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Die Miete – eine
Informationsbroschüre
EINLEITUNG
Gemäß § 535 Absatz 2 BGB ist der Mieter verpflichtet, als Gegenleistung für die Überlassung der Mieträume dem
Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Die Mietzahlung ist die Hauptverpflichtung des Mieters. Ohne die
Miete kann der Vermieter seine Gebäude nicht verwalten und instandhalten und die Darlehen für ihre Errichtung nicht
bezahlen. Sie steht daher im wirtschaftlichen Mittelpunkt aller seiner Aktivitäten.
Die Höhe der Miete können Vermieter und Mieter grundsätzlich frei vereinbaren. Die Grenzen ergeben sich aus
der ortsüblichen Vergleichsmiete des Berliner Mietspiegels, an der sich die Miete zu orientieren hat. Zusätzlich
zur Nettokaltmiete sind Nebenkosten in Form von abrechenbaren Vorauszahlungen zu entrichten (§ 556 BGB).
Mieterhöhungen sind möglich im Falle von Modernisierungen, nach einer Betriebskostenabrechnung oder bis zur
ortsüblichen Vergleichsmiete.
Im Zusammenhang mit diesen Themen, insbesondere mit den Möglichkeiten zur Mieterhöhung, treten immer wieder
vielfältige Probleme auf. Auf diese wollen wir in dieser Broschüre näher eingehen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf
dem Berliner Mietspiegel.
Ihre FORTUNA
Der Vorstand
Impressum
FORTUNA
Wohnungsunternehmen eG
Rhinstraße 42
12681 Berlin
(Friedrichsfelde Ost)
www.fortuna-eg.de
FORTUNA | Mietenbroschüre
Mietenbroschüre
2. Auflage 2012
Stand: Mai 2012
Verantwortlich:
Frank Miller (Vorstand)
Peter Schümann (Vorstand)
Layout und Gestaltung
LAYON GmbH
Immanuelkirchstraße 3–4
10405 Berlin
www.layon.de
INHALT
1. Die Mieten bei Der Fortuna . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
1.1. GUTE WOHNUNGSVERSORGUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
1.2. SIcHERE WOHNUNGSVERSORGUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
1.3. SOZIAL VERANTWORTBARE WOHNUNGSVERSORGUNG . . . . . . . . . . . 4
2. Die Miete - ein Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
3. Die HöHe Der Mieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
4. Die MieterHöHungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
4.1 DIE MIETERHöHUNG BIS ZUR ORTSÜBLIcHEN VERGLEIcHSMIETE . . . . . . . . 6
4.1.1. Der Berliner Mietspiegel 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
4.1.2. Das Mieterhöhungsverlangen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
4.1.3. Form und Begründung des Mieterhöhungsverlangens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
4.1.4. Die Zustimmung zur Mieterhöhung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
4.1.5. Der Mieterhöhungsprozess . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
4.2. DIE ERHöHUNG DER BETRIEBSkOSTEN-VORAUSZAHLUNGEN . . . . . . . . . 9
5. Die MietzaHlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
5.1. DIE FäLLIGkEIT DER MIETZAHLUNGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
5.2. DIE REcHTZEITIGkEIT. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
5.3. DER VERZUG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
6. anHang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
6.1. MIETSPIEGELZUORDNUNG DES FORTUNA-BESTANDES . . . . . . . . . . . . 10
6.2. BERLINER MITESPIEGEL 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Mietenbroschüre | FORTUNA
1. Die Miete bei Der Fortuna
4
1. DIE MIETEN BEI
DER FORTUNA
Die Mieten bei der FORTUNA sind das Ergebnis eines
Prozesses, bei dem rechtliche, wirtschaftliche und soziale
Belange berücksichtigt und gegeneinander abgewogen
werden. Dieser Prozess ist nicht beliebig, sondern
orientiert sich am Zweck unserer Genossenschaft.
Nach § 2 Absatz 1 der Satzung ist dies die Förderung
der Mitglieder der Genossenschaft durch eine gute, sichere
und sozialverantwortbare Wohnungsversorgung.
Im Mittelpunkt stehen also die Bewirtschaftung der Wohnungsbestände
und ihre entgeltliche Vermietung an die
Mitglieder der Genossenschaft. Alle anderen Handlungen,
auch die Mietenpolitik, müssen sich an diesen
Zwecken orientieren.
1.1. Gute WohnunGsversorGunG
„Gut“ bedeutet in diesem Zusammenhang zweierlei:
Zum einen qualitativ gut. Sie wohnen bei der FORTUNA
in Häusern und Wohnungen, die von der Erscheinung,
der Bauqualität und der Ausstattung keinen Vergleich
zu scheuen brauchen. Dies erfordert auch zukünftig
umfangreiche Investitionen, die nur aus den Mieten
refinanziert werden können. Zum anderen bedeutet
„gut“ auch professionell. Die FORTUNA ist kein gemeinnütziger
Verein, in dem die anfallenden Aufgaben
von ehrenamtlichen Mitarbeitern in ihrer Freizeit erledigt
werden. Der Vorstand ist vielmehr verpflichtet, ein
qualifiziertes Immobilienmanagement zu organisieren.
Dies erfordert den Einsatz ausgebildeter hauptamtlicher
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die Einbeziehung
externer Dienstleister. Die dadurch entstehenden
kosten sind aus den Mieten zu bezahlen.
1.2. sichere WohnunGsversorGunG
„Sicher“ ist die Wohnungsversorgung dann, wenn sie
auf langfristig stabilen wirtschaftlichen Grundlagen
steht. Es geht nicht darum, die Wohnungen so billig
wie möglich anzubieten, sondern dafür zu sorgen, dass
die Einnahmen und die Ausgaben der Genossenschaft
langfristig in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander
stehen. Sicher heißt, dass die Genossenschaft
immer ihren laufenden Verpflichtungen nachkommen
kann und über ausreichende Mittel verfügt, um auch die
erforderlichen Instandhaltungen und Modernisierungen
durchzuführen. Sicherheit in diesem Sinne erfordert eine
Ausrichtung der Geschäftspolitik an einer mittel- und
langfristigen Planung statt an kurzfristigen Renditeinteressen.
Sicherheit ist vor allem eine verlässliche Perspektive
hinsichtlich der Mietentwicklung und der Sanierung und
Modernisierung der Wohnungsbestände.
