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2 BG-J - FEEI

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Herausgeber:Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie,1060 Wien, Mariahilfer Straße 37-39Ansprechpartner:Dr. Bernhard Gruber, Tel.: 01/58839-56; gruber@feei.atDr. Peter Winkelmayer, Tel.: 01/58839-55; winkelmayer@feei.at


INHALTSVERZEICHNISSeite§ 1 Vertragsparteien........................................................................................................1§ 2 Geltungsbereich ........................................................................................................1§ 3 Geltungsdauer...........................................................................................................1§ 4 Normalarbeitszeit ......................................................................................................1§ 4a Mehrarbeit .................................................................................................................8§ 4b Nachtarbeit................................................................................................................8§ 4c Altersteilzeit...............................................................................................................9§ 5 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit ................................................................11§ 5a Zulage für die 2. Schicht..........................................................................................13§ 6 Nachtarbeit..............................................................................................................13§ 7 Freistellung und Arbeitsverhinderung......................................................................13§ 8 Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der Urlaubsdauer,Krankenurlaube und Heimaufenthalte.....................................................................15§ 9 Abfertigung bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern und des60. Lebensjahres bei Frauen...................................................................................15§ 9a Abfertigung bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension beilanger Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG ..................................................16§ 9b Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15f MSchG bzw. § 7c VKG) undAbfertigung nach Entbindung (§ 23a AngG)............................................................16§ 9c Anrechnung von ArbeiterInnendienstzeiten.............................................................17§ 9d Abfertigung gemäß BMSVG....................................................................................17§ 10 Gehaltszahlung im Todesfall...................................................................................17§ 10a Berücksichtigung von ArbeiterInnendienstzeiten für die Bemessungder Abfertigung........................................................................................................18§ 11 Weihnachtsremuneration (13. Monatsgehalt)..........................................................19§ 12 14. Monatsgehalt.....................................................................................................19§ 12a Sonderbestimmungen für teilzeitbeschäftigte Angestellte.......................................20§ 12b Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes.........................................................22§ 12c Urlaubsentgelt .........................................................................................................22§ 13 Behaltepflicht...........................................................................................................23§ 13a Information bei befristeten Dienstverhältnissen.......................................................23§ 14 Diensterfindungen ...................................................................................................23§ 14a Verbesserungsvorschläge.......................................................................................24§ 14b Ausbildungskosten ..................................................................................................24§ 14c Dienstreise und Montage ........................................................................................24§ 15 Entlohnung ..............................................................................................................34§ 16 Ein- bzw. Austritt während eines Kalendermonats ..................................................47§ 17 Gehälter der Meister................................................................................................47§ 18 Praktikanten ............................................................................................................47§ 19a Telearbeit ................................................................................................................48§ 19b Brille für Bildschirmarbeit.........................................................................................48§ 19c Dienstjubiläen..........................................................................................................48§ 20 Sondervereinbarungen und Arbeitsordnungen........................................................49§ 23 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten .....................................................................49§ 24 Aufhebung geltender Vorschriften, Günstigkeitsklausel ..........................................50III


ABKÜRZUNGSVERZEICHNISA<strong>BG</strong>B........................................ Allgemeines Bürgerliches GesetzbuchAMFG ....................................... ArbeitsmarktförderungsgesetzAngG......................................... AngestelltengesetzAIVG ......................................... ArbeitslosenversicherungsgesetzAMSG ....................................... ArbeitsmarktservicegesetzAPSG........................................ ArbeitsplatzsicherungsgesetzArbVG....................................... ArbeitsverfassungsgesetzARG.......................................... ArbeitsruhegesetzASchG ...................................... ArbeitnehmerlnnenschutzgesetzASVG........................................ Allgemeines SozialversicherungsgesetzAVRAG ..................................... Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsgesetzAZG .......................................... ArbeitszeitgesetzBAG .......................................... Berufsausbildungsgesetz<strong>BG</strong>Bl. ........................................ Bundesgesetzblatt<strong>BG</strong>-J.......................................... BeschäftigungsgruppenjahreBMSVG..................................... Betriebl. Mitarbeiter- und SelbständigenvorsorgegesetzEDR .......................................... Einheitliches Dienstreiserecht für ArbeiterInnen und Angestellte(§ 14c KVAngEEI mit Übergangsrecht)EES........................................... Einheitliches Entlohnungssystem für ArbeiterInnen undAngestellte (§ 15 KVAngEEI mit Übergangsrecht)EFZG ........................................ EntgeltfortzahlungsgesetzEKUG........................................ Eltern-KarenzurlaubsgesetzEStG ......................................... EinkommensteuergesetzGI<strong>BG</strong>......................................... GleichbehandlungsgesetzKJ<strong>BG</strong> ........................................ Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern undJugendlichenKV............................................. KollektivvertragKVAngEEI................................. Kollektivvertrag für Angestellte der Elektro- und ElektronikindustrieMSchG...................................... MutterschutzgesetzNSchG ...................................... NachtschwerarbeitsgesetzÖZG.......................................... ÖffnungszeitengesetzUrlG .......................................... UrlaubsgesetzVKG .......................................... Väter-KarenzgesetzHinweis: Alle zitierten Gesetze sind im Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar(http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/).Änderungen und Ergänzungen gegenüber der vorherigen Kollektivvertragsbroschüre sinddurch graue Hinterlegung hervorgehoben.V


§ 1 VERTRAGSPARTEIENDieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen demFachverband der Elektro- und Elektronikindustrie einerseits und demÖsterreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten Druck, Journalismus,Papier, andererseits.(1) Dieser Kollektivvertrag gilt§ 2 GELTUNGSBEREICHräumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie;persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännischeLehrlinge und technische Zeichner-Lehrlinge. Als kaufmännische Lehrlinge geltenauf Grund des Berufsausbildungsgesetzes und der Lehrberufsliste insbesondere Lehrlinge,die in den Lehrberufen Industriekaufmann und Bürokaufmann ausgebildet werden.(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:a) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkterHaftung, soweit vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind;b) für Pflichtpraktikanten und Volontäre;Pflichtpraktikanten sind Studierende, die zum Zweck einer beruflichen (technischen,kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung aufgrund schulrechtlicherVorschriften vorübergehend beschäftigt werden. Hinsichtlich der Vergütung für diesePflichtpraktikanten gilt § 18.Volontäre sind Personen, die zum Zweck einer beruflichen (technischen, kaufmännischenoder administrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern dieserUmstand bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger alsein halbes Jahr in einer Firma beschäftigt werden.§ 3 GELTUNGSDAUER(1) Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.5.2008 in Kraft.(2) Dieser Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jederVertragspartei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Letzten einesKalendermonats mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden.Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung des Kollektivvertragesgeführt werden.§ 4 NORMALARBEITSZEIT(1) Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden wöchentlich.In Betrieben, in denen für die Arbeiter über 18 Jahren kollektivvertraglich eine kürzere Arbeitszeitfestgelegt ist, gilt diese Arbeitszeit auch für alle Angestellten.1


Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich bis zu 8 Stunden (§ 3 Abs. 1 AZG).Bei gleitender Arbeitszeit beträgt die tägliche Normalarbeitszeit höchstens 10 Stunden. 1(2) VerkaufsstellenDie Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Öffnungszeitengesetzes2003 kann in den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 4 Wochen bis zu 44Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die regelmäßigewöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 38,5 Stunden nicht überschreitet. Derzur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderlicheZeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängendzu gewähren. Zeitausgleich von mehr als 4 Stunden kann in 2 Teilen gewährtwerden, wobei ein Teil mindestens 4 Stunden zu betragen hat. 2(2a) Einarbeiten in Verbindung mit FeiertagenDie Arbeitszeit kann in Verbindung mit Feiertagen (gemäß § 4 Abs. 2 und 3 AZG) im Einvernehmenmit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat im Einvernehmen mit denArbeitnehmern, verlegt werden.Ein Einarbeitungszeitraum von über 13, jedoch höchstens 52 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung,in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung, festgelegtwerden, sofern grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit gleichmäßig auf die Wochenoder Tage des Einarbeitungszeitraumes verteilt wird.Durch Einarbeiten im Sinn dieser Bestimmung darf die Normalarbeitszeit 45 Stunden einschließlichMehrarbeit im Sinn des § 4a nicht übersteigen bzw. in jenen Fällen, in denendie Normalarbeitszeit einschließlich Mehrarbeit 40 Stunden in der Arbeitswoche übersteigt,um höchstens 5 Stunden verlängert werden.Endet das Dienstverhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit (Freizeit), so gebührtfür die nicht konsumierte Zeit die entsprechende Überstundenvergütung.Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Regelung des Abs. 3 unberührt.(3) Durchrechenbare ArbeitszeitDie wöchentliche Normalarbeitszeit kann insbesondere zur Beibehaltung der Betriebslaufzeitoder zur Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen bis zu 40 Stunden ausgedehntwerden, wenn dafür ein Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt. Dieser Zeitausgleich hatinnerhalb von 13 Wochen zu erfolgen. Der 13-Wochen-Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginnder betrieblichen Regelung, ansonsten ab Beendigung des vorangegangenen Zeitraumes.Durch Betriebsvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen erstrecktwerden.Steht die Lage des Zeitausgleichs nicht von vornherein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmenzwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigunghat der Zeitausgleich vor Ende des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen; wobei in diesemFall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Dienstverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumesder Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigenGründen im Sinne des § 20 AZG nicht möglich, kann er in den nächsten Kalender-122Vor dem 1.5.2006 abgeschlossene Betriebs- bzw. Einzelvereinbarungen, die eine tägliche Normalarbeitszeitvon bis zu 9 Stunden ausdrücklich vorsehen, können nur einvernehmlich angepasst werden.Kollektivvertrag betreffend Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten auf Seite 81.


monat vorgetragen werden. Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt,entsteht für Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich.Wird der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, nicht möglich,ist mit Ablauf des vereinbarten Zeitraumes die über 38,5 Stunden pro Woche geleisteteZeit als Überstunden zu bezahlen. Dasselbe gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnissesvor Inanspruchnahme des Zeitausgleichs.(4) BandbreiteDie Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeitraumes von 13 Wochen so verteilt werden,dass sie im Durchschnitt die nach Abs. 1 geltende Normalarbeitszeit nicht überschreitet.Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 40 Stunden nicht überschreiten und 37 Stundennicht unterschreiten (Bandbreite). Ein Unterschreiten der 37 Stunden in der Woche istmöglich, wenn der Zeitausgleich insbesondere in Form von ganzen Arbeitstagen erfolgt.Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlichmit jedem Arbeitnehmer, zu vereinbaren. Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52Wochen ist nur durch Betriebsvereinbarung und mit Zustimmung der Kollektivvertragspartnerrechtswirksam. Bei Nichteinigung der Kollektivvertragspartner ist eine Schiedskommissionder Kollektivvertragspartner zu befassen.Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den gesamten Durchrechnungszeitraum spätestens2 Wochen vor Beginn festzulegen. Eine Ausnahme ist für jenen Zeitausgleichmöglich, der in ganzen Tagen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 erfolgt.Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das Gehalt für das Ausmaß der durchschnittlichenNormalarbeitszeit (38,5 Stunden). Auf Stunden bezogene Entgeltsteile (z.B.Zulagen und Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet.Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, durch Austritt mitwichtigem Grund sowie Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zumAusscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel geleistete ArbeitÜberstundenentlohnung, in den anderen Fällen die Grundvergütung für die Normalstunde.Das im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichenNormalarbeitszeit zuviel bezahlte Gehalt hat der Arbeitnehmer zurückzuzahlen,wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschuldenentlassen wird.(4a) Erweiterte Bandbreite 3a) Anstelle der Absätze 2a, 3 und 4 kann eine erweiterte Bandbreite im Sinne dieses Absatzesvereinbart werden. Während des Durchrechnungszeitraumes kann gleitende Arbeitszeitund Mehrarbeit gemäß § 4a nicht angewendet werden. Eine Kombination der erweitertenBandbreite mit Schichtarbeit (Abs. 5) ist nur dann zulässig, wenn der Schichtplaneine wöchentlich gleiche Normalarbeitszeit vorsieht.Die Regelungen dieses Punktes gelten nur für die Dauer des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes.Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes kann dieWochenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt werden, dass sieim wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet.3Protokoll zum Kollektivvertrag vom 7.10.1997 auf Seite 58.3


Bei einem Durchrechnungszeitraum bis zu 13 Wochen ist diese Regelung mit Zustimmungdes Betriebsrates und in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, schriftlich mit jedemArbeitnehmer zu vereinbaren. Für längere Durchrechnungszeiträume ist jedenfalls dieZustimmung des Betriebsrates und die Zusendung an die Kollektivvertragspartner notwendig.Bei erfolgter Zustimmung des Betriebsrates ist auf deren Grundlage eine Betriebsvereinbarungabzuschließen.b) Durchrechnungszeitraum und BandbreiteDie Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes bis zu 78 Wochenunregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes38,5 Stunden pro Woche nicht überschreitet.Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden nicht überschreiten und 32 Stundennicht unterschreiten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wennder Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt.c) ZeitzuschlägeFür Wochenstunden nach der 40. Stunde bis einschließlich der 45. Stunde gebührt einZeitzuschlag von 25%.Anstelle dieses Zeitzuschlages kann für den betreffenden Geltungsbereich eine gleichwertigeVerkürzung der Wochenarbeitszeit bei gleichem Gehalt vereinbart werden.d) Lage der NormalarbeitszeitDie Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeitfestgelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch genommen wird.14 Tage vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren,aus dem auf Grund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartendenAbweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind.Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den gesamten Durchrechnungszeitraum festgelegt,ist sie spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche entsprechend derGrundvereinbarung festzulegen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einvernehmen mitdem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs. 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmöglichkeitaus persönlichen Gründen anwendbar.Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitausgleich nicht von vornherein feststehen,darf die Zahl der Guthabenstunden einschließlich Zeitzuschläge die Anzahl von 80Stunden nicht überschreiten. Diese Stundenzahl kann bis zu 120 Stunden (einschließlichZeitzuschläge) betragen, wenn der Zeitausgleich für die 80 Stunden übersteigendeStundenzahl in ganzen Wochen erfolgt.Über die zurückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu führen, das dem Arbeitnehmerbei der monatlichen Abrechnung zu übermitteln ist.e) Verbrauch der ZeitguthabenSteht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, kann vereinbart werden,dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Verbrauchszeitpunkt für jeweils die Hälfte derGuthabenstunden und Zeitzuschläge einseitig festlegen. Ist dies nicht vereinbart, hat derArbeitnehmer das Recht, für je 3 Monate nach einer Vorankündigungsfrist von 4 Wochenden Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben im Ausmaß von 24 Stunden einseitig zubestimmen. Der Verbrauchszeitpunkt, der vom einseitigen Antrittsrecht nicht erfasstenZeitguthaben ist einvernehmlich festzulegen.4


f) Übertragung bzw. Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des DurchrechnungszeitraumesBesteht am Ende eines bis zu 12-monatigen Durchrechnungszeitraumes ein Zeitguthaben,können bis zu 40 Stunden (Grundstunden und Zeitzuschlag) in den nächsten Durchrechnungszeitraumübertragen werden, sofern ein solcher vereinbart ist. Ist kein weitererDurchrechnungszeitraum vereinbart, kann der Zeitausgleich innerhalb einer 3-monatigenNachfrist erfolgen. Der Zeitpunkt des Zeitausgleiches ist in diesem Fall am Ende desDurchrechnungszeitraumes festzulegen.Bei Durchrechnungszeiträumen, die über 12 Monate hinausgehen, ist eine Übertragungvon Zeitguthaben nicht zulässig. Eine allfällige Nachfrist muss innerhalb des höchstzulässigenDurchrechnungszeitraumes von 18 Monaten liegen.Nicht übertragene bzw. nicht in der Nachfrist ausgeglichene Zeitguthaben (Grundstundenund Zeitzuschlag) sind als Überstunden mit einem Zuschlag von 50% abzurechnen.g) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des ArbeitsverhältnissesBesteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falleder Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, bei Selbstkündigung des Arbeitnehmersund bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderenFällen mit der Überstundenentlohnung (lit. f).Die Vereinbarung kann vorsehen, dass sich für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnissesdurch Kündigung die Kündigungsfrist um den nicht verbrauchbaren offenenZeitausgleich verlängert. Der Zeitausgleich gilt in diesem Fall als konsumiert.Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer im Falle der Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmersund des unbegründeten vorzeitigen Austrittes zurückzuzahlen.h) Sonstige BestimmungenErweiterte Bandbreite darf nicht für Arbeiten in der Zeit von 22 bis 6 Uhr, für Samstage ab14 Uhr sowie für Sonn- und Feiertagsarbeit vereinbart werden.Soweit keine allgemeine Betriebsvereinbarung über die Beschäftigung von Leiharbeitnehmernbesteht, kann die erweiterte Bandbreite nur vereinbart werden, wenn eine gemäß lit.a abzuschließende Betriebsvereinbarung Regelungen über die allfällige Beschäftigung vonLeiharbeitnehmern in den betroffenen Bereichen und Bereichen, die damit in einemArbeitszusammenhang stehen, enthält.Die über der durchschnittlichen Normalarbeitszeit liegenden Normalstunden in Wochen mitoberer Bandbreite verkürzen nicht den Gesamtanspruch des Arbeitnehmers auf bezahltePflegefreistellung in Höhe einer bzw. 2 Arbeitswochen.Wird im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die erweiterteBandbreite eine Betriebs(teil)versammlung einberufen, haben die Arbeitnehmer für dieerforderliche Dauer Anspruch auf Entgeltfortzahlung ohne Anrechnung auf bestehendeVereinbarungen bzw. betriebliche Übungen.Die (Betriebs)Vereinbarung hat nachteilige Folgen der erweiterten Bandbreite im Privatbereich(z.B. familiäre Pflichten, Aus- und Weiterbildung) teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmermöglichst zu vermeiden.(5) SchichtarbeitBei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeitseinteilung ist auf Grund einer Betriebsvereinbarungein Schichtplan zu erstellen. In Betrieben ohne Betriebsrat kann Schichtarbeitmit Zustimmung der Kollektivvertragsparteien eingeführt werden. Die Arbeitszeit ist so5


einzuteilen, dass die gesetzlichen Mindestruhezeiten eingehalten und im Durchschnitt diewöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden innerhalb eines Schichtturnusses nichtüberschritten wird. Die tägliche Normalarbeitszeit darf 9 Stunden nicht überschreiten,außer in den Fällen des § 4 Abs. 8 AZG (4-Tage-Woche) und des § 4a Abs. 3 AZG.Wenn es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, kann die wöchentliche Normalarbeitszeitinnerhalb des Schichtturnusses ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnittdes Schichtturnusses 40 Stunden nicht überschreitet. Die sich daraus ergebendenÜberschreitungen der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden sind innerhalbeines Durchrechnungszeitraumes von höchstens 26 Wochen auszugleichen. DieserDurchrechnungszeitraum kann mittels Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der Kollektivvertragsparteienauf bis zu 52 Wochen ausgedehnt werden. Kommt es zu keiner Einigung,erfolgt der Zeitausgleich vor dem Ende des Durchrechnungszeitraums. Ansprüche ausdem Nachtschwerarbeitsgesetz werden durch derartige Freischichten nicht berührt.Für Arbeitnehmer in vollkontinuierlichen Betrieben kann die wöchentliche Normalarbeitszeitin einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden, wenn am Wochenendeeine oder 2 Schichten von 10 bis 12 Stunden Dauer im Schichtplan vorgesehen sindund mindestens 3 von 5 Wochenenden vollkommen arbeitsfrei sind.(6) DekadenarbeitBei Großbaustellen kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten mittels BetriebsvereinbarungDekadenarbeit festgelegt werden.Als Regelfall der Dekadenarbeit gelten 10 aufeinander folgende Arbeitstage und 4 arbeitsfreieTage.Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalbeines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit nichtüberschritten wird. Innerhalb eines 4-wöchigen Durchrechnungszeitraumes hat der AngestellteAnspruch auf eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36Stunden.Für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ruhezeit von 36 Stunden dürfennur jene Ruhezeiten herangezogen werden, die mindestens 24 zusammenhängende Stundenumfassen. Zwischen 2 aufeinander folgenden Dekaden muss jedenfalls eine Ruhezeitvon mindestens 36 Stunden liegen.Für die Dauer der Zuteilung zur Dekadenarbeit gilt diese für den Angestellten als Festlegungder Normalarbeitszeit. Die entsprechenden kollektivvertraglichen Bestimmungenüber die Festlegung der Normalarbeitszeit sind anzuwenden.Auf die Dekadenarbeit ist Abschnitt VII Punkt 6 des Kollektivvertrages für die Arbeiter sinngemäßanzuwenden.Durch die Dekadenarbeit darf keine Entgeltsschmälerung eintreten.(7) Bereits bestehende kürzere Normalarbeitszeiten bleiben aufrecht.(8) In Betrieben, in denen sowohl Betriebsbereiche mit der jeweiligen Normalarbeitszeitder Abs. 1 bis 6 als auch Betriebsbereiche mit kürzerer wöchentlicher Normalarbeitszeitgemäß Abs. 7 in Frage kommen, gilt für neu eingetretene Angestellte sowie bei innerbetrieblichenVersetzungen jeweils die Arbeitszeit jenes Betriebsbereiches, dem der Angestelltezugeteilt wird.(9) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist, hat dieArbeitszeit an Samstagen um 13 Uhr zu enden.6


(10) Arbeitszeit am 24. und 31. DezemberDer 24. Dezember ist arbeitsfrei, bei Schichtarbeit ab Ende der Nachtschicht vom 23. auf24. Dezember, spätestens jedoch ab 6 Uhr früh.Am 31. Dezember hat die Arbeitszeit um 12 Uhr zu enden.Für die am 24. und 31. Dezember entfallenden Arbeitsstunden erfolgt kein Gehaltsabzug.Gilt für die ArbeiterInnen eines Betriebes an diesen beiden Tagen ein nach 12 Uhr liegenderArbeitsschluss, so gilt für jene Angestellten, deren betriebliche Anwesenheit wegenihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit den ArbeiterInnen notwendig ist, an diesenbeiden Tagen, die für die ArbeiterInnen des Betriebes vorgesehene Arbeitszeitregelung.(11) AllgemeinesDie Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, derBeginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind auf Grundobiger Bestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nachMaßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetzund Arbeitsverfassungsgesetz – festzulegen.Bei der Arbeitszeiteinteilung, insbesondere bei Schicht- und Nachtarbeit, sowie bei der(zulässigen) Anordnung von Mehrarbeit, Überstunden oder Dienstreisen, sind wichtigepersönliche Interessen der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Insbesondere ist darauf zuachten, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gewährleistet wird. Arbeitnehmerkönnen die Befolgung von Anordnungen verweigern, denen nachweisbar wichtige, persönlicheInteressen entgegenstehen.Im Sinne des § 11 Abs. 2 KJ<strong>BG</strong> ist für Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren die Verteilungder wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 5 Wochentage zulässig.Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Verteilung der Gesamtwochenarbeitszeitauf 4 Tage durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung,auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. An diesen Tagen darf dieArbeitszeit durch die Leistung von Überstunden auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden(§ 7 Abs. 6 AZG). Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fallen.(12) Tägliche Ruhezeit bei Schichtwechsel und DienstreisenNach Beendigung der Tagesarbeitszeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine täglicheRuhezeit von mindestens 11 Stunden (§ 12 Abs. 1 AZG). Bei freiwilligem Schichttauschund in vergleichbaren Fällen beträgt die tägliche Ruhezeit mindestens 10 Stunden.Bestehen während der Reisezeit ausreichende Erholungsmöglichkeiten, kann die täglicheRuhezeit verkürzt werden (§ 20b Abs. 3 AZG). Bestehen während der Reisezeit keine ausreichendenErholungsmöglichkeiten, kann die Ruhezeit an maximal 2 Tagen pro Kalenderwocheauf 8 Stunden verkürzt werden; die Ruhezeit darf nicht an 2 aufeinander folgendenTagen verkürzt werden.(13) RufbereitschaftRufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monatenan bis zu 30 Tagen vereinbart werden, wenn die Entlohnung für die Rufbereitschaft mittelsBetriebsvereinbarung geregelt wird. In Betrieben ohne Betriebsrat ist die Entlohnung fürRufbereitschaft mit dem Arbeitnehmer schriftlich zu vereinbaren.7


§ 4a MEHRARBEIT(1) Das Ausmaß der ab November 1986 durchgeführten Verkürzung der wöchentlichenNormalarbeitszeit (z.B. bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit, 1½ Stunden pro Woche)ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet.Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinnedes § 4 Abs. 2 bis 6.Hinsichtlich dieser Mehrarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes über dieAnordnung von Überstunden sinngemäß anzuwenden. Arbeitszeiten, für die auf Grunddes § 5 Abs. 3, 5, 6, 7 und 8 ein Zuschlag von mehr als 50% gebührt, gelten nicht alsMehrarbeit im Sinne des § 4a, sondern als Überstunde.Durch die Mehrarbeit darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden.Ausgenommen davon sind jene Fälle, in denen eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeitüber 9 Stunden durch das Gesetz zulässig ist.(2) Für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50%.(3) Wird für die Mehrarbeit Zeitausgleich vereinbart, gebührt ein Zeitausgleich im Verhältnis1:1.Der Zeitausgleich für Mehrarbeit, die im Zusammenhang mit einer umverteilten Normalarbeitszeitgemäß § 4 Abs. 2 bis 6 geleistet wird, ist innerhalb des dort vereinbarten Durchrechnungszeitraumesdurchzuführen. Bei einem Durchrechnungszeitraum unter 13 Wochenoder in Fällen, in denen kein Durchrechnungszeitraum vereinbart ist, ist der Zeitausgleichinnerhalb von 13 Wochen durchzuführen. Auf Grund einer Betriebsvereinbarung –in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, auf Grund einer Vereinbarung mit den Angestellten– können abweichende Regelungen betreffend den Verbrauch vereinbart werden,wobei jedoch 52 Wochen nicht überschritten werden dürfen.Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmenfestzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Ausgleichszeitraumeszu erfolgen; wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlterDienstverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vorodernachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 AZG nichtmöglich, kann er in den nächsten Kalendermonat übertragen werden.Wird der Zeitausgleich aus Gründen, die auf der Seite des Arbeitgebers liegen, nicht möglich,ist mit Ablauf des vereinbarten Zeitraumes die über 38,5 Stunden pro Woche geleisteteZeit mit einem Zuschlag von 50% zu bezahlen. Dasselbe gilt bei Beendigung desDienstverhältnisses vor Inanspruchnahme des Zeitausgleiches.§ 4b NACHTARBEIT 4(1) Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwillig abgeschlossene schriftliche Vereinbarungvorliegt.Lehnen Angestellte eine solche Vereinbarung ab, darf aus diesem Grund das Arbeitsverhältnisnicht beendet werden; Glaubhaftmachung genügt. Eine unzulässige Beendigungliegt nicht vor, wenn eine höhere Wahrscheinlichkeit für ein anderes, vom Arbeitgeberglaubhaft gemachtes Motiv spricht. Unkenntnis des Arbeitgebers von der Ablehnung kannnicht geltend gemacht werden. Die Unzulässigkeit der Beendigung kann nur binnen 1448Abschlussprotokoll vom 16.10.2002 auf Seite 59.


Tagen bzw. unverzüglich nach Wegfall eines unvorhergesehenen oder unabwendbarenHinderungsgrundes und nur gerichtlich geltend gemacht werden.(2) Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten verpflichtet, Angestellteauf deren Verlangen auf einem geeigneten Tagesarbeitsplatz für die Dauer nachfolgenderHinderungsgründe zu verwenden:- wenn nach einer ärztlichen Feststellung die Fortsetzung der Nachtarbeit den/die Angestellte(n)in seiner/ihrer Gesundheit gefährdet,- die Betreuung eines unter 12-jährigen im Haushalt der/des Angestellten lebenden Kindeswährend der Nachtarbeit und für mindestens 8 Stunden während des Tages nichtgewährleistet ist,- oder der/die Angestellte einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 16 UrlG) abder Pflegestufe 3 versorgt.Die beiden letzteren Gründe können nicht herangezogen werden, wenn im gemeinsamenHaushalt eine andere Person lebt, die die entsprechenden Betreuungs- und Sorgepflichtendurchführen kann.Weitere gleichwertige Gründe können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.Umstände, die beim Abschluss der Vereinbarung bereits vorgelegen sind, können nichtherangezogen werden.Ist eine Versetzung auf einen anderen geeigneten Tagesarbeitsplatz aus betrieblichenGründen nicht möglich, oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen, ist der/die Angestellte zumvorzeitigen Austritt berechtigt.(3) Der Arbeitgeber hat bei Einteilung der Nachtarbeit nach Möglichkeit die Bedürfnisseder Angestellten, die eine berufsbildende Weiterbildungseinrichtung oder Schule besuchen,oder dies beabsichtigen, zu berücksichtigen.(4) Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er innerbetrieblich auszuschreiben. Angestellte,die Nachtarbeit leisten und die freiwerdende Arbeit – allenfalls nach zumutbarerUmschulung – verrichten können, sind vorrangig zu berücksichtigen.(5) Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Angestellte, die Nachtarbeit ausübenoder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie beiFortdauer der Tätigkeit im Sinne des § 12b AZG, <strong>BG</strong>Bl I 122/2002, ärztlich untersuchenlassen können. Der Arbeitgeber hat den Angestellten allfällige Kosten zu erstatten. Dieerforderliche Zeit ist auf die Arbeitszeit anzurechnen.(6) Abgesehen von den in § 97 Abs. 1 Z 6a ArbVG erfassten Fällen (Nachtschwerarbeit)können Betriebsvereinbarungen über Maßnahmen zum Ausgleich bzw. zur Milderung vonBelastungen der Angestellten durch Nachtarbeit abgeschlossen werden.§ 4c ALTERSTEILZEIT 5(1) Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, Altersteilzeit im Sinne des§ 27 AlVG oder § 37b AMSG (i.d.F. <strong>BG</strong>Bl I 101/2000 bzw. 71/2003) in Anspruch zu nehmen,gelten die nachstehenden Regelungen, solange die genannten Bestimmungen auflaufende Altersteilzeitvereinbarungen anzuwenden sind. Die nachstehenden Regelungengelten nur für ab dem 1.12.2000 abgeschlossene Vereinbarungen oder sofern die Partner5Protokollanmerkung vom 18.12.2003 auf Seite 60.9


früher abgeschlossener Altersteilzeitvereinbarungen dies bis längstens 31.3.2001 vereinbarthaben.(2) a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG Anspruchauf Gehaltsausgleich von mindestens 50% des Unterschiedsbetrages zwischen dem vorder Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn ab 1.1.2004: durchschnittlichen) Entgelt (einschließlich pauschalierter oder regelmäßig geleisteterZulagen, Zuschläge und Überstunden – entsprechend den Richtlinien des Arbeitsmarktservice)und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-, Kranken-, Unfall- undArbeitslosenversicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung derNormalarbeitszeit zu entrichten.c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Abfertigung ist auf derGrundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Berechnung derAbfertigung sind regelmäßige Entgelt-Bestandteile (z.B. Überstunden) in jenem Ausmaßeinzubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeitszeit geleistet wurden.d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten, insbesondereeine Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durchschnittliche Arbeitszeitfortlaufend zu zahlen.e) Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzungder Normalarbeitszeit vorzunehmen.f) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist der Betriebsrat zu informieren.(3) Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesonderekann vereinbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normalarbeitszeit weitergearbeitet wird (Einarbeitungsphase) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, umanschließend durch den Verbrauch dieser Zeitguthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht biszum Pensionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt:a) Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungsphase entstanden sind, können jedenfallsvor deren Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, verbraucht werden.b) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeitsind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stundenentgelts (ohneGehaltsausgleich), jedoch ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen Zuschlagsauszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers,so gebührt diese Abgeltung den Erben.c) Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch werden keine Zeitguthaben erworben.Dementsprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die Freistellung ausreichendeZeitguthaben erworben sind.d) Für in der Altersteilzeitvereinbarung im Vorhinein festgelegte über das durchschnittlicheArbeitszeitausmaß hinaus geleistete Stunden gebührt kein Mehrarbeitszuschlaggemäß § 19d Abs. 3a AZG. Diese Regelung tritt mit 1.1.2008 in Kraft.(4) Empfehlungen:Die Kollektivvertragspartner empfehlen:a) Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen, die eine Minderungder Versorgung möglichst vermeidet.b) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für den Urlaub in der Freistellungsphasevorzusehen (z.B. vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche, die in der Freistellungsphaseentsteht, die Einarbeitungsphase um die vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeitverkürzt, sodass der Urlaub in den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres10


der Freistellungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgutschriften entsprechen, verbrauchtwerden kann und wird).c) Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung während derLaufzeit der Vereinbarung aus außerordentlich wichtigen persönlichen Gründen (wirtschaftlicheNotlage z.B. aus familiären Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeberdadurch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits auf Grund der Altersteilzeit erhaltenenLeistungen trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.§ 5 ÜBERSTUNDEN, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaßder auf Basis der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 1) undunter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit sowiedie Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstundenerst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Angestellten festgesetztentäglichen Arbeitszeit sowie die mögliche Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird.Teilzeitbeschäftigte können zu einer Mehrarbeitsleistung nur dann herangezogen werden,wenn berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Mehrarbeitsleistungnicht entgegenstehen. Überstunden sind mit einer Grundvergütung und einem Zuschlagzu entlohnen.(1a) Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs. 2 bis 6 liegenÜberstunden erst dann vor, wenn die auf Grund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeitauf die einzelnen Wochen vereinbarte tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeitgemäß § 4a überschritten wird.(2) Die Grundvergütung für die Mehrarbeit, die Überstundengrundvergütung und dieGrundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für SonnundFeiertagsarbeit und für Mehrarbeit ist 1/143 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzungdieser Berechnungsgrundlage sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungenfür die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt.Für die Zwecke der Berechnung der Normalarbeitsstunde ist dagegen das Monatsgehaltdurch 167 zu teilen. In die Berechnungsgrundlage für die Überstundenvergütung und dieGrundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge sind jene weiteren Gehaltsbestandteile,die unter anderen begrifflichen Bezeichnungen dauernd für die Normalarbeitszeitbezahlt werden, einzubeziehen.(3) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 bis 6 Uhr fallen bzw. nicht Sonn- oderFeiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50%. Fallen die Überstunden in dieZeit von 20 bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100%t.Für die 3. und die folgenden Überstunden an einem Tag nach 19 Uhr und für Überstunden,die nach Beendigung der Nachtschicht nach 6 Uhr geleistet werden, gebührt ein Zuschlagvon 100%. Zur Feststellung, ab welcher Stunde der Zuschlag von 100% gebührt,ist die an diesem Tag allenfalls geleistete Mehrarbeit gemäß § 4a in die Zahl der Überstundenmiteinzubeziehen.(4) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.11


(5) Für Sonntagsarbeit, durch die das Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit überschrittenwird, gebührt die Überstundengrundvergütung mit einem Zuschlag von 100%.Für Sonntagsarbeit, die im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleistet wird,gebührt keine besondere Vergütung, es sei denn, dass für die ArbeiterInnen des betreffendenBetriebes kollektivvertraglich für solche Fälle der Sonntagsarbeit Zuschlägevorgesehen sind. In solchen Fällen gebühren den Angestellten für die im Rahmen der wöchentlichenNormalarbeitszeit geleisteten Sonntagsstunden die für die ArbeiterInnen vorgesehenenZuschläge ohne Grundvergütung.(6) Für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag 6 gebührt neben dem ungekürzten Monatsentgeltfür jede Arbeitsstunde 1/143 des Monatsgehaltes. Übersteigt die an einem gesetzlichenFeiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit,so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100%.(7) Wird am 24. Dezember aus Betriebserfordernissen gearbeitet, so gebührt für jede bis12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeitgeleistete Normalarbeitsstunde ein Zuschlag von 50% ohne Grundvergütung(Basis: Teiler für die Vergütung einer Normalstunde).Wird am 24. und 31. Dezember gearbeitet, so gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmender sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit geleisteteNormalarbeitsstunde ein Überstundenzuschlag von 100% ohne Grundvergütung.Wird am 24. und 31. Dezember über die sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzteNormalarbeitszeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solche Überstunden die Überstundengrundvergütungmit 100% Zuschlag.(8) Wird der Angestellte nach dem Verlassen der Stelle seiner Tätigkeit (Betrieb usw.) zurLeistung von Überstunden zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit einem Zuschlagvon 100% zu vergüten.(9) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.(10) Soweit schon bisher Überstundenvergütung ab einer kürzeren Normalarbeitszeit gewährtwurde, bleiben solche Regelungen unberührt. Bisher gewährte höhere Überstunden-,Sonn- und Feiertagszuschläge bleiben unberührt.(11) In Betrieben, in denen für einzelne Betriebsbereiche hinsichtlich der Berechnungsgrundlagefür Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge Regelungen sowohl nach Abs.2 als auch nach Abs. 10 in Betracht kommen, gilt hinsichtlich der Entlohnung von Überstunden-,Sonn- und Feiertagsarbeit für neu eingetretene Angestellte sowie bei innerbetrieblichenVersetzungen jeweils die Verrechnungsart jenes Betriebsbereiches, dem derAngestellte zugeteilt wird.(12) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstundenpauschalentgelt vereinbart, sohat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, dasssie der durchschnittlich geleisteten Überstundenanzahl entspricht, wobei die obigen Überstundenzuschlägeebenfalls einzurechnen sind. 76712Seite 62, Anmerkung 1.Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragsparteien zum Thema Pauschalentlohnungsvereinbarungen(„All-in-Vereinbarungen“) vom 16.10.2002 auf Seite 60.


