18.01.2014 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - Süd - Wasser- und ...

Planfeststellungsbeschluss - Süd - Wasser- und ...

Planfeststellungsbeschluss - Süd - Wasser- und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Verwandeln Sie Ihre PDFs in ePaper und steigern Sie Ihre Umsätze!

Nutzen Sie SEO-optimierte ePaper, starke Backlinks und multimediale Inhalte, um Ihre Produkte professionell zu präsentieren und Ihre Reichweite signifikant zu maximieren.

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Südvom 20.02.2012- P - 143.3-MDK/108 -für die Errichtung eines Steinlagerplatzes <strong>und</strong> Baggergutzwischenlagersmit Baggergutumschlagstelle am Main-Donau-Kanal in derStauhaltung Forchheim bei MDK-km 26,4 (Westufer)o.N.


31. Tenor .................................................................................51.1 Feststellung der Pläne ......................................................................................................... 51.2 Planänderungen <strong>und</strong> -ergänzungen.................................................................................... 81.3 Art <strong>und</strong> Umfang des Vorhabens.......................................................................................... 81.4 Gesetzliche Regelungen ...................................................................................................... 91.5 Anordnungen........................................................................................................................ 91.6 Vorbehalt weiterer Anordnungen ...................................................................................... 161.7 Entscheidung über die erhobenen Einwendungen.......................................................... 161.8 Kostenentscheidung .......................................................................................................... 172. Gründe ............................................................................. 182.1 Tatbestand .......................................................................................................................... 182.1.1 Träger des Vorhabens..................................................................................................... 182.1.2 Beschreibung des Vorhabens ........................................................................................ 182.1.3 Planänderungen <strong>und</strong> -ergänzungen............................................................................... 182.1.4 Vorlage der Planunterlagen <strong>und</strong> Antrag ........................................................................ 202.1.5 Bekanntmachung, Auslegung <strong>und</strong> Öffentlichkeitsbeteiligung .................................... 202.1.6 Erörterungstermine ......................................................................................................... 222.1.7 Planänderungsverfahren...................................................................................................232.1.8 Einvernehmen mit dem Freistaat Bayern....................................................................... 242.2 Rechtliche Würdigung ....................................................................................................... 242.2.1 Zuständigkeit <strong>und</strong> Verfahren .......................................................................................... 242.2.2 Allgemeine Planrechtfertigung....................................................................................... 252.2.2.1 Gr<strong>und</strong>lagen der Planung.............................................................................................. 252.2.2.2 Prüfung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten .......................................................... 282.2.3 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen <strong>und</strong> Bewertung ............. 292.2.3.1 Schutzgut Mensch........................................................................................................ 292.2.3.2 Schutzgut Landschaftsbild.......................................................................................... 302.2.3.3 Schutzgüter Tiere <strong>und</strong> Pflanzen .................................................................................. 312.2.3.4 Schutzgut Boden .......................................................................................................... 332.2.3.5 Schutzgut <strong>Wasser</strong> ........................................................................................................ 342.2.3.6 Schutzgut Klima / Luft.................................................................................................. 35


42.2.3.7 Schutzgut Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter ................................................................ 352.2.3.8 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern ............................... 352.2.3.9 Ergebnis........................................................................................................................ 362.2.4 Darstellung <strong>und</strong> Abwägung der sonstigen öffentlichen Belange ................................ 362.2.4.1 Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung ............................................................................ 362.2.4.2 <strong>Wasser</strong>wirtschaft.......................................................................................................... 372.2.4.3 Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege ........................................................................... 402.2.4.4 Abfallrecht..................................................................................................................... 412.2.4.5 Immissionsschutzrecht................................................................................................ 412.2.4.6 Fischökologie ............................................................................................................... 422.2.4.7 Landeskultur <strong>und</strong> Landwirtschaft ............................................................................... 432.2.4.8 Belange der Stadt Forchheim...................................................................................... 442.2.4.9 Denkmalschutz ............................................................................................................. 462.2.4.10 Schifffahrt ................................................................................................................... 462.2.5 Darstellung <strong>und</strong> Abwägung der privaten Belange ........................................................ 462.2.5.1 Inanspruchnahme von Gr<strong>und</strong>stücken......................................................................... 462.2.5.2 Fischerei........................................................................................................................ 472.2.6 Abwägungsergebnis ....................................................................................................... 482.2.7 Begründung der Anordnungen unter Abschnitt 1.5...................................................... 492.2.8 Begründung der Anordnung unter Abschnitt 1.6.......................................................... 542.2.9 Begründung der Entscheidung über die Einwendungen unter Abschnitt 1.7............. 542.2.10 Begründung der Kostenentscheidung unter Abschnitt 1.8........................................ 583. Rechtsbehelfsbelehrung................................................... 59


5<strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Süd Würzburg, 20.02.2012P - 143.3-MDK/108Main-Donau-KanalStauhaltung ForchheimErrichtung eines Steinlagerplatzes <strong>und</strong>Baggergutzwischenlagers mitBaggergutumschlagstellebei MDK-km 26,4 (Westufer)Die <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Süd erlässt folgenden<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>1. Tenor1.1 Feststellung der PläneDie von der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland (<strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung des B<strong>und</strong>es),vertreten durch die Rhein-Main-Donau AG (RMD AG), diese vertreten durch die RMD <strong>Wasser</strong>straßenGmbH, München - im folgenden Träger des Vorhabens (TdV) genannt -, vorgelegtenPläne für die Errichtung eines Steinlagerplatzes <strong>und</strong> Baggergutzwischenlagers mit Baggergutumschlagstelleam Main-Donau-Kanal in der Stauhaltung Forchheim bei MDK-km 26,4 (Westufer)werden gemäß §§ 14, 14b des B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetzes (WaStrG) i. d. F. der Bekanntmachungvom 23.05.2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch Art. 4des Gesetzes vom 06.10.2011 (BGBl. I S. 1990) i. V. m. §§ 74 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes(VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletztgeändert durch Art. 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14.08.2009 (BGBl. I. S. 2827), mit densich aus diesem Beschluss <strong>und</strong> den ersetzenden <strong>und</strong> ergänzenden Plänen ergebenden Änderungen,Ergänzungen <strong>und</strong> Anordnungen im Einvernehmen mit der Regierung von Oberfrankenfestgestellt. Insoweit wird zugleich die Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt.


Die festgestellten Pläne umfassen folgende Unterlagen:61. Verzeichnis der Unterlagen vom 26.09.2011 (Beilage 1c)2. Erläuterungsbericht vom 14.12.2010 (Beilage 2) mit1. Ergänzung vom 18.05.2011 (Beilage 2a) <strong>und</strong>2. Ergänzung vom 21.07.2011 (Beilage 2b)3. ÜbersichtslageplanM = 1 : 25 000 vom 14.12.2010 (Beilage 3)4. GesamtlageplanM = 1 : 2 500 vom 21.07.2011 (Beilage 4b)5. LageplanM = 1 : 1 000 vom 21.07.2011 (Beilage 5b)6. Lageplan Teil 1 von 2 (Ufermauer)M = 1 : 250 vom 18.05.2011 (Beilage 6a)7. Lageplan Teil 2 von 2 (Ufermauer)M = 1 : 250 vom 18.05.2011 (Beilage 7a)8. Längsschnitt Teil 1 von 2 (Ufermauer)M = 1 : 250 , 1 : 100 vom 14.12.2010 (Beilage 8)9. Längsschnitt Teil 2 von 2 (Ufermauer)M = 1 : 250, 1 : 100 vom 18.05.2011 (Beilage 9a)10. Querprofil I, II, III <strong>und</strong> IVM = 1 : 200 vom 18.05.2011 (Beilage 10a)11. Überbrückungsbauwerk DükerM = 1: 50 vom 18.05.2011 (Beilage 11a)12. Abbruch <strong>und</strong> Neubau PegelschachtM = 1 : 50 vom 14.12.2010 (Beilage 12)13. Bauwerksverzeichnis vom 18.05.2011 (Beilage 13a)


714. Umweltverträglichkeitsstudie <strong>und</strong> Landschaftspflegerische Begleitplanung• Umweltverträglichkeitsstudie mit Landschaftspflegerischer Begleitplanung (Erläuterung)vom 14.12.2010 (Beilage 14) mit 1. Ergänzung vom 18.05.2011 (Beilage 14a) <strong>und</strong> 2. Ergänzungvom 21.07.2011 (Beilage 14b)o Raumanalyse – Schutzgut Mensch / NutzungenM = 1 : 5 000 vom 14.12.2010 (Beilage 15)o Raumanalyse – Schutzgut LandschaftsbildM = 1 : 5 000 vom 14.12.2010 (Beilage 16)o Raumanalyse – Schutzgut Tiere <strong>und</strong> PflanzenM = 1 : 2 500 vom 14.12.2010 (Beilage 17)o Bestands- <strong>und</strong> KonfliktplanM = 1 : 1 000 vom 14.12.2010 (Beilage 18)o MaßnahmenplanM = 1 : 1 000 vom 21.07.2011 (Beilage 19b)• Berichte zur Umweltverträglichkeitsstudie mit Landschaftspflegerischer Begleitplanungo Faunistische Untersuchungen von November 2008 (Beilage 20)o Vegetationsk<strong>und</strong>liche Untersuchungen von November 2008 (Beilage 21)o Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung von April 2010 (Beilage 22)15. Gr<strong>und</strong>erwerb• Gr<strong>und</strong>stücksverzeichnis (Flurstücks-Verzeichnis) vom 18.05.2011 (Beilage 23a)• Gr<strong>und</strong>erwerbsplan - M = 1 : 1 000 - vom 18.05.2011 (Beilage 24a)16. Gutachten <strong>und</strong> Berichte• Geotechnischer Bericht vom 27.05.2010 (Beilage 25)o Anlage 1 zum Geotechnischen Bericht vom 27.05.2010- Lageplan - (Beilage 26)o Anlage 2 zum Geotechnischen Bericht vom 27.05.2010- Bodenaufschlüsse - (Beilage 27)o Anlage 3 zum Geotechnischen Bericht vom 27.05.2010- Lage- <strong>und</strong> höhenmäßige Einmessung der Untersuchungspunkte - (Beilage 28)o Anlagen 4 zum Geotechnischen Bericht vom 27.05.2010- Bohrkern - (Beilage 29)• 2. Geotechnischer Bericht vom 19.07.2010 (Beilage 30)• 3. Geotechnischer Bericht vom 04.08.2010 (Beilage 31)• Schalltechnische Untersuchung vom 15.12.2010 (Beilage 32) mit Ergänzung vom18.03.2011 (Beilage 32a)


8Die Planmappen mit den vorstehenden Unterlagen sind mit einem Prüfvermerk der <strong>Wasser</strong>-<strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Süd versehen.1.2 Planänderungen <strong>und</strong> -ergänzungenBeilage 1c ersetzt Beilagen 1, 1a, 1bBeilagen 2a, 2b ergänzen Beilage 2Beilage 4b ersetzt Beilagen 4, 4aBeilage 5b ersetzt Beilagen 5, 5aBeilage 6a ersetzt Beilage 6Beilage 7a ersetzt Beilage 7Beilage 9a ersetzt Beilage 9Beilage 10a ersetzt Beilage 10Beilage 11a ersetzt Beilage 11Beilage 13a ersetzt Beilage 13Beilagen 14a, 14b ergänzen Beilage 14Beilage 19b ersetzt Beilagen 19, 19aBeilage 23a ersetzt Beilage 23Beilage 24a ersetzt Beilage 24Beilage 32a ergänzt Beilage 32.1.3 Art <strong>und</strong> Umfang des VorhabensDie Errichtung des Steinlagerplatzes <strong>und</strong> Baggergutzwischenlagers mit Baggergutumschlagstelleam Main-Donau-Kanal in der Stauhaltung Forchheim bei MDK-km 26,4 (Westufer) ist eineMaßnahme zur wesentlichen Umgestaltung einer B<strong>und</strong>eswasserstraße als Verkehrsweg <strong>und</strong>dient dem Wohl der Allgemeinheit.Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen• die Errichtung eines Baggergutzwischenlagers auf einer Fläche von ca. 7.100 qm mit Verfüllungdes vorhandenen Liegehafens der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung des B<strong>und</strong>es• die Errichtung eines Steinlagerplatzes auf einer Fläche von ca. 700 qm• die Anlage eines Eingrünungsstreifens am westlichen Rand der Lagerflächen als Sichtschutz


9• die Herstellung eines senkrechten Sp<strong>und</strong>wandufers als Umschlagstelle auf einer Länge vonca. 230 m im Anschluss an den oberen Vorhafen der Schleuse Forchheim mit oberwasserseitigemAbschluss als Molenkopf <strong>und</strong> einer <strong>Wasser</strong>tiefe im Bereich der Umschlagstelle von4,00 m unter Normalstau• die Verbreiterungen, Umlegungen sowie Anpassungen der Wegeverbindungen <strong>und</strong> Zuwegungenzu den Lagerflächen einschließlich der Anlage eines Betriebsweges entlang derSp<strong>und</strong>wand mit Wendeplatz• die Errichtung eines neuen Pegelschachtes im Bereich der vorhanden Ufermauer <strong>und</strong> Abbruchdes bisherigen Pegelschachtes• die Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur <strong>und</strong> Landschaft nach einem LandschaftspflegerischenBegleitplan gemäß § 17 Abs. 4 B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz (BNatSchG).1.4 Gesetzliche RegelungenFür das Vorhaben sind u. a. die einschlägigen Vorschriften des WaStrG, des <strong>Wasser</strong>haushaltsgesetzes(WHG), des Bayer. <strong>Wasser</strong>gesetzes (BayWG), des BNatSchG, des Kreislaufwirtschafts-<strong>und</strong> Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), des B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)<strong>und</strong> der EU-<strong>Wasser</strong>rahmenrichtlinie (WRRL) maßgebend.Die sich hieraus für den TdV unmittelbar ergebenden Rechte <strong>und</strong> Verpflichtungen sind in dennachfolgenden Auflagen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht enthalten oder ausdrücklich erwähnt.1.5 Anordnungen§ 1(1) Die gesamten Baumaßnahmen sind nach den geltenden Bestimmungen <strong>und</strong> anerkanntenRegeln der Baukunst auszuführen. Die Arbeitssicherheitsvorschriften sind einzuhalten. Die Bauausführungmuss den festgestellten Plänen entsprechen. Alle Anlagen müssen den Anforderungender Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung genügen. Der TdV hat dies durch geeignetes Personal oderentsprechende Fachgutachten sicherzustellen.(2) Der TdV hat darauf zu achten, dass die beauftragten Baufirmen bei der Bauausführung diegesetzlichen Vorschriften einhalten.


10(3) Der TdV übermittelt der Regierung von Oberfranken, der Fischereifachberatung beim BezirkOberfranken, dem <strong>Wasser</strong>wirtschaftsamt Kronach sowie dem Bezirksfischereiverband Oberfrankene. V. unmittelbar vor Beginn der Baumaßnahme einen für die jeweilige Baumaßnahmegültigen Bauzeitenplan <strong>und</strong> teilt den Beginn <strong>und</strong> den Abschluss der Bauarbeiten der Planfeststellungsbehörde,dem <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsamt Nürnberg, der Regierung von Oberfrankensowie dem <strong>Wasser</strong>wirtschaftsamt Kronach mit.§ 2(1) Bei der Vergabe der Bauarbeiten hat der TdV sicherzustellen, dass der Auftragnehmer währendder Bauzeit die Vorschriften des WHG <strong>und</strong> des BayWG zum Schutz des Gr<strong>und</strong>wassers<strong>und</strong> der oberirdischen Gewässer sowie die hierzu ergangenen Bestimmungen einhält.(2) Der TdV hat spätestens zu Beginn der Bauarbeiten den zuständigen Fachstellen einen Ansprechpartnerfür Fragen des Gewässerschutzes zu benennen.(3) Entsteht bei der Durchführung der Bauarbeiten die Gefahr einer Verunreinigung der oberirdischenGewässer <strong>und</strong> / oder des Gr<strong>und</strong>wassers, hat der TdV im Einvernehmen mit dem <strong>Wasser</strong>wirtschaftsamtKronach <strong>und</strong> dem Landratsamt Forchheim unverzüglich geeignete Maßnahmenzu treffen, um den Eintritt eines Schadens oder dessen Ausweitung zu verhindern <strong>und</strong> /oder gegebenenfalls die Sanierung zu veranlassen.(4) Es ist sicherzustellen, dass bei den Bauarbeiten keine Betonschlempe in das Gr<strong>und</strong>wasseroder in oberirdische Gewässer eingeleitet wird <strong>und</strong> keine Baumaterialreste im Gewässer abgelagertwerden. Ausgenommen von dieser Regelung sind hierfür zugelassene hydraulische Vergussstoffefür Deckwerke, deren Umweltverträglichkeit von der B<strong>und</strong>esanstalt für Gewässerk<strong>und</strong>e(BfG) bestätigt wurde.(5) Soweit <strong>Wasser</strong> gefährdende Stoffe gelagert werden sollen, ist die fachk<strong>und</strong>ige Stelle beidem Landratsamt Forchheim unverzüglich zu informieren.§ 3Die Bauarbeiten sind ohne Sprengungen durchzuführen.§ 4(1) Die sichere Ableitung von Hochwasser <strong>und</strong> Eis ist in jeder Bauphase zu gewährleisten. Insbesondereist im Hinblick auf Baustelleneinrichtungs- <strong>und</strong> Zwischenlagerflächen im Überschwemmungsgebietrechtzeitig sicher zu stellen, dass im Falle eines Hochwassers keine Ge-


11genstände bzw. Aushubmaterialien weggeschwemmt werden <strong>und</strong> diese keine Beeinträchtigungdes Hochwasserabflusses darstellen. Gegebenenfalls sind die Flächen zu räumen.(2) Der schadlose Abfluss von Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Oberflächenwasser muss während <strong>und</strong> nach derBauzeit erhalten bleiben.(3) Falls bei den Bauarbeiten Gr<strong>und</strong>wasser gefördert wird, ist dieses geordnet <strong>und</strong> unschädlichabzuleiten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass das Gr<strong>und</strong>wasser frei von <strong>Wasser</strong> gefährdendenStoffen bleibt. Soweit das abzuleitende <strong>Wasser</strong> mit <strong>Wasser</strong> gefährdenden Stoffen verunreinigtist, darf es nur nach Vorschalten geeigneter Abscheideanlagen abgeleitet werden.§ 5(1) Bestehende Be- <strong>und</strong> Entwässerungseinrichtungen, Gräben, Dränleitungen, die durch dieBaumaßnahme beeinträchtigt werden, sind wieder instand zu setzen bzw. den verändertenVerhältnissen anzupassen oder zu ersetzen, sofern nicht Dritte dazu auf eigene Kosten verpflichtetsind.(2) Müssen Anlagen i. S. v. Absatz 1 ersetzt oder geändert werden, hat der TdV die ausbaubedingtenMehrkosten der Unterhaltung zu tragen, sofern nicht Dritte dazu auf eigene Kosten verpflichtetsind.§ 6(1) Bei der Errichtung <strong>und</strong> dem Betrieb der Lagerflächen ist die Handlungsanweisung für denUmgang mit Baggergut im Binnenland (HABAB-WSV) zu beachten.(2) Das entnommene Baggergut ist nach den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen aufseine Unbedenklichkeit zu untersuchen. Die Untersuchungsergebnisse sind mit einer Bewertungdem <strong>Wasser</strong>wirtschaftsamt Kronach, dem Landratsamt Forchheim <strong>und</strong> der Regierung vonOberfranken vorzulegen.(3) Sofern bei den Baggerarbeiten bindige Bodenschichten angetroffen werden, ist dieses Bodenmaterialauf einer vorzuhaltenden Schute vom restlichen Material zu separieren. Das Materialist in Absprache mit dem <strong>Wasser</strong>wirtschaftsamt Kronach <strong>und</strong> dem Landratsamt Forchheimzu untersuchen <strong>und</strong> entsprechend den abfallrechtlichen Vorschriften fachgerecht zu beseitigen(z. B. Deponierung).


