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Die zivilrechtliche Haftung des Application Service ... - "EULISP" der

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Abschlußarbeit<br />

<strong>des</strong> Ergänzungsstudiengangs Rechtsinformatik,<br />

Universität Hannover<br />

Eulisp IV, 2001<br />

<strong>Die</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Application</strong> <strong>Service</strong> Provi<strong>der</strong>s<br />

Eine Untersuchung am Beispiel <strong>der</strong> EINSTEINet AG<br />

Betreuer: Prof. Nikolaus Forgò<br />

Eingereicht von: Sebastian Voigt<br />

Abgabetermin: 03.01.02<br />

Heimstättenweg 22,<br />

31275 Lehrte<br />

Matr. Nr. 1778933


Glie<strong>der</strong>ung:<br />

Glie<strong>der</strong>ung ........................................................................................................... I<br />

Literaturverzeichnis .............................................................................................VI<br />

I<br />

A EINLEITUNG......................................................................................................................1<br />

I. ALLGEMEINES ...................................................................................................................1<br />

II. GANG DER UNTERSUCHUNG............................................................................................2<br />

B DIE EINSTEINET AG .........................................................................................................3<br />

I. DATEN UND FAKTEN..........................................................................................................3<br />

II. ANGEBOTENE DIENSTLEISTUNGEN...................................................................................3<br />

III. TECHNISCHE INFRASTRUKTUR ........................................................................................4<br />

IV. WARUM EINSTEINET ....................................................................................................4<br />

C BESCHREIBUNG DES UNTERSUCHUNGSGEGENSTANDES ....................................5<br />

I. DEFINITION DES HAFTUNGSBEGRIFFS ...............................................................................5<br />

II. CHARAKTERISTIKA DES ASP ............................................................................................5<br />

1. Definitionen................................................................................................................... 6<br />

2. Technische Funktionsweise ........................................................................................... 6<br />

3. Chancen und Risiken <strong>des</strong> ASP-Modells .......................................................................... 9<br />

III. ZUSATZLEISTUNGEN......................................................................................................10<br />

1. ASP als <strong>Die</strong>nstleistungsbündel..................................................................................... 10<br />

2. Leistungen <strong>der</strong> EINSTEINet AG ................................................................................... 11<br />

D VERTRAGSTYPOLOGISCHE EINORDNUNG...............................................................12<br />

I. METHODISCHER ANSATZ.................................................................................................12<br />

II. ASP-LEISTUNGEN IM ENGEREN SINNE ...........................................................................13<br />

1. Bereitstellung <strong>der</strong> Software .......................................................................................... 13<br />

a) <strong>Die</strong> vertretenen Ansichten ...................................................................................13<br />

(1) Mietvertrag...............................................................................................................................................13<br />

(2) Rechtspacht............................................................................................................................................14<br />

(3) <strong>Die</strong>nst- o<strong>der</strong> Werkvertrag......................................................................................................................15


II<br />

b) Stellungnahme.....................................................................................................16<br />

(1) Einordnung als Mietvertrag...................................................................................................................16<br />

(a) Sachqualität.......................................................................................................................................16<br />

(b) Gebrauchsgewährung......................................................................................................................16<br />

(c) Mehrere Nutzer..................................................................................................................................17<br />

(d) Urheberrechtliche Einordnung........................................................................................................18<br />

(e) Sonstige Merkmale und Rechtsfolgenbetrachtung......................................................................18<br />

(2) Ablehnung eines Pachtvertrag.............................................................................................................19<br />

(3) Ablehnung eines <strong>Die</strong>nstvertrags..........................................................................................................20<br />

(4) Ablehnung eines Werkvertrags............................................................................................................20<br />

(5) Zwischenergebnis ..................................................................................................................................21<br />

c) Vergleich von ASP mit ähnlichen Formen <strong>der</strong> Softwareüberlassung.................21<br />

(1) Softwaremiete.........................................................................................................................................21<br />

(a) Unterschiede und Gemeinsamkeiten.............................................................................................21<br />

(b) Einordnung durch die Rechtsprechung.........................................................................................22<br />

(2) Outsourcing und Rechenzentrumsverträge.......................................................................................22<br />

(a) Unterschiede und Gemeinsamkeiten.............................................................................................22<br />

(b) Einordnung durch die Rechtsprechung.........................................................................................23<br />

(3) Verträge über Online-Datenbanken....................................................................................................25<br />

(a) Unterschiede und Gemeinsamkeiten.............................................................................................26<br />

(b) Einordnung durch die Literatur.......................................................................................................26<br />

(4) Ergebnis <strong>des</strong> Vergleichs........................................................................................................................27<br />

2. Bereitstellung <strong>der</strong> Hardware ......................................................................................... 27<br />

3. Ergebnis: ASP i.e.S. ist Miete....................................................................................... 28<br />

III. ZUSATZLEISTUNGEN......................................................................................................28<br />

1. Verhältnis zur Hauptleistung ........................................................................................ 28<br />

a) An<strong>der</strong>sartige Hauptleistungen .............................................................................29<br />

b) An<strong>der</strong>sartige Nebenleistungen............................................................................29<br />

c) Unselbständige Nebenpflichten...........................................................................30<br />

d) Modifikationen <strong>des</strong> Mietrechts .............................................................................30


III<br />

2. Einordnung <strong>der</strong> Zusatzleistungen ................................................................................. 30<br />

a) Hotline ..................................................................................................................31<br />

b) Störungsbeseitigung / Wartung ...........................................................................32<br />

c) Softwareupgra<strong>des</strong>................................................................................................34<br />

d) Datenschutz und Datensicherheit........................................................................35<br />

e) Data-Hosting ........................................................................................................35<br />

f) Versenden und Empfangen von Email.................................................................37<br />

g) Vorbereitende Maßnahmen.................................................................................38<br />

IV. EINHEITLICHER MIETVERTRAG ......................................................................................38<br />

E DIE VERTRAGLICHEN PFLICHTEN DES ASP.............................................................39<br />

I. ANWENDBARKEIT DES AGBG..........................................................................................40<br />

II. GEBRAUCHSGEWÄHRUNGSPFLICHT................................................................................40<br />

1. Leistungsbeschreibung o<strong>der</strong> <strong>Haftung</strong>s-begrenzung ....................................................... 41<br />

a) Einschränkungen <strong>des</strong> Leistungsumfangs............................................................42<br />

b) Verfügbarkeitszeiten und Wartungsfenster.........................................................42<br />

(1) Einsteinet.................................................................................................................................................42<br />

(2) Regelungsspielraum ..............................................................................................................................43<br />

2. Programmdokumentation............................................................................................. 45<br />

III. SACHMANGELGEWÄHRLEISTUNG...................................................................................46<br />

1. Mietmangel ................................................................................................................. 46<br />

a) Definition und Verantwortungsbereiche ..............................................................46<br />

b) Verhältnis zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht..........................................46<br />

c) Beweislastprobleme.............................................................................................47<br />

2. Rechtsmangel ............................................................................................................. 49<br />

a) Gesetzliche Regelung..........................................................................................49<br />

b) Regelung <strong>der</strong> EINSTEINet...................................................................................49<br />

3. Min<strong>der</strong>ung .................................................................................................................. 50<br />

a) Gesetzliche Regelung..........................................................................................50<br />

b) Einschränkungen durch Einsteinet......................................................................50<br />

c) Regelungsspielraum ............................................................................................51


IV<br />

4. Schadenersatz ............................................................................................................ 52<br />

a) Gesetzliche Regelung..........................................................................................52<br />

b) Einschränkungen durch EINSTEINet ..................................................................53<br />

(1) Allgemeine <strong>Haftung</strong>sausschlüsse........................................................................................................53<br />

(2) <strong>Haftung</strong> für Rechtsmängel ....................................................................................................................54<br />

(3) <strong>Haftung</strong> für Erfüllungsgehilfen..............................................................................................................54<br />

c) Regelungsspielraum ............................................................................................55<br />

d) Umfang <strong>der</strong> Schadensersatzpflicht. ....................................................................56<br />

5. Rügepflicht, Anzeigepflicht ........................................................................................... 56<br />

a) Gesetzliche Regelung..........................................................................................56<br />

b) Regelung durch EINSTEINet...............................................................................57<br />

c) Regelungsspielraum ............................................................................................57<br />

IV. KÜNDIGUNGSRECHTE...................................................................................................58<br />

1. Ordentliche Kündigung. ............................................................................................... 58<br />

a) Gesetzliche Regelung..........................................................................................58<br />

(1) Ausschluß <strong>des</strong> Kündigungsrechts?.....................................................................................................58<br />

(2) Kündigungsfristen...................................................................................................................................59<br />

b) Regelung durch EINSTEINet...............................................................................60<br />

2. Außerordentliche Kündigung........................................................................................ 60<br />

a) Gesetzliche Regelung..........................................................................................60<br />

b) Regelung durch EINSTEINet...............................................................................61<br />

3. Regelungsspielraum .................................................................................................... 61<br />

V. VERLETZUNG VON NEBENPFLICHTEN.............................................................................62<br />

1. <strong>Haftung</strong> aus c.i.c. ........................................................................................................ 62<br />

2. <strong>Haftung</strong> aus pVV ......................................................................................................... 63<br />

VI. VERTRAGSSTRAFE........................................................................................................63<br />

F VERTRAGLICHE HAFTUNG GEGENÜBER DRITTEN.................................................64<br />

G AUßERVERTRAGLICHE HAFTUNG.............................................................................64<br />

I. DATENSCHUTZRECHT......................................................................................................64<br />

1. Klassifizierung <strong>der</strong> Daten ............................................................................................. 64<br />

2. Abgrenzung von TDDSG und BDSG ............................................................................ 65<br />

3. Vorgaben <strong>des</strong> TDDSG ................................................................................................. 67


V<br />

4. Vorgaben <strong>des</strong> BDSG ................................................................................................... 67<br />

a) ASP als Auftragsdatenverarbeitung ....................................................................67<br />

b) Pflichten <strong>des</strong> Auftragsdatenverarbeiters.............................................................68<br />

5. Vorgaben <strong>des</strong> TKDV .................................................................................................... 69<br />

6. Rechtsfolgen <strong>der</strong> Verletzung ........................................................................................ 69<br />

II. FERNABSATZGESETZ......................................................................................................69<br />

III. PRODUKTHAFTUNGSGESETZ .........................................................................................70<br />

IV. TDG.............................................................................................................................70<br />

V. UNERLAUBTE HANDLUNG...............................................................................................70<br />

H ASPEKTE DER SCHULDRECHTSREFORM.................................................................71<br />

I RESÜMEE..........................................................................................................................73<br />

Leistungsschein <strong>der</strong> EINSTEINet AG ...................................................Anhang A<br />

Rahmenvertrag <strong>der</strong> EINSTEINet AG .....................................................Anhang B<br />

AGB <strong>der</strong> EINSTEINet AG .......................................................................Anhang C


Literaturverzeichnis:<br />

VI<br />

Ackermann, Markus: ASP aus Kundensicht<br />

http://www.it-law.ch/flyers/ASP-Vertr%E4ge%20aus%20Kundensicht%20-<br />

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http://www.finck-hoffmann.de/level250.htm<br />

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Anwalt 2001, 44<br />

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(Zit. als: Bartsch)<br />

Grad <strong>der</strong> Marktdurchdringung von Software als<br />

rechtliches Kriterium<br />

CR 1994, 667<br />

Derselbe: Das neue Schuldrecht –<br />

Auswirkungen auf das IT Vertragsrecht<br />

CR 2001, 649<br />

Derselbe: Softwareüberlassung - was ist das?<br />

CR 1992, 393


Berg, Hans: Outsourcing von Electronic Commerce<br />

Bergmann, Lutz / Möhrle, Ro-<br />

land / Herb, Armin:<br />

Bettinger, Torsten / Scheffelt,<br />

Michael:<br />

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In: Köhler-Frost, Wilfried (Hrsg.):<br />

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<strong>Die</strong> neue Herausfor<strong>der</strong>ung für Unternehmen<br />

Berlin, 2001<br />

Datenschutzrecht – Handkommentar<br />

Stand: April 2001<br />

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Vertragsgestaltung und Konfliktmanagment<br />

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Bode, Christoph: Grundlagen <strong>des</strong> ASP-Billings<br />

Böhm, Kai-Oliver /<br />

Wurdack, Alexan<strong>der</strong>:<br />

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<strong>Application</strong> <strong>Service</strong> Providing<br />

In: Köhler-Frost, Wilfried (Hrsg.):<br />

<strong>Application</strong> <strong>Service</strong> Providing –<br />

<strong>Die</strong> neue Herausfor<strong>der</strong>ung für Unternehmen<br />

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Bömer, Roland: <strong>Die</strong> Pflichten im Computersoftwarevertrag<br />

München, 1988<br />

Brox, Hans: Beson<strong>der</strong>es Schuldrecht<br />

26. Auflage<br />

München, 2001<br />

Carli, Bernhard: Software für <strong>Application</strong> <strong>Service</strong> Provi<strong>der</strong> o<strong>der</strong><br />

Wie wird Software fit fürs Web<br />

In: Köhler-Frost, Wielfried (Hrsg.):<br />

<strong>Application</strong> <strong>Service</strong> Providing –<br />

<strong>Die</strong> neue Herausfor<strong>der</strong>ung für Unternehmen<br />

Berlin, 2001


Cherrytree & Co.: <strong>Application</strong> <strong>Service</strong> Provi<strong>der</strong>s (ASP) – Spotlight Report<br />

VIII<br />

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(Zit. als: Cherrytree I)<br />

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http://www.asp-information.de/cherrytree2.pdf (15.10.01)<br />

(Zit. als: Cherrytree II)<br />

Creifelds, Carl: Rechtswörterbuch<br />

16. neubearbeitete Auflage<br />

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Dauner-Lieb, Barbara: Anmerkungen zum Schuldrechtsmo<strong>der</strong>nisierungsgesetz – Konsolidierte<br />

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Dick, Andreas: Rundum-Sorglos -Paket o<strong>der</strong> Alptraum auf Raten<br />

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Ehmann, Eugen Datenschutz: Eine unterschätzte Herausfor<strong>der</strong>ung, Teil 2<br />

ASP-Magazin 3/2001, 54<br />

Elster, Roland: Alles Flatrate, o<strong>der</strong> was?<br />

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Erman: Bürgerliches Gesetzbuch<br />

Band I: §§ 1-853<br />

Band II §§ 854-2385<br />

10. Auflage<br />

Köln, Münster, 2000<br />

Feil, Thomas: ASP-Verträge: Aber richtig!<br />

http://www.recht-freundlich.de/edv32.htm (17.07.2001)<br />

(Zit. als: Feil Verträge)<br />

Derselbe: <strong>Application</strong> <strong>Service</strong> Providing<br />

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(17.07.01)


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(zit. als Feil ASP)<br />

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(04.09.2001)<br />

Geißler, Tim: Internet- / Onlinerecht / EDV-Recht,<br />

Glossner, Silke / Grzimek, Ben-<br />

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Gola, Peter /<br />

Schomerus, Rudolf:<br />

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01.06.2001<br />

http://www.panke-eurojuris.de/rechtsgebiete/edv_recht.html (08.11.01)<br />

IT-Outsourcing - Hinweise für die Vertragsgestaltung<br />

http://www.noerr.de/html/lawserver/it_outsourcing_glossner/ maindoc.html<br />

(17.07.2001)<br />

Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetz<br />

6.Auflage<br />

München, 1997<br />

Grützmacher, Malte: <strong>Application</strong> <strong>Service</strong> Providing – Urhebervertragsrechtliche Aspekte<br />

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Hagelstein, Franz Wichtige Inhalte und mögliche Fallstricke in<br />

<strong>Service</strong> Level Agreements<br />

www.aspforum-systems.de/downloads/ ASPforum-Mi11h-<br />

Hagelstein.ppt<br />

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Heymann, Thomas: Outsourcing als Form <strong>der</strong> Kooperation<br />

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Hodel, Marcus: Outsourcing Managment kompakt und verständlich<br />

Hoeren, Thomas /<br />

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Braunschweig, Wiesbaden, 1999<br />

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Stand: 2. Ergänzungslieferung, Dez. 2000<br />

München, 1999<br />

Hofmann, Frank: M-Commerce startet jetzt<br />

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Holtmann, Marcel: Mo<strong>der</strong>ne Email Systeme<br />

www.holtmann.org/lecture/mes/mes_sli<strong>des</strong>.pdf<br />

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Horchler, Hartmut: Outsourcing: eine Analyse <strong>der</strong> Nutzung<br />

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Ingler, Martin: Mieten statt kaufen –Abrufbare IT-Leistung<br />

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In: SCN Education B.V. (Hrsg.):


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Braunschweig, Wiesbaden 2000<br />

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Koch, Frank A.: <strong>Application</strong> <strong>Service</strong> Providing als neue IT-Leistung<br />

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Fritzsche, Jörg:<br />

5. Auflage<br />

Freiburg, Berlin u.a., 2000<br />

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in: Lehmann, Michael (Hrsg.):<br />

Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen<br />

2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage<br />

Köln, 1993<br />

König, Michael: Das Computerprogramm im Recht<br />

Köln, 1991<br />

Kretschmer, Victoria: ASP takes off<br />

ASP-Magazin, 6/2000, 16<br />

Kurz, Friedrich: Achtung <strong>Haftung</strong><br />

ASP-Magazin 3/2001, 58<br />

Larenz, Karl: Lehrbuch <strong>des</strong> Schuldrechts<br />

Band I: Allgemeiner Teil<br />

14. neubearbeitete Auflage<br />

München, 1997<br />

Lediger, Astrid: SLA –Alles klar?<br />

http://www.graefe-partner.de/ecom/sla.html<br />

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(zit. als Lediger)<br />

<strong>Die</strong>selbe: Allzeit bereit?<br />

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http://www.dmmv.de/downloads/diskussionsforum/ less-<br />

mann_vortrag001124.zip<br />

(10.09.01)<br />

Marly, Jochen Softwareüberlassungsverträge<br />

3. Auflage<br />

München, 2000<br />

Matzer, Michael: Thin Client – Big Success<br />

In ASP-Magazin 1/2001, 19<br />

Mayr, Michael Business Intelligence – Auf dem Weg zu neuem Wissen<br />

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http://www.verkauf-aktuell.de/fb0206.htm<br />

(12.11.01)<br />

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NJW 1993, 3102<br />

Computersoftware<br />

München, 1986<br />

Moritz, Hans-Werner: Der Softwarepflegevertrag – Abschlußzwang und Schutz vor Kündigung<br />

zur Unzeit<br />

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Müglich, Andreas: <strong>Die</strong> Anwendbarkeit <strong>des</strong> Sachmängelgewährleistungsrechts bei <strong>der</strong> ON-<br />

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Baden-Baden, 1991<br />

Münchener Kommentar: Bürgerliches Gesetzbuch und Nebengesetze<br />

Band 1: §§ 1- 240<br />

4. Auflage<br />

München, 2001


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Band 2: §§ 241- 432<br />

3. Auflage<br />

München, 1994<br />

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3. Auflage<br />

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Niebling, Jürgen: Outsourcing: Rechtsfragen und Vertragsgestaltung<br />

Nie<strong>der</strong>mayer, Robert / Damm,<br />

Maximilian:<br />

Stuttgart u.a., 1997<br />

<strong>Application</strong> <strong>Service</strong> Providing und Datenschutz<br />

RDV 2001, 213<br />

Paulus, Christoph <strong>Die</strong> rechtliche Einordnung <strong>des</strong> “Back-up-Vertrages”<br />

CR 1992, 1<br />

Redeker, Helmut Der EDV-Prozeß<br />

2. Auflage<br />

München, 2000<br />

Röhrborn, Jens: <strong>Application</strong> <strong>Service</strong> Providing –<br />

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XV<br />

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http://www.computerwoche.de/rubrik_neu/ausgabe.cfm?berichtid=0&subpa<br />

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(04.09.2001)<br />

(zit. als Schellenberg Systemausfälle)<br />

Schmidt, Harry: <strong>Die</strong> Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen<br />

in Programmüberlassungsverträgen<br />

In: Lehmann, Michael (Hrsg.):<br />

Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen<br />

2. Auflage<br />

Köln, 1993<br />

Schnei<strong>der</strong>, Jochen: Handbuch <strong>des</strong> EDV -Rechts<br />

2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage<br />

Köln, 1997<br />

Schott, Eberhard: Markt und Geschäftsbeziehung beim Outsourcing<br />

Wiesbaden, 1997<br />

Schrey, Joachim: Für die Praxis... Der <strong>Service</strong>-Level-Werkzeugkasten<br />

http://www.symposion.de/slm/slm_14.htm<br />

(04.09.2001)<br />

Schröcker, Stefan: <strong>Application</strong> <strong>Service</strong> Providing<br />

http://www.industrienet.de/objekte/ba/ecommerce/ ecomm3.htm<br />

(04.09.2001)<br />

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In: Heinrich, Wilfried (Hrsg.):<br />

Outsourcing: Modelle, Strategien, Praxis<br />

Köln, 1992<br />

Schulz, Wolfgang: Rechtsfragen <strong>des</strong> Datenschutzes bei Online-Kommunikation


29.05.1998<br />

XVI<br />

http://www.rrz.uni-hamburg.de/hans-bredow-institut/ ws-<br />

lehr/aktuelles/lfr-datenschutz.pdf<br />

(11.12.01)<br />

Schuster, Fabian: Vertragshandbuch Telemedia<br />

München, 2001<br />

Schwamb, Thomas: <strong>Haftung</strong>sausschlüsse bei EDV-Miete<br />

CR 1987, 500<br />

Sedlmaier, Tobias: Do The Right Thing<br />

Teil 1: ASP-Magazin 6/2000, 96<br />

Teil 2: ASP-Magazin 1/2001, 92<br />

Sickinger, Mirko: Vertrieb von Standardsoftware<br />

Köln, 1993<br />

Sieber, Ullrich: <strong>Haftung</strong> für Online-Datenbanken<br />

CR 1992, 518, 523<br />

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In: Köhler-Frost, Wilfried (Hrsg.):<br />

Outsourcing: eine strategische Allianz beson<strong>der</strong>en Typs<br />

3. Auflage<br />

Berlin, 1998<br />

Spindler, Gerald: <strong>Haftung</strong>sklauseln in Provi<strong>der</strong>verträgen<br />

CR 1999, 626<br />

Stamm, Harald: Vom IT-Outsourcing zum <strong>Application</strong> <strong>Service</strong> Providing<br />

In: Köhler-Frost, Wielfried (Hrsg.):<br />

<strong>Application</strong> <strong>Service</strong> Providing –<br />

<strong>Die</strong> neue Herausfor<strong>der</strong>ung für Unternehmen<br />

Berlin, 2001<br />

Staudinger: Kommentar zum bürgerlichen Gesetzbuch


Thomas, Heinz /<br />

Putzo, Hans:<br />

§§ 535 – 563<br />

XVII<br />

13. Bearbeitung<br />

Berlin, 1995<br />

Zivilprozeßordnung<br />

22. Auflage<br />

München, 1999<br />

Tilch, Horst (Hrsg.): Deutsches Rechtslexikon<br />

Band II G-Q<br />

2. Auflage<br />

München, 1992<br />

Tonnison, John: Internet ASP Forum Recap: Perspectives from an ASP<br />

In: SCN Education B.V. (Hrsg.):<br />

ASP-<strong>Application</strong> <strong>Service</strong> Providing<br />

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von Sponeck, Henning: Überlassung von RZ-Kapazität – ein Fall <strong>der</strong> Auftragsdatenverarbeitung<br />

CR 1992, 594<br />

Wächter, Michael: <strong>Die</strong> “komplementäre Nutzung von Standardsoftware bei<br />

Inanspruchnahme von Rechenzentrumsbetriebsleistungen<br />

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(04.09.2001)<br />

Zahrnt, Christoph (Hrsg.): DV-Rechtsprechung<br />

Band 1: Halbergmoos, 1993<br />

Band 2: Halbergmoos, 1987<br />

Band 3: Halbergmoos, 1989<br />

Band 4: Halbergmoos, 1991


XVIII<br />

Derselbe: Vertragsrecht für Datenverarbeiter<br />

Abkürzungen richten sich nach:<br />

2. Auflage<br />

München, 1991<br />

Kirchner, Hildebert: Abkürzungsverzeichnis <strong>der</strong><br />

Rechtssprache<br />

4., erneuerte und erweiterte Auflage<br />

Berlin, 1993


A EINLEITUNG<br />

1<br />

“Ich arbeite nach dem Prinzip, daß man niemals etwas selbst tun soll, was ein an-<br />

<strong>der</strong>er für einen erledigen kann.”<br />

John D. Rockefeller<br />

I. ALLGEMEINES<br />

In Zeiten wachsenden Kostendrucks scheinen Unternehmen dem Ausspruch <strong>des</strong><br />

amerikanischen Industriemagnaten, Inbegriff für erfolgreiches Unternehmertum,<br />

Tribut zu zollen. Outsourcing, d.h. die Auslagerung von Unternehmensaufgaben an<br />

Dritte heißt das Gebot <strong>der</strong> Stunde, will man Kosten senken und sich auf seine<br />

Kernkompetenzen konzentrieren können. Selbst im Bereich <strong>der</strong> Informations -<br />

technologie (IT) ist diese Strategie nichts grundsätzlich neues, wie Rechenzentren<br />

o<strong>der</strong> Wartungsfirmen zeigen, die ihr Know-how zur Lösung von IT-spezifischen<br />

Aufgabenstellungen schon seit Jahren zur Verfügung stellen. Das Netz <strong>der</strong> Netze<br />

bietet aber neue Chancen: Software, bereitgehalten in leistungsfähigen Serverfar-<br />

men spezialisierter Anbieter, zugänglich bei Bedarf und auf Knopfdruck über Netz-<br />

werke, macht die Vorhaltung eigener Infrastruktur nahezu überflüssig. Auch wenn<br />

das Konzept “<strong>Application</strong> <strong>Service</strong> Providing” (ASP 1 ) längst nicht die Marktposition<br />

erreicht hat, die man zu Zeiten <strong>der</strong> Interneteuphorie prognostizierte, gibt das wirt-<br />

schaftliche Potential Anlaß zum Optimismus: Nach einer im August veröffentlichten<br />

Studie planen ein Viertel <strong>der</strong> Unternehmen, innerhalb <strong>der</strong> nächsten zwei Jahre<br />

ASP zu nutzen 2 .<br />

Der Erfolg hängt nicht zuletzt von den rechtlichen Rahmenbedingungen ab. Nur<br />

wenn <strong>der</strong> Kunde seine Interessen in den vertraglichen und gesetzlichen Regelun-<br />

gen hinreichend berücksichtigt sieht und <strong>der</strong> ASP sein <strong>Haftung</strong>srisiko auf ein un-<br />

ternehmerisch vertretbares Maß begrenzen kann, besteht eine Basis für eine er-<br />

folgreiche Zusammenarbeit 3 .<br />

Daher soll im folgenden die <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> ASP untersucht werden.<br />

Nur am Rande werden die schuldrechtlichen Pflichten <strong>des</strong> Anwen<strong>der</strong>s gegenüber<br />

1 Je nach Zusammenhang wir ASP als Abkürzung für <strong>Application</strong> <strong>Service</strong> Providing<br />

o<strong>der</strong> <strong>Application</strong> <strong>Service</strong> Provi<strong>der</strong> verwandt.<br />

2 Siehe Meldung <strong>des</strong> ASP-Magazins vom 24.10.2001:<br />

http://www.asp-magazin.de/texte/3324.asp?r=1 (17.12.01).<br />

3 In diesem Sinne: Knabl Funkschau 6/2000, 43; IBM S. 245, 353.


2<br />

dem ASP gestreift, da <strong>der</strong> Anwen<strong>der</strong> als synallagmatische Hauptleistungspflicht<br />

lediglich die Zahlung <strong>der</strong> vereinbarten Vergütung schuldet. Auch die vertraglichen<br />

Beziehungen zwischen Hersteller bzw. Lieferanten <strong>der</strong> Software und dem ASP<br />

bleiben weitgehend außen vor. Sie lassen sich relativ unproblematisch in die be-<br />

kannten Kategorien <strong>der</strong> Softwareüberlassung einordnen 4 . Hingegen ist die Diskus-<br />

sion über die Rechtsbeziehungen von ASP und Kunden noch im Fluß 5 .<br />

Sich bei <strong>der</strong> Darstellung auf ein konkretes Fallbeispiel, hier die EINSTEINet AG zu<br />

stützen, bringt m.E. zwei wesentliche Vorteile: Zum einen stecken die Rechtsprob-<br />

leme oft im Detail und können daher besser aus einem konkreten Kontext heraus<br />

identifiziert werden. Zum an<strong>der</strong>en bietet es sich an, ausgehend von <strong>der</strong> Vertrags-<br />

gestaltung den gesetzlich vorgegebenen Regelungsspielraum auszuloten und dar-<br />

zustellen, da so die Rechtswirklichkeit nicht aus den Augen verloren wird.<br />

<strong>Die</strong> tägliche Rechtspraxis braucht Sicherheit, die sie aus höchstrichterlicher Recht-<br />

sprechung und gefestigten Literaturansichten schöpft. Doch we<strong>der</strong> haben sich die<br />

Gerichte bisher zu ASP geäußert, noch lassen sich die Meinungen in <strong>der</strong> Literatur<br />

ohne weiteres auf einen Nenner bringen. Eine praxisnahe Lösungsmöglichkeit<br />

besteht daher darin, Parallelen zu bekannten Lebenssachverhalten zu ziehen und<br />

rechtliche Folgerungen auf das ASP zu übertragen.<br />

II. GANG DER UNTERSUCHUNG<br />

Daraus ergeben sich Implikationen für den Gang <strong>der</strong> Untersuchung. Den Aus-<br />

gangspunkt bildet ein kurzes Porträt <strong>der</strong> EINSTEINet und ihres Leistungsprofils.<br />

Danach wird <strong>der</strong> Untersuchungsgegenstand umrissen: Welches technische und<br />

ökonomische Konzept steckt hinter ASP und welche Chancen und Risiken birgt es<br />

in sich? <strong>Die</strong> Beantwortung dieser Fragen liefert wichtige Anhaltspunkte für die Aus-<br />

legung <strong>des</strong> Vertragswerks, bewertet und gewichtet das Zivilrecht doch gegenläufi-<br />

ge Interessen <strong>der</strong> Vertragsparteien.<br />

Kernstück <strong>der</strong> Arbeit ist die darauffolgende Einordnung <strong>des</strong> ASP in die Vertrags-<br />

systematik <strong>des</strong> BGB. Der Vertragstyp beantwortet die Frage nach den Rechtsfol-<br />

gen, wenn die Parteien nichts geregelt haben; die dahinterstehenden Grundge-<br />

danken beeinflussen entscheidend die AGB-rechtliche Würdigung. Ausgehend von<br />

4 Vgl. dazu: Kaeding Folie 13 ff; Grützmacher ITRB 2001, 59, 61 ff; Althaus C I 6 u. C II 2.<br />

5 Feil, Verträge.


3<br />

den vertretenen Ansichten wird die eigene Meinung dargestellt. Sie soll sodann mit<br />

<strong>der</strong> Rspr. und Literaturmeinungen zu parallel gelagerten Fällen abgeglichen wer-<br />

den, wofür zuvor die tatsächlichen Unterschiede <strong>der</strong> Sachverhaltskonstellationen<br />

herauszuarbeiten sind.<br />

<strong>Die</strong> vertragstypologische Zuordnung erstreckt sich auch auf Leistungsbestandteile,<br />

die über das bloße Bereithalten <strong>der</strong> Software hinausgehen, um dem Charakter <strong>des</strong><br />

ASP als <strong>Die</strong>nstleistungspaket gerecht zu werden.<br />

<strong>Die</strong> nachfolgende Darstellung <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong>sgrundlagen, gleich ob vertraglicher o<strong>der</strong><br />

außervertraglicher Natur, vollzieht sich grundsätzlich in drei Schritten. Zunächst<br />

wird die gesetzliche Regelung erläutert, um sie sodann mit den vertraglichen Vor-<br />

gaben <strong>der</strong> EINSTEINet vergleichen zu können. Anhand <strong>der</strong>er kann schließlich <strong>der</strong><br />

Gestaltungsspielraum, <strong>der</strong> sich vor allem am AGBG messen lassen muß, darge-<br />

stellt werden. Das Hauptaugenmerk ist insoweit auf die eigentliche ASP-Leistung,<br />

Zurverfügungstellung <strong>der</strong> Software, gerichtet.<br />

B DIE EINSTEINET AG<br />

I. DATEN UND FAKTEN<br />

<strong>Die</strong> EINSTEINet AG 6 mit Sitz in München wurde im Oktober 1999 gegründet. An-<br />

fang 2000 übernahm EINSTEINet die Münchner Computer Partner AG, ein etab-<br />

liertes Unternehmen, das auf eine über 15jährige Erfahrung bei <strong>der</strong> Implementie-<br />

rung ganzheitlicher IT- und E-Business Lösungen zurückblicken kann. <strong>Die</strong><br />

EINSTEINet AG erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2000 einen Umsatz von 62,7<br />

Mio. EUR und beschäftigte zum 01.10.2001 430 Mitarbeiter an 8 verschiedenen<br />

deutschen Standorten 7 . Der ursprünglich für Herbst diesen Jahres geplante Bör-<br />

sengang wurde angesichts <strong>der</strong> ungünstigen Konjunkturlage bis auf weiteres ver-<br />

schoben.<br />

II. ANGEBOTENE DIENSTLEISTUNGEN<br />

<strong>Die</strong> EINSTEINet AG versteht sich als One-Stop-<strong>Service</strong> Anbieter und offeriert zu-<br />

sammen mit Partnerunternehmen eine Vielzahl von Leistungen rund um das E-<br />

6 Http://www.einsteinet.de (10.10.01).<br />

7 Http://www.einsteinet.de/de/unternehmen/eckdaten/Unternehmen_Eckdaten.asp<br />

(10.10.01).


