Reglement Berufsprüfung für Planer/Planerin ...
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_________________________________________________________________________<strong>Reglement</strong>über die<strong>Berufsprüfung</strong> <strong>für</strong> <strong>Planer</strong>/<strong>Planer</strong>inMarketingkommunikationvom 29. Juni 2000_________________________________________________________________________Gestützt auf die Artikel 51 - 57 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19.April 1978 (im folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 44 - 50 der Verordnungüber die Berufsbildung vom 7. November 1979 erlässt die Trägerschaft nach Artikel 1folgendes <strong>Reglement</strong>:1. AllgemeinesArt. 1Trägerschaft1Träger der Prüfung sind die Schweizer Werbung SW, Dachorganisation derkommerziellen Kommunikation (nachfolgend SW genannt) sowie die Fédérationromande de publicité et de communication FRP (nachfolgend FRP genannt).Art. 2Zweck der Prüfung1Mit der <strong>Berufsprüfung</strong> soll sich der <strong>Planer</strong> Marketingkommunikation über folgendeberuflichen Fähigkeiten und Kenntnisse ausweisen:a) Er hat Grundkenntnisse der Marketingkommunikation, kennt die Zusammenhängeder Einzeldisziplinen in einem integrierten Kommunikationskonzept und istbefähigt, den Werbe- bzw. Marketingkommunikationsleiter oder -berater fachlichzu unterstützen.b) Er arbeitet bei der Grundlagenbeschaffung mit, ist verantwortlich <strong>für</strong> die Planungund Koordination der beschlossenen Massnahmen von der Realisation bis zurAuslieferung und Kontrolle.Er hält Kontakt zu internen und externen Partnern von der Marktforschung,Gestaltung, Produktion und Media.Er kennt die Techniken der Produktionsvorstufe, der Herstellung, der Medienplanungund deren Einsatzmöglichkeiten, der Durchführung von DirektmarketingundVerkaufsförderungs-Vorhaben.Er arbeitet bei der Organisation von Public Relations-, Event- und Sponsoringprojektenmit und überwacht zudem die Einhaltung von Zeitplänen undBudgets.c) Er kennt die werberechtlichen Aspekte und kann sich in der Muttersprachemündlich und schriftlich fachlich richtig, verständlich und fehlerfrei ausdrücken.2 Die Titelbezeichnung erfolgt sowohl in der männlichen als auch in der weiblichenSchreibweise. Die Vorschriften dieses <strong>Reglement</strong>s sind aus rein sprachlichen Gründenauf die männliche Schreibweise beschränkt.
- 2 -2. OrganisationArt. 3Zusammensetzung der Prüfungskommission12Die Durchführung der Prüfung wird einer Prüfungskommission übertragen. Sie setztsich aus einem Präsidenten sowie zwölf Mitgliedern zusammen und wird vomVorstand SW nach Rücksprache mit dem Comité FRP <strong>für</strong> eine Amtsdauer von dreiJahren gewählt. Den Landesteilen und der in der SW mitwirkenden Gruppen ist in derPrüfungskommission eine angemessene Vertretung einzuräumen.Die Prüfungskommission konstituiert sich im übrigen selbst. Beschlüsse erfordern dasMehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.Art. 4Aufgaben der Prüfungskommission12Die Prüfungskommission:a) erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Prüfungsreglement,b) setzt die Prüfungsgebühren gemäss Gebührenregelung vom 31. Dezember 1997 desBundesamtes <strong>für</strong> Berufsbildung und Technologie BBT fest,c) setzt den Zeitpunkt und den Ort der Prüfung fest,d) bestimmt das Prüfungsprogramm,e) veranlasst die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben und führt die Prüfung durch,f) wählt die Experten und setzt sie ein,g) entscheidet über die Zulassung zur Prüfung,h) entscheidet über die Abgabe des Fachausweises,i) behandelt Anträge und Beschwerden,k) sorgt <strong>für</strong> die Rechnungsführung und die Korrespondenz,l) bestellt die Prüfungsleitung, allfällige Ausschüsse und das Sekretariat.Die Prüfungskommission kann einzelne Aufgaben auch abschliessend an Ausschüsse,an die Prüfungsleitung und an das Sekretariat übertragen.Art. 5Öffentlichkeit / Aufsicht1 Die Prüfung steht unter Aufsicht des Bundes; sie ist nicht öffentlich. In Einzelfällenkann die Prüfungskommission Ausnahmen gestatten.2 Das Bundesamt <strong>für</strong> Berufsbildung und Technologie (nachfolgend BBT genannt) wirdrechtzeitig zur Prüfung eingeladen und mit den Prüfungsakten bedient.
