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BGI 819-12 - beim Carl Heymanns Verlag

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<strong>BGI</strong> <strong>819</strong>-<strong>12</strong><br />

Bediente Selbstbedienung<br />

Kredit- und Geldwechselinstitute<br />

(bisher ZH 1/389)<br />

SP 9.7/<strong>12</strong><br />

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft<br />

April 2004<br />

Vorbemerkung<br />

Die vorliegende Berufsgenossenschaftliche Information (BG-Information) bezieht sich auf die<br />

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-<br />

Vorschrift) "Kassen" (BGV C9) vom 1.10.1988 in der Fassung vom 1. Januar 1997. Sie<br />

wurde im Sachgebiet "Kassen" des Fachausschusses "Verwaltung" der Berufsgenossenschaftlichen<br />

Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) des Hauptverbandes der<br />

gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. gemeinsam mit dem Bundesverband der<br />

Unfallkassen unter Beteiligung von Vertretern der Gewerbeaufsichtsbehörden, der<br />

Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, der Polizeibehörden und des<br />

Bundeskriminalamtes sowie weiterer Verbände und Institutionen erarbeitet.<br />

1 Begriffsbestimmungen<br />

• Geschäftsstellen mit Bedienter Selbstbedienung (BSB) bzw. Dialogbanking<br />

Das Konzept der BSB zielt darauf ab, dass sich die Kunden an Kundenbedienten<br />

Geldausgabeautomaten (z.B. Kundenbedienter Banknotenautomat [KBA],<br />

Sortenwechsler) mit Geld versorgen. Beschäftigte stehen ihnen zur Einweisung in die<br />

Automaten zur Verfügung. Die Hauptaufgabe der Beschäftigten liegt aber in der<br />

Beratung der Kunden.<br />

BSB-Geschäftsstellen können in Form der Kleinstzweigstellenlösung oder als<br />

Geschäftsstellen mit Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten (BBA), als<br />

Standard-BBA-Stelle oder als BBA-Plus-Stelle betrieben werden.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem <strong>Carl</strong> <strong>Heymanns</strong> <strong>Verlag</strong> © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


• Kleinstzweigstellen<br />

Kleinstzweigstellen sind Ein- bis Zweimannstellen, die ohne durchschusshemmende<br />

Kassensicherungen betrieben werden. In diesen Stellen ist während der<br />

Öffnungszeiten ein Berater anwesend, der keinen Zugriff auf Geldbestände hat. Die<br />

Geldversorgung der Kunden erfolgt nur mit Kundenbedienten<br />

Geldausgabeautomaten. Zur Auszahlung muss sich der Kunde über einen PIN oder<br />

ein biometrisches Erkennungssystem <strong>beim</strong> Automaten anmelden.<br />

Auszahlungen können über spezielle Kleinstzweigstellenautomaten oder den<br />

Standard-GAA erfolgen, wenn dieser durch ein geeignetes Programm angesteuert<br />

werden kann.<br />

• Kleinstzweigstellenlösungen<br />

Bei Kleinstzweigstellenlösungen handelt es sich um Geschäftsstellen mit mehr als<br />

zwei Beschäftigte, bei denen jedoch nicht sichergestellt ist, dass mindestens zwei<br />

Beschäftigte mit Blickkontakt im Kundenbereich anwesend sind. Auch bei diesen<br />

Stellen dürfen die Beschäftigten keinen Zugriff auf Banknoten haben. Auszahlungen<br />

sind daher wie in der Kleinstzweigstelle nur möglich, wenn der Kunde diese aktiviert.<br />

• Standard-BBA-Stellen<br />

Bei Standard-BBA-Stellen handelt es sich um Geschäftsstellen mit<br />

Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten, die in einem Tresen installiert sind.<br />

Diese dürfen nur betrieben werden, wenn mindestens zwei Beschäftigte mit<br />

Blickkontakt während der gesamten Öffnungszeit im Kundenbereich anwesend sind.<br />

In BBA-Stellen muss zur Auszahlung von Banknoten durch den Beschäftigten ein<br />

Banknotenautomat vorhanden sein, aus dem der Beschäftigte ohne Mitwirken des<br />

