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Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und ...

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<strong>Gesetz</strong> <strong>zur</strong> <strong>Förderung</strong> <strong>von</strong> <strong>K<strong>in</strong>dern</strong> <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen<strong>und</strong> <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagespflege(K<strong>in</strong>dertagesförderungsgesetz – KiföG M-V)Lesefassung vom 8. Juli 2010Der Landtag hat das folgende <strong>Gesetz</strong> beschlossen:PräambelPflege <strong>und</strong> Erziehung der K<strong>in</strong>der s<strong>in</strong>d das natürliche Recht der Eltern <strong>und</strong> diezuallererst ihnen obliegende Pflicht. Jedes K<strong>in</strong>d hat das Recht auf <strong>in</strong>dividuelle<strong>Förderung</strong> se<strong>in</strong>er Entwicklung <strong>und</strong> auf Erziehung zu e<strong>in</strong>er eigenverantwortlichen <strong>und</strong>geme<strong>in</strong>schaftsfähigen Persönlichkeit. Das Land Mecklenburg-Vorpommern trägtnach Maßgabe dieses <strong>Gesetz</strong>es <strong>zur</strong> Verwirklichung dieser Rechte <strong>und</strong> <strong>zur</strong>Erleichterung der Vere<strong>in</strong>barkeit <strong>von</strong> Familie <strong>und</strong> Beruf bei.Die <strong>Förderung</strong> <strong>von</strong> <strong>K<strong>in</strong>dern</strong> <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> K<strong>in</strong>dertagespflege erfüllte<strong>in</strong>en eigenständigen alters- <strong>und</strong> entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs<strong>und</strong>Betreuungsauftrag. Bildung <strong>und</strong> Erziehung s<strong>in</strong>d entscheidende Gr<strong>und</strong>lagen fürdie erfolgreiche Bewältigung weiterer Bildungsverläufe <strong>und</strong> sollen die K<strong>in</strong>derbefähigen, e<strong>in</strong> Leben lang zu lernen. Dieser eigenständige Auftrag zielt darauf ab,die K<strong>in</strong>der im Rahmen e<strong>in</strong>er auf die <strong>Förderung</strong> ihrer Persönlichkeit orientiertenGesamtkonzeption alters- <strong>und</strong> entwicklungsgerecht sowie entsprechend dergr<strong>und</strong>gesetzlich verankerten Werteordnung zu bilden, zu erziehen <strong>und</strong> sie hierdurchbei der Bewältigung <strong>von</strong> aktuellen <strong>und</strong> zukünftigen Lebensanforderungen zuunterstützen. Die <strong>in</strong>dividuelle <strong>Förderung</strong> wirkt <strong>in</strong>sbesondere Benachteiligungenentgegen, die der Chancengerechtigkeit beim E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> die Gr<strong>und</strong>schuleentgegenstehen. Hierzu ist dem <strong>in</strong>dividuellen Förderbedarf der K<strong>in</strong>der aufgr<strong>und</strong> ihrerunterschiedlichen Voraussetzungen beim E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong>K<strong>in</strong>dertagespflege Rechnung zu tragen.§ 1Ziele <strong>und</strong> Inhalte der <strong>in</strong>dividuellen <strong>Förderung</strong>(1) Die <strong>in</strong>dividuelle <strong>Förderung</strong> aller K<strong>in</strong>der hat sich pädagogisch <strong>und</strong> organisatorischan den Bedürfnissen, dem Entwicklungsstand <strong>und</strong> den Entwicklungsmöglichkeitender K<strong>in</strong>der <strong>und</strong> den Bedürfnissen ihrer Familien zu orientieren. Sie ermöglicht den<strong>K<strong>in</strong>dern</strong> den aktiven Erwerb <strong>von</strong> entwicklungsangemessenen Kompetenzen über denFamilienrahmen h<strong>in</strong>aus. K<strong>in</strong>der, die nicht altersgerecht entwickelt s<strong>in</strong>d, werden <strong>in</strong>besonderem Maße gefördert. Die <strong>Förderung</strong> soll die Personensorgeberechtigten beider Erziehung <strong>und</strong> Betreuung ihrer K<strong>in</strong>der durch e<strong>in</strong> vielfältiges Angebot an Bildung,Erziehung <strong>und</strong> Betreuung unterstützen <strong>und</strong> damit <strong>zur</strong> Entwicklung der K<strong>in</strong>der zueigenverantwortlichen <strong>und</strong> geme<strong>in</strong>schaftsfähigen Persönlichkeiten beitragen. DieK<strong>in</strong>der sollen <strong>in</strong> besonderer Weise personale, soziale, kognitive, körperliche <strong>und</strong>


2motorische Kompetenzen sowie Kompetenzen im alltagspraktischen Bereich <strong>in</strong>folgenden Bildungs- <strong>und</strong> Erziehungsbereichen erwerben:- Kommunikation, Sprechen <strong>und</strong> Sprache(n),- Bewegung,- (Inter)kulturelle <strong>und</strong> soziale Gr<strong>und</strong>erfahrungen,- Werteerziehung, Ethik <strong>und</strong> Religion,- Musik, Ästhetik <strong>und</strong> bildnerisches Gestalten,- elementares mathematisches Denken,- Welterk<strong>und</strong>ung <strong>und</strong> naturwissenschaftliche Gr<strong>und</strong>erfahrungen,- Ges<strong>und</strong>heit.Frühk<strong>in</strong>dliche Bildung <strong>und</strong> Erziehung unterstützen die psychischeWiderstandsfähigkeit <strong>von</strong> <strong>K<strong>in</strong>dern</strong> gegenüber biologischen, psychologischen <strong>und</strong>psychosozialen Entwicklungsrisiken <strong>und</strong> be<strong>in</strong>halten die Anleitung <strong>zur</strong> ges<strong>und</strong>enLebensführung. Diese Anleitung zielt auf e<strong>in</strong> ges<strong>und</strong>es Aufwachsen der K<strong>in</strong>der ab<strong>und</strong> hat die Entwicklung des Ges<strong>und</strong>heitsbewusstse<strong>in</strong>s, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> Bezug aufhygienisches Verhalten, ges<strong>und</strong>e Ernährung <strong>und</strong> Bewegung der K<strong>in</strong>der zu stärken.(2) Die K<strong>in</strong>dertagesförderung unterstützt den Gedanken der Gleichstellung derGeschlechter unter Beachtung der Geschlechterspezifik sowie die Erziehung zuToleranz gegenüber anderen Menschen <strong>und</strong> Akzeptanz <strong>von</strong> anderen Kulturen <strong>und</strong>Lebensweisen. Sie ist ausgerichtet auf die Chancengerechtigkeit der K<strong>in</strong>der, die<strong>in</strong>dividuelle <strong>Förderung</strong> <strong>von</strong> Begabungen <strong>und</strong> den Ausgleich <strong>von</strong> Benachteiligungen<strong>und</strong> erfolgt unter Berücksichtigung sozialer sowie sozialräumlicher Gegebenheiten.(3) Gr<strong>und</strong>lage der <strong>in</strong>dividuellen <strong>Förderung</strong> ist die <strong>in</strong> Mecklenburg-Vorpommernverb<strong>in</strong>dliche Bildungskonzeption für K<strong>in</strong>der <strong>von</strong> null bis zehn Jahren, die schrittweisedurch das fachlich zuständige M<strong>in</strong>isterium e<strong>in</strong>geführt wird. Für K<strong>in</strong>der <strong>von</strong> drei bissechs Jahren bildet die Vorbereitung auf die Schule e<strong>in</strong>en besonderen Schwerpunkt.Die Umsetzung der Bildungskonzeption hat sich <strong>in</strong> den Leistungs-, Entgelt- <strong>und</strong>Qualitätsentwicklungsvere<strong>in</strong>barungen nach § 16 unter Beachtung dere<strong>in</strong>richtungsspezifischen Konzeption widerzuspiegeln.(4) Die Bildungskonzeption für K<strong>in</strong>der <strong>von</strong> null bis zehn Jahren <strong>und</strong> die Rahmenplänefür die Gr<strong>und</strong>schulen s<strong>in</strong>d aufe<strong>in</strong>ander abzustimmen. Die K<strong>in</strong>dertagesförderung hatden Auftrag, den Übergang der K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> die Gr<strong>und</strong>schule gezielt vorzubereiten, zubegleiten <strong>und</strong> mitzugestalten. Dazu sollen die Fachkräfte derK<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen, die Tagespflegepersonen <strong>und</strong> die Lehrkräfte derGr<strong>und</strong>schulen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gleichberechtigten, partnerschaftlichen Verhältniszusammenarbeiten <strong>und</strong> nach Möglichkeit <strong>in</strong> geeigneten Bereichen an geme<strong>in</strong>samenFort- <strong>und</strong> Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. Gr<strong>und</strong>lage derZusammenarbeit zwischen K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>schulen sollenKooperationsvere<strong>in</strong>barungen se<strong>in</strong>.(5) Gr<strong>und</strong>lage der <strong>in</strong>dividuellen <strong>Förderung</strong> ist <strong>in</strong> allen Altersstufen e<strong>in</strong>ealltags<strong>in</strong>tegrierte Beobachtung <strong>und</strong> Dokumentation des k<strong>in</strong>dlichenEntwicklungsprozesses. Spätestens drei Monate nach E<strong>in</strong>tritt des K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> denK<strong>in</strong>dergarten erfolgt regelmäßig e<strong>in</strong>e Beobachtung <strong>und</strong> Dokumentation auf Basislandesweit verb<strong>in</strong>dlich festgelegter Verfahren. Entsprechendes ist für die <strong>Förderung</strong><strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagespflege anzustreben. Die Ergebnisse s<strong>in</strong>d auch Gegenstand <strong>von</strong>


