oder sons -<br />
tige Maßnahme zur Rettung des bela denen<br />
Schiffes mehr oder minder zufällig auf die<br />
Rechtsgüter einzelner Ladungsbeteiligter<br />
bzw. der Schiffsinteressenten hat, allein diese<br />
tragen zu lassen, während andere Beteiligte,<br />
deren Rechtsgüter gerade durch diese Maß -<br />
nahme gerettet wurden, die entstandenen<br />
Schäden <strong>und</strong> Kosten nicht mitzutragen hät -<br />
ten. Die Kostensicherheit, die der Schiffs -<br />
führer durch die Haverie-Grosse-Vorschriften<br />
be<strong>kom</strong>mt, setzt ihn in die Lage, ohne Rück -<br />
sicht auf Sonderinteressen die Mittel zu<br />
ergreifen, die ihm zur Beseitigung einer<br />
gemeinsamen Gefahr geeignet erscheinen.<br />
Trotz des seerechtlichen Ursprungs der<br />
großen Haverei müssen bei ihrer Anwendung<br />
die in den §§ 78 ff. des Binnenschifffahrts -<br />
gesetzes geregelten Besonderheiten der<br />
Binnenschifffahrt Berücksichtigung finden:<br />
Während auf dem Meer im Fall der Havarie<br />
(von arabisch awar = Schaden erleiden)<br />
häufig der Totalverlust des Schiffes droht,<br />
gelingt es den Schiffsführern von Binnen -<br />
schiffen, die beispielsweise eine Kopf-auf-<br />
Kopf-Kollision erleiden, selbst bei Wasser -<br />
einbruch regelmäßig, das havarierte Schiff<br />
auf die Krippen zu fahren oder anderweitig<br />
auf Gr<strong>und</strong> zu setzen <strong>und</strong> somit vor dem<br />
Sinken zu bewahren. Andererseits ist das Bin -<br />
nenschiff durch Flussströmungen, Brücken -<br />
durchquerungen, Kleinwasser, Eis gang etc.<br />
Gefahren ausgesetzt, die einem Seeschiff<br />
wesentlich seltener oder überhaupt nicht<br />
drohen.<br />
Vorliegen muss eine gemeinsame Gefahr von<br />
Schiff <strong>und</strong> Ladung, die beispielsweise auch<br />
bei einer Festfahrung gegeben sein kann,<br />
deren Gefahren (Auseinanderbrechen,<br />
18 MAGAZIN FUR INTERMODALEN TRANSPORT UND LOGISTIK<br />
5/20<strong>07</strong><br />
Dr.Dr. Thor v.<br />
Waldstein ist<br />
Socius der Kanzlei<br />
v. Waldstein &<br />
Holland,<br />
Mannheim<br />
(www.rawaho.de)<br />
plötzliches Abtreiben des Schiffes, Kollision<br />
mit fließender Schifffahrt, etc.) auch die<br />
Ladung unmittelbar bedrohen. Entgegen<br />
eines verbreiteten Irrtums spielt die Frage,<br />
wer die gemeinsame Gefahr schuldhaft<br />
verursacht hat, für die Rechtfertigung der<br />
Haverie-Grosse-Maßnahmen zunächst keine<br />
Rolle; allerdings kann bei der späteren<br />
Verteilung der Schäden <strong>und</strong> Kosten das<br />
aktive Eintreiben eines Haverie-Grosse-<br />
Beitrages durch den Interessenten eines<br />
Schiffes, dessen Schiffsführer die Havarie<br />
grob schuldhaft verursacht hat, als treuwidrig<br />
zurückgewiesen werden. Weitere Vorausset -<br />
zung ist zum einen die vorsätzliche Schadens -<br />
zufügung <strong>und</strong> die dadurch zumindest zum<br />
Teil erfolgreiche Errettung von Schiff <strong>und</strong><br />
Ladung.<br />
In der Praxis von erheblicher Bedeutung sind<br />
die als Rhein-Regeln bekannten <strong>und</strong> im Jahre<br />
2002 insbesondere vor dem Hintergr<strong>und</strong> der<br />
Donauverkehre umbenannten Haverie-<br />
Grosse-Regeln der IVR, die indes nur dann<br />
Anwendung finden können, wenn sie<br />
zwischen allen Beteiligten in den zugrun -<br />
deliegenden Frachtverträgen, Konnosse -<br />
