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Der Experte - Institut für Gutachten

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115.3. Öffentliches VergaberechtIn Anpassung an die Änderungen imöffentlichen Vergaberecht enthält dieSIA-Norm 118 (2013) nun einen klarenVerweis, dass beim Bauen mit deröffentlichen Hand das öffentliche Vergaberechtvorbehalten bleibt (Art. 4Abs. 4 der SIA-Norm 118 / Ausgabe2013).5.4. QualitätsmanagementNeu gibt die Norm vor, dass bereitsdie Ausschreibung der BauherrschaftBestimmungen zu speziellen Anforderungenan die Qualität, die Organisationund die Arbeitsabläufe enthaltenmuss (vgl. Art. 7 Abs. 2 Ziff. 2. und136 SIA-Norm 118 / Ausgabe 2013).Die bestehende Bausubstanz wirddem Baugrund gleichgestellt, womitdie Bauherrschaft deren Beschaffenheitzu prüfen und in der Ausschreibungdie erforderlichen Angaben zumachen hat. Zudem wird klargestellt,dass Prüfungs- und Belastungsproben,die während der Ausführungengetätigt werden, nur als Zwischenprüfungund nicht als Abnahme gelten,sofern nichts anderes vereinbart wurde(vgl. Art. 137 Abs. 4 SIA-Norm 118 /Ausgabe 2013).5.5. TeuerungsabrechnungsverfahrenDie wichtigste inhaltliche Änderungbetrifft die Teuerungsabrechnungsverfahren.Das in der Praxis unbedeutendgewordene Mengennachweisverfahrenwurde als "Leitverfahren" beiPreisänderungen durch die indexiertenVerfahren abgelöst. Dementsprechendsind die Art. 69 bis 82 betreffendTeuerungsabrechnung nach demVerfahren mit Mengennachweis in derneuen Ausgabe von 2013 aufgehoben.Im Unterschied zur bisherigenAusgabe 1977/1991 regelt die Ausgabe2013 das Verfahren mit Mengennachweisnicht mehr. Die SIA hat <strong>für</strong>dieses Verfahren eine besondereNorm (SIA-Norm 124 / 2013) herausgegeben.Einzelheiten zu den Teuerungsabrechnungsverfahrensind in einerneuen Normenserie geregelt (vgl.SIA-Normen 121, 122 und 123 / 2013).5.6. MehrwertsteuerWenn nichts anderes vereinbart ist,gilt bei einer Preisangabe die Mehrwertsteuerals nicht eingerechnet(Art. 38 Abs. 5 SIA-Norm 118 / Ausgabe2013). Dies stellt zwar eine eigentlicheUsanz im Baugewerbe dar, die5.7. GerichtsstandsregelnDie Gerichtsstandsregeln sind derneuen schweizerischen Zivilprozessordnungangepasst worden. UnterVorbehalt einer andern Regelung(Mediation und/oder Schiedsverfahrenbzw. Gerichtsstandsvereinbarung)werden alle Streitigkeiten vonden ordentlichen Gerichten am Wohnsitzoder Sitz der beklagten Partei, beideren Wohnsitz oder Sitz ausserhalbder Schweiz am Ort des Bauwerksbeurteilt (vgl. Art. 37 SIA-Norm 118 /Ausgabe 2013).5.8. TerminologieDes Weiteren hat die Ausgabe 2013der SIA-Norm 118 verschiedenesprachliche Anpassungen (z.B."Rückbau" statt "Abbruch", "separat"statt "besonders" usw.) erfahren. VieleÄnderungen sind oft nur Anpassungenan neue gesetzliche Begriffe. Schliesslich stellt sich die Frage, welcheAusgabe der SIA-Norm 118 nunim konkreten Vertragsverhältnis zwi- det.Auszugehen ist vom Grundsatz,dass die Bestimmungen der SIA-Norm 118 als Allgemeine Vertragsbe- wenn sie von den Parteien übernommenwurden, mithin Bestandteil eineskonkreten Einzelwerkvertrages bilden.Haben die Parteien explizit dieAnwendung der SIA-Norm 118(1977/1991) oder der SIA-Norm 118(2013) vereinbart, so ist klar, welche die Parteien in ihrem Werkvertrag lediglichdie Anwendung der SIA-Norm118 ohne weitere Angabe vereinbart,so gilt der Grundsatz, dass diejenigeAusgabe der SIA-Norm 118 Anwen-tragsabschlussesgültig war, weil davonauszugehen ist, das dies demtatsächlichen Willen der Parteien entspricht.Wurde der Werkvertrag zumBeispiel im September 2012 unter Verweisauf die "SIA-Norm 118" geschlossen,so gilt im Streitfall die SIA-Norm118 der Ausgabe 1977/1991. Ausnahmsweisekann die aktuelle Ausgabeder SIA-Norm 118 (also die Ausgabe2013) zur Anwendung kommen,falls feststeht, dass die Parteien - z.B.durch ihr Verhalten - die aktuelle Ausgabe(2013) der SIA-Norm 118 auf ihrVertragsverhältnis anwenden wollen.Bei Bauwerkverträgen, die heute unterVerweis auf die SIA-Norm 118 abge-

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