BGI 819-12 - beim Carl Heymanns Verlag
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<strong>BGI</strong> <strong>819</strong>-<strong>12</strong><br />
Bediente Selbstbedienung<br />
Kredit- und Geldwechselinstitute<br />
(bisher ZH 1/389)<br />
SP 9.7/<strong>12</strong><br />
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft<br />
April 2004<br />
Vorbemerkung<br />
Die vorliegende Berufsgenossenschaftliche Information (BG-Information) bezieht sich auf die<br />
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-<br />
Vorschrift) "Kassen" (BGV C9) vom 1.10.1988 in der Fassung vom 1. Januar 1997. Sie<br />
wurde im Sachgebiet "Kassen" des Fachausschusses "Verwaltung" der Berufsgenossenschaftlichen<br />
Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) des Hauptverbandes der<br />
gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. gemeinsam mit dem Bundesverband der<br />
Unfallkassen unter Beteiligung von Vertretern der Gewerbeaufsichtsbehörden, der<br />
Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, der Polizeibehörden und des<br />
Bundeskriminalamtes sowie weiterer Verbände und Institutionen erarbeitet.<br />
1 Begriffsbestimmungen<br />
• Geschäftsstellen mit Bedienter Selbstbedienung (BSB) bzw. Dialogbanking<br />
Das Konzept der BSB zielt darauf ab, dass sich die Kunden an Kundenbedienten<br />
Geldausgabeautomaten (z.B. Kundenbedienter Banknotenautomat [KBA],<br />
Sortenwechsler) mit Geld versorgen. Beschäftigte stehen ihnen zur Einweisung in die<br />
Automaten zur Verfügung. Die Hauptaufgabe der Beschäftigten liegt aber in der<br />
Beratung der Kunden.<br />
BSB-Geschäftsstellen können in Form der Kleinstzweigstellenlösung oder als<br />
Geschäftsstellen mit Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten (BBA), als<br />
Standard-BBA-Stelle oder als BBA-Plus-Stelle betrieben werden.<br />
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem <strong>Carl</strong> <strong>Heymanns</strong> <strong>Verlag</strong> © 2005<br />
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
• Kleinstzweigstellen<br />
Kleinstzweigstellen sind Ein- bis Zweimannstellen, die ohne durchschusshemmende<br />
Kassensicherungen betrieben werden. In diesen Stellen ist während der<br />
Öffnungszeiten ein Berater anwesend, der keinen Zugriff auf Geldbestände hat. Die<br />
Geldversorgung der Kunden erfolgt nur mit Kundenbedienten<br />
Geldausgabeautomaten. Zur Auszahlung muss sich der Kunde über einen PIN oder<br />
ein biometrisches Erkennungssystem <strong>beim</strong> Automaten anmelden.<br />
Auszahlungen können über spezielle Kleinstzweigstellenautomaten oder den<br />
Standard-GAA erfolgen, wenn dieser durch ein geeignetes Programm angesteuert<br />
werden kann.<br />
• Kleinstzweigstellenlösungen<br />
Bei Kleinstzweigstellenlösungen handelt es sich um Geschäftsstellen mit mehr als<br />
zwei Beschäftigte, bei denen jedoch nicht sichergestellt ist, dass mindestens zwei<br />
Beschäftigte mit Blickkontakt im Kundenbereich anwesend sind. Auch bei diesen<br />
Stellen dürfen die Beschäftigten keinen Zugriff auf Banknoten haben. Auszahlungen<br />
sind daher wie in der Kleinstzweigstelle nur möglich, wenn der Kunde diese aktiviert.<br />
• Standard-BBA-Stellen<br />
Bei Standard-BBA-Stellen handelt es sich um Geschäftsstellen mit<br />
Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten, die in einem Tresen installiert sind.<br />
Diese dürfen nur betrieben werden, wenn mindestens zwei Beschäftigte mit<br />