Kunden eine Auszahlung vornehmen kann. Nur dann kann auch ein<br />

Zeitverschlussbehältnis für Ein- und Auszahlungen, auf das der Beschäftigte Zugriff<br />

hat, eingesetzt werden.<br />

Als BBA im Sinne der BG-Vorschrift "Kassen" (BGV C9) sind zulässig<br />

– Standard-BBA herkömmlicher Bauart als reine Auszahlungsgeräte oder Recycler,<br />

– Systeme, bei denen Beschäftigten eine Auszahlung aus einem modifizierten BBA<br />

oder KBA (im Sprachgebrauch auch GAA genannt) über White-Cards möglich ist.<br />

Diese White-Cards sind im Zugriff des Beschäftigten.<br />

• BBA-Plus-Stellen<br />

Bei BBA-Plus-Stellen handelt es sich um Geschäftsstellen mit Beschäftigtenbedienten<br />

Banknotenautomaten, bei denen durch zusätzliche technische Maßnahmen<br />

sichergestellt ist, dass Auszahlungen durch Beschäftigte nur erfolgen können, wenn<br />

sich mindestens zwei Beschäftigte mit Blickkontakt an vorgegebenen Arbeitsplätzen<br />

im Kundenbereich aufhalten. Sollen keine Auszahlungen durchgeführt werden,<br />

müssen sich nicht beide Beschäftigten im Kundenbereich aufhalten.<br />

• Erweiterte BBA-Plus-Stellen<br />

Mit der BBA-PLUS-Lösung soll in Kassenstellen mit Beschäftigtenbedienten<br />

Banknotenautomaten – BBA – der Kassenbetrieb ermöglicht werden, ohne dass die<br />

ständige Anwesenheit von mindestens zwei Beschäftigten mit Blickkontakt während<br />

der Öffnungszeiten gewährleistet sein muss.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem <strong>Carl</strong> <strong>Heymanns</strong> <strong>Verlag</strong> © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Bei der erweiterten BBA-PLUS-Lösung ist es zusätzlich auch möglich, dass ein<br />

Mitarbeiter und ein Kunde gemeinsam – ohne einen zweiten Mitarbeiter<br />

hinzuzuziehen – eine Auszahlung einleiten. Dazu muss die Anwesenheit eines<br />

Kunden des jeweiligen Kreditinstitutes durch technische Mittel nachgewiesen sein.<br />

Dies kann über die persönliche Bankkarte (Sparkassenkarte) des Kunden und einen<br />

Kartenleser erfolgen. Alternativ kann sich auch ein Kunde und ein Beschäftigter an<br />

der biometrischen BBA-PLUS-Elektronik anmelden. Nach erfolgter Verifizierung<br />

können Beträge bis zu einem Höchstbetrag von € 5.000,– ausgezahlt werden, ohne<br />

dass der zweite Mitarbeiter benötigt wird. Der Kunde muss mindestens seit dem<br />

Vortag im biometrischen System eingepflegt sein.<br />

• Kassenboxen mit biometrisch gesicherten Zugängen<br />

Hierbei handelt es sich um Kassenboxen, bei denen der Zugang aus einer<br />

Personenvereinzelungsschleuse besteht, bei der durch biometrische Verfahren<br />

sichergestellt wird, dass nur berechtigte Personen in die Kassenbox gelangen<br />

können.<br />

• Automatenstellen<br />

Automatenstellen sind Geschäftsstellen von Kreditinstituten, in denen während der<br />

Öffnungszeiten keine Beschäftigten anwesend sind. Die Zeit der Ver- und Entsorgung<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

• Anwesenheit und Blickkontakt<br />

Für den Betrieb von Standard-BBA-Stellen ist die ständige Anwesenheit von<br />

mindestens zwei Beschäftigten vorgeschrieben. Die ständige Anwesenheit darf nur<br />

kurzfristig unterbrochen sein.<br />

Als kurzfristige Unterbrechung können z.B. nicht angesehen werden:<br />

– Urlaub,<br />

– Krankheit,<br />

– Mittagspausen,<br />

– Ausbildungsmaßnahmen,<br />

– Besuche bei Kunden,<br />

– Tätigkeiten (z.B. Beratungen) in Nebenräumen.<br />

2 Das Konzept der Bedienten Selbstbedienung (BSB)<br />

In BSB-Stellen wird das Hauptaugenmerk auf die Kundenberatung gelegt. Das<br />

Konzept sieht daher vor, dass keine die Beratung störenden Barrieren – wie Tresen<br />

