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Elternratgeber - Landesinstitut für Lehrerbildung und ...

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<strong>Elternratgeber</strong>:Wir reden mitHandbuch 2012HerausgeberRedaktionGestaltungFotosDruckImpressumBehörde für Schule <strong>und</strong> BerufsbildungHamburger Str. 3122083 HamburgKristiane HarrendorfAndreas KuschnereitJörg-Rüdiger VahleAndrea Kötter-Westphalen (LI)Catherine Stumpp (EK)Harry Schiller (EK)Thomas John (EK)carstenthun.deNoisyBirds/G<strong>und</strong>a WarnckeHartung Druck + MedienHamburg, August 2012


Inhalt04 Vorwort des Senators05 Vorwort der Elternkammer06 Einführung01 Schule in Hamburg08 Die Gr<strong>und</strong>schule08 Die Stadtteilschule09 Das Gymnasium02 Wie wir mitreden: Gremien10 Die schulischen Gremien im Überblick11 Elternabend12 Klassenelternvertretung14 Klassenkonferenz / Halbjahreskonferenz16 Zeugniskonferenz18 Elternrat21 Schulkonferenz26 Allgemeine Bestimmungen27 Nutzung der Bürokommunikation durch Gremien29 Fortbildung für Eltern in schulischen Gremien30 Kooperationspartner von Eltern in der Schule32 Schulübergreifende Gremien03 Wobei wir mitreden: Eltern <strong>und</strong> Schule37 Lern- <strong>und</strong> Lehrmittel38 Qualitätsentwicklung42 Ganztagsschule44 Inklusion – Was bedeutet das?46 Das Lernentwicklungsgespräch47 Übergangssystem Schule – Beruf48 Der individuelle Auslandsaufenthalt50 Datenschutz im Schulbereich52 Ges<strong>und</strong>e Schule54 Schulmobiliar Schultaschen / Schulranzen56 Verkehrserziehung58 Umwelterziehnung <strong>und</strong> Klimaschutz59 Klimaschutz konkret –Energiesparen – fifty-fifty60 Lernen mit Medien61 Der Schulverein04 Wann wir mitreden: Rat <strong>und</strong> Tat62 Informations- <strong>und</strong> Beratungsrechte64 Erziehungskonflikte in der Schule67 Rechtsbehelfe gegen schulische Entscheidungen68 ReBBZ (Regionale Bildungs- <strong>und</strong> Beratungszentren)70 Beratung bei besonderen Begabungen (BbB)71 Beratungsstelle Gewaltprävention (BSG)72 Beratung bei Suchtproblemen (SPZ)73 Beratung Interkulturelle Erziehung (BIE)74 Die gesetzliche Schüler-Unfallversicherung75 Schulinformationszentrum (SIZ)<strong>und</strong> Informationszentrum HIBB76 Internetangebote78 Hilfreiche Kontakte05 Material82 Materialien


01 S c h u l e i n H a m b u r gVorwort des SenatorsFoto: Michael ZapfTies RabeSenator für Schule <strong>und</strong>BerufsbildungLiebe Eltern, sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,eine gute Schule braucht viele Menschen, die sich für siezuständig fühlen.Schon längst sind Hamburgs Schulen alles andere alsreine Lehr- <strong>und</strong> Lernanstalten. Sie entwickeln <strong>und</strong> pflegenvielfältige Kooperationen, um ihre Schülerinnen <strong>und</strong>Schüler auf dem Weg in Beruf oder Studium zu unterstützen,ihre Talente zu erkennen <strong>und</strong> zu fördern, daskulturelle Leben in der Schule zu bereichern <strong>und</strong> sie beisozialen Problemen nicht alleine zu lassen.Um den Anforderungen an einen solchen „Lern- <strong>und</strong> LebensortSchule“ gerecht zu werden, ist Ihre Mitwirkungals Eltern unverzichtbar. Diese hat in unserem Schulsystemseit langem eine hohe Bedeutung <strong>und</strong> darf sich nichtbeschränken auf Elternabende oder Lernentwicklungsgespräche.Ohne Eltern wären viele Schulprojekte <strong>und</strong>Freizeitangebote <strong>und</strong>enkbar. Und gerade die demokratischeMitwirkung in den schulischen Gremien ist wichtig,damit sich die Schulentwicklung in unserer Stadt auchan den Bedürfnissen von Hamburgs Eltern orientiert.Mit dem „<strong>Elternratgeber</strong>: Wir reden mit“ möchte dieBehörde für Schule <strong>und</strong> Berufsbildung Sie als Elternunterstützen, damit Sie ihren wichtigen Beitrag leistenkönnen. Dieser Ratgeber informiert über die Mitwirkungsmöglichkeitenin den schulischen Gremien <strong>und</strong>über die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen für dieElternarbeit. Nutzen Sie gerne zusätzlich die genanntenFortbildungsangebote für Elternvertretungen sowie dievielfältigen unterstützenden Angebote <strong>und</strong> Einrichtungenfür Schulen.Gemeinsam kommt es jetzt darauf an, die HamburgerSchulangebote zu verbessern, indem wir die Qualitätdes Unterrichts in Hamburg steigern. Neben dem Ausbaudes Ganztagsangebots an Schulen möchten wir erreichen,dass möglichst viele Schülerinnen <strong>und</strong> Schülergute Abschlüsse erzielen. Mit mehr Chancengleichheit<strong>und</strong> besseren Bildungsangeboten wollen wir die Zahl derSchulabbrecherinnen <strong>und</strong> Schulabbrecher halbieren.Alle Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler sollen bei uns in Hamburgdie bestmögliche Förderung bekommen, um sich auf ihrweiteres Leben in einer Welt mit großen Herausforderungenvorzubereiten.Dafür brauchen wir Ihre Unterstützung.IhrTies RabeSenator für Schule <strong>und</strong> Berufsbildung4 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


S c h u l e i n H a m b u r g 01Vorwort der ElternkammerLiebe Eltern,Hamburgs Schulen verändern sich ständig. Der Umbauunseres allgemeinen Schulsystems auf zwei Säulen istfast abgeschlossen, auch die flächendeckende Umstellungauf Ganztagsangebote geht rasant voran. Zudemwird die Umsetzung der UN-Konvention zur Inklusionvon Kindern mit besonderem Förderbedarf vorangetrieben<strong>und</strong> an der stärkeren Verzahnung von Schule <strong>und</strong>beruflich orientierter Bildung gearbeitet. Nicht zuletztwurde das Sitzenbleiben der Schülerinnen <strong>und</strong> Schülerabgeschafft.Manchen Eltern geht das viel zu schnell. Was für unsgut gewesen sei, müsse doch auch für unsere Kinder gutsein, ist zu hören. Aber das würde unseren Kindern nichtgerecht.Eine gute Schule bereitet die Schülerinnen <strong>und</strong> Schülerauf das Leben vor, so gut sie es vermag. Dabei ändertsich die Gewichtung so, wie sich auch die Anforderungenan die „fertigen“ Schulabgänger ändern. Standenfrüher „Fakten“ <strong>und</strong> „Wissen“ an erster Stelle, so sind esheute eher „Fertigkeiten“ <strong>und</strong> „Kompetenzen“ wie zumBeispiel die Fähigkeit, gemeinsam im Team zu arbeiten.Gute Schule kann nur gelingen, wenn sich alle Beteiligtendarum bemühen. Sie, die Sie als Eltern diesen Ratgeberin Händen halten, haben sich darauf eingelassen:Als Klassenelternvertreter, in Elternrat, Kreiselternratoder Elternkammer wirken Sie an der Gestaltung mit. Siehaben dabei weitgehende Möglichkeiten, die Ihnen dasHamburger Schulgesetz garantiert.Wie das funktioniert <strong>und</strong> wie Sie konkret vorgehen können,ist für viele Bereiche des schulischen Alltags in diesem<strong>Elternratgeber</strong> erklärt. Die Lektüre lohnt sich – neueElternvertreter sind oft erstaunt über ihre vielen Möglichkeiten,<strong>und</strong> auch „alten Hasen“ eröffnen sich immerwieder neue Erkenntnisse.Nicht immer funktioniert Elternmitwirkung konfliktfrei.Über ein so komplexes System wie Schule kann <strong>und</strong>muss man immer wieder streiten. Meistens wollen dabeialle Beteiligten das Beste für die Kinder – davon binich überzeugt. Deshalb findet sich auch fast immer eineBasis zur Zusammenarbeit, so unterschiedlich die Positionenzunächst scheinen mögen.Es gibt selten den einen, für alle Beteiligten vollständigrichtigen Weg, denn zum Glück sind unsere Kinder alleverschieden. Anderssein ist – nicht nur wegen der Inklusion– der Normalfall. Was für Max passt muss für Finnnicht richtig sein, <strong>und</strong> vielleicht braucht Lea eine ganzandere Motivation als Karoline. Aber gerade das machtSchule ja so interessant. Freuen Sie sich auf spannendeZeiten als Elternvertreter!Michael HartwigVorsitzender der ElternkammerE l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 25


S c h u l s t r u k t u r 01Foto G<strong>und</strong>a WarnckeE l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 27


01 S c h u l e i n H a m b u r gDie Gr<strong>und</strong>schuleDie Gr<strong>und</strong>schule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4<strong>und</strong> wird in der Regel eigenständig geführt; sie kann einerStadtteilschule angegliedert sein. Die Gr<strong>und</strong>schulenkooperieren mit den Gymnasien <strong>und</strong> den Stadtteilschulenin ihrer Region.Sie können Vorschulklassen führen. Unterrichtet eineGr<strong>und</strong>schule jahrgangsübergreifend, können Lerngruppenaus mehreren Jahrgängen zusammengesetzt sein.Die Unterrichtszeit beträgt fünf Zeitst<strong>und</strong>en an fünfWochentagen. Dabei kann eine offene Anfangs- <strong>und</strong>Schlussphase vorgesehen werden. Der Unterricht beginnttäglich um 8 Uhr <strong>und</strong> endet um 13 Uhr, wobei dieGr<strong>und</strong>schulen ihre Unterrichtszeit auf 13.30 Uhr ausweitenkönnen.Viele Gr<strong>und</strong>schulen halten ein Ganztagsangebot vor. DieGr<strong>und</strong>schule vermittelt allen Schülerinnen <strong>und</strong> Schülernin einem gemeinsamen Bildungsgang gr<strong>und</strong>legendeKenntnisse, Fähigkeiten <strong>und</strong> Fertigkeiten <strong>und</strong> schafft sodie Gr<strong>und</strong>lage für die weitere schulische Bildung. Sievermittelt den Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern je nach ihrenindividuellen Lernfortschritten in einem vierjährigen Bildungsgangdie Kompetenzen, die den Übergang in dieSek<strong>und</strong>arstufe I ermöglichen.In der Gr<strong>und</strong>schule werden Kinder mit <strong>und</strong> ohne sonderpädagogischenFörderbedarf gemeinsam unterrichtet.Die StadtteilschuleStadtteilschulen bieten seit dem Schuljahr 2010/11 allenHamburger Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern die Möglichkeitaller Schulabschlüsse bis hin zum Abitur. Sie bereitensowohl auf den Übergang in eine Berufsausbildung alsauch auf die Aufnahme eines Studiums vor.Die Stadtteilschule zeichnet sich durch ihre Vielfalt aus:Hier lernen Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler mit <strong>und</strong> ohne Gymnasialberechtigung,mit besonderen <strong>und</strong> hohen Begabungensowie Kinder <strong>und</strong> Jugendliche mit sonderpädagogischemFörderbedarf. Deshalb setzt diese Schulformstark auf individualisiertes <strong>und</strong> praxisnahes Lernen, damitjede Schülerin <strong>und</strong> jeder Schüler je nach Fähigkeiten,Interessen <strong>und</strong> Lerntempo individuell gefördert <strong>und</strong>gefordert wird.Stadtteilschulen bieten zahlreiche Profile in Sprachen,Musik <strong>und</strong> Naturwissenschaften <strong>und</strong> ein umfangreichesBeratungs- <strong>und</strong> Unterstützungsangebot. Fachkurse aufDie neueSchulstrukturAbiturMittlerer BildungsabschlussErster Bildungsabschlussunterschiedlichen Niveaus, Wahlpflichtfächer, Fach<strong>und</strong>Profilklassen bewirken, dass niemand unter- oderüberfordert wird. Kooperationsverträge mit HamburgerBerufsschulen sorgen für vielfältige Angebote zur Berufsorientierung.Das praxisnahe Lernen wird zusätzlich außerhalb desUnterrichts umgesetzt, in Betrieben, in Einrichtungen imStadtteil oder anderen außerschulischen Lernorten. DieSchülerinnen <strong>und</strong> Schüler werden intensiv vorbereitet,ihren Bildungsweg gezielt sowohl in Richtung Berufsausbildungals auch in Richtung gymnasiale Oberstufezu planen.Die gymnasiale Oberstufe der Stadtteilschule umfasstdie Klassenstufen 11 bis 13. Nach der Vorstufe in Klasse11 entspricht sie in Klasse 12 <strong>und</strong> 13 der zweijährigenOberstufe des Gymnasiums, die dort in der 11. Klassestartet. Das Abitur an den beiden Schulformen ist somitStadtteilschuleKlasse 13Klasse 12Klasse 11Klasse 10Klasse 9Klasse 8Klasse 7Klasse 6Klasse 5Gr<strong>und</strong>schuleKlasse 4Klasse 3Klasse 2Klasse 1Vorschule <strong>und</strong>8 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


S c h u l e i n H a m b u r g 01Das GymnasiumGymnasiumKlasse 12Klasse 11Klasse 10Klasse 9Klasse 8Klasse 7Beobachtungsstufe 6Beobachtungsstufe 5AbiturMittlerer BildungsabschlussErster BildungsabschlussÜbergang in die Jahrgangsstufe 7des Gymnasiums bei entsprechendenLeistungenHamburgs Gymnasien bieten einen einheitlichen achtjährigenBildungsgang zum Abitur. LeistungsfähigeSchülerinnen <strong>und</strong> Schüler werden in relativ homogenenLerngruppen besonders gefördert.Die Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer arbeiten verstärkt im Team<strong>und</strong> bereiten gemeinsam ihren Fachunterricht vor, entwickelnzusammen Fördermaßnahmen oder arbeiten fächerübergreifend.Das Gymnasium eröffnet vielfältige Bildungsmöglichkeitendurch herausfordernde Angebote. Bereits in derBeobachtungsstufe <strong>und</strong> der Mittelstufe werden zumBeispiel zahlreiche Profile in Sprachen, Musik oder Naturwissenschaftenangeboten. Die Beobachtungsstufebereitet auf den weiteren Besuch des Gymnasiums vor.Ein Übergang in den Jahrgang 7 setzt ausreichende Leistungenin den Kernfächern sowie im Durchschnitt allerübrigen Fächer voraus.Kita* Zusätzlich gibt es in Hamburg folgendeSchulformen, in denen minderjährigeSchülerinnen <strong>und</strong> Schüler beschultwerden <strong>und</strong> Elternrechte zum Tragenkommen:> die Sonderschule,> die Berufsschule,> die Berufsfachschule,> die Berufsvorbereitungsschule,> das Berufliche Gymnasium,> <strong>und</strong> die Fachschule.gleichwertig. Der wesentliche Unterschied ist, dass dieAbiturienten an der Stadtteilschule ein ganzes Schuljahrlänger Zeit haben, sich auf den Abschluss vorzubereiten.Zum Schuljahr 2010/11 starteten insgesamt 51 Stadtteilschulen,die teilweise mehrere Standorte besitzen. Mittlerweileist die Zahl zum kommenden Schuljahr 2012/13auf 57 Stadtteilschulen angestiegen. Alle Stadtteilschulenbieten ihren Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern eine gymnasialeOberstufe – entweder in alleiniger Verantwortungoder im Verb<strong>und</strong> mit anderen Schulen.Das Leitbild der Hamburger Stadtteilschulen finden Sieunter: www.hamburg.de/stadtteilschuleDie Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler gehen nach der 10. Klassedirekt in die Studienstufe über. Die Gymnasien gestaltenden Unterricht im Rahmen der fächerübergreifenden <strong>und</strong>thematischen Schwerpunkte (z. B. „Energietechnik <strong>und</strong>Nachhaltigkeit“). Die Kernfächer Mathematik, Deutsch<strong>und</strong> eine spätestens ab Jahrgangsstufe 8 durchgängigeFremdsprache müssen belegt werden, zwei auf erhöhtemAnforderungsniveau. Ein Profil besteht aus mindestenseinem profilgebenden Fach (z. B. Physik), das auferhöhtem Niveau unterrichtet wird, aus begleitendenUnterrichtsfächern (z. B. Geographie <strong>und</strong> Philosophie) sowiein vielen Fällen aus einem Seminar, um methodischeKompetenzen zu fördern.Das Leitbild der Hamburger Gymnasien finden Sie unter:www.hamburg.de/gymnasiumE l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 29


02 G r e m i e nDie schulischen Gremienim ÜberblickLandesschulbeiratBehördefür Schule <strong>und</strong>BerufsbildungElternkammerLehrerkammerSchülerkammerAmt für BildungSchulaufsichtKreiselternräteKreisschülerräteSchulkonferenzSchulleitungElternratLehrerkonferenzSchülerratKlassen- <strong>und</strong> FachlehrkräfteKlassenelternvertretungKlassensprecherInnenDFachlicheGesprächspartnerDEltern / ElternabendDLehrerinnen <strong>und</strong> LehrerDSchülerinnen<strong>und</strong> SchülerDieses Organigramm gibt eine Orientierung über die Zusammenarbeitder fachlichen Gesprächspartner in der Behörde mit den schulischenGremien (Eltern, Lehrkräften, Schülern). Auf den folgenen Seiten werdendie Gremien im Einzelnen vorgestellt.10 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


G r e m i e n 02ElternabendAuf einem Elternabend beraten die Eltern mit der Klassenleitungwichtige Fragen des Unterrichts <strong>und</strong> der Erziehung.Elternabende finden mindestens zweimal imSchuljahr statt (§ 71 Abs.1).Nach § 71 Abs. 2 werden Elternabende von der Klassenleitungeinberufen.Anlass, Tagesordnung <strong>und</strong> Zeitpunkt sind mit der Klassenelternvertretungabzustimmen. Die Einladung kann gemeinsamvon der Klassenleitung <strong>und</strong> der Klassenelternvertretungunterschrieben werden. Die Einladung ist miteiner Frist von wenigstens einer Woche zu versenden.Der Elternabend wird durch die Klassenelternvertretung– in Absprache mit der Klassenleitung – gestaltet oderdurch die Klassenleitung selbst, falls die Klassenelternvertretungnoch nicht gewählt ist.Auf Wunsch der Elternvertretung oder falls erforderlichkönnen weitere Personen, wie die Klassensprecherinnen<strong>und</strong> Klassensprecher, Fachreferenten o.a. am Elternabendteilnehmen oder eingeladen werden.G ElternfortbildungiG Material zu KlassenelternvertretungiSchulgesetzS. 60ff.§§Hamburgisches§ 71Elternabende(1) Auf Klassen- oder Schulstufenelternabenden, die mindestenszweimal im Schuljahr, im Übrigen auf Verlangen derKlassenelternvertretung oder eines Viertels der Eltern stattfinden,beraten die Eltern mit den in der Klasse unterrichtendenLehrkräften, insbesondere der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer,wichtige Fragen des Unterrichts <strong>und</strong> der Erziehung.(2) Die Elternabende werden in Abstimmung mit der Klassenelternvertretungvon der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer,bei Schulstufen ohne Klassenverbände von einer vonder Schulleitung beauftragten Lehrkraft mit einer Frist von wenigstenseiner Woche einberufen. Die Leitung übernimmt einMitglied der Klassenelternvertretung, nach Absprache auchgemeinsam mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer.Solange die Klassenelternvertretung nicht gewählt ist, leitetdie Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Elternabend.Auf Verlangen der Elternvertretung sollen weitere Lehrkräfteteilnehmen. Die Klassensprecherinnen <strong>und</strong> Klassensprecheroder die Schulstufensprecherinnen <strong>und</strong> Schulstufensprecherkönnen, wenn sie dem Schülerrat angehören, an den Elternabendenteilnehmen. Im Einvernehmen zwischen der Klassenlehrerinoder dem Klassenlehrer <strong>und</strong> der Elternvertretungkönnen weitere Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler der Klasse oderSchulstufe eingeladen werden.(3) Die Klassenelternvertretung kann Elternabende ohne Teilnahmevon Lehrkräften <strong>und</strong> Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern durchführen.E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 211


02 G r e m i e nKlassenelternvertretungAlle Eltern der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler einer Klassewählen Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertreter ihres Vertrauens.Diese gewählte Klassenelternvertretung ist Ansprechpartnerfür alle Eltern.Sie hat insbesondere die Aufgaben (§ 70):> die Beziehungen der Eltern einer Klasse (Schulstufe)untereinander <strong>und</strong> mit den jeweiligen Lehrkräften zupflegen,> bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnenEltern <strong>und</strong> Lehrkräften zu vermitteln,> Eltern über aktuelle Fragen <strong>und</strong> Themen der Schulezu informieren,> die Schule sowie die Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer bei derErfüllung des Bildungs- <strong>und</strong> Erziehungsauftrages zuunterstützen,> an der Klassenkonferenz nach § 61 teilzunehmen,> vor der Zeugniskonferenz gehört zu werden <strong>und</strong>Stellung zu beziehen (§ 62 Abs. 3)> den Elternrat zu wählen (§ 73 Abs. 2)Die Wahl der Klassenelternvertretung (KEV)Die Eltern jeder Schulklasse, einschließlich Vorschulklassen,wählen spätestens vier Wochen nach Beginndes Unterrichts eines neuen Schuljahres auf einem Elternabenddie Klassenelternvertretung. Diese bestehtaus zwei Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertretern(§ 69 Abs.1). In einem zweiten Wahlgangist für jedes Mitglied der Klassenelternvertretung eineStellvertretung (Ersatzperson) zu wählen. Die Klassenelternvertreterwerden in der Reihenfolge der auf sie entfallendenStimmen ernannt. Bei Stimmengleichheit entscheidetdas Los (§ 104 Abs. 3).Scheidet eine Stellvertretung vorzeitig aus, empfiehltsich eine Nachwahl.Bestehen für eine Schulstufe keine Klassenverbände,wie in der gymnasialen Oberstufe (§ 109), wählen die Elternder Schulstufe für jede Jahrgangsstufe eine Vertretung.Die Anzahl der zu wählenden Elternvertreterinnen<strong>und</strong> Elternvertreter richtet sich nach der Zahl der nochnicht volljährigen Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler der jeweiligenJahrgangsstufen, dabei gelten 25 Schülerinnen <strong>und</strong>Schüler als eine Klasse.Die Eltern haben bei der Wahl; für jedes ihrer Kinderzwei Stimmen. Das gilt auch, wenn Mutter oder Vaterallein anwesend oder alleinerziehend sind. Sie könnenihre Stimmen getrennt abgeben (§ 69 Abs. 2). Eine Vollmachtdes anderen Elternteils ist nicht erforderlich.Nach der Wahl weist die Klassenleitung, die Klassenelternvertretungsowie die Stellvertretung auf ihre Pflichtzur Verschwiegenheit hin <strong>und</strong> hält dieses schriftlich fest(§ 105 Abs. 2).Vor einer möglichen Zusammenlegung <strong>und</strong> Teilung dervon ihren Kindern besuchten Klassen <strong>und</strong> Schulstufenoder deren Verlegung an andere Schulen, ist die Klassenelternvertretungzu hören.Die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte sind verpflichtet,die Klassenelternvertreter über die schulischenBelange so zu informieren, dass diese ihre Aufgaben erfüllenkönnen.§§www.schulrecht.hamburg.deHinweise <strong>und</strong> Empfehlungen für die Wahlvon Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertretern der ElternG ElternfortbildungiG Material zur Klassenelternvertretungi12 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


G r e m i e n 02Hamburgisches SchulgesetzS. 59f.§ 68Träger der Elternrechte, Wahlberechtigung <strong>und</strong> Wählbarkeit(1) Die Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Eltern nach diesem Gesetznehmen wahr:1. die nach bürgerlichem Recht für die Person des KindesSorgeberechtigten,2. anstelle der oder neben den Personensorgeberechtigtendiejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnisder Personensorgeberechtigten anvertrautoder mitanvertraut ist; das Einverständnis ist der Schuleschriftlich nachzuweisen.(2) Wahlberechtigt <strong>und</strong> wählbar sind alle Eltern. StimmberechtigteMitglieder der Lehrerkonferenz dürfen an der Schule,an der sie tätig sind, nicht zu Klassenelternvertreterinnen oderKlassenelternvertretern oder zu Mitgliedern des Elternrats gewähltwerden.(3) Das Amt der Elternvertreterinnen <strong>und</strong> Elternvertreter endetvorzeitig, sobald keines ihrer Kinder mehr die Klasse, Schulstufeoder Schule besucht, für die sie gewählt wurden, odersobald sie das Personensorgerecht verlieren. Wird das Kinddes Mitglieds eines Elternrats, Kreiselternrats oder der Elternkammerwährend dessen Amtszeit volljährig, so endet dasRecht zur Ausübung des Amtes abweichend von Satz 1 erst mitAblauf der Wahlperiode, für die das Mitglied gewählt wordenist.§ 70Aufgaben der Klassenelternvertretung(1) Die Klassenelternvertreterinnen <strong>und</strong> Klassenelternvertretersind Mitglieder der Klassenkonferenz <strong>und</strong> wirken in dieserFunktion an der Beratung über alle Angelegenheiten mit, diefür die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutungsind. Sie haben insbesondere die Aufgabe,1. die Beziehungen der Eltern einer Klasse oder – wenn keineKlassenverbände bestehen – einer Schulstufe untereinander<strong>und</strong> mit den jeweiligen Lehrkräften zu pflegen,2. bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnenEltern <strong>und</strong> Lehrkräften zu vermitteln,3. die Eltern über aktuelle Fragen der Schule zu informieren,4. den Elternrat zu wählen,5. die Schule <strong>und</strong> die Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer bei der Erfüllungdes Bildungs- <strong>und</strong> Erziehungsauftrags zu unterstützen.(2) Die Klassenelternvertretung ist vor der Zusammenlegung<strong>und</strong> Teilung der von ihren Kindern besuchten Klassen <strong>und</strong>Schulstufen oder deren Verlegung an andere Schulen zu hören.(3) Die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte erteilen denMitgliedern der Klassenelternvertretung die zur Erfüllung ihrerAufgaben erforderlichen Auskünfte.§ 69Wahl der Klassenelternvertretung(1) Die Eltern der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler der einzelnenSchulklassen einschließlich der Vorschulklassen wählen spätestensvier Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuenSchuljahres auf einem Elternabend zwei Klassenelternvertreterinnenoder Klassenelternvertreter (Klassenelternvertretung). Ineinem zweiten Wahlgang sind zwei Ersatzpersonen zu wählen.(2) Die Eltern haben für jedes ihrer Kinder zwei Stimmen. Diesgilt auch, wenn nur ein Elternteil anwesend ist. Die Stimmenkönnen getrennt abgegeben werden. Gewählt sind die Eltern,die die meisten Stimmen erhalten haben <strong>und</strong> die Wahl annehmen.E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 213


02 G r e m i e nKlassenkonferenz /HalbjahreskonferenzDie Klassenkonferenz (§ 61) soll die Zusammenarbeitvon Lehrkräften, Eltern, Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern inder einzelnen Klasse fördern.Die Transparenz der Entscheidungsabläufe erleichtertdie Akzeptanz der pädagogischen Arbeit in der Schule.Die Klassenkonferenz berät über die fachliche <strong>und</strong> pädagogischeKoordination der Arbeit der Fachlehrerinnen<strong>und</strong> Fachlehrer <strong>und</strong> ermöglicht den Austausch, Beratungen,Abstimmungen <strong>und</strong> Vereinbarungen der Beteiligten.Die Klassenkonferenz tagt mindestens zweimal imSchuljahr.Den Vorsitz für diese Klassenkonferenz hat die Klassenleitung,außer bei Ordnungsmaßnahmen(§ 49 Abs. 6 – siehe auch Seite 64).Neben der Klassenleitung gehören stimmberechtigt zurKlassenkonferenz (§ 61)> die Schulleitung,> die unterrichtenden Lehrkräfte,> die Klassenelternvertretung,> die Klassenschülervertretung ab Jahrgangsstufe 4Falls nicht im Klassenverband unterrichtet wird, wie inder gymnasialen Oberstufe, übernimmt die Halbjahreskonferenzdie Aufgaben der Klassenkonferenz. Bei klassenübergreifendenAngelegenheiten können mehrereKlassenkonferenzen durch den Beschluss der Schulkonferenzzusammengelegt werden.Die Schulkonferenz (§ 53 – siehe auch Seite 21) entscheidetüber:> die Gr<strong>und</strong>sätze der Durchführung von Klassenkonferenzen,> die Zusammensetzung der Klassenkonferenz, abweichendvon § 61 Abs. 2,> die Gr<strong>und</strong>sätze für soziale Maßnahmen (§ 49 Abs. 2.)Die Aufgaben der Klassenkonferenz /Halbjahreskonferenz> Zu Beginn eines Schuljahres entscheidet sie über dieVerteilung <strong>und</strong> die Termine der schriftlichen Lernerfolgskontrollen.> Absprachen zum Umgang mit Hausaufgaben,> Absprachen über die Inhalte, die Organisation<strong>und</strong> Koordination des Unterrichts in den einzelnenFächern,> ergänzende Zusammenführung unterschiedlicherErziehungsstile,> Kriterien für die Bewertung der schriftlichen <strong>und</strong>mündlichen Leistungen,> Absprache <strong>und</strong> Aufstellung von einheitlichen Regeln,> Umgang <strong>und</strong> Definition von Erziehungsmaßnahmen,> Vorbereitung von Klassen- bzw. Studienfahrten,> Gestaltung von ProjekttagenWie <strong>und</strong> wann wird die Klassenkonferenzeinberufen?Die Klassenkonferenz wird von der Klassenlehrerin oderdem Klassenlehrer einberufen. Sitzungen sollen durchdie rechtzeitige Übersendung einer Tagesordnung vorbereitet<strong>und</strong> so terminiert werden, dass auch außerhalbder Schule berufstätige Mitglieder teilnehmen können(§ 103).G ElternfortbildungiG Material KlassenelternvertretungiG „Rat <strong>und</strong> Tat“ (Erziehungskonflikte in der Schule)i14 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


G r e m i e n 02Hamburgisches SchulgesetzS. 54f.§ 61Klassenkonferenz(1) Soweit Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler in Klassen unterrichtetwerden, sind Klassenkonferenzen zu bilden. Die Klassenkonferenzberät über alle Angelegenheiten, die für die gemeinsameArbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondereüber die fachliche <strong>und</strong> pädagogische Koordination derFachlehrerinnen <strong>und</strong> Fachlehrer. Die Klassenkonferenz tagtmindestens zweimal im Schuljahr.(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenkonferenz sind1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,2. die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer,3. von der Lehrerkonferenz bestimmte Lehrerinnen <strong>und</strong>Lehrer. Die Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer, die alle Schülerinnen<strong>und</strong> Schüler einer Klasse unterrichten, sollen teilnehmen,4. die beiden Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertreter,5. ab Jahrgangsstufe 4 die beiden Klassensprecherinnenoder Klassensprecher.Den Vorsitz in der Klassenkonferenz hat die Klassenlehrerinoder der Klassenlehrer. Die Sitzung ist nicht öffentlich.(3) In Bereichen, in denen die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler nichtin Klassen unterrichtet werden, nimmt die Halbjahreskonferenzunter Mitwirkung der Schulstufensprecherinnen <strong>und</strong> Schulstufensprecherdie Aufgaben der Klassenkonferenz wahr. Fürklassenübergreifende Angelegenheiten können mehrere Klassenkonferenzendurch Beschluss der Schulkonferenz zusammengelegtwerden.E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 215


02 G r e m i e nZeugniskonferenzDie Zeugniskonferenz berät <strong>und</strong> beschließt anhand derVorschläge der unterrichtenden Lehrkräfte über die individuellenNoten der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler einerKlasse. Darüber hinaus gibt sie Empfehlungen zur weiterenSchullaufbahn der jeweiligen Schülerinnen <strong>und</strong>Schüler ab (§ 62 Abs. 1).Stimmberechtigt sind die Lehrkräfte, die während desSchuljahres in der Klasse eigenverantwortlich unterrichtethaben <strong>und</strong> die Schulleitung, die den Vorsitz hat(§ 62 Abs. 2).Die Aufgaben der Zeugniskonferenz:> Festlegung der Zeugnisnoten <strong>und</strong> deren Bewertung> Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen> Empfehlungen zum Schulformwechsel (weiterführendeSchule)Anhörung der Eltern- <strong>und</strong> SchülervertretungDie Klasseneltern- <strong>und</strong> Klassenschülervertretung sindnicht Mitglieder der Zeugniskonferenz.Sie haben nach § 62 Abs. 3 ein Recht über allgemeineFragen der Zeugniserteilung <strong>und</strong> der Entwicklung desLeistungsstandes in der Klasse informiert zu werden <strong>und</strong>dazu Stellung zu nehmen.Um eine qualifizierte Stellungnahme abgeben zu können,muss die Eltern- <strong>und</strong> Schülervertretung vor Beginn derZeugnisberatung angemessen über den Leistungsstandder Klasse Bescheid wissen.Die Schulkonferenz (§ 53 Abs. 4 Nummer 8) entscheidetüber die Form der Anhörung der Schüler- <strong>und</strong> Elternvertretungvor der abschließenden Beschlussfassung derKonferenz über die Zeugnisse.G ElternfortbildungiG Material KlassenelternvertretungiHamburgisches SchulgesetzS. 55§ 62Zeugniskonferenz(1) Aufgaben der Zeugniskonferenz sind die Beratung <strong>und</strong> Beschlussfassungüber1. den Inhalt der Zeugnisse der Schülerinnen <strong>und</strong> Schülersowie2. die erforderlichen Empfehlungen <strong>und</strong> Feststellungen zurweiteren Schullaufbahn in der besuchten Schule oder zumÜbergang in eine andere Schulstufe oder Schulformauf der Gr<strong>und</strong>lage der Vorschläge der unterrichtenden Lehrerinnen<strong>und</strong> Lehrer.(2) Der Zeugniskonferenz gehören die Schulleiterin oder derSchulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender <strong>und</strong> die in derKlasse unterrichtenden Lehrkräfte an. Bei Entscheidungen überAngelegenheiten einzelner Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler sind nebender Schulleiterin oder dem Schulleiter nur die Lehrkräftestimmberechtigt, die sie unterrichtet haben.(3) Den Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertretern der Eltern <strong>und</strong> den Vertreterinnen<strong>und</strong> Vertretern der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler ist vorder abschließenden Beratung <strong>und</strong> Beschlussfassung über dieZeugnisse Gelegenheit zur Stellungnahme zu allgemeinen Fragender Zeugniserteilung <strong>und</strong> der Entwicklung des Leistungsstandsder Klasse zu geben.16 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


Foto G<strong>und</strong>a Warncke


02 G r e m i e nElternratAn allgemeinbildenden Schulen muss (an beruflichenSchulen soll) ein Elternrat gebildet werden (§ 72). Ausgenommensind die Schulen, an denen nicht mehr schulpflichtigeSchülerinnen <strong>und</strong> Schüler unterrichtet werden.Zusammensetzung <strong>und</strong> Wahl (§ 73)Zu den Wahlen wird eine Elternvollversammlung einberufen,zu der alle Eltern der Schule rechtzeitig eingeladenwerden. In den Elternrat können alle Eltern der Schülerschaftgewählt werden.Spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichtswählen die Versammlung der Klassenelternvertreterinnen<strong>und</strong> -vertreter die Mitglieder des Elternrates. InSchulen mit weniger als sechs Klassen wird der Elternratvon der Elternvollversammlung der Schule gewählt.Die Mitglieder des Elternrates werden für drei (an beruflichenSchulen für zwei) Jahre gewählt. Jedes Jahrscheidet ein Drittel (an beruflichen Schulen die Hälfte)der Mitglieder aus. Die ausgeschiedenen Mitgliederwerden durch Neuwahlen ersetzt. Eine Wiederwahlder einzelnen Mitglieder ist zulässig. In einem zweitenWahlgang werden mindestens zwei Ersatzmitglieder fürdie Dauer eines Jahres gewählt.Im Elternrat soll jede Schulstufe vertreten sein. AnStadtteilschulen, denen eine Gr<strong>und</strong>schule nach § 14 Abs.1 Satz 2 angegliedert ist, muss jede Schulform von mindestenseinem Drittel der gewählten Elternratsmitgliedervertreten sein. Bei der Berechnung der Anzahl derElternratsmitglieder sind alle Klassen, Jahrgangs- oderSchulstufen zu berücksichtigen, die sich zumindest teilweiseaus noch minderjährigen Schülerinnen <strong>und</strong> Schülernzusammensetzten.Der Elternrat besteht an Schulen> mit bis zu 26 Klassen aus neun,> mit 27 bis 35 Klassen aus zwölf,> für jeweils begonnene neun über die Zahl von 35hinausgehende Klassen aus weiteren drei Vertreterinnen<strong>und</strong> Vertretern der Eltern.Der neue Elternrat wählt unverzüglich aus seiner Mittefür ein Jahr eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden,deren Stellvertretung sowie eine Schriftführerin odereinen Schriftführer. Diese Personen können auch einengleichberechtigten Vorstand bilden.Der Elternrat wählt außerdem spätestens zwei Monatenach Schulbeginn unverzüglich> seine Vertretung für die Schulkonferenz für zwei Jahresowie die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern(§ 55 Abs. 3) oder für den Schulvorstand für dieDauer der Schulzugehörigkeit des Kindes, höchstensjedoch drei Jahre (§ 77 Abs. 4),> seine Vertretung für den Lernmittelausschuss(§ 9 Abs. 2)> seine Vertretung sowie deren Stellvertretung in denKreiselternratHinweis: Es ist ratsam, unverzüglich seine Vertretungsowie deren Stellvertretung in den Kreiselternrat (§ 75)zu wählen, da ansonsten die ersten konstituierendenKER-Sitzungen im jeweils neuen Schuljahr unnötig spätangesetzt werden müssen.Ein Elternratsmitglied kann vom Elternrat abgewähltwerden, wenn es unentschuldigt an mindestens dreiaufeinander folgenden Sitzungen seines Gremiums nichtteilgenommen hat (§ 104 Abs. 2).Die Aufgaben des Elternrates (§ 72)Der Elternrat:> arbeitet mit der Schulleitung, den Lehrkräften <strong>und</strong>dem Schülerrat an der Erfüllung des Bildungs- <strong>und</strong>Erziehungsauftrags der Schule,> informiert die Eltern oder die Klassenelternvertretungenüber aktuelle Schulfragen sowie vor wichtigenEntscheidungen der Schulkonferenz oder desSchulvorstandes, hierfür kann er Versammlungen derEltern oder der Klassenelternvertretungen einberufen,> setzt sich in der regionalen Öffentlichkeit (imRahmen der von der Schulkonferenz vorgegebenenGr<strong>und</strong>sätze) für die Belange der Schule ein.Dem Elternrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zugeben:> vor Beschlüssen der Schulkonferenz oder des Schulvorstandesvon gr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung,> vor der Zusammenlegung <strong>und</strong> Teilung von Klassen<strong>und</strong> Schulstufen oder deren Verlegung an andereSchulen,> zum Vorschlag des Findungsausschusses für eineSchulleitung (§ 94 Abs.1 Satz 1).18 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