(13) Überstundenentlohnungen und sonstige Zuschläge im Sinne dieses Paragraphenmüssen binnen 6 Monaten nach dem Tag der in Betracht kommenden Arbeitsleistung beider Firmenleitung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.Im Falle einer Pauschalabgeltung von Überstunden tritt an die Stelle des Tages der in Betrachtkommenden Arbeitsleistung das Ende des für die Ermittlung der durchschnittlichenÜberstundenzahl maßgeblichen Betrachtungszeitraumes, besteht kein solcher, das Endedes Kalenderjahres, in dem die Überstundenleistung erfolgte.§ 5a ZULAGE FÜR DIE 2. SCHICHTAngestellten, die zur Mehrschichtarbeit herangezogen werden, gebührt für die 2. Schichteine Schichtzulage in der Höhe, wie sie kollektivvertraglich für die Arbeiter des Betriebesvorgesehen ist, mindestens jedoch € 0,371 pro Stunde.Beträge, die ausdrücklich zur Abgeltung für die Arbeit in der 2. Schicht gewährt werden,sind auf diese Zulagenregelung anrechenbar.§ 6 NACHTARBEITFällt die normale Arbeitszeit auf Grund der im Betrieb festgelegten Arbeitszeiteinteilungregelmäßig zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt den zu dieser Arbeit herangezogenenAngestellten eine Sondervergütung in jenen Fällen, in denen eine derartigeSondervergütung auch der Arbeiterschaft des betreffenden Betriebes gewährt wird. DieseSondervergütung gebührt für jede in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr beziehungsweise indie betriebsübliche 3. Schicht fallende Arbeitsstunde; ihre Höhe bestimmt sich nach der fürdie ArbeiterInnen des betreffenden Betriebes geltenden Regelung, mindestens jedoch€ 1,726 pro Stunde.§ 7 FREISTELLUNG UND ARBEITSVERHINDERUNGAus- und Weiterbildung(1) Arbeitnehmer haben ab dem vollendeten ersten Jahr der Beschäftigung im Unternehmenpro Kalenderjahr Anspruch auf Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltesfür Bildungsmaßnahmen im Ausmaß von 3/5 ihrer wöchentlichen Normalarbeitszeit; abdem 1.1.2010 4/5 und ab 1.1.2012 5/5 ihrer wöchentlichen Normalarbeitszeit.Unter Bildungsmaßnahmen sind Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen zu verstehen,die Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für die betriebliche Tätigkeit des Arbeitnehmersund/oder für angestrebte zukünftige Tätigkeiten im Unternehmen Verwendungfinden können. Inhalt der Bildungsmaßnahmen kann auch die Vermittlung sozialer Fertigkeitenoder die Gesundheitsförderung im Sinne des Arbeitnehmerschutzes sein. InnerbetrieblicheBildungsmaßnahmen haben grundsätzlich Vorrang vor externen Bildungsmaßnahmen.Der Arbeitgeber hat auf eine ausgewogene Teilnahme von Männern und Frauenentsprechend ihrer Anzahl im Betrieb besonders Bedacht zu nehmen.Inhalt und Zeitpunkt der Bildungsmaßnahmen sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerzu vereinbaren. Wenn es zu keiner Einigung über die Bildungsmaßnahme kommt,ist der Betriebsrat beizuziehen.13


Die Genehmigung einer vom Arbeitnehmer beantragten Dienstfreistellung für eine Bildungsmaßnahmebedeutet nicht, dass Kosten der Veranstaltung oder einer damit verbundenenReise vom Arbeitgeber getragen werden.Prüfungsvorbereitung(2) Arbeitnehmer erhalten auf Verlangen zur Vorbereitung und Ablegung von Prüfungen imRahmen einer facheinschlägigen Weiterbildung an einer berufsbildenden mittleren oderhöheren Schule, einer Fachhochschule oder Universität sowie für die Berufsreifeprüfungunbezahlte Freizeit im Ausmaß von bis zu 2 Wochen pro Kalenderjahr. Kommt es zwischenArbeitgeber und Arbeitnehmer zu keiner Einigung über den Verbrauch, gelten dieSchlichtungsregeln des § 4 UrlG. Diese unbezahlte Freizeit unterbricht das Arbeitsverhältnisnicht.Arbeitsverhinderung(3) Für Eheschließungen, Wohnungswechsel und Todesfälle nach dem 30.6.2008 8 gilt:Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung seinesEntgeltes bei:a) eigener Eheschließung ................................................................................................ 3 Arbeitstage;b) Eheschließung eines Kindes, Stief- oder Adoptivkindes, eines Elternteilessowie von Geschwistern, wenn die Hochzeit auf einen Arbeitstagfällt .............................................................................................................................1 Arbeitstag;c) Entbindung der Ehefrau bzw. der Lebenspartnerin .........................................................1 Arbeitstag;d) Wohnungswechsel im Fall eines bereits bestehenden eigenen Haushaltesoder im Fall der Gründung eines eigenen Haushaltes ................................ 2 Arbeitstage;e) Tod des Ehegatten/der Ehegattin bzw. eines Elternteiles ................................ 2 Arbeitstage;f) Tod eines Kindes bzw. des Lebenspartners/der Lebenspartnerin,wenn ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat .............................................................2 Arbeitstage;g) Tod eines Kindes, eines Geschwister-, Stief-, Groß- oder Schwiegerelternteiles,auch wenn kein gemeinsamer Haushalt bestanden hat ...............................1 Arbeitstag;h) Teilnahme an dem Begräbnis in den Fällen der lit. e bis g, wenn derTag des Begräbnisses auf einen Arbeitstag fällt .............................................................1 weitererArbeitstag;i) Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, wenn eine solche imEinvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgt ................................................................ die notwendigeZeit;j) Begräbnis innerhalb der Europäischen Union außerhalb des Wohnortesdes Arbeitnehmers in den Fällen der lit. e bis g ...................................... die notwendigeZeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß eines weiteren Arbeitstages.Ansprüche im Sinne der lit. a sowie c bis g bestehen auch dann, wenn das jeweiligeEreignis auf einen ohnedies arbeitsfreien Tag des Arbeitnehmers fällt. Sie müssen jedochim Zusammenhang mit dem Ereignis konsumiert werden.Der Eintritt eines derartigen Ereignisses ist dem Arbeitgeber nachzuweisen und, soweitmöglich, vorher mitzuteilen.814Bis 30.6.2008 gilt § 7 der Textfassung „Kollektivvertrag für die Angestellten der Elektro- und Elektronikindustrie“,Stand 1.5.2007.


(4) Der Arbeitnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch anderewichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßigkurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert ist. Dies gilt insbesonderefür das Aufsuchen eines Arztes oder Ambulatoriums; für Behördenwege sowie zum erstenAntritt zur Führerscheinprüfung (ausgenommen die Klasse A), falls dies außerhalb derArbeitszeit nicht möglich ist.Keine Entgeltfortzahlung gebührt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund öffentlichrechtlicherVorschriften vollen Ersatz erhält.§ 8 ANRECHNUNG VON MITTELSCHULSTUDIEN BEI BEMESSUNG DERURLAUBSDAUER, KRANKENURLAUBE UND HEIMAUFENTHALTE(1) Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens 2 Jahre ununterbrochen gedauerthat, so sind dem Angestellten, der Studien an einer Mittelschule bzw. nach Auswirkungdes Schulorganisationsgesetzes 1962 an einer höheren Schule mit bestandener Reifeprüfung(Matura) zurückgelegt hat, für die Bemessung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzurechnen.Voraussetzung ist, dass diese Studien nicht neben einem Dienstverhältnis zurückgelegtwurden.(2) Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube oder Heimaufenthalte sind alsKrankheitsfälle zu behandeln, wenn der Dienstnehmer eine Bestätigung der Krankenkasseüber seine Arbeitsunfähigkeit für diese Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen nicht auf den gesetzlichzu gewährenden Erholungsurlaub angerechnet werden.§ 9 ABFERTIGUNG BEI VOLLENDUNG DES 65. LEBENSJAHRES BEIMÄNNERN UND DES 60. LEBENSJAHRES BEI FRAUEN(1) Hinsichtlich der Abfertigung bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern unddes 60. Lebensjahres bei Frauen gelten die Bestimmungen des § 23a Abs. 1, 2, 4 und 5des Angestelltengesetzes mit folgenden Ergänzungen:An Stelle der Voraussetzung einer 10-jährigen Dauer des Dienstverhältnisses gemäß§ 23a Abs. 1 des Angestelltengesetzes tritt die Voraussetzung einer 5-jährigen Dauer desDienstverhältnisses.(2) Bei Ermittlung der Voraussetzung einer 5-jährigen Dauer des Dienstverhältnisses sindauch unmittelbar vor dem Angestelltenverhältnis liegende ArbeiterInnendienstzeiten beimgleichen Dienstgeber zu berücksichtigen.(3) Werden anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses Versorgungsleistungen, wiePensionszuschüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendungen, vom Arbeitgeber odereiner von ihm ganz oder teilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtung gewährt, soruhen diese Versorgungsleistungen während des Abfertigungszeitraumes. (Das ist die Anzahlder Abfertigungsmonate, die gemäß § 23 Abs. 1 des Angestelltengesetzes auf Grundder Dienstzeit als Angestellter vorgesehen ist.) Bestehende, gemäß § 23 des Angestelltengesetzeszulässige Vereinbarungen, die eine Anrechnung von Versorgungsleistungenauf Abfertigungsansprüche vorsehen oder die bei Zahlung einer Versorgungsleistung dengänzlichen oder teilweisen Wegfall der Abfertigung vorsehen, gelten auch für den Abfertigungsanspruchim Sinne des Abs. 1. Derartige Vereinbarungen können auch in Hinkunftabgeschlossen werden.(4) Bestehende, für die Angestellten günstigere Vereinbarungen bleiben unberührt.15


§ 9a ABFERTIGUNG BEI INANSPRUCHNAHME DER VORZEITIGEN ALTERS-PENSION BEI LANGER VERSICHERUNGSDAUER GEMÄSS § 253b ASVG(1) Über die Bestimmungen des Angestelltengesetzes hinaus besteht der Anspruch aufAbfertigung auch für jene Fälle, in denen Angestellte wegen Inanspruchnahme der vorzeitigenAlterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG selbst kündigen.Für diesen Fall gilt § 23a Abs. 2, 4 und 5 des Angestelltengesetzes mit folgenden Ergänzungensinngemäß.(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nur dann, wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisseseine mindestens 5-jährige ununterbrochene Dienstzeit vorliegt. Bei Ermittlungdieser 5-jährigen Dienstzeit sind auch unmittelbar vor dem Angestelltenverhältnis liegendeArbeiterInnendienstzeiten beim gleichen Dienstgeber zu berücksichtigen. Wird das Dienstverhältnisvor Vollendung einer 10-jährigen Dienstzeit beendet, besteht der Anspruch aufAbfertigung überdies nur dann, wenn das Dienstverhältnis seitens des Angestellten unterEinhaltung jener Kündigungsfrist und jenes Kündigungstermins aufgekündigt wird, den derDienstgeber auf Grund des Dienstvertrages oder mangels einer Vereinbarung auf Grunddes § 20 Abs. 2 des Angestelltengesetzes einzuhalten hätte.(3) Werden anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses Versorgungsleistungen, wiePensionszuschüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendungen, vom Arbeitgeber odereiner von ihm ganz oder teilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtung gewährt, soruhen diese Versorgungsleistungen während des Abfertigungszeitraumes. (Das ist die Anzahlder Abfertigungsmonate, die gemäß § 23 Abs. 1 des Angestelltengesetzes auf Grundder Dienstzeit als Angestellter vorgesehen ist.) Bestehende, gemäß § 23 des Angestelltengesetzeszulässige Vereinbarungen, die eine Anrechnung von Versorgungsleistungenauf Abfertigungsansprüche vorsehen oder die bei Zahlung einer Versorgungsleistung dengänzlichen oder teilweisen Wegfall der Abfertigung vorsehen, gelten auch für den Abfertigungsanspruchim Sinne des Abs. 1. Derartige Vereinbarungen können auch in Hinkunftabgeschlossen werden.§ 9b ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBES (§ 15f MSchG bzw. § 7c VKG)UND ABFERTIGUNG NACH ENTBINDUNG (§ 23a AngG) 9(1) Für ab dem 1.5.2005 begonnene Krankenstände und Urlaubsjahre sowie ausgesprocheneKündigungen gilt: Innerhalb des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommene Karenzen(Karenzurlaube) im Sinne des Mutterschutzgesetzes, Eltern-Karenzurlaubsgesetzesbzw. Väter-Karenzgesetzes sind für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauerdes Krankenentgeltanspruches und die Urlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von insgesamt22 Monaten anzurechnen.Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die Voraussetzung der 5-jährigenDienstzeit gemäß § 23a Abs. 3 AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinn desvorigen Absatzes,- die vor dem 1.1.2003 begonnen haben, bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 10Monaten,- die am 1.1.2003 oder später begonnen haben, in vollem Ausmaßangerechnet.916Siehe auch § 15 Abs. 19 (Anrechnung als Beschäftigungsgruppenjahr) auf Seite 38 sowie § 19c Abs. 4(Anrechnung für Dienstjubiläen) auf Seite 49.


Voraussetzung ist eine mindestens 3-jährige Dauer des Arbeitsverhältnisses, wobei Karenzen(Karenzurlaube) im obigen Sinn einzurechnen sind.(2) Sofern eine Elternkarenz bis längstens zum 2. Geburtstag des Kindes beanspruchtwurde, hat der Arbeitgeber im 6. oder 5. Monat vor dem Ende der Karenz den in Karenzbefindlichen Elternteil schriftlich zu informieren, zu welchem Zeitpunkt die Karenz endet.Wird diese Verständigung unterlassen und erfolgte kein abfertigungswahrender Austritt,kann der (die) ArbeitnehmerIn bis zu 4 Wochen nach einer nachgeholten Verständigungim obigen Sinn die Arbeit antreten (spätestens mit Ablauf des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld)oder binnen 2 Wochen nach dieser Verständigung den Austritt erklären;in diesem Fall besteht Anspruch auf Abfertigung gemäß § 23a Abs. 3 und 4 AngG, sofernnicht das BMSVG Anwendung findet.Die Unterlassung der Dienstleistung zwischen dem Ende der gesetzlichen Karenz unddem Wiederantritt im Sinne der obigen Bestimmung gilt als nicht pflichtwidrig. Es bestehtkein Kündigungsschutz über den gesetzlichen Anspruch hinaus.Diese Regelung gilt für Karenzen, die nach dem 31.5.2004 enden.§ 9c ANRECHNUNG VON ARBEITERINNENDIENSTZEITEN(1) Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernahme in das Angestelltendienstverhältniszurückgelegten Dienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für die Bemessungder Dauer des Krankenentgeltanspruches gemäß § 8 Abs. 1 und 2 AngG bis zu einemHöchstausmaß von 10 Jahren anzurechnen.(2) Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernahme in das Angestelltendienstverhältniszurückgelegten Dienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für die Bemessungder Kündigungsfrist anzurechnen.§ 9d ABFERTIGUNG GEMÄSS BMSVG(1) Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, die die Abfertigung betreffen und am1.7.2002 bestanden haben, gelten für ArbeitnehmerInnen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter-und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) unterliegen, nur, soweit sie für dieseArbeitnehmerInnen durch das BMSVG nicht außer Kraft gesetzt wurden. Dies gilt sinngemäßauch für die seither abgeschlossenen Regelungen.(2) Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrechtdes Angestelltengesetzes in jenes des BMSVG, ist der Arbeitnehmer berechtigt, innerhalbeines Monats ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründenvon dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durcheine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z. 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungenfür den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG) bestimmt ist.§ 10 GEHALTSZAHLUNG IM TODESFALL(1) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Angestellten gelöst und hat das Angestelltenverhältnislänger als ein Jahr gedauert, so ist das Gehalt für den Sterbemonat undden folgenden Monat weiterzuzahlen. Hat das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Todeslänger als 5 Jahre gedauert, so ist das Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgendenMonate weiterzuzahlen.17


Hatte der Angestellte im Zeitpunkt des Todes keinen oder nur einen verringerten Entgeltanspruch,so ist hinsichtlich des Sterbemonats das Gehalt in voller Höhe nur für den abdem Todesfall laufenden restlichen Monatsteil zu leisten.(2) Für die Dauer einer Gehaltsfortzahlung im Sinne des Abs. 1 sind auch die aliquotenTeile des gebührenden 13. und 14. Monatsgehaltes zu leisten.(3) Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblassergesetzlich verpflichtet war.(4) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach den Abs. 1 bis 3auch ein gesetzlicher Anspruch auf eine Auszahlung im Sterbefall bzw. ein Anspruch nachAbs. 5 oder 6, so kann nur einer der Ansprüche geltend gemacht werden. 10(5) Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtetwar, Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten das 18. Lebensjahrnoch nicht vollendet haben, so erhöht sich der Anspruch gemäß § 23 Abs. 6 desAngestelltengesetzes auf die volle Abfertigung. Dies gilt auch, wenn derartige gesetzlicheErben das 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch in einem Ausbildungsverhältnis stehenund gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder c Familienlastenausgleichsgesetz Anspruch auf Familienbeihilfebesteht. Der letzte Satz ist auch anzuwenden, wenn das Ausbildungsverhältniswegen einer Ferialpraxis unterbrochen wird und in diesem Zeitraum keine Familienbeihilfegewährt wird.Die Abfertigung gebührt in diesen Fällen den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung derErblasser im Zeitpunkt des Todes verpflichtet war, und der Witwe oder dem Witwergemeinsam und wird unter diesen nach Köpfen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Keinesfallsgebührt im Todesfall insgesamt mehr als die volle Abfertigung.(6) Ist ein Ehegatte, jedoch kein minderjähriger Angehöriger im Sinne des Abs. 5 zumZeitpunkt des Todes des Angestellten vorhanden, erhöht sich der Anspruch auf die halbeAbfertigung gemäß § 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes auf 70% der vollen Abfertigung.Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt desTodes des Angestellten unterhaltsberechtigt war oder nicht. Voraussetzung ist jedoch,dass die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Angestellten 3 Jahre gedauert hat.§ 10a BERÜCKSICHTIGUNG VON ARBEITERINNENDIENSTZEITENFÜR DIE BEMESSUNG DER ABFERTIGUNGFür die Berücksichtigung von Zeiten als ArbeiterIn oder Lehrling beim selben Dienstgebergelten die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes vom 23.2.1979, <strong>BG</strong>Bl. Nr.107/79, sowie die darin enthaltene Abänderung des Angestelltengesetzes.Der § 10a in der bis zum 31.10.1984 geltenden Fassung 11 gilt für jene Fälle weiter, in denenein Abfertigungsanspruch auf Grund der §§ 9, 9a und 9b Abs. 2 dieses Kollektivvertrageszusteht oder die Anwendung des § 10a in der genannten Fassung in Verbindungmit dem jeweils geltenden Kollektivvertrag für die ArbeiterInnen zu einem günstigeren Ergebnisführt.101118Seite 63, Anmerkung 2.Seite 63, Anmerkung 3.


§ 11 WEIHNACHTSREMUNERATION (13. MONATSGEHALT) 12(1) Allen Angestellten ist spätestens am 30. November eines jeden Kalenderjahres eineWeihnachtsremuneration in der Höhe des Novembergehaltes auszubezahlen. Überstundenentlohnungensind hiebei nicht einzubeziehen.(2) Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, erhaltenals Weihnachtsremuneration einen Betrag in der Höhe des Novembergehaltes (Fixums).In jenen Fällen, in denen kein oder ein geringeres Monatsgehalt (Fixum) als dasjeweilige Mindestgrundgehalt vereinbart ist, gebührt als Weihnachtsremuneration ein Betragin Höhe des jeweiligen Novembermindestgrundgehaltes. In diesem Fall sind im Kalenderjahrfällige Provisionen bzw. Provisionsakontierungen auf die Weihnachtsremunerationbzw. die Differenz zwischen Monatsgehalt (Fixum) und Weihnachtsremuneration anrechenbar.Für den Jahresbezugsvergleich gemäß § 15 Abs. 26 13 gilt eine so anrechenbareProvision weiterhin als anrechenbar.(3) Lehrlingen gebührt zum gleichen Termin als Weihnachtsremuneration ein Betrag inHöhe der im November ausbezahlten Lehrlingsentschädigung. Bei Angestellten, die währenddes Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremunerationaus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und ausdem aliquoten Teil des Novembergehaltes zusammen.(4) Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Angestellten (Lehrlingen)gebührt der aliquote Teil.§ 12 14. MONATSGEHALT 14(1) Neben dem 13. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration) gemäß § 11 gebührt allenAngestellten einmal im Kalenderjahr ein 14. Monatsgehalt. Lehrlinge erhalten als 14. Zahlungeinen Betrag in der Höhe der monatlichen Lehrlingsentschädigung. Bei Angestellten,die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollenden, setzt sich das 14. Monatsgehaltaus dem aliquoten Teil der monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquotenTeil des Angestelltengehaltes zusammen.(2) Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, erhaltenals 14. Zahlung einen Betrag in der Höhe ihres Monatsgehaltes (Fixums). In jenen Fällen,in denen kein oder ein geringeres Monatsgehalt (Fixum) als das jeweilige Mindestgrundgehaltvereinbart ist, gebührt als 14. Zahlung ein Betrag in der Höhe des jeweiligenMindestgrundgehaltes. In diesem Fall sind im Kalenderjahr fällige Provisionen bzw. Provisionsakontierungenauf die 14. Zahlung bzw. die Differenz zwischen Monatsgehalt (Fixum)und 14. Zahlung anrechenbar. Für den Jahresbezugsvergleich gemäß § 15 Abs. 26 15 gilteine so anrechenbare Provision weiterhin als anrechenbar.(3) Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes ist jeweils das im Monat der Auszahlunggebührende Monatsgehalt (Lehrlingsentschädigung, Fixum) zugrunde zu legen. Überstundenentlohnungensind hiebei nicht einzubeziehen.12131415Protokoll vom 18.9.1995 auf Seite 58.Seite 40.Protokoll vom 18.9.1995 auf Seite 58.Seite 40.19


Bei Lehrlingen, die voraussichtlich während eines Kalenderjahres ihre Lehrzeit beendenund denen noch während ihrer Lehrzeit das 14. Monatsgehalt auszuzahlen ist, ist zunächstdas 14. Monatsgehalt unter Zugrundelegung der Lehrlingsentschädigung im Monatder Auszahlung zu berechnen.Vollendet der Lehrling während des Kalenderjahres seine Lehrzeit und setzt er dann seineDienstleistung bei der Firma als Angestellter fort, so ist der Restbetrag (gemäß Abs. 1) beiAntritt eines weiteren Urlaubes als Angestellter, spätestens aber gemeinsam mit derWeihnachtsremuneration, auszubezahlen. Bei Berechnung dieses Restbetrages ist einerseitsvon der im Monat der Auszahlung des 14. Monatsgehaltes (Lehrlingsentschädigung)gebührenden Lehrlingsentschädigung, anderseits von dem im Monat der Auszahlung diesesRestbetrages gebührenden Monatsgehalt auszugehen.(4) Das 14. Monatsgehalt ist bei Antritt eines gesetzlichen Urlaubes auszuzahlen. Werdenim Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so gebührt das 14. Monatsgehalt beiAntritt des längeren Urlaubsteiles; bei gleichen Urlaubsteilen ist es mit Antritt des erstenUrlaubsteiles fällig. Regelungen, nach denen die Auszahlung des 14. Monatsgehaltesohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Urlaubskonsumierung einheitlich für alle Angestelltenan einem bestimmten Stichtag erfolgte, bleiben unberührt; desgleichen kann eine solcheAuszahlungsweise auch künftighin durch Betriebsvereinbarungen festgelegt werden.Spätestens ist das 14. Monatsgehalt jedoch am 30. September eines jeden Jahres fällig.(5) Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Angestellten (Lehrlingen)gebührt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit.Angestellten (Lehrlingen), die während des Kalenderjahres eintreten und bis zum 31. Dezembernoch nicht urlaubsberechtigt sind, ist der aliquote Teil des 14. Monatsgehaltes fürdieses Kalenderjahr gemeinsam mit der gebührenden Weihnachtsremuneration auszuzahlen.Angestellten (Lehrlingen), die das 14. Monatsgehalt bereits erhalten haben, abernoch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zuviel bezahlteAnteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung inAbzug zu bringen.(6) Soweit Betriebe bereits ein 14. Monatsgehalt oder unter welchem Titel immer sonstigeüber das 13. Monatsgehalt hinausgehende Sonderzuwendungen leisten, können diese aufdas nach obigen Bestimmungen zu gewährende 14. Monatsgehalt angerechnet werden.(7) Auf der Produktion beruhende Leistungs-, Ersparnis- oder Erfolgsprämien, die einmaloder mehrmals jährlich ausgezahlt werden, ferner echte Bilanzgelder, die nur an einzelneAngestellte für die Mitarbeit bei der Bilanzerstellung gewährt werden, gelten nicht als anrechenbareSonderzuwendungen im Sinne des Abs. 6.§ 12a SONDERBESTIMMUNGEN FÜR TEILZEITBESCHÄFTIGTE ANGESTELLTE(1) Werden teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer über das vereinbarte Stundenausmaß hinausbeschäftigt, so ist der Verdienst für die Mehrarbeitsstunden- um 16,8% zu erhöhen und der gesetzliche Mehrarbeitszuschlag (§ 19d AZG) vondiesem erhöhten Betrag zu berechnen oder- mit dem Durchschnittsbetrag (einschließlich des gesetzlichen Mehrarbeitszuschlages)der letzten 12 Kalendermonate vor dem Auszahlungsmonat in das 13. und 14. Monatsgehalteinzubeziehen.20


Durch Betriebsvereinbarung können abweichende, jedoch gleichwertige Regelungen festgelegtwerden. Diese Regelung tritt mit 1.1.2008 in Kraft.(2) Für Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres von einer Vollzeitbeschäftigung ineine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt übertreten, setzt sich das 13. und 14. Monatsgehaltjeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des 13. und14. Monatsgehaltes vor dem Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem Übertritt(Auszahlungsmonat) zusammen. Wurde das 14. Gehalt bereits vor dem Übertritt ausgezahlt,ist eine Nachrechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung der Weihnachtsremunerationvorzunehmen, wobei die Differenz nachgezahlt wird bzw. der zuviel erhaltene Betrag mitder Weihnachtsremuneration gegenverrechnet wird oder zurückzuzahlen ist.(3) Wird- das Dienstverhältnis während einer Elternteilzeit im Sinne des Mutterschutzgesetzesbzw. Väter-Karenzgesetzes vom Angestellten gekündigt 16 oder- innerhalb von 5 Jahren vor Beendigung des Angestelltendienstverhältnisses an Stelleeiner Vollzeitbeschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart,ist das Entgelt aus der Vollzeitbeschäftigung bei Berechnung der Abfertigung „alt“ nachfolgenden Grundsätzen zu berücksichtigen:Es ist die Zahl der Abfertigungsmonate auf Grund der Gesamtdienstzeit als Angestellter zuermitteln. Danach ist das aliquote Verhältnis von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigungszeitinnerhalb des gesamten Arbeitsverhältnisses festzustellen. Die Anzahl der Monatsentgelteist gemäß dem so ermittelten Verhältnis aufzuteilen. Entsprechend dieser Aufteilung sinddann unter Zugrundelegung der monatlichen Berechnungsgrundlagen nach Voll- und Teilzeitbeschäftigungdie Abfertigungsanteile zu ermitteln und die Gesamtabfertigung festzustellen.Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Vollzeitbeschäftigung ist das letzteMonatsentgelt auf Grund der Teilzeitbeschäftigung entsprechend aufzuwerten (imVerhältnis tatsächlicher Stundenzahl pro Woche zur Normalarbeitszeit bei Beendigung desDienstverhältnisses).Das so aufgewertete Monatsentgelt verringert sich jedoch um jene Erhöhung des Monatsgehaltes,die im Zusammenhang mit der Umstellung auf Teilzeit erfolgte und in dieser begründetwar. 17Durch Betriebsvereinbarung oder, wo kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinbarung,können gleichwertige andere Regelungen über die Berücksichtigung von Vollzeitbeschäftigungabgeschlossen werden.Sollte eine gesetzliche Regelung betreffend Abfertigung bei Übertritt von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigungerfolgen, werden Gespräche über eine entsprechende Abänderung diesesKollektivvertrages aufgenommen.Abs. 3 gilt nicht für jene Fälle, in denen bei Übertritt in Teilzeitbeschäftigung eine Abfertigungerfolgt.Abs. 3 gilt sinngemäß für jene Fälle, in denen eine Verringerung einer Teilzeitbeschäftigungvereinbart wird.1617Zu beachten ist auch § 23 Abs. 8 AngG: „Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigungnach MSchG oder VKG infolge Kündigung durch den Arbeitgeber, unverschuldete Entlassung, begründetenAustritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei Ermittlung des Entgeltes (Abs. 1) die frühere Normalarbeitszeitdes Angestellten zugrunde zu legen.“Seite 64, Anmerkung 4 (Berechnungsbeispiel).21


(4) Geringere Normalarbeitszeiten als die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit geltendann nicht als Teilzeit, wenn sie für den ganzen Betrieb oder Betriebsteile gelten und nichterheblich von der betrieblichen Normalarbeitszeit abweichen.(5) Bei auf Wunsch des Arbeitnehmers vereinbarten geblockten Teilzeitarbeitsmodellen,bei denen die genaue zeitliche Lage der Vollzeit- und Freizeitphase im Vorhinein festgelegtwird (z.B. zum Zweck einer längeren Ausbildung oder Erholungsphase), gebührt fürdie in der Vollzeitphase gemäß dieser Vereinbarung geleistete Mehrarbeit kein Mehrarbeitszuschlaggemäß § 19d Abs. 3a AZG, sofern die Mehrarbeit zeitlich im Vorhineinfixiert wird. Diese Regelung tritt mit 1.1.2008 in Kraft.(6) Werden Teilzeitbeschäftigte in Betriebsvereinbarungen über die erweiterte Bandbreite(§ 4 Abs. 4a) einbezogen, sind auf Arbeitszeiten bis einschließlich der 40. Wochenstundedie Regelungen über die Teilzeitmehrarbeit gemäß § 19d AZG anzuwenden. Die zuschlagsfreieMehrarbeit (§ 4a Abs. 3) schließt unmittelbar an die vereinbarte Wochenarbeitszeitan. Für Arbeitsleistungen ab der 41. Wochenstunde sind die Bestimmungenüber die Erweiterte Bandbreite anzuwenden. Die Normalarbeitszeit darf 32 Wochenstundenunterschreiten, wenn die mit dem Teilzeitbeschäftigten vereinbarte Normalarbeitszeitunter 35 Wochenstunden liegt.§ 12b BERECHNUNG DES 13. UND 14. MONATSGEHALTESVergütungen im Sinne des § 6 (z.B. Nacht- und Nachtschichtzuschläge), sonstige aufGrund dieses Kollektivvertrages gewährte Zuschläge für Schichtarbeit sowie Schmutz-,Erschwernis- und Gefahrenzulagen, die den Angestellten auf Grund eines Kollektivvertragesoder einer auf Grund einer kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossenen Betriebsvereinbarunggewährt werden, sind in die Berechnungsgrundlage des 13. und 14.Monatsgehaltes einzubeziehen. Soweit in den Fachkollektivverträgen nichts anderes geregeltist, sind derartige Entgeltsteile mit dem Durchschnitt der letzten 3 Kalendermonate zuberücksichtigen. Durch Betriebsvereinbarung können auch andere Berechnungszeiträumevereinbart werden.§ 12c URLAUBSENTGELT(1) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz des Generalkollektivvertragesüber den Begriff des Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Urlaubsentgeltes mitzu berücksichtigen, so gelten Überstunden dann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt geleistet worden sind. Für die Ermittlungdes Durchschnittes sind die letzten 12 Kalendermonate heranzuziehen.Kalendermonate, in denen überwiegend Krankheit, Urlaub oder sonstige bezahlte Dienstverhinderungenvorliegen, sind sowohl für die Ermittlung der Regelmäßigkeit als auch fürdie Berechnung des Überstundendurchschnittes auszuscheiden. Um die ausgeschiedenenMonate ist der Rückrechnungszeitraum zu verlängern.(2) Bestehen vor In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages (1.11.1991) in den Betriebenandere Rückbetrachtungszeiträume für die Regelmäßigkeit und die Durchschnittsberechnungals 7 bzw. 12 Kalendermonate, dann bleiben diese Regelungen weiterhin aufrecht.Derartige Regelungen können auch in Zukunft im Einvernehmen mit dem Betriebsrateingeführt werden.22


Bestehende und im Sinne dieses Absatzes künftig abgeschlossene Betriebsvereinbarungenüber die Berechnung des Urlaubsentgeltes gelten als Betriebsvereinbarung im Sinnedes ArbVG.§ 13 BEHALTEPFLICHT(1) Kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichner-Lehrlinge müssen nach ordnungsgemäßerBeendigung der Lehrzeit noch 6 Monate als Angestellte beschäftigt werden;wenn diese Behaltezeit nicht mit dem Letzten eines Kalendermonates endigt, ist sie aufdiesen zu erstrecken.(2) Will der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit dem Angestellten nicht über die Behaltezeithinaus fortsetzen, so hat er es mit vorhergehender 6-wöchiger Kündigungsfrist zumEnde der in Abs. 1 bestimmten Behaltezeit zu kündigen.(3) Durch einvernehmliche Erklärung der zuständigen Wirtschaftskammer und der Regionalgeschäftsstelleder Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papierkann die Behaltepflicht bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 und 3 desBerufsausbildungsgesetzes verkürzt werden.§ 13a INFORMATION BEI BEFRISTETEN DIENSTVERHÄLTNISSENGibt der/die Angestellte im Laufe eines befristeten Dienstverhältnisses keine Äußerung ab,das Dienstverhältnis nicht über die Befristung hinaus fortsetzen zu wollen, bzw. bestehtnicht von vornherein Klarheit darüber, dass eine Verlängerung des befristeten Dienstverhältnissesnicht beabsichtigt ist, ist die Absicht, ein mit Ablaufdatum befristetes Dienstverhältnisvon mehr als zweimonatiger Dauer (einschließlich eines allfälligen Probemonates)nicht über den Ablaufzeitpunkt hinaus fortzusetzen, dem (der) Angestellten spätestens 2Wochen vor Fristablauf mitzuteilen.Erfolgt die Mitteilung nicht oder verspätet, ist das auf den Zeitraum von 3 Tagen entfallendeGehalt über das mit Fristablauf beendete Dienstverhältnis hinaus als Ersatz für nichtkonsumierte Freizeit für Postensuche zu bezahlen.§ 14 DIENSTERFINDUNGENDer Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung einer von einem Angestellten während desBestandes des Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im Sinne des § 7 Abs. 3des österreichischen Patentgesetzes. Er muss dazu innerhalb einer Frist von 3 Monatenvom Tag der Anbietung an Stellung nehmen und erklären, ob er sie für sich in Anspruchnehmen will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist der Dienstgeber zur absoluten Geheimhaltungder Erfindung verpflichtet. Er hat im Falle der Inanspruchnahme die im Gesetzvorgesehene Entschädigung an den Erfinder zu entrichten und alle auflaufenden Patentgebührenzu bezahlen. Auf Verlangen des Dienstnehmers muss der Erfinder bei derEintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn der Dienstgeber alsAnmelder erscheint. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzesund die gemäß diesem Gesetz getroffenen Einzelvereinbarungen.23


§ 14a VERBESSERUNGSVORSCHLÄGEÜber die Vergütung für Verbesserungsvorschläge können Betriebsvereinbarungen gemäß§ 29 Arbeitsverfassungsgesetz abgeschlossen werden.§ 14b AUSBILDUNGSKOSTENÜber Vereinbarungen betreffend die Rückerstattung von Ausbildungskosten ist der Betriebsratüber dessen Aufforderung zu informieren.§ 14c DIENSTREISE UND MONTAGE 18Dienstreisebegriff(1) Eine Dienstreise bzw. Montage (im Folgenden: „Dienstreise“) liegt vor, wenn der Arbeitnehmerim Auftrag des Arbeitgebers die Betriebsstätte oder seinen Wohnsitz verlässt;sie beginnt mit diesem Zeitpunkt und endet, wenn er im Auftrag des Arbeitgebers dorthinzurückkehrt. Zeiten einer Reisebewegung außerhalb der Normalarbeitszeit, sind in dem inAbs. 18 bis 22 festgesetzten Ausmaß Zeiten einer Dienstreise. Heimfahrten im Sinne vonAbs. 29 bis 34 sind gleichfalls Dienstreisen. Reisen von Lehrlingen in die (Internats-)Berufsschulegelten nicht als Dienstreisen.Werden mit dem Arbeitnehmer Arbeitsleistungen in mehreren Betriebsstätten vereinbart,ist eine bestimmte Betriebsstätte einvernehmlich als Ausgangspunkt für Dienstreisenschriftlich festzulegen (Stammbetriebsstätte). Reisen zu anderen Betriebsstätten sinddaher Dienstreisen.(2) Durch Betriebsvereinbarung kann für Dienstreisen- ein einheitlicher Ausgangspunkt für alle an einem Dienstort tätigen Arbeitnehmer (z.B.in Wien der Stephansdom) oder- der Wohnsitz des Arbeitnehmers als Ausgangspunktfestgesetzt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat kann dies mittels schriftlicher Einzelvereinbarunggeschehen.(3) Kann betrieblich kein Einvernehmen über das Vorliegen einer Betriebsstätte erzieltwerden, ist auf Wunsch des Arbeitgebers, des Betriebsrates bzw. in Betrieben ohne Betriebsratauf Wunsch eines betroffenen Arbeitnehmers eine Vermittlung durch die Kollektivvertragsparteiendurchzuführen. Baustellen gelten nicht als Betriebsstätten.Für Arbeitnehmer, die für räumlich fortschreitende Arbeiten (z.B. Fernleitungsbau) aufgenommenwerden, gilt das jeweils für das Baulos zuständige Bau- bzw. Montagebüro (Bauleitung)als Betriebsstätte.(4) Die Dienstreise-Bestimmungen bilden ein für ArbeiterInnen und Angestellte einheitlichesDienstreiserecht. Die Formulierungen wurden daher ungeachtet des persönlichenGeltungsbereiches dieses Kollektivvertrages gewählt.1824EDR-Übergangsrecht ab Seite 51; Gruber/Winkelmayer, Kommentar zum Dienstreiserecht der ElektroundElektronikindustrie (LexisNexis ARD Orac, Wien 2006).


