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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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<strong>Sozialgesetzbuch</strong> – <strong>Neuntes</strong> <strong>Buch</strong> –(<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>)– Rehabilitation und Teilhabebehinderter Menschen –In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2001(BGBl. I S. 1046), geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durchArtikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191)InhaltsübersichtTeil 1 Regelungen für behinderte undvon Behinderung bedrohte MenschenKapitel 1 Allgemeine Regelungen§1 Selbstbestimmung und Teilhabeam Leben in der Gesellschaft .................................... 14§2 Behinderung .............................................................. 14§3 Vorrang von Prävention ............................................. 15§4 Leistungen zur Teilhabe ............................................. 15§5 Leistungsgruppen ...................................................... 16§6 Rehabilitationsträger .................................................. 16§7 Vorbehalt abweichender Regelungen .......................... 17§8 Vorrang von Leistungen zur Teilhabe ......................... 17§9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten .... 18§10 Koordinierung der Leistungen .................................... 19§11 Zusammenwirken der Leistungen .............................. 20§12 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger .................. 205


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>§13 Gemeinsame Empfehlungen ...................................... 21§14 Zuständigkeitsklärung ................................................ 24§15 Erstattung selbst beschaffter Leistungen ..................... 26§16 Verordnungsermächtigung ......................................... 27Kapitel 2 Ausführung von Leistungen zur Teilhabe§17 Ausführung von Leistungen ....................................... 29§18 Leistungsort ............................................................... 29§19 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen .................. 30§20 Qualitätssicherung ..................................................... 31§21 Verträge mit Leistungserbringern ................................ 32Kapitel 3 Gemeinsame Servicestellen§22 Aufgaben ................................................................... 34§23 Servicestellen ............................................................ 35§24 Bericht ...................................................................... 36§25 Verordnungsermächtigung ......................................... 37Kapitel 4 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation§26 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation .............. 38§27 Krankenbehandlung und Rehabilitation ...................... 39§28 Stufenweise Wiedereingliederung .............................. 40§29 Förderung der Selbsthilfe ........................................... 40§30 Früherkennung und Frühförderung ............................ 40§31 Hilfsmittel ................................................................. 41§32 Verordnungsermächtigungen ..................................... 42Kapitel 5 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben§33 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ................... 44§34 Leistungen an Arbeitgeber ......................................... 47§35 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation .............. 496


Inhalt§36 Rechtsstellung der Teilnehmenden ............................. 50§37 Dauer von Leistungen ................................................ 50§38 Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit ..................... 50§39 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen ... 51§40 Leistungen im Eingangsverfahrenund im Berufsbildungsbereich .................................... 51§41 Leistungen im Arbeitsbereich ..................................... 52§42 Zuständigkeit für Leistungen in Werkstättenfür behinderte Menschen ........................................... 54§43 Arbeitsförderungsgeld ................................................ 54Kapitel 6 Unterhaltssichernde und andereergänzende Leistungen§44 Ergänzende Leistungen .............................................. 56§45 Leistungen zum Lebensunterhalt ............................... 57§46 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds ................ 59§47 Berechnung des Regelentgelts .................................... 60§48 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen ....................... 62§49 Kontinuität der Bemessungsgrundlage ........................ 62§50 Anpassung der Entgeltersatzleistungen ....................... 63§51 Weiterzahlung der Leistungen .................................... 63§52 Einkommensanrechnung ........................................... 65§53 Reisekosten ............................................................... 66§54 Haushalts- oder Betriebshilfeund Kinderbetreuungskosten ..................................... 67Kapitel 7 Leistungen zur Teilhabe am Lebenin der Gemeinschaft§55 Leistungen zur Teilhabe am Leben in derGemeinschaft ............................................................ 697


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>§56 Heilpädagogische Leistungen ..................................... 70§57 Förderung der Verständigung ..................................... 70§58 Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen undkulturellen Leben ....................................................... 70§59 Verordnungsermächtigung ......................................... 71Kapitel 8 Sicherung und Koordinierung der TeilhabeTitel 1 Sicherung von Beratung und Auskunft§60 Pflichten Personensorgeberechtigter ........................... 72§61 Sicherung der Beratung behinderter Menschen .......... 72§62 Landesärzte ............................................................... 73Titel 2 Klagerecht der Verbände§63 Klagerecht der Verbände ............................................ 74Titel 3 Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen§64 Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen ............ 74§65 Verfahren des Beirats ................................................. 76§66 Berichte über die Lage behinderter Menschenund die Entwicklung ihrer Teilhabe ............................ 76§67 Verordnungsermächtigung ......................................... 77Teil 2 Besondere Regelungen zur Teilhabeschwerbehinderter Menschen(Schwerbehindertenrecht)Kapitel 1 Geschützter Personenkreis§68 Geltungsbereich ........................................................ 78§69 Feststellung der Behinderung, Ausweise ..................... 78§70 Verordnungsermächtigung ......................................... 808


InhaltKapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber§71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigungschwerbehinderter Menschen .................................... 81§72 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderterMenschen ................................................................. 82§73 Begriff des Arbeitsplatzes ........................................... 83§74 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzenund der Pflichtarbeitsplatzzahl ................................... 84§75 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl derPflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen ... 85§76 Mehrfachanrechnung ................................................ 85§77 Ausgleichsabgabe ....................................................... 86§78 Ausgleichsfonds ......................................................... 89§79 Verordnungsermächtigungen ..................................... 90Kapitel 3 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte derschwerbehinderten Menschen§80 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesanstaltfür Arbeit und den Integrationsämtern ............ 92§81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechteschwerbehinderter Menschen .................................... 94§82 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber ........ 98§83 Integrationsvereinbarung ........................................... 98§84 Prävention ................................................................. 99Kapitel 4 Kündigungsschutz§85 Erfordernis der Zustimmung ...................................... 100§86 Kündigungsfrist ......................................................... 100§87 Antragsverfahren ....................................................... 100§88 Entscheidung des Integrationsamtes ........................... 1009


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>§89 Einschränkungen der Ermessensentscheidung ............ 101§90 Ausnahmen ............................................................... 102§91 Außerordentliche Kündigung ..................................... 103§92 Erweiterter Beendigungsschutz .................................. 104Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-, StaatsanwaltsundPräsidialrat, Schwerbehindertenvertretung,Beauftragter des Arbeitgebers§93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-,Staatsanwalts- und Präsidialrates ................................ 105§94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung 105§95 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung ............... 108§96 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonender schwerbehinderten Menschen .............. 111§97 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- undHauptschwerbehindertenvertretung ........................... 113§98 Beauftragter des Arbeitgebers ..................................... 116§99 Zusammenarbeit ........................................................ 116§100 Verordnungsermächtigung ......................................... 116Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungenzur Teilhabe schwerbehinderter Menschen§101 Zusammenarbeit der Integrationsämter und derBundesanstalt für Arbeit ............................................ 117§102 Aufgaben des Integrationsamtes .................................. 117§103 Beratender Ausschuss für behinderte Menschenbei dem Integrationsamt ............................................ 120§104 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit ....................... 121§105 Beratender Ausschuss für behinderte Menschenbei der Bundesanstalt für Arbeit ................................. 12410


Inhalt§106 Gemeinsame Vorschriften .......................................... 125§107 Übertragung von Aufgaben ........................................ 125§108 Verordnungsermächtigung ......................................... 126Kapitel 7 Integrationsfachdienste§109 Begriff und Personenkreis .......................................... 127§110 Aufgaben ................................................................... 128§111 Beauftragung und Verantwortlichkeit ......................... 129§112 Fachliche Anforderungen ........................................... 130§113 Finanzielle Leistungen ............................................... 131§114 Ergebnisbeobachtung ................................................. 131§115 Verordnungsermächtigung ......................................... 132Kapitel 8 Beendigung der Anwendung der besonderenRegelungen zur Teilhabe schwerbehinderterund gleichgestellter behinderter Menschen§116 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungenzur Teilhabe schwerbehinderter Menschen ..... 133§117 Entziehung der besonderen Hilfen fürschwerbehinderte Menschen ..................................... 134Kapitel 9 Widerspruchsverfahren§118 Widerspruch .............................................................. 135§119 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt ........ 135§120 Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt .......... 136§121 Verfahrensvorschriften ............................................... 138Kapitel 10 Sonstige Vorschriften§122 Vorrang der schwerbehinderten Menschen ................ 139§123 Arbeitsentgelt und Dienstbezüge ................................ 13911


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>§124 Mehrarbeit ................................................................ 139§125 Zusatzurlaub ............................................................. 139§126 Nachteilsausgleich ..................................................... 140§127 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen inHeimarbeit ................................................................ 140§128 Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richterund Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen .............. 142§129 Unabhängige Tätigkeit ............................................... 142§130 Geheimhaltungspflicht ............................................... 143§131 Statistik ..................................................................... 144Kapitel 11 Integrationsprojekte§132 Begriff und Personenkreis .......................................... 145§133 Aufgaben ................................................................... 146§134 Finanzielle Leistungen ............................................... 146§135 Verordnungsermächtigung ......................................... 146Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen§136 Begriff und Aufgaben der Werkstatt fürbehinderte Menschen ................................................ 147§137 Aufnahme in die Werkstätten fürbehinderte Menschen ................................................ 148§138 Rechtsstellung und Arbeitsentgeltbehinderter Menschen ............................................... 149§139 Mitwirkung ............................................................... 149§140 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe 150§141 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand ..... 151§142 Anerkennungsverfahren ............................................. 152§143 Blindenwerkstätten .................................................... 152§144 Verordnungsermächtigungen ..................................... 15212


InhaltKapitel 13 Unentgeltliche Beförderungschwerbehinderter Menschen imöffentlichen Personenverkehr§145 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattungder Fahrgeldausfälle ................................................... 154§146 Persönliche Voraussetzungen ..................................... 156§147 Nah- und Fernverkehr ............................................... 157§148 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr .......... 159§149 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr .......... 160§150 Erstattungsverfahren .................................................. 161§151 Kostentragung ........................................................... 163§152 Einnahmen aus Wertmarken ...................................... 164§153 Erfassung der Ausweise ............................................. 165§154 Verordnungsermächtigungen ..................................... 166Kapitel 14 Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften§155 Strafvorschriften ........................................................ 167§156 Bußgeldvorschriften ................................................... 167§157 Stadtstaatenklausel .................................................... 168§158 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst ...... 169§159 Übergangsregelung .................................................... 170§160 Überprüfungsregelung ............................................... 17113


Teil 1 Regelungen für behinderte und vonBehinderung bedrohte MenschenKapitel 1 Allgemeine Regelungen§1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Lebenin der GesellschaftBehinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhaltenLeistungen nach diesem <strong>Buch</strong> und den für die Rehabilitationsträgergeltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmungund gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern,Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und vonBehinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.§2 Behinderung(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion,geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeitlänger als sechs Monate von dem für das Lebensaltertypischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Lebenin der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht,wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wennbei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegtund sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihreBeschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des §73 rechtmäßigim Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.14


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 1–4(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollenbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigerals 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungendes Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderungohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz imSinne des §73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestelltebehinderte Menschen).§3 Vorrang von PräventionDie Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass der Eintritteiner Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermiedenwird.§4 Leistungen zur Teilhabe(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen,um unabhängig von der Ursache der Behinderung1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihreVerschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeitzu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerungzu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug andererSozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungenzu mindern,3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen undFähigkeiten dauerhaft zu sichern oder4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und dieTeilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichstselbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichenoder zu erleichtern.15


Teil 1 · Kapitel 1(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der inAbsatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses <strong>Buch</strong>es und der fürdie zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriftenneben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringendie Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriftennach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend undin gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichstnicht erforderlich werden.(3) Leistungen für behinderte oder von Behinderung bedrohteKinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kindernicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mitnicht behinderten Kindern betreut werden können. Dabei werdenbehinderte Kinder alters- und entwicklungsentsprechend an der Planungund Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigtenintensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.§5 LeistungsgruppenZur Teilhabe werden erbracht1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,4. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.§6 Rehabilitationsträger(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger)können sein1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach §5 Nr. 1und 3,2. die Bundesanstalt für Arbeit für Leistungen nach §5 Nr. 2 und 3,16


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 5–83. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungennach §5 Nr. 1 bis 4,4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungennach §5 Nr. 1 bis 3, die Träger der Alterssicherung der Landwirtefür Leistungen nach §5 Nr. 1 und 3,5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorgeim Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigungbei Gesundheitsschäden für Leistungen nach §5 Nr. 1 bis 4,6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach §5Nr. 1, 2 und 4,7. die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach §5 Nr. 1, 2 und 4.(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbstständigund eigenverantwortlich wahr.§7 Vorbehalt abweichender RegelungenDie Vorschriften dieses <strong>Buch</strong>es gelten für die Leistungen zurTeilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträgergeltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt.Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zurTeilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträgergeltenden Leistungsgesetzen.§8 Vorrang von Leistungen zur Teilhabe(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungenwegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einerdrohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängigvon der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungenzur Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sind.(2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen,die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder vor-17


Teil 1 · Kapitel 1aussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären.Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistungen zurTeilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindernoder eine Verschlimmerung zu verhüten.§9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführungder Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschender Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf diepersönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familiesowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der LeistungsberechtigtenRücksicht genommen; im Übrigen gilt §33 desErsten <strong>Buch</strong>es. Den besonderen Bedürfnissen behinderter Mütterund Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie denbesonderen Bedürfnissen behinderter Kinder wird Rechnung getragen.(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungenauszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigtenals Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungenhierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlichzumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Fürdie Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigtendem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. DerRehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschendes Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nichtentspricht.(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigtenmöglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher18


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 9–10Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung derLeistungsberechtigten.§10 Koordinierung der Leistungen(1) Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen odermehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der nach §14leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass die beteiligtenRehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmungmit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellenBedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogenfeststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlosineinander greifen. Die Leistungen werden entsprechend demVerlauf der Rehabilitation angepasst und darauf ausgerichtet, denLeistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheitendes Einzelfalls die den Zielen der §§1 und 4 Abs. 1 entsprechendeumfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zügig, wirksam,wirtschaftlich und auf Dauer zu ermöglichen. Dabei sichern die Rehabilitationsträgerdurchgehend das Verfahren entsprechend demjeweiligen Bedarf und gewährleisten, dass die wirksame und wirtschaftlicheAusführung der Leistungen nach gleichen Maßstäbenund Grundsätzen erfolgt.(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch für die Integrationsämterin Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderteMenschen nach Teil 2.(3) Den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder voneiner solchen Behinderung bedrohter Menschen wird Rechnunggetragen.19


Teil 1 · Kapitel 1(4) Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzbuchsbleiben unberührt.§11 Zusammenwirken der Leistungen(1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zuständige Rehabilitationsträgergleichzeitig mit der Einleitung einer Leistung zurmedizinischen Rehabilitation, während ihrer Ausführung und nachihrem Abschluss, ob durch geeignete Leistungen zur Teilhabe amArbeitsleben die Erwerbsfähigkeit des behinderten oder von Behinderungbedrohten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestelltwerden kann. Er beteiligt die Bundesanstalt für Arbeitnach §38.(2) Wird während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitationerkennbar, dass der bisherige Arbeitsplatz gefährdet ist, wirdmit den Betroffenen sowie dem zuständigen Rehabilitationsträgerunverzüglich geklärt, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitslebenerforderlich sind.(3) Bei der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird zur Klärungeines Hilfebedarfs nach Teil 2 auch das Integrationsamt beteiligt.§12 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeineVerwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträgerverantwortlich, dass1. die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos,zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführungeinheitlich erbracht werden,2. Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,3. Beratung entsprechend den in §§1 und 4 genannten Zielen geleistetwird,20


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 11–134. Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzendurchgeführt werden sowie5. Prävention entsprechend dem in §3 genannten Ziel geleistetwird.(2) Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamenWahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe behinderterMenschen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden.§ 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten <strong>Buch</strong>es gilt entsprechend.§13 Gemeinsame Empfehlungen(1) Die Rehabilitationsträger nach §6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbarenzur Sicherung der Zusammenarbeit nach §12 Abs. 1 gemeinsameEmpfehlungen.(2) Die Rehabilitationsträger nach §6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbarendarüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,1. welche Maßnahmen nach §3 geeignet sind, um den Eintritteiner Behinderung zu vermeiden, sowie über die statistischeErfassung der Anzahl, des Umfangs und der Wirkungen dieserMaßnahmen,2. in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigenMenschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angebotenwerden, insbesondere um eine durch eine Chronifizierungvon Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern,3. in welchen Fällen und in welcher Weise die Klärung der im Einzelfallanzustrebenden Ziele und des Bedarfs an Leistungenschriftlich festzuhalten ist sowie über die Ausgestaltung des in§14 bestimmten Verfahrens,4. in welcher Weise die Bundesanstalt für Arbeit von den übrigenRehabilitationsträgern nach §38 zu beteiligen ist,21


Teil 1 · Kapitel 15. wie Leistungen zur Teilhabe zwischen verschiedenen Trägernkoordiniert werden,6. in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen,-organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation,Früherkennung und Bewältigung von Krankheitenund Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,7. wie während der Ausführung ambulanter Leistungen zur TeilhabeLeistungen zum Lebensunterhalt (§45) untereinanderund von anderen Entgeltersatzleistungen abzugrenzen sind, soweitfür diesen Zeitraum Anspruch auf mehrere Entgeltersatzleistungenbesteht,8. in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarztoder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitungund Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubindensind,9. zu einem Informationsaustausch mit behinderten Beschäftigten,Arbeitgebern und den in §83 genannten Vertretungen zurmöglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfsvoraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie10. über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbarenStellen.(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungenauf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamenEmpfehlungen von diesen abgewichen werden odersollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, dienach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungenwerden sollen, stellt der Rehabilitationsträger dasEinvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungensicher.22


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 13(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherungsowie der Alterssicherung der Landwirte können sich bei der Vereinbarungder gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbändevertreten lassen.(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werdendie Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe überdie Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaftder überörtlichen Träger der Sozialhilfe, dieBundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämterin Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen fürschwerbehinderte Menschen nach dem Teil 2 über die Arbeitsgemeinschaft,in der sich die Integrationsämter zusammengeschlossenhaben, beteiligt. Die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichenJugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabennach diesem <strong>Buch</strong> an den vereinbarten Empfehlungen oder könnendiesen beitreten.(6) Die Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbändeder Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und derInteressenvertretungen behinderter Frauen sowie die für die Wahrnehmungder Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungenauf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbändewerden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungenbeteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung derEmpfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungenberücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse behinderteroder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamenEmpfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaftfür Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministeriumfür Arbeit und Sozialordnung und den Ländern auf der Grundlage23


Teil 1 · Kapitel 1eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereitetenVorschlags. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutzwird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnungzu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaftfür Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechsMonaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigteInteressen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwändenach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlagedes Vorschlags auszuräumen.(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaftfür Rehabilitation jährlich ihre Erfahrungen mit den gemeinsamenEmpfehlungen mit, die Träger der Renten-, KrankenundUnfallversicherung sowie der Alterssicherung der Landwirteüber ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitationstellt dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnungund den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regionalzuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.§14 Zuständigkeitsklärung(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträgerinnerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antragesbei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetzfür die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasstdie Prüfung auch die Leistungspflicht nach §40 Abs. 4 des Fünften<strong>Buch</strong>es. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nichtzuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seinerAuffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Muss für eine solcheFeststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden undist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der24


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 14Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der dieLeistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. Wird der Antragbei der Bundesanstalt für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfungnach den Sätzen 1 und 2 Feststellungen nach §11 Abs. 2a Nr. 1des Sechsten <strong>Buch</strong>es und §22 Abs. 2 des Dritten <strong>Buch</strong>es nicht getroffen.(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträgerden Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss fürdiese Feststellung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidetder Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nachAntragseingang. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitetworden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist beginntmit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger. Ist für die Feststellungdes Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wirddie Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen desGutachtens getroffen.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der RehabilitationsträgerLeistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt andie Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis desvoraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.(4) Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträgernach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein andererRehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieserdem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessenAufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften.Die Bundesanstalt für Arbeit leitet für die Klärung nach Satz 1 Anträgeauf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Feststellungnach §11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten <strong>Buch</strong>es an die Träger der Rentenversicherungnur weiter, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür25


Teil 1 · Kapitel 1hat, dass der Träger der Rentenversicherung zur Leistung einerRente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage verpflichtetsein könnte. Für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistungnach Absatz 2 Satz 1 und 2 erbracht haben, ist §105 des Zehnten<strong>Buch</strong>es nicht anzuwenden.(5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständigebeauftragen kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrierennicht bestehen. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfsein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträgerunverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Erbenennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichstwohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehendersozialmedizinischer Dienste. Haben sich Leistungsberechtigte füreinen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem WunschRechnung getragen. Der Sachverständige nimmt eine umfassendesozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtungvor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen. Die indem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarfwerden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrundegelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämterbleiben unberührt.(6) Hält der leistende Rehabilitationsträger weitere Leistungenzur Teilhabe für erforderlich und kann er für diese Leistungen nichtRehabilitationsträger nach §6 Abs. 1 sein, wird Absatz 1 Satz 2 entsprechendangewendet. Die Leistungsberechtigten werden hierüberunterrichtet.§15 Erstattung selbst beschaffter Leistungen(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalbder in §14 Abs. 2 genannten Fristen entschieden werden,26


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 15–16teilt der Rehabilitationsträger dies den Leistungsberechtigten unterDarlegung der Gründe rechtzeitig mit. Erfolgt die Mitteilung nichtoder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigtedem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzenund dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderlicheLeistung selbst beschaffen. Beschaffen sich Leistungsberechtigtenach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst,ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung derGrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattungder Aufwendungen verpflichtet. Die Erstattungspflicht bestehtauch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistungnicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrechtabgelehnt hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Träger der Sozialhilfe,der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.(2) Die Rehabilitationsträger erfassen,1. in wie vielen Fällen die Fristen nach §14 nicht eingehaltenwurden,2. in welchem Umfang sich die Verfahrensdauer vom Eingang derAnträge bis zur Entscheidung über die Anträge verringert hat,3. in wie vielen Fällen eine Kostenerstattung nach Absatz 1 Satz3 und 4 erfolgt ist.§16 VerordnungsermächtigungVereinbaren die Rehabilitationsträger nicht innerhalb von sechsMonaten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnungsie dazu aufgefordert hat, gemeinsame Empfehlungennach §13 oder ändern sie unzureichend gewordene Empfehlungennicht innerhalb dieser Frist, kann das Bundesministerium für Arbeitund Sozialordnung Regelungen durch Rechtsverordnung mitZustimmung des Bundesrates erlassen. Die Rechtsverordnung wird27


