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miliz - Österreichs Bundesheer

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MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 4ausbildungDienstvorschriftenDVBH (zE)„Materialerhaltungim ÖBH“VersNr. 7610-04009-0705Die neue DVBH (zur Erprobung) enthält dieVorgaben und Grundlagen für die Materialerhaltungsoweit sie zum Zeitpunkt der Genehmigungverfügt waren. Diese wurden nur insoweiteingearbeitet, als dies für das Allgemeinverständnisnotwendig ist.Insbesondere werden die Aufbau- und Ablauf -organisation der Materialerhaltung im Bun -des heer im Frieden und im Einsatz angeordnet,unter Beifügung von Rechengrundlagenund eines umfangreichen Beilagenteiles.Die DVBH (zE) ist für alle eingeführten Versorgungsgütermit Ausnahme des luftfahrtspezifischenMaterials anzuwenden.Bedarfsträger sind insbesondere das technischePersonal sowie die Kommandanten biseinschließlich Einheitsebene.DVBH (zE)„Einsatz im gebirgigenGelände“VersNr. 7610-11170-0805Die neue DVBH (zur Erprobung) beschreibt dieBesonderheiten des Einsatzes im gebirgigenGelände, die sich insbesondere auf Grund derklimatischen und geografischen Bedingungenergeben. Sie ist sinngemäß auch auf jene Geländeteileim Flach- und Hügelland, die gebirgs -ähnlichen Charakter aufweisen, anzuwenden.Da der Einsatz im gebirgigen Gelände zumeisteinen infanteristischen Einsatz erfordert, istdiese DVBH (zE) in erster Linie für die infanteristischenKampftruppen bestimmt, aber im Sinnedes Kampfes der verbundnen Waffen auchfür andere Waffengattungen bestimmend.Die für einen solchen Einsatz enthaltenenHandlungsanweisungen reichen von der EbeneBrigade bis einschließlich Zug, ohne diese jedochgetrennt zu behandeln.DVBH„Der Feldkabelbau und derFeldkabeltrupp“VersNr. 7610-04012-0905Die DVBH beschreibt das für den Bau vonFeldkabelleitungen erforderliche Gerät, die Artund Weise der Bauausführung sowie die damitim Zusammenhang stehenden Sicherheitsbestimmungen.Sie enthält des Weiteren dieRichtlinien für die Ausbildung und Führung desFeldkabeltrupps.Bedarfsträger sind insbesondere die Kommandantendes Feldkabeltrupps sowie jeneKommandanten in deren Verband, Einheitoder Teileinheit sich Feldkabeltrupps befinden.Diese Neuauflage ersetzt die Ausbildungsvorschriftfür den Fernmeldedienst (AVFM) „DerFernsprechdienst Teil B Fernsprechbau: DerFeldkabelbau“ mit der VersNr. 7610-15002-01-0770 sowie das MBlBH der FMTS „Befehlsgebungund Aufgaben des Feldkabeltruppkommandanten“mit derMBlNr. Fe-3201.2.DVBH„Panzererkennungsdienstund Eigenfeuer -vermeidung“ – FaltkarteVersNr. 7610-04010-0705Die vierzehnseitige Faltkarte enthält die Abbildungender im <strong>Bundesheer</strong> eingeführten GepanzertenKampf- und Gefechtsfahrzeuge(GKGF) sowie deren Charakteristika.Sie dient als Ausbildungsmittel im Rahmen derPanzerabwehr aller Truppen, um die eigenenGKGF einwandfrei identifizieren zu können.Zusätzlich wurden noch jene Maßnahmen aufgenommen,die von Kommandanten und Soldatenwahrzunehmen sind, um durch das eigeneFeuer Verluste eigener Kräfte vermeidenzu können.Die Faltkarte ist entsprechend dem jeweils gegebenenBedarf auf dem Versorgungswegeanzufordern.Diese Neuauflage ersetzt den als Faltkarte herausgegebenenDBBH „PanzererkennungsdienstTeil I, Gepanzerte Kampf- und Gefechtsfahrzeugedes ÖBH“ mit der VersNr.7610-10220-01-0401.DVBH„Führungsbegriffe“VersNr. 7610-040004-1105Die DVBH enthält in alphabetischer Anordnungdie Sammlung der bis zum Herausgabezeitpunktfestgelegten Führungsbegriffe füreine einheitliche Terminologie im <strong>Bundesheer</strong>unter Berücksichtigung des geltenden Aufgabenspektrums.Jene Begriffe aus der DVBH „Militärische Begriffe“,die derzeit nicht als Führungsbegriffefestgelegt wurden aber weiterhin Gültigkeitbesitzen, sind in der Beilage zusammengefasst.Diese DVBH ersetzt die bisher verwendeteDVBH „Militärische Begriffe“ mit der VersNr.7610-04001-0491.Neu!Fachterminologie –Militärische Begriffe:„Militärlexikon“Intranet des <strong>Bundesheer</strong>esDas Militärlexikon stellt eine Sammlung vongesicherten, definierten militärischen Begriffendar und bildet somit eine wesentlicheGrundlage für eine unmissverständliche, klare,mündliche und schriftliche Kommunikation,die im <strong>Bundesheer</strong> selbst sowie im internationalenAufgabenspektrum des <strong>Bundesheer</strong>eszur Erreichung der Interoperabilität im Rahmender bilateralen und multinationalen VerpflichtungenVerwendung findet.Beginnend mit Februar 2006 steht im Intranetdes <strong>Bundesheer</strong>es das Militärlexikon, befülltmit Begriffen (auch den Führungsbegriffen)aus verschiedenen Teilbereichen, zur Verfügung.Es unterliegt einer ständigen Ergänzung undErweiterung durch die Aufnahme weitererfreigegebener Begriffe. Auf Grund der dadurchbedingten laufenden Zunahme des Umfangesund des ständigen Veränderungsdienstesbleibt die Bereitstellung ausschließlich auf dasIntranet beschränkt.Im Intranet des <strong>Bundesheer</strong>es stehen• alle oben angeführten DVBH über den Link„Vorschriften-Online“, zusätzlich zur gedru -ckten Ausgabe, sowie• das Militärlexikon über den Link „Terminologiezum Download zur Verfügung.ADir Obstlt Hans Bundschuh, FGG7/Vor4MILIZ info 2/2006


MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 6informationFreiwillige MeldungEine freiwillige Meldung zu Milizübungen istunwiderruflich.Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistungvon Milizübungen gemeldet haben, sind vonder Absicht, sie zu Milizübungen heranzuziehen,vom Militärkommando• innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassungaus dem Grundwehrdienst oder• sofern die freiwillige Meldung erst nach derEntlassung aus dem Grundwehrdienst abgegebenwurde, innerhalb eines Jahres nachAbgabe der freiwilligen Meldungzu verständigen.Verpflichtung mitAuswahlbescheidWehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zur Leistungvon Milizübungen gemeldet haben, jedocheine vorbereitende Milizausbildung währenddes Grundwehrdienstes erfolgreich absolvierthaben, dürfen zur Leistung von Milizübungenverpflichtet werden, sofern die notwendigenFunktionen nicht ausreichend mitsolchen Wehrpflichtigen besetzt werden können,die Milizübungen auf Grund freiwilligerMeldung zu leisten haben.Die Wehrpflichtigen sind hierbei binnen zweiJahren nach ihrer Entlassung aus demGrundwehrdienst mit Auswahlbescheid nachden jeweiligen militärischen Bedürfnissen undunter Bedachtnahme auf ihre persönlichenVerhältnisse auszuwählen. Zuständige Behördeist hierfür das Militärkommando.Im Falle einer Berufung gegen den Auswahlbescheidist vor einer abweisenden Entscheidungauf Verlangen des Wehrpflichtigen eineStellungnahme der <strong>Bundesheer</strong>-Beschwerdekommissioneinzuholen.Verpflichtung vonGesetzes wegenAuf jeden Fall sind zur Leistung von