12§ 7(1) Die Lagerkapazität des Baggergutzwischenlagers beträgt im Regelfall 28.000 qm, die Regelschütthöhebeträgt 5 m. Diese Regelgrenzen dürfen nur ausnahmsweise überschritten werden,wenn dies im Rahmen von außerplanmäßigen Unterhaltungsarbeiten (z. B. nach Hochwasserereignissen)erforderlich ist.(2) Für den Steinlagerplatz wird die Lagerkapazität auf 4.000 t, die Schütthöhe auf 5 m festgesetzt.(3) Das bei dem Betrieb des Baggergutzwischenlagers anfallende Baggergut ist, bezogen aufdie einzelnen Maßnahmen, jeweils auf separaten Halden zwischenzulagern. Die Lagerzeit jeHalde darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.(4) Bei dem Betrieb der Lagerflächen sind die Bestimmungen der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschriftzum B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm- TA Lärm) vom 26.08.1998 zu beachten.(5) Staubemissionen bei Errichtung <strong>und</strong> Betrieb der Lagerflächen sind durch geeignete Maßnahmen(z. B. ständige Einhaltung eines ausreichenden Feuchtegehaltes des Materials; Reduzierungder Fahrgeschwindigkeit <strong>und</strong> Reinigung der Fahrzeuge) gering zu halten.(6) Der An- <strong>und</strong> Abtransport von Material darf nur werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00Uhr erfolgen. Hiervon ausgenommen ist der im Rahmen der außerplanmäßigen Unterhaltungerforderliche An- <strong>und</strong> Abtransport von Material.§ 8(1) Die Bau ausführenden Firmen sind auf die Möglichkeit frühgeschichtlicher F<strong>und</strong>e <strong>und</strong> dieMeldepflicht nach Art. 8 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG) <strong>und</strong> die Veränderungsverbotenach Art. 6 <strong>und</strong> Art. 8 Abs. 2 DSchG hinzuweisen.(2) Sofern bei den Bauarbeiten Bodendenkmäler vorgef<strong>und</strong>en werden, ist das Bayerische Landesamtfür Denkmalpflege, Dienststelle Memmelsdorf, über diesen F<strong>und</strong> unverzüglich zu unterrichten.§ 9(1) Die Schifffahrt ist während der Bauzeit aufrecht zu erhalten. Beeinträchtigungen sind auf dasgeringst mögliche Maß zu beschränken.


13(2) Umfang <strong>und</strong> Dauer von Beeinträchtigungen der Schifffahrt während der Bauzeit sind für denEinzelfall mit dem <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsamt Nürnberg im Hinblick auf die von diesem zu treffendenschifffahrtspolizeilichen Regelungen abzustimmen.§ 10Vor Beginn der Baumaßnahmen sind die Fischereiberechtigten rechtzeitig zu unterrichten.§ 11(1) Der TdV hat den durch das Vorhaben betroffenen Versorgungsunternehmen den Beginn derBauarbeiten einen Monat vorher anzuzeigen <strong>und</strong> sich über das Vorhandensein von Anlagen,insbesondere von Gas- <strong>und</strong> Elektrizitätsversorgungsleitungen sowie Fernmeldeeinrichtungen zuinformieren.(2) Die bestehenden Ver- bzw. Entsorgungsanlagen sowie Fernmeldeeinrichtungen <strong>und</strong> ihreUnterführungen (Düker) sind, falls erforderlich, in Abstimmung mit den jeweiligen Betreibern denveränderten Verhältnissen anzupassen, soweit diese nicht zur Anpassung auf eigene Kostenverpflichtet sind. Soweit eine Anpassung o. g. Anlagen, Einrichtungen bzw. Düker untunlich ist,sind sie rechtzeitig zu ersetzen. Sohlbaggerungen im Bereich von Dükern sind erst auszuführen,wenn sichergestellt ist, dass eine Anpassung oder Verlegung vor Durchführung der Maßnahmennicht erforderlich ist oder Maßnahmen zur Anpassung bzw. Verlegung durchgeführtworden sind.(3) Bauarbeiten im Bereich von Gas- <strong>und</strong> Elektrizitätsversorgungsanlagen sind im Benehmenmit den zuständigen Versorgungsunternehmen durchzuführen. Die Zufahrt zu den Anlagen fürReparatur- <strong>und</strong> Erhaltungsarbeiten ist zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Bauzeit. Die Kabelschutzanweisungensind zu beachten.(4) Bauarbeiten im Bereich von Erdkabeln sind den Eigentümern der Kabelanlagen mindestenseinen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. Die Kabelschutzanweisungen sind zu beachten.(5) Der TdV hat den Stellen, die zur Anpassung ihrer Anlagen verpflichtet sind, den voraussichtlichenBaubeginn drei Monate vorher anzuzeigen.§ 12Die durch die Baumaßnahme beeinträchtigten Straßen <strong>und</strong> Wege, einschließlich der land- <strong>und</strong>forstwirtschaftlichen Wege sowie die Gr<strong>und</strong>stücks- <strong>und</strong> Feldzufahrten, sind im Benehmen mit


14den jeweiligen Baulastträgern oder Eigentümern Beweis zu sichern <strong>und</strong> in ihren ursprünglichenZustand zurückzuversetzen bzw. den vorhabensbedingt veränderten Verhältnissen anzupassen,soweit nicht die jeweiligen Baulastträger oder Eigentümer selbst zur Anpassung verpflichtetsind.§ 13(1) Bei der Vergabe der Bauarbeiten ist der Auftragnehmer zur Einhaltung der bestehendenLärmschutzvorschriften, insbesondere der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegenBaulärm - Geräuschimmissionen - (AVV Baulärm) zu verpflichten. Es ist darauf zu achten,dass nur Geräte <strong>und</strong> Maschinen zum Einsatz kommen, die der 32. Verordnung zur Durchführungdes B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetzes (Geräte- <strong>und</strong> Maschinenlärmschutzverordnung -32. BImSchV) <strong>und</strong> den festgesetzten Emissionswerten entsprechen.(2) Der Verkehr von Baufahrzeugen <strong>und</strong> der Einsatz von Baugeräten sind im Benehmen mitden zuständigen Behörden so zu regeln, dass die von ihnen ausgehenden Belästigungen durchAbgase, Lärm, Schmutz oder Erschütterungen möglichst gering gehalten werden.(3) Die Bauarbeiten sind werktags in der Zeit zwischen 7.00 <strong>und</strong> 20.00 Uhr durchzuführen.§ 14(1) Während der gesamten Bauzeit ist die Nutzbarkeit der vorhandenen Straßen <strong>und</strong> Wege sowieder Gr<strong>und</strong>stückszufahrten soweit wie möglich aufrecht zu erhalten.(2) Geht die Nutzung der Straßen <strong>und</strong> Wege durch den TdV über den Gemeingebrauch hinaus,so sind mit der zuständigen Behörde Sondernutzungsregelungen zu treffen.(3) Dem TdV obliegt bis zum Abschluss der Baumaßnahmen die Verkehrssicherung <strong>und</strong> dieUnterhaltung der im Baustellenbereich von ihm in Anspruch genommenen Baustellenzufahrten<strong>und</strong> sonstigen Flächen.§ 15(1) Landwirtschaftlich genutzte Gr<strong>und</strong>stücke bzw. Gr<strong>und</strong>stücksflächen sind nach ihrer vorübergehendenInanspruchnahme durch das Vorhaben in Absprache mit den Eigentümern in denvorherigen Zustand zu versetzen oder den geänderten Verhältnissen entsprechend anzupassen.


15(2) Nach dem Auflassen der Baustelleneinrichtungsflächen sind die Zufahrten wieder zu beseitigen<strong>und</strong> die Bereiche so zu rekultivieren, dass sie sich in das Landschaftsbild einordnen. Gegebenenfallsist vorher eine Beweissicherung durchzuführen.§ 16(1) Zur Umsetzung der angeordneten Ausgleichsmaßnahmen ist ein ökologisch-biologischerDetailplan im Benehmen mit der Regierung von Oberfranken unter Beteiligung der Fischereifachberatungbeim Bezirk Oberfranken zu erstellen. Der Detailplan darf nicht wesentlich vondem festgestellten Landschaftspflegerischen Begleitplan abweichen.(2) Die Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen sind gleichzeitig mit den Baumaßnahmen durchzuführen<strong>und</strong> spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der Lagerflächen fertig zu stellen.(3) Das <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsamt Nürnberg ist verpflichtet, die planfestgestellten Ausgleichsflächenzu unterhalten. Die Unterhaltungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass die planfestgestelltenZiele gewährleistet werden. Die Einzelheiten werden in Absprache mit der Regierungvon Oberfranken (<strong>Wasser</strong>wirtschaft <strong>und</strong> Höhere Naturschutzbehörde) <strong>und</strong> dem <strong>Wasser</strong><strong>und</strong>Schifffahrtsamt Nürnberg in einem Unterhaltungsplan geregelt.(4) Der TdV wird verpflichtet, fünf Jahre nach Beendigung der Baumaßnahmen Untersuchungenhinsichtlich der Wirksamkeit von gemeinsam mit der Höheren Naturschutzbehörde ausgewähltenAusgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen vorzunehmen <strong>und</strong> die Ergebnisse der Planfeststellungsbehörde<strong>und</strong> der Regierung von Oberfranken vorzulegen.§ 17(1) Abholzungen von Bäumen <strong>und</strong> Sträuchern <strong>und</strong> das Mähen von Schilfbeständen sind außerhalbder Zeit vom 1. März bis 30. September durchzuführen.(2) Die gesetzlich vorgeschriebenen Pflanzabstände sind einzuhalten.(3) Für Pflanzungen ist autochthones Pflanzmaterial zu verwenden.(4) Im Hinblick auf das Vorkommen der Zauneidechse wird der TdV verpflichtet, vor Beginn derAbgrabungen oder der Errichtung von Baustelleneinrichtungsflächen an besonnten Uferböschungsabschnittenmit Schüttsteinufer im Nahbereich Steinhaufen als Ersatzquartiere anzulegen.Dabei ist ein Steinhaufen mit einer Länge von ca. 5 m <strong>und</strong> einer Breite von ca. 1 m pro 200m Uferlänge mit besonnter Uferböschung anzulegen.


16(5) Mit der Durchführung der Ausgleichsmaßnahme M 4.2 darf erst begonnen werden, wenn zuGunsten des Gewässereigentümers (<strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung des B<strong>und</strong>es) einselbstständiges Fischereirecht an dem Altwasser Flst.-Nr. 1078 Wa (Gemarkung Forchheim) imGr<strong>und</strong>buch eingetragen ist.§ 18Regelungen <strong>und</strong> Maßnahmen, über die im Planfeststellungsverfahren eine Einigung mit demTdV erzielt bzw. eine Zusicherung von dessen Seite bindend abgegeben wurde, sind nachMaßgabe der Niederschriften sowie der in diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> <strong>und</strong> den damitfestgestellten Planunterlagen getroffenen Anordnungen zu beachten bzw. durchzuführen.1.6 Vorbehalt weiterer AnordnungenFür den Fall, dass sich die der Erteilung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es zu Gr<strong>und</strong>e liegendenVerhältnisse infolge des Vorhabens wesentlich ändern sollten, bleiben weitere Anordnungenvorbehalten, die erforderlich sind, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zuverhüten oder auszugleichen.1.7 Entscheidung über die erhobenen EinwendungenPK-Nr. 1Über die Einwendung wegen fehlerhafter Angaben im Bauwerksverzeichnis wurde in der Erörterungeine Einigung mit dem TdV erzielt.Die Einwendung wegen befürchteter Beeinträchtigungen des Dükers Regnitz / Main-Donau-Kanal (Nr. 9 des Bauwerksverzeichnisses) hat sich dadurch erledigt, dass der TdV im Rahmender 1. Tekturplanung die Planunterlagen angepasst hat.Über die Forderung nach Hinzuziehung eines Gutachters wegen befürchteter Beschädigungender Dükerleitung wurde in der Erörterung eine Einigung mit dem TdV erzielt.Die Einwendung wegen befürchteter Beeinträchtigungen des Abwasserkanals DN 1500 hat sichdadurch erledigt, dass der TdV im Rahmen der 1. Tekturplanung die Planunterlagen angepassthat.Über die Forderung nach einer jederzeitigen Zugangsmöglichkeit zu den Schachtbauwerkenwurde in der Erörterung eine Einigung mit dem TdV erzielt.Im Übrigen wird den Einwendungen durch die Anordnung § 11 (Abschnitt 1.5) nachgekommen.


17PK-Nr. 2Die Einwendung wegen befürchteter Schäden an der Zuwegung durch den Schwerlastverkehrwird zurückgewiesen.Die Einwendung wegen befürchteter Beeinträchtigungen des Brunnens wird zurückgewiesen,soweit sich der TdV nicht bereit erklärt hat, den Wünschen des Einwenders nachzukommen.PK-Nr. 3Die Einwendung wegen nachteiliger Wirkungen auf die Gr<strong>und</strong>stücke Flst.-Nrn. 1087, 1087/1sowie Flst.-Nr. 1091, jeweils Gemarkung Forchheim, hat sich im Rahmen der Erörterung erledigt.PK-Nr. 4Die Forderung nach einer Entschädigung wegen Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechtswird zurückgewiesen.1.8 KostenentscheidungDie Kosten des Verfahrens hat der TdV zu tragen.Gebühren <strong>und</strong> Auslagen werden nicht erhoben.


182. Gründe2.1 Tatbestand2.1.1 Träger des VorhabensTräger des Vorhabens (TdV) ist die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltungdes B<strong>und</strong>es, vertreten durch die RMD AG, diese wiederum vertreten durch die RMD<strong>Wasser</strong>straßen GmbH München.2.1.2 Beschreibung des VorhabensDie <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung des B<strong>und</strong>es beabsichtigt die Errichtung eines Steinlagerplatzes<strong>und</strong> Baggergutzwischenlagers mit Baggergutumschlagstelle an der B<strong>und</strong>eswasserstraßeMain-Donau-Kanal. Das Vorhaben wurde bereits unter Abschnitt 1.3 näher beschrieben.2.1.3 Planänderungen <strong>und</strong> -ergänzungenDie zur Einleitung des Planfeststellungsverfahrens vorgelegten Pläne wurden im Laufe des Verfahrensauf Gr<strong>und</strong> der Stellungnahmen von Behörden <strong>und</strong> Trägern öffentlicher Belange sowieder Einwendungen von Privaten geändert. Es handelt sich um folgende Änderungen:Beilage(n)1, 1a, 1b werdenersetzt durch Beilage1c2 wird ergänztdurch Beilagen 2a,2b4, 4a werden ersetztdurch Beilage4b5, 5a werden ersetztdurch Beilage5b6 <strong>und</strong> 7 werdenersetzt durch Beilagen6a <strong>und</strong> 7aBezeichnung / Art der ÄnderungDas Verzeichnis der Unterlagen wurde aktualisiert <strong>und</strong> zeigt die nachfolgendaufgeführten ersetzenden <strong>und</strong> ergänzenden Beilagen an.Die für die nachfolgenden Pläne beschriebenen Änderungen werden inder 1. <strong>und</strong> 2. Ergänzung zum Erläuterungsbericht dargestellt.Der Gesamtlageplan wurde aktualisiert.Der Lageplan wurde aktualisiert.Der Eingrünungsstreifen wurde nach Westen verlegt.


199 bis 11 werdenersetzt durch Beilagen9a bis 11a13 wird ersetztdurch Beilage 13a14 wird ergänztdurch Beilagen14a, 14b19, 19a werdenersetzt durch Beilage19b23 wird ersetztdurch Beilage 23a24 wird ersetztdurch Beilage 24a32 wird ergänztdurch Beilage 32aDie Planung des Überbrückungsbauwerkes wurde geändert:- Verlängerung der Verpressanker seitlich des Dükers- Anhebung der Sohle vor der Sp<strong>und</strong>wand im Bereich des Dükers- Herstellung der Kastenpfähle durch Einstellen in Großbohrungen- Herstellung der Ausfachung zwischen den Kastenpfählen im Bereich desDükers durch Einstellen eines vorgefertigten Ausfachungselementes aushorizontal angeordneten Sp<strong>und</strong>bohlen.Das Bauwerksverzeichnis wurde entsprechend den vor- <strong>und</strong> nachstehendenÄnderungen aktualisiert.- Das ursprüngliche Kompensationsmaßnahmenkonzept wurde inmehreren Punkten geändert bzw. ergänzt:• geänderte Maßnahme M 3: einzelne Gehölzgruppen aus verpflanztenSträuchern der Maßnahme M 2 werden als initiale Pflanzung eingebracht• geänderte Maßnahme M 4 mit zusätzlichen Maßnahmen im aquatischenBereich:o M 4.1: Anlage einer Flachwasserzone im vorhandenen Altwasser(Größe: 1.780 qm)o M 4.2: Anlage eines mehrarmigen, flachen Durchstichso M 4.3: Anlage einer Ausbuchtung im Prallhangbereich des Wehrarmsmit Ausbildung als Flachwasserzone• zusätzliche Maßnahme M 5: Neuanlage von Sandmagerrasen (zusätzlicheFunktion als Eidechsenlebensraum).- Die Bilanzierung der Kompensationsmaßnahmen wurde entsprechenddem geänderten Konzept aktualisiert.Der Landschaftspflegerische Maßnahmenplan wurde entsprechend demangepassten Kompensationsmaßnahmenkonzept aktualisiert.Im Gr<strong>und</strong>stücksverzeichnis wurden die Gr<strong>und</strong>stücksverhältnisse <strong>und</strong> Eigentümerangabenfür die Flst.-Nrn. 1078/66 <strong>und</strong> 1078/198 (jeweils GemarkungForchheim) berichtigt.Außerdem wurde das Gr<strong>und</strong>stücksverzeichnis um die Gr<strong>und</strong>stücke derZufahrten bis zur Anschlussstelle an die Staatsstraße St 2244 Flst.-Nr.980/1, Flst.-Nr. 985/6, Flst.-Nr. 993 (jeweils Gemarkung Buckenhofen)<strong>und</strong> Flst.-Nrn. 1094/1 <strong>und</strong> 1050/2 (jeweils Gemarkung Forchheim) ergänzt.Der Gr<strong>und</strong>erwerbsplan wurde entsprechend den Berichtigungen desGr<strong>und</strong>stücksverzeichnisses aktualisiert.Der schalltechnischen Untersuchung wurde das Ergebnis einer Untersuchunghinzugefügt, die eine erhöhte Betriebszeit des Hydraulikbaggers inder Betriebsvariante 1 zum Gegenstand hat.