- 3 -3. Ausschreibung, Anmeldung, Zulassung, KostenArt. 6Ausschreibung12Die Prüfung wird mindestens drei Monate vor Beginn im Verbandsorgan der SWausgeschrieben.Die Ausschreibung orientiert zumindest über:- die Prüfungsdaten,- die Prüfungsgebühr,- die Anmeldestelle,- die Anmeldefrist.Art. 7Anmeldung12Der fristgerecht eingereichten Anmeldung sind sämtliche Beilagen gemäss Wegleitungbeizufügen.Mit der Anmeldung anerkennt der Bewerber das Prüfungsreglement. Er gibt diePrüfungssprache an.Art. 8Zulassung123Zur Prüfung wird zugelassen, wer in einem der nachstehenden Ausbildungswegefolgende Praxis im Werbefach nachweisen kann, wobei der Besuch einer Werbe-Tagesschule als Praxis im Werbefach angerechnet wird:a) Mindestens zwei Jahre praktische Tätigkeit beim Nachweis von- Fähigkeitszeugnis als kaufmännischer Angestellter,- dreijährige Verkaufsberufe oder dreijährige grafische Berufe,- Diplom einer vom Bundesamt anerkannten Handelsmittelschule,- Diplom einer kantonal anerkannten, mindestens dreijährigen Diplom-Mittelschule,- Maturität (alle Typen),- Diplom einer höheren kaufmännischen Fachprüfung,- Abschluss einer Hochschule oder Fachhochschule.b) Mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit beim Nachweis von- Fähigkeitszeugnis eines anderen Berufes,- Diplom einer vom Bund anerkannten, mindestens zweijährigen Verkehrsschule mitanschliessender zweijähriger Ausbildung nebst Lehrabschluss.c) Mindestens vier Jahre praktische Tätigkeit, wenn keiner der vorstehenden Ausbildungswegenachgewiesen wird.d) die Prüfungsgebühr fristgerecht einbezahlt hat.Über die Gleichwertigkeit von ausländischen Ausweisen entscheidet das BBT.Der Entscheid über die Zulassung zur Prüfung wird dem Bewerber mindestens dreiMonate vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Entscheidumfasst eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung, welche die Beschwerdebehördeund die Beschwerdefrist nennt.Art. 9Kosten1Der Kandidat entrichtet mit der Anmeldung zur Prüfung die Prüfungsgebühr. Einallfälliges Materialgeld wird separat erhoben. Wer zur Prüfung nicht zugelassen wird,erhält die Prüfungsgebühr zurück.
- 4 -234567Ein allfälliger Vorbescheid über die Zulassung ist gebührenpflichtig, die Höhe derGebühr richtet sich nach dem Aufwand.Kandidaten, die nach der Anmeldung fristgerecht zurücktreten oder nach demZulassungsentscheid aus entschuldbaren Gründen von der Prüfung zurücktretenmüssen, wird der einbezahlte Betrag unter Abzug der entstandenen Kosten rückerstattet.Wer die Prüfung nicht besteht, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung.Die Prüfungsgebühr <strong>für</strong> Kandidaten, welche die Prüfung wiederholen, wird im Einzelfallvon der Prüfungskommission unter Berücksichtigung des Prüfungsumfangs festgelegt.Für die Ausfertigung des Fachausweises und die Eintragung in das Register derFachausweisinhaber erhebt das BBT eine Gebühr, die der Kandidat separat zu begleichenhat.Auslagen <strong>für</strong> Reise, Unterkunft, Verpflegung und Versicherung während der Prüfunggehen zulasten des Kandidaten.4. Durchführung der PrüfungArt. 10Aufgebot1234Eine Prüfung wird durchgeführt, wenn nach Ausschreibung mindestens 15 Kandidatendie Zulassungsbedingungen erfüllen.Der Kandidat kann sich in einer der drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienischprüfen lassen, soweit pro Amtssprache mindestens je fünf Kandidaten zurPrüfung zugelassen werden.Der Kandidat wird mindestens sieben Wochen vor Beginn der Prüfung aufgeboten.Dem Aufgebot kann entnommen werden:a) das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowieüber die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel,b) das Expertenverzeichnis.Einsprachen gegen Experten müssen mindestens 40 Tage vor Prüfungsbeginn demPräsidenten der Prüfungskommission vorgebracht und begründet werden. Dieserentscheidet endgültig und trifft die notwendigen Anordnungen.Art. 11Rücktritt1 Der Kandidat kann seine Anmeldung bis acht Wochen vor der Prüfung zurückziehen23Ein Rücktritt ist nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Alsentschuldbare Gründe gelten namentlich:a) Militär- oder Zivilschutzdienst,b) Krankheit, Unfall oder Mutterschaft,c) Todesfall in der Familie.Der Rücktritt muss der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich mitgeteilt undbelegt werden.
