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Thesen - Deutscher Juristentag

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69. <strong>Deutscher</strong> <strong>Juristentag</strong> München 20122. Indienstnahme der AG für gesellschaftspolitische Anliegen – Zur Frage einer Frauenquote(3) Die Aktiengesellschaft sieht sich der Gefahr einer zunehmenden Indienstnahme fürgesellschaftspolitische Anliegen ausgesetzt. Neben der – immerhin einen Corporate-Governance-Bezugaufweisenden – unternehmerischen Mitbestimmung ist vor allem die Forderungnach stärkerer Repräsentanz von Frauen in den Gesellschaftsorganen zu nennen.(4) Eine gesetzliche Frauenquote wäre, auch wenn sie auf den Aufsichtsrat beschränkt würde,ein aktienrechtlicher Fremdkörper und würde die durch die mitbestimmungsrechtlichenGesetze und durch §§ 100 Abs. 5, 107 Abs. 4 AktG ohnehin schon erheblich eingeschränkteWahlfreiheit der Aktionäre in bedenklicher Weise weiter einengen. Der Kreis der in einegesetzliche Frauenquote einzube ziehenden Gesellschaften ließe sich nicht ohne Inkaufnahmevon Wertungswidersprüchen begrenzen; namentlich fehlt es an einem sachlichen Zusammenhangmit der Börsennotierung und der Mitbestimmung der Gesellschaft. Wollte man mitbestimmteGesellschaften einer gesetzlichen Frauenquote unterstellen, wäre die Quote auf denGesamtaufsichtsrat zu beziehen.II. <strong>Deutscher</strong> Corporate Governance Kodex1. Grundlagen(5) Der Deutsche Corporate Governance Kodex und der comply or explain-Mechanismusdes § 161 AktG haben sich im Grundsatz bewährt. Der Gesetzgeber sollte freilich akzeptieren,dass Kodexempfehlungen und Entsprechenserklärung Instrumente der Selbstregulierungsind, die Marktmechanismen in Gang setzen sollen und denen die Befugnis zur Nichtbefolgungimmanent ist; von einem die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung auslösendenScheitern einer Kodexempfehlung kann deshalb nicht schon dann die Rede sein, wenn sich einnicht unerheblicher Teil der betroffenen Gesellschaften für die Nichtbefolgung der Empfehlungentscheidet. Auch sollte der Gesetzgeber – ungeachtet der Verfassungskonformität des§ 161 AktG – die Zusammensetzung, die Amtsdauer und das Verfahren bei Kodexänderungenregeln und in diesem Zusammenhang insbesondere ein obligatorisches Konsultationsverfahrenvorsehen.(6) Ein europäischer Kodex ist schon in Ermangelung einer hinreichenden Harmonisierungder Vorschriften über die Corporate Governance der AG nicht zu empfehlen. Bindendeoder zumindest empfehlende Regelungen auf EU-Ebene, mit denen den Mitgliedstaatendie Schaffung eines Kodex, dessen Mindestinhalt, die An forderungen an die Entsprechenserklärungund die Überwachung dieser Erklärung vorgegeben werden, sind hingegen nichtausgeschlossen.(7) Die Entsprechenserklärung verschafft nicht nur gegenwärtigen und potentiellen Aktionärender erklärungspflichtigen Gesellschaft, sondern sämtlichen Anlegern und damit insbesondereauch Anleihegläubigern für ihre jeweilige Anlageentscheidung relevante Informationen.Es wäre deshalb konsequent, die Erklärungspflicht auf sämtliche kapitalmarktorientierteGesellschaften im Sinne des § 264 d HGB zu erstrecken, was freilich die Notwendigkeit mit54

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