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UAB Rechtsbroschüre 05/6e - Urlaub am Bauernhof

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<strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong>Rechtliche Aspekte


ImpressumEigentümer und HerausgeberBundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW),Abteilung II 2 – Schule, Erwachsenenbildung und Beratung, A-1012 Wien, Stubenring 1ProjektleitungMin.-Rätin Dr. Gertraud PICHLER, BMLFUWMag. Gabriele BAUER-STADLER, Landwirtschaftsk<strong>am</strong>mer SalzburgAutorenMag. Bernadette REICHL, Landwirtschaftsk<strong>am</strong>mer SalzburgDI Christine HAGHOFER, Landwirtschaftsk<strong>am</strong>mer NiederösterreichDr. Otmar JUEN, Landwirtschaftsk<strong>am</strong>mer TirolDr. Christoph MICHELIC, Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftsk<strong>am</strong>mern ÖsterreichsMag. Anton MÖSLINGER-GEHMAYR, Landwirtschaftsk<strong>am</strong>mer SalzburgDr. Stefan PICHLER, Landwirtschaftsk<strong>am</strong>mer SalzburgDr. Gerhard PUTZ, Landwirtschaftsk<strong>am</strong>mer SteiermarkDr. Franz STAUDINGER, Landwirtschaftsk<strong>am</strong>mer OberösterreichDr. Wolfgang STOCK, selbstständiger JuristTitelfoto und BildnachweisLandwirtschaftsk<strong>am</strong>mer Oberösterreich (LK OÖ) / Mag. Maria RauchenbergerLandesverein <strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong> im SalzburgerLand (UaB Salzburg)Produktion und HerstellungsortG&L, WienDruckRadinger.print, ScheibbsHinweisAus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde zum Teil von geschlechtergerechten FormulierungenAbstand genommen. Die gewählte Form gilt jedoch für Frauen und Männer gleichermaßen.CopyrightAlle Rechte vorbehalten. Kein Teil der Unterlage darf in irgendeiner Form ohne Genehmigung desHerausgebers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigtoder verbreitet werden.Wien, August 2006 bzw. Februar 2011


3Vorwort<strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong> hat sich österreichweit und international zu einemgroßartigen Markenprodukt im Tourismus entwickelt. <strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong>wurde für viele bäuerliche Betriebe zu einem wichtigen Betriebszweig, welcherzur Existenzsicherung und Erhaltung des bäuerlichen Betriebes beiträgt.Um erfolgreich zu werden und zu bleiben, muss man sich laufend weiterbilden.Zu einer der nachhaltigen Investitionen zählt die Bildung.Für <strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong> wurde eine Qualitätsstrategie entwickelt und sehr erfolgreich umgesetzt.45% der qualitätsgeprüften Betriebe wurden mit der 4-Blumen-Kategorie ausgezeichnet. Viele<strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong>-Betriebe haben sich in ihrem Angebot spezialisiert, um für ganz spezifischeZielgruppen einen bedarfsorientierten <strong>Urlaub</strong> anzubieten z.B. <strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> Baby- und Kinderbauernhof,<strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> Gesundheitsbauernhof, <strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> Biobauernhof, <strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> Reiterbauernhof,u.a.Um <strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong> erfolgreich durchführen bzw. entsprechend <strong>Urlaub</strong>sangebote entwickelnzu können, muss eine Vielfalt von rechtlichen Aspekten beachtet werden.Die neue vorliegende Broschüre <strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong> – Rechtliche Aspekte wurde vom Bundesministeriumfür Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Schule,Erwachsenenbildung und Beratung, gemeins<strong>am</strong> mit Rechtsexperten der Landwirtschaftsk<strong>am</strong>mernund einem Rechtsexperten für Freizeitaktivitäten erstellt. Ziel dieser Broschüre ist es, einenÜberblick über die vielfältigen Rechtsbereiche zu geben, die für <strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong> wichtig sind.Diese Broschüre kann jedoch konkrete Beratungsgespräche nicht immer ersetzen. Je nach Bedarfwird es notwendig sein, bestimmte Fragen und Probleme mit den Rechtsexperten der Landwirtschaftsk<strong>am</strong>mernim Beratungsgespräch zu klären.Wir hoffen, dass diese Rechtsbroschüre einen wichtigen Beitrag leisten kann, um sich über dievielfältige und sehr komplexe Rechtsmaterie zu informieren.Allen Autoren möchte ich für das Zustandekommen dieser Broschüre sehr herzlich danken.Min.-Rätin Dr. Gertraud PICHLERBundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,Umwelt und WasserwirtschaftAbteilung II 2 – Schule, Erwachsenenbildung und Beratung


59. Verkehrssicherungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .329.1 Haftung für herabfallende Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .329.2 Haftung für Bauwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .339.3 Schadenersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .339.4 Haftung für Weg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .339.5 Haftung für Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3410. Eltern haften für ihre Kinder – Freizeichnungsklauseln . . . . . . . . . . . . . .3510.1 Totale Kontrolle? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3510.2 Aufsichtspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3510.3 Übertragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3610.4 Ausschluss der Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3610.5 Sicherheitsvorkehrungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3611. Wegehalterhaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3711.1 Halter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3711.2 Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3711.3 Unerlaubte Benützung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3811.4 Mangelhaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3811.5 Vertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3811.6 Wald . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3811.7 Forststraßen und gewidmete Wege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3811.8 Markierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3911.9 Nicht gewidmete Wege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3911.10 Danebenliegender Wald . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3912. Verleih, Vermietung von Pferden oderFahrrädern sowie Haftungsfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4012.1 Haftung bei Fahrrädern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4012.2 Haftung des Pferdehalters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4012.3 Wo darf man reiten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4112.4 Wo darf man mit dem Mountainbike fahren? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4213. Trinkwasseruntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4413.1 Wasser ist ein Lebensmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4413.2 Lebensmittelverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4413.3 Trinkwasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4513.4 Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4513.5 Meldungen und Aufbewahrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4613.6 Zus<strong>am</strong>menfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4614. Gesundheitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4614.1 Beschreibung des Angebots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4614.2 Eigene Angebote – Grundsätzliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4814.3 Anlagenbezogene Gesundheitsangebote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4814.4 Gegenstandsbezogene Gesundheitsangebote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5114.5 Personenbezogene Gesundheitsangebote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5314.6 Fremde Angebote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5814.7 Übersicht über Gesundheitsdienstleistungen, die <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong> möglich sind . . .6215. Badeteich – Rechtliche Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6615.1 Badeteiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .66


615.2 Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6615.3 Wasserqualität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6615.4 Kontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6715.5 Tiefe / Schutz-Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6715.6 Empfehlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6716. C<strong>am</strong>ping . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6716.1 Definition C<strong>am</strong>pingplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6716.2 Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6816.3 Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6816.4 <strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6817. Kutschenfahrten / Schlittenfahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6917.1 Salzburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6917.2 Wien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6918. Wander-, Berg- und Schiführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7018.1 Salzburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7018.2 Steiermark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7018.3 Tirol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7018.4 Vorarlberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7119. Spielplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7119.1 Wichtige Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7219.2 Planung (B 2607) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7219.3 Anforderungen und Prüfverfahren (EN 1176-1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7219.4 Spielplatzböden (EN 1177) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7319.5 Schaukel (EN 1176-2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7319.6 Rutsche (EN 1176-3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7419.7 Seilbahnen (EN 1167-4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7419.8 Karussell (EN 1167-5) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7419.9 Wippgeräte (EN 1167-6) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7419.10 Installation, Inspektion, Wartung (EN 1167-7) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7519.11 Verkehrssicherheitspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7519.12 Schadenersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7519.13 Haftungsausschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7519.14 Reparatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7520. AKM und Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7621. Rundfunk- und Fernsehgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7721.1 Welche Befreiungsmöglichkeiten gibt es? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7821.2 Privatzimmervermietung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7922. Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7922.1 Die Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7922.2 Die Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8123. Rechnungslegung – Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8223.1 Die Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8324. Bäuerliche Sozialversicherung – Beitragspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .87


Kapitel 1 Rechtliche Rahmenbedingungen der Beherbergung – Gewerberecht 71. Rechtliche Rahmenbedingungen derBeherbergung – GewerberechtDr. Christoph Michelic1.1 PrivatzimmervermietungDie Gewerbeordnung 1994 BGBl. 194/1994 idgF (GewO) gilt grundsätzlich für alle gewerbsmäßigausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Gewerbsmäßig ausgeübt gelten Tätigkeiten,wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertragoder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Der § 2 nimmt zahlreiche Tätigkeiten vom Geltungsbereichaus, darunter bekanntlich die Land- und Forstwirtschaft, die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft,den Buschenschank aber auch andere Tätigkeiten, wie die der Ärzte, Banken oderRechtsanwälte. Eine weitere wichtige Ausnahme sind die sogenannten häuslichen Nebenbeschäftigungen.Aufgrund des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. 444 aus 1974 ist die Privatzimmervermietung,„die durch die Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübteVermietung von nicht mehr als 10 Fremdenbetten“, ebenfalls von der GewO ausgenommen.1.1.1 Berechtigungsumfang• Beherbergung: Das Gesetz erlaubt die Bereitstellung von max. 10 Fremdenbetten. Es wird wohlnicht zu extensiv interpretiert sein, wenn man Kinder- (Gitter-) betten nicht dazu rechnet.• Verköstigung: Der Verfassungsgerichtshof stellt in der Entscheidung Slg. 7074/1973 klar, dass„die Verabreichung von Speisen (ohne Auswahlmöglichkeit, zu im Voraus bestimmten Zeiten),von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb des Vermieterserzeugten alkoholischen Getränken“ an die beherbergten Fremden von der Ausnahme umfasstist. Die Verabreichung von Speisen soll also nicht wie in einem Gasthaus (Speisekarte) erfolgen,sondern eher wie in einer F<strong>am</strong>ilie. Eine genauere Festlegung des erlaubten Umfanges kann inentsprechenden Landesgesetzen, den Privatzimmervermietungsgesetzen, festgelegt sein.• Nebenleistungen: Die Zurverfügungstellung eines Fernsehzimmers, Aufenthaltsraumes, Kinderspielplatzes,Mitbenützung einer Sauna oder Fitnessraumes ist gestattet, wobei besondererAugenmerk auf Hygiene, Wartung der Geräte, bewegungsphysiologische Anforderungen zulegen ist und einschlägige Vorschriften zu beachten sind.1.1.2 VoraussetzungenAusgenommen von der GewO ist „die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppeder häuslichen Nebenbeschäftigung fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenenHausstandes betriebenen Erwerbszweige“ aus. Diese Ausnahme gilt im Unterschied zur Land- undForstwirtschaft und deren Nebengewerbe für alle, d.h. sie kann auch von Nichtlandwirten inAnspruch genommen werden. Ein Hauptanwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung ist ebendie Privatzimmervermietung, im bäuerlichen Bereich der „<strong>Urlaub</strong> auf dem <strong>Bauernhof</strong>“.1.1.3 Abgrenzung zum GewerbebetriebWesentlich für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb sind vor allem die Umstände sowie das Ausmaßder Tätigkeit. Folgende Punkte sind dabei zu prüfen, wobei beide Kriterien zutreffen müssen:


8 Kapitel 1 Rechtliche Rahmenbedingungen der Beherbergung – GewerberechtKinder lieben Pferde, ob zum Füttern oder zum Streicheln.© Mag. Maria Rauchenberger• „Häusliche Nebenbeschäftigung“:Sie liegt dann vor, wenn essich um eine im Vergleich zu denanderen häuslichen Tätigkeitendem Umfang nach untergeordneteErwerbstätigkeit handelt. Dabeisind alle im Rahmen der häuslichenNebenbeschäftigung vorgenommenenTätigkeiten als Einheit zu sehenund müssen den gesetzlichen Voraussetzungenentsprechen. Vergleichsmaßstabfür die Unterordnungsind die anderen häuslichenTätigkeiten, wobei eine Durchschnittsbetrachtungvorgenommenwird. Als Kriterium, ob die häuslicheNebenbeschäftigung gegenüberder Haushaltsführung bzw derHauswirtschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes untergeordnet ist, wird insbesondere einVergleich der Arbeitszeiten in Betracht kommen. Das Merkmal, dass die Beschäftigung eine„häusliche“ zu sein hat, darf nicht zu eng ausgelegt werden: Es ist gegeben, wenn die Vermietungim eigenen Haus ausgeübt wird und es sich um Räume handelt, die dem Wohnbedürfnisdes Vermieters oder dessen Hausgenossen dienen oder gedient haben. Es muss sich also beiden vermieteten Räumlichkeiten nicht direkt um Teile der eigenen Wohnung handeln.• „Gewöhnliche Mitglieder des eigenen Hausstandes“: Unter diesen Begriff fallen die im Haushaltwohnenden F<strong>am</strong>ilienmitglieder. Es sind aber auch jene Personen dazu zu rechnen, die ständigdem Haushalt der F<strong>am</strong>ilie angehören wie z.B. eine Hausgehilfin oder eine Bedienerin, dieeine Hausgehilfin ersetzt. Nicht dazu zählen hingegen Personen, die nur zur Vornahme bestimmterhaushaltsfremder Arbeiten beschäftigt werden.• Wichtig ist auch, dass das äußere Erscheinungsbild nicht dem eines gewerblichen Beherbergungsbetriebesentspricht, sondern es muss noch klar das Bild einer Landwirtschaft gegeben sein.1.2 Ferienwohnung (Appartement)Eine eigene, von der GewO ausgenommene, Beherbergungsform ist die (bloße) Raumvermietungwie z.B. von Ferienwohnungen (Appartements). Diese liegt jedenfalls vor, wenn nur Leistungenerbracht werden, wie sie auch der Eigentümer eines Mietshauses üblicherweise erbringt. Darüberhinaus liegen in einzelnen Bundesländern Regelungen zur Abgrenzung zwischen Raumvermietungund gewerblicher Beherbergung vor. In der Regel sind dabei folgende Kriterien zu beachten:Als mit dem Charakter einer bloßen Wohnraumüberlassung grundsätzlich vereinbar werden folgendeTätigkeiten angesehen:• Bereitstellung von Tisch-, Bett- und Toilettewäsche,• Bereitstellung von Geschirr, Besteck, Radio, Fernsehen und Telefon,• Bereitstellung von Zusatzräumen und -angeboten, die ihrer Art und Größe nach auch in einemPrivathaushalt üblich sind (z.B. Spielplatz, Aufenthaltsraum, wohl auch kleiner Fitnessraum bzw.kleine Sauna),• Erhaltungsservice und Endreinigung durch den Vermieter,• Bewerbung der Ferienwohnung in Katalogen, im Web und sonstigen Tourismusmedien.


Kapitel 2 Vertragsrecht 9Darüber hinaus gehende Leistungen, insbesondere nachstehende Tätigkeiten, sind unzulässig:• Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken jeder Art.• Tägliche Reinigung der Zimmer; Zimmerservice,• Bereitstellung nicht haushaltsüblicher Einrichtungen wie z.B. eines Hallenbades, Tennisplatzes,Squashcourts oder einer Kegelbahn,• Einrichtung eines Rezeptionsdienstes.Es erfolgt an und für sich keine Anrechnung auf die Bettenanzahl von max. 10 Betten der Privatzimmervermietung,d.h. Ferienwohnungen und Privatzimmervermietung sind getrennt zu sehen.Allerdings gibt es in einzelnen Bundesländern Regelungen, wonach in Summe eine gewisse Bettenanzahlnicht überschritten werden darf, um insges<strong>am</strong>t den Charakter eines nicht gewerbsmäßigenBeherbergungsbetriebes aufrecht zu erhalten.1.3 Gewerblicher BeherbergungsbetriebWenn die unter 1.1 oder 1.2 angeführten Bedingungen zur Ausnahme aus der GewO nicht eingehaltenwerden (können), ist ein Gewerbe anzumelden. Die gewerbliche Zimmervermietung stelltdas Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen dar, und ist entweder alsreglementiertes Gewerbe (mit Befähigungsnachweis) oder als freies Gewerbe anzumelden. BeiVorliegen geringen Umfangs folgender Art genügt die Anmeldung eines freien Gewerbes: Schutzhütte,Frühstückspension mit max. 10 Fremdenbetten, Imbissstand (Würstel-/Kebab-Bude) mitmax. 8 Verabreichungsplätzen.2. VertragsrechtDr. Otmar Juen2.1 GrundsätzlichesVon einem Vertrag spricht man regelmäßig dann, wenn sich zwei oder mehrere natürliche (Einzelpersonen)bzw. sog. juristische Personen auf ein auf gegenseitige Rechte und Pflichten ausgerichtetesTun, Handeln sowie Unterlassen einigen. Es ist dies sodann ein zweiseitiges Rechtsgeschäft.Da für die jeweiligen Vertragspartner in der Regel Rechte und Pflichten entstehen bzw. vondiesen begründet werden, handelt es sich auch um ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft.Die weitaus größte Anzahl an Verträgen (Vereinbarungen, Übereinkommen) des täglichen Lebensist an keine bestimmte Formvorschrift gebunden und diese werden daher auf die einfachste Artdes Zustandekommens – sohin mündlich – abgeschlossen. Es gibt aber auch einige Vereinbarungen,bei welchen das Gesetz aus Sicherheitsgründen eine besondere Form (in der Regel dieSchriftlichkeit) verlangt. Dies ist insbesondere bei allen Verträgen betreffend Grundstücksangelegenheiten(z.B. beim Kauf eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes, eines Bauplatzes,einer Wohnung ...), jedoch ebenso bei bestimmten sonstigen Vereinbarungen (wie beim Abschlusseines Erb- sowie Ehevertrages bzw. -paktes etc.) der Fall. Zudem können vereinzelt noch weitereFormvorschriften, wie etwa das Erfordernis, wonach ein Notar <strong>am</strong> Vertrag mitwirken muss (ein sog.Notariatsakt), vorgeschrieben werden. So ist neben der Schriftlichkeit eines Ehepaktes die Mitwirkungeines Notars zwingend erforderlich.


10 Kapitel 2 VertragsrechtAbgesehen von diesen gesetzlich normierten Formerfordernissen besteht schließlich noch dieMöglichkeit, Verträge schlüssig (konkludent) abzuschließen. Darunter versteht man die Tatsache,dass der oben angeführte, gemeins<strong>am</strong>e Vertragswille zweier Parteien bereits durch Gestik und Zeichenzum Ausdruck gebracht werden kann. Man denke nur etwa an jenen Sachverhalt, wennjemand in einer Diskothek, in welcher extrem laute Musik das miteinander Kommunizieren unmöglichmacht, ein Getränk bestellen will. Derjenige wird unter Umständen auf ein in einem Regalbefindliches Getränk mit seinem Zeigefinger hinweisen und d<strong>am</strong>it zum Ausdruck bringen wollen,dass er dieses kaufen möchte. Der Kellner wird ihm dieses Getränk ebenso wortlos übergeben unddafür natürlich ein entsprechendes Entgelt kassieren. In diesem Fall ist ein Vertrag schlüssig (demnachdurch erkennbare Gestik des Gastes) zustande gekommen.2.2 VertragsinhaltVerträge werden im täglichen Leben über alle möglichen, ja sogar die unmöglichsten Inhalte abgeschlossen.Auch hier hat der Gesetzgeber fallweise einzugreifen, und zwar insofern als beispielsweisedas Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch jene Verträge (Vertragsinhalte) für ungültig erklärt, mit welchenunsittliche oder sittenwidrige bzw. insges<strong>am</strong>t gesetzlich verbotene Handlungen begehrt werden. Da essich zumeist um immer wiederkehrende Inhalte handelt, können die einzelnen Vertragsarten geradezutypisiert und auf wesentliche Kerninhalte reduziert werden. So kommt etwa ein Kaufvertrag bereitsdann zustande, wenn sich Käufer und Verkäufer hinsichtlich des Kaufsgegenstandes und des -preiseseinig sind. Ein Leihvertrag definiert sich, indem sich der Verleiher sowie der Entlehner über das unentgeltlicheVerwendendürfen einer unverbrauchbaren Sache auf eine bestimmte Laufzeit einig sind,während beim Darlehensvertrag der Darlehensgeber eine verbrauchbare Sache (meistens Geld) entwederent- oder unentgeltlich mit der zusätzlichen Abrede, die gewährte Sache selber Gattung, Stückzahlusw. binnen einer bestimmten Frist zurückzugeben, an den Darlehensnehmer übergibt.2.3 NebenabredenZu den Kernelementen eines jeweiligen Vertragstypus (z.B. Kauf-, Darlehens-, Miet- sowie Werksvertragusw.) kommen in der Praxis regelmäßig sog. Nebenabreden. Dabei handelt es sich um aufden Einzelfall abgestellte, detailliertere Vertragsinhalte, welche den Parteienwillen eingehendbehandeln. So ist es sicherlich notwendig bzw. vernünftig, im Rahmen des Abschlusses eines Kaufvertragesauch den Ort sowie Zeitpunkt der Erfüllung, die Modalitäten der Kaufpreisbezahlung, Fragender Gewährleistung im Falle eines mangelhaften Kaufobjektes usw. ausführlich zu regeln. Einedieser Nebenabreden wird wohl den Rücktritt vom jeweiligen Vertrag nach dem Eintreten vorherdefinierter Ereignisse betreffen, insbesondere aber auch eine Antwort darauf zu bieten haben, waszu geschehen hat, falls eine der Parteien sich nicht an den Vertragsinhalt halten sollte.2.4 Gewährleistung / SchadenersatzVon „Gewährleistung“ spricht der Gesetzgeber, wenn die vertragliche Erbringung einer entgeltlichenLeistung – aus welchem Grund auch immer – mangelhaft war. Die Verpflichtung zur Gewährleistungfür sich ist daher vom Gesetz selbst definiert und vorgegeben. Abgesehen von der Möglichkeit, diediesbezügliche Frist unter bestimmten Voraussetzungen einvernehmlich zu gestalten (etwa eineVerlängerung), kann die Gewährleistung – vor allem bei fabrikneuen Vertragsobjekten (Sachen) –nicht ausgeschlossen werden. Im Gegensatz dazu stellt die Garantie ein zweiseitig verbindlichesRechtsgeschäft (sprich: eine eigene Vereinbarung darüber, dass der Erbringer einer entgeltlichenLeistung über einen im Voraus bestimmten Zeitraum für die vertraglich bedungenen oder gewöhnlichvorausgesetzten Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Sache einzustehen hat) dar.


Kapitel 2 Vertragsrecht 112.5 VertragsbindungGrundsätzlich sind beide Parteien an den einmal abgeschlossenen und d<strong>am</strong>it verbindlich gewordenenVertragsinhalt (Vertrag) gebunden. D.h., dass dieser von einer Seite nicht – ohne, dassbestimmte, durch das Gesetz selbst normierte bzw. im Vertrag bereits im Vorhinein festgelegteGründe eintreten würden – von sich aus aufgehoben oder abgeändert werden kann. Einer dieserGründe ist ein spezieller Fall der Gewährleistung, wonach bei einer mangelhaften Sache, derenMangel wesentlich und unbehebbar sowie welche nicht durch eine andere zu ersetzen ist, dasRechtsgeschäft kraft Gesetzes rückabgewickelt werden kann. Eine andere Möglichkeit bestehtdarin, dass im Vertrag selbst enthalten ist, dass bei Eintreten im Voraus bestimmter Ereignisse diebenachteiligte Partei von diesem zurücktreten kann. Dieses Rücktrittsrecht muss aber ausdrücklichim Vertrag verankert worden sein. Eine einvernehmliche Auflösung durch die Vertragsparteienist grundsätzlich jederzeit möglich.2.6 BeherbergungsvertragViele Verträge im täglichen Leben stellen sich nicht als typenreine Muster (z.B. reiner Kauf-, Leihvertragusw.) dar, sondern beinhalten teilweise verschiedene Elemente anderer Vertragsarten. DerLeasingvertrag beispielsweise, welcher gerade in den letzten Jahren auf dem KFZ-Markt einendurchschlagenden Erfolg zu verzeichnen hatte, ist etwa eine Mischung zwischen dem klassischenKauf- und einem Mietvertrag.So gesehen handelt es sich daher bei der Vereinbarung (dem Vertrag) zwischen einem Gast auf dereinen bzw. dem Eigentümer (Besitzer) eines Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung, vonPrivatzimmern usw. auf der anderen Seite nicht nur um den erwarteten klassischen Mietvertrag.Dieser beinhaltet naturgemäß auch zusätzliche Elemente, sodass aus dem ursprünglichen Mietvertragein eigener entsteht, nämlich ein sog. Beherbergungsvertrag. Aus diesen Vertragseigenschaftenlassen sich eigenständige Regeln ableiten, was daran zu erkennen ist, dass – vor allemin dieser Branche (gewerbliche Gästebeherbergung) – eigene einheitliche Vertragsinhalte regelmäßigfixer Bestandteil solcher Beherbergungsverträge wurden. Man spricht in diesem Zus<strong>am</strong>menhangvon den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. im konkreten Fall von den/vom sog.(Österreichischen) Hotelvertrags-Bedingungen oder -Reglement.In den genannten Bedingungen, welche als standardisierter Inhalt einem jeden Gästebeherbergungsvertragin einem Hotel grundsätzlich automatisch unterliegen, sind ständig wiederkehrendeVertragsinhalte, wie z.B. die Frage nach einer allfälligen Anzahlung von Beherbergungsentgelten,dem Rücktritt vom Beherbergungsvertrag, der Beistellung einer Ersatzunterkunft, den Rechtensowie Pflichten des Gastes oder bezüglich einer etwaigen Tierhaltung usw., einheitlich geregelt.Der jeweilige Gastgeber wird daher im besten Falle auf die gültigen Bestimmungen der Hotelvertrags-Bedingungenbeim Abschluss eines konkreten Beherbergungsvertrages verweisen, ohne aufdiese im Einzelnen eingehen zu müssen.2.7 Zus<strong>am</strong>menfassungAls Gastgeber eines Betriebes, in welchem evtl. der Betriebszweig „<strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong>“ angebotenwird, muss man sich vor Augen halten, dass mit der Beherbergung von Gästen ein eigener(sog. Beherbergungs-)Vertrag abgeschlossen wird. Der Gesetzgeber sieht dabei keine besondereForm als zwingende Voraussetzung für die Gültigkeit vor, es empfiehlt sich allerdings, den Vertragschriftlich abzuschließen. Von Vorteil ist es dabei, die Besonderheiten in Bezug auf <strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> Bau-


12 Kapitel 3 Privatunterricht – VerabreichungKinderspaß und <strong>Urlaub</strong>sfreude <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong>.© UaB Salzburgernhof (etwa die Möglichkeitdes Gastes, Zusatzangebotewie z.B. das Mitarbeitenbei der Erzeugungvon bäuerlichen Spezialitäten,Streichelzoos, die Mithilfebei der Heuernte, Stallbesucheusw., in Anspruchzu nehmen) ausdrücklichals Bestandteil in den Vertragaufzunehmen. Je konkreterdie einzelnen Vertragsinhalteausgestaltetsind, desto leichter und vorallem rascher können dieaus diesen entstehendenKonsequenzen im Anlassfallabgehandelt werden(z.B. Haftungsausschlussdes Beherbergers unterbestimmten Voraussetzungen,Schadenersatz etc.).Grundsätzlich stellen die sog. Österreichischen Hotelvertrags-Bedingungen (ÖHVB) standardisierteVertragsinhalte dar, auf denen aufbauend die Beherberger (vom einfachen Privatzimmervermieterbis zum 5-Sterne-Hotelier) üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsverträge abschließen (vgl.insbesondere § 1 der ÖHVB). Auf diese zu verweisen stellt die eine Möglichkeit dar und einzelne –darin verankerte – Inhalte herauszunehmen sowie in einem eigenen Vertrag ohne Verweis auf diegenannten ÖHVB mitzuübernehmen wäre die andere, um den konkreten Beherbergungsvertrag mitBedacht abzuschließen. Allein schon um Zeit zu sparen kann aber jeder Gastgeber hinsichtlich<strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong> auch nur für seinen eigenen Betrieb leicht verständliche Vertragsinhalte standardisierenund als Aushang an einem allgemein zugänglichen Ort (Unterkunft, Ferienwohnung ...)anbringen. Sollten schließlich die noch so sehr durchdachten Vertragsformulierungen für sich alleinnicht ausreichen, um etwaige Konfliktsituationen möglichst aus der Welt zu schaffen, steht zum Einklagenallfälliger offener Forderungen (z.B. von Mietzinsrückständen bzw. bezüglich Beschädigungenin den Unterkünften usw.) der Gang zu den ordentlichen Gerichten offen. Falls man sich auf diegenannten ÖHVB berufen hat, ist das für den Beherbergungsbetrieb örtlich und sachlich zuständigeGericht (zumeist das örtliche Bezirksgericht) anzurufen oder allenfalls jenes Gericht in dem Ort,in welchem der Gast als Verbraucher seinen Beschäftigungs- oder Wohnsitz hat.3. Privatunterricht – VerabreichungDr. Gerhard Putz3.1 PrivatunterrichtGemäß § 2 Abs 1 Z 12 der Gewerbeordnung sind deren Bestimmungen weder auf „die Ausübungder Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und den Betrieb jener Anstalten, die


Kapitel 3 Privatunterricht – Verabreichung 13diesen Aufgaben dienen“, anzuwenden, noch auf „die gewerblichen Arbeiten von öffentlichenSchulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen“. Da dieser Satz nichtgerade ein klassisches Beispiel für eine verständlich formulierte Gesetzesbestimmung ist, bedarfer einer näheren Erklärung. Obwohl der Wortlaut vermuten lässt, dass die Ausnahme lediglich fürSchulen etc. gilt, so wird diese Bestimmung in der Praxis doch dahingehend interpretiert, dassgenerell der Privatunterricht im weitesten Sinn von der Gewerbeordnung ausgenommen ist.So fallen beispielsweise Reitschulen ebenso unter die Ausnahmebestimmung wie Schi-, Tanz-,Segel- oder Kraftfahrschulen, der Fernunterricht und die Fernschulen. Die Vermittlung von Fertigkeiten,deren gewerbsmäßige Ausübung der Gewerbeordnung unterliegt und die zur Berufsausbildungbenötigt werden, gehört aber nicht in diese Ausnahme. Generell ist anerkannt, dass es sichbei der Abhaltung von Seminaren zur Wissensvermittlung in der Regel um eine vom Geltungsbereichder Gewerbeordnung ausgenommene Lehrtätigkeit handelt. Dies trifft wohl auch auf denUnterricht durch Waldpädagogen oder Seminare auf Bauernhöfen zu.Einen Privatunterricht kann grundsätzlich jedermann abhalten, ohne dass er hiefür eine Gewerbeberechtigungbenötigt. Da es sich hierbei um kein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbehandelt, ist auch kein Zus<strong>am</strong>menhang mit einer Land- und Forstwirtschaft nötig. Der Privatunterrichtkann daher auch von Nichtlandwirten gehalten werden. Im Einzelfall muss jedoch überprüftwerden, ob für diesen Privatunterricht – abgesehen von der Gewerbeordnung – nicht spezielle Vorschriftenexistieren, wie z.B. die landesgesetzlich Regelungen für Tanzschulen oder Schischulen.Diese erlauben die erwerbsmäßige Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs bzw. dasBetreiben einer Tanzschule nur den Inhabern einer entsprechenden Bewilligung.3.2 VerabreichungsbefugnisseDie Verabreichung von Speisen jeder Art und der Ausschank von Getränken bedarf – abgesehenvon den unten angeführten Ausnahmen – einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe. Es istdaher eine allgemein anerkannte Ansicht, dass Land- und Forstwirte ihre Produkte nur verkaufen,sie aber nicht verabreichen dürfen. Das Verabreichen von Speisen und Getränken durch Land- undForstwirte ist daher unzulässig, wenn dies selbständig (auf eigene Gefahr und Rechnung) mit derAbsicht erfolgt, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen und zumindest Wiederholungsabsichtbesteht. Ausnahmen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich bilden lediglich der Buschenschankbetrieb,das Verabreichen im Rahmen der Almbewirtschaftung und die Privatzimmervermietung.Hiebei sind aber die jeweiligen Landesgesetze zu beachten.3.3 Privatzimmervermietung – UaBDie Gewerbeordnung gilt gemäß § 2 Abs 1 lit. h Z 9 nicht für die „nach ihrer Eigenart und ihrerBetriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch diegewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige“. Hier handelt essich somit um kein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe, sondern um eine eigene Gruppevon Tätigkeiten, welche auch von Nichtlandwirten ausgeübt werden kann.Unter „<strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong>“ versteht man gewerberechtlich die häusliche Nebenbeschäftigungder Privatzimmervermietung. Das ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandesausgeübte Vermietung von nicht mehr als 10 Fremdenbetten (Artikel III der Bundes-Verfassungsgesetznovelle1974, BGBl. 444).Im Rahmen dieser Privatzimmervermietung dürfen – auch warme – Speisen verabreicht werden.