Milizübungenverpflichtet• Offiziere des Milizstandes und• sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, diea) dem <strong>Bundesheer</strong> auf Grund eines Dienstverhältnissesangehört haben oderb) einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistethaben.Bereits geleistete Kader- oder Truppen -übungs tagen vor Ausscheiden aus demDienstverhältnis oder dem Wehrdienst alsZeitsoldat werden auf die Dauer der gesamtenMilizübungspflicht angerechnet.Dauer derHeranziehbarkeitAuf Grund eines rechtskräftigen Auswahlbescheidesoder von Gesetzes wegen dürfen dieWehrpflichtigen zu Milizübungen bis zur Vollendungdes 50. Lebensjahres herangezogenwerden. Für die Heranziehung auf Grund freiwilligerMeldung besteht keine Begrenzungnach dem Lebensalter, das heißt sie ist biszum Ende der Wehrpflicht möglich. Diese endetfür Offiziere, Unteroffiziere und Spezialkräfteauf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens,des Seelsorgedienstes und derFremdsprachen mit Ablauf des Jahres, indem sie das 65. Lebensjahr vollenden, für alleübrigen Wehrpflichtigen mit Vollendung des50. Lebensjahres.VorbereitendeMilizausbildungWehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignungund des voraussichtlichen militärischen Bedarfesfür die Heranbildung zu einer Funktionin der Einsatzorganisation in Betracht kommen,sind vom Einheitskommandanten odervon dem diesem gleichgestellten Kommandantenwährend des Grundwehrdienstes zueiner vorbereitenden Milizausbildung einzuteilen.Wehrpflichtige, die sich freiwillig zurLeistung von Milizübungen gemeldet haben,sind dabei im Falle ihrer Eignung vorzugsweisezu berücksichtigen.Die vorbereitende Milizausbildung erstrecktsich ab 1. Jänner 2006 auf alle in Frage kommendenEinsatzfunktionen und weicht in dieserHinsicht von der bisher bestehenden vorbereitendenKaderausbildung ab, die nur aufKaderfunktionen in der Einsatzorganisationausgerichtet war.AbschließendeFeststellungGrundsätzlich ist festzustellen, dass in Österreichauch künftig an der allgemeinen Wehrpflichtfür Männer festgehalten wird und imFalle eines Einsatzes alle wehrpflichtigen Soldatenzwangsweise zur Wehrdienstleistungherangezogen werden können.Nur der Auslandseinsatz erfolgt auf Grund dergeltenden Rechtslage ausschließlich durch Soldaten,die sich dazu freiwillig gemeldet haben.Im Wesentlichen verfolgt die gegenwärtigeReform des <strong>Bundesheer</strong>es im Bereich derPersonalgewinnung die Verstärkung des Freiwilligenprinzipsund damit einhergehend einebessere Qualifizierung der Soldaten auf allenEbenen zur Bewältigung anspruchsvoller InundAuslandsaufgaben.Mag. Christoph Ulrich, ELegBerufsethischesFortbildungsseminar 2006„Heldentumgestern, heuteund morgen“Das Seminar befasst sich mit der Aufarbeitungdes Heldentums beginnend mitdem Alten Testament (David und Goliath)über die Antike (Ilias und Odyssee) unddas Mittelalter (Nibelungenlied) bis in dieheutige Zeit (Helden des 9/11).Nach dieser geschichtlichen Perspektivewerden „Bruchlinien“ als scheinbareWidersprüche wie „Held der Niederlage“oder „Held und Demokratie“ behandelt.Als Höhepunkt werden im Rahmen einerPodiumsdiskussion die Relevanz des Hel -denthemas für die Streitkräfte Europasvon heute und morgen aufgearbeitet.Kursschlüssel:UM2Seminardauer:Mo 23. bis Mi 25. Oktober 2006Vorgesehene Teilnehmer:Offiziere und Unteroffiziere desPräsenz- und Milizstandes.Kursführende Dienststelle:HeeresunteroffiziersakademieForstbergstraße 204470 EnnsSeminarleiter:MjrdhmfD Mag. Andreas KastbergerTelefon:07221/700 - 5311 oder 5312 DWAnmerkung:Die Kursanmeldung hat für Wehrpflichtigedes Milizstandes beim mobverantwortlichenKommando zu erfolgen.Die Redaktion6MILIZ info 2/2006


MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 7Schwer -arbeitspensioninformationÜberblickIn der Miliz Info, Nr. 1/2005 haben wir einenÜberblick über die Bestimmungen der Pensionsharmonisierungund deren Auswirkungenauf Präsenzdienstzeiten gegeben. Dabeiwurde auch über die Schwerarbeitspensioninformiert, welche durch Verordnung nochnäher zu bestimmen war.Nunmehr liegt die Schwerarbeitsverordnungfür ASVG-, BSVG- und GSVG-Versicherteund eine daran anknüpfende Verordnung fürBeamte vor. Die gesetzlichen Voraussetzungenfür die Inanspruchnahme der Schwerarbeitspensionwurden gegenüber jener in derDarstellung in der Miliz Info, Nr. 1/2005 geändert.Schwerarbeiterregelunggemäß § 607 Abs. 14 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz(ASVG).Im Zuge der Pensionsreform 2003 wurdeeine völlig neue Pensionsvariante für langzeitversicherteMänner und Frauen geschaffen,nämlich die so genannte Schwerarbeiterregelung.Diese Schwerarbeiterregelung der Pensionsreform2003 ist als Übergangsbestimmungnormiert und gilt nur für Frauen, welchenach dem 31. Dezember 1951 und vordem 1. Jänner 1964, und für Männer, welchenach dem 31. Dezember 1946 und vor dem1. Jänner 1959 geboren wurden.Demnach können nach Auslaufen derHa cklerregelung Frauen bei Vorliegen von40 Beitragsjahren – frühestens ab dem55. Lebensjahr – und Männer bei Vorliegenvon 45 Beitragsjahren – frühestens ab dem60. Lebensjahr – die Pension antreten, wennsie mehr als die Hälfte ihrer Beitragsmonateauf Grund von Tätigkeiten unter körperlichoder psychisch besonders belastenden Bedingungenerworben haben.Des Weiteren sieht der § 607 Abs. 14 ASVGab dem Jahr 2008 Abschläge im Ausmaßvon 4,2 Prozent pro Jahr des früheren Pensionsantrittesvor, bemessen bis zum Frühpensionsalternach langer Versicherungsdauerund nicht – wie sonst – bis zum Regelpensionsalter.Schwerar -beiterregelunggemäß § 4 Abs. 3Allgemeines Pensions -gesetz (APG).Durch die Regelungen zurPensionsharmonisierung, welche mit 1. Jänner2005 in Kraft getreten ist, kam es zu einerneuen Schwerarbeiterregelung im AllgemeinenPensionsgesetz (APG). Die Übergangsbestimmungendes § 607 Abs. 14 ASVG bleibendennoch bestehen, kommen jedoch praktischnur für Frauen bis zur Angleichung des Pensionsantrittsaltersan jenes der Männer in Betracht,da diese Schwerarbeiterregelung einenPensionsantritt für Frauen bereits mit dem 55.Lebensjahr ermöglicht.Das Dauerrecht im APG ermöglicht nunmehreinen Pensionsantritt mit Vollendung des60. Lebensjahres nach der Schwerarbeiterregelung,wenn ein/e Versicherte/r 45 Versicherungsjahre,gerechnet ab dem 15. Lebensjahrzurückgelegt hat. Beamte müssen 42Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit erbringen,da für diese Personengruppe erst abdem 18. Lebensjahr diese Gesamtdienstzeitangerechnet wird.Die in der Miliz Info, Nr. 1/2005 dargestelltenVoraussetzungen für die Inanspruchnahmeder Schwerarbeitspension hat der Gesetzgeberdahingehend geändert, dass anstatt dergesamten Erwerbslaufbahn nur Schwerarbeitszeitender letzten 20 Jahre vor Pensionsantrittausschlaggebend sind. Dies sollden Nachweis der einschlägigen Tätigkeitenerleichtern.Tätigkeiten der Schwerarbeit in der