4<br />

Business. <strong>Die</strong> Konzeption, Umsetzung und Wartung von Netzwerk-, Client-Server-<br />

und Storage-Lösungen gehört ebenso dazu wie die Entwicklung und <strong>der</strong> Betrieb<br />

von Shopsystemen, Content-Managern o<strong>der</strong> Webauftritten 8 .<br />

Kernkompetenz ist aber das ASP. EINSTEINet bietet als "Full-<strong>Service</strong>-ASP" eine<br />

umfangreiche Palette von Produkten, <strong>Die</strong>nstleistungen und <strong>Service</strong>s im ASP-<br />

Modell an. So stehen Standardprodukte wie “MS Office 2000” o<strong>der</strong> “iPlanet Mail”<br />

aber auch erweiterte ASP-Lösungen, bestehend aus Microsoft Back Office Produk-<br />

ten (z.B. “Exchange 2000”, “SQL Server 2000”), Warenwirtschafts- und Shop-<br />

Systemen, Enterprise Resource Planning (ERP)-Software wie “SAP R/3 Hosting”<br />

o<strong>der</strong> "SAP R/3 Ready-to-Works-Solutions" zur Verfügung.<br />

Der Kunde hat die Möglichkeit, weitere Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dazu<br />

gehört vor allem die Dokumentenverwaltung und Archivierung (Data-<br />

Warehousing), aber auch Beratungsaufgaben und Mitarbeiterschulungen sowie die<br />

Erstellung und das Hosting kundenspezifischer E-Business-Lösungen.<br />

III. TECHNISCHE INFRASTRUKTUR<br />

Zur technischen Umsetzung betreibt EINSTEINet leistungsfähige Server in soge-<br />

nannten Datacentern. Für die notwendige Ausfallsicherheit sorgt neben einer au-<br />

tarken Stromversorgung die Spiegelung aller Daten in ein zweites Rechenzentrum.<br />

Um einen sicheren und schnellen Zugang zu gewährleisten, hat EINSTEINet ein<br />

deutschlandweites Glasfasernetz aufgebaut. <strong>Die</strong> zum Teil angemieteten, teilweise<br />

aber auch selbst verlegten Kabel ermöglichen Übertragungsraten von bis zu 155<br />

Mbit/sec. und sichere Punkt zu Punkt Verbindungen. Alternativ ist <strong>der</strong> Zugang über<br />

50 regionale Knotenpunkte o<strong>der</strong> Internet möglich 9 .<br />

IV. WARUM EINSTEINET<br />

Es bietet sich aus mehreren Gründen an, am Beispiel von EINSTEINet die Haf-<br />

tung <strong>des</strong> ASP darzustellen. Zum einen hat das Unternehmen durch den Aufbau<br />

<strong>der</strong> Infrastruktur und die Aktivitäten am Markt seine Kompetenz und Erfahrung im<br />

Bereich <strong>des</strong> ASP unter Beweis gestellt. Man kann also vermuten, daß auch die<br />

rechtlichen Regelungen eine gewissen Sachverstand wi<strong>der</strong>spiegeln. Zum an<strong>der</strong>en<br />

bietet EINSTEINet Software zur internen und externen Email Kommunikation<br />

8 Http://www.einsteinet.de/de/leistungen/Leistungen_default.asp (10.10.01).<br />

9 Http://www.einsteinet.de/de/warum_asp/Funtionsweise_<strong>Service</strong>.asp (10.10.01).


5<br />

(Messaging) im ASP-Vertrieb an, die einen <strong>der</strong> größten Anteile am ASP-Markt<br />

haben. Sie eignen sich daher beson<strong>der</strong>s zur exemplarischen Darstellung <strong>der</strong> Haf-<br />

tungsrisiken. Dabei deckt EINSTEINet mit <strong>der</strong> Support -Hotline, Speicher-<strong>Service</strong>s<br />

u.ä. nahezu das gesamte Spektrum an ASP-typischen Leistungen ab. <strong>Die</strong> nach-<br />

folgenden Ausführungen lassen sich damit auch auf Anbieter übertragen, die ihre<br />

Tätigkeit nur auf Teilaspekte <strong>des</strong> ASP ausgerichtet haben.<br />

C BESCHREIBUNG DES UNTERSUCHUNGSGEGENSTANDES<br />

I. DEFINITION DES HAFTUNGSBEGRIFFS<br />

Der Begriff <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong> wird im juristischen Sprachgebrauch unterschiedlich ver-<br />

wendet. Als terminus technicus bezeichnet er die Einstandspflicht <strong>des</strong> Schuldners<br />

im Wege <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung 10 . Zu trennen von <strong>der</strong> Schuld, <strong>der</strong> Verpflichtung<br />

zur Leistungserbringung und damit dem Sollen, meint <strong>Haftung</strong> die dahinterstehen-<br />

de Zugriffsmöglichkeit <strong>des</strong> Gläubigers auf das Vermögen und damit die Durchsetz-<br />

barkeit <strong>der</strong> Schuld 11 . Da in unserer Rechtsordnung <strong>der</strong> Schuldner bis auf wenige<br />

Ausnahmen auch mit seinem ganzen Vermögen haftet, werden beide Begriffe aber<br />

weitgehend synonym verwandt 12 . Daneben wird <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong>sbegriff aber auch in<br />

einem engeren Sinne als Verpflichtung zum Schadenersatz aufgefaßt 13 .<br />

Hier soll er aber im weiten Sinne als Einstandspflicht für die Schuld aus einem<br />

Schuldverhältnis gebraucht werden. Untersuchungsgegenstand sind also alle<br />

schuldrechtlichen Verpflichtungen, die <strong>der</strong> ASP im Rahmen seiner <strong>Die</strong>nstleistung<br />

gegenüber dem Kunden eingeht.<br />

II. CHARAKTERISTIKA DES ASP<br />

Das Thema macht eine genaue Beschreibung <strong>des</strong> Begriffes ASP sowohl unter<br />

technischen, als auch wirtschaftlichen Aspekten unumgänglich. Nur so kann <strong>der</strong><br />

Untersuchungsgegenstand bestimmt und eine vertragstypologische Einordnung<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> wesentlichen Merkmale vorgenommen werden. Zudem soll<br />

ASP mit hergebrachten Formen <strong>der</strong> Softwarenutzung verglichen werden, um zu<br />

10 Tilch, Band II, Stichwort: <strong>Haftung</strong>.<br />

11 Creifelds, Stichwort: <strong>Haftung</strong>; Larenz, SchuldR AT, Rn. 23 f.<br />

12 Creifelds, Stichwort: <strong>Haftung</strong>; Tilcher Band II, Stichwort: <strong>Haftung</strong>.<br />

13 Vgl. Larenz, SchuldR AT, Rn. 22.


6<br />

prüfen, inwieweit sich bereits ergangene Judikatur und gefestigte Rechtsansichten<br />

für die rechtliche Beurteilung von ASP fruchtbar machen lassen.<br />

1. DEFINITIONEN<br />

Eine allgemein anerkannte Definition konnte sich angesichts <strong>der</strong> Aktualität <strong>der</strong><br />

Themas und <strong>der</strong> unterschiedlichen Erscheinungsformen noch nicht etablieren 14 .<br />

EINSTEINet versteht unter ASP das zentrale Betreuen von IT-Anwendungen im<br />

Rechenzentrum eines <strong>Die</strong>nstleisters (IT als <strong>Service</strong>) o<strong>der</strong> unternehmensintern im<br />

eigenen Rechenzentrum (Intra-ASP). Mit PCs, Laptops o<strong>der</strong> UMTS -Geräten (so<br />

genannte Browser-enabled front ends) erhalten die Anwen<strong>der</strong> per Glasfasernetz<br />

o<strong>der</strong> Internet direkten, sicheren und ortsunabhängigen Zugriff auf die Anwendun-<br />

gen 15 .<br />

Das ASP-Consortium, ein Zusammenschluß von mehr als 700 internationalen Un-<br />

ternehmen und Organisationen, beschreibt die Wesenszüge <strong>des</strong> ASP als das Be-<br />

reitstellen von Anwendungen sowie <strong>der</strong> dazu notwendigen IT-Infrastruktur. <strong>Die</strong><br />

Anwendungen werden dafür typischerweise in Datacentern bereitgehalten und<br />

dem Anwen<strong>der</strong> via Internet o<strong>der</strong> eigenem Netzwerk zugänglich gemacht 16 .<br />

Nach <strong>der</strong> aufkommende juristische Literatur ist ASP die Zurverfügungstellung von<br />

Anwendungen und <strong>der</strong>en Funktionen sowie den damit verbundenen <strong>Die</strong>nstleistun-<br />

gen über ein Netzwerk mit <strong>der</strong> Abrechnung <strong>der</strong> Softwarelizenz per effektiver Soft-<br />

warenutzung (Pay-As- You-Go) 17 .<br />

2. TECHNISCHE FUNKTIONSWEISE<br />

Schon die vielfältigen Definitionen zeigen, daß ASP verschiedene Ausprägungen<br />

kennt. Hier soll aber die Grundform <strong>des</strong> ASP, wie sie auch von EINSTEINet ange-<br />

boten wird, technisch beschrieben werden.<br />

Kennzeichnend ist zunächst, daß <strong>der</strong> Anbieter in seinen Serverfarmen vorkonfigu-<br />

rierte Anwendungen, Speicherkapazität und Rechenleistung vorhält. Hochentwi-<br />

ckelte Speichermanagmentsoftware garantiert die größtmögliche Verfügbarkeit <strong>der</strong><br />

Daten und überbrückt zeitweise Ausfälle einzelner Komponenten 18 . Dem Spektrum<br />

14<br />

Kretschmer, ASP-Magazin 6/2000, 16, 18 bietet 7 verschiedene Defintionen.<br />

15<br />

http://www.einsteinet.de/de/warum_asp/funktionsweise/Warum_ASP_Funktionsweise.asp<br />

(12.10.01).<br />

16<br />

ASP-Consortium, S. 2.<br />

17<br />

Röhrborn/Sinhart, CR 2001, 69.<br />

18<br />

Zu den technischen Einzelheiten: Amesbichler ASP-Magazin 6/2000, 64, 66.


7<br />

möglicher Applikationen sind unter technischen Gesichtspunkten kaum Grenzen<br />

gesetzt 19 . Zur Zeit werden aber in erster Linie Kommunikations-, Büro- (z.B. MS<br />

Office Produkte) und betriebswirtschaftliche Anwendungen (Personal- und Kun-<br />

denverwaltung) offeriert 20 .<br />

Der Kunde greift per Datenfernübertragung auf die Applikationen zu, vorzugsweise<br />

über eigens installierte Netzwerke und/o<strong>der</strong> gemietete Leitungen, um sicherere<br />

Punkt zu Punkt Verbindungen zu gewährleisten. Alternativ kann <strong>der</strong> Zugang über<br />

Internet realisiert werden. Stand <strong>der</strong> Sicherheitstechnik sind dabei sog. Virtual Pri-<br />

vate Networks (VPN), die abgeschirmte Verbindungen in offenen Netzwerken er-<br />

möglichen 21 .<br />

Bei <strong>der</strong> Arbeit mit einem ASP Programm werden nur Eingabe- und Ausgabeinfor-<br />

mationen (Monitor/Mausbefehle) zwischen Kunden und ASP übertragen. Es wer-<br />

den keine Programmteile in den Arbeitsspeicher <strong>des</strong> Anwen<strong>der</strong>s kopiert, sämtliche<br />

Verarbeitungsprozesse laufen auf den Servern <strong>des</strong> Anbieters ab 22 . <strong>Die</strong>se flache<br />

Übertragungsstrategie ermöglicht eine schonende Nutzung <strong>der</strong> Bandbreite und<br />

damit Arbeiten in Echtzeit 23 . Softwareseitig wird die Datenübermittlung durch eine<br />

eigens zu installierende Software (z.B. Citrix Metaframe) o<strong>der</strong> einen üblichen<br />

Webbrowser realisiert 24 .<br />

Damit können auch die verschiedensten Endgeräte verwendet werden, solange sie<br />

browserfähig sind.<br />

<strong>Die</strong>se Eigenschaft macht ASP für mobile Anwendungen, beispielsweise für Mobil-<br />

telefone, beson<strong>der</strong>s attraktiv 25 . Üblicherweise verwendet man aber sogenannte<br />

Thin Clients, Rechner, die lediglich über ein rudimentäres Betriebssystem,<br />

Netzwerkanschluß und Browser verfügen. <strong>Die</strong> Vorteile liegen in den geringen An-<br />

schaffungskosten (zwischen 500 EUR und 1000 EUR) und <strong>der</strong> vereinfachten Ver-<br />

waltung und Wartung 26 .<br />

19<br />

Vgl. http://www.stardock.net/media/asp_primer.html (04.09.2001).<br />

20<br />

Kretschmer, ASP-Magazin 6/2000, 16, 20.<br />

21<br />

Amesbichler, ASP-Magazin 6/2000, 64, 67; Jacobsen, ASPMagazin 3/2001, 39 f;<br />

http://www.asp-konsortium.de/de/seiten/3.htm (04.09.2001).<br />

22<br />

Amesbichler, ASP-Magazin 6/2000, 64, 70.<br />

23<br />

NetworkTechnologies: http://www.asp-information.de/faqs.htm (04.09.01).<br />

24<br />

Im Einzelnen: Amesbichler, ASP-Magazin 6/2000, 64, 68; Carli S. 72.<br />

25<br />

Hofmann, ASP-Magazin 1/2001, 50<br />

26<br />

Ausführlich: Matzer, ASP-Magazin 1/2001, 18ff


8<br />

Hardware und darauf installierte Applikationen sind nicht dem Kunden, son<strong>der</strong>n<br />

dem Provi<strong>der</strong> kraft Eigentums o<strong>der</strong> Lizenz zugeordnet 27 . Der ASP beschafft, finan-<br />

ziert und verwaltet die technische Infrastruktur und die Lizenzen. Zu dieser rechtli-<br />

chen Sachherrschaft gesellt sich die technische. Zugriff auf Software und Hard-<br />

ware zu administrativen Zwecken hat lediglich <strong>der</strong> Anbieter. Ihm obliegt es damit,<br />

die Systeme zu installieren, zu konfigurieren und Störungen zu beseitigen 28 .<br />

Des weiteren werden die Leistungen nach dem One-To-Many Prinzip vermarktet 29 .<br />

Bei den angebotenen Anwendungen handelt es sich um Standardsoftware. Der<br />

Provi<strong>der</strong> kann dadurch individuelle Implementierungsleistungen auf ein absolutes<br />

Min<strong>des</strong>tmaß beschränken 30 und somit das selbe Produkt einer Vielzahl von An-<br />

wen<strong>der</strong>n zugänglich machen 31 . Um die nötige Sicherheit <strong>der</strong> Daten zu garantieren<br />

und technische Konflikte zu vermeiden, werden die Sitzungen <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Anwen<strong>der</strong> technisch voneinan<strong>der</strong> abgeschirmt 32 .<br />

Schließlich beruht das Konzept von ASP auf dem Gleichlauf zwischen tatsächli-<br />

cher Inanspruchnahme und Kosten (Pay-As-You-Go). Der Nutzer greift während<br />

<strong>der</strong> Laufzeit <strong>des</strong> Vertrages immer dann auf die Server <strong>des</strong> ASP zu, wenn er die<br />

Applikationen benötigt, berechnet wird nur die effektive Nutzung 33 .<br />

Als Berechnungsgrundlage können verschiedene Faktoren herangezogen werden:<br />

Anzahl <strong>der</strong> Verbindungen, Dauer <strong>der</strong> Sitzung o<strong>der</strong> Menge <strong>der</strong> übertragenen Da-<br />

ten 34 . Zur Zeit werden in Ermangelung geeigneter Programme vielfach monatliche<br />

Pauschalbeträge in Abhängigkeit von <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Arbeitsplätze berechnet, wo-<br />

mit ein entscheiden<strong>der</strong> Wettbewerbsvorteil von ASP konterkariert wird 35 .<br />

ASP läßt sich nach alledem durch folgende Punkte charakterisieren 36 :<br />

- Zeitlich befristete Bereitstellung von standardisierten Anwendungen<br />

- Notwendige Infrastruktur und Software in Datacentern <strong>des</strong> ASP<br />

- Infrastruktur und Software sind rechtlich ASP zugeordnet<br />

- Zugang im Wege <strong>der</strong> Datenfernübertragung über Netzwerke<br />

27<br />

Siemens: http://www.ic.siemens.com/CDA/Site/GHTML/ box/1,1562,6387,00.html<br />

(04.09.2001)<br />

28<br />

Cherrytree I, S. 4 f; Stamm S. 55.<br />

29<br />

Ackermann, S. 7.<br />

30<br />

Böhm/Wurdack S. 35.<br />

31<br />

Cherrytree II, S. 2; Stamm S. 56.<br />

32<br />

Carli, S. 71<br />

33<br />

Ackermann, S. 7.<br />

34<br />

Bode, ASP-Magazin 6/2000, 82, 83.<br />

35<br />

Elster, ASP-Magazin, 1/2001, 79; Jordan, ASP-Magazin 1/2001, 76, 77.<br />

36<br />

Kaeding, S. 7; Röhrborn Vortrag S. 11; Tonnison S. 88f.


- Applikation läuft vollständig auf Servern <strong>des</strong> ASP ab, keine Über-<br />

9<br />

tragung von Programmkopien o<strong>der</strong> -teilen<br />

- Anschaffung, Implementierung und Störungsbeseitigung durch ASP<br />

- One-To-Many<br />

- Pay-As-You-Go<br />

3. CHANCEN UND RISIKEN DES ASP-MODELLS<br />

ASP galt lange Zeit als eines <strong>der</strong> zukunftsversprechendsten, innovativsten und<br />

lohnendsten Geschäftsmodelle im IT-Bereich. Auch wenn sich die Euphorie deut-<br />

lich abgekühlt hat, werden Branchenkenner nicht müde, die Vorteile und Chancen<br />

<strong>des</strong> ASP herauszukehren 37 . <strong>Die</strong>se, aber auch die Risiken und die dahinterstehen-<br />

den Interessen sollen im nachfolgenden dargestellt werden, weil sie einen Anknüp-<br />

fungspunkt für die rechtliche Beurteilung bieten. Der Grund dafür liegt in <strong>der</strong> über-<br />

geordneten Aufgabe <strong>des</strong> Zivilrechts, die mit Interessenausgleich und Risikovertei-<br />

lung umschrieben werden kann.<br />

Für den Kunden stehen natürlich Kostenersparnisse und Effizienzsteigerungen im<br />

Vor<strong>der</strong>grund. Schon bei einer Gruppengröße von 15 bis 60 Anwen<strong>der</strong>n soll ASP<br />

technisch und wirtschaftlich empfehlenswerter als eine vergleichbar skalierte<br />

Installation in einer herkömmlichen LAN-Umgebung sein 38 .<br />

Das Chancenpotential ergibt sich in erster Linie daraus, daß auf teure Hard- und<br />

Software verzichtet werden kann und erheblich weniger eigenes Personal für die<br />

Administration und Wartung benötigt wird. <strong>Die</strong> schnelle Implementierbarkeit, Aus-<br />

tauschbarkeit und Skalierbarkeit <strong>der</strong> Anwendungen ermöglichen einer flexible<br />

Anpassung an die eigenen, betriebswirtschaftlich Determinanten. <strong>Die</strong> Kostenkon-<br />

trolle vereinfacht sich auf <strong>der</strong> Grundlage monatlich zu zahlen<strong>der</strong> Gebühren. Durch<br />

zentralisierte Infrastruktur kann weltweit und unabhängig vom Unternehmens-<br />

standort auf standardisierte Anwendungen zugegriffen werden. Schließlich kann<br />

<strong>der</strong> ASP seine Ressourcen und Kompetenzen bündeln und damit eine höhere<br />

Verfügbarkeit, besseren <strong>Service</strong> und zuverlässigere Infrastruktur garantieren 39 .<br />

37 Siehe Meldung <strong>des</strong> ASP Newsletter vom 17.10.01:<br />

http://www.asp-magazin.de/texte/3316.asp?r=1 (28.11.01).<br />

38 Http://www.online-software.ch/ASP/asp_vergleich.htm ; vgl. auch das Fallbeispiel<br />

Oracle Inc. ASP-Magazin 01/2001, 81 ff.<br />

39 Im Einzelnen dazu: Ingler, S. 17 ff; Kretschmer, ASP-Magazin 6/2000 S. 16, 21 f;<br />

zu Outsourcing allgemein: Klepper/Jones S. 48 ff; Schott, S. 156 ff.


10<br />

Aber es gibt auch eine Kehrseite <strong>der</strong> Medaille, die ihre Ursache in <strong>der</strong> nahezu voll-<br />

ständigen Auslagerung <strong>des</strong> Know-hows und dem damit verbundenen Kontrollver-<br />

lust hat. Zum einen begibt sich <strong>der</strong> Kunde damit in die Abhängigkeit <strong>des</strong> ASP, so-<br />

wohl was die Qualität als auch die Verfügbarkeit <strong>der</strong> Applikationen angeht. Je un-<br />

ternehmenskritscher eine Anwendung ist, d.h. um so stärker <strong>der</strong> gesamte Be-<br />

triebsablauf durch <strong>der</strong>en Ausfall tangiert wird, <strong>des</strong>to mehr gewinnt dieser Aspekt an<br />

Gewicht und kann sogar zur Existenzbedrohung führen 40 . Der Anwen<strong>der</strong> hat daher<br />

ein vitales Interesse an <strong>der</strong> ständigen Verfügbarkeit <strong>der</strong> Software und an <strong>der</strong> adä-<br />

quaten Absicherung <strong>des</strong> qualitativ erhöhten Schadensrisikos. Des weiteren ist die<br />

Entscheidung für ASP bis zu einem gewissen Grad unumkehrbar, denn ohne prä-<br />

sentes Know-how wird die Rückführung <strong>der</strong> <strong>Service</strong>s ein äußerst kostspieliges und<br />

langwieriges Unterfangen 41 .<br />

Und schließlich erhöht das Konzept <strong>des</strong> Online – Zugriffs die Gefahr, daß sensible<br />

Daten verloren gehen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Vertraulichkeit und Integrität verletzt werden 42 .<br />

III. ZUSATZLEISTUNGEN<br />

1. ASP ALS DIENSTLEISTUNGSBÜNDEL<br />

Das Geschäftsmodell vieler ASP geht aber über die eben beschriebene Kernleis-<br />

tung, Bereitstellung von Software, hinaus. In sinnvoller Abrundung ihres Angebots<br />

bieten viele, darunter auch EINSTEINet, ein ganzes Bündel von Zusatzleistungen<br />

an. Sie finden sich vor allem in den sog. <strong>Service</strong>-Level-Agreements. Sehr oft ge-<br />

hört dazu die Unterstützung und Hilfeleistung für den Kunden (Support), das Be-<br />

reithalten von Speicherplatz, die Sicherung und Pflege <strong>der</strong> Daten <strong>des</strong> Nutzers (Da-<br />

tahosting) und die Erstellung und Pflege von Datenbanken (Datawarehousing) 43 .<br />

Das Leistungsspektrum <strong>der</strong> ASP beinhaltet aber auch Netzzugang, die Schulung<br />

<strong>der</strong> Endkunden, das Integrieren verschiedener Anwendungen sowie die Erstellung<br />

o<strong>der</strong> individuelle Anpassung von Software. Damit kann <strong>der</strong> Kunde, bis auf die Thin<br />

Clients, seine kompletten IT Infrastruktur auslagern.<br />

40 Dick ASP-Magazin 6/2000 S. 40, 41; Klepper/Jones S. 55 ff; Schott, S. 156 ff.<br />

41 Dick ASP-Magazin 6/2000 S. 40, 41.<br />

42 Berg in Köhler-Frost S. 176; Dick, ASP-Magazin 6/2000 S. 40, 41.<br />

43 ASP-Konsortium e.V.: http://www.asp-konsortium.de/de/seiten/3.htm (04.09.2001);<br />

Kretschmer, ASP-Magazin S. 16, 23.


11<br />

Im Sinne einer möglichst praxisnahen Darstellung sollen diese Zusatzleistungen<br />

jedenfalls dann in die rechtliche Zuordnung einbezogen werden, wenn sie vom<br />

üblicherweise erbrachten Leistungspaket <strong>der</strong> EINSTEINet AG umfaßt sind.<br />

2. LEISTUNGEN DER EINSTEINET AG<br />

Ein Standardangebot von EINSTEINet sind Messaging-Applikationen, also Pro-<br />

gramme zur Verwaltung und Organisation <strong>der</strong> gesamten Email-Kommunikation, sei<br />

es nun mit Dritten o<strong>der</strong> firmenintern. Messagingsoftware macht <strong>der</strong>zeit den über-<br />

wiegenden Anteil am ASP Markt aus. <strong>Die</strong> höhere Kundenakzeptanz erklärt sich<br />

damit, daß diese Anwendungen nicht als <strong>der</strong>art unternehmenskritisch gelten und<br />

von Natur aus einen engen Bezug zum Internet aufweisen 44 .<br />

<strong>Die</strong> Leistungen, zu denen sich die EINSTEINet laut Leistungsschein verpflichtet,<br />

lassen sich in verschiedene Gruppen einteilen:<br />

Im Vorfeld erfolgt eine Ist-Analyse <strong>der</strong> bestehenden Infrastruktur sowie die Imple-<br />

mentierung und Konfiguration <strong>der</strong> Infrastruktur in den Datacentern und beim Kun-<br />

den 45 .<br />

Als <strong>Application</strong> <strong>Service</strong> im engeren Sinne hält EINSTEINet Mail Server für das<br />

Senden und Empfangen von Emails und ein entsprechen<strong>des</strong> webbasiertes Email-<br />

Programm bereit, auf das weltweit mittels verschlüsselter SSL-Verbindung (Secu-<br />

re Socket Layer) zugegriffen werden kann 46 . Daneben kann <strong>der</strong> Kunde aber auch<br />

mit bei ihm installierten Emailclients wie Outlook Express o<strong>der</strong> Netscape Commu-<br />

nicator auf den Mail-Server zugreifen. In diesem Fall wird lediglich die Empfangs -<br />

Sende- und Speicherfunktion dieser Server, nicht aber Software <strong>der</strong> EINSTEINet<br />

genutzt, so daß dann kein ASP erbracht wird.<br />

Notwendigerweise beinhaltet das Paket Datahosting-Leistungen, so die Speiche-<br />

rung <strong>der</strong> anfallenden Daten bzw. Emails 47 .<br />

Zum Schutz <strong>der</strong> Integrität <strong>der</strong> Daten verpflichtet sich EINSTEINet zur Durchführung<br />

verschiedenster Maßnahmen, von <strong>der</strong> Anti-Viren Software, Anti-Spam Program-<br />

men und Firewalls über Datensicherungsmaßnahmen bis hin zu physischen Maß-<br />

nahmen, wie Feuermel<strong>der</strong> und Einbruchsschutz 48 .<br />

44 Cherrytree II, S. 5.<br />

45 Vgl. Leistungsschein 5.2.<br />

46 Vgl. Leistungsschein 2.1 und 6.1 , 6.2.<br />

47 Vgl. Leistungsschein 2.1.<br />

48 Vgl. Leistungsschein 2.1.6


12<br />

Eine <strong>der</strong> wichtigsten Leistungen ist die Beseitigung von auftretenden Störungen<br />

innerhalb eines gewissen Reaktionsrahmens 49 sowie die Kundenunterstützung.<br />

Dazu gehört neben dem Betrieb einer Hotline die Wartung und Weiterentwicklung<br />

(Updates, Upgra<strong>des</strong>) <strong>der</strong> <strong>Die</strong>nste 50 .<br />

Mit diesen Leistungsgruppen ist zugleich <strong>der</strong> Untersuchungsgegenstand beschrie-<br />

ben. Schwerpunktmäßig werden aber die ASP-Leistungen im engeren Sinne, Be-<br />

reitstellung <strong>der</strong> Software, behandelt.<br />

D VERTRAGSTYPOLOGISCHE EINORDNUNG<br />

Ausgangspunkt <strong>der</strong> Betrachtungen muß die Zuordnung <strong>des</strong> ASP-Vertrags zu den<br />

im BGB normierten Vertragsarten sein. Auch wenn Parteivereinbarungen grund-<br />

sätzlich die dispositiven Regeln <strong>des</strong> beson<strong>der</strong>en Schuldrechts verdrängen, ist eine<br />

Typisierung notwendig, um evtl. Vertragslücken durch gesetzliche Regeln schlie-<br />

ßen zu können. Zudem spiegelt sich die zum Ausdruck kommende gesetzliche<br />

Interessenbewertung und -abwägung in Nebengesetzen (vgl. nur §?9?II Nr.1<br />

AGBG) und zwingenden Vorschriften wi<strong>der</strong> und bestimmt so den möglichen Ges-<br />

taltungsspielraum.<br />

I. METHODISCHER ANSATZ<br />

Methodisch können dabei zwei Ansätze verfolgt werden: Der rechtsfolgenorientier-<br />

te gibt dem Vertragsmodell den Vorzug, welches unter Berücksichtigung aller Inte-<br />

ressen die sachgerechtesten Ergebnisse liefert 51 . <strong>Die</strong> gegenstandsbezogene Ver-<br />

tragstypenzuordnung vergleicht hingegen Parteiabreden und Leistungsgegenstän-<br />

de <strong>des</strong> Vertrages mit den gesetzlichen normierten Leitbil<strong>der</strong>n 52 . M. E. ist dieser<br />

Ansicht auch <strong>der</strong> Vorzug zu geben, da sie <strong>der</strong> Systematik <strong>des</strong> BGB eher gerecht<br />

wird, nach <strong>der</strong> sich aus den gesetzlich fixierten Tatbestandsmerkmalen die vom<br />

Gesetzgeber intendierten Rechtsfolgen ergeben. Zudem vernachlässigt sie kei-<br />

neswegs die Rechtsfolgen, son<strong>der</strong>n zieht sie als ein Kriterium zur Auslegung <strong>der</strong><br />

Parteiabrede heran und nivelliert damit die Unterschiede zum rechtsfolgenorientier-<br />

ten Ansatz 53 .<br />

49 Vgl. Leistungsschein 2.1 und Rahmenvertrag 3.4.<br />

50 Vgl. Leistungsschein 2.1 und 6.1 , 6.2 sowie Rahmenvertrag 3.2.<br />

51 Vgl. Sickinger B I 1.<br />

52 Vgl. Sickinger B I 1.<br />

53 Vgl. Sickinger B I 1.


13<br />

II. ASP-LEISTUNGEN IM ENGEREN SINNE<br />

Zunächst soll geklärt werden, welchem Vertragstyp ASP i.e.S., also ohne Zusatz-<br />

leistungen 54 , zuzuordnen ist. Dabei ist zwischen <strong>der</strong> Bereitstellung <strong>der</strong> Hardware<br />

und <strong>der</strong> Software zu differenzieren.<br />

1. BEREITSTELLUNG DER SOFTWARE<br />

a) <strong>Die</strong> vertretenen Ansichten<br />

<strong>Die</strong> Literatur, die sich nach und nach dieses Themas annimmt, diskutiert eine Viel-<br />

zahl verschiedener Möglichkeiten, angefangen vom Miet- o<strong>der</strong> Operating-<br />

Leasingvertrag 55 über Pachtrecht 56 zu <strong>Die</strong>nst- 57 o<strong>der</strong> Werkvertrag 58 . Eine Qualifi-<br />

zierung als Finanzierungsleasing 59 wird in zutreffen<strong>der</strong> Weise von keinem erwo-<br />

gen, da beim ASP die bedarfsorientierte, kurzfristige Nutzung und nicht die Er-<br />

werbsfinanzierung <strong>des</strong> Leasinggutes im Vor<strong>der</strong>grund steht 60 .<br />

(1) Mietvertrag<br />

<strong>Die</strong> überwiegende Meinung, die einen Miet- bzw. Operating-Leasingvertrag an-<br />

nimmt, betont, daß ASP eine Form <strong>der</strong> entgeltlichen Überlassung von Software<br />

sei, wobei dem Nutzer lediglich ein temporäres Nutzungsrecht eingeräumt werde 61 .<br />

ASP entspreche damit dem gesetzlichen Leitbild <strong>des</strong> § 535 62 .<br />

<strong>Die</strong> Anwendbarkeit <strong>des</strong> Mietrechts scheitere nicht daran, daß nur Sachen i.S.d. §<br />

90 Gegenstand eines Mietvertrages sein können. <strong>Die</strong> Rechtsprechung und <strong>der</strong><br />

Großteil <strong>der</strong> Literatur 63 erkenne seit langem an, daß Software zumin<strong>des</strong>t dann eine<br />

Sache o<strong>der</strong> ihr gleich zu behandeln ist, wenn sie auf einem Datenträger verkörpert<br />

ist 64 . Nach h.M. berühre selbst die Online-Übertragung von Software nicht <strong>der</strong>en<br />

Sachqualität, da sie lediglich einen notwendigen Zwischenschritt zur Verkörperung<br />

54<br />

Siehe oben unter C II.<br />

55<br />

Althaus; Bettinger/Scheffelt CR 2001, 729, 731; Glosner/Grimek I; Kling;<br />

Koch ITRB 2/2001, 39; Lediger; Rehmann; Röhrbohrn/Sinhart CR 2001, 69, 70;<br />

Schröcker; Sedlmaier ASP-Magazin 6/2000, 96, 98.<br />

56<br />

Alpert CR 2000, 345, 349; Feil ASP.<br />

57<br />

Klimek; Redeker, Rn. 629.<br />

58<br />

Zum Schweizer Recht: Ackermann Folie 35.<br />

59<br />

Zum Begriff: von Westphalen, Rn. 32 ff.<br />

60<br />

Sedlmeier, ASP-Magazin 6/2000, 96, 98.<br />

61<br />

Röhrborn/Sinhart CR 2001, 69, 70.<br />

62<br />

Paragraphen sind, soweit nicht an<strong>der</strong>s gekennzeichnet, solche <strong>des</strong> BGB.<br />

63<br />

BGH 102, 144; BGH NJW 93, 3121.<br />

64 Althaus II 2.


14<br />

auf dem Datenträgern <strong>des</strong> Empfängers darstellt 65 . Aber unabhängig davon sei an<br />

<strong>der</strong> Verkörperung nicht zu zweifeln, weil die Software ständig in den Datacentern<br />

<strong>des</strong> ASP vorgehalten und nicht zum Kunden übertragen werde 66 .<br />

Obwohl <strong>der</strong> Kunde demnach keine Programmkopie erhalte, mangele es nicht am<br />

Merkmal <strong>der</strong> Gebrauchsgewährung. Es sei nicht erfor<strong>der</strong>lich, den Besitz zu ver-<br />

schaffen, bereits die bloße Zugangs- und Gebrauchsgewährung erfülle das Tatbe-<br />

standsmerkmal 67 .<br />

Ebenso berühre die simultane Nutzung <strong>der</strong> Software durch mehrere Anwen<strong>der</strong><br />

nicht den mietrechtlichen Charakter, solange die an<strong>der</strong>en Anwen<strong>der</strong> nicht in ihrem<br />

Gebrauch beeinträchtigt werden 68 .<br />

Demzufolge seien alle Merkmale eines Mietvertrages erfüllt. Eine Abgrenzung zum<br />

Operating-Leasing, <strong>der</strong> kurzfristigen, bedarfsorientierten Bereitstellung von Gü-<br />

tern 69 , könne dahingestellt bleiben, da es keine rechtlich relevanten Unterschiede<br />

gäbe 70 .<br />

<strong>Die</strong> Regeln <strong>der</strong> Rechtspacht kommen nicht zum Zuge, da dem Anwen<strong>der</strong> übli-<br />

cherweise nicht die Untervermietung o<strong>der</strong> Verpachtung gestattet werde und es<br />

insoweit am erfor<strong>der</strong>lichen Fruchtziehungs-recht gemäß § 581 I fehle 71 .<br />

Ein <strong>Die</strong>nstvertrag könne nicht angenommen werden, weil er den Interessen <strong>des</strong><br />

Anwen<strong>der</strong>s in keiner Weise gerecht werden würde; er verpflichtet den Anbieter<br />

lediglich zu einem nicht erfolgsbezogenen Tätigwerden 72 .<br />

Auch ein Werkvertrag scheide aus, da <strong>der</strong> Provi<strong>der</strong> damit einen bestimmten Leis-<br />

tungserfolg bzw. ein bestimmtes Arbeitsergebnis schulden würde. Da dies aber<br />

von den Fähigkeiten und dem Tätigwerden <strong>des</strong> Anwen<strong>der</strong>s abhänge, könne und<br />

wolle <strong>der</strong> ASP nicht dafür einstehen 73 .<br />

(2) Rechtspacht<br />

65<br />

Vgl. Marly A II 3 a cc m.w.N; Müglich, S. 126.<br />

66<br />

Alpert CR 2000, 345, 349; Koch ITRB 2/2001, 39, 40.<br />

67<br />

Bartsch CR 1994, 667, 671; Bettinger/Scheffelt CR 2001, 729, 731;<br />

Heymann CR 2000, 23, 25; Koch ITRB 2/2001, 39, 40; Röhrbon/Sinhart CR 2001, 69, 71.<br />

68<br />

Bettinger/Scheffelt CR 2001, 729, 732; Koch ITRB 2/2001, 39, 40.<br />

69<br />

Von Westphalen, Rn. 12<br />

70<br />

Rehmann; Sedlmeier, ASP-Magazin 6/2000, 96, 98.<br />

71<br />

Koch ITRB 2/2001, 39, 41; Rehmann; Röhrborn/Sinhart CR 2001, 69, 71.<br />

72<br />

Tobias Sedlmeier, Posting im Forum ASP-Magazin-Forum, 14.11.2000<br />

http://www.asp-magazin.de/forum/topic.asp?TOPIC_ID=8&FORUM_ID=<br />

8&CAT_ID=2&Topic_Title=ASP%2DVertragstyp&Forum_Title=ASP+Recht(10.10.01);<br />

vgl. auch Palandt-Thomas, Einf v § 631 Rn. 5.<br />

73<br />

Althaus II 2.