2.1.4 Vorlage der Planunterlagen <strong>und</strong> Antrag20Die RMD <strong>Wasser</strong>straßen GmbH hat mit Schreiben vom 14.12.2010 im Namen der B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland (<strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung des B<strong>und</strong>es) bei der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong>Schifffahrtsdirektion Süd in Würzburg die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nachdem WaStrG in Verbindung mit dem VwVfG für die Errichtung eines Steinlagerplatzes <strong>und</strong> Baggergutzwischenlagersmit Baggergutumschlagstelle am Main-Donau-Kanal in der StauhaltungForchheim bei MDK-km 26,4 (Westufer) beantragt. Die Planunterlagen wurden der Planfeststellungsbehördeam 15.12.2010, 20.12.2010 <strong>und</strong> 22.12.2010 vorgelegt.2.1.5 Bekanntmachung, Auslegung <strong>und</strong> ÖffentlichkeitsbeteiligungDie Planunterlagen lagen vom 27.12.2010 bis 27.01.2011 (jeweils einschließlich) im Stadtbauamtder Stadt Forchheim während der Dienstst<strong>und</strong>en öffentlich zur Einsicht aus. Zudem lagendie Planunterlagen bei dem <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsamt Nürnberg <strong>und</strong> bei der Planfeststellungsbehördezur Einsichtnahme aus. Zusätzlich stehen die Planunterlagen in elektronischerForm seit dem 22.12.2010 auf der Internetseite der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Süd zurVerfügung.Zeit <strong>und</strong> Ort der Auslegung der Planunterlagen wurden in den Tageszeitungen Fränkischer Tag<strong>und</strong> Nordbayerische Nachrichten am 18.12.2010 veröffentlicht sowie im Amtsblatt der StadtForchheim am 23.12.2010 ortsüblich bekanntgemacht.Die Bekanntmachung enthielt die Hinweise nach § 14a Nr. 7 WaStrG.Die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen sowie für die Erhebung von Einwendungen endetemit Ablauf des 10.02.2011.Auf Antrag der Unteren Naturschutzbehörde bei dem Landratsamt Forchheim wurde deren Fristzur Stellungnahme bis zum 17.02.2011 verlängert.Auf Antrag des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege wurde dessen Frist zur Stellungnahmebis zum 17.02.2011 verlängert.Den Betroffenen, deren Aufenthalt bekannt ist, hat die Planfeststellungsbehörde mit Schreibenvom 15.12.2010 eine Bekanntmachung über die Planauslegung übersandt.


21Folgende Behörden <strong>und</strong> sonst beteiligte Stellen haben im Verfahren hierzu Stellungnahmenabgegeben bzw. Einwendungen erhoben im Sinne von § 14a Nr. 3 WaStrG, § 73 Abs. 3a <strong>und</strong> 4VwVfG:• Amt für Ernährung, Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten, Bambergmit Schreiben vom 21.01.2011 - 7716.3 (RL 145) -• Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken, Bambergmit Schreiben vom 05.01.2011 - A-G 7512.25-0 -• Bayerischer Bauernverband, Hauptgeschäftsstelle Bambergmit Schreiben vom 20.01.2011 - 734/FO - br/mx -• Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Memmelsdorfmit Schreiben vom 22.02.2011 - P-2011-551-1_S2• Bezirk Oberfranken - Fachberatung für Fischerei -, Bayreuthmit Schreiben vom 28.01.2011 - 7438.1e-35/10 -• Bezirksfischereiverband Oberfranken e. V.mit Schreiben vom 31.01.2011• Deutscher Kanu-Verband e. V.mit E-Mail vom 18.02.2011• Deutscher Motoryachtverband e. V.mit Schreiben vom 23.12.2010• Landesb<strong>und</strong> für Vogelschutz in Bayern e. V.mit Schreiben vom 01.02.2011 - Be/Sch• Landratsamt Forchheim - Ges<strong>und</strong>heitsamt -mit Schreiben vom 23.12.2010 - 35 - Gka -• Landratsamt Forchheim - Naturschutz -mit Schreiben vom 15.02.2011 - 641 -• Landratsamt Forchheim - Umweltschutz, Abfallrecht, <strong>Wasser</strong>recht -mit Schreiben vom 09.02.2011 - 44 - 1706.2 -• Regierung von Oberfranken, Bayreuthmit Schreiben vom 08.02.2011 - 24-8276d -• Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern -, Bayreuthmit Schreiben vom 24.01.2011 - 26-3851.fo16-l/1-4559/10 –• Stadt Forchheim - Bauverwaltung -mit Schreiben vom 02.02.2011 - 601 -• <strong>Wasser</strong>wirtschaftsamt Kronachmit E-Mail vom 28.01.2011,mit Schreiben vom 08.02.2011 - 4.4-4544-FO-9600/2010 -Im Planfeststellungsverfahren wurden von privaten Betroffenen Einwendungen gegen das Vorhabenerhoben.


22Die Entscheidungen über die Einwendungen sind unter Abschnitt 1.7 getroffen. Der wesentlicheInhalt der Einwendungen <strong>und</strong> die Begründung der Entscheidungen sind unter Abschnitt 2.2.9wiedergegeben.Bezüglich des Inhalts der Einwendungen wird auch auf die Niederschriften über die Erörterungstermineverwiesen.2.1.6 ErörterungstermineDie Pläne, die Stellungnahmen <strong>und</strong> die Einwendungen wurden von der Planfeststellungsbehördemit den Beteiligten erörtert.Zeit <strong>und</strong> Ort der Erörterungstermine wurden in den Tageszeitungen Fränkischer Tag <strong>und</strong> NordbayerischeNachrichten am 19.03.2011 veröffentlicht sowie im Amtsblatt der Stadt Forchheimvom 18.03.2011 ortsüblich bekannt gemacht. Außerdem wurden Zeit <strong>und</strong> Ort der Erörterungstermineim Verkehrsblatt - Heft 5 - vom 15.03.2011 öffentlich bekanntgegeben. Zusätzlich erfolgtedie Bekanntmachung in elektronischer Form auf der Internetseite der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> SchifffahrtsdirektionSüd am 15.03.2011.Der TdV, die Behörden <strong>und</strong> diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, wurden zudem mitSchreiben der Planfeststellungsbehörde vom 10.03.2011, dem eine Bekanntmachung vom15.03.2011 über Zeit <strong>und</strong> Ort der Erörterungstermine beilag, geladen.Es fanden folgende Erörterungstermine im Großen Rathaussaal des Rathauses der StadtForchheim statt:Die Erörterung der Pläne <strong>und</strong> der hierzu eingegangenen Stellungnahmen <strong>und</strong> Einwendungender Träger öffentlicher Belange (außer Bayerischer Bauernverband), der Vereinigungen sowieder fischereilich Betroffenen einschließlich der Fischereifachberatung fand am 05.04.2011 statt.Die Erörterung der Pläne <strong>und</strong> der hierzu erhobenen Einwendungen des betroffenen Versorgungsunternehmens,der sonstigen privat Betroffenen sowie der Stellungnahme des BayerischenBauernverbandes fand am 06.04.2011 statt.Wegen des Inhalts <strong>und</strong> der Ergebnisse der Erörterungen wird auf die Niederschriften der Planfeststellungsbehördevom 16.05.2011 verwiesen, die dem TdV sowie den Stellen <strong>und</strong> Betroffenen,die Stellungnahmen abgegeben <strong>und</strong> / oder Einwendungen erhoben haben, übersandt wurden.


232.1.7 PlanänderungsverfahrenDer Planfeststellungsbehörde gingen seitens des TdV am 23.05.2011 <strong>und</strong> am 25.07.2011Planänderungen (1. <strong>und</strong> 2. Tekturplanung) zu.Mit Schreiben vom 25.05.2011 <strong>und</strong> vom 21.07.2011 hat die Planfeststellungsbehörde die geändertenPläne den betroffenen Behörden, Vereinigungen <strong>und</strong> sonstigen Beteiligten übersandt<strong>und</strong> ihnen Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen bzw. zur Erhebung von Einwendungeninnerhalb von zwei Wochen gegeben.Die geänderten Pläne stehen zusätzlich in elektronischer Form seit dem 25.05.2011 (1. Tekturplanung)<strong>und</strong> seit dem 21.07.2011 (2. Tekturplanung) auf der Internetseite der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong>Schifffahrtsdirektion Süd zur Verfügung. Das auf Gr<strong>und</strong> der Planänderungen aktualisierte Unterlagenverzeichnis(Beilage 1c) hat der TdV mit Schreiben vom 12.10.2011 vorgelegt. Diese Beilagesteht seit dem 20.10.2011 auf der Internetseite der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Südzur Verfügung.Folgende Behörden <strong>und</strong> sonst betroffene Stellen haben zu den geänderten Plänen Stellungnahmenabgegeben bzw. Einwendungen erhoben:• Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Memmelsdorfmit Schreiben vom 01.06.2011 - P-2011-551-1_S5 -mit Schreiben vom 01.08.2011 - P-2011-551-1_S8 -• Bezirk Oberfranken - Fachberatung für Fischerei -, Bayreuthmit Schreiben vom 16.06.2011 - 7438.1e-35/10 -mit Schreiben vom 09.08.2011 - 7438.1e-35/10 -• Bezirksfischereiverband Oberfranken e. V.mit Schreiben vom 28.06.2011mit Schreiben vom 26.08.2011• Landesb<strong>und</strong> für Vogelschutz in Bayern e. V.mit Schreiben vom 30.05.2011 - Ge/Sch -• Landratsamt Forchheim - Naturschutz -mit Schreiben vom 02.08.2011 - 42 -• Landratsamt Forchheim - Umweltschutz, Abfallrecht, <strong>Wasser</strong>recht -mit Schreiben vom 01.06.2011 - 44 - 1706.02 -• Regierung von Oberfranken, Bayreuthmit Schreiben vom 20.06.2011 - 24-8276d -mit zwei Schreiben vom 17.08.2011 - 24-8276d -• Stadt Forchheim - Bauverwaltung -mit Schreiben vom 10.06.2011 - 601 -mit Schreiben vom 08.08.2011 - 601 -


24• <strong>Wasser</strong>wirtschaftsamt Kronachmit Schreiben vom 03.06.2011 - 4.4-4544-FO-4121/2011 -mit Schreiben vom 01.08.2011 - 4.4-4544-FO-5846/2011 -Von privaten Betroffenen wurden ebenfalls Einwendungen gegen die Planänderungen erhoben.Die Entscheidungen über die Einwendungen sind unter Abschnitt 1.7 getroffen. Der wesentlicheInhalt der Einwendungen <strong>und</strong> die Begründung der Entscheidungen sind unter Abschnitt 2.2.9wiedergegeben.2.1.8 Einvernehmen mit dem Freistaat BayernDie Regierung von Oberfranken hat mit Schreiben vom 07.02.2012 – 55.1-4552 - ihr Einvernehmengemäß § 14 Abs. 3 WaStrG erklärt.2.2 Rechtliche Würdigung2.2.1 Zuständigkeit <strong>und</strong> VerfahrenFür die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist die <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> SchifffahrtsdirektionSüd, Würzburg, sachlich <strong>und</strong> örtlich zuständig gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 WaStrG.Die Errichtung der Lagerflächen stellt eine wesentliche Umgestaltung <strong>und</strong> damit einen Ausbauder B<strong>und</strong>eswasserstraße Main-Donau-Kanal dar. Der Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße Main-Donau-Kanal als eine dem allgemeinen Verkehr dienende Schifffahrtsstraße ist nach § 12 Abs.1 WaStrG Hoheitsaufgabe des B<strong>und</strong>es. Der Liegehafen der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltungdes B<strong>und</strong>es ist gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG Teil der B<strong>und</strong>eswasserstraße Main-Donau-Kanal. Dieser soll verfüllt <strong>und</strong> damit ein Teil der B<strong>und</strong>eswasserstraße Main-Donau-Kanal beseitigtwerden. Für die Beseitigung einer B<strong>und</strong>eswasserstraße gelten die Vorschriften über denAusbau entsprechend (§ 12 Abs. 2 Satz 2 WaStrG).Die Auslegung der Pläne, die Bekanntmachung ihrer Auslegung, die gesonderte Benachrichtigungder bekannten Betroffenen über die Auslegung <strong>und</strong> die Gelegenheit zu Einwendungen,die Herbeiführung der Stellungnahmen der Behörden <strong>und</strong> sonst beteiligten Stellen sowie dieErörterung des Plans, der Stellungnahmen <strong>und</strong> Einwendungen mit den Beteiligten entsprechenden Bestimmungen des § 14a WaStrG i. V. m. § 73 VwVfG.Da durch die geänderte Planung (s. o. Abschnitt 2.1.3) keine Auswirkungen auf das Gebiet eineranderen, vom ursprünglichen Plan nicht betroffenen Gemeinde zu erwarten sind, war die


25Auslegung der geänderten Planunterlagen nicht erforderlich. Es genügte die Mitteilung der Änderungenan die erstmalig oder stärker in ihren Belangen berührten Behörden, Vereinigungen<strong>und</strong> Dritten gemäß den Bestimmungen des § 14 a WaStrG i. V. m. § 73 VwVfG.Das Ausbauvorhaben berührt Belange der Landeskultur <strong>und</strong> der <strong>Wasser</strong>wirtschaft. Nach § 14Abs. 3 WaStrG ist insoweit das Einvernehmen der zuständigen Landesbehörde erforderlich. InBayern sind nach der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien fürUmwelt <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> für Ernährung, Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten vom 23.11.2009(AllMBl Nr. 1/2010) die Regierungen die für die Erklärung des Einvernehmens sachlich zuständigenBehörden.2.2.2 Allgemeine Planrechtfertigung2.2.2.1 Gr<strong>und</strong>lagen der PlanungDie Errichtung des Steinlagerplatzes <strong>und</strong> Baggergutzwischenlagers mit Baggergutumschlagstelleam Main-Donau-Kanal in der Stauhaltung Forchheim bei MDK-km 26,4 (Westufer) dientdem Wohl der Allgemeinheit.Mit dem Bau des Main-Donau-Kanals wurde 1962 begonnen. Bis 1972 war die Verbindung vomMain bis Nürnberg fertig gestellt. Seit 1992 ist der Main-Donau-Kanal durchgehend vom Mainbis zur Donau befahrbar <strong>und</strong> eine <strong>Wasser</strong>straße von internationaler Bedeutung. Er entsprichtder <strong>Wasser</strong>straßenklasse V b der europaweiten Klassifizierung.Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Restmaßnahme aus den Main-Donau-Verträgen, zuderen Durchführung der TdV nach den §§ 2 <strong>und</strong> 3 des Vertrages über die Anpassung der Aufgabenerledigungdurch die Rhein-Main-Donau Aktiengesellschaft (Anpassungsvertrag) vom21.07.1994 verpflichtet ist.Das Vorhaben steht mit den gr<strong>und</strong>sätzlichen Zielsetzungen <strong>und</strong> Aufgabenzuweisungen desWaStrG sowie des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes (BinSchAufgG) in Einklang. Danach istdie Verwaltung von B<strong>und</strong>eswasserstraßen sowie deren Ausbau als Verkehrsweg Hoheitsaufgabedes B<strong>und</strong>es. Dem B<strong>und</strong> obliegt auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt u. a. die Förderung derBinnenflotte <strong>und</strong> des Binnenschiffsverkehrs im allgemeinen deutschen Interesse sowie die Abwehrvon Gefahren für die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs (§ 12 Abs. 1 WaStrG,§ 1 Abs. 1 BinSchAufgG).


