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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

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Im 4.1.2Tabelle 7:BagatellmassenströmeSchadstoffeBagatellmassenstromkg/hArsen und seine Verbindungen, angegeben als As 0,0025Benzo(a)pyren * (als Leitkomponente fürPolyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe)0,0025Benzol 0,05Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb 0,025Cadmium und seine Verbindungen, angegebenals CdFluorwasserstoff und gasförmige anorganischeFluorverbindungen, angegeben als F0,00250,15Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni 0,025Quecksilber und seine Verbindungen, angegebenals HgSchwefeloxide (Schwefeldioxid undSchwefeltrioxid), angegeben als SO 2Staub (ohne Berücksichtigung derStaubinhaltsstoffe)Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid undStickstoffdioxid), angegeben als NO 2Tetrachlorethen 2,5Thallium und seine Verbindungen, angegeben alsTl200,00251200,00254.6.1.2 Ermittlung im ÜberwachungsverfahrenZur Ermittlung der Gesamtbelastung im Überwachungsverfahren ist wie bei der Ermittlung derVorbelastung im Genehmigungsverfahren (s. Nummer 4.6.2) vorzugehen. KommenAnordnungen gegenüber mehreren Emittenten in Betracht, sind die von diesen verursachtenAnteile an den Immissionen zu ermitteln, soweit dies zur sachgerechten Ermessensausübungerforderlich ist. Dabei sind neben der Messung der Immissionen auch die für die Ausbreitungbedeutsamen meteorologischen Faktoren gleichzeitig zu ermitteln. Die Sektoren derWindrichtung sowie die Lage der Messstellen und der Aufpunkte sind so zu wählen, dass diegemessenen bzw. gerechneten Immissionen den einzelnen Emittenten zugeordnet werdenkönnen.4.6.2 Ermittlung der Vorbelastung4.6.2.1 Kriterien für die Notwendigkeit der Ermittlung der VorbelastungDie Ermittlung der Vorbelastung durch gesonderte Messungen ist mit Zustimmung derzuständigen Behörde nicht erforderlich, wenn nach Auswertung der Ergebnisse vonMessstationen aus den Immissionsmessnetzen der Länder und nach Abschätzung oderErmittlung der Zusatzbelastung oder auf Grund sonstiger Erkenntnisse festgestellt wird, dassdie Immissionswerte für den jeweiligen Schadstoff am Ort der höchsten Belastung nachInbetriebnahme der Anlage eingehalten sein werden.* Der Bagatellmassenstrom für diesen Schadstoff kommt erst zur Anwendung, wenn in Nummer 4 ein Immissionswert für PolyzyklischeAromatische Kohlenwasserstoffe festgelegt wird. Dies ist spätestens dann der Fall, wenn nach Nummer 4.2.1 Absatz 2 einentsprechender Immissionswert gilt.Version 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 17

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