12 Krankenversicherung der Rentner (KVdR) - sv-beratung
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1.3 Die Renten wegen Todes<br />
Das sind als Renten an Hinterbliebene:<br />
■ Witwen- und Witwerrente (auch nach dem vorletzten Ehegatten)<br />
■ Waisenrente<br />
als Renten an Versicherte:<br />
■ Erziehungsrente wegen Erziehung eines Kindes nach dem Tod des<br />
geschiedenen Ehegatten<br />
Dies ist eine Rentenleistung aus eigener Versicherung, die nach dem Tod des<br />
geschiedenen Ehegatten gezahlt werden kann, sofern die Ehe nach dem<br />
30.06.1977 geschieden worden ist und weitere beson<strong>der</strong>e Voraussetzungen<br />
in <strong>der</strong> Person des Antragstellers bzw. <strong>der</strong> Antragstellerin erfüllt sind. Bei<br />
Unterhaltsansprüchen nach dem Recht des Beitrittsgebietes kommt eine<br />
Erziehungsrente auch dann in Betracht, wenn die Ehe vor dem 01.07.1977<br />
geschieden worden ist.<br />
■ Erziehungsrente wegen Erziehung eines Kindes nach dem Tod des<br />
Ehegatten bei durchgeführtem Rentensplitting<br />
Auch die Erziehungsrente wegen Erziehung eines Kindes nach dem Tod des<br />
Ehegatten bei durchgeführtem Rentensplitting ist eine Rentenleistung aus eigener<br />
Versicherung, die nach dem Tod des Ehegatten gezahlt werden kann,<br />
wenn ein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt wurde und weitere beson<strong>der</strong>e<br />
Anspruch<strong>sv</strong>oraussetzungen in <strong>der</strong> Person des Antragstellers erfüllt sind.<br />
Näheres zu diesen Renten finden Sie in <strong>der</strong> BfA-Information Nr. 7.<br />
2 Wer erhält eine Altersrente?<br />
Renten an Versicherte<br />
Anspruch auf eine Altersrente kann nur <strong>der</strong> Versicherte selbst haben. Die Zahlung<br />
einer Altersrente setzt zunächst die Rentenantragstellung voraus. Der Rentenantrag<br />
ist für den Beginn <strong>der</strong> Rente von Bedeutung. Dies gilt für alle Altersrenten,<br />
auch für die Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Weiter ist<br />
die Vollendung eines bestimmten Lebensalters erfor<strong>der</strong>lich. Außerdem muss <strong>der</strong><br />
Versicherte - abhängig von <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Altersrente - eine bestimmte Mindestversicherungszeit<br />
zurückgelegt haben und gegebenenfalls bestimmte zusätzliche<br />
persönliche Voraussetzungen erfüllen.<br />
Die Mindestversicherungszeit, die ein Versicherter in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />
zurückgelegt haben muss, nennt man Wartezeit. Für diese Wartezeit<br />
zählen im Allgemeinen Monate, die mit rentenrechtlichen Zeiten aus eigener Versicherung<br />
belegt sind.