Teil 1 · Kapitel 1im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit erlassen,soweit Rehabilitationsträger nach §6 Abs. 1 Nr. 1 von ihrbetroffen sind.28


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 17–18Kapitel 2 Ausführung von Leistungenzur Teilhabe§17 Ausführung von Leistungen(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zurTeilhabe1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,2. durch andere Leistungsträger,3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auchfreien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdienstenund -einrichtungen (§19) oder4. durch ein persönliches Budgetausführen. Er bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich.Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträgerdie Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlichererbringen kann.(2) Budgets nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden so bemessen,dass eine Deckung des festgestellten Bedarfs unter Beachtung derGrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit möglich ist.(3) Die Rehabilitationsträger erproben die Einführung persönlicherBudgets durch Modellvorhaben.§18 LeistungsortSachleistungen können auch im Ausland erbracht werden,wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeitwirtschaftlicher ausgeführt werden können. Leistungen zur Teilhabeam Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausgeführtwerden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einerBeschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind.29


Teil 1 · Kapitel 2§19 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen(1) Die Rehabilitationsträger wirken gemeinsam unter Beteiligungder Bundesregierung und der Landesregierungen darauf hin,dass die fachlich und regional erforderlichen Rehabilitationsdiensteund -einrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügungstehen. Dabei achten sie darauf, dass für eine ausreichendeZahl solcher Rehabilitationsdienste und -einrichtungen ZugangsundKommunikationsbarrieren nicht bestehen. Die Verbände behinderterMenschen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege,der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungenbehinderter Frauen sowie die für die Wahrnehmung der Interessender ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen aufBundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden beteiligt.(2) Soweit die Ziele nach Prüfung des Einzelfalls mit vergleichbarerWirksamkeit erreichbar sind, werden Leistungen unterBerücksichtigung der persönlichen Umstände in ambulanter, teilstationäreroder betrieblicher Form und gegebenenfalls unter Einbeziehungfamilienentlastender und -unterstützender Dienste erbracht.(3) Bei Leistungen an behinderte oder von einer Behinderungbedrohte Kinder wird eine gemeinsame Betreuung behinderter undnicht behinderter Kinder angestrebt.(4) Nehmen Rehabilitationsträger zur Ausführung von Leistungenbesondere Dienste (Rehabilitationsdienste) oder Einrichtungen(Rehabilitationseinrichtungen) in Anspruch, erfolgt die Auswahldanach, welcher Dienst oder welche Einrichtung die Leistungin der am besten geeigneten Form ausführt; dabei werden Diensteund Einrichtungen freier oder gemeinnütziger Träger entsprechendihrer Bedeutung für die Rehabilitation und Teilhabe behinderter30


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 19–20Menschen berücksichtigt und die Vielfalt der Träger von Rehabilitationsdienstenoder -einrichtungen gewahrt sowie deren Selbstständigkeit,Selbstverständnis und Unabhängigkeit beachtet. §35Satz 2 Nr. 4 ist anzuwenden.(5) Rehabilitationsträger können nach den für sie geltendenRechtsvorschriften Rehabilitationsdienste oder -einrichtungen fördern,wenn dies zweckmäßig ist und die Arbeit dieser Dienste oderEinrichtungen in anderer Weise nicht sichergestellt werden kann.(6) Rehabilitationsdienste und -einrichtungen mit gleicher Aufgabenstellungsollen Arbeitsgemeinschaften bilden.§20 Qualitätssicherung(1) Die Rehabilitationsträger nach §6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbarengemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklungder Qualität der Leistungen, insbesondere zur barrierefreienLeistungserbringung, sowie für die Durchführung vergleichenderQualitätsanalysen als Grundlage für ein effektivesQualitätsmanagement der Leistungserbringer. §13 Abs. 4 ist entsprechendanzuwenden. Die Rehabilitationsträger nach §6 Abs. 1Nr. 6 und 7 können den Empfehlungen beitreten.(2) Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitätsmanagementsicher, das durch zielgerichtete und systematische Verfahrenund Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet undkontinuierlich verbessert.(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation bereitetdie Empfehlungen nach Absatz 1 vor. Sie beteiligt die Verbände behinderterMenschen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege,der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungenbehinderter Frauen sowie die nach §19 Abs. 6 gebildeten Arbeits-31


Teil 1 · Kapitel 2gemeinschaften und die für die Wahrnehmung der Interessen derambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebenemaßgeblichen Spitzenverbände. Deren Anliegen wird beider Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnunggetragen.(4) §13 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden für Vereinbarungenauf Grund gesetzlicher Vorschriften für die Rehabilitationsträger.§21 Verträge mit Leistungserbringern(1) Die Verträge über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdiensteund -einrichtungen, die nicht in der Trägerschafteines Rehabilitationsträgers stehen, enthalten insbesondereRegelungen über1. Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, dasbeteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste,2. Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger zur Vereinbarungvon Vergütungen,3. Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich diese nichtbereits aus dem Rechtsverhältnis ergeben, das zwischen ihnenund dem Rehabilitationsträger besteht,4. angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilnehmer ander Ausführung der Leistungen,5. Geheimhaltung personenbezogener Daten sowie6. die Beschäftigung eines angemessenen Anteils behinderter, insbesondereschwerbehinderter Frauen.(2) Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass die Verträgenach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden; siekönnen über den Inhalt der Verträge gemeinsame Empfehlungennach §13 sowie Rahmenverträge mit den Arbeitsgemeinschaften32


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 21der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen vereinbaren. DerBundesbeauftragte für den Datenschutz wird beteiligt.(3) Verträge mit fachlich nicht geeigneten Diensten oder Einrichtungenwerden gekündigt.(4) Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 wird für eigene Einrichtungender Rehabilitationsträger entsprechend angewendet.33


Teil 1 · Kapitel 3Kapitel 3 Gemeinsame Servicestellen§22 Aufgaben(1) Gemeinsame örtliche Servicestellen der Rehabilitationsträgerbieten behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen,ihren Vertrauenspersonen und Personensorgeberechtigten nach§60 Beratung und Unterstützung an. Die Beratung und Unterstützungumfasst insbesondere,1. über Leistungsvoraussetzungen, Leistungen der Rehabilitationsträger,besondere Hilfen im Arbeitsleben sowie über die Verwaltungsabläufezu informieren,2. bei der Klärung des Rehabilitationsbedarfs, bei der Inanspruchnahmevon Leistungen zur Teilhabe und der besonderenHilfen im Arbeitsleben sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichtenzu helfen,3. zu klären, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, auf klareund sachdienliche Anträge hinzuwirken und sie an den zuständigenRehabilitationsträger weiterzuleiten,4. bei einem Rehabilitationsbedarf, der voraussichtlich ein Gutachtenerfordert, den zuständigen Rehabilitationsträger darüberzu informieren,5. die Entscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers in Fällen,in denen die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabeoffenkundig ist, so umfassend vorzubereiten, dass dieser unverzüglichentscheiden kann,6. bis zur Entscheidung oder Leistung des Rehabilitationsträgersden behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschenunterstützend zu begleiten,7. bei den Rehabilitationsträgern auf zeitnahe Entscheidungenund Leistungen hinzuwirken und34


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 22–238. zwischen mehreren Rehabilitationsträgern und Beteiligtenauch während der Leistungserbringung zu koordinieren und zuvermitteln.Die Beratung umfasst unter Beteiligung der Integrationsämter auchdie Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 2 dieses <strong>Buch</strong>es. Die Pflegekassenwerden bei drohender oder bestehender Pflegebedürftigkeitan der Beratung und Unterstützung durch die gemeinsamenServicestellen beteiligt. Verbände behinderter Menschen einschließlichder Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppenund der Interessenvertretungen behinderter Frauenwerden mit Einverständnis der behinderten Menschen an der Beratungbeteiligt.(2) §14 des Ersten <strong>Buch</strong>es und §8 des Bundessozialhilfegesetzesbleiben unberührt. Auskünfte nach §15 des Ersten <strong>Buch</strong>es überLeistungen zur Teilhabe erteilen alle Rehabilitationsträger.§23 Servicestellen(1) Die Rehabilitationsträger stellen unter Nutzung bestehenderStrukturen sicher, dass in allen Landkreisen und kreisfreien Städtengemeinsame Servicestellen bestehen. Gemeinsame Servicestellenkönnen für mehrere kleine Landkreise oder kreisfreie Städte eingerichtetwerden, wenn eine ortsnahe Beratung und Unterstützungbehinderter und von Behinderung bedrohter Menschen gewährleistetist. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg werdendie Servicestellen entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufbaudieser Länder eingerichtet.(2) Die zuständigen obersten Landessozialbehörden wirken mitUnterstützung der Spitzenverbände der Rehabilitationsträger daraufhin, dass die gemeinsamen Servicestellen unverzüglich eingerichtetwerden.35


Teil 1 · Kapitel 3(3) Die gemeinsamen Servicestellen werden so ausgestattet,dass sie ihre Aufgaben umfassend und qualifiziert erfüllen können,Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen und Wartezeitenin der Regel vermieden werden. Hierfür wird besondersqualifiziertes Personal mit breiten Fachkenntnissen insbesonderedes Rehabilitationsrechts und der Praxis eingesetzt. §112 Abs. 3 istsinngemäß anzuwenden.(4) In den Servicestellen dürfen Sozialdaten nur erhoben, verarbeitetund genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabennach §22 Abs. 1 erforderlich ist.§24 Bericht(1) Die Rehabilitationsträger, die Träger der Renten-, KrankenundUnfallversicherung über ihre Spitzenverbände, teilen der Bundesarbeitsgemeinschaftfür Rehabilitation im Abstand von drei Jahren,erstmals im Jahre 2004, ihre Erfahrungen über die Einrichtungder gemeinsamen Servicestellen, die Durchführung und Erfüllungihrer Aufgaben, die Einhaltung des Datenschutzes und möglicheVerbesserungen mit. Personenbezogene Daten werden anonymisiert.(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation bereitetdie Mitteilungen der Rehabilitationsträger auf, beteiligt hierbei diezuständigen obersten Landessozialbehörden, erörtert die Mitteilungenauf Landesebene mit den Verbänden behinderter Menscheneinschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, derSelbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderterFrauen und berichtet unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeitund Sozialordnung und den Ländern.36


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 24–25§25 VerordnungsermächtigungSind gemeinsame Servicestellen nach §23 Abs. 1 nicht bis zum31. Dezember 2002 in allen Landkreisen und kreisfreien Städteneingerichtet, bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,soweit Rehabilitationsträger nach §6 Abs. 1 Nr. 1 betroffensind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit,durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesdas Nähere über den Ort der Einrichtung, den Rehabilitationsträger,bei dem die gemeinsame Servicestelle eingerichtet wirdund der für die Einrichtung verantwortlich ist, den Zeitpunkt, zudem die Einrichtung abgeschlossen sein muss, sowie über die Organisation,insbesondere entsprechend ihrem Anteil an den Leistungenzur Teilhabe über Art und Umfang der Beteiligung der Rehabilitationsträgerin den gemeinsamen Servicestellen.37


Teil 1 · Kapitel 4Kapitel 4 Leistungen zur medizinischenRehabilitation§26 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation(1) Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderungbedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungenerbracht, um1. Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden,zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerungzu verhüten oder2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeitzu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerungzu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufendenSozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungenzu mindern.(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige andererHeilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsichtoder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlichder Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln,2. Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderungbedrohter Kinder,3. Arznei- und Verbandmittel,4. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,5. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,38


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 26–276. Hilfsmittel,7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.(3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische,psychologische und pädagogische Hilfen, soweit dieseLeistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genanntenZiele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgenzu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerungzu verhüten, insbesondere1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,2. Aktivierung von Selbsthilfepotenzialen,3. mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information undBeratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetztenund Kollegen,4. Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialenKompetenz, unter anderem durch Training sozialer undkommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,6. Training lebenspraktischer Fähigkeiten,7. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungender medizinischen Rehabilitation.§27 Krankenbehandlung und RehabilitationDie in §26 Abs. 1 genannten Ziele sowie §10 gelten auch beiLeistungen der Krankenbehandlung.39


Teil 1 · Kapitel 4§28 Stufenweise WiedereingliederungKönnen arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicherFeststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und könnensie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlichbesser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden,sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungenentsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden.§29 Förderung der SelbsthilfeSelbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, diesich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, Behandlungund Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Zielgesetzt haben, sollen nach einheitlichen Grundsätzen gefördertwerden.§30 Früherkennung und Frühförderung(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung undFrühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kindernach §26 Abs. 2 Nr. 2 umfassen auch1. die medizinischen Leistungen der mit dieser Zielsetzung fachübergreifendarbeitenden Dienste und Einrichtungen,2. nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heilpädagogische,psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten,auch in fachübergreifend arbeitendenDiensten und Einrichtungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortungerbracht werden und erforderlich sind, um einedrohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühest-40


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 28–31möglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplanaufzustellen.Leistungen nach Satz 1 werden als Komplexleistung in Verbindungmit heilpädagogischen Leistungen (§56) erbracht.(2) Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderterund von Behinderung bedrohter Kinder umfassen des Weiterennichtärztliche therapeutische, psychologische, heilpädagogische,sonderpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratungder Erziehungsberechtigten durch interdisziplinäre Frühförderstellen,wenn sie erforderlich sind, um eine drohende oderbereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunktzu erkennen oder die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmenauszugleichen oder zu mildern.(3) Zur Abgrenzung der in den Absätzen 1 und 2 genanntenLeistungen und der sonstigen Leistungen dieser Dienste und Einrichtungen,zur Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen denbeteiligten Rehabilitationsträgern, zur Vereinbarung und Abrechnungder Entgelte sowie zur Finanzierung werden gemeinsameEmpfehlungen vereinbart; §13 Abs. 3, 4 und 6 gilt entsprechend.Landesrecht kann vorsehen, dass an der Komplexleistung weitereStellen, insbesondere die Kultusverwaltung, zu beteiligen sind. Indiesem Fall ist eine Erweiterung der gemeinsamen Empfehlungenanzustreben.§31 Hilfsmittel(1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andereHilfsmittel) nach §26 Abs. 2 Nr. 6 umfassen die Hilfen, dievon den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei41


Teil 1 · Kapitel 4einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können undunter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlichsind, um1. einer drohenden Behinderung vorzubeugen,2. den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder3. eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissendes täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeineGebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.(2) Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandhaltung,Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauchder Hilfsmittel. Der Rehabilitationsträger soll1. vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Änderung oder Instandsetzungvon bisher benutzten Hilfsmitteln wirtschaftlicherund gleich wirksam ist,2. die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig machen, dassdie behinderten Menschen sie sich anpassen oder sich in ihremGebrauch ausbilden lassen.(3) Wählen Leistungsempfänger ein geeignetes Hilfsmittel ineiner aufwendigeren Ausführung als notwendig, tragen sie dieMehrkosten selbst.(4) Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden. Indiesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.§32 VerordnungsermächtigungenDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt,im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheitdurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates1. Näheres zur Abgrenzung der in §30 Abs. 1 und 2 genanntenLeistungen und der sonstigen Leistungen dieser Dienste und42


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 32Einrichtungen, zur Übernahme oder Teilung der Kosten zwischenden beteiligten Rehabilitationsträgern, zur Vereinbarungund Abrechnung der Entgelte sowie zur Finanzierung zu regeln,wenn gemeinsame Empfehlungen nach §30 Abs. 3 nichtinnerhalb von sechs Monaten, nachdem die Bundesministeriendazu aufgefordert haben, vereinbart oder unzureichend gewordeneEmpfehlungen nicht innerhalb dieser Frist geändertworden sind,2. Näheres zur Auswahl der im Einzelfall geeigneten Hilfsmittel,insbesondere zum Verfahren, zur Eignungsprüfung, Dokumentationund leihweisen Überlassung der Hilfsmittel sowiezur Zusammenarbeit der anderen Rehabilitationsträger mit denorthopädischen Versorgungsstellen zu regeln.43


Teil 1 · Kapitel 5Kapitel 5 Leistungen zur Teilhabeam Arbeitsleben§33 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichenLeistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder vonBehinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeitzu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellenund ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauerzu sichern.(2) Behinderten Frauen werden gleiche Chancen im Erwerbslebengesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzunggeeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.(3) Die Leistungen umfassen insbesondere1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlichLeistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmenund Mobilitätshilfen,2. Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderungerforderlichen Grundausbildung,3. berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungeneinen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschlusseinschließen,4. berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einemzeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführtwerden,5. Überbrückungsgeld entsprechend §57 des Dritten <strong>Buch</strong>esdurch die Rehabilitationsträger nach §6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,6. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete44


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 33Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichenund zu erhalten.(4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung,bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarktangemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabeidie berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt;in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekostennach §53 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskostennach §54 übernommen.(5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktikaerbracht.(6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologischeund pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlichsind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichenoder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden,zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,2. Aktivierung von Selbsthilfepotenzialen,3. mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information undBeratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetztenund Kollegen,4. Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialenKompetenz, unter anderem durch Training sozialer undkommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,6. Training lebenspraktischer Fähigkeiten,45


Teil 1 · Kapitel 57. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungenzur Teilhabe am Arbeitsleben,8. Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung(§110).(7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme1. der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung,wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringungaußerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegenArt oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgesder Teilhabe notwendig ist,2. der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistungin unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesonderefür Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidungund Arbeitsgerät.(8) Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 6 umfassen auch1. Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung,2. den Ausgleich unvermeidbaren Verdienstausfalls des behindertenMenschen oder einer erforderlichen Begleitperson wegenFahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme undzur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, einem Träger oder einerEinrichtung für behinderte Menschen durch die Rehabilitationsträgernach §6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,3. die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderteMenschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes,4. Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderungzur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zurTeilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit aufdem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlichsind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitge-46


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 34bers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbrachtwerden können,5. Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwereder Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind, und6. Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltungeiner behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.Die Leistung nach Satz 1 Nr. 3 wird für die Dauer von bis zu dreiJahren erbracht und in Abstimmung mit dem Rehabilitationsträgernach §6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 durch das Integrationsamt nach §102Abs. 4 ausgeführt. Der Rehabilitationsträger erstattet dem Integrationsamtseine Aufwendungen. Der Anspruch nach §102 Abs. 4bleibt unberührt.§34 Leistungen an Arbeitgeber(1) Die Rehabilitationsträger nach §6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 könnenLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch an Arbeitgebererbringen, insbesondere als1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen,2. Eingliederungszuschüsse,3. Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb,4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung.Die Leistungen können unter Bedingungen und Auflagen erbrachtwerden.(2) Ausbildungszuschüsse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 könnenfür die gesamte Dauer der Maßnahme geleistet werden und sollenbei Ausbildungsmaßnahmen die von den Arbeitgebern im letzten47


Teil 1 · Kapitel 5Ausbildungsjahr zu zahlenden monatlichen Ausbildungsvergütungennicht übersteigen.(3) Eingliederungszuschüsse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 betragenhöchstens 50 vom Hundert der vom Arbeitgeber regelmäßiggezahlten Entgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder,wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbareTätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenzein der Arbeitsförderung nicht übersteigen; dieLeistungen sollen im Regelfall für nicht mehr als ein Jahr geleistetwerden. Soweit es für die Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist,können die Leistungen um bis zu 20 Prozentpunkte höher festgelegtund bis zu einer Förderungshöchstdauer von zwei Jahrenerbracht werden. Werden sie für mehr als ein Jahr geleistet, sindsie entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeitder Leistungsberechtigten und den abnehmenden Eingliederungserfordernissengegenüber der bisherigen Förderungshöhe,mindestens um zehn Prozentpunkte, zu vermindern. Bei derBerechnung nach Satz 1 wird auch der Anteil des Arbeitgebers amGesamtsozialversicherungsbeitrag berücksichtigt. Eingliederungszuschüssewerden zurückgezahlt, wenn die Arbeitsverhältnissewährend des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums,der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von einemJahr, nach dem Ende der Leistungen beendet werden; dies gilt nicht,wenn1. die Leistungsberechtigten die Arbeitsverhältnisse durch Kündigungbeenden oder das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichenAltersrente erreicht haben oder2. die Arbeitgeber berechtigt waren, aus wichtigem Grund ohneEinhaltung einer Kündigungsfrist oder aus Gründen, die in derPerson oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder aus48


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 35dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigungin diesem Betrieb entgegenstehen, zu kündigen.Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstensaber den im letzten Jahr vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnissesgewährten Förderungsbetrag begrenzt; ungeförderteNachbeschäftigungszeiten werden anteilig berücksichtigt.§35 Einrichtungen der beruflichen RehabilitationLeistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerkeund vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitationausgeführt, soweit Art oder Schwere der Behinderungoder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungenerforderlich machen. Die Einrichtung muss1. nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, Unterrichtsmethode,Ausbildung und Berufserfahrung der Leitungund der Lehrkräfte sowie der Ausgestaltung der Fachdiensteeine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten lassen,2. angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behinderungsgerechtsein, insbesondere auch die Beachtung der Erfordernissedes Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gewährleisten,3. den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählenden Vertretungenangemessene Mitwirkungsmöglichkeiten an derAusführung der Leistungen bieten sowie4. die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit undSparsamkeit, insbesondere zu angemessenen Vergütungssätzen,ausführen.Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber gemeinsameEmpfehlungen nach den §§13 und 20.49