ReiseaufwandsentschädigungAllgemeines(5) Für den zusätzlichen Aufwand, der sich bei einer Dienstreise ergibt, erhält der Arbeitnehmereine Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus einem Taggeld und einemNächtigungsgeld.Inlandsdienstreisen(6) InlandstaggeldBei Inlandsdienstreisen besteht ein Anspruch auf Inlandstaggeld in der Höhe von€ 43,01 19 für jeweils 24 Stunden.Dauert die Dienstreise weniger als 24 Stunden, gebührt für- bis zu 5 Stunden ..................................... kein Inlandstaggeld;- mehr als 5 bis höchstens 8 Stunden ... 1/3 des Inlandstaggeldes (€ 14,34);- mehr als 8 bis höchstens 12 Stunden ... 2/3 des Inlandstaggeldes (€ 28,68);- mehr als 12 Stunden .............................. volles Inlandstaggeld (€ 43,01).Für die das Vielfache von 24 Stunden überschreitende Zeit gilt diese Aliquotierungsregelebenfalls.(7) NahbereichstaggeldWenn die Beschäftigung ausschließlich innerhalb eines Umkreises von 10 km Luftlinie umdie Betriebsstätte (Nahbereich) erfolgt, beträgt das Taggeld abweichend von Abs. 6 beieiner Reisedauer von- mehr als 5 bis höchstens 8 Stunden ... € 10,38;- mehr als 8 bis höchstens 11 Stunden ... € 13,02;- mehr als 11 Stunden .............................. € 21,51.Keinen Anspruch auf Nahbereichstaggeld haben Arbeitnehmer- der Beschäftigungsgruppen H bis K oder- die zu einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens reisen; für Montagearbeitenbzw. Arbeiten auf Baustellen gebührt das Nahbereichstaggeld jedoch.Ferner besteht kein Anspruch auf Nahbereichstaggeld für Dienstreisen, die überwiegendfür technische und kaufmännische Beratung, Softwareentwicklung, Geschäftsanbahnungim Ein- und/oder Verkauf, Abwicklung von Behördenverfahren und damit zusammenhängenderTätigkeiten erfolgen, sowie für Dienstreisen zu vergleichbaren Zwecken.Werden Mittag- und/oder Abendessen einschließlich der Getränke kostenlos beigestelltoder die Kosten erstattet, entfällt bei einer Dauer der Tätigkeit von bis zu 11 Stunden dasNahbereichstaggeld. Dauert die Tätigkeit mehr als 11 Stunden, ist es um 50% pro Mahlzeitzu kürzen. Beigestellte Mahlzeiten müssen angemessen sein; gesundheitliche oderreligiöse Gründe des Arbeitnehmers dürfen nicht entgegenstehen.19Gemäß Abs. 1 EDR-Übergangsrecht (Seite 51) beträgt das Inlandstaggeld für jeweils 24 Stunden beiEinstufung in Beschäftigungsgruppe- I oder J: € 45,71;- K erstmals am 1.5.2006 oder später: € 45,71;- K vor 1.5.2006: € 52,24.25


(8) NächtigungsgeldWenn eine Nächtigung angeordnet wird oder erforderlich ist, besteht Anspruch auf Nächtigungsgeld.Dieses beträgt € 14,49 pro Nacht; für die ersten 7 Kalendertage einer Dienstreise€ 23,86 pro Nacht.Verlässt der Arbeitnehmer das Reiseziel wegen Wochenendruhe (Wochen-, Ersatzruhe),Feiertagsruhe, Zeitausgleich, Urlaub, Krankheit, Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichenGründen oder zur höchstens eintägigen Berichterstattung, beginnt die Zählung derKalendertage nach der Rückkehr zum Reiseziel nicht neu. Dies gilt auch dann, wenn währendsolcher Zeiten kein Nächtigungsgeld bezahlt wird. Die Zählung der Kalendertage beginnthingegen neu, wenn die Dienstreise an einem anderen Ort fortgesetzt wird.Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, um das Nächtigungsgeld ein angemessenes Quartierzu erhalten, sind die Nächtigungskosten gegen Beleg zu erstatten, wobei die Kostenso gering als möglich zu halten sind.Auslandsdienstreisen(9) Als Reiseaufwandsentschädigung für Auslandsdienstreisen gebühren die jeweiligenTag- und Nächtigungsgelder der Gebührenstufe 3 der Bundesbeamten für jene Staaten, indie der Arbeitnehmer zur Erfüllung seines Auftrages reist (Zielländer). Für die Durchreisedurch einen Staat auf dem Weg in das Zielland gebührt dem Arbeitnehmer die Reiseaufwandsentschädigungdes Ziellandes.Ab dem 29. Tag der Dienstreise dürfen Tag- und Nächtigungsgeld um 10% unter demTag- und Nächtigungsgeld der Gebührenstufe 3 der Bundesbeamten liegen.Bei Reisen in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Stand 1.5.2008) gebühren TagundNächtigungsgelder in der Höhe des jeweiligen Inlandstaggeldes bzw. -nächtigungsgeldes,soweit sich daraus ein höherer Anspruch als nach Abs. 1 oder 2 ergibt. 20Erfolgt die Dienstreise mit dem Flugzeug, gilt als Zeitpunkt des Grenzübertrittes der tatsächlicheAbflugszeitpunkt vom zuletzt benützten Flughafen im jeweiligen Staat; bei derRückkehr in das Inland der Ankunftszeitpunkt am ersten inländischen Flughafen. Zwischenlandungenauf der Durchreise sind nicht zu berücksichtigen (siehe Abs. 1).(10) Bei Auslandsdienstreisen besteht ein Anspruch auf das volle Auslandstaggeld für denbetreffenden Staat für jeweils 24 Stunden.Dauert der Aufenthalt im betreffenden Staat weniger als 24 Stunden, gebührt bis zu einerDauer von- bis zu 5 Stunden ..................................... kein Auslandstaggeld,- mehr als 5 bis höchstens 8 Stunden ... 1/3 Auslandstaggeld,- mehr als 8 bis höchstens 12 Stunden ... 2/3 Auslandstaggeld,- mehr als 12 Stunden .............................. volles Auslandstaggeld.Für die das Vielfache von 24 Stunden überschreitende Zeit gilt diese Aliquotierungsregelebenfalls.(11) Für die gesamte Reisezeit abzüglich der Dauer des (der) Auslandsreiseanteile(s)steht das Inlandstaggeld gemäß Abs. 6 zu. Dabei sind für die durch das Auslandstaggeldabgedeckten Reiseanteile folgende Stunden abzuziehen:2026Tabelle mit den (unter Berücksichtigung des EDR-Übergangsrechtes) bei Reisen in die EU-Staatengebührenden Tag- und Nächtigungsgeldern auf Seite 97.


- 1/3 Auslandstaggeld ......... 4 Stunden,- 2/3 Auslandstaggeld ......... 8 Stunden,- volles Auslandstaggeld ... 24 Stunden.(12) Sonstige mit der Auslandsdienstreise im Zusammenhang stehende Aufwendungen(z.B. Porto, Telefon, Kleiderreinigung) sind im notwendigen Ausmaß zu vergüten.(13) Die Reiseaufwandsentschädigung gebührt grundsätzlich in EURO. Die Bezahlung inFremdwährung ist in Betrieben mit Betriebsrat im Einvernehmen mit diesem, sonst im Einvernehmenmit dem Arbeitnehmer schriftlich zu regeln, wobei auf länderspezifische Besonderheitenbzw. auftragsbezogene Bedingungen Rücksicht zu nehmen ist.Gemeinsame Bestimmungen für In- und Auslandsdienstreisen 21(14) Werden Mittag- und/oder Abendessen einschließlich der Getränke kostenlos beigestelltoder die Kosten erstattet, kann das Taggeld pro Mahlzeit um 30% gekürzt werden(Abweichendes gilt gemäß Abs. 7 für das Nahbereichstaggeld). Wird im Ausland dasFrühstück erstattet oder kostenlos beigestellt, kann das Taggeld um 15% gekürzt werden.Beigestellte Mahlzeiten müssen nach inländischem Standard angemessen sein; gesundheitlicheoder religiöse Gründe des Arbeitnehmers dürfen nicht entgegenstehen.Für Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, die vollständig als Dienstzeit bezahlt werdenund bei denen der Arbeitgeber die Kosten aller Mahlzeiten und Nebenleistungen trägt,kann das Taggeld um 90% gekürzt werden.(15) Ein Anspruch auf Taggeld und/oder Nächtigungsgeld besteht nicht- bei unberechtigtem Fernbleiben;- wenn eine Dienstverhinderung bzw. Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässigherbeigeführt wird. Bei einem Arbeitsunfall entfällt das Taggeld nur bei vorsätzlicherHerbeiführung, das Nächtigungsgeld entfällt nicht.(16) Ein Anspruch auf Nächtigungsgeld besteht nicht, wenn- ein Hotelzimmer oder angemessenes Quartier beigestellt wird;- die Kosten der Nächtigung – gegen Beleg – erstattet werden;- in die Zeit von 22 bis 6 Uhr mindestens 3 Stunden der Reisebewegung fallen und einSchlafwagen oder First- bzw. Business-Class-Flug in Anspruch genommen wird;- der Arbeitnehmer trotz vom Arbeitgeber vorgesehener auswärtiger Nächtigung zuHause nächtigt. In diesem Fall gebührt ein Fahrtkostenersatz (Kilometergeld) für dieStrecke vom Reiseziel nach Hause und zurück, der mit dem jeweiligen Nächtigungsgeldbegrenzt ist. Ist der Fahrtkostenersatz niedriger als das Nächtigungsgeld, gebührtdie Differenz als pauschaler Auslagenersatz.(17) Wird dem Arbeitnehmer kein (angemessenes) Quartier beigestellt, hat er ein angemessenesQuartier zu wählen, welches möglichst nahe zum nicht ständigen Arbeitsplatzliegt.Ein Quartier ist angemessen, wenn es den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzesund der Arbeitsstättenverordnung entspricht. Darüber hinaus sind folgende Erfordernissezu erfüllen: Ein- oder gegebenenfalls Zweibettzimmer mit getrennten Betten undmindestens 8 m 2 Wohnfläche je Arbeitnehmer, WC, Einrichtungen zum Zubereiten und21Der Anspruch auf Tag- und Nächtigungsgeld im Krankheitsfall bzw. bei Spitalsaufenthalt ist auf Seite 31(Abs. 32) geregelt.27


Erwärmen von Speisen (ausgenommen in Hotels), Tisch, versperrbarer Kasten mit Ablageund Aufhängemöglichkeiten, Vorhänge oder andere Einrichtungen, die vor dem Einblickvon außen schützen, nach Möglichkeit gemeinschaftliche Aufenthaltsräume, regelmäßigeReinigung des Zimmers und der Bettwäsche.Reisen außerhalb der NormalarbeitszeitReiseentgelt(18) Für Zeiten der Reisebewegung (einschließlich notwendiger Wartezeiten) außerhalbder Normalarbeitszeit gebührt der aliquote Teil des Ist-Gehaltes 22 ohne Zulagen und Zuschläge;es besteht kein Anspruch auf Überstundenvergütung. Die Berechnungsgrundlagefür das Reiseentgelt ist mit dem Mindestgehalt der Grundstufe der BeschäftigungsgruppeG begrenzt. Für Reisen an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 50%.Für Bahnfahrten und Flüge, bei denen mindestens 3 Reisestunden in die Zeit zwischen 22und 6 Uhr fallen, gebührt diese Vergütung nur bis 22 Uhr bzw. ab 6 Uhr.Lenkentgelt(19) Wenn der Arbeitnehmer während einer Dienstreise ein Fahrzeug im Auftrag desArbeitgebers selbst lenkt, gebührt ihm für die außerhalb der Normalarbeitszeit geleisteteLenkzeit an Stelle des Reiseentgeltes die Überstundenvergütung. Der Berechnung derÜberstundenvergütung ist höchstens das Mindestgehalt der Grundstufe der BeschäftigungsgruppeH 23 zugrunde zu legen.Gemeinsame Bestimmungen für Reise- und Lenkentgelt(20) Für Reise- bzw. Lenkzeiten außerhalb der Normalarbeitszeit gebührt mindestens einStundengehalt bzw. die Vergütung für eine Überstunde. Wenn der Hin- oder der Rückweginnerhalb der Normalarbeitszeit zurückgelegt wird, gebührt mindestens eine halbe (Über-)Stunde. Liegen sowohl Hin- als auch Rückweg zur Gänze innerhalb der Normalarbeitszeit,besteht kein Anspruch auf Reise- bzw. Lenkentgelt.Innerhalb eines Umkreises von 10 km Luftlinie um die Betriebsstätte gilt:- Unabhängig von der tatsächlichen Reise- bzw. Lenkzeit ist höchstens eine (Über-)Stunde zu bezahlen. Bei größerer Differenz zwischen der Luftlinie und der kürzestenWegstrecke ist eine betriebliche Regelung zu vereinbaren.- Für Reisen zwischen Betriebsstätten des Unternehmens gebührt kein Reise- bzw.Lenkentgelt; für Fahrten zu Montagearbeiten bzw. Arbeiten auf Baustellen hingegenschon.Bei Nächtigung bzw. Nächtigungsmöglichkeit innerhalb von 2 km Luftlinie vom nicht ständigenArbeitsplatz besteht kein Anspruch auf Reise- bzw. Lenkentgelt für die Strecke zwischenQuartier und diesem Arbeitsplatz.222328Minutengenaue Berechnung bei Vollzeitbeschäftigung:Ist-Grundgehalt : 167 = Ist-Stundengehalt; Ist-Stundengehalt : 60 = Ist-Minutengehalt.Gemäß Abs. 4 EDR-Übergangsrecht (Seite 52) € 3.061,49.


(21) Mit Arbeitnehmern,- deren Tätigkeit überwiegend mit Reisen verbunden ist und die ihre Arbeitszeit sowieden Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen (z.B. Vertriebsmitarbeiter) oder- die in Beschäftigungsgruppe K eingestuft sind,kann Abweichendes schriftlich vereinbart werden. Dabei sind die tatsächlich erforderlichenund geleisteten Reise-/Lenkzeiten ausreichend zu berücksichtigen.(22) Durch Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass die Berechnung desReise- bzw. Lenkentgeltes auf Basis des Mindestgehaltes der Grundstufe der jeweiligenBeschäftigungsgruppe erfolgt. In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber mit denKollektivvertragsparteien eine derartige Regelung treffen.Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse vor dem In-Kraft-Treten der Betriebsvereinbarungbegonnen haben, gebührt in diesem Fall das Reise- bzw. Lenkentgelt mindestens aufder Basis des am Tag des In-Kraft-Tretens der Betriebsvereinbarung zustehenden Grundgehaltes,erhöht um die jeweiligen kollektivvertraglichen (Ist-)Gehaltserhöhungen, jedochohne Berücksichtigung von Vorrückungen und freiwilligen Gehaltserhöhungen, bis sichaus der Betriebsvereinbarung eine höhere Berechnungsgrundlage ergibt.Verkehrsmittel, Fahrtkosten, Kilometergeld(23) Ist auf der Dienstreise ein Verkehrsmittel zu benützen, hat der Arbeitgeber diesesVerkehrsmittel unter Bedachtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers zu bestimmenund die daraus entstehenden Kosten zu übernehmen.(24) Der Arbeitnehmer erhält die Fahrtkosten der Bahn 2. Klasse bzw. des Autobussesersetzt. Bei Bahnfahrten sind die Fahrtkosten 1. Klasse zu ersetzen- bei Fahrten über 200 Bahn-km zwischen Ausgangs- und Zielbahnhof oder- wenn mindestens 3 Fahrtstunden in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr fallen.Nur wenn der Arbeitgeber die Benützung vorher ausdrücklich bewilligt hat, sind die Kostenvon Schlafwagen-, Schiffsfahrten, Flügen oder Fahrten mit Zügen mit besonderen Zuschlägen(z.B. ICE, TGV) zu ersetzen.(25) Wenn die Verwendung eines Privatautos vom Arbeitgeber vor Beginn der Dienstreisebewilligt wurde, steht Kilometergeld zu.Die Höhe des Kilometergeldes ist nach der innerhalb eines Jahres (Kalender-, Geschäftsjahroder sonstiger Jahreszeitraum) für Dienstreisen zurückgelegten Strecke gestaffelt undbeträgt:- bis 15.000 km ..... € 0,376 / km,- darüber ............... € 0,354 / km.Das niedrigere Kilometergeld gebührt ab dem Überschreiten der angegebenen Kilometergrenze.Trägt der Arbeitgeber einen Teil des Aufwandes direkt (z.B. Treibstoff, Versicherung, Reparatur,Park-, Mautgebühren), kann das Kilometergeld entsprechend verringert werden.Bei der Verringerung ist der von den Kraftfahrervereinigungen veröffentlichte Kostenschlüsselzu berücksichtigen. Die Kollektivvertragsparteien empfehlen, dass bei einemgravierenden Missverhältnis zwischen dem Kilometergeld und den Kosten für Park- oderMautgebühren der Arbeitgeber diese Kosten direkt trägt.(26) Aus der Genehmigung der Verrechnung von Kilometergeld kann kein dienstlicherAuftrag zur Verwendung des Privatautos abgeleitet werden. Die Kilometergeldverrechnung29


edingt keine Ansprüche über das Kilometergeld hinaus sowie keinerlei Haftung des Arbeitgebersfür Schäden, die aus der Benützung des Privatautos durch den Arbeitnehmerentstehen. Wenn der Arbeitgeber jedoch Tätigkeiten so anordnet, dass die Benützung desPrivatautos notwendig ist,- bleiben bei Unfallschäden die Ansprüche aus dem A<strong>BG</strong>B und dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetzaufrecht;- gebührt das Kilometergeld für die gesamte Strecke (Wohnsitz – Reiseziel – Wohnsitz).(27) Die Abrechnung der Kilometergelder hat nach Wunsch des Arbeitgebers entwedernach jeder einzelnen Fahrt oder in Form eines Fahrtenbuches zu erfolgen. Fahrtenbüchersind auf Verlangen des Arbeitgebers, jedenfalls aber am Ende des Jahres sowie beimAusscheiden des Arbeitnehmers zu übergeben.(28) Mit Arbeitnehmern, die auf Grund ihrer Tätigkeit regelmäßig mit dem Privatauto reisen(z.B. Monteure, Vertriebsmitarbeiter), können andere gleichwertige Vereinbarungenüber den Fahrtkostenersatz schriftlich getroffen werden.Heimfahrten30Heimfahrt(29) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Heimfahrt zum ständigen inländischenWohnsitz für jeweils- 2 Dienstreise-Monate, wenn das Reiseziel über 70 km Luftlinie von der Betriebsstätteentfernt ist und innerhalb Europas liegt;- 9 Dienstreise-Monate, wenn das Reiseziel außerhalb Europas liegt, sofern die Beendigungdieser Dienstreise nicht innerhalb der nächsten 3 Monate zu erwarten ist.Der Anspruch entsteht jeweils mit Ablauf von 2 bzw. 9 Dienstreise-Monaten.Für die Heimfahrt sind vom Arbeitgeber die Ansprüche gemäß Abs. 5 bis 28 zu erfüllen.(30) Wird die Heimfahrt nicht spätestens 2 Monate nach Ablauf der 2 bzw. 9 Dienstreise-Monate angetreten, verfällt der Anspruch. Wenn die Heimfahrt aus betrieblichen Gründennicht angetreten werden kann, gebührt bis zu einer Heimfahrt für jeden darüber hinausgehendenvollen Dienstreise-Monat die Hälfte bzw. 1/9 der Ansprüche als finanzielle Abgeltung.Abgegoltene Monate zählen nicht für den Anspruch auf Heimfahrt.(31) Anlässlich jeder Heimfahrt besteht Anspruch auf 48 Stunden Freizeit ohne Schmälerungdes Entgeltes. Liegt das Reiseziel außerhalb Europas, besteht Anspruch auf einenanschließenden Urlaub.Heimfahrt aus besonderen Gründen(32) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Heimfahrt zum ständigen inländischenWohnsitz, wenn- er erkrankt und die Heimfahrt nachweislich von einem Arzt empfohlen wurde;- er einen mindestens einwöchigen Urlaub antritt oder- ein naher Familienangehöriger (Ehe- bzw. Lebenspartner, Kind, Adoptiv- bzw. Stiefkind,Eltern) schwer erkrankt oder stirbt.Bleibt ein erkrankter Arbeitnehmer am Reiseziel oder in dessen näherer Umgebung inPflege, sind volles Tag- und gegebenenfalls Nächtigungsgeld zu bezahlen. Ist ein Spitals-


aufenthalt erforderlich, ist 1/3 des Taggeldes zu bezahlen; unvermeidliche Quartierkostenhat der Arbeitgeber gegen Nachweis zu ersetzen.Bei einer Heimfahrt aus besonderen Gründen sind vom Arbeitgeber die Ansprüche gemäßAbs. 5 bis 28 zu erfüllen. Bei Urlaubsantritt werden diese Ansprüche auch dann vergütet,wenn keine Heimreise erfolgt.Fahrtkostenersatz im Inland(33) Wenn das Reiseziel innerhalb Österreichs liegt und mehr als 70 km Luftlinie von derBetriebsstätte entfernt ist, sind nach dem ersten Dienstreise-Monat in jenen Monaten, indenen keine Heimfahrt gemäß Abs. 29 bis 32 in Anspruch genommen wurde, die Fahrtkostenfür eine Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn 2. Klasse) zu ersetzen.Kein Anspruch auf diesen Fahrtkostenersatz besteht für jene Dienstreise-Monate, für dieein Anspruch auf eine Abgeltung wegen einer verzögerten Heimreise gemäß Abs. 30 gebührt.Rücktransport im Todesfall(34) Stirbt der Arbeitnehmer während einer Dienstreise, hat der Arbeitgeber auf Verlangeneines nahen Familienangehörigen (Abs. 32) vorschussweise die notwendigen Kosten desRücktransportes bis zu einer Höhe von € 8.000,- zu übernehmen. Soweit Dritte (z.B. Versicherungen)diese Kosten tragen, sind sie dem Arbeitgeber zurückzuzahlen. Auf Verlangeneines nahen Angehörigen hat der Arbeitgeber auch bei der administrativen Abwicklungdes Rücktransportes behilflich zu sein.Sonderbestimmungen für AuslandsdienstreisenReisevorbereitungen(35) Vor Antritt einer Auslandsdienstreise ist dem Arbeitnehmer die zur Vorbereitung erforderlicheZeit freizugeben; notwendige und unvermeidliche Aufwendungen (wie z.B. Visa-Gebühren, Kosten von Impfungen) sind zu ersetzen.Dienstzettel(36) Vor Beginn einer über einmonatigen Auslandsdienstreise sind dem Arbeitnehmer mittelsDienstzettels insbesondere mitzuteilen:- Beginn und voraussichtliches Ende der Dienstreise,- Höhe des Tag- und Nächtigungsgeldes,- allfällige besondere Bezüge (z.B. Auslandszulage),- Art der Verkehrsmittel,- Überweisungsart und Währung des Entgeltes,- Entlohnungs- und Abrechnungszeiträume,- Art und Höhe der Versicherung.Diese Mitteilung kann entfallen, wenn auf Grund betriebsinterner Regelungen keine Notwendigkeitdazu besteht.31


Sondervereinbarungen(37) Es können insgesamt gleichwertige Sondervereinbarungen für einzelne Auslandsdienstreisengetroffen werden. Vom Kollektivvertrag bzw. betrieblichen Regelungen abweichendeoder diese ergänzende Punkte sind schriftlich festzuhalten (z.B. in Form einerErgänzung des Dienstzettels). Der Betriebsrat ist darüber zu informieren.Verteilung der Arbeitszeit, Wochen(end)ruhe(38) Die Verteilung der in Österreich geltenden täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeitkann für Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, abweichend geregelt werden,soweit sich dies aus den Gesetzen und Übungen in dem betreffenden Staat sowie aus derZusammenarbeit mit Arbeitnehmern dieses Auslandsstaates oder sonstigen Erfordernissenergibt.Gilt in dem betreffenden ausländischen Staat nicht der Sonntag als wöchentlicher Ruhetag,sondern ein anderer Wochentag, tritt dieser an die Stelle des Sonntages.Vorschuss, Kreditkarte(39) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber einen Vorschuss auf die voraussichtlichenReisekosten (Reiseaufwandsentschädigung, Fahrtkosten) verlangen, der gegen die nachherigeReisekostenabrechnung verrechnet wird.An Stelle eines Vorschusses kann vom Arbeitgeber auch eine Firmenkreditkarte ausgegebenwerden, sofern der Arbeitgeber das Haftungsrisiko (z.B. bei Verlust) trägt. Erfolgtdie Kreditkarten-Abbuchung nicht vom Konto des Arbeitgebers, hat dieser die Reiseaufwendungenvor der Abbuchung durch das Kreditkartenunternehmen zu ersetzen.Unfall- und Krankenrücktransportversicherung(40) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Kosten einer Unfall- und Krankenrücktransportversicherungfür die Dauer der Auslandsdienstreise zu ersetzen. Dieser Kostenersatzentfällt oder verringert sich entsprechend, wenn der Arbeitgeber auf eine andere Artund Weise für die Abdeckung dieser Risken gesorgt hat (z.B. durch eine eigene Versicherungsdeckung).Von dieser anderweitigen Vorsorge ist der Arbeitnehmer schriftlich zu informieren.Die Mitteilung pro Auslandsdienstreise kann entfallen, wenn auf Grund betriebsinternerRegelungen keine Notwendigkeit dazu besteht.Die Deckungssummen der Unfallversicherung sind mindestens:- dauernde Invalidität ... € 45.000,-;- Tod ............................ € 22.500,-.Die Unfallversicherung hat nur jene Risken zu erfassen, die nach den österreichischenVersicherungsbedingungen unter das normale Unfallrisiko fallen und von der österreichischenSozialversicherung nicht gedeckt sind.Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder dessen Angehörigen Vorschüsse auf Versicherungsleistungengewährt hat, sind diese Ansprüche gegen Dritte (z.B. Versicherungen)bis zur Höhe des jeweiligen Vorschusses an den Arbeitgeber (auf dessen Verlangen)abzutreten.32


Höhere Gewalt(41) Bei einer konkreten persönlichen Gefährdung (durch Krieg, Unruhen etc.) ist der Arbeitnehmerberechtigt, die Heimreise anzutreten. Dabei hat er möglichst vor Antritt derHeimreise das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bzw. der örtlichen Führungskraft herzustellen.Ist dies nicht möglich, ist der Arbeitgeber vom Antritt der Heimreise so bald alsmöglich zu verständigen.(42) Wird der Arbeitnehmer durch höhere Gewalt an der Heimreise gehindert und verlierter dadurch die Verfügungsmöglichkeit über sein Gehalt, hat der Arbeitgeber den Angehörigenauf ihr Verlangen für die Dauer von bis zu 6 Monaten jenes Gehalt vorschussweiseals Überbrückungshilfe zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne Auslandsdienstreiseerhalten hätte. Für bis zu weitere 6 Monate ist den Angehörigen auf ihr Verlangen vorschussweiseein Betrag in der Höhe des auf dieser Basis berechneten pfändungsfreienEinkommens zu bezahlen. Nach der Heimkehr des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeberdie Überbrückungshilfe gegen Ansprüche des Arbeitnehmers verrechnen.Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind Ehe- bzw. Lebenspartner, die mit dem Arbeitnehmerunmittelbar vor Beginn der Dienstreise im gemeinsamen Haushalt gewohnthaben; mangels solcher – in dieser Reihenfolge – Kinder und Adoptivkinder, Eltern, Geschwister,Stiefkinder.Nachgewiesene gesetzliche Unterhaltsansprüche hat der Arbeitgeber auf Verlangen vorschussweisezu erfüllen; die ausgezahlten Beträge vermindern den Vorschuss gemäß Absatz1.Sondervereinbarungen, betriebliche Regelungen(43) Für Arbeitnehmer,- deren Tätigkeit überwiegend mit Reisen verbunden ist und die ihre Arbeitszeit sowieden Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen (z.B. Vertriebsmitarbeiter) oder- zu länger dauernden Auslandstätigkeiten entsandt werden oder- die in Beschäftigungsgruppe K eingestuft sind oder- in Betrieben ohne Betriebsratkönnen einvernehmlich andere, den kollektivvertraglichen Ansprüchen insgesamt gleichwertigeFormen der Entschädigung schriftlich vereinbart werden (z.B. Pauschalen, Auslandszulagenoder andere Vergütungen).(44) Über die Anpassung bestehender oder die Gestaltung neuer betrieblicher Regelungenfür Dienstreisen bzw. Montage (insbesondere bei Pauschalierung) können Betriebsvereinbarungenabgeschlossen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgebermit den Kollektivvertragsparteien derartige Regelungen treffen.Rechnungslegung, Verfall(45) Die schriftliche Abrechnung von Ansprüchen aus Dienstreisen hat für jeden abgelaufenenKalendermonat bis zum Ende des nächsten Kalendermonats zu erfolgen. Die Ansprücheverfallen, wenn diese Abrechnung nicht innerhalb von 6 Kalendermonaten nachRückkehr von der Dienstreise erfolgt. Im Fall unverschuldeter Verhinderung an der Abrechnungbeginnt diese Frist ab Wegfall des Hinderungsgrundes.33


§ 15 ENTLOHNUNG 24Allgemeine Bestimmungen(1) Die Höhe der Mindestgrundgehälter wird bestimmt durch- die Einstufung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe und- die Anzahl der erworbenen bzw. anrechenbaren Beschäftigungsgruppenjahre.(2) Bei Vollendung des 1., 2., 7. und 10. Beschäftigungsgruppenjahres wird das Mindestgrund-und Ist-Grundgehalt des betreffenden Arbeitnehmers um den jeweiligen Vorrückungswerterhöht.(3) Darüber hinaus werden in jedem Kalenderjahr die Ist-Grundgehälter bestimmter Arbeitnehmerum einen Anteil aus dem Leistungsvolumen 25 erhöht.(4) Die kollektivvertragliche Ist-Gehalts-Erhöhung ist in Anhang G 26 geregelt.(5) In der Folge ist unter „Mindestgehalt“ das Mindestgrundgehalt und unter „Ist-Gehalt“das Ist-Grundgehalt zu verstehen.(6) Alle Formulierungen beziehen sich auf beide Geschlechter.BeschäftigungsgruppenEinstufung(7) Die Arbeitnehmer sind vom Arbeitgeber unter Mitwirkung des Betriebsrates in eine derelf Beschäftigungsgruppen einzustufen.(8) Die Einstufung hat unter Berücksichtigung- der Gesamtheit der verrichteten Tätigkeiten,- wo vorgesehen, einer abgeschlossenen (Berufs-)Ausbildung,- wo vorgesehen, einer Projektleitungs- oder Führungsaufgabe zu erfolgen. 27(9) Die Einstufung darf nicht dazu führen, dass gleiche oder gleichwertige Tätigkeiten, dievorwiegend Männer bzw. Frauen verrichten, unterschiedlich eingestuft oder bezahlt werden.(10) Die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe, die Anzahl der angerechneten Beschäftigungsgruppenjahreund die Höhe des Mindest- und des Ist-Gehaltes sowie allfällige Änderungensind den Arbeitnehmern mittels Dienstzettels mitzuteilen. 28(11) [Gilt nur für Arbeiter.]242526272834EES-Übergangsrecht ab Seite 53; Gruber/Winkelmayer, Kommentar zum Angestellten-Kollektivvertragder Elektro- und Elektronikindustrie (LexisNexis ARD Orac, Wien 2004).Seite 42 („Individuelle Erhöhungen“).Seite 71.Protokoll vom 12.12.2003 auf Seite 60.Seite 65, Anmerkung 5.


Beschäftigungsgruppendefinitionen(12) Die Beschäftigungsgruppen sind wie folgt definiert:Beschäftigungsgruppe AArbeitnehmer, die sehr einfache, schematische Tätigkeiten ausführen. Die Abfolge der Arbeitsschritteist vorgegeben.Die Arbeitnehmer benötigen keine Zweckausbildung.Beschäftigungsgruppe BArbeitnehmer, die einfache schematische Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungenausführen. Die Abfolge der Arbeitsschritte ist im Wesentlichen vorgegeben.Die Arbeitnehmer benötigen eine Zweckausbildung.Weiters Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung, die für mehrere Tätigkeiten der BeschäftigungsgruppeA herangezogen werden oder besondere Fertigkeiten anwenden.Ferner Arbeitnehmer der Beschäftigungsgruppe A nach 3 Jahren Betriebszugehörigkeit.Beschäftigungsgruppe CArbeitnehmer, die einfache Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen ausführen. DieAbfolge der Arbeitsschritte kann von ihnen im Rahmen der Richtlinien und Anweisungenvariiert werden.Die Arbeitnehmer benötigen eine Zweckausbildung und Arbeitserfahrung.Beschäftigungsgruppe DArbeitnehmer, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen ausführen.Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung (insbesondere Lehrabschlussprüfungoder Abschlussprüfungszeugnis über das Erlernen „wesentlicher Teile eines Lehrberufes“bei integrativer Berufsausbildung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung intechnologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikationzumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.Weiters Arbeitnehmer, die gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine qualifizierteAusbildung in einem Betrieb und einschlägige Arbeitserfahrung erworben haben.Für Berufsanfänger nach Abschluss der Schulausbildung kann das Mindestgehalt dieserBeschäftigungsgruppe für höchstens 12 Monate um bis zu 5% unterschritten werden.Beschäftigungsgruppe EArbeitnehmer, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbständigausführen.Für diese Tätigkeiten sind Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, die typischerweisedurch eine mehrjährige fachliche Schul- oder Berufsausbildung sowie praktische Arbeitserfahrungoder durch qualifizierte Ausbildung in einem Betrieb und längere einschlägige Arbeitserfahrungerworben wurden.Ferner Absolventen von berufsbildenden höheren Schulen, wenn diese Qualifikation fürerhebliche Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist. Bei diesen Arbeitnehmern kann, sofernnoch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestgehaltdieser Beschäftigungsgruppe um bis zu 5% unterschritten werden.35


Beschäftigungsgruppe FArbeitnehmer, die schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen.Für diese Tätigkeiten sind vertiefte Fachkenntnisse und längere praktische Arbeitserfahrungerforderlich.Ferner Absolventen von berufsbildenden höheren Schulen, wenn sie die für schwierigeund selbständig ausgeführte Tätigkeiten erforderliche Arbeitserfahrung erworben haben.Beschäftigungsgruppe GArbeitnehmer, die schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbständig ausführen.Für diese Tätigkeiten sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, die typischerweise Arbeitnehmerbesitzen, diea) - eine Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) absolviert und- eine langjährige Arbeitserfahrung in Beschäftigungsgruppe F erworben haben,- entsprechende Verantwortung tragen und- praktische und theoretische Fachkenntnisse besitzen, die über das im Rahmen derBerufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) vermittelte Fachwissen hinausgehenoderb) eine berufsbildende höhere Schule absolviert und die für die selbständige Ausführungschwieriger und verantwortungsvoller Tätigkeiten erforderliche Arbeitserfahrung erworbenhaben.Ferner Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von mindestens 3 Arbeitnehmernbetraut sind. Mindestens 2 der geführten Arbeitnehmer müssen der BeschäftigungsgruppeF angehören.Weiters Arbeitnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betrautsind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden.Für Berufsanfänger nach Abschluss der Hochschulausbildung kann das Mindestgehaltdieser Beschäftigungsgruppe für höchstens 18 Monate um bis zu 5% unterschritten werden.Beschäftigungsgruppe HArbeitnehmer, die schwierige und verantwortungsvolle Aufgaben mit beträchtlichem Entscheidungsspielraumselbständig ausführen.Für diese Aufgaben sind umfangreiche Fachkenntnisse und längere einschlägige Arbeitserfahrungerforderlich.Ferner Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von mindestens 4 Arbeitnehmernbetraut sind. Mindestens einer der geführten Arbeitnehmer muss der BeschäftigungsgruppeG und mindestens 2 müssen der Beschäftigungsgruppe F angehören.Weiters Arbeitnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betrautsind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden.Beschäftigungsgruppe IArbeitnehmer, die schwierige und besonders verantwortungsvolle Aufgaben mit hohemEntscheidungsspielraum oder solche Aufgaben mit Ergebnisverantwortung für ihren Bereichselbständig ausführen.Ferner Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von mindestens 6 Arbeitnehmernbetraut sind. Mindestens einer der geführten Arbeitnehmer muss der Beschäftigungsgrup-36


pe H und mindestens 2 müssen der Beschäftigungsgruppe G oder mindestens 4 derBeschäftigungsgruppe F angehören.Weiters Arbeitnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betrautsind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden.Beschäftigungsgruppe JArbeitnehmer, die mit einem eigenen Aufgabengebiet mit Ergebnisverantwortung und sehrhohem Entscheidungsspielraum betraut sind.Ferner Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von mindestens 8 Arbeitnehmernbetraut sind. Mindestens 2 der geführten Arbeitnehmer müssen der BeschäftigungsgruppeI und mindestens 3 der Beschäftigungsgruppe H oder mindestens 6 der BeschäftigungsgruppeG angehören.Weiters Arbeitnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betrautsind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden.Beschäftigungsgruppe KArbeitnehmer in leitender, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenderStellung. Weiters Arbeitnehmer mit verantwortungsreicher, schöpferischerTätigkeit.Meister sind wie folgt einzustufen:Kurzbezeichnung<strong>BG</strong>Hilfsmeister M I FMeister ohne abgeschlossene Fachschule M II o GMeister mit- abgeschlossener facheinschlägiger berufsbildender mittlereroder höherer Schule;- oder facheinschlägigem 4-semestrigen Werkmeisterkurs mitmindestens 8 Wochenstunden Kursdauer;- oder facheinschlägiger Meister- bzw. Konzessionsprüfung.Es genügt auch eine schulische Ausbildung für einen technologischverwandten bzw. technologisch ähnlichen Beruf.M II m HObermeister M III I(13) Nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung ist der Arbeitnehmer mindestensin Beschäftigungsgruppe D einzustufen.Kann der Arbeitnehmer nach Beendigung der Lehrzeit aus Gründen, die nicht er zu vertretenhat, nicht zur Lehrabschlussprüfung antreten, hat er ab Beendigung der LehrzeitAnspruch auf Bezahlung des Mindestgehaltes der Beschäftigungsgruppe C. Nach erfolgreicherAblegung der Lehrabschlussprüfung ist er mindestens in Beschäftigungsgruppe Deinzustufen. Besteht der Arbeitnehmer die Lehrabschlussprüfung beim ersten Antreten, istdie Differenz zwischen dem Entgelt auf Basis der Beschäftigungsgruppe D und dem bezahltenEntgelt ab Beendigung der Lehrzeit nachzuzahlen.(14) Die kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppen können durch Betriebsvereinbarungerweitert werden. Dabei ist es möglich, über die Mindestgehälter der darüber liegendenBeschäftigungsgruppen hinaus zu gehen. Bei jeder betrieblichen Beschäftigungsgruppemüssen die Mindestbestimmungen des Kollektivvertrages eingehalten werden.37


