Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV zur Gesamtrevision - Seengen
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7. Fazit und Zusammenfassung<br />
Durch die <strong>Gesamtrevision</strong> Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland erhält die Gemeinde<br />
ein Instrument, womit sie zielgerichtet "Einfluss" auf die qualitative und quantitative<br />
räumliche Entwicklung nehmen kann. Insgesamt wird mit der <strong>Gesamtrevision</strong> der Nutzungsplanung<br />
Siedlung und Kulturland das Hauptanliegen eines sorgfältigen Umganges<br />
mit dem attraktiven Lebensraum umgesetzt.<br />
Mit dem seit dem 1. Januar 2010 angepassten kantonalen Recht (BauG, ABauV) wurden<br />
verschiedene Anforderungen an die Nutzungsplanung präzisiert. Diese sind, soweit für<br />
die Gemeinde <strong>Seengen</strong> relevant, in der vorliegenden Planung wie folgt berücksichtigt<br />
bzw. die entsprechenden planerischen Massnahmen können zusammenfassend folgendermassen<br />
begründet werden.<br />
Regionale Abstimmung (§ 13 Abs. 1 BauG)<br />
Die Nutzungsplanung <strong>Seengen</strong> wurde am 9. September 2009 dem Vorstand des Regionalplanungsverbandes<br />
Lenzbug - Seetal vorgestellt. Im dazu gehörigen Protokoll wurde<br />
die Planung aus regionaler Sicht als in Ordnung abgehandelt. Gestützt auf den kantonalen<br />
Vorprüfungsbericht vom 8. Juni 2011 bedarf die nachträgliche Einzonung Steinis sowie<br />
drei mittelgrossen Verkaufsnutzungsstandorte noch einer regionalen Beurteilung.<br />
Abstimmung Siedlung und Verkehr<br />
(§ 13 Abs. 2 bis BauG, § 15 Abs. 3 BauG, § 1 Abs. 2 ABauV)<br />
Der Bereich Verkehr wurde in einem separaten Planungsablauf behandelt, wobei wichtige<br />
Fragen wie die Aufnahmefähigkeit des Verkehrs im Zentrum oder der Langsamverkehrswege<br />
aufeinander abgestimmt wurden.<br />
Das heutige Strassennetz vermag den entstehenden Verkehr aus den beabsichtigten<br />
Neueinzonungen aufzunehmen.<br />
Zur Stärkung der Zentrumsfunktion sind drei Standorte für mittelgrosse Verkaufsnutzungen<br />
im Zentrum vorgesehen. Sie liegen im Kontext zu den Zielvorstellungen der Gemeinde<br />
vom 17. Oktober 2007. Pro Standort gilt eine maximale Nettoladenfläche von<br />
insgesamt 3‘000 m 2 . Das grosszügig festgesetzte Flächenmass soll die Option für zusätzliche<br />
Verkaufsflächen mit unterschiedlichen Kundenfrequenzen und Flächenintensitäten<br />
offen halten. Auf keinen Fall darf durch neue raumplanerische Hürden bzw. nicht<br />
nachvollziehbare Flächenbegrenzungen die Zentrumsentwicklung erschwert werden. In<br />
gestalterischer Hinsicht gewährleisten die betreffenden Kern- und Zonen gut eingepasste<br />
Lösungen.<br />
Förderung innere Siedlungsentwicklung und Siedlungsqualität<br />
(§ 13 Abs. 2bis BauG, § 1 Abs. 2 ABauV)<br />
Auf Grund der attraktiven Lage findet vor allem in den zentrumsnahen Wohnzonen von<br />
alleine eine innere Verdichtung statt. Diese musste im Hinblick auf eine massvolle innere<br />
Siedlungsentwicklung vielmehr in geordnete Bahnen gelenkt werden. In bestehenden<br />
älteren Einfamilienhausquartieren lässt sich eine innere Siedlungsentwicklung mit raumplanerischen<br />
Massnahmen kaum lenken. Sie ist im übrigen wegen der sehr oft empfindlichen<br />
Lage im Landschaftsbild auch nicht erwünscht.<br />
Auf Grund des hohen Nutzungsdruckes wirken sich verschiedene Bestimmungen in den<br />
Wohnquartieren hinsichtlich einer landschaftlich und ortsbaulich vertretbaren Einpassung<br />
oft ungünstig aus. Im Weiteren führen optisch auffällige Hangüberbauungen mit ihren<br />
Dachformen und erheblichen Terrainveränderungen teilweise zu einem unruhigen Erscheinungsbild.<br />
Die BNO sieht deshalb diverse planerische Massnahmen vor:<br />
- Anrechnung der Dach-, Attika- und Untergeschosse in die Ausnützungsziffer<br />
- Präzisierung der Dachgestaltung an ortsbaulich empfindlichen Lagen und am Siedlungsrand<br />
- klarere Vorgaben <strong>zur</strong> Aussenraumgestaltung im gesamten Siedlungsgebiet (Terraingestaltung,<br />
Einfriedigungen, Stützmauern, Bepflanzung).<br />
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