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mit Amtsblatt Stadt Werdau

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Bekanntmachung<br />

Haushaltssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Werdau</strong> für das Haushaltsjahr 2010<br />

Aufgrund von § 74 SächsGemO hat der <strong>Stadt</strong>rat am 18.05.2010 folgende<br />

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 beschlossen:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan wird festgesetzt <strong>mit</strong><br />

1. den Einnahmen und Ausgaben von 33.156.000 EUR<br />

davon im Verwaltungshaushalt 22.695.300 EUR<br />

im Vermögenshaushalt 10.460.700 EUR<br />

2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme<br />

für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

(Kreditermächtigung) von 0 EUR<br />

3. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen<br />

Verpflichtungsermächtigungen von 3.711.600 EUR<br />

§ 2<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 2.500.000 EUR<br />

§ 3<br />

Die Hebesätze werden festgesetzt <strong>Werdau</strong> <strong>mit</strong><br />

allen Ortsteilen<br />

1. für die Grundsteuer<br />

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe<br />

(Grundsteuer A) auf 300 v.H.<br />

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)<br />

auf die Steuermessbeträge. 440 v.H.<br />

2. für die Gewerbesteuer auf die Steuermessbeträge. 375 v.H.<br />

<strong>Werdau</strong>, 21.06.2010<br />

Ralf Tittmann<br />

Oberbürgermeister<br />

Bahnhofstraße 52 · 08412 <strong>Werdau</strong><br />

Tel.: 03761 71090<br />

www.spedition-vogtland.de<br />

Hinweis<br />

SächsGemO § 4 Abs. 4<br />

(4) Satzungen, die unter Verletzung von<br />

Verfahrens- und Formvorschriften zustande<br />

gekommen sind, gelten ein Jahr<br />

nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang<br />

an gültig zustande gekommen. Dies<br />

gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht<br />

oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit<br />

der Sitzungen, die Genehmigung oder<br />

die Bekanntmachung der Satzung verletzt<br />

worden sind,<br />

3. der Oberbürgermeister dem Beschluss<br />

nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit<br />

widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten<br />

Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss<br />

beanstandet hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- und<br />

Formvorschrift gegenüber der Gemeinde<br />

unter Bezeichnung des Sachverhalts, der<br />

die Verletzung begründen soll, schriftlich<br />

geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung<br />

nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend<br />

gemacht worden, so kann auch nach Ablauf<br />

der in Satz 1 genannten Frist jedermann<br />

diese Verletzung geltend machen.<br />

Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn<br />

bei der Bekanntmachung der Satzung<br />

auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung<br />

der Verletzung der Verfahrens-<br />

oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen<br />

hingewiesen worden ist.<br />

Mit der Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />

2010 liegt der Haushaltsplan<br />

in der Zeit vom 25.06.2010 bis zum<br />

05.07.2010 im Rathaus, Zimmer 6, zur<br />

kostenlosen Einsicht durch jedermann<br />

während der Sprechzeiten aus.<br />

<strong>Amtsblatt</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Werdau</strong>

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