3Entwicklungsgesprächen mit Personensorgeberechtigten. Sie werden mit schriftlicherE<strong>in</strong>willigung der Personensorgeberechtigten den Gr<strong>und</strong>schulen sowie den Horten <strong>zur</strong>Verfügung gestellt <strong>und</strong> <strong>von</strong> diesen <strong>in</strong> die weiterführende <strong>in</strong>dividuelle <strong>Förderung</strong>e<strong>in</strong>bezogen. Die E<strong>in</strong>willigung ist e<strong>in</strong> Jahr aufzubewahren <strong>und</strong> anschließenddatenschutzgerecht zu vernichten. Willigen die Personensorgeberechtigten nicht <strong>in</strong>die Datenübermittlung e<strong>in</strong>, ist die Dokumentation e<strong>in</strong> Jahr, nach dem das K<strong>in</strong>d dieK<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung oder die K<strong>in</strong>dertagespflege verlassen hat,datenschutzgerecht zu vernichten.(6) Weisen die Ergebnisse der Beobachtung nach Absatz 5 Satz 2 e<strong>in</strong>e erheblicheAbweichung <strong>von</strong> der altersgerechten, sozialen, kognitiven, emotionalen oderkörperlichen Entwicklung aus, soll e<strong>in</strong>e gezielte <strong>in</strong>dividuelle <strong>Förderung</strong> auf derGr<strong>und</strong>lage e<strong>in</strong>es jährlich fortzuschreibenden Entwicklungsplans erfolgen, für die dasLand nach Maßgabe dieses <strong>Gesetz</strong>es zusätzlich f<strong>in</strong>anzielle Mittel bereitstellt. DieTräger <strong>von</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> die Tagespflegepersonen treffen <strong>in</strong> eigenerVerantwortung Entscheidungen über den gezielten E<strong>in</strong>satz der zusätzlich <strong>zur</strong>Verfügung gestellten f<strong>in</strong>anziellen Mittel. Leistungen nach diesem <strong>Gesetz</strong> s<strong>in</strong>dgegenüber Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch nachrangig.§ 2Arten der <strong>Förderung</strong>(1) K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen im S<strong>in</strong>ne dieses <strong>Gesetz</strong>es s<strong>in</strong>d familienunterstützendeE<strong>in</strong>richtungen, die als K<strong>in</strong>dertagesstätte, Krippe, K<strong>in</strong>dergarten <strong>und</strong> Hort geführtwerden können. In K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen werden K<strong>in</strong>der bis zum Schule<strong>in</strong>trittoder schulpflichtige K<strong>in</strong>der für e<strong>in</strong>en Teil des Tages oder ganztags gefördert.(2) In K<strong>in</strong>dertagesstätten erfolgt die <strong>Förderung</strong> <strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens zwei der <strong>in</strong> denAbsätzen 3 bis 5 genannten Förderarten.(3) In Krippen werden K<strong>in</strong>der bis zum Beg<strong>in</strong>n des Monats, <strong>in</strong> dem sie das dritteLebensjahr vollenden, gefördert.(4) In K<strong>in</strong>dergärten werden K<strong>in</strong>der vom Beg<strong>in</strong>n des Monats, <strong>in</strong> dem sie das dritteLebensjahr vollenden, bis zum E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> die Schule gefördert.(5) In Horten werden K<strong>in</strong>der vom E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> die Schule bis zum Ende des Besuchs derGr<strong>und</strong>schule gefördert. E<strong>in</strong>e darüber h<strong>in</strong>ausgehende Hortförderung erfolgt längstensbis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e dem K<strong>in</strong>deswohlentsprechende Bildung, Erziehung <strong>und</strong> Betreuung wegen der <strong>in</strong>dividuellenEntwicklung des K<strong>in</strong>des oder se<strong>in</strong>er familiären Situation nicht gewährleistet ist, <strong>und</strong> <strong>in</strong>den Fällen, <strong>in</strong> denen das K<strong>in</strong>d nicht <strong>in</strong> der Lage ist, se<strong>in</strong>en außerschulischen Alltagselbstständig zu bewältigen.(6) Die <strong>in</strong>dividuelle <strong>Förderung</strong> <strong>von</strong> <strong>K<strong>in</strong>dern</strong> mit Beh<strong>in</strong>derungen <strong>und</strong> <strong>von</strong> Beh<strong>in</strong>derungbedrohter K<strong>in</strong>der soll vorrangig <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen erfolgen. In <strong>in</strong>tegrativenE<strong>in</strong>richtungen werden den <strong>K<strong>in</strong>dern</strong> geme<strong>in</strong>same Erfahrungsfelder <strong>und</strong> Lernanreizegeboten, die sie <strong>in</strong> ihrer Persönlichkeitsentwicklung fördern <strong>und</strong> ihnen die Möglichkeitgeben, Beziehungen zue<strong>in</strong>ander aufzubauen, die trotz unterschiedlicherKompetenzen <strong>und</strong> Bee<strong>in</strong>trächtigungen der e<strong>in</strong>zelnen K<strong>in</strong>der durch persönliche


4Wertschätzung, wechselseitige Anerkennung <strong>und</strong> gegenseitige Unterstützunggekennzeichnet s<strong>in</strong>d.(7) Die K<strong>in</strong>dertagespflege ist e<strong>in</strong>e familienergänzende <strong>und</strong> -unterstützende Form derregelmäßigen <strong>Förderung</strong> durch e<strong>in</strong>e Person, die nicht personensorgeberechtigt fürdie K<strong>in</strong>der ist (Tagespflegeperson). Die K<strong>in</strong>dertagespflege wird im Haushalt derTagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten oder <strong>in</strong> anderen geeignetenRäumen durchgeführt.(8) E<strong>in</strong>zel<strong>in</strong>tegration ist <strong>Förderung</strong> e<strong>in</strong>zelner K<strong>in</strong>der mit Beh<strong>in</strong>derung oder <strong>von</strong>Beh<strong>in</strong>derung bedrohter K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> Regele<strong>in</strong>richtungen nach den Absätzen 2 bis 5 oder<strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagespflege nach Absatz 7.§ 3Anspruch auf <strong>Förderung</strong>(1) K<strong>in</strong>der mit gewöhnlichem Aufenthalt <strong>in</strong> Mecklenburg-Vorpommern haben abVollendung des dritten Lebensjahres bis zum E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> die Schule e<strong>in</strong>en Anspruchauf <strong>Förderung</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung nach Maßgabe dieses <strong>Gesetz</strong>es.(2) Mit öffentlichen Mitteln geförderte K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong>Tagespflegepersonen stehen allen <strong>K<strong>in</strong>dern</strong> unabhängig <strong>von</strong> der religiösen,weltanschaulichen <strong>und</strong> pädagogischen Ausrichtung des Trägers offen. Artikel 140des Gr<strong>und</strong>gesetzes bleibt unberührt.(3) Für K<strong>in</strong>der unter drei Jahren soll e<strong>in</strong>e bedarfsgerechte <strong>Förderung</strong> gewährleistetwerden. Dabei ist den Bedürfnissen <strong>in</strong>sbesondere erwerbstätiger, erwerbssuchender,<strong>in</strong> Ausbildung bef<strong>in</strong>dlicher oder sozial benachteiligter Personensorgeberechtigtervorrangig Rechnung zu tragen. Für K<strong>in</strong>der sozial benachteiligterPersonensorgeberechtigter ist ab dem Jahr 2011 e<strong>in</strong>e <strong>Förderung</strong> <strong>von</strong> m<strong>in</strong>destens 30St<strong>und</strong>en wöchentlich zu gewährleisten. Zu den sozial benachteiligtenPersonensorgeberechtigten gehören Empfänger <strong>von</strong> Leistungen <strong>zur</strong> Sicherung desLebensunterhalts nach dem Zweiten <strong>und</strong> Zwölftem Buch Sozialgesetzbuch sowieLangzeitarbeitslose. K<strong>in</strong>der, die bereits e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtung besuchen, sollen auch dannweiter gefördert werden, wenn die ursprünglich gegebenen Voraussetzungen nachSatz 2 nachträglich entfallen s<strong>in</strong>d.(4) K<strong>in</strong>der können <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagespflege gefördert werden, wenn aus sozialen oderfamiliären Gründen e<strong>in</strong> Bedarf hierfür besteht. Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere für K<strong>in</strong>der biszum vollendeten zweiten Lebensjahr. Über die Bewilligung <strong>von</strong> K<strong>in</strong>dertagespflegeentscheidet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, <strong>in</strong> dessen Gebiet dasK<strong>in</strong>d se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt hat.(5) Die Personensorgeberechtigten können gemäß § 5 Absatz 1 des Achten BuchesSozialgesetzbuch zwischen den vorhandenen Angeboten, für die das K<strong>in</strong>d dieZugangsvoraussetzungen erfüllt, wählen. Die Ausübung des Wahlrechts istgegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig, <strong>in</strong> der Regeldrei Monate, vor der beabsichtigten Aufnahme <strong>in</strong> die K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung oderK<strong>in</strong>dertagespflege, schriftlich anzuzeigen. Üben Personensorgeberechtigte, derenK<strong>in</strong>d das dritte Lebensjahr vollendet hat <strong>und</strong> noch nicht <strong>in</strong> die Schule e<strong>in</strong>getreten ist,


