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Präsentation von Dr. Peter Rehak

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Startworkshop"Competence Mall Initiative"Ethikkommissionen<strong>Peter</strong> H. <strong>Rehak</strong>Medizinische Universität GrazUniversitätsklinik für ChirurgieForschungseinheit für Medizinische Technik und DatenverarbeitungundEthikkommission der Medizinischen Universität Graz


Inhalt EU-Richtlinien, Normen Internationale Standards und Richtlinien Relevante nationale Gesetze Aufgabenbereich der Ethikkommissionen Definitionen zum Aufgabenbereich Einrichtung und Zusammensetzung <strong>von</strong> Ethikkommissionen Beurteilungskriterien nach AMG, MPG und KAKuG Besonderheiten <strong>von</strong> Arzneimittelstudien Voraussetzungen für Studien mit AM und MP Überblick über die Ethikkommissionen in ÖsterreichCMI - Ethikkommissionen 2/39


EU - Richtlinien / Arzneimittel 2001/20/EG – "Clinical Trials Directive" "Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften …über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung<strong>von</strong> klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln" Harmonisierung, ein Ethikkommissionsvotum pro Land beimultizentrischen Arzneimittelstudien, etc. 2005/28/EG – "Good Clinical Practice Directive" "… Grundsätze und ausführliche Leitlinien der guten klinischenPraxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparatesowie <strong>von</strong> Anforderungen für die Erteilung einerGenehmigung zur Herstellung oder Einfuhr solcher Produkte" Ergänzung zu 2001/20/EG: "Gute klinische Praxis"-Richtlinien,u. a. Erleichterungen für nicht-kommerzielle StudienUmgesetzt im Arzneimittelgesetz (AMG)CMI - Ethikkommissionen 3/39


EU - Richtlinien / Medizinprodukte 90/385/EWG – "Active Implantable Medical DevicesDirective" – AIMDD Aktive implantierbare Medizinprodukte 93/42/EWG – "Medical Devices Directive" – MDD Medizinprodukte allgemein 98/79/EG – "In-Vitro Diagnostics Directive" – IVDD Medizinprodukte und Zubehör zur in-vitro-Diagnose (Labor)Umgesetzt im Medizinproduktegesetz (MPG) 2007/47/EG – Änderung der 90/385 und der 93/42/EWG u. a. hinsichtlich klinischer Bewertung und Prüfung bis 21.12.2008 umzusetzen, mit 21.3.2010 in Kraft zu setzenCMI - Ethikkommissionen 4/39


Norm EN ISO 14155-1 Klinische Prüfung <strong>von</strong> Medizinprodukten an MenschenTeil 1: Allgemeine Anforderungen (ISO 14155-1:2003) Begründung der klinischen Prüfung Ethische Erwägungen Allgemeine Anforderungen Dokumentation Sponsor Monitor Klinischer Prüfer Schlussbericht Anhänge‣ Verfahren für den Literaturnachweis‣ Information der Ethikkommission‣ Struktur des SchlussberichtesCMI - Ethikkommissionen 5/39


Norm EN ISO 14155-2 Klinische Prüfung <strong>von</strong> Medizinprodukten an MenschenTeil 2: Klinische Prüfpläne (ISO 14155-2:2003) Beschreibung des zu prüfenden Medizinprodukts Vorbereitende Untersuchungen und Begründung der Studie Ziele der klinischen Prüfung Design der klinischen Prüfung Statistische Überlegungen Abweichungen vom klinischen Prüfplan Änderungen am klinischen Prüfplan Unerwünschte Ereignisse und unerwünschte Nebenwirkungendes Produkts Vorzeitige Beendigung oder Abbruch der Prüfung Veröffentlichungspolitik Prüfbögen (CRF)CMI - Ethikkommissionen 6/39


Internationale Standards und Richtlinien Deklaration <strong>von</strong> Helsinki (Weltärztebund) Ethical Principles for Medical Research Involving Human Subjects Ethischer de-facto-Standard, teilweise durch Bezugnahme auchverbindlich Aktuelle Fassung: Tokio, 2004 ICH-Guideline E6 - "Good Clinical Practice" (GCP) ICH – "International Conference on Harmonization", harmonisiertzwischen EU, USA und Japan Gilt formal nur für Arzneimittelstudien, ist aber internationaler defacto-Standardfür klinische Studien WHO-Leitlinien für Ethikkommissionen Operational Guidelines for Ethics Committees that ReviewBiomedical Research, WHO 2000 Surveying and Evaluating Ethical Review Practices, WHO 2002CMI - Ethikkommissionen 7/39