erstenHälfte des Erwerbslebens ermöglichen daherkeinen früheren Pensionsantritt nach derSchwerarbeiterregelung. Weiters müssen fürdie Inanspruchnahme der Schwerarbeiterregelungnicht wie durch die Pensionsharmonisierungfestgelegt 15 Jahre sondern nur 10Jahre Schwerarbeit vorliegen. Bei Erfüllungdieser Voraussetzungen kommt ein privilegierterLeistungsabschlag von 1,8 Prozent proJahr zur Anwendung, anstatt wie im Pensionskorridorab dem 62. Lebensjahr ohneSchwerarbeit von 4,2 Prozent.GegenüberstellungWesentlicher Unterschied zwischen den beidendargestellten Schwerarbeiterregelungen ist,dass bei jener nach dem § 607 Abs. 14 ASVGauf das Vorliegen von Beitragszeiten (40 bzw.45 Jahren) abgestellt wird. Dabei werden wiebei der Hacklerregelung und der vorzeitigenAlterspension bei langer VersicherungsdauerErsatzzeiten nur in einem begrenzten Ausmaßals Beitragszeiten gewertet. Bei Präsenzdienstzeitensind dies beispielsweise 30 Monate.Die Erfüllung der Voraussetzung für die Inanspruchnahmedieser Regelung ist somit wesentlichschwieriger als bei der Schwerarbeiterregelungnach dem APG.Die Bestimmung des APG fordert nämlich 45Versicherungsjahre, darunter fallen beispielsweisePräsenzdienstzeiten in uneingeschränktemAusmaß, Zeiten der Arbeitslosigkeit, derKindererziehung oder des Krankengeldbezuges.Für Frauen ist die Bestimmung des APG insofernungünstiger, als dass sie dadurch einenPensionsantritt nicht schon ab dem 55. Lebensjahrermöglicht bekommen sondern wieMänner erst ab dem 60. Lebensjahr.SchwerarbeitDie Bundesministerin für soziale Sicherheit,Generationen und Konsumentenschutz hatunter Berücksichtigung von berufskundlichenund arbeitsmedizinischen Gutachten sowienach Anhörung der gesetzlichen, beruflichenInteressenvertretungen und unter Bedachtnahmeauf die Liste der Berufskrankheiten mitVerordnung festzustellen, unter welchen psychischoder physisch besonders belastendenArbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.Fortsetzung Seite 8!MILIZ info 2/2006 7


MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 8informationIn der Arbeitswissenschaft gibt es für den Begriff„Schwerarbeit“ keine allgemein gültigeDefinition, es wird daher in der Verordnung andie Regelungen des Nachtschwerarbeitsgesetzes(NSchG) angeknüpft. Folgende Tätigkeitengelten als Schwerarbeit:UnregelmäßigeNachtarbeitNach § 1 Abs. 1 Z 1 Schwerarbeitsverordnunggelten Tätigkeiten als besonders belastend,wenn sie im Schicht- oder Wechseldienst erbrachtwerden, und zwar während der Nachtstundenin einem Umfang von mindestenssechs Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.Ein Kalendermonat wird als Schwerarbeitsmonatgewertet, wenn eine solche Tätigkeit anmindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonatgeleistet wird. Überwiegende Arbeitsbereitschaftfällt nicht unter diesen Tatbestand.Regelmäßige Tätigkeitenunter Hitze und KälteUnter § 1 Abs. 1 Z 2 der Verordnung fallen Tätigkeiten,welche regelmäßig unter Hitze oderKälte verrichtet werden.Hitze liegt demnach bei einem durch Arbeitsvorgängebei durchschnittlicher Außentemperaturverursachten Klimazustand vor, der einerBelastung durch Arbeit während des überwiegendenTeiles der Arbeitszeit bei 30 Grad Celsiusund 50 Prozent relativer Luftfeuchtigkeitbei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m proSekunde wirkungsgleich oder ihr gegenüberungünstiger ist.Kälte im Sinne des NSchG liegt bei überwiegendemAufenthalt in begehbaren Kühlräumenvor, wenn die Raumtemperatur niedrigerals minus 21 Grad Celsius ist oder wenn derArbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischensolchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumenerfordert.Ausschlaggebend für Schwerarbeit ist hiebeider Einfluss der Arbeitsvorgänge. Arbeiten imFreien während der Sommermonate fallen daherohne weitere Belastungen nicht unter dieseBestimmung. Unter dem überwiegendenTeil der Arbeitszeit ist mindestens die Hälfteder Gesamtarbeitszeit zu verstehen.Tätigkeiten unterchemischen und physikalischenEinflüssenGemäß § 1 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 2der Verordnung sind chemische und physikalischeEinflüsse dann als besonders belastend zuqualifizieren, wenn sie eine Minderung der Erwerbsfähigkeitvon mindestens 10 Prozentzur Folge haben.Dies bedeutet, dass sowohl die gesundheitsgefährdendeEinwirkung von Erschütterungenals auch das Tragen von Atem- bzw. Tauchgerätenund das gesundheitsschädliche Einwirkenvon inhalativen Stoffen Berücksichtigungfinden.Schwerekörperliche ArbeitGemäß § 1 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 3der Verordnung liegt schwere körperliche Arbeitdann vor, wenn bei einer achtstündigenArbeitszeit mindestens 2.000 Arbeitskalorienvon Männern und 1.400 Arbeitskalorien vonFrauen verbraucht werden.Folgende Tätigkeiten überschreiten beispielsweisediesen Arbeitsenergieumsatz:• Errichten von Kellerwänden, Auftragen vonBitumen im Wohnhausbau,• allgemeine Hilfsarbeiten auf einer mittelgroßenBaustelle,• Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaftsowie• allgemeine Hilfstätigkeiten in Küchen.Pflege von erkranktenund behindertenMenschen mit besonderemBehandlungs- und/oder Pflegebedarf§ 1 Abs. 1 Z 5 erfasst die Hospiz- oder palliativmedizinischePflege von Schwerstkrankenund die Betreuung von Pfleglingen mit einemPflegebedarf zumindest der Stufe 4 nach demBundespflegegeldgesetz.Tätigkeitenvon Menschen mit einerMinderung von mindes -tens achtzig Prozent derErwerbsfähigkeitSchwerstbehindert im Sinne dieser Bestimmungsind Personen, die Anspruch auf Pflegegeldzumindest in der Höhe der Stufe 3 nachden Pflegegeldgesetzen haben beziehungsweiseeine Minderung der Erwerbsfähigkeitvon mindestens achtzig Prozent nach dem Behinderteneinstellungsgesetzaufzuweisen.Schwerarbeits -verordnung für BeamteFür Beamte hat gemäß § 15b des Beamtendienstrechtsgesetzes1979 die Bundesregierungfestzulegen, unter welchen psychischoder physisch besonders belastenden ArbeitsbedingungenSchwerarbeit vorliegt.Die Schwerarbeitsverordnung für Beamte entsprichtweitgehend jener für ASVG, GSVG undBSVG versicherten Personen. Die Tatbeständeder Schwerarbeit wurden jedoch für Beamteum eine Tätigkeit erweitert.Gemäß § 1 Z 4 der Verordnung nach § 15bAbs. 2 B-DG gelten für Beamte auch Tätigkeitenmit erhöhter Gefährdung, bei denen einhohes Risiko für Leib und Leben im Einsatz besteht,als Schwerarbeit. Als solche gelten ausschließlichTätigkeiten von• Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,die zumindest die Hälfte ihrermonatlichen Dienstzeit im Außendienst verbringen,und von• Soldaten während eines Auslandseinsatzes,sofern der Anteil des Außendienstes im Rahmendes Auslandseinsatzes zumindest dieHälfte ihrer monatlichen Dienstzeit beansprucht.Diese Bestimmung gilt nur für Soldatenin einem Dienstverhältnis als Beamter.Als Schwerarbeitsmonat gilt ein Monat dann,wenn an mindestens 15 Kalendertagen eineoder mehrere Tätigkeiten der Schwerarbeitausgeübt werden.VollziehungAb dem Jahr 2007 haben alle Dienstgeber dieSchwerarbeitszeiten ihrer Dienstnehmer demzuständigen Krankenversicherungsträger zumelden. Für Beamte haben die Dienstbehördendie Schwerarbeitszeiten zu ermitteln.Schwerarbeitszeiten während eines Präsenzdiensteshat das BMLV dem jeweiligen Versicherungsträgerzu melden. Darunter fallenzum Beispiel Zeiten von Wehrpflichtigen desMilizstandes, die im Rahmen eines AssE/GRÜzum Schicht- oder Wechseldienst eingeteiltsind.Den Versicherten wurde das Recht eingeräumt,ihre Schwerarbeitszeiten auf Antragdrei Jahre vor Erreichung des frühest möglichenAnfallsalters für die Schwerarbeitspensionfeststellen zu lassen.Mag. Christiana Pohn-Hufnagl, Mkt8MILIZ info 2/2006


MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 9DisziplinarwesenDer folgende Beitrag gibt einen Überblick über dasDi s zi plinarverfahren und verweist auf wesentlicheBe stim mungen.informationEinleitungDas Disziplinarrecht bezweckt im <strong>Bundesheer</strong>die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebesund erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheitdienende Ordnungsfunktion.Durch eine Disziplinarstrafe soll der der DisziplinargewaltUnterworfene entweder an seinedienstlichen Pflichten gemahnt und angehaltenwerden, seine Pflichten künftig zuverlässigzu erfüllen, oder, wenn er schuldhaft in seinemDienstverhältnis untragbar geworden ist, imWege der Entlassung aus dem Dienstverhältnisentfernt werden (VwGH 90/09/0070).Im Bereich des <strong>Bundesheer</strong>es gibt es zwei verschiedeneDisziplinarrechtsregime, nämlich das• Disziplinarrecht für Soldaten,welches gemäß Heeresdisziplinargesetz2002 für alle Soldaten im Präsenzstand,Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes,die einen höheren Dienstgrad als Rekrutführen sowie für Berufssoldaten des RuhestandesAnwendung findet und das• Disziplinarrecht für „zivile“ Beamte,welches gemäß dem 8. Abschnitt des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 anzuwenden ist.Für zivile Bedienstete die dem Bund auf Grundeines privatrechtlichen Dienstverhältnisses angehören,gibt es kein Disziplinarrecht.Grundsätzlich ist bei Verfahren gegenSoldaten in• Kommandanten- und• Kommissionsverfahren sowie in• Disziplinarverfahren bei Einsätzenzu unterscheiden.Disziplinarbehörden nach dem Heeresdisziplinargesetz2002 sind:• die Einheitskommandanten und ihnenGleichgestellte (siehe § 12 HDG 2002),• die Disziplinarvorgesetzten(siehe § 13 HDG 2002),• die Kommission im Disziplinarverfahren als- Disziplinarkommission und- Disziplinaroberkommission sowie• die Einsatzstraforgane.Disziplinarvorgesetzter für Wehrpflichtige desMiliz- und Reservestandes ist der Militär -kommandant.AnwendungsbereichIm Kommandantenverfahren ist zu entscheidenüber Pflichtverletzungen von• Soldaten, die Präsenzdienst leisten,• Soldaten, die dem <strong>Bundesheer</strong> auf Grund einesDienstverhältnisses angehören, sofernkeine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlichist, und• Wehrpflichtigen des Miliz- undReservestandes.Zur Entscheidung über Pflichtverletzungenvon Soldaten sind zuständig• in erster Instanz- der Einheitskommandant für die Verhängungvon Verweis oder Geldbuße oder Ausgangsverbotbis zu sieben Tagen,- der Disziplinarvorgesetzte für alle Strafen,sofern sie Soldaten im Präsenzdienst betreffen,gegenüber Soldaten im Dienstverhältnisbis zur Geldbuße• in zweiter Instanz- der Disziplinarvorgesetzte oder,- sofern dieses Organ in erster Instanz entschiedenhat, dessen nächst höherer Vorgesetzter.Für Wehrpflichtige des Miliz- oder Reserve -standes sind zuständig:• in erster Instanz der Disziplinarvorgesetzteund• in zweiter Instanz dessennächst höherer Vorgesetzte.Liegen die Voraussetzungen für ein Kommandantenverfahrennicht vor, hat der Disziplinarvorgesetztegegen Soldaten im Dienstverhältnisoder Soldaten im Ruhestand eineDisziplinaranzeige zu erstatten.Im Kommissionsverfahren ist darüber hinausüber die Disziplinarstrafen• der Geldstrafe,• der Entlassung,• der Unfähigkeit zur Beförderung und derDegradierung sowie• des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnisfließenden Rechte und Ansprüchezu entscheiden.DisziplinarstrafenFür Soldaten, die den Grundwehrdienstleisten, kommen in Betracht:• der Verweis,• die Geldbuße,• das Ausgangsverbot und• die Unfähigkeit zur Beförderung und dieDegradierung.Für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienstleisten, sind• der Verweis,• die Geldbuße,• die Geldstrafe und• a) bei Soldaten, die dem <strong>Bundesheer</strong> aufGrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissesangehören, die Entlassung undb) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zurBeförderung und die Degradierungals Strafe vorgesehen.Für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandeskommt als Disziplinarstrafe die Degradierungin Betracht.Fortsetzung Seite 10!MILIZ info 2/2006 9


MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 10informationFür Berufssoldaten des Ruhestandes kann alsDisziplinarstrafe• der Verweis,• die Geldstrafe und• der Verlust aller aus dem Dienstverhältnisfließenden Rechte und Ansprücheverfügt werden.Während eines Einsatzes gemäß § 2 Abs. 1lit. a oder b WG 2001 oder bei unmittelbarerVorbereitung eines solchen Einsatzes kommendie Disziplinarstrafen• der Verweis,• die Geldbuße,• das Ausgangsverbot,• die Disziplinarhaft,• der Disziplinararrest und• die Unfähigkeit zur Beförderung und dieDegradierungfür alle Soldaten in betracht.In einem Einsatz kommt nur das Kommandantenverfahrenin Betracht, es kann dabei vonden friedensmäßigen Verfahrensbestimmungenabgewichen werden.Zur Überprüfung des Disziplinarverfahrens imEinsatz auf Antrag des Bestraften sind durchden Bundesminister für LandesverteidigungEinsatzstraforgane bestellt.Beurteilung vonVergehenBeim Verfahren ist zu beurteilen, ob einschlicht fehlerhaftes Verhalten vorliegt, welchesnicht disziplinär zu ahnden ist, oder obbereits ein schuldhaftes, vorwerfbares Verhaltengegeben ist.Des Weiteren ist im Einzelfall zu prüfen, ob aufGrund der jeweiligen Täterpersönlichkeit undim Hinblick auf die äußeren Begleiterscheinungendes jeweiligen Fehlverhaltens die Verhängungeiner Disziplinarstrafe erforderlich ist.Sowohl im Disziplinarrecht der „zivilen“ Beamtenals auch im Disziplinarrecht für Soldatengilt der Schuldgrundsatz – nur schuldhaftesHandeln kann Gegenstand einer disziplinärenAhndung sein. Schuldhaft handelt, wer seinePflichten wie Tun oder Unterlassen entwedervorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Es ist dahervon der jeweiligen Disziplinarbehördenachzuweisen, dass der jeweils Beschuldigtezumindest unter Außerachtlassung der gebotenenund zumutbaren Sorgfalt gegen