Teil 1 · Kapitel 5§36 Rechtsstellung der TeilnehmendenWerden Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitationausgeführt, werden die Teilnehmenden nicht in den Betriebder Einrichtungen eingegliedert. Sie sind keine Arbeitnehmer imSinne des Betriebsverfassungsgesetzes und wählen zu ihrer Mitwirkungbesondere Vertreter. Bei der Ausführung werden die arbeitsrechtlichenGrundsätze über den Persönlichkeitsschutz, dieHaftungsbeschränkung sowie die gesetzlichen Vorschriften überden Arbeitsschutz, den Erholungsurlaub und die Gleichberechtigungvon Männern und Frauen entsprechend angewendet.§37 Dauer von Leistungen(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschriebenoder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zuerreichen; eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondereUmstände dies rechtfertigen.(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regelbei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, essei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistungerreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nurdurch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden.§38 Beteiligung der Bundesanstalt für ArbeitDie Bundesanstalt für Arbeit nimmt auf Anforderung eines anderenRehabilitationsträgers zu Notwendigkeit, Art und Umfangvon Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeitgutachterlich Stellung. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtigtenin einem Krankenhaus oder einer Einrichtung50


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 36–40der medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitationaufhalten.§39 Leistungen in Werkstätten für behinderte MenschenLeistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen(§136) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeitder behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln,zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieserMenschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichenoder zu sichern.§40 Leistungen im Eingangsverfahrenund im Berufsbildungsbereich(1) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereicheiner anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhaltenbehinderte Menschen1. im Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeigneteEinrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschenam Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt undwelche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behindertenMenschen in Betracht kommen, und um einen Eingliederungsplanzu erstellen,2. im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen erforderlichsind, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des behindertenMenschen so weit wie möglich zu entwickeln, zu verbessernoder wiederherzustellen und erwartet werden kann, dass derbehinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen inder Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarerArbeitsleistung im Sinne des §136 zu erbringen.51


Teil 1 · Kapitel 5(2) Die Leistungen im Eingangsverfahren können im Einzelfallbis zu drei Monate erbracht werden. Sie werden bis zu vier Wochenerbracht, wenn die notwendigen Feststellungen in dieser Zeitgetroffen werden können.(3) Die Leistungen im Berufsbildungsbereich werden für zweiJahre erbracht. Sie werden in der Regel für ein Jahr bewilligt. Siewerden für ein weiteres Jahr bewilligt, wenn die Leistungsfähigkeitdes behinderten Menschen weiterentwickelt oder wiedergewonnenwerden kann.§41 Leistungen im Arbeitsbereich(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstattfür behinderte Menschen erhalten behinderte Menschen, bei denen1. eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder2. Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildungoder berufliche Ausbildung (§33 Abs. 3 Nr. 2 bis 4)wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht odernoch nicht wieder in Betracht kommen und die in der Lage sind,wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistungzu erbringen.(2) Die Leistungen sind gerichtet auf1. Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung undNeigung des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung,2. Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltungund Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenenLeistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeitsowie52


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 413. Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen aufden allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.(3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach Absatz 2vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen,die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeitentsprechen. Ist der Träger der Sozialhilfe zuständig,sind die Vorschriften nach Abschnitt 7 des Bundessozialhilfegesetzesanzuwenden. Die Vergütungen, in den Fällen des Satzes 2 diePauschalen und Beträge nach §93a Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes,berücksichtigen1. alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungender Werkstatt notwendigen Kosten sowie2. die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhangstehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigungder besonderen Verhältnisse in der Werkstatt undder dort beschäftigten behinderten Menschen nach Art undUmfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweiseentstehenden Kosten hinausgehen.Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 3 Nr. 2 im Einzelfallnicht ermittelt werden, kann eine Vergütungspauschale für diesewerkstattspezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung derWerkstatt vereinbart werden.(4) Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstattnach §12 Abs. 4 der Werkstättenverordnung werden die Auswirkungender Vergütungen auf die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt.Dabei wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die VergütungVerluste oder Gewinne ergeben. Das Arbeitsergebnis derWerkstatt darf nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz3verwendet werden.53


Teil 1 · Kapitel 5§42 Zuständigkeit für Leistungen in Werkstättenfür behinderte Menschen(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereicherbringen1. die Bundesanstalt für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern2 bis 4 genannten Träger zuständig ist,2. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeitfür durch Arbeitsunfälle Verletzte und von BerufskrankheitenBetroffene,3. die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungender §§11 bis 13 des Sechsten <strong>Buch</strong>es,4. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungender §§26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes.(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich erbringen1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeitfür durch Arbeitsunfälle Verletzte und von BerufskrankheitenBetroffene,2. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungendes §27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes,3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungendes §35a des Achten <strong>Buch</strong>es,4. im Übrigen die Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungendes Bundessozialhilfegesetzes.§43 ArbeitsförderungsgeldDie Werkstätten für behinderte Menschen erhalten von demzuständigen Rehabilitationsträger zur Auszahlung an die im Arbeitsbereichbeschäftigten behinderten Menschen zusätzlich zu denVergütungen nach §41 Abs. 3 ein Arbeitsförderungsgeld. DasArbeitsförderungsgeld beträgt monatlich 26 Euro für jeden im Ar-54


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 42–43beitsbereich beschäftigten behinderten Menschen, dessen Arbeitsentgeltzusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von325 Euro nicht übersteigt. Ist das Arbeitsentgelt höher als 299 Euro,beträgt das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Unterschiedsbetragzwischen dem Arbeitsentgelt und 325 Euro. Erhöhungender Arbeitsentgelte auf Grund der Zuordnung der Kosten im Arbeitsbereichder Werkstatt gemäß § 41 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzesin der ab 1. August 1996 geltenden Fassung oder gemäß § 41Abs. 3 können auf die Zahlung des Arbeitsförderungsgeldes angerechnetwerden.55


Teil 1 · Kapitel 6Kapitel 6 Unterhaltssichernde undandere ergänzende Leistungen§44 Ergänzende Leistungen(1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zurTeilhabe am Arbeitsleben der in §6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genanntenRehabilitationsträger werden ergänzt durch1. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld,Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,2. Beiträge und Beitragszuschüssea) zur Krankenversicherung nach Maßgabe des Fünften<strong>Buch</strong>es, des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherungder Landwirte sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes,b) zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten <strong>Buch</strong>es,c) zur Rentenversicherung nach Maßgabe des Sechsten <strong>Buch</strong>essowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes,d) zur Bundesanstalt für Arbeit nach Maßgabe des Dritten<strong>Buch</strong>es,e) zur Pflegeversicherung nach Maßgabe des Elften <strong>Buch</strong>es,3. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unterärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungenfür behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen undMädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen,4. ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundigerAnleitung und Überwachung,5. Reisekosten,6. Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten.56


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 44–45(2) Ist der Schutz behinderter Menschen bei Krankheit oderPflege während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitslebennicht anderweitig sichergestellt, können die Beiträge füreine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeldund zur Pflegeversicherung bei einem Träger der gesetzlichenKranken- oder Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall einSchutz nicht gewährleistet ist, die Beiträge zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmenerbracht werden. Arbeitslose Teilnehmeran Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können fürdie Dauer des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeldoder Übergangsgeld einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eineprivate Versicherung gegen Krankheit oder für die Pflegeversicherungerhalten. Der Zuschuss wird nach §207a Abs. 2 des Dritten<strong>Buch</strong>es berechnet.§45 Leistungen zum Lebensunterhalt(1) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischenRehabilitation leisten1. die gesetzlichen Krankenkassen Krankengeld nach Maßgabeder §§44 und 46 bis 51 des Fünften <strong>Buch</strong>es und des §8 Abs.2 in Verbindung mit den §§12 und 13 des Zweiten Gesetzesüber die Krankenversicherung der Landwirte,2. die Träger der Unfallversicherung Verletztengeld nach Maßgabeder §§45 bis 48, 52 und 55 des Siebten <strong>Buch</strong>es,3. die Träger der Rentenversicherung Übergangsgeld nach Maßgabedieses <strong>Buch</strong>es und der §§20 und 21 des Sechsten <strong>Buch</strong>es,4. die Träger der Kriegsopferversorgung Versorgungskrankengeldnach Maßgabe der §§16 bis 16h und 18a des Bundesversorgungsgesetzes.57


Teil 1 · Kapitel 6(2) Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitslebenleisten Übergangsgeld1. die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe dieses <strong>Buch</strong>esund der §§49 bis 52 des Siebten <strong>Buch</strong>es,2. die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe dieses <strong>Buch</strong>esund der §§20 und 21 des Sechsten <strong>Buch</strong>es,3. die Bundesanstalt für Arbeit nach Maßgabe dieses <strong>Buch</strong>es undder §§160 bis 162 des Dritten <strong>Buch</strong>es,4. die Träger der Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe dieses <strong>Buch</strong>esund des §26a des Bundesversorgungsgesetzes.(3) Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschenhaben Anspruch auf Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabeam Arbeitsleben für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignungabgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird (§33Abs. 4 Satz 2) und sie wegen der Teilnahme kein oder ein geringeresArbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen.(4) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die Leistungsempfängerineinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat; §52Nr. 2 des Siebten <strong>Buch</strong>es bleibt unberührt.(5) Während der Ausführung von Leistungen zur erstmaligenberuflichen Ausbildung behinderter Menschen und berufsvorbereitendenBildungsmaßnahmen sowie im Eingangsverfahren undim Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschenleisten1. die Bundesanstalt für Arbeit Ausbildungsgeld nach Maßgabeder §§104 bis 108 des Dritten <strong>Buch</strong>es,2. die Träger der Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe unter denVoraussetzungen der §§26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes.58


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 46(6) Die Träger der Kriegsopferfürsorge leisten in den Fällen des§27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes ergänzende Hilfezum Lebensunterhalt nach §27a des Bundesversorgungsgesetzes.(7) Wird bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischenRehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeldoder Übergangsgeld geleistet, kann der Rehabilitationsträger imRahmen der nach §13 Abs. 2 Nr. 7 vereinbarten Empfehlung eineErstattung seiner Aufwendungen für diese Leistungen verlangen.(8) Das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld, das Verletztengeldund das Übergangsgeld werden für Kalendertage gezahlt;wird die Leistung für einen ganzen Kalendermonat gezahlt,so wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.§46 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds(1) Der Berechnung des Übergangsgelds werden 80 vom Hundertdes erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens,soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt)zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendungdes §47 berechnete Nettoarbeitsentgelt; hierbei gilt diefür den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.Das Übergangsgeld beträgt1. für Leistungsempfänger, die mindestens ein Kind im Sinne des§32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, oderderen Ehegatten, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaftleben, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie dieLeistungsempfänger pflegen oder selbst der Pflege bedürfen undkeinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherunghaben, 75 vom Hundert,2. für die übrigen Leistungsempfänger 68 vom Hundert des nachSatz 1 oder §48 maßgebenden Betrages. Bei Übergangsgeld der59


Teil 1 · Kapitel 6Träger der Kriegsopferfürsorge wird unter den Voraussetzungenvon Satz 2 Nr. 1 ein Vomhundertsatz von 80, im Übrigenein Vomhundertsatz von 70 zugrunde gelegt.(2) Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Absatz 1Satz 1 wird der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetragnach §47 Abs. 1 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgeltmit dem Vomhundertsatz angesetzt, der sich aus dem Verhältnisdes kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach §47 Abs. 1Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebendenNettoarbeitsentgelt ergibt. Das kalendertägliche Übergangsgeld darfdas sich aus dem Arbeitsentgelt nach §47 Abs. 1 Satz 1 bis 5 ergebendekalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.§47 Berechnung des Regelentgelts(1) Für die Berechnung des Regelentgelts wird das von den Leistungsempfängernim letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenenArbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum,mindestens das während der letzten abgerechnetenvier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmaliggezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahlder Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis wirdmit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebendenregelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vervielfachtund durch sieben geteilt. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessenoder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen1 und 2 nicht möglich, gilt der 30. Teil des in dem letzten vorBeginn der Leistung abgerechneten Kalendermonat erzielten undum einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgeltsals Regelentgelt. Wird mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt,das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Ar-60


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 47beitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach §7 Abs. 1a des Vierten<strong>Buch</strong>es), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraumder Beitragsberechnung zugrunde liegende undum einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgeltmaßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarungüber flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§23b Abs.2 des Vierten <strong>Buch</strong>es), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendungdes Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit,die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnungdes Regelentgelts wird der 360. Teil des einmalig gezahltenArbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonatenvor Beginn der Leistung nach §23a des Vierten <strong>Buch</strong>es der Beitragsberechnungzugrunde gelegen hat, dem nach den Sätzen 1 bis5 berechneten Arbeitsentgelt hinzugerechnet.(2) Bei Teilarbeitslosigkeit ist für die Berechnung das Arbeitsentgeltmaßgebend, das in der infolge der Teilarbeitslosigkeit nichtmehr ausgeübten Beschäftigung erzielt wurde.(3) Für Leistungsempfänger, die Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeldbezogen haben, wird das regelmäßige Arbeitsentgelt zugrundegelegt, das zuletzt vor dem Arbeitsausfall erzielt wurde.(4) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der für den Rehabilitationsträgerjeweils geltenden Leistungs- oder Beitragsbemessungsgrenzeberücksichtigt, in der Rentenversicherung bis zur Höhe desder Beitragsbemessung zugrunde liegenden Entgelts.(5) Für Leistungsempfänger, die im Inland nicht einkommensteuerpflichtigsind, werden für die Feststellung des entgangenenNettoarbeitsentgelts die Steuern berücksichtigt, die bei einer Steuerpflichtim Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.61


Teil 1 · Kapitel 6§48 Berechnungsgrundlage in SonderfällenDie Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld währendLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird aus 65 vom Hundertdes auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichenRegelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt,das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfängergilt, wenn1. die Berechnung nach den §§46 und 47 zu einem geringerenBetrag führt,2. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden istoder3. der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungenlänger als drei Jahre zurückliegt.Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonatvor dem Beginn der Leistungen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzefür diejenige Beschäftigung, für die Leistungsempfängerohne die Behinderung nach ihren beruflichen Fähigkeiten, ihrerbisherigen beruflichen Tätigkeit und nach ihrem Lebensalter in Betrachtkämen. Für den Kalendertag wird der 360. Teil dieses Betragesangesetzt.§49 Kontinuität der BemessungsgrundlageHaben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeldoder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschlussdaran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oderzur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnungder diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhaltvon dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen;es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.62


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 48–51§50 Anpassung der Entgeltersatzleistungen(1) Die dem Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeldund Übergangsgeld zugrunde liegende Berechnungsgrundlagewird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende desBemessungszeitraums entsprechend der Veränderung der Bruttolohn-und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmervom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr andie Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst.(2) Der Anpassungsfaktor errechnet sich, indem die Bruttolohnund-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmerfür das vergangene Kalenderjahr durch die Bruttolohn- und -gehaltssummefür das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird; §68Abs. 6 und §121 Abs. 1 des Sechsten <strong>Buch</strong>es gelten entsprechend.(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibtjeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor,der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesanzeigerbekannt.§51 Weiterzahlung der Leistungen(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitationoder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitereLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, währendderer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, undkönnen diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zuvertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden,werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oderdas Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt, wenn1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruchauf Krankengeld mehr haben oder63


Teil 1 · Kapitel 62. ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nichtzu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung insbesondere zuvertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabeam Arbeitsleben in größerer Entfernung zu ihren Wohnortenablehnen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist §121 Abs. 4 desDritten <strong>Buch</strong>es entsprechend anzuwenden.(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe amArbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, abervoraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeldund Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, längstensbis zu sechs Wochen weitergezahlt.(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlosseneLeistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werdenÜbergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeitbis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich beimArbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeldvon mindestens drei Monaten nicht geltend machenkönnen; die Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahlvon Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eineabgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruchaus Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fallbeträgt das Übergangsgeld1. bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen deserhöhten Bemessungssatzes nach §46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vorliegen,67 vom Hundert,2. bei den übrigen Leistungsempfängern 60 vom Hundertdes sich aus §46 Abs. 1 Satz 1 oder §48 ergebenden Betrages.64


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 52§52 Einkommensanrechnung(1) Auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger nach §6Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 werden angerechnet1. Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer währenddes Anspruchs auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit,das bei Beschäftigten um die gesetzlichen Abzüge und um einmaliggezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängernum 20 vom Hundert zu vermindern ist,2. Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammenmit dem Übergangsgeld das vor Beginn der Leistungerzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgeltübersteigen,3. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhangmit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitationoder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt,4. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Verletztenrentenin Höhe des sich aus §18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Vierten<strong>Buch</strong>es ergebenden Betrages, wenn sich die Minderung derErwerbsfähigkeit auf die Höhe der Berechnungsgrundlage fürdas Übergangsgeld nicht ausgewirkt hat,5. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus demselbenAnlass wie die Leistungen zur Teilhabe erbracht werden,wenn durch die Anrechnung eine unbillige Doppelleistung vermiedenwird,6. Renten wegen Alters, die bei Berechnung des Übergangsgeldsaus einem Teilarbeitsentgelt nicht berücksichtigt wurden,7. Verletztengeld nach den Vorschriften des Siebten <strong>Buch</strong>es,8. den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Leistungen, die von einerStelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs erbrachtwerden.65


Teil 1 · Kapitel 6(2) Bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kinderzulageund von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Kinderzuschussauf das Übergangsgeld bleibt ein Betrag in Höhe desKindergeldes nach §66 des Einkommensteuergesetzes oder §6 desBundeskindergeldgesetzes außer Ansatz.(3) Wird ein Anspruch auf Leistungen, um die das Übergangsgeldnach Absatz 1 Nr. 3 zu kürzen wäre, nicht erfüllt, geht der Anspruchinsoweit mit Zahlung des Übergangsgelds auf den Rehabilitationsträgerüber; die §§104 und 115 des Zehnten <strong>Buch</strong>es bleibenunberührt.§53 Reisekosten(1) Als Reisekosten werden die im Zusammenhang mit der Ausführungeiner Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zurTeilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- undÜbernachtungskosten übernommen; hierzu gehören auch die Kostenfür besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahmewegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, für einewegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlichdes für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls, fürKinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist,weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist, sowie fürden erforderlichen Gepäcktransport.(2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe amArbeitsleben werden Reisekosten auch für im Regelfall zwei Familienheimfahrtenje Monat übernommen. Anstelle der Kosten für dieFamilienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vomWohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurückReisekosten übernommen werden.66


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 53–54(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhangmit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen,wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.§54 Haushalts- oder Betriebshilfeund Kinderbetreuungskosten(1) Haushaltshilfe wird geleistet, wenn1. den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistungzur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zurTeilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushaltsnicht möglich ist,2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nichtweiterführen kann und3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfedas zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindertund auf Hilfe angewiesen ist.§38 Abs. 4 des Fünften <strong>Buch</strong>es ist sinngemäß anzuwenden.(2) Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag die Kostenfür die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes biszur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen,wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes indieser Weise sichergestellt ist.(3) Kosten für die Betreuung der Kinder des Leistungsempfängerskönnen bis zu einem Betrag von 130 Euro je Kind und Monatübernommen werden, wenn sie durch die Ausführung einer Leistungzur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitslebenunvermeidbar entstehen. Leistungen zur Kinderbetreuungwerden nicht neben Leistungen nach den Absätzen 1 und 2erbracht. Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht sich entsprechend67


Teil 1 · Kapitel 6der Veränderung der Bezugsgröße nach §18 Abs. 1 des Vierten<strong>Buch</strong>es; §77 Abs. 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erbringen die landwirtschaftlichenAlterskassen und die landwirtschaftlichen KrankenkassenBetriebs- und Haushaltshilfe nach den §§10 und 36 desGesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach den §§9und 10 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung derLandwirte, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für diebei ihnen versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer und imUnternehmen mitarbeitenden Ehegatten nach §54 des Siebten <strong>Buch</strong>es.68


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 55Kapitel 7 Leistungen zur Teilhabeam Leben in der Gemeinschaft§55 Leistungen zur Teilhabe am Lebenin der Gemeinschaft(1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaftwerden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschendie Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichernoder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen undnach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden.(2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere1. Versorgung mit anderen als den in §31 genannten Hilfsmittelnoder den in §33 genannten Hilfen,2. heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschultsind,3. Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, dieerforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die fürsie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen,4. Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,5. Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einerWohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behindertenMenschen entspricht,6. Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten,7. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellenLeben.69


Teil 1 · Kapitel 7§56 Heilpädagogische Leistungen(1) Heilpädagogische Leistungen nach §55 Abs. 2 Nr. 2 werdenerbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dasshierdurch1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitendeVerlauf einer Behinderung verlangsamt oder2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildertwerden können. Sie werden immer an schwerstbehinderte undschwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschultsind, erbracht.(2) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung(§30) und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträgerwerden heilpädagogische Leistungen als Komplexleistung erbracht.§57 Förderung der VerständigungBedürfen hörbehinderte Menschen oder behinderte Menschenmit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit aufGrund ihrer Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt ausbesonderem Anlass der Hilfe anderer, werden ihnen die erforderlichenHilfen zur Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungenhierfür erstattet.§58 Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichenund kulturellen LebenDie Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellenLeben (§55 Abs. 2 Nr. 7) umfassen vor allem1. Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mitnicht behinderten Menschen,70


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 56–592. Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen,die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zweckendienen,3. die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung überdas Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wennwegen Art oder Schwere der Behinderung anders eine Teilhabeam Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichendmöglich ist.§59 VerordnungsermächtigungDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmungdes Bundesrates Näheres über Voraussetzungen, Gegenstandund Umfang der Leistungen zur Teilhabe am Leben in derGemeinschaft sowie über das Zusammenwirken dieser Leistungenmit anderen Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderterMenschen regeln.71


Teil 1 · Kapitel 8Kapitel 8 Sicherung und Koordinierungder TeilhabeTitel 1 Sicherung von Beratung und Auskunft§60 Pflichten PersonensorgeberechtigterEltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei ihrer Personensorgeanvertrauten Menschen Behinderungen (§2 Abs. 1) wahrnehmenoder durch die in §61 genannten Personen hierauf hingewiesenwerden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftragsdie behinderten Menschen einer gemeinsamenServicestelle oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitationoder einem Arzt zur Beratung über die geeigneten Leistungen zurTeilhabe vorstellen.§61 Sicherung der Beratung behinderter Menschen(1) Die Beratung der Ärzte, denen eine Person nach §60 vorgestelltwird, erstreckt sich auf die geeigneten Leistungen zur Teilhabe.Dabei weisen sie auf die Möglichkeit der Beratung durch einegemeinsame Servicestelle oder eine sonstige Beratungsstelle für Rehabilitationhin. Bei Menschen, bei denen der Eintritt der Behinderungnach allgemeiner ärztlicher Erkenntnis zu erwarten ist, wirdentsprechend verfahren. Werdende Eltern werden auf den Beratungsanspruchbei den Schwangerschaftsberatungsstellen hingewiesen.(2) Hebammen, Entbindungspfleger, Medizinalpersonen außerÄrzten, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter und Erzieher, die beiAusübung ihres Berufs Behinderungen (§2 Abs. 1) wahrnehmen,72