G r e m i e n 02Elternrat <strong>und</strong> Klassenelternvertretung sollen einanderbei ihren Aufgaben unterstützen. Die oder der Vorsitzendeoder einzelne vom Elternrat beauftragte Mitgliedersind berechtigt, an Klassen- oder Schulstufenelternabendenteilzunehmen.Die Arbeitsweise des Elternrates (§ 74)Der Elternrat wird von seinem Vorstand einberufen - inwelchen Abständen beschließt der Elternrat selbst. AufWunsch eines Viertels der Mitglieder oder der Schulleitungmuss innerhalb von 2 Wochen eine Sitzung stattfinden.Die Schulleitung sowie deren Stellvertretung, dieErsatzmitglieder <strong>und</strong> die Klassenelternvertretung sindberechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Der Elternratkann weitere Personen zu einzelnen Sitzungen einladen.Er kann beschließen, schulöffentlich zu tagen. In Ausnahmefällenkann die Sitzung ohne Schulleitung stattfinden(§ 74 Abs. 3).Der Elternrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seinerMitglieder anwesend ist. Er kann zur Vorbereitungseiner Beschlüsse Ausschüsse einsetzen, denen auchMitglieder des Schülerrats, Lehrkräfte <strong>und</strong> Eltern angehörenkönnen.Schulleitung <strong>und</strong> Lehrkräfte sind verpflichtet, den Elternratüber die schulischen Belange so zu informieren, dasser seine Aufgaben gut ausführen kann.Der Elternrat beruft wenigstens einmal jährlich eine Versammlungaller Klassenelternvertreterinnen <strong>und</strong> Klassenelternvertreteroder aller Eltern ein, um über seineTätigkeit zu berichten <strong>und</strong> Fragen des Schullebens zubeantworten <strong>und</strong>/oder zu besprechen. Die Schulleiterinoder der Schulleiter muss, das Lehrerkollegium <strong>und</strong> dieMitglieder des Schülerrates können zur Teilnahme eingeladenwerden.Der Elternrat ist aufgelöst, wenn> mehr als die Hälfte der Mitglieder das Amtgleichzeitig niederlegt, oder> die Schule geteilt, mit einer anderenzusammengelegt oder geschlossen wird.G ElternfortbildungiG Material ElternratiHamburgisches SchulgesetzS. 61ff.§ 72Aufgaben des Elternrats(1) An den allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme derSchulen, die ausschließlich nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen<strong>und</strong> Schüler unterrichten, muss, an beruflichen Schulensoll ein Elternrat gebildet werden.(2) Der Elternrat soll1. die Eltern oder die Klassenelternvertretungen über aktuelleSchulfragen <strong>und</strong> vor wichtigen Entscheidungen derSchulkonferenz oder des Schulvorstands informieren; erkann dazu Versammlungen der Eltern oder der Klassenelternvertretungeneinberufen,2. mit der Schulleitung, den Lehrkräften <strong>und</strong> dem Schülerratbei der Erfüllung des Bildungs- <strong>und</strong> Erziehungsauftragsder Schule zusammenwirken,3. sich in der regionalen Öffentlichkeit im Rahmen der vonder Schulkonferenz oder dem Schulvorstand vorgegebenenGr<strong>und</strong>sätze für die Belange der Schule einsetzen.(3) Der Elternrat wählt die Mitglieder für den Kreiselternrat<strong>und</strong> die Schulkonferenz oder den Schulvorstand.(4) Dem Elternrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu gebenvor1. Beschlüssen der Schulkonferenz oder des Schulvorstandsvon gr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung,2. der Zusammenlegung <strong>und</strong> Teilung von Klassen <strong>und</strong> Schulstufenoder deren Verlegung an andere Schulen.(5) Elternrat <strong>und</strong> Klassenelternvertretung sollen einander inder Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Die Vorsitzendeoder der Vorsitzende oder einzelne vom Elternrat beauftragteMitglieder sind berechtigt, an Klassen- oder Schulstufenelternabendenteilzunehmen.E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 219


02 G r e m i e n§ 73Zusammensetzung <strong>und</strong> Wahl des Elternrats(1) Im Elternrat soll jede Schulstufe vertreten sein. An Schulengemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz müssen die Gr<strong>und</strong>schule<strong>und</strong> die Stadtteilschule jeweils von mindestens einemDrittel der gewählten Elternratsmitglieder vertreten sein. DerElternrat besteht an Schulen1. mit bis zu 26 Klassen aus neun,2. mit mehr als 26 Klassen aus zwölf,3. für jeweils begonnene neun über die Zahl von 35 hinausgehendeKlassen aus weiteren drei Vertreterinnen <strong>und</strong>Vertretern der Eltern.(2) Die Mitglieder des Elternrats werden spätestens sechsWochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahresvon der Versammlung der Klassenelternvertreterinnen<strong>und</strong> Klassenelternvertreter gewählt. Bei Verhinderung einerElternvertreterin oder eines Elternvertreters kann die für sieoder ihn gewählte Ersatzperson das Stimmrecht ausüben. Ineinem zweiten Wahlgang sind mindestens zwei Ersatzmitgliederfür die Dauer eines Jahres zu wählen. Die Leitung der Versammlungobliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden desElternrats, solange diese oder dieser noch nicht bestimmt ist,der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Bei Schulen mit wenigerals sechs Klassen erfolgt die Wahl des Elternrates durch eineVersammlung aller Eltern der Schule.(3) Die Mitglieder des Elternrats werden für drei, an beruflichenSchulen auf zwei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet einDrittel, an beruflichen Schulen die Hälfte der Mitglieder aus.Die ausgeschiedenen Mitglieder werden durch Neuwahlen ersetzt.Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei der Erst- oder Neubildungdes Elternrats wird in drei getrennten Wahlgängen je einDrittel der Mitglieder für ein Jahr, für zwei Jahre <strong>und</strong> für dreiJahre gewählt. An beruflichen Schulen wird entsprechend jeweilsdie Hälfte der Mitglieder für ein Jahr <strong>und</strong> für zwei Jahregewählt.(4) Der Elternrat ist aufgelöst, wenn1. mehr als die Hälfte der Mitglieder das Amt gleichzeitigniederlegt oder2. die Schule geteilt, mit einer anderen zusammengelegtoder geschlossen wird.§ 74Verfahrensgr<strong>und</strong>sätze(1) Der Elternrat wählt unverzüglich aus seiner Mitte für dieDauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden,deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie eine Schriftführerinoder einen Schriftführer. Diese Personen können aucheinen gleichberechtigten Vorstand bilden. Der Elternrat wähltferner unverzüglich seine Vertreterinnen oder Vertreter in derSchulkonferenz <strong>und</strong> im Schulvorstand sowie im Kreiselternrat<strong>und</strong> deren Ersatzvertreterinnen <strong>und</strong> Ersatzvertreter.(2) Der Elternrat wird von seinem Vorstand einberufen. Sinddie Mitglieder des Vorstands verhindert, so beruft die Schulleiterinoder der Schulleiter den Elternrat ein. Auf Verlangeneines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangen der Schulleiterinoder des Schulleiters muss binnen zwei Wochen eineSitzung stattfinden.(3) Der Elternrat kann beschließen, schulöffentlich zu tagen.Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie deren Stellvertreterinoder deren Stellvertreter, die Ersatzmitglieder <strong>und</strong> dieKlassenelternvertreterinnen <strong>und</strong> Klassenelternvertreter sindzur Teilnahme berechtigt. Der Elternrat kann andere Personenzur Teilnahme an einzelnen Sitzungen einladen. Er kann in Ausnahmefällenohne die Schulleitung tagen.(4) Der Elternrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seinerMitglieder anwesend ist. Er kann zur Vorbereitung seinerBeschlüsse Ausschüsse einsetzen, denen auch Mitglieder desSchülerrats, Lehrkräfte <strong>und</strong> Eltern angehören können.(5) Schulleitung <strong>und</strong> Lehrkräfte erteilen dem Elternrat die fürseine Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Auskünfte.(6) Der Elternrat beruft wenigstens einmal jährlich eine Versammlungder Klassenelternvertreterinnen <strong>und</strong> Klassenelternvertreteroder der Eltern ein, um über seine Tätigkeit zu berichten<strong>und</strong> Fragen des Schullebens zu erörtern. Die Schulleiterinoder der Schulleiter muss zur Teilnahme eingeladen werden,die Lehrkräfte <strong>und</strong> die Mitglieder des Schülerrats können zurTeilnahme eingeladen werden.§§vonwww.schulrecht.deMustergeschäftsordnung für den ElternratHinweise <strong>und</strong> Empfehlungen für die WahlVertreterinnen <strong>und</strong> Vertretern der Eltern20 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


G r e m i e n 02SchulkonferenzDie Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- <strong>und</strong> Beschlussgremiumder schulischen Selbstverwaltung derallgemeinbildenden Schulen (§ 52).ZusammensetzungSie setzt sich aus der Schulleitung, mindestens je dreigewählten Mitgliedern des Elternrates, der Lehrerkonferenz<strong>und</strong> des Schülerrates (ab Jahrgang 5), sowie einerVertretung des nicht pädagogischen Personals der Schulezusammen. (Wurde kein Schülerrat oder kein Elternratgebildet, entfällt die Schüler- oder Elternvertretung).Die Anzahl der Vertretungen der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler,der Eltern <strong>und</strong> der Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer in derSchulkonferenz richtet sich nach der Größe der Schule(§ 55 Abs. 1).In Stadtteilschulen, denen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 zweiterHalbsatz eine Gr<strong>und</strong>schule angegliedert ist, geltenbesondere Bestimmungen (§ 55 Abs. 1).SchulöffentlichkeitIm Laufe eines Schuljahres muss die Schulkonferenzmindestens viermal einberufen werden. Sie tagt schulöffentlich,es sei denn, dass über Personalangelegenheitenberaten wird. Die Schulöffentlichkeit schließt Eltern,Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler sowie Lehrkräfte <strong>und</strong> das nichtpädagogische Personal an Schulen mit ein.Aufgaben <strong>und</strong> AbläufeDie Schulleitung, die den Vorsitz der Konferenz führt, istverantwortlich, dass alle Eltern zwei Wochen im Vorausüber Zeitpunkt, Ort <strong>und</strong> Tagesordnung einer Schulkonferenzinformiert oder eingeladen werden.Sie kann sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe vomElternrat <strong>und</strong> von der Klassenelternvertretung unterstützenlassen. Ablauf <strong>und</strong> die Gestaltung der Konferenzwerden zu Beginn einer Sitzung festgelegt.Der Elternrat, der Schülerrat <strong>und</strong> die Lehrerkonferenzkönnen der Schulkonferenz Vorschläge zu Themen <strong>und</strong>zum Ablauf unterbreiten.Die Schulkonferenz berätüber alle wichtigen Angelegenheiten der Schule, insbesondereüber das Schulprogramm sowie die Ziel- <strong>und</strong>Leistungsvereinbarungen.Sie beschließtmit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesendenMitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit ihrerstimmberechtigten Mitglieder, über das Schulprogramm(§ 51 Abs.1) <strong>und</strong> Anträge (nach § 53 Abs. 2) an dieBehörde für Schule <strong>und</strong> Berufsbildung sowie mit einfacherMehrheit der anwesenden Mitglieder über die in§ 53 Abs. 4 Satz 2 genannten Gegenstände. Die Schulkonferenzder Gr<strong>und</strong>schule beschließt stets mit einerMehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder,mindestens jedoch mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigtenMitglieder.Vor einer weiteren Beschlussfassung unterrichtet dieSchulleitung die Mitglieder insbesondere über die Verwendungder Haushalts-, Personal- <strong>und</strong> Sachmittel.Darüber hinaus werden Ergebnisse> der Schulinspektion (§ 85 Abs. 3),> der Evaluationen (§ 100) sowie> das Fortbildungsprogramm für das schulische Personaldargelegt (§ 53 Abs. 4).G ElternfortbildungiDie nicht der Lehrerkonferenz angehörenden stimmberechtigtenMitglieder der Schulkonferenz haben dasRecht, an den Sitzungen der Lehrerkonferenz mit beratenderStimme teilzunehmen (§ 58 Abs. 3).§§www.schulrecht.deE l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 221


02 G r e m i e nHamburgisches SchulgesetzS. 48ff§ 52Aufgaben(1) Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- <strong>und</strong> Beschlussgremiumder schulischen Selbstverwaltung der allgemeinbildendenSchulen. Sie fördert die Zusammenarbeitzwischen Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern, Eltern, Lehrkräften, densonstigen Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeitern der Schule.(2) Die Schulkonferenz berät über alle wichtigen Angelegenheitender Schule, insbesondere über das Schulprogramm sowiedie Ziel- <strong>und</strong> Leistungsvereinbarungen, <strong>und</strong> beschließt darübernach Maßgabe dieses Gesetzes. Schülerrat, Elternrat <strong>und</strong>Lehrerkonferenz können der Schulkonferenz hierfür Vorschlägeunterbreiten.§ 53Entscheidungsrechte(1) Die Schulkonferenz beschließt mit einer Mehrheit vonzwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder, mindestens jedochmit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder, auf derGr<strong>und</strong>lage von Vorlagen der Lehrerkonferenz über das Schulprogrammgemäß § 51 Abs. 1 <strong>und</strong> bewertet die Durchführung<strong>und</strong> den Erfolg der pädagogischen Arbeit der Schule. Sie kanndie Lehrerkonferenz mit einer Weiterentwicklung des Schulprogrammsbeauftragen.(2) Die Schulkonferenz beschließt ferner mit einer Mehrheitvon zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder, mindestensjedoch mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder,über einen Antrag1. auf Durchführung eines Schulversuchs oder Errichtungeiner Versuchsschule oder auf Einrichtung besondererFormen der Schulleitung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2,2. auf Führung der Schule als Ganztagsschule gemäß § 13Abs. 2 Satz 1 oder auf Einrichtung von Betreuungsangeboten,3. auf Namensgebung für die Schule,4. auf Einrichtung einer Vorschulklasse,5. auf Einrichtung einer Schule gemäß § 14Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz.(3) Die Schulkonferenz der Gr<strong>und</strong>schule beschließt stets miteiner Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder,mindestens jedoch mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigtenMitglieder.(4) Die Schulleitung unterrichtet die Schulkonferenz insbesondereüber die Verwendung der Haushalts-, Personal- <strong>und</strong> Sachmittel,die Ergebnisse der Schulinspektionen (§ 85 Abs. 3) <strong>und</strong>der Evaluationen nach § 100 sowie das Fortbildungsprogrammfür das schulische Personal. Die Schulkonferenz entscheidetüber1. die Hausordnung,2. die schuleigene St<strong>und</strong>entafel,3. die Kooperation mit externen Partnern,4. die Gr<strong>und</strong>sätze für die Durchführung von Klassenkonferenzen,5. die Gr<strong>und</strong>sätze für den Umfang <strong>und</strong> die Verteilung derHausaufgaben <strong>und</strong> der Lernerfolgskontrollen,6. den Abschluss der Ziel- <strong>und</strong> Leistungsvereinbarung,7. die Gr<strong>und</strong>sätze für die innerschulische Qualitätsentwicklung,8. die Form der Anhörung der Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertreterder Eltern <strong>und</strong> der Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertreter derSchülerinnen <strong>und</strong> Schüler vor der abschließenden Beschlussfassungüber die Zeugnisse nach § 62 Abs. 3,9. die Gr<strong>und</strong>sätze für die Verwendung der Personal- <strong>und</strong>Sachmittel, die der Schule zur eigenen Bewirtschaftungzur Verfügung stehen, im Rahmen ihrer Zweckbestimmung,sowie über die Gr<strong>und</strong>sätze der Beschaffung <strong>und</strong>Verwaltung der Lernmittel,10. die Gr<strong>und</strong>sätze für die Planung von Projektwochen <strong>und</strong>weiterer schulischer Veranstaltungen sowie über dieGr<strong>und</strong>sätze für Angelegenheiten der Schülerbetreuung,11. die Gr<strong>und</strong>sätze für Arbeitsgemeinschaften, Neigungsgruppen<strong>und</strong> Wahlangebote,12. die Gr<strong>und</strong>sätze für die Mitwirkung von Eltern im Unterricht<strong>und</strong> bei sonstigen Veranstaltungen,13. die Gr<strong>und</strong>sätze für die Betätigung von Schülergruppen inder Schule nach § 33 Abs. 2,14. die Gr<strong>und</strong>sätze für die Überlassung von Räumen der Schulean Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer, Eltern <strong>und</strong> Schülerinnen <strong>und</strong>Schüler der Schule für andere als schulische Zwecke,15. die Durchführung von Geldsammlungen unter Schülerinnen<strong>und</strong> Schülern <strong>und</strong> Eltern,16. die Gr<strong>und</strong>sätze für soziale Aufgaben im Sinne des § 49Abs. 2 Satz 2,17. eine von § 61 Abs. 2 abweichende Zusammensetzung derKlassenkonferenz.22 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


G r e m i e n 02§ 54AnhörungsrechteDie Schulkonferenz ist rechtzeitig zu hören1. vor der Zusammenlegung, Teilung, Verlegung oderSchließung der Schule sowie zur Verlegung von Klassenoder Schulstufen an andere Schulen,2. vor größeren Um- oder Neubaumaßnahmen an der Schule.Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahmegesetzt werden.§ 55Zusammensetzung(1) Die Schulkonferenz besteht aus der Schulleiterin oder demSchulleiter <strong>und</strong> an Schulen einschließlich der bei ihnen bestehendenVorschulklassen1. mit bis zu 300 Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern aus je drei,2. mit 301 bis 800 Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern aus je vier,3. mit über 800 Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern aus je fünfgewählten Mitgliedern des Schülerrats, des Elternrats <strong>und</strong> derLehrerkonferenz. Die vom Schülerrat gewählten Mitgliedermüssen der Jahrgangsstufe 5 oder einer höheren Jahrgangsstufeangehören. Die nicht der Lehrerkonferenz angehörendenMitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter der Schule wählen aus ihrerMitte ein Mitglied.In Schulen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz mit biszu 800 Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern muss1. mindestens eines der gewählten Mitglieder des Elternratsein Kind oder mehrere Kinder in der Gr<strong>und</strong>schule haben,2. mindestens eines der gewählten Mitglieder des Elternratsein Kind oder mehrere Kinder in einer der Sek<strong>und</strong>arstufenhaben,3. mindestens eines der gewählten Mitglieder der Lehrerkonferenzin der Gr<strong>und</strong>schule unterrichten <strong>und</strong>4 mindestens eines der gewählten Mitglieder der Lehrerkonferenzin einer der Sek<strong>und</strong>arstufen unterrichten.In Schulen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz mitmehr als 800 Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern müssen1. mindestens zwei der gewählten Mitglieder des Elternratsein Kind oder mehrere Kinder in der Gr<strong>und</strong>schulehaben,2. mindestens zwei der gewählten Mitglieder des Elternratsein Kind oder mehrere Kinder in einer der Sek<strong>und</strong>arstufenhaben,3. mindestens zwei der gewählten Mitglieder der Lehrerkonferenzin der Gr<strong>und</strong>schule unterrichten <strong>und</strong>4. mindestens zwei der gewählten Mitglieder der Lehrerkonferenzin einer der Sek<strong>und</strong>arstufen unterrichten.(2) Abweichend von Abs. 1 besteht die Schulkonferenzneben der Schulleiterin oder dem Schulleiter <strong>und</strong> dem Mitglied,das die nicht der Lehrerkonferenz angehörenden Mitarbeiterinnen<strong>und</strong> Mitarbeiter gewählt haben,1. an Schulen, in denen auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 72abs. 1 kein Elternrat gebildet worden ist, ausMitgliedern der Lehrerkonferenz <strong>und</strong> des Schülerrats inder sich aus Abs. 1 ergebenden Anzahl,2. an Schulen, in denen auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 64abs. 1 Satz 2 kein Schülerrat gebildet worden ist, ausMitgliedern der Lehrerkonferenz <strong>und</strong> des Elternrats in dersich aus Abs. 1 ergebenden Anzahl,3. am Studienkolleg aus drei Mitgliedern der Lehrerkonferenz;der Schülerrat kann drei seiner Mitglieder wählen,die Rede- <strong>und</strong> Antragsrecht haben.(3) Die in die Schulkonferenz zu wählenden Mitglieder werdeninnerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichtsim neuen Schuljahr für zwei Jahre gewählt. Außerdem istdie gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Die Ersatzmitgliederder Schulkonferenz vertreten die ordentlichenMitglieder, solange diese an der Wahrnehmung ihrer Aufgabengehindert sind.E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 223


02 G r e m i e nHamburgisches SchulgesetzS. 48ff.§ 56Verfahrensgr<strong>und</strong>sätze((1) Den Vorsitz in der Schulkonferenz führt die Schulleiterinoder der Schulleiter. Die Schulkonferenz wird von der Vorsitzendenoder dem Vorsitzenden mindestens viermal im Schuljahrunter Mitteilung einer Tagesordnung mit einer Einladungsfristvon zwei Wochen einberufen. Auf Verlangen eines Drittelsder Mitglieder muss innerhalb von zwei Wochen eine Sitzungunter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungeinberufen werden.(2) Die Schulkonferenz ist bei Anwesenheit der Mehrheit ihrerMitglieder beschlussfähig. Ist oder wird sie beschlussunfähig,so kann sie frühestens zwei, längstens zehn Tage später zu derselbenTagesordnung erneut einberufen werden <strong>und</strong> istdann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmerinnen <strong>und</strong>Teilnehmer beschlussfähig. In Angelegenheiten, in denen einezügige Entscheidung zu treffen ist <strong>und</strong> eine rechtzeitige Beschlussfassungder Schulkonferenz nicht herbeigeführt werdenkann, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter berechtigt, vorläufigeRegelungen zu treffen.(3) Die Ersatzmitglieder der Schulkonferenz sowie Vertreterinnenoder Vertreter der zuständigen Behörde können mit beratenderStimme an den Sitzungen teilnehmen. Soweit nichtüber Personalangelegenheiten beraten wird, sind Sitzungender Schulkonferenz schulöffentlich; andere Personen könnenzur Teilnahme an einzelnen Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkteneingeladen24 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


G r e m i e n 02Foto G<strong>und</strong>a WarnckeE l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 225


02 G r e m i e nAllgemeine BestimmungenIm Hamburgischen Schulgesetz (HmbSG) finden sichallgemeine Vorschriften, die bei allen Wahlen <strong>und</strong> beider Arbeit in den schulischen Gremien beachtet werdenmüssen (§§ 102 bis 110). Dazu gehören:Gleichstellung von Mädchen <strong>und</strong> Jungen,Frauen <strong>und</strong> MännernBei der Besetzung der schulischen Gremien ist daraufhinzuwirken, dass Mädchen <strong>und</strong> Jungen, Frauen<strong>und</strong> Männer entsprechend ihrem jeweiligen Anteil ander Personengruppe, der sie zugehören, vertreten sind(§ 102). In der Regel bedeutet dies, dass die Gremien jeweilsmöglichst zur Hälfte mit Frauen <strong>und</strong> Männern bzw.Mädchen <strong>und</strong> Jungen besetzt sein sollten.Wahlen <strong>und</strong> AbstimmungenBei Wahlen <strong>und</strong> Abstimmungen entscheidet die einfacheMehrheit der abgegebenen Stimmen – es sei denn,das Gesetz sieht ausdrücklich eine andere Mehrheit vor.Wahlen <strong>und</strong> Abstimmungen sind geheim durchzuführen,wenn es von einem oder einer Stimmberechtigten gewünschtwird (§ 106).Stellung gewählter MitgliederDie gewählten Mitglieder der schulischen Gremien bleibenüber die Dauer der Wahlperiode hinaus im Amt, bisdie neu gewählten Mitglieder erstmals zusammengetretensind. Jedes Mitglied kann von sich aus zurücktretenoder zum Rücktritt gezwungen werden;> durch Abwahl,> bei vorsätzlichen Verstößen gegen zwingendeschulrechtliche Bestimmungen in Ausübung ihresMandats,> durch unentschuldigtes Fehlen an mindestens dreiaufeinander folgenden Sitzungen seines Gremiums,> bei Mitgliedern der Schulkonferenz <strong>und</strong> des Landesschulbeiratsmit dem Verlust der Mitgliedschaft indem Gremium, das sie gewählt hat (§ 104).Im Übrigen kann ein Mitglied der Elternkammer auf derenAntrag mit der Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigtenMitglieder des entsendenden Kreiselternratesabgewählt werden (§ 104 Abs. 2, Satz 5).Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so trittfür die restliche Dauer der Wahlperiode ein Ersatzmitgliedein. Die Ersatzmitglieder sind bei der Wahl derordentlichen Mitglieder in einem besonderen Wahlgangzu wählen. Sie werden in der Reihenfolge der auf sieentfallenen Stimmen berufen; bei Stimmengleichheitentscheidet das Los (§104). Die Ersatzmitglieder bleibenüber die Dauer der Wahlperiode hinaus so lange im Amt,bis die neu gewählten Mitglieder ihr Amt angetretenhaben.Verschwiegenheitspflicht der MitgliederDie Aufgabenstellung der schulischen Gremien kann esmit sich bringen, dass dort Diskussionen geführt werden,die vertraulich zu behandeln sind. In allen persönlichenAngelegenheiten, in Disziplinarangelegenheiten (zumBeispiel die Erörterung von konkreten Erziehungskonfliktenbestimmter Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler) <strong>und</strong> in allenAngelegenheiten, für die das jeweilige Gremium dieVertraulichkeit der Beratungen beschließt, sind die Mitgliederder Gremien zur Verschwiegenheit verpflichtet(§ 105). Über alles andere, was in den Gremien besprochenwird, dürfen die Mitglieder Dritten berichten. DieMitglieder der Gremien sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeitvon der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einervon ihr oder ihm beauftragten Person förmlich zurVerschwiegenheit zu verpflichten. Die Verpflichtung istaktenk<strong>und</strong>ig zu machen. Die Verschwiegenheitspflichterstreckt sich auch auf Personen, die zwar nicht ordentlicheMitglieder eines Gremiums, aber berechtigt sind,mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen,beispielsweise Mitglieder der Schulkonferenz an Lehrerkonferenzen(§ 58 Abs. 3) <strong>und</strong> Mitglieder der Klassenelternvertretungenan Sitzungen des Elternrates (§ 74 Abs.3). Die Verschwiegenheitspflicht wirkt gegenüber allenPersonen, die dem jeweiligen Gremium nicht angehören.Ein Mitglied, das die Verpflichtung zur Verschwiegenheitverletzt, kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der übrigenMitglieder aus dem Gremium ausgeschlossen werden.Unter Umständen kann dieses Mitglied auch wegenVerstoßes gegen § 203 Abs. 2 des Strafgesetzbuches(Verletzung von Privatgeheimnissen) strafrechtlich zurVerantwortung gezogen werden.26 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


G r e m i e n 02Wechselseitige Unterrichtung der GremienJedes schulische Gremium (Schulkonferenz, Lehrerkonferenz,Elternrat <strong>und</strong> Schülerrat) ist verpflichtet, denVorsitzenden der anderen Gremien sowie der Schulleitungunverzüglich seine Beschlüsse <strong>und</strong> Protokolle zuübersenden – es sei denn, die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheitsteht dem entgegen (§ 103). Beschlüsse<strong>und</strong> Protokollierungen zu Vorgängen, die der Verschwiegenheitunterliegen, dürfen nur den Stellen mitgeteiltwerden, die diese Informationen im Rahmen ihrer Zuständigkeitbenötigen. Beschlüsse <strong>und</strong> Protokolle einerKlassenkonferenz zu Disziplinarangelegenheiten (§ 49)sind nur an die Schulleitung zu übersenden. Protokolleüber den schulöffentlichen Teil von Sitzungen beziehungsweiseüber Vorgänge, die nicht der Verschwiegenheitunterliegen, können auch an andere Angehörige derSchule verteilt werden.Nutzung derBürokommunikationdurch GremienFür die in den Schulen gebildeten Gremien, z. B. denEltern- <strong>und</strong> Kreiselternräten, ist es im Rahmen ihrer Aufgabenmöglich, über Materialien <strong>und</strong> technischen Einrichtungender Schule zu verfügen.Hamburgisches SchulgesetzS. 87ff.§ 102Gleichstellung von Mädchen <strong>und</strong> Jungen,Frauen <strong>und</strong> MännernBei der Besetzung der schulischen Gremien ist darauf hinzuwirken,dass Mädchen <strong>und</strong> Jungen, Frauen <strong>und</strong> Männer entsprechendihrem jeweiligen Anteil an der Personengruppe, der siezugehören, vertreten sind.§ 103Wechselseitige Unterrichtung der GremienJedes der schulischen Gremien übersendet den Vorsitzendender anderen Gremien sowie der Schulleitung unverzüglichseine Beschlüsse <strong>und</strong> Protokolle, sofern die Verpflichtung zurAmtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht. Sitzungensollen durch die rechtzeitige Übersendung einer Tagesordnungvorbereitet <strong>und</strong> so terminiert werden, dass auch außerhalb derSchule berufstätige Mitglieder teilnehmen können. Gremienkönnen zur Vorbereitung ihrer Beschlussfassung Arbeitsgruppeneinsetzen.§ 104Stellung gewählter Mitglieder(1) Die Mitglieder der in diesem Gesetz genannten Gremiensind an Aufträge <strong>und</strong> Weisungen nicht geb<strong>und</strong>en. DienstrechtlicheBestimmungen bleiben unberührt. Die Tätigkeit in schulischenGremien von Personen, die nicht Bedienstete der Freien<strong>und</strong> Hansestadt Hamburg sind, ist ein Ehrenamt.(2) Die gewählten Mitglieder bleiben über die Dauer derWahlperiode hinaus im Amt, bis die neugewählten Mitgliedererstmals zusammengetreten sind. Dies gilt auch für dieVertreterinnen <strong>und</strong> Vertreter der Elternschaft <strong>und</strong> der Schülerschaftder Jahrgangsstufen in der nachfolgenden Jahrgangsstufe.Sie können jederzeit zurücktreten. Ihr Amt endet außerdemvorzeitig1. durch Abwahl,2. bei vorsätzlichen Verstößen gegen zwingende schulrechtlicheBestimmungen in Ausübung ihres Mandats,3. bei Mitgliedern der Schulkonferenz <strong>und</strong> des Landesschulbeiratsmit dem Verlust der Mitgliedschaft in dem Gremium,das sie gewählt hat.E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 227


02 G r e m i e nEin gewähltes Mitglied kann abgewählt werden, wenn esunentschuldigt an mindestens drei aufeinander folgenden Sitzungenseines Gremiums nicht teilgenommen hat. Im Übrigenkann ein Mitglied der Elternkammer oder der Schülerkammerauf deren Antrag mit der Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigtenMitglieder des entsendenden Kreiselternratesoder Kreisschülerrates abgewählt werden.(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so tritt fürdie restliche Dauer der Wahlperiode ein Ersatzmitglied ein. DieErsatzmitglieder sind bei der Wahl der ordentlichen Mitgliederin einem besonderen Wahlgang zu wählen; Abs. 2 Satz 1 giltentsprechend. Sie werden in der Reihenfolge der auf sie entfallendenStimmen berufen; bei Stimmengleichheit entscheidetdas Los. Die vom Senat zu erlassende Wahlordnung kannvorsehen, dass bei Listenwahl die nicht zu ordentlichen Mitgliederngewählten Listenbewerberinnen <strong>und</strong> ListenbewerberErsatzmitglieder sind.§ 107WahlordnungenFür die Schulsprecherwahlen gemäß § 65 <strong>und</strong> für die Wahlenzu den Kammern gemäß den §§ 80 bis 82 kann der Senat imWege der Rechtsverordnung Wahlordnungen erlassen. Diesekönnen - auch für die einzelnen Gremien unterschiedlich - insbesondereRegelungen treffen über1. Persönlichkeits- oder Listenwahl,2. die Bildung von Wahlvorständen,3. Formen <strong>und</strong> Fristen für die Einreichungvon Wahlvorschlägen,4. die Wahl <strong>und</strong> Berufung von Ersatzmitgliedern,5. das Verfahren bei <strong>und</strong> die Folgen von Wahlanfechtungensowie6. die Anzahl von Mitgliedern in den Kammern, mit deneneinzelne Schulstufen, Schulformen <strong>und</strong> Einrichtungenmindestens vertreten sein müssen.§ 105Verschwiegenheit(1) Die Mitglieder der in diesem Gesetz genannten Gremiensind zur Verschwiegenheit verpflichtet1. in allen persönlichen <strong>und</strong> Disziplinarangelegenheiten,2. in allen weiteren Angelegenheiten, für die das GremiumVertraulichkeit der Beratung beschließt.Die Verpflichtung zu dienstlichen Auskünften bleibt unberührt.(2) Die Mitglieder der in diesem Gesetz genannten Gremiensind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Schulleiterin beziehungsweisevom Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragtenPerson förmlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.Die Verpflichtung ist aktenk<strong>und</strong>ig zu machen. Ein Mitglied, dasdie Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzt, kann mit denStimmen von zwei Dritteln der übrigen Mitglieder aus dem Gremiumausgeschlossen werden.§ 109Schulen ohne KlassenverbändeSoweit an einer Schule keine Klassenverbände bestehen, geltenfür die Anwendung dieses Gesetzes jeweils 25 Schülerinnen<strong>und</strong> Schüler als eine Klasse.§ 110InteressenkollisionBewerberinnen <strong>und</strong> Bewerber für Stellen, die nach diesemGesetz zu besetzen sind, dürfen an Beratungen oder Abstimmungenüber die Stelle, um die sie sich beworben haben, nichtteilnehmen.§ 106Wahlen <strong>und</strong> Abstimmungen(1) Bei Wahlen <strong>und</strong> Abstimmungen entscheidet die einfacheMehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern im Einzelfallnichts anderes bestimmt ist.(2) Wahlen <strong>und</strong> Abstimmungen sind auch in den Fällen, für diedas Gesetz es nicht vorschreibt, geheim durchzuführen, wennes von einer Stimmberechtigten beziehungsweise von einemStimmberechtigten gewünscht wird.28 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


G r e m i e n 02Fortbildung fürEltern in schulischen GremienDie Mitwirkung von Eltern in schulischen Gremien wirddurch das Fortbildungsangebot des <strong>Landesinstitut</strong>s für<strong>Lehrerbildung</strong> <strong>und</strong> Schulentwicklung (LI), in Kooperationmit der Elternkammer <strong>und</strong> dem Schulinformationszentrum,unterstützt.Zu Beginn eines jeden Schuljahres erhalten die Elternräteüber ihre Schule das aktuelle Fortbildungsprogrammfür „Eltern in schulischen Gremien“ <strong>und</strong> werden somitüber das Verfahren für eine Teilnahme informiert.Das Programm unterscheidet schulinterne Angebote,regionale Angebote für Kreiselternräte <strong>und</strong> zentrale Angebote.Schulinterne Angebote, die die Elternräte für ihre Schuleanmelden können, sind unterschiedlicher Art:Informationsveranstaltungen wie> Einführung in das Hamburgische Schulgesetz,> Klassenelternvertretung: Aufgaben <strong>und</strong> Mitwirkungsmöglichkeiten> Eltern in LernentwicklungsgesprächenTrainingsveranstaltungen, z. B.,> Erfolgreiche Elternvertretung durch gesichertenInformationsfluss,> Interessenvertretung von Eltern in Gesprächen mitLehrkräften <strong>und</strong> SchulleitungUnterstützende Begleitung für Elternräte z. B.> Unterstützung in den Aufgaben des Elternrates,> Vorbereitung von Beschlüssen in der Schulkonferenzdurch den ElternratFür die Informationsveranstaltungen können bei BedarfDolmetscher für einige Sprachen angemeldet werden.Das aktuelle Programm finden Sie unter:www.li.hamburg.de/elternfortbildungl <strong>Landesinstitut</strong> für <strong>Lehrerbildung</strong><strong>und</strong> SchulentwicklungAndrea Kötter-WestphalenWeidenstieg 2920259 HamburgTel 040. 428 84 26 74Fax 040. 428 84 24 44Andrea.Koetter@li.hamburg.dewww.li.hamburg.de/elternfortbildungZentrale Angebote finden im LI statt.> Neu im Ehrenamt als Elternvertreterin oder-vertreterDiese Veranstaltung findet jeweils im Herbst statt<strong>und</strong> gibt den neugewählten Elternvertreterinnen <strong>und</strong>-vertreter eine kompakte Einführung in ihre Aufgaben<strong>und</strong> Mitwirkungsmöglichkeiten.> Zusammenarbeit von Elternhaus <strong>und</strong> SchuleDiese Veranstaltung findet jeweils im Februar statt<strong>und</strong> bietet aktuelle Themen aus dem Angebot derElternfortbildung an.Foto G<strong>und</strong>a WarnckeE l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 229


