emmer Juristisches Repetitorium
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<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong><br />
<strong>emmer</strong><br />
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Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 1<br />
Hauptkurs-Strafrecht (zu Fall 2)<br />
Teil 1: Versuch und Rücktritt<br />
A. Versuch, § 22<br />
Tatentschluss regelmäßig straflos (Ausnahme: z. B. § 30 II)<br />
Vorbereitung regelmäßig straflos (Ausnahme: z. B. §§ 80, 149)<br />
I. Strafgrund:<br />
VERSUCH strafbar nach §§ 23 I, 12<br />
Vollendung strafbar (Ausnahme: Tätige Reue, z. B. § 306e)<br />
Beendigung strafbar<br />
� „Betätigung eines rechtfeindlichen Willens, deren Eindruck auf die Allgemeinheit zu<br />
einer Erschütterung des Rechtsbewusstsein und zur Gefährdung des Rechtsfriedens<br />
führen kann.“ („gemischt subjektiv-objektive Theorie“)<br />
II. Allgemeine Voraussetzungen<br />
1. Keine Deliktsvollendung<br />
� bzw. keine Bestrafung wegen vollendeter Tat<br />
(Stichwort: fehlende objektive Zurechenbarkeit!)<br />
2. Strafbarkeit des Versuchs<br />
� §§ 23 I, 12 StGB<br />
h/w – Thomas Hauburger
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Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 2<br />
III. Prüfungsaufbau:<br />
I. Tatbestandsmäßigkeit<br />
II. RW<br />
III. Schuld<br />
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AUFBAU VERSUCH<br />
1. Tatentschluss bez. aller objektiven TBM<br />
2. Ggf. sonstige subjektive Merkmale (z. B. Zueignungsabsicht, Habgier, etc.)<br />
3. Unmittelbares Ansetzen<br />
IV. Kein Rücktritt, § 24<br />
1. Tatbestandsmäßigkeit<br />
a) Subjektiver TB<br />
� Tatentschluss: Tatentschluss ist der auf alle objektiven TBM gerichtete Vorsatz.<br />
• Strafbarer untauglicher Versuch: (+), wenn die Tat – so wie der Täter sie sich<br />
vorgestellt hat – mit den von ihm benutzten Mitteln oder an dem von ihm<br />
vorgestellten Objekt nicht zur Vollendung führen konnte (Tatsachenirrtum).<br />
� Strafbarkeit des untauglichen Versuchs ergibt sich aus § 22 „nach seiner<br />
Vorstellung von der Tat“ und dem Umkehrschluss aus § 23 III � argumentum e<br />
contrario<br />
Bsp.: A will den nach seiner Ansicht schlafenden B töten und versetzt diesem<br />
einige Messerstiche. B ist jedoch bereits vor einigen Stunden an einem Herzinfarkt<br />
gestorben.<br />
h/w – Thomas Hauburger
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Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 3<br />
• Strafloses Wahndelikt: Der Täter erfasst hier die tatsächlichen Umstände richtig, er<br />
nimmt aber irrtümlich an, dass sein Verhalten strafbar sei (Bewertungsirrtum).<br />
Bsp.: A begeht einen Suizidversuch und glaubt er würde dafür bestraft.<br />
b) Objektiver TB<br />
� „Unmittelbares Ansetzen“ (+), wenn der Täter<br />
- subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschreitet und<br />
- objektiv eine Handlung vorgenommen hat, die nach seiner Vorstellung im Falle des<br />
ungestörten Fortlaufs des Geschehens ohne wesentliche Zwischenschritte zur<br />
Tatbestandsverwirklichung geführt hätte und dadurch eine (nach seiner Vorstellung!)<br />
nahe Gefährdung des Rechtsguts begründet wird. 1<br />
� Grds. unproblematisch: Täter hat bereits Teile des TB verwirklicht<br />
(Bsp.: T schlägt O nieder, um ihn auszurauben. Jedoch findet er nur eine leere<br />
Geldbörse, die er zurücklässt.)<br />
1 Vgl. zu den unterschiedlichen Begriffsbestimmungen Otto, Grundkurs Strafrecht, § 18, Rn. 22 ff.<br />