14 Kapitel 3 Privatunterricht – VerabreichungDer Verfassungsgerichtshof hat jedoch bereits 1973 festgestellt, dass die Verabreichung nur ohneAuswahlmöglichkeit zu vorausbestimmten Zeiten gestattet ist. Das Auswählen mittels einer Speisekarteist daher unzulässig.Der genaue Umfang der Verabreichungsbefugnisse kann in entsprechenden Landesgesetzengeregelt werden (z.B. Tiroler Privatzimmervermietungsgesetz). Die Verköstigung darf aber ganz allgemeinnicht an jeden Vorbeikommenden erfolgen, sondern nur an die beherbergten Gäste. ImRahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung der Privatzimmervermietung soll das Verabreichenvon Speisen also wie in einer F<strong>am</strong>ilie erfolgen und nicht wie in Gasthäusern üblich. Inwieweit aberim Rahmen der f<strong>am</strong>iliären Verköstigung heutzutage das Motto „Es wird gegessen, was auf denTisch kommt“ noch zeitgemäß ist, sei dahingestellt.Wie sich bereits aus dem Begriff „häusliche Nebenbeschäftigung“ ergibt, muss auch hier eineUnterordnung dieser Tätigkeit im Vergleich zur häuslichen Haupttätigkeit vorliegen. Der Vergleichsmaßstabfür die Unterordnung der Nebenbeschäftigung sind die anderen häuslichen Tätigkeiten,das sind die in einem Haushalt bei Durchschnittsbetrachtung anfallenden Tätigkeiten(VwGH 3.3.1999, Zl 97/04/0176, 0177). Nicht zu berücksichtigen ist eine andere (z.B. außerlandwirtschaftliche)Erwerbstätigkeit.3.4 Gewerbliche VerabreichungDie Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmenund angerichteten kalten Speisen, der Ausschank von Getränken und der Verkauf dieserGetränke in unverschlossenen Gefäßen ist als freies Gewerbe gemäß § 111 Abs 2 Z 2 GewOgestattet. Es muss sich jedoch um einen einfach ausgestatteten Betrieb handeln, der in einer fürden öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf dieBedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist (Schutzhütte).Die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und der Ausschank von nichtalkoholischenGetränken und von Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen ist erlaubt, wenn hiebei nichtmehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden (§ 111 Abs 2 Z 3 GewO). Als Verabreichungsplätzegelten solche, die für den Genuss von Speisen oder Getränken bestimmt sind. Hierhandelt es sich also um eine Art Buffetbetrieb.Wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank in Zus<strong>am</strong>menhang mit der Ausübungdes Buschenschankes erfolgt, können auch mehr als acht Verabreichungsplätze zur Verfügunggestellt werden. Im Rahmen dieses Buschenschankbuffets dürfen gebratene, gegrillte oder gesotteneWürste, gebratenes, gegrilltes Rind- und Schweinefleisch (ausgenommen Innereien), gegrilltesGeflügel und Fisch, Pommes frites, Fleisch- und Wurstsalate und -mayonnaisen, Brotaufstriche,belegte Brötchen, übliche kalte Beilagen wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot undGebäck in einfacher Art, vorverpackt angeliefertes Speiseeis, Milchmischgetränke, andere nichtalkoholische kalte Getränke und Flaschenbier angeboten werden. Verboten ist hingegen die Verabreichungvon Mehlspeisen, Kalb- und Schaffleisch, gebackene Speisen, wie z.B. Wienerschnitzel,und der Ausschank von Kaffee und Tee.Bei all diesen Varianten handelt es sich um freie Gewerbe. Es ist also kein Befähigungsnachweiswie beim Gastgewerbe notwendig, sondern lediglich die Anmeldung des betreffenden Gewerbes.


Kapitel 3 Privatunterricht – Verabreichung 153.5 Seminarbauernhof/Schule<strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong>Wie im Kapitel „Privatunterricht“ausgeführt, gilt dieGewerbeordnung nicht für dieAbhaltung von Seminaren zurWissensvermittlung. Wenn daherderartige Kurse auf Bauernhöfenveranstaltet werden, z.B.um den Schülern das Landlebennäher zu bringen, so bedarfes hiefür keiner Gewerbeberechtigung.Der Privatunterrichtbeinhaltet aber nicht die Befugnisdie Teilnehmer entgeltlich zuverköstigen. Da auch Land- undForstwirte an sich nicht befugtAm <strong>Bauernhof</strong> lernen Kinder den natürlichen Umgang mit Tieren.© Mag. Maria Rauchenbergersind, ihre Produkte zu verabreichen, darf im Rahmen derartiger Seminare keine Verköstigung derTeilnehmer erfolgen. Dies wäre nur unter folgenden Voraussetzungen denkbar:• Das Verabreichen erfolgt durch einen gewerblich Befugten (z.B. Gastwirt).• Es wird lediglich ein Unkostenbeitrag hiefür verrechnet (In diesem Fall würde das Merkmal deswirtschaftlichen Vorteils fehlen). Es ist aber zu bedenken, dass die Behörde diesen Betrag alsUnkostenbeitrag anerkennen muss.• Die Schüler/Seminarteilnehmer bereiten z.B. im Rahmen der Vorstellung der betrieblichenErzeugnisse ihre Mahlzeit selbst zu. Unter dieser Voraussetzung könnte man versuchen, dies alsTeil des Unterrichtes einzuordnen.Meistens übernachten die Teilnehmer dieser Seminare auch in den betroffenen Bauernhöfen.Sofern dies im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung der Privatzimmervermietung (bis zu10 Betten!) erfolgt, so dürfen in rechtlicher Hinsicht zwar die Gäste dieses „<strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong>“verköstigt werden, nicht aber andere Kursteilnehmer, die in anderen Bauernhöfen oder Hotelsnächtigen. Auch hier sind die Einschränkungen der häuslichen Nebenbeschäftigung der Privatzimmervermietungzu beachten (keine Speisenauswahl etc.).Abgesehen von den gewerberechtlichen Aspekten ist bei der Veranstaltung von derartigen Seminarenbzw. Schule <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong> auch das hiedurch entstehende zusätzliche Haftungsrisiko zubedenken (Tierhalterhaftung, Weghalterhaftung etc). Vor Aufnahme dieser Tätigkeit ist daher eineRücksprache mit dem persönlichen Versicherungsvertreter zu empfehlen.Nicht vergessen werden sollte in diesem Zus<strong>am</strong>menhang auch die Haftung im Rahmen der Aufsichtspflicht– vor allem bei Kindern. Wenn sich einer der Teilnehmer verletzt und den Landwirtdiesbezüglich ein Verschulden trifft (z.B. frei herumstehende Colaflasche mit giftigem Inhalt, einKind fällt vom Heuboden etc.), könnte ansonsten Schadenersatz gefordert werden. Ganz zuSchweigen vom Leiden des Betroffenen, dass natürlich in erster Linie verhindert werden soll. Insofernwäre bei Schülergruppen die Anwesenheit des Lehrers und die Beaufsichtigung durch denselbensinnvoll.


16 Kapitel 4 ÖHVB-Hotelvertragsbedingungen4. ÖHVB-Hotelvertragsbedingungen(beschlossen durch den Fachverband Hotellerie, Fassung vom 15.11.2006)§ 1 Geltungsbereich1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden „AGBH 2006“)ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegenüber imEinzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.§ 2 Begriffsdefinitionen2.1 Begriffsdefinitionen:„Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in derRegel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartneranreisen (zB F<strong>am</strong>ilienmitglieder, Freunde etc).„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die alsGast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes1979 idgF zu verstehen.„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlosseneVertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartnersdurch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn diePartei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und derZugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen,dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet,vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartnerauf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit derAnzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mitZugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartnersbeim Beherberger zustande.3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor derBeherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägtder Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.


Kapitel 4 ÖHVB-Hotelvertragsbedingungen 17§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, diegemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangeneNacht als erste Übernachtung.4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner <strong>am</strong> Tag der Abreise bis 12.00 Uhr freizumachen.Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn diegemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag –StornogebührRücktritt durch den Beherberger5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine An-zahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartnernicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertragzurücktreten.5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keineBeherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeitenbis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert.Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des viertenTages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einenspäteren Ankunftstag bekannt.5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann derBeherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es seidenn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann derBeherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärungdurch den Vertragspartner aufgelöst werden.5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitigeErklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebührenmöglich:• bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom ges<strong>am</strong>ten Arrangementpreis;• bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom ges<strong>am</strong>ten Arrangementpreis;• in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom ges<strong>am</strong>ten Arrangementpreis.bis 3 Monate3 Monatebis 1 Monat1 Monatbis 1 WocheIn der letztenWochekeine Stornogebühren 40 % 70 % 90 %Behinderungen der Anreise5.7 Kann der Vertragspartner <strong>am</strong> Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weildurch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc)


18 Kapitel 4 ÖHVB-Hotelvertragsbedingungensämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, dasvereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf,wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft(gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonderswenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume)unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eineÜberbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.§ 7 Rechte des Vertragspartners7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht aufden üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes,die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglichsind, und auf die übliche Bedienung.Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung)auszuüben.§ 8 Pflichten des Vertragspartners8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgeltzuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahmedurch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicherUmsatzsteuer zu bezahlen.8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der BeherbergerFremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen.Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägtder Vertragspartner alle d<strong>am</strong>it zus<strong>am</strong>menhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen,Telegr<strong>am</strong>me, usw.8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder derGast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen desBeherbergers entgegennehmen, verursachen.§ 9 Rechte des Beherbergers9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er d<strong>am</strong>it imRückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970cABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzwdem vom Gast eingebrachten Sachen zu.Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seinerForderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen,die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Artzu.


Kapitel 4 ÖHVB-Hotelvertragsbedingungen 199.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten(nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgeltzu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen.Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung seinerLeistung zu.§ 10 Pflichten des Beherbergers10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechendenUmfang zu erbringen.10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgeltinbegriffen sind, sind beispielhaft:a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wiedie Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachtenSachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherbergeroder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenenoder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger derBeweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschuldenseiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftungder Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetztenBetrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seineSachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist derBeherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergersist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. EinVerschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartnerein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesemFall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschädenoder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit€ 550,–. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall,dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oderin dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. DieHaftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen,wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, alsGäste des betreffendenBeherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.


20 Kapitel 4 ÖHVB-Hotelvertragsbedingungen11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartnerund/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich demBeherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnisoder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu machen;sonst ist das Recht erloschen.§ 12 Haftungsbeschränkungen12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit,mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobeFahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast fürdas Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schädensowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedemFall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.§ 13 Tierhaltung13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondereVergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltesordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kostendurch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherungbzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachteSchäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist überAufforderung des Beherbergers zu erbringen.13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteiltenHand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondereauch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringenhat.13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nichtaufhalten.§ 14 Verlängerung der Beherbergung14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigtder Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kannder Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherbergertrifft dazu keine Verpflichtung.14.2 Kann der Vertragspartner <strong>am</strong> Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weildurch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc)sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertragfür die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktiondes Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenenLeistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnissenicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgeltzu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.


Kapitel 5 Reiserücktritt-Storno 21§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarteEntgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahmeseines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietungder bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetriebim Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständigausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners anweitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteienden Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende,auflösen.15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigemGrund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gasta) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses,anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, demEigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüberdas Zus<strong>am</strong>menwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohtenHandlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldigmacht;b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht,befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage)nicht bezahlt.15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse,Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Beherbergerden Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen,sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger vonseiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartnerssind ausgeschlossen.§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherbergerüber Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird derBeherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen,dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lageist.16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen desGastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für ärztlicheBehandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt,in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigtworden sind.


22 Kapitel 4 ÖHVB-Hotelvertragsbedingungen16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegenderen Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medik<strong>am</strong>ente und Heilbehelfeb) notwendig gewordene Raumdesinfektion,c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfallsfür die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese imZus<strong>am</strong>menhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglichallfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschlussder Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers,wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderemörtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinenWohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegenden Verbraucher ausschließlich <strong>am</strong> Wohnsitz, <strong>am</strong> gewöhnlichen Aufenthaltsort oder <strong>am</strong>Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinenWohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island,Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegenden Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.§ 18 Sonstiges18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mitZustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zuwahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet,in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Fristrichten soll.Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Wocheoder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchemdie Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tagmaßgeblich.18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner <strong>am</strong> letzten Tag der Frist (24 Uhr)zugegangen sein.


Kapitel 4 ÖHVB-Hotelvertragsbedingungen 2318.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungenaufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungendes Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oderdie Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.Nach Vorlage des Herausgebers:Wirtschaftsk<strong>am</strong>mer Österreich, Fachverband Hotellerie, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63.Nähere Informationen: www.hotelverband.at/down/oehvb.htm5. Reiserücktritt-StornoMag. Anton Möslinger-GehmayrVerträge sind einzuhalten (pacta sunt servanda) ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, derjedoch nicht immer auch tatsächlich voll in die Praxis umgesetzt wird. So scheint sich die Unsittezu verbreiten, dass <strong>Urlaub</strong>sgäste manchmal die für sie günstige Rechtssituation von unvorsichtigenZimmervermietern, die keine Stornobedingungen vorsehen, ausnützen und kurzfristig absagenoder trotz Buchung überhaupt weder etwas von sich hören noch sehen lassen.Die Hotel- und Beherbergungsbetriebe finden hier großteils rechtlichen Schutz in den ÖHVB(Österreichischen Hotelvertragsbedingungen). Aus Sicht der derzeitigen Rechtslage scheinen, dieseÖHVB für Privatzimmervermietungs- oder gar Ferienwohnungsmietverträge nicht verbindlich zusein. Um hier das hohe schlechte Prozessrisiko zu reduzieren, wird daher dringend unter anderemfolgendes angeraten:• Ausnahmslos schriftliche Buchungen.• N<strong>am</strong>en, Vorn<strong>am</strong>en und Altersangabe aller Mitreisenden Personen, Adressen, Buchungszeiten,Preise, Zimmerart, mitgebrachte Haustiere, Ankunfts- und Abreisezeitpunkt, Anzahlung mit Restbetragsbezeichungund Fälligkeitstermine.• Anfügen der Stornobedingungen und Empfehlung einer Reiserücktrittsversicherung.• Absicherung dieser Stornobedingungen als Vertragsinhalt durch ausdrücklichen Hinweis vor derUnterschrift und deren Anfügung auf dem Buchungsformular.• Ort, Datum und Unterschrift des (der) Buchenden bzw. deren befugten Vertreters.• Bei einer Internetbuchung sollte ein Zugang zum Buchungsformular nur möglich sein, wenn vorhereine Akzeptierung der Stornobedingungen durch den Buchenden erfolgt und eine Anzahlungmittels einer Kreditkarte sichergestellt ist.Wenn sich die Unsitte des grundlosen Rücktritts noch zusätzlich häuft, was immerhin derart oft vorzukommenscheint, dass sich sogar schon der neudeutsche Begriff „no show“ für ein gänzliches grundlosesFernbleiben des gebuchten Feriengastes gebildet hat, wäre auch eine Vertragsbedingungzusätzlich zu den Stornobedingungen zu überlegen, wonach die Buchung nur dann als tatsächlichrechtswirks<strong>am</strong> zustande gekommen gilt, wenn die Anzahlung bis zu einer festzulegenden Frist auf demKonto des Vermieters eingelangt ist. Dieses Einlangen der Anzahlung könnte dann als Buchungsbestätigungan den künftigen Gast übermittelt werden. Denn gerade in Spitzenzeiten hat sowohl derseriöse Gast ein Interesse daran, nicht mit den Koffern vor der überbuchten Unterkunft zu stehen, alsauch umgekehrt für jeden Tourismusbetrieb die „no show“ lästig und betriebswirtschaftlich nachteiligist. Eine eindeutige rechtliche Absicherung kann hier wohl nur von beiderseitigem Interesse sein.


24 Kapitel 6 E-Commerce-GesetzReiseversicherungen für Privatkunden (Beispiele):• http://www.reiseversicherung.de• http://www.uniqa.at/uniqa_at/cms/privat/travel/index.jspHingewiesen wird darauf, dass es sich hier nur um eine beispielhafte Aufzählung handelt und auchandere Versicherungsunternehmen Reiseversicherungen anbieten.6. E-Commerce-GesetzDr. Stefan Pichler, LL.M.Das E-Commerce-Gesetz (ECG) ist in Österreich seit 1. Jänner 2002 in Kraft und wurde in Umsetzungder E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG beschlossen. Danach sind auf elektronischem Wegeabgeschlossene Verträge rechtsgültig. Nach § 3 ECG unterliegen alle elektronischen - in der Regelentgeltlichen - Dienste der Informationsgesellschaft der Anwendung dieses Gesetzes. Der Begriff„Entgelt“ ist weit zu verstehen und genügt Drittfinanzierung (z.B. Bannerwerbung) oder auch nurUmwegrentabilität (z.B. Werbeseite, d<strong>am</strong>it mehr Kunden ins Geschäft kommen). Das ECG kommtdaher auch ohne Online-Bestellmöglichkeit zur Anwendung.6.1 Zulassung und InformationspflichtFür die Dienstanbieter im Internet besteht kein besonderes Zulassungsverfahren, allerdings müssendie auch im sonstigen Geschäftsleben erforderlichen Bewilligungen („Gewerbeschein“) fürbestimmte Tätigkeiten vorhanden sein (§ 4 ECG). Zudem muss jeder Anbieter auf seiner Homepagedetailliert vorgeschriebene Informationen über das anbietende Unternehmen erbringen(„Impressum“). Nach § 5 ECG sind N<strong>am</strong>e oder Firma, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht,Adresse (inkl. Fax- und Tel.-Nr., E-Mail), UID, Aufsichtsbehörde (z.B. Finanzmarktaufsicht),K<strong>am</strong>mer oder Berufsverband zwingend auf der Startseite anzugeben.6.2 WerbungUnverlangt versandte Werbe-E-Mails (Sp<strong>am</strong>) müssen als solche klar zu erkennen sein. Allerdingsmuss nicht der Begriff „Werbung“ verwendet werden. Zudem muss klar erkennbar sein, welchesUnternehmen hinter der Werbung steht.6.3 Verantwortung für Online-InhalteDen Provider trifft keine allgemeine Überwachungspflicht für Online-Inhalte. Dieser hat lediglicheine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht bei Anordnungen durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden(§ 18 ECG). Ebenso trifft den Provider keine Haftung für die bloße Übermittlung von Informationen,die vom Nutzer eingegeben werden.6.4 Anwendbares RechtUnabhängig vom Standort des jeweiligen Servers, gilt das Recht des Mitgliedsstaats, in dem derAnbieter seine Niederlassung hat (Herkunftslandprinzip, §§ 20-23 ECG). Für einen österreichischen


Kapitel 6 E-Commerce-Gesetz 25Anbieter gilt somit österreichisches Recht. Richtetsich das Angebot allerdings an einen Verbraucher, soist dessen Recht anwendbar (Ausnahme vom Herkunftslandprinzip).6.5 VertragsabschlußDer Dienstanbieter muss den Nutzer vor der Abgabeseiner Bestellung über folgende Schritte informieren:• die einzelnen technischen Schritte zu einer Vertragserklärungbzw. zum Vertragsabschluss,• Speicherung des Vertragstextes und Art desZuganges,• technische Mittel zur Erkennung und Berichtigungvon Eingabefehlern,• verwendete Allgemeine GeschäftsbedingungenOnline stellen.Nach Abgabe einer Vertragserklärung durch denNutzer hat der Diensteanbieter nach § 10 Abs 2ECG den Zugang der Bestellung unverzüglich elektronischzu bestätigen (z.B. „Wir haben Ihre Bestellungerhalten“). Dies ist allerdings noch keine Ver-Freude an der Bewegung in der Natur.tragsannahme durch den Diensteanbieter. Diese erfolgt gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.© UaB SalzburgDas Anbieten von Waren auf einer Homepage ist rechtlich kein verbindliches Angebot (mit wenigenAusnahmen), sondern nur eine Einladung zur Anbotstellung durch den Nutzer. Daher geht imRegelfall das Anbot vom Nutzer aus, welches der Unternehmer annehmen kann, aber nicht muss.6.6 Zugang der Willenserklärung (bei Vertrag)Willenserklärungen werden erst mit Zugang beim Vertragspartner wirks<strong>am</strong> (§ 862a ABGB). Nach§ 12 ECG gelten elektronische Erklärungen als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmtist, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Der Zugang erfolgt daher mit dem Einlangenin den Machtbereich des Empfängers in einer Weise, in welcher sich der Empfänger vomErklärungsinhalt in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen kann. Es ist daher nicht erforderlich,dass der Empfänger den Inhalt auch liest.Das Risiko von technischen oder tatsächlichen Manipulationen oder Problemen (Hacker, Viren, ...)trägt bis zum Zugang in den Machtbereich des Empfängers der Absender, danach der Empfänger.Ein Unternehmer ist zur regelmäßigen Kontrolle der eingelangten Nachrichten (In-Mailbox)während der üblichen Geschäftszeiten verpflichtet (außer es wird online ein 24-Stunden-Serviceangeboten). Privatpersonen müssen „regelmäßig“ nachschauen.6.7 Allgemeine GeschäftsbedingungenNach allgemeinen Regeln müssen AGB´s, wenn sie Vertragsbestandteil werden sollen, ausdrücklichvereinbart werden. Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes, die für den User nachteilig sind


26 Kapitel 6 E-Commerce-Gesetzund mit denen er nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil (§ 864a ABGB). Nach§ 11 ECG muss der Kunde die AGB´s speichern und ausdrucken können. AGB´s werden nur dannVertragsinhalt, wenn sie leicht zugänglich sind und die Kenntnisnahme zumutbar ist (leicht verständlich,nicht zu langer Text, lesbares Schriftbild).6.8 E-Commerce-GütezeichenDieses Qualitätskennzeichen für sicheres Einkaufen im Internet (www.guetezeichen.at) wird nachPrüfung der Website des Anbieters erteilt, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dasBeschwerdemanagement und andere Kriterien bestimmte Anforderungen erfüllen. Weiters hat sichdas Unternehmen einer alternativen Streitschlichtung (Ombudsmann) zu unterwerfen, was zu einerraschen und unbürokratischen Lösung führt und dem Nutzer keine Kosten entstehen läßt. Durchdieses europaweite System soll das Vertrauen in den E-Commerce gestärkt werden.6.9 Signatur-GesetzDas Signatur-Gesetz gilt seit 1. Jänner 2000 und regelt die gesetzlichen Anforderungen an sichereelektronische Signaturen. Eine sichere elektronische Signatur ist einer eigenhändigen, schriftlichenUnterschrift gleichgestellt. Im Prozess hat sie die Wirkung einer unterschriebenen Urkunde nach § 294ZPO und begründet d<strong>am</strong>it vollen Beweis, dass die Erklärung vom Aussteller st<strong>am</strong>mt (§ 4 SigG).Zumeist erfolgt die Abgabe der Vertragserklärung entweder durch Ausfüllen eines Web-Formularsoder durch Absenden einer E-Mail. Allerdings kann bei dieser Art der Vertragserklärung ohne Verwendungelektronischer Signaturen ein Beweisproblem entstehen. Der zur Zeit einzige zertifizierte,österreichische Anbieter für sichere Signaturen im Internet ist die Firma A-Trust (www.atrust.at).6.10 Fernabsatz-GesetzDas Fernabsatz-Gesetz ist in das Konsumentenschutz-Gesetz (§§ 5a – 5j und 31a KSchG) integriertworden und auf Verträge ab dem 1. Juni 2000 anzuwenden, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmittelnabgeschlossen werden. Darunter fallen alle Verträge per Internet, E-Mail,Telefon, Katalog- und Versandhandel, Teleshopping, Hörfunk, Bildtelefon, etc. Ausgenommen vomFernabsatzgesetz sind Verträge über Finanzdienstleistungen, Immobilien, Warenautomaten undVersteigerungen.6.10.1 Informations- und BestätigungspflichtenDer Verbraucher (Landwirte gelten in der Regel als Unternehmer, außer sie kaufen für den nichtlandwirtschaftlichenBereich) muss vor Vertragsabschluß grundsätzlich folgende Informationenerhalten:• Identität der Firma (N<strong>am</strong>e, Anschrift),• Details der Geschäftsbeziehung (Wareneigenschaften, Lieferkosten, Zahlungsbedingungen, Preis),• Information über das Rücktrittsrecht,• Gültigkeitsdauer von Angebot und Preis,• Mindestlaufzeit des Vertrages,• Telekommunikationskosten.Nach Vertragsabschluß bzw. spätestens bei Erhalt der Ware müssen dem Verbraucher diese Informationenschriftlich oder per Datenträger (z.B. CD) oder per E-mail nochmals bestätigt werden.Ein Mitsenden dieser Bestätigung mit der Ware ist ausreichend. Ausgenommen von den Informa-


Kapitel 7 Gastwirtehaftung 27tionspflichten sind Hauslieferungen (z.B. Online-Pizzadienst) und Freizeit-Dienstleistungen (wieetwa Beherbergung, Beförderung, Freizeitgestaltung).6.10.2 RücktrittsrechtDie Rücktrittsfrist beträgt für Konsumenten grundsätzlich sieben Werktage. Gründe für den Rücktrittmüssen nicht angegeben werden. Werden oben genannte Informationspflichten nicht erfüllt,verlängert sich die Rücktrittsfrist bei Verbraucherverträgen auf drei Monate. Eine bereits geleisteteZahlung muss dann rückerstattet werden. Das Rücktrittsrecht ist allerdings nach § 5f KSchGnicht auf alle Verträge anwendbar (nicht z.B. auf Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Softwarenach Entsiegelung, verderbliche Waren, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte, u.a.).6.11 Anwendung allgemeiner RechtsvorschriftenAnzumerken ist, dass die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts und des Konsumentenschutzgesetzesnatürlich auch auf Verträge im Internet anzuwenden sind und der Konsument vor nachteiligenVertragsbestimmungen (z.B. § 6 KSchG über unzulässige Vertragsbestandteile) geschütztist. So gibt es insbesondere für Haftung und Gewährleistung bei Vertragsabschlüssen im Internetkeine Sonderbestimmungen und greifen hier die allgemeinen gesetzlichen Regelungen.7. GastwirtehaftungDr. Stefan Pichler, LL.M.§ 970 ABGB(1) „Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenenGästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden weder durch sie odereinen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Hause aus- und eingehende Personenverursacht ist.“Auch Privatzimmervermieter sind von dieser Haftung umfasst (OGH in SZ 51/158). „Eingebracht“sind Sachen, sobald sie dem Wirt oder seinen Leuten übergeben werden oder an einen von diesenangewiesenen Ort (z.B. Zimmer des Gastes) gebracht werden. Der Gastwirt kann sich von derHaftung nur befreien, wenn er beweist, dass der Schaden nicht durch seine Leute noch durchfremde, im Haus aus- und eingehende Personen (z.B. Lieferanten, andere Gäste) verursacht wurde.Die Haftung ist mit a1.100,– beschränkt.Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere wird nur bis zu einem Betrag von a550,– gehaftet, außerder Gastwirt hat diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommenoder der Schaden wurde vom Gastwirt selbst oder von einem seiner Leute verschuldet. Für Wertgegenständekann eine besondere Art der Aufbewahrung wie z.B. in einem Safe verlangt werden.Der Gast muss dem Gastwirt einen Schaden unverzüglich melden, es sei denn, die Sachen wurdendem Gastwirt zur Aufbewahrung übergeben.Die Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist bei einer Beherbergung wirkungslos.


