13.07.2015 Aufrufe

Ergaenzende Bedingungen zur NAV 01.02 - Stadtwerke Rotenburg

Ergaenzende Bedingungen zur NAV 01.02 - Stadtwerke Rotenburg

Ergaenzende Bedingungen zur NAV 01.02 - Stadtwerke Rotenburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

5.3. Für vergebliche Wege im Wiederholungsfall bei Inbetriebsetzung bzw. Nachprüfung wird demAnschlussnehmer/Anschlussnutzer ein Betrag nach dem jeweils gültigen Preisblatt der SR berechnet.6. Beschädigungen der Anlagen6.1. Die Netzanschlüsse sowie Mess- und Steuereinrichtungen werden auf Kosten von SR unterhalten,soweit die Unterhaltungskosten nicht durch den Anschlussnehmer verursacht sind.Kosten durch Beschädigungen werden dem Kunden bzw. Anschlussnehmer nach dem tatsächlichenAufwand berechnet.6.2. Unbeschadet von Ziffer 6.1 werden dem Anschlussnehmer Kosten für das Auswechseln defekterHausanschlusssicherungen nach dem jeweils gültigen Preisblatt der SR berechnet.7. Nachprüfung von Mess- und Steuereinrichtungen7.1. Wird bei einer vom Anschlussnehmer/Anschlussnutzer oder Lieferanten (Auftraggeber) verlangtenNachprüfung einer Mess- und Steuereinrichtung festgestellt, dass die Abweichung innerhalb dergesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen liegt, werden dem Auftraggeber hierfür die im jeweils gültigenPreisblatt der SR ausgewiesenen Preise berechnet.7.2. Die vom Auftraggeber für die Nachprüfung der Messeinrichtung zu erstattenden Kosten ergeben sichaus der Kostenordnung für die Beglaubigung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oderWärme (Beglaubigungskostenordnung) vom 9. Januar 1989 in der jeweils geltenden Fassung zuzüglichder Kosten für Verpackung und Transport sowie der Kosten für den Ein- und Ausbau gemäß Ziffer 7.1.8. Fälligkeit8.1. Rechnungen und Abschläge werden zu dem auf der Zahlungsaufforderung genannten Zeitpunkt fällig,frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung.8.2. Der BKZ wird zugleich mit den Netzanschlusskosten nach Fertigstellung des Netzanschlusses fällig.Bei größeren Objekten kann SR Abschlagszahlungen auf den BKZ entsprechend dem Baufortschrittder örtlichen Verteilungsanlagen verlangen.8.3. Die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage kann von der vollständigen Bezahlung des BKZ und derNetzanschlusskosten abhängig gemacht werden.9. Zahlungsverzug, Unterbrechung/Wiederherstellung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung9.1. Bei Überweisung durch Bank oder Zahlung durch Scheck gilt als Tag der Zahlung der Tag, an dem SRüber den gutgeschriebenen Betrag verfügen kann. Bei verspäteter Zahlung stehen SR Verzugszinsen inder gesetzlichen Höhe zu (<strong>zur</strong>zeit 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB).9.2. Für jede Anmahnung fälliger Rechnungen werden dem Anschlussnehmer bzw. AnschlussnutzerMahnkosten entsprechend dem jeweils gültigen Preisblatt der SR berechnet. Zuzüglich sindVerzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen.9.3. Die Unterbrechung des Netzanschlusses bzw. der Anschlussnutzung sowie die Aufhebung derUnterbrechung und die Wiederherstellung des Anschlusses bzw. der Anschlussnutzung werden nachAufwand berechnet, mindestens die im jeweils gültigen Preisblatt der SR ausgewiesenen Preise.10. Technische AnschlussbedingungenEs gelten die „Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz“. Dervollständige Wortlaut der Technischen Anschlussbedingungen liegt allen bei SR eingetragenenElektroinstallateuren vor. Er ist ferner im Internet unter www.stadtwerke-rotenburg.de abrufbar.11. DatenverarbeitungZur Erfüllung der Verpflichtungen von SR ist es notwendig, personenbezogene Daten zu speichern und zuverarbeiten. Hierbei werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!