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 60–62weisen die Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und aufdie Beratungsangebote nach §60 hin.(3) Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten und Sozialarbeiterbei Ausübung ihres Berufs Behinderungen (§2 Abs. 1) bei volljährigenMenschen wahr, empfehlen sie diesen Menschen oder denfür sie bestellten Betreuern eine Beratungsstelle für Rehabilitationoder einen Arzt zur Beratung über die geeigneten Leistungen zurTeilhabe aufzusuchen.§62 Landesärzte(1) In den Ländern können Landesärzte bestellt werden, dieüber besondere Erfahrungen in der Hilfe für behinderte und vonBehinderung bedrohte Menschen verfügen.(2) Die Landesärzte haben vor allem die Aufgabe,1. Gutachten für die Landesbehörden, die für das Gesundheitswesenund die Sozialhilfe zuständig sind, sowie für die zuständigenSozialhilfeträger in besonders schwierig gelagertenEinzelfällen oder in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung zuerstatten,2. die für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehördenbeim Erstellen von Konzeptionen, Situations- und Bedarfsanalysenund bei der Landesplanung zur Teilhabe behinderterund von Behinderung bedrohter Menschen zu beratenund zu unterstützen sowie selbst entsprechende Initiativen zuergreifen,3. die für das Gesundheitswesen zuständigen Landesbehördenüber Art und Ursachen von Behinderungen und notwendigeHilfen sowie über den Erfolg von Leistungen zur Teilhabe behinderterund von Behinderung bedrohter Menschen regelmäßigzu unterrichten.73


Teil 1 · Kapitel 8Titel 2 Klagerecht der Verbände§63 Klagerecht der VerbändeWerden behinderte Menschen in ihren Rechten nach diesem<strong>Buch</strong> verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem EinverständnisVerbände klagen, die nach ihrer Satzung behinderte Menschenauf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozessbeteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungenwie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behindertenMenschen selbst vorliegen.Titel 3 Koordinierung der Teilhabebehinderter Menschen§64 Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wirdein Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen gebildet, der esin Fragen der Teilhabe behinderter Menschen berät und bei Aufgabender Koordinierung unterstützt. Zu den Aufgaben des Beiratsgehören insbesondere auch1. die Unterstützung bei der Förderung von Rehabilitationseinrichtungenund die Mitwirkung bei der Vergabe der Mitteldes Ausgleichsfonds,2. die Anregung und Koordinierung von Maßnahmen zur Evaluierungder in diesem <strong>Buch</strong> getroffenen Regelungen im Rahmender Rehabilitationsforschung und als forschungsbegleitenderAusschuss die Unterstützung des Ministeriums bei der Festlegungvon Fragestellungen und Kriterien.Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung trifft Entscheidungenüber die Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds nurauf Grund von Vorschlägen des Beirats.74


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 63–64(2) Der Beirat besteht aus 48 Mitgliedern. Von diesen beruftdas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnungzwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der Arbeitnehmerim Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit,zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der Arbeitgeberim Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit,sechs Mitglieder auf Vorschlag der Behindertenverbände, die nachder Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, behinderteMenschen auf Bundesebene zu vertreten,16 Mitglieder auf Vorschlag der Länder,drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalenSpitzenverbände,ein Mitglied auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft, in der sich dieIntegrationsämter zusammengeschlossen haben,ein Mitglied auf Vorschlag des Vorstands der Bundesanstalt fürArbeit,zwei Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenverbände der Krankenkassen,ein Mitglied auf Vorschlag der Spitzenvereinigungen der Träger dergesetzlichen Unfallversicherung,drei Mitglieder auf Vorschlag des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger,ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft derüberörtlichen Träger der Sozialhilfe,ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der FreienWohlfahrtspflege,75


Teil 1 · Kapitel 8ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft für UnterstützteBeschäftigung,fünf Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften der Einrichtungender medizinischen Rehabilitation, der Berufsförderungswerke,der Berufsbildungswerke, der Werkstätten für behinderteMenschen und der Integrationsfirmen,ein Mitglied auf Vorschlag der für die Wahrnehmung der Interessender ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungenauf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände,zwei Mitglieder auf Vorschlag der Kassenärztlichen Bundesvereinigungund der Bundesärztekammer.Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.§65 Verfahren des BeiratsDer Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen wählt ausden ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer,Arbeitgeber und Organisationen behinderter Menschen jeweils fürdie Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzendeund einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Im Übrigen gilt§106 entsprechend.§66 Berichte über die Lage behinderter Menschenund die Entwicklung ihrer Teilhabe(1) Die Bundesregierung unterrichtet die gesetzgebenden Körperschaftendes Bundes bis zum 31. Dezember 2004 über die Lagebehinderter Frauen und Männer sowie die Entwicklung ihrer Teilhabe,gibt damit eine zusammenfassende Darstellung und Bewertungder Aufwendungen zu Prävention, Rehabilitation und Teilhabebehinderter Menschen im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und76


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 65–67Wirksamkeit ab und schlägt unter Berücksichtigung und Bewertungder mit diesem <strong>Buch</strong> getroffenen Regelungen die zu treffendenMaßnahmen vor. In dem Bericht wird die Entwicklung der Teilhabeam Leben in der Gesellschaft gesondert dargestellt. Schlägtdie Bundesregierung weitere Regelungen vor, erstattet sie auch überderen Wirkungen einen weiteren Bericht. Die Träger von Leistungenund Einrichtungen erteilen die erforderlichen Auskünfte. Dieobersten Landesbehörden werden beteiligt. Ein gesonderter Berichtüber die Lage behinderter Menschen ist vor diesem Zeitpunkt nichtzu erstellen.(2) Bei der Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 1 unterrichtetdie Bundesregierung die gesetzgebenden Körperschaften desBundes auch über die nach dem Behindertengleichstellungsgesetzgetroffenen Maßnahmen, über Zielvereinbarungen im Sinne von§5 Behindertengleichstellungsgesetz sowie über die Gleichstellungbehinderter Menschen und gibt eine zusammenfassende, nach Geschlechtund Alter differenzierte Darstellung und Bewertung ab.Der Bericht nimmt zu möglichen weiteren Maßnahmen zur Gleichstellungbehinderter Menschen Stellung. Die zuständigen oberstenLandesbehörden werden beteiligt.§67 VerordnungsermächtigungDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kanndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitereVorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren desBeirats nach §65 erlassen.77


Teil 2 Besondere Regelungen zur Teilhabeschwerbehinderter Menschen(Schwerbehindertenrecht)Kapitel 1 Geschützter Personenkreis§68 Geltungsbereich(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderteund diesen gleichgestellte behinderte Menschen.(2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehindertenMenschen (§2 Abs. 3) erfolgt auf Grund einer Feststellungnach §69 auf Antrag des behinderten Menschen durch dasArbeitsamt. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs desAntrags wirksam. Sie kann befristet werden.(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderenRegelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahmedes §125 und des Kapitels 13 angewendet.§69 Feststellung der Behinderung, Ausweise(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für dieDurchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behördendas Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderungfest. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgungist entsprechend anzuwenden, soweit nicht dasZehnte <strong>Buch</strong> Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabeam Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderungnach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die im Rahmen des§30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes festgelegten Maßstäbe78


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 68–69gelten entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn einGrad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt.(2) Eine Feststellung nach Absatz 1 ist nicht zu treffen, wenneine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und denGrad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einemRentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungoder einer vorläufigen Bescheinigung der für dieseEntscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, essei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitigerFeststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellungnach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.(3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Lebenin der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach denAuswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unterBerücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidungnach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffenworden ist.(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitlicheMerkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahmevon Nachteilsausgleichen, so treffen die für die Durchführung desBundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichenFeststellungen im Verfahren nach Absatz 1.(5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für dieDurchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behördenauf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweisüber die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad derBehinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesund-79


Teil 2 · Kapitel 1heitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für dieInanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehindertenMenschen nach Teil 2 oder nach anderen Vorschriftenzustehen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises wird befristet. Erwird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderterMenschen erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald eineNeufeststellung unanfechtbar geworden ist.§70 VerordnungsermächtigungDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften überdie Gestaltung der Ausweise, ihre Gültigkeit und das Verwaltungsverfahrenzu erlassen.80


Kapitel 2 Beschäftigungspflichtder Arbeitgeber<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 70–71§71 Pflicht der Arbeitgeberzur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen(1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit mindestens20 Arbeitsplätzen im Sinne des §73 haben auf wenigstens5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zuberücksichtigen.(2) Die Pflichtquote nach Absatz 1 Satz 1 beträgt vom 1. Januar2003 an 6 Prozent, wenn die Zahl der arbeitslosen schwerbehindertenMenschen im Monat Oktober 2002 nicht um mindestens25 Prozent geringer ist als die Zahl der arbeitslosen schwerbehindertenMenschen im Monat Oktober 1999. In die Zahl der im Oktober2002 arbeitslosen schwerbehinderten Menschen ist die Zahlder schwerbehinderten Menschen einzubeziehen, um die die imMonat Oktober 2002 in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den§§260 bis 271 des Dritten <strong>Buch</strong>es und in Strukturanpassungsmaßnahmennach den §§272 bis 279 des Dritten <strong>Buch</strong>es beschäftigtenschwerbehinderten Menschen die Zahl der im Oktober 1999in solchen Maßnahmen beschäftigten schwerbehinderten Menschenübersteigt. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnunggibt die Veränderungsrate nach Satz 1 und die vom 1. Januar2003 an geltende Pflichtquote im Bundesanzeiger bekannt.(3) Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 gelten1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen,das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des DeutschenBundestages und Bundesrates, das Bundesverfassungs-81


Teil 2 · Kapitel 2gericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshofjedoch zusammengefasst mit dem Generalbundesanwalt,sowie das Bundeseisenbahnvermögen,2. jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsidialkanzleienmit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltungender Landtage, die Rechnungshöfe (Rechnungskammern),die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jedesonstige Landesbehörde, zusammengefasst jedoch diejenigenBehörden, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben,3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband von Gebietskörperschaften,4. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichenRechts.§72 Beschäftigung besonderer Gruppenschwerbehinderter Menschen(1) Im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht sind inangemessenem Umfang zu beschäftigen1. schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder Schwere ihrerBehinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind, insbesonderesolche,a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderungnicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraftbedürfen oderb) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nurvorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen fürden Arbeitgeber verbunden ist oderc) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlichnur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistungerbringen können oder82


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 72–73d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 alleininfolge geistiger oder seelischer Behinderung oder einesAnfallsleidens vorliegt odere) die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlosseneBerufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzeshaben,2. schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendethaben.(2) Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung, insbesonderefür Auszubildende, haben im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflichteinen angemessenen Anteil dieser Stellen mitschwerbehinderten Menschen zu besetzen.§73 Begriff des Arbeitsplatzes(1) Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2 sind alle Stellen, auf denenArbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen,Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrerberuflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.(2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen beschäftigtwerden1. behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitslebennach §33 Abs. 3 Nr. 3 in Betrieben oder Dienststellenteilnehmen,2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihremErwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativeroder religiöser Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicherReligionsgemeinschaften,3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerbdient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnungoder Erziehung erfolgt,83


Teil 2 · Kapitel 24. Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmennach dem Dritten <strong>Buch</strong> teilnehmen,5. Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewähltwerden,6. Personen, die nach §19 des Bundessozialhilfegesetzes in Arbeitsverhältnissenbeschäftigt werden,7. Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältniswegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, unbezahltemUrlaub oder wegen Bezuges einer Rente auf Zeitruht, solange für sie eine Vertretung eingestellt ist.(3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach derNatur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenenVereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetztsind, sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18Stunden wöchentlich beschäftigt werden.§74 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzenund der Pflichtarbeitsplatzzahl(1) Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen undder Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschenzu beschäftigen sind (§71), zählen Stellen, auf denen Auszubildendebeschäftigt werden, nicht mit. Das Gleiche gilt für Stellen,auf denen Rechts- oder Studienreferendare und -referendarinnenbeschäftigt werden, die einen Rechtsanspruch auf Einstellunghaben.(2) Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile von 0,5 undmehr sind aufzurunden, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlichbis zu 59 Arbeitsplätzen abzurunden.84


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 74–76§75 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl derPflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen(1) Ein schwerbehinderter Mensch, der auf einem Arbeitsplatzim Sinne des §73 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 4 oder 6 beschäftigtwird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschenangerechnet.(2) Ein schwerbehinderter Mensch, der in Teilzeitbeschäftigungkürzer als betriebsüblich, aber nicht weniger als 18 Stundenwöchentlich beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz fürschwerbehinderte Menschen angerechnet. Wird ein schwerbehinderterMensch weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt,lässt das Arbeitsamt die Anrechnung auf einen dieser Pflichtarbeitsplätzezu, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen Art oderSchwere der Behinderung notwendig ist.(3) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen Pflichtarbeitsplatzfür schwerbehinderte Menschen angerechnet.(4) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins wird, auchwenn er kein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderterMensch im Sinne des §2 Abs. 2 oder 3 ist, auf einen Pflichtarbeitsplatzangerechnet.§76 Mehrfachanrechnung(1) Das Arbeitsamt kann die Anrechnung eines schwerbehindertenMenschen, besonders eines schwerbehinderten Menschenim Sinne des §72 Abs. 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz,höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschenzulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondereSchwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch für teilzeitbeschäftigteschwerbehinderte Menschen im Sinne des §75 Abs. 2.85


Teil 2 · Kapitel 2(2) Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildetwird, wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschenangerechnet. Das Arbeitsamt kann die Anrechnung auf dreiPflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen,wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegenArt oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeitenstößt.(3) Bescheide über die Anrechnung eines schwerbehindertenMenschen auf mehr als drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderteMenschen, die vor dem 1. August 1986 erlassen worden sind,gelten fort.§77 Ausgleichsabgabe(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderterMenschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetztenPflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen monatlicheine Ausgleichsabgabe. Die Zahlung der Ausgleichsabgabehebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschennicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichenBeschäftigungsquote ermittelt, indem ausden monatlichen Beschäftigungsdaten der Mittelwert der Beschäftigungsquoteeines Kalenderjahres gebildet wird.(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztenPflichtarbeitsplatz1. 105 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquotevon 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz,2. 180 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquotevon 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,3. 260 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquotevon weniger als 2 Prozent.86


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 77Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe je Monat undunbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen1. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 39 zu berücksichtigendenArbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichenBeschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen105 Euro und2. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 zu berücksichtigendenArbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichenBeschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen105 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungvon weniger als einem schwerbehinderten Menschen180 Euro.(3) Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend der Veränderungder Bezugsgröße nach §18 Abs. 1 des Vierten <strong>Buch</strong>es. Sieerhöht sich zum 1. Januar eines Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgrößeseit der letzten Neubestimmung um wenigstens 10 Prozenterhöht hat. Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe erfolgt, indemder Faktor für die Veränderung der Bezugsgröße mit dem jeweiligenBetrag der Ausgleichsabgabe vervielfältigt wird. Die sich ergebendenBeträge sind auf den nächsten durch fünf teilbaren Betragabzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnunggibt den Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 3 ergebenden Beträgeder Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt.(4) Die Ausgleichsabgabe zahlt der Arbeitgeber jährlich zugleichmit der Erstattung der Anzeige nach §80 Abs. 2 an das für seinenSitz zuständige Integrationsamt. Ist ein Arbeitgeber mehr als dreiMonate im Rückstand, erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheidüber die rückständigen Beträge und zieht diese ein.Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamtnach dem 31. März Säumniszuschläge nach Maßgabe des87


Teil 2 · Kapitel 2§24 Abs. 1 des Vierten <strong>Buch</strong>es; für ihre Verwendung gilt Absatz 5entsprechend. Das Integrationsamt kann in begründeten Ausnahmefällenvon der Erhebung von Säumniszuschlägen absehen. Widerspruchund Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheidhaben keine aufschiebende Wirkung. Gegenüber privaten Arbeitgebernwird die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften überdas Verwaltungszwangsverfahren durchgeführt. Bei öffentlichenArbeitgebern wendet sich das Integrationsamt an die Aufsichtsbehörde,gegen deren Entscheidung es die Entscheidung der oberstenBundes- oder Landesbehörde anrufen kann. Die Ausgleichsabgabewird nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang derAnzeige beim Arbeitsamt folgt, weder nachgefordert noch erstattet.(5) Die Ausgleichsabgabe darf nur für besondere Leistungen zurFörderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitslebeneinschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben (§102 Abs.1 Nr. 3) verwendet werden, soweit Mittel für denselben Zwecknicht von anderer Seite zu leisten sind oder geleistet werden. Ausdem Aufkommen an Ausgleichsabgabe dürfen persönliche undsächliche Kosten der Verwaltung und Kosten des Verfahrens nichtbestritten werden. Das Integrationsamt gibt dem Beratenden Ausschussfür behinderte Menschen bei dem Integrationsamt (§103)auf dessen Verlangen eine Übersicht über die Verwendung der Ausgleichsabgabe.(6) Die Integrationsämter leiten 45 Prozent des Aufkommensan Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds (§78) weiter. Zwischenden Integrationsämtern wird ein Ausgleich herbeigeführt.Der auf das einzelne Integrationsamt entfallende Anteil am Aufkommenan Ausgleichsabgabe bemisst sich nach dem Mittelwertaus dem Verhältnis der Wohnbevölkerung im Zuständigkeitsbereichdes Integrationsamtes zur Wohnbevölkerung im Geltungsbereich88


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 77–78dieses Gesetzbuches und dem Verhältnis der Zahl der im Zuständigkeitsbereichdes Integrationsamtes in den Betrieben und Dienststellenbeschäftigungspflichtiger Arbeitgeber auf Arbeitsplätzen imSinne des §73 beschäftigten und der bei den Arbeitsämtern arbeitslosgemeldeten schwerbehinderten und diesen gleichgestelltenbehinderten Menschen zur entsprechenden Zahl der schwerbehindertenund diesen gleichgestellten behinderten Menschen imGeltungsbereich dieses Gesetzbuchs.(7) Die bei den Integrationsämtern verbleibenden Mittel derAusgleichsabgabe werden von diesen gesondert verwaltet. DieRechnungslegung und die formelle Einrichtung der Rechnungenund Belege regeln sich nach den Bestimmungen, die für diese Stellenallgemein maßgebend sind.(8) Für die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe(Absatz 1) gelten hinsichtlich der in §71 Abs. 3 Nr. 1 genanntenStellen der Bund und hinsichtlich der in §71 Abs. 3 Nr. 2 genanntenStellen das Land als ein Arbeitgeber.§78 AusgleichsfondsZur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigungschwerbehinderter Menschen auf Arbeitsplätzen und zur Förderungvon Einrichtungen und Maßnahmen, die den Interessen mehrererLänder auf dem Gebiet der Förderung der Teilhabe schwerbehinderterMenschen am Arbeitsleben dienen, ist beim Bundesministeriumfür Arbeit und Sozialordnung als zweckgebundene Vermögensmasseein Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabeschwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben gebildet. DasBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung verwaltet denAusgleichsfonds.89


Teil 2 · Kapitel 2§79 VerordnungsermächtigungenDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesrates1. die Pflichtquote nach §71 Abs. 1 nach dem jeweiligen Bedarfan Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen zu ändern,jedoch auf höchstens 10 Prozent zu erhöhen oder bis auf 4 Prozentherabzusetzen; dabei kann die Pflichtquote für öffentlicheArbeitgeber höher festgesetzt werden als für private Arbeitgeber,2. nähere Vorschriften über die Verwendung der Ausgleichsabgabenach §77 Abs. 5 und die Gestaltung des Ausgleichsfondsnach § 78, die Verwendung der Mittel durch ihn für die Förderungder Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitslebenund das Vergabe- und Verwaltungsverfahren des Ausgleichsfondszu erlassen,3. in der Rechtsverordnung nach Nummer 2a) den Anteil des an den Ausgleichsfonds weiterzuleitendenAufkommens an Ausgleichsabgabe entsprechend den erforderlichenAufwendungen zur Erfüllung der Aufgaben desAusgleichfonds und der Integrationsämter abweichend von§77 Abs. 6 Satz 1,b) den Ausgleich zwischen den Integrationsämtern auf Vorschlagder Länder oder einer Mehrheit der Länder abweichendvon §77 Abs. 6 Satz 3 sowiec) die Zuständigkeit für die Förderung von Einrichtungen nach§ 30 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnungabweichend von §41 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung undvon Integrationsbetrieben und -abteilungen abweichendvon §41 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnungzu regeln,90


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 794. die Ausgleichsabgabe bei Arbeitgebern, die über weniger als 30Arbeitsplätze verfügen, für einen bestimmten Zeitraum allgemeinoder für einzelne Landesarbeitsamtsbezirke herabzusetzenoder zu erlassen, wenn die Zahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätzefür schwerbehinderte Menschen die Zahl der zubeschäftigenden schwerbehinderten Menschen so erheblichübersteigt, dass die Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderteMenschen dieser Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen zuwerden brauchen.91