28 Kapitel 8 Haftung – Schadenersatz – Versicherung8. Haftung – Schadenersatz – VersicherungDr. Franz StaudingerF<strong>am</strong>ilie A bietet seit Jahrzehnten <strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong> an. An einem Wintertag stürzt ein Gastbeim Spielen mit seinem Kind auf einer eisigen Fläche im Innenhof und erleidet einen kompliziertenBeinbruch. Für den gestürzten Gast bedeutet dies einige Wochen Krankenhausaufenthalt undeinen großen Verdienstausfall, da er als selbstständiger Architekt monatelang seinen Beruf nichtausüben kann. Ohne entsprechende Haftpflichtversicherung hätte F<strong>am</strong>ilie A den ges<strong>am</strong>ten Schadenund das Schmerzengeldzur Gänze selbst zahlenmüssen.Die Seele baumeln lassen im Heubad.Die Gefahrenquellen fürGäste auf <strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong>-Betriebensind vielfältig:Es können sich Kinder andefekten oder schlechtgewarteten Spielgeräten verletzen,Gäste können wegenmangelhafter Schneeräumungund Splittstreuung imWinter stürzen oder ihr Fahrzeugbeschädigen, Gästekönnen auf nassen und rutschigenFliesen im Badezimmerzu Sturz kommen, imHeuboden und in der Tennelauern mannigfache Gefahrenfür die Kinder. Tiere <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong>sind für viele Gästeeine Attraktion, allerdingsunterschätzen viele Personendie Gefahren, die von Rindern, Hunden oder Schafen ausgehen können. Auch bei geführten Wanderungen,Lagerfeuern oder der Mithilfe bei der Ernte können Personen- und Sachschäden entstehen.8.1 Schadenersatz und Versicherung© UaB SalzburgVoraussetzung für die Leistung an einen Geschädigten durch die Haftpflichtversicherung ist imWesentlichen zweierlei, nämlich• es besteht eine Haftung bzw. eine Schadenersatzverpflichtung des Schädigers und• es besteht Deckung durch einen entsprechenden Versicherungsvertrag8.2 Haftung und SchadenersatzverpflichtungNicht immer, wenn ein Gast zu Schaden kommt, ist der Vermieter bzw. <strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong>-Anbieter dafür auch verantwortlich und schadenersatzpflichtig. Grundsätzlich besteht eine Scha-


Kapitel 8 Haftung – Schadenersatz – Versicherung 29denersatzverpflichtung nur dann, wenn dem bäuerlichen Vermieter ein Verstoß gegen gesetzlicheoder vertragliche Verpflichtungen zur Last zu legen ist. Stürzt beispielsweise ein Gast auf derRodelwiese eines Betriebes mit dem Schlitten und verletzt sich dabei, geschieht dies üblicherweisein der Risikosphäre des Gastes und führt zu keiner Schadenersatzverpflichtung des Betriebes.Fährt der Gast allerdings gegen einen Baum in der Rodelwiese und verletzt sich, kann eine fehlendeAbsicherung dieses Baumes zu Schadenersatzverpflichtungen führen.Ob und inwieweit derartige Verpflichtungen bestehen, ist nicht detailliert in Gesetzen niedergeschrieben,sondern jeweils vom Einzelfall abhängig. In einem Schadenersatzprozess wird imNachhinein beurteilt, ob die Umzäunung einer Pferdekoppel oder die Absicherung einer Futterluke<strong>am</strong> Heuboden im Einzelfall ausreichend war oder nicht.Jeder Beherberger hat gegenüber seinen Kunden und Gästen besondere vertragliche Nebenpflichten.Zum Beherbergungsvertrag gehört es auch, dass Leben, Gesundheit und Sachen derGäste vor Gefahren weitgehend geschützt werden. Ein Vermieter hat gegenüber seinen Gästenauch entsprechende Warn- und Aufklärungspflichten. So ist vielen Städtern wohl kaum bewusst,dass der enge Kontakt mit Tieren sehr gefährlich werden kann. Gerade dann, wenn ein Vermieterbemerkt, dass seine Gäste die auf einem <strong>Bauernhof</strong> vorkommenden Gefahren nicht richtig einschätzenkönnen, muss er sie besonders davor warnen.Die Erfahrung zeigt auch, dass wesentlich häufiger als früher versucht wird, bei Schäden einenSchuldigen zu finden, von dem Schadenersatz gefordert wird. Viele Gäste haben auch entsprechendeRechtsschutzversicherungen abgeschlossen, sodass sie auch vermeintliche Schadenersatzansprücheohne Kostenrisiko fordern können. Selbst wenn ein Schadenersatzprozess für den Gast verlorenwird, hat er dank seiner Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten nicht selbst zu tragen.8.3 Was leistet die Haftpflichtversicherung?Die Haftpflichtversicherung hat im Rahmen des Versicherungsvertrages berechtigte Schadenersatzansprüchevon Geschädigten zu befriedigen und unberechtigte Schadenersatzansprücheabzuwehren. Allerdings ist die Haftpflichtversicherung nur für jene Angelegenheiten zuständig, dieim Versicherungsvertrag und in den Versicherungsbedingungen tatsächlich auch angeführt sind.Besteht beispielsweise eine Haftpflichtversicherung für Privatzimmervermietung und unternimmtein Vermieter mit hausfremden Gästen eine Bergwanderung, bei der es wegen der vom Anbieterfalsch eingeschätzten Witterungsverhältnisse zu Verletzungen von Gästen kommt, wird die Versicherungjede Schadenersatzleistung verweigern, weil Bergwanderungen mit hausfremden Gästennicht mehr zum versicherten Risiko bei der Privatzimmervermietung gehören. Schadenersatzansprüchehat daher in diesem Fall der verantwortliche Gästeführer aus eigener Tasche zu zahlen.Auch die Kosten von behördlichen oder gerichtlichen Strafverfahren, die sich an Unfälle vonGästen anschließen können, sind durch Haftpflichtversicherungen nicht gedeckt. Die Kosten desStrafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung, welche nach einem vom Vermieter wegenmangelhafter Kontrolle eines Spielgestelles mitverursachten Unfalles eines Gästekindes entstehen,trägt die Haftpflichtversicherung nicht.8.4 Drei Schritte zur AbsicherungVor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages sollten folgende Schritte gesetzt werden:• Risikoanalyse• Risikovermeidung• Risikoversicherung


30 Kapitel 8 Haftung – Schadenersatz – Versicherung8.4.1 RisikoanalyseZuerst sollten alle bäuerlichen Vermieter genau erheben, welche Gefahren im Zuge ihrer Tätigkeitfür Gäste und Dritte überhaupt bestehen. Dies betrifft beispielsweise Gefahren, die von Gebäudenund Wegen (Schnee- und Eisräumung, Dachlawinen, herabstürzende Gebäudeteile, mangelhafteoder zu gering dimensionierte Absicherungen, Brüstungen, etc.), von Tieren (sind die Tiere im Stallund auf der Weide sicher genug verwahrt?), von Maschinen und Geräten, den Privatzimmern undFerienwohnungen und sonstigen Freizeitmöglichkeiten ausgehen. Auch aus dem Verkauf von Produktendes Betriebes resultierenden Gefahren und Schadenersatzmöglichkeiten (z.B. verdorbeneLebensmittel, Körperverletzungen durch explodierende Mostflaschen, etc.) sind zu berücksichtigen.Genau zu überprüfen ist auch, welche sonstigen Aktivitäten noch durchgeführt werden (z.B.Lagerfeuer, geführte Wanderungen, Mithilfe von Gästen bei der Ernte, Traktorfahrten, etc.). Hier istgenau zu erheben, was alles gemacht wird und wo überall Unfälle und Schäden auftreten können.8.4.2 RisikovermeidungIn einem zweiten Schritt sollte alles getan werden, um Unfälle und Schäden weitgehend zu vermeiden.Durch entsprechende bauliche Maßnahmen, laufende Wartung und Kontrolle von Wegen,Gebäuden und Geräten können Gefahren häufig minimiert werden. Es wird auch oft hilfreich sein,diese Kontrolle durch entsprechend geschulte betriebsfremde Personen, etwa durch den Unfallverhütungsdienstder Sozialversicherungsanstalt der Bauern, durchführen zu lassen. Oft wird esauch erforderlich sein manche Anlagen den Gästen nicht zugänglich zu machen: Ein Heukran istein Arbeitsgerät und kein Spielgerät für Gästekinder.8.4.3 Abschluss des passenden VersicherungsvertragesDie Versicherungsunternehmen bieten auch im Bereich der Privat- und Betriebshaftpflichtversicherungdie unterschiedlichsten Produkte mit oft sehr verschiedenen Versicherungsbedingungen undKlauseln an. So kann es vorkommen, dass durch eine Versicherung für einen bestimmten SchadenDeckung vorhanden ist, durch die zweite Versicherung aber nicht. Diese Differenzierung führt auchdazu, dass die Angebote der einzelnen Versicherungen immer schwerer vergleichbar werden.Eine besonders günstige Prämie kann auch daraus resultieren, dass in den Versicherungsbedingungenund dem „Kleingedruckten“ eben wesentliche Risiken nicht versichert sind.Vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages sollten daher die Geschäftsbedingungen undKlauseln genau gelesen und zusätzlich überprüft werden, ob wirklich für alle zu versichernden Risikenentsprechende Deckung besteht. Beim Antrag ist auch exakt und umfassend anzugeben, welcheTätigkeiten genau durchgeführt werden und wie viele Fremdenbetten zur Verfügung stehen.Hat ein <strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong>-Anbieter beispielsweise 11 Gästebetten, stellt dies gewerberechtlichja keine Privatzimmervermietung mehr dar, sondern bereits eine gewerbliche Tätigkeit. Dies kanndazu führen, dass im Schadensfall die Versicherung leistungsfrei wird. Auch sonstige Aktivitätendes Betriebes sind hier umfassend anzugeben. Alle Zusagen, dass für all diese Tätigkeiten eineDeckung besteht, sollten auch schriftlich vom Versicherungsunternehmen abgegeben werden. Einebloße Zusage des Versicherungsvertreters, bei Schadensfällen werde die Versicherung dafür wohlschon aufkommen, reicht im Streitfall nicht aus. Auch sollte eine passende Deckungssumme undeine passende Laufzeit für den Versicherungsvertrag gewählt werden. Nach Erhalt der Polizze undder Versicherungsbedingungen ist genau zu vergleichen, ob die dort angeführten Bedingungenauch tatsächlich mit denen im Antrag übereinstimmen.


Kapitel 8 Haftung – Schadenersatz – Versicherung 318.5 Vorsorge durch Versicherungen ist für die ExistenzsicherungunabdingbarZu den wesentlichen Aufgaben bei der Führung eines bäuerlichen Betriebes gehört es auch, laufendzu überprüfen, ob eine entsprechende Vorsorge für elementare Risken getroffen wurde. Diesist auch nicht mit dem einmaligen Abschluss einer Versicherung getan, sondern erfordert eine laufendeÜberprüfung, ob der Versicherungsschutz den sich wandelnden Gegebenheiten noch entspricht.Letztlich geht es dabei um sehr viel Geld, das bei Schadensfällen fehlen und die betrieblicheExistenz in Frage stellen kann und auch um Geld, das durch die richtige Gestaltung von Versicherungsbedingungenund Prämien laufend eingespart werden kann.8.6 Tipps für die Praxis8.6.1 Kein Kraftfahrzeug ohne behördliches Kennzeichen verwendenAuch ein Traktor, der nur gelegentlich auf eigenen Flächen fährt, für Erntearbeiten oder für eineRundfahrt mit den Gästen eingesetzt wird, sollte zumindest mit einem Wechselkennzeichen angemeldetwerden. Fehlt die behördliche Zulassung, existiert in der Regel auch kein Versicherungsschutzbei Unfällen.8.6.2 „Eltern haften für ihre Kinder“Diese Warntafel hat bei der Gästebeherbergung in der Regel keine Bedeutung. Insbesondere kannsich der Vermieter dadurch nicht von seiner Verpflichtung befreien, soweit als möglich für denSchutz auch seiner jungen Gäste zu sorgen. Selbstverständlich ist der Vermieter nicht für jedenUnfall von Gästekindern verantwortlich, weil es auch eine Aufsichtspflicht der Eltern bzw. Aufsichtspersonengibt. Ist der Unfall aber auch auf ein schuldhaftes Verhalten des Vermieters zurückzuführen,so nutzt die Tafel „ Eltern haften für ihre Kinder“ dem Vermieter nichts.8.6.3 Schadenersatz für entgangene ReisefreudeDie Gäste haben auch Anspruch auf Ersatz für entgangene Reisefreude, wenn beispielsweise derVermieter anstelle der zugesagten großen Ferienwohnung lediglich ein kleines Zimmer anbietet.Nicht in allen Versicherungsverträgen ist entsprechender Deckungsschutz vorgesehen.8.6.4 PrivathaftpflichtversicherungNeben der betrieblichen Haftpflichtversicherung und der Haftpflicht für Haus und Grund soll auchjeder Betriebsangehörige eine ausreichende Privathaftpflichtversicherung haben. Diese deckt beispielsweiseSchäden an Dritten, die beim Radfahren oder Schifahren entstehen. Besonders zuüberprüfen ist auch, ob für <strong>am</strong> Hof wohnende junge Erwachsene und für Übergeber eine derartigePrivathaftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Minderjährige Kinder sind zumeist in der Haftpflichtversicherungihrer Eltern miteingeschlossen, sind sie aber erwachsen, fallen sie aus dem Versicherungsschutzheraus und benötigen eine eigene Versicherung.8.6.5 Gewerbebetrieb ja oder nein?Zu überprüfen ist auch, ob sich die Tätigkeit des <strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong>-Betriebes noch im Rahmender Privatzimmervermietung bewegt oder ob dies bereits eine gewerbliche Tätigkeit ist. Dementsprechendunterschiedlich sind auch die Haftpflichtversicherungen abzuschließen.


32 Kapitel 9 Verkehrssicherungspflicht8.6.6 Rechtsschutzversicherung nicht unbedingt erforderlichEine eigene Rechtsschutzversicherung dient zur Geltendmachung eigener Ansprüche gegenüberDritten. Sie kann dann hilfreich sein, wenn Gäste nicht zahlen oder selbst Schäden verursachthaben. Die Abwehr ungerechtfertigter Schadenersatzansprüche ist Sache der Haftpflichtversicherung,sodass dafür keine eigene Rechtsschutzversicherung erforderlich ist.8.6.7 Versicherung des Risikos aus der DirektvermarktungViele <strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong>-Betriebe bieten ihren Kunden und Dritten auch Urprodukte und weiterverarbeiteteWaren ihres eigenen Betriebes zum Kauf an. Es ist zu überprüfen, ob hiefür auch entsprechenderVersicherungsschutz besteht.So existiert beispielsweise auch eine verschuldensunabhängige Schadenersatzverpflichtung beiSchäden durch fehlerhafte Produkte gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.Auch dafür ist im Versicherungsvertrag entsprechend vorzusorgen.9. VerkehrssicherungspflichtDr. Stefan Pichler, LL.M.Nach § 1311 ABGB haftet jemand, der ein Gesetz übertritt, das zufälligen Beschädigungen vorzubeugensucht, für jeden Nachteil, der sonst nicht eingetreten wäre. § 1311 ABGB setzt Verschuldenvoraus. Beispiel für eine solches Schutzgesetz ist die Straßenverkehrsordnung oder dieVerordnung, dass Hunde an der Leine geführt werden müssen.Jeder, der einen Verkehr eröffnet (z.B. auf Wegen oder in Gebäuden oder auf Spielplätze), mussdie Verkehrsteilnehmer im Rahmen des Zumutbaren schützen und vor Gefahren warnen. Darüberhinaus hat jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder in seinem Bereich bestehen lässt, dafür zusorgen, dass sie niemanden schädigt.Oberster Gerichtshof: Für das Ausmaß der Sicherungspflicht ist entscheidend, ob nach den Erfahrungendes täglichen Lebens eine nahliegende und voraussehbare Gefahrenquelle bestand.9.1 Haftung für herabfallende Sachen§ 1318 ABGB„Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache; oder,durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung beschädiget; so haftet derjenige, ausdessen Wohnung geworfen oder gegossen worden, oder die Sache herabgefallen ist, für denSchaden.“Die Haftung des Wohnungsinhabers setzt kein Verschulden voraus, sondern sie trifft denjenigen,der die Verfügungsmacht über die Räume hat. Auch Flüssigkeiten wie z.B. Öl einer Heizungsanlagesind von dieser Haftung umfasst.


Kapitel 9 Verkehrssicherungspflicht 339.2 Haftung für Bauwerk§ 1319 ABGB„Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einemGrundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist derBesitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge dermangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendungder Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.“Unter Werk wird auch ein Zaun, eine Tür, ein Geländer, ein Kanal, eine Baugrube, ein Lichtschacht,ein Steg, eine Brücke, eine Mauer, eine Fensterscheibe, ein Baugerüst, ein Sendemast, Bäume,Mistgruben verstanden. Auch Dachlawinen fallen nach neuen Meinungen unter diese Bestimmung.Der Besitzer kann sich von der Haftung nur befreien, wenn er beweist, dass er alle notwendigenVorkehrungen zur Abwendung der Gefahr getroffen hat.9.3 SchadenersatzBesitzer z.B. eines Spielgerätes ist zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Schaden die Folgeder mangelhaften Beschaffenheit der Gerätes ist und der Besitzer nicht beweist, dass er alle zurAbwehr der Gefahr erforderlichen Sorgfalt angewendet hat.Beweislast trifft den Besitzer bzw. Betreiber des Spielplatzes!9.4 Haftung für Weg§ 1319a ABGB(1) „Wird durch den mangelhaftenZustand eines Wegesein Mensch getötet, an seinemKörper oder an seinerGesundheit verletzt odereine Sache beschädigt, sohaftet derjenige für denErsatz des Schadens, der fürden ordnungsgemäßen Zustanddes Weges als Halterverantwortlich ist, sofern eroder einer seiner Leute denMangel vorsätzlich odergrobfahrlässig verschuldethat. Ist der Schaden beieiner unerlaubten, besondersauch widmungswidri-Auch Privatwege müssen verkehrssicher sein.© UaB Salzburggen, Benützung des Wegesentstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durchentsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Wegeserkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nichtberufen.“


34 Kapitel 9 VerkehrssicherungspflichtHalter eines Weges ist, wer die Kosten seiner Errichtung und Erhaltung trägt und wer über ihn dieVerfügungsmacht hat. Auch Rodelbahnen und Schipisten gelten als Weg. Bei einer im Hof liegendenFläche ist im allgemeinen davon auszugehen, dass kein Weg gegeben ist (OGH in JBl 1998, 655).Die Beurteilung des verkehrssicheren Zustandes richtet sich danach, was nach der Art des Weges,insbesondere nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist(§ 1319a Abs 2 ABGB). Der Zustand eines Weges ist mangelhaft, wenn wegen Vernachlässigung derInstandhaltung oder Betreuung auf der Fläche unübliche Schäden eingetreten sind, wenn Gefahrenquellennicht beseitigt werden oder Sicherungseinrichtungen fehlen.Die Haftung des Wegehalters besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeitist eine auffallende Sorglosigkeit, die insbesondere dann angenommen wird, wenn einer sich ausdem Wegezustand ergebenden Gefahr längere Zeit nicht begegnet wird. Wenn zum Beispiel in einemFall ein Halter einer Forststrasse ohne jedwede Sicherung einen fast unsichtbaren Weidedraht überdie Strasse spannt und ein Fahrradfahrer zu Sturz kommt und sich verletzt, stellt dies ein grobes Verschuldendar, weil sich auch Fußgänger und Kinder verletzen könnten und dies ein extremes Abweichenvon der objektiv gebotenen Sorgfalt darstellt (OGH 19.5.1994). Weiters ist die Unterlassungeiner Splitstreuung auf Straßen im Winter grob fahrlässig.Das Befahren ohne Zustimmung des Grundeigentümers erfolgt auf eigene Gefahr (die widmungswidrigeund unerlaubte Benutzung muss nach § 1319a ABGB durch Verbotszeichen oder Abschrankungenerkennbar sein).9.5 Haftung für Tiere§ 1320 ABGB„Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben,gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenner nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.“Tierhalter ist derjenige, der über die Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres zu entscheidenhat. Dieser haftet für Schäden, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrungoder Beaufsichtigung gesorgt hat (Beweislastumkehr). Ein Tierhalter haftet, wenn ein Fahrradfahrerwegen eines Huhnes stürzt, weil er seine Hühner nicht ordnungsgemäß verwahrt hat. Selbst imländlichen Bereich kann von einer Verwahrung der Hühner nur dann abgesehen werden, wenn dieVerkehrsfrequenz (egal ob Fahrräder oder Kraftfahrzeuge) sehr gering ist.In Almgebieten und Gebieten, die nicht an stark frequentierte Straßen grenzen und in denen derunbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, müssen keine besondere Verwahrungsmaßnahmengetroffen werden. Es ist grundsätzlich weder üblich noch zumutbar, dassAbzäunungen errichtet werden. Das Abstellen von Fahrzeugen in Almgebieten erfolgt daher aufeigene Gefahr.Für Rinder genügt die Abzäunung mittels elektrischen Weidezaun (nicht so bei Pferden, welche einausgeprägtes Fluchtverhalten haben). Haben jedoch Rinder den Weidezaun schon mehrmalsdurchbrochen, ist eine solche Verwahrung unzureichend und sind gesondert zu verwahren. Esbesteht daher keine Pflicht, Wanderer vor dem Betreten eines Weges, der über eine Weide führt,zu warnen.Ein Tierhalter haftet, wenn trotz Leinenzwang der Hund frei herumläuft.


Kapitel 10 Eltern haften für ihre Kinder – Freizeichnungsklauseln 3510. Eltern haften für ihre Kinder –FreizeichnungsklauselnDr. Stefan Pichler, LL.M.Die Eltern haben nach dem Gesetz für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen (§§ 137,144 ff ABGB). Die Erziehungspflicht der Eltern umfasst auch die Beaufsichtigung der Kinder mitdem Ziel, Beschädigungen dritter Personen durch die Kinder hintan zu halten (OGH in SZ 44/8).Das Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich stets nach dem, was angesichts des Alters, der Eigenschaften,der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen und der wirtschaftlichen Lage des Aufsichtsführendenvon diesem vernünftigerweise verlangt werden kann. Die elterliche Aufsichtspflichteinem Minderjährigen gegenüber endet (auch) im Interesse des Schutzes der Rechtsgüter Dritternicht schon mit Eintritt dessen Mündigkeit mit 14 Jahren, sondern dauert nach Vollendung des 14.Lebensjahrs an. Die Eltern haben ein minderjähriges Kind im Rahmen ihrer Erziehungspflicht -unabhängig von seinem Alter - auch deshalb zu beaufsichtigen, um Dritte vor Schäden infolgeeines vorhersehbaren schuldhaft rechtswidrigen Verhaltens des (mündigen) Minderjährigen zubewahren (OGH 27.11.2001, 1 Ob 275/01z).10.1 Totale Kontrolle?Die Aufsichtspflichten dürfen aber auch nicht überspannt werden. Man kann von Eltern nicht verlangen,dass sie ihre Kinder ständig unter Kontrolle halten. Entscheidend ist, was verständigeEltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen müssen, um eine Schädigungzu verhindern (OGH 15.1.2004, 2 Ob 154/02i).10.2 AufsichtspflichtDer Aufsichtspflichtige haftet nur bei Verschulden. Es begründet eine Verletzung der Aufsichtspflicht,wenn eine Mutter ihrem neunjährigen Sohn das Mitnehmen von Pfeil und Bogen (des abwesendenälteren Bruders) auf einen Kinderspielplatz gestattet, ohne ihn zu begleiten und dort zubeaufsichtigen, ohne ihm dasSchießen auf menschliche Zieleausdrücklich zu untersagenund ohne sich zu überzeugen,welche Pfeile er verwendet(siebenjähriger Spielgefährteschießt anderem ein Augeaus).In diesem Sinne ist bei Kleinkindern,die man alleine rodelnlässt obwohl diese den Schlittennicht beherrschen, d<strong>am</strong>itzu rechnen, dass der Schlittenvon der vorgesehenen Fahrlinieabweicht und d<strong>am</strong>it zueiner ungewöhnlichen Gefah-Auch im <strong>Urlaub</strong> besteht die elterliche Aufsichtspflicht.© UaB Salzburg


36 Kapitel 10 Eltern haften für ihre Kinder – Freizeichnungsklauselnrenquelle wird und die von sonstigen Rodlern ausgehenden Gefahren ganz erheblich überschreitet.Die Mutter ist daher verpflichtet, entweder selbst auf der Rodel mitzufahren oder im Gefahrenbereichbefindliche Personen durch Zurufe rechtzeitig zu warnen (OLG Wien in ZVR 2001/65,250).10.3. ÜbertragungDurch das bloße Zurücklassen eines Kindes bei einer sich formierenden Gruppe wird die Betreuungspflichtnoch nicht übertragen. Wird ein Kind aber einer anderen Person anvertraut, trifft dieseeine strenge Haftung als Sachverständige im Sinne des § 1299 ABGB. Diese haftet daher auch fürSchäden, die durch fahrlässiges Verhalten entstehen (z.B. Kindergärtnerin).10.4 Ausschluss der HaftungTafeln mit Aufschriften wie „Eltern haften für ihre Kinder“ oder „Für Unfälle wird keine Haftungübernommen“ befreien nicht unbedingt von einer Haftung. Der Oberste Gerichtshof hat entschieden,dass die Haftung des Halters z.B. einer Fitnessanlage für Schäden, die auf die nicht ordnungsgemäßeErrichtung der Anlage zurückzuführen sind, nicht einseitig durch Anbringung einesSchildes, wonach die Benützung auf eigene Gefahr erfolge, ausgeschlossen werden kann (OGH7Ob51/00a, 6Ob333/00i).So genügt der Hinweis, die Benützung der Rutsche erfolge auf eigene Gefahr, auch dann nicht,wenn sich bei Rutschen mit gespreizten Beinen der Fuß des Rutschenden zwischen dem Rutschbodenund dem Handlauf einklemmen kann. Mit einer solchen Gefahr braucht der Rutschendenämlich von vornherein nicht zu rechnen. Der Inhaber der Rutsche hätte daher einen zusätzlichenHinweis anbringen müssen wie beispielsweise „Rutschen nur mit geschlossenen Beinen“ (OLGWien 7.6.1994, EF 75.428).10.5 SicherheitsvorkehrungenInsbesondere wenn Sicherheitsvorkehrungen unterlassen wurden, sind solche Freizeichnungsklauselnnach der Rechtsprechung unwirks<strong>am</strong>. Denn es muss d<strong>am</strong>it gerechnet werden, dass spielendeKinder, sei es auch unbefugt, an eine Gefahrenquelle gelangen (OGH in JBl 1990/113). DaKinder erfahrungsgemäß Zutrittsverbote nicht beachten, weil sie deren Bedeutung oder die ihnendrohende Gefahr nicht hinreichend erfassen können, kann also auch gegenüber unbefugten Kinderspieleine Verkehrssicherungspflicht des Inhabers einer gefährlichen Anlage bestehen. Wennbeispielsweise ein 5-jähriges Kind von der Wohnung durch eine Verbindungstüre in die angrenzendeSchmiedewerkstätte gelangt und sich dort an einer Blechbiegemaschine verletzt, ist derInhaber der Werkstätte haftbar, weil es ihm zumutbar gewesen wäre, die Verbindungstüre abzuschließen(OLG Innsbruck in ZVR 1986/113).


Kapitel 11 Wegehalterhaftung 3711. WegehalterhaftungDr. Stefan Pichler, LL.M.1319a ABGB(1) Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oderan seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz desSchadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, soferner oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist derSchaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstandenund ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechendeVerbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Wegeserkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nichtberufen.(2) Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungenfür den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auchwenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist; zu einem Weg gehören auchdie in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen, wie besonders Brücken,Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen. Ob der Zustand eines Wegesmangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung,für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist.(3) Ist der mangelhafte Zustand durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haftenauch sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.11.1 HalterSchadenersatzansprüche sind an den Wegehalter zu richten. Halter eines Weges ist, wer dieKosten seiner Errichtung und Erhaltung trägt und wer über ihn die Verfügungsmacht hat. Dies mußnicht immer der Grundeigentümer sein, sondern kann beispielsweise auch die Gemeinde, derFremdenverkehrsverband, der Pächter, der alpine Verein oder die Weggenossenschaft sein. VonWanderern ausgetreten Pfade oder von Fußgängern benutzte Abkürzungen haben keinen Halter,weil niemand den Verkehr eröffnet hat und niemand Instandhaltungsarbeiten durchführt.11.2. HaftungDer Wegehalter haftet allerdings lediglich dann, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässigverschuldet hat (Haftungsprivileg). Grobe Fahrlässigkeit ist eine auffallende Sorglosigkeit,bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Einzelfalles in ungewöhnlichem Maß verletztwird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlichvorauszusehen ist (OGH 27.8.1992). Grobes Verschulden ist insbesondere dann vorzuwerfen,wenn einer sich aus dem Wegezustand ergebenden Gefahr durch lange Zeit nicht begegnet wird(OGH 22.7.1997).Wenn zum Beispiel in einem Fall ein Halter einer Forststrasse ohne jedwede Sicherung einen fastunsichtbaren Weidedraht über die Strasse spannt und ein Fahrradfahrer zu Sturz kommt und sichverletzt, stellt dies ein grobes Verschulden dar, weil sich auch Fußgänger und Kinder verletzenkönnten und dies ein extremes Abweichen von der objektiv gebotenen Sorgfalt darstellt (OGH19.5.1994).