FORTUNA | Mietenbroschüre
1.3. sozial verantWortbare
WohnunGsversorGunG
„Sozialverantwortbar“ heißt, dass die Genossenschaft
die Wohnungsversorgung so zu gestalten hat, dass die
eigenen wirtschaftlichen Interessen mit den individuellen
Bedürfnissen der Mitglieder der Genossenschaft und
den ökonomischen, ökologischen und sozialen Interessen
der Allgemeinheit abgewogen und in ein sozial
verantwortbares Gleichgewicht gebracht werden. Dies
erfolgt in dem Wissen, dass das langfristig orientierte
Geschäftsmodell der genossenschaftlichen Wohnungsversorgung
am erfolgreichsten ist, wenn die individuellen
Bedürfnisse der Mitglieder und die Interessen der
Allgemeinheit im jeweiligen lokalen kontext aktiv und
nachhaltig mit berücksichtigt werden. Auf diese Weise
übernehmen wir auch gemäß unserem Leitbild gesellschaftliche
Verantwortung. konkrete Umsetzungen dieses
Gedankens sind beispielsweise die Aktivitäten der
Genossenschaft im Rahmen des von ihr initiierten „kIEZnet“
oder bezüglich der Nutzung des ehe maligen Schulstandortes
an der Oberweißbacher Straße ( kiezPARk).
Auch diese sinnvollen und wichtigen Aktivitäten müssen
aus den Mieteinnahmen der Genossenschaft bezahlt
werden.
2. DIE MIETE –
EIN ÜBERBLIck
Gemäß § 535 Absatz 2 BGB ist der Mieter verpflichtet,
als Gegenleistung für die Überlassung der Wohnung
dem Vermieter die vereinbarte Miete zu zahlen. Das gilt
ebenso für den Mieter einer Genossenschaftswohnung.
Auch wenn er als Mitglied der Genossenschaft zugleich
Teilhaber der Vermieterin ist, so findet auf seinen Mietvertrag
dasselbe Mietrecht Anwendung wie bei allen
anderen Mietverhältnissen. Er wird gegenüber anderen
Mietern weder bevorzugt noch benachteiligt, weil
er Teilhaber ist. Das gilt auch bezüglich der Miethöhe.
Die Genossenschaft hat insoweit alle im Mietrecht vorgesehenen
Möglichkeiten, die auch anderen Vermietern
zur Verfügung stehen. Sie ist insbesondere aufgrund des
Genossenschaftsverhältnisses nicht gehindert, gesetzlich
zulässige Mieterhöhungen durchzuführen. Ob dies
geschieht oder nicht, hat vielmehr der Vorstand nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Da Wohnraum ein soziales Gut ist, sind die Mieten und
vor allem ihre Erhöhung stark reguliert. In Berlin ist der
Mietspiegel das hauptsächliche Regulativ.
Mieten in diesem Sinne sind die Nettokaltmieten. Auf
sie bezieht sich der Berliner Mietspiegel. Mietrechtlich
gehören die Betriebskosten zwar auch zu den Mieten,
sie unterliegen jedoch einem anderen Preisfindungssystem
als die Nettokaltmieten. Zu den Betriebskosten
haben wir daher eine gesonderte Informationsbroschüre
erstellt. Trotzdem gehen wir auch in dieser Broschüre
auf die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen
bei der FORTUNA ein.
Bei Mietvertragsabschluss können Vermieter und Mieter
die Höhe der Miete grundsätzlich frei vereinbaren,
auch über die sich aus dem Mietspiegel ergebenden
Mieten hinaus. Der Vermieter kann dann allerdings so
lange keine Mieterhöhungen mehr geltend machen, bis
der Mietspiegel die Mietvertragsmiete überholt hat.
Es liegt häufig auch der umgekehrte Fall vor. Wenn eine
Wohnung schwer vermietbar ist, bietet der Vermieter
sie für eine Miete an, die unterhalb der ortsüblichen
Vergleichsmiete oder unter der Miete liegt, die die
Mieter vergleichbarer Wohnungen bei diesem Vermieter
zahlen. Das ist für die anderen Mieter nicht immer
leicht verständlich, insbesondere wenn sie in Zeitungen
oder im Internet Anzeigen sehen, in denen „ihre“ Wohnung
mit dieser günstigen Miete beworben wird. Es
ist jedoch für den Vermieter manchmal unvermeidlich,
solche „Sonderangebote“ zu machen, da es für ihn betriebswirtschaftlich
besser ist, für eine gewisse Zeit eine
geringere Miete zu kassieren, als einen längeren Leerstand
in kauf zu nehmen. Es ergibt sich daraus für die
anderen Mieter kein Anspruch auf Gleichbehandlung,
auch nicht in einer Genossenschaft. Die abgeschlossenen
Mietverträge behalten ihre Gültigkeit. Es wäre
betriebswirtschaftlich für die Genossenschaft auch nicht
darstellbar und würde eine ständige Anpassung der
Mietverträge bei Abschluss eines neuen Mietvertrages
mit günstigerer Miete nach sich ziehen. Es ist auch nicht
immer einfach nachzuvollziehen, warum die gleiche
Wohnung in der zweiten Etage der A-Straße problemlos
vermietbar ist, während sie in der dritten Etage der
B-Straße schon sechs Monate leer steht.
Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen
sind dagegen nur in den gesetzlich geregelten Fällen
zulässig, die sich aus den §§ 557 ff BGB ergeben.
Daraus ergeben sich Grenzen verfahrensrechtlicher und
inhaltlicher Natur, auf die wir im Folgenden näher eingehen
werden. Für die Vereinbarung des Mietpreises
bei Abschluss eines Mietvertrages, die sogenannten
„Neuvermietungsmieten“, sind diese Vorschriften nicht
anwendbar.
3. DIE HöHE DER MIETEN
Die wichtigste Quelle zur Ermittlung der Mieten in
Berlin ist der Berliner Mietspiegel. Ende Mai 2011
wurde der neue Berliner Mietspiegel 2011 bekannt
gemacht. Er wird im kommenden Jahr abgelöst vom
Mietspiegel 2013. Sie finden den Mietspiegel, soweit
er die Bestände der FORTUNA betrifft, als Anlage am
Ende dieser Broschüre.
