02.12.2012 Aufrufe

Amtliche Mitteilungen des Landkreises Neustadt ad Aisch

Amtliche Mitteilungen des Landkreises Neustadt ad Aisch

Amtliche Mitteilungen des Landkreises Neustadt ad Aisch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

12 LANDKREIS JOURNAL<br />

Nr. 23/2004<br />

Bayerischer<br />

Gemeindeunfallversicherungsverband<br />

Bayerische Lan<strong>des</strong>unfallkasse<br />

Betriebliche Weihnachtsfeiern:<br />

Mitarbeiter sind<br />

unfallversichert<br />

Gemeinsam an einer geschmückten Tafel<br />

sitzen, Spekulatius und Zimtsterne knabbern<br />

und dem Chef mehr oder weniger interessiert<br />

bei <strong>des</strong>sen Jahresrückblick lauschen: In den<br />

meisten deutschen Betrieben fi nden in diesen<br />

Wochen wieder die tr<strong>ad</strong>itionellen Weihnachtsfeiern<br />

statt.<br />

Stürze, Verbrühungen: gesetzlich unfallversichert<br />

Kaum einer denkt in diesen besinnlichen<br />

Stunden an den Unfallversicherungsschutz.<br />

Dennoch ist es gut zu wissen, dass Arbeit-<br />

nehmer auch während der offi ziellen Weihnachtsfeier<br />

ihres Betriebes, auf dem Weg<br />

dorthin und wieder nach Hause grundsätzlich<br />

durch die gesetzliche Unfallversicherung<br />

geschützt sind. Zum Beispiel, wenn ein Kollege<br />

beim Schmücken <strong>des</strong> Raumes von der<br />

Leiter fällt oder den Topf mit alkoholfreiem<br />

Glühwein umstößt und sich dabei schwere<br />

Verbrühungen zuzieht.<br />

Billigung <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />

Der Unfallversicherungsschutz gilt auch,<br />

wenn die Feier nicht in der normalen Arbeitszeit<br />

liegt. Zusätzlich muss der Arbeitgeber<br />

oder die Unternehmensleitung die Feier<br />

billigen und fördern. Das heißt: Der gesetzliche<br />

Unfallversicherungsschutz gilt nicht<br />

bei privaten Feiern, wenn sich zum Beispiel<br />

Kollegen abends privat zum Essen treffen<br />

oder die offi zielle Weihnachtsfeier im priva-<br />

ten Rahmen verlängern. Schließlich soll die<br />

Weihnachtsfeier die Verbundenheit zwischen<br />

allen Betriebsangehörigen fördern. Auch der<br />

Arbeitgeber selbst oder sein Beauftragter<br />

muss mitfeiern. Nicht versichert sind teilnehmende<br />

Familienangehörige und Gäste, auch<br />

wenn sie offi ziell eingel<strong>ad</strong>en sind.<br />

Alkohol kann allerdings den Versicherungsschutz<br />

gefährden. Ist zum Beispiel ein Unfall<br />

auf dem Nachhauseweg auf Alkoholgenuss<br />

zurückzuführen, scheidet der Unfallversicherungsschutz<br />

aus. Wer Alkohol getrunken hat,<br />

sollte <strong>des</strong>halb in jedem Fall mit öffentlichen<br />

Verkehrsmitteln oder dem Taxi nach Hause<br />

fahren.<br />

Ansprechpartner für Ihre Fragen zu dieser<br />

Presseinformation Ulrike Renner-Helfmann,<br />

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,<br />

Tel: 089/36093-119, Fax: 089/3 60 93-379.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!