38 Kapitel 11 Wegehalterhaftung11.3 Unerlaubte BenützungIst der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Wegesentstanden, so besteht keine Haftung (z.B. unerlaubtes Befahren einer Forststraße durchMountainbiker). Allerdings muß die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Wegesoder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrungdes Weges erkennbar gewesen sein. Eine Forststraße muß daher als solche gekennzeichnet sein(Forstliche Kennzeichnungsverordnung), weil im Bergland auch ein geschotterter oder naturbelassenerWeg vorliegen könnte, welcher als Zufahrt zu einem Gehöft dient (Güterweg oder Privatweg,der keine Forststraße ist). Ist die Unerlaubtheit nicht erkennbar, wird für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeitgehaftet.11.4 MangelhaftOb der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der Art des Weges,besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist.Die Anforderungen an eine Autobahn sind eben andere als an einen Wanderweg oder Klettersteig.Der Zustand eines Weges ist grundsätzlich dann mangelhaft, wenn wegen Vernachlässigung derInstandhaltung oder Betreuung auf der Fläche unübliche Schäden eingetreten sind, wenn Gefahrenquellennicht beseitigt werden oder Sicherungseinrichtungen fehlen.11.5 VertragWird ein Weg mit Zustimmung des Grundeigentümers gegen Entgelt geöffnet (z.B. Mautstraße),haftet der Grundeigentümer grundsätzlich für den verkehrssicheren Zustand des Weges. Diesestrengere Haftung aus einem Vertragsverhältnis umfasst auch leichte Fahrlässigkeit. Die Haftungfür leichte Fahrlässigkeit kann allerdings vertraglich ausgeschlossen wird.11.6 WaldJedermann darf Wald zu Erholungszwecken grundsätzlich betreten und sich dort aufhalten (§ 33ForstG). Im Ausgleich dafür besteht für Schäden im Wald abseits von öffentlichen Straßen (nachdem Landesstraßengesetz oder Bundesstraßengesetz) grundsätzlich keine Haftung des Waldeigentümers(§ 176 Abs. 1 ForstG). Der Waldeigentümer ist daher auch nicht verpflichtet, das Betretendes Waldes zu erleichtern oder zu sichern.11.7 Forststraßen und gewidmete WegeFür den Zustand von Forststraßen oder sonstigen Wegen, die der Waldeigentümer durch eine entsprechendeKennzeichnung in der Natur der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklichgewidmet hat, wird für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet (§ 176 Abs. 4 ForstG). Erfolgt keineWidmung von Wegen durch den Waldeigentümer selbst sondern beispielsweise durch Markierendurch einen Fremdenverkehrsverband ohne Zustimmung des Waldeigentümers, liegt keineausdrückliche Widmung vor und kommt d<strong>am</strong>it wohl grundsätzlich keine Haftung des Waldeigentümerszu tragen. Bei Forststraßen wird immer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet.


Kapitel 11 Wegehalterhaftung 3911.8 MarkierungEine Markierung von Wanderwegen ohne Zustimmung des Grundeigentümers ist unzulässig. Allerdingskönnte ein solches Recht nach 30 Jahren ersessen werden. Zudem gibt es beispielsweisenach dem Sbg. Gesetz über die Wegefreiheit im Bergland für bestehende Wege, die zur Verbindungder Talorte mit den Höhen oder als Übergänge, Paß- und Verbindungswege bereits dienenund Privatwege, welche für den Touristen- oder Fremdenverkehr unentbehrlich oder zu dessenFörderung besonders wichtig sind, die Verpflichtung die Anbringung von Markierungen und Wegweisernzu dulden.11.9 Nicht gewidmete WegeFür sonstige Wege im Wald, die nicht der Benützung durch die Allgemeinheit gewidmet wurden,besteht wie sonst auch im Wald keine Haftung. Die bloße Duldung einer Markierung durch andereals den Waldeigentümer begründet keine Haftung.11.10 Danebenliegender WaldWird ein Schaden durch den neben dem Weg liegenden Wald verursacht (z.B. Baum stürzt aufWeg), haftet der Waldeigentümer ebenso nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und auch diesnur, wenn der Schaden auf Forststraßen oder auf den der Allgemeinheit ausdrücklich gewidmetenWegen eintritt (§ 176 Abs. 4 ForstG). Wenn der Schaden auf nicht gewidmeten Wegen durch dendanebenliegenden Wald verursacht wird, besteht keine Haftung.


40 Kapitel 12 Verleih, Vermietung von Pferden oder Fahrrädern sowie Haftungsfragen12. Verleih, Vermietung von Pferden oderFahrrädern sowie HaftungsfragenDr. Stefan Pichler, LL.M.Leihe ist eine unentgeltliche Überlassung, Miete ist entgeltlich.12.1 Haftung bei FahrrädernDer Verleiher hat über die Gefährlichkeit einer Sache aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht bestehtauch dann, wenn einer Sache (z.B. dem Fahrrad) Eigenschaften fehlen, die nach der Verkehrsauffassungallgemein vorausgesetzt werden, deren Fehlen den Gebrauch aber gefährlich oder riskantmachen (z.B. schon schlechte Bremsen). In diesen Fällen wird schon für fahrlässiges Verhaltengehaftet.Nach § 1096 ABGB hat der Vermieter die Sache in brauchbarem Zustand zu übergeben, das heißt,die Sache muss eine Verwendungzulassen, wie sie gewöhnlich nachdem Vertragszweck erforderlich istund nach der Verkehrssitte erfolgt.Den Vermieter treffen Sorgfalts- undAufklärungspflichten, soweit es sichum Gefahrenquellen handelt, die inEigenschaften des Mietgegenstandesihre Ursache haben und die nichtohnehin für jedermann leicht erkennbarsind. Zus<strong>am</strong>mengefasst hatdaher das Fahrrad in ordnungsgemäßfunktionierenden Zustand zusein.12.2 Haftung desPferdehaltersÜber besondere Eigenschaften des Pferdes muss aufgeklärt werden.© UaB SalzburgBesondere EigenschaftenDer Vermieter eines Pferdes ist verpflichtet, den Mieter auf besondere Eigenschaften des Pferdeswie starkes Temper<strong>am</strong>ent, häufiges Ausschlagen, Beißen, den Hang zum Ausbrechen, ungewöhnlichesVerhalten beim Reiten im Gelände oder im Rahmen einer Reitergruppe, etc, aufmerks<strong>am</strong> zumachen. Hingegen muss er dem Reiter nicht wegen seiner reiterischen Unerfahrenheit diegewünschte Vermietung eines Reitpferdes abschlagen oder ihn zumindest auf die drohendenGefahren aufmerks<strong>am</strong> machen und ihm bedeuten, dass ein dennoch von ihm durchgeführter Ausrittauf sein eigenes Risiko gehe (OGH 19.5.1981, 4 Ob 501/81). Der Zustand des Sattel- undZaumzeuges bzw. des Hufbeschlages müssen überprüft sein.


Kapitel 12 Verleih, Vermietung von Pferden oder Fahrrädern sowie Haftungsfragen 41Reitunkundige PersonÜberlässt der Vermieter eines Reitpferdes einer nur mangelhaft reitkundigen Person ohne Überprüfungder Reitkundigkeit ein Pferd, so hat er nicht für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigungdes Pferdes nach § 1320 ABGB gesorgt. Dies deshalb, weil ein Pferd nur einer des Reitenshinreichend kundigen und körperlich geeigneten Person überlassen werden darf (§ 79 StVO).Ist das Überholen eines Pferdes mit einem anderen Pferd im allgemeinen problemlos, wenn daszu überholende Pferd fachkundig geführt wird und stellt das Ausschlagen des zu überholendenPferdes nur eine Ausnahme dar, so haftet der Vermieter, wenn das von einer mangelhaft reitkundigenPerson geführte Pferd ausschlägt und ein ausnahmsweises Ausschlagen nicht erweislichist, für den daraus entstehenden Schaden (OGH 21.10.1982, 7 Ob 742/82).„Reiten auf eigene Gefahr“Der Anschlag „Reiten auf eigene Gefahr“ in einer Reitschule befreit nicht von der Haftung für Verletzungen,für die der nicht ordnungsgemäße Zustand des Bodens des Reitplatzes eine Mitursache war(OGH 13.3.1991, 2 Ob 516/91). In diesem Fall blieb ungeklärt, weshalb das Pferd plötzlich nach hintenausschlug und dadurch die Klägerin aus dem Gleichgewicht brachte. Die Reiterin fiel jedenfalls aufeinen besonders harten Boden mit herausragenden Steinen und verletzte sich <strong>am</strong> Lendenwirbel.Der OGH führt aus, dass ein Anschlag „Reiten auf eigene Gefahr“ als bloßer Hinweis auf dieGefährlichkeit dieses Sportes und darauf aufgefasst werden kann, dass Schäden entstehen können,für die niemand schadenersatzpflichtig ist, zumal auch ein besonders sorgfältiger Reitlehrernicht in der Lage sein wird, Stürze der Reiter vom Pferd immer zu verhindern.Ein Anschlag mit dem hier festgestellten Inhalt kann laut OGH so verstanden werden, dass fürSchäden, die der Reiter selbst herbeigeführt hat oder die durch ein unvorhersehbares Verhaltendes Pferdes entstehen, nicht gehaftet wird. Ein derartiger Anschlag mag deshalb durchaus zweckmäßigsein, d<strong>am</strong>it insbesondere Anfänger darauf hingewiesen werden, dass sie bei Ausübung desReitsportes Schäden erleiden könnten, für welche sie keinen Ersatz bekommen. Aus der Formulierung„Reiten auf eigene Gefahr“ ergibt sich aber keinesfalls, dass eine Haftung der Pferde-Vermieterauch dann nicht bestehen soll, wenn diese ihre sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen(Sorge für eine ordnungsgemäße Beschaffenheit des Reitplatzes) verletzen.Reiten auf StraßenNach § 79 Straßenverkehrsordnung ist das Reiten auf öffentlichen Straßen grundsätzlich erlaubt.Es ist jedoch auch eigenes Verschulden eines Reiters, wenn er auf einer asphaltierten und vonAutos befahrenen Straße reitet, obwohl er weder mit den Eigenschaften des Pferdes noch mit demReiten auf solchen Straßen hinlänglich vertraut ist und deshalb nicht abschätzen kann, wie dasPferd unter diesen Umständen reagiert. In diesem Fall war das Pferd durch Motorgeräusche undBremsen irritiert und beunruhigt auf die Straße getreten und war es dadurch zu einem Unfall miteinem Auto gekommen (OGH 22.6.1972, 2 Ob 68/72).Grundsätzlich ist der Entlehner für die Dauer der Entlehnung des Pferdes allein für dessen Verwahrungund Beaufsichtigung zuständig und übernimmt d<strong>am</strong>it die Haftung als Tierhalter für allfälligeSchäden nach § 1320 ABGB.12.3 Wo darf man reiten?Im WaldNach § 33 Abs 3 ForstG ist das Befahren oder Reiten im Wald (und d<strong>am</strong>it auch von Forststraßen)grundsätzlich verboten, außer der Grundeigentümer bzw. Forststraßenerhalter stimmt ausdrück-


42 Kapitel 12 Verleih, Vermietung von Pferden oder Fahrrädern sowie Haftungsfragenlich zu. Zudem darf im Wald nur auf den in dieser Hinsicht gekennzeichneten Wegen geritten werden.Dabei hat sich der Reiter Kenntnis über den Verlauf der erlaubten Strecke zu verschaffen(VwGH 18.6.1990, 89/19/0221).Auf Feld und WieseEine Zustimmung des Grundeigentümers ist ebenfalls notwendig für das Reiten über Wiesen, Felder,Güter- und Feldwege, sowie Ödland. Im Zweifel sollte jedoch eine Verbotstafel angebrachtwerden, welche das Reiten über einen privaten Weg verbietet. Eine behördliche Bewilligung für dasAnbringen einer solchen Verbotstafel auf privatem Grund ist nicht erforderlich.Auf öffentlichen StraßenNach § 79 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Reiten auf öffentlichen Straßen erlaubt. Allerdingsmuss der Reiter körperlich geeignet und des Reitens kundig sein und das 16. Lebensjahrvollendet haben. Für das Reiten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes ist es ausreichend,wenn der Reiter das 12. Lebensjahr vollendet hat.Reiter dürfen nur die Fahrbahn benützen, nicht die Gehsteige oder Radwege. Bei Dämmerung oderDunkelheit, starkem Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, müssen Reiter bei Benützungder Fahrbahn, wenn die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht, durch hell erleuchtete Laternenauf der linken Seite gekennzeichnet sein. Reiten auf Autobahnen und Autostraßen ist natürlichverboten.HaftungWird eine Reit-Strecke mit Zustimmung des Grundeigentümers gegen Entgelt geschaffen, haftetder Grundeigentümer grundsätzlich für den verkehrssicheren Zustand des Weges. Bei unentgeltlicherÜberlassung haftet der Grundeigentümer bzw. Wegehalter lediglich für Vorsatz und grobeFahrlässigkeit.Grobe Fahrlässigkeit ist eine auffallende Sorglosigkeit, die insbesondere dann angenommen wird,wenn einer sich aus dem Wegezustand ergebenden Gefahr längere Zeit nicht begegnet wird (z.B.wenn ein Halter einer Forststraße ohne jedwede Sicherung einen fast unsichtbaren Weidedrahtüber die Straße spannt). Das Reiten ohne Zustimmung des Grundeigentümers erfolgt auf eigeneGefahr.Reiten sollte nur auf befestigten Straßen und Wegen erlaubt werden, nicht auf „freiem“ Gelände(Wiesen, Wald, usw.). Es wird empfohlen, dass die Berechtigten eine entsprechende Wegehaftpflicht-bzw. Betriebshaftpflichtversicherung abschließen.12.4 Wo darf man mit dem Mountainbike fahren?WegefreiheitNach § 33 Abs 1 des Forstgesetzes darf jedermann Wald zu Erholungszwecken betreten und sichdort aufhalten (sog. Wegefreiheit). Das Befahren (auch per Fahrrad) des Waldes (und d<strong>am</strong>it auchvon Forststraßen) ist nach § 33 Abs 3 ForstG grundsätzlich verboten, außer der Grundeigentümerstimmt ausdrücklich zu.Haftung• Entgeltlichkeit:Wird eine Mountainbike-Strecke mit Zustimmung des Grundeigentümers gegen Entgelt geschaf-


Kapitel 12 Verleih, Vermietung von Pferden oder Fahrrädern sowie Haftungsfragen 43Mountainbiken im Wald nur mit Zustimmung des Grundeigentümers.© Mag. Maria Rauchenbergerfen, haftet der Grundeigentümer grundsätzlich für den verkehrssicheren Zustand des Weges.Diese strengere Haftung aus einem Vertragsverhältnis umfasst auch leichte Fahrlässigkeit. DieBeurteilung des verkehrssicheren Zustandes richtet sich danach, was nach der Art des Weges,insbesondere nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbarist (§ 1319a Abs. 2 ABGB).• Unentgeltlichkeit:Bei unentgeltlicher Überlassung haftet der Grundeigentümer lediglich für Vorsatz und grobeFahrlässigkeit (§ 1319a ABGB). Grobe Fahrlässigkeit ist eine auffallende Sorglosigkeit, die insbesonderedann angenommen wird, wenn einer sich aus dem Wegezustand ergebenden Gefahrlängere Zeit nicht begegnet wird. Wenn zum Beispiel in einem Fall ein Halter einer Forststrasseohne jedwede Sicherung einen fast unsichtbaren Weidedraht über die Strasse spannt und einFahrradfahrer zu Sturz kommt und sich verletzt, stellt dies ein grobes Verschulden dar, weil sichauch Fußgänger und Kinder verletzen könnten und dies ein extremes Abweichen von der objektivgebotenen Sorgfalt darstellt (OGH 19.5.1994).• Ohne Zustimmung:Das Befahren ohne Zustimmung des Grundeigentümers erfolgt auf eigene Gefahr (die widmungswidrigeund unerlaubte Benutzung muss nach § 1319a ABGB durch Verbotszeichen oderAbschrankungen erkennbar sein). Wer den Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegenbzw. Forststraßen benützt, tut dies ebenfalls auf eigene Gefahr (§ 176 ForstG). Zudem ist dasunerlaubte Befahren als Verwaltungsübertretung strafbar.Über der BaumgrenzeBeispiel Salzburg:Nach dem Salzburger Gesetz über die Wegefreiheit im Bergland darf Ödland oberhalb der Baumgrenzezwar von jedermann betreten, aber nicht befahren werden. Es wäre daher eine Zustimmungdes Almbesitzers notwendig. Nach § 27 Sbg. Naturschutzgesetz (NSchG) ist das Fahren mit


44 Kapitel 13 TrinkwasseruntersuchungFahrrädern auf „freiem Gelände“ wie Wiesen, Feldern, Waldflächen, Berghängen und auch Almbödengrundsätzlich verboten (außer es werden gesonderte Routen ausgewiesen). Alpinsteige undWanderwege sind Bergsteigern und Wanderern vorbehalten (außer der Grundeigentümer stimmtdem Befahren ausdrücklich zu).Vertragliche RegelungDie Benutzung kann in den Verträgen z.B. von Anfang Mai bis Mitte November gestattet werden.Mountainbiking sollte nur auf befestigten Straßen und Fahrwegen und nicht in der Dunkelheiterlaubt werden. Es dürfen lediglich die dafür markierten Wege benutzt werden. Eine Haftung fürleichte Fahrlässigkeit kann vertraglich ausgeschlossen werden (ein Haftungsausschluss für grobeFahrlässigkeit und Vorsatz ist hingegen unzulässig). Es wird empfohlen, dass die Berechtigten(Gemeinden bzw. Fremdenverkehrsverbände) eine entsprechende Wegehaftpflicht- bzw. Betriebshaftpflichtversicherungabschießen. Musterverträge können von den K<strong>am</strong>mern für Land- undForstwirtschaft zur Verfügung gestellt werden.13. Trinkwasseruntersuchung13.1 Wasser ist ein LebensmittelMag. Bernadette ReichlDas Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) regelt die Anforderungen anLebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetischeMittel und die d<strong>am</strong>it verbundene Verantwortung der Unternehmer. Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs-und Vertriebsstufen (§ 1 Abs. 1).Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind - oder von denen nach vernünftigemErmessen erwartet werden kann - dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetemoder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Dazu zählt auch Wasser fürden menschlichen Gebrauch.Als solches gilt Wasser vom Wasserspender bis zum Abnehmer zum Zweck der Verwendung alsLebensmittel und in Lebensmittelunternehmen (§ 3 Z 2). Als Lebensmittelunternehmen/Lebensmittelunternehmergelten auch Unternehmen/Unternehmer, die Wasser für denmenschlichen Gebrauch bereitstellen (§ 3 Z 10 und Z 11).Inverkehrbringen ist das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszweckeeinschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jede andere Form der Weitergabe, gleichgültig, obunentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.Das Verabreichen von Speisen und Getränken im Rahmen des (nebengewerblichen) Almausschankes,im Rahmen der Privatzimmervermietung oder im Rahmen des Be- und Verarbeitungsnebengewerbesstellt jedenfalls ein In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln dar.13.2 LebensmittelverkehrEs ist verboten, Lebensmittel, die nicht sicher (gesundheitsschädlich bzw. für den Verkehr durchden Menschen ungeeignet), verfälscht oder wertgemindert sind oder den erlassenen Verordnungennicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.


Kapitel 13 Trinkwasseruntersuchung 45Zur Beantwortung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher, nicht sicher, verfälscht oder wertgemindertist, sind die normalen Bedingungen seiner Verwendung sowie die dem Verbraucher vermitteltenInformationen zu berücksichtigen. Für die Beurteilung, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlichist – und d<strong>am</strong>it im Falle des Inverkehrbringes der Unternehmer von einer Gerichtsstrafebedroht ist - sind die wahrscheinlichen Auswirkungen auf den Verbraucher und dessen nachfolgendeGenerationen, mögliche kumulative Auswirkungen und die besondere gesundheitlicheEmpfindlichkeit einer bestimmten Verbrauchergruppe zu berücksichtigen.Verantwortung der Unternehmer:Die EU Verordnung 178/2002 ist die Basis für unser neues Lebensmittelrecht (LMSVG). Im Artikel17 dieser Verordnung wird dem Lebensmittelunternehmer rechtlich gesehen die Hauptverantwortungfür die Befolgung des Lebensmittelrechts und die Lebensmittelsicherheit übertragen. Dieswird auch vom LMSVG übernommen: Unternehmer haben daher hauptverantwortlich die lebensmittelrechtlichenVorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrolle zu überprüfenund gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung zusetzen.13.3 TrinkwasserDie Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) sindin der Trinkwasserverordnung (BGBl. II Nr. 304/2001 idF BGBL. II Nr. 121/2007) geregelt. Darunterfällt Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser, das gemäß § 1 Abs 1 LMSVG in Verkehrgebracht wird. Gemäß § 3 Abs 1 Trinkwasserverordnung muss Wasser geeignet sein, ohneGefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Dies ist insbesonderedann gegeben, wenn das Wasser den in Anhang I Teile A und B festgelegten Mindestanforderungenentspricht. Anhang I Teil A regelt die mikrobiologischen Par<strong>am</strong>eter ( wie z. B. ColiformeKeime, Enterokokken), Teil B die chemischen Par<strong>am</strong>eter (wie z.B. Blei, Nitrat, Pestizide) undAnhang II Teil A weitere zu analysierende Par<strong>am</strong>eter (wie z.B. Geruch, Geschmack, Temperatur,Trübung).13.4 UntersuchungenUntersuchungen des Trinkwassers sindgemäß dem von der Behörde bzw. demGesetz vorgeschriebenen Untersuchungsumfangund der Untersuchungshäufigkeitvon einer berechtigtenInstitution oder Person durchführenzu lassen (§ 5 Z 2. Trinkwasserverordnung).Dazu berechtigt sind verschiedeneInstitute der ÖsterreichischenAgentur für Gesundheit und ErnährungssicherheitGmbH (AGES) – für dasBundesland Salzburg z.B. das Institutfür Lebensmitteluntersuchung, InnsbruckerBundesstrasse 47, 5020 Salzburgund andere akkreditierte Labors.Die Untersuchungshäufigkeit ist inAnhang II Teil B der Trinkwasserverord-Angebotenes Trinkwasser muss regelmäßig untersucht werden.© Mag. Maria Rauchenberger


46 Kapitel 14 Gesundheitsrechtnung geregelt. Die Untersuchungshäufigkeit erhöht sich je nach der Menge des pro Tag abgegebenenWassers. Demnach hat z.B. bei weniger als 10 m3 Menge des pro Tag abgegebenen Wasserseine Volluntersuchung (umfassende Kontrolle) zu erfolgen, bei 10 bis 100 m³ jährlich eine Volluntersuchungund zusätzlich eine routinemäßige Kontrolle.13.5 Meldungen und AufbewahrungDie Befunde und Gutachten sind generell 5 Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, Befunde undGutachten der Vollanalyse sind 10 Jahre aufzubewahren. Die Befunde und Gutachten über diedurchgeführte Trinkwasseruntersuchung sind unverzüglich an die zuständige Behörde (dies sinddie Ämter der Landesregierung, Lebensmittelpolizei, für das Bundesland Salzburg z.B.: Amt derSalzburger Landesregierung, Lebensmittelpolizei – Referat 9/03, Sebastian Stief Gasse 2, 5020Salzburg) weiterzuleiten (§ 5 Z 4 Trinkwasserverordnung). Die Befunde und Gutachten könnenauch direkt über das Labor (nach Beauftragung mittels Zustimmungserklärung) oder durch denBetreiber selbst (Post, Fax, E-Mail) eingereicht werden. Die Übermittlung durch das Labor wirdbevorzugt, da die Labors mittels Schnittstellen die Befunde und Gutachten direkt in die Trinkwasserdatenbankeinspielen können.13.6 Zus<strong>am</strong>menfassungBei den landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten wie z.B. Almausschank, Be- und Verarbeitungsnebengewerbeoder Verabreichung von Speisen und Getränken im Rahmen der Privatzimmervermietungist ausschließlich Trinkwasser zu verwenden. Das Trinkwasser ist von einer Lebensmitteluntersuchungsanstaltoder einer hiezu berechtigten Person zu untersuchen. Das Bundesministeriumfür Gesundheit und Frauen stellt eine Liste der Dienststellen der Agentur für Gesundheit undErnährungssicherheit GesmbH., berechtigten Untersuchungsanstalten der Länder und Gemeindenund autorisierten Gutachtern als Orientierungshilfe zur Verfügung. Befunde und Gutachten sind derLebensmittelaufsicht weiterzuleiten und 5 bzw. 10 Jahre lang aufzubewahren.14. Gesundheitsrecht14.1 Beschreibung des AngebotsDr. Wolfgang StockWenn ein Prospekt oder Katalog eine solche Beschreibung der einzelnen Leistungen enthält, dassder Gast auf deren Grundlage bereits die Buchung vornehmen kann ohne weitere Detailinformationenzu benötigen, gilt die Beschreibung als vertraglich zugesicherte Eigenschaft. Daher geltenBeschreibungen des UaB-Angebots in Prospekten und Katalogen rechtlich nicht als bloße werbendeAnpreisungen, sondern sind zugesicherte Eigenschaften, für die nach dem Gewährleistungsrechteingestanden werden muss. Das ist bei <strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong> nicht anders als bei einemLandmaschinenhändler.Ein Grundsatz im Gewährleistungsrecht ist, dass die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften(z.B. funktionierende Maschine, sauberes Zimmer) vorhanden sein müssen. Dazu kommenaber noch die so genannten „ausdrücklich bedungenen“ Eigenschaften. Darunter werden vertraglichzugesicherte Eigenschaften (z.B. Zusatzfunktion einer Maschine, Zimmer mit Strom-


Kapitel 14 Gesundheitsrecht 47netzfreischaltung) verstanden. Der UaB-Anbieter ist sich bewusst, dass die Prospekte bzw. Katalogefür die Gäste die wichtigste Informationsquelle sind. Ein besonderes Vertrauen der Gäste inderen Richtigkeit und Verlässlichkeit ist daher gerechtfertigt. Das gilt übrigens nicht nur für verbaleBeschreibungen, sondern auch für Fotos. Prospekte und Kataloge liegen herkömmlicherweisegedruckt vor. Die Art des Trägermaterials (Papier, DVD, CD-Rom, Website) ist aber letztlich irrelevant– entscheidend ist der Inhalt. Ebensowenig kommt es darauf an, von wem die Informationerstellt wurde. Wenn ein UaB-Anbieter fremde Informationen (z.B. eines Masseurs oder einer Kosmetikerin)in die eigene Leistungsbeschreibung einbaut, hat er für den Inhalt und die Leistungsbeschreibungdie volle rechtliche Verantwortung gegenüber dem Gast.Nicht eingestanden werden muss aber für nur ganz allgemein gehaltene Informationen wie„Wir gehen bewusst mit Natur, Wasser und Energie um.“ und Anpreisungen wie „Ein <strong>Urlaub</strong> fürKörper, Geist und Seele!“ sowie für unverbindliche Slogans wie „Echte Menschen. Echte Natur.Echter <strong>Urlaub</strong>“. Der UaB-Anbieter haftet auch nicht für subjektive <strong>Urlaub</strong>sempfindungen wie ein„Wohlfühlerlebnis“ oder ein „neues Körperbewusstsein“, weil das ja ganz wesentlich auch vonpersönlichen Faktoren in der Sphäre des Gastes abhängt.Eine Gratwanderung stellen Beschreibungen wie „eine besondere Wohlfühlatmosphäre“ dar.„Wohlfühlen“ hat mit persönlichem Empfinden zu tun und ist nicht nach objektiven Kriterien messbar.Mit der „Atmosphäre“ werden aber objektivierbare Rahmenbedingungen des Aufenthaltes aufdem <strong>Bauernhof</strong> angesprochen. Wenn die realen Gegebenheiten dieser angekündigten „Wohlfühlatmosphäre“grob widersprechen würden (z.B. lärmende und stinkende Arbeiten <strong>am</strong> Hof,Bautätigkeiten usw.) wäre ein Gewährleistungsanspruch des Gastes denkbar.Die allgemeine gewährleistungsrechtliche Einstandspflicht beschränkt sich somit darauf, dass dieBeschreibungen richtig sind und der beschriebene <strong>Bauernhof</strong> sich objektiv für den ins Auge gefassten<strong>Urlaub</strong> eignet. Eine Ankündigung als „Gesundheitsbauernhof“ oder „Gesundheitsfarm“ wirdaber wohl zumindest ein paar gesundheitsspezifische Angebote erwarten lassen.Speziell zugesicherte Eigenschaften sind z.B.:• Eine bestimmte Lage (Seehöhe, heilklimatischer Luftkurort, Sonnenexposition, Nebelfreiheit,hausstaubmilbenfreie Zone, Einzellage, Waldnähe, Entfernung von Hochspannungsleitungen,Fehlen von Durchzugsverkehr usw.)• Die Bewirtschaftungsform (organisch-biologisch, Tierhaltung usw.)• Das Vorhandensein gestalteter Natur (Kneippweg, Kneippteich, Naturbadeplatz, Obstgartenusw.)• Bestimmte Eigenschaften der Zimmer (Netzfreischaltung, Nichtraucherzimmer, ausgependelterSchlafraum usw.)• Die Zimmerausstattung (natürliche Materialien, Vollholzmöbel, schadstofffreie Möbel, Matratzenqualitätusw.)• Die Zimmerbehandlung (bestimmte Reinigungsmaterialien, selbst erzeugtes Waschpulver usw.)• Bestimmte Eigenschaften des sonstigen Angebots (Frühstück mit Vollwertprodukten, Hildegardvon-Bingen-Frühstück,aufbereitetes (belebtes) Wasser, vegetarische Küche, Allergikerkücheusw.)• Das Vorhandensein bestimmter Einrichtungen (Sauna, Solarium, D<strong>am</strong>pfbad, Molkebad, Whirlpool,Fitnessraum, Entspannungsraum, Heuruheraum, Kräuterteebar, Gesundheitsbibliothekusw.)• Das Vorhandensein bestimmter Angebote (Massagen, Entspannungstraining, Rückengymnastik,Fahrradverleih usw.)• Das Vorhandensein bestimmter Personen (ärztliche Aufsicht bei einer Fastenwoche, Ergotherapeutenfür Therapiereiten usw.)