Im Vergleich zum Mietspiegel 2009 ist die durchschnittliche
Nettokaltmiete von 4,83 €/m² monatlich auf
5,21 €/m² monatlich angestiegen. Das bedeutet eine
Erhöhung von 0,38 €/m² oder 7,9 % im Zeitraum von
zwei Jahren bzw. von 0,19 €/m² oder 4 % jährlich.
In Hamburg zahlt ein Mieterhaushalt durchschnittlich
7,90 € und in München sogar 9,79 € je Quadratmeter
monatlich, also etwa das Doppelte. Selbst unter Beachtung
der durchschnittlich höheren Nettoeinkommen liegt
die Mietbelastung in Hamburg und München über der
in Berlin. Mit dem neuen Mietspiegel wird damit auch
weiterhin ein wichtiger Standortvorteil dokumentiert:
Wohnen in Berlin ist im Vergleich zu anderen deutschen
Großstädten preiswert.
Die Neuvermietungsmieten, also die Nettokaltmieten,
die bei Abschluss eines neuen Mietvertrages vereinbart
werden, bildet der Mietspiegel nicht gesondert ab.
Hierzu kann man jedoch auf verschiedene andere
Auswertungen zurückgreifen. Danach ist die Neuvermietungsmiete
in Berlin in den zurückliegenden
Jahren stetig gestiegen. Sie liegt aktuell bei 6,49 € und
damit um mehr als einen Euro über der durchschnittlichen
Mietspiegelmiete.
Für die Bestände der FORTUNA ist überwiegend
die Spalte 10 des Mietspiegels entscheidend (nur in
den Neubaugebieten gilt die Spalte 11). Die durchschnittlichen
Mieten in den Beständen im ehemaligen
Ostteil der Bezugsfertigkeitsklasse „1973 bis 1990
mit Wendewohnungen“ sind gegenüber dem Vorgängermietspiegel
gestiegen (zwischen den Mietspiegeln
2007 und 2009 war hier noch eine leichte Senkung
von -0,1 % p.a. zu verzeichnen). Die Mieten liegen
mit 4,99 €/m² monatlich aber noch deutlich unter
den durchschnittlichen Mieten im ehemaligen Westteil
mit 6,64 €/m² („1973 bis 1983“) und 6,40 €/m²
(„1984 bis 1990“).
Mietenbroschüre | FORTUNA
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4. Die MieterHöHung
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Die derzeitige Durchschnittsmiete der
FORTUNA von 4,00 € pro qm Wohnfläche
per 31.12.2011 liegt über einen Euro
unter dem aktuellen Durchschnittswert des Mietspiegels
2011. Da die Gebäude der FORTUNA alle saniert und
modernisiert sind, kann man daran ablesen, dass Sie
bei uns preiswert wohnen können.
Auch die für Ende 2012 angestrebte durchschnittliche
Nettokaltmiete von 4,30 € liegt noch deutlich unter dem
aktuellen Durchschnittswert des Mietspiegels 2011. Die
Erhöhung liegt bei 0,30 € pro qm Wohnfläche. Bezogen
auf die heutige Durchschnittsmiete sind das 7,5 %.
Die kappungsgrenze (näheres dazu wird in Ziffer 4.1.2
erläutert) des § 558 Absatz 3 BGB von 20 % in drei Jahren
wird deutlich eingehalten. Die FORTUNA bleibt also
auch zukünftig eine preiswerte Adresse.
4. DIE MIETERHöHUNGEN
Mietverträge sind so zu erfüllen, wie sie abgeschlossen
wurden. Eine einseitige Vertragsänderung ist nicht möglich.
Dies gilt auch für die Höhe des vereinbarten Preises.
Ein Mietvertrag läuft jedoch zumeist über viele Jahre. In
dieser Zeit verändern sich die Rand bedingungen des
Mietverhältnisses ständig. Wegen seiner Bedeutung für
die Menschen und der Höhe der monatlichen Belastung
kann man dem Vermieter nicht einfach ein Recht zur einseitigen
Mieterhöhung oder ein kündigungsrecht zum
Zwecke der Mieterhöhung geben.
Da das Mietverhältnis auf diese Weise mit einem umfassenden
Schutz ausgestattet ist, hat der Gesetzgeber zugleich
dafür gesorgt, dass sein Inhalt an diese Veränderungen
der Randbedingungen angepasst werden kann.
Denn man kann den Vermieter nicht rechtlos stellen und
für alle Zeiten an die einmal vereinbarte Miete binden.
Aus diesem Grunde wurde das Vergleichsmietensystem
geschaffen. In den §§ 558 ff BGB wurde dem Vermieter
unter bestimmten Voraussetzungen das Recht eingeräumt,
vom Mieter die Zustimmung zu einer höheren
Miete, also zu einer Vertragsänderung, zu verlangen.
4.1. Die MieterhöhunG zur
ortsüblichen verGleichsMiete
Im Zentrum des Mieterhöhungsrechts und dieser
Broschüre steht die ortsübliche Vergleichsmiete. Die ortsübliche
Vergleichsmiete wird nach § 558 Absatz 2 BGB
gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde
oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum
vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit
und Lage innerhalb der letzten vier Jahre bezahlt wer-
FORTUNA | Mietenbroschüre
den. Der Vermieter kann vom Mieter unter bestimmten
Voraussetzungen verlangen, dass dieser einer Erhöhung
der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete zustimmt,
wenn die vertragliche Miete darunter liegt.
Die ortsübliche Vergleichsmiete kann gemäß § 558 a
Absatz 2 BGB auf verschiedene Arten festgestellt werden.
Dies geht durch Vergleichswohnungen, mit Hilfe
des Gutachtens eines Sachverständigen oder mittels einer
Mietdatenbank. Das am meisten verbreitete und mit
Abstand wichtigste Mittel, um die ortsübliche Vergleichsmiete
festzustellen, ist jedoch der Mietspiegel. Dies gilt
auch für Berlin mit seinem qualifizierten Mietspiegel.
Auch bei der FORTUNA werden die Mieterhöhungen
bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete unter Bezugnahme
auf den Berliner Mietspiegel durchgeführt.
Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche
Vergleichsmiete. Er wird von den kommunen in Zusammenarbeit
mit den einschlägigen Interessengruppen
(Mieter- und Vermieterverbände) sowie Fachleuten (Richter,
Sachverständige) aufgestellt. In Berlin ist dafür die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zuständig.
Die Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete spiegelt
bei einer Wohnung die Preissteigerung wider, der jedes
Produkt unterliegt. Angebot und Nachfrage sind auch
hier die bestimmenden kräfte. Die Veränderung tritt daher
ein, ohne dass an der Wohnung selbst etwas verändert
worden sein muss. Das Recht zur Erhöhung der Miete
auf die ortsübliche Vergleichsmiete setzt keine Modernisierung
oder Veränderung der Betriebskosten voraus.
Entscheidend ist allein, dass die vertraglich vereinbarte
Miete geringer ist als die ortsübliche Vergleichsmiete.
Der Mietspiegel trifft keine Aussage zum Mietwert einer
bestimmten Wohnung. Es handelt sich bei ihm vielmehr
um eine typisierende Aufstellung von Merkmalen wie der
Wohnlage, dem Alter, der Größe und der Ausstattung
der Wohnungen. Für eine nach den vorgesehenen kategorien
eingruppierte Wohnung weist der Mietspiegel
dann die durchschnittliche Miete und die dem Mietspiegel
zugrundeliegende Mietspanne mit Unterwert und
Oberwert für eine so klassifizierte Wohnung aus. Die
in einem Mietspiegel angegebenen Spannen werden
regelmäßig durch eine Hilfe zur Spanneneinordnung ergänzt.
Dabei handelt es sich um einen kriterien katalog,
nach dem ein Haus und eine Wohnung als besser
oder schlechter als der Mittelwert beurteilt werden. Der
höchste Spannenwert entspricht einer Wohnung für die
nur die positiven Merkmale zutreffen und umgekehrt.
Beim Berliner Mietspiegel ist dies die „Orientierungshilfe
zur Spanneneinordnung“. Sie enthält wohnwertmindernde
und wohnwerterhöhende kriterien. Überwiegen
die wohnwertmindernden Merkmale, führt das zu einer
geringeren ortsüblichen Vergleichsmiete. Überwiegen
hingegen die wohnwerterhöhenden Merkmale, führt
das zu einer höheren ortsüblichen Vergleichsmiete. Auf
diese Weise können die Wohnung, das Haus und das
Wohnumfeld so bewertet werden, dass sich daraus die
ortsübliche Vergleichsmiete für Ihre Wohnung ergibt.
Der Berliner Mietspiegel ist ein qualifizierter Mietspiegel
nach § 558 d BGB. Um einen qualifizierten Mietspiegel
handelt es sich, wenn er nach wissenschaftlichen
Grundsätzen alle zwei Jahre erarbeitet und von den
Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter oder
der Gemeinde anerkannt wird. Bei einem qualifizierten
Mietspiegel wird im Rechtsstreit um die Mieterhöhung
seitens des Gerichts vermutet, dass die darin genannten
Mietpreisspannen zutreffen.
4.1.1. Der berliner Mietspiegel 2011
Am 30.05.2011 wurde der Mietspiegel 2011 durch
die Senatorin für Stadtentwicklung im Rahmen einer
Pressekonferenz vorgestellt. Seitdem können Mieterhöhungsverlangen
damit begründet werden.
Der Mietspiegel enthält Aussagen über die ortsüblichen
Vergleichsmieten in Berlin. Relevant ist er für über
1,2 Millionen Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern.
Der Mietspiegel wurde nach anerkannten wissenschaftlichen
Grundsätzen erstellt und ist als qualifizierter Mietspiegel
anerkannt.
Der Mietspiegel 2011 ist im Internet mit folgendem Link
abrufbar:
www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat zusätzlich
ein Berechnungsprogramm auf ihren Internet seiten
zur Verfügung gestellt. Mittels dieses Mietspiegel-
Abfrageservices können Sie für eine konkrete Wohnung
die ortsübliche Vergleichsmiete einschließlich Wohnlagezuordnung
ermitteln. Sie finden den Abfrage service
mit folgendem Link:
www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/
Dabei wird nach Eingabe der Adresse, des Jahrs der
Bezugsfertigkeit (bei den Plattenbauten der FORTUNA
1973 bis 1990 mit Wendewohnungen) sowie der
Wohnungsgröße der Mietspiegelmittelwert sowie die
untere und obere Spanne angezeigt. Weiterhin können
zutreffende den Wohnwert erhöhende bzw. den
Wohnwert mindernde Merkmale in ein Schema (Merkmalgruppen
der Orientierungshilfe) eingetragen sowie
zutreffende Sondermerkmale angegeben werden. Am
Ende wird für diesen Wohnungstyp die ortsübliche Vergleichsmiete
berechnet, die sich bei Anwendung der
Orientierungshilfe ergibt.
Parallel dazu wurde der Mietspiegel 2011 im am
30.05.2011 ausgegebenen Amtsblatt (Nr. 22) für Berlin
abgedruckt.
Die ortsüblichen Vergleichsmieten werden im Berliner
Mietspiegel nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit
und Lage der Wohnungen differenziert dargestellt.
Die Wohnlagen werden wie üblich als einfache, mittlere
und gute Wohnlage dargestellt. Der Berliner Mietspiegel
2011 enthält eine Wohnlagekarte, die einen Überblick
über die Verteilung der Wohnlagen im gesamten
Stadtgebiet gibt. Diese Wohnlagekarte soll Mietern und
Vermietern eine erste Orientierung der Wohnlageverteilung
in der Stadt geben. Die genaue Wohnlageeinstufung
ist aus dem mit dem Amtsblatt zu veröffentlichenden
Straßenverzeichnis ablesbar oder mit Hilfe des Abfrageservices
im Internet ermittelbar. Die Wohnlagen der
Bestände der FORTUNA finden Sie als Anlage in dieser
Broschüre.