oder verglaste Kassensicherungen (Kassenboxen) – im Kundenbereich vorhanden<br />

sind.<br />

Möglichst alle Ein- und Auszahlungen sind vom Kunden selbst an den<br />

Selbstbedienungsgeräten vorzunehmen. Die Beschäftigten sollen den Kunden bei der<br />

Bedienung der Automaten nur bei Bedarf unterstützen sowie die für die Auszahlung<br />

erforderlichen Vorbereitungen treffen.<br />

Aus Diskretionsgründen sollen die Beschäftigten längere Beratungen in<br />

Beratungsräumen durchführen. Kurzberatungen finden an speziellen<br />

Kurzberatungstischen statt.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem <strong>Carl</strong> <strong>Heymanns</strong> <strong>Verlag</strong> © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


BSB-Stellen dürfen in Form der Kleinstzweigstellenlösung, als Standard-BBA-Stellen<br />

und als BBA-Plus-Stellen betrieben werden.<br />

Sollen Auszahlungen erfolgen, die nicht über Automaten abgewickelt werden können,<br />

dürfen diese Auszahlungen nur über ständig besetzte Kassenboxen erfolgen. Als<br />

Alternative können auch Kassenboxen mit biometrischen Zugangssystemen<br />

verwendet werden. Griffbereite Banknoten dürfen nur in Kassenboxen aufbewahrt<br />

werden. Verschlusszeiten für nicht griffbereite Banknoten regelt die<br />

Durchführungsanweisung zum § 32.<br />

3 Sicherheitstechnische Mindestanforderungen<br />

BSB-Stellen dürfen nur in Kassenstellen betrieben werden, in denen<br />

– Fernsprecher,<br />

– Überfallmeldeanlage,<br />

– Raumüberwachungsanlagen<br />

vorhanden sind (§§ 4, 5 und 6 der BG-Vorschrift "Kassen” [BGV C9]).<br />

Außerdem müssen<br />

– Eingänge für den Publikumsverkehr,<br />

– Eingänge ohne Publikumsverkehr,<br />

– Fenster<br />

gesichert sein (§§ 8, 9 und 10 der BG-Vorschrift "Kassen” [BGV C9]).<br />

• Hinweise zur Aufstellung von Kundenbedienten Banknotenautomaten (KBA-<br />

Aufstellung)<br />

Zur Umsetzung des BSB-Konzeptes sind KBA erforderlich, damit die Kunden die<br />

Standardgeldversorgung selbst vornehmen können. Es empfiehlt sich, die Automaten<br />

so aufzustellen, dass die Ver- und Entsorgung in einem abgeschlossenen und nicht<br />

einsehbaren Nebenraum erfolgt. Diese Aufstellung erlaubt die Öffnung des<br />

Wertebereichs, ohne den Kundeneingang verschließen zu müssen. Außerdem wird<br />

der Diebstahl der Automaten erschwert, wenn der Automat in einer festen Wand<br />

eingebaut ist.<br />

4 Anforderungen an Kleinstzweigstellenlösungen<br />

Bei einer Kleinstzweigstellenlösung handelt es sich um eine "KBA-Stelle mit Berater<br />

ohne griffbereiten Banknotenbestand”. Sie ermöglicht, dass der Beschäftigte auch in<br />

1- bis 1,5-Mannstellen neben Beratungen höhere Geldbeträge zur Auszahlung aus<br />

einem KBA vorbereiten kann.<br />

Auf eine durchschusshemmende Abtrennung kann bei diesen Stellen nur verzichtet<br />

werden, wenn die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden:<br />

– Auszahlungen dürfen nur möglich sein, wenn der Kunde sich z.B. mit<br />

biometrischen Merkmalen, seiner PIN oder Bankkarte identifiziert hat.<br />

– Eine Auszahlung von einem neuen Konto darf erst nach 24 Stunden (alternativ<br />

