Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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185 Drucksache 713/05<br />
mit dessen Einwilligung vorübergehend auswärtig untergebracht ist.<br />
2 Auch in Fällen, in denen der Stpfl. mit seinem Kind in der Wohnung<br />
seiner Eltern oder Schwiegereltern oder in Wohngemeinschaft mit anderen<br />
Personen lebt, ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes als gegeben<br />
anzusehen. 3 Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen ist grundsätzlich<br />
die Meldung des Kindes maßgebend.<br />
Kinderbetreuungskosten<br />
(2) 1 Aufwendungen für Kinderbetreuung durch einen Angehörigen des<br />
Stpfl. können nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen klare und<br />
eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen. 2 Eine Berücksichtigung ist<br />
auch möglich, wenn die Betreuungsperson mit dem Stpfl. und dem Kind<br />
in Haushaltsgemeinschaft lebt. 3 Leistungen an eine Person, die für das<br />
betreute Kind Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder<br />
auf Kindergeld hat, können nicht als Betreuungskosten anerkannt werden.<br />
4 Wird ein einheitliches Entgelt sowohl für Betreuungsleistungen als<br />
auch für andere Leistungen gezahlt, ist gegebenenfalls eine Aufteilung im<br />
Schätzungswege (§ 162 AO) vorzunehmen. 5 Von einer Aufteilung ist<br />
abzusehen, wenn die anderen Leistungen von untergeordneter Bedeutung<br />
sind. 6 Zahlt ein unterhaltsverpflichteter Elternteil Kinderbetreuungskosten<br />
für ein Kind, z. B. an eine externe Betreuungsstelle, aber keinen<br />
Unterhalt, so sind die Zahlungen bis zur Höhe von 135 % des Regelunterhalts<br />
nach der Düsseldorfer Tabelle nicht als Kinderbetreuungskosten<br />
zu berücksichtigen.<br />
Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung<br />
(3) Werden die Erwerbstätigkeit (z. B. durch Arbeitslosigkeit) oder die<br />
Ausbildung unterbrochen, können auch die während der Zeit der Unterbrechung<br />
entstandenen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden,<br />
längstens jedoch für einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Monaten;<br />
Entsprechendes gilt auch für Urlaubszeiten.<br />
Abgegoltene Beträge<br />
(4) 1 Als bereits abgegolten sind stets die im Gesetz genannten Beträge<br />
(774 Euro bzw. 1.548 Euro) anzusetzen. 2 Auch wenn jeder Elternteil sich<br />
in unterschiedlicher Höhe an den Kinderbetreuungskosten beteiligt, ist<br />
keine verhältnismäßige Aufteilung dieser Beträge vorzunehmen. 3 Bei<br />
zusammenlebenden Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, sind<br />
1.548 Euro abgegolten. 4 Die danach verbleibenden Kinderbetreuungskosten<br />
sind bei jedem Elternteil bis zu einem Höchstbetrag von 750 Euro<br />
abziehbar.<br />
Höchstbetrag<br />
(5) 1 Der Umstand, dass im Kalenderjahr Kinderbetreuungskosten nicht<br />
regelmäßig geleistet worden sind, führt nicht zu einer zeitanteiligen Ermäßigung<br />
des Höchstbetrags. 2 Wird ein Elternpaar im Jahr der Heirat