Internationale Standards und Richtlinien CIOMS - Council for International Organizations ofMedical Sciences (bei der WHO angesiedelt): International Ethical Guidelines for Biomedical Research InvolvingHuman Subjects (2002) International Guidelines for Ethical Review of EpidemiologicalStudies (1991) – derzeit in Überarbeitung Biomedizinkonvention des Europarates Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und derMenschenwürde im Hinblick auf die Anwendung <strong>von</strong> Biologie undMedizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin– "Biomedizinkonvention" (Oviedo, 1997) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte undBiomedizin betreffend biomedizinische Forschung (Straßburg,2005) Beide <strong>von</strong> Ö und D nicht unterzeichnet/ratifiziertCMI - Ethikkommissionen 8/39


Relevante Gesetze Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) aktuelle Fassung: BGBl I Nr. 49/2008 im Wege der Krankenanstalten-Landesgesetze (KALG) Arzneimittelgesetz (AMG) aktuelle Fassung: BGBl I Nr. 52/2008 Medizinproduktegesetz (MPG) aktuelle Fassung: BGBl I Nr. 153/2005 Gentechnikgesetz (GTG) aktuelle Fassung: BGBl I Nr. 13/2006 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) aktuelle Fassung: BGBl I Nr. 2/2008 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) aktuelle Fassung: BGBl I Nr. 87/2007CMI - Ethikkommissionen 9/39


Aufgaben <strong>von</strong> Ethikkommissionen Hauptaufgabe:Unabhängige Beurteilung <strong>von</strong> klinischen Forschungsprojekten(Studien, klinische Prüfungen) an Patient/inn/en oder an gesundenProband/inn/en. Solche können betreffen: Arzneimittel Medizinprodukte Neue medizinische Methoden (z.B. Operationstechniken) Angewandte medizinische Forschung an Menschen(nur EKs der Medizinischen Universitäten)Die Beurteilung erfolgt nach ethischen, rechtlichen und methodisch-wissenschaftlichenGesichtspunkten.CMI - Ethikkommissionen 10/39


Definition – Klinische Prüfung (AMG) "Klinische Prüfung" ist eine systematische Untersuchungeines Arzneimittels an einem Prüfungsteilnehmer,die mit dem Ziel durchgeführt wird,… Wirkungen <strong>von</strong> Prüfpräparaten zu erforschen odernachzuweisen, Nebenwirkungen <strong>von</strong> Prüfpräparaten festzustellen,oder die Resorption, die Verteilung, den Stoffwechsel unddie Ausscheidung <strong>von</strong> Prüfpräparaten zu untersuchen.Keine klinische Prüfung ist eine Anwendungsbeobachtung imSinne des Abs. 3.CMI - Ethikkommissionen 11/39


Klinische Arzneimittelprüfungen– Phasen Phase I Erstanwendung am Menschen (meist an Gesunden),Pharmakokinetik und -dynamik, Unbedenklichkeit Phase II Therapeutische Pilotstudien an kleinen Patientenzahlen,Dosisfindung, Dosis-Wirksamkeitsbeziehung Phase III Größere Kollektive, breite Anwendung, Nutzen/Risiko-Abwägung, unerwünschte Wirkungen, therapeutischer Effekt(vergleichend),Ziel: Zulassung Phase IV Nach dem Inverkehrbringen, Überwachung, Bewertung destherapeutischen Nutzens und der SicherheitCMI - Ethikkommissionen 12/39


Anwendungsbeobachtung (AMG) "Anwendungsbeobachtung" (AWB) ist eine systematischeUntersuchung zugelassener Arzneispezialitäten …, sofern die Arzneispezialität ausschließlich unter den in der Zulassunggenannten Bedingungen verwendet wird die AWB keine zusätzlichen diagnostischen oder therapeutischenMaßnahmen notwendig macht die AWB keine zusätzlichen Belastungen des Patienten mitsich bringt die Anwendung einer bestimmten Behandlungsstrategie nichtim Voraus in einem Prüfplan festgelegt wird sie der medizinischen Praxis entspricht und die Entscheidungzur Verordnung der Arzneispezialität klar <strong>von</strong> der Entscheidunggetrennt ist, einen Patienten in die AWB einzubeziehen. Zur Analyse der gesammelten Daten werden epidemiologischeMethoden angewendet.CMI - Ethikkommissionen 13/39