Teil 2 · Kapitel 3Kapitel 3 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber;Rechte der schwerbehindertenMenschen§80 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit derBundesanstalt für Arbeit und den Integrationsämtern(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb und jedeDienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten,ihnen gleichgestellten behinderten Menschen undsonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und diesesden Vertretern oder Vertreterinnen des Arbeitsamtes und desIntegrationsamtes, die für den Sitz des Betriebes oder der Dienststellezuständig sind, auf Verlangen vorzulegen.(2) Die Arbeitgeber haben dem für ihren Sitz zuständigen Arbeitsamteinmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangeneKalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Datenanzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht,zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabenotwendig sind. Der Anzeige sind das nach Absatz 1 geführteVerzeichnis sowie eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisseszur Weiterleitung an das für ihren Sitz zuständige Integrationsamtbeizufügen. Dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- undPräsidialrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragtendes Arbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisseszu übermitteln.(3) Zeigt ein Arbeitgeber die Daten bis zum 30. Juni nicht, nichtrichtig oder nicht vollständig an, erlässt das Arbeitsamt nach Prüfungin tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht einen Feststellungsbescheidüber die zur Berechnung der Zahl der Pflichtar-92


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 80beitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der besetzten Arbeitsplätzenotwendigen Daten.(4) Die Arbeitgeber, die Arbeitsplätze für schwerbehinderteMenschen nicht zur Verfügung zu stellen haben, haben die Anzeigenur nach Aufforderung durch die Bundesanstalt für Arbeit imRahmen einer repräsentativen Teilerhebung zu erstatten, die mitdem Ziel der Erfassung der in Absatz 1 genannten Personengruppen,aufgegliedert nach Landesarbeitsamtsbezirken, alle fünf Jahredurchgeführt wird.(5) Die Arbeitgeber haben der Bundesanstalt für Arbeit und demIntegrationsamt auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zurDurchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderterund ihnen gleichgestellter behinderter Menschen amArbeitsleben notwendig sind.(6) Für das Verzeichnis und die Anzeige des Arbeitgebers sinddie mit der Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsämterzusammengeschlossen haben, abgestimmten Vordrucke der Bundesanstaltfür Arbeit zu verwenden. Die Bundesanstalt für Arbeitsoll zur Durchführung des Anzeigeverfahrens in Abstimmung mitder Arbeitsgemeinschaft ein elektronisches Übermittlungsverfahrenzulassen.(7) Die Arbeitgeber haben den Beauftragten der Bundesanstaltfür Arbeit und des Integrationsamtes auf Verlangen Einblick in ihrenBetrieb oder ihre Dienststelle zu geben, soweit es im Interesse derschwerbehinderten Menschen erforderlich ist und Betriebs- oderDienstgeheimnisse nicht gefährdet werden.(8) Die Arbeitgeber haben die Vertrauenspersonen der schwerbehindertenMenschen (§94 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und §97 Abs. 1bis 5) unverzüglich nach der Wahl und ihren Beauftragten für die93


Teil 2 · Kapitel 3Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen (§98 Satz 1)unverzüglich nach der Bestellung dem für den Sitz des Betriebesoder der Dienststelle zuständigen Arbeitsamt und dem Integrationsamtzu benennen.(9) Die Bundesanstalt für Arbeit erstellt und veröffentlicht alljährlicheine Übersicht über die Beschäftigungsquote schwerbehinderterMenschen bei den einzelnen öffentlichen Arbeitgebern.§81 Pflichten des Arbeitgebersund Rechte schwerbehinderter Menschen(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätzemit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mitbeim Arbeitsamt arbeitslos oder Arbeit suchend gemeldetenschwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmenfrühzeitig Verbindung mit dem Arbeitsamt auf. Das Arbeitsamtoder ein von ihm beauftragter Integrationsfachdienst schlägtden Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor.Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungenvon schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber dieSchwerbehindertenvertretung und die in §93 genannten Vertretungenunmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Bei Bewerbungenschwerbehinderter Richter und Richterinnen wird der Präsidialratunterrichtet und gehört, soweit dieser an der Ernennung zubeteiligen ist. Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeberdie Schwerbehindertenvertretung nach §95 Abs. 2 und hörendie in §93 genannten Vertretungen an. Erfüllt der Arbeitgeber seineBeschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretungoder eine in §93 genannte Vertretung mit der beabsichtigtenEntscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unterDarlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der94


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 81betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle Beteiligtensind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unterDarlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Bei Bewerbungenschwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretungnicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Menschdie Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.(2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nichtwegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gilt hierzuFolgendes:1. Ein schwerbehinderter Beschäftigter darf bei einer Vereinbarungoder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründungdes Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses, beimberuflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung,nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine unterschiedlicheBehandlung wegen der Behinderung ist jedochzulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme dieArt der von dem schwerbehinderten Beschäftigten auszuübendenTätigkeit zum Gegenstand hat und eine bestimmte körperlicheFunktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheitwesentliche und entscheidende berufliche Anforderung fürdiese Tätigkeit ist. Macht im Streitfall der schwerbehinderte BeschäftigteTatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegender Behinderung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislastdafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachlicheGründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigenoder eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeitoder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende beruflicheAnforderung für diese Tätigkeit ist.95


Teil 2 · Kapitel 32. Wird gegen das in Nummer 1 geregelte Benachteiligungsverbotbei der Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnissesverstoßen, kann der hierdurch benachteiligteschwerbehinderte Bewerber eine angemessene Entschädigungin Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung einesArbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses bestehtnicht.3. Wäre der schwerbehinderte Bewerber auch bei benachteiligungsfreierAuswahl nicht eingestellt worden, leistet der Arbeitgebereine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstensdrei Monatsverdiensten. Als Monatsverdienst gilt, wasdem schwerbehinderten Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeitin dem Monat, in dem das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnishätte begründet werden sollen, an Geld- undSachbezügen zugestanden hätte.4. Ein Anspruch auf Entschädigung nach den Nummern 2 und 3muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnungder Bewerbung schriftlich geltend gemacht werden.5. Die Regelungen über die angemessene Entschädigung geltenbeim beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstiegkein Anspruch besteht.(3) Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnahmen sicher,dass in ihren Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorgeschriebeneZahl schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhaftebehinderungsgerechte Beschäftigung finden kann. Absatz 4Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihrenArbeitgebern Anspruch auf1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichstvoll verwerten und weiterentwickeln können,96


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 812. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmender beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichenFortkommens,3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme anaußerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätteneinschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen undGeräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes,der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besondererBerücksichtigung der Unfallgefahr,5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischenArbeitshilfenunter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungenauf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nachden Nummern 1, 4 und 5 unterstützen die Arbeitsämter und dieIntegrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der fürdie Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehindertenMenschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweitseine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigenAufwendungen verbunden wäre oder soweit diestaatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriftenoder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.(5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen.Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt.Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung,wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oderSchwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.97


Teil 2 · Kapitel 3§82 Besondere Pflichten der öffentlichen ArbeitgeberDie Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Arbeitsämternfrühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowieneue Arbeitsplätze (§73). Haben schwerbehinderte Menschen sichum einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie vom Arbeitsamtoder einem von diesem beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagenworden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignungoffensichtlich fehlt. Einer Integrationsvereinbarung nach §83 bedarfes nicht, wenn für die Dienststellen dem §83 entsprechende Regelungenbereits bestehen und durchgeführt werden.§83 Integrationsvereinbarung(1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretungund den in §93 genannten Vertretungen in Zusammenarbeitmit dem Beauftragten des Arbeitgebers (§98) eine verbindliche Integrationsvereinbarung.Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretungwird unter Beteiligung der in §93 genannten Vertretungenhierüber verhandelt. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nichtvorhanden, steht das Antragsrecht den in §93 genannten Vertretungenzu. Der Arbeitgeber oder die Schwerbehindertenvertretungkönnen das Integrationsamt einladen, sich an den Verhandlungenüber die Integrationsvereinbarung zu beteiligen. Dem Arbeitsamtund dem Integrationsamt, die für den Sitz des Arbeitgebers zuständigsind, wird die Vereinbarung übermittelt.(2) Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zusammenhangmit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen, insbesonderezur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds,Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungenüber die Durchführung in den Betrieben und Dienststellen. Bei der98


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 82–84Personalplanung werden besondere Regelungen zur Beschäftigungeines angemessenen Anteils von schwerbehinderten Frauen vorgesehen.(3) In den Versammlungen schwerbehinderter Menschen berichtetder Arbeitgeber über alle Angelegenheiten im Zusammenhangmit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen.§84 Prävention(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens-oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- odersonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnissesführen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretungund die in §93 genannten Vertretungen sowie dasIntegrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zurVerfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielleLeistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigtwerden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnismöglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.(2) Der Arbeitgeber schaltet mit Zustimmung der betroffenen Persondie Schwerbehindertenvertretung auch ein, wenn ein schwerbehinderterMensch länger als drei Monate ununterbrochenarbeitsunfähig ist oder das Arbeitsverhältnis oder sonstige Beschäftigungsverhältnisaus gesundheitlichen Gründen gefährdet ist. DieSchwerbehindertenvertretung schaltet mit Zustimmung der betroffenenPerson die gemeinsame Servicestelle und bei schwerbehindertenMenschen auch das Integrationsamt ein. Die Sätze 1 und 2gelten für behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen entsprechend;in diesem Fall tritt an die Stelle der Schwerbehindertenvertretungdie zuständige Interessenvertretung im Sinne des §93.99


Teil 2 · Kapitel 4Kapitel 4 Kündigungsschutz§85 Erfordernis der ZustimmungDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehindertenMenschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmungdes Integrationsamtes.§86 KündigungsfristDie Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.§87 Antragsverfahren(1) Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeberbei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigenIntegrationsamt schriftlich. Der Begriff des Betriebes und derBegriff der Dienststelle im Sinne des Teils 2 bestimmen sich nachdem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.(2) Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des zuständigenArbeitsamtes, des Betriebsrates oder <strong>Personalrat</strong>es und derSchwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehindertenMenschen an.(3) Das Integrationsamt wirkt in jeder Lage des Verfahrens aufeine gütliche Einigung hin.§88 Entscheidung des Integrationsamtes(1) Das Integrationsamt soll die Entscheidung, falls erforderlichauf Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats vomTage des Eingangs des Antrages an treffen.100


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 85–89(2) Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem schwerbehindertenMenschen zugestellt. Dem Arbeitsamt wird eine Abschriftder Entscheidung übersandt.(3) Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung,kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monatsnach Zustellung erklären.(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmungdes Integrationsamtes zur Kündigung haben keine aufschiebendeWirkung.§89 Einschränkungen der Ermessensentscheidung(1) Das Integrationsamt erteilt die Zustimmung bei Kündigungenin Betrieben und Dienststellen, die nicht nur vorübergehendeingestellt oder aufgelöst werden, wenn zwischen dem Tage derKündigung und dem Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahltwird, mindestens drei Monate liegen. Unter der gleichen Voraussetzungsoll es die Zustimmung auch bei Kündigungen in Betriebenund Dienststellen erteilen, die nicht nur vorübergehend wesentlicheingeschränkt werden, wenn die Gesamtzahl der weiterhinbeschäftigten schwerbehinderten Menschen zur Erfüllung derBeschäftigungspflicht nach §71 ausreicht. Die Sätze 1 und 2 geltennicht, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatzdesselben Betriebes oder derselben Dienststelle oder aufeinem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder einer anderenDienststelle desselben Arbeitgebers mit Einverständnis desschwerbehinderten Menschen möglich und für den Arbeitgeber zumutbarist.(2) Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen, wenndem schwerbehinderten Menschen ein anderer angemessener undzumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist.101


Teil 2 · Kapitel 4(3) Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgeberseröffnet, soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen,wenn1. der schwerbehinderte Mensch in einem Interessenausgleich namentlichals einer der zu entlassenden Arbeitnehmer bezeichnetist (§125 der Insolvenzordnung),2. die Schwerbehindertenvertretung beim Zustandekommen desInteressenausgleichs gemäß §95 Abs. 2 beteiligt worden ist,3. der Anteil der nach dem Interessenausgleich zu entlassendenschwerbehinderten Menschen an der Zahl der beschäftigtenschwerbehinderten Menschen nicht größer ist als der Anteil derzu entlassenden übrigen Arbeitnehmer an der Zahl der beschäftigtenübrigen Arbeitnehmer und4. die Gesamtzahl der schwerbehinderten Menschen, die nachdem Interessenausgleich bei dem Arbeitgeber verbleiben sollen,zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach §71 ausreicht.§90 Ausnahmen(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderteMenschen,1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärungohne Unterbrechung noch nicht länger alssechs Monate besteht oder2. die auf Stellen im Sinne des §73 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 beschäftigtwerden oder3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofernsiea) das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eineAbfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung aufGrund eines Sozialplanes haben oder102


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 90–91b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach demSechsten <strong>Buch</strong> oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmerdes Bergbaus haben,wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitigmitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu derenAusspruch nicht widersprechen.(2) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner bei Entlassungen,die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, keineAnwendung, sofern die Wiedereinstellung der schwerbehindertenMenschen bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.(3) Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe und die Beendigungvon Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschenin den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 unabhängig von der Anzeigepflichtnach anderen Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb vonvier Tagen an.§91 Außerordentliche Kündigung(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Ausnahme von§86 auch bei außerordentlicher Kündigung, soweit sich aus denfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.(2) Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb vonzwei Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang desAntrages bei dem Integrationsamt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebendenTatsachen Kenntnis erlangt.(3) Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb vonzwei Wochen vom Tage des Eingangs des Antrages an. Wird innerhalbdieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmungals erteilt.103


Teil 2 · Kapitel 4(4) Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen, wenn dieKündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhangmit der Behinderung steht.(5) Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist des §626Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen, wenn sie unverzüglichnach Erteilung der Zustimmung erklärt wird.(6) Schwerbehinderte Menschen, denen lediglich aus Anlasseines Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist,werden nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wiedereingestellt.§92 Erweiterter BeendigungsschutzDie Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehindertenMenschen bedarf auch dann der vorherigen Zustimmungdes Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisenErwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeitoder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigungerfolgt. Die Vorschriften dieses Kapitels über die Zustimmungzur ordentlichen Kündigung gelten entsprechend.104


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 92–94Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-,Staatsanwalts- und Präsidialrat,Schwerbehindertenvertretung,Beauftragter des Arbeitgebers§93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-,Staatsanwalts- und PräsidialratesBetriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat förderndie Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achteninsbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§71, 72und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirkenauf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.§94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünfschwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigtsind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendesMitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle derVerhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgabenvertritt. Ferner wählen bei Gerichten, denen mindestens fünfschwerbehinderte Richter oder Richterinnen angehören, dieseeinen Richter oder eine Richterin zu ihrer Schwerbehindertenvertretung.Satz 2 gilt entsprechend für Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen,soweit für sie eine besondere Personalvertretung gebildetwird. Betriebe oder Dienststellen, die die Voraussetzungen desSatzes 1 nicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich nahe liegendenBetrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellenderselben Verwaltung zusammengefasst werden; soweit erforderlich,können Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und105


Teil 2 · Kapitel 5Stufen zusammengefasst werden. Über die Zusammenfassung entscheidetder Arbeitgeber im Benehmen mit dem für den Sitz derBetriebe oder Dienststellen einschließlich Gerichten zuständigenIntegrationsamt.(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststellebeschäftigten schwerbehinderten Menschen.(3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nichtnur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahrvollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seitsechs Monaten angehören; besteht der Betrieb oder die Dienststelleweniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigenZugehörigkeit. Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzesdem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialratnicht angehören kann.(4) Bei Dienststellen der Bundeswehr, bei denen eine Vertretungder Soldaten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zuwählen ist, sind auch schwerbehinderte Soldaten und Soldatinnenwahlberechtigt und auch Soldaten und Soldatinnen wählbar.(5) Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeitvom 1. Oktober bis 30. November statt. Außerhalb dieser Zeit findenWahlen statt, wenn1. das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischtund ein stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt,2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder3. eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumeseine Wahl der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden,wird die Schwerbehindertenvertretung in dem auf die Wahl folgendennächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu gewählt.106


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 94Hat die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginndes für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums noch nichtein Jahr betragen, wird die Schwerbehindertenvertretung imübernächsten Zeitraum für regelmäßige Wahlen neu gewählt.(6) Die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied werdenin geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzender Mehrheitswahl gewählt. Im Übrigen sind die Vorschriften überdie Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei derWahl des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialratessinngemäß anzuwenden. In Betrieben und Dienststellenmit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Menschenwird die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied im vereinfachtenWahlverfahren gewählt, sofern der Betrieb oder dieDienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilenbesteht. Ist in einem Betrieb oder einer Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretungnicht gewählt, so kann das für den Betrieboder die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu einer Versammlungschwerbehinderter Menschen zum Zwecke der Wahleines Wahlvorstandes einladen.(7) Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vierJahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder,wenn die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretungnoch nicht beendet ist, mit deren Ablauf. Das Amt erlischt vorzeitig,wenn die Vertrauensperson es niederlegt, aus dem Arbeits-,Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert.Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus,rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretendeMitglied für den Rest der Amtszeit nach; dies gilt für das stellvertretendeMitglied entsprechend. Auf Antrag eines Viertels derwahlberechtigten schwerbehinderten Menschen kann der Wider-107


Teil 2 · Kapitel 5spruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§119) das Erlöschendes Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrerPflichten beschließen.§95 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung(1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederungschwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle,vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle undsteht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgabeninsbesondere dadurch, dass sie1. darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschengeltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs-oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungendurchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nachden §§71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfülltwerden,2. Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen,insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigenStellen beantragt,3. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschenentgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen,durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigunghinwirkt; sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschenüber den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auchbei Anträgen an die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzeszuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung,ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen aufGleichstellung an das Arbeitsamt. In Betrieben und Dienststellenmit in der Regel mehr als 200 schwerbehinderten Menschen kann108


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 95sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahlgewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgabenheranziehen.(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung inallen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehindertenMenschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassendzu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hatihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. DieDurchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalbvon sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden.Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligungam Verfahren nach §81 Abs. 1 und beim Vorliegen vonVermittlungsvorschlägen des Arbeitsamtes nach §81 Abs. 1 odervon Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsichtin die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagenund Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.(3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei Einsichtin die über ihn geführte Personalakte oder ihn betreffende Datendes Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen.Die Schwerbehindertenvertretung bewahrt über den Inhalt derDaten Stillschweigen, soweit sie der schwerbehinderte Menschnicht von dieser Verpflichtung entbunden hat.(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allenSitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialratesund deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschussesberatend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten,die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen alsGruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzungzu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Perso-109


Teil 2 · Kapitel 5nal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erheblicheBeeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschenoder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden,wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Wochevom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriftendes Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtesüber die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend.Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert. In den Fällendes §21e Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist dieSchwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Antrag einesbetroffenen schwerbehinderten Richters oder einer schwerbehindertenRichterin vor dem Präsidium des Gerichtes zu hören.(5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungennach §74 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, §66 Abs. 1 desBundespersonalvertretungsgesetzes sowie den entsprechendenVorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechtes zwischendem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen hinzugezogen.(6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestenseinmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderterMenschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen. Diefür Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriftenfinden entsprechende Anwendung.(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretungder Richter und Richterinnen als auch die Schwerbehindertenvertretungder übrigen Bediensteten beteiligt, so handelnsie gemeinsam.110


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 96§96 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonender schwerbehinderten Menschen(1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich alsEhrenamt.(2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtesnicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oderbegünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.(3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeberdie gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichenKündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie einMitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates.Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretungund der Heranziehung nach §95 Abs. 1 Satz 4 die gleichepersönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigendie gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genanntenVertretungen.(4) Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeitohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezügebefreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichist. Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regelwenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird dieVertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weitergehende Vereinbarungensind zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahmean Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit dieseKenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretungerforderlich sind. Satz 3 gilt auch für das mit der höchstenStimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied, wenn wegen1. ständiger Heranziehung nach §95,2. häufiger Vertretung der Vertrauensperson für längere Zeit,111


Teil 2 · Kapitel 53. absehbaren Nachrückens in das Amt der Schwerbehindertenvertretungin kurzer Fristdie Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen erforderlichist.(5) Freigestellte Vertrauenspersonen dürfen von inner- oderaußerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförderung nicht ausgeschlossenwerden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihrerFreistellung ist ihnen im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebesoder der Dienststelle Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellungunterbliebene berufliche Entwicklung in dem Betrieb oderder Dienststelle nachzuholen. Für Vertrauenspersonen, die dreivolle aufeinander folgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöhtsich der genannte Zeitraum auf zwei Jahre.(6) Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebsbedingtenoder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführenist, haben die Vertrauenspersonen Anspruch auf entsprechendeArbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltsoder der Dienstbezüge.(7) Die Vertrauenspersonen sind verpflichtet,1. über ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene persönlicheVerhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten im Sinne des§73, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichenBehandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren und2. ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene und vom Arbeitgeberausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichneteBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbarenund nicht zu verwerten.Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.Sie gelten nicht gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit, den Inte-112


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 97grationsämtern und den Rehabilitationsträgern, soweit deren Aufgabenden schwerbehinderten Menschen gegenüber es erfordern,gegenüber den Vertrauenspersonen in den Stufenvertretungen(§97) sowie gegenüber den in §79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzesund den in den entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechtesgenannten Vertretungen, Personen undStellen.(8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretungentstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Das Gleiche gilt für diedurch die Teilnahme des mit der höchsten Stimmenzahl gewähltenstellvertretenden Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungennach Absatz 4 Satz 3 entstehenden Kosten.(9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeberdem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialratfür dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführungzur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auchder Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfürnicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestelltwerden.§97 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- undHauptschwerbehindertenvertretung(1) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsratoder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellenein Gesamtpersonalrat errichtet, wählen die Schwerbehindertenvertretungender einzelnen Betriebe oder Dienststellen eineGesamtschwerbehindertenvertretung. Ist eine Schwerbehindertenvertretungnur in einem der Betriebe oder in einer der Dienststellengewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretungwahr.113