15<br />

Für eine an<strong>der</strong>e Meinungsgruppe fallen ASP-Verträge unter den Anwendungsbe-<br />

reich <strong>der</strong> Rechtspachtregeln. Ein Mietvertrag würde voraussetzen, daß <strong>der</strong><br />

Gebrauch <strong>des</strong> gemieteten Gegenstands tatsächlich gewährt wird. Im ASP-Modell<br />

werde aber gerade nicht die Software überlassen, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Anwen<strong>der</strong> nutze<br />

über eine Benutzeroberfläche die Software auf dem Server <strong>des</strong> ASP, nicht einmal<br />

eine Kopie im Arbeitsspeicher sei notwendig 74 . Außerdem sprächen urheberrecht-<br />

liche Gesichtspunkte gegen die Anwendbarkeit <strong>der</strong> §?535?ff?BGB, da das Vermiet-<br />

recht ein Unterfall <strong>des</strong> Verbreitungsrechts gemäß §§ 69c Nr.2 S.1, 17 I UrhG sei,<br />

es im Rahmen von ASP aber gerade an <strong>der</strong> vorausgesetzten körperlichen Verbrei-<br />

tung fehle 75 . Auch sei Software eher nichtgegenständlich und daher dem Rege-<br />

lungsbereich <strong>des</strong> Mietrechts entzogen 76 .<br />

Hingegen können auch immaterielle Rechte Vertragsgegenstand <strong>des</strong> Pachtrechts<br />

sein. <strong>Die</strong> erarbeiteten Daten und Ergebnisse <strong>des</strong> Programms stellen dabei die<br />

Früchte <strong>der</strong> Software dar 77 . Im Ergebnis müsse also Pachtrecht angewendet wer-<br />

den.<br />

(3) <strong>Die</strong>nst- o<strong>der</strong> Werkvertrag<br />

Schließlich wird die Ansicht vertreten, ASP richte sich nach <strong>Die</strong>nst- o<strong>der</strong> im Einzel-<br />

fall ggf. nach Werkvertragsrecht 78 . Auch sie bestreitet unter Berufung auf die tech-<br />

nischen Gegebenheiten, daß durch die Nutzung <strong>der</strong> Programme dem Kunden <strong>der</strong><br />

Gebrauch im Sinne <strong>des</strong> §?535 gewährt werde 79 . Ihm stünde das Programm nie<br />

vollständig zur Verfügung, vielmehr werde es gleichzeitig von verschiedenen Nut-<br />

zern in Anspruch genommen 80 . Der Kunde könne lediglich die Programme aufrufen<br />

und für sich arbeiten lassen kann. Der ASP schulde dem Kunden daher die <strong>Die</strong>ns-<br />

te eines bestimmten Programmes, so daß <strong>Die</strong>nstvertragsrecht einschlägig sei 81 .<br />

Damit verpflichte sich <strong>der</strong> ASP gegenüber dem Kunden zwar lediglich zum Tätig-<br />

werden, <strong>des</strong>sen Interesse an einer rechtlich durchsetzbaren Nutzungsmöglichkeit<br />

werde dennoch nicht beeinträchtigt. <strong>Die</strong>s sei eine Frage <strong>der</strong> Verfügbarkeit, die<br />

74 Alpert CR 2000, 345, 349; Feil ASP.<br />

75 Alpert CR 2000, 345, 349.<br />

76 Alpert CR 2000, 345, 349;<br />

zweifelnd, im Ergebnis aber offen lassend: Sedlmaier ASP-Magazin 6/2000 96, 98<br />

77 Feil ASP; Sedlmaier ASP-Magazin 6/2000 96, 98.<br />

78 Klimek.<br />

79 Klimek.<br />

80 Redeker, Rn. 519, 629.<br />

81 Klimek.


16<br />

zwar auch eine Hauptleistungspflicht darstelle, aber eben nicht typprägend sei.<br />

Vielmehr liege <strong>der</strong> Schwerpunkt <strong>des</strong> Vertrags auf <strong>der</strong> Gestattung <strong>der</strong> Softwarenut-<br />

zung, die nach <strong>Die</strong>nstvertragsrecht zu beurteilen sei 82 .<br />

b) Stellungnahme<br />

(1) Einordnung als Mietvertrag<br />

Der herrschenden Meinung ist, was ASP ohne Zusatzleistungen betrifft, zuzustim-<br />

men.<br />

(a) Sachqualität<br />

<strong>Die</strong> vorgebrachten Bedenken gegenüber <strong>der</strong> Sachqualität von Software können<br />

nicht überzeugen. Ohne auf die diffizile Diskussion 83 im einzelnen eingehen zu<br />

wollen, sei lediglich auf zwei Punkte hingewiesen. Zum einen zeigt sich, daß Soft-<br />

ware nur in verkörperter Form genutzt werden kann, auch ASP macht angesichts<br />

<strong>der</strong> permanenten Speicherung in den Datacentern 84 insoweit keinen Unterschied.<br />

Es bestätigt sich also, daß die Verkörperung für Software wesentypisch und damit<br />

auch prägend für die Sachqualität ist.<br />

Zum an<strong>der</strong>en, und das ist aus Sicht <strong>der</strong> Praxis entscheidend, sieht sich die Ge-<br />

genmeinung mit einer mittlerweile gefestigten Rechtsprechung konfrontiert, die die<br />

Sachqualität im allgemeinen 85 als auch im Zusammenhang mit <strong>der</strong> zeitweiligen<br />

Softwareüberlassung 86 bejaht.<br />

(b) Gebrauchsgewährung<br />

Dem Einwand <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>meinung, <strong>der</strong> Softwaregebrauch i.S.d. §?535 BGB werde<br />

nicht gewährt, ist zunächst einmal zuzugeben, daß dem Anwen<strong>der</strong> jedenfalls kein<br />

Besitz an <strong>der</strong> Software verschafft wird. Denn nach dem oben gesagten ist die<br />

Software nicht auf dem Rechner <strong>des</strong> Anwen<strong>der</strong>s, son<strong>der</strong>n lediglich auf den ASP-<br />

seitigen Servern verkörpert. Mangels Sachherrschaft 87 übt <strong>der</strong> Anwen<strong>der</strong> keinen<br />

Besitz aus.<br />

82<br />

Klimek, Posting im Forum ASP-Magazin, 14.11.00, http://www.asp-magazin.de/<br />

forum/topic.asp?TOPIC_ID=8&FORUM_ID=8&CAT_ID=2&Topic_Title<br />

=ASP%2DVertragstyp&Forum_Title=ASP+Recht (22.10.01)<br />

83<br />

Zum Meinungsstand: Marly A II 2 a bb m.w.N.<br />

84<br />

Siehe oben unter C II 2.<br />

85<br />

BGH GRUR 1985, 1055ff; BGHZ 102, 135 ff; BGHZ 109, 97 ff.<br />

86<br />

LG Köln CR 1996, 154; BGH CR 1990, 24; BGH CR 93, 681.<br />

87<br />

Siehe oben unter C II 2.


17<br />

Es bedarf also <strong>der</strong> Auslegung <strong>des</strong> Begriffes “Gewährung <strong>des</strong> Gebrauchs”, um zu<br />

klären, inwieweit <strong>der</strong> Online-Zugang zur Software dem entspricht. Vom Wortlaut<br />

her ist jedenfalls keine Verschaffung <strong>der</strong> Sachherrschaft notwendig, so kann sich<br />

<strong>der</strong> Gebrauch, also die Verwendung o<strong>der</strong> Benutzung eines Gegenstan<strong>des</strong>, auch<br />

auf immaterielle Dinge (z.B. Namen) erstrecken. Auch verwendet <strong>der</strong> Gesetzgeber,<br />

soweit er die Besitzverschaffung meint, den Begriff <strong>der</strong> Übergabe (vgl. §§ 433,<br />

929). Im Mietrecht benutzt er aber ausschließlich o.g. Terminologie, so daß die<br />

Abweichung nicht nur begrifflicher Art ist. Unter teleologischen Gesichtspunkten<br />

spielen zwei Aspekte eine Rolle. Zum einen verfolgt <strong>der</strong> Mietvertrag das Ziel, dem<br />

Mieter die eigenverantwortliche Benutzung bzw. Verwendung einer Sache im<br />

Rahmen seiner wirtschaftlichen Zielsetzung zu ermöglichen, ohne ein dauerhaftes<br />

Vollrecht erwerben zu müssen 88 . Es ist nicht ersichtlich, weshalb man dieses Inte-<br />

resse nur durch Verschaffung <strong>des</strong> Besitzes befriedigen kann. Im übrigen sind die<br />

Grundsätze <strong>der</strong> Vertragsfreiheit zu berücksichtigen.<br />

Der Umfang <strong>des</strong> geschuldeten Gebrauchs bestimmt sich demnach immer nach <strong>der</strong><br />

vertraglichen Vereinbarung 89 . Im Rahmen <strong>des</strong> ASP kommt es dem Anwen<strong>der</strong><br />

gerade darauf an, die Applikation für die eigene Zwecke nutzen zu können. Dar-<br />

über hinausgehende, auch physische Zugriffsrechte etwa für Upgrade o<strong>der</strong> War-<br />

tung lassen sich jedenfalls nicht auf den Parteiwillen stützen, würden sie doch die<br />

Eigenart <strong>des</strong> ASP konterkarieren.<br />

Im Ergebnis genügt <strong>der</strong> ASP seiner Gebrauchsgewährungspflicht also schon durch<br />

die Gewährung <strong>des</strong> Online-Zugangs zur Software. Physische Zugriffsmöglichkeiten<br />

fallen nicht unter den vertragsgemäßen Gebrauch, so daß keine Verschaffung <strong>des</strong><br />

Besitzes notwendig ist 90 .<br />

(c) Mehrere Nutzer<br />

Ebenso wenig ist die Exklusivität <strong>des</strong> Nutzungsrechts ein konstituieren<strong>des</strong> Merk-<br />

mal <strong>des</strong> Mietvertrages 91 . Dafür geben we<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wortlaut noch Sinn und Zweck<br />

<strong>des</strong> Gesetzes irgendwelche Anhaltspunkte. Vielmehr kommt es nach dem oben<br />

88<br />

König Rn 698.<br />

89<br />

Emmerich/Sonnenschein-Emmerich §§ 535, 536 Rn. 6; Palandt-Putzo § 535 Rn. 10;<br />

BGH WM 1989, 742.<br />

90<br />

Vgl. auch Staudinger-Emmerich §§ 535, 536 Rn. 23.<br />

91<br />

So aber Redeker Rn. 519.


18<br />

gesagten auf den individuellen Parteiwillen an 92 . Da im Rahmen von ASP <strong>der</strong> ver-<br />

tragsgemäße Gebrauch durch die simultane Nutzung aber nicht tangiert wird 93 ,<br />

kommt es den Kunden nicht auf ein ausschließliches Gebrauchsrecht an, so daß<br />

dieses auch nicht verschafft werden muß.<br />

(d) Urheberrechtliche Einordnung<br />

<strong>Die</strong> Kategorien <strong>des</strong> Urheberrechts, die das Vermietrecht als Art <strong>der</strong> körperlichen<br />

Verbreitung auffassen, können nicht herangezogen werden 94 . Das Urheberrecht ist<br />

auf den Schutz <strong>der</strong> Interessen <strong>des</strong> Urhebers ausgerichtet, die durch körperliche<br />

und unkörperliche Verbreitungsarten unterschiedlich tangiert werden.<br />

Das Zivilrecht hingegen erfaßt ökonomische Lebenssachverhalte und versucht die<br />

Risiken adäquat zu verteilen. Zumin<strong>des</strong>t im Rahmen eines Mietvertrages spielt <strong>der</strong><br />

Aspekt <strong>der</strong> körperlichen o<strong>der</strong> unkörperlichen Überlassung nach dem oben gesag-<br />

ten keine Rolle 95 . Urheber- und Zivilrecht sind daher wesensverschieden. Aus <strong>der</strong><br />

Einordnung von ASP in das Raster <strong>des</strong> Urheberrechts können demzufolge keine<br />

Rückschlüsse auf die <strong>zivilrechtliche</strong> Beurteilung gezogen werden.<br />

(e) Sonstige Merkmale und Rechtsfolgenbetrachtung<br />

Auch die übrigen Merkmale entsprechen dem in den §§ 535 ff BGB verankerten<br />

gesetzlichen Leitbild 96 . So spiegelt sich das Merkmal <strong>der</strong> lediglich zeitweiligen,<br />

nicht auf Dauer angelegten Überlassung (vgl. § 542) in den vereinbarten befriste-<br />

ten Vertragslaufzeiten wi<strong>der</strong> 97 . Der Zahlung <strong>des</strong> Mietzinses (vgl. § 535 II) entspricht<br />

die periodische und vom jeweiligen Billing-Modell abhängige Zahlungsverpflichtung<br />

<strong>des</strong> Anwen<strong>der</strong>s 98 .<br />

Schließlich führt auch die grundsätzlich einzubeziehende Rechtsfolgenbetrachtung<br />

zu keinem an<strong>der</strong>em Ergebnis. So soll nach dem Willen <strong>der</strong> Vertragsparteien <strong>der</strong><br />

ASP dafür sorgen, daß die Software ständig o<strong>der</strong> zumin<strong>des</strong>t innerhalb eines ver-<br />

einbarten Zeitrahmens zur Verfügung steht 99 . Im Falle <strong>der</strong> Nichteinhaltung redu-<br />

92 Vgl. Palandt § 536 Rz. 6; RGZ 108, 204.<br />

93 Siehe oben unter C II 2<br />

94 So aber: Alpert CR 2000, 345, 349.<br />

95 Siehe oben unter D II 1 b) (1) (d).<br />

96 Vgl. Schnei<strong>der</strong> I Rn. 341.<br />

97 Leistungsschein 3.2.<br />

98 Leistungsschein 4.<br />

99 Leistungsschein 6.3.


19<br />

ziert sich die zu zahlende Vergütung 100 . <strong>Die</strong>se Regelungen korrespondieren mit <strong>der</strong><br />

mietvertraglichen Gebrauchserhaltungspflicht und dem damit zusammenhängen-<br />

den Min<strong>der</strong>ungsrecht (vgl. §§ 535, 536). Auch das üblicherweise vereinbarte Son-<br />

<strong>der</strong>kündigungsrecht 101 sowie die nur eingeschränkten Weiterverfügungsrechte 102<br />

sind wesenstypisch für den Mietvertrag 103 .<br />

(2) Ablehnung eines Pachtvertrag<br />

Der von <strong>der</strong> Gegenmeinung favorisierte Pachtvertrag ist m. E. nicht einschlägig.<br />

Zwar scheitert die Anwendbarkeit nicht schon an <strong>der</strong> Körperlichkeit <strong>der</strong> Software,<br />

auch Sachen im Sinne <strong>des</strong> § 90 können Vertragsgegenstand sein 104 . Maßgebli-<br />

ches Unterscheidungskriterium zum Mietrecht ist dann aber die Befugnis zur<br />

Fruchtziehung (vgl. § 581).<br />

Früchte i.S.d. § 90 sind die Erzeugnisse o<strong>der</strong> die Ausbeute einer Sache (§ 99 I),<br />

o<strong>der</strong> die Erträge, welche eine Sache aufgrund eines Rechtsverhältnisses gewährt<br />

(§ 99 III). Wie sich aus § 100 ergibt, können Früchte nicht mit bloßen Gebrauchs-<br />

vorteilen, wie sie dem Mieter zukommen, gleichgesetzt werden. Während<br />

Gebrauchsvorteile auf einer originären Leistung beruhen, auf <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong><br />

Mietsache als Hilfsmittel, ergibt sich die Fruchtziehung geradezu bestimmungs-<br />

gemäß aus <strong>der</strong> Eigenart <strong>der</strong> Sache o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Rechts, aus <strong>des</strong>sen Beschaffenheit,<br />

Eigenheit o<strong>der</strong> Einrichtung 105 .<br />

Demnach sind die erarbeiteten Ergebnisse und Daten bloßes Resultat <strong>der</strong> originä-<br />

ren Tätigkeit <strong>des</strong> Anwen<strong>der</strong>s, <strong>der</strong> die Software lediglich als Werkzeug einsetzt 106<br />

und damit keine Früchte. Insoweit könnten lediglich Erträge aus Verwertungsrech-<br />

ten an <strong>der</strong> Software, wie sie sich aus den §§ 15 ff UrhG ergeben, in Betracht kom-<br />

men 107 . Derartige Rechte werden dem ASP-Anwen<strong>der</strong> aber we<strong>der</strong> im allgemei-<br />

nen 108 noch im beson<strong>der</strong>en 109 eingeräumt.<br />

100 Rahmenvertrag, 4.<br />

101 Rahmenvertrag, 7.<br />

102 AGB, E 7.1.<br />

103 Palandt-Putzo, Einf v § 535 Rn. 58ff; Schnei<strong>der</strong> I Rn. 342 f.<br />

104 Palandt-Putzo, § 581 Rn. 2 .<br />

105 König, Rn. 698; BGH WM 81, 226.<br />

106 So auch Koch Rn. 698, Paulus CR 1992, 1, 5.<br />

107 Bartsch, CR 1992, 393, 397; Klimek Posting im Forum ASP-Magazin, 14.11.00,<br />

http://www.asp-magazin.de/forum/topic.asp?TOPIC_ID=8&FORUM_ID=8&CAT_ID=2&<br />

TopicTitle=ASP%2DVertragstyp&Forum_Title=ASP+Recht (25.10.01); Koch Rn. 698.<br />

108 Koch ITRB 2/2001, 39, 41; Rehmann; Röhrborn/Sinhart CR 2001, 69, 71.<br />

109 AGB E 7.1.


(3) Ablehnung eines <strong>Die</strong>nstvertrags<br />

20<br />

<strong>Die</strong> Ansicht von Klimek , <strong>der</strong> ASP-Vertrag sei dem <strong>Die</strong>nstvertragsrecht zuzuordnen,<br />

ist abzulehnen.<br />

Selbst wenn <strong>der</strong> Provi<strong>der</strong> die <strong>Die</strong>nste eines bestimmten Programmes schulden<br />

würde 110 , wäre damit noch nichts über die Zuordnung zu den §§ 611 ff gesagt.<br />

Denn wesenstypisch für den <strong>Die</strong>nstvertrag ist die Erbringung von Leistungen<br />

durch die an<strong>der</strong>e Vertragspartei 111 , nicht aber die Bereitstellung von <strong>Die</strong>nsten einer<br />

Sache. Auch <strong>der</strong> Autovermieter schuldet dem Kunden die <strong>Die</strong>nste eines Autos,<br />

ohne damit zur <strong>Die</strong>nstvertragspartei zu werden.<br />

Der von Klimek angesprochenen Unterscheidung zwischen Verfügbarkeit <strong>der</strong><br />

Software und Gestattung <strong>der</strong> Nutzung fehlt sowohl <strong>der</strong> tatsächliche als auch <strong>der</strong><br />

rechtliche Anknüpfungspunkt. <strong>Die</strong> Überlassung von Sachen bzw. die Online-<br />

Bereitstellung von Software setzt sich immer aus einem Element <strong>der</strong> Gestattung<br />

und <strong>der</strong> tatsächlichen Verfügbarkeit zusammen. Bei<strong>des</strong> findet sich jedoch im Miet-<br />

vertrag wie<strong>der</strong>, sowohl die Nichtgestattung (Rechtsmangel und Erfüllungsverwei-<br />

gerung) 112 als auch die Nichtverfügbarkeit (Sachmangel o<strong>der</strong> Nichterfüllung) wer-<br />

den geregelt.<br />

Ungeachtet <strong>des</strong>sen spricht auch die Betrachtung <strong>der</strong> Rechtsfolgen gegen die An-<br />

sicht von Klimek. Nach den §§ 611 ff würde <strong>der</strong> ASP seine vertraglichen Pflichten<br />

schon dann erfüllen, wenn er Tätigkeiten zur Bereitstellung <strong>der</strong> Software ausführt,<br />

ein bestimmtes Ergebnis wird nicht geschuldet. Verletzt er diese Pflicht nicht, müß-<br />

te <strong>der</strong> Kunde die vereinbarte Vergütung zahlen, selbst wenn die Software nicht<br />

o<strong>der</strong> nicht einwandfrei funktioniert. <strong>Die</strong> synallagmatische Verbindung von Verfüg-<br />

barkeit und Vergütung prägt aber gerade das Vertragsverhältnis.<br />

(4) Ablehnung eines Werkvertrags<br />

Auch die Anwendung werkvertraglicher Regeln auf den ASP-Vertrag scheidet<br />

letztendlich aus. Insoweit fehlt es mit <strong>der</strong> h. M. 113 an <strong>der</strong> Vereinbarung, einen be-<br />

stimmten Leistungserfolg herbeiführen zu wollen 114 . <strong>Die</strong> erarbeiteten Ergebnisse<br />

selbst werden nicht vom Provi<strong>der</strong> geschuldet, <strong>der</strong> Anwen<strong>der</strong> arbeitet eigenverant-<br />

110 Klimek.<br />

111 Vgl. Palandt-Putzo Einf v § 611, Rn. 1.<br />

112 Palandt-Putzo, § 542 Rn 5.<br />

113 Siehe oben unter D II 1 a) (1).<br />

114 Vgl. Palandt-Putzo Einf v § 631 Rn. 1.


21<br />

wortlich 115 . Ebensowenig kann <strong>der</strong> Erfolg mit <strong>der</strong> Verfügbarkeit eines bestimmten<br />

Programms gleichgesetzt werden, denn damit wird keine werkvertragliche, son-<br />

<strong>der</strong>n lediglich die mietvertragliche Gebrauchsgewährungspflicht umschrieben.<br />

(5) Zwischenergebnis<br />

<strong>Die</strong> rechtsdogmatische Einordnung zeigt nach alledem, daß die Erbringung von<br />

reinen ASP-Leistungen dem gesetzlichen Typus <strong>des</strong> Mietvertrages entspricht. Eine<br />

Abgrenzung zum Operating-Leasingvertrag ist we<strong>der</strong> nötig noch möglich, da sich<br />

sowohl Voraussetzungen 116 als auch Rechtsfolgen gleichen 117 .<br />

c) Vergleich von ASP mit ähnlichen Formen <strong>der</strong> Softwareüberlassung.<br />

Aus Sicht <strong>der</strong> Praxis stellt sich nun die Frage, ob dieses rechtsdogmatische Er-<br />

gebnis im Einklang mit bereits ergangener Rechtsprechung steht. Mangels Ent-<br />

scheidungen, die sich explizit mit ASP befassen, soll die Rechtsprechung und Lite-<br />

raturmeinung zu ähnlich gelagerten Sachverhalten analysiert werden.<br />

(1) Softwaremiete<br />

Soweit man ASP als Variante <strong>des</strong> Softwarevertriebs auffaßt 118 , bietet sich ein Ver-<br />

gleich mit <strong>der</strong> konventionellen Miete von Software an.<br />

(a) Unterschiede und Gemeinsamkeiten<br />

Hier wie dort wird dem Anwen<strong>der</strong> die Software zeitlich befristet bzw. unter Verein-<br />

barung eines Kündigungsrechts gegen fortlaufende Zahlung zur Verfügung ge-<br />

stellt 119 . Der Anbieter bleibt Eigentümer, es erfolgt keine endgültige Übertragung<br />

absoluter Rechte. Gleiches gilt für die Hardware, wenn diese ebenfalls vermietet<br />

wurde. Weiterhin trifft den Vermieter die Pflicht zur Erhaltung <strong>der</strong> Mietsache, die in<br />

Pflege- und Wartungsleistungen Gestalt findet.<br />

Der Unterschied zu ASP zeigt sich im wesentlichen darin, daß sowohl Soft- als<br />

auch Hardware vollständig beim Anwen<strong>der</strong> stationiert sind und sich dem gemäß<br />

115 Das erkennt auch Klimek an: Posting im Forum ASP-Magazin, 14.11.00,<br />

http://www.asp-magazin.de/forum/topic.asp?TOPIC_ID=8&FORUM_ID=<br />

8&CAT_ID=2&Topic_Title=ASP%2DVertragstyp&Forum_Title=ASP+Recht (25.10.01).<br />

116 Emmerich/Sonnenschein-Emmerich, Vor §§ 535, 536 Rn. 20.<br />

117 Brox, BS 214a; Marly Rn. 183;von Westphalen Rn. 526 ff.<br />

118 Glossner/Grzimek II.<br />

119 Sickinger S. 9; Bömer S. 88.


22<br />

alle programmbezogenen Tätigkeiten dort abspielen. Es fehlt das Element <strong>der</strong><br />

Datenfernübertragung 120 . Daneben setzt Softwaremiete wegen <strong>der</strong> räumlichen<br />

Zuordnung zwangsläufig eine Kopie für jeden Kunden voraus, One-To-Many Dist-<br />

ribution ist damit ausgeschlossen.<br />

(b) Einordnung durch die Rechtsprechung<br />

<strong>Die</strong> Rspr. behandelt diese herkömmlichen Forme <strong>der</strong> befristeten Softwareüberlas-<br />

sung übereinstimmend nach mietvertraglichen Regeln 121 . Für ASP kann trotz <strong>der</strong><br />

beschriebenen Beson<strong>der</strong>heiten nichts an<strong>der</strong>es gelten. Der Aspekt <strong>der</strong> Nutzung via<br />

DFÜ berührt we<strong>der</strong> die Sachqualität noch die Subsumtion unter den Begriff <strong>der</strong><br />

Gebrauchsüberlassung. Auch das One-To-One Prinzip prägt nicht den Typus <strong>des</strong><br />

Mietvertrags 122 . Allenfalls ist zu beachten, daß sich bei <strong>der</strong> Abgrenzung von Ver-<br />

antwortungssphären Unterschiede ergeben könne 123 , da sich die Software bei kon-<br />

ventioneller Softwaremiete im Besitz <strong>des</strong> Mieters befindet. <strong>Die</strong> Rspr. zur konventi-<br />

onellen Softwareüberlassung auf Zeit, steht <strong>der</strong> Bejahung <strong>des</strong> mietvertraglichen<br />

Charakters von ASP also nicht entgegen. Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> eben ge-<br />

nannten Beson<strong>der</strong>heiten kann sie also zur haftungsrechtlichen Beurteilung von<br />

ASP herangezogen werden.<br />

(2) Outsourcing und Rechenzentrumsverträge<br />

ASP ist aber auch eine Form <strong>des</strong> IT-Outsourcings 124 , d.h. <strong>der</strong> Auslagerung IT-<br />

bezogener Aufgaben durch die Inanspruchnahme externer Anbieter 125 .<br />

(a) Unterschiede und Gemeinsamkeiten<br />

Je nach Auslagerungstiefe unterscheidet man eine Vielzahl von Varianten 126 . Typi-<br />

scherweise stellt aber <strong>der</strong> Outsourcer ebenso wie <strong>der</strong> ASP Anwendungen für den<br />

Kunden zur Verfügung (<strong>Application</strong> Managment). Er übernimmt die Wartung, Pfle-<br />

ge und Implementierung <strong>der</strong> Software 127 . Hinsichtlich <strong>der</strong> räumlichen Lage und <strong>des</strong><br />

120 Althaus B.<br />

121 BGH WM 1984, 1092, 1093; OLG D’dorf CR 1989, 908; LG Köln CR 1996, 154;<br />

vgl. auch Koch Fn. 746 m.w.N.<br />

122 Siehe oben unter D II 1 b) (1) (c).<br />

123 Schnei<strong>der</strong> M Rn. 7.<br />

124 Glossner/Grzimek II; Stamm S. 59.<br />

125 Hodel, S. 17; Horchler S. 1.<br />

126 zu den Gründen: Klepper, 2.5.<br />

127 Schott, 2.2.1.3.


23<br />

Eigentums an <strong>der</strong> Hardware werden sowohl anbieter- (sog. <strong>Application</strong> Hosting 128 )<br />

als auch anwen<strong>der</strong>seitige Lösungen angeboten.<br />

Eine von den möglichen Fallgestaltungen relativ überschaubarer Unterfall <strong>des</strong> IT-<br />

Outsourcings sind die sog. Rechenzentrumsverträge. Sie bieten sich für eine ver-<br />

gleichende Betrachtung an , da sie schon mehrfach Gegenstand gerichtlicher Ent-<br />

scheidungen waren 129 . Beispiele für diese Form <strong>des</strong> Outsourcings gibt es viele 130 ,<br />

am bekanntesten ist wohl die Datev e.G. Der 1966 gegründete Zusammenschluß<br />

von Steuerberatern bietet seit vielen Jahren berufsständische Datenverarbeitung,<br />

insbeson<strong>der</strong>e für Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer an. So sind<br />

Programme zur Lohnbuchhaltung, Kostenrechnung, Steuerberechnung und Kanz-<br />

leiorganisation online verfügbar 131 .<br />

Ähnlich wie beim ASP stellt ein Rechenzentrum einem, üblicherweise aber einer<br />

Vielzahl von Kunden Rechenzeit und -kapazität zur Verfügung. <strong>Die</strong> Kunden nut-<br />

zen die installierte Software auf den Rechnern <strong>des</strong> Rechenzentrums, meistens<br />

handelt es sich dabei um Standardanwendungen 132 . <strong>Die</strong> Eingabe bzw. Übermitt-<br />

lung <strong>der</strong> Daten kann, wie beim ASP mittels Datenfernübertragung erfolgen, die<br />

Übermittlung von Programmkopien ist insoweit nicht erfor<strong>der</strong>lich 133 . Auch finden<br />

sich Elemente <strong>des</strong> Pay-As-You-Go Prinzips, wie z.B. Abrechnung nach Rechenzeit<br />

o<strong>der</strong> nach Inanspruchnahme <strong>der</strong> Übertragungswege 134 .<br />

<strong>Die</strong> Unterschiede zum ASP liegen oft im Detail und variieren je nach konkreter<br />

Ausgestaltung <strong>des</strong> Rechenzentrumsbetriebs. So kann <strong>der</strong> Anwen<strong>der</strong> die Software<br />

durchaus selbst stellen 135 , so daß er Eigentümer und Nutzungsberechtigter <strong>der</strong><br />

Software wird 136 , aber auch die Anfangsinvestitionen tragen muß 137 . Auch <strong>der</strong> Ar-<br />

beitsanteil am Ergebnis <strong>der</strong> Datenverarbeitung hängt vom Einzelfall ab.<br />

(b) Einordnung durch die Rechtsprechung<br />

128<br />

Wanke.<br />

129<br />

Kretschmer ASP-Magazin 6/2000, 16, 19.<br />

130<br />

Kretschmer ASP-Magazin 6/2000, 16, 18.<br />

131<br />

Kähler, ASP-Magazin 6/2000, 92, 93.<br />

132<br />

Schnei<strong>der</strong> M 1 ff.<br />

133<br />

Vgl. Bartsch, CR 1994, 667, 671; Wanke.<br />

134<br />

Schnei<strong>der</strong> M Rn. 2 ff.<br />

135<br />

Schnei<strong>der</strong> M Rn. 4.<br />

136<br />

Allg. für Outsourcing: Cherrytree I, S. 2; Stamm S. 58.<br />

137<br />

Siemens AG: http://www.ic.siemens.com/CDA/Site/GHTML/box/1,1562,6387,00.html,<br />

(04.09.2001)


24<br />

<strong>Die</strong> Rspr. zeichnet dementsprechend ein recht uneinheitliches Bild von <strong>der</strong><br />

Rechtsnatur <strong>der</strong> Rechenzentrumsverträge 138 . So werden sie als <strong>Die</strong>nst 139 -,<br />

Werk 140 -, Geschäftsbesorgungs 141 - o<strong>der</strong> Mietverträge 142 qualifiziert, wobei diffizile<br />