Neben den in der Mietspiegeltabelle enthaltenen Mittelwerten
werden in den Feldern jeweils untere und obere
Spannenwerte ausgewiesen. Sie zeigen, in welchem
Spektrum (Spanne) sich die üblicherweise gezahlten
Mieten für die im jeweiligen Mietspiegelfeld berücksichtigten
Wohnungen bewegen. Die Spannen stellen
sicher, dass nur die für Berlin üblicherweise gezahlten
Mieten abgebildet werden. Die Breite der ausgewiesenen
Mietdaten bewegt sich zwischen 2/3 und 3/4
der ermittelten Miethöhen, je nach Breite des vorgefundenen
Mietenspektrums im jeweiligen Mietspiegelfeld.
Zur genauen Bestimmung der ortsüblichen Miethöhe einer
speziellen Wohnung muss eine Einordnung innerhalb
dieser Spanne erfolgen. Dazu gibt es eine sogenannte
„Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung“, mit der
die Ausstattung einer konkreten Wohnung bewertet werden
kann. Minderausgestattete Wohnungen liegen am
unteren Ende und hochwertige Wohnungen am oberen
Ende der Spanne. Bei Vorliegen eines qualifizierten
Mietspiegels geht das Gesetz davon aus, dass die
in ihm enthaltenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete
wiedergeben (§ 558 d Abs. 3 BGB). Sowohl
Mieter als auch Vermieter können diesen Mietspiegel
für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete nutzen.
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH,
Urteil vom 20. April 2005 VIII ZR 110/04) wurde
auch die Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung
als Schätzgrundlage für die genauere Bestimmung der
ortsüblichen Vergleichsmiete anerkannt. Bei eventuellen
Streitigkeiten, die nicht außergerichtlich beigelegt werden
können, gehen die Gerichte daher davon aus, dass
der Mietspiegel die richtige ortsübliche Miete wiedergibt.
Nach § 558 c BGB sollen Mietspiegel im Abstand von
2 Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. Der
nächste Mietspiegel in Berlin nach dem aus dem Jahr
2011 wird also turnusmäßig spätestens zum Juli 2013
herauskommen.
Mietenbroschüre | FORTUNA
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4. Die MieterHöHung
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4.1.2. Das MieterHöHungsverlangen
Nach § 558 BGB kann der Vermieter vom Mieter die
Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen
Vergleichsmiete verlangen. Stimmt der Mieter
nicht zu, kann der Vermieter den Mieter auf Erteilung
der Zustimmung verklagen. Die Zustimmung wird dann
durch das gerichtliche Urteil ersetzt. Der Vermieter hat
also kein Recht auf eine einseitige Mieterhöhungserklärung
wie z.B. im sozialen Wohnungsbau oder bei
erhöhten Betriebskosten. Diese inhaltliche Vorgabe bestimmt
auch das Verfahren.
Die Miete muss gemäß § 558 Absatz 1 BGB in dem
Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit
15 Monaten unverändert sein. Soll die Mieterhöhung
also beispielsweise zum 01.10.2012 eintreten, muss
die Miete seit dem 01.07.2011 unverändert sein.
Desweiteren darf das Mieterhöhungsverlangen nach
der genannten Vorschrift frühestens ein Jahr nach der
letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Wurde
die Miete im vorgenannten Beispiel also letztmalig zum
01.07.2011 erhöht, so darf ein neues Mieterhöhungsverlangen
frühestens am 01.07.2012 zugehen.
Schließlich muss die sogenannte kappungsgrenze aus
§ 558 Absatz 3 BGB beachtet werden. Danach darf
sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen
wegen der Betriebskosten oder aufgrund einer Modernisierung
abgesehen, nicht um mehr als 20% erhöhen.
4.1.3. ForM unD begrÜnDung Des
MieterHöHungsverlangens
Die Anforderungen an die Form und die Begründung
sind in § 558 a BGB geregelt.
Der Anspruch auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung ist
dem Mieter gegenüber in Textform geltend zu machen.
Diese ist in § 126 b BGB geregelt. Es reicht danach ein
Schriftstück in maschineller Form, d.h. ohne eigenhändige
Unterschrift.
Das Mieterhöhungsverlangen ist zu begründen. In der
Begründung müssen sämtliche Voraussetzungen für die
Rechtmäßigkeit des Erhöhungsverlangens dargelegt
werden. Die beste Möglichkeit ist in der Regel die Bezugnahme
auf den qualifizierten Berliner Mietspiegel.
Diese Art der Begründung ist sicher und kostengünstig.
Sie ist für den Mieter auch leicht nachvollziehbar.
4.1.4. Die zustiMMung zur MieterHöHung
Wenn und soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt,
schuldet er gemäß § 558 b Absatz 1 BGB die
erhöhte Miete mit Beginn des dritten kalendermonats
nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens. Verlangt
der Vermieter beispielsweise im Laufe des Juli 2012 die
Zustimmung zu einer Mieterhöhung und stimmt der Mieter
dem bis September zu, so ist die erhöhte Miete ab
Oktober 2012 zu zahlen.
FORTUNA | Mietenbroschüre
Die Zustimmung des Mieters ist eine formfreie einseitige
empfangsbedürftige Willenserklärung. Mit ihr wird das
vom Vermieter ausgesprochene Angebot zur änderung
des Mietvertrages angenommen. Die Zahlung der erhöhten
Miete reicht dafür nicht, auch nicht die Zustimmung
unter Vorbehalt. Die FORTUNA besteht daher aus
Gründen der Rechtssicherheit auf einer ausdrücklichen
Zustimmung, damit die klagefrist (siehe unten) nicht versäumt
wird.
Stimmt der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen nicht
zu, so muss der Vermieter ihn auf Zustimmung verklagen,
wenn er die höhere Miete erzielen möchte. Dies kann er
gemäß § 558 b Absatz 2 BGB ab dem zweiten Monat
nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens machen. Er
muss es bis zum Ablauf des fünften Monates nach Zugang
des Mieterhöhungsverlangens tun.
Oft wird es Meinungsverschiedenheiten nicht über die
grundsätzliche Frage der Mieterhöhung, sondern darüber
geben, in welcher Höhe eine eigentlich unstreitige
Mieterhöhung geltend gemacht werden kann. Auch
in diesem Fall muss der Vermieter den klageweg beschreiten,
wenn der Mieter gar nicht oder nur zum Teil
zustimmt. Er kann sich mit dem Mieter aber auch über
die Frage der Höhe Mieterhöhung einigen und einen
Vergleich abschließen.