die ihmauferlegten Pflichten verstoßen hat.Die Schuldform wie der Grad des Verschuldensist für die Schwere der Pflichtverletzung unddamit für die Bemessung der Strafe relevant.Keinesfalls reicht es aus, bereits allein aus derTatsache eines aufgetretenen Fehlers auf eineschuldhafte Vorgangsweise des Betreffendenzu schließen.FührungsblattJede rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe,welche auf Grundlage des Heeresdisziplinargesetzes2002 verhängt wurde, wird in einemFührungsblatt des Soldaten festgehalten. Esist durch die Disziplinarbehörde anzulegen,welche in letzter Instanz rechtskräftig entschiedenhat, unabhängig davon, ob das Disziplinarverfahrenschriftlich oder mündlichdurchgeführt wurde.Gerade wenn eine Disziplinarverfügung oderDisziplinarerkenntnis mündlich erlassen wurde,ist es besonders wichtig, dass das Führungsblattrichtig und vollständig ausgefülltwird, da es nach Abschluss des Verfahrens inder Regel die einzige schriftliche Aufzeichnungdarüber darstellt.Das Führungsblatt ist erst anzulegen, wenneine verhängte Disziplinarstrafe in Rechtskrafterwachsen ist, das heißt, wenn die Einbringungeines ordentlichen Rechtsmittels wie Einspruchoder Berufung nicht mehr möglich ist.Seit 1. Juli 2003 sind alle Führungsblätter andie Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesenmit einem entsprechenden Formblatt vorzulegen.Diese Maßnahme dient primär derstatistischen Erfassung der im <strong>Bundesheer</strong> gegenSoldaten durchgeführte Disziplinarverfahren.Damit ist es auch möglich, auftretendeFehler zu erkennen und diese durch geeigneteSchritte wie zum Beispiel durch Schulungenund Kurse der Straforgane abzustellen.FührungsbuchBei Vorliegen eines Führungsblattes ist einFührungsbuch anzulegen, wobei zu beachtenist, dass ein gemeinsames Führungsbuch fürUnteroffiziere, Chargen und Rekruten durchden Einheitskommandanten und getrennt davonein Führungsbuch für Offiziere vom Disziplinarvorgesetztenanzulegen ist.Die Ablage der Führungsblätter im Führungsbuchhat alphabetisch zu erfolgen, nachdemdie Blätter im Inhaltsverzeichnis chronologischaufsteigend mit Führungsblattnummer erfasstwurden. Dem Führungsblatt sind alle vorhandenenUnterlagen des Verfahrens beizuschließen.Das Führungsbuch ist in einem versperrbarenBehältnis aufzubewahren, um einen unbefugtenZugriff zu verhindern.Führungsblätter sind ein Jahr ab Rechtskraftbei Schuldspruch ohne Strafe, Verweis oderGeldbuße oder drei Jahre nach Rechtskraft beiAusgangsverbot und Geldstrafe zu vernichten.Bei den Disziplinarstrafen Degradierung undEntlassung wird das Führungsblatt nie vernichtet.Ein Führungsblatt darf in jedem Fallerst dann vernichtet werden, wenn die verhängteDisziplinarstrafe vollständig vollstrecktwurde. Dann ist das entsprechende Führungsblattaus dem Inhaltsverzeichnis leserlich zustreichen.ADir Alfred Proksch, DiszBW10MILIZ info 2/2006


MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 12informationAFDRU-EinsatzDas AFDRU-Personal ist in einem Personalpool zusammengefasstund wird bei einem AFDRU-Alarmtelefonisch vom Aufstellungsstab AFDRU der ABC-Abwehrschule verständigt.Da bei einem Katastropheneinsatz als limitierenderFaktor beinahe immer die Zeit angenommen werdenkann, ist bei der Verständigung nach einem AFDRU-Alarm unverzüglich die Einsatzbereitschaft zu erklären,eine lange Bedenkzeit kann die ABC-Abwehrschuledann nicht mehr gewähren. Kann ein verständigterAFDRU-Freiwilliger nicht am Einsatz teilnehmen,wird der Nächste aus dem Pool alarmiert.Nach der Alarmierung rückt der Freiwillige unverzüglichin die DABSCH-Kaserne ein. Der bis dahin arbeitsbereiteAufstellungsstab AFDRU administriertdie Einrückenden, stattet sie mit Bekleidung undAusrüstung aus und führt sie einer kurzen medizinischenUntersuchung zu, bei der die notwendigenImpfungen durchgeführt werden.Für eine vorbereitende Einsatzausbildung wie beifriedensunterstützenden Einsätzen bleibt bei AF-DRU-Einsätzen keine Zeit, da die Kräfte bei einemErdbebeneinsatz (USAR) spätestens acht bis zehnStunden nach Alarmierung abfliegen müssen.Der Aufstellungsstab AFDRU organisiert die Bereitstellung,Verpackung und Verladung des Gerätes.Aus diesem Grund werden die Bekleidung und diepersönliche Ausrüstung für ein AFDRU-Kontingentsowie der Großteil des AFDRU-Gerätes an der ABC-Abwehrschule gelagert und vorbereitet.Grundsätzlich wird Gerät, welches sich in der Ausstattungder ABC-Abwehrkompanien befindet, alsAFDRU-Gerät verwendet. Vereinzelt sind Ausrüstungsgegenständejedoch nur einmal im <strong>Bundesheer</strong>verfügbar, und befinden sich im AFDRU-Lagerder ABC-Abwehrschule. Diese betreibt die Wartungund Bereitstellung für den Einsatz. Zu diesen Gerätenzählen zum Beispiel das Kernbohrgerät oder die Umkehrosmoseanlagen.Ein AFDRU Kontingent wird erst bei Alarmierung zusammengestelltund nach den Vorgaben der Bundesregierungund des BMLV ausgerichtet. Nach dieserAlarmierungsweisung erstellt die ABC-Abwehrschuleden für den jeweiligen Einsatz erforderlichen Organisationsplan.Den Kontingentskommandanten stellt grundsätzlicheine der ABC-Abwehrkompanien. Er hat bei der Befüllungdes Kontingentes ein Mitspracherecht.Die Kontingentsstärken umfassten bei den letztenEinsätzen zwischen sechzig und hundert Soldaten.Die Einsatzdauer eines AFDRU-Einsatzes richtet sichnach den Erfordernissen im Einsatzgebiet, sie dauertzirka drei Wochen bei Rette- und Bergeeinsätzenund kann bis zu zwei Monate bei Wasseraufbereitungseinsätzendauern.Ein AFDRU-Kontingent setzte sich aus Soldaten derpräsenten ABC-Abwehrkompanien, aus ausgebildetenBerufssoldaten anderer Waffengattungen undaus Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandeszusammen.Mit dieser personellen Zusammensetzung von Berufssoldatenund Wehrpflichtigen des Milizstandes,die „zivile“ Kenntnisse und Fähigkeiten einbringenkönnen, wurde AFDRU zu einer „Erfolgsstory“ des<strong>Bundesheer</strong>es. Dies haben die vielen erfolgreichen,wenn auch schwierigen, AFDRU-Einsätze in der Vergangenheitbewiesen.AFDRU kam bis dato vor allem nach Erdbeben in urbanenGebieten und nach Überschwemmungen großenAusmaßes zum Einsatz. Es wurden Rette- undBergekräfte (USAR) oder Wasseraufbereitungselementein den Einsatz entsandt.Die letzten AFDRU-Einsätze waren:1997 ATHUM/POLENWasseraufbereitung nach Überschwemmung1999 ATHUM/ALBANIENWasseraufbereitung zur Flüchtlingsbetreuung1999 AFDRU/TÜRKEI 1USAR nach Erdbeben1999 ATHUM/TÜRKEIWasseraufbereitung nach Erdbeben1999 AFDRU/TAIWANUSAR nach Erdbeben1999 AFDRU/TÜRKEI 2USAR nach neuerlichem Erdbeben2000 ATHUM/MOSAMBIQUEWasseraufbereitung nach Überschwemmung2003 AFDRU/ALGERIENUSAR nach Erdbeben2003/2004 AFDRU/IRANUSAR nach Erdbeben2005 AFDRU/SRI LANKAWasseraufbereitung nach Tsunami2005 AFDRU/PAKISTANWasseraufbereitung nach ErdbebenUmkehrosmoseanlageErfahrungsberichtBeispielhaft für alle