Insbesondere dürfen die Mindestgehälter der jeweiligen Beschäftigungsgruppe nicht unterschrittenwerden. Weiters müssen Gehaltserhöhungen mindestens um die jeweiligenVorrückungswerte vorgesehen werden, und zwar spätestens zu den im Kollektivvertragfestgelegten Zeitpunkten. Es ist eine Beschäftigungsgruppenbezeichnung zu wählen, dieden Zusammenhang mit der entsprechenden kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppeklar sichtbar macht.VorrückungsstufenAllgemeines(15) In den Beschäftigungsgruppen B bis K gibt es jeweils eine Grundstufe und 4 Vorrückungsstufen.Die Vorrückungsstufen werden nach 2, 4, 7 und 10 Beschäftigungsgruppenjahrenerreicht.Beschäftigungsgruppenjahre(16) Beschäftigungsgruppenjahre sind jene Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer im Unternehmenin der jeweiligen Beschäftigungsgruppe eingestuft ist, sowie anrechenbare Vordienstzeiten.Zeiten der Einstufung in einer höheren Beschäftigungsgruppe sind auch fürdie Einstufung in eine niedrigere Beschäftigungsgruppe anzurechnen.Wechselt ein Betrieb oder Betriebsteil in den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages,sind unmittelbar vor dem Kollektivvertragswechsel in diesem zurückgelegte Beschäftigungszeitennach den Regeln des Abs. 20 (Vordienstzeiten) anzurechnen. Abweichendeskann durch Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der Kollektivvertragsparteien, in Betriebenohne Betriebsrat durch Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien, festgelegtwerden.(17) Dienstzeiten als VorarbeiterIn, die im Unternehmen vor der Übernahme in dasMeisterverhältnis zurückgelegt wurden, sind zur Hälfte als Beschäftigungsgruppenjahre fürjene Beschäftigungsgruppe anzurechnen, in die der Arbeitnehmer erstmals als Meistereingestuft wird. Jedoch können höchstens 5 Beschäftigungsgruppenjahre angerechnetwerden.Dies gilt sinngemäß auch, wenn ein Meister von der Beschäftigungsgruppe F in die BeschäftigungsgruppeG oder H umgestuft wird.(18) Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes, während derer das Arbeitsverhältnisbestanden hat, sind in jenem Ausmaß anzurechnen, welches § 8 Arbeitsplatzsicherungsgesetzfür die Berücksichtigung eines österreichischen Präsenz-, Ausbildungs- undZivildienstes vorsieht.(19) Zeiten einer Karenz (eines Karenzurlaubes) im Sinne des Mutterschutzgesetzes, Eltern-Karenzurlaubsgesetzesoder Väter-Karenzgesetzes sind im Ausmaß von bis zu 10Monaten anzurechnen, wenn sie im laufenden Arbeitsverhältnis in Anspruch genommenwurden.Anrechnung von Vordienstzeiten(20) Beschäftigungszeiten bei anderen in- oder ausländischen Unternehmen bzw. imöffentlichen Dienst sind anzurechnen, wenn die dort erfüllte Aufgabe der Tätigkeitsbeschreibungder jeweiligen oder einer höheren Beschäftigungsgruppe entsprochen hat.38


Es dürfen höchstens 6 Beschäftigungsgruppenjahre angerechnet werden.(21) Der Arbeitnehmer hat anrechenbare Zeiten beim Eintritt in das Unternehmen auf Aufforderungdes Arbeitgebers bekannt zu geben und innerhalb von 4 Monaten durch erforderlichenfallsübersetzte Dokumente (z.B. Zeugnis, Arbeitsbestätigung) nachzuweisen.MindestgehaltHöhe, Vorrückungszeitpunkt 29(22) Mindestgehaltstabelle (Werte in €, 1.5.2008)<strong>BG</strong>Grundstufe<strong>BG</strong>-J <strong>BG</strong>-J <strong>BG</strong>-J <strong>BG</strong>-J 2,4 <strong>BG</strong>-J 7,10 <strong>BG</strong>-Jnach 2 nach 4 nach 7 nach 10 VorrückungswerteA 1.400,64 − − − − − −B 1.422,72 1.451,17 1.479,62 1.493,85 1.508,08 28,45 14,23C 1.561,57 1.608,42 1.655,27 1.678,70 1.702,13 46,85 23,43D 1.667,88 1.717,92 1.767,96 1.792,98 1.818,00 50,04 25,02E 1.913,16 1.989,69 2.066,22 2.104,49 2.142,76 76,53 38,27F 2.156,91 2.243,19 2.329,47 2.372,61 2.415,75 86,28 43,14G 2.485,37 2.584,79 2.684,21 2.733,92 2.783,63 99,42 49,71H 2.734,12 2.843,49 2.952,86 3.007,55 3.062,24 109,37 54,69I 3.345,31 3.479,14 3.612,97 3.679,89 3.746,81 133,83 66,92J 3.680,00 3.827,20 3.974,40 4.048,00 4.121,60 147,20 73,602 <strong>BG</strong>-J 4,7,10 <strong>BG</strong>-JK 4.865,03 5.059,63 5.156,93 5.254,23 5.351,53 194,60 97,30(23) Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern sind das Mindestgehalt und die Vorrückungswertedurch 38,5 zu teilen und mit der vereinbarten Wochenstundenzahl zu vervielfachen.(24) Die Vorrückung in die nächsthöhere Vorrückungsstufe findet am Ersten jenes Kalendermonatsstatt, in dem der Arbeitnehmer die dafür erforderliche Anzahl an Beschäftigungsgruppenjahrenerreicht.Fällt der Geltungsbeginn einer neuen kollektivvertraglichen Mindestgehaltstabelle mit demZeitpunkt einer Vorrückung zusammen, ist der Vorrückungswert der neuen Mindestgehaltstabelleheranzuziehen.Anrechnungen auf das Mindestgehalt(25) Regelmäßige Überzahlungen des Mindestgehaltes sowie Sozialzulagen (wie z.B.Familien-, Haushalts-, Kinderzulagen) und sonstige Zulagen gelten als Bestandteil desMonatsgehaltes und sind auf den Mindestgehalt anrechenbar. Regelmäßige Überzahlungen,die unter die Akkord- bzw. Prämienbestimmungen (Abschnitte XII und XIII des Kollektivvertragesfür die Arbeiter der Elektro- und Elektronikindustrie) fallen oder Zulagen,die Arbeitsbelastungen abgelten (z.B. SEG-Zulagen, Abgeltung für Rufbereitschaft), sowieFahrtkosten- und Essenszuschüsse sind nicht Bestandteil des Monatsgehaltes und sinddaher auf das Mindestgehalt nicht anrechenbar.29Übergangsbestimmungen auf Seite 54 (§ 2 Abs.1 bis 3 EES-Übergangsrecht – Vorrückung, fixiertes Biennium,individuelles Mindestgehalt).39


(26) Anrechenbar sind ferner regelmäßige Provisionen. Am Ende eines jeden Kalenderjahresist zu prüfen, ob der Jahresbezug des Arbeitnehmers (Monatsgehälter, Fixum, Remunerationen,Provisionen etc.) die Summe der in diesem Kalenderjahr gebührenden Mindestgehälterzuzüglich des zweifachen Dezembermindestgehaltes zumindest erreicht. Istdies nicht der Fall, ist der Differenzbetrag unverzüglich nachzuzahlen. Sofern bereits währenddes laufenden Kalenderjahres ersichtlich wird, dass eine erhebliche Nachzahlungspflichtentstehen wird, ist eine Akontierung vorzunehmen. Diese Akontierung kann mitkünftigen Bezügen gegenverrechnet werden.(27) Auf den Jahresbezug sind solche Teile von Remunerationen anrechenbar, durch diedie Weihnachtsremuneration (gemäß § 11) und der Urlaubszuschuss (gemäß § 12) ummehr als das Dezembergehalt überschritten werden.Ist-GehaltWirkung von Vorrückungen(28) Zum Zeitpunkt der Vorrückung in die nächsthöhere Vorrückungsstufe ist auch dasIst-Gehalt um den jeweiligen Vorrückungswert zu erhöhen. Abs. 23 (Teilzeitbeschäftigte)gilt sinngemäß.Wird von den Ausnahmeregelungen des Abs. 30 und/oder 31 Gebrauch gemacht, ist dennochdie Vorrückung hinsichtlich des Mindestgehaltes vorzunehmen.Ausnahmen von der Erhöhung der Ist-Gehälter(29) Abs. 28 gilt nicht für:- Provisionsvertreter,- jene Arbeitnehmer, die vor der Vorrückung selbst gekündigt haben, es sei denn, eshandelt sich um eine Kündigung, bei der ein Anspruch auf Abfertigung im Sinne desAngestelltengesetzes entsteht.(30) Jeweils zum Ende des Kalenderjahres ist die Zahl jener Arbeitnehmer zu ermitteln,für die im folgenden Kalenderjahr eine Erhöhung der Ist-Gehälter aufgrund einer Vorrückungin die nächsthöhere Vorrückungsstufe vorgesehen ist. Von dieser Zahl sind Arbeitnehmergemäß Abs. 29 abzuziehen. Von der verbleibenden Personenzahl können jeweilsbis zu 5% ausgenommen werden (5%-Klausel) 30 . Die ermittelte Zahl ist bei Reststellenvon mindestens 0,5 aufzurunden, anderenfalls abzurunden.In Betrieben mit bis zu 5 Arbeitnehmern kann jeweils für zwei aufeinander folgende Kalenderjahreein Arbeitnehmer von der Vorrückung gemäß Absatz 28 ausgenommen werden,in Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern zwei Arbeitnehmer.An Stelle der Kalenderjahre können mittels Betriebsvereinbarung – in Betrieben ohne Betriebsratdurch Vereinbarung mit den Arbeitnehmern – auch andere Zeiträume festgelegtwerden.Bei der Auswahl jener Arbeitnehmer, die von der Vorrückung ausgenommen werden, sindfolgende Kriterien zu berücksichtigen:- unterdurchschnittliche Leistung und/oder3040Übergangsbestimmungen auf Seite 55 (§ 2 Abs. 5 EES-Übergangsrecht – Ausnahmen von fixierten Biennien).


- überdurchschnittliche Überzahlung.Die zweimalige aufeinander folgende Ausnahme eines Arbeitnehmers ist nur in besonderenFällen zulässig.Jeweils zum Ende des Kalenderjahres ist die Zahl der möglichen Ausnahmen für das Folgejahrfestzustellen; sodann sind die betroffenen Arbeitnehmer auszuwählen. In Unternehmenmit Betriebsrat ist diesem eine Namensliste bis spätestens 31. Dezember zuübermitteln. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig, können keine Arbeitnehmerausgenommen werden. Auf Wunsch des Betriebsrates oder betroffener Arbeitnehmerist eine Beratung durchzuführen.(31) Durch Betriebsvereinbarung können in wirtschaftlich begründeten Fällen weitereAusnahmen 31 oder ein Aufschub von der ist-gehalts-wirksamen Vorrückung in die nächsthöhereVorrückungsstufe festgelegt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine entsprechendeVereinbarung mit den zuständigen Kollektivvertragsparteien abgeschlossenwerden.(32) Frühestens 6 Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses kann anlässlich einerErhöhung des Ist-Gehaltes eines Arbeitnehmers vereinbart werden, diese Erhöhung aufbis zu zwei unmittelbar nachfolgende Vorrückungen anzurechnen. Höchstens kann dieAnrechnung auf- die erste und zweite,- die 2. und 3.,- nur die 3. oder- nur die 4.Vorrückung vereinbart werden. Ist der Betrag der individuellen Erhöhung geringer als derVorrückungswert bzw. die Summe der Vorrückungswerte, sind die kollektivvertraglichenVorrückungen zu den vorgesehenen Terminen in der verbleibenden Resthöhe durchzuführen.Weitergehende Anrechnungsvereinbarungen sowie Anrechnungen von Erhöhungenaus dem Leistungsvolumen (Abs. 37 bis 62) oder aus einer sonstigen kollektivvertraglichenRegelung sind nichtig.Umstufung 32Vorrückungsstufe(33) Liegt das bisherige Mindestgehalt unter dem Mindestgehalt der Grundstufe derneuen Beschäftigungsgruppe oder entspricht es diesem, ist der Arbeitnehmer in dieGrundstufe einzureihen.(34) Liegt das bisherige Mindestgehalt über dem Mindestgehalt der Grundstufe der neuenBeschäftigungsgruppe, kann der Arbeitnehmer- in die Grundstufe eingereiht werden;- in die Vorrückungsstufe nach zwei Beschäftigungsgruppenjahren eingereiht werden.Das Ist-Gehalt darf nicht niedriger sein als jenes, welches bei Verbleib in der bisherigenBeschäftigungsgruppe unter Berücksichtigung von Vorrückungen und Änderungen derMindestgehälter gebührt hätte.3132Übergangsbestimmungen auf Seite 55 (§ 2 Abs. 6 EES-Übergangsrecht – Ausnahmen von fixierten Biennien).Übergangsbestimmungen auf Seite 56 (§ 2 Abs. 8 EES-Übergangsrecht).41


Durch Betriebsvereinbarung kann eine einheitliche Vorgehensweise (Variante a oder b)geregelt werden.(35) Liegt das Ist-Gehalt über dem Mindestgehalt der Vorrückungsstufe nach zwei Beschäftigungsgruppenjahrender neuen Beschäftigungsgruppe, kann der Arbeitnehmer indie Vorrückungsstufe nach zwei Beschäftigungsgruppenjahren eingereiht werden. Sein Ist-Gehalt ändert sich dadurch nicht.In diesem Fall sind anlässlich der Umstufung und bis zu 6 Monate danach abgeschlosseneAnrechnungsvereinbarungen gemäß Abs. 32 nichtig.Beginn der neuen Beschäftigungsgruppenjahre(36) Erfolgt die Umstufung in eine andere Beschäftigungsgruppe nicht zum Zeitpunkt einerVorrückung, gilt bei Umstufung- aus der Grundstufe oder der Vorrückungsstufe „nach 2 <strong>BG</strong>-Jahren“: Die seit derletzten Vorrückung verstrichene Dienstzeit in der bisherigen Beschäftigungsgruppe istanzurechnen; erfolgte noch keine Vorrückung, ist die Zeit der Beschäftigungsgruppenzugehörigkeitanzurechnen;- nach dem 4. bzw. 7. Beschäftigungsgruppenjahr: 2/3 der Dienstzeit seit der letztenVorrückung in der bisherigen Beschäftigungsgruppe sind anzurechnen;- nach dem 10. Beschäftigungsgruppenjahr: Die erste Vorrückung erfolgt zwei Jahrenach der Umstufung;- von der Beschäftigungsgruppe A in die Beschäftigungsgruppe B: 2/3 der Zeit derBetriebszugehörigkeit sind anzurechnen.Individuelle Erhöhungen42Allgemeine Bestimmungen(37) Einmal jährlich ist ein Anteil der Gehaltssumme zu ermitteln (Leistungsvolumen) undausschließlich für individuelle Gehaltserhöhungen bzw. bei Leistungslöhnen für Erhöhungender Kompetenzzulagen zu verwenden; in Ausnahmefällen kann mit Zustimmung desBetriebsrates das Leistungsvolumen auch für Erhöhungen des Akkordrichtsatzes verwendetwerden.(38) Mit Zustimmung des Betriebsrates der Arbeiter und des Betriebsrates der Angestelltenkann durch Betriebsvereinbarung eine gemeinsame Berechnung und Ausschüttungdes Leistungsvolumens für ArbeiterInnen und Angestellte eingeführt werden.Leistungsvolumen(39) Bemessungsgrundlagea) Die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Leistungsvolumens bilden die Grundgehälter(bei All-in-Bezügen/Pauschalbezügen diese) für September aller am 30. September(Ermittlungsstichtag) im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Die Grundgehälter jener Arbeitnehmer,die sich im gesamten September in jeglicher Art von Karenz, Präsenz- oderZivildienst von (voraussichtlich) mindestens 6-monatiger Dauer befinden, sind nicht in dieBemessungsgrundlage einzubeziehen.b) Bei Jahresbezugsvereinbarungen ist 1/14 des Jahresbezuges für die Ermittlung desLeistungsvolumens heranzuziehen.


c) Bei Teilzeitbeschäftigten sind Mehrstunden mit der im Durchschnitt der letzten 12Kalendermonate (September des Vorjahres bis einschließlich August) geleisteten Anzahlzu berücksichtigen.d) Die Grundgehälter von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis im September begonnenhat, sind auf den vollen Kalendermonat hochzurechnen. Die Grundgehälter jener Arbeitnehmer,deren Arbeitsverhältnis am 30. September geendet hat, sind nicht einzubeziehen.e) Bei Provisionsbeziehern ist jeweils das vereinbarte Fixum für September heranzuziehen,mindestens aber das jeweilige Mindestgehalt für September.f) Bei Arbeitnehmern, die Akkordlöhne oder akkordähnliche Prämien erhalten, ist 1/3 derSumme der in den Monaten Juli bis September erzielten Grund- und Leistungslöhneheranzuziehen. Die Kompetenzzulagen sind mit der im September gebührenden Höhe indie Bemessungsgrundlage einzubeziehen.(40) AusmaßDas Leistungsvolumen beträgt, sofern nicht Günstigeres vereinbart ist,- 0,35% der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 39 lit. a bis e sowie- 0,27% der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 39 lit. f.Auswahl- und Aufteilungskriterien(41) Die Auswahl der Arbeitnehmer für individuelle Erhöhungen aus dem Leistungsvolumenist nach folgenden Kriterien vorzunehmen:a) Leistung (z.B. Quantität, Qualität, fachliche und soziale Kompetenz);b) Verbesserung der Struktur der Gehälter, insbesondere in Hinblick auf die Gleichstellungvon Frauen und Männern, gegebenenfalls auch die Berücksichtigung niedrigerEinkommen;c) mindestens 15%, der über den 30. September hinaus beschäftigten Arbeitnehmermüssen eine Erhöhung ihrer Gehälter aus dem Leistungsvolumen erhalten;d) ein Arbeitnehmer darf dann nicht ausgewählt werden, wenn er bereits im letzten undvorletzten Kalenderjahr eine Erhöhung seines Gehaltes aus dem Leistungsvolumenerhalten hat. Dies gilt nicht bei Leistungslöhnern.(42) Bei der Aufteilung des Leistungsvolumens auf die ausgewählten Arbeitnehmer istdas Gehalt eines Arbeitnehmers höchstens um 7% zu erhöhen. Die auf die einzelnen Arbeitnehmerentfallenden Erhöhungen müssen zueinander in einem ausgewogenen Verhältnisstehen.(43) Wird das Leistungsvolumen zur Erhöhung von Akkordrichtsätzen verwendet, ist das1,3-fache des auf die Erhöhung des Akkordrichtsatzes entfallenden Wertes, multipliziertmit der Anzahl der betroffenen Leistungslöhner auf das Ausmaß des Leistungsvolumensanzurechnen.(44) Durch Betriebsvereinbarung können ergänzend weitere Auswahl- und/oder Aufteilungsbestimmungengeschaffen und/oder die obigen Bestimmungen vertieft werden.Information der Arbeitnehmer(45) Jedem ausgewählten Arbeitnehmer ist die Erhöhung schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilungist darauf hinzuweisen, dass die Erhöhung aus dem kollektivvertraglichen Leistungsvolumenstammt.43


Verfahren zur Ermittlung und Aufteilung des Leistungsvolumens(46) Der Arbeitgeber hat das Verfahren zur Ermittlung und Aufteilung des Leistungsvolumensjeweils am 1. Oktober einzuleiten und bis 31. Dezember desselben Kalenderjahresabzuschließen.(47) Die Gehälter der im Zuge des Verfahrens ausgewählten Arbeitnehmer sind jeweilszum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erhöhen.(48) In Betrieben mit Betriebsrat ist das Leistungsvolumen bis spätestens 25. Oktoberdem Betriebsrat mitzuteilen.Bis 31. Dezember des betreffenden Jahres ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen,in der die ausgewählten Arbeitnehmer (entweder allgemein oder namentlich) und die Erhöhungihrer Gehälter anzuführen sind.(49) In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine Namensliste der ausgewählten Arbeitnehmermit Angabe der Erhöhungen der Gehälter der einzelnen Arbeitnehmer zu erstellen und zuKontrollzwecken aufzubewahren. Die Höhe des Leistungsvolumens sowie die Zahl derausgewählten Arbeitnehmer ist den Arbeitnehmern (z.B. durch Aushang) mitzuteilen.(50) Scheiden ausgewählte Arbeitnehmer bis 31. Dezember aus, ist der entsprechendeTeil des Leistungsvolumens spätestens bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres anandere Arbeitnehmer zu vergeben. Die sich daraus ergebenden Erhöhungen sind – allenfallsrückwirkend – mit Wirkung ab 1. Jänner vorzunehmen. Dies gilt nicht bei der Verwendungdes Leistungsvolumens für Erhöhungen des Akkordrichtsatzes.(51) Wird bis 31. Dezember keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen oder bereits imVorfeld eine rechtzeitige Einigung vom Arbeitgeber oder dem Betriebsrat bezweifelt, ist aufWunsch einer der beiden Seiten eine Vermittlung gemäß den Abs. 53 bis 56 einzuleiten.In Betrieben ohne Betriebsrat ist auf Verlangen einer Kollektivvertragspartei, die den begründetenVerdacht hat, dass die Bestimmungen zur Ermittlung des Leistungsvolumensbzw. die Auswahl- oder die Aufteilungskriterien verletzt wurden, eine Vermittlung einzuleiten.(52) Durch Betriebsvereinbarung kann der Beginn des Verfahrens vorverlegt werden. Derweitere Verfahrensablauf ist entsprechend anzupassen. Wenn dadurch zwischen denStichtagen der Ermittlung des Leistungsvolumens und der Erhöhung der Gehälter derausgewählten Arbeitnehmer eine kollektivvertragliche Erhöhung liegt, ist das Leistungsvolumenentsprechend aufzuwerten.Vermittlung durch die Kollektivvertragsparteien(53) Die Vermittlung hat durch fachkundige Vertreter der Kollektivvertragsparteien zuerfolgen. Die Vermittler sind zur Verschwiegenheit über alles zu verpflichten, was ihnen imRahmen der Vermittlung bekannt wird.(54) Der Arbeitgeber bzw. der Betriebsrat hat die Vermittler bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen,die zur Vermittlung notwendigen Unterlagen (z.B. Unterlagen zur Ermittlung derHöhe des Leistungsvolumens, Namensliste mit Angabe der Erhöhungen der Gehälter dereinzelnen Arbeitnehmer) zur Verfügung zu stellen und die Gründe für die Auswahl derbetreffenden Arbeitnehmer zu nennen.44


(55) Wenn die Auswahl- oder Aufteilungskriterien nicht beachtet wurden, wirken die Vermittler(Abs. 51/2) auf den Arbeitgeber ein, das Leistungsvolumen gemäß den Bestimmungendieses Kollektivvertrages auszuschütten. Diese Ausschüttung ist – allenfalls rückwirkend– mit Wirkung ab 1. Jänner (gemäß Abs. 47) vorzunehmen.(56) Wurde nicht das gesamte Leistungsvolumen ausgeschüttet, gilt:a) Vom Arbeitgeber, in Betrieben mit Betriebsrat mittels Betriebsvereinbarung, sind dieGehälter allenfalls auch weiterer Arbeitnehmer so zu erhöhen, dass das Leistungsvolumenvollständig ausgeschüttet wird. Die Erhöhungen sind – allenfalls rückwirkend –mit Wirkung ab 1. Jänner (gemäß Abs. 47) vorzunehmen.b) Ferner hat der Arbeitgeber eine Einmalzahlung zu leisten. Zunächst ist das 42-fachedes ursprünglich nicht ausgeschütteten Teiles des Leistungsvolumens zu ermitteln.Dieser Betrag ist sodann auf die zum Ausschüttungszeitpunkt beschäftigten, nicht(auch nicht nachträglich gemäß lit. a ausgewählten Arbeitnehmer nach Köpfen aufzuteilenund spätestens bis 30. Juni des Folgejahres auszuzahlen.Anpassung des Leistungsvolumens wegen erheblicher betrieblicherVeränderungen(57) Ist die Zahl der Arbeitnehmer am 31. Dezember um mehr als 20% höher oder tieferals am 30. September, ist die Ermittlung und Aufteilung des Leistungsvolumens an die geändertenVerhältnisse anzupassen. In einem solchen Fall ist unter sinngemäßer Anwendungder Abs. 46 bis 52 ein neues Ermittlungs- und Aufteilungsverfahren durchzuführen.Dem Verfahren sind die Verhältnisse im Kalendermonat nach dem Eintritt der Änderungder Arbeitnehmerzahl zugrunde zu legen. Die Gehaltserhöhungen sind – allenfalls rückwirkend– mit Wirkung ab 1. Jänner (Abs. 47) vorzunehmen.(58) Dies gilt nicht im Fall des Zusammenschlusses von Betrieben bzw. Betriebsteilen imSinne des § 31 Abs. 6 ArbVG (Zusammenschluss zu einem neuen Betrieb).Eintritt eines Unternehmens oder Betriebes bzw. Betriebsteiles in den Geltungsbereichdes Kollektivvertrages(59) Tritt ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31.Dezember in den Geltungsbereich des Kollektivvertrages ein, ist unter sinngemäßer Anwendungder Abs. 46 bis 52 ein Verfahren durchzuführen. Dem Verfahren sind die Verhältnisseim Kalendermonat nach Geltungsbeginn des Kollektivvertrages zugrunde zu legen.Die Gehaltserhöhungen sind – allenfalls rückwirkend – mit Wirkung ab 1. Jänner vorzunehmen.Verringerung des Leistungsvolumens aus zwingenden wirtschaftlichenGründen(60) Liegen zwingende wirtschaftliche Gründe (insbesondere Existenzgefährdung) vor,kann das Leistungsvolumen des betreffenden Jahres entsprechend der wirtschaftlichenNotwendigkeit – erforderlichenfalls bis auf Null – reduziert und/oder die Durchführung derErhöhungen aufgeschoben werden.(61) In Betrieben mit Betriebsrat ist darüber eine Betriebsvereinbarung abzuschließen und– bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit – an die Kollektivvertragsparteien zu übermitteln.45


(62) In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber die Kollektivvertragsparteien umZustimmung zur Verringerung des Leistungsvolumens und/oder Aufschiebung der Erhöhungenersuchen. Den Kollektivvertragsparteien sind die zur Beurteilung der wirtschaftlichenLage des Unternehmens bzw. Betriebes notwendigen Unterlagen vorzulegen. DieKollektivvertragsparteien haben die Unterlagen vertraulich zu behandeln und so rasch alsmöglich zu entscheiden, ob bzw. in welcher Höhe das Leistungsvolumen reduziert bzw.die Erhöhungen aufgeschoben werden können.LehrlingeLehrlingsentschädigung(63) Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt in € (1.5.2008):Lehrjahr I II1. Lehrjahr 484,70 644,142. Lehrjahr 644,14 870,553. Lehrjahr 870,55 1.073,574. Lehrjahr 1.177,75 1.246,83Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach bestandener Reifeprüfung begonnenhat.(64) Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt bei integrativer Berufsausbildung(§ 8b BAG i. d. ab 1.9.2003 geltenden Fassung) in € (1.5.2008):Lehrjahr Verlängerung um bis zu Teilqualifizierung1 Lehrjahr 2 Lehrjahre1. Lehrjahr 484,70 484,70 484,702. Lehrjahr 598,44 551,67 537,853. Lehrjahr 738,75 644,14 591,004. Lehrjahr 910,94 834,42 −5. Lehrjahr 1.177,75 950,27 −6. Lehrjahr − 1.177,75 −Bei nachträglicher Verlängerung bleibt die Lehrlingsentschädigung so lange unverändert,bis sich nach der vorstehenden Tabelle Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung eineshöheren Lehrjahres ergibt. Kollektivvertragliche Erhöhungen der Lehrlingsentschädigungsind jedoch vorzunehmen.Anrechnung von Vorlehre und teilqualifizierender Ausbildung(65) Wird die Vorlehre oder teilqualifizierende Ausbildung (einschließlich der Berufsschuleim Sinne der Anforderungen des Berufsausbildungsgesetzes) erfolgreich zurückgelegt, istsie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandtenLehrberuf mindestens im Ausmaß des ersten Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruchauf diese Anrechnung, darf die spätere Lehrlingsentschädigung jedenfalls nichtniedriger sein, als die während der Vorlehre oder teilqualifizierenden Ausbildung zuletztbezahlte.46


Internatskosten(66) Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt eines Lehrlings bzw. eines Vorlehrlingsoder Teilqualifizierungslehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmtenSchülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat das Unternehmen zu bevorschussenund zu ersetzen. Wenn nachweisbar kein Platz im Schülerheim verfügbar ist,sind Quartierkosten gegen Beleg zu bevorschussen und zu ersetzen; dieser Anspruch istmit der Höhe der Kosten des Schülerheimes begrenzt.§ 16 EIN- BZW. AUSTRITT WÄHREND EINES KALENDERMONATSBeginnt das Dienstverhältnis nicht am Monatsersten, jedoch am ersten betriebsüblichenArbeitstag eines Monats, steht das ungekürzte Monatsgehalt zu; Gleiches gilt sinngemäßbei Beendigung des Dienstverhältnisses.§ 17 GEHÄLTER DER MEISTERDie Gehälter von Meistern, Obermeistern und Montageleitern, deren Tätigkeit vorwiegendund regelmäßig in der Führung und Anweisung von Arbeitergruppen besteht, müssen denMindestlohn des am höchsten eingestuften, ihnen unterstellten Arbeiters in einem bestimmtenAusmaß übersteigen, und zwar bei einem- Meister oder Montageleiter um 10%,- Obermeister um 15%.Die Gehälter der Meister, Obermeister und Montageleiter müssen mindestens den Akkordrichtsatzder unterstellten Arbeiter erreichen.§ 18 PRAKTIKANTEN(1) Pflichtpraktikanten gemäß § 2 Abs. 2 lit. b (vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertragesausgenommen) gebührt für die Zeit ihres Pflichtpraktikums eine monatliche Vergütungmindestens in der Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr (Tabelle I bzw. II).(2) Ferialpraktikanten sind Personen, die ohne Vorliegen schulrechtlicher Vorschriftenwährend der Schulferien mit vereinbarten Ausbildungsanteilen in einem Dienstverhältnisbeschäftigt werden. Ferialpraktikanten gebührt bei erstmaliger Beschäftigung ohne Berufserfahrungoder wenn vorher kein Pflichtpraktikum absolviert wurde, für längstens 1 Monatals monatlicher Bezug ein Betrag in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr,in allen anderen Fällen ein Betrag in der Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr(jeweils Tabelle I bzw. II).Die Tabelle II ist jeweils dann anzuwenden, wenn die Praktikantenbeschäftigung nach bestandenerReifeprüfung erfolgt.(3) Absolvierenden von Fachhochschulstudiengängen in Ausübung der vorgeschriebenenBerufspraxis innerhalb eines Dienstverhältnisses gebührt als monatlicher Bezug ein Betragin der Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 3. Lehrjahr der Tabelle I, bei Vorliegenvon fachbezogenen Vorkenntnissen in der Höhe der Lehrlingsentschädigung für das3. Lehrjahr der Tabelle II.47


§ 19a TELEARBEITTelearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Telearbeitliegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz eines (einer) Angestellten in eine außerbetrieblicheArbeitsstätte, insbesondere die Wohnung, verlegt wird und die Verwendungneuer Kommunikationstechnologie für die Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstättebestimmend ist.Für die Telearbeit ist eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerzu treffen, die schriftlich (Vertrag oder Dienstzettel) festzuhalten ist.Über die Bedingungen der Telearbeit können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.Insoweit keine Betriebsvereinbarung besteht, sind Vereinbarungen insbesondere über Arbeitsstätte,Arbeitszeit, Arbeitsmittel, allfällige Aufwandserstattungen, Haftungsregelungen,über den Kontakt zum Betrieb und eine Beendigung der Telearbeit zu treffen.Ein von den Kollektivvertragspartnern ausgearbeiteter Dienstzettel ist dabei zugrunde zulegen. 33 § 19b BRILLE FÜR BILDSCHIRMARBEIT 34(1) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatursowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionelle Einheitbilden und bei denen die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit am Bildschirmgerätbestimmend für die gesamte Tätigkeit sind.(2) Wenn die Verwendung einer besonderen Brille mit spezieller Sehkorrektur für die Tätigkeitam Bildschirmgerät vom Augenarzt verordnet wird, sind vom Dienstgeber jene notwendigenKosten zu übernehmen, die über die gegebenenfalls von einem Sozialversicherungsträgergetragene Leistung hinausgehen. Für den Kostenersatz ist der der Sachleistungder Krankenversicherungsträger zugrunde gelegte Standard (ohne Rücksicht aufeinen Selbstbehalt) maßgeblich.§ 19c DIENSTJUBILÄEN(1) Nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses gebühren zum- 25-jährigen Dienstjubiläum .... 1 Monatsgehalt,- 35-jährigen Dienstjubiläum .... 2 Monatsgehälter,- 45-jährigen Dienstjubiläum .... 3 Monatsgehälterals Jubiläumsgeld.Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem 40. und 45. Dienstjahr gebührt einder zurückgelegten Dienstzeit in diesem 5-Jahres-Zeitraum entsprechender aliquoter Anteilvon 3 Monatsgehältern; dieser Anspruch besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnisdurch verschuldete Entlassung oder Austritt ohne wichtigen Grund endet.(2) Bestehen betriebliche Regelungen über Jubiläumszahlungen oder andere nur von derDauer des Arbeitsverhältnisses abhängige, nicht laufend gewährte besondere Zahlungen,333448Seite 67.Empfehlung betreffend Bildschirmarbeit vom 19.10.1989 auf Seite 65.


gelten diese statt der obigen Regelung, soweit sie insgesamt zumindest gleich günstigsind.Übergangsbestimmung:Diese Anrechnung anderer von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängiger Zahlungenist nur möglich, wenn diese vor dem 1.11.1992 nicht neben Jubiläumsgeldern im Sinne derEmpfehlung gewährt wurden.(3) a) Bei der Berechnung der ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses werdenunmittelbar vor der Übernahme in das Angestelltendienstverhältnis zurückgelegte, im Sinnder bestehenden Regelung für die Arbeiter anrechenbare Arbeiterdienstzeiten im selbenUnternehmen angerechnet. Zur Anwendung der folgenden Bestimmungen ist die vor denangeführten Stichtagen jeweils vollendete Dienstzeit maßgeblich.b) Sofern im Folgenden nicht abweichend geregelt, gilt als Dienstjubiläum jener Zeitpunkt,der sich aus der Zusammenrechnung von Arbeiterdienstzeiten im Sinn des vorigen Satzesund der Angestelltendienstzeit ergibt.c) [Nicht mehr anwendbar.]d) [Nicht mehr anwendbar.]e) In jedem Fall eines Dienstjubiläums aufgrund dieses Kollektivvertrages kann die Auszahlungdes Jubiläumsgeldes für das nächstfolgende Dienstjubiläum auf einen Zeitpunktbis zum Ablauf von 5 Jahren nach dem jeweils letztvorangegangenen Jubiläumsstichtag,auch wenn dieser auf einer bestehenden Arbeiterregelung beruhte, erstreckt werden.f) Absatz 2 erster Satz gilt sinngemäß.(4) Für ab dem 1.5.2005 anfallende Dienstjubiläen gilt: Innerhalb des Arbeitsverhältnissesin Anspruch genommene Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne des Mutterschutzgesetzes,Eltern-Karenzurlaubsgesetzes bzw. Väter-Karenzgesetzes sind für Dienstjubiläen bis zumHöchstausmaß von insgesamt 22 Monaten anzurechnen.§ 20 SONDERVEREINBARUNGEN UND ARBEITSORDNUNGEN(1) Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können, soweit sie Rechtsverhältnissezwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertragweder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofernsie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmergünstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind(§ 3 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes).(2) Arbeitsordnungen können nur mit Zustimmung des Betriebsrates abgeändert werden.§ 23 35 SCHLICHTUNG VON GESAMTSTREITIGKEITENMit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertragesergeben, hat sich auf Antrag jedes Kollektivvertragspartners ein paritätischer,aus je 3 Vertretern der vertragsschließenden Organisationen zusammengesetzter Aus-35§ 21 (Einstellungsbeschränkungen bei Volontären) ist mit Wirkung ab 1.5.2006 außer Kraft getreten.§ 22 (Fachverbandsverhandlungen) ist mit Wirkung ab 1.5.2008 außer Kraft getreten.49


schuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreis der an den Verhandlungenüber diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.§ 24 AUFHEBUNG GELTENDER VORSCHRIFTEN, GÜNSTIGKEITSKLAUSEL(1) Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen alsdieser Kollektivvertrag, bleiben unberührt.(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages treten für dessen Geltungsbereichalle bisher geltenden Kollektivverträge außer Kraft.50