4.1.5. Die MieterHöHungsklage
Wenn der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen nicht
zustimmt, muss der Vermieter seinen Anspruch auf
Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtlich geltend machen.
Er muss den Mieter auf Zustimmung zur Erhöhung
der Miete auf einen bestimmten Betrag ab einem bestimmten
Zeitpunkt verklagen. Falls der Mieter einem Teil
der Mieterhöhung bereits außergerichtlich zugestimmt
hat, ist Streitgegenstand nur noch der ungeklärte Rest.
Das Urteil ersetzt die verweigerte Zustimmung des Mieters
und hat damit unmittelbar vertragsgestaltende Wirkung.
Zuständig für die Mieterhöhungsklage ist das Amtsgericht,
in dessen Bereich die Wohnung liegt, auf die sich
die Mieterhöhungsklage bezieht.
4.2. Die erhöhunG Der betriebskostenvorauszahlunGen
Betriebskosten sinken (eher selten!) oder steigen (in der
Regel!), sie entfallen (die Reinigungskosten entfallen
nach der Schließung der Müllabwurfschächte) oder
sie entstehen neu (die Wartung neu installierter Rauchmelder).
Das Mietrecht darf diese Veränderungen nicht
übergehen, es muss sie berücksichtigen und den Mietvertragsparteien
auch insoweit eine Anpassung des
Mietvertrages ermöglichen. Die wichtigsten Gründe für
die Steigerung der Betriebskostenvorauszahlungen waren
in den vergangenen Jahren Erhöhungen der Energiekosten,
der Grund- und der Umsatzsteuer sowie der
Gebühren für Wasser und Müll, also alles Faktoren, die
außerhalb des Einflussbereiches der FORTUNA liegen.
Für die bei der FORTUNA üblichen Betriebskostenvorauszahlungen
gilt § 560 Absatz 4 BGB. Danach kann jede
Vertragspartei nach einer Abrechnung durch eine schriftliche
Erklärung eine Anpassung der Vorauszahlungen
auf eine angemessene Höhe vornehmen. In der Regel
erfolgt dies durch die FORTUNA im Zusammenhang mit
der jährlichen Betriebskostenabrechnung. Nach dieser
werden Ihre zukünftigen Betriebskostenvorauszahlungen
entsprechend den gesetzlichen Vorschriften anhand des
Abrechnungsergebnisses und der zu erwartenden kostenentwicklung
angepasst. Wenn Sie den Eindruck haben,
Ihre Vorauszahlungen seien zu gering, können Sie
auch innerhalb des Jahres jederzeit eine Erhöhung mit
der FORTUNA vereinbaren.
Trotz unserer beständigen Bemühungen, die Betriebskosten
gering zu halten, wird es auch zukünftig zu regelmäßigen
Erhöhungen kommen. Steigende Steuern und
Gebühren sowie Energie- und Wasserkosten werden
auch in den kommenden Jahren zu höheren Belastungen
der Mieter führen. Die daraus resultierenden Betriebskostennachzahlungen
und Steigerungen der monatlichen
Vorauszahlungen sind unvermeidlich, führen aber zu
keinem Vorteil bei der FORTUNA.
5. DIE MIETZAHLUNG
5.1. FälliGkeit Der MietzahlunG
Schon vor der Mietrechtsreform 2001 war es üblich, in
Mietverträgen zu bestimmen, dass die Miete monatlich
im Voraus bis spätestens zum dritten Werktag an den
Vermieter zu zahlen war. Auch bei der FORTUNA war
und ist es so. Jetzt ist dies in § 556 b BGB ausdrücklich
geregelt.
Die Miete muss danach bis zum dritten Werktag eines
jeden Monats bei der FORTUNA eingegangen sein. Ist
der 1. eines Monats zum Beispiel ein Montag, so muss
die Miete bis zum Mittwoch bei der FORTUNA eingegangen
sein. Samstage, Sonntage und gesetzliche
Feiertagen gehören nicht zu den Werktagen im Sinne
dieser Vorschrift.
5.2. Die rechtzeitiGkeit
Leistungsort für die Zahlung der Miete ist gemäß den
§§269 Absatz 1, 270 BGB eigentlich der Wohnsitz
des Mieters. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung
käme es daher auf die Absendung des Geldes durch den
Mieter an, also z.B. dessen Überweisungsauftrag. Dies
ist jedoch für die Vermieter aufgrund der Banklaufzeiten
unkalkulierbar. In den meisten Mietverträgen, auch bei
der FORTUNA, vereinbaren die Vertragsparteien daher,
dass es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf den Eingang
des Geldes auf dem Vermieterkonto ankommt.
5.3. Der verzuG
Zahlt der Mieter die Miete nicht pünktlich, kommt er mit
der Mietzahlung in Verzug. An den Verzug knüpfen eine
Reihe von Rechtsfolgen an, so die Verzinsungspflicht
oder das Recht des Vermieters, den Mietvertrag ab einer
bestimmten Höhe des Zahlungsrückstandes zu kündigen.
Der Verzug tritt bei der Mietzahlung ohne eine
gesonderte Mahnung ein, da der Leistungszeitpunkt gemäß
§ 556 b Absatz 1 BGB kalendermäßig bestimmt
ist. Dies ergibt sich aus § 286 Absatz 2 Nummer 1
BGB.
Trotzdem bekommen Sie von der FORTUNA natürlich
eine Mahnung, bevor weitere Schritte unternommen
werden. Es ist wichtig, dass Sie sich bei Zahlungsschwierigkeiten
mit uns in Verbindung setzen. In vielen
Fällen ist es möglich, für das Problem eine gemeinsame
Lösung zu finden und das Mietverhältnis vor der kündigung
zu bewahren.
Grundsätzlich setzt der Verzug gemäß § 286 Absatz 4
BGB Verschulden voraus. Dieses wird bei Mietschulden
in aller Regel vorliegen. Von Rechts wegen wird es vermutet.
krankheit oder der Verlust des Arbeitsplatzes sind
rechtlich keine Entschuldigung, die Miete nicht zu zahlen,
da in diesen Fällen kranken- oder Arbeitslosengeld
gezahlt werden. Häufig kann es aber in diesen Fällen
zu Verzögerungen kommen. Sie sollten sich daher wie
angeboten immer mit uns in Verbindung setzen.