48 Kapitel 14 GesundheitsrechtWenn eine derart angekündigte bzw. vereinbarte Zusage nicht eingehalten werden kann, hat dasFolgen. Wichtig ist, dass der Gewährleistungsanspruch verschuldensunabhängig ist. Es kommtalso nicht darauf an, ob dem UaB-Anbieter ein Versagen vorgeworfen werden kann (er hat z.B. vergessen,einen Arzt für die Fastenwoche zu engagieren). Der Gast hat ein Recht auf ein mangelfreiesAngebot, auch wenn der Mangel durch Zufall oder Verschulden eines anderen (die für dasWochenende beauftragte Kosmetikerin hat z.B. vergessen zu kommen) verursacht worden ist.Dem Gast steht bei einer mangelfreien Leistung u.a. das Recht auf Preisminderung zu.Näheres im Kapitel 2 „Vertragsrecht“!Achtung: Nicht nur gewährleistungs- und eventuell schadenersatzrechtliche Folgen, sondern vielgröbere Auswirkungen kann eine sogenannte Unfug-Behandlung (Nonsense-Treatment) nachsich ziehen. Das sind Behandlungen ohne Wirkung. (z.B. „Sauerstoffbäder“: Sauerstoff kann durchdie Haut ja gar nicht aufgenommen werden.) Finger weg davon – es droht eine strafgerichtlicheVerfolgung wegen Betruges (§§ 146 ff StGB).14.2 Eigene Angebote – GrundsätzlichesBei den eigenen Gesundheitsangeboten ist zu unterscheiden zwischen anlagen-, gegenstandsundpersonenbezogenen Möglichkeiten. Die genannte Aufzählung ist aus dem Blickwinkel desRechts abgestuft zu sehen: Während Anlagen aller Art rechtlich wenig beachtet werden (Beispiel:Barfußweg) und gesundheitsrelevante Gegenstände weitgehend frei ausgegeben werden dürfen(Beispiel: Gymnastikbänder), ist das Gesundheitsberufsrecht bei personenbezogenen Angebotensehr streng und ermöglicht wenig an Aktivitäten ohne fachliche Ausbildung (Beispiel: Massage).Auch betreffend gesundheitsbezogene Angaben gibt es große Unterschiede: Das Produktrecht(Lebensmittelrecht, Arzneimittelrecht, Medizinprodukterecht) ist hier sehr streng (z.B. gesundheitsbzw.krankheitsbezogene Angaben auf Kräuterprodukten), während solche Angaben auf Anlagenkeiner speziellen gesetzlichen Regelung unterliegen: So kann z.B. auf die medizinisch positivenWirkungen eines Zirbenholzzimmers (sanfterer Herzschlag usw.) hingewiesen werden. Währendalso eine krankheitsbezogene Angabe („heilt Magenkrankheiten“) aus einem Lebensmittel ein(zulassungspflichtiges und vertriebsbeschränktes) Arzneimittel macht, wird aus einem Schlafzimmerdurch einen Hinweis auf die antibakterielle Wirkung von Zirben- oder Lärchenholz noch keinSpitalszimmer. Wissenschaftlich haltbare Begründungen sollten es dennoch sein, um die oben zurUnfug-Behandlung erwähnten Rechtsfolgen zu vermeiden.14.3. Anlagenbezogene GesundheitsangeboteHier geht es um stationäre Angebote, die in aller Regel vom Gast selbständig genutzt werden können.Wir müssen wiederum unterteilen in• Bewilligungsfreie Anlagen und• Bewilligungspflichtige Anlagen.14.3.1 Bewilligungsfreie AnlagenBei diesen muss man grundsätzlich vorweg keine behördliche Bewilligung einholen. Allerdingskann eine Anzeigepflicht (siehe unten) bestehen. Zu beachten ist auch, dass ab bestimmtenGrößenordnungen Bewilligungspflichten nach dem Naturschutzrecht oder dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzgegeben sein können. Auch für bewilligungsfreie Anlagen gilt die zivil-


Kapitel 14 Gesundheitsrecht 49„Verkehrssicherungs-rechtlichepflicht“.Näheres im Kapitel 9 „Verkehrssicherungspflicht“!Ruheplätze:• Duftplätze und -pfade• "Garten der Sinne"• Freiluftbadewannen• Freiluftschachspielfelder• Hängematten• Heuschlafmöglichkeiten• Labyrinthe• Meditationsplätze• TeichbiotopeTrainingsanlagen:• Beachvolleyballplätze• FitmeilenWeganlagen aller Art:• Balanciersteige• Barfußwege• Kneippanlagen• Laufbahnen• Reitwege und -plätze• Rollstuhlfahrertrainingsparcours• VenenpfadeFrisches Wasser fördert die Gesundheit.© UaB SalzburgNäheres im Kapitel 11 „Wegehalterhaftung“!14.3.2 Sonderfall SpielplätzeDie baubehördliche Bewilligungspflicht richtet sich in der Regel nach der Größe der Anlage (z.B.bei einem Baumhaus). Unabhängig von behördlichen Bewilligungspflichten gilt aber für alle Spielplätzedie so genannte „Verkehrssicherungspflicht“. Das bedeutet z.B.: Wer eine Fitmeile anlegt,muss davon ausgehende Gefahrenquellen, die sich bei bestimmungsgemäßer Benützung ergeben,gegenüber jeder befugten Person ausschalten. Diese Verkehrssicherungspflicht umfasstnicht nur die ordnungsgemäße Errichtung der Anlage, sondern besteht auch in der Pflicht zurregelmäßigen Überwachung und zur Ausbesserung schadhafter Anlagen bzw. Anlageteile. Bisweilengelten Ö-Normen und europäische Normen (z.B. EN 1176).Näheres im Kapitel 19 „Spielplatz“!Auch das Umfeld von Spielgeräten ist mit einzubeziehen. Der OGH (29.01.2002, 5 Ob 3/02f) hatz.B. entschieden, dass auf einer Wiese neben einem Kinderspielplatz für Bodenvertiefungen undErdrisse gehaftet wird, wenn diese zumindest so groß und tief genug sind, um einen Kinderfuß aufzunehmenund so bei einem Sturz durch die auftretenden Hebelkräfte zum Knochenbruch führen.


50 Kapitel 14 GesundheitsrechtZur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen ist es wichtig, auch auf die richtige Bepflanzungzu achten. Im Kleinkinderbereich sollten generell keine giftigen Pflanzen gesetzt werden (Liguster,Eibe, Stechapfel, Lorbeerkirsche, Heckenkirsche, Efeu usw.), weil es bei diesen auch bei Aufnahmevon nur kleinen Mengen zu Magenbeschwerden kommen kann. Generell unzulässig wäre eineBepflanzung mit Pfaffenhütchen, Seidelbast, Stechpalme und Goldregen. Ungiftige, aber stechendeoder brennende Pflanzen dürfen gesetzt werden – dies aber nicht in Fallschutz- und Intensivspielbereichen.14.3.3 AnzeigepflichtAchtung: Bestimmte nach Art und/oder Größe qualifizierte Anlagen können nach dem bundesländerweiseunterschiedlich ausgestalteten Baurecht anzeigepflichtig sein. Dies gilt beispielsweisefür Reitparcours bzw. Reitplätze bzw. (§ 20 Z 3 lit f Stmk BauG bzw. § 20 Abs 2 lit e Tir. BauO),Schwimmbecken und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe von mehr als 1,5 Metern und einerWasserfläche von mehr als 35 m² (§ 26 Z 7 OÖ BauO) oder Informationseinrichtungen wie Tafeln,Schaukästen usw. (§ 20 Z 3 lit a Stmk BauG).14.3.4 Bewilligungspflichtige AnlagenTypischerweise bewilligungspflichtig sind Gebäude aller Art (mit Ausnahmen für bestimmte Kleingebäude),Badeteiche, Saunaanlagen und Warmsprudelbäder und -wannen.Näheres im Kapitel 15 „Badeteich“!Für Saunaanlagen und Warmsprudelbäder und -wannen gilt das Bäderhygienegesetz.Es gibt hier drei Ausnahmen vom Geltungsbereich:• Privater bzw. kleiner Benutzerkreis: Für Bäder, Saunaanlagen, Warmluft- und D<strong>am</strong>pfbädersowie Kleinbadeteiche, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage (darunter sind auchEin- und Mehrf<strong>am</strong>ilienhäuser zu verstehen) von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind,findet das Bäderhygienegesetz keine Anwendung. Es bedarf daher auch keiner Bewilligungen.Das wird in aller Regel auf UaB zutreffen, denn unter „Wohneinheiten“ werden dauernde Nutzungenverstanden und nicht für den <strong>Urlaub</strong> vermietete Zimmer oder Ferienwohnungen. Dasbedeutet, dass auch bei Vermietung von mehr als fünf Zimmern keine bäderhygienerechtlichenBewilligungen notwendig sind. Dennoch müssen im Zuge der Erfüllung der Vertragspflichtengegenüber dem Gast die hygienischen Erfordernisse beachtet werden.• Gewerbebetrieb: Im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit handelt essich bei Bädern aller Art um genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung.• Kur- und Krankenhausbetrieb: Zu Kuranstalten siehe unten.Das heißt: Sollten <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong> sechs oder noch mehr Wohneinheiten (z.B. Ganzjahresvermietungen)bestehen oder wird UaB als Gewerbebetrieb geführt, greift das Bäderhygienerecht ein: DerBetrieb von Saunaanlagen z. B. bedarf dann einer Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.Sauna-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes umfassen sowohl die Saunakabinen als auchdie zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen,WC-Anlagen, Solarien, Tauchbecken und sonstige wassergefüllte Becken, Frischluft-, RuheundMassageräume). Zu denken ist auch an Warmsprudelbäder (Whirl Pools), die den gleichenbäderhygienerechtlichen Bestimmungen wie Hallenbäder unterliegen, und Warmsprudelwannen(Whirlwannen) – Wannen, die in Betrieb ein Wasservolumen von mehr als 30 Liter aufweisen undfür die Benutzung nur durch eine einzelne Person zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendungbestimmt sind (§ 1 Abs 3 BHygG) – , für die die Bestimmungen wie für Saunaanlagen gelten.


Kapitel 14 Gesundheitsrecht 51Das Bäderhygienerecht (Bäderhygienegesetz und Bäderhygieneverordnung) regelt diese Anlagensehr detailreich. Am besten ist es, man holt sich vor Errichtung solcher Anliegen Auskünfte beider Bezirksverwaltungsbehörde ein.Die genannten verwaltungsrechtlichen Bestimmungen haben auch eine zivilrechtliche Auswirkung.In § 1311 ABGB wird eine Haftung für den Schaden angeordnet, der durch Übertretung einesGesetzes entstand, „das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht“ (sog. Schutzgesetz).Die Missachtung des Bäderhygienegesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes vorgeschriebenenAuflagen kann somit zu Schadenersatzforderungen führen.14.4. Gegenstandsbezogene Gesundheitsangebote14.4.1 AllgemeinesHier geht es um Gegenstände, die vom UaB-Anbieter (gegen Entgelt) vermietet oder (kostenlos)verliehen werden. Der Vermieter oder Verleiher muss den Gegenstand in brauchbarem Zustandübergeben und die gefahrlose Benützung des Gegenstandes ermöglichen. Der Mieter oder Entlehnerhat das Recht, den ordentlichen oder näher bestimmten Gebrauch von der Sache zumachen. Er hat eine Sorgfaltsverpflichtung und haftet für übermäßige Abnützung und Missbrauch.Dies wird in der Regel durch Hinterlegung einer Kaution sichergestellt.Fitnessgeräte:• Bauchtrimmer• CM-Gymnastikbänder• Gymnastikbälle• Gymnastikmatten• Gymnastikreifen• Hanteln• Nordic-Walking-Stöcke• Sprungseile• SteppboardsGesundheits-, MeditationsundWellnesshilfen:• Entspannungsmusikkassetten,-CDs und -Videos• Fußreflexzonenstimulationsgeräte• Fußsohlenmassagematten• Knetmasse• Lichttherapiegeräte• Nackenstützen• Räucherstäbchen• Schwingkissen• VenenkissenGeräte für KoordinationsundGleichgewichtstraining:• Balancierkreisel• Balanciermatten• Balancierscheiben Fit sein in frischer Natur. © UaB Salzburg


52 Kapitel 14 Gesundheitsrecht• Einräder• Handbalancierspiele• Jongliermaterialien• Pedalos• Sitzbälle• Stelzen• Tr<strong>am</strong>poline• Twister• WippbretterGeräte für Wassergymnastik und Wassersport:• Aqua Pads• Aqua Runners• Aquajogginggürtel• Aquastepper• Beinschwimmer• Schwimmbretter• Schwimmflossen• Schwimmkrägen• Schwimmnoodles• Schwimmwesten• WasserhantelnKontroll- und Messgeräte:• Blutdruckmessgeräte• Blutwertemessgeräte• Fieberthermometer• Lipometer (Körperfettmessgeräte)• Pulsmessgeräte• Pedometer (Geh- und Lauf-Kilometerzähler)• Venenmessgeräte14.4.2 Gerätevermietung und GewerberechtAllgemein betrachtet ist der Verleih von Gegenständen eine freie Tätigkeit, die Vermietung ein freiesGewerbe. Allerdings stellen nur Aktivitäten, die den Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung(Eigenart und Betriebsweise der Tätigkeit, Durchführung durch die gewöhnlichen Mitgliederdes eigenen Hausstandes) sprengen würden, ein Gewerbe dar.Näheres im Kapitel 1 „Gewerberecht“!14.4.3 Gewerberechtlicher Vorbehalt bei MedizinproduktenDie mit BGBl I 2008/42 veröffentlichte Novelle der Gewerbeordnung legt in § 94 Z 33 GewO fest,dass die Vermietung von Medizinprodukten (z. B. Lichttherapiegeräte zur Prophylaxe oder zurBehandlung einer saisonal abhängigen Depression, Rotlichtl<strong>am</strong>pen, Inhalationsgeräte usw.) einspezielles reglementiertes Gewerbe ist (und daher nicht im Rahmen eines freien Gewerbes ausgeübtwerden darf).Das bedeutet: seit 27. Februar 2008 dürfen solche Gegenstände auch im Rahmen von UaB ohnespezielle Gewerbeberechtigung nicht mehr vermietet werden. Es existiert aber weiterhin die Verordnungsermächtigunggemäß § 115 GewO, wonach das Wirtschaftsministerium (im Einverneh-


Kapitel 14 Gesundheitsrecht 53men mit dem Gesundheitsministerium) bestimmte Produktkategorien „freigeben“ kann. Betreffenddie Vermietung wurde die bestehende „Freie Medizinprodukteverordnung“ aber bis dato nochnicht ergänzt.Man kann aber davon ausgehen, dass die Bestimmungen über den freien Handel auch für die Vermietunggelten. Somit besteht als „Ausnahme von der Ausnahme“ folgende Regelung: Fieberthermometer,Bandagen inklusive Stützbandagen (ausgenommen medizinische Kompressionsstrümpfeund orthopädische Bandagen, die individuell <strong>am</strong> Patienten angepasst oder angemessenwerden), Heftpflaster und Verbände ohne Arzneimittelkomponente, einfachere Erste-Hilfe-Ausstattungenwie Verbandzeug in Behältern, Kondome und Blutdruckmessgeräte dürfen auch imRahmen eines freien Gewerbes vermietet werden.14.5 Personenbezogene GesundheitsangeboteHier geht es um Gesundheitsangebote, die von Menschen ausgeführt werden. Das reicht von Bildungsveranstaltungenbis zu Therapien aller Art.14.5.1. Die rechtliche Regelung menschlicher TätigkeitenDie Rechtsordnung regelt menschliche Tätigkeiten und Berufe indem siea) eine Anzeige- bzw. Anmeldepflicht,b) eine Bewilligungspflicht,c) einen Tätigkeits- oder Berufsvorbehalt oderd) ein Verbotvorsieht.Anzeigepflicht bedeutet, dass eine in Aussicht genommene Tätigkeit der Behörde vorher angezeigtwerden muss. (Über diese Anzeige wird meist eine Bescheinigung ausgestellt.) Die Behördekann die Ausführung der Tätigkeit untersagen. Geschieht dies innerhalb einer bestimmten Fristnicht, darf die Tätigkeit durchgeführt werden (z.B. Gründung eines Vereins, Zauberveranstaltung).Bewilligungspflicht bedeutet, dass eine Tätigkeit erst dann aufgenommen werden darf, wenn einebehördliche Bewilligung vorliegt. Ein solches Bewilligungsverfahren wird regelmäßig durch einenAntrag der interessierten Person eingeleitet. Beispiele für bewilligungspflichtige Tätigkeiten sind dieErrichtung eines Gebäudes, das Abstellen eines Wohnwagens für mehr als drei Tage, die Verwendungvon Kraftfahrzeugen im freien Gelände, das Fischen, die Haltung von Wildtieren u. v. a. m.Tätigkeits- oder Berufsvorbehalt bedeutet, dass die Tätigkeit oder der Beruf nur von bestimmtenPersonen (Personen mit einer bestimmten Ausbildung oder Berechtigung) ausgeübt werdendarf.Ein Beispiel für einen Tätigkeitsvorbehalt ist: Das Lenken von Kraftfahrzeugen ist Personen mit derentsprechenden Lenkerberechtigung vorbehalten.Beispiele für Berufsvorbehalte sind: Tanzkurse ("erwerbsmäßige/entgeltliche Erteilung von Tanzunterricht")dürfen nur von Tanzschulen durchgeführt werden (Tanzschulgesetze der Länder). DieAusbildung zu bestimmten medizinisch-therapeutischen Tätigkeiten ist genau festgelegten Einrichtungenvorbehalten (Ausbildungsvorbehaltsgesetz des Bundes). Die Vornahme operativer Eingriffeist den Angehörigen des ärztlichen Berufes vorbehalten (Ärztegesetz des Bundes).Verbotene Tätigkeiten können sich aus dem Bundes- oder aus dem Landesrecht ergeben. Essind dies (selbstverständlich nebst dem Verwirklichen von justizstrafrechtlichen Tatbeständen) z.B.die entgeltliche Wahrsagerei bzw. Zukunftsdeutung (in Wien, Niederösterreich und Oberösterreich)


54 Kapitel 14 Gesundheitsrechtoder Hypnose-Veranstaltungen, bei denen Personen aus dem Kreis des Publikums einbezogenwerden (in der Steiermark). Regelmäßig ist auch die Ausübung von Vorbehaltstätigkeiten verbotenund strafbar.Wenn keine Anzeige- bzw. Anmeldepflicht, Bewilligungspflicht, kein Tätigkeits- oder Berufsvorbehaltoder Verbot vorliegt, handelt es sich um „freie“ Tätigkeiten. Ein allgemeines Beispiel ist dasRadfahren von Personen über 12 Jahren. Beispiele aus dem Gesundheitsbereich wären das Verabreicheneines Tees, das Befüllen einer Wärmeflasche, die Begleitung einer kranken Person zumArzt u. ä. m.14.5.2 GesundheitsbildungGesundheitsbildung darf nicht nur von Einrichtungen des Bildungs- und Gesundheitswesens undvon Angehörigen von Bildungs- und Gesundheitsberufen betrieben werden, sondern von jederPerson – unabhängig von ihrer Ausbildung. „Häuslicher Unterricht" darf nämlich ohne jede Berufsausbildungerteilt werden. Das ergibt sich aus der Verfassungsbestimmung des Artikel 17 Absatz3 Staatsgrundgesetz über die Allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Unter häuslichem Unterrichtwird dabei jede Form der Vermittlung von Wissen und Kenntnissen verstanden. Die bloße Vermittlungvon Fertigkeiten ist hingegen nicht geschützt.Die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen im Rahmen des sog. häuslichen Unterrichts darfdurch keinerlei gesetzliche Regelung beschränkt werden. Der Gesetzgeber darf somit keinenBefähigungsnachweis verlangen. Auch dürfen weder sonstige persönliche (Alter, Unbescholtenheitusw.) noch sachliche Voraussetzungen gesetzlich festgelegt werden. Es darf auch keinengesetzlichen Unterrichtsvorbehalt geben. Rein verwaltungsrechtlich könnte somit jede Person allesund jedes unterrichten. Dennoch wird es sinnvoll sein, sich vor einer Unterrichtstätigkeit die entsprechendenKenntnisse anzueignen. Denn es gibt auch für den Privatunterricht eine zivilrechtlicheHaftpflicht, wenn es dadurch zu Schäden an Personen oder Sachen kommt.Näheres im Kapitel 3 „Privatunterricht“!Unter Grundrechtsschutz steht allerdings nur die Lehrtätigkeit selbst. Hingegen wäre etwa dieOrganisation von Gesundheitsseminaren ein (freies) Gewerbe, für welches die allgemeinen Voraussetzungenfür die Ausübung von Gewerben gemäß §§ 8 ff GewO gelten.Näheres im Kapitel 1 „Gewerberecht“!Geschützt ist auch nur die persönliche Vermittlung von (Gesundheits)-Wissen. Gesundheitsinformationenim Zus<strong>am</strong>menhang mit Produkten (Lebensmittel, Arzneimittel) unterliegen speziellengesetzlichen Beschränkungen.Wichtig ist im Zus<strong>am</strong>menhang mit Wissensvermittlung, dass es zu keinen Tätigkeiten kommendarf, die diagnostische oder therapeutische Elemente beinhalten. (Auch symptombehandelndeMaßnahmen wie etwa die Verabreichung fiebersenkender Mittel gilt als „Behandlung von Krankheiten“.)Ein Beispiel: Während ein Gymnastikunterricht als Wissensvermittlung über Fragen desKörperbewusstseins und der Körperbeherrschung, über Bewegung, Kräftigung und Dehnung vonjedermann gehalten werden darf, wäre eine Heilgymnastik, bei der die unterrichtende Personauch Übungen unmittelbar mit dem Körper des Gastes ausführt, als mobilisierende Physiotherapieeine gesetzlich vorbehaltene Tätigkeit. Als Richtschnur kann gelten: Allgemeine Information istokay, konkrete Arbeit „<strong>am</strong> Menschen“ ist den gesetzlich vorgesehenen Gesundheitsberufen vorbehalten.


Kapitel 14 Gesundheitsrecht 5514.5.3 Heilende TätigkeitenFast immer sind solche Tätigkeiten, wenn sie bei anderen angewendet werden, den Gesundheitsberufenvorbehalten. So beispielsweise die Verordnung von Heilmitteln (Ärzte), die Durchführungvon Darmeinläufen (gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege) oder balneotherapeutischeMaßnahmen, also Bäder aller Art (Physiotherapeuten).Zu beachten ist, dass ein- und dieselbe Tätigkeit als „Hilfeleistung in der Nachbarschafts-,F<strong>am</strong>ilien- und Haushaltshilfe“ (so ausdrücklich im Sanitätergesetz, BGBl I 2002/30) – das sindnicht berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten wie sie üblicherweise von Angehörigen oder Freundenzur Hilfestellung für kranke oder behinderte Menschen durchgeführt werden – frei und d<strong>am</strong>iterlaubt sein kann, während sie gleichzeitig, wenn sie im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit z. B.von Sozialberufen wie Heimhilfe, F<strong>am</strong>ilienhilfe, Behindertenbetreuung, Altenbetreuung usw. odereines Gewerbes (z. B. Fremdenbeherbergung, Lebens- und Sozialberatung) durchgeführt wird,einem anderen Beruf vorbehalten und d<strong>am</strong>it verboten sein kann. Das zeigt, dass es auch relativeTätigkeitsvorbehalte gibt, also solche, die nur gegenüber beruflich tätigen Personen, nicht abergegenüber Privatpersonen gelten.Ein Beispiel: Das Verabreichen von Arzneimitteln ist bestimmten Gesundheitsberufen (Angehörigendes ärztlichen Berufes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nachschriftlicher ärztlicher Anordnung, Notfallsanitätern im Rahmen einer ärztlich freigegebenen Arzneimittelliste,Heb<strong>am</strong>men betreffend bestimmte kr<strong>am</strong>pflösende oder schmerzstillende Arzneimittel)vorbehalten. Verabreicht z. B. ein Uab-Anbieter einem Gast ein Arzneimittel gegen Kopfschmerzen,verstößt er gegen diesen Berufsvorbehalt und d<strong>am</strong>it gegen ein Verbot. Verabreicht erdasselbe Mittel seinem Kind, handelt es sich um eine nicht vorbehaltene, also freie und d<strong>am</strong>itstraflose Tätigkeit.Bei einfachen Diagnosen und Behandlungen im F<strong>am</strong>ilien- und Freundeskreis auf der Basisallgemein bekannter Erfahrungen handelt es sich also um prinzipiell dem Arztberuf zugewiese-Die Natur entdecken kann heils<strong>am</strong> sein.© UaB Salzburg


56 Kapitel 14 Gesundheitsrechtne Tätigkeiten, die aber auch Laien offen stehen. Das Feld solcher Tätigkeiten ist nicht ganz leichtabzugrenzen. Die Grenze wird aber jedenfalls dort liegen, wo die Fähigkeiten eines Laien typischerweiseenden. Die Tätigkeit muss somit innerhalb der allgemein zugänglichen Erfahrungenund Fertigkeiten bleiben. Bei all dem darf aber natürlich nicht vergessen werden, dass es sehr wohlauch absolute Tätigkeitsvorbehalte gibt, also solche, die gegenüber jeder Person gelten. Ein Beispieldafür wäre die Vornahme operativer Eingriffe.Ein Arzt kann aber darüber hinausgehende einzelne ärztliche Tätigkeiten im Einzelfall an Laienübertragen (§§ 50a und 50b Ärztegesetz). Das Gesetz differenziert zwischen Angehörigen/Nachbarnusw. einerseits und Betreuungspersonen anderseits.Gemäß § 50a Ärztegesetz kann der Arzt einzelne ärztliche Tätigkeiten an1. Angehörige des Patienten,2. Personen, in deren Obhut der Patient steht, oder an3. Personen, die zum Patienten in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen(das kann auch der UaB-Anbieter sein), übertragen, sofern sich der Patient nicht in einer Einrichtung,die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dient,befindet. Eine berufsmäßige Ausübung solcher Tätigkeiten ist verboten.Gemäß § 50b Ärztegesetz (in der Fassung der Novelle 2008, BGBl. I Nr. 57/2008 – in Kraft seit 10.April 2008) kann der Arzt im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an1. Betreuungskräfte im Anwendungsbereich des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007,oder2. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung nach den Bestimmungen derGewerbeordnung 1994 ausüben,im Rahmen deren Betreuungstätigkeit in einem Privathaushalt übertragen, sofern diese dauerndoder zumindest regelmäßig täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich über längere Zeiträumeim Privathaushalt der betreuten Person anwesend sind und in diesem Privathaushalt höchstensdrei Menschen, die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen, zu betreuen sind.In begründeten Ausnahmefällen ist eine Übertragung hinsichtlich dieser Menschen auch dannzulässig, wenn diese nicht im gemeins<strong>am</strong>en Privathaushalt, jedoch in höchstens zwei verschiedenenPrivathaushalten leben, sofern die Übertragung durch denselben Arzt erfolgt.Solche Tätigkeiten können sein: Die Verabreichung von Arzneimitteln, das Anlegen von Bandagenund Verbänden, die Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionenvon blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln, die Blutentnahme aus der Kapillare zurBestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens, einfache Wärme- und Lichtanwendungensowie weitere einzelne ärztliche Tätigkeiten, sofern diese einen zu den genannten Tätigkeitenvergleichbaren Schwierigkeitsgrad sowie vergleichbare Anforderungen an die erforderliche Sorgfaltaufweisen.Die Übertragung hat befristet, höchstens aber für die Dauer des Betreuungsverhältnisses, schriftlichzu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Übertragung auch mündlich erfolgen,sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Die mündliche Übertragung istlängstens innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu dokumentieren. Die Übertragung ist zu widerrufen,wenn dies aus Gründen der Qualitätssicherung oder auf Grund der Änderung des Zustands-


Kapitel 14 Gesundheitsrecht 57bildes der betreuten Person erforderlich ist. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragungmüssen dokumentiert werden.Personen, denen ärztliche Tätigkeiten übertragen worden sind, sind verpflichtet, dem Arzt unverzüglichalle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondereVeränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung der Betreuungstätigkeit.Weiters sind sie verpflichtet, die Durchführung ausreichend und regelmäßig zudokumentieren und die Dokumentation den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreutePerson behandeln und pflegen, zugänglich zu machen.In jedem Fall hat der Arzt der Person, an die die Übertragung erfolgen soll, die erforderliche Anleitungund Unterweisung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichenFähigkeiten verfügt. Der Arzt hat auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in Fragekommenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen.14.5.4 Freie TätigkeitenEs verbleiben somit nur sehr wenige Tätigkeiten, die von jedermann ohne spezielle gesetzlicheTätigkeitsberechtigung angeboten werden können. Solche wären beispielsweise:Führungen:• Duftwanderungen• Fastenwanderungen• Kräuterwanderungen• Laufbegleitung• Tautreten• WanderreitbegleitungAchtung: Bestimmte Führungen (z.B. Bergführungen) und Begleitungen (z.B. beim Schifahren)sind (landes)gesetzlich vorbehalten. Die erwerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten ohne dieentsprechende Berechtigung stellt einen verwaltungsrechtlichen Straftatbestand dar.Näheres im Kapitel 18 „Wander-, Berg- und Schiführer“!Trainings*:• Atemtechniktraining• Autogenes Training• Entspannungstraining• Eurythmie• Gedächtnistraining• Gymnastik• Konzentrationstraining• Körperwahrnehmungstraining• Meditationen• Sehtraining• Tai Ji• Tanzmeditationen• Wassergymnastik• Wirbelsäulentraining• Yoga


58 Kapitel 14 Gesundheitsrecht*Vorsicht: Nach der Auskunft des Gesundheitsministeriums (BMG-93500/0102-I/B/72009) vom 8.Februar 2010 ist allerdings die Abhaltung von Kursen für (z.B.) Autogenes Training und ProgressiveMuskelentspannung nach Jacobsen an eine gesundheitsberufsrechtliche Ermächtigunggebunden und daher nicht frei!Diese Rechtsauffassung ist meiner Meinung nach fragwürdig (siehe oben 14.5.2), sicherheitshalberaber zu bedenken bzw. zu beachten!Wissensvermittlung:• Kurse (z.B. Fastenkurse)• Seminare (z.B. Raucherentwöhnungsseminare)• Vorträge (z.B. über gesundes Leben)Näheres im Kapitel 3 „Privatunterricht“!14.6 Fremde Angebote14.6.1 Grundlagen des GesundheitsberufsrechtsFür diagnostische und therapeutische Angebote wird man also Angehörige der jeweiligen Gesundheitsberufeheranziehen.In diagnostischer Hinsicht ist zu beachten, dass „Gesundheits-Checks“ als „Untersuchungenauf das Vorliegen von Krankheiten“ gemäß dem Ärztegesetz den Angehörigen des ärztlichenBerufsstandes vorbehalten sind. Das gilt nicht für „Fitness-Checks“ (z.B. Gehtests u. ä.), die (nur)die körperliche Leistungsfähigkeit einer Person im Auge haben. Qualifizierte Sportdiagnostikunterliegt allerdings als sportwissenschaftliche Beratung dem Berufsvorbehalt der Lebens- undSozialberatung (§ 119 GewO).Für therapeutische Angebote gibt es eine Fülle an gesundheitsrechtlichen Berufsvorbehalten.Das Gesundheitsberufsrecht unterscheidet zusätzlich noch, ob ein Beruf (nur) im Rahmen einesDienstverhältnisses zu einer Einrichtung des Gesundheitswesens (wie z.B. einer Krankenanstaltoder einer Einrichtung derHauskrankenpflege) oder(auch) freiberuflich ausgeübtwerden darf. Beispielsweisedürfen Ärzte(Voraussetzung: Rechtzur selbständigen Berufsausübung)und Angehörigedes gehobenenGesundheits- und Krankenpflegefachdienstes(diese nur mit Bewilligungdes Landeshauptmannes)auch freiberuflicharbeiten. Auch Physiotherapie,ErgotherapieSaunaanlagen sind idR bewilligungsfrei.© Mag. Maria Rauchenbergerund Diätberatung könnensowohl in einem Dienstverhältnisals auch freiberuflichausgeübt werden.