Datumswechsel plus 8 Stunden) möglich sein.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem <strong>Carl</strong> <strong>Heymanns</strong> <strong>Verlag</strong> © 2005<br />

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– Die Aufstellung des Geldausgabeautomaten muss so erfolgen, dass ein<br />

außenstehender Beobachter erkennen kann, dass der Kunde die Auszahlung<br />

einleitet.<br />

– Der regelmäßig anwesende Beschäftigte darf keinen Zugriff auf Euro-Banknoten<br />

haben; er kann die vorhandenen Ein- und Auszahlungsgeräte weder befüllen<br />

noch entsorgen.<br />

– Damit verbunden ist, dass Banknoten auch nicht in Zeitverschlussbehältnissen<br />

aufbewahrt werden können.<br />

– Der Beschäftigte kann Abhebungen über das Limit eines Geldausgabeautomaten<br />

hinaus freigeben oder Auszahlungen z.B. von einem Sparbuch vorbereiten, eine<br />

Auszahlung aber nicht aktivieren.<br />

– Der Beschäftigte kann eingezahlte Gelder zählen; er hat diese danach sofort in<br />

ein Einzahlungsbehältnis einzuwerfen.<br />

– Zur Ver- und Entsorgung muss ein Beschäftigter der vorgesetzten Stelle, der nicht<br />

regelmäßig in dieser Geschäftsstelle arbeitet, oder ein externer Geld- und<br />

Werttransporteur eingesetzt werden.<br />

– Es muss am Eingang, am Auszahlungsautomaten und am Arbeitsplatz des<br />

Beschäftigten durch Hinweisschilder darauf hingewiesen werden, dass der<br />

Beschäftigte keinen Zugriff auf Banknoten hat.<br />

Die Auszahlungen können bei dieser Sicherung sowohl über Kundenbediente<br />

Banknotenautomaten als auch über Beschäftigtenbediente Banknotenautomaten<br />

erfolgen. Bei dem Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten muss durch eine<br />

geeignete Programmierung und/oder zusätzliche Geräte sichergestellt sein, dass nur<br />

der Kunde eine Auszahlung aktivieren kann. Außerdem muss die<br />

Auszahlungsöffnung so angeordnet sein, dass der Kunde das Geld selbst aus dem<br />

Gerät entnimmt (siehe Abbildung 1).<br />

Abb. 1: Kleinstzweigstelle<br />

4.1 Geschäftsstelle mit herkömmlichen Beschäftigtenbedienten<br />

Banknotenautomaten (Standard-BBA-Stelle)<br />

An die BBA-Arbeitsplätze in BSB-Stellen sind die gleichen Anforderungen zu stellen<br />

wie an herkömmliche BBA-Bedienerplätze:<br />

– Die Bereitstellung der Euro-Banknoten muss zeitverzögert erfolgen.<br />

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– In den Bedienvorgang muss eine Alarmauslösemöglichkeit integriert sein.<br />

– Ein weiterer herkömmlicher Alarmauslöser ist im Aufstellungsbereich des BBA<br />

erforderlich.<br />

– Ständiger Blickkontakt zu mindestens einem weiteren Beschäftigten, der sich im<br />

Kundenbereich aufhält, muss gegeben sein.<br />

– Der BBA muss mindestens durch einen "Stummeltresen” mit zwei<br />

Bedienerplätzen vom Kundenbereich abgetrennt sein.<br />

– Im Rücken der Beschäftigten dürfen sich keine Beraterplätze oder<br />

Beratungsräume befinden.<br />

Eine Standard-BBA-Stelle, die nach dem Konzept der BSB-Stelle betrieben werden<br />

kann, zeigt die Abbildung 2.<br />

Abb. 2: BSB-Stelle mit Standard-BBA<br />

Die Abbuchung von einem bankinternen Sonderkonto mit einer EC-Karte und PIN an<br />

einem KBA (z.B. GAA) durch Beschäftigte der Bank ist nicht zulässig, da die<br />