Probleme kann es auch bei streitigen Mieterhöhungen
oder Mietminderungen geben. Auch in diesen Fällen
bietet es sich an, miteinander im Gespräch eine gemeinsame
Lösung zu finden.
Mietenbroschüre | FORTUNA
9
6. anHang
10
6.1. MietspieGelzuorDnunG Des FortunabestanDes
Der folgenden Tabelle können Sie die offizielle Wohnlage Ihrer Wohnung im Sinne des Mietspiegels 2011
entnehmen. Sämtliche Wohnungen der FORTUNA liegen in mittleren Lagen.
Anschrift Wohnlage
Joachimsthaler Str. 4-10 mittel
Biesenthaler Str. 10-14 mittel
Biesenthaler Str. 2-8 mittel
Landsberger Allee 291-293 mittel
Landsberger Allee 295-299 mittel
Landsberger Allee 301-303 mittel
Märkische Allee 130-136 mittel
Märkische Allee 124-128 mittel
Ludwig-Renn-Str. 2-8 mittel
Ludwig-Renn-Str. 10-14 mittel
Ludwig-Renn-Str. 16-20 mittel
Ludwig-Renn-Str. 22-26 mittel
karl-Holtz-Str. 21-27 mittel
karl-Holtz-Str. 15-19 mittel
karl-Holtz-Str. 7-13 mittel
karl-Holtz-Str. 1-5 mittel
Lea-Grundig-Str. 60-64 mittel
Lea-Grundig-Str. 54-58 mittel
Lea-Grundig-Str. 67-71 mittel
Lea-Grundig-Str. 73-77 mittel
Lea-Grundig-Str. 55-59 mittel
Lea-Grundig-Str. 51-53 mittel
Lea-Grundig-Str. 79-83 mittel
Lea-Grundig-Str. 61-65 mittel
Lea-Grundig-Str. 45-49 mittel
Mehrower Allee 54-56 mittel
Arendsweg 11-17 mittel
Rudolf-Leonhard-Str. 5-7 mittel
Rudolf-Leonhard-Str. 1-3 mittel
Mehrower Allee 58-60 mittel
Lea-Grundig-Str. 36-38 mittel
Lea-Grundig-Str. 40-42 mittel
FORTUNA | Mietenbroschüre
Anschrift Wohnlage
Lea-Grundig-Str. 44-46 mittel
Lea-Grundig-Str. 48-52 mittel
Schwarzburger Str. 21-23 mittel
Schwarzburger Str. 12-16 mittel
Sitzendorfer Str. 12-14 mittel
Sitzendorfer Str. 8-10 mittel
Sitzendorfer Str. 1-3 mittel
Schwarzburger Str. 15-19 mittel
Blumberger Damm 303-307 mittel
Blumberger Damm 299-301 mittel
Mehrower Allee 79-85 mittel
Mehrower Allee 87-91 mittel
Mehrower Allee 93-97 mittel
Blumberger Damm 285-291 mittel
Blumberger Damm 293-297 mittel
Schwarzburger Str. 9-13 mittel
Schwarzburger Str. 1-7 mittel
Wuhletalstr. 92-96 mittel
Wuhletalstr. 98-102 mittel
Wuhletalstr. 104-108 mittel
Wuhletalstr. 110-114 mittel
Sitzendorfer Str. 2-6 mittel
Blumberger Damm 309-313 mittel
Blumberger Damm 315-319 mittel
Wuhletalstr. 124-128 mittel
Wuhletalstr. 116-122 mittel
karl-Holtz-Str. 29-35 mittel
charlotten Str. 46-50 mittel
Rotraudstr. 38 mittel
Am Schmeding 10-14 mittel
kaiserkronenweg 1-52 mittel
Hornetweg 5-7 mittel
etspiegeltabelle 2011
9.2 Berliner Mietspiegeltabelle 2011 (Neubau)
ietspiegeltabelle 2011 (Altbau)
Ortsübliche Vergleichsmieten (Stichtag 01.09.2010) • Netto-Kaltmiete in Euro je Quadratmeter monatlich
Ortsübliche Vergleichsmieten 6.2. berliner (Stichtag MietspieGeltabelle 01.09.2010) • Netto-Kaltmiete 2011 in Euro je Quadratmeter monatlich
1950 - 1955 1956 - 1964 1965 - 1972 1973 - 1983 1984 - 1990 1973 - 1990 1991 - Bezugsfertig
West a West a Ost a 31.12.2009
mit Wende- ohne Wendewohnungen
wohnungen
Bezugsfertig bis 1918 1919 - 1949
mit SH, mit SH, mit SH, mit SH, mit SH, mit SH, mit SH, Ausstattung
Bad Bad Bad Bad Bad Bad Bad
und IWC und IWC und IWC und IWC und IWC und IWC und IWC
Ausstattung mit Sammelheizung mit SH, mit SH mit SH,
(SH) oder Bad, mit Bad oder Bad, Bad
WC in der Wohnung und IWC mit IWC und IWC
(IWC)
Wohnfläche
Wohnfläche
Spalte
5 6 7 8 9 10 11 Wohnlage
Zeile
Spalte
Wohnlage 1 2 3 4
Zeile
A einfach
4,88 5,04 5,07 6,00*
5,69 6,33
einfach A
4,69 - 5,18 4,01 - 6,24 3,99 - 6,59 5,00 - 7,56
4,43 - 7,28 5,50 -7,20
bis
5,56* 5,51 5,16 6,17
6,51* 6,10
bis
unter mittel B
B mittel unter
40 m2 4,66 - 6,16 4,31 - 6,97 4,53 - 5,59 5,61 - 6,75
4,01 - 7,79 5,02 - 6,70
40 m 2
C gut
6,16* 6,25 7,12 6,63
6,08* 3,65** 6,43*
gut C
4,68 - 7,79 5,41 - 7,50 5,91 - 7,98 5,59 - 8,18
5,09 - 7,53 3,44 - 4,50 5,33 - 6,94
D einfach
4,76 4,84 4,48 4,95 6,52**
3,99* 4,69 3,98** 5,24
einfach D
4,40 - 5,30 4,36 - 5,70 4,13 - 4,91 4,38 - 5,38 6,02 - 6,70
3,41 - 5,20 3,38 - 5,87 3,30 - 4,50 4,56 - 6,00