h/w – Thomas Hauburger
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Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 4<br />
� Klassische Problemfälle:<br />
• beim Alleintäter, § 25 I Alt. 1:<br />
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1. „Auflauerungsfälle“ (vgl. BGH NJW 1952, 514 „Pfeffertütenfall“)<br />
� entscheidend, ob nach der Vorstellung des Täters sich das Opfer dem<br />
Gefahrenbereich nähert (Täter nimmt Fußschritte wahr, die dann doch nicht<br />
von dem eigentlichen Tatopfer stammen � unmittelbares Ansetzten +) oder<br />
nicht.<br />
2. „Mitwirkungsfälle“ (vgl. BGHSt 43, 177 ff. „Giftfalle“)<br />
� nach h.L. ist entscheidend, ob der Täter den Geschehensablauf derart aus<br />
den Händen gegeben hat, dass nach seiner Vorstellung der Erfolg jetzt<br />
ungehindert eintreten kann oder, ob nach der Tätervorstellung eine Sachlage<br />
vorliegt, bei der zur Tatbestandsverwirklichung keine wesentliche Schritte mehr<br />
erforderlich sind.<br />
3. „Klingelfälle“ (vgl. BGHSt 26, 201 „Tankwartfall“)<br />
� entscheidend, ob nach der Tätervorstellung, die Tat (z.B. Raub) unmittelbar<br />
nach Öffnen der Tür begangen werden soll oder erst später.<br />
h/w – Thomas Hauburger
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• beim mittelbaren Täter, § 25 I Alt. 2<br />
Bsp.: T täuscht V vor, er wolle mit ihm gemeinsam einen Raub an O begehen und<br />
übergibt ihm zu diesem Zweck ein Fläschchen, in dem sich angeblich ein harmloses<br />
Schlafmittel befinde, dass er O einflössen soll, um ihn wehrlos zu machen. In<br />
Wirklichkeit ist es mit einem tödlichen Gift gefüllt. Kurz vor dem Verabreichen der<br />
Substanz durchschaut V den Plan des T und sieht von der Tatausführung ab (vgl.<br />
BGHSt 30, 363)<br />
1. Unmittelbares Ansetzen erst (+),<br />
wenn der Tatmittler sich an die Verwirklichung des Tatbestandes macht.<br />
2. Unmittelbares Ansetzen schon (+),<br />
wenn der mittelbare Täter mit der Einwirkung auf den Tatmittler beginnt.<br />
3. BGH: Unmittelbare Ansetzen (+),<br />
wenn Hintermann das aus seiner Sicht zur Tatbestandsverwirklichung<br />
Erforderliche getan hat, indem er die Einwirkung auf den Tatmittler<br />
abgeschlossen und das Geschehen aus der Hand gegeben hat, wenn darüber<br />
hinaus zu diesem Zeitpunkt aus seiner Sicht das betroffene Rechtsgut bereits<br />
unmittelbar konkret gefährdet ist.<br />
� Für eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist maßgeblich,<br />
dass der Tatmittler im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einwirkung<br />
durch den mittelbaren Täter nach dessen Erwartungen die Tathandlung<br />
begehen wird.<br />
h/w – Thomas Hauburger
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• bei der Mittäterschaft, § 25 II<br />
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Bsp.: T1 und T2 möchten den O bestehlen. Sie verabreden deshalb, dass T1 den O<br />
am nächsten Tag um 10.00 Uhr abpasst und in ein Gespräch verwickelt, während<br />
T2 sich von hinten anschleicht und die Geldbörse entwendet. T2 verspätet sich<br />
jedoch um wenige Minuten und der Plan schlägt fehl, weil die Unterhaltung<br />
zwischen T1 und O bereits vorbei ist.<br />
1. e.A. (Einzellösung):<br />
Unmittelbares Ansetzen muss für jeden Mittäter gesondert festgestellt werden,<br />
weil nur so von einer Mitbeherrschung der Versuchstat gesprochen werden<br />
könne.<br />
� Keine Strafbarkeit des T2 wegen versuchten Diebstahls in Mittäterschaft<br />
2. h.L. (Gesamtlösung):<br />