Blickkontakt während der gesamten Öffnungszeit im Kundenbereich anwesend sind.<br />
In BBA-Stellen muss zur Auszahlung von Banknoten durch den Beschäftigten ein<br />
Banknotenautomat vorhanden sein, aus dem der Beschäftigte ohne Mitwirken des<br />
Kunden eine Auszahlung vornehmen kann. Nur dann kann auch ein<br />
Zeitverschlussbehältnis für Ein- und Auszahlungen, auf das der Beschäftigte Zugriff<br />
hat, eingesetzt werden.<br />
Als BBA im Sinne der BG-Vorschrift "Kassen" (BGV C9) sind zulässig<br />
– Standard-BBA herkömmlicher Bauart als reine Auszahlungsgeräte oder Recycler,<br />
– Systeme, bei denen Beschäftigten eine Auszahlung aus einem modifizierten BBA<br />
oder KBA (im Sprachgebrauch auch GAA genannt) über White-Cards möglich ist.<br />
Diese White-Cards sind im Zugriff des Beschäftigten.<br />
• BBA-Plus-Stellen<br />
Bei BBA-Plus-Stellen handelt es sich um Geschäftsstellen mit Beschäftigtenbedienten<br />
Banknotenautomaten, bei denen durch zusätzliche technische Maßnahmen<br />
sichergestellt ist, dass Auszahlungen durch Beschäftigte nur erfolgen können, wenn<br />
sich mindestens zwei Beschäftigte mit Blickkontakt an vorgegebenen Arbeitsplätzen<br />
im Kundenbereich aufhalten. Sollen keine Auszahlungen durchgeführt werden,<br />
müssen sich nicht beide Beschäftigten im Kundenbereich aufhalten.<br />
• Erweiterte BBA-Plus-Stellen<br />
Mit der BBA-PLUS-Lösung soll in Kassenstellen mit Beschäftigtenbedienten<br />
Banknotenautomaten – BBA – der Kassenbetrieb ermöglicht werden, ohne dass die<br />
ständige Anwesenheit von mindestens zwei Beschäftigten mit Blickkontakt während<br />
der Öffnungszeiten gewährleistet sein muss.<br />
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem <strong>Carl</strong> <strong>Heymanns</strong> <strong>Verlag</strong> © 2005<br />
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
Bei der erweiterten BBA-PLUS-Lösung ist es zusätzlich auch möglich, dass ein<br />
Mitarbeiter und ein Kunde gemeinsam – ohne einen zweiten Mitarbeiter<br />
hinzuzuziehen – eine Auszahlung einleiten. Dazu muss die Anwesenheit eines<br />
Kunden des jeweiligen Kreditinstitutes durch technische Mittel nachgewiesen sein.<br />
Dies kann über die persönliche Bankkarte (Sparkassenkarte) des Kunden und einen<br />
Kartenleser erfolgen. Alternativ kann sich auch ein Kunde und ein Beschäftigter an<br />
der biometrischen BBA-PLUS-Elektronik anmelden. Nach erfolgter Verifizierung<br />
können Beträge bis zu einem Höchstbetrag von € 5.000,– ausgezahlt werden, ohne<br />
dass der zweite Mitarbeiter benötigt wird. Der Kunde muss mindestens seit dem<br />
Vortag im biometrischen System eingepflegt sein.<br />
• Kassenboxen mit biometrisch gesicherten Zugängen<br />
Hierbei handelt es sich um Kassenboxen, bei denen der Zugang aus einer<br />
Personenvereinzelungsschleuse besteht, bei der durch biometrische Verfahren<br />
sichergestellt wird, dass nur berechtigte Personen in die Kassenbox gelangen<br />
können.<br />
• Automatenstellen<br />
Automatenstellen sind Geschäftsstellen von Kreditinstituten, in denen während der<br />
Öffnungszeiten keine Beschäftigten anwesend sind. Die Zeit der Ver- und Entsorgung<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
• Anwesenheit und Blickkontakt<br />
Für den Betrieb von Standard-BBA-Stellen ist die ständige Anwesenheit von<br />
mindestens zwei Beschäftigten vorgeschrieben. Die ständige Anwesenheit darf nur<br />
kurzfristig unterbrochen sein.<br />