26Die Unterhaltung der B<strong>und</strong>eswasserstraßen ist Hoheitsaufgabe des B<strong>und</strong>es (§ 7 Abs. 1WaStrG). Die Verwirklichung des geplanten Vorhabens dient der Erfüllung dieser Aufgabe. Esist daher als objektiv erforderlich, d. h. vernünftiger Weise geboten, anzusehen.Ursprüngliche PlanungEine Grobplanung für das Vorhaben liegt bereits seit den frühen 1980er Jahren vor. Im Hinblickauf die Baggergutzwischenlagerung war seinerzeit zusätzlich ein zweites Zwischenlager vorgesehen.Dieses zweite Zwischenlager sollte als Trocknungsbecken für Schlamm aus der Reinigungvon Dükern <strong>und</strong> Feinsedimentablagerungen aus dem Main-Donau-Kanal sowie als Zwischenlagerfür leicht belastetes Baggergut bis zum Zuordnungswert Z2 nach den technischenRegeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) dienen. Das in diesem zweiten Zwischenlageranfallende Sickerwasser sollte gesammelt <strong>und</strong> in die Kläranlage der Stadt Forchheim eingeleitetwerden. Die Verwirklichung dieser ursprünglichen Variante hätte gegenüber der vorgelegtenPlanung eine wesentlich umfangreichere Flächenversiegelung erfordert <strong>und</strong> einen erheblichenVerlust ökologisch wertvoller Strukturen bedeutet.Diese bis zum Jahr 2005 verfolgte Planung hat der TdV jedoch nach mehrfacher Überprüfung<strong>und</strong> Erläuterung mit den zuständigen Landesbehörden verworfen. Die Errichtung eines zweitenZwischenlagers zur Unterbringung <strong>und</strong> Entwässerung von Baggermaterial bis zur ZuordnungsklasseZ2 der LAGA ist nicht mehr Gegenstand der Planung. Die Größe der beanspruchten Flächenhat sich verkleinert, so dass sich Umfang <strong>und</strong> Intensität der Flächenversiegelung vermindern.Durch die Aufgabe des ursprünglichen Vorhabens vermindert sich ferner der Umfang vonEingriffen in ökologisch wertvolle Bereiche.Vorgelegte PlanungBaggergutzwischenlagerZur Unterhaltung gehören insbesondere die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes fürden <strong>Wasser</strong>abfluss <strong>und</strong> die Erhaltung der Schiffbarkeit (§ 8 Abs. 1 WaStrG).Zur Erhaltung der Schiffbarkeit sind häufig Baggerarbeiten erforderlich. Für das gebaggerte Materialbesteht insbesondere nach Hochwasserereignissen ein erhöhter <strong>und</strong> dringender Unterbringungsbedarf.Die Kapazität des am Wehr Hausen (MDK-km 32,0) gelegenen Sandfangsvon ca. 25.000 – 35.000 cbm wurde in den letzten 30 Jahren mehrfach überschritten (vgl. dieAusführungen im Erläuterungsbericht vom 14.12.2010 - Beilage 2 -, S. 4 f.) Eine deutlicheÜberschreitung der Kapazität des Sandfangs erfolgte zuletzt durch das Hochwasserereignis imJanuar 2011, das erhebliche Beeinträchtigungen für die Schifffahrt verursachte. Bis Ende Feb-


27ruar 2011 wurden ca. 120.000 t = 63.000 cbm Geschiebe aus der Fahrrinne (also zusätzlich zudem Material aus dem Sandfang) gebaggert.Die Verwirklichung des Vorhabens gewährleistet eine schnellere Räumung der blockiertenFahrrinne <strong>und</strong> damit eine zeitigere Wiederaufnahme des Schiffsverkehrs. Die Maßnahme sichertdarüber hinaus den wirtschaftlichen Umgang mit Baggergut, denn dadurch vergrößert sichdas Zeitfenster zur Suche nach geeigneten <strong>und</strong> kostengünstigen Wiederverwertungsmöglichkeiten.In den wenigsten Fällen steht unmittelbar nach Bekanntwerden des massiven Eintragsvon Geschiebe in die Fahrrinne ein Abnehmer für das Baggergut zu wirtschaftlichen Konditionenfest. Durch die Errichtung des Zwischenlagers wird sichergestellt, dass künftig Baggergutumgehend in der Nähe des Entnahmebereichs untergebracht <strong>und</strong> nach dem Einholen eineskostengünstigen Angebotes von dort einer Verwertung zugeführt werden kann. Ein vorübergehendesZwischenlagern ist auch dann von Bedeutung, wenn zum Zweck der Wiederverwertungein Abtransport über die Straße erfolgen muss <strong>und</strong> das aus dem Baggergut freigesetzte <strong>Wasser</strong>witterungsbedingt (Frostperioden) die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigenwürde.SteinlagerplatzZur Unterhaltung der B<strong>und</strong>eswasserstraße gehört auch die Unterhaltung der Ufer (§ 8 Abs. 2Satz 1 WaStrG).Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind <strong>Wasser</strong>bausteine in ausreichender Menge vorzuhalten, diebei Bedarf zur Sicherung der Ufer verwendet werden. Bislang verfügt der im Zuständigkeitsbereichdes <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsamtes Nürnberg befindliche Außenbezirk Neuses (MDK-km0,00 – 40,55) nur über einen Steinlagerplatz in der Kanalhaltung Bamberg (MDK-km 7,8). DieBenutzung dieses Lagerplatzes ist jedoch für Arbeiten in den südlichen Kanalbereichen wegender weiten Transportwege unwirtschaftlich.Durch die Verwirklichung des Vorhabens entsteht ein zusätzlicher Lagerplatz in zentraler Lage(MDK-km 26,4) des Zuständigkeitsbereichs des Außenbezirks Neuses. Transportwege werdenhierdurch verkürzt. Die Errichtung des Sp<strong>und</strong>wandufers ermöglicht den An- <strong>und</strong> Abtransport derSteine über die <strong>Wasser</strong>straße.


282.2.2.2 Prüfung anderweitiger LösungsmöglichkeitenNullvarianteBei einem Verzicht auf das Vorhaben wären weiterhin längere Wege für den An- <strong>und</strong> Abtransportvon <strong>Wasser</strong>bausteinen erforderlich, da wie bislang auf den Lagerplatz in Bamberg zurückgegriffenwerden müsste.Es müssten beträchtliche Zeitverzögerungen in Kauf genommen werden, wenn kurzfristig keinAbnehmer für das Material gef<strong>und</strong>en wird <strong>und</strong> zu beauftragende Baggerbetriebe bzw. Baufirmenin der näheren Umgebung nicht über ausreichende Kapazitäten zur Zwischenlagerung verfügen.Dieser Zeitverzug verursacht bei einer geschiebebedingten Sperrung des Main-Donau-Kanals (wie Anfang 2011) einen hohen volkswirtschaftlichen Schaden für die gewerblicheSchifffahrt. Zudem wäre kein wirtschaftlicher Umgang mit dem Baggergut möglich, da keineFlächen für die vorübergehende Unterbringung zur Verfügung stünden <strong>und</strong> jeder Preis akzeptiertwerden müsste. Wenn für die Weiterverwertung des Baggergutes kurzfristig nur ein perLKW belieferbares Unternehmen gef<strong>und</strong>en wird, müsste der noch mit höherem <strong>Wasser</strong>gehaltbeaufschlagte Sand sogleich auf LKW verladen <strong>und</strong> abtransportiert werden. Dabei bestünde -vor allem in Frostperioden - die Gefahr witterungsbedingter Beeinträchtigungen der Sicherheit<strong>und</strong> Leichtigkeit des Straßenverkehrs.StandortvarianteAls möglicher Alternativstandort wurde ein im Industriegebiet Forchheim bei MDK-km 30,0(Ostufer) befindlicher Böschungsliegeplatz („Lände Forchheim“) untersucht.Aus technischer Sicht sprechen gegen diesen Standort die ungünstigen baulichen Voraussetzungen.Während die Höhendifferenz von der Planie zum Kanalwasserspiegel am StandortSchleuseninsel ein für den Umschlag Schiff / Ufer ideales Maß von 1,00 m aufweist, muss amAlternativstandort eine Höhendifferenz von ca. 3,50 m überw<strong>und</strong>en werden. Die Nutzung desBöschungsliegeplatzes in seiner bestehenden Form würde zu weit aufwändigeren Betriebsabläufen(z. B. Einsatz größerer Ausleger) führen als dies bei der vorgelegten Planung der Fall ist.Die Herstellung eines Sp<strong>und</strong>wandufers mit entsprechend dimensionierter Umschlagfläche aufniedrigerem Niveau würde den Umschlag zwar erleichtern. Jedoch müssten nach wie vor Baggergutbzw. <strong>Wasser</strong>bausteine mit größerem Aufwand auf eine höher liegende Lagerfläche verbrachtwerden. Standortbedingt wäre hierzu noch die mit zusätzlichem Aufwand verb<strong>und</strong>eneUmlegung eines Abwasserkanals erforderlich.


29Auch im Hinblick auf die verkehrspolitisch gewünschte Verkehrsverlagerung auf die <strong>Wasser</strong>straße,zu der auch die Förderung der Industrieansiedlung <strong>und</strong> des Güterumschlages an der<strong>Wasser</strong>straße gehört, wurde die Standortvariante verworfen. Die „Lände Forchheim“ stellt imGegensatz zu dem Standort Schleuseninsel einen attraktiven Standort für gewerbliche Nutzungdar. Dem Ziel der Verkehrsverlagerung liefe es zuwider, die wenigen für Güterumschlag geeignetenGewerbeflächen durch Projekte der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung in Anspruch zunehmen, die sich auch an weniger attraktiven Plätzen realisieren lassen. Dies gilt insbesondereunter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Betrieb der Lagerflächen nicht regelmäßig, sondernnur im Bedarfsfall erfolgen soll.2.2.3 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen <strong>und</strong> BewertungDie Darstellung <strong>und</strong> Bewertung gemäß den §§ 11 <strong>und</strong> 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung(UVPG) beruht insbesondere auf der Umweltverträglichkeitsstudie(Beilagen 14, 14a <strong>und</strong> 14b), den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, den Stellungnahmender gesetzlich anerkannten Vereinigungen sowie dem Ergebnis der Erörterungstermine(vgl. die Niederschriften vom 16.05.2011). Die Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs-<strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen sind im planfestgestellten Landschaftspflegerischen Begleitplan(Beilagen 14, 14a, 14b <strong>und</strong> 19b) dargestellt.2.2.3.1 Schutzgut MenschInnerhalb des Plangebietes sind weder Wohngebäude noch sonstige Siedlungsstrukturen vorhanden.Wohngebäude einschließlich der im Flächennutzungsplan der Stadt Forchheim vorgesehenenNeuausweisungen befinden sich in einem Abstand von ca. 250 bis 500 m zur Schleuseninsel.Für Teile der Wohn- <strong>und</strong> Dorfgebiete westlich der Schleuseninsel besteht durch dieLage am Talhang eine erhöhte Einsehbarkeit der Vorhabensflächen. Von Bedeutung als Wohnumfeldsind westliche <strong>und</strong> nördliche Teilbereiche der Schleuseninsel sowie der an das südwestlicheRegnitzufer angrenzende Talraum. Die visuellen Beeinträchtigungen des Wohnumfeldessind jedoch auf Gr<strong>und</strong> der Entfernung zum Vorhabensbereich <strong>und</strong> der Minderungsmaßnahmen(Eingrünungsstreifen als Sichtschutz; Begrenzung der Schütthöhe für <strong>Wasser</strong>bausteine <strong>und</strong>Baggergut) gering. Dem Planungsraum selbst kommt auf Gr<strong>und</strong> des als Riegel wirkenden Kläranlagengeländes<strong>und</strong> der schlechten Wegeerschließung keine nennenswerte Bedeutung alsWohnumfeld zu. Einrichtungen der Erholungs- <strong>und</strong> Freizeitinfrastruktur sind im engeren Planungsraumebenfalls nicht vorhanden.Durch das Vorhaben kann es zu bau- <strong>und</strong> betriebsbedingten Beeinträchtigungen durch Verkehrs-<strong>und</strong> Anlagenlärm kommen. Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung werden die


30zulässigen Immissionswerte eingehalten. Lärmbeeinträchtigungen während der Bauphase bestehennur vorübergehend. Auf Gr<strong>und</strong> der Entfernung der Wohnbebauung <strong>und</strong> der vorhandenenVorbelastungen ist mit nur geringen Beeinträchtigungen durch Lärm zu rechnen. BetriebsbedingteLärmimmissionen entstehen durch das Be- <strong>und</strong> Entladen der verwendeten Fahrzeugesowie durch den An- <strong>und</strong> Abtransport von Material über das Straßennetz. Der Transport vonBaggergut soll vorzugsweise über die <strong>Wasser</strong>straße erfolgen, wodurch straßenverkehrsbedingteLärmbeeinträchtigungen zu vernachlässigen sind. Soweit ein Transport über das Straßennetzstattfindet, erfolgt dieser in südöstlicher Richtung. Der westlich von der Schleuseninsel gelegeneBereich ist somit nicht betroffen; Ortslagen müssen nicht gequert werden. Außerdem beschränktsich die maximale statistische Verkehrsbelastung auf ca. 12,5 LKW-Fahrbewegungenpro Werktag. Belästigungen durch das Be- <strong>und</strong> Entladen der Fahrzeuge werden insbesonderedurch die Beschränkung der Betriebszeiten auf die üblichen Arbeitszeiten an Werktagen so geringwie möglich gehalten. Vor allem an der Ostseite der Schleuseninsel bestehen Vorbelastungendes natürlichen Erholungspotenzials durch verkehrsbedingte visuelle Beunruhigung <strong>und</strong>Verlärmung.Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung (Beilagen 32 <strong>und</strong> 32a) werden die maßgeblichenGrenzwerte eingehalten. Ferner werden durch die Anordnungen § 7(4), (6) <strong>und</strong> § 13 (Abschnitt1.5) unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen während der Bauphase <strong>und</strong> durch den Betriebder Anlagen ausgeschlossen. Verbleibende zumutbare Beeinträchtigungen sind hinzunehmen.Dies gilt für Lärmimmissionen während der Bauphase, weil diese nur vorübergehendentstehen. Für betriebsbedingte Lärmimmissionen gilt dies, weil der Betrieb der Vorhabensflächennicht regelmäßig, sondern nur im Bedarfsfall erfolgt.2.2.3.2 Schutzgut LandschaftsbildDie Schleuseninsel selbst weist eine hohe Struktur- <strong>und</strong> Nutzungsvielfalt auf. Es sind sowohlnaturnahe Landschaftsstrukturen als auch technisch-bauliche Elemente, durch die eine Vorbelastungdes Bereichs gegeben ist, vorhanden.Das Landschaftsbild wird geprägt insbesondere durch die vorhandenen Uferzonen. Die naturnahenUferzonen entlang der Regnitz haben eine hohe Bedeutung. Dagegen sind die allenfallsbedingt naturnahen Uferzonen am Main-Donau-Kanal von geringer Bedeutung. Diese werdendurch den Bau der Sp<strong>und</strong>wand <strong>und</strong> die Errichtung der Lagerflächen beeinträchtigt. Die Auswirkungenauf das Landschaftsbild sind jedoch auf Gr<strong>und</strong> der vorhandenen Abschirmung durchGehölzufersäume (solche befinden sich am Ostufer der Regnitz südlich des <strong>Wasser</strong>kraftwerkes,um den Ufersee an der Regnitz sowie im südlichen Plangebiet am Ostufer des Main-Donau-Kanals) eng begrenzt. Im nördlichen Vorhabensbereich sind die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildeswegen der vorhandenen visuellen Vorbelastungen gering. Die visuellen Beein-


31trächtigungen aus westlichen Blickrichtungen werden durch die unter Abschnitt 2.2.3.1genannten Minderungsmaßnahmen so gering wie möglich gehalten.Nicht zu vermeiden ist der Verlust prägender Gehölzstrukturen mit hoher Bedeutung. Durch dieAusgleichsmaßnahme M 1 werden jedoch der teilweise Erhalt <strong>und</strong> die Entwicklung von vorhandenemGehölzbestand sichergestellt. Baubedingte Auswirkungen auf das Landschaftsbild sindebenfalls nicht zu vermeiden, erfolgen jedoch nur vorübergehend.Das Landschaftsbild wird durch das Vorhaben nicht nachhaltig beeinträchtigt.2.2.3.3 Schutzgüter Tiere <strong>und</strong> PflanzenEs wird zunächst verwiesen auf die Berichte „Faunistische Untersuchungen“ (Beilage 20), „Vegetationsk<strong>und</strong>licheUntersuchungen“ (Beilage 21) <strong>und</strong> „Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung“(Beilage 22).Durch das Vorhaben sind weder Schutzgebiete gemäß Art. 13 - 16 BayNatSchG (Art. 7 - 12BayNatSchG a. F.) noch Bestandteile des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000(FFH- oder Vogelschutzgebiete) betroffen.Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Tiere können sich ergeben durch die unmittelbareInanspruchnahme von Lebensräumen. Ferner können bau- <strong>und</strong> betriebsbedingte Beeinträchtigungenvon Lebensräumen erfolgen.Auf Gr<strong>und</strong> des geringen Verkehrsaufkommens sind keine nennenswerten verkehrsbedingtenBeeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere <strong>und</strong> Pflanzen zu erwarten.Durch die Errichtung der Lagerflächen werden Teilflächen des amtlich kartierten Biotops 6232-1277 mit Funktion als überregional bedeutsamer Trockenlebensraum gemäß Arten- <strong>und</strong> Biotopschutzprogrammdes Landkreises Forchheim in Anspruch genommen. Die Sukzessionsstandortebesitzen eine hohe Bedeutung als Bruthabitat für Vögel des Halboffenlandes, alsLebensraum trockenheitsliebender Heuschrecken sowie in offenen Teilbereichen als Lebensraumder Zauneidechse. Sie sind zudem teilweise Wuchsstandort der Gewöhnlichen Ochsenzunge(Anchusa officinalis) als gefährdeter Pflanzenart. Weiterhin werden offene Landlebensräumeum den Liegehafen <strong>und</strong> an der Südspitze der Schleuseninsel mit teilweiser Funktion alsZauneidechsenlebensraum in Anspruch genommen. Diese Bereiche besitzen insgesamt einemittlere Bedeutung <strong>und</strong> Empfindlichkeit.


32Die Inanspruchnahme wertvoller Lebensräume mit hoher <strong>und</strong> mittlerer Bedeutung ist unvermeidbar.Den Schutzgütern Tiere <strong>und</strong> Pflanzen wird jedoch durch Schutz- <strong>und</strong> Ausgleichsmaßnahmenausreichend Rechnung getragen.Durch die Schutzmaßnahmen S 1 <strong>und</strong> S 2 (Errichtung von Schutzzäunen) werden Eingriffe inwertvolle Lebensräume so weit wie möglich vermieden. Die Schutzmaßnahme S 1 dient auchdem Erhalt des am Nordrand des Liegehafens vorhandenen Zauneidechsenlebensraumes. ZusätzlicherSchutz erfolgt dadurch, dass die Schüttung der Pflastersteine an der Nord- <strong>und</strong> Westseitedes Liegehafens außerhalb der Winterruhe der Zauneidechse (November bis Mitte April)erfolgt. Wegen der hohen Wertigkeit der Schleuseninsel als Zauneidechsenlebensraum siehtdie Planung als Maßnahme zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktion (continuousecological functionality - CEF -) vor Baubeginn die Herstellung eines Ersatzlebensraumesdurch die Optimierung von verbuschten Flächen in angrenzenden Bereichen vor. Damit wird dieMaßnahme bereits vor Baubeginn wirksam; der günstige Erhaltungszustand bleibt gewahrt. DerTdV hat diese vorgezogene CEF-Maßnahme in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehördeim März 2011 durchgeführt. Durch die im Rahmen der 1. Tekturplanung ergänzte AusgleichsmaßnahmeM 5 (Neuanlage von Sandmagerrasen) wird dem Naturschutzprojekt „SandachseFranken“ Rechnung getragen <strong>und</strong> weiterer Lebensraum für die Zauneidechse geschaffen.Die visuelle Beunruhigung angrenzender Vogellebensräume wird durch den Erhalt der Gehölzvegetationentlang des Westrandes der Lagerflächen (Ausgleichsmaßnahme M 1) reduziert.Durch die Errichtung der Sp<strong>und</strong>wand entfallen mit Steinwürfen befestigte Uferzonen (ca. 1.690qm) als Lebensraum mit mittlerer Bedeutung <strong>und</strong> Empfindlichkeit. Der Liegehafen hat für dieFischfauna keine nennenswerte Bedeutung. Laichplätze sind nicht vorhanden. Durch die Verfüllungdes Liegehafens (ca. 2.300 qm) geht ein naturferner Gewässerlebensraum ohne bedeutendeLebensraumfunktion verloren. Der vorhandene Gewässerlebensraum wird durch dieAusgleichsmaßnahme M 4 mit den Teilmaßnahmen M 4.1, M 4.2 <strong>und</strong> M 4.3 erheblich aufgewertet.Durch die Verbindung des westlich angrenzenden Altwassers (Flst.-Nr. 1078 Wa) mit demWehrarm der Regnitz (Ausgleichsmaßnahme M 4.2) wird der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Artenaustausch erleichtert.An diesem Altwasser besteht ein Eigentümerfischereirecht der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltungdes B<strong>und</strong>es. Es ist beabsichtigt, die Hegeverpflichtung auf die Untere Naturschutzbehördedes Landratsamtes Forchheim zu übertragen. Damit wird gewährleistet, dass dieMaßnahmebereiche M 4.1 <strong>und</strong> M 4.2 von Störungen freigehalten werden <strong>und</strong> ihre Funktion alsAusgleichsflächen erfüllen können.