02 G r e m i e nKooperationspartnervon Eltern in der SchuleEine offene <strong>und</strong> vertrauensvolle Zusammenarbeit allerKooperationspartner ermöglicht ein gutes Schul- <strong>und</strong>Arbeitsklima für alle Beteiligten.Die SchulleitungDie Schulleitung ist verantwortlich für die ordnungsgemäßeDurchführung der Unterrichts-, Erziehungs- <strong>und</strong>Verwaltungsarbeit an der Schule (§ 89). Die Schulleiterinoder der Schulleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter alleran der Schule tätigen Personen. Sie oder er sorgt fürdie Einhaltung der dienstlichen Pflichten <strong>und</strong> erteilt diedafür erforderlichen Weisungen.Die Schulleitung vertritt die Schule nach außen <strong>und</strong> übtdas Hausrecht aus – während der Unterrichtszeit wirddas Hausrecht für die Unterrichtsräume von der jeweilsunterrichtenden Lehrkraft ausgeübt.Die Schulleitung sorgt in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften,den Eltern, den Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern <strong>und</strong>der Behörde für die Erfüllung des Bildungs- <strong>und</strong> Erziehungsauftragsder Schule.Sie bereitet die Beschlüsse der Schulkonferenz <strong>und</strong> derLehrerkonferenz vor. Außerdem sorgt sie für die Erstellung,Einhaltung, Auswertung <strong>und</strong> Weiterentwicklungdes Schulprogramms.Die Schulleitung ist insbesondere verpflichtet,> sich über den ordnungsgemäßen Ablauf derErziehungs- <strong>und</strong> Unterrichtsarbeit zu informieren<strong>und</strong> ihn, soweit erforderlich, durch geeigneteMaßnahmen sicherzustellen,> die Lehrkräfte zu beraten <strong>und</strong> für ihreZusammenarbeit zu sorgen,> die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung derLehrkräfte zu überprüfen,> die Ausbildung der Referendarinnen <strong>und</strong> Referendarezu fördern,> den Eltern- <strong>und</strong> den Schülerrat über für die Schulewichtige Angelegenheiten zu informieren <strong>und</strong> derenArbeit zu unterstützen,> die Öffnung der Schule zu ihrem Umfeld zu fördern.Die Schulleitung hat das Recht <strong>und</strong> die Pflicht, Beschlüsseder schulischen Gremien zu beanstanden, wenn sieden geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriftenoder Anordnungen der BSB widersprechen. Das giltauch, wenn sie die Verantwortung für die Durchführungdieser Beschlüsse nicht tragen kann oder die Entscheidungder Ziel- <strong>und</strong> Leistungsvereinbarung widerspricht(§ 90 Abs. 1).§§www.hamburg.de/schulgesetz§ 89-96aDie LehrerkonferenzDie Lehrerkonferenz ist das Beratungs- <strong>und</strong> Beschlussgremiumder Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer der Schule (§ 57).Sie besteht aus der Schulleitung, die den Vorsitz übernimmt<strong>und</strong> dem an der Schule tätigen pädagogischenPersonal (§ 58).Die Lehrerkonferenz beschließt insbesondere über> Gr<strong>und</strong>sätze der Unterrichtsgestaltung, der Unterrichtsmethoden<strong>und</strong> der Leistungsbeurteilung> Gr<strong>und</strong>sätze der Unterrichtsverteilung,der Aufsichts- <strong>und</strong> Vertretungsregelungen,> Gr<strong>und</strong>sätze der Erziehung,Betreuung <strong>und</strong> Beratung an der Schule,> Inhalt <strong>und</strong> Durchführung der schulinternenLehrerfortbildung,> die Verwendung der Haushaltsmittel im Rahmen dervon der Schulkonferenz beschlossenen Gr<strong>und</strong>sätze,> über Ordnungsmaßnahmen beziehungsweise überAnträge auf Ordnungsmaßnahmen an die Schulbehördenach § 49 Abs. 4 Nr. 3 bis 6.Die Eltern- <strong>und</strong> Schülervertretungen der Schulkonferenzoder des Schulvorstandes können an den Sitzungen derLehrerkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen, soweitnicht Tagesordnungspunkte behandelt werden, diePersonal- <strong>und</strong> Disziplinarangelegenheiten Einzelner betreffen(§ 58 Abs. 3).§§www.hamburg.de/schulgesetza § 57-59 / § 8830 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


G r e m i e n 02Die Mitwirkungsgremien derSchülerinnen <strong>und</strong> SchülerDie Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler jeder Klasse wählen spätestensvier Wochen nach Beginn eines neuen Schuljahresfür dessen Dauer in geheimer Wahl zwei gleichberechtigteKlassensprecherinnen oder Klassensprecher<strong>und</strong> deren Vertretungen (§ 63).Ab Jahrgangsstufe 4 sind die Klassensprecherinnen <strong>und</strong>Klassensprecher oder ihre Vertretungen, Mitglieder derKlassenkonferenz <strong>und</strong> wirken an der Beratung <strong>und</strong> Beschlussfassungüber alle Angelegenheiten mit, die fürdie gemeinsame Arbeit in der Klasse von Bedeutungsind.Die Sprecherinnen <strong>und</strong> Sprecher aller Klassen der Sek<strong>und</strong>arstufenI <strong>und</strong> II der Stadtteilschulen <strong>und</strong> Gymnasienbilden gemeinsam mit den nach § 65 gewähltenSchulsprecherinnen <strong>und</strong> Schulsprechern <strong>und</strong> den Vertretungenim Kreisschülerrat den Schülerrat der Schule(§ 64 Abs.1).Der Schülerrat kann aus den stimmberechtigten Mitgliedernder Lehrerkonferenz für die Dauer des Schuljahresbis zu zwei Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrernwählen, die die Kommunikation zwischen Schülerrat,Lehrerkonferenz <strong>und</strong> Schulleitung fördern sollen.Für Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler der Gr<strong>und</strong>schule (§ 64 Abs.2) sind durch Beschluss der Schulkonferenz alters- <strong>und</strong>entwicklungsgemäße Formen der Mitwirkung (Klassenrat,Kinderkonferenz) an der Gestaltung des Unterrichts,den Klassenkonferenzen <strong>und</strong> des Schullebens einzurichten.Sie erhalten mindestens einmal im Halbjahr Gelegenheit,ihre Anliegen in der Schulkonferenz vorzutragen.Gemäß § 64 Abs. 3 wählen die Schülerräte aller Schuleneines Schulkreises ihre Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertreter imKreisschülerrat (§ 67) sowie ihre Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertreterin der Schülerkammer (§ 80).BeratungsdienstIn der Schule werden Beratungsaufgaben zunächst vonden Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrern wahrgenommen, die inder Klasse unterrichten. Sie sind bei unterrichtlichen<strong>und</strong> pädagogischen Fragen direkte Ansprechpartner fürSchülerinnen <strong>und</strong> Schüler <strong>und</strong> ihre Eltern. Es gibt jedochauch Probleme, bei denen den Lehrkräften aufgr<strong>und</strong> ihrerAusbildung <strong>und</strong> ihrer zeitlichen Belastung Grenzen gesetztsind. In diesem Fall können Beratungslehrerinnen<strong>und</strong> Beratungslehrer als speziell ausgebildete Fachkräftewirksame Hilfe leisten. Beratungslehrerinnen <strong>und</strong> Beratungslehrerstehen außerhalb des Unterrichts für Beratungen<strong>und</strong> Unterstützung zur Verfügung, bei Konfliktenvon Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern mit einzelnen Lehrerinnenoder Lehrern bzw. Mitschülerinnen <strong>und</strong> Mitschülern,individuellen Lernproblemen oder Fragen der individuellenBildungsweggestaltung.In Stadtteilschulen arbeiten Sozialpädagoginnen <strong>und</strong>Sozialpädagogen sowie Beratungslehrerinnen <strong>und</strong> Beratungslehrerim Team. Die Sozialpädagoginnen <strong>und</strong>Sozialpädagogen betreuen einzelne Schülerinnen <strong>und</strong>Schüler im Unterricht, entwickeln schulische Konzeptefür individuelle Problemsituationen, entwickeln <strong>und</strong>pflegen Netzwerke. Sie ermöglichen auch eine wirksameschüler- <strong>und</strong> elternnahe Beratung. Als Team oder einzelnbietet der Beratungsdienst Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern<strong>und</strong> ihren Eltern Hilfen bei allen Schwierigkeiten in <strong>und</strong>mit der Schule an <strong>und</strong> unterstützen die Schule bei derUmsetzung des Bildungs- <strong>und</strong> Erziehungsauftrags.§§www.hamburg.de/schulgesetza § 35§§www.hamburg.de/schulgesetza § 63-67E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 231


G r e m i e n 02Die Elternkammer, Schülerkammer<strong>und</strong> LehrerkammerDie Elternkammer, die Schülerkammer <strong>und</strong> die Lehrerkammerberaten die zuständige Behörde für Schule <strong>und</strong>Berufsbildung bei allen das Schulwesen betreffendenEntscheidungen von gr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung (§ 79).Sie sollen die Beziehungen von Schule, Schülerinnen <strong>und</strong>Schülern, Eltern <strong>und</strong> Lehrkräften untereinander <strong>und</strong> zurÖffentlichkeit pflegen.Die Behörde hat die Kammern vor Entscheidungen vongr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung rechtzeitig zu beteiligen, insbesonderesoweit sie Fragen der Schul- oder Unterrichtsgestaltung,der Leistungsbeurteilung oder der innerenOrdnung der Schule betreffen.Erhebt eine Kammer gegen ein Vorhaben der Behördegr<strong>und</strong>sätzliche Einwendungen, so hat der Präses derBehörde (Senator/in) oder eine von ihm bestimmte Personvor der Entscheidung die Vorsitzende beziehungsweiseden Vorsitzenden der Kammer zu hören. Bedarfdie Entscheidung der Zustimmung der Deputation, soist die Deputation über die abweichenden Auffassungender Kammern zu unterrichten (durch Teilnahme der/des Vorsitzenden an der Deputationssitzung). Die Kammernkönnen der Behörde Vorschläge zu allen Fragendes Schulwesens zuleiten. Die Arbeit der Kammern wirdnach Maßgabe des Haushaltsplans durch öffentlicheMittel gefördert. Die Behörde hat im erforderlichen UmfangRäume zur Verfügung zu stellen <strong>und</strong> die Benutzungtechnischer Einrichtungen zu gestatten.Die Elternkammer besteht aus je zwei der 15 (regionalen)Kreiselternräte für drei Jahre gewählten Mitgliedern.Sofern erforderlich, sind in einer Ergänzungswahlso viele weitere Mitglieder zu wählen, dass die Gr<strong>und</strong>-,die Stadtteilschulen, die Gymnasien, die Sonderschulen<strong>und</strong> die beruflichen Schulen durch mindestens je vierMitglieder vertreten werden (s. Geschäftsordnung derElternkammer http://elternkammer-hamburg.de Dokumente/Gr<strong>und</strong>lagen).Jedes Elternratsmitglied einer im Schulkreis gelegenenoder zu ihm gehörenden staatlichen Schule ist in dieElternkammer wählbar. Das Wahlverfahren wird durcheine besondere Wahlordnung geregelt (s. Wahlordnungder Elternkammer http://elternkammer-hamburg.de Dokumente/Gr<strong>und</strong>lagen).Nicht in die Elternkammer wählbarist, wer in die Lehrerkammer gewählt werden kann.Mitglieder der Elternkammer scheiden vorzeitig aus, sobaldkeines ihrer Kinder mehr eine staatliche Schule derFreien <strong>und</strong> Hansestadt Hamburg besucht.Die Elternkammer wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand,der zwischen den Sitzungen die laufenden Geschäfteführt. Er setzt sich aus sechs Personen zusammen,möglichst gleich vielen Frauen <strong>und</strong> Männern. Die Geschäftsordnungregelt die Amtsdauer des Vorstandes<strong>und</strong> die Aufgabenverteilung zwischen seinen Mitgliedern,hierzu gehören u. a. Vorsitz, stellvertretender Vorsitz<strong>und</strong> Rechnungsführung. Der Vorstand wird bei seinerArbeit durch eine Geschäftsführung unterstützt, die sichum Raumbuchungen, Telefon, Fax, E-Mail, Kontakte inder Behörde <strong>und</strong> vieles andere mehr kümmert. Die Sitzungender Elternkammer sind nicht öffentlich. Im Übrigenregelt die Kammer ihre Geschäftsordnung selbst.Sie muss sicherstellen, dass die Beschlussfähigkeit nurbei angemessener Vertretung der Schulformen gegebenist (§ 84 Abs. 5).Sowohl das Plenum als auch der Vorstand <strong>und</strong> die Ausschüssetagen in der Regel einmal im Monat. Außerdemnehmen die Mitglieder an Sitzungen <strong>und</strong> Veranstaltungenanderer schulischer Gremien (Lehrerkammer,Schülerkammer, Landesschulbeirat, Schulausschuss derBürgerschaft) teil, um sich für ihre Arbeit zu informieren.Darüber hinaus nehmen Mitglieder der Elternkammeran den Sitzungen/Tagungen des B<strong>und</strong>eselternrates teil,sowie an Diskussionen <strong>und</strong> Foren zu bildungspolitischenThemen. Jedes Kammermitglied hat die Aufgabe, inseinem Kreiselternrat über die Arbeit der Kammer zuberichten <strong>und</strong> die Anregungen aus dem Kreis in die Kammerzu vermitteln. Zusätzlich trifft sich der Vorstand derElternkammer mindestens zweimal im Jahr mit den Vorsitzendender Kreiselternräte.E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 233


02 G r e m i e nAusschüsse der ElternkammerDie Facharbeit der Elternkammer wird in Ausschüssengeleistet. Jedes Mitglied der Elternkammer gehört mindestenseinem, gegebenenfalls bis zu drei Ausschüssenan. Die Ausschüsse der Elternkammer bereiten üblicherweisedie Stellungnahmen der Elternkammer vor.Zwischen sechs <strong>und</strong> zehn »spezialisierte« Mitglieder befassensich mit den Vorlagen der Behörde oder bereiteneigene Vorschläge vor. Auf diese Weise entstehen zumTeil recht umfangreiche Stellungnahmen (zur Inklusion,zu den Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungsordnungen <strong>und</strong> zurSchulinspektion) <strong>und</strong> Vorschläge (wie zur ganztägigenBildung <strong>und</strong> Betreuung an Schulen – GBS). Zahl, Größe<strong>und</strong> thematische Schwerpunkte der Ausschüsse regeltdie Geschäftsordnung. Gelegentlich werden auch fürkurze Zeiträume Ausschüsse gebildet, zum Beispiel zurGeschlechtergleichstellung oder zu Gewaltprävention /Mobbing.Hamburger Eltern im InternetIm Schulwesen erweist sich das Internet gerade für Elternals nützlich. Während Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer sowieSchülerinnen <strong>und</strong> Schüler sich praktisch täglich sehen<strong>und</strong> sprechen können, kommen Eltern vergleichsweiseselten zum Gespräch zusammen. Das Internet bietetEltern unter anderem die Möglichkeit, diesem Nachteilabzuhelfen.Internetseiten der ElternkammerDie Elternkammer Hamburg informiert mit ihrer Internetpräsenzlaufend über ihre schulpolitischen Aktivitäten<strong>und</strong> über aktuelle Fragen <strong>und</strong> gibt Tipps für die praktischeElternarbeit. Von der Homepage aus erreichen Siemit einem Klick alle Bereiche der Webseite. In einemspeziellen Bereich sind aus Elternsicht die wichtigstenRechtsvorschriften zusammengestellt oder »verlinkt« –neben dem Schulgesetz, die Vorschriften über KlausurenPrüfungsordnungen, Sponsoring <strong>und</strong> vieles mehr.Weitere Infos unter:www.elternkammer-hamburg.deDie DeputationDie Deputation ermöglicht die in Artikel 56 der Verfassungder Freien <strong>und</strong> Hansestadt Hamburg vorgeseheneehrenamtliche Mitwirkung des Volkes an der Verwaltung.Sie gehört zur Behördenleitung <strong>und</strong> besteht neben derSenatorin / dem Senator aus 15 ehrenamtlichen Bürgerinnen<strong>und</strong> Bürgern, die von der Bürgerschaft entsprechendder politischen Zusammensetzung für die Wahlperiodevorgeschlagen <strong>und</strong> gewählt sind. Die Deputation berät<strong>und</strong> beschließt über Personalangelegenheiten der jeweiligenBehörde sowie über alle Angelegenheiten vongr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung, bspw. Gesetzesvorhaben<strong>und</strong> Rechtsverordnungen etc. An den Sitzungen derDeputation nehmen auch die Vorsitzenden der dreischulischen Kammern <strong>und</strong> des Landesschulbeirates alsGäste teil. Nähere Informationen zu den Mitgliedern derDeputation finden sich unter:www.hamburg.de/bsb-deputationDer LandesschulbeiratDer Landesschulbeirat dient der Zusammenarbeit derunmittelbar am Schulwesen beteiligten Gruppen <strong>und</strong>der mittelbar beteiligten öffentlichen Institutionen. Erbesteht aus den Vorsitzenden <strong>und</strong> je zwei weiteren Vertreterinnen<strong>und</strong> Vertretern der Elternkammer, Lehrerkammer<strong>und</strong> Schülerkammer sowie aus Vertreterinnen <strong>und</strong>Vertretern bestimmter öffentlicher Institutionen. Dazugehören die Handelskammer Hamburg, die HandwerkskammerHamburg, der Integrationsbeirat, der Senatskoordinatorfür die Gleichstellung behinderter Menschen,die Landesarbeitsgemeinschaft für Behinderte, dieAgentur für Arbeit, die Universitäten, Gewerkschaften,Kirchen <strong>und</strong> andere. Der Landesschulbeirat kann zu allenGr<strong>und</strong>satzfragen des Schulwesens gegenüber derBehörde für Schule <strong>und</strong> Berufsbildung Stellungnahmenabgeben. Er berät die Behörde bei gr<strong>und</strong>legenden Änderungendes Schulwesens. Weitere Informationen zu Aufgaben,Beschlüssen <strong>und</strong> Mitgliedern finden sich unter:www.hamburg.de/landesschulbeirat34 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


G r e m i e n 02Hamburgisches SchulgesetzS. 63f. <strong>und</strong> S. 70ff.§ 75Kreiselternrat(1) Der Kreiselternrat soll die Verbindung der Elternräte einesSchulkreises untereinander <strong>und</strong> mit der Elternkammer pflegen<strong>und</strong> allgemeine Angelegenheiten des Schulkreises erörtern.Er besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter, beiSchulen mit mehr als 800 Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern aus jezwei Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertretern der Elternräte der Schulen,die in dem jeweiligen Schulkreis liegen oder zu ihm gehören,<strong>und</strong> nach deren Wahl den Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertretern desSchulkreises in der Elternkammer.(2) Der Kreiselternrat wählt unverzüglich aus seiner Mitte fürdie Dauer eines Jahres die Vorsitzende oder den Vorsitzenden,deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie eine Schriftführerinoder einen Schriftführer. Diese Personen können aucheinen gleichberechtigten Vorstand bilden.(3) Der Kreiselternrat wird vom Vorstand einberufen. AufVerlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangender zuständigen Behörde muss binnen zwei Wochen eine Sitzungstattfinden. Die Sitzungen des Kreiselternrats sind nichtöffentlich. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigenBehörde, die Ersatzmitglieder <strong>und</strong> Elternratsmitglieder desSchulkreises sind zur Teilnahme berechtigt. Der Kreiselternratkann andere Personen zur Teilnahme an einzelnen Sitzungenoder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen. Er kann inAusnahmefällen ohne eine Vertreterin oder einen Vertreter derzuständigen Behörde tagen.(4) Die betroffenen Kreiselternräte sind rechtzeitig zu hörenvor1. der Zusammenlegung, Teilung oder Schließung von Schuleninnerhalb des Schulkreises,2. einer Neubegrenzung von Schulkreisen sowie3. der Einrichtung <strong>und</strong> Änderung von Schulkreisen für bestimmteSchulformen.Die Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertreter der Elternräte betroffenerSchulen haben in den zuständigen Kreiselternräten Rede- <strong>und</strong>Antragsrecht.§ 81Elternkammer(1) Die Elternkammer besteht aus je zwei von den Kreiselternrätenfür drei Jahre gewählten Mitgliedern. Sofern erforderlich,sind in einer Ergänzungswahl so viele weitere Mitgliederzu wählen, dass die Gr<strong>und</strong>schulen, die Stadtteilschulen, dieGymnasien, die Sonderschulen <strong>und</strong> die beruflichen Schulendurch mindestens je vier Mitglieder vertreten werden. Voraussetzungfür die Wahl ist die Mitgliedschaft im Elternrat einerim Schulkreis gelegenen oder zu ihm gehörenden Schule. Nichtwählbar zur Elternkammer ist, wer gemäß § 82 Abs. 2 in dieLehrerkammer gewählt werden kann.(2) Mitglieder der Elternkammer scheiden vorzeitig aus, sobaldkeines ihrer Kinder mehr eine staatliche Schule der Freien <strong>und</strong>Hansestadt Hamburg besucht.§ 84Verfahrensgr<strong>und</strong>sätze(1) Die Kammern <strong>und</strong> der Landesschulbeirat wählen aus ihrerMitte jeweils einen Vorstand, der zwischen den Sitzungen dielaufenden Geschäfte führt.(2) Die Sitzungen werden vom Vorstand, im Verhinderungsfallvon seiner Vertretung einberufen <strong>und</strong> geleitet. Auf Verlangeneines Viertels der Mitglieder oder der zuständigen Behördemuss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden. Die zuständigeBehörde <strong>und</strong> je zwei für die Dauer eines Jahres benannteVertreterinnen <strong>und</strong> Vertreter der anderen Gremien sind zu allenSitzungen unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen.(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Gremien könnenandere Personen zur Teilnahme an der Sitzung oder zu einzelnenTagesordnungspunkten einladen.(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, dievon der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden <strong>und</strong> der Protokollführerinoder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Je einExemplar ist den anderen Gremien <strong>und</strong> der zuständigen Behördezu übersenden.(5) Im Übrigen regeln die Gremien ihre Geschäftsordnungselbst. Sie müssen sicherstellen, dass die Beschlussfähigkeitnur bei angemessener Vertretung der Schulformen gegeben ist.§§www.hamburg.de/schulgesetz§ 80 (Schülerkammer)§ 82 (Lerhrerkammer)§ 83 (Landesschulbeirat)E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 235


03 E l t e r n u n d S c h u l eFoto carsten thunFoto: Carsten Thun36 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


E l t e r n u n d S c h u l e 03Lern- <strong>und</strong> LehrmittelLernmittel werden von Schülerinnen <strong>und</strong> Schülernselbstständig <strong>und</strong> eigenverantwortlich sowohl im Unterrichtals auch bei der häuslichen Vor- <strong>und</strong> Nachbereitungverwendet.Lehrmittel verbleiben in der Regel in der Schule <strong>und</strong> werdendort von den Lehrkräften <strong>und</strong> den Schülerinnen <strong>und</strong>Schülern genutzt.Lernmittel im Sinne des § 9 sind beiAnschaffung durch die Schule:> Schulbücher,> Druckschriften, die neben oder an Stelle von Schulbüchernfür die Erreichung der Unterrichtsziele benötigtwerden (insbesondere Wörterbücher, Lexika,Lektüren etc.),> Medien, die Schulbücher ergänzen <strong>und</strong> ersetzen,z. B. Software,> Materialien, die zum Verbrauch, zur Verarbeitungoder sonstigen Verwertung im Unterricht oder derfachpraktischen Ausbildung bestimmt sind.Anschaffung durch die Eltern:> Lernmittel von geringem Wert wie Schreib-, Zeichen<strong>und</strong>Werkmaterialien sowie einfache Geräte wieTaschenrechner <strong>und</strong> Speichermedien.> Bücher von geringem Wert zur Ergänzung des Unterrichts.§§www.hamburg.de/schulgesetza § 9LernmittelausschussJede Schule hat einen Lernmittelausschuss, der aus derSchulleitung,> drei von der Lehrerkonferenz gewählten Lehrkräftender Schule,> zwei vom Elternrat gewählten Vertreterinnen bzw.Vertretern der Eltern,> zwei vom Schülerrat gewählten Schülerinnen bzw.Schülern der Schule besteht.Außerdem ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedernzu wählen. Diese vertreten die ordentlichen Mitglieder,solange diese an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindertsind. Die Schulleitung führt den Vorsitz des Lernmittelausschusses<strong>und</strong> lädt zu den Sitzungen ein. WelcheLernmittel für die verschiedenen Unterrichtsfächeranzuschaffen sind, entscheidet der Lernmittelausschuss.Gr<strong>und</strong>sätze für Anschaffung (finanziell <strong>und</strong> inhaltlich)werden in der Schulkonferenz oder an beruflichen Schulenvon dem Schulvorstand beschlossen.Die Lehrerkonferenz erarbeitet Vorschläge auf der Gr<strong>und</strong>lageder Beschlüsse in der Schulkonferenz. Der Lernmittelausschussist beschlussfähig, wenn mehr als dieHälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Amtszeit dergewählten Mitglieder beträgt zwei Jahre. Die Sitzungendes Lernmittelausschusses sind nicht schulöffentlich.E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 237


03 E l t e r n u n d S c h u l eQualitätsentwicklungBeobachtungen <strong>und</strong> Studien im internationalen Vergleichzeigen, dass Schulen in den Ländern insgesamthöhere Leistungen erreichen, in denen sie systematischRechenschaft über die von ihnen bzw. ihren Schülerinnen<strong>und</strong> Schülern erreichten schulischen Kompetenzenablegen. Hamburg unterstützt die Schulen deshalb inihrer Qualitätsentwicklung unter anderem, indem> regelmäßig an allen allgemeinbildenden Schulenstandardisierte Kompetenzfeststellungsverfahren inunterschiedlichen Jahrgängen durchgeführt werden,> Abschlussprüfungen mit zentralen Elementen stattfinden,> unabhängige Schulinspektoren die Schulen besuchen<strong>und</strong> ihre Arbeit bewerten,> die staatlichen Schulaufsichten ihre Fachaufsichtgegenüber den Schulen ausüben <strong>und</strong> sie fachlich<strong>und</strong> organisatorisch beraten <strong>und</strong> unterstützen.Lernstandserhebungen <strong>und</strong> weiterestandardisierte KompetenzfeststellungsverfahrenDie Kultusministerkonferenz hat zur Qualitätssicherungan den Schulen in Deutschland b<strong>und</strong>esweit geltendeBildungsstandards festgelegt. Die Einhaltung dieser nationalenBildungsstandards wird auch in Hamburg überprüft.Jährlich werden in den Jahrgängen 3 <strong>und</strong> 8 mitHilfe standardisierter Testverfahren die Lernstände derHamburger Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler in ausgewähltenKompetenzbereichen erfasst. Die Lehrkräfte erhaltendadurch Hinweise für ihre weitere Unterrichtsgestaltung<strong>und</strong> zur gezielten Förderung ihrer Schülerinnen <strong>und</strong>Schüler in den folgenden Jahrgangsstufen. Weitere Informationenzu den Lernstandserhebungen in Hamburg:www.lernstand.hamburg.deErgänzend zu den b<strong>und</strong>esweiten Lernstandserhebungenfinden zukünftig in Hamburg jährlich an allenallgemeinbil denden Schulen Kompetenzfeststellungsverfahrenstatt, die den Lernstand der Schülerinnen <strong>und</strong>Schüler im Hinblick auf die Hamburger Bildungspläneermitteln. Im Schuljahr 2012/13 werden erstmals allezweiten, fünften, siebten <strong>und</strong> neunten Klassen verbindlichan diesen Tests teilnehmen.Mit all diesen Testverfahren soll ein realistisches Bilddes aktuellen Lernstandes in der Klasse <strong>und</strong> in der Schulegewonnen werden. Aus diesem Gr<strong>und</strong>e sollten sichSchülerinnen <strong>und</strong> Schüler nicht direkt auf die Testungvorbereiten, aber dennoch von Eltern <strong>und</strong> Lehrkräftenbestärkt werden, bei den Tests ihr Bestes zu geben. Esist nicht das Ziel, eine Bestenliste erfolgreicher Klassenoder Schulen zu ermitteln, sondern einen hilfreichenBeitrag zur Unterrichtsentwicklung <strong>und</strong> zur gezieltenFörderung der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler zu leisten. DieLeistungen der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler in den Lernstandserhebungen<strong>und</strong> Kompetenzfeststellungsverfahrenwerden nicht benotet.Zentrale PrüfungenDie Einführung zentraler Aufgabenstellungen in Prüfungensoll eine höhere Verbindlichkeit <strong>und</strong> Vergleichbarkeitder Unterrichts- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen sicherstellen.In Hamburg werden seit dem Schuljahr 2004/2005 Abschlussprüfungenmit zentralen Elementen durchgeführt.Dies betrifft den ersten allgemeinbildenden Abschluss(Hauptschulabschluss) in den Fächern Deutsch, Mathematik<strong>und</strong> - in der Regel - Englisch, den zweiten allgemeinbildendenAbschluss (Realschulabschluss) in denFächern Deutsch, Mathematik <strong>und</strong> - in der Regel – Englisch<strong>und</strong> das Abitur.Für das Abitur im Schuljahr 2013 / 2014 wird die Studienstufean den allgemeinbildenden <strong>und</strong> den berufsbildendenGymnasien sowie an den Stadtteilschulen inHamburg zum vierten Mal als Profiloberstufe ausgestaltet.Zugleich wird für die Abiturprüfung 2014 die Zahl derFächer mit zentral gestellten Aufgaben ausgedehnt. Dieschriftlichen Abituraufgaben in den folgenden Fächernwerden zentral von der Behörde für Schule <strong>und</strong> Berufsbildungbzw. für die profilgebenden Fächer an den beruflichenGymnasien vom HIBB erstellt:Deutsch, Englisch, Spanisch, Französisch, Russisch,Latein, Politik/Gesellschaft/Wirtschaft (PGW), Geographie,Geschichte, Religion, Philosophie, Psychologie(auf gr<strong>und</strong>legendem Anforderungsniveau), Mathematik,Biologie, Chemie, Physik, Informatik, Sport sowieChinesisch, Polnisch, Türkisch <strong>und</strong> Portugiesisch, <strong>und</strong>in den beruflichen Gymnasien zusätzlich BWL, VWL,Pädagogik, Psychologie <strong>und</strong> Technik.38 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


E l t e r n u n d S c h u l e 03Darüber hinaus werden Anteile der schriftlichenabiturprüfungen in Deutsch, Mathematik <strong>und</strong> Englischmit den Aufgaben in Bayern, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen <strong>und</strong> Schleswig-Holsteinabgestimmt. Entsprechende Hinweise finden Sie bei denjeweiligen Fächern <strong>und</strong> in der Form von Musteraufgabenim Internet unter www.hamburg.de/abschlusspruefungen/abitur-2014.Zentrale Bestandteile einer Profiloberstufe sind bzw.bleiben die von den Schulen entwickelten Profile mitsprachlichen, naturwissenschaftlichen, gesellschaftswissenschaftlichen,künstlerischen, sportlichen <strong>und</strong>beruflichen Schwerpunkten, die von begleitenden Unterrichtsfächernergänzt werden. Die zentralen Prüfungsaufgabenbeziehen sich auf Themen, die r<strong>und</strong> 50 Prozentdes Oberstufenunterrichtes ausmachen <strong>und</strong> in den bestehendenLehrplänen bereits verbindlich geregelt sind.Damit bleibt in der Profiloberstufe eine vernünftige Balancezwischen schulisch geprägten Themen <strong>und</strong> zentralenLeistungsanforderungen erhalten.Damit sich Lehrkräfte sowie die Schülerinnen <strong>und</strong> Schülerrechtzeitig vorbereiten <strong>und</strong> den künftigen Oberstufenunterrichtentsprechend planen können, werden die imAbitur geplanten Schwerpunktthemen in allen Fächernjeweils im Mai vor dem Beginn der Studienstufe im Internetveröffentlicht.Gleiches gilt für den ersten allgemeinbildenden <strong>und</strong> denmittleren Schulabschluss: Hier werden die Schwerpunktthemenjeweils im Mai vor dem Beginn der Abschlussklasseveröffentlicht.Mehr zu den zentralen Prüfungen in Hamburg:www.hamburg.de/abschlusspruefungenSchulinspektionDie Hamburger Schulinspektion hat den Auftrag, allestaatlichen Hamburger Schulen innerhalb von vier Jahrenzu inspizieren. Was genau heißt das? Es bedeutet,dass sich Schulinspektorinnen <strong>und</strong> Schulinspektorenauf der Gr<strong>und</strong>lage umfassender Daten einer Schule eingenaues Bild darüber verschaffen, wie die Schule inunterschiedlichen Bereichen aufgestellt ist, wie dort gearbeitet<strong>und</strong> gelernt wird <strong>und</strong> wie die unterschiedlichenBeteiligten ihre Schule einschätzen. Neben schulischenDokumenten wie zum Beispiel dem Schulprogramm oderden Ziel- <strong>und</strong> Leistungsvereinbarungen sind vor allemdie schriftlichen <strong>und</strong> mündlichen Befragungen von Schulleitungen,Lehrkräften, Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern <strong>und</strong>Eltern sowie die zahlreichen Unterrichtsbeobachtungeneinschlägige Datenquellen für die Schulinspektion. Aufdieser Gr<strong>und</strong>lage liefert sie einen detaillierten Bericht, indem sie ihre Urteile über die Qualität der Schule darstellt<strong>und</strong> begründet. Solche Urteile setzen allerdings voraus,dass das, was unter schulischer Qualität verstandenwird, verbindlich <strong>und</strong> nachvollziehbar festgelegt ist. InHamburg sind Vorstellungen über die Qualität von Schuleim „Orientierungsrahmen Schulqualität“ beschrieben,der verschiedene Qualitätsbereiche in drei übergeordnetenDimensionen unterscheidet.Die Eltern spielen für die Inspektion eine wichtige Rolle,da ihre Einschätzungen das Bild auf die Schule auseinem ganz eigenen Blickwinkel ergänzen. Gefragt sindsie zunächst bei der schriftlichen Online-Befragung. ProKind gibt es einen Zugangscode, mithilfe dessen die Elternden Fragebogen freischalten <strong>und</strong> ausfüllen können.Gewertet werden können die Aussagen der Eltern erstbei einer Beteiligung von 50 Prozent der Elternschafteiner Schule, deshalb ist die Teilnahme so wichtig. Umdie Befragung zu erleichtern, ermöglichen viele Schulensowohl den Eltern als auch den Kindern die Nutzung derschuleigenen Computer. Darüber hinaus sind die ElternGesprächspartner in den Interviews der Schulinspektion.Informationen über die Ergebnisse der Inspektionerhalten die Eltern in aller Regel im Rahmen einer schulöffentlichenPräsentation.Mehr zur Schulinspektion in Hamburg unter:www.schulinspektion.hamburg.deE l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 239


03 E l t e r n u n d S c h u l eSchulprogramme <strong>und</strong> Ziel- <strong>und</strong>Leistungsvereinbarungen zwischenSchule <strong>und</strong> SchulaufsichtDas Hamburgische Schulgesetz (§ 51) verpflichtet alleSchulen, Schulprogramme zu erarbeiten, in denen „diebesonderen Ziele, Schwerpunkte <strong>und</strong> Organisationsformenihrer pädagogischen Arbeit sowie Kriterien für die„Zielerreichung“ festgelegt werden.Zu den Festlegungen des Schulprogramms können beispielsweisegehören:> besondere didaktisch-methodische Schwerpunkte imUnterricht (z. B. Formen individualisierten Lernens),> die Umsetzung fächerübergreifender Aufgaben(z. B. Berufsorientierung oder Suchtprävention),> die zeitlichen Strukturen des Schultages(z. B. St<strong>und</strong>en- <strong>und</strong> Pausenordnung, Rhythmisierung),> besondere Maßnahmen zur Förderung spezifischerSchülergruppen (z. B. Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler mitLernschwierigkeiten oder besonderen Begabungen,behinderte oder von Behinderung bedrohte Schülerinnen<strong>und</strong> Schüler oder mehrsprachig aufwachsendeKinder <strong>und</strong> Jugendliche),> besondere Formen der Schülermitwirkung(z. B. Einführung von Schülerfeedbackverfahren),> die Kooperation mit anderen Schulen <strong>und</strong> Einrichtungendes Stadtteils (z. B. Vernetzung mit Partnern inder Region im Rahmen von Ganztagsschule).Die zentralen Vorhaben der Schul- <strong>und</strong> Unterrichtsentwicklungwerden im Rahmen von Ziel- <strong>und</strong> Leistungsvereinbarungenzwischen Schule <strong>und</strong> Schulaufsichtfestgelegt. Gemäß § 53 des Schulgesetzes kommt derSchulkonferenz dabei die Aufgabe zu, über Gr<strong>und</strong>sätzeder Qualitätsentwicklung zu entscheiden sowie demAbschluss der Ziel- <strong>und</strong> Leistungsvereinbarung zuzustimmen.Die Zielerreichung wird mit der Aufsicht reflektiert,bei Bedarf kommt es zu einer Nachsteuerung durch dieAufsicht. Der Schulkonferenz sollte Gelegenheit zur Information<strong>und</strong> Mitwirkung gegeben werden.Über die Durchführung von konkreten Maßnahmen zurUmsetzung des Schulprogramms wird in der Lehrerkonferenzberaten <strong>und</strong> ein Beschluss gefasst. Das Projektmanagementliegt an größeren Schulen meist inden Händen einer Steuergruppe, an kleineren Schulenwerden einzelne Funktionsträger oder Lehrkräfte beauftragt.Die Implementierung wird an Arbeitsgruppen odereinzelne Personen delegiert. Der Erfolg der Maßnahmensoll gemäß § 51 Abs. 3 <strong>und</strong> § 100 des Schulgesetzesdurch interne Evaluationen überprüft werden.Bei der Entwicklung <strong>und</strong> Fortschreibung des Schulprogrammssowie bei der Umsetzung <strong>und</strong> Evaluation derMaßnahmen stellt es eine gute Praxis dar, der Schulkonferenz<strong>und</strong> dem Elternrat ausreichend Gelegenheit zurDiskussion zu geben, Anregungen aus der Schulgemeinschaftaufzugreifen <strong>und</strong> über den Fortgang von Maßnahmen<strong>und</strong> deren Ergebnisse Bericht zu erstatten.Elternvertreter sollten in den Gremien aus gegebenemAnlass (z. B. Abschluss einer Ziel- <strong>und</strong> Leistungsvereinbarung,Vorlage eines Schulinspektionsberichts), imRahmen der Betroffenheit durch besondere Maßnahmen(z. B. Modellversuch in einer Klassenstufe) <strong>und</strong> auch aufregelhafter Basis (etwa zu Beginn <strong>und</strong> Ende des Schuljahrs)Fragen nach den Schwerpunkten des Schulprogramms,nach aktuellen Entwicklungsmaßnahmen, nachErgebnissen von Maßnahmen <strong>und</strong> dem Grad der Zielerreichungstellen.Bei der Agentur für Schulberatung können SchulenUnterstützung für ihre Entwicklungsvorhaben finden:l Agentur für Schulberatung im LILeitung: Angela KlingFelix-Dahn-Straße 320357 Hamburg040 - 42 88 42 – 600www.li.hamburg.de/agenturG Elternfortbildungi40 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