AFDRU-Einsätze wird ein Kurzberichtüber den AFDRU-Einsatz in Pakistan gegeben,bei dem der Verfasser als Kontingentskommandanteingeteilt war.Am 8. Oktober erschütterte ein schweres Erdbebenmit der Stärke von 7,6 nach RICHTER das Grenzgebietvon Pakistan, Afganistan und Indien. Die amschwersten betroffenen Gebiete lagen im pakistanischenTeil von Kaschmir.Nach einem bilateralen Ansuchen der pakistanischenRegierung an Österreich entschloss sich die Bundesregierungzur Entsendung eines <strong>Bundesheer</strong>-Hilfskontingenteszur Internationalen Humanitären Katastrophenhilfe.Am 13. Oktober um 10.30 Uhr wurde der AFDRU-Alarm ausgelöst, um 17 Uhr desselben Tages wardas Kontingent vollzählig in Korneuburg versammelt.Nach einer kurzen Vorbereitung flog AF-DRU/PK am 14. Oktober um 16 Uhr von Wien-Schwechat ab.Am 17. Oktober wurden die ersten elftausend LiterTrinkwasser an die Bevölkerung abgegeben. Nachknapp acht Wochen Einsatz verlegte AFDRU/PK am7. Dezember von Muzaffarbad nach Islambad undam 8. Dezember erfolgte der Rückflug nach Österreich.Am 13. Dezember war die Einsatznachbereitungabgeschlossen und somit auch der äußerst erfolgreicheAFDRU-Einsatz in Pakistan beendet.Es wurden 4,8 Millionen Liter Trinkwasser aufbereitetund an die Not leidende Bevölkerung verteilt undüber 250 Wasseranalysen durch das Feldlabor durchgeführt.AbschließendeBemerkungenDie Aufgabe der Internationalen Humanitären Katastrophenhilfeist auch künftig durch das <strong>Bundesheer</strong>wahrzunehmen, damit Not leidenden Menschen nacheiner Katastrophe rasch und unbürokratisch geholfenwerden kann. Den Hauptanteil der zukünftigenAFDRU-Einsätze wird die Kaderpräsenzeinheit/ABC-Abwehrkompanie abdecken. Ergänzt werden dieAFDRU-Kräfte durch die Kameraden des Milizstandes,die ihre im Zivilleben erworbenen Kenntnisse undFähigkeiten bei derartigen Einsätzen einbringen.Mjr Friedrich Aflenzer, Kdt ABC-AbwKp12MILIZ info 2/2006


MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 13informationDer Strahlenalarmplanim Militärkommando.ÜberblickDie Thematik der atomaren Bedrohung und desStrahlenschutzes hat aus militärischer und gesellschaftspolitischerSicht eine langjährige Entwicklunghinter sich, die sich naturgemäß von den jeweiligenpolitischen und strategischen Rahmenbedingungenund dem damit verbundenen Bedrohungsszenarioableitet.Während in der Zeit des Kalten Krieges und dem paralleleinher laufenden atomaren Wettrüsten dieAngst vor einem Atomkrieg dominierte, hat im Laufder Zeit das vorhandene Gefährdungspotential imBereich der industriellen Nutzung der Kernkraft dieOberhand beim Bedrohungsempfinden der Bevölkerunggewonnen.Dieses „moderne Gefahrenpotential“ ist darüber hinausauch zum politischen Thema geworden, besondersvor dem Hintergrund der Kernkraftwerkskatastrophein Tschernobyl. Die Entwicklung desStrahlenschutzes im Österreichischen <strong>Bundesheer</strong> leitetsich von der Entwicklung der allgemeinen Rahmenbedingungenund dem jeweils aktuellen Bedrohungspotentialab.Bei der Abhandlung der Thematik Strahlenschutzaus Sicht des Militärkommandos sind vorwiegendnachstehende Themenkreise zu beleuchten:• Bedrohungsbild;• Gesetzliche Rahmenbedingungen;• Gefährdung der Bevölkerung;• Gesellschaftspolitische Komponente;• Präventivmaßnahmen und Strahlenalarmplan.Abgeleitet davon erörtert der Beitrag die Notwendigkeitenfür den Schutz der Heeresangehörigen undweist auf die Schnittstellen zum zivilen Bereich hin.Die sonstigen Verpflichtungen nach dem Strahlenschutzgesetzim Zusammenhang mit Bewilligungsverfahrenbetreffend Umgang mit radioaktivenQuellen werden nicht angesprochen.BedrohungsbildDas moderne Bedrohungsbild basiert vorwiegendauf der Annahme der möglichen Freisetzung radioaktiverStoffe durch Industrieunfälle sowie durch diemissbräuchliche Verwendung radioaktiver Isotope,vor allem als Mittel des Terrors.Als mögliche Kontaminationsursachen können angeführtwerden:• Unfälle bei Transport oder Manipulation mit radioaktivemMaterial;• Unfälle in industriellen, medizinischen oder wissenschaftlichenEinrichtungen;• Einsatz von radioaktiven Substanzen durch Terroristenoder politisch/religiös/ethnisch motiviertenTätergruppen;• illegaler Handel mit radioaktiven Substanzen;• illegale Entsorgung radioaktiven Materials;• Absturz von Satelliten mit radioaktivem Inventar(Kleinstreaktoren);• Störfälle in Kernkraftwerken (KKW) oder inWiederaufbereitungsanlagen (WAA) sowie inZwischenlagern für Kernbrennelemente im Grenzbereichzu Österreich;• Maximalunfall („Super-GAU“) in ausländischenKKW oder WAA;• Freisetzung von radioaktiven Materialien nach Unfällenmit Atomwaffen;• Militärischer Einsatz atomarer Waffen im Auslandmit Abdrift des radioaktiven Niederschlages (RN)nach Österreich.Als Grundlage für die Erstellung von entsprechendenAlarmplänen ist jenes Szenario heranzuziehen, dasauf Grund der Eintrittswahrscheinlichkeit und der zuerwartenden Folgen das höchste Risiko darstellt.Als Planungsgrundlage für den Strahlenalarmplanmuss daher ein Maximalunfall in einem grenznahenKKW dienen. Die Auswirkungen einer Kernwaffendetonationauf österreichischem Staatsgebiet wäreneine nationale Katastrophe, deren Bewältigung in einemAlarmplan nicht fassbar ist.GesetzlicheRahmenbedingungenDie gesetzlichen Vorgaben des Strahlenschutzes(StrSchG; StrSchVO; Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz)regeln die „Maßnahmen zum Schutzdes Lebens und der Gesundheit von Menschen einschließlichihrer Nachkommenschaft vor Schädendurch ionisierende Strahlen“ und unterscheiden nichtzwischen Zivilpersonen und Soldaten.Die gesetzlichen Vorgaben des Strahlenschutzes geltengrundsätzlich für alle Einsätze des <strong>Bundesheer</strong>esim In- und Ausland.Anlassbezogene Änderungen der Strahlenschutzbestimmungenfür militärische Kräfte wie zum BeispielÄnderung der zulässigen maximalen Strahlenbelastungin einem Assistenzeinsatz, einem humanitärenEinsatz im Ausland (§ 2 Abs.1 lit.b, c, oder lit.d WG2001) oder einem Kampfeinsatz (§ 2 Abs.1 lit.a oderlit.d WG 2001), bedürfen einer gesonderten Regelungund werden nur im Anlassfall im Wege zivilerNotverordnungen, einer militärstrategischen Weisungoder einer Entsendeweisung für den Auslandseinsatzgetroffen.Die Militärkommandanten sind gemäß dem StrSchGmit den Maßnahmen des Strahlenschutzes betraut.Die Zuordnung der Kompetenz für die Erstellung vonStrahlenalarmplänen folgt der gesetzlichen Regelungund liegt somit in der territorialen VerantwortlichkeitFortsetzung Seite 14!MILIZ info 2/2006 13


MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 14informationder Militärkommandanten. Diese haben alle Maßnahmenzum Schutz der Heeresangehörigen im jeweiligenBefehlsbereich im Einvernehmen mit demLandeshauptmann zu treffen.Gefährdung derBevölkerungDer Mensch lebt seit jeher nicht in einer strahlungsfreienUmwelt. Die jährliche Belastung der Menschendurch natürliche Umgebungsstrahlung und Zusatzbelastungdurch technische Bestrahlung, zum Beispieldurch Fernsehen, Rauchen, Röntgen, Aufenthalt ingroßen Höhen bei Flugreisen etc. beträgt im Durchschnitt3,15 mSv/a (Millisievert pro Jahr).In medizinischer Hinsicht wird grundsätzlich zwischenAkutschäden (deterministischen Strahlenschäden)und Spätschäden (stochastischen Strahlenschäden)unterschieden.Akutschäden sind relativ kurz nach einer verhältnismäßighohen Strahlenexposition anhand von Zellschädigungeninnerhalb von etwa drei Wochen erkennbar.Schwellenwerte für diese unmittelbareSchädigung des Menschen sind daher leicht ableitbar.Spätschäden infolge geringer Strahlenexposition tretenin der Regel erst nach Jahren auf. Meist ist auchkaum wissenschaftlich nachzuweisen, ob ein erhöhtesKrebsrisiko bei bestimmten Bevölkerungsgruppendefinitiv auf erhöhte Strahlungswerte oder aberauf sonstige Umwelteinflüsse zurückzuführen ist. Einunterster Schwellenwert für mögliche Spätschädenkann daher nicht exakt festgelegt werden. Für Spätschädenkönnen lediglich Wahrscheinlichkeiten berechnetwerden.Unabhängig von festgelegten Richtwerten für denSchutz von Einsatzkräften und der Bevölkerung giltdaher der Grundsatz, jede zusätzliche Strahlenexpositionso gering wie nur möglich zu halten.Die Auswirkung radioaktiver Strahlung auf den Menschenhängt auch von der Art der Strahlenexpositionab. Externe Bestrahlung ist im Regelfall weniger gefährlichals die Aufnahme (Inkorporation) von radioaktivenStoffen in den Körper.14Es gilt daher besonders diese Inkorporation radioaktiverSubstanzen zu vermeiden. Die wichtigstenSchutzkriterien gegenüber der Gefahr der externenBestrahlung sind:• Abstand,• Abschirmung,• Aufenthaltszeit.GesellschaftspolitischeKomponeteRadioaktive Strahlung ist mit den menschlichen Sinnennicht wahrnehmbar. Über den Grad der Gefährdunggibt es unterschiedlichste wissenschaftliche undpseudowissenschaftliche Angaben. Die Messgrößenfür radioaktive Kontamination sind für den Laienschwer verständlich und kaum nachvollziehbar.Jede nur schwer begreifliche aber latent vorhandeneBedrohung verursacht in der Bevölkerung Unbehagenund birgt im Anlassfall die Gefahr von Panikreaktionenin sich.Wichtig wäre daher eine akkordierte und sachlichrichtige Information über diese Problematik. In derRealität wird jedoch teilweise die Angst der Bevölkerungdurch unterschiedlichste Angaben über möglicheStrahlengefahren weiter geschürt. Die Sensibilitätin Bezug auf mögliche Gefährdung durch radioaktiveKontamination ist im Vergleich zu früheren Zeitenbedingt durch die Entwicklung der modernen Informationsgesellschaftenorm gestiegen.Die weltweiten Auswirkungen der oberirdischenAtomversuche bis in die sechziger Jahre hatten inÖsterreich gravierendere Auswirkungen, als der Unfallvon Tschernobyl.Dieser Umstand wurde jedoch in den Medien kaumthematisiert. Darüber hinaus war mit den damaligenMessgeräten die geringfügige Erhöhung der natürlichenUmgebungsstrahlung (Low Level Radiation) nursehr eingeschränkt messbar. Zur Zeit des Unfalles inTschernobyl gab es in Österreich bereits Richtlinienfür den Schutz der Bevölkerung. Umfangreiche Notmaßnahmenwie Ernteverbote, Konsumeinschränkungen,Konsumverbote, Deko-Maßnahmen wurdenergriffen. Durch den sehr großen Umfang derbehördlichen Maßnahmen, verstärkt durch das medialeEcho, wurde die Angst der Bevölkerung voratomaren Unfällen vertieft und die Unsicherheit vergrößert.Mittlerweile haben die übliche Vergessenskurve undaktuellere Bedrohungen wie Terror und Vogelpestdie Strahlengefährdung in den Hintergrund gerückt.Ein wesentliches Merkmal unserer modernen Gesellschaftist auch das „Versicherungsdenken“. Gegen allesund jeden kann man sich mittlerweile mit einemvertretbaren finanziellen Aufwand versichern lassen.Dies gilt nach Meinung eines großen Prozentanteilesder Bevölkerung auch für Naturkatastrophen undtechnische Katastrophen.Durch eine jährliche Spende an diverse Einsatzorganisationen„mietet“ man sich gedanklich einen Helfer fürjeglichen Ernstfall. Anregungen zur Eigenverantwortlichkeitund Eigenvorsorge werden oft bis zum Eintritteines Katastrophenereignisses ignoriert. Erst dann beginntim Regelfall das böse Erwachen und das Rufennach Hilfe. Eine Grundfähigkeit der Bevölkerung füreine temporäre Selbsthilfe ist jedoch die Voraussetzungfür die organisierte behördliche Hilfe in jedemKatastrophenfall, besonders für den Strahlenalarm.MILIZ info 2/2006


MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 15informationPräventivmaßnahmenDie Vorsorgemaßnahmen für den Schutz der Heeresangehörigenim jeweiligen Befehlsbereich habensich nach den Vorgaben des StrahlenalarmplanesBMLV zu richten. Eine enge Zusammenarbeit mit derzuständigen Landesregierung ist zusätzlich erforderlich,wobei der Militärkommandant mit Priorität 1die Schutzmaßnahmen für alle Heeresangehörigenim Befehlsbereich sicherstellt und mit Priorität 2 dieUnterstützung der Zivilbehörde auf Anforderung imRahmen der Assistenzleistung gemäß § 2 Abs.1 lit.cgewährleistet.Für die Erstellung von Strahlenalarmplänen sind vorallem folgende Grundsätze maßgeblich:• Ein vollständiger Schutz gegen Kernstrahlung nachUnfällen mit radioaktivem Material für alle Betroffenenkann nicht sichergestellt werden. Es ist lediglichmöglich, die gesundheitlichen Risiken der betroffenenPersonen zu minimieren. Vergleichbar istdiese Aussage mit der Tatsache, dass eine gediegeneAusbildung die Überlebenswahrscheinlichkeit aufdem Gefechtsfeld erhöht, eine Verletzung oder derTod von Soldaten im Rahmen von Kampfhandlungenkann dennoch nicht ausgeschlossen werden.• Jede Form der Katastrophenprävention im zivilenund militärischen Bereich ist eine Kosten- und Nutzenrechung.Die Aufwendungen und das Risiko fürdie Einsatzkräfte müssen durch den zu erwartendenErfolg gerechtfertigt sein. Eine Überschreitungder festgelegten Grenzwerte für Einsatzkräfte fürdie Bergung von Sachgütern ist beispielsweise nichtgerechtfertigt.• Strahlenschutz in seiner Gesamtheit ist eine für dendamit nicht Befassten schwer begreifbare Materie.Je schwieriger sich ein Problem darstellt, umso einfachermuss die Umsetzung für den einzelnen Bedarfsträgergestaltet werden. Klare, einfache undeindeutige Anweisungen geben den einzelnen Heeresangehörigeneine gewisse Sicherheit im Handelnund entlasten die Führung im Anlassfall.Die Reaktionsmechanismen leiten sich von der Charakteristikdes möglichen Einsatzszenarios ab. DieFolgen der Freisetzung von radioaktiver Kontaminationaus einem KKW sind in drei Phasen zu gliedern.Phase 1Durchzug der radioaktiven Wolke und RN-Depositionin der Dauer von zwei bis fünf Tagen nach Beendigungdes Austritts von radioaktivem Materialaus dem KKW.• Die Hauptbelastung erfolgt durch externe γ-Strahlungaus der vorbeiziehenden Wolke. Mit Zunahmeder Deposition steigt die Gefahr der Inkorporationvon radioaktiven Substanzen.