Kapitel 14 Gesundheitsrecht 59Hingegen dürfen die Berufe des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes und des radiologisch-technischenDienstes nur in einem Dienstverhältnis ausgeübt werden. Die selbständige Ausübungeines nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses auszuübenden Berufes ist strafbar. Dienstverhältnissezu physischen Personen setzen in der Regel eine Bewilligung zur freiberuflichen Tätigkeitvoraus.Achtung im Massagebereich: Hier ist (neben dem gewerblichen Masseur) nur der Heilmasseurzur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt. Medizinische Masseure dürfen nur im Rahmeneines Dienstverhältnisses zu bestimmten Personen und Einrichtungen des Gesundheitswesenstätig werden.Bei manchen Berufen wird auch unterschieden, ob dieser nur innerhalb von (Kranken-)Anstalten(intr<strong>am</strong>ural) oder aber auch außerhalb solcher Anstalten (extr<strong>am</strong>ural) ausgeübt werden darf.Eine genaue Abgrenzung der Vorbehaltsbereiche ist immens schwierig und auch in Lehre undJudikatur strittig. Da etwa gemäß § 2 Abs 2 Z 5 des Ärztegesetzes auch die „Vorbeugung vonErkrankungen“ den Ärzten obliegt, wäre jedwede gesundheitsfördernde bzw. krankheitspräventiveMaßnahme durch ärztliche Laien untersagt. Ein Ergebnis, dass der Gesetzgeber so nicht gewollthaben kann. Eine wichtige Einschränkung des ärztlichen Vorbehaltsbereiches ist der Begriff der„medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse“ in § 2 Abs 2 des Ärztegesetzes. Nur Tätigkeiten,die darauf beruhen, sind ausschließlich den Ärzten vorbehalten. Das wird aber auch einigealternativ- bzw. komplementärmedizinische Methoden betreffen, die vom Obersten Sanitätsratanerkannt worden sind (z.B. Homöopathie).Einem Großteil dieser Methoden wurde aber die Anerkennung verweigert (z.B. Elektroakupunkturnach Voll, Laser-Akupunktur, Mayr-Kur, Bachblütentherapie, Frischzellentherapie, Ozontherapie,Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie, Thermoregulation, Magnet-Armbänder, Kupferreifen, Kupferheildecken,Bioresonanz). Sie können als medizinkomplementäre Methoden bezeichnet werden, diewohl frei anwendbar sein werden. Man muss dafür also nicht einen Arzt beiziehen. Dennoch handeltes sich bei all diesen Tätigkeiten um einen rechtlichen Grenzbereich. Zu beachten ist vor allemauch die Weiterentwicklung und der Erkenntniszuwachs in der medizinischen Wissenschaft,wodurch Außenseitermethoden durchaus in den Rang von „medizinisch-wissenschaftlichen“Methoden aufrücken können. Eindeutig ist aber zur Zeit jedenfalls die Situation etwa beim„Gesundbeten“ oder beim Heilen durch Energieübertragung wie z.B. bei Reiki. Solche Tätigkeitenunterliegen, da sie eindeutig nicht auf medizinisch-wissenschaftlichen Tätigkeiten beruhen, nichtdem ärztlichen Berufsvorbehalt und sind daher auch nicht strafbar.Auch einfache alltägliche Tätigkeiten wie die Verabreichung von (Kräuter-)Tees, Fiebermessen,Blutdruckmessen u. ä. sind nicht vorbehalten, da hiefür nicht die im Medizinstudium vermitteltenumfassenden Kenntnisse, die den ärztlichen Beruf erst ausmachen, notwendig sind.Strittig war lange Zeit, ob bestimmte „energetische“ Tätigkeiten (z.B. Handauflegen durch NaturundGeistheiler) in den Vorbehaltsbereich eingreifen oder nicht. Die ältere wettbewerbsrechtlicheRechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sah den Eindruck als maßgebend an, den Ratsuchendevon der beanstandeten Tätigkeit eines Nichtarztes gewinnen mussten, und unterstellte aufdieser Grundlage die Diagnose von Krankheiten generell dem Ärztevorbehalt.Seit der Richtung weisenden Entscheidung des OGH vom 21.11.2006 ist die Rechtslage aber einevöllig andere: Denn die jüngste Judikatur stellt fest, dass die Abgrenzung des ärztlichen Vorbehaltsbereichsgrundsätzlich nur nach objektiven Kriterien erfolgen kann. Nach dieser wettbe-


60 Kapitel 14 Gesundheitsrechtwerbsrechtlichen Rechtsprechung kommt es daher nicht (mehr) darauf an, ob Ratsuchende aufgrunddes beanstandeten Verhaltens den Eindruck gewinnen, ein Arztbesuch sei entbehrlich.Maßgebend ist nun vielmehr die Frage, ob die angewendeten Methoden auf medizinisch-wissenschaftlichenErkenntnissen beruhen. Sie fallen nur dann in den ärztlichen Vorbehaltsbereich, wennsie ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweisen und für ihre Durchführung das typischerweisedurch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist.Das ist z. B. bei der sog. Irisdiagnose nicht der Fall. Diese ist wissenschaftlich widerlegt. Die ihrzugrunde liegenden Annahmen – Einteilung der Iris in bestimmten Körperteilen zugeordnete Segmente– sind „völlig willkürlich gewählt" und können zudem schon aus physiologischen Gründen(Da sich die Nervenbahnen im Körper kreuzen, müssten – wenn überhaupt – Regionen einer Körperhälftein der Iris der anderen Körperhälfte abgebildet sein) nicht zutreffen. D<strong>am</strong>it fehlt von vornhereindas Mindestmaß an Rationalität, das für die Annahme einer den Ärzten vorbehaltenenTätigkeit erforderlich ist. Das typischerweise in einem Medizinstudium vermittelte umfassendeWissen ist für die Irisdiagnose völlig irrelevant.Aber Vorsicht: Auch Nichtärzten sind gemäß § 2 UWG irreführende Angaben über die eigenenLeistungen untersagt. Dabei kann auch das Verschweigen von Tatsachen eine relevante Irreführungsein, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten wäre. Eine solche Aufklärungspflichtwird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn eine Methode angewendet wird, die zwarnicht wissenschaftlich-rational ist, aber einen solchen Eindruck erweckt, oder wenn die Unwirks<strong>am</strong>keiteiner Methode aufgrund empirischer Untersuchungen erwiesen ist.14.6.2 Einige spezielle GesundheitsberufeWas ganz wichtig ist: Ein <strong>Bauernhof</strong> ist kein Therapiezentrum! Das bedeutet, dass die Gäste imrechtlichen Sinn gesund sein müssen. Denn die Behandlung von Kranken, z.B. auch die Anwendungvon physiotherapeutischen Maßnahmen wie etwa Reflexzonenmassagen, Lymphdrainagenusw. ist auch Angehörigen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nur nach ärztlicherAnordnung möglich. (Das heißt, dass ein Arzt nach Untersuchung eines Patienten auf Grundeiner Diagnose die Anwendung einer entsprechenden medizinisch-technischen Maßnahme anordnetund auch die Anordnungsverantwortung trägt.) Gesundheitsdienstleistungen zu Heilzweckensind also in aller Regel ausgeschlossen. (Es sei denn, ein Arzt würde Patienten auf einen <strong>Bauernhof</strong>schicken, wo z.B. ein freiberuflicher Ergotherapeut tätig ist.)Alle mechano-, elektro-, thermo-, photo-, hydro- und balneotherapeutischen Maßnahmen zuHeilzwecken dürfen nur nach ärztlicher Anordnung erfolgen. Die „Beratung und ErziehungGesunder“ (§ 2 Abs 1 MTD-G) auf dem Gebiet physiotherapeutischer Maßnahmen, d<strong>am</strong>it wohlauch die Anwendung zu Nicht-Heilzwecken, ist aber selbstständig und ohne ärztliche Anordnungmöglich.Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst umfasst die eigenverantwortlicheAuswahl, Zus<strong>am</strong>menstellung und Berechnung sowie die Anleitung und Überwachung der Zubereitungbesonderer Kostformen zur Ernährung Kranker oder krankheitsverdächtiger Personennach ärztlicher Anordnung einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen überdie praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt;ohne ärztliche Anordnung die Auswahl, Zus<strong>am</strong>menstellung und Berechnung der Kostfür gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderenBelastungen (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreiseüber Ernährung (§ 2 Abs 4 MTD-G).


Kapitel 14 Gesundheitsrecht 61Ergotherapie umfasst die eigenverantwortliche Behandlung von Kranken und Behinderten nachärztlicher Anordnung durch handwerkliche und gestalterische Tätigkeiten, das Training der Selbsthilfeund die Herstellung, den Einsatz und die Unterweisung im Gebrauch von Hilfsmitteln einschließlichSchienen zu Zwecken der Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation. Auch hier ist ohneärztliche Anordnung die Beratungs- und Schulungstätigkeit sowohl auf dem Gebiet der Ergonomieals auch auf dem Gebiet des allgemeinen Gelenkschutzes an Gesunden möglich (§ 2 Abs 5 MTD-G).Andere Berufe hingegen wie z.B. der Heilmasseur dürfen ausschließlich nur auf ärztliche Anordnung,der medizinische Masseur zusätzlich noch nur unter Anleitung und Aufsicht eines Arztesoder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes tätig werden.14.6.3 Die Zus<strong>am</strong>menarbeit mit Personen aus GesundheitsberufenNach den obigen Ausführungen dürfte klar sein, dass eine Zus<strong>am</strong>menarbeit nur im Rahmen dergesetzlichen Berufs- und Tätigkeitsbereiche erfolgen sollte.Man wird also für ein Diätc<strong>am</strong>p für übergewichtige Kinder und Jugendliche eine Diätologin odereinen Diätologen beauftragen und für eine Gesundenuntersuchung mit einer Ärztin oder einemArzt kooperieren.Wichtig ist bei der Beauftragung von Personen aus diversen Gesundheitsberufen, dass sie freiberuflichtätig sein dürfen (siehe oben). Das ist bei allen Gewerbetreibenden automatisch der Fall.Angehörige bestimmter Gesundheitsberufe (z.B. Ergotherapeuten) benötigen dafür aber spezielleverwaltungsbehördliche Bewilligungen. Beim Vertragsabschluss mit solchen Personen empfiehltes sich, in den Vertrag eine Klausel aufzunehmen, wonach die jeweilige Person ausdrücklicherklärt, zur freiberuflichen Tätigkeit befugt zu sein. Andernfalls läuft der UaB-Anbieter nämlichGefahr, wegen Anstiftung bzw. Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung bestraft zu werden (z.B.begeht gem. § 33 Z 1 MTD-Gesetz auch derjenige eine Verwaltungsübertretung, der Nichtberechtigtezu Tätigkeiten heranzieht).Noch eine Gefahr stellt das MTD-Gesetz dar: Bei der freiberuflichen Ausübung gibt es Werbebeschränkungen.Diese betreffen nicht nur die Angehörigen der jeweiligen Berufsgruppe, sondernauch andere Personen, z.B. auch den UaB-Anbieter. So ist gemäß § 7b MTD-Gesetz eine demberuflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jedoch vergleichende, diskriminierende oderunsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.Aus zivilrechtlicher Sicht empfiehlt es sich weiters, möglichst einen direkten Vertrag zwischenGast und Gesundheitsdienstleistungsanbieter anzustreben. Ein Beispiel: Zu einer bestimmtenZeit kommt ein Masseur auf den <strong>Bauernhof</strong>. Die Gäste vereinbaren Art und Dauer der Massagedirekt mit diesem und bezahlen diese Tätigkeit auch selbst. Bei Pauschalangeboten durch denUaB-Anbieter kommt es nämlich zu einer Ausdehnung der Haftungsverpflichteten: Es haftensowohl der UaB-Anbieter (als Vertragspartner) als auch der Gesundheitsdienstleistungsanbieter(als Gehilfe des Vertragspartners). Ein eigenes Verschulden des bäuerlichen Vermieters ist dabeinicht erforderlich. Beispiel: Durch eine unsachgemäße Massage wird ein Gast verletzt. Er kann sichmit seiner Schadenersatzforderung sowohl an den bäuerlichen Vermieter als auch an den Masseurwenden. Diese haften solidarisch (jeder für den ganzen Schaden). Hat der Vertragspartner, also derbäuerliche Vermieter, den Schaden ersetzt, kann er nach § 1313 ABGB Rückersatz vom Gehilfenbegehren. (Ausnahme: Ist der Gehilfe ein Arbeitnehmer des UaB-Anbieters, greifen die besonderenRegressregeln des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Danach kann der Regressanspruch jenach Verschuldensgrad ganz entfallen oder herabgesetzt werden.) In jedem denkbaren Fall empfiehltsich der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. (Die landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherungwird für Gesundheitsdienstleistungen häufig keine Deckung gewähren!)Näheres im Kapitel 8 „Haftung – Schadenersatz – Versicherung“!


62 Kapitel 14 GesundheitsrechtDerartige Pauschalangebote sind aber auch aus verwaltungsrechtlicher Sicht möglichst zu vermeiden,weil dadurch leicht die Grenzen der häuslichen Nebenbeschäftigung überschritten werden und somitunter Umständen ein Gewerbebetrieb vorliegt, was auch steuerliche Konsequenzen haben kann.Näheres in den Kapiteln 1 „Gewerberecht“ und 22 „Steuern“!14.6.4 Der <strong>Bauernhof</strong> als Kuranstalt?Prinzipiell wäre es denkbar, <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong> eine Kranken- oder Kuranstalt einzurichten. Das ist keinegewerbliche Tätigkeit, weil der „Betrieb von Kranken- und Kuranstalten“ gemäß § 2 Abs 1 Z 11GewO ausdrücklich von der Gewerbeordnung ausgenommen ist. Es ist auch nicht so, dass nurGebietskörperschaften, Sozialversicherungsträger und andere juristische Personen solche Anstaltenbetreiben dürfen. Auch Privatpersonen können Anstaltsträger sein. Sie dürfen allerdings keineöffentlichen Krankenanstalten, sondern nur private betreiben. Leichter wäre es noch, eine Kuranstaltzu gründen. Dies ist allerdings an ein ortsgebundenes natürliches Heilvorkommengeknüpft. Weitere Voraussetzungen (medizinisch-technische und personelle Ausstattungsvorschriften)tragen dazu bei, dass ein solches Vorhaben auf einem <strong>Bauernhof</strong> in der Praxis wohl nichtzu verwirklichen sein wird.14.7 Übersicht über Gesundheitsdienstleistungen,die <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong> möglich sindGesundheitsangebot Berechtigte/r Gesetzliche GrundlageAkupunktmassage Diplomierte/r Physiotherapeut/in MTD-GesetzAkupunktur Arzt/Ärztin ÄrzteGAltenhilfe Altenhelfer/in LandesaltenhilfegesetzeArmmassageDiplomierte/r Physiotherapeut/inbzw. Kosmetiker/inMTD-Gesetz bzw. GewOAtemtherapie Diplomierte/r Physiotherapeut/in MTD-GesetzAugenbrauenpflege Kosmetiker/in GewOBewegungstherapie Diplomierte/r Physiotherapeut/in MTD-GesetzBindegewebsmassage Diplomierte/r Physiotherapeut/in MTD-GesetzDiätberatung Diätologin/Diätologe MTD-Gesetz bzw. GewOEnthaarung Kosmetiker/in GewOEntspannungsmassageDiplomierte/r Physiotherapeut/in bzw.gewerbliche/r Masseur/inMTD-Gesetz bzw. GewOErgonomieberatung Diplomierte/r Ergotherapeut/in MTD-GesetzErnährungsberatung Diätologin/Diätologe MTD-Gesetz bzw. GewOFußmassageDiplomierte/r Physiotherapeut/inbzw. Fußpfleger/inMTD-Gesetz bzw. GewOFußpflege Fußpfleger/in GewOGelenkschutzberatung Diplomierte/r Ergotherapeut/in MTD-GesetzGesichtsmasken Kosmetiker/in GewOGesichtsmassageDiplomierte/r Physiotherapeut/inbzw. Kosmetiker/inMTD-Gesetz bzw. GewO


Kapitel 14 Gesundheitsrecht 63Gesundheitsangebot Berechtigte/r Gesetzliche GrundlageGesundheits-Check Arzt/Ärztin ÄrztegesetzHandmassageDiplomierte/r Physiotherapeut/inbzw. Kosmetiker/inMTD-Gesetz bzw. GewOHautreinigung Kosmetiker/in GewOHeilgymnastik Diplomierte/r Physiotherapeut/in MTD-GesetzHippotherapie (Reittherapie) Diplomierte/r Physiotherapeut/in MTD-GesetzHomöopathiebehandlung Arzt/Ärztin ÄrztegesetzKältepackung Diplomierte/r Physiotherapeut/in MTD-GesetzKosmetikberatung Kosmetiker/in GewOLebensberatung Diplom-Lebensberater/in GewOLymphdrainage Diplomierte/r Physiotherapeut/in MTD-GesetzManiküre Kosmetiker/in GewOManuelle Massage Diplomierte/r Physiotherapeut/in MTD-GesetzMassage Diplomierte/r Physiotherapeut/in, MTD-Gesetz, MMHmGHeilmasseur/in bzw. gewerbliche/r bzw. GewOMasseur/inMusiktherapie Musiktherapeut/in MuthGNagelpflegeFußpfleger/in bzw. Kosmetiker/inbzw. Friseur/inGewOPersönlichkeitsberatung Lebens- und Sozialberater/in GewOPsychologische BeratungPsychologe/ Psychologin bzw. LebensundSozialberater/inPsychologengesetz bzw. GewOPsychotherapie Psychotherapeut/in PsychotherapiegesetzReflexzonenmassage Diplomierte/r Physiotherapeut/in MTD-GesetzReittherapie Diplomierte/r Physiotherapeut/in MTD-GesetzSchlafdiagnostik Arzt/Ärztin ÄrztegesetzShiatsuDiplomierte/r Physiotherapeut/in bzw.gewerbliche/r Masseur/inMTD-Gesetz bzw. GewOSportdiagnostik Sportwissenschaftler/in GewOSportmassageDiplomierte/r Physiotherapeut/in bzw.gewerbliche/r Masseur/inMTD-Gesetz bzw. GewOSporttauglichkeitsuntersuchung Arzt/Ärztin ÄrztegesetzThermotherapieDiplomierte/r Physiotherapeut/in bzw.Heilmasseur/inMTD-Gesetz bzw. MMHmGTrainingsberatung Sportwissenschaftler/in GewOUltraschalltherapieDiplomierte/r Physiotherapeut/in bzw.Heilmasseur/inMTD-Gesetz bzw. MMHmGUnterwasserdruckstrahlmassage Diplomierte/r Physiotherapeut/in MTD-GesetzVorsorgeuntersuchung Arzt/Ärztin ÄrztegesetzWärmepackung Diplomierte/r Physiotherapeut/in MTD-GesetzWimpernpflege Kosmetiker/in GewO


64 Kapitel 14 GesundheitsrechtWichtige Gesetze• Ärztegesetz (BGBl I 1998/169, idF BGBl I 20<strong>05</strong>/156)• Ausbildungsvorbehaltsgesetz (BGBl 1996/378, idF BGBl I 20<strong>05</strong>/155)• Bäderhygienegesetz (BHygG) (BGBl 1976/254, idF BGBl I 2009/64)• Bäderhygieneverordnung (BGBl II 1998/420, idF BGBl II 2009/349)• Gewerbeordnung (GewO) (BGBl I 1994/194 idF BGBl I 2010/39)• Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) (BGBl I 1997/108 idF BGBl I 2009/130)• Hausbetreuungsgesetz (BGBl I 2007/33 idF BGBl I 2008/57)• Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) (BGBl 1957/1 idF BGBl I 2009/124)• Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG) (BGBl I 2002/169 idF BGBl I 2008/57)• Medizinproduktegesetz (MPG) (BGBl 1996/657 idF BGBl I 2009/143)• MTD-Gesetz (Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste)(BGBl 1992/460 idF BGBl I 2008/57)• Musiktherapiegesetz (BGBl I 2008/93)• Psychologengesetz (BGBl 1990/360 idF BGBl 2001/98)• Psychotherapiegesetz (BGBl 1990/361 idF BGBl 2001/98)• Sanitätergesetz (BGBl I 2002/30 idF BGBl 2008/57)Hinweis: Gesetze können kostenlos im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzler<strong>am</strong>tes(www.ris.bka.gv.at) eingesehen werden.Wichtige Literatura) Bücher• Aigner, Bäderhygienerecht, 3. Aufl., Verlag Österreich, Wien 2010• Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz, Manz-Verlag, Wien 2007• Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer (Hrsg), Handbuch Medizinrecht für die Praxis. Loseblattwerk,Manz-Verlag, Wien 2003 (Grundlieferung) bzw. 2010 (9. Ergänzungslieferung)• Andreaus/Gottwald, Rechtsgrundlagen für Gesundheitsberufe, Facultas-Verlag, Wien 2008• Binder/Fürstl-Grasser, Hausbetreuungsgesetz, Verlag Österreich, Wien 2008• Flemmich/Ivansits, Einführung in das Gesundheitsrecht und in die Gesundheitsökonomie, 2.Aufl., Verlag des ÖGB, Wien 2000• Hauser/Stock, Gesundheitsrecht, Linde-Verlag,Wien 2009• Langbauer, Das österreichische Impfwesen, Trauner-Verlag, Linz 2010• Schwarz, Praxiswissen Gesundheitsberufe, ÖGB-Verlag,Wien 2008• Skiczuk, Berufs- und Tätigkeitsschutz der österreichischen Gesundheitsberufe, Neuer WissenschaftlicherVerlag, Wien 2006• Sladecek/Marzi/Schmiedbauer, Recht für Gesundheitsberufe, Verlag Orac, 4. Auflage, Wien2008• Stärker, Gesundheitsrecht von A bis Z, Manz-Verlag, Wien 2010• Stock, Gesundheitsrecht im Alltag, Verlagshaus der Ärzte, Wien 2008• Stock, Tourismusrecht, Linde-Verlag, Wien 2010• Thaler/Plank, Heilmittel und Komplementärmedizin in der Krankenversicherung, Manz-Verlag,Wien 20<strong>05</strong>


Kapitel 14 Gesundheitsrecht 65b) Zeitschriftenartikel• Aigner, Risiko und Recht der Gesundheitsberufe, RdM 2004, 35-40• Dostal, Zur Werbung der Gesundheitsberufe, ecolex 1993, 680• Hausreither, Das freie Gewerbe der Personenbetreuung in Kontrast zu den Gesundheitsberufen,ecolex 2007, 576• Heilegger, Ärztlicher Vorbehaltsbereich und Alternativmedizin: Versuch einer Ab- und Eingrenzung,RdM 1999, 135-140• Klimscha/Klaschka, Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich der gehobenen medizinischtechnischenDienste, RdM 2002, 115-118• Kröll, Gesundheitsdienstleistungen und Patientenmobilität im Binnenmarkt, RdM 2007, 100-107• Mazal, Hausbetreuung – kritische Aspekte, ecolex 2007, 580• Pruckner, Der Betreuer pflegt (nicht), RdM 2008, 4-10• Schimanko, Zum wettbewerbswidrigen Einsatz von Arbeitskräften <strong>am</strong> Beispiel der Erbringungmedizinisch-technischer Dienste, RdM 2008, 170-177• Stadler, Abgrenzung von ärztlichen Ordinationsstätten bzw Gruppenpraxen und selbständigenAmbulatorien, RdM 2010, 36-45• Stolzlechner, Zur Durchführung krankenpflegerischer Hilfstätigkeiten durch Angehörige von Sozialberufen,RdM 2002, 35-43• Tomandl, Was ist selbständige Personenbetreuung? ZAS 2007, 196• Traudtner/Höhne, Ernährungsberatung und Ernährungswissenschafter. Rechtsfragen rund umBerufsbild und Berufsausübung, RdM 2000, 108-114Hinweis: Zeitschriftenartikel können auch über die kostenpflichtigen Rechtsdatenbanken RDB(www.rdb.at) und RIDA (www.rida.at) eingesehen werden.AbkürzungenABGBAbsBauGBauOBGBlBHygGBMGGGewOidFlitMMHmGMPGMTGMuthGOGHRdMVwGHZZASAllgemeines Bürgerliches GesetzbuchAbsatzBaugesetzBauordnungBundesgesetzblattBäderhygienegesetzBundesminister(ium) für GesundheitGesetzGewerbeordnungin der Fassunglittera (Buchstabe)Medizinischer Masseur- und HeilmasseurgesetzMedizinproduktegesetzMedizinisch-technische DiensteMusiktherapiegesetzOberster GerichtshofZeitschrift „Recht der Medizin“ (Manz-Verlag)VerwaltungsgerichtshofZifferZeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht


66 Kapitel 15 Badeteich – Rechtliche Bestimmungen15. Badeteich – Rechtliche BestimmungenDr. Stefan Pichler, LL.M.15.1 BadeteicheDie private Nutzung eines Teiches durch den Eigentümer ist bewilligungsfrei.Wird ein künstlich angelegter Teich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und regelmäßig voneiner größeren Anzahl von Personen zum Baden benutzt, kommt das Bäderhygienegesetz zurAnwendung.15.2 Bewilligung§ 3 Bäderhygienegesetz: Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft für Errichtung erforderlich.Erforderlichenfalls werden Auflagen (z.B. Errichtung eines Badesteges oder einer Einstiegshilfe)erteilt.Ein Gutachten eines Sachverständigen der Hygiene ist einzuholen.Ansuchen:Es sind eine genaue Beschreibung der Anlagen s<strong>am</strong>t Plänen, eine Beschreibung der Beschaffenheitdes zuführenden Frischwassers, der Einrichtung zur Badewasseraufbereitung und Angabenüber die vorgesehene Besucherkapazität anschließen.Abnahmeuntersuchung der Bezirkshauptmannschaft:Wiederum ist ein Gutachten eines Sachverständigen der Hygiene notwendig.Betriebsbewilligung für In-Betrieb-Nahme (Bescheid):Es können wieder Auflagen vorgeschrieben werden (z.B. dass ein einsatzbereites Rettungsbootvorhanden sein muss).Die Erfüllung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen ist nachweisen.Diese Bewilligung wird zunächst nur befristet unter Anordnung eines Probebetriebes erteilt(§ 4 BäderhygieneG).15.3 WasserqualitätDas einem Kleinbadeteich zugeführte Wasser muss eine solche Beschaffenheit aufweisen, dasssich keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ergeben kann. Es ist aber keine Trinkwasserqualitätnotwendig.Wasch- und Brausewasser jedoch muss Trinkwassereigenschaft aufweisen.


