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Universität Zürich Diplomarbeit Shareholder Activism von Schweizer ...

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den Pensionskassen ab 1985 einen immensen gesetzlich bedingten und legitimiertenKapitalzufluss. Durch das Kapitaldeckungsverfahren der 2. Säule findet eine Kapitalakkumulationstatt, wodurch die Pensionskassen erst zu solch bedeutenden Akteuren imKapitalmarkt wurden, wie sie es heute sind.Gemäss Art. 71 BVG müssen die Pensionskassen ihr Vermögen so verwalten, "... dassSicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risikensowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistetsind" 167 . Die Pensionskassen sind also per Gesetz zu einer Ertrags- und Risikooptimierunggezwungen, so dass sie den vom Bundesrat vorgeschriebenen Mindestzinssatzgemäss Art. 12 BVG erzielen. Inwiefern auch <strong>Shareholder</strong> <strong>Activism</strong> zu den ertragssteigerndenoder risikominimierenden Aktivitiäten zu zählen ist und somit für diePensionskassen gesetzlich vorgeschrieben wäre, ist Gegenstand einer politischen Diskussion.5.3.1 Anlagevorschriften und Pflichten für <strong>Schweizer</strong> PensionskassenDie Vorschriften zur Anlage des Vermögens für <strong>Schweizer</strong> Pensionskassen sind in der"Verordung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV2"im 3. Abschnitt "Anlage des Vermögens" unter Art. 49 BVV2 ff. geregelt. 168Ein für diese Arbeit wichtiger Artikel ist Art. 54 lit. c BVV2, der besagt, dass die Pensionskassemaximal 50% ihrer Vorsorgegelder in Aktien investieren darf. Dies beschränktdie potentielle Stimmkraft, die aus Eigentumspapieren, wie Aktien es sind, resultiert.Sollte diese Limite in Zukunft erhöht werden, würde sich die potenzielleStimmmacht der Pensionskassen entsprechend erhöhen.Diese Limite ist in der aktuellen Situation insofern irrelevant, als dass sie <strong>von</strong> den Pensionskassennoch nicht in vollem Umfang ausgenutzt wird. Die meisten Pensionskassenhalten einen Aktienanteil <strong>von</strong> deutlich weniger als 50% an ihrem Portfolio. 1695.3.2 Art. 49a BVV 2In diesem Unterkapitel wird genauer auf den Art. 49a der Verordung über die beruflicheAlters-, Hinterlassenen- und Invaliedenvorsorge BVV2, seine Bedeutung und seineAuslegung eingegangen. Die Einfürung des Art. 49a BVV2 auf Januar 2001 ist in Zusammenhangmit <strong>Shareholder</strong> <strong>Activism</strong> <strong>von</strong> <strong>Schweizer</strong> Pensionskassen die wichtigste167 Art. 71 Abs. 1 BVG168 vgl. hierzu o.V. (2001b), Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV2, S. 1-24169 vgl. hierzu auch Kapitel 5.1 "Anfänge in den 90'er Jahren"44

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