5das Wahlrecht aus, ist den K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen gegenüber derK<strong>in</strong>dertagespflege nach Prüfung aller Voraussetzungen der Vorrang e<strong>in</strong><strong>zur</strong>äumen,wenn diese <strong>zur</strong> Verfügung stehen.§ 4Ausgestaltung der <strong>Förderung</strong> <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungenbis zum E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> die Schule(1) Die <strong>in</strong>dividuelle <strong>Förderung</strong> der K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen bis zum E<strong>in</strong>tritt<strong>in</strong> die Schule umfasst e<strong>in</strong>e wöchentliche Betreuung <strong>in</strong> öffentlich gefördertenK<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>von</strong> 30 St<strong>und</strong>en <strong>in</strong> der Woche (Teilzeitförderung). Die<strong>Förderung</strong> kann auf Wunsch der Personensorgeberechtigten auch alsHalbtagsförderung im Umfang <strong>von</strong> 20 Wochenst<strong>und</strong>en <strong>in</strong> Anspruch genommenwerden. Die <strong>Förderung</strong> erfolgt <strong>in</strong> der Regel <strong>von</strong> Montag bis Freitag.(2) K<strong>in</strong>der, die e<strong>in</strong>en Anspruch auf <strong>Förderung</strong> nach § 3 Absatz 1 haben, können e<strong>in</strong>eganztägige <strong>Förderung</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung beanspruchen, wenn dies <strong>zur</strong>Vere<strong>in</strong>barkeit <strong>von</strong> Beruf <strong>und</strong> Familie notwendig ist oder diePersonensorgeberechtigten an der Ausübung des Personensorgerechts ganz oderteilweise im S<strong>in</strong>ne der §§ 20 <strong>und</strong> 27 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geh<strong>in</strong>derts<strong>in</strong>d. Die Ganztagsförderung umfasst e<strong>in</strong>en Betreuungsumfang <strong>von</strong> 50 St<strong>und</strong>enwöchentlich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.(3) Die tägliche Verweildauer des K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung soll zehnSt<strong>und</strong>en nicht überschreiten. Sie orientiert sich am Bedarf derPersonensorgeberechtigten. Bei e<strong>in</strong>er Ganztagsförderung soll die Öffnungszeit derK<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung m<strong>in</strong>destens zehn St<strong>und</strong>en betragen. E<strong>in</strong> über dieseÖffnungszeit der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung regelmäßig h<strong>in</strong>ausgehender täglicherBedarf ist <strong>von</strong> den Personensorgeberechtigten dem örtlichen Träger der öffentlichenJugendhilfe unverzüglich anzuzeigen.§ 5Ausgestaltung der <strong>Förderung</strong> <strong>in</strong> Horten(1) Die <strong>in</strong>dividuelle <strong>Förderung</strong> <strong>von</strong> <strong>K<strong>in</strong>dern</strong> <strong>in</strong> Horten ist e<strong>in</strong> Bildungs-, Erziehungs<strong>und</strong>Betreuungsangebot <strong>in</strong> Kooperation mit der Schule. Die <strong>Förderung</strong> unterstützt dieK<strong>in</strong>der bei der Bewältigung der Anforderungen des Schulalltags. Dar<strong>in</strong>e<strong>in</strong>geschlossen ist die Befähigung der K<strong>in</strong>der <strong>zur</strong> zunehmend selbstständigen <strong>und</strong>aktiven Gestaltung ihrer Freizeit.(2) Die Hortförderung soll e<strong>in</strong> bedarfsgerechtes Angebot gewährleisten. Dabei ist denBedürfnissen <strong>in</strong>sbesondere erwerbstätiger, erwerbssuchender, <strong>in</strong> Ausbildungbef<strong>in</strong>dlicher oder sozial benachteiligter Personensorgeberechtigter Rechnung zutragen. Die <strong>Förderung</strong> erfolgt <strong>in</strong> der Regel bis zu sechs St<strong>und</strong>en alsGanztagsförderung oder drei St<strong>und</strong>en als Teilzeitförderung täglich <strong>von</strong> montags bisfreitags außerhalb der Unterrichtszeiten.(3) E<strong>in</strong> erhöhter Bedarf an Hortförderung, der sich während der Schulferien aufGr<strong>und</strong> des Wegfalls der Unterrichtszeiten ergibt, ist durch die


6Personensorgeberechtigten dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfeunverzüglich anzuzeigen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stelltgemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 sicher, dass diesem Bedarf entsprochen werden kann.(4) Hort <strong>und</strong> Schule sollen nach dem Vorbild e<strong>in</strong>es Ganztagsschulangeboteskooperieren.§ 6K<strong>in</strong>dertagespflege(1) Die <strong>Förderung</strong> nach diesem <strong>Gesetz</strong> kann auch dadurch gewährt werden, dass mitZustimmung der Personensorgeberechtigten durch den örtlichen Träger deröffentlichen Jugendhilfe e<strong>in</strong>e geeignete Tagespflegeperson vermittelt wird, soferndies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verb<strong>und</strong>en ist. K<strong>in</strong>dertagespflege sollauf Wunsch der Personensorgeberechtigten gewährt werden, wenn dies <strong>zur</strong><strong>Förderung</strong> der Entwicklung des K<strong>in</strong>des, <strong>in</strong>sbesondere bis zum vollendeten zweitenLebensjahr, erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn die <strong>Förderung</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>erK<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung den <strong>K<strong>in</strong>dern</strong> oder deren Personensorgeberechtigten wegender Öffnungszeit der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung oder der Entfernung <strong>zur</strong> E<strong>in</strong>richtungnicht zuzumuten ist.(2) Bei der Inanspruchnahme <strong>von</strong> K<strong>in</strong>dertagespflege haben die Tagespflegeperson<strong>und</strong> die Personensorgeberechtigten durch e<strong>in</strong>en schriftlichen Betreuungsvertrag diedas Wohl des K<strong>in</strong>des betreffenden wesentlichen Punkte zu vere<strong>in</strong>baren. DieTagespflegeperson hat mit den Personensorgeberechtigten zum Wohl der K<strong>in</strong>derpartnerschaftlich zusammenzuarbeiten.(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat sicherzustellen, dass dieTagespflegepersonen m<strong>in</strong>destens 25 St<strong>und</strong>en pro Kalenderjahr Angebote <strong>zur</strong> Fort<strong>und</strong>Weiterbildung wahrnehmen.§ 7E<strong>in</strong>beziehung der K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> die Gestaltung des Alltagsder K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung <strong>und</strong> der K<strong>in</strong>dertagespflegeDie K<strong>in</strong>der sollen ihrem Alter <strong>und</strong> ihrem Entwicklungsstand entsprechend bei derGestaltung des Alltags <strong>in</strong> der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung mitwirken. Sie s<strong>in</strong>d vom Träger<strong>und</strong> der Leitung der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung sowie <strong>von</strong> den für die pädagogischeArbeit <strong>in</strong> den Gruppen zuständigen Fachkräften bei allen sie betreffendenAngelegenheiten nach Maßgabe des Satzes 1 zu beteiligen. Dies gilt entsprechendfür die K<strong>in</strong>dertagespflege.§ 8Bildungs- <strong>und</strong> Erziehungspartnerschaft(1) Das <strong>in</strong> den K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen tätige pädagogische Personal <strong>und</strong> dieTagespflegepersonen haben mit den Personensorgeberechtigten zum Wohl derK<strong>in</strong>der partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Die Personensorgeberechtigten s<strong>in</strong>d


7<strong>von</strong> den Fachkräften <strong>in</strong> die Bildungsplanung der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> derenUmsetzung e<strong>in</strong>zubeziehen <strong>und</strong> sollen über bestehende Angebote der Familienbildung<strong>und</strong> -beratung <strong>in</strong>formiert werden.(2) Die für e<strong>in</strong>e Gruppe verantwortliche Fachkraft beruft m<strong>in</strong>destens zweimal jährliche<strong>in</strong>e Versammlung der Personensorgeberechtigten der K<strong>in</strong>der der jeweiligen Gruppe(Elternversammlung) e<strong>in</strong>. Die Elternversammlung wählt aus ihren Reihen bis zu zweiPersonen <strong>zur</strong> Vertretung der Gruppe für den sich nach Absatz 3 bildenden Elternrat.Die Personensorgeberechtigten der K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong>er Gruppe haben das Recht,Elternversammlungen durchzuführen, wenn die Mehrheit das verlangt. Im Rahmender Elternversammlungen erfolgt e<strong>in</strong>e Verständigung <strong>zur</strong> Bildung, Erziehung <strong>und</strong>Betreuung der K<strong>in</strong>der. Die Elternversammlungen sollen für Angebote <strong>zur</strong> Stärkungder Bildungs- <strong>und</strong> Erziehungskompetenz genutzt werden.(2a) Personensorgeberechtigte mit e<strong>in</strong>er Hör- oder Sprachbeh<strong>in</strong>derung haben <strong>zur</strong>Wahrnehmung ihrer Rechte <strong>und</strong> Pflichten nach diesem <strong>Gesetz</strong> für die mündliche <strong>und</strong>schriftliche Kommunikation e<strong>in</strong>en Anspruch auf Bereitstellung e<strong>in</strong>er Dolmetscher<strong>in</strong>oder e<strong>in</strong>es Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, fürlautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen. § 2Absatz 2 sowie die §§ 3 bis 5 der Kommunikationshilfeverordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend.(3) Die <strong>von</strong> den Elternversammlungen gewählten Personen <strong>zur</strong> Vertretung derGruppen bilden den Elternrat der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung. Die Anzahl der Mitgliederdes Elternrats soll 15 nicht überschreiten. In E<strong>in</strong>richtungen mit nur e<strong>in</strong>er Gruppebildet die Elternversammlung den Elternrat. Der Elternrat wählt aus se<strong>in</strong>er Mitte e<strong>in</strong>enVorstand, dem e<strong>in</strong> vorsitzendes Mitglied <strong>und</strong> zwei weitere Mitglieder angehören.(4) Der Elternrat soll <strong>in</strong> wesentlichen Angelegenheiten der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungmitwirken, <strong>in</strong>sbesondere bei der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption,der regelmäßigen Öffnungszeiten <strong>und</strong> der Essenversorgung der K<strong>in</strong>der. Darüber h<strong>in</strong>auskann er unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften Auskunftverlangen über die zweckentsprechende Verwendung der erstatteten Kostenanteile<strong>und</strong> der Beiträge der Eltern sowie über die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse derK<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung. Vertreter des Elternrates können an den Verhandlungenüber die Leistung, das Entgelt <strong>und</strong> die Qualitätsentwicklung nach § 16 beratendteilnehmen. Dabei s<strong>in</strong>d Betriebs- <strong>und</strong> Geschäftsgeheimnisse des Trägers derK<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung zu wahren. Er wirkt darauf h<strong>in</strong>, dass die Mitwirkungsrechteder K<strong>in</strong>der nach § 7 beachtet werden.(5) Die Elternräte können auf Ebene der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe<strong>und</strong> auf Landesebene Elternvertretungen bilden. In den Landkreisen <strong>und</strong> kreisfreienStädten als Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wird der Kreis- oder Stadtelternratdurch jeweils e<strong>in</strong> Mitglied der Elternräte der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen gebildet. Zuden Beratungen des Kreis- oder Stadtelternrats soll auch e<strong>in</strong>e Vertretungsperson derEltern, deren K<strong>in</strong>der durch Tagespflegepersonen gefördert werden, h<strong>in</strong>zugezogenwerden. Der Kreis- oder Stadtelternrat wählt aus se<strong>in</strong>er Mitte e<strong>in</strong>en Vorstand, deme<strong>in</strong> vorsitzendes Mitglied <strong>und</strong> m<strong>in</strong>destens vier weitere Mitglieder angehören. DieElternvertretung auf Landesebene (Landeselternrat) wird durch zwei Mitglieder jedesKreis- oder Stadtelternrats gebildet. Zu den Beratungen des Landeselternrats sollauch e<strong>in</strong>e Vertretungsperson der Eltern, deren K<strong>in</strong>der durch Tagespflegepersonen