E l t e r n u n d S c h u l e 03Foto G<strong>und</strong>a WarnckeE l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 241


03 E l t e r n u n d S c h u l eGanztagsschuleZu Beginn des Schuljahrs 2012/13 gab es insgesamt244 Ganztagsschulen in Hamburg. Die Gr<strong>und</strong>sätze derGanztagsschulen sind festgelegt im „Rahmenkonzept fürGanztagsschulen in Hamburg“ (Drucksache 18/525 <strong>und</strong>Drucksache 20/3642).Ganztagsschulen in Hamburg bieten eine Kernzeit von8.00 bis 16.00 Uhr. Diese wird an vielen Standorten durchein Früh-, ein Anschluss sowie ein Ferienbetreuungsangebotergänzt. Ab dem Schuljahr 2013/14 ist die Ergänzungfür alle Ganztagsschulen verpflichtend. Damit wirdein Gesamtangebot von mindestens 7.00 bis 18.00 Uhran fünf Wochentagen incl. Ferien für alle Kinder bis zum14. Lebensjahr vorgehalten. Bis zur Umsetzung im Schuljahr2013/14 gibt es im Übergang entweder das Angebotkomplett über die Schulen organisiert oder das ergänzendeAngebot im bisherigen Hortsystem.Unterschiedliche Formender GanztagsschuleGanztagsschule (GTS):Schulen organisieren den Ganztagsbetriebin alleiniger schulischer Verantwortung.Drei Varianten:1. Geb<strong>und</strong>ene Ganztagsschule: Eine geb<strong>und</strong>eneGanztagsschule sieht Unterricht <strong>und</strong> ergänzendeAngebote verpflichtend für alle Schülerinnen <strong>und</strong>Schüler vor – an vier Wochentagen von 8.00 bis16.00 Uhr, an einem weiteren Tag von 8.00 bis13.00 Uhr. Da alle Kinder der Schulgemeinschaftam Ganztagsbetrieb teilnehmen, wechseln sich dieUnterrichtsfächer <strong>und</strong> die Freizeit-, Neigungs- <strong>und</strong>Förderkurse in einem am Biorhythmus der Kinderorientierten Takt ab. Unterricht nach St<strong>und</strong>entafelfindet auch am Nachmittag statt.2. Teilgeb<strong>und</strong>ene Ganztagsschule: Eine teilgeb<strong>und</strong>eneGanztagsschule bietet für alle Schülerinnen<strong>und</strong> Schüler den Unterricht nach St<strong>und</strong>entafel an.Der Ganztagsbetrieb bildet sich innerhalb der Schuledurch einen offenen <strong>und</strong> einen geb<strong>und</strong>enen Teil ab,d. h. die ergänzenden Ganztagsangebote sind für einenTeil des schulischen Ganztags verpflichtend <strong>und</strong>für einen anderen Teil offen. Dies kann beispielsweisefür einzelne Klassen oder Jahrgangsstufen, Tageoder Schulstandorte zutreffen.3. Offene Ganztagsschule: Eine offene Ganztagsschulehält Unterricht <strong>und</strong> ergänzende Angebote anvier Tagen der Woche von 8.00 bis 16.00 Uhr vor, aneinem weiteren bis 13.00 Uhr. Der offene Ganztagstrukturiert sich durch den Unterricht am Vormittag<strong>und</strong> die Angebote am Nachmittag.Ganztägige Bildung <strong>und</strong> Betreuungan Schulen (GBS):Schulen organisieren den Ganztagsbetriebin Kooperation mit der JugendhilfeDiese neue offene Ganztagsschule ist in ihrer Struktur mitUnterricht am Vormittag <strong>und</strong> ergänzende Angebote amNachmittag mit der offenen Ganztagsschule deckungsgleich.Neu ist die verpflichtende Kooperation mit der Jugendhilfe(überwiegend Horte) als zentralem Partner fürdie Gestaltung des Nachmittags. Mit diesem organisiertdie Schule gemeinsam die Nachmittagsangebote <strong>und</strong> dieübrigen Betreuungszeiten vor 8.00 <strong>und</strong> nach 16.00 Uhrsowie in den Ferien. Die Träger erhalten zur Finanzierungeine kindbezogene Teilnehmerpauschale ergänzt von Elternbeiträgenfür die Rand- <strong>und</strong> Ferienzeiten.42 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


S c h u l s t r u k t u r 01Anschluss- <strong>und</strong> FerienbetreuungMit dem GBS-Konzept wird der schulische Ganztagsbetriebvon 8.00 bis 16.00 Uhr wie oben beschrieben um einBetreuungsangebot vor 8.00 Uhr <strong>und</strong> von 16.00 bis 18.00Uhr sowie in den Ferien von 7.00 bis 18.00 Uhr überwiegendam Standort der Schule ergänzt. Damit wird einzentrales Problem vieler Eltern gelöst. Die Anmeldung fürdie Ganztagsschule sowie für die ergänzenden Betreuungszeitenlaufen über die Schulbüros. Eine Teilnahmeam Ganztagsbetrieb ist i.d.R. freiwillig.AntragsverfahrenÜber die Weiterentwicklung zur Ganztagsschule beschließtdie Schulkonferenz. Die Schule stellt daraufhineinen Antrag an die BSB, der u. a. schriftliche Stellungnahmender Gremien sowie die konzeptionellen pädagogischenVorstellungen der Schule enthält. PersonelleRessourcen für die zusätzlichen Wochenst<strong>und</strong>en werdenden Ganztagsschulen nach Rahmenkonzept unabhängigvom Status durch die Verteilung auf unterschiedliche Berufsgruppen(Professionenmix) im Verhältnis 40 ProzentLehrkräfte, 40 Prozent Erzieherinnern <strong>und</strong> Erziehern bzw.Sozialpädagoginnen <strong>und</strong> Sozialpädagogen sowie 20 ProzentHonorarkräfte entsprechend der tatsächlichen Teilnahmefrequenzenzur Verfügung gestellt.Gr<strong>und</strong>schule:1. Die neue offene Ganztagsschule (GBS oder GTS)2. Die teilgeb<strong>und</strong>ene Ganztagsschule (GTS)3. Die geb<strong>und</strong>ene Ganztagsschule (GTS)Die Stadtteilschule als GanztagsschuleAuch bei den Stadtteilschulen wird zwischen den unterschiedlichenTypen der Ganztagsschulen (GTS) unterschieden.Das Verfahren ist das gleiche wie bei den Gr<strong>und</strong>schulen.Die Finanzierung des Ganztagsbetriebs erfolgt durchmultiprofessionelle Teams: 40 % Lehrkräfte, 40 % Sozialpädagoginnenbzw. – pädagogen <strong>und</strong> 20 % Honorarkräfte.Die GymnasienDie Gymnasien sind von wenigen Ausnahmen abgesehen„Ganztagsschulen Hamburger Prägung“. Das bedeutet,durch die Verkürzung der Gymnasialzeit von ursprünglichneun auf acht Schuljahre wird an drei Wochentagen auchnachmittags Unterricht erteilt. An den Tagen ohne Nachmittagsunterrichthaben die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler dieMöglichkeit außerschulische Angebote wahrzunehmen,oder an Neigungskursen der Schule teilzunehmen.l Kontakt:Uwe GaulGanztagsschulenTel 040. 428 63 31 20uwe.gaul@bsb.hamburg.deG ElternfortbildungiE l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 243


03 E l t e r n u n d S c h u l eInklusion –Was bedeutet das?Gemeinsames Lernenaller Schülerinnen <strong>und</strong> Schülermit oder ohne FörderbedarfIm Oktober 2009 wurde § 12 des Hamburgischen Schulgesetzesneu gefasst. Seither haben Eltern von Kindern<strong>und</strong> Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarfdas Recht zu wählen, ob ihr Kind in einer allgemeinenSchule oder in einer Sonderschule unterrichtet werdensoll. Eltern von Kindern mit sonderpädagogischemFörderbedarf können damit nunmehr selbst entscheiden,ob sie ihr Kind bei der Einschulung in Jahrgang 1 oderbeim Schulwechsel nach dem Ende der Gr<strong>und</strong>schulzeitan einer allgemeinen Schule oder an einer Sonderschuleanmelden.Im Schuljahr 2012/13 gilt die Wahlfreiheit dann bereitsfür die Jahrgänge 1 bis 3 <strong>und</strong> 5 bis 7. Sie wächst Jahrfür Jahr um einen weiteren Jahrgang in der Gr<strong>und</strong>schule<strong>und</strong> in der weiterführenden Schule hoch.Damit setzt Hamburg in den Schulen das Übereinkommender Vereinten Nationen (UNO) über die Rechte vonMenschen mit Behinderungen konsequent um.Was ist der Unterschied zwischen Integration <strong>und</strong>Inklusion?Integration im Schulwesen erfolgt in Hamburg bereitsseit vielen Jahren durch Integrationsklassen, integrativeRegelklassen <strong>und</strong> die Unterstützung insbesonderevon Gr<strong>und</strong>schulen durch zwei Integrative Förderzentrenin Wandsbek <strong>und</strong> Eimsbüttel. Schülerinnen <strong>und</strong> Schülermit sonderpädagogischem Förderbedarf werden hier mitUnterstützung durch Sonderschullehrerinnen <strong>und</strong> -lehrer,Sozialpädagoginnen <strong>und</strong> Sozialpädagogen sowie Erzieherinnen<strong>und</strong> Erzieher gemeinsam mit Kindern ohne sonderpädagogischenFörderbedarf unterrichtet.Inklusion bedeutet nun, dass Kinder mit sonderpädagogischemFörderbedarf nicht mehr nur in einzelnen,besonderen Klassen, sondern gr<strong>und</strong>sätzlich in allenKlassen der Gr<strong>und</strong>schulen, Stadtteilschulen <strong>und</strong> Gymnasienbetreut <strong>und</strong> gefördert werden können. Damit wirdeine systematische Veränderung der Bildungssituationangestrebt. Aufwachsend wird allen Schülerinnen <strong>und</strong>Schülern mit <strong>und</strong> ohne sonderpädagogischem Förderbedarfermöglicht, je nach ihren individuellen Bedürfnissen<strong>und</strong> Neigungen gemeinsam zu lernen. Schülerinnen <strong>und</strong>Schüler mit speziellem Unterstützungsbedarf erhaltendurch Diagnostik, Beratung, vorbeugende Angebote,individuelle Förderung <strong>und</strong> zeitlich befristete spezielleFörderung eine zusätzliche Unterstützung innerhalb desallgemeinen Unterrichts.Was hat sich mit dem neuen § 12 im HamburgerSchulwesen geändert?Alle Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler mit sonderpädagogischemFörderbedarf haben einen vorbehaltlosen Anspruch, gemeinsammit allen anderen Schülerinnen <strong>und</strong> Schülerneine allgemeine, möglichst wohnortnahe Schule zu besuchen.Die Unterstützung orientiert sich an den individuellenLern- <strong>und</strong> Erziehungsbedürfnissen des einzelnenKindes bzw. Jugendlichen.Wenn Eltern dies wünschen, können ihre Kinder aberauch weiterhin eine Sonderschule besuchen. SpezielleSonderschulen für Kinder mit Förderbedarfen in den BereichenSehen, Hören <strong>und</strong> Kommunikation, geistige Entwicklungsowie körperliche <strong>und</strong> motorische Entwicklungwerden bestehen bleiben, solange Eltern diese Schulenim bisherigen Umfang nachfragen.Für Kinder mit Förderbedarfen in den Bereichen Lernen,Sprache sowie emotionale <strong>und</strong> soziale Entwicklung wirdes neue Einrichtungen geben. Dazu werden die bisherigenFörderschulen, die Sprachheilschulen <strong>und</strong> die RegionalenBeratungs- <strong>und</strong> Unterstützungsstellen (REBUS) zuRegionalen Bildungs- <strong>und</strong> Beratungszentren (ReBBZ) verb<strong>und</strong>en.In jedem Hamburger Bezirk wird es mindestensein ReBBZ geben. Sie werden allen Eltern zur Verfügungstehen, die für ihre Kinder mit den genannten Förderbedarfenkeinen inklusiven Unterricht in einer Gr<strong>und</strong>schule,44 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


E l t e r n u n d S c h u l e 03einer Stadtteilschule oder einem Gymnasium wünschen.Darüber hinaus werden die ReBBZ den inklusiv arbeitendenallgemeinen Schulen ihrer Region bzw. ihres Bezirksberatend <strong>und</strong> unterstützend zur Seite stehen.Mit der Änderung von § 12 des Hamburgischen Schulgesetzeswurde eine tiefgreifende Schulreform angestoßen.Sie hat zum Ziel, allgemeinpädagogische <strong>und</strong>sonderpädagogische Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen<strong>und</strong> Sozialpädagogen, Erzieherinnen <strong>und</strong> Erzieher sowieweitere pädagogisch-therapeutische Fachkräfte inmultiprofessionellen Teams zusammenzuführen, die gemeinsammit Eltern sowie Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern dieHamburger Schulen inklusiv weiterentwickeln.Was ist sonderpädagogischer Förderbedarf?An Sonderschulen versteht sich sonderpädagogischeFörderung als spezielles pädagogisches Angebot für Kinder<strong>und</strong> Jugendliche mit besonderen Förderbedarfen. Iminklusiven Unterricht an Gr<strong>und</strong>schulen, Stadtteilschulen<strong>und</strong> Gymnasien stellt die sonderpädagogische Förderungeine gesicherte Ergänzung der allgemeinen Bildungs<strong>und</strong>Erziehungsangebote innerhalb <strong>und</strong> außerhalb desUnterrichts dar, die gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>und</strong> für alle Förderschwerpunktegilt.Wird bei einem Kind ein sonderpädagogischer Förderbedarfin den Bereichen Sehen, Hören, geistige Entwicklung,körperliche <strong>und</strong> motorische Entwicklung oderAutismus vermutet, so ist dieser Förderbedarf stets aufder Gr<strong>und</strong>lage eines Gutachtens durch die Behörde fürSchule <strong>und</strong> Berufsbildung (BSB) festzustellen. Förderbedarfein den Bereichen Lernen, Sprache sowie emotionale<strong>und</strong> soziale Entwicklung werden durch die jeweiligeallgemeine Schule festgestellt, die die Schülerin bzw.der Schüler besucht.Alle Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, bei denen durch die BSBoder durch die zuständige Schule ein sonderpädagogischerFörderbedarf festgestellt wird, erhalten einen individuellenFörderplan. An der Erstellung des Förderplanssind die Fachkräfte des multiprofessionellen Teams, dieSorgeberechtigten <strong>und</strong>, soweit möglich, auch die Schülerinnen<strong>und</strong> Schüler selbst beteiligt. Der Förderplanenthält Angaben über Art <strong>und</strong> Ausmaß der jeweils notwendigenUnterstützung; er wird regelmäßig überprüft<strong>und</strong> weiterentwickelt.Sowohl ein sonderpädagogisches Gutachten als auchder Förderplan werden den Eltern in Schriftform ausgehändigt.In einer inklusiven Schule stellt sich nicht mehr dieFrage, ob ein Kind zur Schule passt, sondern welchesAngebot die Schule diesem Kind machen kann, damitLern- <strong>und</strong> Entwicklungsschwierigkeiten aufgefangen<strong>und</strong> Teilhabechancen sowie ein größtmögliches Maß anSelbständigkeit gesichert werden.l Kontakt:Dr. Angela EhlersTel 040. 428 63 2094angela.ehlers@bsb.hamburg.deG Elternfortbildungi§§www.hamburg.de/schulgesetza § 12E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 245


03 E l t e r n u n d S c h u l eDasLernentwicklungsgesprächWas Eltern wissen müssenFür Eltern ist es wichtig, frühzeitig <strong>und</strong> kontinuierlichüber die Lern- <strong>und</strong> Leistungsentwicklung ihrer Kinderinformiert zu werden. Dieses gewährleisten die HamburgerSchulen, indem sie verbindlich Gespräche zwischenLehrkräften, Sorgeberechtigten <strong>und</strong> der Schülerin bzw.dem Schüler führen. Durch diese Lernentwicklungsgesprächeerfolgt ein wechselseitiger regelmäßiger Informationsaustauschwährend der gesamten Schulzeit.Lernentwicklungsgespräche werden in der Verantwortungder Schulen organisiert <strong>und</strong> sind schulische Veranstaltungen.Die Lernentwicklungsgespräche werden in jedem Halbjahr<strong>und</strong> in jeder Jahrgangsstufe nach gleicher Strukturgeführt: Sie beinhalten mindestens folgende Themen:1. die individuelle Lernentwicklung einer Schülerinbzw. eines Schülers,2. den aktuell erreichten Lernstand,3. die überfachlichen Kompetenzen> die Selbstkompetenz,> die sozial-kommunikative Kompetenz,> die lernmethodische Kompetenz,4. <strong>und</strong> die nächsten Lernschritte <strong>und</strong> –ziele derSchülerin bzw. des Schülers.Gr<strong>und</strong>lage der Lernentwicklungsgespräche ist ein Berichtder Lehrkraft, der sich auf die Feststellungen derZeugniskonferenz zu den oben genannten Themen bezieht.Die Ergebnisse der Lernentwicklungsgespräche, insbesondereder Lern- <strong>und</strong> Fördervereinbarungen sowie dieentsprechenden schulischen Maßnahmen sind im Schülerbogenzu dokumentieren. Dies gilt auch im Falle vonLern- <strong>und</strong> Fördervereinbarungen nach § 45 Abs. 2 Satz 2.eines schuleigenen Förderkonzepts werden den Schülerinnen<strong>und</strong> Schülern ihre Lernpotenziale <strong>und</strong> Stärkenverdeutlicht, Defizite aufgearbeitet <strong>und</strong> ihnen Erfolge ermöglicht,die sie befähigen, aktiv Verantwortung für deneigenen Bildungsprozess zu übernehmen.Die Zeugniskonferenz stellt mindestens zweimal im Jahrfest, welche spezifische Förderung für eine Schülerinoder ein Schüler sinnvoll ist. Ist dies der Fall, schließtdie Schule mit der Schülerin oder dem Schüler unter Einbeziehungder Sorgeberechtigten eine Lern- <strong>und</strong> Fördervereinbarungab, in der Art <strong>und</strong> Umfang der Förderungfestgelegt werden.Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler können ein Schuljahr wiederholen,wenn ihre bisherige Lern- <strong>und</strong> Leistungsentwicklungaufgr<strong>und</strong> längerer Krankheit oder wegen andererschwerwiegender Belastungen erheblich erschwert war<strong>und</strong> zu erwarten ist, dass sie in der nachfolgenden Jahrgangsstufebessergefördert werden können. Die Entscheidung trifft die Behördeauf Antrag (APO-Gr<strong>und</strong>StGy § 12).§§www.hamburg.de/schulgesetza § 44-45Haben Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler das Lernziel einer Jahrgangsstufenicht erreicht, so tritt an die Stelle der Klassenwiederholungeiner Jahrgangsstufe die verpflichtendeTeilnahme an zusätzlichen Fördermaßnahmen. Durcheine gezielte individuelle Förderung auf der Gr<strong>und</strong>lage46 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


E l t e r n u n d S c h u l e 03ÜbergangssystemSchule – BerufDamit Schulabgängerinnen <strong>und</strong> Schulabgänger erfolgreichin eine Berufsausbildung oder ein Studium übergehenkönnen, wurde Hamburgs Übergangssystem neugestaltet.Die allgemeinbildenden Schulen <strong>und</strong> die beruflichenSchulen kooperieren mit der Berufsberatung der Agenturfür Arbeit Hamburg, den Organisationen der Wirtschaftbzw. Sozialpartnern sowie mit weiteren sozialen <strong>und</strong>gemeinnützigen Einrichtungen. Wichtig für eine erfolgreicheBerufs- <strong>und</strong> Studienorientierung ist auch die Kooperationmit den Eltern <strong>und</strong> die Entwicklung einer verlässlichenZusammenarbeit aller Akteure.Berufs- <strong>und</strong> Studienorientierung.Eine besondere Bedeutung erhält Berufsorientierung abder Jahrgangsstufe 8. Deshalb regeln Rahmenvorgabenfür die Berufs- <strong>und</strong> Studienorientierung an Stadtteilschulen<strong>und</strong> Gymnasien die Aufgaben der Schule. WichtigeEckpunkte sind dabei:> Die Schulleitung benennt einen Beauftragten, der fürdie Planung <strong>und</strong> Koordination der Maßnahmen <strong>und</strong>Aktivitäten verantwortlich ist. Die Stadtteilschulenarbeiten im Rahmen der Berufsorientierung intensivmit den berufsbildenden Schulen zusammen.> Jede Schülerin <strong>und</strong> jeder Schüler übernimmtVerantwortung für ihre bzw. seine eigene Lern- <strong>und</strong>Berufsbiographie.> Sie/er hat ab der 8. Jahrgangsstufe einen festenAnsprechpartner aus dem Lehrerteam, der denProzess der Berufs- <strong>und</strong> Studienorientierung sowiedie Übergänge in ein Studium oder in eine Berufsausbildungbegleitet <strong>und</strong> als Berater zur Verfügung steht.> Auf der Basis der individuellen Stärken <strong>und</strong> Potenzialeder Schülerin bzw. des Schülers werden dieerforderlichen Schritte geplant <strong>und</strong> im Berufs- <strong>und</strong>Studienwegeplan festgehalten. Der Berufs- <strong>und</strong>Studienwegeplan dient zur Vereinbarung vonLernzielen <strong>und</strong> Maßnahmen, zur Überprüfung <strong>und</strong>Steuerung der eigenen Entwicklungsprozesse sowiezur Dokumentation aller wichtigen schulischen <strong>und</strong>außerschulischen Aktivitäten. Mit diesem Planwerden auch die Eltern in den Berufs- <strong>und</strong> Studienorientierungsprozesseingeb<strong>und</strong>en. Ein wesentlicherErfolgsfaktor im gesamten Prozess der Berufs- <strong>und</strong>Studienorientierung ist das aktive Interesse <strong>und</strong> dieUnterstützung durch die Eltern (u. a. Teilnahme anElternabenden, Informationsaustausch <strong>und</strong> Absprachenmit Lehrkräften <strong>und</strong> Berufsberatern. WeiterhinUnterstützung der Kinder bei der Klärung der Interessen<strong>und</strong> Ziele, Vorleben <strong>und</strong> Einüben wichtigerWerte, Rückmeldungen über Stärken, Unterstützungbei der Berufswahl, <strong>und</strong> beim Bewerbungsverfahren).Ausbildungsvorbereitung <strong>und</strong> ProduktionsschulenFür Schulabgänger, die noch nicht über die notwendigeAusbildungsreife verfügen, stehen individualisierte Angebotein der Ausbildungsvorbereitung zur Verfügung.Hierzu kooperieren 20 berufsbildende Schulen in einemengen Verb<strong>und</strong> mit den ihnen zugeordneten Stadtteilschulen.Im Zentrum steht die Entwicklung der individuellenKompetenzen durch duale Lernangebote, eineVerbindung von Lernphasen in der Schule <strong>und</strong> Praxislernphasenin Betrieben. Für die individuelle Beratung <strong>und</strong>Unterstützung sorgen Lern- <strong>und</strong> Ausbildungsbegleiter.Ziel der Ausbildungsvorbereitung ist der Erwerb derAusbildungsreife <strong>und</strong> der Übergang in eine Berufsausbildung.Für Jugendliche mit einem erhöhten individuellen Förderbedarfgibt es zusätzlich das Angebot der acht Produktionsschulenin allen Hamburger Bezirken. Hier sorgt einverbindliches Übergangsmanagement für Anschlüsse indie nachfolgende Ausbildung.Das Hamburger AusbildungsmodellDas „Hamburger Ausbildungsmodell“ ist ein Ausbildungsangebotfür „marktbenachteiligte“ Jugendliche,die trotz Ausbildungsreife <strong>und</strong> mehrfacher Bewerbungs<strong>und</strong>Vermittlungsversuche keinen Ausbildungsplatz imdualen Ausbildungssystem finden. Die Jugendlichenkönnen im Rahmen des Hamburger Ausbildungsmodellseine anerkannte Berufsausbildung beginnen.Das erste Ausbildungsjahr wird an einer berufsbildendenSchule als Berufsqualifizierungsjahr (BQ) in Verbindungmit Praxislernphasen in Betrieben der Hamburger Wirtschaftabsolviert. Im Anschluss besteht die Möglichkeitdes Übergangs in die betriebliche Ausbildung: Sofern einsolcher Übergang nicht gelingt, besteht die Möglichkeitzur Fortsetzung im Rahmen einer trägergestützten Ausbildung.E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 247


03 E l t e r n u n d S c h u l eDer individuelleAuslandsaufenthaltAufgr<strong>und</strong> der „Richtlinie zur Förderung eines Schulbesuchsim Ausland“ kann eine Schülerin bzw. ein Schülereine finanzielle Unterstützung für den individuellen Auslandsaufenthalterhalten.Gr<strong>und</strong>lage für diese Richtlinie ist das Bestreben, auchden Hamburger Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern, deren Elternallein finanziell nicht in der Lage wären, einen längerenAufenthalt im Ausland zu ermöglichen.Um durch die Behörde für Schule <strong>und</strong> Berufsbildungfinanziell unterstützt zu werden, sollten folgende Punktebeachtet werden:> die Schule, die im Ausland besucht wird, muss mitder in Hamburg besuchten Schule vergleichbar sein;> die Schule muss ein Schulhalbjahr oder ein ganzesSchuljahr regelmäßig besucht werden;> nach der Rückkehr aus dem Ausland setzt derSchüler/die Schülerin seinen/ihren bisherigenBildungsgang fort;> das monatliche Brutto Familieneinkommen istniedriger als 4.000 €; vom erzielten Einkommen sindfür jedes zum Haushalt gehörende Familienmitglied435 Euro abziehbar;> Der Antrag auf Förderung eines Schulbesuches imAusland muss bis zum 15. März eines Jahreseingereicht werden.Das im Jahresdurchschnitt erzielte monatliche Bruttoeinkommender Familie ist die Gr<strong>und</strong>lage für die Bemessungder Höhe der Förderung. Ist das durchschnittliche Jahreseinkommender Familie in dem Jahr, in dem die Schülerinbzw. der Schüler ins Ausland geht, voraussichtlich wesentlichniedriger, wird dieses Jahr für die Festlegung derFörderung zugr<strong>und</strong>e gelegt.Es gibt drei Stufen der Bezuschussung: 5.000 €, 3.000 €<strong>und</strong> 1.500 €.Die folgende Tabelle veranschaulicht die Bemessungsstufenfür die Förderung:MonatlichesFamilien-Brutto-EinkommenDer Förderbetrag muss zurückgezahlt werden, wennder Schüler / die Schülerin die Schule im Ausland nichtregelmäßig besucht hat;der Schüler / die Schülerin den Schulbesuch im Auslandvorzeitig abgebrochen hat;wenn der Schüler / die Schülerin nach dem Schulbesuchim Ausland den Schulbesuch in Hamburg nicht weiterfortsetzt.Auf die Rückzahlung kann in besonderen Fällen verzichtetwerden, etwa wenn der Schulbesuch im Auslandaufgr<strong>und</strong> von Krankheit oder anderer persönlicher Belastungendes Schülers / der Schülerin abgebrochen werdenmusste.§§Förderung fürein Schuljahr imAuslandFörderung fürein Schulhalbjahrim Auslandbis 2.800 € 5000 € 2500 €bis 3.400 € 3000 € 1500 €bis 4.000 € 1500 € 750 €über 4.000 € keine Förderung keine Förderungwww.hamburg.de/verordnungen-richtlinien48 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


E l t e r n u n d S c h u l e 03Foto G<strong>und</strong>a WarnckeE l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 249


03 E l t e r n u n d S c h u l eDatenschutzim SchulbereichIm Hamburgischen Schulgesetz wird in den §§ 98 bis 101der Datenschutz im Schulbereich geregelt. Der Senat derFreien <strong>und</strong> Hansestadt Hamburg hat in der »Verordnungüber die Verarbeitung personenbezogener Daten imSchulwesen (Schul-Datenschutzverordnung)« vom 20.Juni 2006 im Einzelnen festgelegt, welche personenbezogenenDaten der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler <strong>und</strong> ihrerErziehungsberechtigten von den Schulen zur Erfüllungihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeitet werden dürfen.§ 1 der Schul-Datenschutzverordnung regelt, welcherDatengr<strong>und</strong>bestand jeder Schule sowohl manuell alsauch automatisiert verarbeitet werden darf. Im Falleeiner automatisierten Verarbeitung personenbezogenerDaten muss für jedes Verfahren eine Risikoanalyse <strong>und</strong>eine Verfahrensbeschreibung gemäß § 8 Abs. 4 <strong>und</strong> § 9Abs. 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes erstelltwerden, die von der zuständigen Behörde geprüft <strong>und</strong>verwahrt werden. Dies gilt auch für das Zentrale Schülerregister(ZSR), in dem die in § 7 Schul-Datenschutzverordnunggenannten Daten gespeichert werden dürfen,um eine regelmäßige Überprüfung <strong>und</strong> Sicherstellungder Schulpflicht gewährleisten zu können. Alle anderenpersonenbezogenen Daten von Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern,wie soziale <strong>und</strong> therapeutische Maßnahmen sowiemedizinische <strong>und</strong> psychologische Angaben, die sich auseinem Beratungsverhältnis bei REBUS ergeben, dürfendie zuständigen Stellen nur mit Einwilligung der Betroffenenverarbeiten.Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer, die sich schriftlich zur Beachtungder datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtethaben, dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben private Datenverarbeitungsgerätezur Verarbeitung personenbezogenerDaten von Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern verwenden.Sie unterliegen dann der Überwachung durch denHamburgischen Datenschutzbeauftragten. Sie haben injedem Falle sicherzustellen, dass diese Daten vor demZugriff Dritter geschützt sind <strong>und</strong> gelöscht werden, sobaldman sie für die Erfüllung der schulischen Aufgabennicht mehr benötigt.Um den Erfolg der pädagogischen Arbeit der Schulenschulübergreifend <strong>und</strong> vergleichend zu überprüfen,kann die zuständige Behörde geeignete Testverfahreneinsetzen sowie weitere erforderliche Daten erheben<strong>und</strong> auswerten. Die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler sind zurMitwirkung an diesen Testverfahren verpflichtet. DieTeilnahme an weiteren Befragungen ist freiwillig (§ 100Hamburgisches Schulgesetz).SchülerbögenIn den §§ 11 <strong>und</strong> 12 der Schul-Datenschutzverordnungbefinden sich Regelungen zum Schülerbogen. Der Schülerbogenist eine für jede Schülerin <strong>und</strong> jeden Schülerangelegte Akte, in der insbesondere die Zeugnisse, aberauch andere wichtige Unterlagen <strong>und</strong> Entscheidungen,die sie bzw. ihn betreffen, enthalten sind. Wechseltdie Schülerin oder der Schüler an eine andere Schulein Hamburg, wird der Schülerbogen vollständig an dieneue Schule übersandt. Ein Anspruch auf Aussortierungbestimmter Unterlagen aus dem Schülerbogen bestehtnicht. Wechselt der Schüler oder die Schülerin an eineSchule außerhalb Hamburgs wird je nach Anforderungder neuen Schule eine Kopie des Schülerbogens odernur der Zeugnisse an diese versandt. Bei dem Wechselan Schulen in freier Trägerschaft oder Schulen im Auslanddarf nur eine Kopie der Zeugnisse versandt werden,wenn nicht die Sorgeberechtigten einwilligen, dass eineKopie des gesamten Schülerbogens übersandt werdendarf.50 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


E l t e r n u n d S c h u l e 03Recht auf Akteneinsicht§ 32 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 der Schul-Datenschutzverordnungregelt das Recht auf Akteneinsicht <strong>und</strong>Auskunftserteilung. Dieses Recht wird bei minderjährigenSchülerinnen <strong>und</strong> Schülern durch deren Erziehungsberechtigtewahrgenommen. Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler,die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können das Auskunfts-<strong>und</strong> Akteneinsichtsrecht ohne Zustimmung ihrerErziehungsberechtigten wahrnehmen. Den Erziehungsberechtigtenist es allerdings möglich, durch eine Erklärunggegenüber der Schulleitung, zu widersprechen.WidersprücheUm eine Gr<strong>und</strong>lage für eventuelle Widersprüche gegenZeugnisse zu haben, ist es ratsam, schriftliche Leistungskontrollen(Klassenarbeiten oder ähnliches) mindestensein Jahr aufzubewahren. Eine Aufbewahrungspflicht seitensder Schule besteht nicht. Die Eltern sind zu Beginnjeden Schuljahres, in der Regel auf dem Elternabend,über diesen Umstand zu informieren.VideoüberwachungEbenfalls strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben unterliegtdie Videoüberwachung an Schulen. § 31 Abs. 4schreibt vor, dass eine Videoüberwachung nur zur Abwehrvon konkreten Gefahren für die persönliche Sicherheitvon Personen oder den Erhalt schulischer Einrichtungenoder in die Schule eingebrachter Sachen zulässig ist.Nähere Regelungen zur Zulässigkeit <strong>und</strong> Ausgestaltungeiner Videoüberwachungsanlage an Schulen finden sichin den §§ 16 bis 23 Schul-Datenschutzverordnung. Möchteeine Schule in ihrem Bereich eine Videoüberwachungeinrichten, so hat sie einen entsprechenden Antrag aufGenehmigung an die zuständige Behörde zu richten. Dieseüberprüft, ob die Voraussetzungen für die Videoüberwachungvorliegen, <strong>und</strong> die Modalitäten der geplantenUmsetzung rechtlich nicht zu beanstanden sind. DieErforderlichkeit der Videoüberwachung ist jährlich zuüberprüfen.§§www.hamburg.de/schulgesetza § 99-101 <strong>und</strong> § 31, 32E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 251


03 E l t e r n u n d S c h u l eGes<strong>und</strong>e SchuleSchulische Ges<strong>und</strong>heitsförderungDas <strong>Landesinstitut</strong> für <strong>Lehrerbildung</strong> <strong>und</strong> Schulentwicklung(LI) berät über Unterstützungsangebote zu allen Fragenschulischer Ges<strong>und</strong>heitsförderung wie Bewegung,Ernährung, Hygiene, Infektionskrankheiten, Lärm, seelischeGes<strong>und</strong>heit, erste Hilfe, chronische Krankheiten.Ausschreibung »Ges<strong>und</strong>e Schule in Hamburg«Die Ausschreibung will gemeinsames, ges<strong>und</strong>heitsförderndesHandeln von Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern, Lehrerinnen<strong>und</strong> Lehrern <strong>und</strong> allen am Schulbetrieb Beteiligteninitiieren <strong>und</strong> fördern. In einem Handlungskonzeptsoll aussagekräftig <strong>und</strong> präzise dargestellt werden, wieder Ist-Zustand in einen ges<strong>und</strong>heitsförderlichen Soll-Zustand überführt werden kann. Erfolgskriterium istder Zuwachs an Ges<strong>und</strong>heitsförderung innerhalb einesSchuljahres. Auf dieser Gr<strong>und</strong>lage wird von einer Juryeine schuljahresbezogene Auszeichnung vergeben. DieAusschreibung wird von der Hamburgischen Arbeitsgemeinschaftfür Ges<strong>und</strong>heitsförderung e. V. (HAG) durchgeführt.Schulärztliche UntersuchungenDie schulärztliche Betreuung beginnt mit der erstenschulärztlichen Untersuchung bei der Vorstellung derViereinhalbjährigen in der regional zuständigen Gr<strong>und</strong>schule.Diese Untersuchung ist verpflichtend für die Kinder,für die der Nachweis über die letzte altersgemäßeUntersuchung (i.d.R. U 8 oder U 9) nicht erbracht wird.Sie hat den Zweck, ges<strong>und</strong>heitliche Probleme bei Kindernfrühzeitig zu erkennen <strong>und</strong> auf geeignete Maßnahmenhinzuwirken.Außerdem findet im zeitlichen Zusammenhang mit derAnmeldung zur Schule bei allen Kindern eine verpflichtendeSchuleingangsuntersuchung statt. Zu dieser Untersuchungmüssen – soweit vorhanden – das Vorsorgeheftder Kinderuntersuchungen (gelbes Heft) <strong>und</strong> derImpfausweis mitgebracht werden.Ein Zahnarzt beziehungsweise eine Zahnärztin kommtzu einer Reihenuntersuchung in die Schule. Diesezahnärztliche Untersuchung soll klären helfen, ob einezahnärztliche Behandlung eingeleitet werden muss. DieErziehungsberechtigten werden über das Ergebnis allerschulärztlichen Untersuchungen informiert <strong>und</strong> aufnotwendige oder empfehlenswerte Maßnahmen derGes<strong>und</strong>heitsförderung hingewiesen. Sie erreichen denSchulärztlichen Dienst über das Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Umweltamtin Ihrem Bezirk.Ernährung <strong>und</strong> SchuleDie Hamburgische Arbeitsgemeinschaft für Ges<strong>und</strong>heitsförderunge. V. (HAG) führt Beratungen <strong>und</strong> Elternabendezu den Themen »Schulverpflegung« <strong>und</strong> »kindgerechteErnährung«, in Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> weiterführenden Schulendurch. In Ganztags-Gr<strong>und</strong>schulen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>schulen inden Fördergebieten der Stadtentwicklung (RISE) sowieGr<strong>und</strong>schulen aus dem HAG-Wettbewerb »Ges<strong>und</strong>eSchule« werden die Unterrichtseinheiten des »Ernährungsbaukastens«(Klassenfrühstück, Obst <strong>und</strong> Gemüse,Getreide, Getränke, Mit allen Sinnen, Ernährungsweltreise,Süß <strong>und</strong> fettig) angeboten.Ganztagsschulen können sich zu Fragen r<strong>und</strong> um dieGestaltung eines ges<strong>und</strong>heitsfördernden Verpflegungsangebotesan die an der HAG angesiedelte „VernetzungsstelleSchulverpflegung Hamburg“ wenden. DieVernetzungsstelle Schulverpflegung unterstützt alleAkteure, die sich für die Realisierung einer ges<strong>und</strong>enSchulverpflegung <strong>und</strong> deren Verknüpfung mit Ernährungsbildungin Schulen engagieren.In der HAG haben sich Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertreter verschiedenerInstitutionen zum Arbeitskreis »Ernährung,Kinder, Schule« zusammengeschlossen. Er setzt sich füreine gesündere Ernährung der Schülerinnen <strong>und</strong> Schülerein. Kontakt über HAG.Moby Dick / Rallye Energy / move & eat & more®»Moby Dick« bietet übergewichtigen Kindern wirksameHilfe. Unter qualifizierter Anleitung treffen sich Kinder<strong>und</strong> Jugendliche zwischen acht <strong>und</strong> 17 Jahren in Gruppenvon max. 12 Teilnehmern in Schulen <strong>und</strong> bei Kooperationspartnern.Schwerpunkte sind Bewegungs-,Ernährungs- <strong>und</strong> Verhaltenstraining sowie Stärkung vonKörperwahrnehmung <strong>und</strong> Selbstbewusstsein. Das Programmdauert ein Jahr, die Eltern sind eng mit eingeb<strong>und</strong>en;viele Krankenkassen erstatten einen Teil der Kosten(in der Regel zwischen 50 <strong>und</strong> 100 Prozent).www.mobydicknetzwerk.de52 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


