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Niederschrift - Stadt Kaiserslautern

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2. infolge der vorgenannten Änderungen die §§ 6 - 8 der Satzung der <strong>Stadt</strong><strong>Kaiserslautern</strong> über die Schülerbeförderung in der <strong>Stadt</strong> <strong>Kaiserslautern</strong> vom24.08.2007 wie folgt zu fassen:§ 6Eigenanteil(1) Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 der Realschulen,Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen wird ein monatlicher Eigenanteilin Höhe von 60 % des jeweiligen Fahrpreises mit öffentlichenVerkehrsmitteln erhoben, wenn die Einkommensgrenze überschrittenwird. Die Einkommensgrenze wird vom fachlich zuständigen Ministeriumdurch Rechtsverordnung festgesetzt.(2) Für die eigenanteilspflichtigen Schülerinnen und Schüler der SekundarstufeII wird ein monatlicher Eigenanteil in Höhe von 60 % des jeweiligenFahrpreises mit öffentlichen Verkehrsmitteln erhoben.§ 7Erlass des Eigenanteils(1) Für die eigenanteilspflichtigen Schülerinnen und Schüler der SekundarstufeII wird der Eigenanteil erlassen, wenn die Personensorgeberechtigtenoder die Schülerin bzw. der Schüler laufende Hilfe zum Lebensunterhaltoder Arbeitslosengeld II erhalten. Ein Erlass erfolgt nicht, wenn zumArbeitslosengeld II Zuschläge gemäß § 24 SGB II gewährt werden.(2) [… ]§ 8Antragsverfahren[… ](10) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für den Erlass des Eigenanteils.Der Antrag auf Erlass des Eigenanteils ist für jedes Schuljahr neu zu stellen.Dem Antrag ist ein aktueller Einkommensnachweis beizufügen. Fehltzum Beginn des neuen Schuljahres der Einkommensnachweis, wird derEigenanteil erhoben.Abstimmungsergebnis:Einstimmig zugestimmt________________________________________________Seite 17 von 23

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