Unterschiede in den Fallgestaltungen zu beachten sind.<br />

Immer dann, wenn die Rspr. von einem <strong>Die</strong>nst o<strong>der</strong> Werkvertrag ausging, er-<br />

schöpfte sich <strong>der</strong> Sachverhalt nicht in <strong>der</strong> bloßen Bereitstellung von Rechenkapazi-<br />

tät. Der Betreiber verpflichtete sich, Lohnabrechnungen, Mandantenbuchhaltung<br />

und Finanzbuchhaltungen auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> vom Auftraggeber gelieferten Daten<br />

vorzunehmen 143 . Dem Vertrag wohnte damit ein Erfolgselement <strong>der</strong>gestalt inne,<br />

daß <strong>der</strong> Betreiber die zugrundeliegende betriebswirtschaftliche Aufgabe mittels<br />

<strong>der</strong> bereitgestellten Software löst 144 . <strong>Die</strong> Mitwirkung <strong>des</strong> Auftraggebers beschränkt<br />

sich auf die Ein- bzw. Übergabe <strong>der</strong> Daten, die Verarbeitung an sich entzieht sich<br />

seiner Kontrolle und verläuft nach vorgegebenen Programmstrukturen 145 .<br />

An<strong>der</strong>s beim ASP, in <strong>des</strong>sen Rahmen das Erfolgsrisiko beim Anwen<strong>der</strong> verbleibt.<br />

Er kann also nicht nur das Ob, son<strong>der</strong>n auch Art und Weise <strong>der</strong> Verarbeitung ges-<br />

talten. Er muß also einen wesentlich größeren Anteil zur Lösung <strong>des</strong> Problems<br />

beitragen, <strong>der</strong> ASP gibt ihm lediglich die Mittel an die Hand 146 .<br />

Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen dem ASP auf <strong>der</strong> einen<br />

und Rechenzentrumsverträgen <strong>der</strong> oben beschriebenen Art auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite,<br />

<strong>der</strong> sich auch in <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Rspr. nie<strong>der</strong>schlägt. Sie qualifiziert Rechen-<br />

zentrumsverträge wegen <strong>des</strong> Erfolgsmoments größtenteils und folgerichtig als<br />

Werkvertrag 147 , aufgrund <strong>der</strong> Sachverhaltsunterschiede aber ohne Präjudiz für die<br />

Einordnung von ASP.<br />

Fallkonstellationen, die dem ASP näher kommen, hat die Rspr. soweit ersichtlich<br />

bisher in zwei Entscheidungen behandelt. Im Fall <strong>des</strong> OLG Hamm 148 stellte ein<br />

<strong>Die</strong>nstleister seinem Kunden exklusiv Datenverarbeitungsanlagen zur Abrechnung<br />

138 Vgl. Schnei<strong>der</strong> M Rn. 15.<br />

139 LG D’dorf Zahrnt DV-Rspr. RZ-2; LG Osnabrück Zahrnt DV-Rspr. RZ-1.<br />

140 LG Duisburg, Zahrnt DV-Rspr. RZ-3; OLG D’dorf Zahrnt DV-Rspr. RZ-5;<br />

AG Singen Zahrnt DV-Rspr. RZ-8 ; OLG Frankfurt Zahrnt DV-Rspr. RZ-12.<br />

141 LG Traunstein; LG Baden-Baden Zahrnt DV-Rspr. RZ-15.<br />

142 BGH NJW –RR 1993, 178; OLG Hamm CR 1989, 910.<br />

143 Vgl. nur OLG Frankfurt Zahrnt DV-Rspr. RZ-9; AG Singen Zahrnt DV-Rspr. RZ-8;<br />

OLG D’dorf Zahrnt DV-Rspr. RZ-5.<br />

144 Schnei<strong>der</strong> M Rn. 6.<br />

145 Althaus II 1.<br />

146 Althaus II 1; Schnei<strong>der</strong> M 6.<br />

147 LG Duisburg, Zahrnt DV-Rspr. RZ-3; OLG D’dorf Zahrnt DV-Rspr. RZ-5;<br />

AG Singen Zahrnt DV-Rspr. RZ-8 ; OLG Frankfurt Zahrnt DV-Rspr. RZ-12.<br />

148 OLG Hamm CR 1989, 910


25<br />

von Laborleistungen zur Verfügung. <strong>Die</strong> Computer befanden sich in den Räumen<br />

<strong>des</strong> Auftragnehmers. Er verpflichtete sich vertraglich, nicht näher spezifizierte Leis-<br />

tungen für den Auftraggeber durchzuführen, daneben waren aber auch Mitarbeiter<br />

<strong>des</strong> Auftraggebers an <strong>der</strong> Anlage tätig. Das Gericht ordnete den Vertrag als Miet-<br />

vertrag ein und betonte, daß die Gewährung <strong>des</strong> Gebrauchs im Vor<strong>der</strong>grund ste-<br />

he 149 .<br />

Wenn also schon in diesem Fall das tätigkeitsbezogene Element nicht ausschlag-<br />

gebend ist, dann gilt das erst für ASP, da hier die Datenverarbeitungsvorgänge in<br />

erster Linie dem Auftraggeber obliegen. <strong>Die</strong>se Entscheidung steht also den Mei-<br />

nungen, die tätigkeitsbezogene Vertragstypen wie Werk o<strong>der</strong> <strong>Die</strong>nstvertrag favori-<br />

sieren, entgegen.<br />

Noch deutlicher wird <strong>der</strong> BGH 150 in einem von ihm entschiedenen Fall. Dabei ging<br />

es um die Bereitstellung von Großrechnern im Rechenzentrum eines Betreibers.<br />

Der Kunde nutzte zu bestimmten Tageszeiten die Rechenkapazität für seine eige-<br />

nen gewerblichen Zwecke, entwe<strong>der</strong> durch seine vor Ort anwesenden Mitarbeiter<br />

o<strong>der</strong> Online über Datex -P. Der BGH kam zu dem Schluß, daß dieser Sachverhalt<br />

als Mietvertrag zu qualifizieren sei, wobei er sich allerdings nur auf die Rechenka-<br />

pazität, also die Hardware bezog 151 . Auf den Aspekt <strong>der</strong> Softwareüberlassung ging<br />

er nicht ein. Da aber auch Software nach ganz h.M. Sachqualität besitzt, wirkt sich<br />

dieser Umstand m. E. nicht aus. Deutlich wird auch hier, daß nicht <strong>Die</strong>nstleistun-<br />

gen, son<strong>der</strong>n die Gebrauchsüberlassung im Vor<strong>der</strong>grund steht. Des weiteren hat<br />

<strong>der</strong> BGH keine Bedenken, trotz <strong>der</strong> Online-Nutzung das Merkmal <strong>der</strong> Gebrauchs-<br />

gewährung zu bejahen, auf die Verschaffung <strong>des</strong> Besitzes kommt es mithin nicht<br />

an.<br />

(3) Verträge über Online-Datenbanken<br />

Auch die Bereitstellung von Online-Datenbanken – prominentes Beispiel ist juris -<br />

bietet sich als Vergleichsobjekt an, selbst wenn sich die Rspr. bisher noch nicht<br />

mit den vertraglichen Beziehungen zwischen Nutzer und Anbieter auseinan<strong>der</strong>ge-<br />

setzt hat. Denn zumin<strong>des</strong>t in die Literatur finden sich zahlreiche Autoren, die sich<br />

<strong>des</strong> Themas angenommen haben .<br />

149 OLG Hamm CR 1989, 910, 911.<br />

150 BGH NJW – RR 1993, 178.<br />

151 BGH NJW – RR 1993, 178.


(a) Unterschiede und Gemeinsamkeiten<br />

26<br />

Im Rahmen von Online-Datenbanken hält <strong>der</strong> Anbieter auf seinen Servern Daten-<br />

banken zum Zugriff über das Internet bereit.<br />

Zur Recherche ist eine Abfrage-Software (Retrievalprogramm) erfor<strong>der</strong>lich, die <strong>der</strong><br />

Nutzer durch die Eingabe von Befehle und Suchbegriffen fernsteuert 152 . Hier findet<br />

sich also die Schnittstelle zum ASP, greift <strong>der</strong> Anwen<strong>der</strong> doch mittels DFÜ auf<br />

Software zu, die sich auf Servern <strong>des</strong> Anbieters befinden. We<strong>der</strong> benötigt <strong>der</strong> Nut-<br />

zer bis auf einen Browser und Netzzugang eigene Infrastruktur, noch muß er sich<br />

um die Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Datenbank kümmern. Auch die an<strong>der</strong>en Elemente<br />

<strong>des</strong> ASP‘s liegen vor: <strong>Die</strong> Gebrauchsüberlassung ist zeitlich auf die Laufzeit <strong>des</strong><br />

Vertrages befristet, die Bezahlung erfolgt je nach tatsächlicher Inanspruchnahme<br />

und die Datenbank wird einer Vielzahl von Anwen<strong>der</strong>n zur Verfügung gestellt.<br />

Im Unterschied zum ASP ist die Applikation allerdings nur Mittel zum Zweck, <strong>der</strong><br />

eigentliche Wert liegt im Zugriff auf die gespeicherten Daten und Informationen.<br />

Nichts<strong>des</strong>totrotz kann man aber zwischen zwei Komponenten, dem ASP-<br />

typischen Zugriff auf die Infrastruktur <strong>der</strong> Datenbank auf <strong>der</strong> einen und <strong>der</strong><br />

Informationsbeschaffung auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite unterscheiden 153 .<br />

(b) Einordnung durch die Literatur<br />

Teile <strong>der</strong> Literatur lassen die Einordnung eines entsprechenden Vertrags schlicht-<br />

weg offen 154 . Sieber charakterisiert ihn als Typenkombinationsvertrag, ohne die<br />

Frage nach den Rechtsfolgen zu beantworten 155 . Müller erkennt zwar an, daß die<br />

Komponente <strong>der</strong> Bereithaltung <strong>der</strong> Datenbank Dauerschuldcharakter habe, will<br />

aber je nachdem, welche Regelungen auf einzelne Leistungen besser passen,<br />

miet-, pacht- o<strong>der</strong> dienstvertragliche Vorschriften anwenden 156 . <strong>Die</strong> alleinige Ein-<br />

ordnung als Mietvertrag lehnen beide Autoren ab, da <strong>der</strong> Nutzer keine physischen<br />

Kontrolle bzw. Verfügungsgewalt über Datenbank, Speicher und Server habe 157 .<br />

152 Mehrings NJW 1992, 3102, 3105.<br />

153 Mehrings NJW 1992, 3102, 3105.<br />

154 Schuster-Müller Rn. 75; Sieber CR 1992, 518, 523.<br />

155 Sieber CR 1992, 518, 523.<br />

156 Schuster-Müller Rn. 75.<br />

157 Schuster-Müller Rn. 75; Sieber CR 1992, 518, 523.


27<br />

Eine an<strong>der</strong>e Meinungsgruppe nimmt auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>des</strong> Dauerschuldcharak-<br />

ters einen Pachtvertrag an 158 . Das einzelne Rechercheergebnis sei die aus <strong>der</strong><br />

gepachteten Datenbank gezogene Frucht 159 .<br />

Für die vertragstypologische Einordnung <strong>des</strong> ASP‘s sind die genannten Ansichten<br />

nur bedingt aufschlußreich. Das Argument <strong>der</strong> fehlenden Verfügungsgewalt kann<br />

nach dem oben gesagten nicht überzeugen 160 . <strong>Die</strong>ser Ansicht ist offenbar auch die<br />

letztgenannte Meinungsgruppe, da ein Pachtvertrag ebenfalls eine mit § 535 iden-<br />

tische Gewährung <strong>des</strong> Gebrauchs voraussetzt 161 . Hingegen ergeben sich aus <strong>der</strong><br />

Bejahung <strong>der</strong> Fruchtziehungen keine Implikationen für ASP. Denn die Informatio-<br />

nen entspringen <strong>der</strong> Eigenart <strong>des</strong> Datenbank und beruhen, an<strong>der</strong>s als das Ergeb-<br />

nis <strong>des</strong> ASP, nicht auf einer eigenständigen Schöpfungshandlung <strong>des</strong> Anwen<strong>der</strong>s.<br />

Zusammenfassend spricht die erstgenannte Auffassung nicht gegen die mietrecht-<br />

liche Einordnung <strong>des</strong> ASP, während die letztgenannte unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

für Datenbanken geltenden Beson<strong>der</strong>heiten das gefundene Ergebnis eher bestä-<br />

tigt.<br />

(4) Ergebnis <strong>des</strong> Vergleichs<br />

In konsequenter Weiterführung <strong>der</strong> geschil<strong>der</strong>ten Entscheidungen und Literaturan-<br />

sichten ist also davon auszugehen, daß die Rspr. ASP im Ergebnis wohl dem<br />

Mietvertragsrecht unterwerfen wird. Dabei können die Entscheidungen zur kon-<br />

ventionellen Softwareüberlassung auf Zeit unter Einschränkungen auf ASP ange-<br />

wendet werden 162 .<br />

2. BEREITSTELLUNG DER HARDWARE<br />

Für die Überlassung <strong>der</strong> ASP-eigenen Server im Wege <strong>des</strong> Online Zugriffs kann<br />

nach dem oben gesagten nichts an<strong>der</strong>es gelten. Insoweit ist mit dem BGH 163 da-<br />

158 Kilian/Heussen-Moritz Kap. 42 Rn. 31; Mehrings NJW 1992, 3102, 3105.<br />

159 Kilian/Heussen-Moritz Kap. 42 Rn. 31.<br />

160 S. oben unter D II 1 b) (1) (b)<br />

161 Erman-Jendrek § 581 Rn. 11.<br />

162 So auch Althaus II 2.<br />

163 BGH NJW-RR 1993, 178.


28<br />

von auszugehen, das <strong>der</strong> rechtliche Schwerpunkt <strong>der</strong> Überlassung von Hardware-<br />

kapazitäten im Mietrecht liegt 164 .<br />

<strong>Die</strong> sonst so diffizile Frage, ob Software und Hardware gewährleistungsrechtlich,<br />

beispielsweise im Falle <strong>der</strong> Kündigung o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung, eine Einheit bilden 165 , läßt<br />

sich zumin<strong>des</strong>t vom Ergebnis her relativ leicht beantworten. Hardware- und Soft-<br />

wareüberlassung werden durch die selbe Vertragsurkunde verklammert, auch die<br />

Preisstruktur differenziert nicht zwischen beiden Elementen. <strong>Die</strong> Idee <strong>des</strong> ASP<br />

beruht auf <strong>der</strong> einheitlichen Überlassung von Soft- und Hardware, für den Anwen-<br />

<strong>der</strong> besteht nicht einmal die technische Möglichkeit einer getrennten Nutzung. Daß<br />

diese Einheit auch auf das Gewährleistungsrecht durchschlägt, läßt sich rechtlich<br />

auf den insoweit maßgeblichen Parteiwillen stützen 166 , da eine getrennte rechtliche<br />

Behandlung den Anwen<strong>der</strong> unangemessen benachteiligen würde.<br />

3. ERGEBNIS: ASP I.E.S. IST MIETE<br />

Sowohl die rechtsdogmatischen Überlegungen als auch die Analyse <strong>der</strong> Rspr. und<br />

Literatur haben gezeigt, daß die Überlassung von Software inklusive <strong>der</strong> benötig-<br />

ten Rechnerkapazitäten ohne weitere Zusatzleistungen dem Wesen <strong>des</strong> Mietver-<br />

trages entspricht.<br />

III. ZUSATZLEISTUNGEN<br />

Damit ist aber nur ein Teilbereich <strong>des</strong> ASP beschrieben. <strong>Die</strong> eigentliche Schwierig-<br />

keit bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> einschlägigen <strong>Haftung</strong>sgrundlagen besteht darin, die<br />

diversen Zusatzleistungen in das <strong>Haftung</strong>sgefüge einzuordnen.<br />

1. VERHÄLTNIS ZUR HAUPTLEISTUNG<br />

ASP ist ein typengemischter Vertrag 167 , <strong>des</strong>sen rechtliche Behandlung keiner ein-<br />

heitlichen Linie folgt. <strong>Die</strong> starren Vorgaben <strong>der</strong> früher dazu vertretenen Theorien,<br />

<strong>der</strong> Absorptionstheorie und <strong>der</strong> Kombinationstheorie 168 , sind einer flexiblen Einzel-<br />

fallbetrachtung unter Berücksichtigung <strong>des</strong> Parteiwillens gewichen 169 . Eine gewisse<br />

Richtschnur soll aber die Klassifizierung <strong>der</strong> typengemischten Verträge bieten.<br />

164 Althaus II 1; i. E. auch Paulus, CR 1992, 1 ff; Schnei<strong>der</strong> M Rn 15.<br />

165 Marly Rn. 244 ff; Moritz / Tybusseck Rn. 40 ff; Schnei<strong>der</strong> D Rn. 461 ff.<br />

166 Vgl. Moritz/Tybusseck Rn. 81; Schnei<strong>der</strong> D Rn. 488.<br />

167 Zum Begriff Palandt-Heinrichs Einf v. 305 Rn. 19 ff; MüKo-Thode § 305 Rn. 40 ff.<br />

168 Vgl. MüKo-Thode § 305 Rn. 45m.w.N.<br />

169 Palandt-Heinrichs Einf v. 305 Rn. 24; vgl. MüKo-Thode § 305 Rn. 45;<br />

Ermann-Battes Einl § 305 Rn. 22.


a) An<strong>der</strong>sartige Hauptleistungen<br />

29<br />

In Betracht kommt hier zum einen ein Kombinationsvertrag bzw. ein gemischter<br />

Vertrag i.e.S., <strong>der</strong> sich dadurch auszeichnet, daß eine Partei mehrere, verschiede-<br />

nen Vertragstypen entsprechende Hauptleistungen schuldet 170 . Unter Hauptleis-<br />

tungspflichten werden in erster Linie die den Vertragstyp charakterisierenden Ver-<br />

pflichtungen verstanden. Verletzungen werden mit Gewährleistungsansprüchen<br />

und Ansprüchen aus den §§ 320 ff sanktioniert 171 . Bei diesen Kombinationsverträ-<br />

gen ist grundsätzlich das Recht <strong>des</strong> jeweils einschlägigen Vertragstyps heranzu-<br />

ziehen. Kollidieren die Vorschriften, so soll das Recht <strong>der</strong> Hauptleistungspflicht<br />

ausschlaggebend sein, die den rechtlichen o<strong>der</strong> wirtschaftlichen Schwerpunkt <strong>des</strong><br />

Vertrages bildet 172 .<br />

b) An<strong>der</strong>sartige Nebenleistungen<br />

Zum an<strong>der</strong>en könnten die Zusatzleistungen <strong>des</strong> ASP aber auch bloße, eigentlich<br />

einem an<strong>der</strong>en Vertragstyp zuzuordnende Nebenleistungen zum Mietvertrag dar-<br />

stellen. Nebenleistungen o<strong>der</strong> auch selbständige Nebenpflichten stehen zu den<br />

Hauptpflichten in einem Über-Unterordnungsverhältnis.<br />

Sie dienen <strong>der</strong> Vorbereitung, Durchführung und Sicherung <strong>der</strong> Hauptpflicht 173 und<br />

gewähren selbständig klagbare Erfüllungsansprüche 174 . Ihre Verletzung löst An-<br />

sprüche aus Verzug, Unmöglichkeit o<strong>der</strong> pVV aus 175 .<br />

Nach einer Meinungsgruppe werden diese sog. typischen Verträge mit an<strong>der</strong>sarti-<br />

gen Nebenleistungen rechtlich genauso wie Typenkombinationsverträge behan-<br />

delt 176 . Eine an<strong>der</strong>e Ansicht hält hingegen grundsätzlich das Recht <strong>des</strong> Hauptver-<br />

trages auch auf die Nebenleistungen anwendbar 177 .<br />

Letzterer Ansicht ist zuzugeben, daß sie Inkonsistenzen vermeidet. So ist nach<br />

<strong>der</strong> Gegenauffassung auf die atypischen Nebenleistungen grundsätzlich das Recht<br />

<strong>des</strong> entsprechenden Vertrages anwendbar. Damit könnten bei ihrer Verletzung, im<br />

170<br />

Vgl. MüKo-Thode § 305 Rn. 44.<br />

171<br />

MüKo-Kramer § 241 Rn 15; Palandt-Heinrichs Einl. v § 241 Rn. 6.<br />

172<br />

MüKo-Thode § 305 Rn. 45; Palandt-Heinrichs Einf v. 305 Rn. 25; BGH NJW 1981, 342.<br />

173<br />

MüKo-Kramer § 241 Rn 15; Palandt-Heinrichs Einl. v § 241 Rn. 6.<br />

174<br />

Ermann-Werner § 242 Rn. 69; MüKo-Kramer § 241 Rn. 18;<br />

Palandt-Heinrichs § 242 Rn. 25.<br />

175<br />

Ermann-Werner § 242 Rn. 69.<br />

176<br />

Palandt-Heinrich Einf v § 305, Rn. 25 m.w.N.<br />

177<br />

MüKo- Battes § 305 Rn. 43.


30<br />

Gegensatz zu typischen Nebenleistungen, Gewährleistungsansprüche geltend<br />

gemacht werden, womit letztendlich <strong>der</strong> Unterschied zu Hauptleistungspflichten<br />

verwischt wird 178 . Trotzdem ist <strong>der</strong> ersten Auffassung <strong>der</strong> Vorzug zu geben, da sie<br />

durch die Berücksichtigung <strong>des</strong> Parteiwillens eine flexible Lösung ermöglicht.<br />

c) Unselbständige Nebenpflichten<br />

Daneben existieren noch unselbständige Nebenpflichten bzw. weitere Verhaltens-<br />

pflichten, die dem Schutz <strong>der</strong> Rechtsgüter <strong>des</strong> Vertragspartners dienen 179 . Ihre<br />

Erfüllung kann grundsätzlich nicht im Wege <strong>der</strong> Unterlassungs- o<strong>der</strong> Verpflich-<br />

tungsklage durchgesetzt werden 180 , ihre Verletzung wird lediglich durch Schaden-<br />

ersatzansprüche aus pVV sanktioniert 181 . Eine Differenzierung zwischen vertragsa-<br />

typischen und -typischen Nebenpflichten kann unterbleiben, da sie unabhängig<br />

vom Vertragstyp lediglich Ansprüche aus pVV auslösen.<br />

d) Modifikationen <strong>des</strong> Mietrechts<br />

Schließlich sind die “Zusatzleistungen” abzugrenzen, die lediglich Modifikationen<br />

<strong>der</strong> mietvertraglichen Rechte und Pflichten darstellen und damit ohne weiteres den<br />

Regelungen <strong>der</strong> §§ 535 ff unterfallen 182 . <strong>Die</strong>s wird sich danach bestimmen, ob die<br />

Parteien das in den §§ 535 vorgegebene Rechtsfolgenspektrum für ausreichend<br />

erachteten o<strong>der</strong> zusätzliche Sanktionen vereinbaren wollten.<br />

2. EINORDNUNG DER ZUSATZLEISTUNGEN<br />

Es ist also notwendig, die verschiedenen Zusatzleistungen in die einzelnen Kate-<br />

gorien schuldrechtlicher Verpflichtungen einzuordnen. <strong>Service</strong>s, wie <strong>der</strong> Zugang<br />

zum Internet 183 o<strong>der</strong> die Registrierung und Konnektierung von Domainnamen 184<br />

sollen unbeachtet bleiben, da sie entwe<strong>der</strong> lediglich optional angeboten werden 185<br />

o<strong>der</strong> untypisch für ASP sind.<br />

Da die Erklärungen <strong>der</strong> Parteien gemäß §§ 133, 157 unter Berücksichtigung von<br />

Treu und Glauben ausgelegt werden müssen, richtet sich die Einordnung nach<br />

178<br />

Vgl. das Beispiel bei Ermann-Battes Einl § 305 Rn. 23.<br />

179<br />

Palandt-Heinrichs Einl v § 241 Rn. 7.<br />

180<br />

Ehrmann-Werner § 242, Rn. 45; MüKo-Roth § 242 Rn. 209;<br />

Palandt-Heinrichs § 242 Rn. 25 jeweils m.w.N.<br />

181<br />

MüKo-Thode § 284 Rn. 3.<br />

182<br />

Lediger, Leßmann Folie 5.<br />

183<br />

Vgl. Leistungsschein 2.1.5.<br />

184<br />

Vgl. Leistungsschein 2.1.<br />

185<br />

Vgl. auch: Leistungsschein 2.1.4.


31<br />

dem Parteiwillen 186 . Für die einzelnen, im Rahmenvertrag und Leistungsschein<br />

beschriebenen Leistungen <strong>der</strong> EINSTEINet ergibt sich mithin folgen<strong>des</strong>:<br />

a) Hotline<br />

EINSTEINet stellt seinen Kunden eine Support Hotline zur Verfügung 187 . An Werk-<br />

tagen kann er sich mit Rechnungs- und kaufmännischen Fragen sowie wegen<br />

Produktinformationen und Vertragsän<strong>der</strong>ungen unentgeltlich an die Mitarbeiter <strong>der</strong><br />

EINSTE INet wenden. Störungsmeldungen werden rund um die Uhr an 7 Tagen die<br />

Woche ebenfalls ohne geson<strong>der</strong>te Vergütung bearbeitet. Bei sonstigen Problemen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e mit <strong>der</strong> Bedienung <strong>der</strong> Software, kann die Hotline gegen Bezahlung<br />

in Anspruch genommen werden 188 .<br />

<strong>Die</strong>ser Unterstützungsservice <strong>der</strong> EINSTEINet stellt nicht lediglich eine unklagbare<br />

Nebenpflicht dar. Da die betrieblichen Abläufe <strong>des</strong> Kunden durch eine Störung <strong>des</strong><br />

ASP-<strong>Service</strong>s lahmgelegt werden können, benötigt er zwingend einen direkten,<br />

effizienten und hochverfügbaren Kommunikationskanal zum ASP. <strong>Die</strong>sen lediglich<br />

durch Sekundaransprüche abzusichern, würde letztendlich dazu führen, daß er bei<br />

längeren Ausfällen <strong>der</strong> Hotline auf die weitere Durchführung <strong>des</strong> ASP-Vertrages<br />

verzichten müßte, um Risiken für sein Unternehmen abzuwenden. Nach dem Par-<br />

teiwillen ist daher von einem klagbaren Anspruch auf Erfüllung <strong>des</strong> Hotlineservices<br />

auszugehen. <strong>Die</strong>ser könnte als Neben- o<strong>der</strong> Hauptleistungspflicht ausgestaltet<br />

sein. Angesichts <strong>des</strong> Umstan<strong>des</strong>, daß die Hotline nach dem eben gesagten ein<br />

integraler Bestandteil <strong>des</strong> ASP-Konzeptes ist, prägt diese Pflicht den Vertrag als<br />

solches. Sie zielt auch nicht lediglich auf die Absicherung <strong>der</strong> Hauptleistung bei<br />

Störungen ab, vielmehr steht sie darüber hinaus für an<strong>der</strong>e, nicht durch Mängel<br />

induzierte Fragestellungen zur Verfügung. <strong>Die</strong> Bereitstellung <strong>der</strong> Hotline ist damit<br />

eine Hauptpflicht 189 , die grundsätzlich rechtlich selbständig behandelt wird.<br />

Nach ganz herrschen<strong>der</strong> Meinung entspricht sie dem tätigkeitsorientierten Charak-<br />

ter <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstvertrages, soweit nicht <strong>der</strong> Großteil <strong>der</strong> Fehlerbeseitigung ebenfalls<br />

über diesen Kanal erledigt wird 190 . Dem ist auch im Fall <strong>der</strong> EINSTEINet zuzu-<br />

stimmen, da hier die Störungen im Regelfall in den Datacentern behoben werden,<br />

186 Vgl. MüKo- Kramer § 241 Rn. 16.<br />

187 Rahmenvertrag 3.2.<br />

188 Leistungsschein 6.4.<br />

189 So auch Heymann, CR 2000, 23, 25.<br />

190 Geißler 1.4.1; Lediger; Schnei<strong>der</strong> D 262.


32<br />

die Hotline also keine unmittelbaren Anweisungen zur Fehlerbehebung gibt und<br />

insoweit das erfolgsbezogene Moment eines Werkvertrages fehlt. <strong>Die</strong> Bereitstel-<br />

lung <strong>der</strong> Hotline ist demzufolge nach <strong>Die</strong>nstvertragsrecht zu beurteilen .<br />

b) Störungsbeseitigung / Wartung<br />

<strong>Die</strong> Regelungen zur Störungsbeseitigung repräsentieren einen weiteren wichtigen<br />

Baustein <strong>des</strong> ASP-Vertrages. <strong>Die</strong> EINSTEINet verpflichtet sich zum Austausch von<br />

defekten Geräten in ihren Datacentern 191 . Updates, d.h. <strong>Service</strong>packs und Pat-<br />

ches, die zum störungsfreien Betrieb notwendig sind, werden kostenlos implemen-<br />

tiert 192 . Darüber verspricht EINSTEINet, Störungen im Rahmen eines sog. Eskala-<br />

tionsstufenmodells zu beseitigen. Dazu werden die Fehler je nach Relevanz und<br />

Dringlichkeit in verschiedene Kategorien (kritische Probleme, gefährdende Prob-<br />

leme, Störungen, Beeinträchtigungen) 193 eingeteilt. In Abhängigkeit von dieser<br />

Einordnung muß EINSTEINet innerhalb eines definierten Zeitraumes bestimmte<br />

Maßnahmen einleiten, die letztendlich den Fehler beseitigen sollen (Anruf entge-<br />

gennehmen, weiterleiten, rückrufen, Störung beheben) 194 . Für Teile <strong>der</strong> ASP-<br />

spezifischen Literatur steht bei diesen Leistungen <strong>der</strong> Aspekt <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong><br />

Betriebsbereitschaft im Vor<strong>der</strong>grund. Sie verweisen auf den Meinungsstand zur<br />

Verhältnis von Softwareüberlassungs- und Wartungsverträgen 195 und schließen<br />

daraus auf den werkvertraglichen Charakter 196 <strong>der</strong> Störungsbeseitigung durch den<br />

ASP.<br />

Eine unreflektierte Adaption verbietet sich jedoch, da sich die zugrunde liegenden<br />

Sachverhalte in wesentlichen Punkten unterscheiden. So ist die Rspr. in erster<br />

Linie auf das Verhältnis von dauerhafter Softwareüberlassung und Wartung einge-<br />

gangen 197 . Der Kaufvertrag kennt im Gegensatz zum Mietvertrag aber keine stän-<br />

dige Gebrauchserhaltungspflicht, so daß die Annahme eines selbständigen War-<br />

tungsvertrages naheliegt. Auch das Argument, daß Wartung und Überlassung in<br />

getrennten Vertragswerken geregelt ist 198 , läßt sich zumin<strong>des</strong>t nicht auf EINSTE I-<br />

191 Leistungsschein 6.1.<br />

192 Leistungsschein 6.2.<br />

193 Rahmenvertrag 3.3.<br />

194 Rahmenvertrag 3.4.<br />

195 Vgl. Junker/Benecke Rn. 175; Marly Rn. 425 m.w.N; Zahrnt 13.3.1.<br />

196 Röhrborn/Sinhart CR 2001, 69, 76.<br />

197 Vgl. BGH Zahrnt DV-Rspr. W-5; vgl. auch Schnei<strong>der</strong> K Rn. 76 m.w.N.<br />

198 Vgl. OLG Stuttgart Zahrnt DV-Rspr. W-1.


33<br />

Net übertragen 199 . Es ist also zu prüfen, ob die oben beschriebenen Pflichten ledig-<br />

lich eine Modifizierung <strong>der</strong> dem Mietrecht immanenten Gebrauchserhaltungspflicht<br />

darstellt 200 . Soweit die mietrechtlichen Rechtsfolgen die Interessen <strong>der</strong> Parteien<br />

hinreichend berücksichtigten, besteht kein Anlaß, darüber hinausgehende War-<br />

tungsverträge zu schließen.<br />

Faßt man die Wartungspflichten als Modifikation <strong>der</strong> mietrechtlichen Erhaltungs-<br />

pflicht und damit gemäß § 535 I S.2 als Hauptleistungspflicht auf, so hat <strong>der</strong> Kun-<br />

de, ebenso wie bei einem Werkvertrag, einen klagbaren Erfüllungsanspruch 201 .<br />

Auch unter zeitlichen Gesichtspunkten ergeben sich keine Nachteile für den Kun-<br />

den, da die Pflicht <strong>des</strong> § 535 I S.2 während <strong>der</strong> gesamten Dauer <strong>des</strong> Mietverhält-<br />

nisses besteht 202 . Im Falle von Leistungsstörungen min<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Mietzins (§<br />

536), <strong>der</strong> Vermieter macht sich bei Verschulden, Verzug o<strong>der</strong> anfänglichen Miet-<br />

mängeln schadenersatzpflichtig (vgl. §?536a I) und dem Mieter stehen bei Verzug<br />

mit <strong>der</strong> Mängelbeseitigung die Ersatzvornahme o<strong>der</strong> Kündigung offen (vgl. §§<br />

536a II, 543?I, III). Eine werkvertragliche Ausgestaltung würde dem Kunden bis auf<br />

das Wandlungsrecht, das von den Rechtsfolgen <strong>der</strong> Kündigung gleichkommt, kei-<br />

ne zusätzlichen Rechte gewähren.<br />

Hingegen deuten die Vertragsstrukturen darauf, daß die Parteien lediglich die miet-<br />

rechtlichen Rechtsfolgen konkretisieren wollten. So sind die Regelungen integraler<br />

Bestandteil <strong>des</strong> Vertrages und nicht von den an<strong>der</strong>en Pflichten drucktechnisch<br />

abgesetzt 203 . Auch spricht <strong>der</strong> Rahmenvertrag nicht von Wartung o<strong>der</strong> Pflege,<br />

son<strong>der</strong>n von <strong>der</strong> Behebung von Leistungsausfällen 204 und sieht somit in den obi-<br />

gen Leistungen lediglich eine Form <strong>der</strong> Gewährleistung für die ordnungsgemäße<br />

Erfüllung <strong>der</strong> Hauptpflichten. Zudem erfolgt die Störungsbeseitigung kostenlos,<br />

was ebenfalls gegen eine werkvertragliche Einordnung spricht.<br />

Im Ergebnis ist nach alledem davon auszugehen, daß die Regelungen zur Stö-<br />

rungsbeseitigung lediglich die mietrechtlichen Bestimmungen konkretisieren 205 .<br />

199 Siehe Leistungsschein und Rahmenvertrag.<br />

200 So auch Koch ITRB 2001, 39, 41.<br />

201 Palandt-Putzo, § 536 Rn. 1.<br />

202 Palandt-Putzo, § 536 Rn. 21.<br />

203 Vgl. Leistungsschein 6.<br />

204 Rahmenvertrag 3.4.<br />

205 So auch Lediger; Schnei<strong>der</strong> I Rn. 389 zur Kopplung von Miete und Pflegevertrag.


c) Softwareupgra<strong>des</strong><br />

34<br />

Gemäß Leistungsschein sind Softwareupgra<strong>des</strong> im Leistungsumfang enthalten<br />

und werden vom Systemadministrator durchgeführt 206 . EINSTEINet versteht unter<br />

Upgra<strong>des</strong> neue Versionen von Software und grenzt sie dadurch von Updates, die<br />

<strong>der</strong> Beseitigung von Fehlfunktionen dienen, ab 207 .<br />

Aus diesem Grunde stellt die Klausel, die über die Erhaltung <strong>der</strong> Gebrauchstaug-<br />

lichkeit hinausgeht auch keine bloße Spezifizierung <strong>des</strong> Gewährleistungsrechts<br />

dar. Fraglich ist aber, ob die Vertragsklausel dem Kunden einen klagbaren An-<br />

spruch auf einen Releasewechsel gibt. Zwar deuten sowohl <strong>der</strong> Begriff “Leis-<br />

tungsumfang” als auch die AGB, wonach abgestimmt werden muß, wann die neue<br />

Softwareversion dem Kunden zur Verfügung gestellt wird 208 , in diese Richtung. Auf<br />

<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite verpflichten die AGB aber den Kunden zum Update 209 . Aller-<br />

dings handelt es sich bei den Vertragsbedingungen um vorformulierte einseitige<br />

Klauseln, die dem AGBG unterliegen. Ausgehend von <strong>der</strong> Unklarheitenregel <strong>des</strong> §<br />

5 AGBG wird man daher zugunsten <strong>des</strong> Kunden einen klagbaren Updateanspruch<br />

annehmen müssen.<br />

<strong>Die</strong>ser ist m.E. als Hauptleistungspflicht ausgestaltet. Neue Versionen dienen nicht<br />

unmittelbar <strong>der</strong> Sicherung <strong>der</strong> Hauptleistung, son<strong>der</strong>n ermöglichen es dem Kun-<br />

den, in den Genuß von neuen Programmfunktionen zu kommen.<br />

Hinsichtlich <strong>des</strong> damit anwendbaren Vertragsrechts kommt ein Werkvertrag- ge-<br />

schuldet ist die ordnungsgemäße Installation <strong>der</strong> neuen Software- o<strong>der</strong> ein Miet-<br />

vertrag in Betracht. <strong>Die</strong> herrschende Meinung nimmt letzteren an, da <strong>der</strong> Upgrade-<br />

vertrag die Rechtsnatur <strong>des</strong> ursprünglichen Beschaffungsvertrages teile, es handle<br />

sich lediglich um die Überlassung einer neuen Programmversion 210 .<br />

<strong>Die</strong>ser Auffassung ist im Ergebnis auch zuzustimmen, da <strong>der</strong> Updateanspruch<br />

letztendlich dem Kunden nur die Option einräumt, den Vertragsgegenstand aus-<br />

zuwechseln. Würde man einen Werkvertrag annehmen, wi<strong>der</strong>sprächen <strong>des</strong>sen<br />

Regelungen denen <strong>des</strong> fortbestehenden Mietvertrages. So wären von den §§ 631<br />

ff nur anfängliche Mängel erfaßt, während das Mietrecht auch für nachträgliche<br />

Mängel Gewährleistungsansprüche vorsieht. Nach dem oben gesagten 211 sind<br />

206<br />

Leistungsschein 6.2.<br />

207<br />

Vgl. zur Begrifflichkeit: Schnei<strong>der</strong> K 19 ff.<br />

208<br />

Leistungsschein 6.2, AGB A 3.1.<br />

209<br />

AGB A 3.2.<br />

210<br />

König Rn. 437; Zahrnt 14.2.1 (3); wohl auch Schnei<strong>der</strong> K Rn. 60.<br />

211<br />

Siehe oben unter D III 1 a).