Unmittelbares Ansetzen ist bereits gegeben, wenn einer der Beteiligten nach der<br />
Vorstellung aller Mittäter eine Handlung vornimmt, die ohne Zwischenschritte in<br />
die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. Gesamtlösung entspricht dem<br />
Charakter des § 25 II als Zurechnungsnorm.<br />
� Strafbarkeit des T2 wegen versuchten Diebstahls in Mittäterschaft (+)<br />
• bei der Unterlassungstäterschaft, § 13 I<br />
1. e. A.: Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit<br />
� Kritik: ggf. Sanktionierung von bloßen Vorbereitungshandlungen<br />
2. a. A.: Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit<br />
� Kritik: Wird im Einzelfall Opferschutz nicht gerecht<br />
3. h. M.: Versuchsbeginn (+), wenn nach der Vorstellung des Täters in<br />
Folge seines Nicht-Handelns eine konkrete Rechtsgutsgefährdung eintritt<br />
3. Ggf. Strafwürdigkeit<br />
� insb. Rücktritt vom Versuch, § 24 (s. u.)<br />
h/w – Thomas Hauburger
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Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 7<br />
Sonderproblem: Versuch des Regelbeispiels<br />
e. A.: Versuch nicht möglich, weil Regelbeispiele als Strafzumessungsregelungen keine<br />
Tatbestände i. S. d. § 22 sind.<br />
BGHSt 33, 374: Versuchsstrafbarkeit grds. möglich, weil zwischen echten<br />
Tatbestandsqualifikationen und Regelbeispielen kein „tiefgreifender<br />
Wesensunterschied“ besteht.<br />
� 3 Konstellationen denkbar:<br />
1. Grunddelikt versucht / Regelbeispiel versucht<br />
Bsp. (zu § 243): T wird beim Aufhebeln einer Lagerhallentür erwischt.<br />
2. Grunddelikt vollendet / Regelbeispiel versucht<br />
Bsp. (zu § 243): T entwendet eine Maschine aus der – unerwartet –<br />
unverschlossen gebliebenen Lagerhalle.<br />
3. Grunddelikt versucht / Regelbeispiel eingetreten<br />
Bsp. (zu § 243): T bricht die Tür zur Lagerhalle auf, wird aber kurz vor der<br />
Entwendung der Maschine geschnappt.<br />
h/w – Thomas Hauburger
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B. Rücktritt vom Versuch, § 24<br />
I. Rechtsnatur: h.M.: Persönlicher Strafaufhebungsgrund<br />
II. Prüfungsort: h.M.: nach der Schuld<br />
III. Rechtsgrund des Strafausschlusses: h.M.: „Strafzwecktheorie“:<br />
Rechtsgrund für die Straflosigkeit liegt in dem fehlenden Bedürfnis zur Bestrafung des<br />
Täters, welcher freiwillig in die Legalität zurückkehrt und damit das Vertrauen der<br />
Rechtsgemeinschaft in die Geltungskraft des Rechts wieder auflebt.<br />
IV. Prüfungsaufbau, § 24 I (Rücktritt beim Alleintäter)<br />
1. Kein fehlgeschlagener Versuch<br />
Aufbau Rücktritt<br />
2. Unbeendeter (§ 24 I 1 Alt. 1) / beendeter Versuch (§ 24 I 1 Alt. 2)<br />
3. Rücktrittsverhalten, § 24 I 1 Alt. 1, § 24 I 1 Alt. 2, § 24 I 2<br />
4. Freiwilligkeit<br />
h/w – Thomas Hauburger
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1. Kein fehlgeschlagener Versuch<br />
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Fehlschlag (+), wenn nach der Vorstellung des Täters die Tatbestandsverwirklichung nicht<br />
mehr möglich ist.<br />
Umstritten ist, ob ein Versuch bereits fehlgeschlagen ist, wenn dem Täter zwar eine<br />
Aktion misslungen ist, er aber noch weitere Möglichkeiten sieht den Erfolg<br />
herbeizuführen.<br />
a. Einzelaktstheorie<br />
� Fehlschlag (+), sobald der Täter annimmt, eine ursprünglich zur<br />
Erfolgsherbeiführung geeignete Handlung sei misslungen, und zwar auch dann,<br />
wenn er glaubt, den Erfolgseintritt noch durch weitere Maßnahmen erreichen zu<br />
können.<br />