Definition – klinische Prüfung (MPG)"Klinische Prüfung" ist eine systematische Untersuchung einesMedizinproduktes, ausgenommen In-vitro-Diagnostika, anVersuchspersonen, mit dem Ziel, die Leistungsdaten des Medizinproduktes zu ermittelnoder zu überprüfen, ob die Leistungen des Medizinproduktesbei normalen Einsatzbedingungen den vomHersteller oder sonstigen Sponsor angegebenenLeistungsdaten entsprechen, etwaige bei normalen Einsatzbedingungen auftretendeNebenwirkungen nach Art, Schwere und Häufigkeit imHinblick darauf zu ermitteln, ob diese unter Berücksichtigungder vorgegebenen Leistungen vertretbare Riskendarstellen, oder Wirkungsmechanismen und geeignete klinischeEinsatzgebiete des Medizinproduktes zu ermitteln, …CMI - Ethikkommissionen 14/39


Definition – Leistungsbewertungsprüfung (MPG)"Leistungsbewertungsprüfung" ist eine systematischeUntersuchung eines In-vitro-Diagnostikums … an Proben <strong>von</strong>Versuchspersonen, einschließlich Blut- und Gewebespenden, mitdem Ziel, die Leistungsdaten des In-vitro-Diagnostikums zu ermittelnoder zu überprüfen, ob die Leistungen des In-vitro-Diagnostikumsbei normalen Einsatzbedingungen den vom Herstelleroder sonstigen Sponsor angegebenen Leistungsdatenentsprechen, etwaige bei normalen Einsatzbedingungen auftretendeRisken nach Art, Schwere und Häufigkeit im Hinblick daraufzu ermitteln, ob diese unter Berücksichtigung der vorgegebenenLeistungen vertretbare Risken darstellen, oder Nachweismöglichkeiten und geeignete medizinischeEinsatzgebiete des In-vitro-Diagnostikums zu ermitteln.CMI - Ethikkommissionen 15/39


Definition – neue medizinische Methode (KAKuG(KAKuG)Neue medizinische Methoden … sind Methoden, die auf Grund der Ergebnisse der Grundlagenforschungund angewandten Forschung sowie unter Berücksichtigung der ärztlichen Erfahrung die Annahme rechtfertigen, dass eine Verbesserung dermedizinischen Versorgung zu erwarten ist, die jedoch in Österreich noch nicht angewendet werdenund einer methodischen Überprüfung bedürfen.CMI - Ethikkommissionen 16/39


Angewandte medizinische Forschung Derzeit keine gesetzliche Definition Ziel: Erkenntnisgewinn Beinhaltet Maßnahmen, die über die reine Patientenversorgung(Diagnose, Therapie, Prophylaxe, Rehabilitation)hinaus gehen Deklaration <strong>von</strong> Helsinki, Artikel 1 Medizinische Forschung am Menschen schließt dieForschung an identifizierbarem menschlichen Materialoder identifizierbaren Daten ein. CIOMS Guidelines - Preamble Research involving human subjects may employ eitherobservation or physical, chemical or psychological intervention;it may also either generate records or make use of existingrecords containing biomedical or other information aboutindividuals …CMI - Ethikkommissionen 17/39


Einrichtung <strong>von</strong> Ethikkommissionen An Krankenanstalten (KAKuG) durch den Träger der Krankenanstalt zur Beurteilung klinischer Prüfungen <strong>von</strong> Arzneimitteln und Medizinproduktensowie der Anwendung neuer medizinischer Methoden An Medizinischen Universitäten (UG 2002) durch den Senat zur Beurteilung klinischer Prüfungen <strong>von</strong> Arzneimitteln und Medizinprodukten,der Anwendung neuer medizinischer Methoden undangewandter medizinischer Forschung an Menschen(ersetzt die Ethikkommission der jeweiligen Krankenanstalt) Im Bereich der Bundesländer (AMG, MPG) durch die Landeshauptleute zur Beurteilung klinischer Prüfungen <strong>von</strong> Arzneimitteln und Medizinproduktenaußerhalb <strong>von</strong> KrankenanstaltenCMI - Ethikkommissionen 18/39