33Eine weitere Aufwertung des Gewässers erfolgt insoweit, als durch die Anlage von FlachwasserzonenLaichhabitate geschaffen werden.Das Vorhaben verursacht zwar Beeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere <strong>und</strong> Pflanzen, dieEingriffe werden jedoch durch die planfestgestellten Schutz- <strong>und</strong> Ausgleichsmaßnahmen gemindertbzw. ausgeglichen. Nach der 2. Tekturplanung übersteigt der Kompensationsumfang(8.580 qm) den Kompensationsbedarf (8.474 qm) um 106 qm. Das mit der 1. <strong>und</strong> 2. Tekturplanungvorgelegte Ausgleichskonzept beruht auf den in den Niederschriften vom 16.05.2011 als„Kompromissergebnis“ bezeichneten Abstimmungen des TdV mit der Unteren Naturschutzbehörde<strong>und</strong> anderen Trägern öffentlicher Belange. Zwar war der Kompensationsbedarf flächenmäßigbereits durch die ursprünglich vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen gedeckt. Der TdVhat dieses Konzept jedoch geändert, nachdem gegen dessen Wirksamkeit Bedenken erhobenworden waren.Das Vorhaben kann ohne schwerwiegende <strong>und</strong> nachhaltige Auswirkungen auf die Tier- <strong>und</strong>Pflanzenwelt durchgeführt werden.2.2.3.4 Schutzgut BodenDie betroffenen Böden weisen nur eine geringe bis mittlere Bedeutung <strong>und</strong> Empfindlichkeit auf.Es besteht eine erhebliche Vorbelastung durch den Bau des Main-Donau-Kanals, die Anlagevon Uferbefestigungen <strong>und</strong> Auffüllungen (Südspitze der Schleuseninsel). Eine über längereZeiträume andauernde naturnahe Bodenentwicklung kann für das gesamte Plangebiet ausgeschlossenwerden.Die Befestigung <strong>und</strong> Versiegelung von Flächen stellt einen Eingriff in das Schutzgut Boden dar,die Auswirkungen sind jedoch gering. Die vollständige Neuversiegelung beschränkt sich nunmehrauf die Uferstraße südlich des vorhandenen Steinlagerplatzes in einer Größenordnungvon ca. 820 qm. In dem Baggergutzwischenlager werden vorübergehend Aushubmassen untergebracht,die infolge von Hochwasserereignissen aus der Fahrrinne notgebaggert werden.Dieses Material ist erfahrungsgemäß ganz überwiegend in die Zuordnungsklasse Z0 der LAGAeinzustufen. Durch die Anordnungen § 6 (Abschnitt 1.5) werden Beeinträchtigungen desSchutzgutes Boden vermieden.Eine dauerhafte <strong>und</strong> nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden ist auszuschließen.


342.2.3.5 Schutzgut <strong>Wasser</strong>OberflächenwasserVerfüllung des Liegehafens <strong>und</strong> Errichtung der Sp<strong>und</strong>wandDie Verfüllung des Liegehafens stellt den Verlust einer <strong>Wasser</strong>fläche von ca. 2.300 qm (<strong>Wasser</strong>volumen:ca. 6.000 cbm) <strong>und</strong> damit einen Eingriff in das Oberflächenwasser dar. Wie bereitsausgeführt (s. o. Abschnitt 2.2.3.3), handelt es sich bei dem Liegehafen jedoch um einen naturfernenGewässerlebensraum mit geringer Lebensraumfunktion. Die Errichtung der Sp<strong>und</strong>wandstellt zwar ebenfalls einen erheblichen Eingriff in das Oberflächenwasser dar. Durch die Abbaggerungder Uferböschung wird jedoch der <strong>Wasser</strong>körper um ca. 9000 cbm vergrößert, so dassdurch das Vorhaben ein zusätzliches Volumen von ca. 3.000 cbm hinzukommt. Der betroffeneBereich ist zudem in erheblichem Maße anthropogen überprägt. Die derzeit bestehenden Uferzonensind allenfalls als bedingt naturnah einzustufen.Durch die Ausgleichsmaßnahme M 4 mit den Teilmaßnahmen M 4.1, M 4.2 <strong>und</strong> M 4.3 werdender Verlust der <strong>Wasser</strong>fläche <strong>und</strong> der Eingriff durch den Bau der Sp<strong>und</strong>wand ausgeglichen.HochwasserschutzDer Liegehafen liegt innerhalb des amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes derRegnitz, welches sich als Berechnungsgr<strong>und</strong>lage auf das 100-jährliche Hochwasser (HQ 100 )bezieht. Nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf den Hochwasserabfluss sind jedochnicht zu erwarten. Das Abflussverhalten wird seit dem Ausbau der Regnitz zum Main-Donau-Kanal <strong>und</strong> der Errichtung des Schleusensystems bereits in hohem Maße künstlich reguliert. Beidem Liegehafen handelt es sich um einen nicht abflusswirksamen Teilbereich, so dass ein Retentionsraumverlustnicht zu befürchten ist.Gr<strong>und</strong>wasserIm Vorhabensbereich sind keine Trinkwasser- bzw. Heilquellenschutzgebiete vorhanden. Zwarbesteht im Vorhabensbereich wegen des geringen Gr<strong>und</strong>wasserflurabstandes <strong>und</strong> fehlenderbindiger Deckschichten eine hohe Verschmutzungsempfindlichkeit für das Gr<strong>und</strong>wasser.Nachteilige Veränderungen des Gr<strong>und</strong>wassers sind bei der vorgesehenen Nutzung gleichwohlnicht zu befürchten, da das verwendete Material in der unmittelbaren Umgebung aufgenommenwird <strong>und</strong> damit den regionalen Hintergr<strong>und</strong>gehalten der Sedimente <strong>und</strong> Böden aus dem Bereichdes Main-Donau-Kanals sowie des mit dem Gr<strong>und</strong>wasser korrespondierenden Kanalwassers


35entspricht. Dies gilt sowohl für die Verfüllung des Liegehafens als auch für die Zwischenlagerungvon Baggergut. Auf Gr<strong>und</strong> der Insellage des Vorhabensbereichs zwischen dem Main-Donau-Kanal <strong>und</strong> dem Wehrarm Forchheim stellen sich die Vorflutverhältnisse als günstig dar.Die Sickerwässer des Zwischenlagers gelangen bei allen denkbaren hydrologischen Bedingungenzurück an den Herkunftsort des Baggergutes.Zum Schutz des Oberflächen- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>wassers werden die Anordnungen §§ 1, 2, 4 <strong>und</strong> 6(Abschnitt 1.5) getroffen. Insofern ist mit keinen nachteiligen Veränderungen der <strong>Wasser</strong>beschaffenheitzu rechnen bzw. kann diesen durch die getroffenen Anordnungen begegnet werden.2.2.3.6 Schutzgut Klima / LuftDas Schutzgut Klima / Luft ist durch das Vorhaben nur geringfügig betroffen. Die durch die Flächenversiegelung<strong>und</strong> Verfüllung des Liegehafens (Verlust einer <strong>Wasser</strong>fläche) verursachte erhöhteAufheizungstendenz ist im Hinblick auf die geringe Gesamtfläche des Vorhabens unerheblich.Die zusätzlichen lufthygienischen Beeinträchtigungen sind auf Gr<strong>und</strong> der geringenprognostizierten Verkehrsintensität <strong>und</strong> der vorhandenen Vorbelastungen (B<strong>und</strong>esautobahn 73,Kläranlage) zu vernachlässigen.Im Übrigen hat die mit der Umsetzung des Vorhabens verb<strong>und</strong>ene Verringerung von Transportwegenpositive Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft.Das Schutzgut Klima / Luft wird durch das Vorhaben weder erheblich noch nachhaltig beeinträchtigt.2.2.3.7 Schutzgut Kultur- <strong>und</strong> sonstige SachgüterIm Vorhabensbereich sind keine amtlich erfassten Bau- <strong>und</strong> Bodendenkmäler vorhanden. Beeinträchtigungendes Schutzgutes Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter sind daher nicht zu erwarten.Sollten bei den Bauarbeiten Bodenf<strong>und</strong>e gemacht werden, so sind diese dem BayerischenLandesamt für Denkmalpflege zu melden (vgl. Anordnung § 8 unter Abschnitt 1.5).2.2.3.8 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten SchutzgüternZusätzliche Beeinträchtigungen durch Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgüternsind nicht zu erwarten (Beilage 14, Ziff. 2.9).


362.2.3.9 ErgebnisAls Ergebnis der Bewertung der vorhabensbedingten Umweltauswirkungen lässt sich festhalten,dass unterstützt durch die Minimierungs- <strong>und</strong> baubegleitenden Vorsorge- <strong>und</strong> Schutzmaßnahmensowie durch die angeordneten Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen die nachteiligenAuswirkungen des Vorhabens kompensiert werden. Das Vorhaben ist daher als umweltverträglicheinzustufen.2.2.4 Darstellung <strong>und</strong> Abwägung der sonstigen öffentlichen Belange2.2.4.1 Raumordnung <strong>und</strong> LandesplanungDas Vorhaben ist mit den Erfordernissen der Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung vereinbar.Es entspricht insbesondere den Gr<strong>und</strong>sätzen der Raumordnung, die gemäß § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz(ROG) von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen <strong>und</strong> Maßnahmenin der Abwägung zu berücksichtigen sind. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 8 ROG sindRaumstrukturen so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert <strong>und</strong> zusätzlicher Verkehrvermieden wird. Durch die Errichtung des Steinlagerplatzes werden Transportwege auf derB<strong>und</strong>eswasserstraße Main-Donau-Kanal zwischen Forchheim <strong>und</strong> Bamberg vermieden. Zudemwird durch das Vorhaben ein wirtschaftlicher Umgang mit Baggergut ermöglicht.Das Vorhaben ist auch mit den Zielen der Landesplanung vereinbar.Nach dem Regionalplan der Region Oberfranken-West liegt die Schleuseninsel in einem vonBebauung frei zu haltenden Regionalen Grünzug. Durch die vorgelegte Planung werden jedochkeine großen Flächen in Anspruch genommen. Darüber hinaus bestehen im Bereich der Vorhabensflächenerhebliche Vorbelastungen (Kläranlage, B<strong>und</strong>esautobahn etc.).Das Arten- <strong>und</strong> Biotopschutzprogramm des Landkreises Forchheim sieht insbesondere die vordringlicheUmsetzung von Maßnahmen des Rahmenkonzeptes „Sandachse Franken“ mit derSicherung offener Sandstandorte vor. Diesen Zielen wird durch das angepasste Ausgleichskonzeptmit der Maßnahme M 5 (Anlage von Sandlebensräumen) ausdrücklich Rechnung getragen.


372.2.4.2 <strong>Wasser</strong>wirtschaftDas Vorhaben berührt Belange der <strong>Wasser</strong>wirtschaft, die gemäß Art. 89 Abs. 3 Gr<strong>und</strong>gesetz(GG) <strong>und</strong> § 14 Abs. 3 WaStrG im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde zu wahrensind.Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Oberflächen- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>wasser wurden bereits dargestellt(s. o. Abschnitt 2.2.3.5).Den wasserwirtschaftlichen Belangen wird durch die Anordnungen §§ 2, 4, <strong>und</strong> 6 (Abschnitt1.5) Rechnung getragen.Die seitens der <strong>Wasser</strong>wirtschaft geforderte Festsetzung von Zuordnungswerten nach derLAGA hinsichtlich der Verfüllung des Liegehafens (Z0) <strong>und</strong> der Zwischenlagerung des Baggerguts(bis Z1.1) ist unbegründet. Nebenbestimmungen in planungsrechtlichen Zulassungsentscheidungendienen der Verhütung bzw. dem Ausgleich nachteiliger Wirkungen des Vorhabens.Zu diesem Zweck wird insbesondere die Anordnung § 6 (Abschnitt 1.5) erlassen, durch die derordnungsgemäße Umgang mit dem Baggergut gewährleistet ist. Mit der HABAB-WSV steht einRegelungswerk zur Verfügung, das den ordnungsgemäßen Umgang mit Baggergut detailliertregelt. Durch die Anwendung der HABAB-WSV ist zugleich sichergestellt, dass die Vorschriftender LAGA beachtet werden, da die HABAB-WSV auf die LAGA verweist. Die geforderte Beschränkungdes für die Verfüllung bzw. Zwischenlagerung vorgesehenen Materials nach denZuordnungswerten der LAGA ist hingegen nicht anzuordnen. Der Erlass von Auflagen mit demZiel der Verbesserung der bestehenden Verhältnisse ist unzulässig. Auf eine solche Verbesserungspflichtliefe der Erlass der geforderten Auflagen hinaus. Sämtliche im Gewässer <strong>und</strong> temporäran Land unterzubringende Baggermassen werden in unmittelbarer Nähe zur Einbau- bzw.Lagerfläche entnommen. Der TdV würde durch die Beschränkungen auf Z0 <strong>und</strong> Z1.1 Materialgleichsam verpflichtet, ein höherwertiges Material einzubauen bzw. zwischenzulagern als es dieEntnahmestellen, der geogene Hintergr<strong>und</strong> der Schleuseninsel <strong>und</strong> das mit dem Kanalwasserkorrespondierende Gr<strong>und</strong>wasser im Vorhabensgebiet aufweisen.Der Planfeststellungsbehörde liegt die Stellungnahme der BfG vom 22.07.2011 vor. Danach istdie Zulassung der beantragten Verfüllung des Liegehafens <strong>und</strong> der Zwischenlagerung vonBaggergut (ohne die geforderten Beschränkungen bis zur LAGA Klassifizierung Z1.2) vertretbar.Zusammenfassend ist folgendes festzustellen:


38Verfüllung des LiegehafensDie Verfüllung des Liegehafens stellt eine Umlagerung von Baggergut innerhalb der B<strong>und</strong>eswasserstraßeMain-Donau-Kanal dar. Auf einen solchen Vorgang sind abfallrechtliche Regelungennicht anwendbar. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG gilt dieses Gesetz nicht für Stoffe,sobald diese in Gewässer eingeleitet oder eingebracht werden. Wie bereits ausgeführt, sind dieVorschriften der HABAB-WSV maßgeblich. Danach kommt es für die Beurteilung der Geeignetheitdes umzulagernden Materials maßgeblich darauf an, dass die Schadstoffbelastung desumgelagerten Baggerguts nicht höher ist als die Schadstoffkonzentration im Gewässer. DieseGefahr besteht vorliegend nicht, da die Umlagerung des Baggermaterials innerhalb eines Gewässerabschnitteserfolgt. Im Übrigen wird durch die Anordnung § 6(2) (Abschnitt 1.5) gewährleistet,dass unter Umständen vorgef<strong>und</strong>enes Verdachtsmaterial ausgesondert <strong>und</strong> damit einenachteilige Veränderung der <strong>Wasser</strong>beschaffenheit vermieden wird.BaggergutzwischenlagerIn Bezug auf eine Gefährdung des Gewässers durch das Sickerwasser des zwischengelagertenMaterials gilt das Vorstehende entsprechend. Das Sickerwasser gelangt zurück an seinen Herkunftsort,d. h. in denselben <strong>Wasser</strong>körper, aus dem das Material bei der Sohlbaggerung entnommenworden ist. Eine Verschlechterung des Gewässerzustandes ist somit ausgeschlossen.Außerdem gilt auch für den Betrieb des Baggergutzwischenlagers, dass unter Umständen vorgef<strong>und</strong>enesVerdachtsmaterial sofort ausgesondert wird (vgl. Anordnung § 6(2) unter Abschnitt1.5). Dadurch ist der Schutz des <strong>Wasser</strong>s gewährleistet. Aus dem gleichen Gr<strong>und</strong> ist die Ermittlung<strong>und</strong> Bewertung der eingeleiteten Niederschlagswassermengen durch den TdV nicht erforderlich.Soweit die Kennzeichnung der Einleitungsstellen gefordert wird, wurde über diesenPunkt in der Erörterung eine Einigung mit dem TdV erzielt (vgl. die Niederschrift vom16.05.2011, S. 9).Gemäß §§ 32 Abs. 2, 48 Abs. 2 WHG dürfen Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden,dass eine nachteilige Veränderung des Oberflächen- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>wassers nicht zu besorgen ist.Bei der Gefährdungsprognose ist auch das Freisetzungsverhalten des gelagerten Materials zuberücksichtigen. Soweit Baggergut eine gemäß LAGA-Einstufung Z1.1 – Z1.2 entsprechendeBelastung aufweist, handelt es sich typischerweise um korngeb<strong>und</strong>ene, schwer auswaschbareBestandteile, die sich nur geringfügig im Eluat gelöst finden. Die Gefahr der Freisetzung vonStoffen bei nur vorübergehend gelagertem Baggergut (vorliegend maximal drei Jahre – angestrebtwerden nur wenige Monate) ist somit gering. Zwar erfassen die genannten Vorschriftendes WHG die vorübergehende (Lagerung) <strong>und</strong> die dauerhafte (Ablagerung) Unterbringung vonStoffen gleichermaßen. Für die Beurteilung der Verschlechterungsgefahr ist jedoch die Dauerder Unterbringung zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass ohnehin nur ein vergleichsweise ge-


39ringes Sickerwasservolumen anfällt, da das Material (Sand) vor der Zwischenlagerung zunächstauf eine Transportschute geladen wird <strong>und</strong> dort einen erheblichen <strong>Wasser</strong>anteil verliert.Da eine nachteilige Veränderung des Gewässers aus den vorgenannten Gründen nicht zu befürchtenist, sind auch die hilfsweise vorgebrachten Auflagenvorschläge unbegründet.WRRLDas Vorhaben steht auch mit den Zielen der WRRL in Einklang.Die B<strong>und</strong>eswasserstraße Main-Donau-Kanal ist ein künstlicher Gewässerkörper im Sinne derWRRL. Soweit seitens der <strong>Wasser</strong>wirtschaft Forderungen im Hinblick auf die Berücksichtigungder Ziele der WRRL erhoben wurden, wurde im Erörterungstermin vom 05.04.2011 eine Einigungmit dem TdV erzielt. Der TdV hat sein Ausgleichskonzept dergestalt geändert, dass unteranderem die aquatische Ausgleichsmaßnahme M 4 unter Berücksichtigung der Ziele der WRRLerheblich erweitert wird. Das <strong>Wasser</strong>wirtschaftsamt Kronach war an dem Kompromissergebnis(s. o. Abschnitt 2.2.3.3) beteiligt.Durch die erweiterte Maßnahme M 4 wird der aquatische Eingriff ausgeglichen; zugleich wirdeine Verbesserung des Gewässerkörpers im Sinne der WRRL erreicht. In diesem Zusammenhangist allerdings darauf hinzuweisen, dass der TdV rechtlich nicht verpflichtet ist, eine Verbesserungdes Gewässerzustandes herbeizuführen. Die Ziele der WRRL im Hinblick auf erheblichveränderte <strong>und</strong> künstliche Gewässerkörper fordern die Bewirtschaftung dergestalt, dass eineVerschlechterung ihres ökologischen Potenzials <strong>und</strong> chemischen Zustandes vermieden wird(§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG) <strong>und</strong> ein gutes ökologisches Potenzial <strong>und</strong> ein guter chemischer Zustanderhalten oder erreicht werden (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Diese Ziele hat der Träger eineswasserstraßenrechtlichen Vorhabens nur insoweit zu beachten, als er eine Verschlechterungdes bestehenden Zustands zu vermeiden hat (§ 12 Abs. 7 WaStrG). Eine Verbesserungspflichtkann ihm durch die wasserstraßenrechtliche Planfeststellung dagegen nicht auferlegt werden.Dem Verschlechterungsverbot wird bereits durch die mit Datum vom 14.12.2010 eingereichtePlanung Rechnung getragen. Die Durchführung des Vorhabens steht mit den Zielen der WRRLim Einklang, da es nicht zu einer nachteiligen Veränderung des ökologischen Potenzials oderdes chemischen Zustandes des Gewässers führt. Insoweit wird verwiesen auf die Ausführungender Planfeststellungsbehörde im Erörterungstermin vom 05.04.2011 (vgl. die Niederschrift vom16.05.2011, S. 5, S 6).Durch die von dem TdV zusätzlich vorgenommene Erweiterung der Ausgleichsmaßnahme M 4wird das Gewässer aufgewertet <strong>und</strong> damit ein Beitrag zur Verbesserung des ökologischen Potenzialsgeleistet.


