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Richtlinie für den CAD -Datenaustausch

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<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>CAD</strong>-<strong>Datenaustausch</strong> Seite 52) GeltungsbereichDie <strong>Richtlinie</strong> gilt generell <strong>für</strong> alle relevanten Aufträge vom Amt derSteiermärkischen Landesregierung und ist ein integrierender Bestandteildes Auftragschreibens.Spezialfälle in der Anwendung dieser <strong>Richtlinie</strong> sind mit dem <strong>CAD</strong>-Verantwortlichen der jeweiligen Fachabteilung zu regeln.3) Koordinatensystem3.1) Koordinatensystem <strong>für</strong> LagepläneAls Koordinatensystem gilt das System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit <strong>den</strong> Bezugsmeridianen31 und 34 Grad östlich von Ferro), gem. VermG §9.Alle Höhenangaben haben sich auf <strong>den</strong> Horizont der Landesvermessungzu beziehen (Höhe über Adria).3.2) Koordinatensystem <strong>für</strong> LängenschnitteDer Längenschnitt wird 10-fach überhöht dargestellt3.3) Koordinatensystem <strong>für</strong> QuerschnitteDie Querschnitte wer<strong>den</strong> ohne Überhöhung dargestellt.Amt der Steiermärkischen Landesregierung

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