Glossar zur Preisbindung.pdf - Börsenverein des Deutschen ...
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<strong>Glossar</strong> zum Buchpreisbindungsgesetz<br />
Birgit Menche<br />
Abmahnbefugnis: Nach dem BuchPrG sind<br />
folgende Personen bzw. Einrichtungen befugt,<br />
Verstöße gegen die <strong>Preisbindung</strong> abzumahnen<br />
und vor Gericht zu bringen: Verleger und Buchhändler,<br />
etablierte Verbände wie der <strong>Börsenverein</strong><br />
<strong>des</strong> <strong>Deutschen</strong> Buchhandels e. V. oder<br />
die Lan<strong>des</strong>verbände <strong>des</strong> <strong>Börsenverein</strong>s, die<br />
<strong>Preisbindung</strong>streuhänder sowie weitere qualifizierte<br />
Einrichtungen wie die Industrie- und Handelskammern<br />
oder Verbraucherschutzverbände.<br />
Abmahnung: Bei der Abmahnung handelt es<br />
sich um eine im Wettbewerbsrecht entwickelte<br />
besondere Form der außergerichtlichen Durchsetzung<br />
von Unterlassungsansprüchen. Üblicherweise<br />
fordert hierbei ein betroffener Mitbewerber<br />
oder ein abmahnbefugter Verband den<br />
Verletzer auf, einen in der Vergangenheit begangenen<br />
Verstoß in Zukunft zu unterlassen.<br />
Gleichzeitig wird der Verletzer aufgefordert, eine<br />
vorformulierte »strafbewehrte« Unterlassungserklärung<br />
zu unterzeichnen. Auch Verstöße<br />
gegen die <strong>Preisbindung</strong> können auf diese<br />
Weise abgemahnt werden. Bei eindeutiger<br />
Sach- und Rechtslage wird der Verletzer in aller<br />
Regel eine Unterlassungserklärung abgeben;<br />
anderenfalls müssen gerichtliche Schritte eingeleitet<br />
werden. � Affiliate-Programme; � Einstweilige<br />
Verfügung; � Mängelexemplare;<br />
� <strong>Preisbindung</strong>sverstöße, Folgen von; � Vertragsstrafe,<br />
Wettbewerbsverstoß; � Musterformular<br />
»Hinweis auf das Buchpreisbindungsgesetz<br />
mit Vertragsstrafeversprechen« im Anhang<br />
Affiliate-Programme: Bei sog. Affiliate-<br />
Programmen erlaubt ein Internetunternehmen<br />
bzw. Internetanbieter – der sog. Merchant –<br />
dem Affiliate, auf das eigene Angebot zu verlinken.<br />
Kommt es dann zu einem Vertragsschluss<br />
mit einem Internetnutzer, erhält der Affiliate gewöhnlich<br />
eine Provision. Affiliates sind häufig<br />
private Website-Betreiber, teils aber auch Ge-<br />
werbetreibende. Auch im Internetbuchhandel<br />
werden Affiliate-Programme praktiziert. Sie sind<br />
preisbindungsrechtlich zulässig, wenn der Affiliate<br />
eine echte Akquiseleistung gegenüber dem<br />
Internetbuchhändler erbringt. Dies gilt grundsätzlich<br />
unabhängig davon, ob es sich um einen<br />
gewerblichen oder privaten Vermittler handelt.<br />
Unzulässig sind Affiliate-Programme bzw. die<br />
Gewährung von Provisionen dann, wenn sie eine<br />
Unterschreitung gebundener Ladenpreise<br />
bezwecken oder auf eine solche hinauslaufen.<br />
Vorsicht geboten ist grundsätzlich bei Privatpersonen,<br />
die sich als Affiliate bewerben. Hier<br />
ist die Gefahr besonders groß, dass unter dem<br />
Vorwand, Fremdgeschäfte zu vermitteln, Bücher<br />
für den Eigenbedarf oder für befreundete<br />
Dritte verbilligt eingekauft werden sollen. Internetbuchhandlungen,<br />
die Umsätze mittels Affiliates<br />
generieren wollen, sollten unter diesem Gesichtspunkt<br />
nur Gewerbetreibenden die Möglichkeit<br />
einer Partnerschaft einräumen, andernfalls<br />
sind Vorkehrungen zu treffen, um einen<br />
Missbrauch der <strong>Preisbindung</strong> zu verhindern<br />
bzw. abzustellen. Die Gewährung einer Vermittlungsprovision<br />
ist auch dann unzulässig, wenn<br />
der Affiliate Buchkäufe für Dritte »vermittelt«,<br />
die ihm zuvor einen entsprechenden Auftrag erteilt<br />
haben. Bsp.: Ein privater Förderverein beauftragt<br />
ein Elternteil, als sog. Affiliate Sammelkäufe<br />
für eine Schulklasse zu tätigen. In diesem<br />
Fall darf keine Vermittlungsprovision gewährt<br />
werden, da keine echte Akquiseleistung vorliegt.<br />
Dies gilt unabhängig davon, ob der Förderverein<br />
selbst die Provision erhält oder ob die<br />
Vergünstigung den Eltern direkt zugute kommt.<br />
� Merkblatt Wiederverkäuferrabatt<br />
Antiquarische Bücher: Antiquarische Bücher,<br />
d. h. gebrauchte Bücher, die bereits in das Eigentum<br />
eines Endabnehmers übergegangen<br />
sind, unterliegen keiner <strong>Preisbindung</strong> (§ 3 Satz<br />
2). Dies gilt auch dann, wenn das Buch nicht<br />
gelesen wurde und daher neuwertig ist. � Mo-<br />
<strong>Glossar</strong> zum Buchpreisbindungsgesetz 3