402.2.4.3 Naturschutz <strong>und</strong> LandschaftspflegeEs wird zunächst auf die Darstellung <strong>und</strong> Bewertung der Umweltauswirkungen (s. o. Abschnitt2.2.3) verwiesen.Über die Forderungen der Unteren Naturschutzbehörde bei dem Landratsamt Forchheim sowiedes Landesb<strong>und</strong>es für Vogelschutz in Bayern e. V. wurde in der Erörterung eine Einigung mitdem TdV erzielt. Die Erschienenen haben sich mit der geänderten Planung einverstanden erklärt.Die Untere Naturschutzbehörde war an dem Kompromissergebnis (s. o. Abschnitt 2.2.3.3)beteiligt.Durch das Ausbauvorhaben werden Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft verursacht durch• die Inanspruchnahme teilweise wertvoller Lebensräume für die Errichtung der Lagerflächen(Befestigung <strong>und</strong> Teilbefestigung bislang nicht befestigter Wege)• die Verfüllung des Liegehafens der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung• die Einbringung der Sp<strong>und</strong>wand <strong>und</strong> die Errichtung des Sp<strong>und</strong>wandufers.Diese Eingriffe können trotz der vom TdV geplanten Vermeidungs- <strong>und</strong> Schutzmaßnahmennicht vermieden, jedoch ausgeglichen werden.Bei den vom TdV geplanten Ausgleichsmaßnahmen, die mit vorliegendem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>zugelassen werden, handelt es sich im Einzelnen um:• Entwicklung von rahmenden Baum-Strauch-Hecken (Ausgleichsmaßnahme M 1)• Gehölzverjüngung <strong>und</strong> teilweise Freistellung verbuschter Bereiche(Ausgleichsmaßnahme M 2)• Gehölzsukzession auf Ackerstandort (Ausgleichsmaßnahme M 3)• Durchstich Altwasser / Anlage von Flachwasserzonen(Ausgleichsmaßnahme M 4 mit den Teilmaßnahmen M 4.1, M 4.2 <strong>und</strong> M 4.3)• Anlage von Sandlebensräumen (Ausgleichsmaßnahme M 5).Für sämtliche Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen wird im Benehmen mit der Regierung vonOberfranken unter Beteiligung der Fischereifachberatung beim Bezirk Oberfranken ein ökologischerDetailplan erstellt (vgl. Anordnung § 16 unter Abschnitt 1.5).Die angeordneten ökologischen Maßnahmen sind geeignet, die ursprünglichen Funktionen desNaturhaushalts <strong>und</strong> des Landschaftsbildes, die durch die vorhabensbedingten Eingriffe Störungenerfahren haben, wieder herzustellen. Das Ausgleichskonzept des TdV führt zu einem Kompensationsüberschussvon 106 qm (s. o. Abschnitt 2.2.3.3). Das Vorhaben ist somit durch die


41angeordneten Landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2BNatSchG ausgeglichen.2.2.4.4 AbfallrechtInsoweit wird zunächst verwiesen auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.2.3 <strong>und</strong> Abschnitt2.2.4.2.Dem abfallrechtlichen Vermischungsverbot (§ 5 Abs. 2 Satz 3 KrW-/AbfG) wird durch die Anordnung§ 7(3) (Abschnitt 1.5) Rechnung getragen.Die Forderung des Landratsamtes Forchheim, wonach der TdV die Eignung der Verwertungdes Baggerguts vor Abgabe an Dritte nachzuweisen hat, ist unbegründet. Mit der vorliegendenEntscheidung werden Bau <strong>und</strong> Betrieb eines Baggergutzwischenlagers zugelassen. Die Forderungdes Landratsamtes Forchheim betrifft dagegen die Frage der Verwertung des Baggergutes,die nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist. Durch die Anordnung § 6 (Abschnitt 1.5) istder ordnungsgemäße Umgang mit Baggergut gewährleistet, da die HABAB-WSV unter Verweisauf die abfallrechtlichen Vorschriften auch diejenigen Fälle erfasst, in denen keine unmittelbareVerwendung des Baggergutes möglich ist.Im Übrigen wird den abfallrechtlichen Belangen durch die Anordnung § 6(2) (Abschnitt 1.5)Rechnung getragen.2.2.4.5 ImmissionsschutzrechtZunächst wird verwiesen auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.2.3.1.Den immissionsschutzrechtlichen Auflagenforderungen des Landratsamtes Forchheim wirddurch die Anordnungen §§ 1(4), 3, 6, 7(4) bis (6) <strong>und</strong> 13 (Abschnitt 1.5) nachgekommen.Teilweise wurde die Anordnung von Vorgaben gefordert, die sich unmittelbar aus Rechtsvorschriftenergeben. Die Bindung an gesetzliche Vorgaben bedarf jedoch keiner ausdrücklichenAnordnung. Gleichwohl enthalten die Anordnungen §§ 7(4) <strong>und</strong> 13(1) (Abschnitt 1.5) klarstellendeine entsprechende Verpflichtung des TdV in Bezug auf Lärmschutzvorschriften. Fernersind die Bau- <strong>und</strong> Betriebszeiten in den Anordnungen §§ 7(6) <strong>und</strong> 13(3) (Abschnitt 1.5) ausdrücklichgeregelt. Eine darüber hinausgehende ausdrückliche Festlegung von Immissionsgrenzwertenoder Betriebszeiten ist nicht veranlasst. Die Forderung nach einer Anordnung konkreterBeurteilungspegel ist unter Verweis auf Ziff. 7.1 der TA Lärm abzulehnen. Nach dieserRegelung ist die Überschreitung der Immissionswerte nach Ziff. 6 der TA Lärm in Notsituationen


42zulässig. Eine Anordnung, durch die bestehende gesetzliche Regelungen verschärft werden, istunzulässig.Die Forderung des Landratsamtes Forchheim, wonach auf dessen Verlangen Messungen nachden §§ 26, 28 BImSchG vorzunehmen sind, ist unbegründet. Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der schalltechnischenUntersuchung (Beilagen 32, 32a) liegen konkrete Anhaltspunkte für die Gefahrschädlicher Umwelteinwirkungen derzeit nicht vor. Der Forderung des Landratsamtes Forchheimwird jedoch insoweit Rechnung getragen, als der Erlass weiterer Anordnungen ausdrücklichvorbehalten bleibt (s. o. Abschnitt 1.6).2.2.4.6 FischökologieZunächst wird verwiesen auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.2.3.3 <strong>und</strong> Abschnitt 2.2.3.5.Durch die Ausgleichsmaßnahme M 4 mit den Teilmaßnahmen M 4.1, M 4.2 <strong>und</strong> M 4.3 werdenzusätzliche Maßnahmen im aquatischen Bereich durchgeführt, die zu einer Verbesserung fürdie Fischfauna führen. Insbesondere werden, wie der Vertreter der Fischereifachberatung imErörterungstermin am 05.04.2011 erklärt hat, durch die Anlage der Flachwasserzonen wertvolleLaichstrukturen geschaffen (vgl. die Niederschrift vom 16.05.2011, S. 11).Die Größe der Flachwasserzone (M 4.1) wurde im Rahmen der 2. Tekturplanung von 3.000 qmauf 1.780 qm verkleinert.Mit Stellungnahme vom 16.06.2011 wurde die durch die 1. Tekturplanung vorgesehene Flächevon 3.000 qm unter Berufung auf die Abstimmung mit dem TdV seitens der Fischereifachberatungals zu groß beanstandet. Die Herstellung einer Flachwasserzone mit einer Größe vonmehr als 1.500 qm stelle eine Gewässerverfüllung dar, die ihrerseits ausgleichspflichtig sei. Erforderlich<strong>und</strong> ausreichend sei die Anlage einer Flachwasserzone von maximal 15 % der vorhandenen<strong>Wasser</strong>fläche. Eine nähere Begründung erfolgte nicht.Zutreffend ist, dass das Altwasser Flst.-Nr. 1078 Wa, Gemarkung Forchheim, eine Fläche vonca. 11.000 qm hat. Die Größe der Flachwasserzone wurde weder in den Abstimmungen zumKompromissergebnis noch im Rahmen der Erörterung ausdrücklich festgelegt. Den Abstimmungenzum Kompromissergebnis wurde jedoch eine Skizze zu Gr<strong>und</strong>e gelegt, die - wie derTdV nachträglich ermittelt hat - eine Flachwasserzone mit einer Fläche von 1.780 qm darstellt.Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> hat der TdV die 2. Tekturplanung eingereicht.Die Herstellung einer Flachwasserzone auf einer Fläche von 1.780 qm entspricht dem Kompromissergebnis.Sie liegt im Übrigen nur unwesentlich über der von der Fischereifachberatung


43geltend gemachten Grenze von 15 % der <strong>Wasser</strong>fläche. Die Maßnahme ist geeignet, die Bedingungenfür die Fischfauna zu verbessern. Die ursprünglich vorgesehene Größe von 3.000qm ist weder im Hinblick auf die Belange der Fischökologie noch für die ökologische Ausgleichsbilanzerforderlich. Insoweit kann offen bleiben, ob die im Rahmen der 1. Tekturplanungvorgesehene Flachwasserzone mit einer Fläche von 3.000 qm ihrerseits einen ausgleichspflichtigenEingriff darstellt, wie dies seitens der Fischereifachberatung geltend gemacht wurde. Hinzukommt, dass auch durch das <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsamt Nürnberg Bedenken gegen die imRahmen der 1. Tekturplanung vorgesehene Größe von 3.000 qm im Hinblick auf die künftigeUnterhaltungspflicht geltend gemacht wurden.Seitens der Fachberatung für Fischerei wurde weiterhin angeregt, für das rechtsseitige AltwasserForchheim Nord, Ostufer, eine Vertiefung des bestehenden Altwasserübergangs <strong>und</strong> einenAnschluss des Altwassers im Oberwasser der Regnitz herzustellen.Diese zusätzliche Forderung ist jedoch abzulehnen.Der Vorhabensbereich ist für die Fischfauna von geringer Bedeutung; der mit dem Vorhabenverb<strong>und</strong>ene Eingriff ist für die Fischfauna von geringer Erheblichkeit (vgl. insoweit auch die faunistischenUntersuchungen - Beilage 20, S. 27 ff. -).Den Belangen der Fischökologie wird durch die Ausgleichsmaßnahme M 4 mit den TeilmaßnahmenM 4.1, M 4.2 <strong>und</strong> M 4.3 ausreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus verbessernsich die Lebensbedingungen für die Fischfauna erheblich. Zudem wird auch nach der Verkleinerungder Flachwasserzone (M 4.1) ein Kompensationsüberschuss von 106 qm erreicht (s. o.Abschnitt 2.2.3.3).Der Anordnung der zusätzlichen Ausgleichsmaßnahme bedarf es schließlich auch nicht unterBerücksichtigung der Ziele der WRRL. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird verwiesen aufdie Ausführungen unter Abschnitt 2.2.4.2.Die Fachberatung für Fischerei ist bei der Erstellung des Detailplans zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmenzu beteiligen (vgl. Anordnung § 16(1) unter Abschnitt 1.5).2.2.4.7 Landeskultur <strong>und</strong> LandwirtschaftDas Vorhaben berührt Belange der Landeskultur, die im Einvernehmen mit der zuständigenLandesbehörde zu wahren sind (Art. 89 Abs. 3 GG, § 14 Abs. 3 WaStrG). Unter den BegriffLandeskultur fallen die Maßnahmen zur Bodenerhaltung, Bodenverbesserung, Neulandgewinnung<strong>und</strong> Flurbereinigung, also alle Maßnahmen, die den Zustand der Kulturlandschaft betref-


44fen, d. h. die mit Maßnahmen zur Gewinnung günstiger Bodenerträge bei gleichzeitiger Erhaltungder Bodenfruchtbarkeit in Zusammenhang stehen. Bedürfnisse der Landeskultur sind daherbetroffen, wenn die Maßnahmen im Rahmen des Ausbaus der B<strong>und</strong>eswasserstraße derartauf Natur <strong>und</strong> Landschaft einwirken, dass als Folge davon ein land- oder forstwirtschaftlich genutztesGebiet beeinträchtigt wird.Durch das Ausbauvorhaben werden Belange der Landeskultur im oben genannten Sinne insoweitberührt, als für Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen landwirtschaftliche Flächen benötigtwerden.Der Bayerische Bauernverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat in seiner Stellungnahmevom 20.01.2011 erklärt, dass Bedenken gegen das Vorhaben nicht bestehen.Die Einvernehmensbehörde hat mit Schreiben vom 07.02.2012 ihr Einvernehmen erklärt <strong>und</strong> imHinblick auf die Landeskultur keine zusätzlichen Forderungen erhoben. Das Amt für Ernährung,Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten Bamberg hat in seiner Stellungnahme vom 21.01.2011 ebenfalls erklärt,dass keine Einwände erhoben werden.Zur Vermeidung von Schäden oder Beeinträchtigungen für die Landwirtschaft dient im Übrigenauch die Anordnung § 15 (Abschnitt 1.5).2.2.4.8 Belange der Stadt ForchheimÜber die Auflagenforderungen der Stadt Forchheim wurde in der Erörterung mit dem TdV teilweiseeine Einigung erzielt. Im Übrigen wird den Belangen der Stadt Forchheim Rechnung getragendurch die Anordnungen §§ 7, 12, 14 <strong>und</strong> 15(2) (Abschnitt 1.5).Belange des Naturschutz-, Immissionsschutz- <strong>und</strong> AbfallrechtsIm Hinblick auf naturschutzrechtliche Belange wird verwiesen auf die Ausführungen unter Abschnitt2.2.3.3 <strong>und</strong> Abschnitt 2.2.4.3. Die Stadt Forchheim war an den Abstimmungen zumKompromissergebnis beteiligt.Bezüglich der geltend gemachten immissionsschutzrechtlichen Belange wird verwiesen auf dieAusführungen unter Abschnitt 2.2.3.1 sowie Abschnitt 2.2.4.5.Die Forderung bezüglich des Baggergutzwischenlagers, die Zwischenlagerung ausschließlichvon wiederverwendbarem Material zu gestatten, ist unbegründet. Insoweit wird verwiesen aufdie Ausführungen unter Abschnitt 2.2.3 <strong>und</strong> 2.2.4.2.


45Belange Straßen <strong>und</strong> VerkehrÜber die Forderungen der Stadt Forchheim in Bezug auf verkehrliche Belange wurde im Rahmender Erörterung vom 05.04.2011 eine Einigung mit dem TdV erzielt (vgl. die Niederschriftvom 16.05.2011, S. 18). Der TdV hat zugesagt, sich durch einen einmaligen Ablösebetrag anetwaigen Unterhaltungsmehrkosten für den derzeit nicht ausgebauten öffentlichen Feld- <strong>und</strong>Waldweg, Flst.-Nr. 1031/2, Gemarkung Forchheim, zu beteiligen. Im Übrigen wird den verkehrlichenBelangen der Stadt Forchheim durch die Anordnung § 12 (Abschnitt 1.5) Rechnung getragen.Städtebauliche BelangeDie Forderung bezüglich des Steinlagerplatzes, die Regelvorratshaltung auf maximal ca. 3.000 t<strong>Wasser</strong>bausteine zu begrenzen, die nur kurzfristig auf maximal ca. 4.000 t <strong>Wasser</strong>bausteineüberschritten werden darf, ist unbegründet.Auf Nachfrage der Verhandlungsleiterin hat der Vertreter der Stadt Forchheim im Erörterungsterminam 05.04.2011 die Forderung mit dem Schutz des Ortsbildes begründet. Er hat insbesondereauf das im Flächennutzungsplan vorgesehene Wohngebiet hingewiesen (vgl. die Niederschriftvom 16.05.2011, S. 18 f.).Der Planfeststellungsbehörde liegt der Ratsbeschluss der Stadt Forchheim vom 28.06.1984 vor,wonach die Stadt der Verwirklichung des Vorhabens am Standort Schleuseninsel gr<strong>und</strong>sätzlichzustimmt. Die Forderung einer Begrenzung wird dort lediglich in Bezug auf die Schütthöhe (maximal5 m wie planfestgestellt), nicht jedoch in Bezug auf die Lagerkapazität in Betracht gezogen.Auch der Flächennutzungsplan der Stadt Forchheim steht der mit dieser Entscheidung zugelassenenRegelvorratshaltung von 4.000 t <strong>Wasser</strong>bausteinen nicht entgegen. Gemäß § 13 Abs. 3Satz 1 WaStrG, § 38 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die b<strong>und</strong>eswasserstraßenrechtlichePlanung Vorrang vor der Ortsplanung. Eine Bindung an den Flächennutzungsplan gemäß § 38Satz 2 BauGB i. V. m. § 7 Satz 1 BauGB besteht nicht. Nach § 7 Satz 1 BauGB haben öffentlichePlanungsträger, die an der Aufstellung eines Flächennutzungsplans nach § 4 oder § 13BauGB beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen,als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Das <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsamt Nürnberg hatdem Flächennutzungsplan jedoch im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB unterHinweis auf das geplante Vorhaben widersprochen. Das Schreiben des <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsamtesvom 27.11.1992 liegt der Planfeststellungsbehörde vor.