Als kurzfristige Unterbrechung können z.B. nicht angesehen werden:<br />
– Urlaub,<br />
– Krankheit,<br />
– Mittagspausen,<br />
– Ausbildungsmaßnahmen,<br />
– Besuche bei Kunden,<br />
– Tätigkeiten (z.B. Beratungen) in Nebenräumen.<br />
2 Das Konzept der Bedienten Selbstbedienung (BSB)<br />
In BSB-Stellen wird das Hauptaugenmerk auf die Kundenberatung gelegt. Das<br />
Konzept sieht daher vor, dass keine die Beratung störenden Barrieren – wie Tresen<br />
oder verglaste Kassensicherungen (Kassenboxen) – im Kundenbereich vorhanden<br />
sind.<br />
Möglichst alle Ein- und Auszahlungen sind vom Kunden selbst an den<br />
Selbstbedienungsgeräten vorzunehmen. Die Beschäftigten sollen den Kunden bei der<br />
Bedienung der Automaten nur bei Bedarf unterstützen sowie die für die Auszahlung<br />
erforderlichen Vorbereitungen treffen.<br />
Aus Diskretionsgründen sollen die Beschäftigten längere Beratungen in<br />
Beratungsräumen durchführen. Kurzberatungen finden an speziellen<br />
Kurzberatungstischen statt.<br />
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Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
BSB-Stellen dürfen in Form der Kleinstzweigstellenlösung, als Standard-BBA-Stellen<br />
und als BBA-Plus-Stellen betrieben werden.<br />
Sollen Auszahlungen erfolgen, die nicht über Automaten abgewickelt werden können,<br />
dürfen diese Auszahlungen nur über ständig besetzte Kassenboxen erfolgen. Als<br />
Alternative können auch Kassenboxen mit biometrischen Zugangssystemen<br />
verwendet werden. Griffbereite Banknoten dürfen nur in Kassenboxen aufbewahrt<br />
werden. Verschlusszeiten für nicht griffbereite Banknoten regelt die<br />
Durchführungsanweisung zum § 32.<br />
3 Sicherheitstechnische Mindestanforderungen<br />
BSB-Stellen dürfen nur in Kassenstellen betrieben werden, in denen<br />
– Fernsprecher,<br />
– Überfallmeldeanlage,<br />
– Raumüberwachungsanlagen<br />
vorhanden sind (§§ 4, 5 und 6 der BG-Vorschrift "Kassen” [BGV C9]).<br />
Außerdem müssen<br />
– Eingänge für den Publikumsverkehr,<br />
– Eingänge ohne Publikumsverkehr,<br />
– Fenster<br />
gesichert sein (§§ 8, 9 und 10 der BG-Vorschrift "Kassen” [BGV C9]).<br />
• Hinweise zur Aufstellung von Kundenbedienten Banknotenautomaten (KBA-<br />
Aufstellung)<br />
Zur Umsetzung des BSB-Konzeptes sind KBA erforderlich, damit die Kunden die<br />
Standardgeldversorgung selbst vornehmen können. Es empfiehlt sich, die Automaten<br />
so aufzustellen, dass die Ver- und Entsorgung in einem abgeschlossenen und nicht<br />
einsehbaren Nebenraum erfolgt. Diese Aufstellung erlaubt die Öffnung des<br />
Wertebereichs, ohne den Kundeneingang verschließen zu müssen. Außerdem wird<br />
der Diebstahl der Automaten erschwert, wenn der Automat in einer festen Wand<br />
eingebaut ist.<br />
4 Anforderungen an Kleinstzweigstellenlösungen<br />
Bei einer Kleinstzweigstellenlösung handelt es sich um eine "KBA-Stelle mit Berater<br />
ohne griffbereiten Banknotenbestand”. Sie ermöglicht, dass der Beschäftigte auch in<br />
1- bis 1,5-Mannstellen neben Beratungen höhere Geldbeträge zur Auszahlung aus<br />
einem KBA vorbereiten kann.<br />
Auf eine durchschusshemmende Abtrennung kann bei diesen Stellen nur verzichtet<br />
werden, wenn die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden:<br />
– Auszahlungen dürfen nur möglich sein, wenn der Kunde sich z.B. mit<br />
biometrischen Merkmalen, seiner PIN oder Bankkarte identifiziert hat.<br />
– Eine Auszahlung von einem neuen Konto darf erst nach 24 Stunden (alternativ<br />