Zusammensetzung der Ethikkommissionen Am Beispiel KAKuG (Regelungen auch im AMG und MPG):Die Ethikkommission hat sich aus Frauen und Männernzusammenzusetzen und mindestens zu bestehen aus: einem Arzt, der im Inland zur selbständigen Berufsausübungberechtigt ist und weder ärztlicher Leiter der Krankenanstaltnoch Prüfer bzw. Klinischer Prüfer ist, einem Facharzt, in dessen Sonderfach die jeweilige klinischePrüfung fällt, oder gegebenenfalls einem Zahnarzt, und dienicht Prüfer sind, einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für GesundheitsundKrankenpflege, einem Juristen, einem Pharmazeuten, einem Patientenvertreter, einer Person, die über biometrische Expertise verfügt,CMI - Ethikkommissionen 19/39


Zusammensetzung der Ethikkommissionen einem Vertreter einer repräsentativen Behindertenorganisationund einer weiteren … Person, die mit der Wahrnehmungseelsorgerischer Angelegenheiten in der Krankenanstaltbetraut ist oder sonst über die entsprechende ethischeKompetenz verfügt. Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes ist jedenfalls einTechnischer Sicherheitsbeauftragter beizuziehen. Wird die Ethikkommission im Rahmen einer multizentrischenklinischen Prüfung eines Arzneimittels befasst, so haben ihrweiters ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologieanzugehören. Erforderlichenfalls sind weitere Experten beizuziehen.CMI - Ethikkommissionen 20/39


Zusammensetzung der Ethikkommissionen Allen Bestimmungen gemeinsam: Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifiziertesErsatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder der Ethikkommission sind in ihrer Funktionunabhängig und weisungsfreiCMI - Ethikkommissionen 21/39


Beurteilungskriterien nach AMG Die … Ethikkommissionen haben … in ihrer Stellungnahmeinsbesondere zu berücksichtigen: die Relevanz der klinischen Prüfung und ihre Planung die Angemessenheit der … Bewertung des erwartetenNutzens und der erwarteten Risken den Prüfplan (Studienprotokoll) die Eignung des Prüfers und seiner Mitarbeiter die Prüferinformation (Investigator's Brochure) die Angemessenheit der Einrichtungen die Angemessenheit und Vollständigkeit der zu erteilendenschriftlichen Auskünfte das Verfahren im Hinblick auf die Einwilligung nachAufklärung die Modalitäten für die Auswahl der PrüfungsteilnehmerCMI - Ethikkommissionen 22/39


Beurteilungskriterien nach AMG die Rechtfertigung für die Forschung an Personen, die zurEinwilligung nach Aufklärung nicht in der Lage sind … die gemäß § 32 Abs. 1 Z 11 abgeschlossene Personenschadenversicherung jede Art <strong>von</strong> Versicherung oder Schadenersatz zurDeckung der Haftung des Prüfers und des Sponsors die Beträge und die Modalitäten für die etwaige Vergütungoder Entschädigung für Prüfer und Prüfungsteilnehmer die einschlägigen Elemente jedes zwischen dem Sponsorund dem Prüfzentrum vorgesehenen VertragesCMI - Ethikkommissionen 23/39


Beurteilungskriterien nach MPG Die zuständige Ethikkommission hat anhand der eingereichtenUnterlagen insbesondere zu beurteilen: die Eignung <strong>von</strong> klinischen Prüfern im Hinblick auf ihrefachliche Qualifikation und Erfahrung vorhandene Einrichtungen Personalausstattung und -qualifikation den Prüfplan im Hinblick auf die Zielsetzung der Prüfung die medizintechnische und medizinische Rechtfertigungder Prüfung (den Prüfplan) im Hinblick auf seine wissenschaftlicheAussagekraft die Beurteilung des Nutzen-/Risikoverhältnisses Auswahl und Rekrutierung der VersuchspersonenCMI - Ethikkommissionen 24/39


Beurteilungskriterien nach MPG Aufklärung und Einholung der Einwilligungen zurTeilnahme die Vorkehrungen, die für den Eintritt eines Schadenfallsim Zusammenhang mit der klinischen Prüfung getroffenwurden insbesondere hinsichtlich der Versicherungen gemäß den§§ 47 und 48CMI - Ethikkommissionen 25/39


