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Glossar zur Preisbindung.pdf - Börsenverein des Deutschen ...

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<strong>Glossar</strong> zum Buchpreisbindungsgesetz<br />

Birgit Menche<br />

Abmahnbefugnis: Nach dem BuchPrG sind<br />

folgende Personen bzw. Einrichtungen befugt,<br />

Verstöße gegen die <strong>Preisbindung</strong> abzumahnen<br />

und vor Gericht zu bringen: Verleger und Buchhändler,<br />

etablierte Verbände wie der <strong>Börsenverein</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Deutschen</strong> Buchhandels e. V. oder<br />

die Lan<strong>des</strong>verbände <strong>des</strong> <strong>Börsenverein</strong>s, die<br />

<strong>Preisbindung</strong>streuhänder sowie weitere qualifizierte<br />

Einrichtungen wie die Industrie- und Handelskammern<br />

oder Verbraucherschutzverbände.<br />

Abmahnung: Bei der Abmahnung handelt es<br />

sich um eine im Wettbewerbsrecht entwickelte<br />

besondere Form der außergerichtlichen Durchsetzung<br />

von Unterlassungsansprüchen. Üblicherweise<br />

fordert hierbei ein betroffener Mitbewerber<br />

oder ein abmahnbefugter Verband den<br />

Verletzer auf, einen in der Vergangenheit begangenen<br />

Verstoß in Zukunft zu unterlassen.<br />

Gleichzeitig wird der Verletzer aufgefordert, eine<br />

vorformulierte »strafbewehrte« Unterlassungserklärung<br />

zu unterzeichnen. Auch Verstöße<br />

gegen die <strong>Preisbindung</strong> können auf diese<br />

Weise abgemahnt werden. Bei eindeutiger<br />

Sach- und Rechtslage wird der Verletzer in aller<br />

Regel eine Unterlassungserklärung abgeben;<br />

anderenfalls müssen gerichtliche Schritte eingeleitet<br />

werden. � Affiliate-Programme; � Einstweilige<br />

Verfügung; � Mängelexemplare;<br />

� <strong>Preisbindung</strong>sverstöße, Folgen von; � Vertragsstrafe,<br />

Wettbewerbsverstoß; � Musterformular<br />

»Hinweis auf das Buchpreisbindungsgesetz<br />

mit Vertragsstrafeversprechen« im Anhang<br />

Affiliate-Programme: Bei sog. Affiliate-<br />

Programmen erlaubt ein Internetunternehmen<br />

bzw. Internetanbieter – der sog. Merchant –<br />

dem Affiliate, auf das eigene Angebot zu verlinken.<br />

Kommt es dann zu einem Vertragsschluss<br />

mit einem Internetnutzer, erhält der Affiliate gewöhnlich<br />

eine Provision. Affiliates sind häufig<br />

private Website-Betreiber, teils aber auch Ge-<br />

werbetreibende. Auch im Internetbuchhandel<br />

werden Affiliate-Programme praktiziert. Sie sind<br />

preisbindungsrechtlich zulässig, wenn der Affiliate<br />

eine echte Akquiseleistung gegenüber dem<br />

Internetbuchhändler erbringt. Dies gilt grundsätzlich<br />

unabhängig davon, ob es sich um einen<br />

gewerblichen oder privaten Vermittler handelt.<br />

Unzulässig sind Affiliate-Programme bzw. die<br />

Gewährung von Provisionen dann, wenn sie eine<br />

Unterschreitung gebundener Ladenpreise<br />

bezwecken oder auf eine solche hinauslaufen.<br />

Vorsicht geboten ist grundsätzlich bei Privatpersonen,<br />

die sich als Affiliate bewerben. Hier<br />

ist die Gefahr besonders groß, dass unter dem<br />

Vorwand, Fremdgeschäfte zu vermitteln, Bücher<br />

für den Eigenbedarf oder für befreundete<br />

Dritte verbilligt eingekauft werden sollen. Internetbuchhandlungen,<br />

die Umsätze mittels Affiliates<br />

generieren wollen, sollten unter diesem Gesichtspunkt<br />

nur Gewerbetreibenden die Möglichkeit<br />

einer Partnerschaft einräumen, andernfalls<br />

sind Vorkehrungen zu treffen, um einen<br />

Missbrauch der <strong>Preisbindung</strong> zu verhindern<br />

bzw. abzustellen. Die Gewährung einer Vermittlungsprovision<br />

ist auch dann unzulässig, wenn<br />

der Affiliate Buchkäufe für Dritte »vermittelt«,<br />

die ihm zuvor einen entsprechenden Auftrag erteilt<br />

haben. Bsp.: Ein privater Förderverein beauftragt<br />

ein Elternteil, als sog. Affiliate Sammelkäufe<br />

für eine Schulklasse zu tätigen. In diesem<br />

Fall darf keine Vermittlungsprovision gewährt<br />

werden, da keine echte Akquiseleistung vorliegt.<br />

Dies gilt unabhängig davon, ob der Förderverein<br />

selbst die Provision erhält oder ob die<br />

Vergünstigung den Eltern direkt zugute kommt.<br />

� Merkblatt Wiederverkäuferrabatt<br />

Antiquarische Bücher: Antiquarische Bücher,<br />

d. h. gebrauchte Bücher, die bereits in das Eigentum<br />

eines Endabnehmers übergegangen<br />

sind, unterliegen keiner <strong>Preisbindung</strong> (§ 3 Satz<br />

2). Dies gilt auch dann, wenn das Buch nicht<br />

gelesen wurde und daher neuwertig ist. � Mo-<br />

<strong>Glossar</strong> zum Buchpreisbindungsgesetz 3

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