Datumswechsel plus 8 Stunden) möglich sein.<br />
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– Die Aufstellung des Geldausgabeautomaten muss so erfolgen, dass ein<br />
außenstehender Beobachter erkennen kann, dass der Kunde die Auszahlung<br />
einleitet.<br />
– Der regelmäßig anwesende Beschäftigte darf keinen Zugriff auf Euro-Banknoten<br />
haben; er kann die vorhandenen Ein- und Auszahlungsgeräte weder befüllen<br />
noch entsorgen.<br />
– Damit verbunden ist, dass Banknoten auch nicht in Zeitverschlussbehältnissen<br />
aufbewahrt werden können.<br />
– Der Beschäftigte kann Abhebungen über das Limit eines Geldausgabeautomaten<br />
hinaus freigeben oder Auszahlungen z.B. von einem Sparbuch vorbereiten, eine<br />
Auszahlung aber nicht aktivieren.<br />
– Der Beschäftigte kann eingezahlte Gelder zählen; er hat diese danach sofort in<br />
ein Einzahlungsbehältnis einzuwerfen.<br />
– Zur Ver- und Entsorgung muss ein Beschäftigter der vorgesetzten Stelle, der nicht<br />
regelmäßig in dieser Geschäftsstelle arbeitet, oder ein externer Geld- und<br />
Werttransporteur eingesetzt werden.<br />
– Es muss am Eingang, am Auszahlungsautomaten und am Arbeitsplatz des<br />
Beschäftigten durch Hinweisschilder darauf hingewiesen werden, dass der<br />
Beschäftigte keinen Zugriff auf Banknoten hat.<br />
Die Auszahlungen können bei dieser Sicherung sowohl über Kundenbediente<br />
Banknotenautomaten als auch über Beschäftigtenbediente Banknotenautomaten<br />
erfolgen. Bei dem Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten muss durch eine<br />
geeignete Programmierung und/oder zusätzliche Geräte sichergestellt sein, dass nur<br />
der Kunde eine Auszahlung aktivieren kann. Außerdem muss die<br />
Auszahlungsöffnung so angeordnet sein, dass der Kunde das Geld selbst aus dem<br />
Gerät entnimmt (siehe Abbildung 1).<br />
Abb. 1: Kleinstzweigstelle<br />
4.1 Geschäftsstelle mit herkömmlichen Beschäftigtenbedienten<br />
Banknotenautomaten (Standard-BBA-Stelle)<br />
An die BBA-Arbeitsplätze in BSB-Stellen sind die gleichen Anforderungen zu stellen<br />
wie an herkömmliche BBA-Bedienerplätze:<br />
– Die Bereitstellung der Euro-Banknoten muss zeitverzögert erfolgen.<br />
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– In den Bedienvorgang muss eine Alarmauslösemöglichkeit integriert sein.<br />
– Ein weiterer herkömmlicher Alarmauslöser ist im Aufstellungsbereich des BBA<br />
erforderlich.<br />
– Ständiger Blickkontakt zu mindestens einem weiteren Beschäftigten, der sich im<br />
Kundenbereich aufhält, muss gegeben sein.<br />
– Der BBA muss mindestens durch einen "Stummeltresen” mit zwei<br />
Bedienerplätzen vom Kundenbereich abgetrennt sein.<br />
– Im Rücken der Beschäftigten dürfen sich keine Beraterplätze oder<br />
Beratungsräume befinden.<br />
Eine Standard-BBA-Stelle, die nach dem Konzept der BSB-Stelle betrieben werden<br />
kann, zeigt die Abbildung 2.<br />
Abb. 2: BSB-Stelle mit Standard-BBA<br />
Die Abbuchung von einem bankinternen Sonderkonto mit einer EC-Karte und PIN an<br />
einem KBA (z.B. GAA) durch Beschäftigte der Bank ist nicht zulässig, da die<br />
Beschäftigten dabei wegen der fehlenden Möblierung weder "den Rücken frei haben”<br />
noch über eine integrierte Alarmauslösemöglichkeit verfügen.<br />
4.2 BBA-Plus-Stellen<br />
Bei BBA-Plus-Stellen ist es zulässig, die nach der BG-Vorschrift "Kassen” geforderte<br />
organisatorisch sichergestellte ständige Anwesenheit der Beschäftigten durch den<br />
