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5. Fall 2 a

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PÜ Grundrechte SS 2009Prof. Dr. MöstlPropädeutische Übung:<strong>Fall</strong> 2a: CannabisA feiert seinen Geburtstag, wobei v. a. Haschisch konsumiert wird. Als A am späten Abenddes folgenden Tages ca. 15 Stunden nach dem letzten Haschischkonsum mit seinem PKW inseine Lieblingskneipe fahren will, gerät er in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Dabei werdenin seiner Jackentasche 10 g eines verdächtigen Pulvers sichergestellt. Die Analysen desLabors ergeben, dass das Pulver 0,1 g des Cannabis-Hauptwirkstoffs Tetrahydrocannabinol(THC) enthält. A wurde daraufhin in einem Strafverfahren wegen unerlaubten Besitzes vonBetäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 vom zuständigen Amtsgericht zu einer Geldstrafeverurteilt. Das AG ging dabei – zutreffend – davon aus, dass 0,1 g THC keine geringeMenge i. S. v. § 29 Abs. 5 BtMG darstellen.Aufgrund des Pulverfundes bei A wurde ihm auch eine Blutprobe entnommen, die einenTHC-Anteil von 0,1 ng/ml ergab. Gegen A wurde daher vom zuständigen AG in einem Ordnungswidrigkeitsverfahrenwegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschenderMittel gem. § 25 Abs. 1 S. 2 StVG i. V. m. § 24a Abs. 2 S. 1 StVG u. a. für 3 Monateein Fahrverbot verhängt.A sieht sich durch die beiden Urteile des AG in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gem.Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Insbesondere seien die zugrunde liegenden Vorschriften verfassungswidrig.Er bleibt jedoch in allen Instanzen ohne Erfolg. Daraufhin erhebt A Verfassungsbeschwerdezum BVerfG.Die Bundesregierung äußert i. R. d. Anhörung gem. § 94 BVerfGG die Ansicht, dass wederder Besitz von Cannabis, noch das Führen eines Kfz Bestandteil der Persönlichkeitsentfaltungseien und Art. 2 Abs. 1 GG somit nicht anwendbar sei. Jedenfalls sei ein eventueller Eingriffgerechtfertigt, da er zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich sei. Bzgl. des Besitzesvon Cannabis führt die Bundesregierung die Gefahr einer psychischen Abhängigkeitsowie Gefahren für die Persönlichkeitsentwicklung Jugendlicher an. A beruft sich dagegenauf – zutreffende – Sachverständigengutachten, die besagen, dass die Gefährlichkeit von Cannabisnicht hinreichend geklärt ist. Im Übrigen sei die kontrollierte Freigabe ein viel besseresMittel zum Gesundheitsschutz, da dies nicht zu Beschaffungskriminalität führe. Jedenfalls sei§ 29 BtMG unzumutbar, da darin auch der Besitz kleiner Mengen zum Eigenverbrauch unterStrafe gestellt werde. Bzgl. § 24a Abs. 1 S. 2 StVG weist A auf – zutreffende – Sachverständigengutachtenhin, die besagen, dass heute aufgrund modernster Messtechniken bereits winzigsteMengen an Drogen noch nach Wochen im Blut nachweisbar sind, obwohl sie keineWirkungen mehr auf den Körper entfalten, und dass für den Straßenverkehr gefährliche Wirkungenerst ab einer THC-Konzentration im Blut von 0,5 ng/ml anzunehmen sind. (Der Gesetzgeberwar – seinerzeit zu Recht – davon ausgegangen, dass die Nachweisdauer einer Drogeim Blut ihrer Wirkungsdauer im Körper entspreche.)Vermerk für die Bearbeiter:In einem Gutachten, das auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingeht, ist die Begründetheitder zulässigen Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Eine Verletzung von Art. 3 GG ist dabeinicht zu prüfen.Auf die nachfolgend abgedruckten Vorschriften wird hingewiesen.1. BtMG (Auszug)§ 1 Betäubungsmittel


PÜ Grundrechte 2SS 2009Prof. Dr. Möstl(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführtenStoffe und Zubereitungen.§ 29 Straftaten(1) 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1. …2. …3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis fürden Erwerb zu sein,4. …(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn derTäter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt,einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.Anlage I (Auszug)Cannabis2. StVG (StVG)§ 24a 0,5 Promille-Grenze(2) 1 Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschriftgenannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. 2 Einesolche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesenwird. 3 ...§ 25 Fahrverbot(1) 1 … 2 Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eineGeldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.2

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