Teil 2 · Kapitel 5(2) Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet,wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eineKonzernschwerbehindertenvertretung. Besteht ein Konzernunternehmennur aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretunggewählt ist, hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung(3) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, beidenen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat gebildet ist, gilt Absatz 1sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei den Mittelbehörden vonderen Schwerbehindertenvertretung und den Schwerbehindertenvertretungender nachgeordneten Dienststellen eine Bezirksschwerbehindertenvertretungzu wählen ist. Bei den oberstenDienstbehörden ist von deren Schwerbehindertenvertretung undden Bezirksschwerbehindertenvertretungen des Geschäftsbereichseine Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen; ist die Zahlder Bezirksschwerbehindertenvertretungen niedriger als zehn, sindauch die Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordnetenDienststellen wahlberechtigt.(4) Für Gerichte eines Zweiges der Gerichtsbarkeit, für die einBezirks- oder Hauptrichterrat gebildet ist, gilt Absatz 3 entsprechend.Sind in einem Zweig der Gerichtsbarkeit bei den Gerichtender Länder mehrere Schwerbehindertenvertretungen nach §94 zuwählen und ist in diesem Zweig kein Hauptrichterrat gebildet, istin entsprechender Anwendung von Absatz 3 eine Hauptschwerbehindertenvertretungzu wählen. Die Hauptschwerbehindertenvertretungnimmt die Aufgabe der Schwerbehindertenvertretunggegenüber dem Präsidialrat wahr.(5) Für jede Vertrauensperson, die nach den Absätzen 1 bis 4neu zu wählen ist, wird wenigstens ein stellvertretendes Mitgliedgewählt.114


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 97(6) Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessender schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, diedas Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellendes Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungender einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werdenkönnen, sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen,die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, fürdie eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist. Satz 1 giltentsprechend für die Konzern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungsowie für die Schwerbehindertenvertretung derobersten Dienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen VerwaltungStufenvertretungen nicht gewählt sind. Die nach Satz 2 zuständigeSchwerbehindertenvertretung ist auch in persönlichen Angelegenheitenschwerbehinderter Menschen, über die eine übergeordneteDienststelle entscheidet, zuständig; sie gibt der Schwerbehindertenvertretungder Dienststelle, die den schwerbehinderten Menschenbeschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung. Satz 3 gilt nicht inden Fällen, in denen der <strong>Personalrat</strong> der Beschäftigungsbehörde zubeteiligen ist.(7) §94 Abs. 3 bis 7, §95 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 4, 5 und 7 und§96 gelten entsprechend, §94 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass dieWahl der Gesamt- und Bezirksschwerbehindertenvertretungen inder Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar, die der Konzern- undHauptschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Februarbis 31. März stattfindet.(8) §95 Abs. 6 gilt für die Durchführung von Versammlungender Vertrauens- und der Bezirksvertrauenspersonen durch die Gesamt-,Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung entsprechend.115


Teil 2 · Kapitel 5§98 Beauftragter des ArbeitgebersDer Arbeitgeber bestellt einen Beauftragten, der ihn in Angelegenheitenschwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt;falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt werden. DerBeauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderterMensch sein. Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeberobliegende Verpflichtungen erfüllt werden.§99 Zusammenarbeit(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretungund Betriebs-, Personal-, Richter-, StaatsanwaltsoderPräsidialrat arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschenam Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen.(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, diemit der Durchführung des Teils 2 beauftragten Stellen und die Rehabilitationsträgerunterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllungihrer Aufgaben. Vertrauensperson und Beauftragter des Arbeitgeberssind Verbindungspersonen zur Bundesanstalt für Arbeit undzu dem Integrationsamt.§100 VerordnungsermächtigungDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften überdie Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schwerbehindertenvertretungund ihrer Stufenvertretungen zu erlassen.116


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 98–102Kapitel 6 Durchführung der besonderenRegelungen zur Teilhabeschwerbehinderter Menschen§101 Zusammenarbeit der Integrationsämterund der Bundesanstalt für Arbeit(1) Soweit die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderterMenschen am Arbeitsleben nicht durch freie Entschließungder Arbeitgeber erfüllt werden, werden sie1. in den Ländern von dem Amt für die Sicherung der Integrationschwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt)und2. von der Bundesanstalt für Arbeitin enger Zusammenarbeit durchgeführt.(2) Die den Rehabilitationsträgern nach den geltenden Vorschriftenobliegenden Aufgaben bleiben unberührt.§102 Aufgaben des Integrationsamtes(1) Das Integrationsamt hat folgende Aufgaben:1. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe,2. den Kündigungsschutz,3. die begleitende Hilfe im Arbeitsleben,4. die zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderteMenschen (§117).(2) Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird in enger Zusammenarbeitmit der Bundesanstalt für Arbeit und den übrigenRehabilitationsträgern durchgeführt. Sie soll dahin wirken, dass dieschwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken,auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihreFähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln117


Teil 2 · Kapitel 6können sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmender Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz undim Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten.Dabei gelten als Arbeitsplätze auch Stellen, auf denen Beschäftigtebefristet oder als Teilzeitbeschäftigte in einem Umfang von mindestens15 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die begleitendeHilfe im Arbeitsleben umfasst auch die nach den Umständen desEinzelfalls notwendige psychosoziale Betreuung schwerbehinderterMenschen. Das Integrationsamt kann bei der Durchführung derbegleitenden Hilfen im Arbeitsleben Integrationsfachdienste einschließlichpsychosozialer Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungenund Organisationen beteiligen. Das Integrationsamt sollaußerdem darauf Einfluss nehmen, dass Schwierigkeiten im Arbeitslebenverhindert oder beseitigt werden; es führt hierzu auchSchulungs- und Bildungsmaßnahmen für Vertrauenspersonen, Beauftragteder Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts-und Präsidialräte durch.(3) Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeitfür die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügungstehenden Mitteln auch Geldleistungen erbringen, insbesondere1. an schwerbehinderte Menschena) für technische Arbeitshilfen,b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes,c) zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichenExistenz,d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechtenWohnung,e) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterungberuflicher Kenntnisse und Fertigkeiten undf) in besonderen Lebenslagen,118


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 1022. an Arbeitgebera) zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzenfür schwerbehinderte Menschen undb) für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigungschwerbehinderter Menschen im Sinne des §72 Abs.1Nr. 1 <strong>Buch</strong>stabe a bis d oder des §75 Abs. 2 verbunden sind,vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnisgefährdet würde,3. an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen zuden Kosten in den Fällen des Absatzes 2 Satz 5 sowie an Trägervon Integrationsunternehmen und an öffentliche Arbeitgeberim Sinne des §71 Abs. 3, soweit sie Integrationsbetriebeund Integrationsabteilungen führen.Es kann ferner Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs-und Bildungsmaßnahmen erbringen.(4) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeitdes Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitslebenaus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehendenMitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigenArbeitsassistenz.(5) Verpflichtungen anderer werden durch die Absätze 3 und4 nicht berührt. Leistungen der Rehabilitationsträger nach §6Abs. 1 Nr. 1 bis 5 dürfen, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruchnicht besteht, nicht deshalb versagt werden, weil nach den besonderenRegelungen für schwerbehinderte Menschen entsprechendeLeistungen vorgesehen sind; eine Aufstockung durch Leistungendes Integrationsamtes findet nicht statt.(6) §14 gilt sinngemäß, wenn bei dem Integrationsamt eineLeistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt wird. Das gleiche119


Teil 2 · Kapitel 6gilt, wenn ein Antrag bei einem Rehabilitationsträger gestellt undder Antrag von diesem nach §16 Abs. 2 des Ersten <strong>Buch</strong>es an dasIntegrationsamt weitergeleitet worden ist.§103 Beratender Ausschuss für behinderte Menschenbei dem Integrationsamt(1) Bei jedem Integrationsamt wird ein Beratender Ausschussfür behinderte Menschen gebildet, der die Teilhabe der behindertenMenschen am Arbeitsleben fördert, das Integrationsamt bei derDurchführung der besonderen Regelungen für schwerbehinderteMenschen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützt und bei derVergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mitwirkt. Soweit die Mittelder Ausgleichsabgabe zur institutionellen Förderung verwendetwerden, macht der Beratende Ausschuss Vorschläge für die Entscheidungendes Integrationsamtes.(2) Der Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern, und zwar auszwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnenvertreten,zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeitgeber vertreten,vier Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschen vertreten,einem Mitglied, das das jeweilige Land vertritt,einem Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt.(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterinzu berufen. Mitglieder und Stellvertreter oder Stellvertreterinnensollen im Bezirk des Integrationsamtes ihren Wohnsitzhaben.120


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 103–104(4) Das Integrationsamt beruft auf Vorschlagder Gewerkschaften des jeweiligen Landes zwei Mitglieder,der Arbeitgeberverbände des jeweiligen Landes ein Mitglied,der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmtenBehörde ein Mitglied,der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen Landes,die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind,die behinderten Menschen in ihrer Gesamtheit zu vertreten, vierMitglieder.Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmteBehörde und der Präsident oder die Präsidentin des Landesarbeitsamtesberufen je ein Mitglied.§104 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit(1) Die Bundesanstalt für Arbeit hat folgende Aufgaben:1. die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlungschwerbehinderter Menschen einschließlich der Vermittlungvon in Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigtenauf den allgemeinen Arbeitsmarkt,2. die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs-und Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen,3. die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen amArbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesonderevon schwerbehinderten Menschen,a) die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstigerUmstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind(§72 Abs. 1),b) die langzeitarbeitslos im Sinne des §18 des Dritten <strong>Buch</strong>essind,121


Teil 2 · Kapitel 6c) die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkanntenWerkstatt für behinderte Menschen oder einem Integrationsprojekteingestellt werden,d) die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden odere) die zur Aus- oder Weiterbildung eingestellt werden,4. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmendie besondere Förderung schwerbehinderterMenschen,5. die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme,6. die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§80 Abs. 2 und 4),7. die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht,8. die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachanrechnung(§75 Abs. 2, §76 Abs. 1 und 2),9. die Erfassung der Werkstätten für behinderte Menschen, ihreAnerkennung und die Aufhebung der Anerkennung,10. die Erfassung der Integrationsfachdienste sowie die Erbringungfinanzieller Leistungen aus den Mitteln der Ausgleichsabgabean diese Dienste.(2) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt dem Bundesministeriumfür Arbeit und Sozialordnung jährlich die Ergebnisse ihrerFörderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitslebenauf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach dessen näherer Bestimmungund fachlicher Weisung. Zu den Ergebnissen gehörenAngaben über die Zahl der geförderten Arbeitgeber und schwerbehindertenMenschen, die insgesamt aufgewandten Mittel und diedurchschnittlichen Förderungsbeträge. Die Bundesanstalt für Arbeitveröffentlicht diese Ergebnisse.(3) Die Bundesanstalt für Arbeit führt befristete überregionaleund regionale Arbeitsmarktprogramme zum Abbau der Arbeitslosigkeitschwerbehinderter Menschen, besonderer Gruppen schwer-122


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 104behinderter Menschen, insbesondere schwerbehinderter Frauen,sowie zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderteMenschen durch, die ihr durch Verwaltungsvereinbarunggemäß §370 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Dritten <strong>Buch</strong>es unter Zuweisungder entsprechenden Mittel übertragen werden.(4) Die Bundesanstalt für Arbeit richtet zur Durchführung derihr in Teil 2 und der ihr im Dritten <strong>Buch</strong> zur Teilhabe behinderterund schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenenAufgaben in allen Arbeitsämtern besondere Stellen ein; bei der personellenAusstattung dieser Stellen trägt sie dem besonderen Aufwandbei der Beratung und Vermittlung des zu betreuenden Personenkreisessowie bei der Durchführung der sonstigen Aufgabennach Absatz 1 Rechnung. Soweit in Geschäftsstellen solche besonderenStellen nicht gebildet werden können, soll dort für die Beratungund Vermittlung eine fachliche Schwerpunktbildung erfolgen.(5) Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber nach Absatz 1Nr. 2 hat die Bundesanstalt für Arbeit1. dem Arbeitgeber zur Besetzung von Arbeitsplätzen geeignetearbeitslose oder Arbeit suchende schwerbehinderte Menschenunter Darlegung der Leistungsfähigkeit und der Auswirkungender jeweiligen Behinderung auf die angebotene Stelle vorzuschlagen,2. ihre Fördermöglichkeiten aufzuzeigen, so weit wie möglich underforderlich, auch die entsprechenden Hilfen der Rehabilitationsträgerund der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch dieIntegrationsämter.123


Teil 2 · Kapitel 6§105 Beratender Ausschuss für behinderte Menschenbei der Bundesanstalt für Arbeit(1) Bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit wird einBeratender Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der dieTeilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben durch Vorschlägefördert und die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführungder in Teil 2 und im Dritten <strong>Buch</strong> zur Teilhabe behinderterund schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenenAufgaben unterstützt.(2) Der Ausschuss besteht aus elf Mitgliedern, und zwar auszwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnenvertreten,zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeitgebervertreten,fünf Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschenvertreten,einem Mitglied, das die Integrationsämter vertritt,einem Mitglied, das das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnungvertritt.(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterinzu berufen.(4) Der Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit beruft die Mitglieder,die Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertreten, auf Vorschlagihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der Bundesanstalt fürArbeit. Er beruft auf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen,die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufensind, die behinderten Menschen in ihrer Gesamtheit auf Bundesebenezu vertreten, die Mitglieder, die Organisationen der behindertenMenschen vertreten. Auf Vorschlag der Arbeitsgemein-124


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 105–107schaft, in der sich die Integrationsämter zusammengeschlossenhaben, beruft er das Mitglied, das die Integrationsämter vertritt, undauf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnungdas Mitglied, das dieses vertritt.§106 Gemeinsame Vorschriften(1) Die Beratenden Ausschüsse für behinderte Menschen(§§103, 105) wählen aus den ihnen angehörenden Mitgliedern vonSeiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder Organisationen behinderterMenschen jeweils für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzendenoder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eineStellvertreterin. Die Gewählten dürfen nicht derselben Gruppe angehören.Die Gruppen stellen in regelmäßig jährlich wechselnderReihenfolge den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den Stellvertreteroder die Stellvertreterin. Die Reihenfolge wird durch dieBeendigung der Amtszeit der Mitglieder nicht unterbrochen. Scheidetder Vorsitzende oder die Vorsitzende oder der Stellvertreter oderdie Stellvertreterin aus, wird er oder sie neu gewählt.(2) Die Beratenden Ausschüsse für behinderte Menschen sindbeschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesendist. Die Beschlüsse und Entscheidungen werden mit einfacherStimmenmehrheit getroffen.(3) Die Mitglieder der Beratenden Ausschüsse für behinderteMenschen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Amtszeit beträgtvier Jahre.§107 Übertragung von Aufgaben(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kanndie Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise nach §69125


Teil 2 · Kapitel 6Abs. 5, für die eine Feststellung nach §69 Abs. 1 nicht zu treffenist, auf andere Behörden übertragen. Im Übrigen kann sie andereBehörden zur Aushändigung der Ausweise heranziehen.(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kannAufgaben und Befugnisse des Integrationsamtes nach Teil 2 auf örtlicheFürsorgestellen übertragen oder die Heranziehung örtlicherFürsorgestellen zur Durchführung der den Integrationsämtern obliegendenAufgaben bestimmen.(3) Die Bundesanstalt für Arbeit kann Aufgaben, die nach Teil2 die Landesarbeitsämter wahrzunehmen haben, mit Ausnahmeder Aufgaben nach §156, ganz oder teilweise den Arbeitsämternübertragen.§108 VerordnungsermächtigungDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über dieVoraussetzungen des Anspruchs nach §33 Abs. 8 Nr. 3 und §102Abs. 4 sowie über die Höhe, Dauer und Ausführung der Leistungenzu regeln.126


Kapitel 7 Integrationsfachdienste<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 108–109§109 Begriff und Personenkreis(1) Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die im Auftragder Bundesanstalt für Arbeit, der Rehabilitationsträger und der Integrationsämterbei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabeschwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden.(2) Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Absatzes 1 sindinsbesondere1. schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf anarbeitsbegleitender Betreuung,2. schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitungdurch die Werkstatt für behinderte Menschen am Arbeitslebenauf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilhaben sollenund dabei auf aufwändige, personalintensive, individuelle arbeitsbegleitendeHilfen angewiesen sind sowie3. schwerbehinderte Schulabgänger, die für die Aufnahme einerBeschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Unterstützungeines Integrationsfachdienstes angewiesen sind.(3) Ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufsbegleitenderBetreuung ist insbesondere gegeben bei schwerbehinderten Menschenmit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einerschweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich imArbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammenmit weiteren vermittlungshemmenden Umständen (Alter,Langzeitarbeitslosigkeit, unzureichende Qualifikation, Leistungsminderung)die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkterschwert.127


Teil 2 · Kapitel 7(4) Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen der Aufgabenstellungnach Absatz 1 auch zur beruflichen Eingliederung von behindertenMenschen, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden.§110 Aufgaben(1) Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe schwerbehinderterMenschen am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung undSicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden,indem sie1. die schwerbehinderten Menschen beraten, unterstützen undauf geeignete Arbeitsplätze vermitteln,2. die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe leisten.(2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es,1. die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten Menschenzu bewerten und einzuschätzen und dabei ein individuellesFähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zur Vorbereitungauf den allgemeinen Arbeitsmarkt in enger Kooperationmit den schwerbehinderten Menschen, dem Auftraggeber undder abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichenBildung oder Rehabilitation zu erarbeiten,2. geeignete Arbeitsplätze (§73) auf dem allgemeinen Arbeitsmarktzu erschließen,3. die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätzevorzubereiten,4. die schwerbehinderten Menschen, solange erforderlich, am Arbeitsplatzoder beim Training der berufspraktischen Fähigkeitenam konkreten Arbeitsplatz zu begleiten,5. mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen die Mitarbeiterim Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Aus-128


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 110–111wirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregelnzu informieren und zu beraten,6. eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuungdurchzuführen sowie7. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen.§111 Beauftragung und Verantwortlichkeit(1) Die Integrationsfachdienste werden im Auftrag der Bundesanstaltfür Arbeit, der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträgertätig. Diese bleiben für die Ausführung der Leistung verantwortlich.(2) Im Auftrag legt der Auftraggeber in Abstimmung mit demIntegrationsfachdienst Art, Umfang und Dauer des im Einzelfall notwendigenEinsatzes des Integrationsfachdienstes sowie das Entgeltfest.(3) Der Integrationsfachdienst arbeitet insbesondere mit1. den zuständigen Stellen im Arbeitsamt,2. dem Integrationsamt,3. dem zuständigen Rehabilitationsträger, insbesondere den Berufshelfernder gesetzlichen Unfallversicherung,4. dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung und denanderen betrieblichen Interessenvertretungen,5. der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichenBildung oder Rehabilitation mit ihren begleitenden Dienstenund internen Integrationsfachkräften oder -diensten zur Unterstützungvon Teilnehmenden an Leistungen zur Teilhabe amArbeitsleben,6. wenn notwendig auch mit anderen Stellen und Personen,eng zusammen.129


Teil 2 · Kapitel 7(4) Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit, fachlichen Leitung,Aufsicht sowie zur Qualitätssicherung und Ergebnisbeobachtungwird zwischen dem Auftraggeber und dem Träger des Integrationsfachdienstesunter Berücksichtigung der Grundsätze des§ 93 des Dritten <strong>Buch</strong>es auf der Grundlage einer bundesweitenMustervereinbarung, die die Bundesanstalt für Arbeit entwickeltund im Rahmen der nach §101 gebotenen Zusammenarbeit mitder Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsämter zusammengeschlossenhaben, unter Beteiligung der maßgeblichen Verbände,darunter der Bundesarbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsfachdienstezusammengeschlossen haben, abgestimmthat, vertraglich geregelt. Die Vereinbarungen sollen im Interesse finanziellerPlanungssicherheit auf eine Dauer von mindestens dreiJahren abgeschlossen werden.(5) Die Bundesanstalt für Arbeit wirkt darauf hin, dass Integrationsfachdienstein ausreichender Zahl eingerichtet werden.Grundsätzlich soll in jedem Arbeitsamtsbezirk nur ein Integrationsfachdiensteines Trägers oder eines Verbundes verschiedenerTräger beauftragt werden, der berufsbegleitende und psychosozialeDienste umfasst, trägerübergreifend tätig wird und auch von demregional zuständigen Integrationsamt beauftragt ist.§112 Fachliche Anforderungen(1) Die Integrationsfachdienste müssen1. nach der personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattungin der Lage sein, ihre gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen,2. über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden Personenkreis(§109 Abs. 2) verfügen,3. mit Fachkräften ausgestattet sein, die über eine geeignete Berufsqualifikation,eine psychosoziale oder arbeitspädagogische130


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 112–114Zusatzqualifikation und ausreichende Berufserfahrung verfügen,sowie4. rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich eigenständigsein.(2) Der Personalbedarf eines Integrationsfachdienstes richtetsich nach den konkreten Bedürfnissen unter Berücksichtigung derZahl der Betreuungs- und Beratungsfälle, des durchschnittlichenBetreuungs- und Beratungsaufwands, der Größe des regionalenEinzugsbereichs und der Zahl der zu beratenden Arbeitgeber. Denbesonderen Bedürfnissen besonderer Gruppen schwerbehinderterMenschen, insbesondere schwerbehinderter Frauen, und der Notwendigkeiteiner psychosozialen Betreuung soll durch eine Differenzierunginnerhalb des Integrationsfachdienstes Rechnung getragenwerden.(3) Bei der Stellenbesetzung des Integrationsfachdienstes werdenschwerbehinderte Menschen bevorzugt berücksichtigt. Dabeiwird ein angemessener Anteil der Stellen mit schwerbehindertenFrauen besetzt.§113 Finanzielle LeistungenDie Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten wird vomAuftraggeber vergütet. Die Vergütung für die Inanspruchnahme vonIntegrationsfachdiensten kann bei Beauftragung durch die Bundesanstaltfür Arbeit oder das Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabeerbracht werden.§114 ErgebnisbeobachtungDer Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnisder jeweiligen Bemühungen um die Förderung der Teilhabe am Ar-131


Teil 2 · Kapitel 7beitsleben. Er erstellt jährlich eine zusammenfassende Darstellungder Ergebnisse und legt diese den Auftraggebern nach deren näherergemeinsamer Maßgabe vor. Diese Zusammenstellung soll insbesonderegeschlechtsdifferenzierte Angaben enthalten zu1. den Zu- und Abgängen an Betreuungsfällen im Kalenderjahr,2. dem Bestand an Betreuungsfällen,3. der Zahl der abgeschlossenen Fälle, differenziert nach Aufnahmeeiner Ausbildung, einer befristeten oder unbefristeten Beschäftigung,einer Beschäftigung in einem Integrationsprojektoder in einer Werkstatt für behinderte Menschen.§115 VerordnungsermächtigungDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt,durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesdas Nähere über den Begriff und die Aufgaben des Integrationsfachdienstes,die für sie geltenden fachlichen Anforderungenund die finanziellen Leistungen zu regeln.132


