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Thesen - Deutscher Juristentag

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69. <strong>Deutscher</strong> <strong>Juristentag</strong> München 20122. Bürgerbeteiligung in Planungs- und Zulassungsverfahren bedeutet Teilhabe am Planungsprozessund am Verwaltungsverfahren, nicht Mitentscheidung. Die Entscheidung obliegtnur der dafür zuständigen, demokratisch legitimierten Behörde, nicht Runden Tischen oderPartikularinteressen vertretenden Vereinigungen oder Beteiligten.3. Regelungen der Bürgerbeteiligung in Planungs- und Zulassungsverfahren haben – ebensowie das Verwaltungsverfahren – insoweit dienende Funktion, als sie die Aufgabe des Verfahrensfördern müssen, jedenfalls nicht gefährden dürfen.4. a) In Planungsverfahren obliegt die Kommunikation, insbesondere die Erläuterung derverfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorgaben, der erhobenen Fakten unddes geplanten Vorgehens, der Planungsbehörde.b) In Zulassungsverfahren ist es demgegenüber primär Aufgabe des Vorhabenträgers,der Öffentlichkeit Sinn und Zweck seines Projekts und dessen Standort zu erklären.Aufgabe der Behörde ist die Erläuterung der rechtlichen Vorgaben, der von ihr erhobenenFakten und des von ihr geplanten Vorgehens.II. Reformüberlegungen5. Reformüberlegungen für Zulassungsverfahren müssen sich an der Aufgabe des Verfahrensorientieren.6. Vor allem größere Projekte bedürfen der Vermittlung durch Kommunikation. Sie ist rechtlichnur begrenzt regelbar. Verbindliche Regelungen sollen sich auf das Notwendige beschränken,für darüber hinausgehende Kommunikation bleibt ausreichend Raum.7. Bei der Entscheidung über eine gesetzliche Regelung zusätzlicher Beteiligungsschritte undzusätzlicher Zuständigkeiten muss beachtet werden, dass diese zwangsläufig zur Verlängerungder Verfahrensdauer und zu Mehrkosten führen.8. Eine das gesamte Zulassungsverfahren begleitende integrierte und perpetuierte Bürgerbeteiligungund ein entsprechender Verfahrensplan widersprechen dem Zweck des Verwaltungsverfahrens,führen zu erheblichen Verfahrensverzögerungen und Mehrkosten und sinddeshalb abzulehnen.9. Zusätzliche Regelungen zur Bürgerbeteiligung in Zulassungsverfahren sollen nur fürUVP-pflichtige Vorhaben vorgesehen werden.a) In Zulassungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben soll eine frühzeitige Bürgerbeteiligungim Rahmen des zwingend erforderlichen Scoping nach § 5 UVPGvorgesehen werden. Sie ist mit öffentlicher Auslegung der Scoping-Unterlagen undfakultativer Durchführung eines Erörterungstermins von der im Sinne von § 14UVPG federführenden Behörde durchzuführen. Dazu ist eine Änderung des UVPGerforderlich und ausreichend.b) Von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Scoping kann abgesehen werden, wennfür das Vorhaben bereits ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wurde.10. Die Bürgerbeteiligung soll für alle UVP-pflichtigen Vorhaben gleich geregelt werden.44

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