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Formelle Anforderungen für das Beschluss - Kanton Basel-Landschaft

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1 EinleitungFür <strong>das</strong> Genehmigungsverfahren von kommunalen Richt- undNutzungsplanungen 1 sind formelle Voraussetzungen zu beachten.Oft führen unvollständig eingereichte Unterlagen (z.B. <strong>das</strong>Fehlen des Planungsberichtes oder des Quartierplanvertrages)oder Mängel im Verfahrensablauf (Mitwirkungsverfahren, Auflageverfahren,Publikation, Einsprachenbehandlung) zu unliebsamenund unnötigen Verzögerungen beim Genehmigungsverfahren.Verschiedentlich müssen aber auch Mängel im <strong>Beschluss</strong>verfahrender Gemeinden festgestellt werden.Die vorliegende Wegleitung soll vor allem dazu beitragen, inskünftigformelle Mängel zu vermeiden und dadurch einen speditivenAblauf des Genehmigungsverfahrens zu gewährleisten.Andererseits soll dieses Grundlagenpapier aber auch allen ansolchen Verfahren Beteiligten einen besseren Überblick über dieverschiedenen Planungsphasen ermöglichen. Dies gilt in besonderemMasse <strong>für</strong> Personen, die sich beruflich oder als Behördenmitgliederstmals mit den formellen Regeln des <strong>Beschluss</strong>- undGenehmigungsverfahrens <strong>für</strong> kommunale Richt- und Nutzungsplanungenim <strong>Kanton</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Landschaft</strong> vertraut machen wollen.Im Sinne eines Überblicks sollen im Folgenden die wichtigstenSchritte der Nutzungsplanung kurz skizziert und auf derenBesonderheiten hingewiesen werden (vgl. Flussdiagramm inAnhang I):• Einholen der kantonalen Randbedingungen und Grundlagen:Bevor ein Entwurf des Planungsinstruments erstellt wird, istes besonders bei Ortsplanungsrevisionen und anderengrossen Planungen empfehlenswert, die kantonalen Randbedingungen<strong>für</strong> die Planung einzuholen. Dies erleichtert <strong>das</strong>weitere Planen <strong>für</strong> alle involvierten Akteure.• Information und Mitwirkung: Die Bevölkerung muss über diePlanung informiert werden und sich im Mitwirkungsverfahrenauch einbringen können (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzesüber die Raumplanung [RPG], § 7 des Raumplanungs- undBaugesetzes [RBG]). Das Mitwirkungsverfahren ist im Mitwirkungsberichtund im Planungsbericht abzuhandeln, der Mitwirkungsberichtist öffentlich aufzulegen (vgl. § 2 Verordnungzum Raumplanungs- und Baugesetz [RBV]).• Vorprüfungsverfahren: Nach der Erarbeitung der Planung könnendie Planungsunterlagen dem Amt <strong>für</strong> Raumplanung zurkantonalen Vorprüfung eingereicht werden. Die einzureichendenUnterlagen umfassen unter anderem neben Plan- undReglementsentwürfen auch die digitalen Daten der Planungim entsprechend verlangten Datenformat. Den Abschluss derkantonalen Vorprüfung stellt der Vorprüfungsbericht zuhandendes Gemeinderates dar. Die zwingenden Vorgaben derVorprüfung müssen, die Empfehlungen sollten in die Überarbeitungund die Bereinigung der Planung einfliessen.• <strong>Beschluss</strong>- und Auflageverfahren: Die wichtigsten Aspektewerden in Kapitel 2 erläutert. Soweit bei einzelnen Planungsinstrumentenbesondere Punkte berücksichtigt werden müssen,wird dazu in Kapitel 4 Näheres ausgeführt.• Genehmigungsverfahren: Die wichtigsten Aspekte werden inKapitel 3 erläutert. Soweit bei einzelnen Planungsinstrumentenbesondere Punkte berücksichtigt werden müssen, wirddazu in Kapitel 4 Näheres ausgeführt.Die Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Insbesonderekonnte den unterschiedlichen Bestimmungen derGemeindereglemente nicht Rechnung getragen werden. Es istdeshalb unerlässlich, in jedem Fall diese Reglemente einzusehen,denn sie können weitergehende Bestimmungen enthalten,welche ebenfalls zu berücksichtigen sind.Eine Erstausgabe des Grundlagenpapiers vom Juni 1995 ist seitgeraumer Zeit vergriffen. Mit der Neuauflage erfolgt nun aucheine formelle Anpassung an die geänderten Gesetzesgrundlagen,insbesondere an <strong>das</strong> RBG und die RBV. Gleichzeitig sindunter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen auch weitereKorrekturen und Ergänzungen vorgenommen worden.1Darunter werden alle kommunalen Planungs- und Bauvorschriften verstanden, welche der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen.Dies sind insbesondere die kommunalen Richt- und Nutzungspläne (Zonen-, Strassennetz-, Bau- und Strassenlinien- sowie Quartierpläne)mit den entsprechenden Reglementen, der Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan sowie <strong>das</strong> Ersatzabgabereglement <strong>für</strong> Parkplätze.3

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