2
40 m
5,03 5,22 5,25 6,27** 5,28 7,04
E mittel bis unter
60 m2 4,51 - 5,62 4,74 - 6,00 4,80 - 5,50 5,58 - 6,50 5,03 - 5,72 5,10 - 7,97
40 m2 4,43** 5,46 3,57** 5,21
bis unter mittel E
3,18 - 5,57 4,41 - 6,53 3,28 - 4,00 4,37 - 5,93
2 60 m
F gut
5,70 5,26 5,79 6,68* 5,52 7,95**
4,37** 5,65 6,02
gut F
4,79 - 6,99 4,65 - 6,09 5,35 - 6,79 5,10 - 7,47 4,73 - 6,18 5,89 - 9,97
3,92 - 5,00 5,14 - 6,40 5,22 -7,00
G einfach
4,55 4,56 4,35 6,11** 5,72** 4,49 6,48
3,83** 5,02 3,36* 5,18
einfach G
4,39 - 5,04 4,08 - 5,10 3,99 - 4,60 5,53 - 6,61 4,63 - 6,41 4,10 - 4,95 5,40 - 8,49
3,29 - 4,39 4,00 - 6,10 3,07 - 3,46 4,39 - 5,86
2
60 m
5,06 4,95 4,96 6,13* 6,17** 4,75 6,80
H mittel bis unter
90 m2 4,56 - 5,71 4,39 - 5,57 4,50 - 5,36 4,85 - 6,94 5,85 - 6,54 4,36 - 5,09 5,75 - 7,36
60 m2 3,89** 5,47 4,09** 5,05
bis unter mittel H
3,24 - 4,27 4,44 - 6,52 3,42 - 4,70 4,48 - 5,68
2 90 m
I gut
5,54 5,51 6,00 6,89* 7,27* 5,02 7,23
4,13** 5,80 5,89
gut I
4,68 - 7,10 4,65 - 6,48 5,48 - 6,85 5,83 - 8,04 6,21 - 8,88 4,58 - 5,37 6,04 - 8,95
2,81 - 5,25 4,99 - 6,97 4,88 - 7,10
J einfach
4,10 4,33* 7,05*
2,82** 4,77 4,66
einfach J
3,91 - 4,34 3,77 - 4,65 5,51 - 8,37
2,58 - 3,34 3,95 - 5,80 3,04 - 5,82
2
90 m
5,63* 5,74** 5,20* 6,66 4,58 7,15
3,17** 5,08 5,07
90 m 2
K mittel und
mehr
und mittel K
5,04 - 5,99 4,86 - 6,30 4,20 - 6,25 6,00 - 7,78 4,32 - 5,00 5,50 - 8,65
2,92 - 3,43 4,19 - 6,44 4,48 - 5,82
mehr
L gut
6,16* 6,99* 6,87* 8,11* 7,36 4,94* 8,19
3,76* 5,82 4,02** 5,47
gut L
4,80 - 8,04 5,12 - 8,20 4,47 - 7,74 6,16 - 9,28 6,32 - 8,37 4,45 - 5,14 6,01 - 10,23
2,90 - 6,00 4,81 - 7,34 3,35 - 4,52 4,66 - 7,08
Bei Leerfeldern lag für eine verlässliche Aussage keine genügende Zahl von Mietwerten vor (unter 10 Miet werte). Die mit * und ** versehenen Daten haben wegen geringer Zahl erhobener Mietwerte nur bedingte Aussagekraft (* = 15 -29 Mietwerte, ** = 10 -14 Mietwerte).
Bei Leerfeldern lag für eine verlässliche Spalte 10 Aussage FORTUNA keine industrielle genügende Plattenbauweise
Zahl von Mietwerten vor
(unter 10 Mietwerte). Die mit * und ** versehenen Daten haben wegen geringer Zahl erhobener
Mietwerte nur bedingte Spalte Aussagekraft 11 FORTUNA (* = 15 - 29 Neubau Mietwerte, nach ** 1990 = 10 - 14 Mietwerte).
Mietenbroschüre | FORTUNA
a Die Zuordnung West-
Staakens basiert auf
dem Gebietsstand
02.10.1990. Die Zuordnung
der Bezirke basiert
auf dem Gebietsstand
31.12.2000 vor der
Gebietsreform (siehe
Erläuterung unter Nr. 3).
Bei Leerfeldern lag für eine verlässliche Aussage keine genügende Zahl von Mietwerten vor
(unter 10 Mietwerte). Die mit * und ** versehenen Daten haben wegen geringer Zahl erhobener
Mietwerte nur bedingte Aussagekraft (* = 15 - 29 Mietwerte, ** = 10 - 14 Mietwerte).
Für Neubauwohnungen (bezugsfertig
1956 bis 1964) mit Sammelheizung
oder mit Bad und mit WC in der Wohnung
(IWC) liegt die ortsübliche Vergleichsmiete
je Quadratmeter Wohnfl äche monatlich
0,73 Euro unter den Beträgen der ausgewiesenen
Spalte 6.
Für Neubauwohnungen (bezugsfertig
1950 bis 1955) mit Sammelheizung oder
mit Bad und mit WC in der Wohnung (IWC)
liegt die ortsübliche Vergleichsmiete je Quadratmeter
Wohnfl äche monatlich 0,90 Euro
unter den Beträgen der ausgewiesenen
Spalte 5.
Für Altbauwohnungen (bezugsfertig 1919
bis 1949) ohne Sammelheizung, ohne Bad,
mit WC in der Wohnung (IWC) liegt die ortsübliche
Vergleichsmiete je Quadratmeter
Wohnfl äche monatlich 0,75 Euro unter den
Beträgen der ausgewiesenen Spalte 3.
Für Altbauwohnungen (bezugsfertig bis
1918) ohne Sammelheizung, ohne Bad,
mit WC in der Wohnung (IWC) liegt die ortsübliche
Vergleichsmiete je Quadratmeter
Wohnfl äche monatlich 0,38 Euro unter den
Beträgen der ausgewiesenen Spalte 1.
11
Fortuna
Wohnungsunternehmen eg
rhinstraße 42
12681 berlin
(Friedrichsfelde ost)
telefon: 0 30 /9 36 43-0
telefax: 0 30/93646-203
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