ANHANG A – ÜBERGANGSRECHTE1) ÜBERGANGSRECHT ZU § 14c (DIENSTREISE UND MONTAGE)ReiseaufwandsentschädigungenInlandstaggeld(1) Ab 1.5.2006 gilt für Arbeitnehmer der Beschäftigungsgruppen I bis K:Einstufungin BeschäftigungsgruppeI oder JK erstmals am 1.5.2006 oderspäterK vor 1.5.2006fixiertes Inlandstaggeld bis derDauerrechts-Betrag höher ist€ 45,71 / 24 Stunden€ 52,24 / 24 StundenReiseaufwandsentschädigungen bei Reisen in die am 1.5.2004 beigetretenenEU-Mitgliedstaaten sowie nach Rumänien oder Bulgarien(2) Vom 1.5. bis 31.12.2006 gebühren bei Reisen in die am 1.5.2004 beigetretenen Mitgliedstaatender Europäischen Union die Reiseaufwandsentschädigungen auf der Grundlageder jeweiligen Tag- und Nächtigungsgelder der Gebührenstufe 3 der Bundesbeamten.Anstelle der unter den inländischen Werten liegenden Auslandstag- und -nächtigungsgelderder Gebührenstufe 3 der Bundesbeamten gelten bei Reisen in die am 1.5.2004 beigetretenenneuen Mitgliedstaaten ab 1.1.2007 schrittweise um jeweils € 3,00 pro Kalenderjahrangehobene Werte, die ab dem 29. Tag der Dienstreise um 10% abgesenkt sind. DieAnhebung erfolgt so lange, bis die inländischen Werte erreicht sind.(2a) Vom 1.5. bis 31.12.2008 gebühren bei Reisen nach Rumänien sowie Bulgarien dieReiseaufwandsentschädigungen auf der Grundlage der jeweiligen Auslandstag- undNächtigungsgelder der Gebührenstufe 3 der Bundesbeamten.Anstelle der unter den inländischen Werten liegenden Auslandstag- und -nächtigungsgelderder Gebührenstufe 3 der Bundesbeamten gelten bei Reisen in diese Staaten ab1.1.2009 schrittweise um jeweils € 3,00 pro Kalenderjahr angehobene Werte, die ab dem29. Tag der Dienstreise um 10% abgesenkt sind. Die Anhebung erfolgt so lange, bis dieinländischen Werte erreicht sind.Reisen außerhalb der NormalarbeitszeitReiseentgelt(3) Die Begrenzung der Höhe der Reiseentgelt-Berechnungsgrundlage wird schrittweiseangehoben:Termin der Anhebungder BegrenzungBegrenzung mit dem Mindestgehalt derGrundstufe der Beschäftigungsgruppe1.5.2006 E1.5.2007 F1.5.2008 G51


Lenkentgelt(4) Der Berechnung des Lenkentgeltes ist das jeweilige Monatsgehalt, höchstens jedochder Betrag von € 3.061,49 zugrunde zu legen. Sobald das Mindestgehalt der Grundstufeder Beschäftigungsgruppe H diesen Betrag übersteigt, gilt § 14c Abs. 19.Betriebliche Regelungen(5) Die Kollektivvertragsparteien empfehlen, bestehende betriebliche Regelungen bis 30.4.2006 an die neuen Bestimmungen anzupassen. Bei der Neuordnung sind unbeabsichtigteKumulierungseffekte zu vermeiden. Kommt keine Einigung zustande, bleiben derartigeRegelungen aufrecht, sofern sie zumindest gleich günstig sind. Diese Günstigkeitsklauselist so anzuwenden, dass die betriebliche Regelung als Ganzes auf ihre Günstigkeit geprüftwird. Auf Wunsch des Arbeitgebers und/oder des Betriebsrates ist eine Vermittlung durchdie Kollektivvertragsparteien durchzuführen.Betriebliche Regelungen im Sinne dieser Bestimmung sind Betriebsvereinbarungen sowiesonstige betriebliche Regelungen oder Übungen, bei denen eine einheitliche Vorgehensweisegegenüber allen Arbeitnehmern oder einer Gruppe von Arbeitnehmern ohne Rücksichtauf eine formale Grundlage eingehalten wird, sofern kein Widerrufsrecht besteht.Dienstreisen vom 1.1. bis 30.4.2006(6) Vom 1.1.2006 bis 30.4.2006 lautet § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 des Zusatzkollektivvertragesfür die Angestellten der Elektro- und Elektronikindustrie in der ab 1.11.1998 geltendenFassung (Inlandsdienstreisen):„Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte seinen Dienstort verlässt, um in einemoder mehreren anderen Orten Aufträge seines Dienstgebers auszuführen.“Vor dem 1.5.2006 begonnene Dienstreisen(7) Dienstreisen, die vor dem 1.5.2006 begonnen haben und ununterbrochen andauern,unterliegen bis 30.9.2006 den bis zum 30.4.2006 geltenden Bestimmungen, sofern durchBetriebsvereinbarung nichts anderes festgelegt wird. In Betrieben ohne Betriebsrat kanndie Anwendung der neuen Bestimmungen für solche Dienstreisen mit den Arbeitnehmernschriftlich vereinbart werden.Verschiebung der Einführung(8) Betriebe, in denen die Einführung des Einheitlichen Dienstreiserechtes zum 1.5.2006unverhältnismäßige organisatorische Nachteile hätte, können die Einführung durch Betriebsvereinbarungmit Zustimmung der Kollektivvertragsparteien bis einschließlich 31.12.2006 aufschieben. In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine entsprechende Vereinbarungmit den Kollektivvertragsparteien abgeschlossen werden.Für die Dauer der Aufschiebung gelten die kollektivvertraglichen Reisebestimmungen inder am 30. April 2006 geltenden Fassung weiter. Die dort für Inlandsdienstreisen geregeltenTag-, Nacht-, Bauüberwachungs-, Bau- und Messegelder sind um 1% zu erhöhen,nicht jedoch das Taggeld für Angestellte der Beschäftigungsgruppen I, J sowie K und dasKilometergeld.Die in diesem Anhang angeführten Termine ändern sich durch die Aufschiebung nicht.52


2) ÜBERGANGSRECHT ZU § 15 (ENTLOHNUNG)§ 1 Einstufung in BeschäftigungsgruppenRichtlinie(1) Angestellte, deren Dienstverhältnisse vor dem 1.5.2004 begonnen haben, sind nachder Gesamtheit der verrichteten Tätigkeiten in die Beschäftigungsgruppen einzustufen. AlsRichtlinie ist die Überleitungstabelle heranzuziehen, in der die bisherigen Verwendungsgruppenden neuen Beschäftigungsgruppen gegenübergestellt werden (z.B. VerwendungsgruppeIV = Beschäftigungsgruppe G). 36ÜberleitungstabelleVerwendungsgruppeBeschäftigungsgruppeAngestellte MeisterIAIBIICIIDIIIEIII M I FIV M II o GIV a M II m HV M III IV aJVIK„Geteilte“ Verwendungsgruppen(2) Angestellte in den geteilten Verwendungsgruppen I, II und III sind nach der Gesamtheitder verrichteten Tätigkeiten und – wo vorgesehen – einer abgeschlossenen (Berufs-)Ausbildung in die Beschäftigungsgruppen einzustufen.Mitwirkung des Betriebsrates(3) In Betrieben mit Betriebsrat ist diese Einstufung bis 30.4.2004 unter Mitwirkung desBetriebsrates vorzunehmen.Vermittlung der Kollektivvertragsparteien(4) Wird auf betrieblicher Ebene keine Einigung über die Einstufung einer oder mehrererGruppen von Angestellten erzielt, haben die Kollektivvertragsparteien auf Wunsch desArbeitgebers bzw. des Betriebsrates ein Vermittlungsverfahren durchzuführen.(5) In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine Vermittlung durch die Kollektivvertragsparteiendurchzuführen, wenn eine der Kollektivvertragsparteien begründet vermutet, dass die Einstufungeneiner oder mehrerer Gruppen von Angestellten falsch vorgenommen wird.36Protokoll vom 12.12.2003 auf Seite 60.53


§ 2 VorrückungsstufenEinreihung am 1.5.2004Vorrückung(1) Für Angestellte, deren Dienstverhältnisse vor dem 1.5.2003 begonnen haben, gilt: Erfolgtdie Einstufung in die neue Beschäftigungsgruppe gemäß der Überleitungstabelle (§ 1Abs. 1), richtet sich der Anspruch auf die fixierten Biennien des Übergangsrechtes (§ 2Abs. 2) sowie auf die Vorrückungen des EES-Dauerrechtes (§ 15 KVAngEEI) nach derVorrückungstabelle. Ausgangspunkt für den Termin der fixierten Biennien bzw. der Vorrückungist der letzte Vorrückungsstichtag aus dem Biennalsystem vor dem 1.5.2004.Verwendungsgruppen-Jahre Übergangsrecht EES-DauerrechtVorrückungstabelle 37(VG-Jahre)fixiertes 1./2.3./4.am 30.4.2004Biennium Vorrückung* Vorrückung**Jahre nach dem letzten Vorrückungsstichtagvor dem 1.5.2004Eintritt vor dem 1.5.2003:2, 4 6 9, 121. und 2. VG-Jahrnach 2 VG-Jahren 2 4 7, 10nach 4 VG-Jahren – 2, 4 7, 10nach 6 VG-Jahren 2, 4 – –nach 8 VG-Jahren 2 – –nach 10 VG-Jahren – – –* § 15 Abs. 22 KVAngEEI – Vorrückungswerte „2,4 <strong>BG</strong>-J“.** § 15 Abs. 22 KVAngEEI – Vorrückungswerte „7,10 <strong>BG</strong>-J“.Fixiertes Biennium(2) Das Mindest- und Ist-Gehalt des betreffenden Angestellten ist zu den in der Vorrückungstabellevorgesehenen Zeitpunkten um das für das Übergangsrecht betraglich fixierteBiennium zu erhöhen:Verwendungsgruppe fixiertes Biennium in €I 55,13II 65,49III 87,26IV 114,33IVa 125,65V 157,42Va 173,14VI 335,36MI 69,07MII o F 126,29MII m F 99,88MIII 154,323754Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragsparteien zu Vorrückungsstufe und Mindestgehalt vom 18.5.2004 auf Seite 61.


Individuelles Mindestgehalt(3) Das zum 30.4.2004 gebührende Mindestgehalt zuzüglich der Kollektivvertragserhöhungvom 1.5.2004 im Ausmaß von 2,6% darf nicht unterschritten werden. Dieser Betragerhöht sich nur zu den in der Vorrückungstabelle (§ 2 Abs. 1) vorgesehenen Zeitpunktenum allfällige fixierte Biennien (§ 2 Abs. 2). Günstigere Regelungen aus dem EES-Dauerrecht(§ 15 KVAngEEI) werden hievon nicht berührt. 38VG-Jahre I 39 II III IV IVa V Va VI1. u. 2. 1.254,52 1.423,64 1.713,12 2.212,55 2.433,99 2.978,12 3.276,03 4.330,99n. 2 1.309,65 1.489,13 1.800,38 2.326,88 2.559,64 3.135,54 3.449,17 4.666,35n. 4 1.364,78 1.554,62 1.887,64 2.441,21 2.685,29 3.292,96 3.622,31 5.001,71n. 6 1.620,11 1.974,90 2.555,54 2.810,94 3.450,38 3.795,45 5.337,07n. 8 1.685,60 2.062,16 2.669,87 2.936,59 3.607,80 3.968,59 5.672,43n. 10 1.751,09 2.149,42 2.784,20 3.062,24 3.765,22 4.141,73fix. Bien. 55,13 65,49 87,26 114,33 125,65 157,42 173,14 335,36M I M II o M II m M III1. u. 2. 1.977,00 2.292,61 2.423,74 2.753,12n. 2 1.977,00 2.292,61 2.423,74 2.907,44n. 4 2.046,07 2.418,90 2.523,62 3.061,76n. 6 2.115,14 2.545,19 2.623,50 3.216,08n. 8 2.184,21 2.671,48 2.723,38 3.370,40n. 10 2.253,28 2.797,77 2.823,26 3.524,72fix. Bien. 69,07 126,29 99,88 154,32Angestellte der Verwendungsgruppe VI(4) Angestellte, die am 1.5.2004 aus der Verwendungsgruppe VI „nach 6 VG-Jahren“ indie Beschäftigungsgruppe K eingestuft werden, erhalten ein fixiertes Biennium zwei Jahrenach dem letzten Vorrückungsstichtag vor dem 1.5.2004 und danach keine Vorrückungen.Angestellte der Verwendungsgruppe VI „nach 8 VG-Jahren“ erhalten kein fixiertes Bienniumund keine Vorrückungen.Ausnahmen von fixierten Biennien(5) Für fixierte Biennien kann von den Ausnahmebestimmungen gemäß § 15 Abs. 30 KV-AngEEI (5%-Klausel) Gebrauch gemacht werden, wenn dies der bisherigen betrieblichenÜbung im betreffenden Unternehmen entspricht (z.B. Ausnahmen für bestimmte Verwendungsgruppen,Ausnahmen für Angestellte mit einer über einen bestimmten Wert hinausgehendenÜberzahlung etc.).(6) Durch Betriebsvereinbarung kann analog den Bestimmungen des § 15 Abs. 31 KV-AngEEI in wirtschaftlich begründeten Fällen ein Aufschub (jedoch keine Ausnahme) vonfixierten Biennien festgelegt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine entsprechendeVereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien abgeschlossen werden.Durch das Aufschieben von fixierten Biennien darf das individuelle Mindestgehalt gemäß§ 2 Abs. 3 nicht unterschritten werden.Höherstufung von Angestellten am 1.5.2004(7) Werden Angestellte am 1.5.2004 höher als gemäß der Überleitungstabelle (§ 1 Abs. 1)3839Gemeinsame Erklärung der KV-Parteien zu Vorrückungsstufe und Mindestgehalt auf Seite 61.Alle Werte in €.55


eingestuft, sind sie in die Grundstufe der Mindestgehaltstabelle gemäß § 15 Abs. 22 KV-AngEEI einzureihen. Das Gehalt darf dabei jedoch jenen Betrag nicht unterschreiten, dersich aus § 2 Abs. 3 (Individuelles Mindestgehalt) ergibt.Die weitere Gehaltsentwicklung unterliegt ausschließlich dem EES-Dauerrecht (§ 15 KV-AngEEI). Ausgangspunkt für den Termin der ersten Vorrückung ist der Vorrückungsstichtagaus dem Biennalsystem vor dem 1.5.2004. Wenn der Termin des letzten Bienniumsvor dem 1.5.2002 gelegen ist, gilt der 1.5.2004 als neuer Vorrückungsstichtag.56Umstufung nach dem 1.5.2004 und vor dem 1.5.2008(8) Werden Angestellte, deren Dienstverhältnisse vor dem 1.5.2003 begonnen haben,nach dem 1.5.2004, aber vor dem 1.5.2008 in eine höhere Beschäftigungsgruppe umgestuft,sind sie in die Grundstufe einzureihen. Das Gehalt darf dabei jedoch jenen Betragnicht unterschreiten, der sich aus § 2 Abs. 3 (Individuelles Mindestgehalt) ergibt. Nochnicht erreichte fixierte Biennien entfallen; die weitere Gehaltsentwicklung unterliegt ausschließlich§ 15 KVAngEEI.Erfolgt die Umstufung in die höhere Beschäftigungsgruppe- vor dem ersten fixierten Biennium bzw. vor der erstmaligen Vorrückung, ist der Vorrückungsstichtagaus dem Biennalsystem vor dem 1.5.2004 der Ausgangspunkt für denTermin der ersten Vorrückung in der neuen Beschäftigungsgruppe;- am Tag des ersten fixierten Bienniums bzw. der erstmaligen Vorrückung, findet dieerste Vorrückung in der neuen Beschäftigungsgruppe 2 Jahre nach der Umstufungstatt;- nach einem fixierten Biennium bzw. aus der Vorrückungsstufe „nach 2 <strong>BG</strong>-Jahren“,findet die erste Vorrückung in der neuen Beschäftigungsgruppe 2 Jahre nach dem fixiertenBiennium bzw. der Vorrückung statt;- aus der Vorrückungsstufe „nach 4 <strong>BG</strong>-Jahren“ oder „nach 7 <strong>BG</strong>-Jahren“, sind 2/3 derDienstzeit seit der letzten Vorrückung in der bisherigen Beschäftigungsgruppe anzurechnen;- aus der Vorrückungsstufe „nach 10 <strong>BG</strong>-Jahren“, findet die erste Vorrückung in derneuen Beschäftigungsgruppe 2 Jahre nach der Umstufung statt.Im Falle von Umstufungen nach dem 30.4.2008 gilt für alle Angestellten ausschließlich§ 15 Abs. 33 bis 35 KVAngEEI. Sofern nach dem 30.4.2008 (z.B. auf Grund einer Karenz)ein fixiertes Biennium anfällt, ist der Stichtag der ersten Vorrückung nach der Umstufung indie höhere Beschäftigungsgruppe nach den obigen Regeln zu bestimmen und in dieGrundstufe einzureihen.Eintritt nach dem 30.4.2003 und vor dem 1.5.2004(9) Angestellte, die nach dem 30.4.2003 und vor 1.5.2004 in das Unternehmen eingetretenund nicht von § 2 Abs. 10 erfasst sind, unterliegen ausschließlich den Bestimmungendes § 15 KVAngEEI. Sie sind mit 1.5.2004 in die Grundstufe einzureihen. Das zum 30.4.2004 gebührende Mindestgehalt zuzüglich der Kollektivvertragserhöhung vom 1.5.2004 imAusmaß von 2,6% (siehe Tabelle in § 2 Abs. 3) darf nicht unterschritten werden. Ausgangspunktfür den Termin der ersten Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag aus demBiennalsystem vor dem 1.5.2004.Angestellte der Verwendungsgruppe I in Beschäftigungsgruppe A oder B(10) In die Beschäftigungsgruppen A oder B eingestufte Angestellte aus der VerwendungsgruppeI, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 1.5.2004 begonnen haben, sind spätestensam 1.5.2005 in die Grundstufe der Beschäftigungsgruppe C umzustufen. Sie unterlie-


gen sodann ausschließlich den Bestimmungen des § 15 KVAngEEI. Ausgangspunkt fürden Termin der ersten Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag aus dem Biennalsystem vordem 1.5.2004.§ 3 Übergangsbestimmungen des Kollektivvertrages 1997(1) Für Angestellte, deren Gehaltsansprüche den Übergangsbestimmungen in Artikel Vdes Kollektivvertrages vom 28.10.1996 über die Neuregelung des Gehaltssystems 1997(Kollektivvertrag 1997) unterliegen, gelten diese Übergangsbestimmungen weiter. Für diein Artikel V Abs. 1 des Kollektivvertrages 1997 angeführten Begriffe „Gehaltsordnung neu“und „Biennalsprung neu“ kommen die Gehaltsordnung und der Biennalsprung gemäß derTabelle in § 2 Abs. 3 (Individuelles Mindestgehalt) zur Anwendung.(2) Mittels Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass die offenen Ansprüche vonAngestellten aus Artikel V des Kollektivvertrages 1997 durch eine vorgezogene Erhöhungdes Ist-Grundgehaltes abgegolten werden. Pro Jahr, um welches offene Ansprüche vorgezogenwerden, sind die sich gemäß § 3 Abs. 1 ergebenden Werte um 7% abzuzinsen.Die Abzinsung ist durch Aliquotierung monatsgenau vorzunehmen.§ 4 Leistungsvolumen(1) Das Leistungsvolumen gemäß § 15 Abs. 37 bis 62 KVAngEEI wird unabhängig vomBeginn des Dienstverhältnisses für alle Angestellten in 3 Etappen eingeführt. Das Ermittlungs-und Aufteilungsverfahren ist erstmals am 1.10.2004 einzuleiten. Die ersten individuellenErhöhungen sind mit 1.1.2005 vorzunehmen.(2) Das Leistungsvolumen beträgt für die Erhöhungen ab- 1.1.2005 ... 0,15%,- 1.1.2006 ... 0,25%,- 1.1.2007 ... 0,35%der Bemessungsgrundlage.(3) Die Leistungsvolumina für die Kalenderjahre 2005 und 2006 bzw. 2006 und 2007 könnendurch Betriebsvereinbarung zusammengelegt werden, wobei der weitere Verfahrensablaufentsprechend anzupassen ist. Die Höhe des Leistungsvolumens beträgt:Höhe des Leistungsvolumens in % derTermin der erstenBemessungsgrundlageGehaltserhöhung(Aufteilungsstichtag)2005ab 2006(Zusammenlegung 2005 und 2006)1.2. bis 1. 7.2005 0,30 0,351.8. bis 1.12.2005 0,35 0,351.1.20052006(Zusammenlegung 2006 und 2007)ab 20071.2. bis 1. 7.2006 0,15 0,50 0,351.8. bis 1.12.2006 0,15 0,55 0,35In den folgenden Kalenderjahren beginnt das Verfahren zur Ermittlung und Aufteilung desLeistungsvolumens jeweils 12 Monate nach dem letzten Ermittlungsstichtag.§ 5 LehrlingeBei Angestellten, die am 30.4.2004 als Lehrlinge beschäftigt sind, gelten im anschließendenArbeitsverhältnis die §§ 1 bis 3 sowie 6 und 7 nicht.57


§ 6 Anpassung betrieblicher Regelungen(1) Betriebliche Regelungen bleiben – soweit innerbetrieblich nichts anderes bestimmtwird – vom In-Kraft-Treten des Einheitlichen Entlohnungssystems unberührt. Die Kollektivvertragsparteienempfehlen, derartige Regelungen bei Bedarf an die Bestimmungen desEinheitlichen Entlohnungssystems anzupassen.(2) Betriebliche Regelungen im Sinne dieser Bestimmungen sind Betriebsvereinbarungen;ferner sonstige betriebliche Regelungen oder Übungen, bei denen eine einheitliche Vorgehensweisegegenüber allen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern ohneRücksicht auf eine formale Grundlage eingehalten wird. Über derartige betriebliche Regelungenkönnen Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.§ 7 DienstzettelMittels eines Dienstzettels sind alle Angestellten, deren Dienstverhältnisse vor dem 1.5.2004 begonnen haben, bis spätestens 31.5.2004 darüber zu informieren, welche Eckdatensich aus diesem Übergangsrecht für sie ergeben.§ 8 Vermittlung durch die Kollektivvertragsparteien(1) Bei grundsätzlichen Fragen der Auslegung dieses Übergangsrechtes soll vor Anrufungdes Arbeits- und Sozialgerichtes eine Vermittlung durch fachkundige Vertreter der Kollektivvertragsparteienerfolgen. Die Vermittler sind zur Verschwiegenheit über alles verpflichtet,was ihnen im Rahmen der Vermittlung bekannt wird.(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die Vermittler bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen,die zur Vermittlung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Gründe fürdie jeweiligen Entscheidungen zu nennen, über die die Vermittler zu befinden haben.ANHANG B – GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN,PROTOKOLLE UND PROTOKOLLANMERKUNGEN1) PROTOKOLL – AUTHENTISCHE INTERPRETATION ZU DEN §§ 11 UND 12KVAngEEI (SONDERZAHLUNGEN)Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch aufSonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (z.B.§§ 14 Abs. 4 und 15f Abs. 1 MSchG, 10 APSG, 119 Abs. 3 ArbVG). Für Zeiten des ungerechtfertigtenFernbleibens von der Arbeit stehen keine Sonderzahlungen zu. Für Zeitendes freiwillig vereinbarten Entfalls der Dienstleistung ohne Entgelt, kann der Entfall derSonderzahlungen vereinbart werden (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs-und Bildungsveranstaltungen i.S. des § 118 ArbVG über die dort vorgeseheneDauer hinaus). Erhält der Dienstnehmer aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollenEntgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen) entfällt insoweit der Anspruch gegen denDienstgeber.2) PROTOKOLL ZUM KOLLEKTIVVERTRAG VOM 7.10.1997 ZU § 4 Abs. 4aKVAngEEI (ARBEITSZEIT)Die Vertragspartner halten fest, dass Regelungen, die unter Beachtung der vor der Ar-58


eitszeitgesetznovelle 1997 geltenden Bestimmungen in Verbindung mit den Änderungendes Kollektivvertrages im Zuge der Arbeitszeitverkürzung 1986 (§§ 4 und 4a KVAngEEI)abgeschlossen wurden, aufrecht bleiben und weiterhin abgeschlossen werden können.Das Verbot der Kombination mit den bisherigen kollektivvertraglichen Arbeitszeitmodellen(§ 4 Abs. 2a, 3 und 4) schließt nicht aus, dass im Sinne des § 4 Abs. 2a eingearbeitet wird,wenn das Einarbeiten gleichmäßig erfolgt, eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stundendadurch nicht überschritten wird und der Verbrauchszeitpunkt im Vorhinein fix festgelegtist.Die Vertragspartner stellen klar, dass Überstunden auch in Wochen mit weniger als 38,5Stunden Normalarbeitszeit dann anfallen, wenn die für den Arbeitnehmer auf Grund dererweiterten Bandbreite geltende tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschrittenwird.3) GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER KOLLEKTIVVERTRAGSPARTNER ZURBILDUNGSKARENZ (§ 11 AVRAG) VOM 19.10.1998Die Kollektivvertragspartner kommen überein, das durch Gesetz eingeführte neue Instrumentder Bildungskarenz durch gemeinsame Empfehlungen zu unterstützen.Die Einzelheiten der Bildungskarenz sollen betrieblich durch Betriebsvereinbarung geregeltwerden. Der Zugang zu den Maßnahmen der Bildungskarenz soll innerbetrieblich sogeregelt werden, dass eine weitest mögliche Übereinstimmung zwischen den Unternehmenszielenund einer entsprechenden im Betrieb umsetzbaren Ausbildung mit dem Bildungs-und Qualifikationsinteresse der Arbeitnehmer erreicht wird.In diesem Sinne sollen in erster Linie Karenzierungen zur Ausbildung unterstützt werden,bei denen auf Grund der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungszeit eine hohe Wahrscheinlichkeitbesteht, dass nach Beendigung der Ausbildung eine Verbesserung des Bildungs-und Qualifikationsniveaus vorliegt.Die Kollektivvertragspartner sind darin einig, die Möglichkeiten der Bildungskarenz insbesonderebei Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit vorzusehen. Bestehende Kündigungsschutzbestimmungensollen dabei auch während der Bildungskarenz aufrecht erhaltenwerden.Der Arbeitgeber soll Anträge der Arbeitnehmer auf Bildungskarenz genehmigen und eineentsprechende Vereinbarung abschließen, wenn das betriebliche Interesse nicht nachteiligberührt wird und auf Grund der Ausbildung eine Gewähr dafür besteht, dass die facheinschlägigeWeiterbildung im Unternehmen verwendbar ist.In diesem Fall soll das Unternehmen nach einer zu vereinbarenden Weiterverwendungszeitallfällig aufgelaufene Kosten für Sozialversicherung und sonstige Aufwendungen imZusammenhang mit der Bildungskarenz übernehmen. Unter diesen Voraussetzungen solldie Karenzzeit auch bei Ansprüchen, die sich nach der Dienstzeit richten, angerechnetwerden.4) ABSCHLUSSPROTOKOLL VOM 16.10.2002Die Kollektivvertragspartner vereinbaren, dass durch die Neuregelung des § 4b bestehendeBetriebsvereinbarungen weder verfestigt noch in Frage gestellt werden. Sie empfehleneine einvernehmliche Überarbeitung der am 31.7.2002 geltenden Betriebsvereinbarungenund ermächtigen dazu, sofern diese nicht bereits auf Grund ihrer eigenen Bestimmungenüber die Geltungsdauer außer Kraft getreten sind.59


5) GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER KOLLEKTIVVERTRAGSPARTEIEN ZUMTHEMA PAUSCHALENTLOHNUNGSVEREINBARUNGEN („ALL-IN-VEREIN-BARUNGEN“) VOM 16.10.2002(1) Die Sozialpartner betrachten Pauschalentlohnungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen)prinzipiell als sinnvolles Element der Vertragsgestaltung.(2) Durch den Abschluss von Pauschalentlohnungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen)dürfen gesetzliche oder kollektivvertragliche Ansprüche nicht geschmälert werden.(3) Bei Pauschalentlohnungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen) ist die tatsächlich erforderlicheund geleistete Mehrarbeit ausreichend zu berücksichtigen. Über das Gehalthinaus gehende sonstige überkollektivvertragliche Bezüge und eine allfällige Berücksichtigungbei den Sonderzahlungen sind anrechenbar.(4) Bei der Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall ist das Ausmaß der faktischenGestaltungsmöglichkeit der Angestellten hinsichtlich der Lage und des Ausmaßes der Arbeitsleistungzu berücksichtigen.6) ABSCHLUSSPROTOKOLL VOM 12.12.2003 (EES)Zu § 15 Abs. 8 und 12 KVAngEEI:Die Kollektivvertragsparteien halten fest, dass – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung– die „Berücksichtigung der Gesamtheit der verrichteten Tätigkeiten“ (siehe § 15Abs. 8 KVAngEEI; Einstufung) nicht nur die Bewertung der Dauer der einzelnen Tätigkeiten,sondern auch deren Bedeutung für den Arbeitgeber zu umfassen hat.Zu § 1 Abs. 1 des Übergangsrechtes zu § 15 KVAngEEI:Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, dass einzelvertragliche Besserstellungengegenüber § 19 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie in der für denFachverband der Elektro- und Elektronikindustrie geltenden Fassung vom 1.11.2003 (Verwendungsgruppenschema)unberührt bleiben und bei der Anwendung der Überleitungstabellezugrunde zu legen sind.7) PROTOKOLLANMERKUNGEN VOM 18.12.2003 (ALTERSTEILZEIT, VORRUHE-STANDSMODELLE)Zu § 4c KVAngEEI: Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unverzüglich Verhandlungenüber eine Neuregelung des § 4c KVAngEEI aufzunehmen, wenn die gesetzlichenRegelungen betreffend Altersteilzeit geändert werden.Sondierung kollektivvertraglicher Vorruhestandsmodelle: Vor dem Hintergrund geändertergesetzlicher Bestimmungen über die Alterspension vereinbaren die Kollektivvertragsparteien,die daraus entstehenden Fragen für die ArbeitnehmerInnen und Betriebe zubeleuchten und wenn möglich entsprechende kollektivvertragliche Modelle zu erarbeiten.8) GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER KOLLEKTIVVERTRAGSPARTNER ZUR AUS-UND WEITERBILDUNG VOM 18.12.2003Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmender Unternehmen und der ArbeitnehmerInnen. Sie empfehlen, Bildungsinteressender ArbeitnehmerInnen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie he-60


en hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- undWeiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig istes, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeitälterer ArbeitnehmerInnen beizutragen.9) GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER KOLLEKTIVVERTRAGSPARTEIEN ZU VOR-RÜCKUNGSSTUFE UND MINDESTGEHALT VOM 18.5.2004−Beginn des Dienstverhältnisses vor dem 1.5.2003, gleichwertige Einstufung (gemäßder Überleitungstabelle § 1 Abs. 1 Übergangsrecht)1. Mit Hilfe der Vorrückungstabelle (gemäß § 2 Abs. 1 Übergangsrecht) wird festgestellt,ob bzw. wie viele fixierte Biennien bzw. Vorrückungen zustehen.2. Angestellte, die laut Vorrückungstabelle noch mindestens ein fixiertes Bienniumerhalten sollen, haben vorerst ausschließlich ein individuelles Mindestgehalt (gemäßder Tabelle § 2 Abs. 3 Übergangsrecht), welches sich aus der Einstufung vordem 1.5.2004 ableitet.3. An jenem Tag, an dem das letzte fixierte Biennium fällig wird, ist die Vorrückungsstufeund somit auch ein Mindestgehalt nach der Mindestgehaltstabelle des Dauerrechtes(gemäß § 15 Abs. 22 KVAngEEI) feststellbar:VG-J am30.4.20041. und 2.nach 2nach 6nach 8fixierte Biennien2 und 4 Jahrenach Vorr.-Stichtag2 Jahrenach Vorr.-Stichtag2 und 4 Jahrenach Vorr.-Stichtag2 Jahrenach Vorr.-StichtagVorrückungsstufe ab dem Tag derFälligkeit des letzten fixierten Bienniums „nach 2 <strong>BG</strong>-J“ Vorrückungsstufe „nach 2 <strong>BG</strong>-J“ Vorrückungsstufe „nach 10 <strong>BG</strong>-J“ Vorrückungsstufe „nach 10 <strong>BG</strong>-J“Anmerkung: Bei Angestellten der Verwendungsgruppe VI sind Besonderheiten zu beachten.4. Bei Angestellten, die nach der Vorrückungstabelle kein fixiertes Biennium erhalten,steht die Vorrückungsstufe bereits am 1.5.2005 fest.VG-J am 30.4.2004 fixierte Biennien Vorrückungsstufe am 1.5.2004nach 4 – Grundstufenach 10 – Vorrückungsstufe „nach 10 <strong>BG</strong>-J“Anmerkung: Bei Angestellten der Verwendungsgruppe VI sind Besonderheiten zu beachten.5. Ab jenem Tag, ab dem sich der betreffende Angestellte im Dauerrecht befindetund ihm daher eine Vorrückungsstufe zugeordnet werden kann, ist das Dauerrechts-Mindestgehaltdann heranzuziehen, wenn es höher als das individuelleMindestgehalt ist.−Beginn des Dienstverhältnisses im Zeitraum vom 1.5.2003 bis 30.4.2004, gleichwertigeEinstufung oder Höherstufung von Angestellten am 1.5.2004Diese Angestellten sind am 1.5.2004 immer in die Grundstufe der Mindestgehalts-Tabelledes Dauerrechtes einzureihen. Somit ist ein Mindestgehalt nach der Mindestgehaltstabelledes Dauerrechtes (gemäß § 15 Abs. 22 KVAngEEI) feststellbar.61


Das individuelle Mindestgehalt (gemäß § 2 Abs. 3 Übergangsrecht zu § 15 KVAng-EEI), das sich aus der Einstufung vom 30.4.2004 ergibt, darf jedoch nicht unterschrittenwerden.−Am Übergangsdienstzettel ist immer nur 1 Mindestgehalt anzugeben:Wenn noch ein fixiertes Biennium vorgesehen ist „individuelles Mindestgehalt“.Wenn kein fixiertes Biennium vorgesehen ist höherer Wert (entweder „monatliches Mindestgehalt“ gemäß § 15 Abs. 22 KVAng-EEI oder „individuelles Mindestgehalt“ gemäß § 2 Abs. 3 EES-Übergangsrecht).10) ABSCHLUSSPROTOKOLL 2006 – VEREINBARUNG ÜBER DIE ERPROBUNGBETRIEBLICHER ARBEITSZEITMODELLE AB 1.5.2006Die Kollektivvertragsparteien beabsichtigen, im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes mit einigenBetrieben Arbeitszeitmodelle zu erarbeiten und dort befristet zu erproben. Sie werdenBetriebe auswählen, die für die Elektro- und Elektronikindustrie charakteristisch sind.Zu diesem Zweck können mit Zustimmung der Kollektivvertragsparteien Betriebsvereinbarungenabgeschlossen werden, die im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes von den kollektivvertraglichenBestimmungen befristet abweichen. In solchen Betriebsvereinbarungenkönnen darüber hinaus Regelungen getroffen werden, die laut Arbeitszeitgesetz vom Kollektivvertragausdrücklich zugelassen werden müssen.ANHANG C – ERLÄUTERUNGENANMERKUNG 1 zu § 5 Abs. 6 KVAngEEIGesetzliche Feiertage: 40Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Tage:1. Jänner (Neujahr),6. Jänner (Heilige Drei Könige),Ostermontag,1. Mai (Staatsfeiertag),Christi Himmelfahrt,Pfingstmontag,Fronleichnam,15. August (Mariä Himmelfahrt),26. Oktober (Nationalfeiertag),1. November (Allerheiligen),8. Dezember (Mariä Empfängnis),25. Dezember (Weihnachten),26. Dezember (Stephanstag).Für Angehörige der evangelischen Kirche AB und HB, der altkatholischen Kirche und derMethodistenkirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag.4062Auszug aus dem Arbeitsruhegesetz (§ 7 Abs. 2 und 3).