E l t e r n u n d S c h u l e 03Mit »RALLYE ENERGY«, einem Programm für übergewichtigeKinder ab zwölf Jahren, können Kinder, Jugendliche<strong>und</strong> ihre Eltern an einem Angebot r<strong>und</strong> umdas Essen <strong>und</strong> Bewegen teilnehmen. Bei Übergewichtmit Begleiterkrankungen oder Adipositas beteiligen sichviele Krankenkassen an den Kosten für RALLYE ENERGY(Kostenübernahme zwischen 50 <strong>und</strong> 100 Prozent, sowieBeiträge für Sportvereine).Weitere Informationen, kostenlose Beratung <strong>und</strong> Anmeldungbei Christin Lemkau (mobil: 0176. 96 91 40 06) <strong>und</strong>Ute Hantelmann (Tel 45 99 59).www.rallye-energy.deDas Schulungsprogramm move & eat & more® richtetsich an Familien mit übergewichtigen <strong>und</strong> adipösenKindern <strong>und</strong> Jugendlichen im Alter von 8 bis17 Jahren.Das Programm ermöglicht eine wöchentliche professionelleBegleitung durch Ärzte, Ernährungsberaterinnen,Diplom-Sportlehrer <strong>und</strong> –psychologen <strong>und</strong> wird in altersgerechtengeschlossenen Gruppen durchgeführt. DieKrankenkassen übernehmen 50 bis 100 Prozent der Gesamtkosten,der Eigenanteil kann in vereinbarten Ratengezahlt werden.www.move-eat-more.del Kontakt<strong>Landesinstitut</strong> für <strong>Lehrerbildung</strong><strong>und</strong> Schulentwicklung/Ges<strong>und</strong>heitsförderungFelix-Dahn-Str. 320357 HamburgBeate Proll, Dr. Dieter WildeTel 040. 42 88 42 740/-741beate.proll@li.hamburg.de,dieter.wilde@li.hamburg.deWeitere Informationen:www.li.hamburg.de/ges<strong>und</strong>heitl Hamburgische Arbeitsgemeinschaft fürGes<strong>und</strong>heitsförderung (HAG)Susanne WehowskyRepsoldstraße 420097 HamburgTel 040. 28 80 364 0Fax 040. 28 80 364 29Weitere Informationen:www.hag-ges<strong>und</strong>heit.desusanne.wehowsky@hag-ges<strong>und</strong>heit.deHamburgische Arbeitsgemeinschaft fürGes<strong>und</strong>heitsförderung e. V. (HAG)Vernetzungsstelle Schulverpflegung HamburgDörte FrevelTel 040. 2880 36427vernetzungsstelle@hag-ges<strong>und</strong>heit.dewww.hag-vernetzungsstelle.deHamburgische Arbeitsgemeinschaftfür Ges<strong>und</strong>heitsförderung e. V. (HAG)AK Ernährung, Kinder, SchuleSabine SalphieTel 040. 23 70 31 80s.salphie@grone.del Moby DickTel 040. 32 52 52 38oder 040. 80 02 05 59mobydickorganisation@hamburg.dewww.mobydicknetzwerk.del RALLYE ENERGYZentrale für ErnährungsberatungHAW HamburgLohbrügger Kirchstraße 6521033 Hamburginfo@vzhh.deTel 040. 428 75 61 08Fax 040. 428 75 61 49Sprechzeiten:Di 10 – 12 Uhr <strong>und</strong> Do 16 – 18 Uhrwww.rallye-energy.dewww.ernaehrung-hamburg.dewww.zeb-hh.del move & eat & more®Tel. 040.18880477Margarete.Nowag@move-eat-more.dewww.move-eat-more.deE l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 253


03 E l t e r n u n d S c h u l eSchulmobiliar,Schultaschen/SchulranzenSchulmobiliarEine große Zahl von Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern leidetunter Haltungsschäden beziehungsweise Haltungsschwächen,die durch nicht körpergerechtes Schulmobiliarverstärkt werden können. Messaktionen in einzelnenSchulen haben ergeben, dass Schülerinnen <strong>und</strong> Schülerhäufig an Tischen <strong>und</strong> auf Stühlen sitzen, die für sie zuhoch oder zu niedrig sind. Daher empfiehlt die Behördefür Schule <strong>und</strong> Berufsbildung, dass zu Beginn eines jedenSchuljahres in den Klassen eine »Messaktion« durchgeführtwird, gegebenenfalls mit Unterstützung der Eltern(siehe hierzu: Anleitung <strong>und</strong> Hinweise zur Größenverteilungdes Gestühls in Klassenräumen sowie Reparaturvon Stahlrohrstühlen, »Schulrecht Hamburg«: 1.6.2).Entspricht das vorhandene Mobiliar nicht den Körpergrößen,sollte es über den Hausmeister <strong>und</strong> die Schulleitungausgetauscht <strong>und</strong> fehlendes Mobiliar bei der Behörde fürSchule <strong>und</strong> Berufsbildung beantragt werden. Die Tabelleunten gibt Auskunft über die körpergerechte Zuordnungvon Mobiliar <strong>und</strong> Körpergröße.Kennfarbe Körpergröße Tischhöhe SitzhöheViolett 114 – 127 cm 52 cm 30 cmGelb 128 – 142 cm 58 cm 34 cmRot 143 – 157 cm 64 cm 38 cmGrün 158 – 172 cm 70 cm 42 cmBlau 173 – 187 cm 76 cm 46 cmSchulranzen/SchultaschenNicht nur falsch zugeordnete Tische <strong>und</strong> Stühle gefährdenden Rücken der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler. Auch zuschwere Schulranzen oder Schultaschen können Haltungsschädenbeziehungsweise Haltungsschwächen begünstigen.Die Tabelle unten informiert über das richtigeGewicht bezogen auf das Körpergewicht. Das Eigengewichtdes Schulranzens beziehungsweise der Schultaschesollte nicht höher als ein Kilogramm sein.Körpergewicht Schulranzen Höchstgewicht24 – 28 kg 2,5 kg29 – 33 kg 3,0 kg34 – 38 kg 3,5 kg39 – 43 kg 4,0 kg44 – 48 kg 4,5 kg49 – 53 kg 5,0 kgwww.schulrecht.hamburg.deEinzeltische ab 188 cm Körpergröße sind beim Hausmeisteroder bei der Schulleitung zu beantragen.54 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


E l t e r n u n d S c h u l e 03Foto G<strong>und</strong>a WarnckeE l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 255


03 E l t e r n u n d S c h u l eVerkehrserziehungDas Referat Verkehrserziehung ist Ansprechpartner fürFragen r<strong>und</strong> um den Verkehr, die Verkehrspädagogik <strong>und</strong>für schulische Verkehrsinitiativen. Es unterstützt die Kooperationvon Behörden, Verbänden <strong>und</strong> Institutionen<strong>und</strong> arbeitet mit den Polizeiverkehrslehrern zusammen.Mobilität- <strong>und</strong> Verkehrserziehung in den HamburgerSchulen umfasst Aspekte von Sicherheits- <strong>und</strong> Sozialerziehungsowie von Umweltbildung <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsförderung<strong>und</strong> sieht auch die Mitgestaltung der Verkehrssituationals ihre Aufgabe an. Zum einen müssen dieKinder auf den Verkehr vorbereitet werden, zum anderenist es notwendig, das Umfeld, in dem sich Kinder bevorzugtaufhalten, so zu gestalten, dass keine zusätzlichenGefahrenmomente durch den Verkehr entstehen: z. B.durch Ampeln, Verkehrsberuhigungen, Tempo-30 oderdurch die Einrichtung schülerfre<strong>und</strong>licher Radwege.Zentrale Themen im Unterricht:Projekte <strong>und</strong> alle Unterrichtsmaterialien stehen im Internetunter:www.bildungsserver.hamburg.de/verkehrserziehung1. Schulwegtraining <strong>und</strong> Stadtteilerk<strong>und</strong>ungfür die Klassen 1 <strong>und</strong> 2:Die Kinder üben zum Schulanfang mit Polizeiverkehrslehrern<strong>und</strong> Eltern ihren Schulweg. Aufgaben,Rätsel <strong>und</strong> Forschervorhaben für den eigenenSchulweg helfen den Kindern das Gelernte alsFußgänger selbstständig umzusetzen, um sicher amStraßenverkehr teilnehmen zu können. Mit Projektennehmen die Erwachsenen auf die Verkehrssituationim Stadtteil Einfluss.Schülerheft „Mein Schulweg Trainer“für die Klassen 1 <strong>und</strong> 22. Die Radfahrausbildung in den Klassen 3 <strong>und</strong> 4In Zusammenarbeit mit den Polizeiverkehrslehrernfindet die Radfahrausbildung mit fahrpraktischenÜbungen im Straßenverkehr statt.Schülerheft „Mein Fahrrad-Tagebuch“,Übungs- <strong>und</strong> Testbogen,Unterrichtsmaterialien auf CD, HamburgerRadfahrpass3. Selbstständig werden: „Mit Bus <strong>und</strong> Bahndurch Hamburg“ für die Jahrgänge 4 bis 6Die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler erlernen die selbstständigeMobilität mit Bus <strong>und</strong> Bahn in Hamburg,Treffpunkte außerhalb der Schule anzusteuern <strong>und</strong>die Vor- <strong>und</strong> Nachteile verschiedener Verkehrsmittelzu beurteilen.Schülerbuch: „Wir fahren mit dem HVV“ HVV-Rallyes für Einsteiger, Profis <strong>und</strong>Rollstuhlfahrer, Arbeitsblätter, Forscherkartei,Elternbrief. HVV-Rallyes im Internet.4. Projekt: „Fahrrad <strong>und</strong> Umwelt“ für dieJahrgänge 5 bis 7Ausgehend von den eigenen Erfahrungen wird dieSituation für Radfahrer im Stadtteil untersucht,werden soziales Verhalten <strong>und</strong> Fragen der Sicherheitim Verkehr thematisiert, Verbesserungsvorschlägeerarbeitet.Schülerheft: „Fahr Rad Mobil“für die Klassen 5 – 7 mit Arbeitsblättern<strong>und</strong> ForscherkarteiLernprogramm im Internet: www.beiki.de5. Metropolregion Hamburg:Mobil in die Zukunft für die Klassen 7 bis 10Es werden Probleme <strong>und</strong> Fragen r<strong>und</strong> um Verkehr<strong>und</strong> Mobilität in Hamburg thematisiert sowieKonzeptionen <strong>und</strong> Maßnahmen für eine nachhaltigeMobilität. Siehe auch:www.hvv-futuretour.de56 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


03 E l t e r n u n d S c h u l eLernen mit MedienWenn heute von »Medien« gesprochen wird, werdenComputerspiele <strong>und</strong> ungebremster TV-Konsum zuSchlaglichtern. In nahezu allen Haushalten stehen Computer,Fernsehgeräte sowie weitere digitale Medien zurVerfügung. Sie sind allgegenwärtig, begleiten den Alltag<strong>und</strong> üben – nicht nur auf Kinder <strong>und</strong> Jugendliche – einegroße Faszination aus.Auch in der Schule stehen diese Geräte zur Verfügung<strong>und</strong> seit kurzem auch die interaktiven Whiteboards, diemehr <strong>und</strong> mehr die Kreidetafeln ablösen werden. DieseGeräte sind eingeb<strong>und</strong>en in die Lernprozesse der Kinder<strong>und</strong> Jugendlichen.Mit Medien wird gelernt, sie stellen Abbilder der Wirklichkeitzur Verfügung, die oft unter schwierigen Bedingungenan weit entfernten Orten aufgenommen wurden,sie bieten Einblicke in den Mikrokosmos, die unser Augeohne Spezialkameras nicht sieht. Medien bieten überdas Internet eine schier endlose Fülle von Informationen,die fast auf jede Frage eine Antwort bieten, die aberauch gezielt für die eigene Fragestellung ausgewertet<strong>und</strong> ausgewählt werden müssen.Neben der Nutzung ist auch die eigene Produktion <strong>und</strong>Gestaltung von Medien Bestandteil von Unterricht, zumBeispiel für mediengestützte Referate <strong>und</strong> Präsentationen.Die Bandbreite reicht vom Plakat <strong>und</strong> Foto überTextverarbeitung, Audioproduktionen, Podcasts, bis hinzu Videospots. Dabei spielt es eine große Rolle, dassdie Medien heute alle in einem Format, dem digitalen,erstellt werden können. Sie können so miteinander kombiniertwerden zu multimedialen Objekten.Die Schule ist auch der Ort, um den kritischen <strong>und</strong> reflektiertenUmgang mit Medien zu erlernen. Dafür wird mitunterschiedlichen Medien gearbeitet, um den Schülerinnen<strong>und</strong> Schülern möglichst breite Medienerfahrungenbieten zu können. Zeitungen, Film, Fernsehen <strong>und</strong> dasInternet werden in den Unterricht eingeb<strong>und</strong>en.Schließlich gehören auch die gesellschaftlichen Auswirkungen<strong>und</strong> Anforderungen der modernen Mediengesellschaftmit in den Kanon der Inhalte <strong>und</strong> der Gestaltungvon Lernprozessen, wenn es um die Entwicklungvon Medienkompetenz geht.Stichwort: MedienkompetenzEs ist wichtig für Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, Medienkompetenzzu entwickeln. Deshalb ist Medienerziehungein zu den Fächern querliegendes Aufgabengebiet, indessen Rahmenplänen Inhalte <strong>und</strong> Unterrichtsgestaltungin einem Mindestumfang festgelegt sind. Bereitsin der Gr<strong>und</strong>schule lernen die Schülerinnen <strong>und</strong> SchülerGr<strong>und</strong>fertigkeiten im Umgang mit den digitalen Medien.Sie sammeln Erfahrungen mit Lern- <strong>und</strong> Übungsprogrammen,sie schreiben, überarbeiten <strong>und</strong> gestalten eigeneTexte am Computer. In den nachfolgenden Schulstufenwerden diese Erfahrungen <strong>und</strong> Kenntnisse ausgebaut.Die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler beschaffen selbstständigInformationen, bereiten diese medial auf <strong>und</strong> präsentierensie.Das Referat Medienpädagogik am <strong>Landesinstitut</strong> für<strong>Lehrerbildung</strong> <strong>und</strong> Schulentwicklung bietet nicht nurFortbildungsveranstaltungen für Lehrkräfte an, sondernunterstützt diese auch bei der Gestaltung von Elternabendenin allen Schulstufen, wenn es um das ThemaMedienkonsum <strong>und</strong> Computerspiele geht.Sie können das Referat Medienpädagogik in allen Fragenr<strong>und</strong> um die Medienerziehung <strong>und</strong> die Umsetzung imUnterricht ansprechen.l <strong>Landesinstitut</strong> für <strong>Lehrerbildung</strong><strong>und</strong> Schulentwicklung (LI)Referat MedienpädagogikVolker WegnerTel 040. 42 88 42 592Fax 040. 42 88 42 579volker.wegner@li.hamburg.deIngeborg TraubVerwaltung (8.00 – 14.30 Uhr)Tel 040. 42 88 42 595Fax 040. 42 88 42 579ingeborg.traub@li.hamburg.de60 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


E l t e r n u n d S c h u l e 03Der SchulvereinAn den meisten Hamburger Schulen gibt es einen Schulverein,dessen Mitglieder die Eltern, Lehrerinnen <strong>und</strong>Lehrer, ehemalige Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler <strong>und</strong> Fre<strong>und</strong>eder Schule sein können. Sie alle haben das Ziel, ihreSchule zu fördern – vor allem dann, wenn für einen gutenZweck zu wenig oder keine Mittel zur Verfügung stehen.Eine Mustersatzung für Schulvereine finden Sie unter:www.schulrecht.hamburg.deSoweit die finanziellen Mittel des Vereins vollständig<strong>und</strong> stets zeitnah (fortlaufend) gemeinnützig verwendetwerden, bleiben die Schulvereine frei von Körperschafts<strong>und</strong>Gewerbesteuer. Die Gemeinnützigkeit bedarf derausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch das FinanzamtHamburg-Nord.Ein Verein wird als gemeinnützig anerkannt, wenn ernach der Satzung <strong>und</strong> nach seiner tatsächlichen Geschäftsführungsteuerbegünstigte Zwecke im Sinne der§§ 51 bis 68 AO fördert. Es empfiehlt sich deshalb, demFinanzamt einen Entwurf der Satzung zur Prüfung einzureichen,bevor die Satzung verabschiedet werden soll.Es ist den Vereinen freigestellt <strong>und</strong> für die Steuerbegünstigungunerheblich, ob sie sich in das Vereinsregistereintragen lassen (»e.V.«). Eine Eintragung hat denVorteil, dass der Verein für alle Verbindlichkeiten nur mitseinem Vereinsvermögen haftet <strong>und</strong> nicht die Handelndenpersönlich zur Rechenschaft gezogen werden.Der Schulverein „Ehrensachen e. V.“der Ida Ehre SchuleÜber 75 Jahre trug er den Namen der früheren Jahnschule„Schulverein der Jahnschule“, bevor wir uns im Jahre2009 entschlossen, einen neuen Namen „Ehrensachene. V.“ anzunehmen.Der Verein verfolgt nach seiner ebenfalls geändertenSatzung die „Förderung der pädagogischen Arbeit“ ander Schule. Die soll insbesondere durch „die Bereitstellungvon Geldern für die außerunterrichtlichen, kulturellen,sportlichen, ökologischen <strong>und</strong> integrativen Aktivitäten“erfolgen. Nach diesen Aufgabenfeldern wurdendann auch Referentinnen <strong>und</strong> Referenten benannt, dieneben dem dreiköpfigen Vorstand eigene Vorstellungenentwickeln <strong>und</strong> umsetzen.Hauptaufgabe des Vereins ist die Unterstützung vonSchülerinnen <strong>und</strong> Schülern, die aufgr<strong>und</strong> sozialer BedürftigkeitGelder für schulische Veranstaltungen wieKlassen- <strong>und</strong> Kursreisen, Ausflüge <strong>und</strong> Exkursionen sowiekulturellen Veranstaltungen nicht allein aufbringenkönnen.Bei der Verteilung der Mittel gelten als Prinzipien dasder Nachrangigkeit nach öffentlichen Fördermöglichkeiten,das der individuellen Bedürftigkeit wie auch dasder Teilfinanzierung, zumeist bis maximal zur Hälfte derKosten. Hierdurch ist für die soziale <strong>und</strong> unterrichtlicheArbeit eine Chance gegeben, wirklich allen Schülerinnen<strong>und</strong> Schülern eine Teilnahme zu ermöglichen.Als zweiter Schwerpunkt der Arbeit von „Ehrensachene. V.“ hat sich die ökologische Arbeit herausgebildet.Wir betreiben mittlerweile zwei Solaranlagen, deren Anfangsfinanzierungendurch unverzinste „Sonnenscheine“der Schulangehörigen ermöglicht wurden <strong>und</strong> die durchdie regelmäßigen Einspeisungsvergütungen zuerst eineRückzahlung <strong>und</strong> später eine Einnahme ermöglichten.Ein auffälliges Projekt im Schulalltag sind die vom Vereinsubventionierten Getränkeflaschen, die den Zugangzu der von den Wasserwerken installierten Trinkwasseranlage(auch mit Kohlensäure) ermöglicht <strong>und</strong> von denjüngeren Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern gut angenommenwird. Die Effekte in der Müllvermeidung <strong>und</strong> der Ges<strong>und</strong>heitsförderungsind für uns hier gleichrangig.Mittlerweile unterstützen wir auch vermehrt einzelneKlassen- <strong>und</strong> Kursprojekte, die für die Durchführung vonin die Schule wirkenden Maßnahmen zusätzliche Gelderbenötigen.Die Gelder für unsere Arbeit erhalten wir neben dengenannten Stromeinnahmen insbesondere aus den Mitgliedsbeiträgen.André Bigalke, Vorsitzender von Ehrensachen e.V.E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 261


04 R a t u n d T a tInformations<strong>und</strong>BeratungsrechteHamburgisches SchulgesetzS. 32ff.Die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Elternhaus <strong>und</strong>Schule kann nur in einem partnerschaftlichen Zusammenwirkenbeider Seiten erfüllt werden. Dafür ist eineausreichende wechselseitige Information Voraussetzung.Insbesondere sind die Eltern durch die Lehrerinnen<strong>und</strong> Lehrer, Sozialpädagoginnen <strong>und</strong> Sozialpädagogensowie durch die Schulleitung zu informieren.Informationen im Allgemeinen:Diese sind in § 32 Abs. 1 beschrieben <strong>und</strong> sollen in derRegel auf Klassenelternabenden <strong>und</strong> im Rahmen vonInformationsveranstaltungen der Schule frühestmöglich<strong>und</strong> in angemessenem Umfang gegeben werden.Informationen zum Kind:Eltern können sich in der Schule zu individuellen Fragenihrer Kinder informieren <strong>und</strong> beraten lassen.Die Beratung erstreckt sich im Wesentlichen auf Fragen(siehe § 32 Abs. 2):> Wie stellt sich die Lernentwicklung <strong>und</strong> das Arbeits<strong>und</strong>Sozialverhalten dar?> Welche Schullaufbahn eignet sich für mein Kind?> Wovon hängt die Versetzung meines Kindes ab?> Wie wird die Leistung meines Kindes bewertet?> Wie kommen die Noten zustande?> Welchen Schulabschluss kann mein Kind erreichen?Außerdem informieren <strong>und</strong> beraten die Schulleitung <strong>und</strong>die Lehrkräfte Eltern> über die Lernentwicklung <strong>und</strong> das Arbeits- <strong>und</strong>Sozialverhalten ihrer Kinder,> gegebenenfalls über Lernverhalten <strong>und</strong> Verhaltensschwierigkeiten,um möglichst frühzeitig Hilfsmaßnahmeneinzuleiten.Diese Informationen erhalten Eltern von den Lehrkräftenihrer Kinder <strong>und</strong> von der Schulleitung im persönlichenGespräch sowie regelmäßig bei den Lernentwicklungsgesprächen,die an den Schulen zweimal pro Schuljahrstattfinden.Eltern volljähriger Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler stehen dieseInformationsrechte zu, sofern die Schülerin oder derSchüler dem nicht widersprochen hat. Die volljährigenSchülerinnen <strong>und</strong> Schüler müssen im Vorwege auf dasWiderspruchsrecht durch die Schule hingewiesen werden(§ 32 Abs. 4).In Abstimmung mit der Lehrkraft <strong>und</strong> der Schulleitungkönnen Eltern in der Gr<strong>und</strong>schule <strong>und</strong> in der Sek<strong>und</strong>arstufeI der Stadtteilschulen <strong>und</strong> Gymnasien (Klassen 5bis 10) den Unterricht ihrer Kinder besuchen.Für die Mitwirkung von Eltern im Unterricht <strong>und</strong> bei sonstigenschulischen Veranstaltungen kann die SchulkonferenzGr<strong>und</strong>sätze festlegen (§ 53 Abs. 4).§§www.hamburg.de/schulgesetza § 53www.schulrecht.hamburg.deMitwirkung von Eltern im Unterrichtder Gr<strong>und</strong>schule62E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


R a t u n d T a t 04§ 32Informationsrechte der Sorgeberechtigten <strong>und</strong> derSchülerinnen <strong>und</strong> Schüler(1) Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler <strong>und</strong> ihre Sorgeberechtigten sindin allen wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren, unteranderem über1. Aufbau <strong>und</strong> Gliederung der Schule <strong>und</strong> der Bildungsgänge,2. die St<strong>und</strong>entafel, den Bildungsplan <strong>und</strong> das schuleigeneCurriculum <strong>und</strong> deren Ziele, Inhalte <strong>und</strong> Anforderungen,3. die Kriterien der Leistungsbeurteilung einschließlich derVersetzung <strong>und</strong> Kurseinstufung,4. die Übergänge zwischen den Bildungsgängen,5. die Abschlüsse <strong>und</strong> Berechtigungen einschließlich derZugänge zu den Berufen,6. die Mitwirkungsmöglichkeiten von Schülerinnen <strong>und</strong>Schülern sowie deren Eltern,7. die Ziel- <strong>und</strong> Leistungsvereinbarung <strong>und</strong> deren festgestelltenGrad der Zielerreichung,8. die Ergebnisse der Schulinspektion,9. die Veränderungen des Versuchsprogramms von an derSchule bestehenden Schulversuchen.Die Information soll frühestmöglich <strong>und</strong> in angemessenemUmfang erfolgen. Die Sorgeberechtigten werden zu Beginndes Schuljahres, in der Regel im Rahmen eines Elternabends,über den Bildungsplan, die schuleigene St<strong>und</strong>entafel <strong>und</strong> dasschulische Curriculum sowie die Kriterien der Leistungsbeurteilunginformiert. In Abstimmung mit der Lehrerin oder demLehrer <strong>und</strong> der Schulleitung können die Sorgeberechtigten inder Gr<strong>und</strong>schule <strong>und</strong> in der Sek<strong>und</strong>arstufe I den Unterricht ihrerKinder besuchen.(2) Die Schulleitung sowie die Lehrkräfte informieren <strong>und</strong> beratendie Sorgeberechtigten <strong>und</strong> Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler inangemessenem Umfang1. über die Lernentwicklung <strong>und</strong> über das Arbeits- <strong>und</strong>Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers,2. bei Problemen im Lern- <strong>und</strong> Leistungsverhalten sowie beisonstigen Verhaltensschwierigkeiten mit dem Ziel derfrühzeitigen Einleitung von Hilfemaßnahmen,3. über die Leistungsbeurteilung einschließlich der Versetzung<strong>und</strong> Kurseinstufung sowie4. bei der Wahl der Bildungsgänge sowie die daran anschließendenAusbildungswege <strong>und</strong> deren Anforderungenan die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler.(3) Die Sorgeberechtigten sowie Schülerinnen <strong>und</strong> Schülerhaben das Recht, Akten der Schule, der zuständigen Behörde,des Schulberatungsdienstes <strong>und</strong> des Schulärztlichen Dienstes,in denen Daten über sie enthalten sind, einzusehen. Die Einsichtnahmeist unzulässig, soweit die Daten der Schülerinnen<strong>und</strong> Schüler mit Daten Dritter derart verb<strong>und</strong>en sind, dass dieTrennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwandmöglich ist. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungnähere Regelungen über das Verfahren sowie darüberzu treffen, bis zu welchem Alter <strong>und</strong> unter welchen Voraussetzungenminderjährige Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler für eine Akteneinsichtder Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten bedürfen.(4) Die Informationsrechte nach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 stehenauch den früheren Sorgeberechtigten volljähriger Schülerinnen<strong>und</strong> Schüler zu, sofern die Schülerin oder der Schüler dem nichtwidersprochen hat. Volljährige Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler sindvor einer Bekanntgabe von Daten zum Zwecke der Informationnach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 durch die Schule auf das Widerspruchsrechtin geeigneter Form hinzuweisen. Daten im Sinnedes § 5 Abs. 1 Satz 2 des Hamburgischen Datenschutzgesetzesvom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändertam 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 216), dürfen auch im Rahmen einerInformation nach Satz 1 nur mit ausdrücklicher Einwilligungder Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler an die früheren Sorgeberechtigtenweitergegeben werden.(5) Unbeschadet dessen kann die Schule die früheren Sorgeberechtigtenvolljähriger Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler über1. die Nichtversetzung,2. die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,3. das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,4. die Entlassung aus einer Schulform wegen zweifacherVerfehlung des Klassenziels,5. Ordnungsmaßnahmen gemäß § 49 Abs. 4 Nummern 4bis 6 sowie die Entlassung oder die bevorstehende Entlassungaus der Schule nach § 28 Abs. 6 sowie6. die Beendigung des Schulverhältnisses durch die Schülerinoder den Schülerunterrichten. Gleiches gilt, wenn die Zulassung zur Abschlussprüfungoder deren Bestehen gefährdet sind. Auch über sonstigeschwerwiegende Sachverhalte, die das Schulverhältniswesentlich beeinträchtigen, kann eine Unterrichtung der früherenSorgeberechtigten erfolgen. Die volljährigen Schülerinnen<strong>und</strong> Schüler werden in der Regel vorab über entsprechendeAuskünfte von der Schule in Kenntnis gesetzt. Diese Regelungfindet keine Anwendung, soweit die Schülerin oder der Schülerdas 21. Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bildungsgangnach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat.(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter macht die Ziel- <strong>und</strong>Leistungsvereinbarung, den festgestellten Grad der Zielerreichung,die die Schule betreffenden Ergebnisse der Schulinspektion,die Veränderungen des Versuchsprogramms von ander Schule bestehenden Schulversuchen <strong>und</strong> die Aufstellunggemäß § 57 Abs. 2 Nummer 5 über die Verwendung der Haushaltsmittelin geeigneter Weise schulöffentlich.E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 263


04 R a t u n d T a tErziehungskonfliktein der SchuleBestandteil des gesetzlich festgelegten Bildungs- <strong>und</strong> Erziehungsauftragsin der Schule ist auch der Umgang mitKonflikten. Erziehungskonflikte können sich aus der Lernsituation<strong>und</strong>/oder den sozialen Kontakten der Schülerinnen<strong>und</strong> Schüler untereinander bzw. mit Lehrkräften <strong>und</strong>/oder mit Eltern ergeben. Hier kann das Verhalten einzelnerSchülerinnen <strong>und</strong> Schüler nicht nur Auslöser, sondern auchFolge von sozialen Konflikten sein. Erste Probleme lassensich möglicherweise schon im Rahmen der obligatorischstattfindenden Lernentwicklungsgespräche erkennen <strong>und</strong>lösen (s.a. § 7 APO-Gr<strong>und</strong>StGy <strong>und</strong> § 44 HmbSG).Darüber hinaus hat jede Schule eine Kultur des Konfliktmanagementsentwickelt:> Es gibt Streitschlichter – Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler,die es gelernt haben, einen Streit eigenständig ohneLehrkraft zu schlichten, den Beratungsdienst – eineLehrkraft, die besonders qualifiziert ist, Konflikte zulösen,> oder Sozialpädagoginnen <strong>und</strong> Sozialpädagogen, diemit in der Klasse sind,> sowie die Schulsozialbetreuung (ReBBZ).Eltern haben folgende Möglichkeiten, einen Konflikt, bzw.ein Problem zu lösen:> Ihr erster Ansprechpartner ist die Klassenlehrkraft.> Als Mutter oder Vater können Sie mit der Klassenlehrkraftein Konfliktthema für den Klassenrat oderden Elternabend anregen,> Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler können klasseninterneKonflikte beim Klassensprecher <strong>und</strong> im Klassenratansprechen <strong>und</strong> diskutieren,> Konflikte in der Klasse, auch der einzelnen Schülerinnen<strong>und</strong> Schüler, können mit der Beratungslehrkraftoder der Schulleitung besprochen werden,> Falls Ihr Kind mit einer Lehrkraft einen Konflikt hat,können Sie die Elternvertretung hinzuziehen; fallsIhr Kind eigenständig einen Konflikt lösen möchte,kann es die Klassen-, die Beratungslehrkraft oder dieStreitschlichter ansprechen.verletzen. Sie können von einzelnen Lehrkräften getroffenwerden.Erziehungsmaßnahmen einschließlich der Hilfestellungdurch die Beratungslehrkraft, den Schulberatungsdienstoder die Schulsozialbetreuungen haben Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen.Wenn fortgesetzte Konflikte durch Fehlverhalten einzelnerSchülerinnen <strong>und</strong> Schüler nicht mit den vorgenommenenErziehungsmaßnahmen gelöst werden können oder einbesonders schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt, dannkann die Schule Ordnungsmaßnahmen nach § 49 erlassen.Diese sollten erst ergriffen werden um schwerwiegendeErziehungskonflikte zu lösen, um die Erziehungs- <strong>und</strong>Unterrichtsarbeit zu sichern, um beteiligte Personen zuschützen oder um die Aufrechterhaltung eines geordnetenSchullebens zu gewährleisten.Ordnungsmaßnahmen sollen mit Erziehungsmaßnahmenverknüpft werden. Jede Maßnahme muss in einem angemessenenVerhältnis zum Fehlverhalten der Schülerinoder des Schülers stehen. Für dasselbe Fehlverhalten darfhöchstens eine Ordnungsmaßnahme getroffen werden.Wichtige Erziehungs- <strong>und</strong> Ordnungsmaßnahmen werdenin der Schülerakte dokumentiert. Über die Gr<strong>und</strong>sätze fürdie Durchführung von Klassenkonferenzen nach § 49, dieabweichende Zusammensetzung der Klassenkonferenz sowieüber die Gr<strong>und</strong>sätze für soziale Aufgaben im Sinnedes§ 49 Abs. 2, Satz 2 entscheidet die Schulkonferenz (§ 53,Abs. 4, Nr. 16, 17).Mögliche OrdnungsmaßnahmenIn der Gr<strong>und</strong>schule sind Ordnungsmaßnahmen gemäß § 49Abs. 3 zulässig.In den Sek<strong>und</strong>arstufen I <strong>und</strong> II sind Ordnungsmaßnahmennach § 49 Abs. 4 zulässig.G Checkliste für Eltern zur Klassenkonferenznach § 49 (Materialien/Klassenelternvertretung)iErziehungsmaßnahmen werden dann ergriffen, wennSchülerinnen <strong>und</strong> Schüler die Durchführung des Unterrichtsbeeinträchtigen oder ihre Pflichten in anderer Weise64E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