8gefördert werden, h<strong>in</strong>zugezogen werden. Der Landeselternrat wählt aus se<strong>in</strong>er Mittee<strong>in</strong>en Vorstand, dem e<strong>in</strong> vorsitzendes Mitglied <strong>und</strong> vier weitere Mitglieder angehören.§ 9Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge(1) Die K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> die Tagespflegepersonen sollen vor derAufnahme e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des <strong>von</strong> den Personensorgeberechtigten Angaben über denZeitpunkt <strong>und</strong> die Stufe der letzten Früherkennungsuntersuchung <strong>und</strong> den Impfstatusverlangen. Bei festgestellten (diagnostizierten) Entwicklungsauffälligkeiten wirken dieFachkräfte der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> die Tagespflegepersonen geme<strong>in</strong>sammit den Personensorgeberechtigen auf deren Beseitigung h<strong>in</strong>.(2) Die K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> die Tagespflegepersonen sollen denÖffentlichen Ges<strong>und</strong>heitsdienst bei der Durchführung <strong>von</strong> Untersuchungen <strong>und</strong>Maßnahmen der Ges<strong>und</strong>heitsförderung <strong>und</strong> Prävention unterstützen. Sie wirkengegenüber den Personensorgeberechtigten darauf h<strong>in</strong>, dass die K<strong>in</strong>der an denFrüherkennungsuntersuchungen nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch<strong>und</strong> an den öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen teilnehmen.(3) Der Anspruch auf Aufnahme des K<strong>in</strong>des <strong>und</strong> das Wahlrecht derPersonensorgeberechtigten nach § 3 bleiben unberührt.(4) Aus Gründen der Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge <strong>und</strong> der Suchtvorbeugung darf <strong>in</strong> denK<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> den Räumen der K<strong>in</strong>dertagespflege nicht geraucht<strong>und</strong> dürfen während der Öffnungszeiten ke<strong>in</strong>e alkoholischen Getränke zu sichgenommen werden.§ 9aK<strong>in</strong>derschutzDas Wohl der K<strong>in</strong>der erfordert es, jedem Ansche<strong>in</strong> <strong>von</strong> Vernachlässigung,Misshandlung oder anderer Gefährdungen des K<strong>in</strong>deswohls nachzugehen. Werdengewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des bekannt, istgemäß § 8a Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu verfahren.§ 10Anforderungen an das Leistungsangebot der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen(1) Das Leistungsangebot der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen soll sich pädagogisch <strong>und</strong>organisatorisch nach den Bedürfnissen der K<strong>in</strong>der <strong>und</strong> ihrer Familien richten. Das gilt<strong>in</strong>sbesondere für die Öffnungszeiten der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen.(1a) Die K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen bieten für K<strong>in</strong>der bis zum Schule<strong>in</strong>tritt e<strong>in</strong>evollwertige <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>e Verpflegung <strong>von</strong> <strong>K<strong>in</strong>dern</strong> während der gesamtenBetreuungszeit an. Diese soll sich an den geltenden Standards der DeutschenGesellschaft für Ernährung orientieren.


9(2) Zusätzliche Angebote <strong>in</strong> den K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d so auszugestalten,dass alle K<strong>in</strong>der die Möglichkeit erhalten, daran teilzunehmen.(3) Bildung, Erziehung <strong>und</strong> Betreuung <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen erfolgengr<strong>und</strong>sätzlich durch Fachkräfte. Sie haben unter Beachtung der alters- <strong>und</strong>entwicklungsspezifischen sowie der <strong>in</strong>dividuellen Besonderheiten der K<strong>in</strong>der<strong>in</strong>sbesondere1. für den Aufbau positiver B<strong>in</strong>dungen zwischen ihnen <strong>und</strong> dem K<strong>in</strong>d sowie für denAufbau sozialer Beziehungen <strong>in</strong> der K<strong>in</strong>dergruppe Sorge zu tragen,2. die <strong>Förderung</strong> unter Beteiligung der K<strong>in</strong>der durch Schaffung <strong>von</strong> geeignetenentwicklungs- <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitsfördernden Lebens-, Handlungs- <strong>und</strong>Erfahrungsräumen zu gestalten, <strong>in</strong>sbesondere durch Organisation desTagesablaufes, Raumgestaltung <strong>und</strong> Materialauswahl,3. Themen <strong>und</strong> Interessen der K<strong>in</strong>der aufzugreifen, zu erweitern <strong>und</strong> <strong>in</strong> Lernprozessengeme<strong>in</strong>sam mit den <strong>K<strong>in</strong>dern</strong> zu gestalten,4. k<strong>in</strong>dbezogene Beobachtungen durchzuführen, zu dokumentieren, zu reflektieren<strong>und</strong> sich fachlich auszutauschen, um e<strong>in</strong>e auf die Persönlichkeit des jeweiligenK<strong>in</strong>des <strong>und</strong> Planung des pädagogischen Prozesses bezogene <strong>Förderung</strong> zuermöglichen <strong>und</strong> dies mit den Personensorgeberechtigten abzustimmen <strong>und</strong> zubesprechen, wobei der alltags<strong>in</strong>tegrierten Sprachförderung e<strong>in</strong>e besondereBedeutung beizumessen ist,5. die K<strong>in</strong>der auf den E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> die Gr<strong>und</strong>schule vorzubereiten sowie6. die Personensorgeberechtigten bei ihren Erziehungs- <strong>und</strong> <strong>Förderung</strong>saufgabenzu beraten.Zur Gewährleistung e<strong>in</strong>er kont<strong>in</strong>uierlichen Entwicklungsförderung sollen Fachkräftegr<strong>und</strong>sätzlich nicht unter fünf St<strong>und</strong>en täglich <strong>in</strong> der Gruppe beschäftigt werden.(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt für die unmittelbarepädagogische Arbeit unter Berücksichtigung sozialer <strong>und</strong> sozialräumlicherGegebenheiten sicher, dass e<strong>in</strong>e Fachkraft durchschnittlich1. sechs K<strong>in</strong>der bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,2. 18 K<strong>in</strong>der ab vollendetem dritten Lebensjahr bis zum Schule<strong>in</strong>tritt oder3. 22 K<strong>in</strong>der im Gr<strong>und</strong>schulalterfördert. Das Nähere legen die Landkreise <strong>und</strong> kreisfreien Städte durch Satzung fest.Ab dem Jahr 2011 ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfesicherzustellen, dass e<strong>in</strong>e Fachkraft durchschnittlich 17 K<strong>in</strong>der ab vollendetem drittenLebensjahr bis zum Schule<strong>in</strong>tritt fördert.(5) Die Träger der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen haben den Fachkräften e<strong>in</strong>enangemessenen Teil der Arbeitszeit für die mittelbare pädagogische Arbeite<strong>in</strong><strong>zur</strong>äumen. Dazu gehören <strong>in</strong>sbesondere Zeiten für die− Beobachtung <strong>und</strong> Dokumentation der Entwicklungsverläufe <strong>von</strong> <strong>K<strong>in</strong>dern</strong>,− Qualitätsentwicklung <strong>und</strong> -sicherung,− Planung der <strong>in</strong>dividuellen <strong>Förderung</strong>,− Zusammenarbeit mit Personensorgeberechtigten, Schulen <strong>und</strong> E<strong>in</strong>richtungen derFamilienbildung,− Vor- <strong>und</strong> Nachbereitung sowie


