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12 Krankenversicherung der Rentner (KVdR) - sv-beratung

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4<br />

1.3 Die Renten wegen Todes<br />

Das sind als Renten an Hinterbliebene:<br />

■ Witwen- und Witwerrente (auch nach dem vorletzten Ehegatten)<br />

■ Waisenrente<br />

als Renten an Versicherte:<br />

■ Erziehungsrente wegen Erziehung eines Kindes nach dem Tod des<br />

geschiedenen Ehegatten<br />

Dies ist eine Rentenleistung aus eigener Versicherung, die nach dem Tod des<br />

geschiedenen Ehegatten gezahlt werden kann, sofern die Ehe nach dem<br />

30.06.1977 geschieden worden ist und weitere beson<strong>der</strong>e Voraussetzungen<br />

in <strong>der</strong> Person des Antragstellers bzw. <strong>der</strong> Antragstellerin erfüllt sind. Bei<br />

Unterhaltsansprüchen nach dem Recht des Beitrittsgebietes kommt eine<br />

Erziehungsrente auch dann in Betracht, wenn die Ehe vor dem 01.07.1977<br />

geschieden worden ist.<br />

■ Erziehungsrente wegen Erziehung eines Kindes nach dem Tod des<br />

Ehegatten bei durchgeführtem Rentensplitting<br />

Auch die Erziehungsrente wegen Erziehung eines Kindes nach dem Tod des<br />

Ehegatten bei durchgeführtem Rentensplitting ist eine Rentenleistung aus eigener<br />

Versicherung, die nach dem Tod des Ehegatten gezahlt werden kann,<br />

wenn ein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt wurde und weitere beson<strong>der</strong>e<br />

Anspruch<strong>sv</strong>oraussetzungen in <strong>der</strong> Person des Antragstellers erfüllt sind.<br />

Näheres zu diesen Renten finden Sie in <strong>der</strong> BfA-Information Nr. 7.<br />

2 Wer erhält eine Altersrente?<br />

Renten an Versicherte<br />

Anspruch auf eine Altersrente kann nur <strong>der</strong> Versicherte selbst haben. Die Zahlung<br />

einer Altersrente setzt zunächst die Rentenantragstellung voraus. Der Rentenantrag<br />

ist für den Beginn <strong>der</strong> Rente von Bedeutung. Dies gilt für alle Altersrenten,<br />

auch für die Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Weiter ist<br />

die Vollendung eines bestimmten Lebensalters erfor<strong>der</strong>lich. Außerdem muss <strong>der</strong><br />

Versicherte - abhängig von <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Altersrente - eine bestimmte Mindestversicherungszeit<br />

zurückgelegt haben und gegebenenfalls bestimmte zusätzliche<br />

persönliche Voraussetzungen erfüllen.<br />

Die Mindestversicherungszeit, die ein Versicherter in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

zurückgelegt haben muss, nennt man Wartezeit. Für diese Wartezeit<br />

zählen im Allgemeinen Monate, die mit rentenrechtlichen Zeiten aus eigener Versicherung<br />

belegt sind.

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