Beurteilungskriterien nach KAKuG Die Beurteilung neuer medizinischer Methoden hat sichinsbesondere zu beziehen auf: mitwirkende Personen und vorhandene Einrichtungen(personelle und strukturelle Rahmenbedingungen) den Prüfplan im Hinblick auf die Zielsetzung und diewissenschaftliche Aussagekraft die Beurteilung des Nutzen/Risiko-Verhältnisses die Art und Weise, in der die Auswahl der Pfleglingedurchgeführt wird (die Art und Weise, in der) Aufklärung und Zustimmung zurTeilnahme erfolgen die Vorkehrungen, die für den Eintritt eines Schadensfallsim Zusammenhang mit der Anwendung einer neuen medizinischenMethode getroffen werdenCMI - Ethikkommissionen 26/39


Besonderheiten <strong>von</strong> AMG-Studien Nur ein Votum einer EK bei multizentrischen Studien Dieses Votum ist für alle Zentren in Österreich gültig Nur im Amtsblatt kundgemachte EKs dürfen multizentrischeStudien beurteilen -> "Leit-Ethikkommissionen" Diese müssen besondere Anforderungen erfüllen (u. a.Erfahrung, SOPs, Qualitätsmanagement), wie in der Leit-Ethikkommissionsverordnung festgelegt Die lokal zuständigen EKs erhalten alle Unterlagen Das sind die EKs, die im Falle einer monozentrischen Studie fürdie jeweiligen Zentren zuständig wären Aufgabe: Beurteilung der Eignung der Prüfer und der Angemessenheitder Einrichtungen, ggf. fristgerechte Stellungnahme andie zuständige Leit-EKCMI - Ethikkommissionen 27/39


Besonderheiten <strong>von</strong> AMG-Studien Einmaliges Nachfordern <strong>von</strong> Informationen Während der Prüfung des Antrages kann die EK ein einzigesMal vom Antragsteller zusätzliche Informationen anfordern.Bis zum Eingang dieser Informationen wird die Bearbeitungsfirstgehemmt ("clock stop") Einbindung der EKs in das Behördenverfahren Im Falle eines negativen Votums der EK untersagt dieBehörde die Durchführung der Studie, wenn der Sponsor dieEinwände der EK nicht berücksichtigt. Meldung unerwünschter Ereignisse Es sind nicht mehr alle schwerwiegenden unerwünschtenEreignisse (SUE) zu melden, sondern nur mehr mutmaßlicheunerwartete schwerwiegende Nebenwirkungen (MUSNW).Andere SUE sind zusammen mit einem Bericht über dieSicherheit der Studienteilnehmer einmal jährlich zu melden.CMI - Ethikkommissionen 28/39


Bei der EK Graz eingegangene Meldungen7000Anzahl600050004000300020001000sonstige MeldungenSicherheitsmeldungen01995/961996/971997/981998/991999/002000/012001/022002/032004200520062007Studien- bzw . KalenderjahrICH-GCP2001/20/EGCMI - Ethikkommissionen 29/39


Voraussetzungen für f Arzneimittestudien Phase I bis IV EudraCT-Nummer und -Formular (+ vollständige Dokumentationaller prä-klinischer und klinischer Daten) Nicht-Untersagung durch Behörde Bei Gentherapie, somatischer Zelltherapie und Arzneimitteln, diegenetisch veränderte Organismen enthalten→ explizite Genehmigung durch Behörde, verlängerte Fristen Ethikkommission Anwendungsbeobachtung Derzeit keine Anforderungen Verordnungsermächtigung für Meldepflicht (AMG)CMI - Ethikkommissionen 30/39


Voraussetzungen für f Medizinproduktestudien MP ohne CE-Zeichen – klinische Bewertung Nachweis der Erfüllung der "grundlegenden Anforderungen" Risikoanalyse Nicht-Untersagung durch Behörde Ethikkommission MP mit CE-Zeichen – neue Indikation (Zweckbestimmung) Grundlegenden Anforderungen (bezogen auf neue Indikation) Risikoanalyse (bezogen auf neue Indikation) Nicht-Untersagung durch Behörde Ethikkommission MP mit CE-Zeichen – Zweckbestimmung gemäß CE Ethikkommission (Versicherung nicht erforderlich) Leistungsbewertungsprüfung Wie MP, Ausnahme: bei Verwendung vorhandener Proben keineVersicherung, keine Einwilligung, keine EthikkommissionCMI - Ethikkommissionen 31/39