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 115–116Kapitel 8 Beendigung der Anwendungder besonderen Regelungenzur Teilhabe schwerbehinderterund gleichgestellter behinderterMenschen§116 Beendigung der Anwendungder besonderen Regelungen zur Teilhabeschwerbehinderter Menschen(1) Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschenwerden nicht angewendet nach dem Wegfall der Voraussetzungennach § 2 Abs. 2; wenn sich der Grad der Behinderung aufweniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonatsnach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerungfeststellenden Bescheides.(2) Die besonderen Regelungen für gleichgestellte behinderteMenschen werden nach dem Widerruf oder der Rücknahme derGleichstellung nicht mehr angewendet. Der Widerruf der Gleichstellungist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach §2 Abs. 3 inVerbindung mit §68 Abs. 2 weggefallen sind. Er wird erst am Endedes dritten Kalendermonats nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeitwirksam.(3) Bis zur Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungenfür schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestelltebehinderte Menschen werden die behinderten Menschen dem Arbeitgeberauf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderteMenschen angerechnet.133


Teil 2 · Kapitel 8§117 Entziehung der besonderen Hilfenfür schwerbehinderte Menschen(1) Einem schwerbehinderten Menschen, der einen zumutbarenArbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurückweist oder aufgibtoder sich ohne berechtigten Grund weigert, an einer Maßnahmezur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen, oder sonst durch seinVerhalten seine Teilhabe am Arbeitsleben schuldhaft vereitelt, kanndas Integrationsamt im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt diebesonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen zeitweilig entziehen.Dies gilt auch für gleichgestellte behinderte Menschen.(2) Vor der Entscheidung über die Entziehung wird der schwerbehinderteMensch gehört. In der Entscheidung wird die Frist bestimmt,für die sie gilt. Die Frist läuft vom Tage der Entscheidungan und beträgt nicht mehr als sechs Monate. Die Entscheidung wirddem schwerbehinderten Menschen bekannt gegeben.134


Kapitel 9 Widerspruchsverfahren<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 117–119§118 Widerspruch(1) Den Widerspruchsbescheid nach §73 der Verwaltungsgerichtsordnungerlässt bei Verwaltungsakten der Integrationsämterund bei Verwaltungsakten der örtlichen Fürsorgestellen (§107Abs. 2) der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§119).Des Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Verwaltungsakt einIntegrationsamt erlassen hat, das bei einer obersten Landesbehördebesteht.(2) Den Widerspruchsbescheid nach §85 des Sozialgerichtsgesetzeserlässt bei Verwaltungsakten, welche die Arbeitsämter undLandesarbeitsämter auf Grund des Teils 2 erlassen, der Widerspruchsausschussbeim Landesarbeitsamt.§119 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt(1) Bei jedem Integrationsamt besteht ein Widerspruchsausschussaus sieben Mitgliedern, und zwar auszwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnensind,zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind,einem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt,einem Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt,einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterinberufen.135


Teil 2 · Kapitel 9(3) Das Integrationsamt beruftauf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligenLandes die Mitglieder, die Arbeitnehmer sind,auf Vorschlag der jeweils für das Land zuständigen Arbeitgeberverbändedie Mitglieder, die Arbeitgeber sind, sowiedie Vertrauensperson.Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmteBehörde beruft das Mitglied, das das Integrationsamt vertritt. DerPräsident oder die Präsidentin des Landesarbeitsamtes beruft dasMitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt.Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters oder derStellvertreterin des jeweiligen Mitglieds.(4) In Kündigungsangelegenheiten schwerbehinderter Menschen,die bei einer Dienststelle oder in einem Betrieb beschäftigtsind, der zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigunggehört, treten an die Stelle der Mitglieder, die Arbeitgebersind, Angehörige des öffentlichen Dienstes. Dem Integrationsamtwerden ein Mitglied und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterinvon den von der Bundesregierung bestimmten Bundesbehördenbenannt. Eines der Mitglieder, die schwerbehinderte Arbeitnehmeroder Arbeitnehmerinnen sind, muss dem öffentlichenDienst angehören.(5) Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchsausschüssebeträgt vier Jahre. Die Mitglieder der Ausschüsse üben ihre Tätigkeitunentgeltlich aus.§120 Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt(1) Bei jedem Landesarbeitsamt besteht ein Widerspruchsausschussaus sieben Mitgliedern, und zwar aus136


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 120zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnensind,zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind,einem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt,einem Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt,einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterinberufen.(3) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesarbeitsamtesberuftdie Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, aufVorschlag der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligenLandesarbeitsamtsbezirkes, der im Benehmen mit den für denLandesarbeitsamtsbezirk jeweils zuständigen Gewerkschaften, diefür die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutunghaben, gemacht wird,die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, auf Vorschlag der jeweils fürden Landesarbeitsamtsbezirk zuständigen Arbeitgeberverbände, soweitsie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentlicheBedeutung haben, sowiedas Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt, unddie Vertrauensperson.Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmteBehörde beruft das Mitglied, das das Integrationsamt vertritt.Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters oder derStellvertreterin des jeweiligen Mitglieds.(4) §119 Abs. 4 gilt entsprechend.137


Teil 2 · Kapitel 9§121 Verfahrensvorschriften(1) Für den Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt(§119) und den Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt(§120) gilt §106 Abs. 1 und 2 entsprechend.(2) Im Widerspruchsverfahren nach Teil 2 Kapitel 4 werden derArbeitgeber und der schwerbehinderte Mensch vor der Entscheidunggehört; in den übrigen Fällen verbleibt es bei der Anhörungdes Widerspruchsführers.(3) Die Mitglieder der Ausschüsse können wegen Besorgnis derBefangenheit abgelehnt werden. Über die Ablehnung entscheidetder Ausschuss, dem das Mitglied angehört.138


Kapitel 10 Sonstige Vorschriften<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 121–125§122 Vorrang der schwerbehinderten MenschenVerpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigungbestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbindenden Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigungschwerbehinderter Menschen nach den besonderen Regelungenfür schwerbehinderte Menschen.§123 Arbeitsentgelt und Dienstbezüge(1) Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezügeaus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis werden Rentenund vergleichbare Leistungen, die wegen der Behinderung bezogenwerden, nicht berücksichtigt. Die völlige oder teilweise Anrechnungdieser Leistungen auf das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezügeist unzulässig.(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiträume, in denen die Beschäftigungtatsächlich nicht ausgeübt wird und die Vorschriften über dieZahlung der Rente oder der vergleichbaren Leistung eine Anrechnungoder ein Ruhen vorsehen, wenn Arbeitsentgelt oder Dienstbezügegezahlt werden.§124 MehrarbeitSchwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen vonMehrarbeit freigestellt.§125 ZusatzurlaubSchwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahltenzusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr;139


Teil 2 · Kapitel 10verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehindertenMenschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche,erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungenfür schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaubvorsehen, bleiben sie unberührt.§126 Nachteilsausgleich(1) Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zumAusgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen(Nachteilsausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängigvon der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere derBehinderung Rechnung tragen.(2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriftenerfolgen, bleiben unberührt.§127 Beschäftigung schwerbehinderter Menschenin Heimarbeit(1) Schwerbehinderte Menschen, die in Heimarbeit beschäftigtoder diesen gleichgestellt sind (§1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes)und in der Hauptsache für den gleichen Auftraggeber arbeiten,werden auf die Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschendieses Auftraggebers angerechnet.(2) Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen gleichgestellteschwerbehinderte Menschen wird die in §29 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzesfestgelegte Kündigungsfrist von zwei Wochen auf vierWochen erhöht; die Vorschrift des §29 Abs. 7 des Heimarbeitsgesetzesist sinngemäß anzuwenden. Der besondere Kündigungsschutzschwerbehinderter Menschen im Sinne des Kapitels 4 giltauch für die in Satz 1 genannten Personen.140


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 126–127(3) Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in Heimarbeitbeschäftigten oder diesen gleichgestellten schwerbehinderten Menschenerfolgt nach den für die Bezahlung ihres sonstigen Urlaubsgeltenden Berechnungsgrundsätzen. Sofern eine besondere Regelungnicht besteht, erhalten die schwerbehinderten Menschen alszusätzliches Urlaubsgeld 2 Prozent des in der Zeit vom 1. Mai desvergangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres verdienten Arbeitsentgeltsausschließlich der Unkostenzuschläge.(4) Schwerbehinderte Menschen, die als fremde Hilfskräfteeines Hausgewerbetreibenden oder eines Gleichgestellten beschäftigtwerden (§2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes) können auf Antrageines Auftraggebers auch auf dessen Pflichtarbeitsplätze fürschwerbehinderte Menschen angerechnet werden, wenn der Arbeitgeberin der Hauptsache für diesen Auftraggeber arbeitet. Wirdeinem schwerbehinderten Menschen im Sinne des Satzes 1, dessenAnrechnung das Arbeitsamt zugelassen hat, durch seinen Arbeitgebergekündigt, weil der Auftraggeber die Zuteilung von Arbeiteingestellt oder die regelmäßige Arbeitsmenge erheblich herabgesetzthat, erstattet der Auftraggeber dem Arbeitgeber die Aufwendungenfür die Zahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes an denschwerbehinderten Menschen bis zur rechtmäßigen Beendigungseines Arbeitsverhältnisses.(5) Werden fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbetreibendenoder eines Gleichgestellten (§2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes)einem Auftraggeber gemäß Absatz 4 auf seine Arbeitsplätze fürschwerbehinderte Menschen angerechnet, erstattet der Auftraggeberdie dem Arbeitgeber nach Absatz 3 entstehenden Aufwendungen.(6) Die den Arbeitgeber nach §80 Abs. 1 und 5 treffenden Verpflichtungengelten auch für Personen, die Heimarbeit ausgeben.141


Teil 2 · Kapitel 10§128 Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen,Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen(1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die Besetzungder Beamtenstellen sind unbeschadet der Geltung des Teils 2auch für schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen so zu gestalten,dass die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschengefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderterMenschen unter den Beamten und Beamtinnen erreicht wird.(2) Sollen schwerbehinderte Beamte oder Beamtinnen vorzeitigin den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wird vorherdas Integrationsamt gehört, das für die Dienststelle zuständig ist,die den Beamten oder die Beamtin beschäftigt, es sei denn, derschwerbehinderte Beamte oder die schwerbehinderte Beamtin hatdie vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassungselbst beantragt. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretunggemäß §95 Abs. 2 bleibt unberührt.(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf Richter undRichterinnen entsprechende Anwendung.(4) Für die persönliche Rechtsstellung schwerbehinderter Soldatenund Soldatinnen gelten §2 Abs. 1 und 2, §§69, 93 bis 99,116 Abs. 1 sowie §§123, 125, 126 und 145 bis 147. Im Übrigengelten für Soldaten und Soldatinnen die Vorschriften über die persönlicheRechtsstellung der schwerbehinderten Menschen, soweitsie mit den Besonderheiten des Dienstverhältnisses vereinbar sind.§129 Unabhängige TätigkeitSoweit zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit eine Zulassungerforderlich ist, soll schwerbehinderten Menschen, die eineZulassung beantragen, bei fachlicher Eignung und Erfüllung der142


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 128–130sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Zulassung bevorzugterteilt werden.§130 Geheimhaltungspflicht(1) Die Beschäftigten der Integrationsämter, der Bundesanstaltfür Arbeit, der Rehabilitationsträger einschließlich ihrer Beschäftigtenin gemeinsamen Servicestellen sowie der von diesen Stellenbeauftragten Integrationsfachdienste und die Mitglieder der Ausschüsseund des Beirates für die Teilhabe behinderter Menschen(§ 64) und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sowie zurDurchführung ihrer Aufgaben hinzugezogene Sachverständige sindverpflichtet,1. über ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekannt gewordenepersönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigtenauf Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen,die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichenBehandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren und2. ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekannt gewordeneund vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftigbezeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zuoffenbaren und nicht zu verwerten.(2) Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus demAmt oder nach Beendigung des Auftrages. Sie gelten nicht gegenüberder Bundesanstalt für Arbeit, den Integrationsämtern undden Rehabilitationsträgern, soweit deren Aufgaben gegenüberschwerbehinderten Menschen es erfordern, gegenüber der Schwerbehindertenvertretungsowie gegenüber den in §79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzesund den in den entsprechenden Vorschriftendes Personalvertretungsrechts genannten Vertretungen,Personen und Stellen.143


Teil 2 · Kapitel 10§131 Statistik(1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eineBundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst folgende Tatbestände:1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis,2. persönliche Merkmale schwerbehinderter Menschen wie Alter,Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort,3. Art, Ursache und Grad der Behinderung.(2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtigsind die nach §69 Abs. 1 und 5 zuständigen Behörden.144


Kapitel 11 Integrationsprojekte<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 131–132§132 Begriff und Personenkreis(1) Integrationsprojekte sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständigeUnternehmen (Integrationsunternehmen) oder unternehmensinterneoder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des §71Abs. 3 geführte Betriebe (Integrationsbetriebe) oder Abteilungen(Integrationsabteilungen) zur Beschäftigung schwerbehinderterMenschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe aneiner sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarktauf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstigerUmstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeitenund des Einsatzes von Integrationsfachdiensten aufbesondere Schwierigkeiten stößt.(2) Schwerbehinderte Menschen nach Absatz 1 sind insbesondere1. schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderungoder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung,die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirktund allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmendenUmständen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarktaußerhalb eines Integrationsprojekts erschwert oder verhindert,2. schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitungin einer Werkstatt für behinderte Menschen oder ineiner psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in einenBetrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarktin Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitetwerden sollen, sowie3. schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer schulischenBildung, die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem145


Teil 2 · Kapitel 11allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Integrationsprojektan berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmenteilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert werden.(3) Integrationsunternehmen beschäftigen mindestens 25 Prozentschwerbehinderte Menschen im Sinne von Absatz 1. Der Anteilder schwerbehinderten Menschen soll in der Regel 50 Prozentnicht übersteigen.§133 AufgabenDie Integrationsprojekte bieten den schwerbehinderten MenschenBeschäftigung und arbeitsbegleitende Betreuung an, soweiterforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oderGelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichenMaßnahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstigeBeschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle auf demallgemeinen Arbeitsmarkt sowie geeignete Maßnahmen zur Vorbereitungauf eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt.§134 Finanzielle LeistungenIntegrationsprojekte können aus Mitteln der AusgleichsabgabeLeistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattungeinschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und fürbesonderen Aufwand erhalten.§135 VerordnungsermächtigungDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt,durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesdas Nähere über den Begriff und die Aufgaben der Integrationsprojekte,die für sie geltenden fachlichen Anforderungen, die Aufnahmevoraussetzungenund die finanziellen Leistungen zu regeln.146


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 133–136Kapitel 12 Werkstättenfür behinderte Menschen§136 Begriff und Aufgabender Werkstatt für behinderte Menschen(1) Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtungzur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne desKapitels 5 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben.Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oderSchwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wiederauf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,1. eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigungzu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus demArbeitsergebnis anzubieten und2. zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten,zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen unddabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinenArbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. Sie verfügt über einmöglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzensowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst.(2) Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen im Sinnedes Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere der Behinderungoffen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahmean Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens einMindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringenwerden. Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denentrotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erheblicheSelbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Aus-147


Teil 2 · Kapitel 12maß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme anMaßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände einMindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereichdauerhaft nicht zulassen.(3) Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigungin einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungenoder Gruppen betreut und gefördert werden, die der Werkstattangegliedert sind.§137 Aufnahme in die Werkstättenfür behinderte Menschen(1) Anerkannte Werkstätten nehmen diejenigen behindertenMenschen aus ihrem Einzugsgebiet auf, die die Aufnahmevoraussetzungengemäß §136 Abs. 2 erfüllen, wenn Leistungen durch dieRehabilitationsträger gewährleistet sind; die Möglichkeit zur Aufnahmein eine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des §3des Bundessozialhilfegesetzes oder entsprechender Regelungenbleibt unberührt. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von1. der Ursache der Behinderung,2. der Art der Behinderung, wenn in dem Einzugsgebiet keine besondereWerkstatt für behinderte Menschen für diese Behinderungsartvorhanden ist, und3. der Schwere der Behinderung, der Minderung der Leistungsfähigkeitund einem besonderen Bedarf an Förderung, begleitenderBetreuung oder Pflege.(2) Behinderte Menschen werden in der Werkstatt beschäftigt,solange die Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.148


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 137–139§138 Rechtsstellung und Arbeitsentgeltbehinderter Menschen(1) Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstättenstehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstättenin einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, soweitsich aus dem zugrunde liegenden Sozialleistungsverhältnis nichtsanderes ergibt.(2) Die Werkstätten zahlen aus ihrem Arbeitsergebnis an die imArbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ein Arbeitsentgelt,das sich aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes,das die Bundesanstalt für Arbeit nach den für sie geltendenVorschriften behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich zuletztleistet, und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetragzusammensetzt. Der Steigerungsbetrag bemisst sich nach der individuellenArbeitsleistung der behinderten Menschen, insbesondereunter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte.(3) Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisseswird unter Berücksichtigung des zwischen den behinderten Menschenund dem Rehabilitationsträger bestehenden Sozialleistungsverhältnissesdurch Werkstattverträge zwischen den behindertenMenschen und dem Träger der Werkstatt näher geregelt.(4) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Teilnehmer an Maßnahmenim Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich gilt§36 entsprechend.§139 Mitwirkung(1) Die in §138 Abs. 1 genannten behinderten Menschen wirkenunabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit durch Werkstatträtein den ihre Interessen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt149


Teil 2 · Kapitel 12mit. Die Werkstatträte berücksichtigen die Interessen der im Eingangsverfahrenund im Berufsbildungsbereich der Werkstätten tätigenbehinderten Menschen in angemessener und geeigneter Weise,solange für diese eine Vertretung nach §36 nicht besteht.(2) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt; er setzt sichaus mindestens drei Mitgliedern zusammen.(3) Wahlberechtigt zum Werkstattrat sind alle in §138 Abs. 1genannten behinderten Menschen; von ihnen sind die behindertenMenschen wählbar, die am Wahltag seit mindestens sechs Monatenin der Werkstatt beschäftigt sind.(4) Die Werkstätten für behinderte Menschen unterrichten diePersonen, die behinderte Menschen gesetzlich vertreten oder mitihrer Betreuung beauftragt sind, einmal im Kalenderjahr in einer Eltern-und Betreuerversammlung in angemessener Weise über dieAngelegenheiten der Werkstatt, auf die sich die Mitwirkung erstreckt,und hören sie dazu an. In den Werkstätten kann im Einvernehmenmit dem Träger der Werkstatt ein Eltern- und Betreuerbeiraterrichtet werden, der die Werkstatt und den Werkstattratbei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmenunterstützt.§140 Anrechnung von Aufträgenauf die Ausgleichsabgabe(1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstättenfür behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschenbeitragen, können 50 vom Hundert des auf die Arbeitsleistung derWerkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetragabzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabeanrechnen. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachperso-150


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 140–141nals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt, nicht hingegendie Arbeitsleistung sonstiger nicht behinderter Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer. Bei Weiterveräußerung von Erzeugnissen andereranerkannter Werkstätten für behinderte Menschen wird dievon diesen erbrachte Arbeitsleistung berücksichtigt. Die Werkstättenbestätigen das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen inder Rechnung.(2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass1. die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung zurZahlung der Ausgleichsabgabe entsteht, von der Werkstatt fürbehinderte Menschen ausgeführt und vom Auftraggeber bis spätestens31. März des Folgejahres vergütet werden und2. es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer Gesamteinrichtungan Werkstätten für behinderte Menschen vergeben,die rechtlich unselbstständige Teile dieser Einrichtungsind.(3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammenschlüsse anerkannterWerkstätten für behinderte Menschen gilt Absatz 2 entsprechend.§141 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche HandAufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstättenfür behinderte Menschen ausgeführt werden können, werdenbevorzugt diesen Werkstätten angeboten. Die Bundesregierungerlässt mit Zustimmung des Bundesrates hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften.151


Teil 2 · Kapitel 12§142 AnerkennungsverfahrenWerkstätten für behinderte Menschen, die eine Vergünstigungim Sinne dieses Kapitels in Anspruch nehmen wollen, bedürfen derAnerkennung. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft aufAntrag die Bundesanstalt für Arbeit im Einvernehmen mit demüberörtlichen Träger der Sozialhilfe. Die Bundesanstalt für Arbeitführt ein Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderteMenschen. In dieses Verzeichnis werden auch Zusammenschlüsseanerkannter Werkstätten für behinderte Menschen aufgenommen.§143 BlindenwerkstättenDie §§140 und 141 sind auch zugunsten von Blindenwerkstättenim Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November1994 (BGBl. I S. 3475), anzuwenden.§144 Verordnungsermächtigungen(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff unddie Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen, die Aufnahmevoraussetzungen,die fachlichen Anforderungen, insbesonderehinsichtlich der Wirtschaftsführung sowie des Begriffs und der Verwendungdes Arbeitsergebnisses sowie das Verfahren zur Anerkennungals Werkstatt für behinderte Menschen.(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmtdurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesim Einzelnen die Errichtung, Zusammensetzung und Aufgaben desWerkstattrats, die Fragen, auf die sich die Mitwirkung erstreckt,einschließlich Art und Umfang der Mitwirkung, die Vorbereitung152


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 142–144und Durchführung der Wahl, einschließlich der Wahlberechtigungund der Wählbarkeit, die Amtszeit sowie die Geschäftsführung desWerkstattrats einschließlich des Erlasses einer Geschäftsordnungund der persönlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder des Werkstattratsund der Kostentragung. Die Rechtsverordnung kann darüberhinaus bestimmen, dass die in ihr getroffenen Regelungenkeine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungenfinden, soweit sie eigene gleichwertige Regelungen getroffenhaben.153