R a t u n d T a t 04ZuständigkeitDie Zuständigkeiten für die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmenwerden in § 49 Abs. 6 <strong>und</strong> 7 geregelt.Danach entscheidet die Klassenkonferenz über einenschriftlichen Verweis <strong>und</strong> einen Ausschluss vom Unterrichtoder einer Schulfahrt, die Lehrerkonferenz oder ein von ihrzu wählender Ausschuss über die Umsetzung einer Schülerinoder eines Schülers in eine Parallelklasse sowie dieAndrohung der Überweisung in eine andere Schule. DieSchulaufsicht entscheidet auf Antrag der Lehrerkonferenzoder eines von ihr zu wählenden Ausschusses über eineÜberweisung in eine andere Schule oder eine Entlassung;Beschlüsse der Lehrerkonferenz setzen einen entsprechendenAntrag der Klassenkonferenz voraus (§ 49 Abs. 6 Satz 1).AnhörungVor dem Erlass einer förmlichen Ordnungsmaßnahme sinddie Schülerin oder der Schüler <strong>und</strong> deren Erziehungsberechtigtezu hören, „Anhörung“ (§ 49 Abs. 5). Die Durchführung<strong>und</strong> das Ergebnis der Anhörungen sind von derSchule schriftlich zu dokumentieren. Die Klasseneltern<strong>und</strong>/oderdie Schülervertretung nimmt an der Klassenkonferenzteil, wenn die betroffene Schülerin bzw. der betroffeneSchüler <strong>und</strong> ihre oder seine Eltern dies wünschen.(§ 49 Abs. 6, Satz 2 <strong>und</strong> 3).Vorläufige Suspendierung vom SchulbesuchDie Schulleitung kann in dringenden Fällen <strong>und</strong> wenn aufandere Weise ein geordnetes Schulleben nicht gewährleistetwerden kann eine Schülerin oder einen Schüler biszur Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme, jedochmaximal zehn Unterrichtstage, vorläufig vom Schulbesuchbeurlauben (§ 49 Abs. 9).Rechtsbehelf gegen OrdnungsmaßnahmenEine Ordnungsmaßnahme ist ein Verwaltungsakt, einförmliches, rechtliches Verfahren, der mit einem Widerspruchangefochten werden kann. Über den Widerspruchentscheidet die zuständige Behörde. Gegen ihre Entscheidungist die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig.Hamburgisches SchulgesetzS. 44ff.§ 49Erziehungsmaßnahmen <strong>und</strong> Ordnungsmaßnahmen(1) Erziehungsmaßnahmen <strong>und</strong> förmliche Ordnungsmaßnahmengewährleisten die Erfüllung des Bildungs- <strong>und</strong> Erziehungsauftragsder Schule. Sie können auch dem Schutz beteiligterPersonen dienen. Jede Maßnahme muss in einem angemessenenVerhältnis zum Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülersstehen. Die körperliche Züchtigung <strong>und</strong> andere entwürdigendeErziehungsmaßnahmen sind verboten. Bei fortgesetztenErziehungsschwierigkeiten haben Erziehungsmaßnahmen einschließlichder Hilfestellung durch die Beratungslehrkraft, denSchulberatungsdienst oder die Schulsozialbetreuung gr<strong>und</strong>sätzlichVorrang vor Ordnungsmaßnahmen. Ordnungsmaßnahmensollen mit Erziehungsmaßnahmen verknüpft werden.Aus Anlass desselben Fehlverhaltens darf höchstens eine Ordnungsmaßnahmegetroffen werden.(2) Erziehungsmaßnahmen dienen der pädagogischen Einwirkungauf einzelne Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler. Erziehungsmaßnahmensind insbesondere: Ermahnungen <strong>und</strong> Absprachen,kurzfristiger Ausschluss vom oder Nachholen von Unterricht,die zeitweilige Wegnahme von Gegenständen einschließlichder dazu im Einzelfall erforderlichen Nachschau in der Kleidungoder in mitgeführten Sachen, die Auferlegung sozialer Aufgabenfür die Schule, die Teilnahme an einem Mediationsverfahren,die Teilnahme an innerschulischen sozialen Trainingsmaßnahmen<strong>und</strong> die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens.Erforderlichenfalls ist die Maßnahme mit der Beratungslehrkraft,dem Beratungsdienst oder der Schulsozialbetreuungabzustimmen. Gewichtige Erziehungsmaßnahmen werden inder Schülerakte dokumentiert.E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 265


04 R a t u n d T a t(3) In der Gr<strong>und</strong>schule können zur Lösung schwerwiegenderErziehungskonflikte folgende Ordnungsmaßnahmen getroffenwerden:1. der Ausschluss von einer Schulfahrt,2. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder3. die Überweisung in eine andere Schule in zumutbarerEntfernung.(4) In den Sek<strong>und</strong>arstufen I <strong>und</strong> II können zur Sicherung derErziehungs- <strong>und</strong> Unterrichtsarbeit der Schule oder zum Schutzbeteiligter Personen folgende Ordnungsmaßnahmen getroffenwerden:1. der schriftliche Verweis,2. der Ausschluss vom Unterricht für einen bis höchstenszehn Unterrichtstage oder von einer Schulfahrt,3. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine entsprechendeorganisatorische Gliederung,4. die Androhung der Überweisung in eine andere Schulemit dem gleichen Bildungsabschlusssowie bei schwerem Fehlverhalten5. die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichenBildungsabschluss oder6. die Entlassung aus der allgemeinbildenden Schule <strong>und</strong>aus den Bildungsgängen der beruflichen Schulen, soweitdie Schulpflicht erfüllt ist.(5) Vor einer Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder derSchüler <strong>und</strong> deren Sorgeberechtigte zu hören. Sie können dabeieine zur Schule gehörende Person ihres Vertrauens beteiligen.Die Anhörung kann zu Beginn der Sitzung der Klassenkonferenzstattfinden. Vor einer Ordnungsmaßnahme nach Abs. 3Nummern 2 <strong>und</strong> 3 ist eine schulpsychologische Stellungnahmeeinzuholen. Vor einer Ordnungsmaßnahme nach Abs. 4 Nummern5 <strong>und</strong> 6 kann eine schulpsychologische Stellungnahmeeingeholt werden.(6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 3 Nummer 1, Abs. 4Nummern 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> über Anträge an die Lehrerkonferenz aufweitergehende Maßnahmen gemäß Abs. 4 Nummern 3 bis 6entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterinoder des Schulleiters. Die Klassenelternvertreterinnen <strong>und</strong>Klassenelternvertreter nehmen teil, wenn die Sorgeberechtigten<strong>und</strong> ab der Jahrgangsstufe 4 die betroffene Schülerinbzw. der betroffene Schüler dies wünschen <strong>und</strong> schutzwürdigeInteressen eines Dritten nicht entgegenstehen. Für die Teilnahmeder Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertreter der Schülerinnen <strong>und</strong>Schüler gilt Satz 2 entsprechend. In der Schule beschäftigtePersonen, die nicht dem Personenkreis des § 61 Abs. 2 Satz 1angehören, können an der Klassenkonferenz mit beratenderStimme teilnehmen, sofern dies der Entscheidungsfindungdienlich ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme derSchulleiterin oder des Schulleiters.(7) Über Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 3 Nummer 2 <strong>und</strong>Abs. 4 Nummern 3 <strong>und</strong> 4 entscheidet die Lehrerkonferenzoder ein von ihr zu wählender Ausschuss. Über Ordnungsmaßnahmennach Abs. 3 Nummer 3 <strong>und</strong> Abs. 4 Nummern 5 <strong>und</strong> 6entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag der Lehrerkonferenzoder eines von ihr zu wählenden Ausschusses.(8) Nach der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen sind dieSorgeberechtigten darüber zu unterrichten. In den Fällen einerOrdnungsmaßnahme nach Abs. 4 Nummern 4 bis 6 könnengemäß § 32 Abs. 5 auch die früheren Sorgeberechtigten volljährigerSchülerinnen <strong>und</strong> Schüler unterrichtet werden. Bei derVerhängung von Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 4 Nummern 5<strong>und</strong> 6 prüft die zuständige Behörde, ob eine Unterrichtung desJugendamtes geboten ist. Über von Schülerinnen <strong>und</strong> Schülernin der Schule begangene Straftaten informiert die Schulleitunggr<strong>und</strong>sätzlich die Polizei.(9) In dringenden Fällen ist die Schulleiterin oder der Schulleiterbefugt, die Schülerin oder den Schüler bis zur Entscheidungvorläufig vom Schulbesuch zu beurlauben, wenn auf andereWeise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebensnicht gewährleistet werden kann. Die Höchstdauer einervorläufigen Beurlaubung beträgt zehn Unterrichtstage. Widerspruch<strong>und</strong> Anfechtungsklage haben keine aufschiebendeWirkung.66E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


R a t u n d T a t 04Rechtsbehelfe gegenschulische EntscheidungenEinschulung, Eintragungen ins Klassenbuch, Noten imUnterricht für mündliche oder schriftliche Leistungen,Befreiung vom Unterricht, Ordnungsmaßnahmen, Festsetzungder Halbjahres- <strong>und</strong> Jahresnoten <strong>und</strong> Einstufungin Kurse sind Maßnahmen, bei denen Schülerinnen <strong>und</strong>Schüler oder deren Eltern eine Überprüfung der Entscheidungeinfordern können, wenn sie die Richtigkeitder Entscheidung anzweifeln oder nicht mit ihr einverstandensind. Gr<strong>und</strong>sätzlich unterliegt jede schulischeEntscheidung einer Überprüfung. Es gibt vier Möglichkeiten,die Überprüfung einer schulischen Maßnahme zuveranlassen:1. GegenvorstellungMit einer »Gegenvorstellung« erreichen die betroffenenSchülerinnen <strong>und</strong> Schüler beziehungsweise deren Eltern,dass sich die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat,erneut mit der Angelegenheit befasst <strong>und</strong> die getroffeneEntscheidung überprüfen muss. Richtet sich die Gegenvorstellunggegen eine Entscheidung der Schule, wirdsie von der Schule beziehungsweise der Schulleitungbearbeitet; richtet sie sich gegen eine Entscheidung derSchulaufsicht, ist diese zuständig.2. (Sach-) BeschwerdeMit einer »Sachbeschwerde« richten sich die Betroffenenan die nächsthöhere Verwaltungsebene: Richtetsich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Schule,wird sie von der Schulaufsicht bearbeitet; richtet siesich gegen eine Entscheidung der Schulaufsicht, ist diejeweilige Abteilungsleitung zuständig.3. DienstaufsichtsbeschwerdeEine »Dienstaufsichtsbeschwerde« richtet sich gegendas persönliche Verhalten einer Lehrkraft oder einersonstigen Mitarbeiterin bzw. eines sonstigen Mitarbeitersder Schule.4. WiderspruchLegen die Betroffenen »Widerspruch« ein, wird dieAngelegenheit einer Juristin bzw. einem Juristen derSchulbehörde vorgelegt, die oder der sich dann mit demFall befasst.Der Widerspruch ist nur gegen einen Verwaltungsaktzulässig. Gemäß § 35 Satz 1 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzesist ein Verwaltungsakt jedeVerfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfallsauf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft <strong>und</strong> die aufunmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.Für den schulischen Bereich ist oftmals die Fragestellungentscheidend, ob die angegriffene Entscheidung tatsächlichRechtswirkung nach außen hat. Die Abgrenzungkann im Einzelfall schwierig sein, jedoch ist die Zuordnungdurch eine langjährige gefestigte Rechtsprechungim Gr<strong>und</strong>satz eindeutig.Verwaltungsakte sind zum Beispiel:> Einschulung bzw. Ablehnung der Aufnahme> Ein- <strong>und</strong> Umstufung in Fachleistungskurse> Versetzung, Prüfungsentscheidungen> Abgangs- <strong>und</strong> Abschlusszeugnis> Um- <strong>und</strong> Abschulung> OrdnungsmaßnahmenWer trägt die Kosten?Ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahrenist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt nach derGebührenordnung für das staatliche Schulwesen zurzeitzwischen 31,– <strong>und</strong> 256,– Euro. Sie ist für den Einzelfallinnerhalb dieses Rahmens nach den entstandenen Kosten<strong>und</strong> dem Schwierigkeitsgrad festzusetzen. Die Gebührwird nicht erhoben, wenn der Widerspruch vor derEntscheidung der Behörde zurückgenommen wird.FristenBei der Berechnung der Fristen nach dem HamburgischenSchulgesetz bleiben Ferientage unberücksichtigt.Die Schulbehörde kann die Fristen um höchstens vierWochen verlängern, wenn besondere Umstände vorliegen(§ 108).E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 267


04 R a t u n d T a tReBBZRegionale Bildungs<strong>und</strong>BeratungszentrenDie Regionalen Beratungs- <strong>und</strong> Unterstützungsstellen(REBUS) bilden zusammen mit den Förder- <strong>und</strong> Sprachheilschulenzukünftig die Regionalen Bildungs- <strong>und</strong> Beratungszentren(ReBBZ). Sie dienen der Unterstützungder allgemeinbildenden Schulen bei der Entwicklung <strong>und</strong>Gestaltung eines inklusiven Bildungsangebots an allenHamburger Schulen. Das bedeutet, dass alle Schülerinnen<strong>und</strong> Schüler eines Einzugsbereiches einer Gr<strong>und</strong>oderweiterführenden Schule gemeinsam lernen, gleichgültig,ob sie einen besonderen Unterstützungsbedarfoder eine besondere Begabung haben.Der Beratungsteil der ReBBZ wird weiterhin bei allenschulischen Problemlagen Beratung <strong>und</strong> Unterstützunganbieten. Er ist auch zukünftig nicht Teil einer Schule.Dadurch wird die Unabhängigkeit bei allen Beratungs<strong>und</strong>Unterstützungsanfragen gewährleistet. Die Fachkräftesind zur Verschwiegenheit verpflichtet.Die ReBBZ stehen insgesamt für alle Fragen zu densonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Lernen,Sprache <strong>und</strong> emotionale <strong>und</strong> soziale Entwicklung“ zurVerfügung. Sie nehmen auf ausdrücklichen Elternwunschauch weiterhin Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler mit dem obengenannten Förderschwerpunkten stationär auf.Der Beratungsteil der ReBBZ besteht aus einem Teamvon Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrern, Sozialpädagoginnen <strong>und</strong>Sozialpädagogen sowie Psychologinnen <strong>und</strong> Psychologen.In diesem Team werden individuelle Hilfen zurBewältigung von Schulproblemen erarbeitet. Die Hilfenrichten sich auf eine möglichst integrative Förderung gefährdeterSchülerinnen <strong>und</strong> Schüler.Die Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter des Beratungsteilsder ReBBZ unterstützen Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler in derEntwicklung ihrer Wahrnehmungen, sozialen Fähigkeiten<strong>und</strong> emotionalen Stabilität durch gezielte Hilfen. Sie bemühensich insbesondere um die Förderung von sozialenKompetenzen, den Abbau von Ängsten sowie Hemmungen,den Umgang mit Aggressionen <strong>und</strong> Konflikten <strong>und</strong>um die Überwindung von Lernblockaden.Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, die aus den unterschiedlichstenGründen seit längerer Zeit keine Schule besuchthaben, werden an den regelmäßigen Schulbesuch beziehungsweisean berufsorientierte Angebote herangeführt.Der Beratungsteil der ReBBZ berät Eltern sowie Schülerinnen<strong>und</strong> Schüler bei Schullaufbahnfragen sowie Konfliktenmit <strong>und</strong> in der Schule. Es wird angestrebt, alleBeteiligten in die Klärung der jeweiligen Problemlageneinzubeziehen <strong>und</strong> mit allen gemeinsam aussichtsreicheHilfen zu entwickeln.Eltern, Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, Lehrkräfte <strong>und</strong> anderePersonen <strong>und</strong> Einrichtungen, die mit Schulschwierigkeitenbefasst sind, wenden sich bitte an die Beratungs<strong>und</strong>Unterstützungsstelle, in dem Einzugsgebiet derSchule Ihres Kindes.Informationen über die für Sie zuständige Stelle erhaltenSie auch in der Schule Ihres Kindes oder unter www.hamburg.de/rebus oder www.hamburg.de/integrationinklusion.Sprechzeiten während der Schulwochen täglichvon 8.00 bis 16.00 UhrWenn Sie Fragen, wie Förderbedarf im Bereich „dergeistigen, der körperlichen <strong>und</strong> motorischen Entwicklung,des Hörens, des Sehens oder der Autismusspektrumstörungensowie chronischer Erkrankungen“ haben,können Sie sich ebenso an die speziellen Sonderschulen<strong>und</strong> an die überregionalen Bildungszentren (für Blinde<strong>und</strong> Sehbehinderte, für Hören <strong>und</strong> Kommunikation, Haus<strong>und</strong>Krankenhausunterricht (HuK) mit der BeratungsstelleAutismus wenden.68E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


R a t u n d T a t 04ReBBZ(Regionale Bildungs- <strong>und</strong> Beratungszentren)Beratung(Fortsetzung derREBUS Arbeit)Unterstützung(fachliche Unterstützung,Diagnostik)Beschulung(Förder-/Sprachheilschulung)Temp. Beschulung§ 12 Abs.101 02 03 0401Beratung für Schulen, Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler sowie Sorgeberechtigte in allgemeinen Fragen derBildung <strong>und</strong> Erziehung <strong>und</strong> die erfolgreiche Arbeit von REBUS wird fortgeführt.02Unterstützung für Gr<strong>und</strong>schulen, Stadtteilschulen <strong>und</strong> Gymnasien, Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, Lehrkräftesowie Sorgeberechtigte in speziellen Fragen zur sonderpädagogischen Förderung <strong>und</strong> zur inklusivenBildung. Dazu gehört u. a. die Erstellung der ressourcenauslösenden Feststellungsgutachten für Schülerinnen<strong>und</strong> Schüler mit speziellen Förderbedarfen.03Beschulung für Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den BereichenSprache <strong>und</strong> Lernen, wenn Sorgeberechtigte dies wünschen (Weiterführung des „klassischen“ Sonderschulteils)04Temporäre Beschulung zur Stabilisierung für Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, die vorübergehend nicht ininklusiven Lerngruppen lernen können <strong>und</strong> bei denen die Sorgeberechtigten zeitlich befristet eine individuelleUnterstützung befürwortenE l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 269


04 R a t u n d T a tBeratung bei besonderenBegabungen (BbB)Die Beratungsstelle besondere Begabungen (BbB) berät<strong>und</strong> unterstützt Schulen, Lehrkräfte, Eltern <strong>und</strong> Schülerbei allen Fragen der Erkennung <strong>und</strong> Förderung von besondersbegabten <strong>und</strong> hochbegabten Kindern <strong>und</strong> Jugendlichenin der Schule:Angebote für Schulen> Zentrale Fortbildungen zu Gr<strong>und</strong>lagen der schulischenBegabtenförderung <strong>und</strong> Fördermöglichkeitenin der Schule,> Beratung <strong>und</strong> Qualifizierung der Schulen beiFragen der Konzeptentwicklung, Profilbildung <strong>und</strong>Vernetzung,> Beratung zu den Materialien zur schulischenBegabtenförderung,> Vernetzung der Schulen,> Beratung, Initiierung <strong>und</strong> Weiterentwicklung derschulinternen <strong>und</strong> schulübergreifendenFörderprojekte.Angebote für Lehrkräfte <strong>und</strong> Eltern> Beratung der Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer bei:e diagnostischer Einschätzung (pädagogischeDiagnostik, Checklisten <strong>und</strong> Erkennungsraster,standardisierte Diagnostik),e Individualisierungsprozessen (Materialien,Aufgabenstellungen, Lernvereinbarungen,Komprimierung),e Zusatzmaßnahmen (Enrichmentmaßnahmenindividuell / in der Gruppe),> Information der Lehrkräfte <strong>und</strong> Eltern zu Fördermöglichkeiten,> Vertiefende Beratung <strong>und</strong> ggf. Diagnostik zu Fragender Begabungsentwicklung <strong>und</strong> schulischen Förderungeiner Schülerin oder eines Schülers. Für dieseBeratung wird die Zusammenarbeit zwischen Schule<strong>und</strong> Eltern vorausgesetzt.Angebote für Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler> Förderung für Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, die eineKlasse überspringen (»Springerförderung«),> Gruppenförderung in fachbezogenenTalentbereichen (Beispiele: PriMa-Talentförderungin Mathematik, PROBEX-naturwissenschaftlichesExperimentieren, KreSch-Kreatives Schreiben),> Ferienprojekte (Beispiele: JuniorAkademieSt. Peter-Ording)l Beratungsstelle besondere Begabungen (BbB)Felix-Dahn-Str. 3, 20357 HamburgBesucher: Moorkamp 3, 20357 HamburgTel.: 040. 428 842 - 206Fax: 040. 428 42 - 218eva.lammers@li.hamburg.dewww.li.hamburg.de/bbbSprechzeiten Geschäftszimmer:Mo.– Fr. 09.30 – 12.00 Uhr <strong>und</strong> 13.00 – 14.30 Uhr70E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


R a t u n d T a t 04BeratungsstelleGewaltprävention (BSG)An Schulen lernen <strong>und</strong> arbeiten Menschen unterschiedlicherKulturen, Altersstufen, Religionen <strong>und</strong> Herkunft.Gewaltfreier Umgang mit Anderen erfordert gegenseitigenRespekt <strong>und</strong> einen geschützten Rahmen, der von derSchule geschaffen <strong>und</strong> erhalten werden muss.Gewalt an Schulen hat viele Aspekte. Sie gehen vomeinfachen Regelverstoß über Mobbing <strong>und</strong> Cybermobbingbis zu gewalttätigen Auseinandersetzungen <strong>und</strong>schweren Gewalttaten. Für diese Vielfalt an Problemlagenbrauchen die Schulen ebenso vielfältig gestalteteUnterstützungsmodelle <strong>und</strong> Lösungen.Wir …> planen <strong>und</strong> realisieren Gewaltpräventionsmaßnahmenmit allen Beteiligten.> stärken die Kompetenzen der Erwachsenen imUmgang mit Konflikten <strong>und</strong> Gewalt durch Fortbildung<strong>und</strong> Beratung.> vermitteln erprobte <strong>und</strong> transparente Handlungsmodellebei Gewaltvorfällen. Opferbegleitung, Täterarbeit<strong>und</strong> Kooperation mit allen beteiligten Stellenstehen dabei im Vordergr<strong>und</strong>.> unterstützen <strong>und</strong> beraten Schulen bei Konfliktmanagement<strong>und</strong> Krisenbewältigung.> führen schulisches Case Management für besondersgewaltbereite Jugendliche <strong>und</strong> Intensivtäter durch.Unser Angebot richtet sich an alle in Schulen pädagogischHandelnden <strong>und</strong> Eltern.PräventionsprojekteWir beraten <strong>und</strong> unterstützen Schulen bei der Erarbeitung<strong>und</strong> Umsetzung von Konzepten zur Verbesserungdes Schulklimas <strong>und</strong> des Umgangs mit Konflikten <strong>und</strong>Gewalt.Hier sind Beispiele für unsere Projekte:Präventionsprogramme:Prefect-Vertrauensschüler, Streitschlichtung, Faustlos,Anti-Mobbing-Projekt, Sozialtraining in der Schule.Maßnahmen zum Umgang mit gewaltbereiten Schülern:Cool in School ®, Koole Kerle <strong>und</strong> Lässige Ladies, BullyBook, Normen- <strong>und</strong> Hilfeverdeutlichende Gespräche.Gestaltung des Sozialklimas:Etablieren von Schulregeln <strong>und</strong> Konsequenzen, Verankernerzieherischer Maßnahmen.Erstberatung im Umgangmit gewaltbereiten JugendlichenWir bieten Lehrkräften <strong>und</strong> Eltern telefonische <strong>und</strong> gegebenenfallsauch Beratung vor Ort, auch in Kooperationmit anderen Beratungsdiensten.Zudem unterstützen wir Lehrkräfte, die Opfer von Gewaltgeworden sind <strong>und</strong> vermitteln kompetente Ansprechpartnerzur Wahrnehmung ihrer Rechte <strong>und</strong> Ansprüche.Intervention in KrisenWir unterstützen vor Ort durch Konfliktmanagement <strong>und</strong>Koordination der einzuleitenden Maßnahmen. Wir begleitenbei schulischen Sofortmaßnahmen <strong>und</strong> stellenChecklisten sowie Hinweise zur nachhaltigen Krisenbewältigungbereit (z. B. Krisenordner).FortbildungenWir bieten Ihnen Einführungsveranstaltungen zu denzentralen Themen, die beispielsweise in Schulentwicklungsprozesseoder Multiplikatorenschulungen münden.Auf Tagungen vertiefen wir Inhalte <strong>und</strong> laden Netzwerkpartnerzum Austausch ein. Unsere Themen sind hierbeispielsweise: Deeskalationstraining, Dialog orientierteKrisenintervention, Konfrontative Pädagogik, Trainingsraum<strong>und</strong> vieles mehr.Was können wir noch für Sie tun?Über die genannten Angebote hinaus bieten wir Beratungsleistungen<strong>und</strong> Fachvorträge zu einer Vielzahl weitererThemen an.l Beratungsstelle GewaltpräventionLeitung: Dr. Christian BöhmHohe Weide 1620259 HamburgTel 040. 428 84 29 30Fax 040. 428 84 29 01gewaltpraevention@li.hamburg.dewww.li.hamburg.de/bsgSprechzeiten:Telefonische Beratung an allen SchultagenE l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 271


04 R a t u n d T a tBeratung bei Suchtproblemen(SPZ)Das SuchtPräventionsZentrum (SPZ) als Einrichtung des<strong>Landesinstitut</strong>s für <strong>Lehrerbildung</strong> <strong>und</strong> Schulentwicklung(LI) unterstützt Schulen <strong>und</strong> Jugendhilfeeinrichtungendabei, Suchtprävention als Aufgabe systematisch wahrzunehmen<strong>und</strong> zu verankern.Dies beinhaltet, Mädchen <strong>und</strong> Jungen> in ihrer Selbstachtung zu stärken,> Klarheit <strong>und</strong> Orientierung hinsichtlich ihres Umgangsmit Suchtmitteln zu bieten,> in der Wahrnehmung von Gefühlen, in ihrer Konfliktfähigkeitsowie ihrem Bemühen um Bindung,Verantwortung <strong>und</strong> Lebensfreude zu fördern,> sachlich über die Risiken des Suchtmittelgebrauchszu informieren,> in ihrer Standfestigkeit gegenüber Suchtrisiken allerArt zu stärken,> bei der Entwicklung von Veränderungen im suchtriskantenVerhalten zu helfen sowie gefährdete Kinder<strong>und</strong> Jugendliche so früh wie möglich mit Hilfsangebotenzu erreichen.Das SPZ bietet zentrale <strong>und</strong> schulinterne Fortbildungsangebotezu suchtpräventiven Unterrichtsprogrammen an.Das SPZ berät <strong>und</strong> unterstützt Schulen bei der Lösungvon aktuellen Konflikten im Zusammenhang mit Drogen<strong>und</strong>Suchtmittelvorfällen.Angebote für Eltern:Das SPZ führt Elternabende, Elternfortbildungen <strong>und</strong>Elterntrainings zu Themen der Suchtprävention <strong>und</strong> Fragestellungenzum Umgang mit Zigaretten, Alkohol, Cannabis/illegaleDrogen, Essen, Neuen Medien ... durch.Das SPZ berät gefährdete Schülerinnen, Schüler <strong>und</strong> ihreEltern kostenlos <strong>und</strong> vertraulich am Telefon oder im persönlichenGespräch. Das SPZ bietet in regelmäßig stattfindendenGruppentreffen ratsuchenden Eltern unterAnleitung einen gegenseitigen Austausch <strong>und</strong> Hilfe zurSelbsthilfe an. Alle anderen Angebote zur Beratung <strong>und</strong>Behandlung bei Suchtproblemen finden sich auch unterwww.rauschbarometer.de.Weitere Ansprechpartner bei suchtpräventiven Anliegensind das Büro für Suchtprävention <strong>und</strong> das BeratungszentrumKÖ 16a.Kontakte:l SuchtPräventionsZentrum (SPZ)Hohe Weide 1620259 HamburgTel 040. 428 84 29 11 (Geschäftszimmer)Fax 040. 428 84 29 02spz@bsb.hamburg.dewww.li.hamburg.de/spzÖffnungszeiten:Mo. – Mi. 9.00 – 17.00 UhrDo. 9.00 – 18.00 UhrFr. 9.00 – 14.00 UhrTermine nach VereinbarungLeitung: Hubert Homannl Büro für Suchtprävention derHamburgischen Landesstellefür Suchtfragen e.V.Repsoldstraße 420097 HamburgTel 040. 284 99 18 0Fax 040. 284 99 18 19l Suchtberatung Kö 16aKinder, Jugendliche, AngehörigeKönigstraße 16a22767 Hamburg72E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


R a t u n d T a t 04Beratung InterkulturelleErziehung (BIE)Die Beratungsstelle Interkulturelle Erziehung (BIE) bietetHamburger Pädagoginnen <strong>und</strong> Pädagogen sowieTeilkollegien, Funktionsträgern <strong>und</strong> Multiplikatoren einumfangreiches Beratungs- <strong>und</strong> Fortbildungsangebot zumThema Interkulturelle Erziehung <strong>und</strong> Bildung an. Die Angebotedienen der Stärkung der Kompetenz von Schulenim Umgang mit kultureller Vielfalt.Thematische Schwerpunkte> Kulturelle <strong>und</strong> soziale Heterogenität im Klassenzimmer –Hintergr<strong>und</strong>informationen <strong>und</strong> Integrationsansätze,> Interkultureller Fachunterricht <strong>und</strong>fächerübergreifende Projekte,> Trainingsprogramme zum Umgang mit Vorurteilen<strong>und</strong> Diskriminierung sowie zur Demokratie- <strong>und</strong>Menschenrechtserziehung,> Prävention von Konflikten im interkulturellen Kontext,> Beteiligung von allen Eltern in der Schule,> Internationale Schulkontakte für Schulen,> Interkulturelle Schulbegleitung <strong>und</strong> -entwicklung.Service:> Beratung: telefonisch i.d.R. montags-freitagsvon 10-14 Uhr <strong>und</strong> nach Vereinbarung> Präsenzbibliothek> Website mit Adressen <strong>und</strong> Materialien> Newsletter Abo: www.li.hamburg.de/bie/newsletter> Angebote in der Lehrerausbildung> Fortbildungenl Kontakt:Beratungsstelle Interkulturelle ErziehungHohe Weide 12, 20357 HamburgTel 040. 428 84 25 83Fax 040. 428 84 23 29interkultur@li.hamburg.dewww.li.hamburg.de/bieLandeskoordination des Netzwerks„Lehrkräfte mit Migrationsgeschichte“Lehrkräfte mit Migrationshintergr<strong>und</strong> besitzen bikulturelleKenntnisse <strong>und</strong> Erfahrungen <strong>und</strong> sind meist mehrsprachigaufgewachsen. Sie bringen eine zusätzlichePerspektive in die Schulen, bereichern kollegiumsinterneDiskussionen <strong>und</strong> das Schulleben insgesamt. BeiMenschen mit <strong>und</strong> ohne Zuwanderungsgeschichte brechensie stereotype Menschen- <strong>und</strong> Berufsbilder auf.Sie geben ein authentisches Beispiel gelungener Integrationdurch Bildung <strong>und</strong> können für Schülerinnen <strong>und</strong>Schüler mit Migrationsgeschichte wichtige Vorbildersowie Ansprechpartner sein. Durch ihr spezielles Kompetenzprofilsind sie imstande, Brücken zwischen Menschenunterschiedlicher kultureller Prägung zu bauen.ZielInterkulturelle Öffnung der Hamburger Schulen, insbesonderedurch Gewinnung von mehr Lehrkräften mitMigrationsgeschichte.Tätigkeitsfelder> Information für Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler sowie Elternmit Migrationshintergr<strong>und</strong> über das HamburgerBildungssystem <strong>und</strong> den Lehrerberuf,> Unterstützung <strong>und</strong> Begleitung des Qualifizierungsprozessesvon Studierenden sowie von Referendarinnen<strong>und</strong> Referendaren mit Migrationsgeschichte ,> Unterstützung <strong>und</strong> Begleitung des Anerkennungsprozessesvon Kolleginnen <strong>und</strong> Kollegen, die ihreLehrbefähigung im Ausland erworben haben,> Forum für Lehrkräfte <strong>und</strong> Sozialpädagogen mitMigrationsgeschichte,> Förderung der beruflichen Weiterentwicklung derNetzwerkmitglieder,> Entwicklung <strong>und</strong> Vermittlung interkultureller Projekte.Bei Interesse an einem Engagement in oder einer Kooperationmit diesem Netzwerk freuen wir uns über IhreKontaktaufnahme!l Kontakt:Netzwerk Lehrkräfte mit Migrationshintergr<strong>und</strong>Büroadresse: Hohe Weide 12, 20357 HamburgFrau Hülya Ösün <strong>und</strong> Herr Faried RagabTel: 040. 42 88 42 584 / 42 88 42 585Fax: 040. 42 88 42 329netzwerk@li.hamburg.dewww.li.hamburg.de/netzwerkE l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 273


04 R a t u n d T a tDie gesetzliche Schüler-UnfallversicherungSchülerinnen <strong>und</strong> Schüler an allgemein- <strong>und</strong> berufsbildendenSchulen sind vom ersten Schultag an automatisch<strong>und</strong> beitragsfrei in der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherungversichert. Trägerin der Schüler-Unfallversicherungist die Unfallkasse Nord.Bei allen Tätigkeiten, die mit dem Schulbesuch eng zusammenhängen,sind die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler versichert.Zum Beispiel während des Unterrichts, in denPausen <strong>und</strong> bei sonstigen Veranstaltungen in Regie derSchule (Ausflüge, Schulfest, Sportfest etc.). Die Wegezur Schule, zu Schulveranstaltungen <strong>und</strong> zurück nachHause sind ebenfalls versichert.Gut zu wissen:Unfallversicherungsschutz bei SchulfahrtenBei Schulfahrten besteht Unfallversicherungsschutz beiallen Aktivitäten, die zum pädagogischen Programmder Schulfahrt gehören. Zum Beispiel die Teilnahme angeplanten Besichtigungen <strong>und</strong> Freizeitaktivitäten (Badeausflug,Volleyballturnier <strong>und</strong> Ähnliches). Auch pädagogischeErk<strong>und</strong>ungsaufträge gehören dazu.Achtung: Unbeaufsichtigte Freizeitaktivitäten der Schülerinnen<strong>und</strong> Schüler sind nicht versichert, ebenso Essen,Trinken <strong>und</strong> Schlafen (eigenwirtschaftliche Tätigkeiten).Im Falle eines Unfallssorgt die Unfallkasse Nord für eine frühzeitige <strong>und</strong> wirksameHeilbehandlung, falls notwendig, lebenslang. Sieträgt die Kosten für die Behandlung bei Ärzten, Zahnärzten<strong>und</strong> in Krankenhäusern, die Versorgung mit Arzneien,Heil- <strong>und</strong> Hilfsmitteln, die Pflege zu Hause oderin einer Pflegeeinrichtung. Die Leistungen zur Heilbehandlungsind zuzahlungsfrei. Bei schweren Unfallfolgenwerden alle pädagogischen Maßnahmen getroffen, umdem verletzten Kind eine seinen Fähigkeiten angemesseneschulische sowie spätere berufliche Ausbildung zuermöglichen. Achtung: Schmerzensgeld <strong>und</strong> Ersatz vonSachschäden gehören nicht zu den Leistungen der gesetzlichenSchüler-Unfallversicherung.Auch Eltern sind versichertEltern, die Aufgaben für die Schule übernehmen, sind imRahmen ihres Engagements ebenfalls beitragsfrei beider Unfallkasse versichert. Zum Beispiel, wenn sie alsgewählte Elternvertreterinnen <strong>und</strong> -vertreter an Elternratssitzungenteilnehmen oder die Lehrkräfte bei Ausflügenetc. bei der Aufsicht unterstützen. Tipp: Lassen Siesich bei Ausflügen etc. ausdrücklich <strong>und</strong> schriftlich vonder Schulleitung als unterstützende Kraft benennen.Ges<strong>und</strong> <strong>und</strong> sicher lernenPrävention <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz sind die zentralenAufgaben der Unfallkasse, denn Schülerinnen <strong>und</strong> Schülersollen ges<strong>und</strong> <strong>und</strong> sicher lernen. Die Unfallkasseüberwacht die Schulen <strong>und</strong> arbeitet eng mit Leitungs<strong>und</strong>Lehrkräften <strong>und</strong> Elternvertretungen zusammen.Die Unfallkasse Nord> berät bei der Gestaltung von Pausenhöfen, -hallen,Cafeterien <strong>und</strong> bei der Einrichtung von Fachräumen<strong>und</strong> Sporthallen,> berät zum Thema Lärm inkl. Lärmampel, die kostenfreifür vier Wochen zur Verfügung gestellt wird,> leistet eine Anschubfinanzierung für Fahrradwerkstättenin Schulen,> unterstützt Streitschlichterprogramme der Behördefür Schule <strong>und</strong> Berufsbildung,<strong>und</strong> mehr zu unseren Leistungen finden Sie unter:www.uk-nord.de.l Unfallkasse Nord,Spohrstraße 222083 HamburgTel 040. 271 53 0l PräventionstelefonTel 040. 27 15 32 31,Fax 040. 271 53 10 00ukn@uk-nord.de,www.uk-nord.deWenn ein Unfall passiert ist:> Die Schule muss den Unfall der Unfallkasse melden.> Sie brauchen dem Arzt oder dem Krankenhauslediglich mitzuteilen, dass Ihr Kind einen Schulunfallerlitten hat.> Arzt oder Krankenhaus rechnen direkt mit derUnfallkasse ab, deshalb brauchen Sie Ihre Krankenversicherungskarteoder Ihre Unterlagen zu Ihrerprivaten Versicherung nicht.> Sollten der Unfallkasse noch Angaben von Ihnenfehlen, wird sie sich an Sie wenden.74E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


R a t u n d T a t 04Schulinformationszentrum (SIZ)<strong>und</strong> InformationszentrumHIBB* (IZ-HIBB)Das SIZ <strong>und</strong> das IZ-HIBB sind Service-Einrichtungen derBehörde für Schule <strong>und</strong> Berufsbildung <strong>und</strong> bieten Informationen<strong>und</strong> Beratung für Eltern, Schülerinnen <strong>und</strong>Schüler <strong>und</strong> für die schulinteressierte Öffentlichkeit zuallen Fragen r<strong>und</strong> um das Thema »Schule in Hamburg« –von A wie Abendschule bis Z wie Zeugnis.Zu den Serviceleistungen gehören unter anderemfür Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler in allgemeinbildendenSchulen:> Informationen <strong>und</strong> Beratung über schulischebildungsgänge> Bewertung von Schulabschlüsse aus anderenb<strong>und</strong>esländern sowie die Anerkennung derFachhochschulreife> Anmeldung zu externen Prüfungen des Ersten <strong>und</strong>Mittleren allgemeinbildenden Schulabschlusses, desAbiturs sowie zu Abschlüssen der beruflichen Schulen> Anmeldung zur Ergänzung Latinum/Graecum> Bewertung ausländischer Bildungsnachweise> Beratung <strong>und</strong> Aufnahme schulpflichtiger Kinder<strong>und</strong> Jugendlicher ohne Deutschkenntnisse ininternationalen Vorbereitungsklassen derallgemeinbildenden Schulen> Ausfertigung von Zeugniszweitschriften <strong>und</strong>Schulbesuchsbescheinigungen in besonderen Fällen,zum Beispiel für die Rentenversicherung> Beratung gewählter Eltern- <strong>und</strong> Schülervertretungenbei allen Fragen zur Mitgestaltung von Schule, sei esin der Klasse, im Eltern- bzw. im Schülerrat oder inder Schulkonferenz.für Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler in Beruflichen Schulen:> Information <strong>und</strong> Beratung über schulische Bildungsgänge,> Beratung <strong>und</strong> Aufnahme schulpflichtiger Jugendlicherohne deutsche Sprachkenntnisse in dasBerufsvorbereitungsjahr <strong>und</strong> das Vorbereitungsjahrfür Migratinnen <strong>und</strong> Migranten,> Beratung von Jugendlichen mit sonderpädagogischemFörderbedarf,> Beratung von schulpflichtigen Schwangeren <strong>und</strong>jungen Müttern,> Anmeldung zur externen Prüfung für den erstenallgemeinbildenden Schulabschluss in der Berufsvorbereitungsschule.schulinformationszentruml Behörde für Schule <strong>und</strong> BerufsbildungSchulinformationszentrum (SIZ) <strong>und</strong>Informationszentrum-HIBBHamburger Straße 125a22083 HamburgTel 040. 428 99 22 11 (SIZ)Tel 040. 428 63 19 33 (HIBB)Fax 040. 428 63 46 20schulinformationszentrum@bsb.hamburg.deinformationszentrum@hibb.hamburg.dewww.hibb.hamburg.dewww.hamburg.de/sizÖffnungszeiten:Mo. <strong>und</strong> Di. 9.00 – 17.00 UhrMittwoch 9.00 – 13.00 UhrDonnerstag 10.00 – 18.00 UhrFreitag 9.00 – 13.00 UhrShopping-CenterHamburger MeileAdolph-Schönfelder-Str.Hamburger StrasseRichtungInnenstadtschulinformationszentrumWa g n e r S t r .Hamburger StrasseU3hamburgerStraSSe 125ahamburgerStraSSe* Hamburger Institut für Berufliche BildungE l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 275


