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Richtlinien der Gemeinde Zams über die Vergabe öffentlicher ...

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Zams</strong><strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong> <strong>öffentlicher</strong> WohnungenG r u n d s ä t z eZiel und Zweck <strong>die</strong>ser <strong>Richtlinien</strong> ist es, in <strong>Zams</strong> <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong> von Wohnungen, für <strong>die</strong> <strong>der</strong><strong>Gemeinde</strong> das Vorschlagsrecht seitens gemeinnütziger Bau- und Siedlungsgesellschaften o<strong>der</strong>sonstiger Hauseigentümer eingeräumt wurde, nach objektiven und sozialen Gesichtspunktendurchzuführen.A n w e n d u n g s b e r e i c h1. Diese <strong>Richtlinien</strong> finden auf alle Miet- und Eigentumswohnungen Anwendung, für <strong>die</strong><strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Zams</strong> „ein Vorschlagsrecht“ besitzt.2. Als Wohnungssuchende werden nur vorgemerkt:a) Volljährige österreichische Staatsbürger/innen, <strong>die</strong> seit 5 Jahren in <strong>Zams</strong> ihrenHauptwohnsitz haben o<strong>der</strong> einen solchen früher <strong>über</strong> <strong>die</strong> Dauer von 5 Jahrenununterbrochen gehabt haben.b) Volljährige österreichische Staatsbürger/innen, <strong>die</strong> seit 5 Jahren in <strong>Zams</strong> berufstätigsind.c) Nicht österreichische Staatsbürger/innen, <strong>die</strong> in den letzten 10 Jahrenununterbrochen ihren ordentlichen Wohnsitz in <strong>Zams</strong> hatten.d) Personen, <strong>der</strong>en Tätigkeit in <strong>Zams</strong> von öffentlichem Interesse ist.3. Als Wohnungssuchende werden nicht vorgemerkt:a) Personen, <strong>die</strong> aus spekulativen Gründen Wohnungen erwerbenb) Personen, <strong>die</strong> sich um einen Nebenwohnsitz bewerben4. Von <strong>der</strong> Wohnungsvergabe werden ausgeschlossen:a) Personen, <strong>die</strong> sich durch wissentlich irreführende Angaben im Erhebungsverfahreneinen Vorteil erschlichen haben.b) Personen, welche <strong>die</strong> Durchführung eines Lokalaugenscheines zur Erhebung <strong>der</strong>Wohnverhältnisse nicht zulassen.c) Personen, <strong>die</strong> eine von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Zams</strong> zugewiesene und zumutbare Wohnungohne triftigen Grund abgewiesen haben.d) Personen, <strong>der</strong>en bisheriges Verhalten (z.B. laufen<strong>der</strong> Verstoß gegen <strong>die</strong>Hausordnung) in einer Hausgemeinschaft, <strong>die</strong> neuerliche Zuweisung einer neuenWohnung nicht zumutbar erscheinen lässt.- 1 -


K r i t e r i e n für eine Wohnungsvergabe1. Die Ausarbeitung <strong>der</strong> <strong>Vergabe</strong>vorschläge hat entsprechend dem Wohnungsbedarf undden familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen zu erfolgen. Die Erstellungeinvernehmlicher <strong>Vergabe</strong>vorschläge ist anzustreben.2. Erfor<strong>der</strong>liche Unterlagen/Voraussetzungen für <strong>die</strong> Wohnungsvergabe sind: Nachweis <strong>über</strong> den <strong>der</strong>zeitigen Wohnungsaufwand Einkommensnachweis <strong>der</strong> Wohnungswerber(letzter aktueller Lohnzettel, Alimentationszahlungen) Nachweis <strong>über</strong> <strong>die</strong> Dauer <strong>der</strong> Beschäftigung in <strong>Zams</strong> (siehe Punkt 2 b)E r h e b u n g s v e r f a h r e n1) Die Antragstellung um Zuweisung einer Wohnung hat unter Verwendung des von <strong>der</strong><strong>Gemeinde</strong> <strong>Zams</strong> aufgelegten Vordruckes zu erfolgen. Dieser ist beim <strong>Gemeinde</strong>amt<strong>Zams</strong> einzubringen. Nach Überprüfung <strong>der</strong> Vollständigkeit wird <strong>der</strong> Antrag an denWohnungsausschuss weitergeleitet. Dieser hat sodann <strong>die</strong> Entscheidung zu treffen, ob<strong>der</strong>/<strong>die</strong> jeweilige Wohnungswerber/in als Wohnungssuchende/r vorgemerkt werdenkann. Davon ist <strong>der</strong> Antragsteller vom <strong>Gemeinde</strong>amt schriftlich zu verständigen.2) Die <strong>Gemeinde</strong> hat alle Wohnungssuchenden mittels Kartei o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e<strong>über</strong>sichtliche Weise mittels EDV evident zu halten. Eine Liste <strong>der</strong>Wohnungssuchenden ist jedem Mitglied des Wohnungsausschusses zur Verfügung zustellen. Diese Liste ist vor je<strong>der</strong> Wohnungsvergabesitzung auf den neuesten Stand zubringen.3) Die Wohnung vergibt nach Beratung und Abstimmung <strong>der</strong> Wohnungsausschuss <strong>der</strong><strong>Gemeinde</strong> <strong>Zams</strong>. Kann sich <strong>der</strong> Ausschuss für keine/n Bewerber/in entscheiden, o<strong>der</strong> ist<strong>der</strong> Ausschuss beschlussunfähig (Auflösung), so hat <strong>die</strong> Wohnungsvergabe durch den<strong>Gemeinde</strong>vorstand o<strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at zu erfolgen.A u s n a h m e b e s t i m m u n g e nIn beson<strong>der</strong>s gelagerten Fällen kann von den <strong>Vergabe</strong>richtlinien o<strong>der</strong> einzelnenBestimmungen ausnahmsweise mit einstimmigem Beschluss des Wohnungsausschussesabgegangen werden. Dies trifft aber nur bei Wohnungssuchenden zu, <strong>der</strong>enWohnraumversorgung für <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> aus rechtlichen o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s sozialen Gründennotwendig ist.Gemein<strong>der</strong>atsbeschluss vom15.11.2004- 2 -

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