Teil 2 · Kapitel 13Kapitel 13 Unentgeltliche Beförderungschwerbehinderter Menschenim öffentlichen Personenverkehr§145 Unentgeltliche Beförderung,Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderungin ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigtoder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern,die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigeneines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach §69Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des §147 Abs. 1 unentgeltlich befördert;die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlungeines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtigerZüge des Nahverkehrs. Voraussetzung ist, dass der Ausweis miteiner gültigen Wertmarke versehen ist. Sie wird gegen Entrichtungeines Betrages von 60 Euro für ein Jahr oder 30 Euro für ein halbesJahr ausgegeben. Wird sie vor Ablauf der Gültigkeitsdauerzurückgegeben, wird auf Antrag für jeden vollen Kalendermonatihrer Gültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von 5 Euro erstattet, sofernder zu erstattende Betrag 15 Euro nicht unterschreitet; Entsprechendesgilt für jeden vollen Kalendermonat nach dem Tod desschwerbehinderten Menschen. Auf Antrag wird eine für ein Jahrgültige Wertmarke, ohne dass der Betrag nach Satz 3 zu entrichtenist, an schwerbehinderte Menschen ausgegeben,1. die blind im Sinne des §76 Abs. 2a Nr. 3a des Bundessozialhilfegesetzesoder entsprechender Vorschriften oder hilflos im154


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 145Sinne des §33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechenderVorschriften sind oder2. die Arbeitslosenhilfe oder für den Lebensunterhalt laufendeLeistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Achten<strong>Buch</strong> oder den §§27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzeserhalten oder3. die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach §2 Abs. 1Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderungvon Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie vonanderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965(BGBl. I S.978), das zuletzt durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzesvom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)geändert worden ist, erfüllten, solange der Grad der Minderungder Erwerbsfähigkeit infolge der anerkannten Schädigung aufwenigstens 70 Prozent festgestellt ist oder auf wenigstens 50Prozent festgestellt ist und sie infolge der Schädigung erheblichgehbehindert sind; das Gleiche gilt für schwerbehinderte Menschen,die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalbnicht erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichenAufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten.Die Wertmarke wird nicht ausgegeben, solange der Ausweis einengültigen Vermerk über die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugsteuerermäßigungträgt. Die Ausgabe der Wertmarken erfolgt aufAntrag durch die nach §69 Abs. 5 zuständigen Behörden. Die Landesregierungoder die von ihr bestimmte Stelle kann die Aufgabennach Absatz 1 Satz 3 bis 5 ganz oder teilweise auf andere Behördenübertragen. Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Ausgabeder Wertmarke gilt §51 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.155


Teil 2 · Kapitel 13(2) Das Gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des§147, ohne dass die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfülltsein muss, für die Beförderung1. einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen imSinne des Absatzes 1, sofern eine ständige Begleitung notwendigund dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragenist, und2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhles, soweitdie Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstigerorthopädischer Hilfsmittel und eines Führhundes.(3) Die durch die unentgeltliche Beförderung nach den Absätzen1 und 2 entstehenden Fahrgeldausfälle werden nach Maßgabeder §§148 bis 150 erstattet.§146 Persönliche Voraussetzungen(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblichbeeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens(auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder vonStörungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erheblicheSchwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andereWegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweisenoch zu Fuß zurückgelegt werden. Der Nachweis der erheblichenBeeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehrkann bei schwerbehinderten Menschen mit einem Gradder Behinderung von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis mithalbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck und eingetragenemMerkzeichen G geführt werden, dessen Gültigkeit frühestens mitdem 1. April 1984 beginnt oder auf dem ein entsprechender Änderungsvermerkeingetragen ist.156


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 146–147(2) Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschennotwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolgeihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oderandere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.§147 Nah- und Fernverkehr(1) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehrmit1. Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes,2. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§42 und 43 desPersonenbeförderungsgesetzes auf Linien, bei denen die Mehrzahlder Beförderungen eine Strecke von 50 Kilometer nichtübersteigt, es sei denn, dass bei den Verkehrsformen nach §43des Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsbehördeauf die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgeltegemäß §45 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzesganz oder teilweise verzichtet hat,3. S-Bahnen in der 2. Wagenklasse,4. Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zügen und auf Streckenund Streckenabschnitten, die in ein von mehreren Unternehmerngebildetes, mit den unter Nummer 1, 2 oder 7 genanntenVerkehrsmitteln zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichenoder verbundenen Beförderungsentgelten einbezogensind,5. Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in Zügen, dieüberwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage imNahverkehr zu befriedigen (Züge des Nahverkehrs), im Umkreisvon 50 Kilometer um den Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthalt des schwerbehinderten Menschen,157


Teil 2 · Kapitel 136. sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Sinne des§2 Abs. 1 und §3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der2. Wagenklasse auf Strecken, bei denen die Mehrzahl derBeförderungen eine Strecke von 50 Kilometer nicht überschreiten,7. Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr, wenndieser der Beförderung von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereichdient und Ausgangs- und Endpunkt innerhalbdieses Bereiches liegen; Nachbarschaftsbereich ist der Raumzwischen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar aneinandergrenzen zu müssen, durch einen stetigen, mehr alseinmal am Tag durchgeführten Verkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßigverbunden sind.(2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehrmit1. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach §42 des Personenbeförderungsgesetzes,2. Eisenbahnen, ausgenommen den Sonderzugverkehr,3. Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzverkehr, sofern keineHäfen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzbuchesangelaufen werden, soweit der Verkehr nicht Nahverkehr imSinne des Absatzes 1 ist.(3) Die Unternehmer, die öffentlichen Personenverkehr betreiben,weisen im öffentlichen Personenverkehr nach Absatz 1 Nr. 2,5, 6 und 7 im Fahrplan besonders darauf hin, inwieweit eine Pflichtzur unentgeltlichen Beförderung nach §145 Abs. 1 nicht besteht.158


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 148§148 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr(1) Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden nach einemProzentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmenim Nahverkehr erstattet.(2) Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels sind alle Erträgeaus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt;sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck,Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln,Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten.(3) Werden in einem von mehreren Unternehmern gebildetenzusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenenBeförderungsentgelten die Erträge aus dem Fahrkartenverkaufzusammengefasst und dem einzelnen Unternehmer anteilmäßignach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen,so ist der zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des Absatzes 2.(4) Der Prozentsatz im Sinne des Absatzes 1 wird für jedes Landvon der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde fürjeweils ein Jahr bekannt gemacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzesist von folgenden Zahlen auszugehen:1. der Zahl der in dem Land in dem betreffenden Kalenderjahrausgegebenen Wertmarken zuzüglich 20 Prozent und der Zahlder in dem Land am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigenAusweise im Sinne des §145 Abs. 1 Satz 1 von schwerbehindertenMenschen, die das sechste Lebensjahr vollendethaben und bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitungim Ausweis eingetragen ist; Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauervon einem halben Jahr werden zur Hälfte, zurückgegebeneWertmarken für jeden vollen Kalendermonat vorRückgabe zu einem Zwölftel gezählt,159


Teil 2 · Kapitel 132. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamteszum Ende des Vorjahres nachgewiesenen Zahl derWohnbevölkerung in dem Land abzüglich der Zahl der Kinder,die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und derZahlen nach Nummer 1.Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen:Nach Nummer 1 errechnete Zahl× 100.Nach Nummer 2 errechnete ZahlBei der Festsetzung des Prozentsatzes sich ergebende Bruchteilevon 0,005 und mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet,im Übrigen abgerundet.(5) Weist ein Unternehmer durch Verkehrszählung nach, dassdas Verhältnis zwischen den nach diesem Kapitel unentgeltlich befördertenFahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den nach Absatz4 festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt,wird der Berechnung des Erstattungsbetrages auf Antrag dernachgewiesene Prozentsatz zugrunde gelegt.§149 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr(1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einemProzentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmenim Fernverkehr erstattet.(2) Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundesministeriumfür Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministeriumder Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr,Bau- und Wohnungswesen für jeweils zwei Jahre bekannt gemacht.Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, fürdas letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegendenZahlen auszugehen:160


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 149–1501. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Jahresendein Umlauf befindlichen gültigen Ausweise nach §145 Abs.1 Satz 1, auf denen die Notwendigkeit ständiger Begleitung eingetragenist, abzüglich 25 Prozent,2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamteszum Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerungim Geltungsbereich dieses Gesetzes abzüglich derZahl der Kinder, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendethaben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl.Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu errechnen:Nach Nummer 1 errechnete ZahlNach Nummer 2 errechnete Zahl× 100.§148 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.§150 Erstattungsverfahren(1) Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag des Unternehmerserstattet. Bei einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängendenLiniennetz mit einheitlichen oder verbundenenBeförderungsentgelten können die Anträge auch von einer Gemeinschaftseinrichtungdieser Unternehmer für ihre Mitglieder gestelltwerden. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember für das vorangegangeneKalenderjahr zu stellen, und zwar für den Nahverkehrnach §151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und für den Fernverkehr an das Bundesverwaltungsamt,für den übrigen Nahverkehr bei den in Absatz3 bestimmten Behörden.(2) Die Unternehmer erhalten auf Antrag Vorauszahlungen fürdas laufende Kalenderjahr in Höhe von insgesamt 80 Prozent deszuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages. Die Voraus-161


Teil 2 · Kapitel 13zahlungen werden je zur Hälfte am 15. Juli und am 15. Novembergezahlt. Der Antrag auf Vorauszahlungen gilt zugleich als Antragim Sinne des Absatzes 1. Die Vorauszahlungen sind zurückzuzahlen,wenn Unterlagen, die für die Berechnung der Erstattung erforderlichsind, nicht bis zum 31. Dezember des auf die Vorauszahlungfolgenden Kalenderjahres vorgelegt sind.(3) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle legtdie Behörden fest, die über die Anträge auf Erstattung und Vorauszahlungentscheiden und die auf den Bund und das Land entfallendenBeträge auszahlen. §11 Abs. 2 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzesgilt entsprechend.(4) Erstreckt sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder,entscheiden die nach Landesrecht zuständigen Landesbehördendieser Länder darüber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen jeweilsauf den Bereich ihres Landes entfällt.(5) Die Unternehmen im Sinne des §151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1legen ihren Anträgen an das Bundesverwaltungsamt den Anteil dernachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr zugrunde,der auf den Bereich des jeweiligen Landes entfällt; für den Nahverkehrvon Eisenbahnen des Bundes im Sinne des §147 Abs. 1Satz 1 Nr. 5 bestimmt sich dieser Teil nach dem Anteil der Zugkilometer,die von einer Eisenbahn des Bundes mit Zügen des Nahverkehrsim jeweiligen Land erbracht werden.(6) Hinsichtlich der Erstattungen gemäß §148 für den Nahverkehrnach §151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und gemäß §149 sowie derentsprechenden Vorauszahlungen nach Absatz 2 wird dieses Kapitelin bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Die Verwaltungsaufgabendes Bundes erledigt das Bundesverwaltungsamt nach fachli-162


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 151chen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnungin eigener Zuständigkeit.(7) Für das Erstattungsverfahren gelten das Verwaltungsverfahrensgesetzund die entsprechenden Gesetze der Länder. Bei Streitigkeitenüber die Erstattungen und die Vorauszahlungen ist derVerwaltungsrechtsweg gegeben.§151 Kostentragung(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgeltlicheBeförderung1. im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwiegend inder Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bundgehörenden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden),erstattungsberechtigte Unternehmer sind,2. im übrigen Nahverkehr füra) schwerbehinderte Menschen im Sinne des §145 Abs. 1, diewegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens50 Prozent Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetzoder nach anderen Bundesgesetzenin entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzeshaben oder Entschädigung nach§28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhalten,b) ihre Begleitperson im Sinne des §145 Abs. 2 Nr. 1,c) die mitgeführten Gegenstände im Sinne des §145 Abs. 2Nr. 2 sowie3. im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführten Gegenständeim Sinne des §145 Abs. 2.Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderungder übrigen Personengruppen und der mitgeführten Gegenständeim Nahverkehr.163


Teil 2 · Kapitel 13(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf den Bund und nach Absatz1 Satz 2 auf die einzelnen Länder entfallenden Aufwendungenfür die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr errechnen sichaus dem Anteil der in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegebenenWertmarken und der am Jahresende in Umlauf befindlichengültigen Ausweise im Sinne des §145 Abs. 1 Satz 1 von schwerbehindertenMenschen, die das sechste Lebensjahr vollendet habenund bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung imAusweis eingetragen ist, der jeweils auf die in Absatz 1 genanntenPersonengruppen entfällt. Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauervon einem halben Jahr werden zur Hälfte, zurückgegebene Wertmarkenfür jeden vollen Kalendermonat vor Rückgabe zu einemZwölftel gezählt.(3) Die auf den Bund entfallenden Ausgaben für die unentgeltlicheBeförderung im Nahverkehr werden für Rechnung des Bundesgeleistet. Die damit zusammenhängenden Einnahmen werdenan den Bund abgeführt. Persönliche und sächliche Verwaltungskostenwerden nicht erstattet.(4) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausgaben unddie mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen wird §4 Abs. 2des Ersten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt TeilIII, Gliederungsnummer 603-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember1991 (BGBl. I S. 2317) geändert worden ist, nicht angewendet.§152 Einnahmen aus WertmarkenVon den durch die Ausgabe der Wertmarke erzielten jährlichenEinnahmen sind an den Bund abzuführen:1. die Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken an schwerbehinderteMenschen im Sinne des §151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,164


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 152–1532. ein bundeseinheitlicher Anteil der übrigen Einnahmen, der vomBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmenmit dem Bundesministerium der Finanzen und demBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen fürjeweils ein Jahr bekannt gemacht wird. Er errechnet sich ausdem Anteil der nach §151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vom Bund zutragenden Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen vonBund und Ländern für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr,abzüglich der Aufwendungen für die unentgeltlicheBeförderung der in §151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personengruppen.Die durch Ausgabe von Wertmarken an schwerbehinderte Menschenim Sinne des §151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erzielten Einnahmensind zum 15. Juli und zum 15. November an den Bund abzuführen.Von den eingegangenen übrigen Einnahmen sind zum 15. Juli undzum 15. November Abschlagszahlungen in Höhe des Prozentsatzes,der für das jeweilige Vorjahr nach Satz 1 Nr. 2 bekannt gemachtwird, an den Bund abzuführen. Die auf den Bund entfallenden Einnahmensind für jedes Haushaltsjahr abzurechnen.§153 Erfassung der AusweiseDie für die Ausstellung der Ausweise nach §69 Abs. 5 zuständigenBehörden erfassen1. die am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise,getrennt nacha) Art,b) besonderen Eintragungen undc) Zugehörigkeit zu einer der in §151 Abs. 1 Satz 1 genanntenGruppen,165


Teil 2 · Kapitel 132. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nachder jeweiligen Gültigkeitsdauer, und die daraus erzielten Einnahmen,getrennt nach Zugehörigkeit zu einer der in §151 Abs.1 Satz 1 genannten Gruppenals Grundlage für die nach §148 Abs. 4 Nr. 1 und §149 Abs. 2 Nr. 1zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Wertmarken, für die nach§ 151 Abs. 2 zu ermittelnde Höhe der Aufwendungen sowie fürdie nach §152 vorzunehmende Aufteilung der Einnahmen aus derAusgabe von Wertmarken. Die zuständigen obersten Landesbehördenteilen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnungdas Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum31. März des Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzusetzen sind.§154 Verordnungsermächtigungen(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnungauf Grund des §70 nähere Vorschriften über die Gestaltungder Wertmarken, ihre Verbindung mit dem Ausweis und Vermerkeüber ihre Gültigkeitsdauer zu erlassen.(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung unddas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesenwerden ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welcheZuggattungen von Eisenbahnen des Bundes zu den Zügen des Nahverkehrsim Sinne des §147 Abs. 1 Nr. 5 und zu den zuschlagpflichtigenZügen des Nahverkehrs im Sinne des §145 Abs. 1 Satz1 zweiter Halbsatz zählen.166


Kapitel 14 Straf-, Bußgeld- undSchlussvorschriften<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 154–156§155 Strafvorschriften(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zumpersönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs-oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Vertrauenspersonschwerbehinderter Menschen anvertraut worden oder sonstbekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahroder mit Geldstrafe bestraft.(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sichoder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen,so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis,namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltunger nach Absatz 1 verpflichtet ist, verwertet.(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.§156 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen §71 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einerRechtsverordnung nach §79 Nr. 1, schwerbehinderte Menschennicht beschäftigt,2. entgegen §80 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nichtvollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt odernicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,167


Teil 2 · Kapitel 143. entgegen §80 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 eine Anzeige nicht,nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenenWeise oder nicht rechtzeitig erstattet,4. entgegen §80 Abs. 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nichtvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,5. entgegen §80 Abs. 7 Einblick in den Betrieb oder die Dienststellenicht oder nicht rechtzeitig gibt,6. entgegen §80 Abs. 8 eine dort bezeichnete Person nicht odernicht rechtzeitig benennt,7. entgegen §81 Abs. 1 Satz 4 oder 9 eine dort bezeichnete Vertretungoder einen Beteiligten nicht, nicht richtig, nicht vollständigoder nicht rechtzeitig unterrichtet,8. entgegen §81 Abs. 1 Satz 7 eine Entscheidung nicht erörtertoder9. entgegen §95 Abs. 2 Satz 1 die Schwerbehindertenvertretungnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtetoder nicht oder nicht rechtzeitig hört.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu2.500 Euro geahndet werden.(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des §36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzesüber Ordnungswidrigkeiten ist das Landesarbeitsamt.(4) §66 des Zehnten <strong>Buch</strong>es gilt entsprechend.(5) Die Geldbuße ist an das Integrationsamt abzuführen. Fürihre Verwendung gilt §77 Abs. 5.§157 Stadtstaatenklausel(1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt,die Schwerbehindertenvertretung für Angelegenheiten,die mehrere oder alle Dienststellen betreffen, in der Weise zu re-168


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 157–158geln, dass die Schwerbehindertenvertretungen aller Dienststelleneine Gesamtschwerbehindertenvertretung wählen. Für die Wahlgilt §94 Abs. 2, 3, 6 und 7 entsprechend.(2) §97 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.§158 Sonderregelung für den BundesnachrichtendienstFür den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgendenAbweichungen:1. Der Bundesnachrichtendienst gilt vorbehaltlich der Nummer 3als einheitliche Dienststelle.2. Für den Bundesnachrichtendienst gelten die Pflichten zur Vorlagedes nach §80 Abs. 1 zu führenden Verzeichnisses, zur Anzeigenach §80 Abs. 2 und zur Gewährung von Einblick nach§80 Abs. 7 nicht. Die Anzeigepflicht nach §90 Abs. 3 gilt nurfür die Beendigung von Probearbeitsverhältnissen.3. Als Dienststelle im Sinne des Kapitels 5 gelten auch Teile undStellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zu seiner Zentralegehören. §94 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie §97 sind nichtanzuwenden. In den Fällen des §97 Abs. 6 ist die Schwerbehindertenvertretungder Zentrale des Bundesnachrichtendiensteszuständig. Im Falle des §94 Abs. 6 Satz 4 lädt der Leiteroder die Leiterin der Dienststelle ein. Die Schwerbehindertenvertretungist in den Fällen nicht zu beteiligen, in denen dieBeteiligung der Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetzausgeschlossen ist. Der Leiter oder die Leiterindes Bundesnachrichtendienstes kann anordnen, dass dieSchwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen ist, Unterlagennicht vorgelegt oder Auskünfte nicht erteilt werden dürfen,wenn und soweit dies aus besonderen nachrichtendienstlichenGründen geboten ist. Die Rechte und Pflichten der169


Teil 2 · Kapitel 14Schwerbehindertenvertretung ruhen, wenn die Rechte undPflichten der Personalvertretung ruhen. §96 Abs. 7 Satz 3 istnach Maßgabe der Sicherheitsbestimmungen des Bundesnachrichtendienstesanzuwenden. §99 Abs. 2 gilt nur für die in §99Abs. 1 genannten Personen und Vertretungen der Zentrale desBundesnachrichtendienstes.4. Im Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§119)und im Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt (§120)treten in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen, diebeim Bundesnachrichtendienst beschäftigt sind, an die Stelleder Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen undArbeitgeber sind (§119 Abs. 1 und §120 Abs. 1), Angehörigedes Bundesnachrichtendienstes, an die Stelle der Schwerbehindertenvertretungdie Schwerbehindertenvertretung derZentrale des Bundesnachrichtendienstes. Sie werden dem Integrationsamtund dem Präsidenten oder der Präsidentin desLandesarbeitsamtes vom Leiter oder der Leiterin des Bundesnachrichtendienstesbenannt. Die Mitglieder der Ausschüssemüssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigtsein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommendenGeheimhaltungsgrades zu erhalten.5. Über Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund dieses <strong>Buch</strong>es imGeschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes entstehen,entscheidet im ersten und letzten Rechtszug der oberste Gerichtshofdes zuständigen Gerichtszweiges.§159 Übergangsregelung(1) Abweichend von §71 Abs. 1 beträgt die Pflichtquote für diein §71 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber desBundes weiterhin 6 Prozent, wenn sie am 31. Oktober 1999 auf170


<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 159–160mindestens 6 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschenbeschäftigt hatten.(2) Auf Leistungen nach §33 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzesin Verbindung mit dem Ersten Abschnitt der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnungjeweils in der bis zum 30.September 2000 geltenden Fassung sind die zu diesem Zeitpunktgeltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden, wenn die Entscheidungüber die beantragten Leistungen vor dem 1. Oktober2000 getroffen worden ist.(3) Eine auf Grund des Schwerbehindertengesetzes getroffenebindende Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung, einesGrades der Behinderung und das Vorliegen weiterer gesundheitlicherMerkmale gelten als Feststellungen nach diesem <strong>Buch</strong>.(4) Die nach §56 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes erlassenenallgemeinen Richtlinien sind bis zum Erlass von allgemeinenVerwaltungsvorschriften nach §141 weiter anzuwenden.§160 ÜberprüfungsregelungDie Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaftendes Bundes bis zum 30. Juni 2003 über die Beschäftigungssituationschwerbehinderter Menschen und schlägt die danachzu treffenden Maßnahmen vor.171

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