46Besteht wegen des Widerspruchs keine Bindung an den Flächennutzungsplan, so sind gleichwohlstädtebauliche Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Dem Schutz desOrtsbildes wird durch die angeordneten Beschränkungen der Lagerkapazität <strong>und</strong> der Schütthöhe(vgl. Anordnungen § 7(1) <strong>und</strong> (2) unter Abschnitt 1.5) ausreichend Rechnung getragen.Durch die zugelassene Regelvorratshaltung von ca. 4.000 t wird die effiziente Unterhaltung derB<strong>und</strong>eswasserstraße Main-Donau-Kanal ohne erhebliche Beeinträchtigungen des Ortsbildesgewährleistet. Eine darüber hinausgehende Beschränkung hätte weitere Transporte <strong>und</strong> damitzusätzliche Kosten zur Folge, ohne dass dies im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes gebotenwäre. Die Entfernung zwischen den Lagerflächen <strong>und</strong> dem geplanten Wohngebiet beträgtca. 250 m. Hinzu kommen die bestehenden Vorbelastungen im Planungsraum (s. o. Abschnitt2.2.3). Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> erfordert die angemessene Berücksichtigung des Ortsbildeskeine Beschränkung der zugelassenen Regelvorratshaltung um weitere 1.000 t <strong>Wasser</strong>bausteine.2.2.4.9 DenkmalschutzDen Belangen des Denkmalschutzes wird durch die Anordnung § 8 (Abschnitt 1.5) entsprochen.2.2.4.10 SchifffahrtDen Belangen der Schifffahrt während der Bauzeit wird durch die Anordnung § 9 (Abschnitt 1.5)entsprochen.2.2.5 Darstellung <strong>und</strong> Abwägung der privaten Belange2.2.5.1 Inanspruchnahme von Gr<strong>und</strong>stückenDas Vorhaben erfordert sowohl dauerhafte als auch vorübergehende Inanspruchnahmen vonGr<strong>und</strong>stücken, die bislang im Eigentum privater Dritter oder der Gebietskörperschaften stehen.Diese Inanspruchnahmen von Gr<strong>und</strong>stücken Dritter, wie sie sich aus den festgestellten Planunterlagenergeben, sind erforderlich, um das Ausbauvorhaben verwirklichen zu können.Gr<strong>und</strong>sätzlich ist die Inanspruchnahme von Gr<strong>und</strong>stücken durch das Vorhaben nicht Gegenstandder Planfeststellung, da diese nicht das Recht gewährt, Gegenstände, die einem anderengehören, oder Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1980 – 4 C 34.79 – in BayVBl. 1980, S. 440). DieseRechtspositionen muss sich der Vorhabensträger von den Rechtsinhabern entweder durch


47Vereinbarungen oder in den von den zuständigen Landesbehörden nach Landesrecht durchzuführendenEnteignungsverfahren beschaffen (§ 44 WaStrG, Art. 19 ff. Bayer. Enteignungsenschädigungsgesetz- BayEG -). Insbesondere Fragen der Gegenleistung für die Inanspruchnahmeeines Gr<strong>und</strong>stücks (Kaufpreis, Tauschflächen) bleiben daher genauso unberücksichtigtwie die Frage, wer welche Kosten der Veräußerung trägt. Dennoch kann die Planfeststellungsbehördeim Rahmen der Abwägung die Frage der Inanspruchnahme privater Gr<strong>und</strong>stücke fürdie Ausführung des Vorhabens nicht unberücksichtigt lassen, da die festgestellten Pläne für dieEnteignungsbehörde gemäß § 44 Abs. 2 WaStrG bindend sind. Der Umfang des Vorhabens<strong>und</strong> damit die Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme ist nicht mehr Gegenstand des Enteignungsverfahrens.Der TdV beabsichtigt, mit sämtlichen Eigentümern, deren Gr<strong>und</strong>stücke dauerhaft oder vorübergehendin Anspruch genommen werden, entsprechende Vereinbarungen abzuschließen.Für den Bau <strong>und</strong> Betrieb der Anlagen einschließlich der Durchführung der ökologischen Ausgleichsmaßnahmenist die dauerhafte Inanspruchnahme mehrerer privater Gr<strong>und</strong>stücke notwendig.Einwendungen gegen die Inanspruchnahmen wurden nicht vorgetragen.2.2.5.2 FischereiFischereiberechtigte haben gegen das Vorhaben innerhalb der Einwendungsfrist keine Einwendungenerhoben. Bedenken gegen das Vorhaben wurden erst im Erörterungstermin vom05.04.2011 geltend gemacht (vgl. die Niederschrift vom 16.05.2011, S. 10 f., S. 20).Die Fischereiberechtigten haben im Rahmen der Erörterung am 05.04.2011 vorgetragen, Inhaberdes Fischereirechts an der <strong>Wasser</strong>fläche Flst.-Nr. 1078 Wa, Gemarkung Forchheim, zusein. Sie haben die unterbliebene Beteiligung an der Abstimmung des Ausgleichskonzeptsdurch den TdV gerügt.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Fischereirechte an B<strong>und</strong>eswasserstraßen nur unbeschadetder Erfüllung der Verkehrsfunktion der B<strong>und</strong>eswasserstraßen bestehen. Ein Anspruchauf Aufrechterhaltung der gegebenen Verhältnisse besteht nicht. Daher bedürfen Maßnahmenan B<strong>und</strong>eswasserstraßen, die der Erfüllung der Verkehrsfunktion dienen, nicht der Zustimmungder Fischereiberechtigten, sondern sind gr<strong>und</strong>sätzlich ohne Anspruch auf Ausgleich zu dulden.An der <strong>Wasser</strong>fläche Flst.-Nr. 1078 Wa, Gemarkung Forchheim besteht - entgegen der Auffassungder Fischereiberechtigten - derzeit ein Eigentümerfischereirecht des B<strong>und</strong>es (s. o. Abschnitt2.2.3.3). Im Gr<strong>und</strong>buch von Forchheim (Band 291, Blatt 11103) sind keine Lasten oder


48Beschränkungen eingetragen. Darauf hat die Planfeststellungsbehörde die Fischereiberechtigtenmit Schreiben vom 17.06.2011 hingewiesen.Ungeachtet dessen führt die Ausgleichsmaßnahme M 4 mit den Teilmaßnahmen M 4.1, M 4.2<strong>und</strong> M 4.3 zu einer erheblichen Verbesserung der fischereilichen Verhältnisse. Zur Vermeidungvon Wiederholungen wird verwiesen auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.2.4.6.Unzumutbare Beeinträchtigungen von Fischereirechten werden durch das Vorhaben nicht verursacht.Weitere Ausgleichsmaßnahmen zur Verringerung zumutbarer Beeinträchtigungen sind demTdV nicht aufzuerlegen. Die von der Fachberatung für Fischerei zusätzlich angeregte Maßnahme(s. o. Abschnitt 2.2.4.6) ist auch unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen dereinzelnen Fischereiberechtigten nicht anzuordnen. Auch die mit Schreiben der Fischereiberechtigtenvom 04.08.2011 geforderten zusätzlichen Maßnahmen sind dem TdV nicht aufzuerlegen.Wie bereits ausgeführt, hat der TdV sein Ausgleichskonzept nach Abstimmung mit den zuständigenFachbehörden bereits erheblich erweitert (s. o. Abschnitt 2.2.3.3 <strong>und</strong> Abschnitt 2.2.4.2).Dem TdV entstehen durch die Erweiterung des Ausgleichskonzepts erhebliche Mehrkosten. Allerdingshätte der TdV bei der Herstellung der Flachwasserzone (M 4.1) mit einer Größe von3.000 qm (1. Tekturplanung) überschüssigen Aushub in größerem Umfang kostengünstig imGewässer unterbringen können. Die mit der Erweiterung des Ausgleichskonzepts verb<strong>und</strong>enenMehrkosten hätten hierdurch kompensiert werden können. Wie ausgeführt, wurde die Fläche fürdie Flachwasserzone auf Gr<strong>und</strong> der im Rahmen der 2. Tekturplanung eingegangenen Stellungnahmenvon 3.000 qm auf 1.780 qm verkleinert (s. o. 2.2.4.6). Damit entfällt für den TdV dieMöglichkeit, die mit der Erweiterung des Ausgleichskonzepts einhergehenden wirtschaftlichenNachteile durch die sofortige Unterbringung größerer Aushubmassen zu kompensieren. Vordiesem Hintergr<strong>und</strong> ist es auch unter Berücksichtigung der fischereilichen Belange nicht geboten,dem TdV weitere Ausgleichsmaßnahmen aufzuerlegen.Im Übrigen werden die Belange der Fischerei durch die Anordnung § 10 (Abschnitt 1.5) geschützt.2.2.6 AbwägungsergebnisDas beantragte Vorhaben ist zulässig, da die Voraussetzungen für eine Versagung der Planfeststellungnicht vorliegen.


49Das Vorhaben verstößt nicht gegen die Fachplanungsgesetze. Es ist objektiv erforderlich, d. h.vernünftigerweise geboten. Das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens geht den durchdas Vorhaben verursachten Beeinträchtigungen öffentlicher Belange <strong>und</strong> privater Rechte vor.Die Belange des Naturschutzes sind nicht vorrangig, so dass der mit dem Vorhaben verb<strong>und</strong>eneEingriff in Natur <strong>und</strong> Landschaft zulässig ist. Durch die angeordneten ökologischen Maßnahmenwird der Eingriff in Natur <strong>und</strong> Landschaft kompensiert, erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungendes Naturhaushaltes werden nicht zurückbleiben <strong>und</strong> das Landschaftsbild wirdlandschaftsgerecht wieder hergestellt bzw. neu gestaltet.Das Vorhaben ist umweltverträglich.Die Voraussetzungen des § 14b Nr. 11 WaStrG liegen nicht vor. Durch die unter Abschnitt 1.5getroffenen Anordnungen werden die durch das Vorhaben verursachten Beeinträchtigungendes Wohls der Allgemeinheit oder privater Rechte oder Interessen, die vorwiegend vorübergehenderArt sind, verhütet, ausgeglichen oder auf ein zumutbares Maß reduziert.Die Errichtung der Lagerflächen dient dem Wohl der Allgemeinheit, da hierdurch eine wirtschaftlicheWahrnehmung der dem B<strong>und</strong> zugewiesenen Unterhaltungsaufgabe ermöglicht wird.Die Inanspruchnahme von Landflächen ist vorgesehen, jedoch für die Verwirklichung des Vorhabens<strong>und</strong> insbesondere für die Durchführung des ökologischen Ausgleichs erforderlich, sodass insbesondere der Verlust von landwirtschaftlich genutzten Flächen hinnehmbar ist.Soweit öffentliche Belange <strong>und</strong> / oder private Rechte beeinträchtigt werden, können diese Beeinträchtigungendurch Auflagen überwiegend verhütet oder ausgeglichen werden.Es ist daher zu erwarten, dass nach Abschluss der Bauarbeiten keine wesentlichen nachteiligenAuswirkungen verbleiben werden, mithin das Gemeinwohl keine dauerhafte Beeinträchtigungerfährt.Die verbleibenden Beeinträchtigungen sind im Interesse des Vorhabens erforderlich <strong>und</strong> deswegenhinzunehmen.2.2.7 Begründung der Anordnungen unter Abschnitt 1.5zu § 1(1) Die Anordnung soll eine sichere <strong>und</strong> ordnungsgemäße Bauausführung gewährleisten.


50(2) Die Auflage konkretisiert die Pflicht des TdV zur Bauüberwachung.(3) Die Anordnung ermöglicht den zuständigen Behörden, ihre im Zusammenhang mit demVorhaben stehenden Aufgaben zu erfüllen, insbesondere die Einhaltung der festgestellten Pläne,die Anforderungen der Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung nach § 48 WaStrG <strong>und</strong> die im Einvernehmenmit den Regierungen nach § 14 Abs. 3 WaStrG getroffenen Maßnahmen zu überwachen<strong>und</strong> dient daneben (ergänzend zu Anordnung § 10 unter Abschnitt 1.5) der Information der Fischereiüber die Fischereifachberatung <strong>und</strong> den Bezirksfischereiverband Oberfranken e. V.zu § 2Die Anordnungen sollen gewährleisten, dass bei der Durchführung der Baumaßnahmen nichtauszuschließende Beeinträchtigungen des Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Oberflächenwassers verhütet, minimiertoder ausgeglichen werden. Die Bauarbeiten müssen mit größter Sorgfalt im Bereich des Mediums<strong>Wasser</strong> durchgeführt werden, damit das Selbstreinigungsvermögen, die Güte <strong>und</strong> die<strong>Wasser</strong>qualität nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werden.zu § 3Durch die Anordnung werden Sprengschäden ausgeschlossen.zu § 4Die Anordnungen dienen der Vermeidung von Gefahren durch Hochwasser oder Eis sowie demSchutz des Gr<strong>und</strong>wassers.zu § 5(1) Die Anordnung dient der Aufrechterhaltung der vorhandenen, natürlichen oder künstlichhergestellten Vorflut unter Beachtung der Belange des Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzes.(2) Die Anordnung gibt § 14b Nr. 8 WaStrG wieder.zu § 6Die Anordnungen sollen einen ordnungsgemäßen Umgang mit dem Baggergut gewährleisten.(1) Durch die Anordnung wird insbesondere den Zielen des B<strong>und</strong>esbodenschutzgesetzes(BBodSchG) <strong>und</strong> der abfallrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen.


51(2) Mit der Anordnung wird einer Forderung der Regierung von Oberfranken nachgekommen.(3) Die Anordnung regelt, wie mit Material zu verfahren ist, falls bei Baggerarbeiten Verdachtsmaterialangetroffen wird bzw. welche Fachstellen vom TdV vor der ordnungsgemäßen Unterbringungzu informieren sind.zu § 7(1) Durch die Auflage sollen nachteilige Auswirkungen auf das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild vermiedenwerden. Eine Überschreitung der Festsetzungen ist nur ausnahmsweise im Rahmender außerplanmäßigen Unterhaltung zulässig.(2) Durch die Anordnung sollen nachteilige Auswirkungen auf das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbildvermieden werden.(3) Die Anordnung trägt dem abfallrechtlichen Vermischungsverbot (§ 5 Abs. 2 Satz 3 KrW-/AbfG) Rechnung.(4) <strong>und</strong> (5) Durch die Anordnungen sollen Lärm- <strong>und</strong> Staubemissionen weitestgehend vermiedenwerden.(6) Durch die Anordnung sollen Lärmemissionen weitgehend vermieden werden. Der Betriebaußerhalb der genannten Zeiten ist nur ausnahmsweise im Rahmen der außerplanmäßigen Unterhaltungzulässig.zu § 8Durch die Anordnungen wird die Beachtung der Belange des Denkmalschutzes gewährleistet,insbesondere die Erhaltung <strong>und</strong> Sicherung etwa vorhandener Bodendenkmäler.zu § 9Die Anordnungen sollen sicherstellen, dass während der Bauphase der Schiffsverkehr aufrechterhaltenwird. Geringfügige <strong>und</strong> zeitlich unvermeidbare Einschränkungen der Schifffahrtsind hinzunehmen.zu § 10Die Anordnung dient den Interessen der Fischerei.


52zu § 11(1), (3) <strong>und</strong> (4) Die Anordnungen dienen der Sicherstellung der Versorgung mit Energie, <strong>Wasser</strong>,der Entsorgung von Abwasser sowie der Aufrechterhaltung von Telekommunikationsverbindungen<strong>und</strong> Übertragungswegen für den Breitbandverteildienst. Ferner soll durch diese AuflageUnfällen entgegengewirkt werden, indem rechtzeitig festgestellt wird, wo sich insbesondereStrom- <strong>und</strong> Gasleitungen befinden.(2) Die Anordnung dient der Anpassung der im öffentlichen Interesse bestehenden Ver- <strong>und</strong>Entsorgungsanlagen an die durch das <strong>Wasser</strong>straßenausbauvorhaben veränderten Verhältnisse.Die Regelung der Unterhaltungsmehrkosten erfolgt gemäß § 14b Nr. 8 WaStrG.(5) Die Anordnung ermöglicht den genannten Stellen, ihre Anlagen rechtzeitig anzupassen.zu § 12Durch die Anordnung werden nachteilige Wirkungen auf das öffentliche Straßen- <strong>und</strong> Wegenetzverhütet bzw. ausgeglichen sowie die Erreichbarkeit von Gr<strong>und</strong>stücken gewährleistet.zu § 13Durch die Anordnungen wird eine Minimierung der baustellenbedingten Beeinträchtigungendurch Lärm <strong>und</strong> sonstige Immissionen erreicht.zu § 14(1) Durch die Anordnung wird sichergestellt, dass das vorhandene Straßen- <strong>und</strong> Wegenetzwährend der Bauzeit nur soweit beeinträchtigt wird, wie dies unbedingt erforderlich ist.(2) Die Anordnung entspricht der Regelung des Art. 18 Abs. 1 des Bayer. Straßen- <strong>und</strong> Wegegesetzes(BayStrWG).(3) Soweit der TdV Straßen <strong>und</strong> sonstige Flächen im Baustellenbereich über den üblichen Umfanghinaus benutzt <strong>und</strong> dadurch besondere Gefahrensituationen entstehen können, werdenihm die Verkehrssicherung <strong>und</strong> die Unterhaltung für die über den Gemeingebrauch hinausgehendeNutzung übertragen.


