Infodienst Nr. 68 - Pfarramt für Ausländerarbeit
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<strong>Infodienst</strong> Asyl in Rheinland-PfalzSeptember 2006AsylrechtStadtverwaltung Trier- Ausländerbehörde -BelehrungAusländer dürfen nur in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder sich darin aufhalten. wenn sieeinen gültigen Pass oder Passersatz besitzen ( 3 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetz).Ein Ausländer, der keinen Pass besitzt und diesen nicht erlangen kann, kann ein deutschesAusweispapier (Ausweisersatz) erhalten. Hierzu muss er bei der zuständigenAusländerbehörde einen Antrag stellen und konkret nachweisen, dass es ihm nicht möglichoder zumutbar ist, sich einen Pass zu beschaffen.Solange Ihnen kein deutsches Ausweispapier ausgestellt worden ist, erhalten Sie nur eine Duldung(Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung). Diese Duldungsbescheinigung gilt nicht alsPass- oder Ausweisersatz.Wer sich ohne Pass oder Ausweisersatz in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, wird mitFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft ( 95 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 AufenthG).Der Erhalt der vorstehenden Belehrung wird hiermit bestätigt:Trier, ________________________________________(Ort), (Datum) (Unterschrift)27