10− Dienstberatungen.Als angemessen gelten <strong>in</strong> der Regel zweie<strong>in</strong>halb St<strong>und</strong>en wöchentlich. DerZeitumfang für die mittelbare pädagogische Arbeit <strong>in</strong> der Altersgruppe ab demvollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schule<strong>in</strong>tritt beträgt <strong>in</strong> der Regel fünf St<strong>und</strong>enpro Vollzeitstelle wöchentlich. Die Zeiten für die mittelbare pädagogische Arbeit s<strong>in</strong>d<strong>in</strong> den Vere<strong>in</strong>barungen nach § 16 zu berücksichtigen.(6) In <strong>in</strong>tegrativen Gruppen <strong>und</strong> Sonderk<strong>in</strong>dergärten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Abhängigkeit <strong>von</strong> derBeh<strong>in</strong>derung der K<strong>in</strong>der zusätzlich zu den Fachkräften nach § 11 Absatz 2 staatlichanerkannte Erzieher<strong>in</strong>nen oder Erzieher mit e<strong>in</strong>er sonderpädagogischenZusatzausbildung, staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger<strong>in</strong>nen oderHeilerziehungspfleger e<strong>in</strong>zusetzen.(7) K<strong>in</strong>der, die Deutsch als weitere Sprache erlernen, s<strong>in</strong>d dabei besonders zufördern.(8) K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen dürfen nur <strong>von</strong> Fachkräften gemäß § 11 Absatz 2geleitet werden, die über ausreichende Berufserfahrung <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e besondereQualifikation für Leitungstätigkeiten verfügen. Sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Abhängigkeit <strong>von</strong> derAnzahl der K<strong>in</strong>der <strong>und</strong> der zu bewältigenden Leitungsaufgaben angemessen <strong>von</strong> derunmittelbaren pädagogischen Arbeit freizustellen.(9) Bei Bedarf kann der Träger der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> Abstimmung mit demörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzliche Angebote der Jugendhilfebereitstellen.§ 10aQualitätsentwicklung <strong>und</strong> -sicherung(1) Die Träger <strong>von</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> die Tagespflegepersonen s<strong>in</strong>d <strong>zur</strong>kont<strong>in</strong>uierlichen Qualitätsentwicklung <strong>und</strong> -sicherung nach Maßgabe des § 1 Absatz3 bis 6 verpflichtet.(2) Die kont<strong>in</strong>uierliche Qualitätsentwicklung <strong>und</strong> -sicherung erfolgt auf Basis e<strong>in</strong>erwissenschaftlichen Evaluation <strong>und</strong> dient dazu, die für die K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen<strong>und</strong> K<strong>in</strong>dertagespflege geltenden Standards zu sichern, die Entwicklung derK<strong>in</strong>dertagesförderung zu unterstützen, Erkenntnisse über den Stand <strong>und</strong> die Qualität<strong>von</strong> Bildung, Erziehung <strong>und</strong> Betreuung zu liefern sowie die Chancengerechtigkeit<strong>und</strong> Durchlässigkeit <strong>von</strong> Angeboten der K<strong>in</strong>dertagesförderung zu gewährleisten.(3) Das fachlich zuständige M<strong>in</strong>isterium erarbeitet auf der Gr<strong>und</strong>lage derBildungskonzeption verb<strong>in</strong>dliche Standards für die Verfahren nach den Absätzen 1<strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> unterstützt <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit den örtlichen Trägern der öffentlichenJugendhilfe deren Anwendung <strong>in</strong> der Praxis.§ 11Qualifikation des pädagogischen Personals(1) Pädagogisches Personal s<strong>in</strong>d Fachkräfte <strong>und</strong> Assistenzkräfte.


11(2) Fachkräfte verfügen über e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens dreijährige sozialpädagogischeAusbildung <strong>und</strong> m<strong>in</strong>destens über e<strong>in</strong>en Abschluss auf Fachschulebene. Sie leiten<strong>und</strong> gestalten die pädagogischen Prozesse für K<strong>in</strong>der eigenständig. Fachkräfte nachdiesem <strong>Gesetz</strong> s<strong>in</strong>d:− staatlich anerkannte Erzieher<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Erzieher,− Diplompädagog<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Diplompädagogen mit dem Nachweissozialpädagogischer Ausbildung, Diplomsozialpädagog<strong>in</strong>nen <strong>und</strong>Diplomsozialpädagogen, Diplomsozialarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Diplomsozialarbeiter,− Absolvent<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Absolventen fachlich entsprechender Bachelor-, MagisteroderMasterstudiengänge,− staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Heilerziehungspflegeroder Personen mit gleichwertigen Abschlüssen,− Erzieher<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Erzieher im jeweiligen Bereich, die e<strong>in</strong>e Teilanerkennung füre<strong>in</strong>en Fachschulabschluss als Krippenerzieher<strong>in</strong> oder Krippenerzieher,K<strong>in</strong>dergärtner<strong>in</strong> oder K<strong>in</strong>dergärtner, Horterzieher<strong>in</strong> oder Horterzieher haben,− Gr<strong>und</strong>schullehrkräfte mit der Befähigung <strong>zur</strong> Arbeit <strong>in</strong> Heimen <strong>und</strong> Hortensowie− Personen, die über e<strong>in</strong>en anderen pädagogischen Hochschulabschlussverfügen, m<strong>in</strong>destens drei Jahre im Bereich der K<strong>in</strong>dertagesförderungunmittelbar vor Aufnahme der Arbeit tätig waren <strong>und</strong> während dieser Zeitfachspezifische Weiterbildungen im Umfang <strong>von</strong> 40 St<strong>und</strong>en nachgewiesenhaben.(3) Assistenzkräfte verfügen über e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens zweijährige sozialpädagogischeAusbildung <strong>und</strong> <strong>in</strong> der Regel über e<strong>in</strong>en Schulabschluss der Mittleren Reife. Siebetreuen K<strong>in</strong>der unter Anleitung der Fachkräfte <strong>und</strong> unterstützen diese bei derGestaltung der pädagogischen Prozesse. Assistenzkräfte nach diesem <strong>Gesetz</strong> s<strong>in</strong>dSozialassistent<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Sozialassistenten sowie Personen mit gleichwertigenAbschlüssen. Die Beschäftigung der Assistenzkräfte ist <strong>in</strong> den Vere<strong>in</strong>barungen nach§ 16 zu berücksichtigen.(4) Zur Unterstützung des pädagogischen Personals können Praktikant<strong>in</strong>nen <strong>und</strong>Praktikanten <strong>in</strong> der sozialpädagogischen Ausbildung oder <strong>in</strong> der Vorbereitung aufe<strong>in</strong>e sozialpädagogische Ausbildung e<strong>in</strong>gesetzt werden. Gleiches gilt fürStudent<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Studenten e<strong>in</strong>es entsprechenden Studienganges.(5) Die Absätze 2 <strong>und</strong> 3 gelten auch für vergleichbare ausländische Abschlüsse.(6) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann im E<strong>in</strong>zelfall <strong>von</strong> denAnforderungen nach den Absätzen 2 <strong>und</strong> 3 Ausnahmen zulassen, wenn dieVermittlung der Bildungs- <strong>und</strong> Erziehungsziele gleichwertig sichergestellt werdenkann.§ 11aAus-, Fort- <strong>und</strong> Weiterbildung(1) Das Land plant den Bedarf an Ausbildungsplätzen für Fachkräfte im S<strong>in</strong>ne des§ 11 Absatz 2. Die Ausbildungsplatzplanung ist regelmäßig fortzuschreiben. Die


12Ausbildungszeit für staatlich anerkannte Erzieher<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Erzieher beträgt <strong>in</strong> derRegel höchstens 48 Monate.(2) Die Träger der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen haben dafür zu sorgen, dass daspädagogische Personal regelmäßig <strong>in</strong> angemessenem Umfang an Fort- <strong>und</strong>Weiterbildungsmaßnahmen teilnimmt <strong>und</strong> <strong>von</strong> der Fach- <strong>und</strong> Praxisberatungunterstützt wird. Dazu s<strong>in</strong>d jährlich fünf Arbeitstage als Fort- <strong>und</strong> Weiterbildung zugewähren <strong>und</strong> <strong>in</strong> den Vere<strong>in</strong>barungen nach § 16 zu berücksichtigen.(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben ausreichendeFortbildungs- <strong>und</strong> Beratungsangebote auf der Gr<strong>und</strong>lage der Ziele <strong>und</strong> Inhalte derBildungskonzeption für die Fachkräfte bereitzustellen oder zu vermitteln, soweit diesnicht durch die Träger der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung oder ihre jeweiligen Dach- oderSpitzenverbände selbst geschieht.(4) Das fachlich zuständige M<strong>in</strong>isterium erarbeitet auf der Gr<strong>und</strong>lage derBildungskonzeption sowie der Verfahren gemäß § 1 Absatz 5 verb<strong>in</strong>dliche Standardsfür die Curricula der Aus-, Fort- <strong>und</strong> Weiterbildung nach den Absätzen 1 bis 3 <strong>und</strong> dieZertifizierung <strong>von</strong> Bildungsangeboten.§ 12Fach- <strong>und</strong> Praxisberatung(1) Die Aufgaben der Fach- <strong>und</strong> Praxisberatung dürfen nur <strong>von</strong> pädagogischenFachkräften wahrgenommen werden, die über e<strong>in</strong>e abgeschlossene fachbezogeneAusbildung an e<strong>in</strong>er Hochschule oder über langjährige Erfahrung aufgr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>erTätigkeit auf diesem Gebiet bei regelmäßiger beruflicher Fort- oder Weiterbildungverfügen.(2) Das fachlich zuständige M<strong>in</strong>isterium erarbeitet auf der Gr<strong>und</strong>lage derBildungskonzeption verb<strong>in</strong>dliche Standards für die Arbeit der Fach- <strong>und</strong>Praxisberatung <strong>und</strong> unterstützt <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit den örtlichen Trägern deröffentlichen Jugendhilfe deren Anwendung <strong>in</strong> der Praxis. Die f<strong>in</strong>anzielle Beteiligungdes Landes an der Fach- <strong>und</strong> Praxisberatung ist an die Umsetzung der Standardsgeb<strong>und</strong>en. Gegenstand der Fach- <strong>und</strong> Praxisberatung s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere die <strong>in</strong> § 1formulierten Ziele, Inhalte <strong>und</strong> Verfahren.§ 13Träger <strong>von</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen(1) Träger <strong>von</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen haben die Gewähr für e<strong>in</strong>e den Zielen desGr<strong>und</strong>gesetzes förderliche Arbeit zu bieten <strong>und</strong> können se<strong>in</strong>:1. anerkannte Träger der freien Jugendhilfe,2. Geme<strong>in</strong>den sowie kommunale Zweckverbände <strong>und</strong> Ämter, denen die Aufgabe<strong>von</strong> den Geme<strong>in</strong>den übertragen wurde,3. selbstorganisierte Eltern<strong>in</strong>itiativen (§ 25 des Achten Buches Sozialgesetzbuch)<strong>und</strong>