35<br />

diese Wi<strong>der</strong>sprüche unter Berücksichtigung <strong>des</strong> Parteiwillens nach dem Schwer-<br />

punkt <strong>des</strong> Vertrages zu lösen. Insoweit ist zu beachten, daß die Installation <strong>der</strong><br />

neuen Version selbst nur Mittel zum Zweck <strong>der</strong> dauernden Gebrauchsüberlassung<br />

ist. Dem Kunden kommt es darauf an, die neue Software für seine Zwecke ver-<br />

wenden zu können, so daß <strong>der</strong> Schwerpunkt <strong>des</strong> Vertrages auf dem Mietrecht<br />

liegt.<br />

d) Datenschutz und Datensicherheit<br />

Des weiteren treffen EINSTEINet eine Vielzahl von Pflichten zum Schutz <strong>der</strong> Da-<br />

ten, sei es vor unberechtigten Zugriffen Dritter, Viren, Unglücksfällen o<strong>der</strong> techni-<br />

schen Defekten 212 . Sie sichern zum einen die permanente Verfügbarkeit <strong>der</strong> Soft-<br />

ware als auch die Integrität <strong>der</strong> vom Kunden generierten Daten. <strong>Die</strong>se Pflichten<br />

stellen mithin typische Nebenpflichten in Form von Schutz- und Leistungssiche-<br />

rungspflichten dar. Ob diese entgegen dem o.g. Grundsatz ausnahmsweise doch<br />

klagbar sein können, ist in Literatur und Rspr. noch nicht abschließend geklärt 213 .<br />

Es zeichnen sich aber Tendenzen ab, unter dem Gesichtspunkt <strong>des</strong> vorbeugenden<br />

Rechtsgüterschutzes bei Vorliegen einer konkreten Gefahr einen Erfüllungs- o<strong>der</strong><br />

Unterlassungsanspruch anzuerkennen 214 .<br />

<strong>Die</strong>se Ansicht verdient hier unter zwei Aspekten den Vorzug. Zum einen haben die<br />

Parteien die Schutzpflichten durch den Vertrag konkretisiert und damit <strong>der</strong>en Be-<br />

deutung über das von § 242 gewährte Maß hinaus unterstrichen. Zum an<strong>der</strong>en ist<br />

auch unter ökonomischen Gesichtspunkten schwer nachvollziehbar, weshalb die<br />

Schadensliquidierung Vorrang vor <strong>der</strong> Schadensvermeidung genießen soll und<br />

dem Betroffenen abverlangt wird, einen Eingriff in seine Interessen zunächst zu<br />

dulden.<br />

e) Data-Hosting<br />

Eine weitere Leistungsgruppe bildet das Data-Hosting. Der technische Vorgang<br />

<strong>des</strong> Senden und Versendens von Emails macht die (Zwischen-) Speicherung ein-<br />

212<br />

Leistungsschein 2.1.6.; zu den sicherheitstechnischen Anfor<strong>der</strong>ungen:<br />

JAWS technologies S. 183ff.<br />

213<br />

Vgl. MüKo-Roth § 242 Rn. 209.<br />

214<br />

MüKo-Roth § 242 Rn. 209; Palandt-Heinrichs § 242 Rn. 25.


36<br />

und ausgehen<strong>der</strong> Emails auf den Servern <strong>des</strong> Anbieters notwendig 215 . Zu diesem<br />

Zweck stellt EINSTEINet einen Mail-Server zur Verfügung 216 . Zudem können die<br />

Kunden die Adressen ihrer Email Kontakte in entsprechenden Datenbanken auf<br />

den Servern <strong>des</strong> ASP ablegen 217<br />

Terminologisch ist das Data-Hosting vom Data-Warehousing abzugrenzen. Letzte-<br />

res umfaßt neben <strong>der</strong> bloßen Speicherung auch die Strukturierung, Organisation<br />

und Verwaltung <strong>der</strong> Daten nach den Bedürfnissen <strong>des</strong> Anwen<strong>der</strong>s 218 .<br />

Rechtstechnisch ist das Data-Hosting eine selbständige Nebenpflicht <strong>des</strong> ASP-<br />

Vertrages. Ohne die Bereitstellung von Speicherplatz könnten Emails nur empfan-<br />

gen werden, solange <strong>der</strong> Anwen<strong>der</strong> online ist.<br />

<strong>Die</strong>ser <strong>Service</strong> ermöglicht also erst die praktische Handhabung <strong>der</strong> Email-<br />

Applikation und unterstützt insoweit die Hauptleistungspflicht. <strong>Die</strong>se Funktion stellt<br />

zugleich einen Eigenzweck dar, <strong>der</strong> über den bloßen Rechtsgüterschutz hinaus-<br />

geht und die Bereitstellung von Speicherplatz von einer unselbständigen Neben-<br />

pflicht abhebt.<br />

Nach dem oben gesagten richtet sich die haftungsrechtliche Behandlung damit<br />

grundsätzlich nach dem einschlägigen Vertragstyp. Insoweit werden verschiedene<br />

Auffassungen vertreten. Eine weit verbreitete Ansicht sieht in <strong>der</strong> Bereitstellung<br />

von Speicherplatz eine Gebrauchsüberlassung von Teilen eines Datenträgers, so<br />

daß Mietrecht zur Anwendung kommen soll 219 . Eine an<strong>der</strong>e Ansicht betont die<br />

datensichernde Übernahme in die Obhut <strong>des</strong> ASP und schließt daraus auf einen<br />

Verwahrungsvertrag i.S.d. § 688 220 . Das habe den Vorteil, daß <strong>der</strong> Provi<strong>der</strong> schon<br />

nach den gesetzlichen Bestimmungen die Daten we<strong>der</strong> selbst nutzen noch bei<br />

Dritten hinterlegen darf (vgl. § 691 S.1). Im Rahmen von Webhosting-Verträgen,<br />

die die Speicherung von Informationen wie Webseiten auf Rechner <strong>des</strong> Anbieters<br />

zwecks Abrufbarkeit im WWW zum Gegenstand haben, wird zum Teil ein Werkver-<br />

trag angenommen, da <strong>der</strong> Provi<strong>der</strong> den Erfolg <strong>der</strong> Abrufbarkeit schulde 221 . Ein<br />

Mietvertrag scheide aus, da keine Sache überlassen werde. Auch ein Verwah-<br />

215 Zu den technischen Einzelheiten: Holtmann.<br />

216 Siehe oben unter C III 2.<br />

217 Vgl. Leistungschein 2.1.1.<br />

218 Vgl. Mayr; Röhrborn/Sinhart CR 2001, 69, 73.<br />

219 Röhrborn/Sinhart CR 2001, 69, 73.<br />

220 Koch ITRB 2001, 39, 42.<br />

221 Redeker Rn. 628.


37<br />

rungs vertrag sei nur bedingt tragfähig, da die Daten auch nach Abruf im Speicher<br />

verbleiben können, was dem Begriff <strong>der</strong> Rückgabe i.S.d §§ 688ff wi<strong>der</strong>spricht. <strong>Die</strong><br />

wohl überwiegende Ansicht zu Webhosting-Verträgen betont, daß die dauerhafte<br />

Verfügbarkeit aus technischen Gründen nicht garantiert werden könne. Mangels<br />

Erfolgsbezogenheit sei somit <strong>Die</strong>nstvertragsrecht einschlägig 222 .<br />

M. E. ist die Einordnung als Verwahrungsvertrag vorzuziehen. Ungeachtet <strong>des</strong>sen,<br />

ob <strong>der</strong> Speicherplatz eine Sache ist, tritt neben die Gebrauchsüberlassung die<br />

Übernahme <strong>der</strong> Obhut, beispielsweise durch Datensicherungsmaßnahmen. <strong>Die</strong>ses<br />

zusätzliche Element grenzt die Verwahrung vom Mietvertrag ab 223 . Ob die Definiti-<br />

on <strong>der</strong> Rückgabe dem entgegensteht, ist zweifelhaft, könnte doch <strong>der</strong> Zugang als<br />

Minus zum Recht <strong>der</strong> je<strong>der</strong>zeitigen Rückfor<strong>der</strong>ung gemäß §?695 aufgefaßt o<strong>der</strong><br />

zumin<strong>des</strong>t abweichend vereinbart werden. <strong>Die</strong> Argumentation <strong>der</strong> Ansichten zu<br />

Webhosting-Verträgen kann nicht ohne weiteres auf ASP übertragen werden. Dort<br />

nämlich spielt das Element <strong>der</strong> Abrufbarkeit für alle Internetnutzer die entschei-<br />

dende Rolle, was nicht auf ASP zutrifft. <strong>Die</strong> bloße Abrufbarkeit für den Nutzer geht<br />

hingegen im verwahrungsrechtlichen Element <strong>der</strong> Gebrauchsüberlassung bzw. <strong>des</strong><br />

Rückfor<strong>der</strong>ungsrechts auf.<br />

Damit findet nach <strong>der</strong> hier vertretenen Auffassung auf das Data-Hosting im Rah-<br />

men <strong>des</strong> ASP Verwahrungsrecht Anwendung.<br />

f) Versenden und Empfangen von Email<br />

Wie bereits erwähnt stellt EINSTEINet auch Mailserver zur Verfügung. Neben <strong>der</strong><br />

Funktion <strong>der</strong> Zwischenspeicherung übernehmen diese auch das Versenden und<br />

empfangen <strong>der</strong> Emails. Für das Messaging-Paket ist diese Funktionalität unab-<br />

dingbar und damit eine typenprägende Hauptpflicht. Vertragsrechtlich kommt in-<br />

soweit ein <strong>Die</strong>nst- o<strong>der</strong> Werkvertrag in Betracht. M. E. entspricht das Senden und<br />

Empfangen <strong>der</strong> Emails mittels <strong>der</strong> Posteingangs- und Ausgangsserver am ehesten<br />

einem <strong>Die</strong>nstvertrag. Der ASP kann mangels Funktionsherrschaft den Transport-<br />

vorgang zum Empfänger bzw. vom Absen<strong>der</strong> außerhalb <strong>der</strong> eigenen Server nicht<br />

beeinflussen. Damit kann und will er auch nicht für den Erfolg <strong>des</strong> Zugangs o<strong>der</strong><br />

222 Hoeren/Sieber-Kormanicki Abschn. 12 Rn. 57 f;<br />

a. A. Redeker Rn. 628, m.w.N für die Gegenmeinung.<br />

223 Palandt-Thomas Einf. v § 688 Rn. 2.


38<br />

Empfangs einstehen. Der ASP schuldet daher nur ein Tätigwerden in Hinblick auf<br />

den Sende- o<strong>der</strong> Empfangsvorgang.<br />

g) Vorbereitende Maßnahmen<br />

Abschließend seien noch die Leistungen erwähnt, die EINSTEINet im Vorfeld <strong>des</strong><br />

eigentlichen ASP erbringt. So erfaßt EINSTEINet bei Bedarf und entgeltlich die<br />

bestehende Infrastruktur in Form einer Ist-Analyse 224 . Auch installiert sie die erfor-<br />

<strong>der</strong>liche Hardware (Thin-Clients) und Software (Browser o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Clients) und<br />

überführt auf Wunsch bestehende Daten <strong>des</strong> Auftraggebers in die Datacenter-<br />

Umgebung 225 .<br />

Da diese Maßnahmen allesamt <strong>der</strong> Vorbereitung <strong>der</strong> Hauptpflicht dienen, sind sie<br />

Nebenleistungen und damit selbständig klagbar.<br />

<strong>Die</strong> Ist-Analyse entspricht am ehesten dem <strong>Die</strong>nstvertrag, da ein Tätigwerden ge-<br />

schuldet wird. In Hinblick auf die Installationsleistungen gilt nach herrschen<strong>der</strong><br />

Meinung Werkvertragsrecht, erfolgsbezogen geschuldet wird die Herstellung <strong>der</strong><br />

Betriebsbereitschaft 226 . Gleiches gilt für die Migration <strong>der</strong> Daten.<br />

IV. EINHEITLICHER MIETVERTRAG<br />

Schließlich bleibt im Rahmen <strong>der</strong> vertragstypologischen Einordnung zu klären, ob<br />

<strong>der</strong> ASP-Vertrag lediglich einen Rahmenvertrag darstellt, innerhalb <strong>des</strong>sen mit<br />

jedem Einwahlvorgang ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird. Eine <strong>der</strong>artige<br />

Beschränkung <strong>der</strong> eigentlichen Vertragsbeziehung auf den Zeitraum <strong>der</strong> tatsächli-<br />

chen Inanspruchnahme ist nicht von vornherein abwegig, da die Bezahlung eben-<br />

falls an die Nutzungsdauer gekoppelt ist 227 . Als Folge dieser Konstruktion, die als<br />

Wie<strong>der</strong>kehrschuldverhältnis 228 bezeichnet wird, würde die verschuldensunabhän-<br />

gige <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> Vermieters für anfängliche Mietmängel (vgl. § 536 a I 1. Alt.) mit<br />

jedem Login-Vorgang erneut beginnen.<br />

<strong>Die</strong> ASP-spezifische Literatur nimmt jedoch zu Recht einhellig einen einheitlichen<br />

Vertrag an 229 . Sie verweist darauf, daß <strong>der</strong> Parteiwille nicht auf den Abschluß meh-<br />

224 Vgl. Leistungsschein 5.1.<br />

225 Vgl. Leistungsschein 5.2.<br />

226 Koch Rdn. 151.<br />

227 Siehe oben unter C II 2.<br />

228 Vgl. MüKo-Kramer Einl v § 241 Rn. 86; Palandt-Heinrichs Einf v § 305 Rn. 30.<br />

229 Althaus; Röhrborn/Sinhart CR 2001, 69, 71.


39<br />

rerer Einzelverträge gerichtet ist und ein entsprechen<strong>des</strong> konkludentes Angebot<br />

durch das Einloggen auf eine reine Fiktion hinausliefe. <strong>Die</strong>ser Vorgang diene ledig-<br />

lich <strong>der</strong> Identifizierung. Zudem sei es dem Anwen<strong>der</strong> je<strong>der</strong>zeit möglich, auf die<br />

Software zuzugreifen, so daß er ein dauerhaftes Nutzungsrecht besitze.<br />

Zur Untermauerung dieser Argumentation sei noch folgen<strong>des</strong> hinzugefügt: Zwar<br />

bezeichnet EINSTEINet einen Teil <strong>des</strong> Vertragswerkes als Rahmenvertrag, er<br />

bildet aber nur die rechtliche Klammer für die einzelnen, in Leistungsscheinen kon-<br />

kretisierten ASP-, Telekommunikations- und an<strong>der</strong>en IT-Leistungen 230 . <strong>Die</strong> Leis-<br />

tungsscheine selbst unterscheiden nicht zwischen den einzelnen Einwahlvorgän-<br />

gen. Zu berücksichtigen ist auch, daß die Figur <strong>des</strong> Wie<strong>der</strong>kehrschuldverhältnisses<br />

von <strong>der</strong> Rspr. ursprünglich für Energie- o<strong>der</strong> Wasserversorgungsverträge entwi-<br />

ckelt wurde, um ein insolvenzrechtliches Problem zu lösen 231 . Der Insolvenzverwal-<br />

ter eines Kunden sollte weiterhin Erfüllung verlangen können, ohne die Masse mit<br />

rückständigen Zahlungsverpflichtungen belasten zu müssen (vgl.<br />

§?55?I?Nr.?2?InsO) 232 . Im Gegensatz zu den kontrahierungsverpflichteten Energie-<br />

versorgern kann EINSTEINet aber im Falle <strong>der</strong> Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />

kündigen 233 . Dem Insolvenzschuldner bleibt es daher ohnehin verwehrt, Erfüllung<br />

zu verlangen, so daß er von <strong>der</strong> geschil<strong>der</strong>ten rechtlichen Konstruktion nicht profi-<br />

tiert.<br />

Es gibt nach alledem keine Anhaltspunkte, die auf einen Rechtsbindungswillen <strong>der</strong><br />

Parteien zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Einwählens schließen lassen. Der ASP-Vertrag ist<br />

daher mit <strong>der</strong> h. M. ein einheitlicher Mietvertrag, <strong>der</strong> dem Kunden das Recht zum<br />

je<strong>der</strong>zeitigen Abruf <strong>der</strong> Leistungen gewährt.<br />

E DIE VERTRAGLICHEN PFLICHTEN DES ASP<br />

Im folgenden sollen nun die schuldrechtlichen Verpflichtungen <strong>der</strong> EINSTEINet,<br />

wie sie sich aus dem Vertrag und <strong>der</strong> zugrundeliegenden rechtlichen Einordnung<br />

ergeben, dargestellt werden. Im Mittelpunkt sollen insoweit die ASP-Leistungen<br />

i.e.S. 234 stehen, da sie den Charakter <strong>des</strong> ASP-Modells prägen.<br />

230 Rahmenvertrag 1 u. 2.<br />

231 RG 148, 330; Köln NJW 1981, 1105.<br />

232 Vgl. MüKo-Kramer Einl v § 241 Rn. 86; Palandt-Heinrichs Einf v § 305 Rn. 30.<br />

233 Vgl. Rahmenvertrag 7 (c).<br />

234 Siehe oben unter C II.


I. ANWENDBARKEIT DES AGBG<br />

40<br />

Von beson<strong>der</strong>er Bedeutung ist dabei, inwieweit die Vertragsregelungen in Einklang<br />

mit den Vorgaben <strong>des</strong> AGB stehen.<br />

Sowohl die Regelungen <strong>des</strong> Leistungsscheins als auch die <strong>des</strong> Rahmenvertrages<br />

sind nach Auskunft von EINSTEINet vorformulierte Vertragsbedingungen für eine<br />

Vielzahl von Verträgen. Gleiches gilt selbstredend für die AGB. Soweit im Einzelfall<br />

keine Individualvereinbarungen getroffen wurden, ist <strong>der</strong> Anwendungsbereich <strong>des</strong><br />

AGBG eröffnet. Dabei finden gemäß § 24 AGBG die §§?2,?10,?11,?12?AGBG keine<br />

Berücksichtigung, da die von EINSTEINet als Zielgruppe anvisierten klein- und<br />

mittelständischen Betriebe 235 in <strong>der</strong> Regel Kaufmannseigenschaft i.S.d. HGB besit-<br />

zen. Kriterien für die inhaltliche Zulässigkeit von Klauseln leiten sich daher von § 9<br />

AGBG ab, wonach <strong>der</strong> Vertragspartner nicht entgegen Treu und Glauben unan-<br />

gemessen benachteiligt werden darf. <strong>Die</strong> Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grund-<br />

gedanken <strong>des</strong> Gesetzes sowie vertragszweckgefährdene Einschränkungen von<br />

Rechten und Pflichten wi<strong>der</strong>sprechen diesem Verbot. Auch im kaufmännischen<br />

Verkehr können aber unter Berücksichtigung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Gegebenheiten die<br />

Wertungen, wie sie sich aus den §§ 10, 11 AGBG ergeben, herangezogen wer-<br />

den 236 .<br />

II. GEBRAUCHSGEWÄHRUNGSPFLICHT<br />

Gemäß § 535 ist <strong>der</strong> ASP verpflichtet, dem Kunden den Gebrauch <strong>der</strong> vermieteten<br />

Software als auch <strong>der</strong> Hardware während <strong>der</strong> Mietzeit zu gewähren und sie in ei-<br />

nem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und<br />

zu erhalten. Damit kann <strong>der</strong> Kunde neben den Sachmängelgewährleistungsrech-<br />

ten auch die Erfüllung, also die Beseitigung auftreten<strong>der</strong> Mietmängel verlangen 237 .<br />

<strong>Die</strong> genaue vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit <strong>der</strong> Mietsache sollte durch<br />

die Vertragsparteien spezifiziert werden, um Streitigkeiten über den Leistungsum-<br />

fang vorzubeugen. Ohne genaue Definitionen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Anhaltspunkte können<br />

235 Vgl. EINSTEINet: http://www.einsteinet.de/de/warum_asp/asp_umfeld/ASP_Umfeld.asp;<br />

http://www.einsteinet.de/de/warum_asp/Warum_ASP.asp (22.11.01)<br />

236 MüKo-Kötz § 9 AGBG Rn. 19 m.w.N.; Ulmer/Brandner/Hensen-Bran<strong>der</strong> § 24 Rn. 15.<br />

237 Palandt-Putzo § 537 Rn. 5.


41<br />

sich die Gerichte nur an <strong>der</strong> Verkehrsanschauung orientieren 238 , was gerade im<br />

Softwarebereich zu kaum kalkulierbaren Resultaten führt 239 .<br />

Der Leistungsschein <strong>der</strong> EINSTEINet beschreibt daher detailliert den Funktionsum-<br />

fang <strong>der</strong> Messaging-Applikation für Nutzungs- und Administrationszwecke sowie<br />

die Zugangsmöglichkeiten 240 . Insoweit ergeben sich keine beson<strong>der</strong>en Schwierig-<br />

keiten.<br />

1. LEISTUNGSBESCHREIBUNG ODER HAFTUNGS-BEGRENZUNG<br />

Von beson<strong>der</strong>em juristischen Interesse sind jedoch die Klauseln, die die gemach-<br />

ten Leistungsaussagen gewissermaßen wie<strong>der</strong> relativieren, namentlich <strong>der</strong> Ab-<br />

schnitt “Beschränkungen <strong>des</strong> Leistungsumfangs” 241 sowie die Regelungen zu Ver-<br />

fügbarkeitszeiten 242 und zum Wartungsfenster 243 . Hier stellt sich die Frage, ob die-<br />

se noch Leistungsbeschreibungen darstellen und als solche gemäß § 8 AGBG von<br />

vornherein <strong>der</strong> AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sind 244 o<strong>der</strong> lediglich<br />

das Hauptleistungsversprechen einschränken und damit als partielle <strong>Haftung</strong>saus-<br />

schlüsse den Maßstäben <strong>des</strong> AGB unterliegen.<br />

Zur Abgrenzung haben Literatur und Rechtsprechung Kriterien he-rausgearbeitet.<br />

Zur Leistungsbestimmung zählen Klauseln, die die Art, Güte und Umfang <strong>der</strong> Leis-<br />

tungen beschreiben und damit den engsten Kern <strong>der</strong> Leistungszusage definie-<br />

ren 245 .<br />

Davon abzugrenzen sind Regelungen, die das Hauptleistungsversprechen ausges-<br />

talten, modifizieren und einschränken 246 . <strong>Die</strong>se nicht sehr griffige Unterscheidung<br />

wird durch den Regelungszweck konkretisiert, <strong>der</strong> zum einen das Konzept <strong>der</strong><br />

freien Marktwirtschaft unberührt lassen und zum an<strong>der</strong>en aber den Vertragspartner<br />

von einer einseitigen unangemessenen Verkürzung <strong>der</strong> vollwertigen Leistung, die<br />

er nach Vertragszweck und -gegenstand berechtigterweise erwarten kann, schüt-<br />

zen will 247 . Leistungsbezogene Klauseln unterliegen also immer dann <strong>der</strong> Inhalts-<br />

238 Erman-Jendrek § 535 Rn. 24.<br />

239 Marly Rn. 707; vgl. auch Feil ASP.<br />

240 Vgl. Leistungsschein 2.1, 2.1.1, 2.1.2, 2.1.5.<br />

241 Leistungsschein 2.1.3.<br />

242 Leistungsschein 6.3.1.<br />

243 Leistungsschein 6.3.2.<br />

244 Vgl. MüKo-Kötz § 8 AGBG Rn. 3.<br />

245 MüKo-Kötz § 8 AGBG Rn. 3; Palandt-Heinrich § 8 AGBG Rn. 2;<br />

Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner § 8 Rn. 26; BGHZ 100, 173; BGH NJW 1993, 2369.<br />

246 Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner § 8 Rn. 10.<br />

247 Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner § 8 Rn. 27.


42<br />

kontrolle, wenn sie die geschuldeten Leistungen abweichend von Gesetz, Treu<br />

und Glauben regeln 248<br />

a) Einschränkungen <strong>des</strong> Leistungsumfangs<br />

Punkt 2.1.3 <strong>des</strong> Leistungsscheins legt Grenzwerte für die Größe von Postfächern<br />

und Emails sowie die maximale Empfängeranzahl fest und definiert Dateiendun-<br />

gen, die vom System herausgefiltert werden. <strong>Die</strong>se Regelungen beschreiben ledig-<br />

lich die Funktionalität <strong>des</strong> Produkts. Da es keine begründete Erwartung <strong>des</strong> Ver-<br />

tragspartners geben kann, unbeschränkten Speicherplatz und den Zugriff auf po-<br />

tentiell gefährliche Email Anhänge zu erhalten, wird keine einmal gewährte Leis-<br />

tungszusage wie<strong>der</strong> eingeschränkt, son<strong>der</strong>n von vornherein nicht gewährt. <strong>Die</strong>se<br />

Auslegung relativiert auch die expliziten Bezeichnung <strong>der</strong> Klauseln als “Einschrän-<br />

kungen <strong>des</strong> Leistungsumfangs 249 ”. Aus Gründen <strong>der</strong> Klarstellung wäre es aber<br />

empfehlenswert, sie dem Punkt 2.1.1 “Leistungsmerkmale Useraccount” zuzuord-<br />

nen o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Bezeichnung zu wählen.<br />

b) Verfügbarkeitszeiten und Wartungsfenster<br />

(1) Einsteinet<br />

Punkt 6.3.1 und 6.3.2 <strong>des</strong> Leistungsscheins regelt die sog. Verfügbarkeitszeiten<br />

und das Wartungsfenster. Danach steht dem Kunden <strong>der</strong> <strong>Service</strong> an 365 Tagen<br />

rund um die Uhr zur Verfügung. EINSTEINet garantiert eine Verfügbarkeit für den<br />

o.g. Betriebszeitraum von 99% im Quartalsmittel. Beeinträchtigungen durch peri-<br />

odisch auszuführende Systemarbeiten sollen nicht als Ausfallzeit zu werten sein.<br />

Derartige Verfügbarkeitsquoten sind in <strong>der</strong> ASP-Praxis üblich. Da es aus techni-<br />

schen Gründen immer wie<strong>der</strong> zu Ausfällen kommen kann, soll <strong>der</strong> Kunde erst bei<br />

Unterschreitung <strong>der</strong> Min<strong>des</strong>tverfügbarkeit Ansprüche geltend machen können 250 .<br />

248 Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner § 8 Rn. 28.<br />

249 Siehe Leistungsschein Punkt 2.1.3.<br />

250 Schellenberg.


43<br />

Es erscheint aber fraglich, ob diese Intention hier zum Ausdruck kommt, da für den<br />

unbedarften Betrachter <strong>der</strong> Eindruck einer gestuften Einstandpflicht entsteht: Zu-<br />

nächst verspricht EINSTEINet im Sinne einer Leistungsdefinition die Verfügbarkeit<br />

<strong>des</strong> ASP-<strong>Service</strong>s an 365 Tagen im Jahr, nachfolgend wird eine 99prozentige Ver-<br />

fügbarkeit sogar “garantiert”. <strong>Die</strong>se Wortwahl 251 als auch die Bedeutung eines sta-<br />

bilen Betriebs für den Kunden 252 legen es nahe, daß damit eine beson<strong>der</strong>e<br />

Einstandspflicht in Form einer zugesicherten Eigenschaft statuiert werden soll. Der<br />

Kunde könnte insoweit Min<strong>der</strong>ungsansprüche auch bei unerheblicher Min<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Gebrauchstauglichkeit 253 sowie Vertragsstrafe geltend machen 254 .<br />

Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite bezieht sich die Verfügbarkeitsregel auf den “o. g. garantier-<br />

ten Betriebszeitraum”, was gegen eine gesteigerte Verantwortlichkeit spricht. <strong>Die</strong>se<br />

Zweideutigkeit geht aber gemäß §?5?AGBG zu Lasten <strong>der</strong> EINSTEINet, so daß<br />

man im Ergebnis wohl von einer zugesicherten Verfügbarkeit ausgehen muß.<br />

(2) Regelungsspielraum<br />

Soweit die Verfügbarkeitsklausel jedoch ohne den Zusatz “garantiert”, also zu Las-<br />

ten <strong>des</strong> Kunden ausgestaltet ist, stellt sich die erwähnte Frage, ob sie eine Leis-<br />

tungsbeschreibung o<strong>der</strong> –beschränkung darstellt, wobei insbeson<strong>der</strong>e eine Ent-<br />

scheidung <strong>des</strong> BGH zum Online-Banking von Bedeutung ist 255 . <strong>Die</strong> Postbank ve r-<br />

wendete eine Klausel, nach <strong>der</strong> aus technischen und betrieblichen Gründen zeit-<br />

weilige Beschränkungen und Unterbrechungen <strong>des</strong> Zugangs zulässig sein sollten.<br />

Als mögliche Gründe wurden u.a. Än<strong>der</strong>ungen und Verbesserungen an den tech-<br />

nischen Anlagen sowie Wartungs - und Instandsetzungsarbeiten genannt. Der<br />

BGH sah in dieser Klausel keine Leistungsdefinition, son<strong>der</strong>n einen <strong>Haftung</strong>saus-<br />

schluss und erklärte sie wegen § 10 Nr.7 AGBG für unwirksam, da sie undifferen-<br />

ziert die <strong>Haftung</strong> für Vorsatz und grobes Verschulden ausschließe.<br />

Implikationen für die Verfügbarkeitsklauseln <strong>des</strong> ASP sollen sich daraus aber nicht<br />

ergeben 256 . Der BGH habe sich ausdrücklich auf den Wortlaut <strong>der</strong> Klausel bezo-<br />

gen, die den einmal gewährte Zugang rund um die Uhr wie<strong>der</strong> beschränkte 257 . Im<br />

251<br />

Vgl. Erman-Grunewald Vor § 459 Rn. 55; MüKo-Westermann § 459 Rn. 96.<br />

252<br />

Vgl. dazu Erman-Jendrek, § 537 Rn.16.<br />

253<br />

Vgl. Palandt-Putzo § 537 Rn. 18.<br />

254<br />

Rahmenvertrag 4.<br />

255<br />

BGH MMR 2001, 225<br />

256<br />

Lediger ASP-Magazin 4/2001, 48, 49; Schellenberg Systemausfälle.<br />

257<br />

Schellenberg Systemausfälle.