Bezahlter Ruhetag am Versöhnungstag für Arbeitnehmer, die der israelitischenGlaubensgemeinschaft angehören: 41Arbeitnehmer, die in Österreich wohnhaft sind und ihre Zugehörigkeit zur israelitischenGlaubensgemeinschaft nachweisen, werden vom Arbeitgeber am Versöhnungstag von derArbeitsleistung freigestellt, wenn sie dies von ihm spätestens eine Woche vorher begehren.ANMERKUNG 2 zu § 10 Abs. 4 KVAngEEIIm Falle des Todes des Angestellten können die anspruchsberechtigten Erben zwischender in § 10 Abs. 1 bis 3 KVAngEEI vorgesehenen Weiterzahlung des Gehaltes und dernach § 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes bzw. § 10 Abs. 5 und 6 KVAngEEI bestimmtenAbfertigung wählen. Nach dem Angestelltengesetz stehen den gesetzlichen Erben, zuderen Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, folgende Ansprüche zu:Nach einer ununterbrochenen Angestelltendienstzeit von- 3 Dienstjahren ...... 1 Monatsentgelt,- 5 Dienstjahren ... 1,5 Monatsentgelte,- 10 Dienstjahren ...... 2 Monatsentgelte,- 15 Dienstjahren ...... 3 Monatsentgelte,- 20 Dienstjahren ... 4,5 Monatsentgelte,- 25 Dienstjahren ...... 6 Monatsentgelte.ANMERKUNG 3 zu § 10a KVAngEEI§ 10a. Berücksichtigung von ArbeiterInnenvordienstzeiten für dieBemessung der Abfertigung(1) Haben Angestellte, die im gleichen Unternehmen als ArbeiterInnen beschäftigt warenund in das Angestelltenverhältnis übernommen wurden, Anspruch auf eine Abfertigung aufGrund des Angestelltengesetzes oder dieses Kollektivvertrages, dann erfolgt eine Berücksichtigungihrer ArbeiterInnenvordienstzeiten auf die Angestelltenabfertigung nach Maßgabeder nachfolgenden Bestimmungen.(2) Für die Dauer der ArbeiterInnenvordienstzeit wird der zeitliche Anspruch auf Abfertigungnach den Bestimmungen des jeweils bestehenden Arbeiterkollektivvertrages ermittelt.Das heißt, es wird ermittelt, auf wie viele Wochen- oder Monatslöhne der Arbeiter/dieArbeiterin Anspruch hat.(3) Für die Dauer der Angestelltentätigkeit wird der zeitliche Anspruch auf Angestelltenabfertigung(Monatsentgelte nach Angestelltendienstzeit laut Angestelltengesetz) ermittelt.(4) Die nach Z 2 und Z 3 getrennt errechneten in Wochen bzw. Monaten ausgedrücktenAnsprüche werden addiert.(5) Bei Berechnung der Arbeiterabfertigung gemäß Z 2 ist das letzte Monatsgehaltheranzuziehen. Entgeltsteile, die über das Monatsgehalt hinausgehen, sind nur insofernheranzuziehen, als eine entsprechende Regelung im Arbeiterkollektivvertrag vorgesehen41Auszug aus den Kollektivverträgen, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichenWirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund vom 3.4.1952, 18.2.1953 und 30.4.1954.63


ist. Im Übrigen ist der Berechnung der Abfertigung das im letzten Monat des Angestelltendienstverhältnissesgebührende Entgelt zugrunde zu legen.(6) Der Anspruch an Abfertigung ist jedoch mit jenem Anspruch nach oben begrenzt, dender Dienstnehmer beanspruchen könnte, wenn er die gesamte Dienstzeit im Unternehmenals Angestellter zurückgelegt hätte. Die Bestimmungen der §§ 23 Abs. 4 und 6 und 23aAbs. 2 und 4 Angestelltengesetz sowie § 10 Abs. 5 und 6 KVAngEEI sind auf die Gesamtabfertigungim Sinne dieses Paragraphen anzuwenden.(7) Eine Berücksichtigung der ArbeiterInnenvordienstzeiten entfällt, wenn der Arbeiterbeim Übertritt in das Angestelltenverhältnis abgefertigt wurde.(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Unternehmungen, bei denen günstigerebetriebliche Regelungen bestehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.ANMERKUNG 4 zu § 12a Abs. 3 KVAngEEIBerechnungsbeispiel für eine Abfertigung nach § 12a Abs. 3 KVAngEEI:Annahmen:Dauer des gesamten Dienstverhältnisses: 16 Jahredavon Vollzeit: 14 JahreTeilzeit: 2 JahreKollektivvertragliche Normalarbeitszeit: 38,5 StundenTeilzeitbeschäftigung: 20 Stunden pro WocheLetztes Monatsgehalt: € 726,731. Feststellung des gesamten Abfertigungsausmaßes: 6 Monatsentgelte2. Ermittlung der prozentualen Anteile von Voll- und Teilzeit an der Gesamtdienstzeit:14 Jahre = 87,5%2 Jahre = 12,5%3. Übertragung der Anteile nach Punkt 2 auf die Anzahl der Abfertigungsmonate nachPunkt 1:87,5% = 5,25 Monatsentgelte12,5% = 0,75 Monatsentgelte4. Ermittlung der Monatsbasis für Vollzeit durch Aufwertung des letzten Monatsgehaltes:€ 726,73 (für 20 Stunden/Woche) : 20 x 38,5 == € 1.398,95 zuzüglich Sonderzahlungsanteile == € 1.632,11sowie der Monatsbasis für Teilzeit:€ 726,73 zuzüglich Sonderzahlungsanteile = € 847,855. Zuordnung der jeweiligen Monatsbasis für Voll- und Teilzeit zur Anzahl der Abfertigungsmonatenach Punkt 3:€ 1.632,11 x 5,25 = € 8.568,58+ € 847,85 x 0,75 = € 635,89€ 9.204,47Sind regelmäßige Entgeltsbestandteile (z.B. Mehrleistungsstunden) zu berücksichtigen, istwie bei einer Abfertigung nach Vollzeitbeschäftigung (Basis letztes Monatsgehalt) vorzugehen.Maßgeblich sind die Verhältnisse vor der Beendigung des Dienstverhältnisses.Wurde seinerzeit wegen der Umstellung auf Teilzeit eine relative Gehaltserhöhung (keindem Teilzeitausmaß entsprechend aliquotiertes, sondern höheres Gehalt) vorgenommen,64


wäre der seinerzeitige Erhöhungsbetrag von dem nach Punkt 4 aufgewerteten Monatsgehalt(€ 1.398,95) abzuziehen.ANMERKUNG 5 zu § 15 Abs. 10 KVAngEEIDas Muster für den Dienstzettel auf Seite 66 berücksichtigt die erforderlichen Angabengemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) unbeschadet allfälligerweiterer im Einzelfall bestehender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen.Änderungen in den im Dienstzettel festgehaltenen Angaben, soweit nicht auf Normen verwiesenwird, sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, mitzuteilen, wofür hinsichtlichÄnderungen in Einstufung oder Gehalt der bisherige kollektivvertragliche Dienstzettel(Muster siehe Seite 67) dienen kann.Die Bestimmungen betreffend Dienstzettel in Kollektivverträgen bleiben in ihrem jeweiligenUmfang unberührt. Im Übrigen wird auf § 2 AVRAG verwiesen. Wenn ein schriftlicherDienstvertrag alle erforderlichen Angaben enthält, entfällt der Anspruch auf Ausstellungeines Dienstzettels gemäß AVRAG.ANHANG D – EMPFEHLUNGEN1) EMPFEHLUNG BETREFFEND BILDSCHIRMARBEIT 42 VOM 19.10.1989(1) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatursowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionelle Einheitbilden und bei denen die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit am Bildschirmgerätbestimmend für die gesamte Tätigkeit sind.(2) Bildschirmarbeitsplätze sollen – soweit es die sonstigen Verhältnisse gestatten – nacharbeitswissenschaftlichen und arbeitsmedizinischen Erkenntnissen eingerichtet werden.(3) Organisation und Arbeitsablauf sollen so gestaltet werden, dass längere ununterbrocheneArbeitsphasen am Bildschirm vermieden werden. Sollte dies nicht möglich sein,sollen kurze Unterbrechungen der Arbeit am Bildschirmgerät zur Entspannung der Körperhaltungund der Augen ermöglicht werden.2) EMPFEHLUNG BETREFFEND FRÜHWARNSYSTEM (§ 45a AMFG) VOM16.10.1999Die Kollektivvertragsparteien empfehlen eine möglichst rechtzeitige Vorgangsweise imSinne des § 45a AMFG (gesetzliche Mindestmeldefrist 30 Tage) zur Unterstützung der zurVermeidung von Arbeitslosigkeit vorgesehenen Maßnahmen.42Siehe auch Seite 48.65


ANHANG E – DIENSTZETTEL-MUSTER1) DIENSTZETTEL GEMÄSS § 2 AVRAG 43Dienstzettel1. ArbeitgeberInFirma: .............................................................................................................................Anschrift: ........................................................................................................................2. ArbeitnehmerInName: ....................................................................... geboren am: ................................Anschrift: ........................................................................................................................3. Beginn des Arbeitsverhältnisses: ....................................................................................Die Probezeit dauert bis*.................................................................................................Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet / bis ........................................................ befristet.*4. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.Kündigungstermine:* .......................................................................................................5. Vorgesehene Verwendung: ............................................................................................6. Einstufung:- Beschäftigungsgruppe: ............................................ Vorrückungsstufe: ..................- angerechnete Beschäftigungsgruppenjahre: ............................................................- voraussichtlich nächste Vorrückung am: ..................................................................- Bei Einstellung nachgewiesene Verwendungszeiten in Beschäftigungsgruppe F:* ..7. Das Bruttogehalt / Fixum* beträgt € .............................................................. pro Monat.Fälligkeit: ........................................................................................................................Provisionsregelung / Prämie:* .........................................................................................Allfällige sonstige Entgeltbestandteile:*...........................................................................Die Bezüge werden auf das von der/dem ArbeitnehmerIn bekannt gegebene Kontoüberwiesen.8. Gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort: ..................................................................................9. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt laut Kollektivvertrag .................. Stunden.*Bei Teilzeitbeschäftigung: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt .................... Stunden.*10. Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes richtet sich nach den Bestimmungendes Urlaubsgesetzes sowie nach allenfalls anzuwendenden Bestimmungen desNachtschwerarbeitsgesetzes.11. Für das vorliegende Arbeitsverhältnis gilt das Angestelltengesetz. Weiters gelten derKollektivvertrag für Angestellte der Elektro- und Elektronikindustrie sowie die Betriebsvereinbarungen*.Diese sind (Ort) ................................. zur Einsichtnahme aufgelegt.12. Name und Anschrift der Betrieblichen Vorsorgekasse: .............................................................................................................., am .................................4366Kann auch als Dienstvertragsmuster verwendet werden.* Nicht Zutreffendes streichen.


2) DIENSTZETTEL GEMÄSS § 15 Abs. 10 KVAngEEIDienstzettelName: ...................................................................................................................................Gemäß § 15 Abs. 10 des Kollektivvertrages für Angestellte der Elektro- und Elektronikindustriewerden Sie in die Beschäftigungsgruppe ….. eingestuft.Auf Grund Ihrer Dienstzeiten werden Ihre Beschäftigungsgruppenjahre ab .........................gerechnet.Das Monatsbruttogehalt beträgt € ..................................................................................................................................................., am .........................................3) ERGÄNZENDER DIENSTZETTEL FÜR TELEARBEIT GEMÄSS § 19a KVAngEEIErgänzender Dienstzettel für Telearbeit gemäß § 19a KVAngEEI1. Zwischen der Firma .................................................................................. (Arbeitgeber)und Herrn/Frau ...................................................................................... (Arbeitnehmer)wird Telearbeit an einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte im Sinne des § 19a des Kollektivvertragesvereinbart.Ort der außerbetrieblichen Arbeitsstätte: ........................................................................2. Normalarbeitszeita) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der Normalarbeitszeitvereinbart: .........................................................................................Anmerkung: Im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ist auch eine andere Verteilungder Normalarbeitszeit möglich. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bleiben aufrecht.c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit: .................Anmerkung: Selbstbestimmte Normalarbeitszeit kann vereinbart werden, wenn der tägliche Rahmender Normalarbeitszeit, die Dauer und das Höchstausmaß von Übertragungsmöglichkeiten unddie Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit geregelt sind, und im Übrigen die arbeitszeitgesetzlichenBestimmungen eingehalten werden.d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und außerbetrieblicherArbeitszeit aufgeteilt: ................................................................................................Mehrarbeit: Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstättewerden nur vergütet, wenn sie ausdrücklich angeordnet werden.Arbeitszeitaufzeichnungen: Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmeraufzuzeichnen, soweit die Arbeitszeit vom Arbeitnehmer bestimmt wird. Privatbedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeitnehmerhat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.3. Folgende Tätigkeiten werden in Telearbeit verrichtet: ...................................................67


4. Folgende für die Arbeitsleistung notwendige dem ergonomischen und sicherheitstechnischenStandard entsprechende Arbeitsmittel werden vom Arbeitgeber für dieZeit der Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt: .........Diese Arbeitsmittel werden vom Arbeitgeber installiert und gewartet.Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel nur im Rahmen der vereinbartenTelearbeit zu benutzen und die Benützung durch Dritte auszuschließen.Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind bei Beendigung der Telearbeit bzw.über Aufforderung dem Arbeitgeber unverzüglich zurückzustellen bzw. ist ihm zu ermöglichen,die Arbeitsmittel zu übernehmen.5. Aufwandserstattunga) Folgende durch die außerbetriebliche Arbeitsstätte erforderlichen Aufwendungenwerden dem Arbeitnehmererstattet: .........................................................................b) Der Aufwandsersatz wird, wie folgt, pauschaliert: ....................................................6. HaftungDer Arbeitnehmer ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel so zu verwahren,dass eine Beschädigung durch Dritte möglichst ausgeschlossen ist.Auf den Schutz von Daten und Informationen ist in gleicher Weise zu achten und zusorgen, wie dies für den Betrieb vorgesehen ist. Vertrauliche Daten, Informationen undPasswörter sind so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht und keinen Zugriff nehmenkönnen.Für Schäden, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Betriebder außerbetrieblichen Arbeitsstätte zufügt, haftet er nach den Bestimmungendes Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Dies gilt auch für die im gemeinsamen Haushaltmit dem Arbeitnehmer lebenden Personen.7. Kontakt zum BetriebDer Arbeitgeber ist verpflichtet, den Telearbeitnehmern hinsichtlich Aus- und Weiterbildungsangebotdie betrieblichen Informationen zukommen zu lassen. Der Arbeitgeberist darüber hinaus verpflichtet, die ArbeitnehmerInnen an einem vorhandenen, gemeinsamenbetrieblichen Informationssystem teilnehmen zu lassen.8. Beendigungsmöglichkeit der TelearbeitDie Telearbeit kann bei Weiterbestand des Dienstverhältnisses von beiden Seiten unterEinhaltung einer 3-monatigen Ankündigungsfrist eingestellt werden. Aus wichtigenGründen, wie Verlust der Wohnung vor diesem Zeitpunkt, verkürzt sich die Ankündigungsfristentsprechend.Anmerkung: Gilt nur in Fällen, in denen die Telearbeit während eines aufrechten Angestelltenverhältnissesim Betrieb vereinbart wird und der Arbeitnehmer die Räumlichkeit für die außerbetrieblicheArbeitsstätte zur Verfügung stellt:9. Sonstige Vereinbarungen..........................................................................................................................................................................................................., am .................................Anmerkung: Ein Dienstzettel kann entfallen oder entsprechend verkürzt werden, wenn die obigen Gegenständedurch Betriebsvereinbarung geregelt sind.68


ANHANG F – SCHMUTZ-, ERSCHWERNIS- UND GEFAHRENZULAGEN§ 1 AnspruchsberechtigungArtikel 1SEG-ZulagenAnspruchsberechtigt sind Angestellte im Sinne des § 17 KVAngEEI (Meister, Obermeisterbzw. Montageleiter), weiters technische Angestellte in Produktionsanlagen, Werkstätten,auf Montagestellen für industrielle, gewerbliche und bauliche Anlagen sowie in Laboratorienund Prüfanstalten, die regelmäßig mehr als 1/3 ihrer monatlichen Normalarbeitszeitin diesen Bereichen tätig sind, soweit der Arbeitgeber des Angestellten gemäß dem fürsein Unternehmen (seinen Betrieb) geltenden Arbeiterkollektivvertrag seinen Arbeitern beiBeschäftigung in diesen Bereichen SEG-Zulagen zu bezahlen hat bzw. hätte.§ 2 Definition(1) Schmutzzulage: Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungeneine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Angestelltenzwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage.(2) Erschwerniszulage: Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungeneine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen, gebührt eine Erschwerniszulage.(3) Gefahrenzulage: Für Arbeiten, die infolge schädlicher Einwirkungen von gesundheitsgefährdendenStoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen,Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahrzwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheitdes Angestellten mit sich bringen, gebührt eine Gefahrenzulage.§ 3 Höhe der Zulagen(1) Für die Feststellung der allgemein üblichen Arbeitsbedingungen (im Sinne des § 2)sind die allgemein üblichen Arbeitsbedingungen der Arbeiter heranzuziehen. Die Zulagengebühren nur für arbeitsbedingte Belastungen und werden, soweit die übrigen Bestimmungendieses Anhanges einen Zulagenanspruch begründen, nur für jene Arbeitszeitenbezahlt, in denen die entsprechenden Arbeiten geleistet werden.(2) Die Zulagen gebühren überdies nur, wenn die Arbeit unter Belastung im Sinne des § 2am Arbeitstag länger als 2 Stunden andauert.(3) Soweit auf Grund der vorangegangenen Bestimmungen ein Anspruch auf eine Zulagebesteht, gebührt eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage in der Mindesthöhe,wie sie kollektivvertraglich für die Arbeiter vorgesehen ist.(4) Die Höhe der Zulage richtet sich nach der bei gleicher Belastung im Betrieb geltendenArbeiterregelung, sofern diese die Mindesthöhe nach Abs. 3 erreicht. Ist der Grad der Belastungdes Angestellten geringer als die des Arbeiters unter der gleichen Belastungsart,entsteht nur ein entsprechend verringerter bzw. wenn die Verringerung des Belastungs-69


grades einen Zulagenwert ergibt, der unter der kollektivvertraglichen Mindesthöhe läge,überhaupt kein Anspruch.(5) Ist die Zulage für die Arbeiter nicht in festen Beträgen erstellt (sondern zum Beispiel inProzenten vom Lohn), haben die Angestellten einen Anspruch in der Höhe der in feste Beträge(Euro und Cent) umgerechneten Arbeiterregelung, wobei die vorstehenden Bestimmungensinngemäß anzuwenden sind. Diese Umrechnung ist so vorzunehmen, dass diedurchschnittliche Zulagenhöhe der unter der gleichen Belastung arbeitenden Arbeitergruppefür jede Belastungsart festgestellt wird. Der so ermittelte Durchschnitt bildet dieZulage für die Angestellten, die unter der gleichen Belastung arbeiten.(6) Über den Personenkreis der Anspruchsberechtigten, über die Zeitdauer und den Gradder Belastung sowie über die Art der Umrechnung im Sinne des Abs. 5 können Betriebsvereinbarungenabgeschlossen werden.§ 4 Pauschale(1) Die Abgeltung der Belastung im Sinne des § 2 kann in Form einer Pauschalierung vorgenommenwerden. Bei dieser Pauschalierung ist von den regelmäßigen oder in regelmäßigenAbständen wiederkehrenden Arbeitsbelastungen auszugehen. Zur erstmaligen Feststellungdes Pauschales ist eine Belastungsbeurteilung vorzunehmen, für die hilfsweisedie durchschnittliche Belastung bzw. der durchschnittliche Zulagenverdienst des letztenJahres vor Festsetzung des Pauschales heranzuziehen ist. Bei wesentlichen und dauerndenÄnderungen der Belastung während dieses Zeitraumes, etwa auf Grund einer neuenVerwendung, ist der Zeitraum ab dieser Änderung zu berücksichtigen.(2) Das Pauschale ist neu zu errechnen, wenn sich die regelmäßige Belastung ändert, essei denn, bei Berechnung des Pauschales wurde von vornherein auf die am betreffendenArbeitsplatz bestehenden unterschiedlichen Belastungen Bedacht genommen. Fällt dieBelastung nicht nur vorübergehend weg, entfällt das Pauschale.(3) Innerbetrieblich können für die Durchrechnung andere Durchrechnungszeiträume,etwa 3 Kalendermonate, vereinbart werden.§ 5 Arbeitsplatzbewertung(1) Die §§ 1 bis 4 kommen nicht zur Anwendung, wenn im Betrieb für die Angestellten einArbeitsplatzbewertungssystem besteht, in dem die Belastungen im Sinne des § 2 bereitsabgegolten sind.(2) Besteht nur bei den Arbeitern ein Arbeitsplatzbewertungssystem, in dem die Belastungfür SEG berücksichtigt ist, kann durch Betriebsvereinbarung die Übertragung der aufGrund des Bewertungssystems ermittelten Geldsätze für SEG auf die Angestellten vereinbartwerden. Liegt keine derartige Betriebsvereinbarung vor, ist die Zulagenhöhe der Angestelltenim Sinne dieses Anhanges zu ermitteln.§ 6 GeltendmachungDie Angestellten haben ihren Anspruch auf Grund einer Zeitaufstellung geltend zu machenbzw. nachzuweisen, aus der die Art der Belastung und die genaue Zeitdauer hervorgehenmuss.70


Der Anspruch verfällt, wenn er nicht binnen 6 Monaten nach Beendigung des Monats, indem die Belastung eingetreten ist, in Form einer Zeitaufstellung nachgewiesen wird.§ 7 Paritätischer AusschussKommt es aus diesem Anhang zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, istvor Anrufung des Arbeitsgerichtes ein paritätischer aus je 3 Vertretern der ArbeitgeberundArbeitnehmerseite zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitgliedertunlichst aus dem Kreis der Kollektivvertragsparteien zu entnehmen sind.Artikel 2Einführungsvorschriften – Anrechnung(1) SEG-Zulagen, die bereits vor Inkrafttreten 44 dieses Anhanges bezahlt wurden, sind aufZulagen im Sinne dieser Bestimmungen anzurechnen. Dies gilt auch für Zulagen odersonstige neben dem Monatsgehalt gewährte Entgeltsteile, die nicht ausdrücklich als SEG-Zulagen bezeichnet sind, jedoch ihrem Wesen nach Schmutz, Erschwernis, Gefahrenabgelten. Diese Entgeltsteile sind den in Art. 1 § 2 und § 3 angeführten Zulagen zuzuordnen.(2) Über die Zuordnung gemäß Abs. 1 können Betriebsvereinbarungen abgeschlossenwerden.Artikel 313. und 14. MonatsgehaltBei Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes sind die Zulagen im Sinne dieses Anhangesmit dem Durchschnitt der letzten 3 Monate zu berücksichtigen. Innerbetrieblichkönnen auch andere Berechnungszeiträume vereinbart werden.ANHANG G – VEREINBARUNG ÜBER ERHÖHUNGEN UND ÄNDERUNGENMIT 1.5.2008Die Textfassung „Kollektivvertrag für die Angestellten der Elektro- und Elektronikindustrie“,Stand 1.5.2007, einschließlich der Übergangsrechte, gemeinsamen Erklärungen, Protokolleund Protokollanmerkungen, Erläuterungen, Empfehlungen, Dienstzettelmuster undZusatzkollektivverträge wird mit den in den Kollektivvertrag und dessen Anhänge eingearbeitetenÄnderungen übernommen.I. Mindestgehälter, -zulagen, -reiseaufwandsentschädigungen und LehrlingsentschädigungenMindestgehälter, -zulagen, -reiseaufwandsentschädigungen und Lehrlingsentschädigungenergeben sich aus den §§ 5a, 6, 14c und 15 KVAngEEI.441.10.1976.71


II. Ist-Gehälter(1) Die tatsächlichen Monatsgehälter (Ist-Gehälter), ausgenommen die Lehrlingsentschädigungen,sind um 3,4% zu erhöhen (sofern kein Optionsmodell − Punkt 2 oder 3 − angewandtwird). Erreichen die so erhöhten Ist-Gehälter nicht die neuen Mindestgehälter, sindsie entsprechend anzuheben. Überstundenpauschalen sind um den Prozentsatz zu erhöhen,um den sich das jeweilige Ist-Gehalt erhöht.(2) EinmalzahlungsoptionStatt der Erhöhung gemäß Punkt 1 kann durch eine bis 15.7.2008 abzuschließendeBetriebsvereinbarung festgelegt werden, dass eine Erhöhung der Ist-Gehälter um 3,2%und eine Einmalzahlung erfolgt. Erreichen die so erhöhten Ist-Gehälter nicht die neuenMindestgehälter, sind sie entsprechend anzuheben. Überstundenpauschalen sind um denProzentsatz zu erhöhen, um den sich das jeweilige Ist-Gehalt erhöht.Höhe der EinmalzahlungZusätzlich zu der Ist-Gehaltserhöhung gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe vonmindestens 8,4% desa) Ist-Gehaltes im April 2008 des einzelnen Angestellten oderb) durchschnittlichen Ist-Gehaltes im April 2008 der Angestellten im Betrieb oderc) durchschnittlichen Ist-Lohnes/-Gehaltes im April 2008 aller Arbeiter und Angestelltenim Betrieb.Wahl der EinmalzahlungsvarianteIn der Betriebsvereinbarung ist festzulegen, welche Variante zur Anwendung gelangt. ImFalle von Variante c ist die Zustimmung von Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat erforderlich.Die Gehälter von Teilzeitbeschäftigten sind im Falle der Variante b und c für die Berechnungdes Durchschnittes außer Betracht zu lassen. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruchauf den ihrem Beschäftigungsausmaß – einschließlich der im Durchschnitt im Zeitraumvon Jänner bis einschließlich April 2008 geleisteten Mehrarbeit – entsprechendenaliquoten Teil der Einmalzahlung. In Altersteilzeit Beschäftigte haben Anspruch auf denihrem vereinbarten durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß entsprechenden aliquotenTeil der Einmalzahlung zuzüglich des Anteiles, der dem Lohnausgleich entspricht.AnspruchsberechtigteAnspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die am 30.9.2007 in einem Arbeitsverhältnisstanden, das am 15.9.2008 aufrecht ist; ferner Arbeitnehmer, die am 30.9.2007 in einemLehrverhältnis und am 15.9.2008 in einem Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeberstehen.In der Betriebsvereinbarung ist festzulegen, ob das Ist-Gehalt von Arbeitnehmern, derenArbeitsverhältnis nach dem 30.9.2007, aber vor dem 1.5.2008 begonnen hat und am 15.9.2008 aufrecht ist,a) um 3,4% zu erhöhen ist und keine Einmalzahlung gebührt oderb) um 3,2% zu erhöhen ist und eine Einmalzahlung gebührt.Auf Arbeitnehmer, die am 1.5.2008 und am 15.9.2008a) in Karenz nach dem Mutterschutz- oder Väter-Karenzgesetz sind,b) Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz bzw. Zivildienst leisten oderc) in einem Lehrverhältnis stehen,ist die Einmalzahlungsoption nicht anzuwenden; für sie gilt Punkt 1.72


InformationDie angestrebte Wahl der Einmalzahlungsoption ist bis 20.5.2008 durch Aushang im Betriebbekannt zu geben.AuszahlungAb 1.5.2008 sind die Gehälter um 3,2% zu erhöhen. Die Einmalzahlung ist bis 30.9.2008auszubezahlen. Kommt es entgegen der ursprünglichen Absicht zu keiner Anwendung derEinmalzahlungsoption, ist die Differenz zwischen der Erhöhung der Gehälter um 3,2% und3,4% für die Monate ab Mai 2008 spätestens zum 15.7.2008 nachzubezahlen.(3) VerteilungsoptionStatt der Erhöhung gemäß Punkt 1 kann durch eine bis 15.7.2008 abzuschließende Betriebsvereinbarungfestgelegt werden, dass eine Erhöhung der Ist-Gehälter um 3,2% undzusätzlich eine individuelle Erhöhung der Gehälter einzelner Arbeitnehmer erfolgt. Erreichendie so erhöhten Ist-Gehälter nicht die neuen Mindestgehälter, sind sie entsprechendanzuheben, wobei diese Erhöhung auf den Verteilungsbetrag nicht anrechenbar ist. Überstundenpauschalensind um den Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das jeweilige Ist-Gehalt erhöht.Zusätzlich zu der Ist-Gehaltserhöhung sind mindestens 0,4% der Gehaltssumme zur innerbetrieblichenVerteilung in Form von Ist-Gehaltserhöhungen zu verwenden (Verteilungsbetrag).Ab 1.5.2008 ist die Erhöhung um 3,2% vorzunehmen. Die Entgeltdifferenz auf Grund derBetriebsvereinbarung oder gemäß Punkt 1 ist rückwirkend ab 1.5.2008 zu berechnen undspätestens zum 31.7.2008 auszubezahlen.Die Gehaltssumme des Monats April 2008 ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungendes § 15 Abs. 39 lit. a bis e KVAngEEI zu ermitteln.Die Betriebsvereinbarung hat entweder allgemein oder im Einzelnen die Anspruchsberechtigtenanzuführen, die Art und Weise der Verteilung zu bezeichnen und die Überprüfbarkeitsicher zu stellen.Die Verteilungsoption soll zur Verbesserung der Gehaltsstruktur beitragen. Insbesondereniedrige und einvernehmlich als zu niedrig angesehene Gehälter sollen stärker berücksichtigtwerden. Dieser Umstand kann sich sowohl aus der Gehaltshöhe als auch aus demVerhältnis Gehaltshöhe zu erbrachter Leistung bzw. zur Qualifikation ergeben. Es sindauch Aspekte der Kaufkraft zu berücksichtigen.(4) ProvisionsvertreterLiegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgehalt,ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1.5.2008 aufden Provisionsvertreter anwendbare kollektivvertragliche Mindestgehalt aufgrund der kollektivvertraglichenGehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringertsich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeitan der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.(5) Andere BezugsformenAndere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen,Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc. bleibenunverändert.73


III. ZulagenZulagen, soweit diese im Kollektivvertrag namentlich angeführt sind, werden um 3,5%erhöht. Nach durchgeführter Erhöhung ist zu prüfen, ob die kollektivvertraglichen Mindestbeträgeerreicht werden. Ist dies nicht der Fall, ist auf diese aufzustocken.IV. EinmalzahlungVor dem 1.5.2008 aufgenommene Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge), die am 1.5.2008 in einem Arbeitsverhältnis stehen, welches am 15.9.2008 aufrecht ist, erhalten eineEinmalzahlung von € 180,-.Vor dem 1.5.2008 aufgenommene Lehrlinge erhalten die volle Einmalzahlung, wenn sieam 1.5.2008 in einem Lehrverhältnis und am 15.9.2008 beim selben Arbeitgeber in einemArbeitsverhältnis stehen bzw. die halbe Einmalzahlung, wenn sie an beiden Stichtagen ineinem Lehrverhältnis stehen.Arbeitnehmer, die sich sowohl am 1.5.2008 als auch am 15.9.2008 in Mutter- oder Väterkarenzbefinden oder an beiden Stichtagen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten,erhalten keine Einmalzahlung.Für Teilzeitbeschäftigte ist der Durchschnitt der Normalarbeitszeit und Mehrarbeitsstundenim Zeitraum 1.1. bis 31.8.2008 zu ermitteln. Bei Eintritt innerhalb dieses Zeitraumes ist derDurchschnitt ab dem Eintrittsdatum zu bilden. Teilzeitbeschäftigte erhalten den dem Verhältnisder so ermittelten durchschnittlichen Arbeitszeit zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeitentsprechenden Teil der Einmalzahlung.In Altersteilzeit Beschäftigte haben Anspruch auf den ihrem vereinbarten durchschnittlichenBeschäftigungsausmaß entsprechenden aliquoten Teil der Einmalzahlung zuzüglichdes Anteiles, der dem Lohnausgleich entspricht.Die Einmalzahlung ist bis 30.9.2008 auszubezahlen.V. SchlussbestimmungAlle Erhöhungen gemäß Punkt I bis III sind mit Wirkung ab 1.5.2008 vorzunehmen. Nachder termingerechten Durchführung gelten diese Punkte als erfüllt.74


Fachverband der Elektro- und ElektronikindustrieObmann:Geschäftsführer:Dipl.Ing. Dr.h.c. Albert HochleitnerDr. Lothar RoitnerÖsterreichischer GewerkschaftsbundGewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, PapierVorsitzender:Geschäftsbreichsleiterin:Wolfgang KatzianMag.ª Claudia Kral-BastWirtschaftsbereich Elektro- und Elektronikindustrie/IT/TelekomVorsitzender:Wirtschaftsbereichssekretärin:Ing. Martin KrassnitzerEva ScherzWien, am 14.5.200875


BEILAGEN1) ERLÄUTERUNGEN DES <strong>FEEI</strong> ZUM KOLLEKTIVVERTRAGSABSCHLUSS 2008• Ist-Gehälter76Erhöhungen – AllgemeinesUm den betrieblichen Gegebenheiten optimal Rechnung zu tragen, stehen für die Erhöhungder Ist-Gehälter der vor dem 1.5.2008 aufgenommenen Mitarbeiter mit 1.5.2008 folgendeVarianten zur Wahl:- Erhöhung um 3,4% oder- Nutzung der Einmalzahlungsoption oder- Nutzung der Verteilungsoption.Für eine Mitarbeitergruppe kann immer nur eine der 3 Varianten gewählt werden. Für Angestelltekann z.B. die Verteilungsoption, für Arbeiter im Zeitlohn aber die Einmalzahlungsoptiongewählt werden.• EinmalzahlungIn Anbetracht der im Durchschnitt der Elektro- und Elektronikindustrie guten Ergebnissedes Geschäftsjahres 2007 wurde für jeden vor dem 1.5.2008 aufgenommenen vollzeitbeschäftigtenMitarbeiter eine Einmalzahlung in der Höhe von € 180 vereinbart, die unabhängigvon der Art der Erhöhung der Ist-Gehälter (also auch bei Nutzung der Einmalzahlungs-oder Verteilungsoption) spätestens bis 30.9.2008 ausbezahlt werden muss.Lehrlinge erhalten € 90, Teilzeitbeschäftigte den aliquoten Teil der Einmalzahlung, wobeinicht auf das vereinbarte Beschäftigungsausmaß, sondern auf den Durchschnitt der vereinbartenNormalarbeitszeit und der Mehrarbeitsstunden ab 1.1. bis 31.8.2008 abzustellenist.• Mindestgehälter, -zulagen, LehrlingsentschädigungenDie Mindestgehälter, -zulagen und Lehrlingsentschädigungen steigen mit 1.5.2008 um3,5%.• ReiseaufwandsentschädigungenGemäß den Übergangsbestimmungen zum Einheitlichen Dienstreiserecht (EDR) ändernsich die Werte für Tag- und Nächtigungsgelder für die im Jahr 2004 beigetretenen 15EU-Staaten im gesamten Jahr 2008 nicht.Ausnahmen stellen Estland, Lettland und Litauen dar, weil das Taggeld für diese Staatenbereits das Niveau des Inlandstaggeldes erreicht hat. Daher steht für diese 3 Staatenbereits ab 1.5.2008 ein höheres Taggeld zu.Für Rumänien und Bulgarien gilt das amtliche Tag- und Nächtigungsgeld noch bis 31.12.2008. Erst ab 1.1.2009 erfolgt für das gesamte Kalenderjahr 2009 eine Anhebung.Das Inlandstaggeld in den Beschäftigungsgruppen I bis K (€ 45,71 bzw. € 52,24) wird nichterhöht. Die Begrenzung des Reiseentgeltes ist am 1.5.2008 auf € 2.485,37 (<strong>BG</strong> G Grundstufe )gestiegen.


