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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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185 Drucksache 713/05<br />

mit dessen Einwilligung vorübergehend auswärtig untergebracht ist.<br />

2 Auch in Fällen, in denen der Stpfl. mit seinem Kind in der Wohnung<br />

seiner Eltern oder Schwiegereltern oder in Wohngemeinschaft mit anderen<br />

Personen lebt, ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes als gegeben<br />

anzusehen. 3 Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen ist grundsätzlich<br />

die Meldung des Kindes maßgebend.<br />

Kinderbetreuungskosten<br />

(2) 1 Aufwendungen für Kinderbetreuung durch einen Angehörigen des<br />

Stpfl. können nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen klare und<br />

eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen. 2 Eine Berücksichtigung ist<br />

auch möglich, wenn die Betreuungsperson mit dem Stpfl. und dem Kind<br />

in Haushaltsgemeinschaft lebt. 3 Leistungen an eine Person, die für das<br />

betreute Kind Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder<br />

auf Kindergeld hat, können nicht als Betreuungskosten anerkannt werden.<br />

4 Wird ein einheitliches Entgelt sowohl für Betreuungsleistungen als<br />

auch für andere Leistungen gezahlt, ist gegebenenfalls eine Aufteilung im<br />

Schätzungswege (§ 162 AO) vorzunehmen. 5 Von einer Aufteilung ist<br />

abzusehen, wenn die anderen Leistungen von untergeordneter Bedeutung<br />

sind. 6 Zahlt ein unterhaltsverpflichteter Elternteil Kinderbetreuungskosten<br />

für ein Kind, z. B. an eine externe Betreuungsstelle, aber keinen<br />

Unterhalt, so sind die Zahlungen bis zur Höhe von 135 % des Regelunterhalts<br />

nach der Düsseldorfer Tabelle nicht als Kinderbetreuungskosten<br />

zu berücksichtigen.<br />

Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung<br />

(3) Werden die Erwerbstätigkeit (z. B. durch Arbeitslosigkeit) oder die<br />

Ausbildung unterbrochen, können auch die während der Zeit der Unterbrechung<br />

entstandenen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden,<br />

längstens jedoch für einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Monaten;<br />

Entsprechendes gilt auch für Urlaubszeiten.<br />

Abgegoltene Beträge<br />

(4) 1 Als bereits abgegolten sind stets die im Gesetz genannten Beträge<br />

(774 Euro bzw. 1.548 Euro) anzusetzen. 2 Auch wenn jeder Elternteil sich<br />

in unterschiedlicher Höhe an den Kinderbetreuungskosten beteiligt, ist<br />

keine verhältnismäßige Aufteilung dieser Beträge vorzunehmen. 3 Bei<br />

zusammenlebenden Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, sind<br />

1.548 Euro abgegolten. 4 Die danach verbleibenden Kinderbetreuungskosten<br />

sind bei jedem Elternteil bis zu einem Höchstbetrag von 750 Euro<br />

abziehbar.<br />

Höchstbetrag<br />

(5) 1 Der Umstand, dass im Kalenderjahr Kinderbetreuungskosten nicht<br />

regelmäßig geleistet worden sind, führt nicht zu einer zeitanteiligen Ermäßigung<br />

des Höchstbetrags. 2 Wird ein Elternpaar im Jahr der Heirat

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