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Thesen - Deutscher Juristentag

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69. <strong>Deutscher</strong> <strong>Juristentag</strong> München 201214. Ein Problem des flächendeckenden Einsatzes von Informationspflichten („Gießkannenprinzip“)besteht darin, dass selbst nützliche und verständliche Informationen in der Masse zuversinken drohen.15. Weiterhin trägt das Informationsparadigma die Gefahr in sich, stärker regulierende Mitteldes Verbraucherschutzes, beispielsweise zwingendes Vertragsrecht und aufsichtsbehördlicheKontrolle, zu verdrängen oder zu konterkarieren.16. Soweit über Vertragsinhalte zu informieren ist, birgt die mangelnde Abstimmung dereinschlägigen Informationspflichtenregeln mit dem AGB-Recht die Gefahr widersprüchlicherInformationen.D. Folgerungen für eine Änderung der europäischen und deutschen Gesetzgebung17. Die gesetzlich statuierten Informationspflichten bedürfen dringend einer gründlichenDurchforstung. Das Gießkannenprinzip muss durch ein Prinzip strikter Selektion abgelöstwerden.18. Unternehmen sollten nur zur Bereitstellung solcher Informationen verpflichtet werden, die1. nicht ohnehin aus Eigeninteresse weitergegeben werden,2. nicht wegen parallel existierenden zwingenden Rechts, insbesondere wegen der gleichzeitigenAGB-Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle überflüssig oder gar kontraproduktivsind, und3. für Verbraucherentscheidungen typischerweise eine zentrale Bedeutung haben.19. Legt man diese Kriterien an, so wären beispielsweise fast alle Informationspflichten derArt. 5 und 6 der Verbraucherrechterichtlinie zu streichen. Übrig blieben allenfalls die Informationenüber Kosten, die zum Produktpreis i. e. S. hinzutreten, wie Steuern, Abgaben undLieferkosten, bei Fernabsatzverträgen Informationen über die Regelung der Kostentragungbeim Widerruf und bei Dauerschuldverhältnissen Angaben zur Laufzeit.20. Wenn Informationspflichten nach diesen Kriterien tatsächlich am Platz sind, ist weiterhinauf sehr knappe und leicht verständliche Formulierungen sowie den richtigen Zeitpunkt fürdie Information zu achten.21. Eine Bestätigung des Verbrauchers, dass er die Informationen zur Kenntnis genommenhabe, darf nicht verlangt werden. Eine Obliegenheit zur Informationsrezeption ist abzulehnen.22. Die gegenwärtig festzustellende Nichteinhaltung von Informationspflichten sollte nichtsogleich zur Einführung schärferer Sanktionen führen. Zunächst ist abzuwarten, ob nichtschon die Reduktion der Pflichtenkataloge mehr Rechtstreue zur Folge hat. InstitutionelleSanktionen haben eine wesentlich stärkere Breitenwirkung als individuelle vertragsrechtlicheSanktionen (Schadensersatz, Rückabwicklung des Vertrags) und sollten daher durch besserefinanzielle Förderung von Verbraucherschutzverbänden und Verbraucherzentralen verstärktwerden.18

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