Varianten der Ist-Erhöhung – Details• Variante „Ist-Erhöhung“: 3,4% Ist-Erhöhung mit 1.5.2008 und € 180 EinmalzahlungDiese Variante ist sinnvoll, wenn die Überzahlung gegenüber den kollektivvertraglichenMindestgehältern gering ist. Gibt es keinen Betriebsrat oder weigert sich der vorhandeneBetriebsrat, eine der beiden Optionen zu nutzen, kommt nur diese Variante in Betracht (dasowohl Einmalzahlungs- als auch Verteilungsoption einer Betriebsvereinbarung bedürfen).• Variante „Einmalzahlungsoption“: 3,2% Ist-Erhöhung mit 1.5.2008 und € 180 Einmalzahlungsowie 8,4% des Ist-Gehaltes als zweite Einmalzahlung bis 30.9.2008Mittels Betriebsvereinbarung werden die Ist-Gehälter ab 1.5.2008 dauerwirksam um 3,2%(statt 3,4%) erhöht. Im Gegenzug dafür wird die Differenz von 0,2% rechnerisch für einenZeitraum von 3 Jahren in eine Einmalzahlung von 8,4% 45 des Ist-Gehaltes umgewandelt,die bis 30.9.2008 an die Mitarbeiter zu zahlen ist.Diese Variante ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Ist-Gehälter deutlich über den kollektivvertraglichenMindestgehältern liegen, die Mitarbeiterfluktuation gering ist und eine gutewirtschaftliche Situation eine Einmalzahlung zweckmäßig erscheinen lässt. Die geringeredauerwirksame Ist-Erhöhung von 3,2% bewirkt nicht nur eine niedrigere Basis für weitereErhöhungen im Zuge künftiger Kollektivvertragsrunden, sondern auch eine niedrigereBasis für Überstundenvergütungen und Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige vonder Höhe des Gehaltes abhängige Leistungen. Dadurch werden die Mehrkosten der Einmalzahlungsoptiondes Jahres 2008 bereits in wenigen Jahren kompensiert.Die Einmalzahlung kann auf der Basis- des Ist-Grundgehaltes im April 2008 des einzelnen Mitarbeiters oder- des durchschnittlichen Ist-Grundgehaltes 46 im April 2008 der Gruppe der vollzeitbeschäftigten47 Angestellten im Betrieb oder- des durchschnittlichen Ist-Grundlohnes und -Grundgehaltes im April 2008 aller vollzeitbeschäftigtenArbeiter (Zeitlöhner) und Angestellten im Betrieberfolgen. Welche der 3 Bemessungsgrundlagen gewählt wird, ist in der Betriebsvereinbarungfestzulegen. Die Einmalzahlung beträgt 8,4% der Bemessungsgrundlage. Teilzeitbeschäftigteerhalten bei Variante b und c einen aliquoten Teil der Einmalzahlung.Die Einmalzahlung steht jenen Mitarbeitern zu, die sowohl am 30.9.2007 als auch am15.9.2008 beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind. Für jene, die nach dem 30.9.2007aufgenommen wurden, ist in der Betriebsvereinbarung festzulegen, ob ihr Gehalt um 3,2%plus Einmalzahlung zu erhöhen ist oder um 3,4%.Mitarbeiter, die am 30.9.2007 in einem Lehrverhältnis standen und nach Abschluss derLehre spätestens am 15.9.2008 beim selben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stehen,erhalten 3,2% und eine Einmalzahlung.Mitarbeiter, die sowohl am 30.9.2007 als auch am 15.9.2008 in Karenz sind oder einenPräsenz- bzw. Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz oder einen Zivildienst absolvieren,erhalten hingegen die Erhöhung ihrer Ist-Gehälter um 3,4%, die aber erst nach ihrer4546470,2% [3,4% − 3,2%] x 14 [12 Monatsgehälter, 2 Sonderzahlungen] x 3 [Jahre] = 8,4%.Da auf das Ist-Grundgehalt abgestellt wird, sind z.B. Überstundenpauschalen oder Zulagen bei der Berechnungdes Durchschnittes nicht zu berücksichtigen.Die Ist-Grundgehälter von Teilzeitbeschäftigten sind bei der Berechnung des Durchschnittes nicht zuberücksichtigen.77


Rückkehr in den Betrieb wirkt. Die kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigungen werdenum 3,5% erhöht (siehe Tabelle). Auf Leiharbeitskräfte, die an Betriebe der Elektro- undElektronikindustrie überlassen werden, ist die Einmalzahlungsoption nicht anzuwenden.Die Betriebsvereinbarung ist bis 15.7.2008 abzuschließen. Mustertexte finden Sie aufder Homepage des <strong>FEEI</strong> (www.feei.at > Kollektivverträge > Muster-Bertriebsvereinbarungen).Sollte es wider Erwarten nicht gelingen, die Betriebsvereinbarung abzuschließen,müssen die Gehälter mit Wirkung ab 1.5.2008 um den allgemeinen Erhöhungsprozentsatzvon 3,4% erhöht werden; folglich ist die Differenz nachzuzahlen.• Variante „Verteilungsoption“: 3,2% Ist-Erhöhung und individuelle Erhöhung auseinem „Topf“ von 0,4% der Gehaltssumme mit 1.5.2008 sowie € 180 Einmalzahlungbis 30.9.2008Die Anwendung der Verteilungsoption ist vor allem dann zweckmäßig, wenn für einzelneMitarbeiter deutliche Gehaltserhöhungen notwendig sind und gleichzeitig das generelleGehaltsniveau niedriger gehalten werden soll. Auch in diesem Fall ist die Anwendung nursinnvoll, wenn die Ist-Gehälter deutlich über den kollektivvertraglichen Mindestgehälternliegen und das Leistungsvolumen des Einheitlichen Entlohnungssystems für die individuellenErhöhungen nicht ausreicht.In der dafür erforderlichen Betriebsvereinbarung können- die für eine individuelle Erhöhung vorgesehenen Mitarbeiter und das Ausmaß der einzelnenErhöhungen konkret angeführt werden oder- nur die Kriterien für die Auswahl jener Mitarbeiter, die eine individuelle Gehaltserhöhungaus dem „Topf“ erhalten sollen, festgelegt werden oder- nur das Verfahren für die Auswahl jener Mitarbeiter, die eine individuelle Gehaltserhöhungaus dem „Topf“ erhalten sollen, festgelegt werden.Sobald feststeht, wessen Gehalt um wie viel erhöht werden soll, ist diese Erhöhung mitWirkung ab 1.5.2008 vorzunehmen und (inklusive des Differenzbetrages seit 1.5.) spätestenszum 30.7.2008 auszubezahlen.Die Betriebsvereinbarung ist bis 15.7.2008 abzuschließen. Einen Mustertext finden Sieauf der Homepage des <strong>FEEI</strong> (www.feei.at > Kollektivverträge > Muster-Bertriebsvereinbarungen).Sollte es wider Erwarten nicht gelingen, die Betriebsvereinbarung abzuschließen,müssen die Gehälter mit Wirkung ab 1.5.2008 um den allgemeinen Erhöhungsprozentsatzvon 3,4% angepasst und daher die Differenzbeträge nachgezahlt werden.Änderungen im ArbeitszeitrechtAuf Grund der Novelle zum Arbeitszeitgesetz wurde eine Reihe von Bestimmungen imKollektivvertrag angepasst:• 4-Tage Woche (§ 4 Abs. 11)Bis 30.4.2008 mussten bei Arbeitszeitmodellen mit 4 Tage-Wochen diese Tage unmittelbaraufeinander folgen (z.B. Montag bis Donnerstag). Ab 1.5.2008 besteht die Möglichkeit,die 4 Tage in der Arbeitswoche auch nicht zusammenhängend einzuteilen (z.B. bei vollkontinuierlichenSchichtmodellen: Montag und Dienstag sowie Samstag und Sonntag). Bei4 Tage-Arbeitszeitmodellen kann die Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden pro Tagausgedehnt werden. Über die Normalarbeitszeit hinaus dürfen Überstunden höchstens biszu einer Tagesarbeitszeit von insgesamt 12 Stunden geleistet werden.78


• Schichtarbeit in betriebsratslosen Betrieben (§ 4 Abs. 5)Bis 30.4.2008 war die Einführung von Schichtarbeit nur durch Betriebsvereinbarung möglich.Ab 1.5.2008 besteht für Betriebe ohne Betriebsrat ebenfalls die Möglichkeit, einenSchichtbetrieb einzuführen. Sie benötigen dazu die Zustimmung der Kollektivvertragsparteien(<strong>FEEI</strong> und zuständige Gewerkschaft).• Schichtarbeit mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von bis zu 56 Stunden(§ 4 Abs. 5)Ab 1.5.2008 besteht für den vollkontinuierlichen Schichtbetrieb die Möglichkeit, die Normalarbeitszeitin einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden zu verlängern. Dies ist jedochnur zulässig, wenn Mitarbeiter am Wochenende in eine oder 2 Schichten von bis zu 12Stunden Normalarbeitszeit eingeteilt werden und mindestens 3 von 5 Wochenenden vollkommenarbeitsfrei sind.• Altersteilzeit (§ 4c Abs. 3)Für Altersteilzeitmodelle mit geblockter Arbeitszeit (Arbeitsphase und Freizeitphase) wurdemit Wirkung ab 1.1.2008 festgehalten, dass in der Arbeitsphase kein Teilzeitmehrarbeitszuschlagfür die in dieser Phase von Vornherein festgelegte Mehrarbeit zu bezahlen ist.• Teilzeitbeschäftigung – Berücksichtigung der Mehrarbeit in den Sonderzahlungen(§ 12a Abs. 1)Für die Einbeziehung der Mehrarbeit in die Berechnung der Sonderzahlungen wurde mitWirkung ab 1.1.2008 ausdrücklich klargestellt, dass entweder- bei unmittelbarer Berücksichtigung der anteiligen Sonderzahlung in der Abgeltung derMehrarbeit zuerst die Grundvergütung für die Mehrstunde um 16,8% zu erhöhen undvon der erhöhten Summe der gesetzliche Mehrarbeitszuschlag zu berechnen ist oder- bei der Berücksichtigung der Mehrarbeit erst bei der jeweiligen Sonderzahlung derDurchschnitt der gesetzlichen Mehrarbeitszuschläge der jeweils letzten 12 Kalendermonateeinzubeziehen ist.Mittels einer Betriebsvereinbarung können auch weiterhin abweichende, jedoch gleichwertigeRegelungen festgelegt werden.• Geblockte Teilzeitarbeitsmodelle (z.B. „Sabbatical“; § 12a Abs. 5)Wenn Mitarbeiter für längere Freizeitphasen nicht ausreichend Urlaub „ansparen“ könnenoder das Dienstverhältnis nicht einkommens- und versicherungslos karenzieren wollen(z.B. für die eigene Ausbildung oder Erholungsphasen, Altersteilzeit ohne Altersteilzeitgelddes Arbeitsmarktservice), besteht für sie ab 1.1.2008 die Möglichkeit geblockter Teilzeitarbeitsmodelle.Im Kollektivvertrag wird dazu ausdrücklich festgehalten, dass für die vonVornherein vereinbarte Mehrarbeit in der Arbeitsphase kein Teilzeit-Mehrarbeitszuschlagzu bezahlen ist.• Teilzeitbeschäftigung – Erweiterte Bandbreite (§ 12a Abs. 6)Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, die in ein Arbeitszeitmodell mit „Erweiterter Bandbreite“einbezogen sind, wurden im Kollektivvertrag einige wichtige Klarstellungen vorgenommen:- Die zuschlagsfreie kollektivvertragliche Mehrarbeit von 1,5 Stunden schließt unmittelbaran die vereinbarte Teilzeit an (z.B. vereinbarte Teilzeit: 20 Wochenstunden => zuschlagsfreiekollektivvertragliche Mehrarbeit nach der 20. bis einschließlich der 21,5.Wochenstunde).79


- Die Teilzeitmehrarbeit schließt an die zuschlagsfreie kollektivvertragliche Mehrarbeit an(im vorigen Beispiel nach der 21,5. bis einschließlich der 40. Wochenstunde).- Für Arbeitszeiten nach der 40. Wochenstunde gelten für Teilzeitbeschäftigte dieselbenRegeln wie für Vollzeitbeschäftigte.- Die Normalarbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte darf in einzelnen Wochen 32 Wochenstundenunterschreiten, wenn die mit den Betroffenen vereinbarte durchschnittlicheNormalarbeitszeit 35 Wochenstunden unterschreitet (z.B. vereinbarte Teilzeit: 20 Wochenstunden=> es sind in einzelnen Wochen im Rahmen der Erweiterten Bandbreitez.B. 15 Stunden Normalarbeitszeit zulässig, wobei der Zeitausgleich nicht in ganzenTagen erfolgen muss).• Auftrag zur Erarbeitung eines „Einheitlichen Arbeitszeitrechtes“Die Kollektivvertragsparteien erteilten der Arbeitsgruppe den Auftrag, die weit gediehenenVerhandlungen über ein Einheitliches Arbeitszeitrecht (EAR) fortzuführen. Der <strong>FEEI</strong> strebtan, die neuen Bestimmungen mit 1.1.2009 in Kraft zu setzen.• Arbeitsverhinderungen (§ 7 Abs. 3)Weitere ÄnderungenIm Zuge der Vereinheitlichung der Kollektivverträge der Arbeiter und Angestellten wurdendie Bestimmungen über Arbeitsverhinderungsgründe wortgleich gestaltet. Daraus ergebensich minimale Änderungen der Inhalte der Bestimmungen, die für Eheschließungen, Entbindungen,Wohnungswechsel und Todesfälle nach dem 30.6.2008 gelten.• Anrechnung der Karenzen für die Abfertigung „alt“ (§ 9b Abs. 2)Bei der Berechnung der Abfertigung „alt“ wurden bisher insgesamt bis zu 10 Monate vonKarenzen nach dem Mutterschutzgesetz, Eltern-Karenzurlaubsgesetz bzw. Väterkarenzgesetzangerechnet. Für Mitarbeiter, die bereits dem neuen Abfertigungsrecht unterliegen,werden während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld aus dem FamilienlastenausgleichsfondsBeiträge in die Betriebliche Vorsorgekasse einbezahlt. Um diese unterschiedlicheBehandlung der Mitarbeitergruppen zu beenden, sind bei der Beendigung vonDienstverhältnissen ab dem 1.5.2008 Karenzzeiten, die nach dem 1.1.2003 begonnen haben,zur Gänze in die Bemessung der Dienstzeit für die Berechnung der Abfertigung „alt“einzubeziehen (z.B. 3. Karenz 1.7.2005 – 31.12.2006: 18 Monate anzurechnen). Für Karenzen,die vor dem 1.1.2003 begonnen haben, sind insgesamt nur bis zu 10 Monate anzurechnen(z.B. 1. Karenz 15.5.1998 – 30.9.1999, 2. Karenz 17.3.2002 – 16.11.2003: 10Monate anzurechnen).• Volle Abfertigung für behinderte Kinder bei Tod des Mitarbeiters (§ 10 Abs. 5)Stirbt ein Mitarbeiter mit Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung „alt“ und hatte er minderjährigeKinder, für die er unterhaltspflichtig war, erhöht sich der Anspruch der gesetzlichenErben von der halben auf die volle Abfertigung. Dies gilt auch für jene Fälle, in denenein solches Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, aber noch in Ausbildung stehtund Anspruch auf Familienbeihilfe hat.Ab 1.5.2008 wird dieser Abfertigungsanspruch für die gesetzlichen Erben auch dann von50% auf 100% erhöht, wenn diese Kinder volljährig sind, aber auf Grund einer Behinderungauch über das 18. Lebensjahr hinaus Anspruch auf Familienbeihilfe haben.80


• Auslandsdienstreisen: Tag- und Nächtigungsgeld für Bulgarien und Rumänienauf österreichischem Niveau mit Übergangsrecht (§ 14c und Übergangsrecht)Seit Einführung des Einheitlichen Dienstreiserechtes (EDR) mit 1.5.2006 gilt das Prinzip,dass für alle bis 1.5.2004 der EU beigetretenen Staaten das österr. Tag- und Nächtigungsgeldanzuwenden ist, wenn der amtliche Satz des betreffenden Landes geringer ist alsdiese Beträge. Für die am 1.5.2004 neu beigetretenen 15 Staaten wurde dieser Grundsatzwegen der großen Differenz zwischen den amtlichen Sätzen und dem österreichischenTaggeld mit einem Übergangsrecht versehen, sodass die Anpassung schrittweise erfolgt.Am 1.1.2007 sind auch Bulgarien und Rumänien der EU beigetreten. Für diese Staatenwurde mit Wirkung ab 1.1.2009 der Grundsatz des einheitlichen Mindeststandards für TagundNächtigungsgelder für EU-Staaten ebenfalls verwirklicht. In diesen Fällen sorgt ein Ü-bergangsrecht ebenfalls für eine schrittweise Heranführung an das österreichische Niveau.• Eigener Kollektivvertrag für Angestellte der Elektro- und ElektronikindustrieBis 30.4.2008 galt für die Angestellten der Elektro- und Elektronikindustrie der „Rahmenkollektivvertragfür Angestellten der Industrie“, der sich jedoch in vielen Passagen deutlichvon den Bestimmungen für andere Industriezweige unterschied (z.B. Entlohnungssystem,Dienstreiserecht). Da durch die geplante Einführung des „Einheitlichen Arbeitszeitrechtes“weitere wesentliche Teilbereiche geändert werden, wurde der Kollektivvertrag heuer erstmalsnicht mehr nur für Arbeiter, sondern auch für Angestellte ausschließlich für die Elektro-und Elektronikindustrie abgeschlossen. Die Inhalte und Texte des bisherigen Rahmenkollektivvertrages(samt Zusatzkollektivverträgen etc.) wurden weitgehend übernommen.Aus dieser Änderung ergeben sich Gliederungs- und Textanpassungen (z.B. in der Überschriftam Beginn des gesamten Kollektivvertragstextes, im Dienstzettelmuster etc.). Wirempfehlen, ab sofort bei einem Hinweis auf den Kollektivvertrag (z.B. im Dienstzettel, derInformation über diese Kollektivvertragserhöhung per 1.5.2008 etc.) nicht mehr auf den„Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie“, sondern auf den „Kollektivvertragfür Angestellte der Elektro- und Elektronikindustrie“ hinzuweisen. Wenn in bestehendenDienstverträgen, Dienstzetteln etc. noch auf die alte Bezeichnung verwiesen wird, ist diesjedoch rechtlich unschädlich. Diese Unterlagen müssen nicht durch neue ersetzt werden.2) KOLLEKTIVVERTRAG BETREFFEND ARBEITSLEISTUNGEN IM RAHMEN DERREGELUNG DER ÖFFNUNGSZEITENgemäß dem Bundesgesetz, <strong>BG</strong>Bl I 48/2003, abgeschlossen zwischen der WirtschaftskammerÖsterreich, Bundessparte Industrie, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,Gewerkschaft der Privatangestellten, andererseits.§ 1. Geltungsbereich(1) Der Kollektivvertrag gilträumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;fachlich: für alle Mitgliedsfirmen, die einem Fachverband der Industrie angehören, soweitsie einem für den Bereich der Industrie geltenden Rahmenkollektivvertrag oder Kollektivvertragangehören;persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer und für Lehrlinge,soweit sie dem persönlichen Geltungsbereich eines im Bereich der Industrie geltendenRahmenkollektivvertrages oder Kollektivvertrages angehören.81


(2) Dieser Kollektivvertrag gilt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeitengemäß dem Bundesgesetz, <strong>BG</strong>Bl. Nr. I 48/2003, zur Beratung und Betreuungder Kunden, im Warenverkauf und für die Tätigkeiten, die mit diesem im unmittelbarenZusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sowie für sonstigeArbeitsleistungen, die vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme dererweiterten Öffnungszeiten verlangt werden.§ 2. Arbeitsleistung im Rahmen der Normalarbeitszeit und als Mehrarbeit(1) Für Normalarbeitsstunden (innerhalb der jeweils geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit)und für Mehrarbeitsstunden im Sinne des Abs. 4, die an Werktagen von Montagbis Freitag zwischen 18:30 und 21 Uhr und am Samstag zwischen 13 und 18 Uhr geleistetwerden, wird eine Zeitgutschrift oder Bezahlung gewährt. Die Art der Abgeltung (Zeitgutschriftoder Bezahlung) ist zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande,besteht Anspruch auf Bezahlung.(2) Die Zeitgutschrift im Sinne des Abs. 1 beträgt für Arbeitsleistungena) von Montag bis Freitag zwischen 18:30 und 20 Uhr .... 70%b) von Montag bis Freitag ab 20 Uhr ............................. 100%c) am Samstag zwischen 13 und 18 Uhr ......................... 50%der in diesen Zeiträumen tatsächlich geleisteten Normalarbeitsstunden bzw. Mehrarbeitsstunden.(3) Die Bezahlung im Sinne des Abs. 1 beträgt für Arbeitsleistungena) von Montag bis Freitag zwischen 18:30 und 20 Uhr .... 70%b) von Montag bis Freitag ab 20 Uhr ............................. 100%c) am Samstag zwischen 13 und 18 Uhr ......................... 50%des normalen Stundenlohnes (auszugehen ist vom für den jeweiligen Fachverband geltendenTeiler des Monatsgehaltes für die Vergütung einer Normalstunde).(4) Soweit in den einzelnen Fachverbänden Sonderbestimmungen über das Ausmaß derVerkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (Mehrarbeit) bestehen oder weiterhin inKraft treten, gelten diese Bestimmungen für Arbeitsleistungen im Rahmen der Abs. 1 bis 3,die die tägliche oder jeweils geltende wöchentliche Normalarbeitszeit überschreiten, unbeschadetder zusätzlichen Abgeltung der Abs. 2 oder 3 mit der Maßgabe, dass eine allfälligvorgesehene über die Grundvergütung hinausgehende Abgeltung auf die zusätzliche Abgeltungder Abs. 2 oder 3 voll anzurechnen ist.§ 3. Arbeitsleistung als ÜberstundeFür Überstunden, die in den in § 2 genannten Zeiträumen geleistet werden, gelten die Bestimmungenfür Überstunden in der für den jeweiligen Fachverband geltenden Fassung.Der Überstundenzuschlag beträgt 75%, für Arbeitsleistungen von Montag bis Freitag ab 20Uhr 100%.§ 4. Allgemeine Bestimmungen(1) Der Anspruch auf Zeitgutschrift bzw. Bezahlung im Sinne dieses Kollektivvertragessteht für jene Arbeitsleistungen nicht zu, die im zeitlichen Rahmen der vor dem 1.9.1988 –auf Grund des Ladenschlussgesetzes oder einer auf dieses Bundesgesetz gestütztenVerordnung – geltenden Offenhaltemöglichkeiten erbracht werden.82


Der Anspruch auf Zeitgutschrift bzw. Bezahlung im Sinne dieses Kollektivvertrages stehtfür Arbeitsleistungen dann und insoweit zu, als diese im Rahmen von Öffnungszeiten erbrachtwerden, die die vor dem Stichtag 1.9.1988 geltenden Offenhaltemöglichkeiten überschreiten.(2) Wird mit Verordnung des Landeshauptmannes an Werktagen (Montag bis Freitag) dieÖffnungszeit über 20 Uhr hinaus ermöglicht, steht der Anspruch auf Zeitgutschrift gem. § 2Abs. 2 lit. b bzw. Bezahlung gem. § 2 Abs. 3 lit. b zu, sofern die Regelung jener Verordnungentspricht, die aufgrund des Art. I, Z 4 des Bundesgesetzes, <strong>BG</strong>Bl. Nr. 397/1991(§ 6 Abs. 3) bis zum Inkrafttreten des ÖZG 2003 in Geltung war.(3) Ist für Arbeitsleistungen eine Vergütung in Form von Zeitgutschrift vereinbart, so istdem Arbeitnehmer auf Verlangen der Verbrauch der Zeitgutschrift zusammenhängend inForm von halben Tagen (bis 13 Uhr bzw. ab 13 Uhr) zu gewähren.Diese Zeitgutschriften können auch, wenn in Verbindung mit Samstagarbeit freie Halbtagegegeben werden, in Verbindung mit diesen bis zu ganzen Tagen verbraucht werden.(4) Die in diesem Kollektivvertrag vorgesehenen Ansprüche auf Zeitgutschrift verfallennicht. Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zeitgutschriften nicht verbraucht, sindsie im Verhältnis 1:1 zu bezahlen.(5) Die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen der §§ 2 und 3 ist nur dann undinsoweit zulässig, als berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers – wie beispielsweisedie Versorgung von Kindern und Eltern, zumutbare Heimfahrtsmöglichkeiten,die Teilnahme an Schul- und Weiterbildungsveranstaltungen – dieser Arbeitsleistung nichtentgegenstehen.(6) Lehrlinge vor den letzten 12 Monaten ihrer Lehrzeit dürfen zur Arbeitsleistung im Rahmender §§ 2 und 3 nicht herangezogen werden.(7) Insbesondere sind das AZG, ARG und KJ<strong>BG</strong> zu beachten.§ 5. ArbeitszeitIn jenen Fachverbänden, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrageseine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden gilt oder weiterhin inGeltung tritt, kann vorbehaltlich einer weitergehenden Regelung auf Fachverbandsebenedie wöchentliche Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Öffnungszeitengesetzesin den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 13 Wochen bis zu44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes diewöchentliche Normalarbeitszeit die in den einzelnen Fachverbänden geltende wöchentlicheNormalarbeitszeit im Durchschnitt nicht überschreitet.Diese Regelung gilt für jene Fachverbände, in denen die Verkürzung der wöchentlichenNormalarbeitszeit auf weniger als 40 Stunden nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertragesin Geltung tritt, ab dem Geltungsbeginn der kürzeren wöchentlichen Normalarbeitszeit.§ 6. GeltungsbeginnDieser Kollektivvertrag tritt am 1.11.2004 in Kraft.Wien, am 4.11.200483


STICHWORTVERZEICHNISAAbfertigung · 15, 16Abfertigung neu (BMSVG) · 17Alterspension, vorzeitige · 16Altersteilzeit · 10Anrechnung von Karenz · 16Anrechnung von Versorgungsleistung · 15, 16anrechnung, ArbeiterInnendienstzeiten · 18behinderte Kinder · 80Betriebsvereinbarung · 21Elternschaftsaustritt · 17Elternteilzeit · 21Entbindung · 16Günstigkeitsklausel · 15, 18Regelpensionsalter · 15Teilzeit · 21Todfallsabfertigung · 18Wegfall wegen Versorgungsleistung · 15, 16AbgeltungBelastungen · 70Zeitguthaben, Altersteilzeit · 10Zeitguthaben, Bandbreite, erweiterte · 5Abordnung zu Begräbnis · 14AbrechnungDienstreise · 33Kilometergeld · 30All-in-VereinbarungenErklärung, gemeinsame,Kollektivvertragsparteien · 60Altersteilzeit · 9, 79Anrechnung · 15, 16“Altzulage“ auf SEG-Zulage · 71ArbeiterInnendienstzeiten, Abfertigung · 16ArbeiterInnendienstzeiten,Abfertigungsanspruch · 15Ausbildungsdienst,Beschäftigungsgruppenjahre · 38Betriebsversammlung, Entgeltfortzahlung nichtanrechenbar · 5Bezüge, überkollektivvertragliche · 60Bilanzgeld, nicht auf Urlaubszuschuss · 20Bildungskarenzdauer, dienstzeitabhängigeAnsprüche · 59Heimaufenthalt, nicht auf Urlaub · 15Ist-Gehaltserhöhung, Vorrückung · 41Jubiläumszahlung auf Jubiläumsgeld · 49Karenz, Abfertigung · 16, 80Karenz, Beschäftigungsgruppenjahre · 38Karenz, Dienstjubiläum · 49Karenz, Krankenentgeltanspruchsdauer · 16Karenz, Kündigungsfrist · 16Karenz, Urlaubsdauer · 16Krankenurlaub, nicht auf Urlaub · 15Mehrarbeit, nicht auf Überstundenausmaß · 8Prämien, nicht auf Urlaubszuschuss · 20Präsenzdienst, Beschäftigungsgruppenjahre ·3884Provision auf Urlaubszuschuss · 19Provision auf Weihnachtsremuneration · 19Provisionen auf Mindestgehalt · 40Remunerationen auf Mindestgehalt · 40Schichtarbeitsabgeltungen auf Schichtzulage ·13Schulzeiten · 15Sonderzahlung · 60Sonderzuwendung auf Urlaubszuschuss · 20Sozialzulagen auf Mindestgehalt · 39teilqualifizierende Ausbildung auf Lehre · 46Umstufung · 42Versorgungsleistung auf Abfertigung · 15, 16Vorarbeiterdienstzeiten,Beschäftigungsgruppenjahre · 38Vordienstzeiten, Beschäftigungsgruppenjahre ·38Vorlehre auf Lehre · 46Zivildienst, Beschäftigungsgruppenjahre · 38Zulagen auf Mindestgehalt · 39ArbeiterInnendienstzeiten, Abfertigung · 15, 16ArbeitnehmerschutzBildungsmaßnahmen, Freistellung · 13Dienstreise, Quartier · 27arbeitsfrei24. Dezember · 731. Dezember · 7Feiertage, gesetzliche · 62ArbeitsgerichtEES-Übergangsrecht, Auslegung · 58SEG-Zulagen · 71Arbeitsmittel, Telearbeit · 68Arbeitsordnungen · 49Arbeitsplatzbewertung, SEG-Zulagen · 70ArbeitsunfähigkeitBestätigung · 15Nächtigungsgeld · 27Taggeld · 27Arbeitsunfall, Dienstreise · 27ArbeitsverhältnisBeendigung · siehe Austritt, Befristung,Entlassung, Kündigung, TodBeendigung, Gehalt · 47Beendigung, Leistungsvolumen · 43, 44Beginn, Gehalt · 47Beginn, Leistungsvolumen · 43Beginn, Urlaubszuschuss · 20Beginn, Weihnachtsremuneration · 19Arbeitsverhinderung · 14, 80Nächtigungsgeld · 26, 27Taggeld · 27Urlaubsentgelt · 22Zeitausgleich · 2Zeitausgleich, Lage, Mehrarbeit · 8Arbeitszeit · 124. Dezember · 74-Tage-Woche, Betriebsvereinbarung · 7Altersteilzeit · 9Auslandsdienstreise · 32Bandbreite · 3Bandbreite, erweiterte · 3


Dekadenarbeit · 6Durchrechnungszeitraum, Bandbreite · 3Durchrechnungszeitraum, Bandbreite,erweiterte · 4Durchrechnungszeitraum, Dekadenarbeit · 6Durchrechnungszeitraum, Mehrarbeit · 8Durchrechnungszeitraum, Schichtarbeit · 6Einarbeiten · 59Einarbeiten, Betriebsvereinbarung · 2Einteilung, Vereinbarkeit Familie Beruf · 7Einteilung, wichtige persönliche Interessen · 7Gleitzeit, Kombinationsverbot · 3Lage, Bandbreite, erweiterte · 4Lage, Betriebsrat, Zustimmung · 4Leiharbeit, Bandbreite, erweiterte · 5Mehrarbeit · 2, 8Nachtarbeit · 8Normalarbeitszeit · 1Öffnungszeiten-Kollektivvertrag · 83Pausen, Lage · 7Rahmenplan, Bandbreite, erweiterte · 4Rufbereitschaft · 7Ruhezeit · 6Ruhezeit, tägliche · 7Samstag · 6Schichtarbeit, Durchrechnungszeitraum,Betriebsvereinbarung · 6Schiedskommission, Durchrechnungszeitraum,Bandbreite · 3tägliche · 2tägliche, Beginn und Ende · 7tägliche, Mehrarbeit · 8Teilzeit · 5Verkaufsstellen · 2vollkontinuierliche · 6wöchentliche · 1, 6wöchentliche, Altersteilzeit · 10wöchentliche, Ausdehnung · 2wöchentliche, Bandbreite · 3wöchentliche, Schichtarbeit · 6wöchentliche, Verteilung · 7wöchentliche, Verteilung, Jugendliche · 7wöchentliche, Verteilung, Lehrling · 7wöchentliche, vollkontinuierliche Schichtarbeit ·6Zeitausgleich · 2, 4Zeitausgleich, Bandbreite · 3Zeitausgleich, Bandbreite, erweiterte · 4, 5Zeitausgleich, Mehrarbeit · 8Zeitausgleich, unmöglicher · 3Zeitausgleichszeitraum, Betriebsvereinbarung ·2Zeitkonto · 4ArztbesuchArbeitsverhinderung · 15Aufteilung, LeistungsvolumenKriterien · 45Kriterien · 43Verfahren · 44AusbildungEinstufung · 35, 36Erklärung, gemeinsame,Kollektivvertragsparteien · 60teilqualifizierende, Anrechnung auf Lehre · 46Telearbeit · 68AusbildungsdienstAnrechnung für Vorrückung · 38Ausbildungskosten · 24AusbildungsveranstaltungTaggeld, Kürzung · 27Ausgangspunkt, einheitlicherDienstreise · 24Auslagenersatz, pauschaler · 27Auslandsdienstreise · 26, 31Arbeitszeit · 32Bulgarien, Übergangsrecht · 81Gewalt, höhere · 33Kreditkarte · 32Rumänien, Übergangsrecht · 81Sondervereinbarungen, allgemeine · 32Taggeld · 26, 51Überbrückungshilfe · 33Versicherung · 32Vorschuss · 32Wochenende · 32Auslandstaggeld · 26Ausschuss, paritätischerSchlichtung · 50SEG-Zulagen · 71AustrittJubiläumsgeld · 48Karenz · 17Nachtarbeit · 9Zeitguthaben, Bandbreite · 3Zeitguthaben, Bandbreite, erweiterte · 5Zeitschuld, Bandbreite, erweiterte · 5Auswahl, LeistungsvolumenKriterien · 43AuswahlkriterienLeistungsvolumen · 45BBahn · 29Nächtigungsgeld · 27Reiseentgelt, Nacht · 28Bandbreite · 3Bandbreite, erweiterte · 3Kollektivvertragsrunde 2008 · 79Teilzeit · 22Überstunden · 59BaubüroBetriebsstätte · 24BaustelleDekadenarbeit · 6keine Betriebsstätte · 24Lenkentgelt · 28Nahbereichstaggeld · 25Reiseentgelt · 28Beendigung, Arbeitsverhältnis · siehe Austritt,Befristung, Entlassung, Kündigung, TodAbfertigung · 10, 15, 16Abfertigung, Teilzeit · 21Frühwarnsystem · 65Karenz, Kündigungsfristbemessung · 1685


Nachtarbeit, Kündigungs-/Entlassungsschutz ·8Urlaubszuschuss · 20Weihnachtsremuneration · 19Zeitguthaben · 3Zeitguthaben, Altersteilzeit · 10Zeitguthaben, Bandbreite, erweiterte · 5Zeitguthaben, Mehrarbeit · 8BefristungArbeitsverhältnis, Ablaufmitteilung · 23Begräbnis · 14Behaltepflicht, Lehrling · 23BehördenwegArbeitsverhinderung · 15BeifahrerReiseentgelt · 28BeratungVorrückung, 5%-Klausel, Betriebsrat · 41BerichterstattungNächtigungsgeld, Inland · 26Berufsanfänger nach SchulausbildungEES · 35Berufsausbildung, integrativeEinstufung · 35Lehrlingsentschädigung · 46BerufsschuleDienstreise · 24Beschäftigungsgruppen · 34betriebliche · 37Einstufung · 53Beschäftigungsgruppenjahre · 38Umstufung · 42BetriebspensionAltersteilzeit · 10Ruhen wegen Abfertigung · 15, 16BetriebsratAltersteilzeit, Information · 10Änderung von Arbeitsordnungen, Zustimmung ·49Arbeitszeit, Lage, Zustimmung · 4Ausbildungskosten-Rückerstattungsvereinbarung, Informationüber · 24Auslandsdienstreise, Fremdwährung,Zustimmung · 27Bandbreite, erweiterte,Durchrechnungszeitraum, Zustimmung · 4Beschäftigungsgruppen, Einstufung,Mitwirkung · 34Dienstreise, Information überSondervereinbarungen · 32Einstufung, Mitwirkung · 53Leistungsvolumen, Aufteilung, Vermittlung · 44Leistungsvolumen, gemeinsames für Arbeiterund Angestellte, Zustimmung · 42Leistungsvolumen, Mitteilung · 44Leistungsvolumen, Vermittlung, Unterstützung ·44Urlaubsentgelt, Regelmäßigkeit, Zustimmung ·22Vorrückung, 5%-Klausel, Namensliste · 41Vorrückung, Fünf Prozent-Klausel, Beratung ·4186Betriebsrat, Betrieb ohneArbeitszeit, Bandbreite · 3Bandbreite, erweiterte,Durchrechnungszeitraum · 4Betriebsstätte · 24Dienstreise, Ausgangspunkt · 24Dienstreise, Fremdwährung · 27Dienstreise, Sondervereinbarungen · 33Leistungsvolumen, Aufschiebung/Verringerung· 46Leistungsvolumen, Namensliste · 44Leistungsvolumen, Vermittlung · 44Lenkentgelt · 29Mehrarbeit, Zeitausgleich · 8Reiseentgelt · 29Schichtarbeit · 5Teilzeit, Abfertigung · 21Vier Tage-Woche · 7Vorrückung, 5%t-Klausel, Zeitraum · 40Vorrückung, Aufschub,Kollektivvertragsparteien · 55Vorrückung, Ausnahme/Aufschub,Kollektivvertragsparteien · 41Betriebsstätte, Dienstreise · 24BetriebsvereinbarungAbfertigung · 21Abfertigung neu, Übertrittsrahmenbedingungen· 17Arbeitszeit, Bandbreite · 3Arbeitszeit, Bandbreite, erweiterteDurchrechnungszeitraum · 4Arbeitszeit, Einarbeiten · 2Arbeitszeit, Zeitausgleichszeitraum · 2Dienstreise · 24Bandbreite, erweiterte · 5Bandbreite, erweiterte, Teilzeit · 5Beschäftigungsgruppen, betriebliche · 37Bildungskarenz · 59Dekadenarbeit · 6Dienstreise, Sondervereinbarungen · 33Durchrechnungszeitraum, Schichtarbeit · 6Günstigkeitsklausel · 49Leiharbeit, Bandbreite, erweiterte · 5Leistungsvolumen, Aufschiebung/Verringerung,zwingende wirtschaftliche Gründe · 45Leistungsvolumen, Aufteilung · 44Leistungsvolumen, Auswahl- undAufteilungskriterien · 43Leistungsvolumen, gemeinsames für Arbeiterund Angestellte · 42Leistungsvolumen, nachträgliche Ausschüttung· 45Leistungsvolumen, Zeitplan · 44Lenkentgelt · 29Mehrarbeit, Zeitausgleich · 8Nachtarbeit · 9Nachtarbeit, “Altvereinbarungen“ · 59Nachtarbeit, Belastungsausgleich · 9Reiseentgelt · 29Schichtarbeit · 5SEG-Zulagen · 70, 71SEG-Zulagen, Arbeitsplatzbewertung · 70Sonderzahlung · 21