- 5 -Art. 12Ausschluss1Von der Prüfung ausgeschlossen wird, wer:a) unzulässige Hilfsmittel verwendet,b) die Prüfungsdisziplin grob verletzt,c) die Experten zu täuschen versucht.Art. 13Prüfungsaufsicht, Experten1234Mindestens eine fachkundige Aufsichtsperson überwacht mit der gebotenen Sorgfaltdie Ausführung der Prüfungsarbeiten. Sie hält ihre Beobachtungen schriftlich fest.Mindestens zwei Experten nehmen die mündlichen Prüfungen ab und bewerten dieLeistungen.Mindestens zwei Experten beurteilen die schriftlichen Prüfungsarbeiten und legengemeinsam die Note fest.Nahe Verwandte, gegenwärtige und frühere Vorgesetzte und Mitarbeiter desKandidaten treten bei der Prüfung als Experten in den Ausstand.Art. 14Abschluss und Notensitzung12Die Prüfungskommission beschliesst im Anschluss an die Prüfung an einer Sitzungüber das Bestehen der Prüfung. Der Vertreter des BBT wird an diese Sitzungeingeladen.Nahe Verwandte, gegenwärtige und frühere Vorgesetzte und Mitarbeiter desKandidaten treten bei der Entscheidung über die Verleihung des Fachausweises inden Ausstand.5. Prüfungsfächer und AnforderungenArt. 15Prüfungsfächer1Die Prüfung umfasst folgende Fächer und dauert1. Marketing-Grundlagen schriftlich ca 60 Minuten2. Kommunikationsplanung Hauptfach schriftlich/mündlich ca 210 Minuten3. Produktion Hauptfach schriftlich/mündlich ca 270 Minuten4. Media Hauptfach schriftlich/mündlich ca 270 Minuten5. Integrierte Kommunikation schriftlich ca 120 Minuten6. Werberecht/Werbewirtschaft schriftlich ca 30 MinutenTotalca 960 Minuten2Jedes Prüfungsfach kann in Positionen und allenfalls in Unterpositionen unterteiltwerden. Diese Unterteilung sowie die Gewichtung der einzelnen Teile legt diePrüfungskommission fest.
- 6 -Art. 16Prüfungsanforderungen1Der Prüfungsstoff im einzelnen legt die Prüfungskommission im Rahmen derAusführungsbestimmungen in einer separaten Wegleitung detailliert fest.6. Beurteilung und NotengebungArt. 17Beurteilung123Unterpositions-und Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten nach Artikel18 bewertet.Die daraus resultierende Fachnote ist das Mittel aller Positionsnoten. Sie wirdkaufmännisch auf eine Dezimalstelle gerundet. Führt der Bewertungsmodus ohnePositionsnoten direkt zur Fachnote, so wird diese nach Artikel 18 erteilt.Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten. Sie wird kaufmännisch auf eineDezimalstelle gerundet.Art. 18Notenwerte12Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höherebezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügendeLeistungen.NotenskalaNote Eigenschaften der Leistung6 Qualitativ und quantitativ sehr gut5 Gut, zweckentsprechend4 Den Mindestanforderungen entsprechend3 Schwach, unvollständig2 Sehr schwach1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt7. Bestehen und Wiederholen der PrüfungArt. 19Bedingungen zum Bestehen der Prüfung12Die Prüfung ist bestanden, wenna) die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt.b) in keinem der drei Hauptfächer die Note 4.0 unterschritten wird,c) in keinem der sechs Fächer, die Note 2.5 unterschritten wird,Die Prüfung ist jedenfalls nicht bestanden, wenn der Kandidata) sich nicht rechtzeitig abmeldet,b) ohne entschuldbaren Grund nicht dazu antritt,c) ohne entschuldbaren Grund nach Beginn zurücktritt,d) von der Prüfung ausgeschlossen werden muss.