� Rücktrittshorizont: Tatbeginn<br />
� Kritik: reißt einheitlichen Lebensvorgang (natürliche Handlungseinheit!)<br />
auseinander, Opferschutz<br />
b. Gesamtbetrachtungslehre (h.M. + BGH)<br />
� Fehlschlag (+), wenn der Täter nach Vornahme der letzten Ausführungshandlung<br />
annimmt, dass sein Handeln mit den ihm zu Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr<br />
den Taterfolg herbeizuführen vermag.<br />
� Rücktrittshorizont: Ausführungshorizont<br />
h/w – Thomas Hauburger
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2. Unbeendeter (§ 24 I 1 Alt. 1) / beendeter Versuch (§ 24 I 1 Alt. 2)<br />
� Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter davon ausgeht, noch nicht alles zur<br />
Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan zu haben.<br />
�Beendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, alles für den Erfolgseintritt Erforderliche<br />
getan zu haben.<br />
P: Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich?<br />
a) Tatplantheorie: Vorstellung des Täters bei Tatbeginn<br />
� Kritik: unangemessene Privilegierung des Täters mit der höheren kriminellen<br />
Energie<br />
b) Lehre vom (korrigierten) Rücktrittshorizont: Vorstellung des Täters nach<br />
Abschluss der letzten Ausführungshandlung<br />
EXKURS: Rücktritt vom Versuch des Unterlassens<br />
BGHSt 48, 147 ff.: Keine Unterscheidung zwischen unbeendeten / beendeten Versuch<br />
notwendig, da Rücktrittsverhalten stets in einer erfolgsabwendenden Tätigkeit bestehen<br />
muss<br />
„Differenzierungslehre“:<br />
- Unbeendet (+), wenn der Erfolgseintritt nach Vorstellung des Täters noch durch die<br />
ursprünglich gebotene Handlung abgewendet werden kann (z. B. Wiederaufnahme<br />
der normalen Ernährung)<br />
- Beendet (+), nach Vorstellung des Täters nicht mehr durch die ursprünglich gebotene<br />
Handlung abgewendet werden kann, vielmehr andere Maßnahmen erforderlich<br />
werden (z. B. künstliche Ernährung im Krankenhaus)<br />
� Letztendlich Differenzierung nicht notwendig, da hierdurch sich das erforderliche<br />
Rücktrittsverhalten nicht ändert und auch die Vollendungsstrafbarkeit bei aus Sicht des<br />
Täters „verfrühtem“ Erfolgseintritt nicht entfällt (Fischer, StGB § 24 Rn. 14a; a. A.<br />
S/S/Eser, StGB, § 24 Rn. 30)<br />
h/w – Thomas Hauburger
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3. Rücktrittsverhalten, § 24 I 1 Alt. 1, § 24 I 1 Alt. 2, § 24 I 2<br />
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a) Unbeendeter Versuch: „weitere Ausführung der Tat aufgeben“, § 24 I 1 Alt. 1<br />
� Aufgeben erfordert den Entschluss, auf die konkrete Tat endgültig zu verzichten.<br />
� P: „Denkzettelfälle“ � „Ist ein Aufgeben der Tat noch möglich, wenn der Täter<br />
sein außertatbestandliches Ziel bereits erreicht hat?“<br />
e.A.: NEIN, weil keine honorierbare Verzichtsleistung vorliegt, es kann nur ein TE<br />
aufgegeben werden der von seiner Zielsetzung her nicht gegenstandslos geworden ist<br />
h.M.: JA, weil Täter die „Tat“ i.S.d. § 24 I aufgeben muss und nicht irgendwelche<br />
außertatbestandlichen Ziele, andernfalls auch Privilegierung des Täters mit direktem<br />
Vorsatz, Opferschutz<br />
b) Beendeter Versuch: „deren Vollendung verhindert“, § 24 I 1 Alt. 2<br />
� Verhinderung der Vollendung (+), wenn der Täter bewusst und gewollt eine neue<br />
Kausalkette in Gang setzt, die für das Ausbleiben der Tatbestandsverwirklichung<br />
mitursächlich wird.<br />
c) Beendeter untauglicher Versuch: „ernsthaft bemüht, die Vollendung zu<br />