44<br />

Gegensatz dazu werde beim ASP die Leistung nicht rund um die Uhr gewährleis-<br />

tet, son<strong>der</strong>n nur zu einem prozentualen Anteil 258 .<br />

<strong>Die</strong>s kann aber nach den Vorgaben <strong>des</strong> Gerichts nicht gelten, wenn <strong>der</strong> Vertrag,<br />

wie im Falle von EINSTEINet, zunächst die ständige Verfügbarkeit verspricht. Im<br />

Übrigen verschwimmen die Grenzen. <strong>Die</strong> Verwendung einer Prozentangabe setzt<br />

immer eine Bezugsgröße voraus, im Rahmen von ASP ist das die ständige Ver-<br />

fügbarkeit <strong>der</strong> Applikationen. Damit wird schon eine entsprechende Erwartungshal-<br />

tung impliziert, zumal üblicherweise in den Verträgen zunächst schlicht von <strong>der</strong><br />

Bereitstellung <strong>der</strong> Applikationen ohne Hinweis auf Einschränkungen gesprochen<br />

wird.<br />

Es ließe sich also vertreten, daß die Verfügbarkeitsklauseln das ursprüngliche<br />

Leistungsversprechen wie<strong>der</strong> beschränken 259 . Es kann daher immer nur auf eine<br />

genaue Einzelfallbetrachtung ankommen.<br />

Zur Lösung <strong>des</strong> Problems bieten sich zwei Möglichkeiten an. Soweit die Verfüg-<br />

barkeitszeiten in unmittelbaren Zusammenhang mit <strong>der</strong> eigentlichen Leistungsbe-<br />

schreibung festgelegt werden (z.B. “<strong>Die</strong> nachfolgenden Leistungen sind zu 99% im<br />

Quartalsmittel verfügbar”), beschränkt sich <strong>der</strong> Erwartungshorizont <strong>des</strong> Kunden<br />

von vornherein. Alternativ könnten die Entgelte nach Verfügbarkeitsquoten gestaf-<br />

felt werden 260 . Dadurch wird die von § 8 AGBG nicht tangierte unternehmerische<br />

Entscheidungsfreiheit 261 , verschiedene Produkte anbieten zu können, unterstri-<br />

chen 262 und gar eine Individualvereinbarung getroffen.<br />

Fallen Verfügbarkeitsklauseln nach dem oben gesagten in die Kategorie <strong>der</strong> Leis-<br />

tungsbeschränkungen, müssen sie sich an den Vorgaben <strong>des</strong> § 9 I AGBG i.V.m.<br />

den Wertungen <strong>des</strong> § 11 Nr.7 AGBG messen lassen 263 .<br />

Nach § 11 Nr. 7 AGBG Vorschrift ist die <strong>Haftung</strong> für Vorsatz und grobes Verschul-<br />

den unabdingbar. Zumin<strong>des</strong>t mittelbar muß daher <strong>der</strong> Wortlaut <strong>der</strong> Klausel zwi-<br />

schen den verschiedenen Verschuldensgraden differenzieren 264 . Schlichte Pro-<br />

zentangaben tun das nicht. Aber auch bei <strong>der</strong> Vereinbarung von Wartungsfenstern<br />

ist Vorsicht geboten, da <strong>der</strong> Anlaß für Wartungs - und Instandsetzungsarbeiten<br />

258 Lediger ASP-Magazin 4/2001, 48, 49.<br />

259 So Imping CR 1999, 425, 429 zu Telefondienstleistungen.<br />

260 Lediger ASP-Magazin 4/2001, 48, 49.<br />

261 Siehe oben unter E II 1.<br />

262 Lediger ASP-Magazin 4/2001, 48, 49; Schellenberg Systemausfälle.<br />

263 Imping CR 1999, 425, 429;OLG Düsseldorf NJW RR 1997, 374, 378.<br />

264 BGH MMR 2001, 225, 226.


45<br />

auch schuldhaftes Handeln <strong>des</strong> Verwen<strong>der</strong>s sein kann 265 . Rechtliche Sicherheit<br />

bietet daher nur die explizite Aussage, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit trotz-<br />

dem einstehen zu wollen 266 .<br />

Einen Gefährdung <strong>des</strong> Vertragszwecks nach § 9 I AGBG vermag man bei einer<br />

üblicherweise hinzunehmenden Ausfallquote von maximal 1% kaum erkennen.<br />

Jedoch sind auch hier Verallgemeinerungen problematisch 267 . Denn auch wenn<br />

eine Ausfallzeit von umgerechnet 3,5 Tagen im Jahr für ein Messaging-Programm<br />

hinnehmbar sein mag, muß das nicht für unternehmenskritische Applikationen<br />

gelten. <strong>Die</strong> Wirksamkeit einer <strong>der</strong>artigen Klausel hängt daher von einer Einzelfall-<br />

beurteilung ab.<br />

<strong>Die</strong> Vereinbarung eines Wartungsfensters ist im Lichte von §?9?I?AGBG solange<br />

nicht zu beanstanden, wie sie zeitliche Begrenzungen enthält und <strong>der</strong> Verwen<strong>der</strong><br />

seine vertraglichen Pflichten nicht nach Gutdünken einzuschränken vermag 268 .<br />

2. PROGRAMMDOKUMENTATION<br />

Nach ständiger Rspr. und Literatur ist <strong>der</strong> Softwarevermieter grundsätzlich ver-<br />

pflichtet, dem Kunden eine Programmdokumentation zur Verfügung zu stellen 269 .<br />

<strong>Die</strong>se Pflicht stellt nach Ansicht <strong>des</strong> BGH eine Hauptleistungspflicht dar, <strong>der</strong>en<br />

Verletzung Ansprüche wegen Nichterfüllung nach sich zieht 270 . Für ASP kann im<br />

Grundsatz nichts an<strong>der</strong>es gelten 271 , eine kostenpflichtige Telefonhotline genügt<br />

jedenfalls nicht 272 . Fraglich ist aber, ob ein Online-Hilfesystem ausreichend wäre.<br />

<strong>Die</strong> Rspr. verneint das bisher und for<strong>der</strong>t eine schriftliche Dokumentation 273 . An-<br />

gesichts technischer Entwicklungen und <strong>des</strong> Umstands, daß sich Art und Umfang<br />

<strong>der</strong> Programmdokumentation nach dem angesprochenen Adressatenkreis<br />

bestimmen 274 , sind jedoch Aufweichungstendenzen zu beobachten 275 . Für ASP<br />

265<br />

BGH MMR 2001, 225, 226.<br />

266<br />

Lediger ASP-Magazin 4/2001, 48, 49.<br />

267<br />

Röhrborn/Sinhart CR 2001, 69, 72 Fn. 36 betont das Ausfallqouten bis zu 5 %<br />

allgemein für angemessen gehalten werden .<br />

268<br />

Beispiel bei Schuster-Müller Rn. 78.<br />

269<br />

König Rn. 221; Moritz/Tybusseck Rn. 761; jeweils m.w.N.<br />

270<br />

BGH CR 1990, 189; BGH NJW 1993, 1063; BGH NJW 1998, 2132.<br />

271<br />

Alpert CR 2000, 345, 349; Röhrborn/Sinhart CR 2001, 69, 72.<br />

272<br />

Vgl. Leistungsschein 6.4.2.<br />

273<br />

OLG Hamm CR 1992, 335; OLG Celle NJW-RR 1993, 432, 433.<br />

274 Marly Rn. 815.<br />

275 OLG Stuttgart CR 1999, 74, 75.


46<br />

genügt daher wohl eine Online-Dokumentation mit <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>des</strong> Ausdrucks,<br />

da das gesamte Geschäftsmodell auf <strong>der</strong> Online-Kommunikation beruht 276 .<br />

III. SACHMANGELGEWÄHRLEISTUNG<br />

1. MIETMANGEL<br />

<strong>Die</strong> Gewährleistungsrechte <strong>des</strong> Kunden knüpfen an den Begriff <strong>des</strong> Mangels <strong>der</strong><br />

Mietsache an.<br />

a) Definition und Verantwortungsbereiche<br />

Er umfaßt gemäß § 536 I Fehler <strong>der</strong> Mietsache, die die Tauglichkeit zu dem ver-<br />

traglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben o<strong>der</strong> nicht unerheblich min<strong>der</strong>n so-<br />

wie das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Der Sachmangel muß zum Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Überlassung vorliegen o<strong>der</strong> später wegfallen. Schuldhaftes Handeln <strong>des</strong> Ver-<br />

mieters wird nicht vorausgesetzt, so daß grundsätzlich auch nicht beeinflussbare<br />

äußere Umstände einen Sachmangel begründen können 277 . Der Verantwortungs-<br />

bereich <strong>des</strong> Vermieters reicht jedoch nur soweit, wie die Verpflichtung zur<br />

Gebrauchsüberlassung, d.h. Mängel, die im Risikobereich <strong>des</strong> Mieters entstehen,<br />

können dem Vermieter nicht zum Nachteil gereichen 278 . Eine Regelung, wonach<br />

die Verantwortlichkeit <strong>des</strong> ASP am Ausgangsrouter <strong>des</strong> Rechenzentrums endet 279 ,<br />

entspricht dieser Risikoverteilung und ist damit nicht zu beanstanden.<br />

b) Verhältnis zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht<br />

Des weiteren ist zu klären, wie sich das Verhältnis <strong>des</strong> Sachmängelgewährleis-<br />

tungsrechts zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht, namentlich zu den §§ 323-<br />

326, gestaltet. Mißlingt <strong>der</strong> Aufruf <strong>der</strong> Software, beispielsweise aufgrund eines<br />

Defekts <strong>des</strong> Ausgangsrouter o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Softwareservers, so könnte ein Fall <strong>der</strong> Tei-<br />

lunmöglichkeit vorliegen. Teilunmöglichkeit <strong>des</strong>halb, weil die Mietzeit so wesentlich<br />

ist, daß eine verzögerte Gebrauchsgewährung nicht nachgeholt werden kann (z.B.<br />

durch Anhängen an die vereinbarte Vertragslaufzeit) 280 . Nach <strong>der</strong> herrschende<br />

Auffassung verdrängen die §§ 536 die allgemeinen Vorschriften <strong>der</strong> Unmöglichkeit<br />

276<br />

Alpert CR 2000, 345, 350; Röhrborn/Sinhart CR 2001, 69, 72.<br />

277<br />

Emmerich/Sonnenschein-Emmerich § 537 Rn. 3; Palandt-Putzo § 537 Rn. 16.<br />

278<br />

BGH 38, 295; Palandt-Putzo § 537 Rn. 25.<br />

279<br />

Vgl. Leistungsschein 6.3.1.<br />

280<br />

Erman-Jendrek Vor § 537 Rn. 16; MüKo-Voelskow Vor §§ 537-543 Rn. 10.


47<br />

ab Überlassung <strong>der</strong> Mietsache 281 . <strong>Die</strong> Überlassung könnte hier zum einen an den<br />

erfolgreichen Login-Vorgang bzw. Start <strong>des</strong> Programms geknüpft sein, dem An-<br />

wen<strong>der</strong> würde die Software dann mit jedem Aufruf erneut überlassen. Zum ande-<br />

ren käme aber auch die Bekanntgabe <strong>der</strong> Zugangsdaten in Betracht.<br />

M.E. ist auf letzteres, zumin<strong>des</strong>t aber auf den erstmaligen erfolgreichen Einwahl-<br />

vorgang abzustellen. Wie bereits geschil<strong>der</strong>t, ist ASP ein einheitlicher Mietvertrag,<br />

<strong>der</strong> dem Anwen<strong>der</strong> das Recht <strong>der</strong> je<strong>der</strong>zeitigen Inanspruchnahme <strong>der</strong> Software<br />

einräumt. <strong>Die</strong>se Kontinuität würde sachwidrig aufgespalten, wenn man die An-<br />

wendbarkeit <strong>des</strong> Sachmängelgewährleistungsrechts jeweils an die einzelne Sit-<br />

zung knüpft. Auch dem Mieter, <strong>der</strong> ein Haus bezogen hat, wird das Haus nicht<br />

je<strong>des</strong> Mal erneut überlassen, wenn er abends die Tür aufschließt. Auch unter dem<br />

Gesichtspunkt <strong>der</strong> Rechtssicherheit macht es Sinn, für die Überlassung auf die<br />

Einräumung <strong>der</strong> potentiellen Zugriffsmöglichkeit abzustellen. Da mit <strong>der</strong> Überlas-<br />

sung die beson<strong>der</strong>en Gewährleistungspflichten <strong>der</strong> §§ 536 ff Anwendung finden,<br />

muß für den ASP <strong>der</strong> Zeitpunkt vorhersehbar sein, damit er sich <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten<br />

<strong>Haftung</strong>ssituation anpassen kann. Das ist nicht möglich, wenn <strong>der</strong> Zeitpunkt durch<br />

willkürliches Verhalten <strong>des</strong> Kunden bestimmt wird.<br />

Soweit nach dem eben gesagten die Unmöglichkeit schon vor <strong>der</strong> Überlassung <strong>der</strong><br />

Software eintritt, gelten die allgemeinen Regelungen <strong>der</strong> §§ 323-325.<br />

c) Beweislastprobleme<br />

Für die Praxis stellt sich aber das Problem <strong>der</strong> Beweislastverteilung. Grundsätzlich<br />

muß die Partei die für sie günstigen Umstände beweisen, <strong>der</strong> Kunde also, daß die<br />

Zugangsstörung im beschriebenen Verantwortungsbereich liegt 282 .<br />

Eine generelle Umkehr <strong>der</strong> Beweislast bei Softwareüberlassung wegen <strong>der</strong> Sach-<br />

nähe <strong>des</strong> Anbieters wird von <strong>der</strong> h. M. abgelehnt, da <strong>der</strong>artige Beweisschwierig-<br />

keiten keine softwarespezifische Erscheinungen und zu lösen seien 283 .<br />

Im Gegensatz zur bisher üblichen Softwareüberlassung ist es für den Kunden ei-<br />

nes ASP aber äußerst kompliziert, die Ursache für die Nichterreichbarkeit zu veror-<br />

ten, da insoweit neben dem ASP das Internet selbst, <strong>der</strong> Access-Provi<strong>der</strong> sowie<br />

<strong>der</strong> Telekommunikationsanbieter in Betracht kommt. Hingegen kann <strong>der</strong> ASP<br />

281 Erman-Jendrek Vor § 537 Rn. 12; BGH NJW 63, 804.<br />

282 Für Miete: Emmerich/Sonnenschein-Emmerich § 537 Rn. 21;<br />

für Software: Marly Rn. 731.<br />

283 Marly Rn. 730; Zahrnt 6.3.6 (3).


48<br />

durch Aufzeichnungen relativ leicht die Fehlerursache seinem Verantwortungsbe-<br />

reich zuordnen.<br />

Es liegt daher nahe, wegen <strong>der</strong> Beweisnot <strong>des</strong> Kunden eine Umkehr <strong>der</strong> Beweis-<br />

last zu Ungunsten <strong>des</strong> ASP zu statuieren. Da ein <strong>der</strong>artiges generelles Rechtsprin-<br />

zip von <strong>der</strong> Rechtsprechung aber nicht akzeptiert ist und sich ASP auch nicht in<br />

eine <strong>der</strong> anerkannten Fallgruppen einordnen läßt 284 , wird diese Lösung kaum<br />

praktisch durchsetzbar sein. Auch die Grundsätze <strong>des</strong> prima-facie Beweises, wo-<br />

nach aus einem <strong>der</strong> Lebenserfahrung nach typischen Lebenssachverhalt auf die<br />

zu beweisende Tatsache geschlossen werden kann 285 , führen nicht weiter. Selbst<br />

wenn <strong>der</strong> Kunde Fehler in <strong>der</strong> Sphäre seines Telekommunikationsanbieters und<br />

Access-Provi<strong>der</strong>s auszuschließen vermag, sind immer noch die technischen Kom-<br />

ponenten <strong>des</strong> Internets (Router, Domain-Name-Server, physikalische Verbindun-<br />

gen) als Fehlerursache in Betracht zu ziehen.<br />

Das Problem läßt sich aber mit den Grundsätzen von Treu und Glauben, bzw. <strong>der</strong><br />

daraus abgeleiteten Auskunftspflicht lösen. <strong>Die</strong>se besteht, wenn die zwischen den<br />

Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß <strong>der</strong> Berechtig-<br />

te in entschuldbarer Weise über Bestehen o<strong>der</strong> Umfang eines Rechts im Unge-<br />

wissen ist und <strong>der</strong> Verpflichtete die Auskunft unschwer geben kann 286 . Innerhalb<br />

vertraglicher Beziehungen reicht insoweit schon ein begründeter Verdacht auf eine<br />

Vertragsverletzung 287 , wie er sich aus <strong>der</strong> Störung <strong>des</strong> Zugangs ergibt. Zudem trifft<br />

den Kunden keine Verantwortung für den Informationsmangel, da er nur mit erheb-<br />

lichen eigenem technischen Sachverstand, auf den <strong>der</strong> ASP-Kunde gerade ver-<br />

zichten will, beseitigt werden kann. Er hat daher einen Auskunftsanspruch über<br />

den Erfolg <strong>der</strong> jeweiligen Einwahlvorgänge und eventuell auftretende Fehler, selbst<br />

wenn, wie hier bei EINSTEINet, nicht ausdrücklich vereinbart.<br />

Im übrigen gelten keine Beson<strong>der</strong>heiten für Softwaremängel, so daß hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Erscheinungsformen auf die einschlägige Literatur verwiesen werden kann 288 .<br />

284 Vgl dazu Thomas/Putzo-Thomas Vorbem § 284 Rn. 26 ff.<br />

285 Thomas/Putzo-Thomas § 284 Rn. 12 ff.<br />

286 MüKo-Keller § 260 Rn. 10; Palandt-Heinrichs § 261 Rn. 8; jeweils m.w.N.<br />

287 MüKo-Keller § 260 Rn. 11; Palandt-Heinrichs § 261 Rn. 10.<br />

288 Umfangreiche Kasuistik bei Marly Rn. 733 ff.


2. RECHTSMANGEL<br />

a) Gesetzliche Regelung<br />

49<br />

Wird dem Mieter <strong>der</strong> vertragsgemäße Gebrauch <strong>der</strong> Mietsache durch die Rechte<br />

eines Dritten ganz o<strong>der</strong> teilweise entzogen, so spricht man von einem Rechtsman-<br />

gel, vgl. § 536 III. <strong>Die</strong> Vorschrift verdrängt die allgemeinen Regelungen über die<br />

anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit sowie den Verzug 289 . <strong>Die</strong> bloße Exis-<br />

tenz eines Rechts ist unschädlich, <strong>der</strong> Dritter muß es auch geltend machen und<br />

den Gebrauch <strong>der</strong> Mietsache dadurch entziehen 290 . Im Rahmen von ASP können<br />

in erster Linie Urheberrechte <strong>des</strong> Softwareherstellers relevant werden. Da mit <strong>der</strong><br />

Nutzung für ASP <strong>Service</strong>s urheberrechtsrelevante Handlungen verbunden sind,<br />

muß sich <strong>der</strong> ASP die entsprechenden Rechte einräumen lassen 291 . Versäumt er<br />

das, kommen Ansprüche <strong>des</strong> Kunden auf Erfüllung, Min<strong>der</strong>ung und Schadener-<br />

satz auf ihn zu, wenn <strong>der</strong> Hersteller die Unterlassung <strong>des</strong> weiteren Gebrauchs<br />

verlangt.<br />

b) Regelung <strong>der</strong> EINSTEINet<br />

Zur Lösung <strong>des</strong> Problems läßt sich EINSTEINet Rechte zur Installation und Nut-<br />

zung <strong>der</strong> Software sowie zur Unterlizenzierung übertragen. In Ausübung <strong>des</strong> letzt-<br />

genannten Rechts räumt EINSTEINet sodann seinen Kunden das nichtausschließ-<br />

liche Recht ein, auf die Software zuzugreifen und sie für interne Geschäftszwecke<br />

zu nutzen 292 .<br />

Im Leistungsschein findet sich zudem eine Klausel, wonach <strong>der</strong> Kunde die beige-<br />

fügten und zu unterschreibenden Lizenzbedingungen <strong>des</strong> Herstellers bzw. Soft-<br />

warelieferanten anerkennt 293 . Interessant wird die Klausel dann, wenn die Lizenz-<br />

bestimmungen <strong>des</strong> Herstellers Einschränkungen enthalten, die über die Nummern<br />

1.2 und 1.3 <strong>der</strong> AGB hinausgehen und den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch<br />

wie<strong>der</strong> beschränken. Nach <strong>der</strong> Zweckübertragungstheorie muß <strong>der</strong> Kunde jedoch<br />

grundsätzlich in <strong>der</strong> Lage bleiben, das Programm bestimmungsgemäß zu nutzen,<br />

§ 69 d UrhG. Formularvertragliche Nutzungsbeschränkungen, die von diesem<br />

289 Erman-Jendrek, § 541 Rn. 1.<br />

290 Erman-Jendrek, § 541 Rn. 4; MüKo-Voelskow § 541 Rn. 5.<br />

291 Vgl. dazu: Alpert CR 2000, 345ff; Grützmacher ITRB 3/2001, 59; Kaeding;<br />

Röhrborn/Sinhart CR 2001 , 69, 73.<br />

292 Siehe AGB A 1.<br />

293 Leistungsschein 6.2.


50<br />

Grundgedanken abweichen, wären somit im Verhältnis ASP zum Kunden ge-<br />

mäß § 9 II Nr.2 AGBG unwirksam 294 . Letzterer kann also weiterhin Erfüllung bzw.<br />

Mängelbeseitigung, d.h. Einräumung <strong>des</strong> Gebrauchs ohne entgegenstehende<br />

Rechte Dritter verlangen. Soweit <strong>der</strong> Kunde aber aufgrund <strong>der</strong> Lizenzbedingungen<br />

<strong>des</strong> Herstellers entgegenstehende Rechte kannte o<strong>der</strong> grob fahrlässig nicht kann-<br />

te, sind Ansprüche auf Min<strong>der</strong>ung und Schadenersatz gegenüber dem ASP aus-<br />

geschlossen, § 536 b. Der Erfüllungsanspruch bleibt davon unberührt 295 .<br />

3. MINDERUNG<br />

a) Gesetzliche Regelung<br />

Soweit nach diesen Grundsätzen ein Mietmangel vorliegt, min<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Miet-<br />

zins während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Gebrauchsbeeinträchtigung (vgl. § 536 I). <strong>Die</strong> Minde-<br />

rung tritt automatisch kraft Gesetzes ein, ohne daß es weiterer Erklärungen <strong>der</strong><br />

Parteien bedarf 296 . Kommt es zu einen Totalausfall, tendiert die Bedeutung dieser<br />

Vorschrift aber gegen Null, da <strong>der</strong> Kunde im Rahmen <strong>des</strong> Pay-As-You-Go Prinzips<br />

ohnehin nur für die tatsächliche Inanspruchnahme zahlt. Im Umkehrschluß kann<br />

<strong>der</strong> Kunde aber auch keine Min<strong>der</strong>ung geltend machen, wenn er die Applikation<br />

nicht in Anspruch nehmen wollte. An<strong>der</strong>s aber, wenn die Leistungen durch einen<br />

periodischen Pauschalbetrag abgegolten werden: Hier gilt <strong>der</strong> allgemeine Grund-<br />

satz, daß es belanglos ist, ob <strong>der</strong> Mieter die Mietsache genutzt hätte, wenn sie<br />

gebrauchstauglich gewesen wäre 297 .<br />

b) Einschränkungen durch Einsteinet<br />

§ 536 kann, soweit es sich nicht um Wohnraummiete handelt, abbedungen werden<br />

(vgl. § 536 IV).<br />

294 Koch Rn. 757.<br />

295 Erman-Jendrek § 539 Rn. 1.<br />

296 Allg. M.: vgl Palandt-Putzo § 537 Rn. 21.<br />

297 Ermann-Jendreck § 537 Rn. 20; BGH NJW 87, 432, 433).


51<br />

<strong>Die</strong> AGB <strong>der</strong> EINSTEINet sehen in Punkt E 3.5 vor, daß Gewähr zunächst durch<br />

Nachbesserung und Nachlieferung geleistet wird und nur bei <strong>der</strong>en Fehlschlagen<br />

nach Wahl Herabsetzung <strong>der</strong> Vergütung (Min<strong>der</strong>ung) o<strong>der</strong> Rückgängigmachung<br />

<strong>des</strong> Vertrages (Wandlung) verlangt werden kann. Bedenken bestehen, ob diese<br />

Regelung auch die Min<strong>der</strong>ung für ASP-<strong>Service</strong>s i.e.S. umfaßt, da die Terminologie<br />

(Nachlieferung, Wandlung) nicht den mietrechtlichen Gewährleistungsregelungen<br />

entspricht. Sie könnte sich daher auf an<strong>der</strong>e Verträge, wie beispielsweise Soft -<br />

bzw. Hardwarekauf o<strong>der</strong> Werkverträge beziehen 298 . Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite befindet<br />

sich die Klausel 3.4 im Unterabschnitt E, “Allgemeine Bestimmungen”, und nicht in<br />

den vertragsspezifischen Regelungen.<br />

Zudem werden begrenzte Anwendungsbereiche in an<strong>der</strong>en Klauseln durch explizi-<br />

te Klarstellung gekennzeichnet 299 .<br />

<strong>Die</strong> sich daraus ergebende Doppeldeutigkeit <strong>der</strong> Klausel geht daher gemäß § 5<br />

AGBG zu Lasten <strong>des</strong> Verwen<strong>der</strong>s. Danach ist zunächst zu prüfen, ob die Klausel<br />

bei kundenfeindlicher Auslegung nach den §§ 9-11 AGBG Bestand hätte. Bei<br />

Verneinung <strong>der</strong> Frage ist sie trotz <strong>der</strong> Mehrdeutigkeit unwirksam. Hält sie sich<br />

demgegenüber im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Vorgaben, so findet die kunden-<br />

freundliche Auslegungsvariante Anwendung 300 .<br />

Im Ergebnis kann <strong>der</strong> Kunde hier die Miete während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Gebrauchsbe-<br />

einträchtigung min<strong>der</strong>n, selbst wenn die Störungsbeseitigung Erfolg zeigt. Denn<br />

entwe<strong>der</strong> ist nach dem eben gesagten eine entgegenstehende Klausel gemäß § 9<br />

ff AGBG unwirksam, o<strong>der</strong> sie muß zu Gunsten <strong>des</strong> Kunden so interpretiert werden,<br />

daß sie sich nur auf Werk- o<strong>der</strong> Kaufverträge bezieht.<br />

c) Regelungsspielraum<br />

Trotzdem soll geklärt werden, ob <strong>der</strong> ASP Min<strong>der</strong>ungsansprüche auf den Fall <strong>des</strong><br />

Fehlschlag <strong>der</strong> Störungsbeseitigung beschränken kann. § 11 Nr. 10 AGBG ist nach<br />

h.M. nicht auf Mietverträge anwendbar 301 , so daß auf die Generalklausel § 9 AGBG<br />

abzustellen ist.<br />

298 Vgl. AGB Abschnitt B und D.<br />

299 Vgl. AGB E 3.2.<br />

300 Ulmer/Brandner/Hensen-Ulmer § 5 Rn. 31; BGH NJW 1992, 1097, 1099.<br />

301 Ulmer/Brandner/Hensen-Hensen § 11 Nr. 10, Rn. 3 m.w.N.


52<br />

Danach wäre eine entsprechenden Klausel unwirksam 302 . <strong>Die</strong> synallagmatische<br />

Verknüpfung von Gebrauchsgewährung und Mietzinszahlung würde aufgehoben,<br />

wenn <strong>der</strong> Anwen<strong>der</strong> trotz erheblicher Mängel die Vergütung entrichten müßte,<br />

solange nur die Störungsbeseitigung gelingt. <strong>Die</strong>s wi<strong>der</strong>spräche einem wesentli-<br />

chen gesetzlichen Grundgedanken <strong>des</strong> gegenseitigen Mietvertrags. <strong>Die</strong> daraus<br />

resultierende Benachteiligung <strong>des</strong> Kunden wird auch nicht durch die vereinbarten<br />

Reaktionszeiten ausgeglichen. Zwar ist <strong>der</strong> Zeitraum, innerhalb <strong>des</strong>sen die Stö-<br />

rung beseitigt werden muß, relativ kurz angesetzt. Allerdings gelten sie nur im Re-<br />

gelfall 303 , so daß <strong>der</strong> Endkunde in beson<strong>der</strong>en Situationen lange Ausfallzeiten bei<br />

voller Vergütungspflicht hinnehmen müßte.<br />

Hingegen begegnet eine Klausel, die die ipso iure Wirkung <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung unter<br />

Verweis auf § 812 und Schadenersatzansprüche aufhebt, keinen Bedenken 304 .<br />

4. SCHADENERSATZ<br />

a) Gesetzliche Regelung<br />

Eine Schadensersatzpflicht das ASP besteht gemäß § 536a I BGB für unverschul-<br />

dete Mängel, die bereits beim Vertragsschluß vorhanden waren und für verschul-<br />

dete Mängel, die erst im Laufe <strong>der</strong> Vertragslaufzeit entstehen. Des weiteren be-<br />

steht ein Schadensersatzanspruch <strong>des</strong> Kunden, wenn <strong>der</strong> ASP mit <strong>der</strong> Mängelbe-<br />

seitigung in Verzug ist.<br />

Eine teilweise vertretene Ansicht, die die verschuldensunabhängige <strong>Haftung</strong> für<br />

anfängliche Mietmängel durch die analoge Anwendung <strong>der</strong> §§ 463, 635 aus Billig-<br />

keitsgründen abbedingen will 305 , wird zurecht von <strong>der</strong> herrschenden Meinung<br />

abgelehnt 306 .<br />

Das Argument, Softwarefehler entstünden in <strong>der</strong> Regel nicht im nachhinein, son-<br />

<strong>der</strong>n wohnen <strong>der</strong> Software von Anfang an inne, läßt sich ebenso auf an<strong>der</strong>e kom-<br />

plexe Güter übertragen. Es besteht also kein beson<strong>der</strong>es <strong>Haftung</strong>srisiko für den<br />

Softwarevermieter 307 .<br />

302 Vgl. Marly Rn. 1145 m.w.N.<br />

303 Vgl. Rahmenvertrag 3.4.<br />

304 Allg. M: Ermann-Jendrek § 537, 28; Palandt-Heinrichs AGBG 9 Rn. 113;<br />

Ulmer/Brandner/Hensen-Hensen Anhang §§9-11 Rn. 509; BGH 91, 375.<br />

305 Mehring NJW 1986, 1908; Moritz/Tybusseck Rn. 855.<br />

306 Marly Rn. 493; Schnei<strong>der</strong> I Rn. 425; OLG Düsseldorf Cr 1995, 269.<br />

307 Ausführlich Marly Rn. 492 ff.


53<br />

<strong>Die</strong> Gefahr einer Ausdehnung <strong>der</strong> Garantiehaftung für anfängliche Mietmängel<br />

durch die rechtliche Konstruktion eines Rahmenvertrages wurde bereits er-<br />

wähnt 308 . Abhilfe schafft eine explizite Klarstellung 309 .<br />

Hinsichtlich das Tatbestandsmerkmal <strong>des</strong> Verzuges ergibt sich die Beson<strong>der</strong>heit,<br />

daß <strong>der</strong> Kunde die Mängelbeseitigung nicht anmahnen muß. <strong>Die</strong> festgelegten Re-<br />

aktionszeiten sind zwar nicht kalen<strong>der</strong>mäßig bestimmt, jedoch durch die explizite<br />

Erwähnung und ihren Bedeutungsgehalt für den Kunden <strong>der</strong>art betont, daß <strong>der</strong><br />

ASP nach Ablauf <strong>der</strong> Frist ohne weiteres in Verzug gerät 310 . Im übrigen wird man in<br />

<strong>der</strong> Störungsmeldung über die Hotline eine konkludente Mahnung erblicken kön-<br />

nen. Das Tatbestandsmerkmal <strong>des</strong> Verschuldens wird gemäß § 285 vermutet,<br />

wobei sich <strong>der</strong> ASP nicht auf Verzögerungen seines Lieferanten berufen kann 311 .<br />

b) Einschränkungen durch EINSTEINet<br />

<strong>Die</strong> AGB <strong>der</strong> EINSTEINet enthalten eine Reihe von Klauseln, die die skizzierte<br />

<strong>Haftung</strong> für Schäden einschränken und ausschließen.<br />

(1) Allgemeine <strong>Haftung</strong>sausschlüsse<br />

Danach haftet EINSTEINet bei Vorsatz in vollem Umfang und bei grober Fahrläs-<br />

sigkeit nur für vorhersehbare Schäden, diese Einschränkung gilt nicht, wenn <strong>der</strong><br />

Schaden von einem leitenden Angestellten verursacht wurde. Im Rahmen von<br />

leichter Fahrlässigkeit haftet EINSTEINet in Höhe <strong>des</strong> typischen Schadens nur bei<br />

Verletzung einer Kardinalspflicht, bei Verzug o<strong>der</strong> Unmöglichkeit 312 . <strong>Die</strong> Regelun-<br />

gen entsprechen in ihrer differenzierenden Ausgestaltung den Vorgaben <strong>des</strong> §§ 11<br />

Nr. 7 AGBG 313 . Insbeson<strong>der</strong>e wird die Begrenzung auf typische Schäden für zuläs-<br />

sig gehalten, wenn die leitenden Angestellte nicht zur Verursachung beigetragen<br />

haben 314 .<br />

Fraglich ist lediglich, in welchem Verhältnis die Klauseln zur verschuldensunab-<br />

hängigen <strong>Haftung</strong>, und zu zugesicherten Eigenschaften stehen. Der Einleitungs-<br />

satz “ EINSTEINet haftet ... für Schaden, gleich ob aus Vertragsverletzung .... nur<br />

308<br />

Siehe oben unter D IV.<br />

309<br />

Vgl. Röhrborn/Sinhart CR 2001, 69, 71.<br />

310<br />

Vgl. Ermann-Battes § 284 Rn. 35; BGH NJW 1963, 1824.<br />

311<br />

Vgl. Ermann Battes § 285, Rn. 2.<br />

312<br />

AGB 5.1, 5.2, 5.3.<br />

313<br />

Marly Rn. 1195; Vgl. Schmidt in Lehmann Rn. 62; Spindler CR 1999, 626, 631;<br />

alle mit m.w.N für die Rspr..<br />

314<br />

Marly Rn. 1189; Schmidt in Lehmann Rn. 62 m.w.N.


