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Rechtsstellung des Beschuldigten

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hemmer Osnabrück Rechte der Beteiligten Julian Fennhahn<br />

1.) Begriffsklärung<br />

� § 157 StPO!<br />

<strong>Rechtsstellung</strong> <strong>des</strong> <strong>Beschuldigten</strong><br />

2.) Begründung der <strong>Beschuldigten</strong>eigenschaft<br />

� Fall 6<br />

3.) Rechte <strong>des</strong> <strong>Beschuldigten</strong> (außer den Prozessgrundsätzen)<br />

� Fall 9, Teil 2<br />

- Recht, jede Aussage zur Sache zu verweigern, §§ 136 I 2 iVm 163a III 2 (für die<br />

Staatsanwaltschaft), IV 2 (für die Polizei)<br />

- Recht auf Verteidiger, § 137<br />

- Belehrungspflicht � § 136 I<br />

(S) Telefonbuchfall<br />

- Anspruch auf rechtliches Gehör<br />

� Art. 103 I GG, §§ 136 I, 163a I.<br />

- Anwesenheitsrechte: § 168c evtl. iVm § 163a III 2<br />

gilt auch für den Verteidiger<br />

4.) Pflichten <strong>des</strong> <strong>Beschuldigten</strong>:<br />

- Muss auf Ladung der StA (nicht der Polizei!) erscheinen, § 163a III 1<br />

- Muss Zwangsmaßnahmen erdulden<br />

- Muss Gegenüberstellung mit Zeugen (§ 58 II) dulden, dabei können auch leichte<br />

Veränderungen an seinem Äußeren vorgenommen werden, bspw. an der Frisur


hemmer Osnabrück Rechte der Beteiligten Julian Fennhahn<br />

<strong>Rechtsstellung</strong> der anderen Beteiligten<br />

Staatsanwaltschaft als Herrin <strong>des</strong> Ermittlungsverfahrens (§ 152)<br />

Polizei<br />

§ 160: Sachverhalt erforschen, auch Entlasten<strong>des</strong> (Abs.2 !)<br />

§ 163: Ermittlungen<br />

§ 102,usw. Zwangsmaßnahmen<br />

§ 226 I Anwesend während der Hauptverhandlung<br />

§ 296 Rechtsmittelberechtigt, auch zugunsten <strong>des</strong> Angeklagten<br />

§ 451 Vollstreckung der Strafe<br />

§ 146 GVG Weisungsgebunden<br />

§ 161 Ermittlungen<br />

§ 154 GVG Weisungsgebunden<br />

z.B. § 98 I Gefahr im Verzug - Regeln<br />

Ermittlungsrichter<br />

§ 162 Ordnet besondere Maßnahmen an, die besonders grundrechtsintensiv sind<br />

Kann „besonders vernehmen“, was im späteren Prozess eine besondere Bedeutung<br />

hat � „Duchbrechung“ von § 252 bei der Vernehmung <strong>des</strong> <strong>Beschuldigten</strong>.<br />

Verteidiger<br />

§ 137<br />

Organ der Rechtspflege � Begründung für „Widerspruchslösung“<br />

Notwendige Verteidigung:<br />

§ 140 I und II (!)<br />

- bei Anklage vor dem Landgericht ( Abs. 1 Nr. 1 )<br />

- und Anklage eines Verbrechens ( Abs. 1 Nr. 2 )<br />

- Absatz II

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