verhindern“, § 24 I 2<br />
� Ein ernsthaftes Bemühen kann immer dann angenommen werden, wenn der Täter<br />
alles tut, was aus seiner Sicht zur Erfolgsabwendung notwendig und geeignet ist.<br />
4. Freiwilligkeit<br />
� (+), wenn Täter aufgrund einer autonomen Entscheidung von der Tat Abstand nimmt, er<br />
also noch „Herr seiner Entschlüsse“ bleibt. (h.M.)<br />
� Autonom ist ein Entschluss in diesem Sinne, wenn er Ausdruck freier<br />
Selbstbestimmung ist.<br />
(Bsp. Gewissensbisse, Reue, Scham, Mitleid, seelische Erschütterung)<br />
� Unfreiwillig handelt hingegen, wer durch heteronome (fremdbestimmte) Motive zur<br />
Aufgabe seiner Ausführungshandlung veranlasst wird.<br />
h/w – Thomas Hauburger
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V. Rücktritt vom Versuch bei mehreren Beteiligten, § 24 II<br />
1. Kein fehlgeschlagener Versuch<br />
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Aufbau Rücktritt, § 24 II<br />
2. Rücktrittsverhalten, § 24 II 1, § 24 II 2 Alt. 1, § 24 II 2 Alt. 2<br />
3. Freiwilligkeit<br />
1. freiwillige Verhinderung der Vollendung, § 24 II 1<br />
� dafür ist vorausgesetzt, dass die Nichtvollendung der Tat zumindest auch auf die<br />
freiwilligen Rücktrittsbemühungen des Beteiligten zurückzuführen ist.<br />
2. freiwilliges, ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung der Tatvollendung, Erfolg<br />
bleibt ohne Zutun des Beteiligten aus, § 24 II 2 Alt. 1<br />
� freiwilliges und ernsthaftes Bemühen (wie oben)<br />
3. freiwilliges, ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung der Tatvollendung,<br />
Erfolgseintritt unabhängig vom früheren Tatbeitrag, § 24 II 2 Alt. 2<br />
• Für einen Rücktritt nach § 24 II 2 ist nicht ausreichend, dass ein Beteiligter nur seinen<br />
Tatbeitrag zunichte macht, vielmehr muss der Beteiligte darauf hinwirken, dass die<br />
Vollendung unterbleibt.<br />
Bsp.: A kann nicht vom versuchten Diebstahl in Mittäterschaft gem. §§ 242 I, 25 II, 22<br />
zurücktreten, wenn er lediglich seine Tatbeteiligung absagt, obwohl er weiß, dass B<br />
die Tat auch alleine mit C begehen wird. Dann muss er sich vielmehr, wenn B den<br />
Diebstahl begeht, ernsthaft um die Verhinderung der Tatvollendung bemühen, z. B.<br />
indem er die Polizei ruft.<br />
h/w – Thomas Hauburger
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Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 13<br />
A. Einführung<br />
I. Ausgangsnormen:<br />
� § 18<br />
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Teil 2: Erfolgsqualifizierte Delikte<br />
� vgl. hierzu aktuell Berberich Life & Law 2009, 201 ff.<br />
§ 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen<br />
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft<br />
sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge<br />
wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />
� Folge: Der Täter muss bezüglich des Grundtatbestandes (z. B. Körperverletzung)<br />
vorsätzlich und hinsichtlich der schweren Folge (z. B. Tod) wenigstens fahrlässig<br />
handeln.<br />
� § 11 II<br />
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist...<br />
§ 11 Personen- und Sachbegriffe<br />
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen<br />
gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz<br />
voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch<br />
Fahrlässigkeit ausreichen lässt.<br />
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger...<br />
� Folge: Versuch und Teilnahme sind möglich!<br />
h/w – Thomas Hauburger