54<br />

nach Maßgabe <strong>der</strong> folgenden Vorschriften” könnte als Ausschlußtatbestand für alle<br />

nichtgeregelten Fälle, also auch die verschuldensunabhängige <strong>Haftung</strong>, interpre-<br />

tiert werden. Angemessen ist eine <strong>der</strong>artige Regelung nur in Bezug auf anfängliche<br />

Fehler <strong>der</strong> Mietsache, nicht aber in Hinblick auf zugesicherte Eigenschaften 315 .<br />

Nach § 11 Nr. 11 AGBG, <strong>der</strong> auch auf Mietverträge anwendbar ist 316 , darf <strong>der</strong><br />

Schadenersatzanspruch für zugesicherte Eigenschaften we<strong>der</strong> ausgeschlossen<br />

noch beschränkt werden.<br />

Allerdings findet sich keine ausdrückliche Regelung, woraus gefolgert werden<br />

kann, daß die diesbezügliche <strong>Haftung</strong> gerade unberührt bleiben soll. Es wi<strong>der</strong>sprä-<br />

che dem Willen verständiger Vertragsparteien, erst eine Eigenschaft zuzusichern<br />

und sich dann umgehend wie<strong>der</strong> zu exkulpieren. Daher ist mit dem BGH davon<br />

auszugehen, daß mangels greifbarer Anhaltspunkte die Garantiehaftung für zu-<br />

gesicherte Eigenschaften nicht beschränkt wird 317 . Auch hier wäre eine explizite<br />

Regelung aber angebracht.<br />

(2) <strong>Haftung</strong> für Rechtsmängel<br />

Des weiteren enthalten die AGB Regelungen, wonach EINSTEINet den Kunden<br />

von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen und den Kosten <strong>der</strong><br />

Rechtsverfolgung unter bestimmten Voraussetzungen freistellt 318 . Darüber hinaus<br />

will EINSTEINet nur Schadenersatz leisten, wenn sie von <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong><br />

Schutzrechte Kenntnis hatte bzw. haben mußte.<br />

<strong>Die</strong> Klausel entspricht den oben geschil<strong>der</strong>ten Vorgaben <strong>des</strong> AGBG. Eine Begren-<br />

zung <strong>der</strong> verschuldensunabhängigen <strong>Haftung</strong> für anfängliche Rechtsmängel ist<br />

danach ohne weiteres zulässig, wohingegen für zugesicherte Eigenschaften im<br />

Zweifel weiterhin gehaftet wird. In Hinblick auf die verschuldensabhängige<br />

Einstandspflicht stellt die Klausel keine Verschärfung <strong>der</strong> gesetzlichen Regelung<br />

dar, da es ohne Kenntnis o<strong>der</strong> potentielle Kenntnis von <strong>der</strong> Verletzung an <strong>der</strong><br />

Vorhersehbarkeit und damit auch am Verschulden fehlen würde 319 .<br />

(3) <strong>Haftung</strong> für Erfüllungsgehilfen<br />

315 Kling; Marly Rn. 1194, Moritz /Tybusseck, Rn. 894; Schmidt in Lehmann Rn. 55.<br />

316 Palandt-Heinrichs AGBG 11 Rn. 73.<br />

317 BGH NJW 1985, 338, MüKo-Basedow AGBG § 11 Nr. 12 Rn. 204.<br />

318 Vgl. AGB E 4.1.<br />

319 Palandt-Heinrichs § 276 Rn. 20.


55<br />

Aus § 278 leitet sich die Einstandspflicht <strong>der</strong> EINSTEINet für Erfüllungsgehilfen ab.<br />

Deren Verschulden wird <strong>der</strong> EINSTEINet unter Berücksichtigung <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong>ser-<br />

leichterungen zugerechnet, vgl. Punkt E 5.7 <strong>der</strong> AGB. We<strong>der</strong> die Internet -Access<br />

Provi<strong>der</strong> noch die Softwarelieferanten sind Erfüllungsgehilfen <strong>der</strong> EINSTEINet, da<br />

sie nicht im Pflichtenkreis <strong>der</strong> EINSTEINet tätig werden 320 . Für erstere ergibt sich<br />

das aus Punkt 6.3.1 <strong>des</strong> Leistungsscheins, wonach die Software am Ausgangsrou-<br />

ter <strong>des</strong> Datacenters verfügbar ist, EINSTEINet‘s Verantwortungsbereich also dort<br />

endet.<br />

Softwarelieferanten erbringen zwar eine notwendige Vorleistung, tragen aber zur<br />

Gebrauchsüberlassung selbst nicht bei. Sie sind daher ebenso wenig Erfüllungs-<br />

gehilfen wie je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Vorlieferant 321 . Daran än<strong>der</strong>t sich auch nichts, wenn <strong>der</strong><br />

Unterlieferant Patches zur Fehlerbeseitigung erstellt, da auch diese Tätigkeit im<br />

Vorfeld <strong>der</strong> eigentlichen Leistungserbringung (Implementierung und Fehlerbeseiti-<br />

gung) angesiedelt ist 322 . Etwas an<strong>der</strong>es gilt nur, wenn <strong>der</strong> Hersteller unmittelbar bei<br />

<strong>der</strong> Fehlerbeseitigung, also i.d.R. vor Ort tätig wird.<br />

Der Bedeutungsgehalt <strong>der</strong> Klausel E 5.4, mit <strong>der</strong> die <strong>Haftung</strong> für systemimmanente<br />

und nicht erkennbare Softwarefehler von Drittprodukten abbedungen wird, er-<br />

schöpft sich im Ausschluß <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong> für anfängliche Sachmängel (§ 536a I 1.<br />

Alt.). Systemimmanente Fehler haften <strong>der</strong> Software begriffsnotwendig von Vorn-<br />

herein an und können daher nicht nach Vertragsschluß entstehen. <strong>Die</strong> Garantie-<br />

haftung <strong>des</strong> Vermieters kann grundsätzlich durch AGB abbedungen werden 323 ,<br />

vorausgesetzt die Einstandpflicht für zugesicherte Eigenschaften bleibt unbe-<br />

rührt. Nach dem oben gesagten ist die Klausel E 5.4. aber trotz Fehlens einer ex-<br />

pliziten Klarstellung entsprechend auszulegen, so daß sie nicht an <strong>der</strong> Hürde <strong>des</strong><br />

§?11?Nr.?11 AGBG scheitert.<br />

c) Regelungsspielraum<br />

<strong>Die</strong> AGB – Klauseln bewegen sich damit innerhalb <strong>des</strong> Spielraums für <strong>Haftung</strong>s-<br />

ausschlüsse, loten ihn aber auch weitestgehend aus. <strong>Die</strong> Darstellung weiterge-<br />

hen<strong>der</strong> Möglichkeiten erübrigt sich damit.<br />

320 Zu diesem Merkmal vgl. Ermann-Battes § 278 Rn. 14 ff.<br />

321 BGH NJW 68, 2239; NJW RR-89, 1190.<br />

322 Ermann-Battes § 278 Rn. 18 BGH NHW 1978, 1157.<br />

323 Siehe oben unter E III 4 b (1); Kling; Marly Rn. 1194.


d) Umfang <strong>der</strong> Schadensersatzpflicht.<br />

56<br />

Der Umfang <strong>der</strong> Schadenersatzpflicht richtet sich nach den allgemeinen Vorschrif-<br />

ten. Zu ersetzen ist <strong>der</strong> adäquat verursachte Schaden einschließlich aller Mangel-<br />

folgeschäden 324 . Typischerweise wird sich <strong>der</strong> Schaden durch die Nichtverfügbar-<br />

keit o<strong>der</strong> sonstigen Störungen in Verdienstausfällen bzw. entgangenem Gewinn,<br />

Datenverlusten und Aufwendungen für kurzzeitige Überbrückungsmaßnahmen<br />

manifestieren. Selbst bei einer Messaging-Anwendung kann damit eine erhebli-<br />

ches <strong>Haftung</strong>srisiko auf den Provi<strong>der</strong> zu kommen. Schwierigkeiten bereitet oftmals<br />

die genaue Bezifferung <strong>des</strong> entgangenen Gewinns 325 , was aber nicht nur auf ASP<br />

zutrifft.<br />

Im übrigen sei noch erwähnt, daß schuldhaftes mitursächliches Verhalten <strong>des</strong><br />

Kunden anspruchsmin<strong>der</strong>nd wirkt. Dazu zählen u.a. die verspätete Mängelanzeige,<br />

unauthorisierte Än<strong>der</strong>ungen an <strong>der</strong> Software o<strong>der</strong> sonstige Verletzungen <strong>der</strong> Mit-<br />

wirkungspflichten 326 .<br />

5. RÜGEPFLICHT, ANZEIGEPFLICHT<br />

a) Gesetzliche Regelung<br />

Gemäß § 536b sind die Rechte <strong>des</strong> Mieters aus den §§ 536, 536a ausgeschlossen<br />

o<strong>der</strong> eingeschränkt, wenn er den Mangel bei Abschluß <strong>des</strong> Vertrages kennt, grob<br />

fahrlässig nicht kennt o<strong>der</strong> die Mietsache trotz Kenntnis <strong>des</strong> Mangels annimmt.<br />

Beson<strong>der</strong>heiten für ASP ergeben sich nicht.<br />

<strong>Die</strong> in § 536c I statuierte Anzeigepflicht für nachträgliche Mietmängel wirft insoweit<br />

Probleme auf, als daß sie lediglich Ausschnitt <strong>der</strong> allgemeinen Obhutspflicht ist 327 .<br />

Nach Ansicht <strong>des</strong> BGH entfällt die Anzeigepflicht daher, wenn <strong>der</strong> Mangel außer-<br />

halb <strong>des</strong> Macht- und Einflußbereiches <strong>des</strong> Mieters liegt 328 . Dementsprechend fi n-<br />

det die Vorschrift grundsätzlich keine Anwendung auf ASP, das gerade von <strong>der</strong><br />

anbieterseitigen Vorhaltung <strong>der</strong> Infrastruktur geprägt wird, was im Ergebnis grund-<br />

sätzlich auch sachgerecht ist. Üblicherweise kann nämlich nur <strong>der</strong> Mieter Auskunft<br />

über den vertragsgemäßen Zustand <strong>der</strong> Mietsache geben, dem Vermieter fehlt es<br />

an einer Kontrollmöglichkeit. Hingegen stehen dem ASP angesichts <strong>der</strong> Sachherr-<br />

324<br />

Palandt-Putzo § 538, Rn. 14; Emmerich//Sonnneschein-Emmerich § 538 Rn. 9.<br />

325<br />

Näher Schreyer.<br />

326<br />

Vgl. Leistungsschein 2.2 , AGB A 4.<br />

327<br />

Emmerich/Sonnenschein-Emmerich § 545 Rn. 1.<br />

328<br />

BGH WM 1976, 349.


57<br />

schaft über die Infrastruktur an<strong>der</strong>e und evtl. auch genauere Informationsquellen<br />

wie Logfiles o<strong>der</strong> Fehlerprotokolle offen. <strong>Die</strong> Sachnähe <strong>des</strong> ASP‘s relativiert damit<br />

die Obhutspflicht <strong>des</strong> Kunden. Eine Anzeigepflicht besteht daher nur, wenn <strong>der</strong><br />

Mangel für den ASP nicht erkennbar ist, er beispielsweise durch außergewöhnli-<br />

ches Nutzerverhalten hervorgerufen wird. Insoweit stammt <strong>der</strong> Mangel aus dem<br />

Machtbereich <strong>des</strong> Kunden. Im Zweifel ist jedoch aus praktischen Erwägungen eine<br />

Anzeige angebracht.<br />

Obwohl sich die Anzeigepflicht <strong>des</strong> Kunden damit im Regelfall erübrigt, wäre die<br />

Geltendmachung einer Min<strong>der</strong>ung rechtsmißbräuchlich, wenn <strong>der</strong> Kunde über<br />

einen längeren Zeitraum in Kenntnis <strong>des</strong> Mangels vorbehaltlos zahlt 329 .<br />

Keine Anwendung auf Mietverträge findet die kaufmännische Rügepflicht <strong>des</strong> §<br />

377 HGB 330 .<br />

b) Regelung durch EINSTEINet<br />

EINSTEINet regelt in Punkt E 3.3 <strong>der</strong> AGB, daß Gewährleistungs- und Störungs-<br />

beseitigungsrechte nur unter <strong>der</strong> Voraussetzung geltend gemacht werden können,<br />

“daß <strong>der</strong> Kunde seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Rüge- und Untersu-<br />

chungsobliegenheiten nachgekommen ist”. <strong>Die</strong> Rüge hat schriftlich zu erfolgen.<br />

Der Wortlaut erfaßt nicht die ASP-Leistungen i.e.S., da wegen <strong>des</strong> mietrechtlichen<br />

Charakters gerade keine Rügeobliegenheit besteht 331 , während die systematische<br />

Stellung im Abschnitt E “Allgemeine Regelungen einen erweiterten Anwendungs-<br />

bereich nahelegt. Frei von Wi<strong>der</strong>sprüchen ist aber nur eine wortlautgetreue Ausle-<br />

gung, da eine Pflicht zur schriftlichen Rüge unvereinbar mit den Regelungen zur<br />

Telefonhotline wäre, über die alle Störungsmeldungen abgewickelt werden (“Single<br />

Point of Contact” 332 ). Es besteht mithin keine Rügepflicht für Mängel <strong>der</strong> Applicati-<br />

on <strong>Service</strong>s i.e.S..<br />

c) Regelungsspielraum<br />

AGB-rechtlich unproblematisch könnte aber eine den §§?377,?378?HGB nachemp-<br />

fundene Untersuchungs- und Rügeobliegenheit formularvertraglich begründet wer-<br />

329<br />

Althaus I 2; Emmerich/Sonnenschein-Emmerich § 537 Rn. 18 m.N. für die Rspr;<br />

Palandt-Putzo § 537 Rn. 25.<br />

330<br />

Marly Rn. 1229; BGH NJW 1990, 1290, 1293.<br />

331<br />

Marly Rn. 1229; BGH NJW 1990, 1290, 1293.<br />

332<br />

Vgl. Leistungsschein 6.4, Rahmenvertrag 3.2.


58<br />

den 333 . Auch Verschärfungen hinsichtlich <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> Anzeige (Schriftlichkeit)<br />

sind möglich, da § 11 Nr. 16 AGBG nicht auf den kaufmännischen Verkehr an-<br />

wendbar ist 334 .<br />

Insoweit sind aber die Wechselwirkungen mit Regelungen über den telefonischen<br />

Support zu beachten. Eine Klausel, die zusätzlich zur fernmündlichen Mitteilung<br />

eine schriftliche Rüge verlangt, benachteiligt den Vertragspartner i.d.R. unange-<br />

messen (§ 9 AGBG), da sie nicht durch anerkennenswerte Interessen <strong>des</strong> Ver-<br />

wen<strong>der</strong>s gerechtfertigt ist 335 . Im Übrigen gelten für die Zulässigkeit von Verschär-<br />

fungen <strong>der</strong> §§ 377, 378 HGB (z.B. Ausschlußfristen für verdeckte und offene Män-<br />

gel, Anfor<strong>der</strong>ungen an den Inhalt <strong>der</strong> Rüge) keine Beson<strong>der</strong>heiten 336 .<br />

IV. KÜNDIGUNGSRECHTE<br />

Als Dauerschuldverhältnis endet <strong>der</strong> ASP-Vertrag mit <strong>der</strong> Kündigung o<strong>der</strong> nach<br />

Ablauf <strong>der</strong> Vertragslaufzeit, § 542 BGB.<br />

1. ORDENTLICHE KÜNDIGUNG.<br />

a) Gesetzliche Regelung<br />

(1) Ausschluß <strong>des</strong> Kündigungsrechts?<br />

Einige Stimmen in Literatur und Rspr. vertreten die Ansicht, daß Pflegeverträge für<br />

Software, die auf Dauer überlassenen wurde, innerhalb <strong>der</strong> Grenzen <strong>der</strong> Zumut-<br />

barkeit nicht vom Lieferanten <strong>der</strong> Software ordentlich gekündigt werden können 337 .<br />

Sie stützen ihre Auffassung auf den Grundsatz von Treu und Glauben, einen aus<br />

§?20 I GWB abgeleiteten Kontrahierungszwang sowie auf ältere Rspr. 338 , wonach<br />

<strong>der</strong> Verkäufer bzw. Hersteller von Sachen verpflichtet sei, dem Käufer auf Verlan-<br />

gen die notwendigen Ersatzteile und Betriebsstoffe zu liefern.<br />

<strong>Die</strong>se Argumentation läßt sich jedoch nicht auf ASP übertragen, obgleich auch<br />

hier Elemente <strong>der</strong> Softwarepflege anzutreffen sind 339 . Es fehlt schon an <strong>der</strong> markt-<br />

333 Marly Rn. 1229.<br />

334 Marly Rn. 1210; Palandt-Heinrichs AGBG 11 Rn. 1;<br />

Ulmer/Brandner/Hensen – Hensen § 11 Nr. 16 Rn. 11.<br />

335 Marly Rn. 1210.<br />

336 Vgl. Marly Rn. 1210 ff; Ulmer/Brandner/Hensen-Hensen § 11 Nr. 10e ff.<br />

337 Bartsch Software S. 134; LG Köln CR 1999, 218; OLG Koblenz CR 1993, 626;<br />

a.A. Moritz CR 1999, 541, m.N. für die Gegenmeinung.<br />

338 AG München NJW 1970, 218.<br />

339 Siehe oben unter D III 2 b) und c).


59<br />

beherrschenden Stellung <strong>des</strong> ASP hinsichtlich <strong>der</strong> angeboten Standardsoftware.<br />

Zudem unterscheidet sich die Interessenlage in einem wesentlichen Punkt. Der<br />

ASP überläßt die Software von vornherein nur zeitlich befristet, während <strong>der</strong> dau-<br />

erhaften Programmüberlassung grundsätzlich eine zeitlich unbegrenzte Nutzungs-<br />

perspektive zugrunde liegt. <strong>Die</strong>se kann aber nur verwirklicht werden, wenn die<br />

Software ständig im betriebsbereiten Zustand gehalten wird, weshalb eine Be-<br />

schränkung <strong>des</strong> Kündigungsrechts nur in diesem Fall gerechtfertigt sein kann.<br />

(2) Kündigungsfristen<br />

<strong>Die</strong> gesetzliche Fristenregelung für die ordentliche Kündigung, §?580a differenziert<br />

nach Mobilien und Immobilien sowie nach <strong>der</strong> zeitlichen Bemessung <strong>des</strong> Mietzin-<br />

ses.<br />

Verkörperte Software und die Hardware sind auch bei fester Verbindung mit den<br />

Datacentern bewegliche Sachen o<strong>der</strong> ihnen zumin<strong>des</strong>t gleichgestellt, da sie ledig-<br />

lich Zubehör und keine Grundstücksbestandteile darstellen. (vgl. §§ 97, 98 Nr. 1).<br />

Da ASP durch eine streng nutzungsabhängige Bezahlung geprägt wird, kommen<br />

unter Umständen sehr kurze Bemessungszeiträume zustande, die sich in erheblich<br />

verkürzten Kündigungsfristen nie<strong>der</strong>schlagen. Gänzlich aus dem gesetzlichen<br />

Schema fallen vom Datenvolumen abhängige Billingmodelle.<br />

M. E. bietet die Zahlungsweise den geeigneten Anknüpfungspunkt 340 , da ASP-<br />

Verträge langfristige Geschäftsbeziehungen sind, so daß im Gegensatz zu übli-<br />

chen Mietverträgen <strong>der</strong> Bemessungszeitraum <strong>des</strong> Mietzinses kein Maßstab für die<br />

Dauerhaftigkeit <strong>des</strong> Schuldverhältnisses ist.<br />

Aber selbst wenn man die Zahlungsweise zugrunde legt, könnte <strong>der</strong> Vertrag mit<br />

einer Frist von 3 Tagen gekündigt werden, vgl. §?580a?III?Nr.2, was angesichts <strong>der</strong><br />

geschil<strong>der</strong>ten Probleme bei <strong>der</strong> Re-Migration 341 und <strong>der</strong> Abhängigkeit vom ASP die<br />

Interessen <strong>des</strong> Kunden nicht auch nur annähernd wi<strong>der</strong>spiegelt.<br />

<strong>Die</strong> analoge Anwendung <strong>des</strong> § 580 a II, <strong>der</strong> den Mieter durch eine 6monatige<br />

Kündigungsfrist vor dem kurzfristigen Entzug betriebsnotwendiger Geschäftsräume<br />

schützt, ist angesichts <strong>des</strong> klaren Wortlauts unzulässig.<br />

M.E. wäre es aber im Einzelfall rechtsmißbräuchlich, wenn sich <strong>der</strong> ASP auf die<br />

3tägige Kündigungsfrist beruft. <strong>Die</strong> Rspr. hat bereits mehrmals entschieden, daß<br />

340 An<strong>der</strong>s bei Mietverträgen allgemein die h.M.: vgl. Palandt Putzo § 565 Rn. 10.<br />

341 Siehe oben unter C II 3.


60<br />

eine ordentliche Kündigung gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn <strong>der</strong><br />

Gläubiger beson<strong>der</strong>s schutzbedürftig ist 342 . Welche Auswirkungen sich daraus auf<br />

die Kündigungsfrist ergeben, hängt von den Umständen <strong>des</strong> Einzelfalls ab. Je un-<br />

ternehmenskritischer die Anwendung und je höher die Anzahl <strong>der</strong> Nutzer, <strong>des</strong>to<br />

länger wird jedoch die Kündigungsfrist sein.<br />

b) Regelung durch EINSTEINet<br />

Das Fristenproblem ist aber eher theoretischer Natur, da ein ASP, <strong>der</strong> keine an-<br />

gemessenen Kündigungsregelungen anbietet, wohl kaum erfolgreich am Markt<br />

agieren wird. Dementsprechend sieht <strong>der</strong> Leistungsschein Messaging bei einer<br />

Min<strong>des</strong>tlaufzeit von 6 Monaten eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Quar-<br />

talsende vor 343 . Der Rahmenvertrag hat eine Vertragslaufzeit von 6 Monaten und<br />

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 6<br />

Monaten zum Ende <strong>der</strong> Vertragslaufzeit gekündigt wird. Kündigt eine Partei den<br />

Leistungsschein, so fällt die Geschäftsgrundlage für den Rahmenvertrag weg,<br />

soweit daneben keine an<strong>der</strong>en <strong>Service</strong>s geschuldet werden 344 . Darüber hinaus ist<br />

EINSTEINet verpflichtet, den Kunden bei <strong>der</strong> Rückführung o<strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong><br />

<strong>Service</strong>s entgeltlich zu unterstützen und die Leistungen für eine Übergangszeit von<br />

weiteren 3 Monaten gegen Vorkasse zur Verfügung zu stellen 345 . EINSTEINet<br />

bewegt sich damit im oben abgesteckten rechtlichen Rahmen.<br />

2. AUßERORDENTLICHE KÜNDIGUNG<br />

Darüber hinaus steht den Parteien das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />

zu.<br />

a) Gesetzliche Regelung<br />

§ 543 II nennt beispielhaft Umstände, in denen ein wichtiger Grund zu sehen ist,<br />

wie die Vorenthaltung o<strong>der</strong> den Entzug <strong>des</strong> vertragsgemäßen Gebrauchs, die<br />

unbefugte Überlassung an Dritte o<strong>der</strong> den Verzug mit zwei Monatsmieten. Ist die<br />

Mietsache mit einem Mangel behaftet, wird <strong>der</strong> vertragsgemäße Gebrauch vorent-<br />

342 OLG LG Köln 1999, 218ff (Softwarepflege); OLG Koblenz CR 1993, 626f;<br />

kritisch: Moritz CR 1999, 541ff.<br />

343 Leistungsschein 3.5.<br />

344 Vgl. Rahmenvertrag 2.<br />

345 Rahmenvertrag 8.


61<br />

halten 346 . Der Kündigung muß i.d.R. ein Abhilfeverlangen o<strong>der</strong> eine fruchtlose<br />

Abmahnung gegenüber <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Vertragspartei vorausgehen, vgl. §?543 III.<br />

ASP-spezifische Anfor<strong>der</strong>ungen können sich aus dem Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Unzumut-<br />

barkeit <strong>der</strong> Fortsetzung <strong>des</strong> Mietverhältnisses ergeben, vgl. § 543 I S.2. Zugunsten<br />

<strong>des</strong> Anwen<strong>der</strong>s fällt ins Gewicht, daß eine plötzlicher Verlust <strong>der</strong> ASP-<strong>Service</strong>s<br />

<strong>des</strong>sen Existenz bedrohen kann, woraus sich ein überwiegen<strong>des</strong> Interesse <strong>des</strong><br />

Anwen<strong>der</strong>s an einer zumin<strong>des</strong>t befristeten Fortsetzung ergeben kann.<br />

Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite wird nicht jede Überschreitung <strong>der</strong> Reaktionszeiten durch<br />

den ASP die Grenze <strong>der</strong> Zumutbarkeit überschreiten und eine fristlose Kündigung<br />

<strong>des</strong> Anwen<strong>der</strong>s wegen Nichtgewährung bzw. Entzugs <strong>des</strong> Gebrauchs rechtferti-<br />

gen 347 . Im Einzelfall kommt es daher auf die Bedeutung <strong>der</strong> Anwendung, den Grad<br />

<strong>der</strong> Abhängigkeit vom ASP sowie die Häufigkeit, Dauer und Intensität <strong>der</strong> Störung<br />

an.<br />

b) Regelung durch EINSTEINet<br />

EINSTEINet gibt in ihren Vertragsbedingungen die gesetzliche Regelung im we-<br />

sentlichen wortgleich wie<strong>der</strong> 348 . Verschärfungen finden sich nur insoweit, als daß<br />

die Abmahnung bzw. das Abhilfeverlangen schriftlich zu erfolgen hat und auch die<br />

Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens einen wichtigen Grund darstellt. Beide Rege-<br />

lungen sind AGB-rechtlich nicht zu beanstanden.<br />

Angesichts <strong>der</strong> Konsequenzen, die bei Nichtbeachtung <strong>der</strong> Abmahnung drohen, ist<br />

das Schriftformerfor<strong>der</strong>nis zu Warn- und Beweissicherungszwecken im kaufmänni-<br />

schen Verkehr angemessen 349 . Gleiches gilt für die Insolvenzklausel, da die ge-<br />

genwärtige Gefahr einer Insolvenz die vertragliche Vertrauensgrundlage zerstört.<br />

3. REGELUNGSSPIELRAUM<br />

Der sonstige Gestaltungsspielraum wird durch § 9 AGBG markiert, §?11 Nr. 12<br />

AGBG strahlt im kaufmännischen Verkehr nicht auf die Generalklausel aus 350 . Da-<br />

her können längere, im allgemeinen bis zu 10jährige Vertragslaufzeiten vereinbart<br />

346<br />

Palandt-Putzo § 542 Rn. 5.<br />

347<br />

Erman-Jendrek § 542 Rn. 5; Palandt-Putzo § 542 Rn. 6.<br />

348<br />

Vgl. Rahmenvertrag 7.<br />

349<br />

Palandt-Heinrichs AGBG 11 Rn. 97;<br />

Ulmer/Brandner /Hensen-Hensen § 11 Nr. 16 Rn. 11.<br />

350<br />

Erman-Hefermehl/Werner AGBG § 11 Nr. 12 Rn. 10;<br />

Ulmer/Brandner /Hensen-Hensen § 11 Nr. 12 Rn. 18; BGH NJW 1985, 2695.


62<br />

werden 351 . Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ist wegen §9 II Nr. 1<br />

AGBG unabdingbar 352 . § 543 II Nr.1 kann auf den Fall beschränkt werden, daß die<br />

Nachbesserung o<strong>der</strong> Ersatzlieferung zuvor fehlgeschlagen ist 353 .<br />

V. VERLETZUNG VON NEBENPF LICHTEN<br />

1. HAFTUNG AUS C.I.C.<br />

Schadenersatzansprüche wegen c.i.c, <strong>der</strong> vorvertraglichen Pflichtverletzung, resul-<br />

tieren im IT-Bereich in erster Linie aus unterlassener o<strong>der</strong> unrichtiger Aufklärung<br />

und Beratung durch den Anbieter. In zahllosen Entscheidungen hat sich eine Ab-<br />

grenzung zwischen eigeninitiativer und fremdinitiierter Aufklärungspflicht heraus-<br />

kristallisiert 354 . Erstere besteht, wenn für den Kunden unbekannte Umstände vor-<br />

liegen, die den Vertragszweck vereiteln können und <strong>der</strong> Anbieter dies erkennen<br />

konnte 355 . Dabei müssen Kriterien wie Erfahrung <strong>des</strong> Kunden, Fachkenntnis <strong>des</strong><br />

Anbieters, Kenntnisgefälle sowie Vertrauen <strong>des</strong> Kunden einbezogen werden 356 .<br />

Erbittet <strong>der</strong> Kunde Informationen, so muß <strong>der</strong> ASP diese richtig und vollständig<br />

beantworten, man spricht dann von fremdinitiierten Aufklärungspflichten 357<br />

Letztendlich betont die Rspr. aber immer wie<strong>der</strong> den Einzelfallcharakter <strong>der</strong> Ent-<br />

scheidungen, so daß sich keine allgemeingültigen Vorgaben für ASP ableiten las-<br />

sen 358 . Verwiesen sei daher auf die umfangreiche Kasuistik <strong>der</strong> Literatur 359 . Als<br />

Faustregel wird man aber sagen können, daß die im ASP-Modell selbst begründe-<br />

ten Umstände, wie beispielsweise Probleme bei <strong>der</strong> Datenfernübertragung o<strong>der</strong><br />

Kompatibilitätsprobleme mit In-House Anwendungen eher <strong>der</strong> Aufklärungspflicht<br />

unterliegen, als diejenigen, die <strong>der</strong> Software innewohnen, wie z.B. die Funktionali-<br />

tät o<strong>der</strong> Bedienerfreundlichkeit. Denn in <strong>der</strong> Regel lagert <strong>der</strong> Kunde lediglich vor-<br />

mals selbst betriebene und genutzte Software aus, so daß er diesbezüglich gewis-<br />

se Vorkenntnisse mitbringt und kein eklatantes Wissensgefälle zum ASP besteht.<br />

351<br />

Erman-Hefermehl/Werner AGBG § 11 Nr. 12 Rn. 10;<br />

Ulmer/Brandner /Hensen-Hensen § 11 Nr. 12 Rn. 18.<br />

352<br />

Palandt –Heinrichs AGBG 11 Rn. 81; BGH NJW 1986, 3134.<br />

353<br />

Marly § Rn. 191 (Softwareleasing), Rn. 1147.<br />

354<br />

Koch rn. 200ff; Marly Rn. 497; Schei<strong>der</strong> D Rn. 533.<br />

355<br />

Vgl. BGH NJW 1985, 1769, 1771 m.w.N.<br />

356<br />

Koch Rn. 203; Marly Rn 500; Schnei<strong>der</strong> D Rn. 534.<br />

357<br />

Marly Rn. 505.<br />

358<br />

Marly Rn. 487.<br />

359<br />

Koch Rn. 218 ff; Marly Rn. 513.ff; Schnei<strong>der</strong> D Rn. 537 ff.


63<br />

<strong>Die</strong> Rechtsfolgen einer Verletzung reichen, abhängig vom Kausalzusammenhang,<br />

vom Ersatz <strong>des</strong> Vertrauensschadens, über die Vertragsaufhebung bis zum Ersatz<br />

<strong>des</strong> Erfüllungsinteresses 360 .<br />

2. HAFTUNG AUS PVV<br />

Nach den Grundsätzen <strong>der</strong> pVV macht sich <strong>der</strong> ASP immer dann schadenersatz-<br />

pflichtig, wenn er vertragliche Nebenleistungs- und Schutzpflichten verletzt. § 536a<br />

I genießt jedoch Vorrang, soweit die Pflichtverletzung zu Mangel- o<strong>der</strong> Mangelfol-<br />

geschäden führt 361 . Der gegebenenfalls bestehende Anspruch verjährt in 30 Jah-<br />

ren, § 195.<br />

Nebenpflichten <strong>der</strong> EINSTEINet ergeben sich aus den allgemeinen Bestimmun-<br />

gen 362 und insbeson<strong>der</strong>e aus den vertraglichen Vereinbarungen. Beispielhaft seien<br />

hier die diversen Datensicherungsmaßnahmen und die vorbereitende Be-<br />

standsaufnahme genannt.<br />

VI. VERTRAGSSTRAFE<br />

Den Parteien steht es frei, eine Vertragsstrafe für den Fall zu vereinbaren, daß <strong>der</strong><br />

Schuldner die im obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, vgl. § 339.<br />

Der damit verfolgte Zweck ist ein doppelter. Zum einen wird dem Gläubiger ein<br />

Druckmittel an die Hand gegeben und zum an<strong>der</strong>en die Durchsetzung von Scha-<br />

denersatzansprüchen erleichtert 363 .<br />

EINSTEINet verspricht eine Vertragsstrafe für das schuldhafte Unterschreiten <strong>der</strong><br />

vereinbarten Verfügbarkeitszeiten 364 . <strong>Die</strong> Höhe ist nach <strong>der</strong> Ausfalldauer gestaffelt<br />

und auf maximal 3 Monatsmieten begrenzt.<br />

Das Verhältnis zum Schadenersatz und zur Erfüllung bestimmt sich danach, ob die<br />

Vertragsstrafe für den Fall <strong>der</strong> Nichterfüllung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> nicht gehörigen Erfüllung<br />

versprochen wurde, vgl. §§ 340, 341. Schlechtleistung, pVV und Verzug fallen in<br />

die letztgenannte Kategorie 365 . Da bereits festgestellt wurde, daß sich auch die<br />

Nichtverfügbarkeit <strong>der</strong> Software nach Gewährleistungsrecht beurteilt, ist die Ver-<br />

tragsstrafe für den Fall <strong>der</strong> Schlechtleistung versprochen. Nach §?341 I kann <strong>der</strong><br />

360<br />

Vgl. im Einzelnen: Palandt-Heinrichs § 276 Rn. 99 ff.<br />

361<br />

Erman-Grunewald Vor § 537 Rn. 19.<br />

362<br />

Vgl. Marly Rn. 577 ff; Palandt-Heinrichs § 242 Rn. 113 ff.<br />

363<br />

Palandt-Heinrichs Vorbem v § 399 Rn. 1.<br />

364<br />

Rahmenvertrag 4.<br />

365<br />

Palandt-Heinrichs § 341 Rn. 1.


