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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ...

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Im 4.1.2FCKW zuzuführen; im zuletzt genannten Fall ist die gleichwertige Zerstörungseffizienz derzuständigen Fachbehörde nachzuweisen.FLUORCHLORKOHLENWASSERSTOFFEDie Emissionen an FCKW im Abgas der FCKW–Rückgewinnung dürfen den Massenstrom10 g/h und die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten; die Möglichkeiten, dieEmissionen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern,sind auszuschöpfen.KONTINUIERLICHE MESSUNGENDie Massenkonzentration der Emissionen an FCKW im Abgas ist kontinuierlich zu ermittelnoder es ist durch andere, fortlaufende Prüfungen der Wirksamkeit derAbgasreinigungseinrichtung nachzuweisen, dass die festgelegte Emissionsbegrenzung nichtüberschritten wird.ALTANLAGENFLUORCHLORKOHLENWASSERSTOFFEBei Altanlagen dürfen die Emissionen an FCKW im Abgas der FCKW–Rückgewinnung denMassenstrom 25 g/h und die Massenkonzentration 50 mg/m³ nicht überschreiten; dieMöglichkeiten, die Emissionen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmenweiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.5.4.8.12–14 Anlagen der Nummer 8.12 bis 8.14: Abfallläger5.4.8.12.1 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auf die die Vorschriften desKreislaufwirtschafts– und Abfallgesetzes Anwendung finden5.4.8.13.1 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen5.4.8.14.1 Anlagen zur Lagerung von Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts – undAbfallgesetzes Anwendung finden und in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oderVerwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werdenBAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGENAnlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Schadstoffe nicht in den Boden und dasGrundwasser eindringen können. Der Zutritt von Wasser ist zur Verhinderung vonAuswaschungen von Schadstoffen oder der Entstehung von organischen Emissionen durchUmsetzungsprozesse zu minimieren (z.B. durch Abdeckung oder Überdachung).5.4.9 Lagerung, Be– und Entladung von Stoffen und Zubereitungen5.4.9.2 Anlagen der Nummer 9.2:Anlagen zur Lagerung von brennbaren FlüssigkeitenORGANISCHE STOFFEBei mineralölhaltigen Produkten mit einem Dampfdruck von weniger als 1,3 kPa bei 293,15 Kgilt für organische Stoffe in Nummer 5.2.5 Satz 1 der Massenstrom 3 kg/h und fürkontinuierliche Messungen nach Nummer 5.3.3.2 Absatz 6 im 2. Spiegelstrich der Massenstrom3 kg/h. Für Gasöle mit der Kennzeichnung R 40 sowie für Dieselkraftstoff nach DIN EN 590(Ausgabe Februar 2000), Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998) und gleichartigeProdukte finden die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die Emissionen an organischenStoffen der Klasse I keine Anwendung.GASFÖRMIGE EMISSIONENSofern sicherheitstechnische Aspekte nicht entgegenstehen und die brennbaren Flüssigkeitennicht die in Nummer 5.2.6 Buchstaben b) bis d) genannten Merkmale sowie nicht ein Siedeendevon 150 °C oder weniger aufweisen, können abweichend von Nummer 5.2.6.3 bei Flanschenmit Dichtleiste bis zu einem maximalen Nenndruck von 2,5 MPa auch nicht technisch dichteWeichstoffdichtungen entsprechend Richtlinie VDI 2440 (Ausgabe November 2000) eingesetztwerden.Version 01/2003Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 97

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