Entwicklung in Österreich Anfang bis Mitte der 80er Jahre Bildung <strong>von</strong> Ethikkommissionen an den drei Medizinischen Fakultätenentsprechend den internationalen Entwicklungen auf "freiwilliger" Basis 1988: KAG - (Bundes-)Krankenanstaltengesetz "Kommissionen" – Begriff "Ethikkommission" erst 1992 1994: AMG – Arzneimittelgesetz (AMG) - Novelle 1996: MPG – Medizinproduktegesetz (MPG) 1997: Novelle UOG 93 – Universitätsorganisationsgesetz (UOG) Sonderbestimmungen für die Medizinischen Fakultäten 2002: UG 2002 – Universitätsgesetz (UG) Sonderbestimmungen für die klinischen Bereiche der MedizinischenUniversitäten, Verweis auf das (Bundes-)KAKuG 2004: Direktive 2001/20/EG → AMG-Novelle 2004 Ein Votum für Österreich bei AMG-Studien – Leit-EthikkommissionenCMI - Ethikkommissionen 32/39


Forum Österreichischer EthikkommissionenDas Forum Österreichischer Ethikkommissionen wurde im Oktober1997 auf Initiative der Ethikkommission der Medizinischen FakultätWien gegründet. Alle Österreichischen Ethikkommissionen wurdeneingeladen, Delegierte in das Forum zu entsenden.Neben dem regelmäßigen Erfahrungsaustausch soll das Forum vorallem dazu dienen, die Arbeitsweisen der Österreichischen Ethikkommissionenzu harmonisieren. Dies hat u. a. zu österreichweiteinheitlichen Formularen geführt, die <strong>von</strong> den meisten Ethikkommissionenin Österreich akzeptiert werden.Diese Formulare, sowie eine Vielzahl weiterer Informationen undRichtlinien befinden sich auf der Forum-Webseite:http://ethikkommissionen.atSeit 2004 ist das Forum vereinsähnlich strukturiert, mit einemgewählten Vorstand und jährlichen Vollversammlungen.CMI - Ethikkommissionen 33/39


Ethikkommissionen in ÖsterreichBundeslandEthikkommissionen2001 2004 seit 2006Burgenland 7 7 1Kärnten 1 1 1Niederösterreich 1 1 1Oberösterreich 6 6 4Salzburg 1 1 1Steiermark 7 4 4Tirol 1 1 1Vorarlberg 1 1 1Wien 18 11 12Gesamt 43 33 26CMI - Ethikkommissionen 34/39


Leit-EthikkommissionenSeit 26. Mai 2004 kundgemacht1. EK der Medizinischen Universität Wien2. EK der Medizinischen Universität Graz3. EK der Medizinischen Universität Innsbruck4. EK der Stadt WienSeit 10. Juni 2005 kundgemacht5. EK für das Bundesland Niederösterreich6. EK des Landes Oberösterreich7. EK für das Bundesland Salzburg(Reihenfolge und Nummerierung entsprechend der Kundmachung der BMGF)CMI - Ethikkommissionen 35/39


Forum - Tätigkeitsbericht 2006Rücklauf 22 <strong>von</strong> 26 EKs (85%)Summe Mittelwert Min MaxZahl der Sitzungen 134 6,1 1 12Neuanträge 1620 73,6 1 647Neuanträge pro Sitzung - 7,6 0 54kommerziell gesponsertmultizentrischKrankenhausNiedergelasseneSumme805881157248% der Neuanträge50%54%97%3%CMI - Ethikkommissionen 36/39


Forum - Tätigkeitsbericht 2006Beurteilte StudienartenAMGMPGSonstigeSumme889125606% der Neuanträge55%8%37%Begutachtungsergebnisseohne Auflagen akzeptiertmit Auflagen akzeptiertzur Weiterbehandlung vertagtabgelehnt/zurückgezogenSumme62686210230% der Neuanträge39%53%6%2%CMI - Ethikkommissionen 37/39


Studienarten100%90%80%Sonstige70%60%50%MPG40%30%20%AMG10%0%2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006CMI - Ethikkommissionen 38/39


Danke für f r Ihre Aufmerksamkeit!CMI - Ethikkommissionen 39/39

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