64<br />

Kunde damit Vertragsstrafe neben <strong>der</strong> Erfüllung verlangen. Gleiches gilt auch für<br />

die damit korrespondierenden Min<strong>der</strong>ungsansprüche. Im Rahmen <strong>des</strong> Schadener-<br />

satzanspruches aus § 536a I kann die verwirkte Vertragsstrafe als Min<strong>des</strong>tschaden<br />

geltend machen werden, § 341 I i.V.m. § 340 II. Damit ist aber gleichzeitig die Ku-<br />

mulation ausgeschlossen, d.h. die Vertragsstrafe wird auf den Schadenersatzan-<br />

spruch angerechnet und kann nicht daneben verlangt werden 366 .<br />

F VERTRAGLICHE HAFTUNG GEGENÜBER DRITTEN<br />

Aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem ASP und dem Endkunden lassen sich<br />

in <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Regel keine Ansprüche Dritter ableiten. Zwar kann ein Geschäftspart-<br />

ner <strong>des</strong> Endkunden einen Schaden erleiden, wenn beispielsweise <strong>des</strong>sen Emails<br />

aufgrund von Störungen <strong>der</strong> Software verloren gehen. Für einen Vertrag mit<br />

Schutzzweck zugunsten Dritter fehlt es jedoch regelmäßig an einem überschauba-<br />

ren und erkennbaren Personenkreis 367 .<br />

G AUßERVERTRAGLICHE HAFTUNG<br />

Zur Beurteilung <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong>srisiken gehört auch ein Blick auf die außervertragli-<br />

chen Pflichten <strong>des</strong> ASP.<br />

I. DATENSCHUTZRECHT<br />

Dabei spielt das Datenschutzrecht eine gewichtige Rolle<br />

1. KLASSIFIZIERUNG DER DATEN<br />

Während <strong>der</strong> Durchführung <strong>des</strong> Vertrages gelangen eine Vielzahl personenbezo-<br />

gener Daten in den Herrschaftsbereich <strong>des</strong> Provi<strong>der</strong>s. Da wären zum einen Infor-<br />

mationen über den Kunden, wie <strong>des</strong>sen Name, Anschrift und Kontoverbindung, die<br />

zur Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Vertrags notwen-<br />

dig sind (“Bestandsdaten”, vgl. § 5 I TDDSG). Eng damit verbunden, weil ebenfalls<br />

zur Vertragsabwicklung erfor<strong>der</strong>lich, sind die Nutzungsdaten, wie beispielsweise<br />

die IP-Adresse <strong>des</strong> anfragenden Clients, <strong>der</strong> Benutzername o<strong>der</strong> Status <strong>der</strong> Ver-<br />

bindung. Sie ermöglichen technisch die Inanspruchnahme <strong>des</strong> <strong>Service</strong>s, vgl. § 6 I<br />

Nr.1 TDDSG. Soweit diese auch zur Abrechnung benötigt werden – erwähnt sei<br />

366 Palandt-Heinrichs § 340 Rn. 1.<br />

367 Vgl. Erman-Westermann §328 Rn. 15.


65<br />

beispielsweise die Verbindungsdauer -, avancieren sie zu Abrechnungsdaten, § 6 I<br />

Nr.2 TDDSG 368 .<br />

Den eigentlichen Gegenstand <strong>des</strong> Vertrages bilden aber die Arbeitsdaten, also all<br />

die Informationen, die vom Kunden mit den bereitgestellten Applikationen verarbei-<br />

tet und ggf. auf den Servern <strong>des</strong> Anbieters gespeichert werden. Sie können den<br />

ASP-Kunden selbst betreffen, beispielsweise wenn er Finanzbuchhaltungspro-<br />

gramme nutzt. Drittbezogene Daten fallen regelmäßig an, wenn Personal- o<strong>der</strong><br />

Kundenmanagmentsoftware (Adressverwaltung, Fakturierung, Lohnbuchhaltung)<br />

zum Einsatz kommt.<br />

Datenschutzrechtliche Relevanz erlangen aber nur die Daten mit Personenbezug,<br />

vgl. § 1 I BDSG. In <strong>der</strong> Folge sind Angaben zu juristischen Personen nicht ge-<br />

schützt, vgl. § 3 I BDSG. Im Detail kann die Abgrenzung aber schwierig sein. So<br />

haben Daten einer Ein-Mann-GmbH nach h. M. Personenbezug 369 und Verbin-<br />

dungsdaten, wie z.B. IP-Adressen, können den Rückschluß auf einzelne Mitarbei-<br />

ter eines Unternehmens zulassen 370<br />

2. ABGRENZUNG VON TDDSG UND BDSG<br />

Als bereichsspezifisches Datenschutzgesetz kommt das TDDSG in Betracht. Tele-<br />

dienste sind u.a. Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von<br />

kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bil<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Töne bestimmt sind und denen<br />

eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, § 2 I TDG. ASP erfüllt<br />

diese Voraussetzungen, da die anfallenden Daten via Internet übertragen werden<br />

und zur individuellen Nutzung <strong>des</strong> ASP-Kunden bestimmt sind 371 .<br />

Interessant sind die Neuerungen, die <strong>der</strong> Entwurf zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> TDDSG 372 mit<br />

sich bringt. § 1 I S.2 E-TDDSG nimmt die Erhebung Verarbeitung und Nutzung<br />

personenbezogener Daten zur ausschließlichen Steuerung von Arbeits- o<strong>der</strong> Ge-<br />

schäftsprozessen zwischen Unternehmen o<strong>der</strong> öffentlichen Stellen vom Geltungs-<br />

bereich aus. Zur Begründung wird angeführt, daß wegen beson<strong>der</strong>er Interessen,<br />

368<br />

Weitere Beispiele zur Klassifizierung: Lan<strong>des</strong>beauftragter für Datenschutz NRW<br />

http://www.lfd.nrw.de/fachbereich/fach_1_2_2.html (11.12.01).<br />

369<br />

Vgl. Ehmann ASP-Magazin 3/2001, 54, 55.<br />

370<br />

Schulz, S.38ff.<br />

371<br />

So im Ergebnis auch: Kling; Ehmann ASP-Magazin 3/2001, 54;<br />

Nie<strong>der</strong>meier/Damm RDV 2001, 213, 214; Röhrborn/Sinhart CR 2001, 69, 74.<br />

372<br />

Abrufbar unter:<br />

http://www.bmwi.de/Homepage/download/infogesellschaft/EGG-Entwurf.pdf<br />

(12.12.01).


66<br />

beispielsweise bei <strong>der</strong> Verknüpfung von Produktionsprozessen zwischen Unter-<br />

nehmen, die Anwendung <strong>des</strong> TDDSG nicht sachgerecht wäre 373 . Da man in ASP<br />

durchaus die Wie<strong>der</strong>integration <strong>des</strong> ausgelagerten Geschäftsprozesses Datenver-<br />

arbeitung in die eigenen betrieblichen Abläufe erblicken kann, liegt es nahe, ASP<br />

für gewerbliche Endkunden künftig vom TDDSG auszunehmen.<br />

Nach § 1 II TDDSG sind die jeweils geltenden Vorschriften anzuwenden sind, so-<br />

weit das Gesetz nichts an<strong>der</strong>es bestimmt. Das BDSG ist damit subsidiär gegen-<br />

über den bereichsspezifischen Vorgaben <strong>des</strong> TDDSG. Folglich werden die in den<br />

§§ 5,6 TDDSG erwähnten Bestands-, Nutzungs- und Verbindungsdaten abschlie-<br />

ßend geregelt, ein Rückgriff auf die allgemeinen Erlaubnistatbestände ist ausge-<br />

schlossen 374 . Einzelne Regelungen <strong>des</strong> BDSG, wie beispielsweise zur Datenüber-<br />

mittlung, können jedoch ergänzend herangezogen werden 375 .<br />

Auf die Arbeitsdaten findet das TDDSG jedoch keine Anwendung, obwohl § 1 I<br />

TDDSG den Schutzbereich <strong>des</strong> Gesetzes allgemein auf personenbezogene Daten<br />

bei Telediensten erstreckt. Gemeint sind damit aber nur personenbezogene Daten<br />

<strong>des</strong> Nutzers selbst, wie das Fehlen von Regelungen zur Verarbeitung von Drittda-<br />

ten (Auftragsdatenverarbeitung) zeigt. Eine entsprechende Klarstellung hat Ein-<br />

gang in § 1 <strong>des</strong> Entwurfs zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> TDDSG gefunden. Zudem fehlt es<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Arbeitsdaten an einer TDDSG-typischen Gefährdungslage, da <strong>der</strong><br />

ASP kein eigenes Interesse an den Daten besitzt, <strong>der</strong>en Verarbeitung vielmehr<br />

allein auf Veranlassung <strong>der</strong> Kunden erfolgt. Damit erklären sich auch die Inkon-<br />

sistenzen, die die Anwendung <strong>des</strong> Gesetzes auf Arbeitsdaten mit sich bringen<br />

würde. So stünde das Gebot <strong>der</strong> Datensparsamkeit, § 4?IV ?TDDSG, in diametralen<br />

Wi<strong>der</strong>spruch zum erklärten Ziel <strong>der</strong> Parteien. Auch hätte <strong>der</strong> Kunde das Rechts<br />

entgegen <strong>der</strong> vertraglichen Vereinbarung die von ihm erstellten und gespeicherten<br />

Dokumente mit Personenbezug unentgeltlich einzusehen.<br />

<strong>Die</strong> Arbeitsdaten unterliegen somit im Ergebnis den allgemeinen Regelungen <strong>des</strong><br />

BDSG 376 .<br />

373<br />

Siehe http://www.dud.de/dud/documents/tddsg-e.pdf, S. 9., (12.12.01).<br />

374<br />

Schaar, Folie 5.<br />

375<br />

Ehmann ASP-Magazin 3/2001, 54; Schaar, Folie 5.<br />

376<br />

Im Ergebnis wohl auch: Nie<strong>der</strong>meier/Damm RDV 2001, 213, 214f;<br />

Röhrborn/Sinhart CR 2001, 69, 74f.


3. VORGABEN DES TDDSG<br />

67<br />

Soweit das TDDSG nach dem eben gesagten anwendbar ist, ergibt sich folgen<strong>des</strong>:<br />

<strong>Die</strong> Erhebung, Verarbeitung und Nutzung unterliegt dem Zweckbindungsprinzip<br />

und bedarf <strong>der</strong> Einwilligung o<strong>der</strong> einer gesetzlichen Grundlage, § 3I, II TDDSG.<br />

Der Nutzer muß vor <strong>der</strong> Erhebung über die wesentlichen Umstände <strong>der</strong> geplanten<br />

Datenverarbeitung informiert werden, § 3 V TDDSG; ihm steht ein je<strong>der</strong>zeitiges<br />

Wi<strong>der</strong>rufsrecht zu. Gemäß § 4 TDDSG obliegt es dem ASP, den je<strong>der</strong>zeitigen Ab-<br />

bruch <strong>der</strong> Verbindung und ,soweit zumutbar, die anonyme Nutzung zu ermögli-<br />

chen, die Nutzung vor <strong>der</strong> Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen und perso-<br />

nenbezogene Daten über die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste durch<br />

einen Nutzer getrennt zu verarbeiten. <strong>Die</strong> Erhebung, Verarbeitung und Nutzung<br />

<strong>der</strong> Bestands-, Abrechnungs- und Nutzungsdaten ist nur in den Grenzen <strong>der</strong> Erfor-<br />

<strong>der</strong>lichkeit zulässig, was eine schnellstmögliche Löschung impliziert, vgl. § 6 II<br />

TDDSG. Schließlich gewährt §?7?TDDSG dem Kunden ein unentgeltliches Ein-<br />

sichtsrecht.<br />

4. VORGABEN DES BDSG<br />

a) ASP als Auftragsdatenverarbeitung<br />

Der Umfang <strong>der</strong> sich aus dem BDSG ergebenden Pflichten hängt von <strong>der</strong> Verant-<br />

wortlichkeit für die Arbeitsdaten ab. Drei Ebenen sind denkbar: Der ASP verarbei-<br />

tet die Daten lediglich im Auftrag (§?11?BDSG), d.h. <strong>der</strong> Kunde bleibt “Herr <strong>der</strong> Da-<br />

ten” und entscheidet selbständig, welche Daten wie verarbeitet werden sollen 377 .<br />

Er ist damit grundsätzlich selbst für die Zulässigkeit <strong>der</strong> Datenverarbeitung verant-<br />

wortlich, den ASP treffen nur unterstützende Pflichten. Fehlt es am Weisungsrecht,<br />

weil dem ASP die Aufgaben zur eigenständigen Erledigung übertragen wurden, so<br />

spricht man von einer Funktionsübertragung 378 , mit <strong>der</strong> Folge, daß dem ASP die<br />

Einhaltung <strong>der</strong> datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt. Schließlich könnte<br />

man den Standpunkt einem, daß er nur die Geräte zur Datenverarbeitung bereit-<br />

stelle, aber selbst we<strong>der</strong> Daten erhebt, verarbeitet noch nutzt. Damit fände das<br />

BDSG schon per definitionem keine Anwendung, vgl. § 1 II BDSG.<br />

377 Bergmann/Möhrle/Herb § 11 BDSG Rn. 8.<br />

378 Bergmann/Möhrle/Herb § 11 BDSG Rn. 10.


68<br />

Einige Autoren vertreten zumin<strong>des</strong>t im Fall <strong>der</strong> Online-Überlassung von Rechen-<br />

zentrumskapazitäten die letztgenannte Ansicht 379 . Auftrag sei im <strong>zivilrechtliche</strong>n<br />

Sinne zu verstehen und setzte daher einen gewissen Handlungsspielraum voraus.<br />

Ohne diesen liefen alle Weisungen ins Leere. Der Rechenzentrumsbetreiber stelle<br />

aber nur Hard- und Software zur Verfügung und lasse den Kunden gewähren, ei-<br />

gene Einflußmöglichkeiten habe er nicht. Damit fehle es an einer datenschutzrele-<br />

vanten Gefährdungslage. In <strong>der</strong> Folge seien die Vorschriften <strong>des</strong> BDSG nicht auf<br />

ihn anwendbar 380 .<br />

<strong>Die</strong> herrschende Literatur sieht im Datenhosting und <strong>der</strong> Verarbeitung <strong>der</strong> Daten<br />

einen Fall <strong>der</strong> Auftragsdatenverarbeitung 381 . Nur <strong>der</strong> Kunde entscheide, welche<br />

Daten er beim ASP speichern und welche er mit den angebotenen Applikationen<br />

verarbeiten will. Der ASP stellt lediglich die technische Durchführbarkeit sicher 382 .<br />

<strong>Die</strong>ser Ansicht ist beizupflichten, selbst wenn man mit <strong>der</strong> Gegenauffassung eine<br />

Handlungsspielraum <strong>des</strong> ASP for<strong>der</strong>t. Denn es bestehen für ihn durchaus Möglich-<br />

keiten, die Datenverarbeitung zu beeinflussen. Genannt sei beispielsweise die<br />

Sicherung <strong>der</strong> Kundendaten, zu <strong>der</strong> er zwar vertraglich verpflichtet ist, die er aber<br />

ohne weiteres Zutun <strong>des</strong> Kunden durchführt. Zum an<strong>der</strong>en ergibt sich eine daten-<br />

schutztypische Gefährdungslage schon aus <strong>der</strong> bloßen Sachherrschaft über die<br />

Anlagen. Gerade in den Datacentern <strong>des</strong> ASP könnten Mitarbeiter o<strong>der</strong> Dritte ver-<br />

suchen, unberechtigterweise auf Daten <strong>der</strong> Kunden zuzugreifen. Daß dieses Risi-<br />

ko vom BDSG abgedeckt wird, zeigt die Anlage zu § 9 BDSG, die organisatorische<br />

und technische Maßnahmen, wie z.B. Zugriffskontrollen vorschreibt.<br />

b) Pflichten <strong>des</strong> Auftragsdatenverarbeiters.<br />

Der Pflichtumfang <strong>der</strong> Auftragsdatenverarbeiter bestimmt sich nach §?11 BDSG.<br />

<strong>Die</strong>ser verweist auf die §§ 5, 9 wonach die Mitarbeiter auf das Datengeheimnis zu<br />

verpflichten und die bereits erwähnten organisatorischen und technischen Schutz-<br />

vorkehrungen zu treffen sind. Darüber hinaus unterliegt <strong>der</strong> ASP gemäß § 38<br />

BDSG <strong>der</strong> behördlichen Aufsicht und muß einen Datenschutzbeauftragten einset-<br />

379 Gola/Schomerus § 11 Rn. 2 f; Sponeck CR 1992, 594 f.<br />

380 Sponeck CR 1992, 594 ff.<br />

381 Glossner/Grzimek II e); Jobs/Horchler RDV 1992, 105, 107;<br />

Nie<strong>der</strong>meier/Damm RDV 2001, 213, 214; Röhrborn/Sinhart CR 2001, 69, 75;<br />

Schröcker; Wächter NJW CoR 1999, 292, 297.<br />

382 Nie<strong>der</strong>meier/Damm RDV 2001, 213, 214; Röhrborn/Sinhart CR 2001, 69, 75.


69<br />

zen, soweit mehr als 4 Mitarbeiter mit <strong>der</strong> Datenverarbeitung beschäftigt sind (§§<br />

4f, 4g BDSG).<br />

5. VORGABEN DES TKDV<br />

Erbringt <strong>der</strong> ASP daneben auch geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste, so<br />

wenn er den Zugang zu den Applikationen über ein eigenes Netzwerk ermöglicht<br />

o<strong>der</strong> im Zusammenhang mit bereitgestellter Kommunikationssoftware beispiels-<br />

weise Emails übermittelt 383 , unterliegt er den Bestimmungen <strong>der</strong> TKDV. Da diese<br />

Verordnung die technische Seite <strong>der</strong> Telekommunikation regelt, das TDDSG hin-<br />

gegen auf den Inhalt ausgerichtet ist, kommen beide Regelungswerke nebenein-<br />

an<strong>der</strong> zur Anwendung 384 . <strong>Die</strong> Vorschriften zu den Bestands-, Verbindungs- und<br />

Nutzungsdaten (§§5, 6, 7) gleichen aber im wesentlichen den §§ 5, 6 TDDSV.<br />

Zusätzliche Pflichten ergeben sich nur in Bezug auf den nach § 8 TKDV anzubie-<br />

tenden Einzelverbindungsnachweis.<br />

6. RECHTSFOLGEN DER VERLETZUNG<br />

Verletzt <strong>der</strong> ASP datenschutzrechtliche Vorschriften, so macht er sich gegenüber<br />

dem Betroffenen gemäß § 7 BDSG schadenersatzpflichtig. Voraussetzung ist<br />

schuldhaftes Handeln <strong>des</strong> ASP. Es obliegt ihm aber aufgrund <strong>der</strong> statuierten Be-<br />

weislastumkehr, sich insoweit zu entlasten. Für den ASP empfiehlt es sich daher,<br />

seine Datenschutzmaßnahmen zu dokumentieren 385 .<br />

EINSTEINet beschränkt sich bei vertraglichen Ausgestaltung <strong>des</strong> Datenschutzes<br />

auf die Bemerkung, daß sie personenbezogene Daten nur dann erhebt, verarbeitet<br />

und nutzt, wenn <strong>der</strong> Kunde eingewilligt hat o<strong>der</strong> einschlägige Rechtsvorschriften<br />

dies erlauben 386 .<br />

II. FERNABSATZGESETZ<br />

Das Fernabsatzgesetz ist nur dann einschlägig, wenn ASP-Kunden nicht lediglich<br />

im Rahmen ihrer beruflichen o<strong>der</strong> gewerblichen Tätigkeit handeln (“Verbraucher”,<br />

vgl. § 13) und zum Vertragsschluß Fernkommunikationsmittel, wie Email o<strong>der</strong> Brie-<br />

fe eingesetzt werden. Neben spezifischen Informationspflichten (§ 2 FernAbsG)<br />

383 Vgl. OLG Hamburg, AZ 3U 80/99, http://www.ra-kotz.de/tonline.htm (12.12.01).<br />

384 OLG Hamburg, AZ 3U 80/99, http://www.ra-kotz.de/tonline.htm (12.12.01).<br />

385 Vgl. Nie<strong>der</strong>meier/Damm RDV 2001, 213, 219.<br />

386 AGB E 10.1.


70<br />

folgt daraus ein Wi<strong>der</strong>rufsrecht, daß aber mit <strong>der</strong> erstmaligen Nutzung <strong>des</strong> Applica-<br />

tion <strong>Service</strong>s erlischt, vgl. § 3 I S.3 Nr. 2b FernAbsG.<br />

III. PRODUKTHAFTUNGSGESETZ<br />

Das Risiko einer <strong>Haftung</strong> nach dem ProdHaftG tendiert gegen Null, da kaum ein<br />

Fall denkbar ist, in dem fehlerhafte Software eine Gesundheitsverletzung o<strong>der</strong> die<br />

Beschädigung an<strong>der</strong>er Sachen verursacht.<br />

IV. TDG<br />

Auch die rechtlichen Konsequenzen <strong>des</strong> TDG sind überschaubar. Stellt <strong>der</strong> ASP in<br />

urheberrechtswidriger Weise Software zur Verfügung, so haftet er als Anbieter für<br />

eigene Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften, § 5 I TDG. Benutzt <strong>der</strong> Kunde<br />

die Server <strong>des</strong> ASP zur Speicherung rechtswidriger Inhalte, z.B. urheberrechtlich<br />

geschützter Dokumenten, so ist <strong>der</strong> ASP nur verantwortlich, wenn er davon Kennt-<br />

nis hatte und es ihm zuzumuten und technisch möglich ist, den Zugriff zu verhin-<br />

<strong>der</strong>n, § 5 II TDG. Da <strong>der</strong> ASP den Inhalt <strong>der</strong> gespeicherten Informationen aber<br />

nicht überprüft, wird es regelmäßig an <strong>der</strong> Kenntnis fehlen.<br />

<strong>Die</strong> vom Bun<strong>des</strong>tag am 9.11.2001 beschlossene Neufassung <strong>des</strong> TDG 387 bringt<br />

kaum Än<strong>der</strong>ungen für den ASP mit sich. Bei fremden Inhalten kommt es wie<strong>der</strong>um<br />

auf die Kenntnis bzw. auf die unverzügliche Sperrung bzw. Blockierung nach<br />

Kenntniserlangung an (§?11 TDG-neu). Von Interesse dürfte aber die Einführung<br />

<strong>des</strong> Herkunftslandsprinzips sein, wonach ein in Deutschland nie<strong>der</strong>gelassener<br />

ASP auch dann dem deutschen Rechts, namentlich dem TDG und TDDSG unter-<br />

liegt, wenn er seine <strong>Die</strong>nstleistungen in einem EU-Mitgliedstaat erbringt, § 4 I<br />

TDG-neu.<br />

V. UNERLAUBTE HANDLUNG<br />

Gleichwohl <strong>der</strong> Kunden auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen den<br />

ASP haben kann, wird diese <strong>Haftung</strong>sgrundlage kaum praktische Relevanz erlan-<br />

gen. <strong>Die</strong> vertraglichen Ansprüche gewähren dem Kunden in <strong>der</strong> Regel ein effekti-<br />

veres Instrumentarium <strong>der</strong> Rechtsdurchsetzung. So verlagert sich die Beweislast<br />

für Verschulden, sei es im Rahmen <strong>des</strong> § 536a I o<strong>der</strong> <strong>der</strong> PVV, auf den Anbieter,<br />

387 http://www.bmwi.de/Homepage/download/infogesellschaft/EGG-Entwurf.pdf<br />

(12.12.01).


71<br />

wenn die Schadensursache aus seinem Gefahrenbereich stammt 388 . Eine Exkulpa-<br />

tion für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen ist nicht möglich. Auch unter dem<br />

Aspekt <strong>der</strong> Verjährung bietet die deliktische <strong>Haftung</strong> keine Vorteile. <strong>Die</strong> vertragli-<br />

chen Schadenersatzansprüche verjähren in 30 Jahren 389 , deliktische hingegen in 3<br />

Jahren ab Kenntnis <strong>des</strong> Schadens und <strong>des</strong> Ersatzpflichtigen, § 852 I.<br />

Nichts<strong>des</strong>totrotz seien einige Punkte kurz angesprochenen.<br />

Bei einem Ausfall o<strong>der</strong> Fehlern <strong>der</strong> Applikationen kann das Recht <strong>des</strong> Kunden am<br />

eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen sein. Sanktioniert wer-<br />

den aber nur betriebsbezogene Eingriffe, die sich spezifisch gegen den betriebli-<br />

chen Organismus richten 390 . <strong>Die</strong>se Voraussetzung könnte allenfalls dann bejaht<br />

werden, wenn durch den Ausfall die Geschäftsabläufe <strong>des</strong> Kunden in existenzbe-<br />

drohen<strong>der</strong> Weise zum Erliegen kommen.<br />

Daten, die <strong>der</strong> Kunde auf den Servern <strong>des</strong> ASP ablegt, werden nicht vom Eigen-<br />

tumsschutz <strong>des</strong> § 823 erfaßt. Da die Sachqualität von Software und auch Daten an<br />

die Verkörperung anknüpft, bestimmt sich das Eigentum nach dem Eigentum am<br />

Speichermedium. Ob man daneben ein selbständiges Recht an Daten o<strong>der</strong> Infor-<br />

mationen zuerkennen kann, wird zwar mit beachtlichen Argumenten in <strong>der</strong> Literatur<br />

diskutiert 391 . Mangels bejahen<strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> Rechtsprechung wird sich<br />

diese Auffassung in <strong>der</strong> Rechtswirklichkeit jedoch (noch) nicht durchsetzen lassen.<br />

H ASPEKTE DER SCHULDRECHTSREFORM<br />

Am 01.01. 2001 tritt das Gesetz zur Mo<strong>der</strong>nisierung <strong>des</strong> Schuldrechts 392 in Kraft<br />

und wird tiefgreifende Än<strong>der</strong>ungen mit sich bringen. <strong>Die</strong> vielschichtige Diskussion<br />

über die Konsequenzen ist gerade im Fluß und endgültige Sicherheit werden wohl<br />

erst höchstrichterliche Entscheidungen bringen. Eine erschöpfenden Darstellung<br />

würde daher den Umfang <strong>der</strong> Arbeit sprengen, so daß nur einige Aspekte darge-<br />

stellt werden können. Das beson<strong>der</strong>e Mietrecht wird von <strong>der</strong> Neufassung allerdings<br />

nicht berührt, da es bereits mit Wirkung zum 01.09.2001 eine umfassende Überar-<br />

beitung erfahren hat. <strong>Die</strong> Ausführungen beschränken sich <strong>des</strong>halb auf das allge-<br />

meine Schuldrecht.<br />

388 Erman-Battes § 282 Rn. 6; MüKo.Voelskow § 538 Rn. 18;<br />

Palandt-Putzo § 538 Rn.17, § 282 Rn. 8.<br />

389 Erman-Jendrek § 538 Rn. 16.<br />

390 Palandt-Thomas § 823 Rn.21.<br />

391 Vgl. Meyer/Wehlau NJW 1998, 1585.<br />

392 Abrufbar unter: http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/b101061f.pdf (16.12.61).


72<br />

Nach § 276 I n. F., <strong>der</strong> Regelungen zum Vertretenmüssen enthält, kann sich eine<br />

mil<strong>der</strong>e o<strong>der</strong> strengere <strong>Haftung</strong> aus dem sonstigen Inhalt eines Schuldverhältnis-<br />

ses, z.B. aus <strong>der</strong> Übernahme einer Garantie ergeben. Damit kann die im Kaufrecht<br />

weggefallene verschuldensunabhängige <strong>Haftung</strong> für zugesicherte Eigenschaften<br />

wie<strong>der</strong> kompensiert werden 393 . Der ASP muß daher damit rechnen, daß er auch<br />

für den nachträglichen Wegfall <strong>der</strong> garantierten Umstände im Endeffekt verschul-<br />

densunabhängig haftet. Allerdings wird man eine <strong>der</strong>artige Garantie nur dann an-<br />

nehmen können, wenn sich den Erklärungen ein entsprechen<strong>der</strong> Wille unzweideu-<br />

tig entnehmen läßt.<br />

Hingegen wird sich aus <strong>der</strong> Neufassung keine <strong>Haftung</strong>serleichterung für Soft-<br />

waremängel ableiten lassen. Wie bereits dargestellt, rechtfertigt die Interessenlage<br />

<strong>der</strong> Parteien keine Son<strong>der</strong>behandlung, so daß sich aus dem Inhalt <strong>des</strong> Vertrages<br />

regelmäßig keine Beschränkung <strong>des</strong> <strong>Haftung</strong>smaßstabes ergibt 394 .<br />

<strong>Die</strong> zentrale <strong>Haftung</strong>snorm findet sich in § 280 n. F., <strong>der</strong> die zu vertretende Pflicht-<br />

verletzung zum allgemeinen <strong>Haftung</strong>sprinzip erklärt. Damit findet die pVV Eingang<br />

in das Gesetz. Materielle Än<strong>der</strong>ungen ergeben sich daraus aber nicht, Schadener-<br />

satz kann weiterhin neben <strong>der</strong> Erfüllung verlangt werden 395 .<br />

<strong>Die</strong> folgenden Normen gewähren Schadenersatz statt Erfüllung, so § 281 n. F.<br />

wegen nicht o<strong>der</strong> nicht wie geschuldet erbrachter Leistungen. Zu beachten ist, daß<br />

§ 536a jedoch eine Son<strong>der</strong>regelung für Mietmängel enthält 396 . Im Gegensatz zu<br />

den werkvertraglichen und kaufrechtlichen Vorschriften findet sich kein Verweis<br />

auf §?281?n.?F., so daß diese Norm insoweit vor allem die Fälle <strong>des</strong> bisherigen §<br />

326 erfaßt. Im Rahmen <strong>der</strong> Vorschrift kommt es nicht auf den Verzug und die Ab-<br />

lehnungsandrohung an, <strong>der</strong> Gläubiger muß lediglich eine Frist setzen 397 . Der<br />

Schadenersatzanspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn <strong>der</strong> Schuldner mit dem<br />

Schadenersatzverlangen trotz Fristsetzung nicht rechnen mußte, § 281 I S.2 n. F..<br />

Auch im Falle <strong>der</strong> Verletzung wesentlicher Nebenpflichten kann <strong>der</strong> Schuldner<br />

Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn ihm die Leistungsannahme<br />

nicht mehr zugemutet werden kann, §?282?n.F. Im Ergebnis könnte <strong>der</strong> Kunde also<br />

Schadenersatz statt Erfüllung verlangen, wenn <strong>der</strong> ASP die versprochenen Daten-<br />

393 Bartsch CR 2001. 649, 651.<br />

394 A.A. wohl Bartsch CR 2001, 649, 652.<br />

395 Bartsch CR 2001, 649, 652.<br />

396 Bartsch CR 2001, 649, 652.<br />

397 Dauner-Lieb Anm. zu § 281.


73<br />

sicherungsmaßnahmen nicht einhält und damit die permanente Gefahr eines Da-<br />

tenverlustes schafft.<br />

Den gleichen Anspruch hat <strong>der</strong> Schuldner gemäß §§ 283, 275 n. F., wenn die Leis-<br />

tungserbringung unmöglich ist.<br />

<strong>Die</strong> §§ 323 ff n. F. regeln das Rücktrittsrecht <strong>des</strong> Schuldners bei gegenseitigen<br />

Verträgen. Auch insoweit gilt, daß das Mietrecht in Hinblick auf Mietmängel vor-<br />

rangige Regelungen in Form <strong>des</strong> Kündigungsrechts gemäß § 542 enthält. Im übri-<br />

gen ähnelt die Regelungsstruktur <strong>der</strong> <strong>der</strong> §§ 280 ff n. F.. Bemerkenswert ist je-<br />

doch, daß <strong>der</strong> Schuldner bei je<strong>der</strong> Verzögerung nach Fristsetzung zurücktreten<br />

kann, selbst wenn <strong>der</strong> Gläubiger sie nicht zu vertreten hat 398 .<br />

I RESÜMEE<br />

<strong>Application</strong> <strong>Service</strong> Providing ist mehr als nur ein werbewirksames Schlagwort für<br />

ein althergebrachtes Geschäftsmodell. Zwar kann ASP nicht für sich beanspru-<br />

chen, Pionier <strong>der</strong> zentralisierten Bereitstellung von Software sein, wohl aber, das<br />

Potential neuer Technologien auszuschöpfen. Globale Netzwerke, leistungsfähig<br />

und zuverlässig, verbunden mit schnellen Servern und Multi-User-fähiger Software<br />

bieten erstmals auch klein- und mittelständischen Unternehmen die Möglichkeit,<br />

IT-Infrastruktur mit vertretbaren Aufwand auf spezialisierte Anbieter zu verlagern.<br />

Aber gerade die Ähnlichkeiten mit bekannten Formen <strong>der</strong> Softwareüberlassung<br />

lassen Rückschlüsse auf die rechtliche Qualität <strong>des</strong> ASP‘s zu. <strong>Die</strong> Untersuchungen<br />

haben gezeigt, daß das juristisches Fundament <strong>des</strong> ASP <strong>der</strong> Mietvertrag ist. Dar-<br />

auf bauen die verschiedenen Zusatzleistungen auf, die ASP den prägenden Cha-<br />

rakter eines typengemischten Vertrages geben. Sie teilen aber nicht zwangsläufig<br />

den Vertragstyp <strong>der</strong> eigentlichen Softwareüberlassung, so daß es unerläßlich ist,<br />

den von einer Leistungsstörung betroffenen Bereich sorgfältig zu bestimmen.<br />

Ausgehend von <strong>der</strong> vertragstypologischen Einordnung wurden dann die einzelnen<br />

<strong>Haftung</strong>sgrundlagen erläutert, denen <strong>der</strong> ASP im allgemeinen und EINSTEINet im<br />

beson<strong>der</strong>en unterliegt. Es hat sich gezeigt, daß die rechtlichen Probleme oftmals<br />

im Detail liegen und von inhaltlichen Unklarheiten herrühren. Der ASP steht damit<br />

vor <strong>der</strong> schwierigen Aufgabe, möglichst detaillierte Bestimmungen frei von Zwei-<br />

398 Bartsch CR 2001, 649, 651.


74<br />

deutigkeiten und Wi<strong>der</strong>sprüchen zu formulieren, will er die Klippen <strong>des</strong> AGBG‘s<br />

umschiffen und rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen schon im Vorfeld vermeiden.<br />

Dabei gilt es, <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Interessenlage und den technischen und ökonomi-<br />

schen Gegebenheiten <strong>des</strong> ASP gerecht zu werden. Sie strahlen auf sensible<br />

Regelungsbereiche, wie beispielsweise Verfügbarkeitsklauseln, aus und verbieten<br />

voreilige Verallgemeinerungen.<br />

Mit den flexiblen Instrumentarien <strong>des</strong> Vertragsrechts lassen sich die Probleme aber<br />

durchaus bewältigen. Das BGB hat damit einmal mehr unter Beweis gestellt, daß<br />

es trotz einer über hun<strong>der</strong>tjährigen Geschichte auf aktuelle Fragestellungen ange-<br />

messen zu reagieren vermag - ein Aspekt, <strong>der</strong> in Zeiten hektischer gesetzgeberi-<br />

scher Aktivitäten gerade im IT-Bereich bedacht werden sollte.

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