53zu § 15Die Anordnungen sollen sicherstellen, dass die Interessen der Landwirtschaft an der möglichstraschen Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit der vorübergehend in Anspruchgenommenen Flächen gewahrt werden.zu § 16(1) <strong>und</strong> (2) Die Anordnungen dienen dem Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz <strong>und</strong> tragen insbesondere§ 15 BNatSchG Rechnung. Die ökologisch-biologische Detailplanung sichert die Durchsetzungder Landschaftspflegerischen Begleitplanung, durch welche die mit dem Vorhaben verb<strong>und</strong>enenEingriffe ausgeglichen werden (§ 17 Abs. 4 BNatSchG - § 20 Abs. 4 BNatSchG a.F.).(3) Die Anordnung soll gewährleisten, dass der Zweck der Ausgleichsmaßnahmen - Schaffungfunktionsfähiger Lebensräume – innerhalb einer bestimmten Frist erreicht wird <strong>und</strong> dauerhafterhalten bleibt (§ 15 Abs. 2 BNatSchG - § 19 Abs. 2 BNatSchG a. F. -). Die groben Ziele derUnterhaltung <strong>und</strong> der Termin der Fertigstellung des Unterhaltungsplanes werden bei Erstellungdes Detailplans festgelegt. Gr<strong>und</strong>sätzlich sollen die Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen der natürlichenSukzession überlassen bleiben.(4) Die Anordnung dient der Kontrolle der Wirksamkeit der Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen.zu § 17Die Anordnungen dienen dem Naturschutz, insbesondere dem Schutz der Vögel <strong>und</strong> der Zauneidechse.(2) Die Anordnung bezieht sich auf Art. 47 <strong>und</strong> 48 des Gesetzes zur Ausführung des BürgerlichenGesetzbuches <strong>und</strong> anderer Gesetze (AGBGB).(4) Die Anordnung dient der Sicherung wertvoller Zauneidechsenlebensräume im Vorhabensbereich.Der TdV hat die angeordneten Maßnahmen in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehördebereits im März 2011 durchgeführt (s. o. Abschnitt 2.2.3.3).(5) Die Anordnung soll die Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahme M 4.2 gewährleisten. Durchdie Bestellung eines selbstständigen Fischereirechts (Art. 8 BayFiG) wird vermieden, dass dasEigentümerfischereirecht der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung des B<strong>und</strong>es an dem AltwasserFlst.-Nr. 1078 Wa durch die Herstellung des 2. Durchstichs kraft Gesetzes untergeht (Art. 4Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 3 BayFiG). Da der B<strong>und</strong> seine Verfügungsberechtigung behält,können Beeinträchtigungen der Ausgleichsflächen ausgeschlossen werden.


54zu § 18Die Anordnung soll sicherstellen, dass die vom TdV im Laufe des Planfeststellungsverfahrensabgegebenen verbindlichen Erklärungen zu bestimmten Regelungen <strong>und</strong> Maßnahmen von derGestaltungswirkung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es erfasst werden.2.2.8 Begründung der Anordnung unter Abschnitt 1.6Durch den Vorbehalt weiterer Anordnungen in Abschnitt 1.6 kann nachträglich eintretenden,nicht vorhersehbaren Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse Rechnung getragen werden.2.2.9 Begründung der Entscheidung über die Einwendungen unter Abschnitt 1.7zu PK-Nr. 1Über die Einwendung wegen fehlerhafter Angaben im Bauwerksverzeichnis (Beilage 13) wurdein der Erörterung eine Einigung erzielt.Der TdV hat die Angaben im Rahmen der Planänderung wie folgt berichtigt: Das Bauwerksverzeichnis(Beilage 13) wurde ersetzt durch Beilage 13a. Die fehlerhaften Angaben wurden berichtigt.Gleichsam hat der TdV das Gr<strong>und</strong>stücksverzeichnis (Beilage 23) <strong>und</strong> den Gr<strong>und</strong>erwerbsplan(Beilage 24) durch die Beilagen 23a <strong>und</strong> 24a ersetzt. In den mit Datum vom14.12.2010 vorgelegten Planunterlagen fehlte das vom Flst.-Nr. 1078/66, Gemarkung Forchheim,abgetrennte <strong>und</strong> im Eigentum des Einwendungsführers stehende Flst.-Nr. 1078/198,Gemarkung Forchheim. In den geänderten Planunterlagen ist das Flst.-Nr. 1078/198, GemarkungForchheim, nunmehr dargestellt.Die Einwendung wegen befürchteter Beschädigungen des Dükers Regnitz / Main-Donau-Kanal(Nr. 9 des Bauwerksverzeichnisses - Beilage 13a -) hat sich dadurch erledigt, dass der TdV diegeäußerten Bedenken des Einwendungsführers im Rahmen der Planänderung berücksichtigthat. Insoweit wird verwiesen auf Ziff. 3 der 1. Ergänzung zum Erläuterungsbericht vom18.05.2011 (Beilage 1a) sowie auf die Beilagen 9a, 10a <strong>und</strong> 11a. Über die Hinzuziehung einesGutachters wurde in der Erörterung eine Einigung mit dem TdV erzielt.Die Einwendung wegen befürchteter Beeinträchtigungen des Abwasserkanals DN 1500 hat sichdadurch erledigt, dass der TdV die Bedenken des Einwendungsführers im Rahmen der Planänderungenberücksichtigt hat. Insoweit wird verwiesen auf Ziff. 2 <strong>und</strong> 3 der 1. Ergänzung zum Erläuterungsberichtvom 18.05.2011 (Beilage 1a) sowie auf die Beilagen 5b, 6a, 7a, 9a, 10a <strong>und</strong>11a.


55Die Ausgleichsmaßnahme M 1 wurde dahin geändert, dass der Eingrünungsstreifen teilweiseverlegt wurde. Damit ist sichergestellt, dass die Kanaltrasse von Bepflanzungen frei gehalten<strong>und</strong> somit nicht beeinträchtigt wird. Die von dem Einwendungsführer angeregte Verlegung desWirtschaftsweges auf die Kanaltrasse, die mit einem erheblichen Eingriff in ökologisch hochwertigeStrauchbestände verb<strong>und</strong>en wäre, ist somit nicht erforderlich.Soweit der Einwendungsführer die Anpassung der Verpressanker der Kastenpfähle zur Vermeidungvon Beschädigungen des Abwasserdükers gefordert hat, hat sich diese Einwendungdurch die Vorlage einer entsprechend geänderten Planung erledigt (vgl. die 1. Ergänzung zumErläuterungsbericht vom 18.05.2011 - Beilage 2a - , Ziff. 3 <strong>und</strong> die Beilagen 9a, 10a <strong>und</strong> 11a).Die dauerhafte Inanspruchnahme des Gr<strong>und</strong>stücks des Einwendungsführers für das Einbringender Anker sowie für die Nutzung als Wendestelle ist zur Verwirklichung des Vorhabens notwendig(s. o. Abschnitt 2.2.5.1).Der TdV hat der Forderung des Einwendungsführers nach jederzeitiger Zugangsmöglichkeit zuden Schachtbauwerken zugestimmt <strong>und</strong> zugesagt, dem Einwendungsführer einen Schlüssel zuüberlassen. Insoweit wurde in der Erörterung eine Einigung mit dem TdV erzielt. Allerdings ist,wie die Verhandlungsleiterin im Erörterungstermin am 05.04.2011 erklärt hat, aus Gründen derArbeitssicherheit vor Betreten der Vorhabensflächen eine vorherige Anmeldung beim AußenbezirkNeuses erforderlich.zu PK-Nr. 2Die Einwendung wegen befürchteter Schäden an der Zuwegung durch den Schwerlastverkehrwird zurückgewiesen, da sie verspätet war. Der Einwendungsführer hatte mit Schreiben vom04.01.2011 Einwendungen gegen das Vorhaben wegen befürchteter Beeinträchtigungen seinerBewässerungsanlage (Brunnen) erhoben. Die Einwendung wegen befürchteter Schäden an derZuwegung durch den Schwerlastverkehr wurde jedoch erst im Erörterungstermin am06.04.2011 <strong>und</strong> damit verspätet erhoben (vgl. die Niederschrift vom 16.05.2011, S. 5).Die Einwendung wegen befürchteter Beeinträchtigungen des Brunnens wird als unbegründetzurückgewiesen, soweit sich der TdV nicht freiwillig bereit erklärt hat, den Wünschen des Einwendungsführersnachzukommen.Der Einwendungsführer hat erklärt, er befürchte das Absinken des Gr<strong>und</strong>wasserspiegels aufGr<strong>und</strong> der Einbringung der Sp<strong>und</strong>wand <strong>und</strong> infolgedessen eine Beeinträchtigung der Nutzbarkeitseines Brunnens. Im Rahmen der Erörterung hat der Einwendungsführer angeregt, künftigden im Rahmen der Baumaßnahmen stillzulegenden Pegel nutzen zu dürfen.


56Die Einwendung ist unbegründet. Ein Anspruch auf Schutzvorkehrungen besteht nicht.Der Einwendungsführer leitet den geltend gemachten Anspruch aus erlaubnisfreier Benutzungab (§ 46 Abs. 1 WHG, Art. 29 Abs. 1 BayWG). Die Errichtung des Brunnens hätte der Einwendungsführergemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG, Art. 30 BayWG bei dem Landratsamt Forchheimanzeigen müssen. Tatsächlich ist eine Anzeige jedoch erst am 01.03.2011 <strong>und</strong> damit nach Eintrittder Veränderungssperre (§ 15 WaStrG) erfolgt.Die erlaubnisfreie Benutzung als bloße Befugnis wird nicht durch § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG geschützt.Sie stellt aber ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 14b Nr. 6 Buchstabe bWaStrG dar. Danach hat die Planfeststellungsbehörde Schutzauflagen anzuordnen, wenn erheblicheNachteile dadurch zu erwarten sind, dass eine auf einer Erlaubnis oder anderen Befugnisberuhende Gewässerbenutzung beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzung liegt jedochnicht vor. Eine Beeinträchtigung der Benutzung ist nicht zu erwarten. Nach der vorgelegten Planungbindet die Sp<strong>und</strong>wand nicht in den dichten Untergr<strong>und</strong>, sondern in die Sandschichten ein.Ein Absinken des Gr<strong>und</strong>wasserspiegels ist nicht zu befürchten, weil die Sandschichten durchlässigsind, die eingebrachte Sp<strong>und</strong>wand somit unterströmt wird. Darüber hinaus wird derGr<strong>und</strong>wasserspiegel zusätzlich auch von der Regnitzseite her gespeist. Die Gr<strong>und</strong>wasserentnahmedurch den stillgelegten Pegel, wie von dem Einwendungsführer angeregt, ist somit nichterforderlich.Aus den genannten Gründen ist auch keine Beweissicherungsanordnung durch die Planfeststellungsbehördeveranlasst. Eine solche setzt die konkrete Möglichkeit des Eintritts nachteiligerAuswirkungen voraus, deren Ausmaß sich noch nicht abschätzen lässt. Die entfernte, nicht vollständigauszuschließende Möglichkeit eines Schadenseintritts genügt nicht.Obwohl mit Veränderungen nicht zu rechnen ist, hat der TdV im Erörterungstermin am06.04.2011 freiwillig erklärt vor Baubeginn <strong>und</strong> nach Fertigstellung der Maßnahme einen Pumpversuchdurchzuführen, um dem Einwendungsführer entgegen zu kommen (vgl. die Niederschriftvom 16.05.2011, S. 5). Durch diese vom TdV freiwillig durchzuführenden Maßnahmenwird gewährleistet, dass Veränderungen, deren Eintritt zwar nicht zu erwarten, jedoch auchnicht vollständig auszuschließen ist, festgestellt werden können.zu PK-Nr. 3Der Einwendungsführer befürchtet Beeinträchtigungen der Nutzung seiner landwirtschaftlichenGr<strong>und</strong>stücke links <strong>und</strong> rechts des Feldweges Flst.-Nr. 1031/2, Gemarkung Forchheim. Er machtgeltend, dass der Feldweg bereits durch das bisherige Verkehrsaufkommen in einem schlechtenZustand sei. Er befürchtet eine weitere Verschlechterung durch den vorhabensbedingtenSchwerlastverkehr.


57Durch die Anordnung § 12 (Abschnitt 1.5) werden nachteilige Wirkungen des Vorhabens aufdas öffentliche Straßen- <strong>und</strong> Wegenetz verhütet bzw. ausgeglichen sowie die Erreichbarkeitvon Gr<strong>und</strong>stücken gewährleistet. Der TdV wird den Feldweg im Zuge der Baumaßnahme alsöffentlich ausgebauten Feld- <strong>und</strong> Waldweg herstellen. Die vorhandenen Schäden werden durchden TdV beseitigt.Die Unterhaltung des Feldweges Flst.-Nr. 1031/2, Gemarkung Forchheim, obliegt derzeit <strong>und</strong>künftig der Stadt Forchheim (Art. 54 Abs. 1 BayStrWG). Gemäß Art. 54 Abs. 3 BayStrWG könnendie Gemeinden bis zu 75 % ihrer nicht anderweitig gedeckten sächlichen Aufwendungenaus der Baulast auf die Beteiligten (Anlieger) übertragen. Im Rahmen der Erörterung mit derStadt Forchheim am 05.04.2011 hat der TdV erklärt, sich durch einen einmaligen Ablösebetragan den Unterhaltungsmehrkosten zu beteiligen (vgl. die Niederschrift vom 16.05.2011, S. 18).zu PK-Nr. 4Die Forderung nach Entschädigung wegen Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts wird zurückgewiesen,da ein Entschädigungsanspruch nicht besteht.Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 <strong>und</strong> 3 VwVfG besteht ein Anspruch auf Anordnung von Schutzauflagenoder, wenn solche untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind, auf Entschädigungin Geld, wenn von dem Vorhaben nachteilige Wirkungen auf Rechte anderer ausgehen, dieauch unter Berücksichtigung bestehender Vorbelastungen nicht mehr zumutbar sind.Das Jagdrecht gewährt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 B<strong>und</strong>esjagdgesetz (BJagdG) die Befugnis,wild lebende Tier zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben <strong>und</strong> sie sich anzueignen. Es ist alssonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsposition. Allerdings führtnicht jeglicher Nachteil zu einem Anspruch auf Anordnung von Schutzauflagen oder Entschädigung.Erforderlich ist eine Beeinträchtigung, die das Maß des Zumutbaren überschreitet.Durch das Vorhaben ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen für das Jagdausübungsrecht.Das Jagdrevier wird durch das Vorhaben weder durchschnitten, noch führt das Vorhabenzu einem erheblichen Flächenverlust.Im Rahmen der Erörterung vom 06.04.2011 hat der Vertreter der Einwendungsführerin allerdingserklärt, dass die Einwendung nicht wegen des Flächenverlustes, sondern wegen befürchteterBeunruhigung des Wildes durch zunehmenden Schwerlastverkehr erhoben wird (vgl. dieNiederschrift vom 16.05.2011, S. 6). Durch den nur vorübergehend erfolgenden baubedingtenSchwerlastverkehr ist das Jagdausübungsrecht nicht unzumutbar beeinträchtigt. Auch im Rahmendes Betriebes der Vorhabensflächen wird der Schwerlastverkehr nicht erheblich zuneh-


58men. Da der Transport des Materials aus dem Baggergutzwischenlager soweit wie möglich überdie <strong>Wasser</strong>straße erfolgt, wird der Schwerlastverkehr im Wesentlichen nur durch die Anlieferungvon <strong>Wasser</strong>bausteinen zunehmen. Diese Zunahme von durchschnittlich weniger als einLKW pro Tag ist jedoch so gering, dass das Jagdausübungsrecht hierdurch nicht beeinträchtigtwird. Das in der Umweltverträglichkeitsstudie ermittelte maximale statistische Verkehrsaufkommenvon 12,5 LKW-Fahrbewegungen pro Werktag (Beilage 14, S. 32) bezieht sich auf die Verkehrsbelastungfür den - theoretischen - Fall, dass sämtliche Transporte (<strong>Wasser</strong>bausteine <strong>und</strong>Baggergut) über die Straße erfolgen. Ein derart erhöhtes LKW-Aufkommen ist allenfalls in seltenenFällen als Folge außerplanmäßiger Unterhaltungsbaggerungen (z. B. nach Hochwasserereignissen)zu erwarten. Demgegenüber wird an der weit überwiegenden Mehrzahl der Tageüberhaupt kein vorhabensbedingter Schwerlastverkehr stattfinden.Hinzu kommt, dass die Jagdausübung unabhängig von der Durchführung des Vorhabens durchdie umliegenden Nutzungen (B<strong>und</strong>esautobahn 73, Main-Donau-Kanal, Kläranlage, TechnischesHilfswerk etc.) beeinflusst wird.Die von dem Vorhaben ausgehenden nachteiligen Wirkungen auf das Jagdausübungsrecht sinddamit auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastungen zumutbar, so dass ein Anspruchauf Entschädigung nicht besteht.2.2.10 Begründung der KostenentscheidungDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 WaStrG <strong>und</strong> § 1 der Kostenverordnung zumB<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz (WaStrG-KostV) vom 08.11.1994 (BGBl. I S. 3450), zuletzt geändertdurch Art. 4 des Gesetzes vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2833 (2007, 691)).Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit stützt sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz(VwKostG) vom 23.06.1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzesvom 07.03.2011 (BGBl. I S. 338).Die Gebührenfreiheit entbindet gemäß § 10 Abs. 2 VwKostG nicht von der Erstattung der in§ 10 Abs. 1 VwKostG aufgeführten Auslagen. Es werden jedoch keine Auslagen erhoben.


3. Rechtsbehelfsbelehrung59Gegen diesen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> kann innerhalb eines Monats nach Zustellung KlagebeimB<strong>und</strong>esverwaltungsgerichtSimsonplatz 104107 Leipzigerhoben werden (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten,denen der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> individuell zugestellt wurde; für diese ist der Tagder Zustellung maßgebend (§74 Abs. 4 VwVfG).Vor dem B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt odereinen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaatesder Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, alsProzessbevollmächtigten vertreten lassen. Behörden <strong>und</strong> juristische Personen des öffentlichenRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüssekönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oderdurch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personendes öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabengebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Rechtsanwalt oder Rechtslehrer aneiner deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramtkann sich selbst vertreten (§ 67 Abs. 4 VwGO).Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen <strong>und</strong> Beweismittel sind innerhalb einer Fristvon sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben (§ 14e Abs. 5 WaStrG). Das Gericht kannErklärungen <strong>und</strong> Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen<strong>und</strong> ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung desRechtsstreits verzögern würde <strong>und</strong>2. der Beteiligte seine Verspätung nicht genügend entschuldigt <strong>und</strong>3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist(§ 87b Abs. 3 VwGO).


60Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> hat keine aufschiebendeWirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagenach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es beim B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht gestellt <strong>und</strong> begründet werden (§14e Abs. 2 WaStrG).Treten später Tatsachen ein, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen,so kann ein durch diesen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Beschwerter einen hierauf gestütztenAntrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung innerhalb einer Frist von einem Monatnach Kenntniserlangung von diesen Tatsachen bei dem genannten Gericht stellen <strong>und</strong> begründen(§ 14e Abs. 4 WaStrG).<strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion SüdIm AuftragBeglaubigt:(Welte)Regierungsrätin(Hetterich)Verwaltungsfachwirtin

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!