134. andere Träger, welche die Voraussetzungen nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2<strong>und</strong> 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.(2) Schulträger können Träger <strong>von</strong> Horten se<strong>in</strong>.§ 14Sicherstellung e<strong>in</strong>es bedarfsgerechten Angebotes(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen nach Maßgabe der §§ 3,4 <strong>und</strong> 5 dieses <strong>Gesetz</strong>es sowie des § 80 Absatz 3 des Achten BuchesSozialgesetzbuch im Benehmen mit den Geme<strong>in</strong>den fest, welcher Bedarf an<strong>Förderung</strong> unter Berücksichtigung sozialer <strong>und</strong> sozialräumlicher Gegebenheitenbesteht. Sie haben sicherzustellen, dass der Bedarf durch e<strong>in</strong>en den Anforderungendieses <strong>Gesetz</strong>es genügenden Bestand <strong>von</strong> E<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> Diensten gedecktwird. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können den Auftrag <strong>zur</strong>Sicherstellung e<strong>in</strong>es bedarfsgerechten Angebotes (Sicherstellungsauftrag) durchöffentlich-rechtliche Vere<strong>in</strong>barung an geeignete Geme<strong>in</strong>den ihresZuständigkeitsbereiches übertragen.(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beraten <strong>und</strong> unterstützen dieTräger <strong>von</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> Tagespflegepersonen.(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für je 1 200 belegte Plätze <strong>in</strong>K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagespflege Kapazitäten für Fach- <strong>und</strong>Praxisberatung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>er Vollzeitstelle entsprechendem Umfang vorzuhalten,soweit diese Aufgabe nicht durch die Träger der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen oder ihrejeweiligen Dach- oder Spitzenverbände selbst wahrgenommen wird.(4) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beraten <strong>und</strong> unterstützen diePersonensorgeberechtigten <strong>und</strong> andere geeignete Personen, welche die <strong>Förderung</strong><strong>von</strong> <strong>K<strong>in</strong>dern</strong> außerhalb e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung organisieren wollen oder bereitsdurchführen.§ 15Betriebserlaubnis <strong>und</strong> Tagespflegeerlaubnis(1) Für die Erteilung <strong>und</strong> die Entziehung der Erlaubnis zum Betrieb e<strong>in</strong>erK<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch <strong>und</strong> für dieörtliche Prüfung, die Entgegennahme <strong>von</strong> Anzeigen <strong>und</strong> die Untersagung <strong>von</strong>Tätigkeiten nach §§ 46 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist derüberörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig.(2) E<strong>in</strong>e nach Maßgabe des § 2 Absatz 7 vermittelte Tagespflegeperson bedarf e<strong>in</strong>erErlaubnis des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Die Erlaubnis nachSatz 1 ist zu erteilen, wenn das Wohl des K<strong>in</strong>des gewährleistet ist, dieTagespflegeperson pädagogisch <strong>und</strong> persönlich geeignet ist sowie die räumlichenVoraussetzungen gegeben s<strong>in</strong>d.


14§ 16Vere<strong>in</strong>barungen über Leistung, Entgelt <strong>und</strong> Qualitätsentwicklung(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll Vere<strong>in</strong>barungen über denBetrieb der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen nach den §§ 78b bis 78e des Achten BuchesSozialgesetzbuch oder vergleichbare Vere<strong>in</strong>barungen im E<strong>in</strong>vernehmen mit derGeme<strong>in</strong>de, <strong>in</strong> der die <strong>Förderung</strong> angeboten wird oder werden wird, abschließen. Mitden Vere<strong>in</strong>barungen werden Inhalt, Umfang <strong>und</strong> Qualität der Leistungsangebotesowie differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote <strong>und</strong> die betriebsnotwendigenInvestitionen der jeweiligen K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen festgelegt. Die Verpflegung istals Bestandteil der Vere<strong>in</strong>barungen gesondert auszuweisen. Die F<strong>in</strong>anzierung derVerpflegung erfolgt gemäß § 21 Absatz 5 <strong>und</strong> 6. Der E<strong>in</strong>richtungsträger istverpflichtet, die E<strong>in</strong>nahmen <strong>und</strong> Ausgaben der zuletzt abgerechnetenWirtschaftsperiode der E<strong>in</strong>richtung nachvollziehbar, transparent sowie durchNachweise belegt darzulegen. Näheres kann durch Satzung des örtlichen Trägersder öffentlichen Jugendhilfe bestimmt werden.(2) Kommt e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung nicht zustande, so entscheidet die Schiedsstelle <strong>in</strong>entsprechender Anwendung des § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch.(3) Die e<strong>in</strong>richtungsspezifische Konzeption ist Bestandteil der Leistungsvere<strong>in</strong>barung.In den Leistungsvere<strong>in</strong>barungen sollen auch Aussagen <strong>zur</strong> Gestaltung derZusammenarbeit mit den Schulen sowie mit den E<strong>in</strong>richtungen der Familienbildung<strong>und</strong> -beratung im E<strong>in</strong>zugsbereich getroffen werden.(4) Die kommunalen Landesverbände schließen mit den Verbänden der Träger derfreien Jugendhilfe <strong>und</strong> den Vere<strong>in</strong>igungen sonstiger Leistungserbr<strong>in</strong>ger aufLandesebene e<strong>in</strong>en Rahmenvertrag gemäß § 78f des Achten BuchesSozialgesetzbuch über den Inhalt der Vere<strong>in</strong>barungen nach Absatz 1 sowie dieAusgestaltung der Geldleistung nach § 23 Absatz 2 des Achten BuchesSozialgesetzbuch. Dar<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere Regelungen <strong>zur</strong> Berechnung derPersonal- <strong>und</strong> Sachkosten zu treffen.§ 17Gr<strong>und</strong>sätze der F<strong>in</strong>anzierung(1) Die <strong>Förderung</strong> <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen sowie <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagespflege wirdgeme<strong>in</strong>sam f<strong>in</strong>anziert durch das Land, die örtlichen Träger der öffentlichenJugendhilfe, die Geme<strong>in</strong>den des gewöhnlichen Aufenthalts <strong>und</strong> die Eltern. Land <strong>und</strong>örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligen sich durch Festbeträge an derF<strong>in</strong>anzierung. Den restlichen F<strong>in</strong>anzierungsbedarf tragen die Geme<strong>in</strong>den desgewöhnlichen Aufenthalts <strong>und</strong> die Eltern.(2) Die Träger <strong>von</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen können sich durch nicht ref<strong>in</strong>anzierbareEigenanteile an den Kosten ihrer E<strong>in</strong>richtungen beteiligen. Soweit es sich umzusätzliche Angebote handelt, sollen die Träger <strong>von</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong>enangemessenen Beitrag leisten.(3) Soweit K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen oder <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagespflege Leistungender E<strong>in</strong>gliederungshilfe erhalten, erfolgt die F<strong>in</strong>anzierung dieser Leistungen nach


15dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Bei Inanspruchnahme <strong>von</strong> Hilfen <strong>zur</strong>Erziehung erfolgt die F<strong>in</strong>anzierung dieser Leistungen nach dem Achten BuchSozialgesetzbuch.§ 18F<strong>in</strong>anzielle Beteiligung des Landes(1) Das Land beteiligt sich an den allgeme<strong>in</strong>en Kosten der <strong>Förderung</strong> <strong>von</strong> <strong>K<strong>in</strong>dern</strong> <strong>in</strong>K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> K<strong>in</strong>dertagespflege. Es gewährt den örtlichen Trägernder öffentlichen Jugendhilfe für das Jahr 2010 Zuweisungen <strong>in</strong> Höhe <strong>von</strong> <strong>in</strong>sgesamt92 514 000 Euro. Der bis zum Inkrafttreten dieses <strong>Gesetz</strong>es für das Jahr 2010bereits verausgabte Betrag ist auf den Jahresbetrag an<strong>zur</strong>echnen. Die Verteilung derMittel erfolgt zu 50 Prozent auf der Gr<strong>und</strong>lage der Anzahl der imZuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe lebendenK<strong>in</strong>der, die <strong>in</strong> den jeweils letzten elf Jahren zuvor geboren worden s<strong>in</strong>d. Maßgeblichfür die Anzahl der K<strong>in</strong>der ist die vom Statistischen Amt zum 31. Dezember desvorvergangenen Jahres erhobene Statistik nach Alter <strong>und</strong> Geschlecht <strong>in</strong>Mecklenburg-Vorpommern. Der verbleibende Betrag wird auf der Gr<strong>und</strong>lage derAnzahl <strong>von</strong> Plätzen verteilt, die <strong>von</strong> <strong>K<strong>in</strong>dern</strong> <strong>in</strong> Anspruch genommen werden, die imZuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe leben.Maßgeblich für die Anzahl der Plätze s<strong>in</strong>d die Meldungen, welche die Träger derK<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> die Tagespflegepersonen an den örtlichen Träger deröffentlichen Jugendhilfe für den Stichtag des 1. April 2009 abgegeben haben <strong>und</strong> die<strong>von</strong> den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bis zum 1. Mai 2009 an dasfachlich zuständige M<strong>in</strong>isterium zusammengefasst weitergegeben werden. Der sichfür das Jahr 2010 unter Berücksichtigung der bereits verausgabten Teilbeträgeergebende Restbetrag wird am 1. Oktober 2010 an die örtlichen Träger deröffentlichen Jugendhilfe ausgezahlt.(2) Das Land beteiligt sich an den allgeme<strong>in</strong>en Kosten der <strong>Förderung</strong> <strong>von</strong> <strong>K<strong>in</strong>dern</strong> <strong>in</strong>K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> K<strong>in</strong>dertagespflege. Es gewährt den örtlichen Trägernder öffentlichen Jugendhilfe im Jahr 2011 e<strong>in</strong>e Zuweisung für jeden belegten Platz <strong>in</strong>Höhe <strong>von</strong> 1 016 Euro. Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Gr<strong>und</strong>lage der Anzahl<strong>von</strong> Plätzen, die <strong>von</strong> <strong>K<strong>in</strong>dern</strong> <strong>in</strong> Anspruch genommen werden, die imZuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe leben.Maßgeblich für die Anzahl der Plätze s<strong>in</strong>d die Meldungen, welche die Träger derK<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> die Tagespflegepersonen an den örtlichen Träger deröffentlichen Jugendhilfe für den Stichtag des 1. April 2010 abgegeben haben <strong>und</strong> die<strong>von</strong> den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bis zum 1. Mai 2010 an dasfachlich zuständige M<strong>in</strong>isterium zusammengefasst weitergegeben werden. DieZuweisungen werden <strong>in</strong> vier Teilbeträgen jeweils am 1. Januar, 1. April, 1. Juli <strong>und</strong> 1.Oktober 2011 an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgezahlt.(3) Das Land beteiligt sich an den allgeme<strong>in</strong>en Kosten der <strong>Förderung</strong> <strong>von</strong> <strong>K<strong>in</strong>dern</strong> <strong>in</strong>K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> K<strong>in</strong>dertagespflege. Es gewährt den örtlichen Trägernder öffentlichen Jugendhilfe ab dem Jahr 2012 e<strong>in</strong>e Zuweisung für jeden <strong>in</strong>Vollzeitäquivalente umgerechneten belegten Platz <strong>in</strong> Höhe <strong>von</strong> 1 258 Euro. Ab demJahr 2013 steigt diese Zuweisung um zwei Prozent jährlich. Die Verteilung der Mittelerfolgt auf der Gr<strong>und</strong>lage der Anzahl <strong>von</strong> Plätzen, die <strong>von</strong> <strong>K<strong>in</strong>dern</strong> <strong>in</strong> Anspruchgenommen werden, die im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der