Kapitel 16 C<strong>am</strong>ping 6715.4 KontrolleEinmal jährlich erfolgt eine Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft. Im Rahmen diesesVerfahrens können Messungen und Probeentnahmen erfolgen. Bei begründeten Bedenken überdie Wasserqualität ist ein wasserhygienisches Gutachten über die Beschaffenheit des Wasserseinzuholen. Bestanden die Bedenken zu recht, muss die Kosten des Gutachtens der Inhaber derBewilligung tragen.Inhaber von Kleinbadeteichen:Müssen jedenfalls einmal pro Jahr ein Gutachten vorlegen (§ 14 Abs. 2).15.5 Tiefe / Schutz-PersonEin Kleinbadeteich muss eine mittlere Tiefe von mindestens 1,80 m aufweisen.Der Bewilligungsinhaber ist dafür verantwortlich, dass während der Betriebszeiten eine Personerreichbar ist, die „mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste betraut ist“(§ 14 BäderhygieneG).15.6 EmpfehlungBadeteiche sollten durch einen Zaun und eine abgesperrte Tür vor unbefugter Benutzung durchKinder gesichert werden.Fassung August 200616. C<strong>am</strong>pingDr. Stefan Pichler, LL.M.Jede Benützung fremden Grundes bedarf der Zustimmung des Grundeigentümers. Zudem sindöffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten (z.B. Bauordnung, Raumordnung, Naturschutzrecht).§ 33 Forstgesetz legt ausdrücklich fest, dass das Lagern bei Dunkelheit und das Zelten im Waldnur mit Zustimmung des Grundeigentümers zulässig ist.Die Vorschriften für C<strong>am</strong>pingplätze sind in den jeweiligen Landesgesetzen verschieden geregelt.Die wichtigsten Bestimmungen sollen jedoch gemeins<strong>am</strong> dargestellt werden:16.1 Definition C<strong>am</strong>pingplatzOft wird als C<strong>am</strong>pingplatz definiert ein Grundstück, welches zum Aufstellen von Zelten und Wohnwagen(inkl. KFZ) für wenigstens zehn Gäste und für länger als eine Woche für Zwecke des Fremdenverkehrsbereitgestellt wird (Sbg. C<strong>am</strong>pingplatzG, Oö. C<strong>am</strong>pingplatzG, Bgld. C<strong>am</strong>ping- undMobilheimplatzG, Nö. RaumordnungsG).In Kärnten liegt ein C<strong>am</strong>pingplatz dann vor, wenn dieser für die Aufnahme von mehr als zehn C<strong>am</strong>pinggästebestimmt ist (Ktn. C<strong>am</strong>pingplatzG).


68 Kapitel 17 Kutschenfahrten / SchlittenfahrtenIn Vorarlberg gilt als C<strong>am</strong>pingplatz ein Grundstück, das über 400 m2 groß ist und zum Aufstellenvon Zelten und Wohnwägen (inkl. KFZ) für länger als 2 Wochen bereitgestellt wird.In Tirol gilt als C<strong>am</strong>pingplatz ein Grundstück zum Nächtigen in mobilen Unterkünften im Rahmendes Tourismus. In Tirol ist das K<strong>am</strong>pieren außerhalb von C<strong>am</strong>pingplätzen grundsätzlich verboten(T. C<strong>am</strong>pingG).In Wien ist im Grünland das C<strong>am</strong>pieren, das Aufstellen und Benützen von Wohnwägen, Wohnmobilenoder mobilen Heimen, ausgenommen auf Zeltplätzen und sonstigen im Zus<strong>am</strong>menhang mitWohngebäuden stehenden genutzten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten verboten(Wr. NaturschutzG).In der Steiermark benötigt man eine Baubewilligung für die länger als drei Tage dauernde Aufstellungvon Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigenvon Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer,außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen (Stmk. BauG). Das Aufstellenbis zu drei Tagen ist bewilligungsfrei. Zelten ist grundsätzlich erlaubt.Ob ein Entgelt verlangt wird oder nicht ist ohne Bedeutung (Salzburg, Oberösterreich, Burgenland).Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt das C<strong>am</strong>pieren nicht unter diese Vorschriften.16.2 BewilligungEs ist jedenfalls immer für die Errichtung und den Betrieb eines C<strong>am</strong>pingplatzes eine Bewilligung(Bescheid) der Bezirkshauptmannschaft notwendig. Die Bezirkshauptmannschaft kann imBescheid auch verschieden Auflagen und Befristungen vorschreiben.16.3 EinrichtungenDer C<strong>am</strong>pingplatz hat über eine ausreichende Zufahrt, ausreichend Trinkwasser, Wasch-, BrauseundAbortanlagen, Abfallbehälter, Energieversorgung, Feuerlöscher zu verfügen.Gegenüber Nachbargrundstücken ist der C<strong>am</strong>pingplatz mit einem Zaun abzugrenzen (Sbg, Ktn,OÖ).Es ist eine C<strong>am</strong>pinglatzordnung zu erlassen und gut sichtbar anzuschlagen (Sbg, T, Ktn, Vbg,Bgld, OÖ).Für Gäste hat der Inhaber des C<strong>am</strong>pingplatzes oder eine für den Betrieb verantwortliche Personerreichbar zu sein (Sbg, Ktn, Vbg, Bgld, OÖ).Unter Umständen können auch gewerbe-, wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligungen erforderlichsein.16.4 <strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong>Wenn daher weniger als zehn Gäste gleichzeitig Zelte oder Wohnwägen aufstellen, kommen dieseVorschriften nicht zu Anwendung (Sbg, Knt, OÖ, NÖ, Bgld). Auch dann nicht, wenn zwar mehrals zehn Personen Zelte oder Wohnwägen aufstellen, aber nur maximal eine Woche lang (Sbg, NÖ,Bgld). In diesen Fällen ist keine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft notwendig bzw. müssenauch die oben angeführten Einrichtungen (z.B. sanitäre Anlagen) nicht vorhanden sein müssen. InTirol und Vorarlberg jedoch gilt das jeweilige C<strong>am</strong>pingplatzgesetz auch für das K<strong>am</strong>pieren außerhalbvon C<strong>am</strong>pingplätzen. In Wien darf nur im Bauland, auf Zeltplätzen oder in Gärten c<strong>am</strong>piert


Kapitel 17 Kutschenfahrten / Schlittenfahrten 69werden. In der Steiermark darf bis zu drei Tagen ein Wohnwagen bewilligungsfrei aufgestellt werden.Das Zelten in der Steiermark ist grundsätzlich bewilligungsfrei (NaturschutzrechtlicheBeschränkungen sind je nach Gebiet zu beachten).17. Kutschenfahrten / SchlittenfahrtenMag. Bernadette ReichlFuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sind ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft(§ 2 Abs 4 Z 6 GewO 1994).Zu beachten ist, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen, die durchdie Kraft von Tieren bewegt werden (Platzfuhrwerksgewerbe, Fiaker) grundsätzlich nicht zu denAngelegenheiten des Gewerbes gehören, sondern sie sind in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.In einigen Bundesländern wird dies daher in eigenen Landesgesetzen geregelt:17.1 SalzburgSalzburger Fiakergesetz LGBl. Nr. 68/1995 id. LGBl. Nr. 46/2001Demnach unterliegt die Beförderung von Personen durch Fuhrwerke (das ist jedes Fahrzeug, dasdurch die Kraft von Pferden bewegt wird) den Bestimmungen des Salzburger Fiakergesetzes,wenn sie gegen Entgelt erfolgt.Als Entgelt gilt jede Sach- oder Geldleistung, die für die Beförderung von den beförderten oderanderen Personen dem Unternehmer oder dem Lenker des Fuhrwerks entrichtet wird (§ 2 Z 4.).Gemäß § 3 Abs. 1 ist die entgeltliche Beförderung von Personen mit Fuhrwerken nur auf Grundeiner Bewilligung (Bezirksverwaltungsbehörde) zulässig. Allerdings bedarf die entgeltliche Beförderungvon Personen im Rahmen eines Pferdemietwagenunternehmens, wenn dies als landwirtschaftlichesNebengewerbe ausgeführt wird, keiner Bewilligung (§ 3 Abs. 4).17.2 WienWiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz LGBl. Nr. 57/2000Gemäß § 3 Abs. 1 ist der Betrieb von Fiakerunternehmen (Unternehmen, welch die Beförderungvon Personen mittels Pferdekutschen durchführen und ihre Leistungen an öffentlichen orten anbieten)und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen (Unternehmen, welche die Beförderungvon Personen mittels Pferdekutschen durchführen und ihre Leistung an nicht öffentlichen Ortenanbieten) nur auf Grund einer besondern behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig.Eine Ausnahme für landwirtschaftliches Nebengewerbe gibt es in Wien nicht.Als Entgelt gilt jede Geld- oder Sachleistung, die für die Beförderung von den beförderten oderanderen Personen entrichtet wird (§ 2 Z 5.).Hinweis:Zu beachten ist, dass auch das Anbieten einer Kutschenfahrt im Zus<strong>am</strong>menhang mit derBeherbergung <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong> (z.B. 6 Nächtigungen mit Frühstück, inklusive einer Kutschenfahrt)als entgeltliche Beförderung zu sehen ist. Daher greifen grundsätzlich die jeweiligen landesgesetzlichenBestimmungen eines Fiakergesetzes u.ä.


70 Kapitel 18 Wander-, Berg- und Schiführer18. Wander-, Berg- und SchiführerMag. Bernadette ReichlWer entgeltlich oder erwerbsmäßig geführte Bergtouren oder Wandertouren anbietet, solltebedenken, dass in den meisten Bundesländern dies auch (landes-)gesetzlich geregelt ist und einerBewilligung bedarf.Auch hier ist zu bedenken, dass man Entgeltlichkeit oder Erwerbsmäßigkeit dann annehmen kann,wenn die Bergtour/Wanderung im Zus<strong>am</strong>menhang mit der Beherbergung <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong> (z.B. 6Nächtigungen mit Frühstück, inklusiver einer Almwanderung) angeboten wird.18.1 SalzburgSalzburger Bergführergesetz LGBl. Nr. 76/1981 idF LGBl. Nr. 46/2001Berg- und Schiführer ist, der seine Dienste als Führer oder Begleiter auf Bergfahrten (dazugehören: insbesondere auch Schitouren, das sind Bergbesteigungen oder Abfahrten, die mitSchiern überwiegend außerhalb des Bereiches markierter Schipisten durchgeführt werden) in alpinenGebieten entgeltlich zur Verfügung stellt (§ 1 Abs 1 iVm Abs. 3).Wanderbegleiter ist, wer seine Dienste als Begleiter von Bergwanderungen entgeltlich zur Verfügungstellt (§ 1 Abs 5). Sowohl die Tätigkeit als Bergführer als auch die Tätigkeit als Wanderführerdarf im Bundesland Salzburg nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung (BergführeroderWanderbegleiterbewilligung) ausgeübt werden (§§ 4, 18a).Berg- und Wanderführer treffen gewisse Pflichten wie z.B. sichere und sorgs<strong>am</strong>e Führung oderBegleitung, er darf insbesondere die Gäste in schwieriger oder gefährlicher Situation nicht verlassen,er hat erste Hilfe bei Unfällen zu leisten.18.2 SteiermarkSteiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976, LGBl. Nr. 53/1976 idF LGBl. Nr. 43/2002Berg- und Schiführer ist, wer sich erwerbsmäßig als Führer oder Begleiter bei Bergfahrten (insbesondereFels- und Eistouren und hochalpine Schitouren) betätigt (§ 1 Abs. 2). Erwerbsmäßig istdie Tätigkeit, wenn hiefür vom Geführten oder von dritten Personen an einen Berg- und Schiführeroder an dritte Personen ein Entgelt entrichtet oder eine andere auch freiwillige Geld- oderSachleistung erbracht wird (§ 1 Abs 3). Die Tätigkeit eines Berg- und Schiführers bedarf einerBefugnis (Bezirksverwaltungsbehörde).Den Berg- und Schiführer treffen Pflichten und Rechte gegenüber Personen, die seine Dienste inAnspruch nehmen wie z.B. die sichere Führung von Personen zum vereinbarten Ziel und zurück;auf besondere klima- und witterungsbedingte Umstände zu achten und auf die Leistungsfähigkeitder zu führenden Personen zu achten.18.3 TirolTiroler Bergsportführergesetz LGBl. Nr. 7/1998 idF LGBl. Nr. 50/2003Bergsportführertätigkeit ist das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei berg-,Schi- und Schluchtentouren und das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den Fertigkei-


Kapitel 19 Spielplatz 71ten des Berg- und Schibergsteigens und desBegehens von Schluchten einschließlich der Vermittlungvon Kenntnissen über diese Bereiche(§ 1 Abs 1).Erwerbsmäßig ist eine Tätigkeit dann, wenn siegegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigenwirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welcheZwecke dieser bestimmt ist, ausgeführt wird (§ 1Abs 2). Bergsportführertätigkeiten dürfen im wesentlichennur von Berg- und Schiführern ausgeübtwerden, die zum erwerbsmäßigen Führen undBegleiten befugt sind (§ 3 Abs 1). Antragstellung beider Bezirksverwaltungsbehörde (§ 4 Abs 1).18.4 VorarlbergGesetz über das Bergführerwesen LGBl. Nr.54/2002Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit als Führer undBegleiter bei Bergtouren und Canyoning-Touren(Schluchtentouren) sowie die Erteilung von Unterrichtin den für Bergtouren und Canyoning-Tourenerforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ( § 1Abs 1).Der Wanderführer ist berechtigt, Personen beiBergwanderungen auf markierten Wegen zuführen und zu begleiten (§ 28 Abs 1).Dieses Gesetz gilt aber z.B. nicht für das Führen,Begleiten und Unterrichten, wie es gelegentlich üblicherweise ohne jede Art von Entgelt im F<strong>am</strong>ilien-und Freundeskreis erfolgt; wer sich auf eine derartige Ausnahme beruft, hat allerdings demBergführerverband auf Verlangen die entsprechenden Umstände nachzuweisen.Für die Tätigkeit als Bergführer bedarf es der behördlichen Bewilligung (Konzession) und wird vonder Landesregierung auf Antrag erteilt (§§ 3 und 4). Die Tätigkeit als Wanderführer darf erst aufgenommenwerden, wenn sie beim Bergführerverband angemeldet wurde (§ 29). Geregelt wird weitersdie Vorbereitung und Durchführung einer Bergtour, Rechte und Pflichten des Wanderführers.Fassung August 2006Entgeltliche Wanderführungen bedürfen einer behördlichenBewilligung.© Mag. Maria Rauchenberger19. SpielplatzDr. Stefan Pichler, LL.M.Bei Errichtung und Betrieb eines Spielplatzes sind verschiedene Ö-Normen einzuhalten.• Ö-Normen sind Zus<strong>am</strong>menfassungen üblicher Sorgfaltsanforderungen, aber keine Gesetze.• Ö-Normen werden bei Beurteilung der Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten herangezogen.


72 Kapitel 19 Spielplatz19.1 Wichtige BestimmungenEinzuhalten sind:• B 2607 (Planungsrichtlinien)• 1176-1 (Anforderungen und Prüfverfahren)• 1176-2 (Schaukeln)• 1176-3 (Rutschen)• 1176-4 (Seilbahnen)• 1176-5 (Karussell)• 1176-6 (Wippgeräte)• 1176-7 (Installation, Inspektion, Wartung)• 1177 (Spielplatzböden)19.2 Planung (B 2607)Abgrenzungen, dass Kinder nicht spontan auf Straße laufen können.Ungiftige Pflanzen setzen.Der Spielplatz sollte getrennt vom Wirtschaftsgebäude und getrennt von Verkehrsflächen angelegtwerden. Zudem sollte der Spielplatz überschaubar sein.19.3 Anforderungen und Prüfverfahren (EN 1176-1)Gilt auch für Geräte, die nicht als Spielplatzgeräte hergestellt wurden, aber als solche verwendetwerden z.B. Findling.Visuelle Routine-Inspektionen:Erkennen offensichtlicher Gefahrenquellen (unter Umständen täglich)Operative Inspektionen:detailliertere Inspektion (Stabilität): alle 1–3 MonateJährliche HauptinspektionGrundsätzlich sollten alle Klettergeräte 40 cm Bodenabstand haben, d<strong>am</strong>it Kleinkinder keinenZugang zum Gerät haben.Die mögliche Falltiefe darf höchstens 3 m betragen. Bei einer möglichen Falltiefe von• mehr als 1 m ist ein Geländer• mehr als 2 m eine Brüstung anzubringen.Der Sicherheitsabstand von anderen, festen, nicht zum Gerät gehörenden Teilen hat mindestens1,5 m zu betragen.Alle Arten der Verwendung von Spielgeräten müssen gleichzeitig ohne gegenseitige Gefährdungmöglich sein. Der Zugang für Erwachsene für eine Hilfestellung muss möglich sein.


Kapitel 19 Spielplatz 73Auf Folgendes achten:• keine spitzen oder scharfkantigen Teile (auchSchrauben) abstehen,• Kanten möglichst abrunden,• keine Nägel,• Gefahren des Hängenbleibens oder des Quetschensund Klemmens bei beweglichen Teilensind möglichst zu vermeiden.19.4 Spielplatzböden (EN 1177)Regelt Beschaffenheit von SpielplatzbödenFallhöhe von Spielplatzgeräten:• Fallhöhe von mehr als 60 cm:Böden im ges<strong>am</strong>ten Aufprallbereich mit stoßdämpfenden Eigenschaften,• bis zu einer Fallhöhe von 60 cm:Beton, Stein, Ziegel oder Bitumen,• bis zu einer Fallhöhe von 1 m:Oberboden oder wassergebundene Decken,• bis zu einer Fallhöhe von 1,5 m:Rasen,• bis zu einer Fallhöhe von 3 m:Holzschnitzel, Rindenmulch, Sand, Kies oder synthetischen Fallschutz,Mindestschichtdicke von 20 cm,• Eine mögliche Fallhöhe von mehr als 3 m ist grundsätzlich unzulässig,• außer bei Klettergeräten: 4 m.Die Sicherheit von Spielplatzgeräten ist regelmäßig zu kontrollieren.© Mag. Maria Rauchenberger19.5 Schaukel (EN 1176-2)Bei Schaukeln dürfen nie mehr als zwei Schaukeln nebeneinander montiert werden, weil immerGefahr beim Zugang zur mittleren Schaukel bestehen würde.• Der Abstand zwischen den beiden Schaukelsitzen bzw. zu Stützen hat mindestens 70 cm zubetragen,• Spezielle Sitze für Kleinkinder,• die Schaukelringe müssen regelmäßig geprüft werden,• Sicherheitsabstand vor und hinter der Schaukel (zwei Meter),• Kein harter Boden.


74 Kapitel 19 Spielplatz19.6 Rutsche(EN 1176-3)• Beim Stiegenaufgang ist einHandlauf notwendig,• die Seitenwangen der Rutscheim Einstiegsbereich müssen mindestens70 cm hoch sein (abFallhöhe von mehr als ein Meter),• das Rutschenende muss abgerundetsein,• ausreichender Fallschutz mussgewährleistet sein (Böden mind.ein Meter seitlich).19.7 Seilbahnen(EN 1167-4)Abstand zwischen parallel angeordnetenSeilbahnen mindestenszwei Meter.Verkleidung der Laufkatze (Seilrollen).Der Besitzer haftet bei mangelhaftem Zustand eines Spielgerätes.© Mag. Maria Rauchenberger19.8 Karussell (EN 1167-5)Freie Fallhöhe maximal ein Meter.Freiraum seitlich mindestens zwei Meter (Zentrifugalkraft).Maximale Fallhöhe von• Sitzposition: zwei Meter,• Hängeposition: drei Meter.19.9 Wippgeräte (EN 1167-6)Maximale Fallhöhe 1 bis 1,5 m.(je nach Höhe der max. Sitz- bzw. Stehposition)• Stoßdämpfung <strong>am</strong> Gerät,• Keine Quetsch- und Klemmstellen,• Haltegriffe empfohlen.


Kapitel 19 Spielplatz 7519.10 Installation, Inspektion, Wartung (EN 1167-7)Regelmäßige Inspektion (ca. alle 1-3 Monate).Tägliche Inspektion:Stark beanspruchte, durch Vandalismus gefährdete, oder durch Witterungsverhältnisse beeinträchtigeSpielplätze (zur Erkennung offensichtlicher Gefahrenquellen z.B zerbrochene Flasche).Hauptinspektion: einmal pro Jahr.Aufzeichnungen von Inspektionen:• Nachweis der erfolgten Kontrolle,• befreit bei Unfall im Zweifel von der Haftung.19.11 Verkehrssicherungspflicht§ 1319 ABGB„Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einemGrundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist derBesitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge dermangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, daß er alle zur Abwendungder Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.“19.12 SchadenersatzDie Besitzer eines Spielgerätes sind zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Schaden die Folgeder mangelhaften Beschaffenheit der Gerätes ist und der Besitzer nicht beweist, dass er alle zurAbwehr der Gefahr erforderlichen Sorgfalt angewendet hat.Die Beweislast trifft den Besitzer bzw. Betreiber des Spielplatzes. Als Beweise, die von einer Haftungbefreien, dienen die Inspektionsprotokolle und die Einhaltung der Ö-Normen.Eventuell ergibt sich eine Haftung des Spielgeräteherstellers nach dem Produkthaftungsgesetz.19.13 HaftungsausschlussTafeln mit Aufschriften wie „Eltern haften für ihre Kinder“ oder „Für Unfälle wird keine Haftung übernommen“befreien nicht unbedingt von einer Haftung. Insbesondere wenn Sicherheitsvorkehrungenunterlassen wurden, sind solche Klauseln nach der Rechtsprechung unwirks<strong>am</strong>.19.14 ReparaturBis zur sicheren Installierung bzw. Reparatur sollte der Spielplatz für die Öffentlichkeit gesperrtwerden.Fassung August 2006


76 Kapitel 20 AKM und Urheberrecht20. AKM und UrheberrechtMag. Anton Möslinger-GehmayrDer Schutz des Eigentums ist nicht nur für Grundbesitzer das zentrale Anliegen einer freien Privatrechtsgesellschaft.Auch das geistige Eigentum der Urheber stellt ein gesetzlich geschütztesRechtsgut dar. Musik und Sprachwerke sind nach dem Urheberechtsgesetz geschützt, solangeder Urheber lebt und darüber hinaus noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. des letztlebendenMiturhebers, wenn an dem Werk mehrere Urheber beteiligt sind. Auch Bearbeitungen vonnicht mehr geschützten Werken sind zugunsten des Bearbeiters auf dessen Lebenszeit und nachdessen Tod noch 70 Jahre geschützt.Um ihre urheberrechtlichen Ansprüche zu schützen und geltend zu machen, haben sich Autoren,Komponisten und Musikverleger in der sogenannten AKM „Staatlich genehmigte Gesellschaft derAutoren, Komponisten und Musikverleger reg. Gen.m.b.H.“ zus<strong>am</strong>mengeschlossen.Die ges<strong>am</strong>ten Einnahmen der AKM werden abzüglich des Verwaltungsaufwandes von ca. 14 % andie Musikurheber verteilt. Die Verteilung der Tantiemen kommt dabei nicht nur bekannten undberühmten Urhebern zu, sondern allen Mitgliedern der AKM, so dass die Gleichbehandlung allerMitglieder sichergestellt ist.Die AKM ist als private Genossenschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger eingerichtetmit einer staatlichen Betriebsgenehmigung nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz. Zahlungenan die AKM sind daher keine Steuern oder öffentlichen Abgaben sondern Entgelt für dieErteilung der Erlaubnis geschützte Musik/Sprachwerke als geistiges Eigentums der Urheber durchöffentliche Aufführung bzw. Wiedergabe zu nutzen.Bezüglich der Entgeltpflicht an die AKM kommt es nicht auf die Anzahl der benutzten geschütztenWerke an, da die Nutzungsbewilligung pauschal für das ges<strong>am</strong>te geschützte Weltrepertoireerteilt wird. Wenn daher unter den aufgeführten Werken auch nur eines ist, das geschützt ist, istvorher eine Nutzungsbewilligung von der AKM zu erwerben.Für die Anmeldung einer Veranstaltung bei der AKM sind die Veranstalter verantwortlich, auch wenneine Band oder ein Einzelkünstler engagiert wird. Auch mit dem Kauf von Noten z.B. in einem Musikgeschäftwird mit dem bezahlten Entgelt nicht die Berechtigung zur öffentlichen Aufführung erworben.Ob die Musiker aus dem Stegreif, also ohne Noten spielen oder improvisieren ist ohne Belang.Es kommt nur darauf an, ob sie geschützte Musik spielen oder nicht. Veranstalter ist für die AKMimmer derjenige, der das Eintrittsgeld, Spenden oder sonstiges Entgelt kassiert und den Behörden(z.B. Gemeinde, Finanz<strong>am</strong>t) und der Öffentlichkeit gegenüber als Veranstalter auftritt.Bei einer Wohltätigkeitsveranstaltung ist kein Entgelt an die AKM zu zahlen, wenn der Ertrag ausschließlichwohltätigen Zwecken zufließt und wenn alle Mitwirkenden auf ein Entgelt (sei es auchin Form einer Aufenthaltsvergütung, eines Reisekostenzuschusses usw.) verzichten.Die Wohltätigkeitsveranstaltung ist aber trotzdem anzumelden. Die AKM prüft dann, ob wirklichalle Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung erfüllt sind.Wenn daher kein Eintritt verlangt wird, entfällt die Entgeltpflicht an die AKM nur dann, wenn mitder Veranstaltung weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Erwerbszweck verfolgt wird undwenn wirklich alle Mitwirkenden kein Entgelt erhalten. Ein Erwerbszweck ist z.B. auch schon durchden Verkauf von Getränken und/oder Speisen gegeben.


Kapitel 21 Rundfunk- und Fernsehrgebühren 77Der finanzielle Erfolg entscheidet nicht darüber, ob an die AKM ein Entgelt zu zahlen ist oder nicht.Jeder Veranstalter sollte daher das Nutzungsentgelt an die AKM als Ausgabe in seine Kalkulationaufnehmen wie Ausgaben für Inserate, Progr<strong>am</strong>mhefte, Gagen der Musiker, behördliche Abgaben,Ausgaben für angemietete Ton- und Lichttechnik etc..Wer auf einer eigenen Homepage geschützte Musik verwendet, benötigt dafür eine Nutzungsbewilligungvon der AKM. Auch für die Nutzung von Musik im Internet, ist eine Nutzungsbewilligungvon der AKM zu erwerben und zwar auch dann, wenn dabei komprimierte Musikdateien (MP3-filesetc.) aus dem Internet verwendet werden. Die den Urhebern und Leistungsschutzberechtigtendurch das Urheberrechtsgesetz eingeräumten Rechte und Ansprüche gelten auch im „MediumInternet“.Telefonwartemusik muss an die AKM gemeldet werden und auch für die Nutzung von Musik inTelefonanlagen zur Überbrückung der Wartezeiten ist eine Nutzungsbewilligung ist eine Bewilligungvon der AKM zu erwerben. Ein Entgelt ist aber nicht zu zahlen, wenn die vom Telefonherstellervorgesehene Musik verwendet wird und dieser bereits die Rechte zur öffentlichen Aufführungerworben hat.Mit der Bezahlung der ORF Gebühren wird nicht das Recht zur öffentlichen Aufführung erworbenund daher ist unter anderem auch das der Öffentlichkeit zugängliche Abspielen von Musik z.B. auseinem Radio in einem Beherbergungsbetrieb oder einem Verkauflokal das entsprechende Entgeltan die AKM zu entrichten.Wenn ein Veranstalter eine Veranstaltung bei der AKM nicht rechtzeitig anmeldet oder die „Dauernutzung“von Musik in seinem Lokal bzw. Betrieb nicht vor Inbetriebnahme meldet, ist die AKM indiesem Fall gem. § 87 Abs. 3 UrhG berechtigt, den doppelten autonomen Tarif vorzuschreiben undallfällige Erhebungs- und Kontrollspesen in Rechnung zu stellen. Dies führt zu einer erheblichenVerteuerung des zu zahlenden Nutzungsentgeltes. Um daher vor unangenehmen Überraschungenin der Zeit nach einer Veranstaltung außerhalb des privaten Bereiches bzw. bei betrieblichen Verwendungvon Unterhaltungsmusik gefeit zu sein, wird daher die vorherige Überprüfung der AKMEntgeltpflichtigkeit empfohlen.Weitere Informationen:www.akm.co.at21. Rundfunk- und FernsehgebührenMag. Bernadette ReichlIm Rundfunkgebührengesetz ist geregelt, wann und unter welchen Voraussetzungen für Rundfunksempfangseinrichtungen,Melde- und Gebührenpflicht besteht.Grundsätzlich sind alle Geräte mit denen man Radio- und/oder Fernsehprogr<strong>am</strong>me empfangenkann gebührenpflichtig und sind deshalb anzumelden.Gebührenpflichtig sind alle Privathaushalte und auch Betriebe in Österreich mit einem betriebsbereitenRadio- oder Fernsehgerät.