04 R a t u n d T a tInternetangeboteDas Internetangebot derBehörde für Schule <strong>und</strong> Berufsbildung (BSB)Die Behörde für Schule <strong>und</strong> Berufsbildung ist mit einemumfangreichen Internetangebot r<strong>und</strong> um dasThema Bildung in Hamburg auf dem StadtportalHamburg.de präsent.www.hamburg.de/bildung führt direkt zu diesem Angebot.Hier finden Sie beispielsweise:> alle Gr<strong>und</strong>schulen,www.hamburg.de/gr<strong>und</strong>schulen> alle weiterführenden Schulen mit ihren Angeboten,www. hamburg.de/anmeldeschulen> die aktuellen Broschüren der BSB,www.hamburg.de/bsb-publikationen> wichtige Termine <strong>und</strong> Veranstaltungen.www.hamburg.de/bildung/veranstaltungenAußerdem bietet die BSB mit dem Projekt Homepagesfür Hamburger Schulen allen staatlichen HamburgerSchulen die Möglichkeit, durch ein modernes Redaktionswerkzeug(CMS = Content-Management-System)mit einer eigenen Homepage im Netz präsent zu sein.Damit erhalten die Schulen eine ein fache <strong>und</strong> kostenloseMöglichkeit, sich im Internet attraktiv präsentieren zukönnen. Die Behörde für Schule <strong>und</strong> Berufsbildung stelltallen Hamburger Schulen das CMS sowie die dazugehörigenFortbildungen kostenlos zur Verfügung. R<strong>und</strong> 200Hamburger Schulen nutzen bereits dieses Angebot.> www.schulhomepages.hamburg.deNeben dem Auftritt auf Hamburg.de gibt es einige externeAuftritte der Behörde zu verschiedensten Themen.> Hamburger Bildungsserver, der umfangreiche Materialien<strong>und</strong> Linklisten für den Unterricht bereitstellt.www.bildungsserver.hamburg.de> Hamburger Institut für berufliche Bildung, das aufseinen Seiten speziell Informationen r<strong>und</strong> um dasThema berufliche Bildung anbietetwww.hibb.hamburg.de76E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


R a t u n d T a t 04Webauftritte derBehörde für Schule <strong>und</strong> Berufsbildung (BSB):alle Schulen in Hamburgbehörde für Schule <strong>und</strong> Berufsbildung<strong>Landesinstitut</strong> für <strong>Lehrerbildung</strong> u. Schulentwicklungberatungsstelle Besondere Begabungenberatungsstelle GewaltpräventionHamburger Institut für berufliche Bildung (HIBB)Schülerkammer Hamburglehrerkammer HamburgElternkammer HamburgSchulrecht Hamburg (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien)Hamburger BildungspläneHamburger BildungsserverHamburger SchulhomepagesJugendinformationszentrum (JIZ)JugendserverKinderportal mit Veranstaltungskalenderlandeszentrale für Politische BildungPublikationen der BSBHamburg macht SchuleRegionale Beratungs- <strong>und</strong> UnterstützungsstellenSchulinformationszentrum (SIZ)Schulinspektion HamburgSchulsport HamburgSchulstatistikenSuchtpräventionszentrumauslandsprogramme der BSBWeitere Internetangebote für Eltern:B<strong>und</strong>esweite Angebote auf dem Deutschen BildungsserverFortbildung für Eltern durch das <strong>Landesinstitut</strong>Elternkammer Hamburgb<strong>und</strong>eselternratElternräte an Stadtteilschulen in Hamburg (GEST)Elternverein HamburgKostenlose Homepages für HHer Schulen <strong>und</strong> Elternrätewww.schulen.hamburg.dewww.hamburg.de/bsbwww.li.hamburg.dewww.li.hamburg.de/bbbwww.li.hamburg.de/bsgwww.hibb.hamburg.dewww.skh.dewww.lehrerkammer.hamburg.dewww.elternkammer-hamburg.dewww.schulrecht.hamburg.dewww.hamburg.de/verordnungen-richtlinienwww.hamburg.de/bildungsplaenewww.bildungsserver.hamburg.dewww.schulhomepages.hamburg.dewww.hamburg.de/jizwww.jugendserver-hamburg.dewww.kindernetz-hamburg.dewww.hamburg.de/politische-bildungwww.hamburg.de/bsb-broschuerenwww.hamburg.de/hamburg-macht-schulewww.hamburg.de/rebuswww.hamburg.de/sizwww.schulinspektion.hamburg.dewww.schulsport-hamburg.dewww.hamburg.de/schulstatistikenwww.hamburg.de/suchtpraeventionwww.auslandsprogramme.hamburg.dewww.bildungsserver.dewww.li.hamburg.de/elternfortbildungwww.elternkammer-hamburg.dewww.b<strong>und</strong>eselternrat.dewww.gest.schule-hamburg.dewww.elternverein-hamburg.dewww.schulhomepages.hamburg.deE l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 277


04 R a t u n d T a tHilfreiche KontakteBeratungsstelle besondereBegabungenFelix-Dahn-Str. 320357 HamburgTel 040. 428 84 22 06Fax 040. 428 84 22 18bbb@li.hamburg.dewww.li.hamburg.de/bbbBeratungsstelleGewaltpräventionHohe Weide 1620259 HamburgTel 040. 428 84 29 30Fax 040. 428 84 29 01gewaltpraevention@li.hamburg.dewww.li.hamburg.de/bsgBeratungsstelle InterkulturelleErziehungFelix-Dahn-Str. 320357 HamburgTel 040. 428 84 25 83Fax 040. 428 84 23 29interkultur@li.hamburg.dewww.li.hamburg.de/bieBerufsinformationszentrum(BIZ) des ArbeitsamtesHamburgKurt-Schumacher-Allee 1620097 HamburgTel 040. 24 85 20 99Fax 040. 24 85 23 33hamburg.biz@arbeitsagentur.dewww.arbeitsagentur.deElternkammer HamburgHamburger Straße 3122083 HamburgTel 040. 428 63 35 27Fax 040. 428 63 47 06info@elternkammer-hamburg.dewww.elternkammer-hamburg.deElternschulenwww.hamburg.de/elternschulenHamburger SchulmuseumSeilerstraße 4220359 HamburgTel 040. 35 29 46Fax 040. 31 79 51 07schulmuseum@li.hamburg.dewww.hamburgerschulmuseum.deHamburger Volkshochschule(VHS)Tel 040. 428 41 42 84Fax 040. 428 41 27 88www.vhs-hamburg.deIZ-HIBBHamburger Straße125 A22083 HamburgTel 040. 428 63 19 33Fax 040. 428 63 46 20www.hibb.hamburg.deJugendinformationszentrum(JIZ), JIZ Info-LadenDammtorstr. 1420354 HamburgTel 040. 428 23 48 01Fax 040. 428 23 48 34info@jiz.dewww.hamburg.de/jizJugendpsychiatrischer Dienstwww.hamburg.de/jugendpsychiatrischer-dienstKinder- <strong>und</strong> JugendnotdienstFeuerbergstraße 4322337 HamburgTel 040. 428 49 0Fax 040. 428 49 0kjnd-online@leb.hamburg.dewww.hamburg.de/start-kjndKuren für Kinder <strong>und</strong>Jugendliche Behörde für Schule<strong>und</strong> Berufsbildung –Sachgruppe SchülerfürsorgeOberaltenallee 4422081 HamburgTel 040. 428 63 23 18Fax 040. 428 63 28 23andrea.schwarz@bsb.hamburg.deLandesarbeitsgemeinschaftEltern für Integration e.V.Schulterblatt 3620357 HamburgTel 040. 43 13 39 13Fax 040. 43 13 39 22info@eltern-fuer-inklusion.dewww.eltern-fuer-integration.deMedientechnikMedienverleih <strong>und</strong> Service im LIHartsprung 2322529 HamburgTel 040. 428 84 28 52Fax 040. 428 84 28 59medienverleih@li.hamburg.dewww.li.hamburg.de/medienverleih78E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


R a t u n d T a t 04Achtung: REBUS (Regionale Beratungs- <strong>und</strong> Unterstützungsstellen) werden ab Herbst 2012 in ReBBZ (Regionale Bildungs- <strong>und</strong> Beratungszentren)umgewandelt. Standorte <strong>und</strong> Kontakte noch offen!REBUS Hamburg-NordFeuerbergstraße 4322337 HamburgTel 040. 428 496 78Fax 040. 428 496 80rebusnord@bsb.hamburg.dewww.hamburg.de/rebusREBUS Barmbek-WinterhudeWinterhuder Weg 1122085 HamburgTel 040. 428 63 39 43Fax 040. 428 63 38 60rebusbarmbek-winterhude@bsb.hamburg.dewww.hamburg.de/rebusREBUS BergedorfBillwerder Billdeich 64821033 HamburgTel 040. 428 92 02Fax 040. 428 92 750rebusbergedorf@bsb.hamburg.dewww.hamburg.de/rebusREBUS ZentraleVon-Essen-Str. 8222081 HamburgTel 040. 428 63 54 09Fax 040. 428 63 34 613Thomas.Juhl@bsb.hamburg.dewww.hamburg.de/rebusREBUS Wandsbek-SüdGropiusring 4322309 HamburgTel 040. 428 98 06 50Fax 040. 428 98 06 61rebuswandsbek-sued@bsb.hamburg.dewww.hamburg.de/rebusREBUS Nord-OstWildschwanbrook 922145 HamburgTel 040. 67 59 54 30Fax 040. 67 59 54 322rebusnord-ost@bsb.hamburg.dewww.hamburg.de/rebusREBUS HarburgKapellenweg 63 A21077 HamburgTel 040. 79 09 01 10Fax 040. 79 09 01 33rebusharburg@bsb.hamburg.dewww.hamburg.de/rebusREBUS WilhelmsburgKrieterstraße 521107 HamburgTel 040. 428 87 703Fax 040. 428 87 74 13rebuswilhelmsburg@bsb.hamburg.dewww.hamburg.de/rebusREBUS Süderelbe-FinkenwerderNeumoorstück 221147 HamburgTel 040. 428 89 304Fax 040. 428 89 34 22rebussuederelbefinkenwerder@bsb.hamburg.dewww.hamburg.de/rebusSchulärztinnen <strong>und</strong> Schulärztewww.hamburg.de/start-schularzt-dienstSchülerInnenkammer HamburgLämmersieth 7222305 HamburgTel 040. 428 957 20Fax 040. 428 957 26kontakt@skh.dewww.skh.deSchulinformationszentrum(SIZ)Senatskoordinatorin für dieGleichstellung behinderterMenschenHamburger Straße125 A22083 HamburgOsterbekstraße 9622083 HamburgTel 040. 428 99 22 11Fax 040. 428 63 46 20Tel 040. 428 63 57 24 25Fax 040. 428 63 57 27schulinformationszentrum@bsb.hamburg.debehindertenbeauftragte@basfi.hamburg.dewww.hamburg.de/sizwww.hamburg.de/integrationinklusionStaatliche Jugendmusikschule(JMS)Mittelweg 4220148 HamburgTel 040. 428 01 41 41Fax 040. 428 01 41 33info-jms@bsb.hamburg.dewww.hamburg.de/jugendmusikschuleStaatliches SuchtPräventions-Zentrum (SPZ)Tagesbetreuung für KinderBehörde für Arbeit, Soziales,Familie <strong>und</strong> IntegrationHohe Weide 1620259 HamburgTel 040. 428 84 29 11Fax 040. 428 84 29 02spz@bsb.hamburg.deHamburg-Service Telefon: 040. 42 82 80 / www.hamburg.de/familie (Stichwort:Kinderbetreuung)www.li.hamburg.de/spzE l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 279


05 M a t e r i a lFoto G<strong>und</strong>a Warncke80 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


M a t e r i a l W a h l e n 05MaterialVorlagenBeispieleChecklistenE l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 281


05 M a t e r i a l W a h l e nWahlen kurz <strong>und</strong> bündigDie Eltern jeder Klasse/Jahrgangsstufe wähleneine Klassenelternvertretung (§ 69)Termin: Spätestens vier Wochen nach Beginn desUnterrichts eines neuen Schuljahres.Beispiel: Unterrichtsbeginn am 11. August –Wahl bis spätestens am 8. September.Anzahl Vertreter: Zwei Klassenelternvertreterinnenoder -vertreter; außerdem in einem zweiten Wahlgang:Ersatzpersonen: je eine Ersatzperson.Hinweis: Für jedes ihrer Kinder haben die Elternzusammen zwei Stimmen. Ist nur ein Elternteilanwesend, erhält dieser auch den Stimmzettel desnicht anwesenden Elternteils. StimmberechtigteMitglieder der Lehrerkonferenz dürfen an der Schule, ander sie tätig sind, nicht zu Klassenelternvertreterinnenbzw. -vertretern oder zu Mitgliedern des Elternratesgewählt werden.Die Klassenelternvertretungen wählen dieMitglieder des Elternrates der Schule (§ 73)Termin: Spätestens sechs Wochen nach Beginn desUnterrichts eines neuen Schuljahres für drei Jahre; anberuflichen Schulen auf zwei Jahre.Beispiel: Unterrichtsbeginn am 11. August – Wahl bisspätestens am 22. September.Anzahl Mitglieder: Abhängig von der Zahl der Klassen,siehe § 73 Abs. 1; Ersatzmitglieder: mindestens zwei,in gesonderten Wahlgängen zu wählen; rücken beiAusscheiden nach.Hinweis: Alle Eltern müssen rechtzeitig über dieWahl des Elternrates <strong>und</strong> über den Wahltermininformiert werden, da alle Eltern – nicht nur dieKlassenelternvertreterinnen <strong>und</strong> -vertreter –wählbar sind.Der Elternrat wählt aus seiner Mitteden Vorstand (§ 74)Termin: Unverzüglich nach seiner Wahl (für ein Jahr);Mitglieder: Vorsitzende/Vorsitzender, Stellvertreterin/Stellvertreter, Schriftführerin/Schriftführer;die Gewählten können auch einen gleichberechtigtenVorstand bilden.Der Elternrat wählt seine Mitglieder für dieSchulkonferenz (§ 55)Termin: Innerhalb von zwei Monaten nach Beginn desUnterrichts (für zwei Jahre);Beispiel: Unterrichtsbeginn am 11. August – Wahl bisspätestens am 11. Oktober; Anzahl Mitglieder: drei bisfünf Eltern, je nach Schulgröße (§ 55 Abs.1); Achtung: Fürberufliche Schulen gelten besondere Regelungen (siehe § 55Abs. 2; § 76ff.).Der Elternrat wählt seine Vertretungim Kreiselternrat (§ 74)Termin: Unverzüglich nach seiner Wahl;Anzahl: Eine Person <strong>und</strong> eine Ersatzperson,bei Schulen mit über 800 Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern jeweilszwei Personen (§ 75).Der Kreiselternrat wählt unter den Elternratsmitgliedernder zum Schulkreis gehörenden Schulenseine Vertretung in der Elternkammer (§ 81)Termin: Spätestens zwölf Wochen nach Beginn desUnterrichts eines neuen Schuljahres (für drei Jahre =Wahlperiode der Elternkammer).Anzahl Mitglieder: Zwei Mitglieder <strong>und</strong> mindestens einErsatzmitglied.Hinweis: Die Wahl der Elternkammer ist durch einebesondere Wahlordnung geregelt. In die Elternkammer istnicht wählbar, wer gemäß § 82 Abs. 2 in die Lehrerkammergewählt werden kann.82 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


M a t e r i a l K l a S S E N E L T E R N V E R T R T U N G 05Material zurKlassenelternvertretungCheckliste zur Wahl der Klassenelternvertretung> Hamburgisches Schulgesetz, §§ 68 – 71> Hinweise <strong>und</strong> Empfehlungen für die Wahl von Elternvertretungen*,> Stimmzettel (für geheime Wahlen, falls gewünscht)> Vorstellungsr<strong>und</strong>e der Kandidatinnen <strong>und</strong> Kandidaten,> Wahlprotokoll vorbereiten (Funktion, Namen, Adressen,Telefon der gewählten Eltern); der Vordruck istim Schulbüro erhältlich; das Protokoll wird von derVersammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiterunterschrieben,> Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 105), in derRegel durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer.Hinweise für die Wahlder KlassenelternvertretungDie Wahl soll von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrergeleitet werden. Zur Erleichterung der Durchführungsollten Stimmzettel ausgegeben werden. JederElternteil erhält entsprechend der Zahl seiner Stimmeneinen oder mehrere Stimmzettel. Da zwei Elternvertreterinnenoder Elternvertreter gewählt werden sollen,können auf jedem Stimmzettel zwei Namen angegebenwerden. Die Stimme ist auch dann gültig, wenn derStimmzettel den Namen nur einer Bewerberin oder nureines Bewerbers enthält. Wird auf einem Stimmzettelein Name zweimal aufgeführt, gilt dieses als eineStimme für die Bewerberin oder den Bewerber. Hat einewahlberechtigte Person mehr als einen Stimmzettel erhalten,weil mehr als eines ihrer Kinder diese Klasse besuchtoder weil nur ein Elternteil anwesend ist, kann siedie Namen der von ihr ausgewählten Bewerberinnen <strong>und</strong>Bewerber auf dem zweiten Stimmzettel (<strong>und</strong> gegebenenfallsweiteren) wiederholen. Stimmzettel, die keine,mehr als zwei, nicht vorgeschlagene oder mit Bemerkungenversehene Namen oder sonstige Zusätze enthalten,sind ungültig.Gewählt sind diejenigen Eltern, die die meisten Stimmenerhalten haben <strong>und</strong> die Wahl annehmen. Bei Stimmengleichheitist eine Stichwahl vorzunehmen. Erhaltenauch bei der Stichwahl mehrere Bewerberinnen oderBewerber die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los.In einem zweiten Wahlgang ist für jedes Mitglied derKlassenelternvertretung eine Ersatzperson zu wählen. Fürdiese Wahl gelten die gleichen Regeln wie für die Wahl derElternvertreter <strong>und</strong> -vertreterinnen.Träger der Elternrechte (§ 8 Abs. 1)Die Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Eltern nehmen wahr:1. Die nach dem bürgerlichen Recht für die Person desKindes Sorgeberechtigten,2. anstelle der oder neben den Personensorgeberechtigtendiejenigen Personen, denen die Erziehung desKindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigtenanvertraut oder mitanvertraut ist. Das Einverständnisist der Schule schriftlich nachzuweisen.Wahlberechtigung <strong>und</strong> Wählbarkeit(§ 68 Abs. 2)Wahlberechtigt <strong>und</strong> wählbar für alle genannten Gremiensind alle »Träger der Elternrechte«. Eltern volljährigerKinder sind weder wahlberechtigt noch wählbar. Sonderregelungfür Lehrkräfte: Stimmberechtigte Mitgliederder Lehrerkonferenz dürfen an der Schule, an der sie tätigsind, nicht zu Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertreternoder zu Mitgliedern des Elternratesgewählt werden.* www.schulrecht.hamburg.deE l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 283


05 M a t e r i a l K l a s s e n e l t e r n v e r t r e t u n gZur Verbesserung der Zusammenarbeit der Mitgliederder Klassenkonferenz haben die Elternkammer, die Lehrerkammer<strong>und</strong> die Schülerkammer im September 1999gemeinsame „Empfehlungen für Klassenkonferenzen“veröffentlicht:Empfehlung für KlassenkonferenzenDas Hamburgische Schulgesetz sieht nach § 61 die Bildungvon Klassenkonferenzen vor:„Soweit Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler in Klassen unterrichtetwerden, sind Klassenkonferenzen zu bilden. DieKlassenkonferenz berät über alle Angelegenheiten, diefür die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicherBedeutung sind, insbesondere über die fachliche<strong>und</strong> pädagogische Koordination der Fachlehrerinnen<strong>und</strong> Fachlehrer <strong>und</strong> über die Gr<strong>und</strong>sätze für den Umfang<strong>und</strong> Verteilung der Hausaufgaben <strong>und</strong> der schriftlichenArbeiten. Sie beschließt über Maßnahmen <strong>und</strong> Anträgegemäß § 49. Die Klassenkonferenz tagt mindestenszweimal im Jahr.“Die Gesetzgeber benennt damit zwei wesentliche Aufgabenbereicheder Klassenkonferenz:1. Die Beratung über alle Angelegenheiten, die für diegemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicherBedeutung sind.2. Die Beschlussfassung über Ordnungsmaßnahmenbei Disziplinarangelegenheiten.Die hier vorgelegten Empfehlungen betreffen den unter1. genannten Aufgabenbereich.Generell bietet die Klassenkonferenz durch das Gesetzeinen definierten Rahmen insbesondere auch für diefachliche <strong>und</strong> pädagogische Koordination der Arbeit derFachlehrerinnen <strong>und</strong> Fachlehrer <strong>und</strong> damit für Anregungen,Beratungen, Abstimmungen <strong>und</strong> Vereinbarungen.„Die Einbeziehung der Klassenelternvertretung <strong>und</strong> (abJahrgangstufe 4) der Klassensprecherinnen <strong>und</strong> Klassensprecherin die Beratung dieser Themen zielt aufdie Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung fürdas Schulleben bei allen Beteiligten, auf Transparenzder Entscheidungsabläufe <strong>und</strong> auf Akzeptanz der pädagogischenArbeit in der Schule. Bei der Behandlungder genannten Angelegenheiten handelt es sich umBeratungen, deren Ergebnisse im Rahmen der zu treffendenEntscheidungen von den ansonsten zuständigenGremien oder Lehrkräften berücksichtigt werden sollen.“(zitiert aus: Recht Aktuell Nr. 2/1997, S. 3)Mit der Bildung <strong>und</strong> Durchführung von Klassenkonferenzenist für alle Beteiligten ein erheblicher Aufwandverb<strong>und</strong>en. Deshalb müssen Mittel <strong>und</strong> Wege gef<strong>und</strong>enwerden, die einen dem Aufwand entsprechendenNutzen bringen. Die folgenden Empfehlungen sollenAnhaltspunkte für die Durchführung von Klassenkonferenzen<strong>und</strong> die sich dort zur Behandlung anbietendenThemen liefern. Bei den in dieser Empfehlung zusammengestelltenThemen handelt es sich um beispielhafteNennungen, ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zuerheben.Im Rahmen von Klassenkonferenzen ist nicht vorgesehen,persönliche Angelegenheiten der einzelnen Mitgliederder Klassenkonferenz zu erörtern.Klassenkonferenzen sollen außer aus besonderen Anlässengr<strong>und</strong>sätzlich dann einberufen werden, wenngrößere Veränderungen in der Klasse eintreten. DieEinberufung empfiehlt sich mindestens zu Beginn einesjeden Schuljahres sowie bei Lehrerwechsel, Teilung oderZusammenlegung von Klassen.Aktuelle ThemenBeratung der Lösung aktueller Probleme wie zum Beispiel:allgemeines Sozialverhalten, Auffälligkeiteneinzelner Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, langfristiger Unterrichtsausfall,Ordnungsmaßnahmen, Rückblick aufErfolge <strong>und</strong> Defizite.UnterrichtsinhalteInformationen über Koordination der Lehrinhalte der einzelnenFächer, gegebenenfalls Anstöße zur gegenseitigenAbstimmung.84 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


M a t e r i a l K l a s s e n e l t e r n v e r t r e t u n g 05UnterrichtsformenInformationen über besondere Formen des Unterrichtswie zum Beispiel fächerverbindender, fächerübergreifenderoder Projektunterricht, außerschulische Veranstaltungen,Einsatz neuer Medien; gegebenenfalls Anstößezur gegenseitigen Abstimmung zwischen den einzelnenFächern.Möglichkeiten der Mitwirkung Dritter, zum Beispiel vonBetrieben, Institutionen, Einzelpersonen (auch von Elternoder Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern anderer Jahrgangsstufen/andererSchulen).Beratung der Gr<strong>und</strong>sätze zum Umfang <strong>und</strong> zur Verteilungder Hausaufgaben <strong>und</strong> der schriftlichen Arbeiten.Darstellung <strong>und</strong> Diskussion von Unterrichtsmethoden.LeistungsbewertungInformationen über Kriterien der Fachlehrerinnen <strong>und</strong>Fachlehrer für die Bewertung der schriftlichen <strong>und</strong>mündlichen Leistungen, gegebenenfalls Anstöße zur gegenseitigenAbstimmung.Verständigung über allgemeine Kriterien der Bewertung,zum Beispiel formale Anforderungen (Pünktlichkeit,Form...), Schlüsselqualifikationen (Teamfähigkeit,Toleranz, Selbstständigkeit, Motivation,…) <strong>und</strong> fächerübergreifendeKriterien der Bewertung (z. B. Heftführung,schriftlicher Ausdruck <strong>und</strong> Rechtschreibung außerhalbder sprachlichen Fächer usw.). Vereinbarungender Klassenkonferenz über Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Kriterien derLeistungsbewertung sollten dokumentiert werden.InformationswegeVereinbarung von Mitteln <strong>und</strong> Wegen für einen kontinuierlichenInformationsfluss zwischen den an der schulischen<strong>und</strong> häuslichen Erziehung der Schülerinnen <strong>und</strong>Schüler Beteiligten, zum Beispiel Einführung eines Info-Merkheftes über Hausaufgaben, Termine, beabsichtigteSonderveranstaltungen, St<strong>und</strong>enplan-Abweichungen,Vereinbarung fester/regelmäßiger (Telefon-) „Sprechst<strong>und</strong>en“der einzelnen Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer, Konzeption<strong>und</strong> Unterhaltung eines Internet-Klassenforums„Chat Klasse X“.Finanzielle AngelegenheitenKoordination der finanziellen Beiträge der Eltern zu Unterrichtsmitteln,Kulturveranstaltungen, Ausflügen, Klassenfahrten.TermineInformationen über <strong>und</strong> gegenseitige Absprache der Terminegemeinsam wahrzunehmender Aufgaben.Einhaltung von RegelnMöglichst verbindliche Verabredung von Regeln für alleam Schulgeschehen Beteiligten, Definition von Regelabweichungen<strong>und</strong> der Konsequenzen bei Regelabweichungenwie zum Beispiel unpünktliches Erscheinen, Fehlenvon Hausaufgaben, Vergessen von Unterrichtsmitteln (Büchern,Heften), störendes Verhalten <strong>und</strong> dessen Definition.Mitwirkung des ElternhausesFormen der Unterstützung der Kinder bei der Bewältigungdes Erziehungsauftrags der Schule.E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 285


05 M a t e r i a l K l a S S E N E L T E R N V E R T R T U N GEmpfehlungen zur Vergabe von Hausaufgabenin der Sek<strong>und</strong>arstufe Ides achtstufigen GymnasiumsDer achtjährige Bildungsgang am Gymnasium mit Nachmittagsunterrichtan mehreren Tagen <strong>und</strong> einer wöchentlichenUnterrichtsverpflichtung von zum Teil 34 bis36 Unterrichtsst<strong>und</strong>en erfordert eine veränderte Lernorganisation.Die Festigung <strong>und</strong> Vertiefung von Einsichten, die weitereEinübung, die Anwendung von Fertigkeiten <strong>und</strong> die Wiederholungwerden deshalb verstärkt in den schulischenUnterricht integriert. Dies kann z. B. durch die Einführungvon Studienzeiten geschehen oder durch die Integrationgeeigneter Phasen in den laufenden Fachunterricht (integrativ).Hausaufgaben setzen die im Unterricht eingeleitetenLernprozesse fort. Sie können den Unterricht ergänzen<strong>und</strong> den Fortgang des Unterrichts vorbereiten. Hausaufgabensind verbindlich.Die Formen der schulischen <strong>und</strong> häuslichen Aufgabensind vielfältig:> Übungen <strong>und</strong> Wiederholungen> Vorbereitung auf die nächste Unterrichtsst<strong>und</strong>e> Lernen von Vokabeln, Formeln, Begriffenoder Merksätzen> Auswendiglernen von Texten> Literatur- oder Internet-Recherche> Anfertigung von Referaten <strong>und</strong> Präsentationen> Lektüre> Praktische Erk<strong>und</strong>ungen> Vorbereitung auf LernerfolgskontrollenVoraussetzung für die sinnvolle Erteilung von Aufgaben,die zu Hause oder in einer additiven schulischen Hausaufgabenbetreuungerledigt werden, ist die Koordinationder in einer Klasse unterrichtenden Lehrkräfte im Hinblickauf die Anforderungen an die tägliche Hausaufgabenzeit<strong>und</strong> die Art der Aufgaben:e Die Schulkonferenz legt in Absprache mit den jeweiligenFachkonferenzen <strong>und</strong> Jahrgangskonferenzendie Gr<strong>und</strong>sätze für den Umfang <strong>und</strong> die Verteilungder Hausaufgaben <strong>und</strong> der Lernerfolgskontrollenfest.e Den Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern sowie den Elternwird die Hausaufgaben- <strong>und</strong> Klassenarbeitsregelungerläutert.e Den Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern sowie ihrenErziehungsberechtigten werden die Termine fürlängerfristige Aufgaben (Lektüren, Projektmappen,Referate) <strong>und</strong> die Lernerfolgskontrollen zu Beginneines Schulhalbjahres bekanntgegeben.e Die Termine der Hausaufgaben werden im Klassenzimmergut sichtbar für alle – Schüler <strong>und</strong> Lehrer– ausgehängt; auch die Lehrer der Fremdsprachengruppen<strong>und</strong> der Fächer, die im Wahlpflichtunterrichtangeboten werden, sind verpflichtet, diese Pläne zurKenntnis zu nehmen.e An Tagen, an denen der Pflicht- bzw. Wahlpflichtunterrichtnach 15.30 Uhr endet, dürfen keineschriftlichen Hausaufgaben zum nächsten Tag erteiltwerden.e Für die Einhaltung der Regelung ist der Klassenlehrerverantwortlich.e Das Gymnasium bietet Hausaufgabenzirkel amNachmittag an, in denen die Schülerinnen <strong>und</strong>Schüler der Klassen 5 bis 10 ihre Hausaufgabenanfertigen können. Dazu ist es erforderlich, dassruhige Klassenräume mit PC-Arbeitsplätzen <strong>und</strong>Handbibliotheken zur Verfügung gestellt werden.Für Aufsicht <strong>und</strong> Hilfestellung haben die Gymnasienentsprechende Mittelzuweisungen erhalten.25. Juni 2008Dr. Michael JustBehörde für Schule <strong>und</strong> Berufsbildung/Amt für Bildung, Leiter Abt. Gymnasium86 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


M a t e r i a l K l a S S E N E L T E R N V E R T R T U N G 05Checkliste für Eltern- <strong>und</strong> Schülervertretungen zur Klassenkonferenz § 61Die folgenden Empfehlungen sollen Anhaltspunkte für die Durchführung von Klassenkonferenzen (Planungskonferenz) geben<strong>und</strong> Vorschläge zu beratenden Themen liefern.Maßnahmen (Vorschläge)VorbereitungZusammensetzung(wenn nicht von derSchulkonferenz eineandere Zusammensetzungbeschlossenwurde (§53 Abs. 4)TerminEinladungDurchführungKlassensprecher/inThemen können sein:NachbereitungKlassenelternvertretung erfragen auf Elternabenden mögliche Themen für eine Klassenkonferenz.Klassensprecherinnen <strong>und</strong> -sprecher bereiten sich in allen Angelegenheiten, die für die gemeinsame Arbeit inder Klasse von Bedeutung sind auf die Klassenkonferenz vor.Rat <strong>und</strong> Unterstützung beim Elternrat oder Schülerrat einholen.Die Schulleitung,die Klassenleitung (Vorsitz),von der Lehrerkonferenz bestimmte Lehrer/innen, zusätzlich zu denjenigen, die alle Schüler/innen unterrichten,die beiden Klassenelternvertretungen,die Klassensprecherinnen <strong>und</strong> Klassensprecher ab Jahrgangsstufe 4.Mindestens 2-mal im Jahr, ansonsten zu besonderen Anlässen, wenn größere Veränderungen in der Klasse eintreten,wie bei Teilung <strong>und</strong> Zusammenlegung von Klassen.Verständigung mit den Beteiligten über einen Termin, der möglichst allen passt.Der Termin der Klassenkonferenz gehört zum Gesamtplan der Schule.Einladung mit Nennung der Themen durch Klassenleitung mit einer Frist von 1 – 2 Wochen.Klassenelternvertretungen können Themen vorschlagen.Ein konstruktives <strong>und</strong> sachliches Planungs- <strong>und</strong> Strategiegespräch aller Beteiligten.Die Klassenleitung leitet die Konferenz.Es wird ein Protokoll geführt.Zu Beginn können weitere Punkte auf die Tagesordnung genommen werden.Die inhaltlichen Punkte werden am Ende der Konferenz zusammengefasst <strong>und</strong> mit einfacherMehrheit beschlossen.Minderheitsvoten werden auf Antrag im Protokoll aufgenommen.Klassensprecher/innen <strong>und</strong> weitere Schüler/innen können eingeladen werden.Aktuelle Themen> Allgemeines Sozialverhalten, Klassenklima> Erkennung <strong>und</strong> Zusammenführung unterschiedlicher Erziehungsideale> Langfristiger Unterrichtsausfall, Klassenreisen, Projekte, Ausflüge, Praktika, Unterrichtinhalte> Informationen über die Koordination der Lehrinhalte der einzelner Fächer,Anstöße zur gegenseitigen Abstimmung, Vernetzung der LehrkräfteUnterrichtsformen> Umgang mit didaktischen Methoden,> Informationen über besondere Formen des Unterrichts, außerschulische Veranstaltungen,> Einsatz neuer MedienLeistungsbewertung> Informationen über die Kriterien der Fachlehrkräfte für die Bewertung der schriftlichen <strong>und</strong> mündlichen Leistungen,> Anstöße zur gegenseitigen Abstimmung.> wie hoch ist der Anteil der mündlichen Leistungen? Fächerübergreifende Kriterien der Bewertung> Verlauf <strong>und</strong> Durchführung von Lernentwicklungsgesprächen,Verständigung über die Kriterien der Kompetenzen der Schüler/innenEinhaltung von Regeln> Umgang mit Erziehungskonflikten <strong>und</strong> deren Konsequenzen> verbindliche Verabredungen von Regeln, Definition von Regelabweichungen wie unpünktliches Erscheinen,> fehlen von Hausaufgaben, Vergessen von UnterrichtsmaterialienInformationswege> Vereinbarung von Mitteln <strong>und</strong> Wegen für einen kontinuierlichen Informationsfluss zwischen Eltern, Schüler/innen <strong>und</strong>Lehrkräften, z. B. über telefonische/persönliche SprechzeitenFinanzielle Angelegenheiten> Koordination der finanziellen Beiträge der Eltern zu Unterrichtsmaterialien, Kulturveranstaltungen, Ausflügen,Projekten <strong>und</strong> Klassenfahrten.Termine> Terminabsprachen über gemeinsam wahrzunehmende Aufgaben.Mitwirkung des Elternhauses> Abstimmung zwischen Eltern <strong>und</strong> Lehrkräften bei der Umsetzung des Erziehungsauftrags der SchuleAlle Themen <strong>und</strong> Beschlüsse der Klassenkonferenz werden der Klassenelternschaft mitgeteilt, z. B. durch ein Protokolloder auf einem Elternabend. Die Verschwiegenheit zu persönlichen <strong>und</strong> disziplinarischen Angelegenheiten istzu berücksichtigen.l Schulinformationszentrum (SIZ)Beratung <strong>und</strong> Unterstützung fürSchüler- <strong>und</strong> ElternvertretungenTel 040. 428 63 28 97l <strong>Landesinstitut</strong> (LI) – ElternfortbildungEltern-Schule-SchulentwicklungTel 040. 428 84 26 74E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 287