16öffentlichen Jugendhilfe leben. Maßgeblich für die Anzahl der Plätze s<strong>in</strong>d dieMeldungen, welche die Träger der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> dieTagespflegepersonen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für denStichtag des 1. April des Vorjahres abgegeben haben <strong>und</strong> die <strong>von</strong> den örtlichenTrägern der öffentlichen Jugendhilfe bis zum 1. Mai e<strong>in</strong>es jeden Jahres an dasfachlich zuständige M<strong>in</strong>isterium zusammengefasst weitergegeben werden. DieZuweisungen werden <strong>in</strong> vier Teilbeträgen jeweils am 1. Januar, 1. April, 1. Juli <strong>und</strong> 1.Oktober e<strong>in</strong>es jeden Jahres an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfeausgezahlt.(4) Im Jahr 2010 gewährt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichenJugendhilfe e<strong>in</strong>e Zuweisung <strong>in</strong> Höhe <strong>von</strong> 4 000 000 Euro <strong>zur</strong> gezielten <strong>in</strong>dividuellen<strong>Förderung</strong> <strong>von</strong> <strong>K<strong>in</strong>dern</strong> im S<strong>in</strong>ne des § 1 Absatz 6. Gr<strong>und</strong>lage für die Verteilung derMittel s<strong>in</strong>d die Kosten, die den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei derÜbernahme des Elternbeitrages gemäß § 21 Absatz 6 für das Jahr 2009 entstandens<strong>in</strong>d <strong>und</strong> deren Höhe bis zum 1. September 2010 an das fachlich zuständigeM<strong>in</strong>isterium zusammengefasst weitergegeben wird. Die Zuweisungen werden am 1.Oktober 2010 an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgezahlt. Dieseleiten die ihnen gewährten Beträge an die Träger <strong>von</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong>die Tagespflegepersonen weiter.(5) Ab dem Jahr 2011 stellt das Land e<strong>in</strong>en Betrag <strong>in</strong> Höhe <strong>von</strong> 9 000 000 Euro <strong>zur</strong><strong>in</strong>dividuellen <strong>Förderung</strong> <strong>von</strong> <strong>K<strong>in</strong>dern</strong> <strong>zur</strong> Verfügung. Da<strong>von</strong> gewährt das Land denörtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe e<strong>in</strong>e Zuweisung <strong>in</strong> Höhe <strong>von</strong> 5 000 000Euro <strong>zur</strong> gezielten Entwicklungsförderung <strong>von</strong> <strong>K<strong>in</strong>dern</strong> im S<strong>in</strong>ne des § 1 Absatz 6.Gr<strong>und</strong>lage für die Verteilung der Mittel s<strong>in</strong>d die Kosten, die den örtlichen Trägern deröffentlichen Jugendhilfe bei der Übernahme des Elternbeitrages gemäß § 21 Absatz6 für das vorvergangene Jahr entstanden s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> deren Höhe bis zum 31. Juli desFolgejahres an das fachlich zuständige M<strong>in</strong>isterium zusammengefasstweitergegeben wird. Die Zuweisungen werden <strong>in</strong> zwei Teilbeträgen jeweils am 1.Januar <strong>und</strong> am 1. Juli an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgezahlt.Diese leiten die ihnen gewährten Beträge an die Träger <strong>von</strong>K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> die Tagespflegepersonen weiter, die die Anwendungder Verfahren gemäß § 1 Absatz 5 sowie e<strong>in</strong>en überdurchschnittlichen Anteilübernommener Elternbeiträge gemäß § 21 Absatz 6 nachweisen. Die verbleibendenMittel werden <strong>zur</strong> anteiligen F<strong>in</strong>anzierung des Zeitumfangs für die mittelbarepädagogische Arbeit nach § 10 Absatz 5 Satz 4 <strong>in</strong> Höhe <strong>von</strong> 3 800 000 Euro <strong>und</strong> <strong>zur</strong>Qualitätsentwicklung <strong>und</strong> -sicherung nach § 10a Absatz 2 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 1Absatz 5 <strong>und</strong> 6 <strong>in</strong> Höhe <strong>von</strong> 200 000 Euro e<strong>in</strong>gesetzt.(6) Ab dem Jahr 2011 stellt das Land e<strong>in</strong>en Betrag <strong>in</strong> Höhe <strong>von</strong> 5 000 000 Euro <strong>zur</strong><strong>in</strong>haltlichen Ausgestaltung der frühk<strong>in</strong>dlichen Bildung <strong>zur</strong> Verfügung. In diesemBetrag s<strong>in</strong>d die Aufwendungen <strong>zur</strong> F<strong>in</strong>anzierung des Zeitumfangs für die mittelbarepädagogische Arbeit nach § 10 Absatz 5 Satz 4 anteilig <strong>in</strong> Höhe <strong>von</strong> 1 500 000 Euroenthalten. Die verbleibenden Mittel werden <strong>zur</strong> F<strong>in</strong>anzierung der Fach- <strong>und</strong>Praxisberatung nach § 14 Absatz 3 <strong>in</strong> Höhe <strong>von</strong> 2 200 000 Euro sowie <strong>zur</strong>Umsetzung der Bildungskonzeption nach § 1 <strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>enenAufwendungen e<strong>in</strong>schließlich der Modellprojektförderung <strong>in</strong> Höhe <strong>von</strong> 1 300 000Euro e<strong>in</strong>gesetzt, wobei 200 000 Euro <strong>zur</strong> Qualitätsentwicklung <strong>und</strong> -sicherung nach §10a Absatz 2 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 1 Absatz 5 <strong>und</strong> 6 bereitgestellt werden.


17(7) Ab dem Jahr 2011 gewährt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichenJugendhilfe für K<strong>in</strong>der bis zum Schule<strong>in</strong>tritt jährlich e<strong>in</strong>e Zuweisung <strong>in</strong> Höhe <strong>von</strong>7 000 000 Euro. Mit dieser Zuweisung soll die Teilnahme derjenigen K<strong>in</strong>der an derVerpflegung ermöglicht werden, für die der örtliche Träger der öffentlichenJugendhilfe gemäß § 21 Absatz 6 <strong>zur</strong> Übernahme des Elternbeitrages ganz oderteilweise verpflichtet ist. Die Zuweisung wird nur dann gewährt, wenn der örtlicheTräger der öffentlichen Jugendhilfe ke<strong>in</strong>en Kostenbeitrag für ersparte Aufwendungendes häuslichen Lebensunterhaltes erhebt. Gr<strong>und</strong>lage für die Verteilung der Mittels<strong>in</strong>d die Kosten, die den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei derÜbernahme des Elternbeitrages gemäß § 21 Absatz 6 für das vorvergangene Jahrentstanden s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> bis zum 31. Juli des Folgejahres an das fachlich zuständigeM<strong>in</strong>isterium zusammengefasst weitergegeben werden. Die Zuweisungen werden <strong>in</strong>zwei Teilbeträgen jeweils am 1. Januar <strong>und</strong> am 1. Juli an die örtlichen Träger deröffentlichen Jugendhilfe ausgezahlt.(8) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans auf AntragModellvorhaben <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagespflege, die denZielstellungen des § 1 <strong>in</strong> besonderer <strong>und</strong> <strong>in</strong>novativer Weise Rechnung tragen.(9) Im Jahr 2010 stellt das Land e<strong>in</strong>en Betrag <strong>in</strong> Höhe <strong>von</strong> 5 000 000 Euro <strong>zur</strong>Verfügung. Diese Mittel sollen <strong>zur</strong> Verbesserung der frühk<strong>in</strong>dlichen Bildunge<strong>in</strong>gesetzt werden. Der bis zum Inkrafttreten dieses <strong>Gesetz</strong>es für das Jahr 2010bereits verausgabte Betrag ist auf den Jahresbetrag an<strong>zur</strong>echnen.(10) Ab dem Jahr 2011 stellt das Land für die F<strong>in</strong>anzierung der durch § 10 Absatz 4Satz 3 entstehenden Mehrkosten jährlich e<strong>in</strong>en Betrag <strong>in</strong> Höhe <strong>von</strong> 7 170 000 Euro<strong>zur</strong> Verfügung.§ 19F<strong>in</strong>anzielle Beteiligung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe(1) Die Landkreise leiten als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die ihnennach § 18 Absatz 1 bis 3 gewährten Landesanteile an die Träger <strong>von</strong>K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> Tagespflegepersonen weiter. Darüber h<strong>in</strong>ausgewähren sie aus eigenen Mitteln e<strong>in</strong>en Betrag <strong>in</strong> Höhe <strong>von</strong> 28,8 vom H<strong>und</strong>ert desauf sie jeweils entfallenden Landesanteils an die Träger <strong>von</strong>K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> Tagespflegepersonen.(2) Für die kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe giltAbsatz 1 entsprechend. § 20 bleibt unberührt.(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den ihm nach § 18 Absatz 1bis 6 gewährten Landesanteil nur an solche Träger <strong>von</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungenweiterleiten, die die Standards dieses <strong>Gesetz</strong>es e<strong>in</strong>halten <strong>und</strong> sich an den jeweiligentariflichen Bed<strong>in</strong>gungen orientieren.