- 7 -Art. 20Prüfungszeugnis1Die Prüfungskommission stellt jedem Kandidaten ein Prüfungszeugnis aus. Diesemkönnen zumindest entnommen werden:a) die Noten in den einzelnen Prüfungsfächern,b) das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung,c) eine Rechtsmittelbelehrung.Art. 21Wiederholung123Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird frühestens nach einem Jahr zur nächstenordentlichen Prüfung zugelassen. Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, sowird der Bewerber frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der ersten Prüfung zueiner dritten und letzten Prüfung zugelassen.Die zweite Prüfung bezieht sich nur auf die Fächer, in denen bei der ersten Prüfungnicht mindestens die Note 5,0 erzielt wurde; die dritte dagegen auf alle Fächer derzweiten Prüfung.Für die Anmeldung und Zulassung gelten die gleichen Bedingungen wie <strong>für</strong> die erstePrüfung.8. Fachausweis, Titel und VerfahrenArt. 22Titel und Veröffentlichung12345Wer die Prüfung bestanden hat, erhält den eidgenössischen Fachausweis. Dieser wirdvom BBT ausgestellt und von dessen Direktor und dem Präsidenten der Prüfungskommissionunterzeichnet.Die Fachausweisinhaber sind berechtigt, folgenden geschützten Titel zu führen: mit eidgenössischem Fachausweis avec brevetfédéral con attestatoprofessionale federale.Die Namen der Fachausweisinhaber werden veröffentlicht und in ein vom BBTgeführtes Register eingetragen, das jedermann zur Einsicht offensteht. Vorbehaltenbleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung über den Datenschutz.Zur Führung des geschützten Titels sind nur die Inhaber des Fachausweisesberechtigt. Wer ohne Bestehen der erforderlichen Prüfung den geschützten Titel führtoder einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe die Prüfung abgelegt,wird mit Haft oder Busse bestraft.Zur Führung des Titels gemäss Absatz 2 ist ebenfalls berechtigt, wer den Fachausweisals Werbeassistent/in erworben hat; die Ausfertigung eines neuen Fachausweises istnicht möglich.
- 8 -Art. 23Entzug des Fachausweises12Das BBT kann einen auf rechtswidrige Weise erworbenen Fachausweis entziehen. Diestrafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.Der Entscheid des BBT kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung an die RekurskommissionEVD weitergezogen werden.Art. 24Beschwerderecht123Gegen Entscheide der Prüfungskommission wegen Nichtzulassung zur Prüfung oderVerweigerung des Fachausweises kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim BBTBeschwerde eingereicht werden. Diese muss die Anträge des Beschwerdeführers undderen Begründung enthalten.Über die Beschwerde entscheidet in erster Instanz das BBT. Sein Entscheid kanninnert 30 Tagen nach Eröffnung an die Rekurskommission EVD weitergezogen werden.Wird die Beschwerde abgewiesen, werden die Kosten des Verfahrens (Spruch- undSchreibgebühren) dem Beschwerdeführer auferlegt.9. Deckung der PrüfungskostenArt. 25Ansätze, Abrechnung123Die Prüfungskommission legt die Ansätze fest, nach denen ihre Mitglieder, diePrüfungsleiter, die Experten und das Sekretariat entschädigt werden.SW und FRP tragen die Prüfungskosten, soweit sie nicht durch die Prüfungsgebühr,den Bundesbeitrag und andere Zuwendungen gedeckt sind.Für die Festsetzung des Bundesbeitrags werden dem BBT nach dessen Weisung nachAbschluss der Prüfung eine detaillierte Abrechnung eingereicht.10. SchlussbestimmungenArt. 26Aufhebung bisherigen Rechts1Das <strong>Reglement</strong> vom 24. Juli 1987 über die <strong>Berufsprüfung</strong> <strong>für</strong> Werbeassistenten wirdaufgehoben.Art. 27Übergangsbestimmungen12Die erste Prüfung nach diesem <strong>Reglement</strong> findet im Jahr 2001 statt.Repetenten nach dem bisherigen <strong>Reglement</strong> vom 24. Juli 1987 erhalten in den Jahren2001 und 2003 Gelegenheit zu einer 1. bzw. 2. Wiederholung.
- 9 -Art. 28Inkrafttreten1Dieses <strong>Reglement</strong> tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.11. ErlassZürich, 2. Juni 1999 Lausanne, le 18 octobre 1999SCHWEIZER WERBUNG SWPUBLICITE SUISSE PSDer Präsident:FEDERATION ROMANDE DE PUBLICITE ETDE COMMUNICATION FRPLe Président:Carlo Schmid-SutterPhilippe CrausazDie Geschäftsleiterin:Le Secrétaire général:Monika LuckAlfred HaasDieses <strong>Reglement</strong> wird genehmigt.Bern, 29. Juni 2000EIDGENOESSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENTDer Vorsteher:Pascal Couchepin