Beschäftigten dabei wegen der fehlenden Möblierung weder "den Rücken frei haben”<br />

noch über eine integrierte Alarmauslösemöglichkeit verfügen.<br />

4.2 BBA-Plus-Stellen<br />

Bei BBA-Plus-Stellen ist es zulässig, die nach der BG-Vorschrift "Kassen” geforderte<br />

organisatorisch sichergestellte ständige Anwesenheit der Beschäftigten durch den<br />

Einsatz von biometrischen Systemen auf den Zeitraum zu reduzieren, der zur<br />

Einleitung einer Auszahlung sowie der Auszahlung selbst benötigt wird, wenn die<br />

nachstehenden Bedingungen eingehalten werden:<br />

– Es müssen mindestens zwei Beschäftigte in der Zweigstelle anwesend sein, die<br />

sich jedoch nicht ständig im Kundenbereich aufhalten müssen.<br />

– Um die Auszahlung einzuleiten, müssen sich allerdings zwei Beschäftigte im<br />

Kundenbereich aufhalten.<br />

– Diese Beschäftigten müssen im Kundenbereich anwesend sein, bis die<br />

Auszahlung abgeschlossen ist.<br />

– Die Beschäftigten müssen an fest vorgegebenen Arbeitsplätzen durch<br />

biometrische Erkennungssysteme oder andere gleichwertige Systeme identifiziert<br />

werden.<br />

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– Die Beschäftigten müssen während des gesamten Auszahlungsvorganges<br />

Blickkontakt im Sinne der BG-Vorschrift "Kassen” haben – also sich sehen und<br />

miteinander sprechen können sowie die Umgebung des Auszahlungsgerätes<br />

überblicken können.<br />

– An beiden Arbeitsplätzen muss eine in den Bedienvorgang integrierte<br />

Alarmauslösemöglichkeit sowie eine normale Alarmauslösemöglichkeit vorhanden<br />

sein.<br />

Außerdem wurde festgestellt, dass unter den zuvor genannten Bedingungen auf eine<br />

barriereartige Abtrennung zwischen den Bedienerplätzen und den Kundenbereichen<br />

verzichtet werden kann (siehe Abbildung 3).<br />

Abb. 3: Prinzip der Gestaltung einer BBA-Plus-Stelle mit BBA<br />

Auch bei der BBA-Plus-Stelle ist die Abbuchung von einem bankinternen<br />

Sonderkonto mit einer EC-Karte und PIN an einem KBA nicht zulässig, da hierbei ein<br />

Beschäftigter allein die Transaktion tätigt, ohne dass die Anwesenheit eines zweiten<br />

Beschäftigten sichergestellt ist. Außerdem hat der Beschäftigte bei der Bedienung<br />

eines Standard-KBA keine Möglichkeit, einen in den Bedienvorgang integrierten<br />

Alarm auszulösen.<br />

4.3 Erweiterte BBA-Plus-Stellen<br />

Für die erweiterte BBA-PLUS-Stelle gelten die Regelungen für die BBA-PLUS-Stelle<br />

analog. Zusätzlich sind folgende Anforderungen an die Auszahlung durch einen<br />

Beschäftigten zusammen mit einem Kunden zu erfüllen:<br />

– Auszahlungen dürfen nur möglich sein, wenn der Kunde sich z.B. mit<br />

biometrischen Erkennungssystemen, seiner PIN oder persönlichen Bankkard<br />

identifiziert hat.<br />

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– Eine Auszahlung nach der Neuzuordnung einer PIN, dem Einscannen der<br />

biometrischen Daten oder nach Neueröffnung des Kontos darf erst nach 24<br />

Stunden (alternativ Datumswechsel plus 8 Stunden) möglich sein.<br />

– Es darf pro Tag maximal € 5.000,– an einen Kunden ausgezahlt werden können.<br />

5 Steh-/Sitzarbeitsplatzkombinationen bei der Bedienten<br />

Selbstbedienung (BSB)<br />

§ 25 (1) der Arbeitsstättenverordnung 1 stellt die Forderung auf, dass jeder<br />

Beschäftigte einen Sitzarbeitsplatz in seinem Arbeitsbereich zur Verfügung gestellt<br />

bekommen muss, wenn er seine Tätigkeiten im Sitzen erledigen kann. Die<br />

Beschäftigten in BSB-Stellen sollen hauptsächlich Beratungen z.B. über die<br />

Zinsentwicklung oder Aktienanlagen durchführen. Diese Beratungen können<br />

problemlos im Sitzen durchgeführt werden. Den Beschäftigten im Kundenbereich der<br />