18§ 20F<strong>in</strong>anzielle Beteiligung der Geme<strong>in</strong>de des gewöhnlichen AufenthaltsSoweit der F<strong>in</strong>anzierungsbedarf des <strong>in</strong> Anspruch genommenen Platzes <strong>in</strong> e<strong>in</strong>erK<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung oder <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagespflege nach § 2 nicht vom Land <strong>und</strong> demjeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 19 Absatz 1 <strong>und</strong> 2gedeckt wird, hat die Geme<strong>in</strong>de, <strong>in</strong> der das K<strong>in</strong>d se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt hat,diesen <strong>in</strong> Höhe <strong>von</strong> m<strong>in</strong>destens 50 vom H<strong>und</strong>ert zu tragen.§ 21Elternbeitrag(1) Soweit der F<strong>in</strong>anzierungsbedarf <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung <strong>und</strong> <strong>in</strong>K<strong>in</strong>dertagespflege nach § 2 nicht vom Land, dem jeweiligen örtlichen Träger deröffentlichen Jugendhilfe nach § 19 Absatz 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> der Geme<strong>in</strong>de, <strong>in</strong> der dasK<strong>in</strong>d se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt hat, gedeckt wird, haben die Eltern ihn zutragen (Elternbeitrag).(2) Die Träger <strong>von</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen oder die Tagespflegepersonen legengeme<strong>in</strong>sam mit der Geme<strong>in</strong>de, <strong>in</strong> der die <strong>Förderung</strong> erfolgt, den durchschnittlichenElternbeitrag je <strong>in</strong> Anspruch genommenen Platzes fest. Die Festlegungen bedürfender vorherigen Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Dieörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen die Elternbeiträge nach § 90des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch Satzung sozialverträglich staffeln.(3) Die Eltern haben diejenigen Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dasssie e<strong>in</strong>e K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung oder Tagespflegeperson wählen, die nicht im Gebietder Geme<strong>in</strong>de des gewöhnlichen Aufenthalts oder <strong>in</strong> dem Amtsbereich, zu dem dieseGeme<strong>in</strong>de gehört, liegt.(4) Die Eltern tragen die sich durch erhöhte Betreuungszeiten bei Mehrbedarf nach§ 4 Absatz 3 <strong>und</strong> während der Schulferien nach § 5 Absatz 3 ergebenden Kosten.Absatz 6 gilt entsprechend.(4a) Eltern, deren K<strong>in</strong>der ihren gewöhnlichen Aufenthalt <strong>in</strong> Mecklenburg-Vorpommernhaben <strong>und</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung oder <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagespflege gefördertwerden, haben im Jahr vor dem voraussichtlichen E<strong>in</strong>tritt ihrer K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> die Schulee<strong>in</strong>en Anspruch auf anteilige Entlastung <strong>von</strong> den Elternbeiträgen durch das Land. DieZuwendung des Landes <strong>in</strong> Höhe <strong>von</strong> m<strong>in</strong>destens 7 000 000 Euro lässt den Umfangder Leistungsverpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nachAbsatz 6 unberührt.(5) Verpflegungskosten tragen die Eltern, soweit diese nicht der örtliche Träger deröffentlichen Jugendhilfe nach Absatz 6 zu übernehmen hat.(6) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist <strong>zur</strong> Übernahme desElternbeitrages e<strong>in</strong>schließlich der Verpflegungskosten verpflichtet, soweit den Elterne<strong>in</strong>e Kostenbeteiligung nicht oder nur anteilig zuzumuten ist. Bei der Prüfung derZumutbarkeit f<strong>in</strong>den § 90 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch <strong>und</strong> § 20des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung. Die Auszahlung


19der nach Satz 1 zu übernehmenden Elternbeiträge erfolgt an den Träger derK<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung oder an die Tagespflegeperson.§ 22F<strong>in</strong>anzierung bei Inanspruchnahme <strong>von</strong> Angeboten außerhalb desZuständigkeitsbereichs des örtlichen Trägers der öffentlichen JugendhilfeWählen Personensorgeberechtigte e<strong>in</strong>e K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung oderTagespflegeperson außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlichen Trägers deröffentlichen Jugendhilfe, <strong>in</strong> dem das K<strong>in</strong>d se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt hat, so giltder <strong>in</strong> der Vere<strong>in</strong>barung nach § 16 für die gewählte K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung oder fürdie gewählte Tagespflegeperson bestimmte Anteil des örtlichen Trägers deröffentlichen Jugendhilfe an der F<strong>in</strong>anzierung der Entgelte auch für den zuständigenörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, jedoch begrenzt auf dendurchschnittlich entstehenden Entgeltanteil im eigenen Zuständigkeitsbereich.§ 23E<strong>in</strong>holung <strong>von</strong> Auskünften zum Zweck der Haushalts- <strong>und</strong> F<strong>in</strong>anzplanung,der Qualitätsentwicklung <strong>und</strong> -sicherung sowie <strong>zur</strong> Sicherstellung e<strong>in</strong>esbedarfsgerechten Angebotes(1) Die oberste Landesjugendbehörde <strong>und</strong> das M<strong>in</strong>isterium für Bildung, Wissenschaft<strong>und</strong> Kultur können bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, denGeme<strong>in</strong>den sowie den E<strong>in</strong>richtungsträgern <strong>und</strong> Tagespflegepersonen zum Zweckder Haushalts- <strong>und</strong> F<strong>in</strong>anzplanung, der Planung des Bedarfes an Ausbildungsplätzenfür Erzieher<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Erzieher <strong>in</strong> Mecklenburg-Vorpommern sowie derQualitätsentwicklung <strong>und</strong> -sicherung Auskünfte e<strong>in</strong>holen.(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können bei den Geme<strong>in</strong>densowie den E<strong>in</strong>richtungsträgern <strong>und</strong> Tagespflegepersonen zum Zwecke derSicherstellung e<strong>in</strong>er bedarfsgerechten <strong>Förderung</strong> <strong>in</strong> ihrem ZuständigkeitsbereichAuskünfte e<strong>in</strong>holen.§ 24Verordnungsermächtigungen(1) Die Verwendung der Mittel <strong>und</strong> das Verfahren der Zuweisung des <strong>in</strong> § 18 Absatz9 genannten Betrages werden durch Rechtsverordnung der Landesregierungbestimmt.(2) Das M<strong>in</strong>isterium für Soziales <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit wird ermächtigt, durchRechtsverordnung die nähere Ausgestaltung <strong>und</strong> Durchführung der <strong>Förderung</strong> nach§ 3 Absatz 3, § 6 Absatz 3 <strong>und</strong> § 10 Absatz 4 Satz 3 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 18 Absatz10 zu regeln.(3) Das M<strong>in</strong>isterium für Bildung, Wissenschaft <strong>und</strong> Kultur wird ermächtigt, imE<strong>in</strong>vernehmen mit dem M<strong>in</strong>isterium für Soziales <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit durchRechtsverordnung die <strong>in</strong>haltliche Ausgestaltung <strong>und</strong> Durchführung der frühk<strong>in</strong>dlichen


20Bildung nach § 1 Absatz 3 <strong>und</strong> 4 sowie § 14 Absatz 3 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 18 Absatz6 mit Ausnahme <strong>von</strong> Satz 2 zu regeln.(4) Das M<strong>in</strong>isterium für Soziales <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> das M<strong>in</strong>isterium für Bildung,Wissenschaft <strong>und</strong> Kultur werden ermächtigt, geme<strong>in</strong>sam durch Rechtsverordnungdie <strong>in</strong>haltliche Ausgestaltung <strong>und</strong> Durchführung der <strong>in</strong>dividuellen <strong>Förderung</strong> nach § 1Absatz 5 <strong>und</strong> der gezielten <strong>in</strong>dividuellen <strong>Förderung</strong> nach § 1 Absatz 6 sowie derenF<strong>in</strong>anzierung nach § 18 Absatz 5 <strong>und</strong> Absatz 6 Satz 2 zu regeln.(5) Das M<strong>in</strong>isterium für Soziales <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit kann die <strong>in</strong> § 15 Absatz 1genannten Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung <strong>und</strong> das hierauf gerichteteVerfahren durch Rechtsverordnung regeln.(6) Das M<strong>in</strong>isterium für Soziales <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit wird ermächtigt, im E<strong>in</strong>vernehmenmit dem F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium <strong>und</strong> dem M<strong>in</strong>isterium für Bildung, Wissenschaft <strong>und</strong>Kultur durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren <strong>und</strong> <strong>zur</strong> F<strong>in</strong>anzierunge<strong>in</strong>es Landeselternrats nach § 8 Absatz 5 zu regeln.§ 25InkrafttretenDieses <strong>Gesetz</strong> tritt am 1. August 2010 <strong>in</strong> Kraft. Abweichend da<strong>von</strong> treten § 6 Absatz3, § 10 Absatz 1a sowie § 10 Absatz 5 Satz 4 <strong>und</strong> 5 am 1. Januar 2011 <strong>in</strong> Kraft.

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