78 Kapitel 21 Rundfunk- und FernsehgebührenDie Gebührenpflicht entsteht auchunabhängig von der Häufigkeitund Qualität der Sendungen bzw.des Empfangs.Für Privathaushalte ist nur eineRundfunkgebühr zu entrichtenund zwar unabhängig davon, wieviele Empfangseinrichtungenbestehen.Für einen Zweithaushalt (z.B. Ferienwohnung)besteht eine eigeneMelde- und Gebührenpflicht.Für nicht privat benutzte Räumlichkeitenwie z.B. für Unternehmen,gilt, dass für bis zu 10 Empfangseinrichtungenan einemErfrischendes Quellwasser.© UaB Salzburg Standort nur eine Rundfunkgebührentrichtet werden muss, werdenmehrere Empfangseinrichtungen betrieben, so ist für jeweils 10 solche Einrichtungen eineweitere Gebühr zu zahlen.Mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Radio und/oder Fernseher an einem Standortbetriebsbereit aufgestellt ist, entsteht die Gebührenpflicht und erlischt diese frühestens mit Endejenes Monats, in dem die Abmeldung bei der GIS (Gebühren Info Service GmbH) einlangt.Die Höhe der Rundfunkgebühr ist im Rundfunkgebührengesetz festgelegt.21.1 Welche Befreiungsmöglichkeiten gibt es?Im Falle von sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit kann ein Antrag auf Gebührenbefreiunggestellt werden.Voraussetzung dafür ist, dass das Empfangsgerät bereits gemeldet wurde, der Hauptwohnsitz desAntragstellers muss in Österreich sein und muss der Antragsteller den Befreiungsgrund nachweisen.Insbesondere Personen mit geringem Haushalts-Nettoeinkommen haben grundsätzlich einen Anspruchauf Befreiung.Grundsätzlich wird das Haushalts-Nettoeinkommen aller in einem Haushalt lebenden Personenherangezogen und darf für die Befreiung das Einkommen den gesetzlich vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatznicht überschreiten.Ab 1.1.2006 gelten folgende Höchstsätze:Haushalt mit 1 Person € 772,80Haushalt mit 2 Personen € 1.136,80für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich dieser Betrag um € 77,86Diese Höchstsätze pro Monat werden jeweils <strong>am</strong> 1.1. eines jeden Jahres festgesetzt.


Kapitel 22 Steuern 79Wenn Landwirte das Einkommen nachweisen wollen, so ist eine Kopie des Einheitswertbescheides(gegebenenfalls bei aktiver übergebener verkaufter bzw. verpachteter Landwirtschaft) vorzulegen,ebenso eine Kopie des Bezuges der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete und nationalerBeihilfe (AMA-Mitteilung), aktueller Nachweis bezüglich des Einkommens aller im Haushaltlebenden Personen und Kopie des Meldezettels aller im Haushalt lebenden Personen.Personen, die eine Gebührenbefreiung beantragen, müssen volljährig sein, der Antragsteller musseinen Hauptwohnsitz an dem Standort haben, für den er die Befreiung beantragt und darf dieBefreiung nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden.Zur Befreiung von der Rundfunkgebühr gibt es eigene Antragsformulare, diese können auch aus demInternet heruntergeladen werden: http://www.orf-gis.at. Die GIS ist schriftlich unter folgender Adressezu erreichen: Postfach 1000, 1<strong>05</strong>1 Wien. Fallen die Voraussetzungen für eine Begünstigung weg, istdies umgehend zu melden, die Entziehung einer Befreiung kann auch rückwirkend mit jenem Zeitpunktausgesprochen werden, an dem die Voraussetzung für die Begünstigung weggefallen ist.21.2 PrivatzimmervermietungFür Betriebsstätten sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben und vonPrivatzimmervermietern (nicht mehr als 10 Fremdenbetten) muss für eine unbeschränkte Anzahlvon Empfangseinrichtungen nur eine Gebühr entrichtet werden. Zu beachten ist, dass dies fürEmpfangsgeräte in Ferienwohnungen nicht gilt, dieses sind daher zu melden und entsteht eineGebührenpflicht.Fassung August 200622. SteuernMag. Bernadette Reichl22.1 Die UmsatzsteuerEinkünfte von Land- und Forstwirten, die aus der Privatzimmervermietung erzielt werden, sind alsEinkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen (luf) Nebenerwerb zu behandeln, wenn die Zimmervermietungals wirtschaftlich untergeordnet angesehen werden kann. Die Frage der wirtschaftlichenUnterordnung wird sich nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles richten. Eine Zimmervermietung,die sich auf mehr als 10 Fremdenbetten erstreckt, wird nicht mehr als untergeordnetangesehen werden können (vgl. Umsatzsteuerrichtlinien 2000, RZ 2897). Erklären LandundForstwirte das Einkommen aus Privatzimmervermietung auf dem Formular E 25 bzw. E 1c(Land- und Forstwirtschaft) kann auch die Umsatzsteuer (10% bzw. 12%) in Rechnung gestelltwerden, ohne Umsatzsteuer an das Finanz<strong>am</strong>t abzuführen sofern Umsatzsteuerpauschalierunggemäß § 22 UStG 1994 gegeben ist.Zu beachten für die Frage, ob ein Umsatz im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebesvorliegt, wird auch die 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG) – Abl. 1977 Nr. L145/1 id.g.F., insbesondere Artikel 25 (Gemeins<strong>am</strong>e Pauschalregelung für landwirtschaftlicheErzeuger), sein.


80 Kapitel 22 SteuernLieferungen und Leistungen z.B. aus der Vermietung von Ferienwohnung sind mit 10% USt belastet(= Umsätze und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für Wohnzwecke), fallen beimLand- und Forstwirt jedoch nicht unter land- und forstwirtschaftliche Umsätze und daher auchnicht in die Pauschalierung. Es besteht daher Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung.Hier könnte der Land- und Forstwirt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (Umsatz bisd 22.000,–/Jahr; Grenze ab 2007: d 30.000,–) in Anspruch nehmen, wobei jedoch auch die Umsätzeaus Land- und Forstwirtschaft mit 150% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichenBetriebes anzusetzen sind.Kleinunternehmerregelung:Jahresumsätze bis d 22.000,– (ab 2007: d 30.000,–) sind unecht umsatzsteuerbefreit.Diese Grenze von d 22.000,– (ab 2007: d 30.000,–) kann innerhalb von fünf Jahren einmal um 15%überschritten werden. Diese Steuerbefreiung wird jedoch deswegen auch als unechte Steuerbefreiungbezeichnet, weil auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden darf, um dieUmsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, ein Vorsteuerabzug steht nicht zu.Auf diese Steuerbefreiung mit unter d 22.000,– Jahresumsatz (ab 2007: d 30.000,–) kann auch verzichtetwerden. Ein Verzicht bringt insbesondere den Vorteil des Vorsteuerabzuges.Gemäß den Umsatzsteuerrichtlinien 2000, RZ 996 sind bei der Ermittlung des Ges<strong>am</strong>tumsatzesoder des Umsatzes eines Kalenderjahres auch die nach Durchschnittssätzen zu versteuerndenUmsätze – die gegebenenfalls zu schätzen sind – einzubeziehen. Im Falle der Schätzung könnendiese Umsätze mit 150% des Wertes (Einheitswertes) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebesangesetzt werden. Ein Land- und Forstwirt mit einem Einheitswert über d 14.666,– (ab 2007:d 20.000,–) kann daher nicht Kleinunternehmer sein und muss für Lieferungen und Leistungenaußerhalb der Land- und Forstwirtschaft jedenfalls eine Umsatzsteuererklärung abgeben.Sonderregelung für Getränke:Auszug aus den Umsatzsteuerrichtlinien 2000, RZ 2871:„Für die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Lieferungen(und den Lieferungen gleichgestellten Eigenverbrauch) der in der Anlage nicht angeführten Getränkeund alkoholischen Flüssigkeiten (z.B. selbstgebrannte Spirituosen, Fruchtsäfte) ist eine zusätzlicheSteuer von 10%, soweit der Umsatz an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbrachtwird, von 8% der Bemessungsgrundlage zu entrichten, ohne dass ein weiterer Vorsteuerabzugmöglich wäre. Für die Zusatzsteuer gelten die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes,somit auch die Vorschriften über die Steuerbefreiungen, die Aufzeichnungspflichten, dieUmsatzsteuervoranmeldung und die Umsatzsteuererklärung.Beispiel:Verkauf von 1 St<strong>am</strong>perl Marillenbrand um d 3,60 an einena) Nichtunternehmerb) UnternehmerDie Bemessungsgrundlage beträgt d 3,– (3,60 : 1,20)Die Zusatzsteuer beträgt für die Lieferung ana) d 0,30 (3x10%) und anb) d 0,24 (3x8%), „(AÖF 2002/161, AÖF 2004/229)“.


Kapitel 22 Steuern 8122.2 Die EinkommensteuerVerpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht unter anderem in folgendenFällen:Wenn das Finanz<strong>am</strong>t zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert.Steuererklärungspflicht ist gegeben, wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigenEinkünfte enthalten sind, mehr als d 10.000,– betragen hat; Steuererklärungspflicht besteht inbestimmten Fällen auch dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr alsd10.900,– beträgt.Wenn die Einkünfte aus z.B. der Vermietung im Kalenderjahr d 730,– übersteigen und danebenEinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen.Ermittlung der Einkünfte:Einnahmen aus der Privatzimmervermietung sind grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.Einnahmen aus der Vermietung von im Bereich des land- und forstwirtschaftlichenBetriebes gelegenen Privatzimmern sind als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anzusehen(siehe Einkommensteuerrichtlinien 2000, RZ 5073). Die Vermietung von mehr als zehn Fremdenbettenist als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, weil sie dann in erheblichem Umfang nicht nur laufendeArbeit, sondern jene intensive Beteiligung <strong>am</strong> wirtschaftlichen Verkehr erfordert, die ihrbetrieblichen Charakter verleiht.Das kurzfristige Vermieten von fünf mit Kochgelegenheit ausgestatteten Appartements an Saisongästeist im Regelfall noch keine gewerbliche Betätigung (VwGH 3.5.1983, 82/14/0248).„<strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong>“ allein rechtfertigt noch nicht die Beurteilung, dass die Vermietung von Ferienwohnungengleichs<strong>am</strong> in der landwirtschaftlichen Tätigkeit aufgeht. Eine landwirtschaftlicheTätigkeit erfordert die für einen <strong>Bauernhof</strong> typischen und einem „<strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong>“ Attraktivitätverleihenden Einrichtungen (VwGH 21.7.1998, 93/14/0134).Auszug aus den Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 4193a:Die Beherbergung von Feriengästen durch Zimmervermietung führt zu Einkünften aus Land- undForstwirtschaft, wenn von der Vermietung nicht mehr als zehn Betten erfasst werden (vgl. Rz 4193EstR 2000). Hinsichtlich dieser Zehn-Betten-Grenze ist folgendermaßen zu unterscheiden:1. Es werden zur Nutzungsüberlassung (mit oder ohne Frühstück) weitere zusätzliche Nebenleistungenerbracht („<strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong>“, wie z.B. Produktverkostung, „Mitarbeit“ der Gäste,Besichtigung des Betriebes, Zugang zu den Stallungen, Demonstrieren der Wirtschaftsabläufeusw.):In diesem Fall ist die Zehn-Betten-Grenze einheitlich zu sehen, d.h. es ist unerheblich, ob dieBetten in einem (mehreren) Appartement(s) oder in einem (mehreren) sonstigen Zimmer(n) angebotenwerden. Es liegen bei Überschreitung der 10 Betten-Grenze – unabhängig, ob sich diesein Fremdenzimmern oder Appartements befinden – insges<strong>am</strong>t Einkünfte aus Gewerbebetriebvor.2. Es werden Fremdenzimmer mit Nebenleistungen in Form von Frühstück und täglicher Reinigungangeboten, während bei der Vermietung der Appartements keine Nebenleistungen erbracht werden.In diesem Fall sind die Zimmervermietung und die Appartementvermietung getrennt zubeurteilen. Die Zehn-Betten-Grenze bezieht sich nur auf die Überlassung von Fremdenzimmern.


82 Kapitel 23 Rechnungslegung – UmsatzsteuerDie Appartementvermietung führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.3. Es werden sowohl Fremdenzimmer als auch Appartements mit Nebenleistungen in Form vonFrühstück und täglicher Reinigung angeboten. In diesem Fall ist wie im Fall 1 die ges<strong>am</strong>te Bettenanzahlzus<strong>am</strong>menzurechnen. Es liegen bei Überschreitung der Zehn-Betten-Grenze – unabhängig,ob sich diese in Fremdenzimmern oder Appartements befinden – insges<strong>am</strong>t Einkünfteaus Gewerbebetrieb vor.Beispiele:1. Im Rahmen von „<strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong>“ (umfassend Produktverkostung, „Mitarbeit“ der Gäste,Besichtigung des Betriebes und Demonstrieren der Wirtschaftsabläufe) werden 4 Doppelzimmerund 2 Appartements mit jeweils 4 Betten vermietet (insges<strong>am</strong>t 16 Betten). Es liegt insges<strong>am</strong>thinsichtlich der ges<strong>am</strong>ten Zimmervermietung eine gewerbliche Tätigkeit vor.2. Es werden 4 Doppelzimmer und 2 Appartements mit jeweils 4 Betten vermietet. Bei der Appartementvermietungwird kein Frühstück verabreicht, es werden keine Nebenleistungen angeboten.Es erfolgt keine tägliche Reinigung, sondern lediglich eine Endreinigung. Die Fremdenzimmerwerden hingegen täglich gereinigt und es wird ein Frühstück verabreicht. Die Einkünfte ausder Vermietung der Fremdenzimmer sind als Nebentätigkeit im Rahmen des landwirtschaftlichenBetriebes durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Rz 4193 EstR 2000) zu ermitteln. DieVermietung der Appartements führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.3. Wie Beispiel 2, es werden allerdings auch die Appartements wie die Fremdenzimmer täglichgereinigt und es wird an alle Gäste ein Frühstück verabreicht. Es liegt eine einheitliche gewerblicheTätigkeit vor.Die so ermittelten Einkünfte aus der Privatzimmervermietung sind auf dem Formular Komb 26(land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten) und in weiterer Folge auf dem Formular E 25 (Einkünftenichtbuchführender Land- und Forstwirte) zu erfassen.Ausgaben müssen in wirtschaftlichem Zus<strong>am</strong>menhang mit der Vermietung stehen und dürfennicht die private Lebensführung des Steuerpflichtigen betreffen.Nähere Informationen: www.bmf.gv.at23. Rechnungslegung – UmsatzsteuerMag. Bernadette ReichlEine Rechnung ist eine Art „Visitenkarte“ eines Unternehmers. Daher sollte sowohl das optischeErscheinungsbild passend sein als auch die Inhalte den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen.Eine Landwirtin/ein Landwirt sind Unternehmer und sind diese daher berechtigt und vielfach auchverpflichtet, korrekte Rechnungen zu erstellen. Im folgenden sollen daher die gesetzlichen Erfordernisseder Rechnungslegung behandelt werden:


Kapitel 23 Rechnungslegung – Umsatzsteuer 83Der Ausbau von Erwerbskombinationen schafft langfristige Einkommenssicherung.© Mag. Maria Rauchenberger23.1 Die UmsatzsteuerEinkünfte von Land- und Forstwirten, die aus der Privatzimmervermietung erzielt werden, sind alsEinkünfte aus luf Nebenerwerb zu behandeln, wenn die Zimmervermietung als wirtschaftlich untergeordnetangesehen werden kann. Eine Zimmervermietung, die sich auf mehr als 10 Fremdenbettenerstreckt, wird nicht mehr als untergeordnet angesehen werden können (vgl. Umsatzsteuerrichtlinien2000, RZ 2897).Erklären Land- und Forstwirte das Einkommen aus Privatzimmervermietung auf dem FormularE 25 bzw. E1c (Land- und Forstwirtschaft) kann auch die Umsatzsteuer (10 % bzw. 12 %) in Rechnunggestellt werden, ohne Umsatzsteuer an das Finanz<strong>am</strong>t abzuführen, sofern Umsatzsteuerpauschalierunggemäß § 22 UStG 1994 gegeben ist.Lieferungen und Leistungen z.B. aus der Vermietung von Ferienwohnung sind mit 10% USt belastet(= Umsätze und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), fallen beim Land- und Forstwirtjedoch nicht unter land- und forstwirtschaftliche Umsätze und daher auch nicht in die Pauschalierung.Es besteht daher Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung.Hier könnte der Land- und Forstwirt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (Umsatznicht mehr als a 22.000,– im Jahr; ab 2007: a 30.000,–) in Anspruch nehmen, wobei jedoch auchdie Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft in diese Grenze einzurechnen sind, diese können mit150% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes angesetzt werden.


84 Kapitel 23 Rechnungslegung – Umsatzsteuer23.1.1 Wie müssen Rechnungen aussehen?Rechnungslegung:Ein umsatzsteuerpauschalierter Land- und Forstwirt (§ 22 Umsatzsteuergesetz 1994) ist berechtigtfür Umsätze im Rahmen seines luf Betriebes Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Führt er dieUmsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person,soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Es gelten dieallgemeinen Regeln zur Rechnungslegung.Von den ausgestellten Rechnungen für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen isteine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren (vgl. § 11 Abs 2UStG 1994 und Umsatzsteuerrichtlinien 2000, RZ 2858).Gemäß § 11 Abs. 1 UStG müssen Rechnungen folgende Angaben beinhalten:1. den N<strong>am</strong>en und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;2. den N<strong>am</strong>en und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigenLeistung;3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art undden Umfang der sonstigen Leistung;4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum über die sich die sonstigeLeistung erstreckt;5. das Entgelt über die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz, imFalle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eineSteuerbefreiung gilt;6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:• das Ausstellungsdatum;• eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung einerRechnung einmalig vergeben wird;• die dem Unternehmer vom Finanz<strong>am</strong>t erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;• ab 1.7.2006 bei Rechnungen an Unternehmer im Inland, deren Ges<strong>am</strong>tbetrag (inkl. Umsatzsteuer)a 10.000,– übersteigt, zusätzlich auch die UID-Nummer des Rechnungsempfängers.Kann der leistende Unternehmer auf der Rechnung die UID des Kunden nicht anführen, weil dieserüber keine gültige UID verfügt (ZB pauschalierte Landwirte erhalten nicht automatisch eineUID) oder diese nicht angibt, hat das für den leistenden Unternehmer keine Konsequenzen. Indiesen Fällen genügt der Hinweis „Keine UID angegeben“. Vgl. BMF-Info vom 1.6.2006.Kleinbetragsrechnungen:Bei Rechnungen, deren Ges<strong>am</strong>tbetrag a150,– nicht übersteigt, genügen neben dem Ausstellungsdatumfolgende Angaben:1. der N<strong>am</strong>e und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art undden Umfang der sonstigen Leistung;3. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum über die sich die sonstigeLeistung erstreckt;4. das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe;(z.B.: a100,– incl. 12% USt);5. der Steuersatz.


Kapitel 23 Rechnungslegung – Umsatzsteuer 85Hinweis:Gemäß § 11 Abs. 12 UStG schuldet ein Unternehmer eine in Rechnung gestellte Umsatzsteuerjedenfalls auf Grund der Rechnungslegung!Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer):In einem Erlass vom 23.10.2002 (GZ. 09 1201/6-IV/9/02) hat das Bundesministerium für Finanzenmitgeteilt, dass Unternehmer, die nur Umsätze bewirken, für die die Steuer nach § 22 UStG 1994mit 10% bzw. 12% der Bemessungsgrundlage festgesetzt wird, keine UID-Nummer erhalten unddaher in ihren Rechnungen auch die „dem Unternehmer vom Finanz<strong>am</strong>t erteilte UID-Nummer“nicht angeben können. Somit haben umsatzsteuerpauschalierte land- und forstwirtschaftlicheBetriebe auf der Rechnung keine UID-Nummer anzugeben.Gemäß oben genanntem Erlass berechtigen derartige Rechnungen trotz Fehlens der UID-Nummerdes leistenden Unternehmers zum Vorsteuerabzug, vorausgesetzt der Land- oder Forstwirt weistin seiner Rechnung darauf hin, dass der Umsatz nach § 22 Abs. 1 UStG 1994 dem Durchschnittssteuersatzvon 12% unterliegt.Auf der Rechnung soll daher folgender Vermerk aufscheinen:„Durchschnittssteuersatz 12% gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994“!Benötigt jedoch ein umsatzsteuerpauschalierter Land- oder Forstwirt, aus welchen Gründen auchimmer, eine UID-Nummer, so wird ihm vom Finanz<strong>am</strong>t auf Antrag eine solche erteilt.Legt somit ein Land- oder Forstwirt eine Rechnung über einen dem 20%-igen Steuersatz unterliegendenUmsatz (z.B. Verkauf von alkoholischen und sonstigen Flüssigkeiten wie Schnaps,Apfelsaft, ...) an einen Unternehmer, ist eine UID-Nummer zu beantragen und auf den Rechnungenanzugeben!Fortlaufende Nummer:Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 wurden für die Rechnungslegung ergänzt. Zum Erfordernis „fortlaufendeNummer“ wird folgendes angeführt: „RZ 1548: Die Rechnung hat eine fortlaufende Nummermit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung einmalig vergeben werden, zuenthalten. Im Rahmen der fortlaufenden Nummer sind auch Buchstagen zulässig, sofern das Erfordernisder fortlaufenden Bezeichnung gewährleistet ist. RZ 1551: Der Zeitpunkt des Beginnes derlaufenden Nummer kann frei gewählt werden, muss jedoch systematisch sein (auch täglicher Nummernbeginnist zulässig)“.Nähere Informationen: www.bmf.gv.at


86 Kapitel 23 Rechnungslegung – UmsatzsteuerRechnungsmuster:RechnungF<strong>am</strong>ilieMaria und Johann Mustermann Rechnung Nr. 25/2004Sonnenscheinweg 15020 SalzburgUID-Nr: ATU.................oderDurchschnittssteuersatz 10% gemäß § 22 (1) UStG1994AnF<strong>am</strong>ilie <strong>Urlaub</strong>sreifArbeitsgasse 11010 WienSalzburg, <strong>am</strong> ......................6 Nächtigungen mit Frühstück, 4 Personen, Netto a 360,–+ 10 % Umsatzsteuer a 36,00____________________________________________________________________________Brutto a 396,00Rechnungsdatum = LieferdatumWir danken für Ihren Aufenthalt!Ihre F<strong>am</strong>ilie Maria und Johann MustermannFassung August 2006


Kapitel 24 Beitragspflicht in der bäuerlichen Sozialversicherung 8724. Bäuerliche Sozialversicherung– BeitragspflichtBisher waren für die Privatzimmervermietung (<strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong>) keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträgezu bezahlen, d.h. die Einnahmen aus der Vermietung waren zur Gänze im Versicherungswertdes landwirtschaftlichen Betriebes beinhaltet.Ab dem Beitragsjahr 2004 besteht nun erstmals für die Privatzimmervermietung in der spezifischenForm des „<strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong>“ (bis 10 Betten, Anbieten von Dienstleistungen wie z.B. Frühstückund anderen Betreuungstätigkeiten) Beitragspflicht in der bäuerlichen Sozialversicherung. Vondieser Beitragspflicht nicht betroffen sind die Einnahmen aus der Vermietung von Ferienwohnungen(ohne Anbieten von Dienstleistungen) sowie Privatzimmervermieter ohne landwirtschaftlichenBetrieb. Für Letztere besteht allenfalls eine Beitragspflicht als so genannte Neue Selbständigenach dem Gewerblichen-Sozialversicherungsgesetz.Folgende Punkte sind zu beachten:AufzeichnungspflichtZur Erfassung der Einnahmen aus <strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong> ist die Sozialversicherungsanstalt derBauern (SVB) in erster Linie auf die Angaben der Versicherten angewiesen, weshalb eine entsprechendeAufzeichnungspflicht im Bauern-Sozialversicherungsgesetz festgeschrieben wurde. D.h.die Einnahmen aus <strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong> sind ab dem 1. Bett aufzuzeichnen. Allerdings gibt eskeine Vorschriften, in welcher Form diese Aufzeichnungen zu führen sind. So würde z.B. ein Vermerk<strong>am</strong> Kalender oder <strong>am</strong> Meldeblatt genügen, sofern diese Aufzeichnungen nachvollziehbarsind. Die SVB führt auch stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen durch, bei denen die Aufzeichnungenkontrolliert werden.FreibetragBei der Berechnung der Beiträge wird ein jährlicher Freibetrag von a 3.700,- berücksichtigt. Freibetragbedeutet, dass für Einnahmen bis zur Höhe dieses Freibetrages keine Beiträge zur bäuerlichenSozialversicherung zu entrichten sind. Liegen die Einnahmen über diesem Freibetrag, so werdenBeiträge nur für die über diesem Freibetrag liegenden Einnahmen berechnet. Bäuerliche Vermieter,die auch direkt vermarkten, können für die Einnahmen aus der Direktvermarktung von beundverarbeiteten Produkten ebenfalls einen (eigenen) jährlichen Freibetrag in der Höhe vona 3.700,- geltend machen.MeldepflichtDie jährlichen Einnahmen (inkl. Umsatzsteuer), die sich aus den Aufzeichnungen ergeben, sind –auch wenn der Freibetrag nicht überschritten wird - bis zum 31. März des Folgejahres der SVB zumelden. Die Einnahmen für das Jahr 2004 sind daher bis 31.3.20<strong>05</strong> zu melden. Für die Meldunghat die SVB ein eigenes Formular aufgelegt (erhältlich unter www.svb.at oder bei der zuständigenBezirksbauernk<strong>am</strong>mer). Die Meldung kann aber auch formlos durchgeführt werden. Erfolgt dieMeldung nicht fristgerecht (es gilt der Eingangsstempel bei der SVB, nicht der Poststempel), wirdein Beitragszuschlag verrechnet.


88 Beitragspflicht in der bäuerlichen SozialversicherungBerechnung der BeiträgeDie Berechnung der Beiträge wird von der SVB (nicht vom bäuerlichen Vermieter!) auf Basis dergemeldeten Bruttoeinnahmen vorgenommen. Erscheinen die gemeldeten Einnahmen nicht plausibel,kann die SVB vom Vermieter die Aufzeichnungen zur Einsicht anfordern.Von den Bruttoeinnahmen wird zunächst der Freibetrag in der Höhe von a 3.700,- abgezogen. Vonden verbleibenden Bruttoeinnahmen werden nochmals 70 % Ausgabenpauschale abgezogen, dierestlichen 30 % bilden die Beitragsgrundlage. Auf Basis der Beitragsgrundlage werden die Sozialversicherungsbeiträgeberechnet.Die Beiträge für das jeweilige Jahr werden im nachfolgenden Jahr einmalig von der SVB vorgeschrieben,für das Jahr 2004 daher im Jahr 20<strong>05</strong> und so weiter.Ein Beispiel soll veranschaulichen wie sich der Beitrag berechnet:Einnahmen im Jahr 2004 a 10.000,– (inkl. USt.)- Freibetrag a 3.700,–_____________________________________________________________________________________a 6.300,–- 70 % Ausgabepauschale a 4.410,–_____________________________________________________________________________________Beitragsgrundlage a 1.890,–Von der Beitragsgrundlage fallen an:6,5 % Krankenversicherung (ab 1.10.2004: 7,4 %) a 127,101,9 % Unfallversicherung a 35,9114,5 % Pensionsversicherungsbeitrag a 274,<strong>05</strong>_____________________________________________________________________________________Beitrag für das Jahr 2004 a 437,06Auf die Möglichkeit, anstelle der pauschalen Bemessung, die Berechnung der Beiträge nach denEinkünften laut Steuerbescheid zu verlangen (= „kleine Option“), sei hier nur grundsätzlich hingewiesen.Fassung August 2006


Weitere Informationen finden Sie aufden folgenden Internet-Seiten:Österreichischer Amtshelfer:www.help.gv.atBundesministerium für Land- undForstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft:www.lebensministerium.atBundesministerium für Finanzen:www.bmf.gv.atLandwirtschaftsk<strong>am</strong>mern:www.agrar-net.atWirtschaftsk<strong>am</strong>mern:www.wko.atLandesregierungen:www.burgenland.gv.atwww.ktn.gv.atwww.noel.gv.www.ooe.gv.atwww.salzburg.gv.at/www.land-sbg.gv.atwww.steiermark.atwww.tirol.gv.atwww.vlr.gv.atwww.wien.gv.atRechtsinformationssystem Österreich:www.ris.bka.gv.atSozialversicherung der Bauern:www.svb.atÖsterreichische Hotelvertragsbedingungen:www.hotelverband.at/down/oehvb.htmFreizeitrecht Österreich:www.freizeit.atReiseversicherungen für Privatkunden(Beispiele):www.reiseversicherung.dewww.uniqa.at/privatkunden/reiseAutoren, Komponisten, Musikverleger (AKM):www.akm.co.atÖsterreichisches Normungsinstitut:www.on-norm.atRundfunk- und Fernsehgebühren:www.orf-gis.at<strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong>-Österreich:www.<strong>Urlaub</strong><strong>am</strong><strong>Bauernhof</strong>.atSie finden die ges<strong>am</strong>te Broschüre mit laufenden Aktualisierungen im <strong>Urlaub</strong> <strong>am</strong> <strong>Bauernhof</strong>-Intranet (für UaB-Mitglieder mit Passwort) unter:www.uab-service.at

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