Einsatz von biometrischen Systemen auf den Zeitraum zu reduzieren, der zur<br />
Einleitung einer Auszahlung sowie der Auszahlung selbst benötigt wird, wenn die<br />
nachstehenden Bedingungen eingehalten werden:<br />
– Es müssen mindestens zwei Beschäftigte in der Zweigstelle anwesend sein, die<br />
sich jedoch nicht ständig im Kundenbereich aufhalten müssen.<br />
– Um die Auszahlung einzuleiten, müssen sich allerdings zwei Beschäftigte im<br />
Kundenbereich aufhalten.<br />
– Diese Beschäftigten müssen im Kundenbereich anwesend sein, bis die<br />
Auszahlung abgeschlossen ist.<br />
– Die Beschäftigten müssen an fest vorgegebenen Arbeitsplätzen durch<br />
biometrische Erkennungssysteme oder andere gleichwertige Systeme identifiziert<br />
werden.<br />
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– Die Beschäftigten müssen während des gesamten Auszahlungsvorganges<br />
Blickkontakt im Sinne der BG-Vorschrift "Kassen” haben – also sich sehen und<br />
miteinander sprechen können sowie die Umgebung des Auszahlungsgerätes<br />
überblicken können.<br />
– An beiden Arbeitsplätzen muss eine in den Bedienvorgang integrierte<br />
Alarmauslösemöglichkeit sowie eine normale Alarmauslösemöglichkeit vorhanden<br />
sein.<br />
Außerdem wurde festgestellt, dass unter den zuvor genannten Bedingungen auf eine<br />
barriereartige Abtrennung zwischen den Bedienerplätzen und den Kundenbereichen<br />
verzichtet werden kann (siehe Abbildung 3).<br />
Abb. 3: Prinzip der Gestaltung einer BBA-Plus-Stelle mit BBA<br />
Auch bei der BBA-Plus-Stelle ist die Abbuchung von einem bankinternen<br />
Sonderkonto mit einer EC-Karte und PIN an einem KBA nicht zulässig, da hierbei ein<br />
Beschäftigter allein die Transaktion tätigt, ohne dass die Anwesenheit eines zweiten<br />
Beschäftigten sichergestellt ist. Außerdem hat der Beschäftigte bei der Bedienung<br />
eines Standard-KBA keine Möglichkeit, einen in den Bedienvorgang integrierten<br />
Alarm auszulösen.<br />
4.3 Erweiterte BBA-Plus-Stellen<br />
Für die erweiterte BBA-PLUS-Stelle gelten die Regelungen für die BBA-PLUS-Stelle<br />
analog. Zusätzlich sind folgende Anforderungen an die Auszahlung durch einen<br />
Beschäftigten zusammen mit einem Kunden zu erfüllen:<br />
– Auszahlungen dürfen nur möglich sein, wenn der Kunde sich z.B. mit<br />
biometrischen Erkennungssystemen, seiner PIN oder persönlichen Bankkard<br />
identifiziert hat.<br />
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– Eine Auszahlung nach der Neuzuordnung einer PIN, dem Einscannen der<br />
biometrischen Daten oder nach Neueröffnung des Kontos darf erst nach 24<br />
Stunden (alternativ Datumswechsel plus 8 Stunden) möglich sein.<br />
– Es darf pro Tag maximal € 5.000,– an einen Kunden ausgezahlt werden können.<br />
5 Steh-/Sitzarbeitsplatzkombinationen bei der Bedienten<br />
Selbstbedienung (BSB)<br />
§ 25 (1) der Arbeitsstättenverordnung 1 stellt die Forderung auf, dass jeder<br />
Beschäftigte einen Sitzarbeitsplatz in seinem Arbeitsbereich zur Verfügung gestellt<br />
bekommen muss, wenn er seine Tätigkeiten im Sitzen erledigen kann. Die<br />
Beschäftigten in BSB-Stellen sollen hauptsächlich Beratungen z.B. über die<br />
Zinsentwicklung oder Aktienanlagen durchführen. Diese Beratungen können<br />
problemlos im Sitzen durchgeführt werden. Den Beschäftigten im Kundenbereich der<br />
Banken sind somit immer Sitzarbeitsplätze zur Verfügung zu stellen.<br />
Ein "dynamisches” Arbeiten, bei dem Beschäftigte ihre Arbeiten/Beratungen sowohl<br />