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II. Abgrenzungskriterium:<br />
� Wortlaut des BT-Tatbestandes<br />
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„durch...verursacht“ / „hat zur Folge, dass...“ = grds. Erfolgsqualifikation<br />
III. Beispiele:<br />
§ 221 II Nr. 1 StGB = Qualifikation<br />
§ 221 II Nr. 2 und III = Erfolgsqualifikationen<br />
§ 224 I = Qualifikation<br />
§ 226 I, 227 = Erfolgsqualifikationen<br />
§ 231 (= überhaupt kein strafschärfender, sondern eigener Tatbestand; objektive<br />
Strafbarkeitsbedingung)<br />
§ 306b I = Erfolgsqualifikation<br />
§ 306b II = Qualifikation zu § 306a<br />
h/w – Thomas Hauburger
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B. Aufbau im Gutachten<br />
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Schema: Getrennter Aufbau bei Alleintäterschaft<br />
I. Prüfung Grundtatbestand (§ 223)<br />
1. Tatbestand<br />
a) Objektiv<br />
aa) Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung<br />
bb) Kausalität, objektive Zurechnung<br />
b) Subjektiv<br />
- Vorsatz<br />
2. Rechtswidrigkeit<br />
3. Schuld<br />
II. Prüfung der Erfolgsqualifikation (§ 227)<br />
1. Tatbestandsmäßigkeit<br />
a) Eintritt der schweren Folge: Tod eines anderen Menschen<br />
b) Kausalität zwischen GTB und Erfolgsquali. „durch die Körperverletzung“<br />
c) Unmittelbarkeitsbeziehung (= tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang)<br />
� Unmittelbarkeit bedeutet, dass sich eine im Grunddelikt typischerweise<br />
angelegte Gefahr verwirklicht haben muss (s. BGH-Zitat unten)<br />
Beachte: Die konkrete Ausgestaltung der Unmittelbarkeitsbeziehung ist für jedes Delikt<br />
gesondert festzustellen!<br />
d) Objektive und subjektive Fahrlässigkeit bez. Todesverursachung<br />
2. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />
h/w – Thomas Hauburger
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Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 16<br />
Zuletzt der BGH (NStZ 2008, 278 ff.) zur Unmittelbarkeit i. S. d. § 227:<br />
„Mit der Vorschrift des § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) werden nur solche<br />
Körperverletzungen erfasst, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu<br />
führen; gerade diese Gefahr muss sich im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben. Eine<br />
solche tatbestandstypische Gefahr kann sich auch dann im Tod des Opfers verwirklicht<br />
haben, wenn die unmittelbar zum Tod führende Ursache ein Verhalten des Opfers war,<br />
sofern dieses selbstschädigende Verhalten sich als naheliegende und deliktstypische<br />
Reaktion darstellt, wie dies bei Fluchtversuchen in Panik und Todesangst der Fall ist.“<br />
Schema: Getrennter Aufbau bei Beteiligung<br />
Bsp.: T hat eine Bank überfallen und dabei leichtfertig den Kassierer erschossen. T war<br />
zuvor von A angestiftet worden, der ihm u. a. geraten hatte, mit einer ungesicherten Pistole<br />
den Kassierer zu bedrohen. Strafbarkeit des A?<br />
I. Beteiligung am Grundtatbestand (hier: Anstiftung zum schweren Raub)<br />
1. Tatbestand<br />
a) Objektiver Tatbestand<br />
aa) Vorsätzlich rechtswidrige Haupttat<br />
bb) Bestimmen<br />
b) Subjektiver Tatbestand<br />
- „Doppelter“ Anstiftervorsatz<br />
2. Rechtswidrigkeit<br />
3. Schuld<br />
II. Beteiligung an der Erfolgsqualifikation (hier: §§ 251, 22, 23 I, 26 StGB)<br />
� nur noch Fahrlässigkeit (hier: Leichtfertigkeit) hinsichtlich der Verursachung der<br />
schweren Folge (hier: Tod) prüfen!<br />
h/w – Thomas Hauburger