menten, etc. vereinbart wurden. Für die<br />
Aufteilung der Kosten zwischen Schiff <strong>und</strong><br />
Ladung sind die Dispacheure, in der Regel<br />
Schifffahrtssachverständige, zuständig. Wird<br />
deren Dispache von den beteiligten Inte -<br />
ressenten nicht akzeptiert, folgt das gericht -<br />
liche Dispachebestätigungs- <strong>und</strong> Wider -<br />
spruchs verfahren, für das eine Zuständigkeit<br />
des Schifffahrtsgerichts leider nicht gegeben<br />
ist. Die Haverie-Grosse-Regelungen über ein<br />
gemeinsames Schicksal von Schiff <strong>und</strong><br />
Ladung <strong>und</strong> der daraus resultierenden<br />
Beitragsverpflichtung beider Seiten haben<br />
sich bewährt; auch <strong>und</strong> gerade vor dem<br />
Hintergr<strong>und</strong> einer gestiegenen Marktmacht<br />
der Verladerseite gibt es keinen Anlass, von<br />
diesen bewährten Prinzipien abzurücken.<br />
Dr. Dr. Thor v. Waldstein ❑<br />
18. Internationale<br />
Binnen schifffahrts-Gefahrgut-<br />
Tage · 20. – 21. September<br />
in Koblenz<br />
Jährlich werden auf deutschen Binnen -<br />
wasserstraßen etwa 1,4 Mio. Container<br />
befördert, 80 % davon auf dem Rhein. Der<br />
Gefahrgutunfall <strong>und</strong> dessen Abwicklung<br />
Ende März 20<strong>07</strong> auf dem Rhein bei Köln<br />
hat gezeigt, dass die Binnenschifffahrt<br />
zwar ein sicherer Verkehrsträger ist – aber<br />
gleichwohl enorme Kosten entstehen,<br />
wenn eine Wasserstraße für mehrere Tage<br />
gesperrt werden muss. Unter den 32<br />
Containern, die die Excelsior bei einem<br />
Wende manöver verlor, waren drei mit<br />
Gefahrgut befüllt.<br />
Der Unfall, die Behandlung <strong>und</strong> Bergung<br />
dieser Container wird zentrales Thema bei<br />
den 18. Binnenschifffahrts-Gefahrgut-<br />
Tagen in Koblenz sein. Auf der Tages -<br />
ordnung steht das Thema „Havarie -<br />
abwicklung“ ganz oben. Ein weiteres<br />
Thema wird die Gefahrgutabwicklung in<br />
Binnenhäfen sein. Wie hat man hier die<br />
neuen Vorschriften in 1.10 ADNR umge -<br />
setzt <strong>und</strong> wie läuft es in der Praxis? Was<br />
muss die Schifffahrt ansonsten in den<br />
Häfen beachten? Hierüber berichtet ein<br />
Vertreter der Kölner Häfen.<br />
Uwe Lohmann von der deutschen Ver -<br />
tretung bei der Europäischen Kommission<br />
in Brüssel informiert über die Fortent -<br />
wicklung der Gefahrgutvorschriften auf<br />
europäischen Binnenwasserstraßen. Wie<br />
ist der Stand der Umsetzung des ADN?<br />
Wann <strong>kom</strong>mt die Richtlinie der EU über<br />
die Beförderung gefährlicher Güter auf<br />
Binnenwasserstraßen?<br />
Der Rhein dient seit Jahrh<strong>und</strong>erten als<br />
Transportweg für viele Güter, wobei seit<br />
etwa 150 Jahren auch gefährliche Güter<br />
befördert werden. Urs Vogelbacher aus<br />
der Schweiz wirft in seinem Vortrag einen<br />
Blick auf die Historie der Gefahrgut schiff -<br />
fahrt.<br />
Die 18. Binnenschifffahrts-Gefahrguttage<br />
finden vom 20. bis 21. September 20<strong>07</strong> im<br />
Mercure Hotel in Koblenz statt. Tagungs -<br />
leiter ist wieder Dipl.-Ing. Klaus Ridder,<br />
der früher im B<strong>und</strong>esverkehrsministerium<br />
<strong>und</strong> vielen internationalen Gremien wie<br />
der ZKR in Straßburg tätig war. Das end -<br />
gültige Programm kann unter www.m-ic.de<br />
eingesehen werden.<br />
Dü ❑