im Sitzen als auch zeitweise stehend verrichten, ist nach der<br />
Arbeitsstättenverordnung nicht verboten. Es muss dazu aber sichergestellt werden,<br />
dass der Stehbereich und der Sitzbereich des Arbeitsplatzes eine enge räumliche<br />
Einheit bilden, so dass die Beschäftigten jederzeit selber entscheiden können, ob sie<br />
eine Information im Stehen geben oder sich dabei lieber setzen (siehe Abbildungen 4<br />
und 5).<br />
Hinweis:<br />
Rückenbeschwerden bei Beschäftigten mit Sitzarbeitsplätzen (im Büro) sind im<br />
Vergleich zu Beschäftigten mit Steharbeitsplätzen, wie bei Verkäufern im<br />
Einzelhandel, wesentlich seltener.<br />
Abb. 4: Steh-/Sitzarbeitsplätze<br />
1 § 25 (1) Kann die Arbeit ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden, sind den Arbeitnehmern am<br />
Arbeitsplatz Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Die Sitzgelegenheiten müssen dem<br />
Arbeitsablauf und der Handhabung der Betriebseinrichtungen entsprechen und unfallsicher sein.<br />
Können aus betrieblichen Gründen keine Sitzgelegenheiten unmittelbar am Arbeitsplatz aufgestellt<br />
werden, obwohl es der Arbeitsablauf zulässt, sich zeitweise zu setzen, sind in der Nähe der<br />
Arbeitsplätze Sitzgelegenheiten bereitzustellen.<br />
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem <strong>Carl</strong> <strong>Heymanns</strong> <strong>Verlag</strong> © 2005<br />
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Abb. 5: Arbeitsplatz "Information und Kurzberatung"<br />
6 Bauartprüfung<br />
Nach der BG-Vorschrift "Kassen” (BGV C9) dürfen nur solche BBA installiert werden,<br />
bei denen die Einhaltung der besonderen konstruktiven Anforderungen aus der BGV<br />
C9 durch eine berufsgenossenschaftliche Bauartprüfung nachgewiesen worden ist.<br />
Kundenbediente Banknotenautomaten, die in BBA-Plus-Stellen wie ein BBA<br />
verwendet werden sollen, müssen ebenfalls eine berufsgenossenschaftliche<br />
Bauartprüfung haben.<br />
7 Ver- und Entsorgung der Banknotenautomaten durch<br />
Beschäftigte der Bank<br />
Das Öffnen der Sicherheitsgehäuse von Geldautomaten darf erst eingeleitet werden,<br />
nachdem die Zugänge für Unbefugte verschlossen sind. Während der Ver- und<br />
Entsorgung darf der geöffnete Automat von außen nicht einsehbar und sein Bereich<br />
für Unbefugte nicht zugänglich sein.<br />
Weitere Informationen zur Ver- und Entsorgung von Banknotenautomaten können der<br />
Berufsgenossenschaftlichen Information "Ver- und Entsorgung von Geldautomaten<br />
durch eigene Mitarbeiter" (SP 9.7/8, <strong>BGI</strong> <strong>819</strong>-8) entnommen werden.<br />
8 Funktionsstörungen<br />
Funktionsstörungen sind so schnell wie möglich zu beheben. Muss im<br />
Zusammenhang mit der Behebung von Funktionsstörungen der Wertebereich von<br />
Automaten durch Beschäftigte der Bank geöffnet werden, darf während dieser Zeit<br />
der geöffnete Automat von außen nicht einsehbar und sein Bereich für Unbefugte<br />
nicht zugänglich sein.<br />
Bei einem längerfristigen Ausfall eines BBA muss die Einhaltung der Bestimmungen<br />
der BG-Vorschrift "Kassen” durch geeignete Maßnahmen, die die örtlichen,<br />
technischen und organisatorischen Möglichkeiten berücksichtigen, sichergestellt sein.<br />
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem <strong>Carl</strong> <strong>Heymanns</strong> <strong>Verlag</strong> © 2005<br />
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