Banken sind somit immer Sitzarbeitsplätze zur Verfügung zu stellen.<br />

Ein "dynamisches” Arbeiten, bei dem Beschäftigte ihre Arbeiten/Beratungen sowohl<br />

im Sitzen als auch zeitweise stehend verrichten, ist nach der<br />

Arbeitsstättenverordnung nicht verboten. Es muss dazu aber sichergestellt werden,<br />

dass der Stehbereich und der Sitzbereich des Arbeitsplatzes eine enge räumliche<br />

Einheit bilden, so dass die Beschäftigten jederzeit selber entscheiden können, ob sie<br />

eine Information im Stehen geben oder sich dabei lieber setzen (siehe Abbildungen 4<br />

und 5).<br />

Hinweis:<br />

Rückenbeschwerden bei Beschäftigten mit Sitzarbeitsplätzen (im Büro) sind im<br />

Vergleich zu Beschäftigten mit Steharbeitsplätzen, wie bei Verkäufern im<br />

Einzelhandel, wesentlich seltener.<br />

Abb. 4: Steh-/Sitzarbeitsplätze<br />

1 § 25 (1) Kann die Arbeit ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden, sind den Arbeitnehmern am<br />

Arbeitsplatz Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Die Sitzgelegenheiten müssen dem<br />

Arbeitsablauf und der Handhabung der Betriebseinrichtungen entsprechen und unfallsicher sein.<br />

Können aus betrieblichen Gründen keine Sitzgelegenheiten unmittelbar am Arbeitsplatz aufgestellt<br />

werden, obwohl es der Arbeitsablauf zulässt, sich zeitweise zu setzen, sind in der Nähe der<br />

Arbeitsplätze Sitzgelegenheiten bereitzustellen.<br />

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Abb. 5: Arbeitsplatz "Information und Kurzberatung"<br />

6 Bauartprüfung<br />

Nach der BG-Vorschrift "Kassen” (BGV C9) dürfen nur solche BBA installiert werden,<br />

bei denen die Einhaltung der besonderen konstruktiven Anforderungen aus der BGV<br />

C9 durch eine berufsgenossenschaftliche Bauartprüfung nachgewiesen worden ist.<br />

Kundenbediente Banknotenautomaten, die in BBA-Plus-Stellen wie ein BBA<br />

verwendet werden sollen, müssen ebenfalls eine berufsgenossenschaftliche<br />

Bauartprüfung haben.<br />

7 Ver- und Entsorgung der Banknotenautomaten durch<br />

Beschäftigte der Bank<br />

Das Öffnen der Sicherheitsgehäuse von Geldautomaten darf erst eingeleitet werden,<br />

nachdem die Zugänge für Unbefugte verschlossen sind. Während der Ver- und<br />

Entsorgung darf der geöffnete Automat von außen nicht einsehbar und sein Bereich<br />

für Unbefugte nicht zugänglich sein.<br />

Weitere Informationen zur Ver- und Entsorgung von Banknotenautomaten können der<br />

Berufsgenossenschaftlichen Information "Ver- und Entsorgung von Geldautomaten<br />

durch eigene Mitarbeiter" (SP 9.7/8, <strong>BGI</strong> <strong>819</strong>-8) entnommen werden.<br />

8 Funktionsstörungen<br />

Funktionsstörungen sind so schnell wie möglich zu beheben. Muss im<br />

Zusammenhang mit der Behebung von Funktionsstörungen der Wertebereich von<br />

Automaten durch Beschäftigte der Bank geöffnet werden, darf während dieser Zeit<br />

der geöffnete Automat von außen nicht einsehbar und sein Bereich für Unbefugte<br />

nicht zugänglich sein.<br />

Bei einem längerfristigen Ausfall eines BBA muss die Einhaltung der Bestimmungen<br />

der BG-Vorschrift "Kassen” durch geeignete Maßnahmen, die die örtlichen,<br />

technischen und organisatorischen Möglichkeiten berücksichtigen, sichergestellt sein.<br />

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