05 M a t e r i a l K l a s s e n e l t e r n v e r t r e t u n gCheckliste für Eltern- <strong>und</strong> Schülervertretungen zur Klassenkonferenz nach § 49(Erziehungsmaßnahmen <strong>und</strong> Ordnungsmaßnahmen)MaßnahmenBeispielhafte ErziehungsmaßnahmenDie Schule kann über weitereErziehungsmaßnahmen entscheiden <strong>und</strong>diese müssen nicht in Reihenfolgeabgearbeitet werden.Erforderlichenfalls ist die Maßnahme mitder Beratungslehrkraft, dem Beratungsdienstoder der Schulsozialbetreuungabzustimmen.Anhörung –vor einer Klassenkonferenznach § 49 (bei Ordnungsmaßnahmen)EinladungZusammensetzungder KlassenkonfenzTermin der KlassenkonfenzBeschluss der Klassenkonferenzüber Ordnungsmaßnahmen anGr<strong>und</strong>schulenBeschluss der Klassenkonferenzüber Ordnungsmaßnahmen an derSek<strong>und</strong>arstufe I <strong>und</strong> IIInformationWiderspruch> Ermahnungen <strong>und</strong> Absprachen treffen,> kurzfristiger Ausschluss vom Unterricht oder Nachholen von Unterricht,> zeitweilige Wegnahme von Gegenständen,> Auferlegung von sozialen Aufgaben,> Teilnahme an einem Mediationsverfahren,> Teilnahme an innerschulischen sozialen Trainingsmaßnahmen,>Wiedergutmachung angerichteten Schadens.Die Schülerin oder der Schüler <strong>und</strong> deren Sorgeberechtigten sind zu dem Vorfall anzuhören.Sie können von einer zur Schule gehörenden Vertrauensperson begleitet werden.Die Anhörung kann zu Beginn der Klassenkonferenz stattfinden.Dieses wird schriftlich festgehalten.> Schriftliche Mitteilung mindestens eine Woche vor dem Termin,> Einladung zur Anhörung mit Hinweis auf die Begleitung durch eine zur Schule gehörendenVertrauensperson,> Hinweis auf mögliche Teilnahme der Eltern- <strong>und</strong> Schülervertretung an der Klassenkonferenz bei Bedarf,> Vorsitz hat die Schulleitung> Klassenlehrkraft <strong>und</strong> weitere Lehrkräfte nach Beschluss der Schulkonferenz> Auf Wunsch der Schülerinnen bzw. des Schülers (ab Klasse 4) <strong>und</strong> der Sorgeberechtigen, die Eltern<strong>und</strong> Schülervertretung der Klasse, sofern nicht schutzwürdige Interessen von Dritten entgegenstehen.> Beratende Teilnahme von weiteren an der Schule Beschäftigten möglich, wenn dies derEntscheidungsfindung dient.Verständigung mit den Beteiligten über einen Termin, der möglichst allen passt.1. Ausschluss von einer Schulfahrt2. Umsetzung in eine ParallelklasseAntrag an die Lehrerkonferenz oder einen gewählten Ausschuss.3. Überweisung an eine andere Schule in zumutbarer EntfernungAntrag an die Lehrerkonferenz oder einen gewählten Ausschuss eine Entscheidung der Behördezu beantragen.Voraussetzung bei 2. <strong>und</strong> 3. ist die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme1. Schriftlicher Verweis2. Ausschluss vom Unterricht für einen bis höchstens zehn Unterrichtstage3. Ausschluss von einer Schulfahrt4. Umsetzung in eine Parallelklasse oder5. Androhung der Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen BildungsabschlussAntrag an die Lehrerkonferenz oder einen gewählten Ausschuss6. Die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss7. Die Entlassung aus der allgemeinbildenden Schule <strong>und</strong> aus den Bildungsgängender beruflichen Schulen, soweit die Schulpflicht erfüllt ist.Antrag an die Lehrerkonferenz oder einen gewählten Ausschuss eine Entscheidungder Behörde zu beantragenBei 5. <strong>und</strong> 6. kann eine schulpsychologische Stellungnahme eingeholt werden.Schüler <strong>und</strong> Sorgeberechtigte werden schriftlich über den Beschluss informiert.Ordnungsmaßnahmen sind ein Verwaltungsakt, ihnen kann über die Schulleitung widersprochenwerden. Über den Widerspruch entscheidet die Behörde für Schule <strong>und</strong> Berufsbildung.l Schulinformationszentrum (SIZ)Beratung <strong>und</strong> Unterstützung fürSchüler- <strong>und</strong> ElternvertretungenTel 040. 428 63 28 97l <strong>Landesinstitut</strong> (LI) – ElternfortbildungEltern-Schule-SchulentwicklungTel 040. 428 84 26 7488 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


M a t e r i a l K l a s s e n e l t e r n v e r t r e t u n g 05Miteinander reden –Interessen wahrenMerkposten für die GesprächsvorbereitungWas ist aus Elternsicht zu beachten?ThemaDie eigene PositionInformationen sammeln.Thema eindeutig formulieren.Unterstützer finden.Persönliches Interesse am Thema offenlegen.Feststellen, ob der Handlungsspielraum durch dieBeteiligung des eigenen Kindes betroffen ist.Inhaltlich auf Augenhöhe sein.Merkposten für die Gesprächseröffnung„Türöffner“Eine fre<strong>und</strong>liche Begrüßung,allgemein Verbindendes ansprechen,Positives hervorheben.Lehrer/in nicht als Objekt, sondern als Person betrachten.AnlassBegründung für das Zusammentreffen,Gesprächsthema benennen,Verständigung auf das Thema sicherstellen.Klären, ob beide Seiten das gleiche Verständnis vomThema haben.ZielErgebnis für das Gespräch benennen.Interesse des Gesprächspartnersam Ergebnis erfragen.Einverständnis über das Ziel des Gesprächsherstellen.Merkposten zum GesprächsverlaufThema / ProblemKontakt zumGesprächspartnerDie Kunst desZuhörensDie Kunst desAntwortensSachliche Darstellung,Präzise Information,Konkrete Beschreibung.Blickkontakt,Wahrnehmung der Gefühle des Gegenübers (Gesten,Körperhaltung).Das Gesagte bewusst aufnehmen.Die eigenen gefühlsmäßigen Reaktionen spüren.Die Atmosphäre zwischen den Gesprächpartnern wahrnehmen.Rückversichern <strong>und</strong> fragen, ob das Gesagte sogemeint war, wie es angekommen ist.Das Thema sachlich fortsetzen.Störungen in der Gesprächsatmosphäre benennen.Die eigenen Gefühle mitteilen.Trennung von Person <strong>und</strong> Sache.Offen für die Befindlichkeit des Gesprächspartners.Die eigenen Vorurteile wahrnehmen.Interpretationen offenlegen.Merkposten zum GesprächsabschlussZusammenfassen Gemeinsamkeiten <strong>und</strong> Unterschiede festhalten. Lehrer- <strong>und</strong> Elternsicht benennen.Vereinbarung treffenBis wann wer was erledigt hat.Termin zur Überprüfung.Aufgabenverteilung zwischen Eltern<strong>und</strong> Lehrer/innen festlegen.l <strong>Landesinstitut</strong> (LI) – ElternfortbildungEltern-Schule-SchulentwicklungDorothea Schreiber, G<strong>und</strong>i EcksteinTel 040. 428 84 26 74E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 289


05 M a t e r i a l K l a s s e n e l t e r n v e r t r e t u n gStellungnahme vor der Beschlussfassung überdie Zeugnisse (Zeugniskonferenz)Zur Vorbereitung der Klassenelternvertreterinnen <strong>und</strong>-vertreter für die Stellungnahme vor der abschließendenBeratung <strong>und</strong> Beschlussfassung über die Zeugnisse solltenfolgende Fragen gestellt werden:> Wie ist die Situation in der Klasse allgemein?> Gibt es Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, denen besondereBeachtung geschenkt werden muss, positiv wienegativ?> Gibt es Besonderheiten in einzelnenUnterrichtsfächern?> Leistungssituation in der Klasse?> Wie hoch ist der Anteil der leistungsstarkenSchülerinnen <strong>und</strong> Schüler?> Wie hoch ist der Anteil der mittleren Leistungsstufe?> Wie hoch ist der Anteil der Schülerinnen <strong>und</strong>Schüler, die besondere Unterstützung brauchen?> Welche Auswirkungen hatte ein möglicher Unterrichtsausfallauf das Lern- <strong>und</strong> Leistungsverhaltender Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler?90 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


M a t e r i a l K l a s s e n e l t e r n v e r t r e t u n g 05Materialfür den ElternabendThemenvorschläge für Elternabende> Versorgung mit Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrernin der Klasse / Schule> Versorgung mit Fachlehrerinnen<strong>und</strong> Fachlehrern> Bevorstehender Wechsel von Lehrkräften> Teilung der Klasse> Schulbücher / Medien> Hausaufgaben> Klassenreise> Bildungspläne / Rahmenpläne> St<strong>und</strong>entafel> Lernerfolgskontrollen> Disziplinschwierigkeiten> plötzlicher Leistungsabfall von Schülern> Bildungsziele der einzelnen Fächer> Informationen über das Schulprogramm> ergänzende Angebote> Sicherstellung von Informationen> Zensurengebung – Lernentwicklung> Fernsehkonsum> Ordnungsmaßnahmen> Klassenfeste (Mitarbeit der Eltern)> Jugendschutz> Rauchverbot> Ges<strong>und</strong>heitserziehung / ges<strong>und</strong>e Ernährung> Entwicklungsprobleme der Altersstufe> Informationen zum Betriebspraktikum> Berufswahl – Berufsberatung> Taschengeld> Ferienarbeit von Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern> Sexualerziehung> Unterrichtsbesuche von Eltern> Arbeitsplan der Klasse> Fachlehrerinnen <strong>und</strong> Fachlehrer berichtenüber Inhalte> Elternmitbestimmung / Elternmitarbeit> Differenzierung / Leistungskurse> Fremdsprachenangebot> Fördermaßnahmen> Schüleraustausch> Einführung in den Wahlpflichtbereich> Informationen für Eltern über die Schule> Entwicklung der Schule / Region> Gestaltung des Schulgebäudes / Schulgeländes> Schulverein / Schullandheim> Kantine (Getränke, Süßigkeiten ...)> Tag der offenen Tür> Richtlinien> Sammlungen in der Schule> Wettkämpfe <strong>und</strong> Wettbewerbe in der Schule> Unfallschutz / UnfallverhütungMustereinladungMustereinladung zum ElternabendName, Anschrift, Tel-Nr., Datumder Klassenlehrerin/des KlassenlehrersName, Anschrift, Tel-Nr.der KlassenelternvertretungLiebe Eltern der Klasse abc,wir laden Sie herzlich ein zum Elternabendam Dienstag, den 00.00.00Ort (Schule, Klassenraum etc.)(Hinweise, wie der Raum zu finden ist)Unser Vorschlag für die Tagesordnung:1. ...............................................2. ...............................................3. ...............................................Haben Sie weitere Vorschläge, rufen Sie uns gerne an,damit wir evtl. noch nötige Informationen beschaffenkönnen. Diesmal haben Frau X <strong>und</strong> Herr Y für Getränkeusw. gesorgt.Wir freuen uns auf Ihr Kommen.Name:(Klassenleitung)Name:(Klassenelternvertretung)E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 291


05 M a t e r i a l K l a s s e n e l t e r n v e r t r e t u n gMusterbrief an die Elternzur Einladung eines ElternabendsLiebe Eltern,welche Themen halten Sie für unseren nächsten Elternabend für besonders wichtig? Gemeinsam mit derKlassenlehrerin, Frau Müller, haben wir schon einmal einige mögliche Themen als Vorschläge zusammengestellt.Bitte nennen Sie weitere Themen, die Ihnen wichtig sind. Die am häufigsten gewünschten Themen werdendann auf der Tagesordnung besonders berücksichtigt. (Damit wir gerecht auswerten können, vergebenSie bitte maximal fünf Gewichtungspunkte pro Thema durch Ankreuzen der Kästchen ■✘)Für den ersten Elternabend der 6 b gebe ich den vorgeschlagenen Themen folgendes »Gewicht«:■ ■ ■ ■ ■ St<strong>und</strong>entafel <strong>und</strong> St<strong>und</strong>enplan der 6. Klasse:lehrinhalte <strong>und</strong> Lernziele der einzelnen Fächer, Lernbereiche, Aufgabengebiete;erstes Kennenlernen der neuen Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer; inhaltliche <strong>und</strong> pädagogischeSchwerpunkte der verschiedenen Fächer, Lernbereiche, Aufgabengebiete(zum Beispiel Sexualerziehung, »Lernen lernen«, Umweltschonung im fifty/fifty«-Projekt).■ ■ ■ ■ ■ Hausaufgaben: Umfang, an Wochenenden, Abstimmung zwischen den Fächern,Lernbereichen, Aufgabengebieten.■ ■ ■ ■ ■ Lernerfolgskontrollen: Anzahl, Abstimmung zwischen den Fächern, Zeitplan;■ ■ ■ ■ ■ Kriterien für die Notengebung gemäß § 2 Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungsordnungfür die Gr<strong>und</strong>schule <strong>und</strong> die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule <strong>und</strong> desGymnasiums (APO-Gr<strong>und</strong>StGy); schriftliche, mündliche <strong>und</strong> praktische Leistungen;Berücksichtigung der Anteile an der Gesamtleistung.berücksichtigung der Art des Faches; Berücksichtigung der Leistungsentwicklung;Noten als Ergebnis der pädagogisch-fachlichen Gesamtbewertung.■ ■ ■ ■ ■ Praktizierte Gewichtungen für die Leistungsbewertung in den einzelnen Fächern:Messlatte »individuelle Entwicklung«, Messlatte »Klassendurchschnitt«; Messlatte»Bildungsplan«; fachspezifisches Faktenwissen, Wissen über Zusammenhänge,Abstraktionen.■ ■ ■ ■ ■ Klassenreise im Herbst.■ ■ ■ ■ ■ Wahl der Klassenelternvertretung (Pflichtthema),Förmliche Verpflichtung der Elternvertretung zur Verschwiegenheit.■ ■ ■ ■ ■ Organisation der Mitwirkung der Elternvertretung in der Klassenkonferenz,Information der Elternvertretung über den Leistungsstand der Klasse,Stellungnahme der Elternvertretung zu allgemeinen Fragen der Zeugniserteilung.■ ■ ■ ■ ■ Mitwirkung der Klassensprecherinnen <strong>und</strong> Klassensprecher an den Elternabenden.teilnahme weiterer Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler an den Elternabenden.Ihre weiteren Themenvorschläge <strong>und</strong> Anregungen:■ ■ ■ ■ ■ ..............................................................................................................■ ■ ■ ■ ■ ..............................................................................................................Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen,Ihr Klassenelternvertretungsteambitte bis Freitag zurück92 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


M a t e r i a l K l a s s e n e l t e r n v e r t r e t u n g 05Checkliste ElternabendVorschläge zur Vorbereitung eines Elternabends mit dem Ziel, möglichst viele Eltern für diesen Abend zu interessieren <strong>und</strong>thematisch einzubinden.Maßnahmen (Vorschläge)verantwortlichVorbereitungen für dieEinladung / Termin / Ort/ Tagesordnung / Rückantwort-„Schnipsel“Mögliche ThemenThemenfindung durch Frage für die Einladung: Was ändert sich in diesem Schuljahr? Was hatIhnen in der letzten Zeit gefallen, was nicht? Wenn ich an die Schule denke, dann fällt mir ein ...;(Diskussion ggf. auf einem späteren Elternabend oder auf einem Eltern-Stammtisch fortführen);Einladung kurz <strong>und</strong> knapp - keine „Bleiwüste“; Terminabsprachen (Tag/Uhrzeit); ggf. Übersetzungfür ausländische Eltern; Einladefrist beachten (1 Woche); gemeinsam einladen: Klassenelternvertretung(KEV) <strong>und</strong> Klassenlehrer/in ...Fragen zum Klassen- <strong>und</strong> Fachunterricht; Bildungs- <strong>und</strong> Rahmenpläne, St<strong>und</strong>entafel, Unterrichtsorganisation/-ausfall; Arbeits- <strong>und</strong> Sozialverhalten ... (s. § 32, § 71 ...; <strong>Elternratgeber</strong> „Wir redenmit“). Möglichkeiten für Rückmeldungen auf dem Anmelde-Schnipsel, Kontakte über Telefonkette.Feedback von Eltern zur:Klassenkonferenz (KK)Zeugniskonferenz (ZK)Klassensprecher/inElternrat (ER)Leitung des Elternabends/ ModerationEinsatz von Medien?Wenn ja, welche?Bericht des KEVs aus der KK (§ 61). Sie sind stimmberechtigte Mitglieder der KK; KK findet mindestens2 x jährlich statt; Einladung: Klassenleitung; Bericht über die letzte KK unter Berücksichtigungdes Datenschutzes (§ 98 <strong>und</strong> §105); ggf. Inhalte des Elternabends für die nächste KK ...KEV haben die Gelegenheit zur schriftlichen bzw. mündlichen Stellungnahme zu den Leistungender Klasse zur Vorbereitung der abschließenden Beratung der ZK (§ 62); ggf. Weitergabe vonInformationen auf dem Elternabend unter Berücksichtigung des Datenschutzes ... (Hinweise:Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungsordnung für allgemein bildende Schulen (APO-Gr<strong>und</strong>StGy)).Klassensprecher/innen <strong>und</strong> weitere Schüler/innen können eingeladen werden.Vertretung des ER kann eingeladen werden; Klassenelternvertretungen (KEV), sind immer berechtigtan Elternratssitzungen teilzunehmen. (§ 72)KEV (Moderation durch verschiedene Personen; thematisch zuordnen); Diskussion ggf. in Gruppenarbeit;Partnergesprächen ... (§ 71 Abs. 2).Wandzeitungen für Rückmeldungen mit Karten (Materialien; Packpapier, Filzstifte, Karten ...);Overhead; Video, Beamer.Räumlichkeiten Klassenraum ...Sitzordnung „Kino-Sitzordnung“, Tischgruppen, Stuhlkreise ...BewirtungAusstellungWahlen (1. Elternabendim Schuljahr)Getränke; Buffet (vorbereitet von den Schüler/innen <strong>und</strong> Eltern der Klasse, zum Beispiel zur Finanzierungeiner Klassenreise – Hinweis in der Einladung, damit die Eltern „hungrig“ sind) ...Präsentation <strong>und</strong> Dokumentation verschiedener Arbeiten aus dem Unterricht, Projekten, Schulfahrten...Wahlunterlagen zur Wahl der KEV (zwei KEV <strong>und</strong> zwei Stellvertreter/innen) vorbereiten (Stimmzettel,Wahlordnung: u. a. spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn), für jede/n Schüler/inzwei Stimmen (§ 69) ...Zusammenarbeit mit Ggf. externe Referent/innen oder Lehrer/innen der Schule zu einem Schwerpunktthema einladen ...Wer kann uns helfen?(organisatorisch /inhaltlich)Klassenleitung; Schulleiter/in; Fachlehrer/in; Hausmeister/in; Eltern; Schüler/innen; Elternrat ...Ergebnissicherung Elternbrief; Ergebnisprotokoll ...Wermacht wasmit wembis wann?Überprüfungl Schulinformationszentrum (SIZ)Beratung <strong>und</strong> Unterstützung fürSchüler- <strong>und</strong> ElternvertretungenTel 040. 428 63 28 97l <strong>Landesinstitut</strong> (LI) – ElternfortbildungEltern-Schule-SchulentwicklungTel 040. 428 84 26 74E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 293


05 M a t e r i a l E l t e r n r a tMaterial zum ElternratHinweise für die Wahl der ElternratsmitgliederDie Vorsitzende oder der Vorsitzende des Elternratesleitet die Wahl; solange keine Vorsitzende oder keinVorsitzender vorhanden ist, übernimmt die Schulleiterinoder der Schulleiter die Leitung. Die Wahl ist geheimdurchzuführen, wenn es von einem stimmberechtigtenMitglied verlangt wird. Es ist zweckmäßig, bei den WahlenStimmzettel zu verwenden.Jede Elternvertreterin <strong>und</strong> jeder Elternvertreter erhälteinen Stimmzettel (bei der Erst- oder Neubildung desElternrates ist für jeden Wahlgang ein Stimmzettel auszugeben).Jede bzw. jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen,wie Bewerberinnen <strong>und</strong> Bewerber zu wählen sind. Mehrfachauf einem Stimmzettel für eine Bewerberin odereinen Bewerber abgegebene Stimmen werden als eineStimme für diese Bewerberin oder diesen Bewerber gezählt.Stimmzettel, die keine oder mehr Namen enthalten,als Bewerber zu wählen sind, sind ebenso ungültig wieStimmzettel, die nicht vorgeschlagene oder mit Bemerkungenversehene Namen enthalten. Gewählt sind diejenigenEltern, die die meisten Stimmen erhalten haben<strong>und</strong> die Wahl annehmen. Bei Stimmengleichheit ist eineStichwahl vorzunehmen. Bringt auch diese noch kein Ergebnis,so entscheidet das Los.Über das Ergebnis der Wahl wird eine von der Vorsitzendenoder dem Vorsitzenden des Elternrates unterzeichneteNiederschrift angefertigt. Ist keine Vorsitzende oderkein Vorsitzender gewählt, unterzeichnet die Schulleiterinoder der Schulleiter die Niederschrift.In einem zweiten Wahlgang sind mindestens zwei Ersatzmitgliederfür die Dauer eines Jahres zu wählen. Beivorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern treten die Ersatzmitgliederin der Reihenfolge der auf sie entfallenenStimmen ein (§ 104 Abs. 3).Hinweise für die Wahl der Elternratsmitglieder indie SchulkonferenzDie Mitglieder des Elternrates wählen alle zwei Jahreinnerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichtsim neuen Schuljahr aus ihrer Mitte die in § 55 Abs.1, Satz 1 festgelegte Zahl von Mitgliedern für die Schulkonferenz.Bei der zu errechnenden Anzahl der Mitgliederwird auf die Zahl der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler zumZeitpunkt des Schuljahresbeginns abgestellt. Ändertsich die Zahl der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler im Verlaufder zweijährigen Wahlperiode, wirkt sich dieses auf dieZahl der Mitglieder der Schulkonferenz nicht aus.In einem weiteren Wahlgang ist für jedes Mitgliedein Ersatzmitglied zu wählen. Die Ersatzmitglieder derSchulkonferenz vertreten die ordentlichen Mitglieder,wenn diese an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindertsind (§ 55 Abs. 3, Satz 3). Wahlberechtigt <strong>und</strong> wählbarsind alle Mitglieder des Elternrates. Die Vorsitzendeoder der Vorsitzende des Elternrates leitet die Wahl. AufVerlangen eines Mitglieds wird geheim gewählt. Es istzweckmäßig, mit Stimmzetteln zu wählen.Aus dem Kreis der Elternratsmitglieder sind mindestensso viele Bewerberinnen <strong>und</strong> Bewerber zu nennen, wieMitglieder <strong>und</strong> Ersatzmitglieder zu wählen sind. Die Bewerberinnen<strong>und</strong> Bewerber, die die meisten Stimmenerhalten haben, sind als Mitglieder beziehungsweiseErsatzmitglieder für die Schulkonferenz gewählt.Über das Ergebnis der Wahl wird eine von der Vorsitzendenoder dem Vorsitzenden des Elternrates unterzeichneteNiederschrift angefertigt. Ist keine Vorsitzende oderkein Vorsitzender gewählt, unterzeichnet die Schulleiterinoder der Schulleiter die Niederschrift.94 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


M a t e r i a l E l t e r n r a t 05Checkliste ElternvollversammlungVorschläge zur Vorbereitung einer Elternversammlung zu Beginn eines Schuljahres mit dem Ziel, möglichst viele Eltern fürdiese Veranstaltung zu interessieren <strong>und</strong> thematisch einzubinden.Maßnahmen (Vorschläge)verantwortlichBeratung derThemenschwerpunkteVorbereitung desTätigkeitsberichtesVorbereitung derElternversammlung -Feedback von ElternEinladungAblauf derElternversammlung /TagesordnungInformationenWahlenIdeensammlung <strong>und</strong> Beratung auf der letzten Elternratssitzung vor den Sommerferien,Klassenelternvertretungen in die Beratung einbeziehen, Wünsche aus den Klassen abfragen ...Rückmeldungen von Klassenelternvertretungen einholen, Protokolle <strong>und</strong> Beschlüsse derElternratsitzungen <strong>und</strong> Schulkonferenzen durchsehen, keine „Bleiwüste“, kurz <strong>und</strong> knapp ...Frage für die Einladung „ Was hat Ihnen im letzten Schuljahr gefallen, was nicht?“ oder „Wennich an die Schule denke, dann fällt mir ein“ ... (Diskussion ggf. auf einer späteren öffentlichenElternratssitzung fortführen), Elternrat besucht die Elternabende <strong>und</strong> informiert Eltern über dieElternversammlung ...Allgemeine Informationen von Elternrat <strong>und</strong> Schulleitung, Auswertung der Rückmeldungen aus denKlassen, Diskussion über den Tätigkeitsbericht, Erfahrungsaustausch ggf. in Arbeitsgruppen nachJahrgangsstufen oder Themen, Wahlen, Festlegung von Themenschwerpunkten für das nächsteSchuljahr (bei der Tagesordnung darauf achten, dass die Eltern immer wieder aktiv in eine Diskussion<strong>und</strong> einen Erfahrungsaustausch einbezogen werden) Elternfortbildung ...KEV haben die Gelegenheit zur schriftlichen bzw. mündlichen Stellungnahme zu den Leistungen derKlasse zur Vorbereitung der abschließenden Beratung der ZK (§ 62), ggf. Weitergabe von Informationenauf dem Elternabend unter Berücksichtigung des Datenschutzes ... (Hinweise: Ausbildungs- <strong>und</strong>Prüfungsordnung für allgemein bildenden Schulen (APO-Gr<strong>und</strong>StGy).Hinweise über schulorganisatorische Maßnahmen durch Schulleitung (zeitlich nicht zu lang, ggf.auch Tischvorlage!), Arbeit des Elternrats, Elternfortbildung – Angebot des Instituts für <strong>Lehrerbildung</strong><strong>und</strong> Schulentwicklung vorstellen, geplante Aktivitäten des Elternrats, Berichte aus den einzelnenJahrgangsstufen, Informationsmaterialen - SIZ, Tel 428 99-2211 (Schulgesetz, <strong>Elternratgeber</strong>,Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungsordnungen ...)Wahlunterlagen vorbereiten (Stimmzettel, Wahlordnung,Anzahl der neu zu wählenden Mitglieder überprüfen) ...Sitzordnung „Kino-Sitzordnung“, Tischgruppen, Stuhlkreise ...Ausstellung Präsentation <strong>und</strong> Dokumentation verschiedener Arbeiten aus dem Unterricht, Schulfesten, Projekten ...Bewirtung“Getränke, Buffet (vorbereitet von den Schüler/innen <strong>und</strong> Eltern einer Klasse, zum Beispiel zur Finanzierungeiner Klassenreise – Hinweis in der Einladung, damit die Eltern „hungrig“ sind)Zusammenarbeit mit Ggf. externe Referent/innen oder Lehrer/innen der Schule zu einem Schwerpunktthema einladen ...Wer kann uns helfen? Schulleiter/in, Fachlehrer/in, Hausmeister/in, Eltern, Schüler/innen ...Einsatz von Medien?Wandzeitungen für Rückmeldungen auf Karten (Materialien, Packpapier, Stifte, Karten, ...)Overhead, Video, Beamer ...Veranstaltungsform Informationsveranstaltung, Workshop ...Leitung / Moderation Vorstand des Elternrats, Moderation durch verschiedene Personen (thematisch zuordnen) ...Ergebnissicherung Elternbrief, Schulzeitung ...Ergebnissicherung Elternbrief, Ergebnisprotokoll ...ZeitpunktSpätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn!Räumlichkeiten Pausenhalle, Aula ...Wermacht wasmit wembis wann?Überprüfungl Schulinformationszentrum (SIZ)Beratung <strong>und</strong> Unterstützung fürSchüler- <strong>und</strong> ElternvertretungenTel 040. 428 63 28 97l <strong>Landesinstitut</strong> (LI) – ElternfortbildungEltern-Schule-SchulentwicklungTel 040. 428 84 26 74E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 295


05 M a t e r i a l E l t e r n r a tCheckliste für den Elternratzur Kommunikation mit „neuen“ ElternIn jedem Schuljahr kommen neue Schülerinnen <strong>und</strong>Schüler <strong>und</strong> deren Eltern an eine Schule. Eine frühzeitigeInformation <strong>und</strong> Kommunikation mit den neuen Elternträgt zu einer guten Schulkultur bei. Der Elternrat berätmit der Schulleitung über seine Beteiligung.Beispiele zur Kontaktaufnahme mit neuen Eltern:BeispieleEntscheidung über dieBeteiligungSchriftlicheInformationen über dieverschiedenen GremienTag der offenen TürAnmeldungenSchnupperst<strong>und</strong>enErster ElternabendEinladung zurElternvollversammlungElternvollversammlungZusammenarbeit mitKonkretisierungÜber das Schuljahr verteilt gibt es verschiedene Anlässe mit „neuen“ Eltern in Kontakt zu kommen. Der Elternratentscheidet über die Form seiner Beteiligung <strong>und</strong> bezieht Klassenelternvertretungen mit ihren Erfahrungen in dieBeratung ein.Der Elternrat informiert über die Mitwirkungsmöglichkeiten von Eltern, die Arbeit der verschiedenen Gremien <strong>und</strong>die Wählbarkeit in die Gremien. Die Information enthält auch konkrete Beispiele, wie diese Mitarbeit an der Schuleumgesetzt wird <strong>und</strong> was bereits erreicht wurde. Diese erfolgt durch Handouts/Handzettel <strong>und</strong> die schulinterneHomepage.Der Elternrat ist mit einem Informationsstand vertreten <strong>und</strong> berichtet über Schwerpunkte der Elternmitwirkungan der Schule. Dieses erfolgt durch die Präsentation an Stellwänden, ausliegenden Handzetteln <strong>und</strong> persönlichenGesprächen.Zu den Anmeldezeiten neuer Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler sind Mitglieder des Elternrates präsent <strong>und</strong> kommen mitden anmeldenden Eltern ins Gespräch. Alternativ wird auf einer Stellwand über die Elternmitwirkung an der Schuleberichtet <strong>und</strong> Handzettel zur Verfügung gestellt.Während die neuen Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler an einer Schnupperst<strong>und</strong>e teilnehmen, informieren Mitglieder desElternrates die wartenden Eltern über ihre Arbeit <strong>und</strong> Projekte. Alternativ wird auf einer Stellwand über die Elternmitwirkungan der Schule berichtet <strong>und</strong> Handzettel zur Verfügung gestellt.Auf den Elternabenden der 1. <strong>und</strong> 5. Klassen berichten Mitglieder des Elternrates über ihre Arbeit <strong>und</strong> die Vorhabenfür das neue Schuljahr. Sie informieren mündlich <strong>und</strong> schriftlich über die Aufgaben <strong>und</strong> die Wahl der Klassenelternvertreterinnen<strong>und</strong> Klassenelternvertreter. Der Termin der Elternvollversammlung wird mitgeteilt.Die Einladung zu der Elternvollversammlung wird den Klassenleitungen vor dem ersten Elternabend einesSchuljahres übergeben mit der Bitte um persönliche Weitergabe an die gewählten Klassenelternvertreterinnen <strong>und</strong>Klassenelternvertreter.Die Einladung zu der Elternvollversammlung, die den Termin <strong>und</strong> die Tagesordnung enthält, wird allen Eltern bekanntgegeben. Dafür eignen sich das schwarze Brett, der Schaukasten <strong>und</strong> die Homepage der Schule.Der Elternrat lädt spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn zu einer Versammlung der Klassenelternvertreterinnen<strong>und</strong> Klassenvertreter ein, in der die neuen Mitglieder des Elternrates gewählt werden. Der Elternratberichtet über seine Arbeit im vergangenen Schuljahr <strong>und</strong> gibt einen Ausblick auf die Vorhaben im neuen Schuljahr.Nach Bedarf können Referenten der Elternfortbildung angefragt werden, die über die Aufgaben <strong>und</strong>Mitwirkungsmöglichkeiten des Elternrates informieren <strong>und</strong> Fragen dazu beantworten.Die Schulleitung unterstützt den Elternrat in der Elternmitwirkung.Wermacht wasmit wembis wann?Überprüfungl Schulinformationszentrum (SIZ)Beratung <strong>und</strong> Unterstützung fürSchüler- <strong>und</strong> ElternvertretungenTel 040. 428 63 28 97l <strong>Landesinstitut</strong> (LI) – ElternfortbildungEltern-Schule-SchulentwicklungTel 040. 428 84 26 7496 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


M a t e r i a l E l t e r n r a t 05Unterrichtsausfall –(k)ein Thema für den Elternrat?Der Unterricht kann aus verschiedenen Gründen ausfallenoder vertreten werden. Damit der Elternrat einenÜberblick über die Unterrichtssituation <strong>und</strong> gegebenenfallsauch über den Unterrichtsausfall an der Schulegewinnt <strong>und</strong> er diese Informationen an die Eltern weitergebenkann, bedarf es der Unterstützung durch dieSchulleitung beziehungsweise das Lehrerkollegium (§ 74Abs. 5).Beispielsweise kann der Elternrat die Schulleitung bitten,den Unterrichtsausfall über einen Zeitraum von vierWochen zu dokumentieren. Dabei kann folgende Tabelleeine Hilfe sein:Übersicht über den Vertretungsunterricht <strong>und</strong> den Unterrichtsausfallin den Klassen 5 bis 10 (Sek. I) <strong>und</strong> in der gymnasialen Oberstufe (Sek. II):Anlass Vertretungen Arbeitsaufträge AusfallKlassen 5 -7 8 -10 Sek II gesamt 5 -7 8 -10 Sek II gesamt 5 -7 8 -10 Sek II gesamtFortbildungKonferenzenAustausch/PraktikaDienstunfähigkeit/Krankheitgesamt:Zeitraum: ........................Vertretende St<strong>und</strong>en insgesamt: ........................Ausgefallenen St<strong>und</strong>en insgesamt: ........................Ziel einer solchen Statistik ist, rechtzeitig auf Unterrichtsdefizite reagieren zu können. Manchmal genügt es bereits,Unterrichtsausfall durch eigenständig von den Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern zu bearbeitende Arbeitsaufträge aufzufangen.Welche weiteren Maßnahmen geeignet sind, sollte Gegenstand gemeinsamer Beratungen in den schulischenGremien sein.E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 297


05Wichtige Richtlinien <strong>und</strong>VerordnungenNachfolgend haben wir Ihnen diewichtigsten Richtlinien <strong>und</strong> Verordnungen aufgelistet.Diese finden Sie unterwww.schulrecht.hamburg.deBitte benutzen Sie das Stichwortverzeichnis.Verordnungen:> Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungsordnung für die Gr<strong>und</strong>schule<strong>und</strong> die Jahrgänge 5 bis 10 der Stadtteilschule<strong>und</strong> des Gymnasiums (APO-Gr<strong>und</strong>StGy)> Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungsordnung zum Erwerb derallgemeinen Hochschulreife (APO-AH)Verordnung über die St<strong>und</strong>entafel> Flexibilisierungsst<strong>und</strong>entafel> Kontingentst<strong>und</strong>entafel> Verordnung über die St<strong>und</strong>entafeln der Gr<strong>und</strong>schule<strong>und</strong> der Sek<strong>und</strong>arstufe I der Stadtteilschule sowiedes Gymnasiums (STVO-Gr<strong>und</strong>StGy)> Verordnung über die St<strong>und</strong>entafeln für dieSek<strong>und</strong>arstufe I (STVO-Sek I)> Verordnung für OrganisationsfrequenzenRichtlinien> Richtlinie zur Vermeidung von Unterrichtsausfall <strong>und</strong>zur Organisation von Vertretungsunterricht> Richtlinie für die Mitarbeit von Eltern im Unterrichtin der Gr<strong>und</strong>schule> Richtlinie zur Förderung von Schülerinnen <strong>und</strong>Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen,Schreiben <strong>und</strong> Rechnen*> Richtlinie für Schulfahrten> Richtlinie zur Förderung eines Schulbesuchs imAusland> Richtlinie zur Meldung <strong>und</strong> Bearbeitung vonGewaltvorfällen in der Schule* www.schulrecht.hamburg.de(Stichwort: Leseförderung)98 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2


05Ferientermine in HamburgFerienordnung in Hamburg für die Schuljahre 2012/13 bis 2015/16,angegeben sind jeweils der erste <strong>und</strong> der letzte Ferientag.Schuljahr 2012/13Herbstferien: Montag, 01. Okt. 2012 bis Freitag, 12. Okt. 2012Weihnachtsferien: Freitag, 21. Dez. 2012 bis Freitag, 04. Jan. 2013Halbjahrespause: Freitag, 01. Febr. 2013Frühjahrsferien: Montag, 4. März 2013 bis Freitag, 15. März 2013Pfingstferien: Donnerstag, 2. Mai 2013 bis Freitag, 10. Mai 2013Sommerferien: Donnerstag, 20. Juni 2013 bis Mittwoch, 31. Juli 2013Schuljahr 2013/14Herbstferien: Montag, 30. Sept. 2013 bis Freitag, 11. Okt. 2013Weihnachtsferien: Donnerstag, 19. Dez. 2013 bis Freitag, 03. Jan. 2014Halbjahrespause: Freitag, 31. Jan. 2014Frühjahrsferien: Montag, 03. März 2014 bis Freitag, 14. März 2014Pfingstferien: Montag, 28. April 2014 bis Freitag, 02. Mai 2014Brückentag: Freitag, 30. Mai 2014Sommerferien: Donnerstag, 10. Juli 2014 bis Mittwoch, 20. Aug. 2014Schuljahr 2014/15Herbstferien: Montag,13. Okt. 2014 bis Freitag, 24. Okt. 2014Weihnachtsferien: Donnerstag, 22. Dez. 2014 bis Freitag, 06. Jan. 2015Halbjahrespause: Freitag, 30. Jan. 2015Frühjahrsferien: Montag, 02. März 2015 bis Freitag, 13. März 2015Pfingstferien: Montag, 11. Mai 2015 bis Freitag, 15. Mai 2015Sommerferien: Donnerstag 16. Juli 2015 bis Mittwoch, 26. Aug. 2015Schuljahr 2015/16Herbstferien: Montag, 19. Okt. 2015 bis Freitag, 30. Okt. 2015Weihnachtsferien: Donnerstag, 21. Dez. 2015 bis Freitag, 01. Jan. 2016Halbjahrespause: Freitag, 29. Jan. 2016Frühjahrsferien: Montag, 07. März 2016 bis Freitag, 18. März 2016Pfingstferien: Montag, 17. Mai 2016 bis Freitag, 20. Mai 2016Brückentag: Freitag, 06. Mai 2016Sommerferien: Donnerstag, 21. Juli 2016 bis Mittwoch, 31. Aug. 2016E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 299


05 M a t e r i a lwww.hamburg.de/elternratgeberAusgabe 2012100 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2

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