Sonderzahlung, Berechnungszeiträume · 22Telearbeit · 48Umstufung · 42Urlaubsentgelt, Regelmäßigkeit · 23Urlaubszuschuss, Fälligkeit · 20Verbesserungsvorschläge, Vergütung · 24Vier Tage-Woche · 7Vorrückung, 5%-Klausel, Zeitraum · 40Vorrückung, Ausnahme, wirtschaftlichbegründete Fälle · 41, 55Zeitausgleich, Mehrarbeit · 8Zulagen · 22Zuschläge · 22BetriebsversammlungBandbreite, erweiterte, Entgeltfortzahlung · 5BetriebszugehörigkeitEinstufung in <strong>BG</strong> B · 35Biennium, fixiertes · 54Ausnahmen · 55BilanzgeldNichtanrechnung auf Urlaubszuschuss · 20Bildschirmarbeit · 48Empfehlung · 65Bildungskarenz · 59BlockungAltersteilzeit · 10Teilzeit · 22DDeckungssummeUnfallversicherung, Auslandsdienstreise · 32Dekadenarbeit · 6Diensterfindung · 23Dienstjubiläum · 48Dienstreise · 24, 51Abrechnung · 33Abrechnung, Kilometergeld · 30Anordnung, wichtige persönliche Interessen · 7Arbeitsunfähigkeit · 27Arbeitsunfall · 27Arbeitsverhinderung · 26, 27Arbeitszeit, Ausland · 32Aufwendungen, Ausland · 27Ausbildungsveranstaltung · 27Ausgangspunkt, einheitlicher · 24Ausgangspunkt, Wohnsitz · 24Auslagenersatz, pauschaler · 27Ausland · siehe AuslandsdienstreiseBahn, Lenkentgelt · 28Bahn, Nächtigungsgeld · 27Bahn, Wagenklasse · 29Baubüro · 24Baustelle · 24, 25, 28Begriff · 24, 52Berichterstattung · 26Berufsschule · 24Betriebsrat, Information überSondervereinbarungen, Ausland · 32Betriebsstätte · 24Betriebsvereinbarung · sieheBetriebsvereinbarungDeckelung, Lenkentgelt · 28Deckelung, Reiseentgelt · 28Dienstzettel, Ausland · 31Entfall, Nächtigungsgeld · 27Entfall, Taggeld · 27Europäische Union, Tag-, Nächtigungsgeld ·26, 51Fahrtenbuch · 30Fahrtkosten · 29Fahrtkostenersatz · 27, 31Feiertage · 26, 28Flug · siehe FlugGefährdung, persönliche · 33Gewalt, höhere · 33Grenzübertritt · 26Haftung, Kreditkarte · 32Haftung, Privatauto · 30Heimfahrt · 30Heimreise, Gefährdung, Ausland · 33Kilometergeld · 27, 29Krankheit · siehe KrankheitKreditkarte, Ausland · 32Kürzung, Nächtigungsgeld, Ausland · 26Kürzung, Taggeld, Aus-/Weiterbildungsveranstaltungen · 27Kürzung, Taggeld, Ausland · 26Kürzung, Taggeld, Mahlzeiten · 25, 27Lehrling · 24Lenkentgelt · 28, 52Mahlzeiten · 27Mahlzeiten, Taggeldkürzung · 25Mautgebühren · 29Montage · 25, 28Montagebüro · 24Nachtfahrt, -flug, Nächtigungsgeld · 27Nachtfahrt, -flug, Reiseentgelt · 28Nachtfahrt, Wagenklasse · 29Nächtigungsgeld, Ausland · 26Nächtigungsgeld, Europäische Union · 51Nächtigungsgeld, Inland · 26Nahbereich, Reise-, Lenkentgelt · 28Nahbereichstaggeld · 25Parkgebühren · 29Privatauto, Bewilligung · 29Quartier · siehe QuartierRechnungslegung · 33Regelungen, betriebliche · 33, 52Reiseaufwandsentschädigung · 25, 51Reiseentgelt · 28, 51Reisevorbereitung, Ausland · 31Risikoabdeckung, Ausland · 32Rücktransport nach Tod · 31Ruhezeit, tägliche · 7Schiff, Bewilligung · 29Schlafwagen, Bewilligung · 29Schlafwagen, Nächtigungsgeld · 27Sondervereinbarung, Reise-, Lenkentgelt · 29Sondervereinbarungen, allgemein · 33Sondervereinbarungen, Ausland · 32Sonntag, Reiseentgelt · 28Spital · 31Taggeld · siehe TaggeldTod, Rücktransport · 3187


Überbrückungshilfe für Angehörige · 33Unfall mit Privatauto · 30Urlaub · 26Verfall · 33Verkehrsmittel · 29Vermittlung, betriebliche Regelungen · 52Vermittlung, Betriebsstätte · 24Versicherung, Ausland · 32Vorschuss, Reisekosten, Ausland · 32Vorschuss, Rücktransportkosten nach Tod · 31Vorschuss, Versicherungsleistungen, Ausland ·32Währung, Tag-, Nächtigungsgeld · 27Wartezeiten, Reiseentgelt · 28Weiterbildungsveranstaltung · 27Wochenende, Ausland · 32Wochenende, Nächtigungsgeld, Inland · 26Zeitausgleich · 26DienstreiserechtVerschiebung, Einführung · 52Dienstverhältnis · siehe ArbeitsverhältnisDienstverhinderung · sieheArbeitsverhinderungDienstzeitenAbfertigung, Anrechnung vonArbeiterInnendienstzeiten · 18ArbeiterIn, Anrechnung, Dienstjubiläum · 49ArbeiterIn, Krankenentgelt · 17ArbeiterIn, Kündigungsfrist · 17DienstzettelAnmerkung · 65Auslandsdienstreise · 31EES-Übergangsrecht · 58, 62Einstufung · 34Muster · 66Muster, Einstufung · 67Muster, Telearbeit · 67Telearbeit · 48Verweisungen, überholte · 81DirektorKV-Geltungsbereich · 1DurchrechnungszeitraumBandbreite, erweiterte · 4Bandbreite, erweiterte, Ende, Zeitguthaben · 5Betriebsvereinbarung, Schichtarbeit · 6Ende, Schichtarbeit · 6Mehrarbeit · 8Schichtarbeit · 6SEG-Zulagen · 70Verkaufsstellen · 2EEhepartnerInEntbindung, Arbeitsverhinderung · 14Krankheit, Tod, Dienstreise, Heimfahrt · 30Tod · 14Todfallsabfertigung · 18Überbrückungshilfe, Auslandsdienstreise · 33Eheschließung · 14Einarbeiten, Fenstertage · 288EinarbeitungsphaseAltersteilzeit · 10Einmalzahlung · 74, 76Einmalzahlungsoption · 72, 77Leistungsvolumen, Sanktion · 45Einstufung · 34Berufsausbildung · 35Beschäftigungsgruppen · 35, 53Dienstzettel · 34Gleichbehandlung, Geschlecht · 34Kriterien · 34Lehre · 35, 36, 37Meister · 37Einvernehmen · siehe ZustimmungElternEheschließung · 14Krankheit, Tod, Dienstreise, Heimfahrt · 30Tod · 14Überbrückungshilfe, Auslandsdienstreise · 33ElternschaftsaustrittAbfertigung · 17ElternteilzeitAbfertigung · 21Empfehlungen der KollektivvertragsparteienAltersteilzeit · 10Bildschirmarbeit · 65Bildungskarenz · 59Dienstreise, Anpassung betrieblicherRegelungen · 52Frühwarnsystem · 65Entbindung · 14Entgeltfortzahlung24., 31. Dezember · 7Betriebsversammlung, Bandbreite, erweiterte ·5Bildungsfreistellung · 13Untersuchung, ärztliche · 9EntlassungEntlassungsschutz, Nachtarbeit · 8Jubiläumsgeld · 48Zeitguthaben, Bandbreite · 3Zeitguthaben, Bandbreite, erweiterte · 5Zeitschuld, Bandbreite, erweiterte · 5Entlohnung · 34, 53, 71, siehe SonderzahlungAltersteilzeit, Gehaltsausgleich · 10Anrechnung auf Mindestgehalt · 39Austrittsmonat · 47Bandbreitenmodell, Gehalt gem. durchschnittl.Normalarbeitszeit · 3Berufsanfänger nach Schulausbildung · 35Beschäftigungsgruppen · 34Beschäftigungsgruppen, betriebliche · 37Biennium, fixiertes · 54Biennium, fixiertes, Ausnahmen · 55Dienstzettel, Übergangsrecht · 58, 62Einmalzahlung · 74, 76Einmalzahlungsoption · 72, 77Einstufung · 53Eintrittsmonat · 47Erhöhung, Ist-Gehalt · 34Feiertage · 11Fünf Prozent-Klausel · 40Gleichbehandlung, Geschlecht · 34


Ist-Gehalt · 40, 72Kollektivvertrag 1997 · 57Kollektivvertragsrunde · 76Lehrling, Übergangsrecht · 57Lehrlingsentschädigung · 46Leistungsvolumen · 42, 57Meister · 47Mindestgehalt · 39Mindestgehalt, Erklärung, gemeinsame,Kollektivvertragsparteien · 61Mindestgehalt, individuelles · 55Regelungen, betriebliche,Anpassungsempfehlung · 58Rückzahlung wegen Zeitschuld,Bandbreitenmodell · 3Sonntage · 11Teilzeit, Mindestgehalt · 39Tod, Gehaltszahlung · 17Überstunde · 11Umstufung · 41, 56Vermittlung, Übergangsrecht, Auslegung · 58Verteilungsoption · 73, 78Vorrückung · 38, 40, 54ErbenGehaltszahlung im Todesfall · 18Todfallsabfertigung · 18Zeitguthaben, Abgeltung · 10Erhöhungen, individuelle (Leistungsvolumen) ·42, 57Erklärungen, gemeinsame derKollektivvertragsparteienAll-in-Vereinbarungen · 60Aus- und Weiterbildung · 60, 62Bildungskarenz · 59Vorrückungsstufe, Mindestgehalt · 61ErmittlungsverfahrenLeistungsvolumen · 44Erschwerniszulage · siehe SEG-ZulagenEuropäische UnionReiseaufwandsentschädigung · 26, 51FFachhochschulpraktikum · 47FahrtenbuchKilometergeld · 30Fahrtkosten · 29Fahrtkostenersatz · 27, 31Feiertage · 11Bandbreite, erweiterte · 5Entlohnung · 11Fenstertage, Einarbeiten · 2gesetzliche · 62Nächtigungsgeld, Inland · 26Reiseentgelt, Zuschlag · 28Vier Tage-Woche · 7Zeitausgleich · 2Zeitausgleich, Lage, Mehrarbeit · 8FenstertageEinarbeiten · 2Ferialpraktikant · 47Fernbleibenungerechtfertigtes, keine Sonderzahlung · 58Firmenregelungen · siehe Regelungen,betrieblicheFlugBewilligung · 29Grenzübertritt · 26Nächtigungsgeld · 27Reiseentgelt, Nacht · 28Freischichten · 6FreistellungsphaseAltersteilzeit · 10FreizeitDienstreise, Heimfahrt · 30FremdwährungAuslandsdienstreise · 27FrühwarnsystemEmpfehlung · 65FührerscheinprüfungArbeitsverhinderung · 15FührungBeschäftigungsgruppen · 36Fünf Prozent-KlauselVorrückung · 40, 55GGeburt · 14Gefährdung, persönlicheAuslandsdienstreise · 33Gefahrenzulage · siehe SEG-ZulagenGegenverrechnungSonderzahlung · 21Gehalt · siehe EntlohnungGehaltsausgleichAltersteilzeit · 10GeheimhaltungErfindung · 23GesamtstreitigkeitenSchlichtung · 49GeschäftsführerKV-Geltungsbereich · 1GeschwisterEheschließung · 14Tod · 14Überbrückungshilfe, Auslandsdienstreise · 33GesundheitsförderungBildungsfreistellung · 13Gewalt, höhereAuslandsdienstreise · 33GleichbehandlungGeschlecht, Bildungsfreistellung · 13Geschlecht, Einstufung, Gehalt · 34Geschlecht, Leistungsvolumen, Gehalt · 43GleitzeitKombinationsverbot, Bandbreite, erweiterte · 3Normalarbeitszeit, tägliche · 2GroßbaustelleDekadenarbeit · 6GroßelternTod · 1489


GrundvergütungMehrarbeit · 11Überstunde · 11Überstunde, 24., 31. Dezember · 12Überstunde, Sonntag · 12GünstigkeitsklauselAbfertigung · 15, 18bestehende Vereinbarungen · 50Dienstjubiläum · 49Sondervereinbarungen · 49Überstunde · 12HHaftungArbeitnehmerIn, Telearbeit · 48, 68Kreditkarte · 32Privatauto · 30HeimaufenthaltNichtanrechnung auf Urlaub · 15Heimfahrt, Dienstreise · 30Höherstufung · 55IImpfung · 31InformationAus- und Weiterbildung, Telearbeit · 68Befristungsablauf · 23Betriebsrat, Ausbildungskosten,Rückerstattungsvereinbarung · 24Leistungsvolumen, Arbeitnehmer · 43, 44Leistungsvolumen, Aufschiebung/Verringerung,Kollektivvertragsparteien · 45Leistungsvolumen, Betriebsrat · 44Risikoabdeckung, Auslandsdienstreise,Arbeitnehmer · 32schriftliche, Karenzende · 17Inlandstaggeld · 25, 51Ist-Gehalt · 40, 72, siehe EntlohnungJJahreswechselArbeitszeit · 7Entgeltfortzahlung · 7Zuschläge · 12Jubiläumsgeld · 48Altersteilzeit · 10JugendlicheArbeitszeit, Bandbreite, erweiterte · 3Arbeitszeit, wöchentliche, Verteilung · 7KKarenzAnrechnung bei Abfertigung · 16Anrechnung bei Dienstjubiläum · 4990Anrechnung bei Kündigungsfristbemessung ·16Anrechnung, Krankenentgeltanspruchsdauer ·16Anrechnung, Urlaubsdauer · 16Bildungskarenz · 59Leistungsvolumen · 42Verständigung, Karenzende · 17Karfreitag · 62Kilometergeld · 27, 29KinderEheschließung · 14Krankheit, Tod, Dienstreise, Heimfahrt · 30Tod · 14Todfallsabfertigung · 18Überbrückungshilfe, Auslandsdienstreise · 33Kinderbetreuungsgeld · 17KollektivvertragsparteienAltersteilzeit, Empfehlung · 10Auslegung, EES-Übergangsrecht · 58Betriebsstätte, Vermittlung · 24Betriebsvereinbarung, Bandbreite, erweiterte,Durchrechnungszeitraum, Zusendung · 4Bildschirmarbeit, Empfehlung · 65Bildungskarenz, Empfehlungen · 59Dienstreise, betriebl. Regelung,Anpassungsempfehlung · 52Einstufung, Vermittlung · 53Entlohnung, betriebl. Regelung,Anpassungsempfehlung · 58Erklärungen, gemeinsame · 58frühwarnsystem, Empfehlung · 65Kilometergeld, Empfehlung · 29Leistungsvolumen, Aufschiebung/Verringerung,Betriebsvereinbarung, Übermittlung · 45Leistungsvolumen, Aufschiebung/Verringerung,Zustimmung · 46Leistungsvolumen, Vermittlung · 44Lenkentgelt, Vereinbarung · 29Reiseentgelt, Vereinbarung · 29Schichtarbeit, betriebsratsloser Betrieb,Zustimmung · 5Vermittlung · 52Vermittlung, EES-Übergangsrecht · 58Vorrückung, Aufschub, Vereinbarung · 55Vorrückung, Ausnahme/Aufschub,Vereinbarung · 41Zustimmung, Durchrechnungszeitraum · 6Zustimmung, Durchrechnungszeitraum,Bandbreite · 3KollektivvertragswechselBeschäftigungsgruppenjahre · 38KombinationSchichtarbeit, Bandbreite, erweiterte · 3KombinationsverbotArbeitszeitmodelle · 59Gleitzeit, Bandbreite, erweiterte · 3Mehrarbeit, Bandbreite, erweiterte · 3KrankenentgeltAnrechnung von ArbeiterInnendienstzeiten · 17Anspruchsdauer, Anrechnung von Karenz · 16Krankenhausaufenthalt · sieheSpitalsaufenthalt


KrankenrücktransportversicherungAuslandsdienstreise · 32KrankenurlaubNichtanrechnung auf Urlaub · 15KrankheitDienstreise, Heimfahrt · 30Nächtigungsgeld · 26, 30Rücktransportversicherung · 32Taggeldkürzung bei Spitalsaufenthalt · 30Urlaubsentgelt · 22KreditkarteAuslandsdienstreise · 32KündigungArbeitsverhältnis, Abfertigung · 16Arbeitsverhältnis, Zeitguthaben · 5Arbeitsverhältnis, Zeitguthaben, Bandbreite · 3Kündigungsfrist, Anrechnung von Karenz · 16Kündigungsfrist,ArbeiterInnendienstzeitenanrechnung · 17Kündigungsfrist, Verlängerung · 5Kündigungsschutz, Bildungskarenz · 59Kündigungsschutz, Elternschaftskarenz · 17Kündigungsschutz, Nachtarbeit · 8Telearbeit · 68Vorrückung, Ausnahme · 40während Behaltezeit · 23KürzungNächtigungsgeld, Ausland · 26Taggeld, Ausland · 26Taggeld, Mahlzeiten · 25, 27LLebenspartnerInEntbindung, Arbeitsverhinderung · 14Krankheit, Tod, Dienstreise, Heimfahrt · 30Tod · 14Überbrückungshilfe, Auslandsdienstreise · 33LehreAusbildung, teilqualifizierende, Anrechnung ·46Beendigung, Behaltepflicht · 23Internatskosten · 47Lehrabschlussprüfung, Einstufung · 35, 36, 37Lehrlingsentschädigung · 46Vorlehre, Anrechnung · 46LehrlingAbfertigung · 18Arbeitszeit, wöchentliche, Verteilung · 7Dienstreise · 24Entlohnung, Übergangsrecht · 57Krankenentgelt, Nichtanrechnung von Lehrzeit· 17KV-Geltungsbereich · 1Mehrarbeitsverbot · 83Überstundenverbot · 83LehrlingsentschädigungErhöhung · 76Fachhochschulpraktikum · 47Ferialpraktikant · 47Pflichtpraktikant · 47Urlaubszuschuss · 19, 20Weihnachtsremuneration · 19LeiharbeitArbeitszeit, Bandbreite, erweiterte,Betriebsvereinbarung · 5Leistungsvolumen · 42, 57Anpassung · 45Anrechnung auf Vorrückung · 41Aufteilungsverfahren · 44Auswahl-, Aufteilungskriterien · 43Ermittlungsverfahren · 44Information der Arbeitnehmer · 43KV-Wechsel · 45Vermittlung, Kollektivvertragsparteien · 44Verringerung, zwingende wirtschaftlicheGründe · 45Zusammenlegung · 57Lenkentgelt · 28, 52MMahlzeitenTaggeld, Kürzung · 25, 27Mautgebühren · 29Mehrarbeit · 8Anordnung, wichtige persönliche Interessen · 7Bandbreite, erweiterte, Kombinationsverbot · 3Einarbeiten · 2Grundvergütung · 11Öffnungszeiten-Kollektivvertrag · 82Teilzeit · 11Teilzeit, Blockung · 22Teilzeit, Sonderzahlung · 20Überstunde · 11Zuschlag, Berechnungsgrundlage · 11Meister · 37Beschäftigungsruppenjahre · 38Gehälter · 47Mindestgehalt · 39Erhöhung · 76Mitteilung · siehe InformationMitwirkungBeschäftigungsgruppen, Einstufung,Betriebsrat · 34, 53Montage · 24, 51Montagebüro, Betriebsstätte · 24Nahbereichstaggeld · 25Reise-, Lenkentgelt · 28NNachtarbeit · 8Bandbreite, erweiterte · 5Einteilung, wichtige persönliche Interessen · 7Überstunde, Zuschlag · 11Zulage · 13NachtfahrtFahrtkostenersatz, Wagenklasse · 29Nachtfahrt, -flugNächtigungsgeld · 27Reiseentgelt · 2891


NächtigungsgeldDienstzettel, Auslandsdienstreise · 31Entfall · 27Europäische Union · 26, 51Höhe, Ausland · 26Höhe, Inland · 26Krankheit · 30Kürzung ab 29. Tag, Ausland · 26NachtschichtEnde am 24. Dezember · 7Zulage 3. Schicht · 13Nachtschwerarbeit · 9NachzahlungSonderzahlung · 21NahbereichNahbereichstaggeld · 25Reise-, Lenkentgelt · 28NamenslisteLeistungsvolumen · 44Vorrückung, Ausnahme · 41NormalarbeitsstundeTeiler · 11Normalarbeitszeit · 1Ausland · 32OÖffnungszeiten-Kollektivvertrag · 81PParkgebühren · 29Patentrecht · 23PauschaleDienstreise · 33Dienstreise, Auslagenersatz · 27Kilometergeld · 30SEG-Zulagen · 70Sonderzahlung · 60Überstunde · 12, 13Pausen · 7PflegefreistellungBandbreite, erweiterte · 5Postensuchtage, Befristung · 23Praktikanten · 1, 47PrämieNichtanrechnung auf Urlaubszuschuss · 20Nichterhöhung · 73PräsenzdienstAnrechnung für Vorrückung · 38Leistungsvolumen · 42Probemonat · 23Projektleitung, Einstufung · 36ProvisionAnrechnung auf Urlaubszuschuss · 19Anrechnung auf Weihnachtsremuneration · 19Fixum, Erhöhung · 73Leistungsvolumen · 43Mindestgarantie, Nichterhöhung · 73Mindestprovision, Nichterhöhung · 73Urlaubszuschuss bei Fixum · 1992Weihnachtsremuneration bei Fixum · 19ProvisionsvertreterVorrückung, Ausnahme · 40Prüfungsvorbereitung · 14QQuartierDienstreise, Angemessenheit · 27Dienstreise, Nächtigungsgeld · 27Dienstreise, Nächtigungskostenerstattung · 26Dienstreise, Reise-, Lenkentgelt · 28Dienstreise, Spitalsaufenthalt · 31Kosten, Lehrling · 47RRahmenplanBandbreite, erweiterte · 4Rechnungslegung, Dienstreise · 33RegelmäßigkeitUrlaubsentgelt · 22Urlaubsentgelt, Überstunden · 22Regelungen, betrieblicheDienstreise · 33, 52Entlohnung, Anpassungsempfehlung · 58ReiseaufwandsentschädigungAusland · 26Inland · 25Reiseentgelt · 28, 51Nachtfahrt, -flug · 28ReisevorbereitungAuslandsdienstreise · 31RemunerationenAnrechnung auf Mindestgehalt · 40Rückerstattung · siehe RückzahlungRücktransportDientsreise, Tod · 31RücktrittÜbertritt zu Abfertigung neu · 17RückzahlungAusbildungskosten · 24Gehalt, Zeitschuld, Bandbreite · 3Sonderzahlung · 21Zeitschuld, Bandbreite, erweiterte · 5Rufbereitschaft · 7RuhenVersorgungsleistung wegen Abfertigung · 15,16RuhezeitSchichtarbeit · 6tägliche · 7wöchentliche · 6SSachbezugNichterhöhung · 73


SamstagArbeitsende · 6Bandbreite, erweiterte · 5Schichtarbeit · 5, 7924. Dezember · 7Einteilung, wichtige persönliche Interessen · 7Kombination, Bandbreite, erweiterte · 3Nachtschwerarbeit · 9Schichteinteilung · 6Schichtwechsel, tägliche Ruhezeit · 7Zulage 2. Schicht · 13Zulage 3. Schicht · 13Schichtplan · 3, 5, 6SchiedskommissionArbeitszeit, Durchrechnungszeitraum,Bandbreite · 3Schiffsfahrten, Bewilligung · 29SchlafwagenBewilligung · 29Nächtigungsgeld · 27SchlichtungGesamtstreitigkeiten · 49Prüfungsvorbereitung · 14Schmutzzulage · siehe SEG-ZulagenSchriftformAbrechnung, Dienstreise · 33Bandbreite, Unterschreitung von 37 Stunden ·3Dienstreise, Ausgangspunkt · 24Dienstreise, Sondervereinbarung · 29Dienstreise, Stammbetriebsstätte · 24Fahrtkostenersatz · 30Leistungsvolumen, Erhöhung, Information · 43Reiseaufwandsentschädigung, Fremdwährung· 27Risikoabdeckung, Dienstreise · 32Sondervereinbarungen, Dienstreise · 32, 33Vereinbarung, Bandbreite, erweiterte,Durchrechnungszeitraum · 4Vereinbarung, Nachtarbeit · 8Vereinbarung, Telearbeit · 48Verständigung, Karenzende · 17SchuleBerufsschule, Dienstreise · 24Einstufung · 35, 36Schülerheim, Internatskosten · 47SchwiegerelternTod · 14SEG-Zulagen · 69“Altzulage“, Betriebsvereinbarung · 71Arbeitsgericht · 71Arbeitsplatzbewertung, Betriebsvereinbarung ·70Ausschuss, paritätischer · 71Betriebsvereinbarung · 70Durchrechnungszeitraum · 70Einführungsvorschriften · 71Höhe · 69Pauschale · 70Verfall · 71Sondervereinbarungen · 49SondervergütungNachtarbeit · 13Sonderzahlung · 79Berechnung · 22Berechnungszeiträume, Betriebsvereinbarung ·22Betriebsvereinbarung · 21Feiertag · 11Gegenverrechnung · 21Nachzahlung · 21Pauschale · 60Rückzahlung · 21Sonntag · 11Teilzeit, Mehrarbeit · 20Überstunde · 11Urlaubszuschuss · 19Weihnachtsremuneration · 19Zeiten ohne Entgeltanspruch · 58Sonntag · 11Auslandsdienstreise · 32Bandbreite, erweiterte · 5Entlohnung · 11Reiseentgelt, Zuschlag · 28SozialversicherungsbeiträgeAltersteilzeit · 10SpitalsaufenthaltTaggeld · 31Stammbetriebsstätte, Dienstreise · 24TTagesarbeitsplatz · 9TaggeldAuslandsdienstreise, Inlandsanteil · 26Dienstzettel, Auslandsdienstreise · 31Entfall · 27Europäische Union · 26, 51Höhe, Ausland · 26Höhe, Inland · 25, 51Höhe, Nahbereich · 25Krankheit · 30Kürzung ab 29. Tag, Ausland · 26Kürzung, Aus-, Weiterbildungsveranstaltung ·27Kürzung, Mahlzeiten · 25, 27Teiler24. Dezember · 12Grundvergütung · 11Monatsgehalt, Feiertag · 12Normalarbeitsstunde · 11Zuschläge · 11Teilqualifikations-AusbildungAnrechnung auf Lehre · 46Einstufung · 35Internatskosten · 47Lehrlingsentschädigung · 46Teilzeit · 79Altersteilzeit · 9Altersteilzeit, Mehrarbeit · 10Bandbreite, erweiterte, Betriebsvereinbarung ·5Elternteilzeit · 21geblockt · 79Ist-Gehalt · 4093


Kollektivvertragsrunde 2008 · 79Leistungsvolumen · 43Mehrarbeit · 11Mindestgehalt · 39Sonderzahlung · 20Überstunde · 11Telearbeit · 48Dienstzettel · 67Tod · 17Arbeitnehmer, Abfertigung · 18Arbeitnehmer, Altersteilzeit · 10Arbeitnehmer, Dienstreise,Rücktransport · 31Arbeitnehmer, Gehalt · 17Arbeitnehmer, Unfallversicherung · 32Arbeitsverhinderung · 14Dienstreise, Heimfahrt · 30Topf · siehe LeistungsvolumenUÜberbrückungshilfeDienstreise, Ausland · 33ÜbergangsrechtDienstreiserecht · 51Entlohnungssystem · 53ÜberleitungstabelleVerwendungs-, Beschäftigungsgruppe · 53Überstunde · 11Altersteilzeit · 10Anordnung, wichtige persönliche Interessen · 7Bandbreite, erweiterte · 59Entlohnung · 11Entlohnung, Zeitguthaben · 3Lenkentgelt · 28Öffnungszeiten-Kollektivvertrag · 82Urlaubsentgelt · 22Urlaubszuschuss · 19Vergütung · 2Vergütung, Berechnungsgrundlage · 11Weihnachtsremuneration · 19Zeitausgleich, unmöglicher · 3Zuschlag · 8, 11Zuschlag, Bandbreite, erweiterte · 5ÜbertragungZeitguthaben, Bandbreite, erweiterte · 5Übertritt zu Abfertigung neuRücktritt · 17Übung, betrieblicheEntgelfortzahlung, Betriebsversammlung · 5UmstrukturierungLeistungsvolumen · 45Umstufung · 41, 56Unfall · siehe ArbeitsunfallPrivatauto · 30UnfallversicherungAuslandsdienstreise · 32UnterhaltsansprücheVorschuss · 33Untersuchung, ärztlicheNachtarbeit · 9UrlaubAltersteilzeit · 1094Dauer, Anrechnung von Karenz · 16Dauer, Anrechnung von Mittelschule · 15Dienstreise, Heimfahrt · 30Heimaufenthalt, Nichtanrechnung · 15Krankenurlaub, Nichtanrechnung · 15Nächtigungsgeld, Inland · 26Zeitausgleich · 2Zeitausgleich, Lage, Mehrarbeit · 8Urlaubsentgelt · 22Urlaubszuschuss · 19, siehe SonderzahlungAnrechnung auf Mindestgehalt · 40Nichtanrechnung von Bilanzgeld · 20SEG-Zulagen · 71Teilzeit · 20VVerbesserungsvorschläge · 24Vereinbarung, schriftlicheBandbreite, erweiterte,Durchrechnungszeitraum · 4Bandbreite, Unterschreitung von 37 Stunden ·3Nachtarbeit · 8Telearbeit · 48VerfallDienstreise · 33Heimfahrt · 30SEG-Zulagen · 71Überstunde · 13Zuschläge · 13Verkaufsstellen, Arbeitszeit · 2Verkehrsmittel · 29Dienstzettel, Auslandsdienstreise · 31Vermittlung der KollektivvertragsparteienAuslegung, EES-Übergangsrecht · 58Dienstreise, Anpassung betriebl. Regelungen ·52Dienstreise, Betriebsstätte · 24Einstufung · 53Leistungsvolumen · 44VerschwiegenheitVermittler, Leistungsvolumen · 44VersetzungArbeitszeit · 6Feiertagsarbeit, Entlohnung · 12Nachtarbeit, Tagesarbeitsplatz · 9Sonntagsarbeit, Entlohnung · 12Überstundenentlohnung · 12VersicherungAuslandsdienstreise · 32Dienstzettel, Auslandsdienstreise · 31Versöhnungstag · 63VersorgungsleistungAnrechnung auf Abfertigung · 15, 16Ruhen wegen Abfertigung · 15, 16Verständigung, schriftlicheKarenzende · 17Verteilungsoption · 73, 78Verwendungsgruppen · sieheBeschäftigungsgruppengeteilte · 53


Vier Tage-Woche · 7, 78Visum · 31Vollzeitbeschäftigung, Rückkehr zurAltersteilzeit · 11VolontärKV-Geltungsbereich · 1Vorarbeiter · 38Vordienstzeiten · 38Beschäftigungsgruppenjahre · 38VorlehreAnrechnung auf Lehre · 46Vorrückung · 39Aufschub, wirtschaftlich begründete Fälle · 55Ausnahme, 5%-Klausel · 40Ausnahme/Aufschub, wirtschaftlich begründeteFälle · 41Biennium, fixiertes · 54Ist-Gehalt · 40Ist-Gehalt, Ausnahmen · 40Ist-Gehaltserhöhung, Anrechnung · 41Vorrückungsstufe · 38, 54Vorrückungsstufe, Erklärung, gemeinsame,Kollektivvertragsparteien · 61Vorrückungsstufe, Umstufung · 41Vorrückungstabelle · 54Vorrückungswerte · 38Vorrückungszeitpunkt · 39Vorruhestandsmodelle, Protokollanmerkung ·60VorschussReisekosten, Auslandsdienstreise · 32Rücktransportkosten, Tod, Dienstreise · 31Unterhaltsansprüche, Auslandsdienstreise · 33Versicherungsleistungen, Auslandsdienstreise ·32VorstandKV-Geltungsbereich · 1WWartezeitKarenz, Anrechnung bei Abfertigung · 17Wartezeiten, Reiseentgelt · 28Weihnachtenarbeitsfrei · 7Entgeltfortzahlung · 7Zuschläge · 12Weihnachtsremuneration · 19, sieheSonderzahlungAnrechnung auf Mindestgehalt · 40SEG-Zulagen · 71Teilzeit · 20WeiterbildungBildungskarenz · 59Erklärung, gemeinsame,Kollektivvertragsparteien · 60, 62Nachtarbeit · 9Telearbeit · 68WeiterbildungsveranstaltungTaggeld, Kürzung · 27Wirtschaftliche SchwierigkeitenLeistungsvolumen, Aufschiebung/Verringerung· 45Vorrückung, Aufschub · 55Vorrückung, Ausnahme/Aufschub · 41Witwe/WitwerTodfallsabfertigung · 18WochenendeAuslandsdienstreise · 32Nächtigungsgeld, Inland · 26WohnsitzDienstreise, Ausgangspunkt · 24Wohnungswechsel · 14ZZeitausgleichArbeitszeitdurchrechnung · 2Bandbreite · 3Bandbreite, erweiterte · 4, 5Lage, Mehrarbeit · 8Mehrarbeit · 8Mehrarbeit, Zuschlag bei Unmöglichkeit · 8Nächtigungsgeld, Inland · 26Schichtarbeit · 6Verkaufsstellenpersonal · 2Zeitraum · 2ZeitguthabenAbgeltung, Bandbreite, erweiterte · 5Altersteilzeit · 10Bandbreite, Überstundenentlohnung · 3Übertragung, Bandbreite, erweiterte · 5Verbrauch, Bandbreite, erweiterte · 4ZeitgutschriftNachtarbeit, Öffnungszeiten-Kollektivvertrag ·82Samstag, Öffnungszeiten-Kollektivvertrag · 82ZeitkontoBandbreite, erweiterte · 4ZeitzuschlägeBandbreite, erweiterte · 4ZivildienstAnrechnung für Vorrückung · 38Leistungsvolumen · 42ZulagenAltersteilzeit · 10Arbeitsgericht · 71Bandbreite · 3Betriebsvereinbarung · 71Erhöhung · 76Höhe · 69Nachtarbeit · 13Pauschale · 70Reiseentgelt · 28SEG-Zulagen · 22Sonderzahlung, Berechnung · 22Verfall · 71Zulage 2. Schicht · 13Zulage 3. Schicht · 13ZusammenlegungLeistungsvolumina · 5795


Zuschläge24. Dezember · 1231. Dezember · 12Altersteilzeit · 10Bandbreite · 3Feiertag, Berechnungsgrundlage · 11Mehrarbeit · 8Mehrarbeit, Berechnungsgrundlage · 11Nachtarbeit · 22Öffnungszeiten-Kollektivvertrag · 82Reiseentgelt · 28Rückberufung in Betrieb · 12Sonderzahlung, Berechnung · 22Sonntag, Berechnungsgrundlage · 11Überstunde · 11Verfall · 13Zeitzuschläge · 4Zusammentreffen · 12ZustimmungBetriebsrat, Arbeitsordnungen · 49Betriebsrat, Bandbreite, erweiterte,Durchrechnungszeitraum · 4Betriebsrat, Urlaubsentgelt · 22Kollektivvertragsparteien,Durchrechnungszeitraum · 6Kollektivvertragsparteien,Durchrechnungszeitraum, Bandbreite · 3Leistungsvolumen, Aufschiebung/Verringerung,Kollektivvertragsparteien · 46Leistungsvolumen, gemeinsames für Arbeiterund Angestellte, Betriebsrat · 42Schichtarbeit, betriebsratsloser Betrieb,Kollektivvertragsparteien · 5Vorrückung, Aufschub,Kollektivvertragsparteien · 55Vorrückung, Ausnahme/Aufschub,Kollektivvertragsparteien · 41Zweckausbildung · 3596


REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN FÜR EU-STAATEN (WERTE IN €)Änderungen und Ergänzungen sind in Fettdruck hervorgehoben.STAAT TAGGELD NÄCHTIGUNGSGELDÖSTERREICHINLANDSTAGGELD 1. – 7. TAG ab 8. TAG43,01 * 23,86 * 14,49 *EU 1. – 28. Tag ab 29. Tag 1. – 28. Tag ab 29. TagBELGIENBrüssel23,86 *32,0020,4328,80DÄNEMARK 41,40 37,26DEUTSCHLANDGrenzorte27,9023,86 * 25,1116,29FINNLAND 41,40 37,26FRANKREICHParis, Straßburg24,0032,7021,6029,43GRIECHENLAND 23,86 * 20,97IRLAND 33,10 29,7943,01 * 43,01 *ITALIEN27,90 25,11Grenzorte23,86 * 16,29Rom, Mailand36,40 32,76LUXEMBURG 23,86 * 20,43NIEDERLANDE 27,90 25,11PORTUGAL 23,86 * 20,43SCHWEDEN 41,40 37,26SPANIEN 30,50 27,45VER. KÖNIGR. (UK)London36,4041,4032,7637,262008 2009 2008 2009 2008 2009 2008 2009BULGARIEN 31,00 34,00 27,90 30,60 22,70 23,86 20,43 20,43ESTLAND, LETT-LAND, LITAUEN43,01 * 43,01 43,01 * 43,01 31,00 31,00 27,90 27,90MALTA 36,10 39,10 32,49 35,19 30,10 30,10 27,09 27,09POLEN 38,70 41,70 34,83 37,53 25,10 25,10 22,59 22,59RUMÄNIEN 36,80 39,80 33,12 35,82 27,30 27,30 24,57 24,57SLOWAKEIPressburg33,9037,0036,9040,0030,5133,3033,2136,0021,9024,4023,8624,4014,3121,9614,4921,96SLOWENIENGrenzorte37,0033,9040,0036,9033,3030,5136,0033,2123,86*21,9023,8623,8620,9714,3120,9714,49TSCHECHIENGrenzorte37,0033,9040,0036,9033,3030,5136,0033,1224,4021,9024,4023,8621,9614,3121,9614,49UNGARNBudapestGrenzorte32,6037,0032,6035,6040,0035,6029,3433,3029,3432,0436,0032,0426,6026,6023,86 * 26,6026,6023,8623,9423,9416,2923,9423,9416,29ZYPERN 34,60 37,60 31,14 33,84 30,50 30,50 27,45 27,45*Wert ab 1.5.2008.97


98MINDESTGEHÄLTER AB 1.5.2008 (WERTE IN €)<strong>BG</strong>Grundstufenach 2<strong>BG</strong>-Jnach 4<strong>BG</strong>-Jnach 7<strong>BG</strong>-Jnach 10<strong>BG</strong>-JVorrückungswerte2, 4 <strong>BG</strong>-J7, 10 <strong>BG</strong>-JA1.400,64−−−−−−B1.422,721.451,171.479,621.493,851.508,0828,4514,23C1.561,571.608,421.655,271.678,701.702,1346,8523,43D1.667,881.717,921.767,961.792,981.818,0050,0425,02E1.913,161.989,692.066,222.104,492.142,7676,5338,27F2.156,912.243,192.329,472.372,612.415,7586,2843,14G2.485,372.584,792.684,212.733,922.783,6399,4249,71H2.734,122.843,492.952,863.007,553.062,24109,3754,69I3.345,313.479,143.612,973.679,893.746,81133,8366,92J3.680,003.827,203.974,404.048,004.121,60147,2073,602 <strong>BG</strong>-J4,7,10 <strong>BG</strong>-JK4.865,035.059,635.156,935.254,235.351,53194,6097,30

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