• Die Vorwarnzeit bei Unfällen in den nächstgelegenenKKW bis zum Eintreffen der radioaktiven Wolkeauf österreichischem Staatsgebiet ist sehr geringund beträgt wenige Stunden. Eine Reaktion hat dahergrundsätzlich durch ein vorgeplantes starresEinsatzkonzept und automatisiert ablaufendeSchutzmaßnahmen zu erfolgen.• Während des radioaktiven Niederschlages sindgroßräumige Spüreinsätze und Dekontaminationsmaßnahmenim freien Gelände nicht zielführend.Dadurch würde das Einsatzpersonal in dieser Phaseeiner unnötig hohen Belastung ausgesetzt undkönnte eventuell für spätere Hilfeleistungen nichtmehr eingesetzt werden.• Durch das stete Ansteigen der Bodenstrahlung istdie Feststellung eines exakten Verstrahlungsbildesnicht möglich.Phase 2Nach Ende des radioaktiven Niederschlages erfolgtdie Hauptbelastung durch β-Strahlung auf Grundmassiver Bodenstrahlung und Inkorporation von radioaktivenSubstanzen.• Die Phase zwei dauert vom Ende des radioaktivenNiederschlages gerechnet etwa zwei bis vier Wochen.• Nach Ende der Deponierung des radioaktivenNiederschlages kommt es für die Behörde daraufan, möglichst rasch ein exaktes Verstrahlungsbildzu erstellen. Dies ist die Voraussetzung zur Anpassungder Schutzmaßnahmen für die Bevölkerungan die tatsächliche Gefährdung und die Sicherstellungdes schwergewichtsmäßigen Einsatzes derverfügbaren Kräfte.Phase 3Eine weitgehende Normalisierung des öffentlichenLebens tritt nach etwa vier bis acht Wochen mit Ausnahmeeiniger hoch verstrahlter Gebiete ein. DieRückstandsstrahlung sinkt ab diesem Zeitpunkt nurmehr sehr langsam ab. Der Normalwert der natürlichenUmgebungsstrahlung wird erst nach Monatenbis Jahren erreicht.Es sind langfristige Maßnahmen zur Minimierung derDosisbelastung der Bevölkerung, die sich auf Monatebis Jahre erstrecken können, zu treffen.Fortsetzung Seite 16!MILIZ info 2/2006 15


MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 16informationSchutzmaßnahmenIm Vergleich zum zivilen Bereich ist die Planung präventiverMaßnahmen für Strahlenalarm im Bereichdes <strong>Bundesheer</strong>es aus mehrfacher Sicht einfacher:• Jeder Soldat ist im ABC-Selbstschutz ausgebildet,alle Heeresangehörigen verfügen über Individualschutzausrüstung.Die hierarchische Führungsstrukturdes <strong>Bundesheer</strong>es ermöglicht die rascheUmsetzung von anlassbezogenen Anordnungen.• Im Bereich der Truppen-ABC-Abwehr sind ausgebildeteSpürtrupps mit moderner Ausrüstung aufden Ebenen Einheit und kleiner Verband verfügbar.Zusätzlich ist in jeder Führungsebene ab der Einheitaufwärts qualifiziertes ABC-Fachpersonal für dieBeratung der Kommandanten eingeteilt.• Schwerpunktaufgaben können durch die ABC-Abwehrtruppe,derzeit bestehend aus sechs ABC-Abwehrzügenund drei ABC-Abwehrkompanien,wahrgenommen werden.• Das <strong>Bundesheer</strong> verfügt über ein elektronischunterstütztes ABC-Informationssystem, das vomFührungsstab des BMLV abwärts durchgängig denerforderlichen raschen Informationsfluss gewährleistet.Eine der wesentlichen Schnittstellen in diesemSystem ist die Melde- und Auswertezentrale beimMilitärkommando. Diese Einrichtung erstellt dieGrundlagen für die erforderlichen Entscheidungendes Militärkommandanten.Basierend auf dieser Grundstruktur ist es möglich,sowohl den Schutz der Heeresangehörigen, als auchUnterstützungsleistungen für die zivilen Behörden imWege der Assistenz zu gewährleisten.Die Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung und somitauch für die Heeresangehörigen sind so auszurichten,dass die zusätzliche Strahlenbelastung 1 mSv/anicht übersteigt. Dies kann vor allem durch Ausgangsbeschränkungenoder Ausgangsvorbote in den beidenersten Phasen der Katastrophe erreicht werden.Beispiel: Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer einesMenschen im Freien beträgt etwa 4,8 Stunden proTag, die restliche Zeit verbringt er in einem Gebäudemit einem gewissen Abschirmungsfaktor, der denSchutzwert bestimmt. Der Schutzwert ist ein Maß fürdie Reduktion der radioaktiven Strahlung, die beimDurchdringen fester Materie, beispielsweise einer Gebäudeaußenwand,eintritt (Abschirmung!).Ohne Änderung der Lebensgewohnheiten reduziertsich daher die Strahlenbelastung im Vergleich zu einemMenschen, der sich vierundzwanzig Stunden ungeschütztim Freien aufhält, um neunundsiebzig Prozent.Bei Einhaltung von Ausgangsbeschränkungen undAusgangsverboten kann die Belastung weiter reduziertwerden. Die Belastung wird verringert um• etwa siebenundneunzig Prozent bei Verbleiben imHaus und fünfzehn Minuten Aufenthalt im Freien,zum Beispiel zum Einkauf, und• mehr als achtundneunzig Prozent bei ständigemVerbleiben im Haus.Je höher der Schutzwert eines Gebäudes ist, umsoeffizienter sind diese Ausgangsbeschränkungen. Ineiner Studie des Austrian Research Centers Seibersdorfwird der durchschnittliche Schutzwert der Gebäudestrukturin Wien mit 80 angegeben. Derdurchschnittliche Schutzwert eines Einfamilienhausesin Ziegelbauweise liegt im Erdgeschoss etwa bei30 bis 40. Der Zivilschutzverband propagiert in seinenEmpfehlungen für das Verhalten bei Strahlenalarmdie sogenannte „Sicherheitswohnung“ undnicht mehr den Schutzraum.Für die Beurteilung des Schutzwertes von Objektengibt es Näherungsrechnungen, die das MilKdoNiederösterreich für alle militärischen Objekte durchgeführthat. Damit ist es möglich, ständig die erforderlichenSchutzmaßnahmen angepasst an die aktuelleVerstrahlungslage anzuordnen. Umgekehrtkann auch für die gesamte Kasernbelegschaft annähernddie tatsächliche Dosisaufnahme pro Tag ermitteltwerden.Diese Maßnahmen vermitteln den Heeresangehörigeneine gewisse Sicherheit und sind somit geeignet,Panikreaktionen zu vermeiden.Der Aufbau der vorbereiteten Maßnahmen im Strahlenalarmplanist stufenweise strukturiert und umfasst:• Merkblatt für das persönliche Verhalten imAnlassfall.Dieses bietet Verhaltensregeln für die Bedienstetenund ihre Familienangehörigen.• Checkliste für alle Dienste vom Tag.Diese beschreibt in kürzester Form die notwendigenSofortmaßnahmen bei Strahlenalarm, die auchein Nichtfachmann umsetzen kann.• Strahlenalarmplan der jeweiligen Kaserne.Dieser ist als „Kasernordnung unter besonderen Bedingungen“zu verstehen und regelt das Verhaltender Soldaten am Standort und umfasst Einschränkungender Ausbildung, Ausgangsbeschränkungen,Hygienemaßnahmen, Maßnahmen für sensibleEinrichtungen wie Krankenrevier, Küche etc. Darüberhinaus ist der Einsatz von ABC-Fachpersonal imregionalen Bereich vorgeplant.• Strahlenalarmplan des Militärkommandos für dengesamten Befehlsbereich.Dieser ist mit dem Strahlenalarmplan der jeweiligenLandesregierung abgestimmt und umfasst dasGesamtkonzept aller Maßnahmen einschließlichvorgeplanter Unterstützungsleistungen als Assistenzfür die zivilen Behörden.ZusammenfassungDer Schutz der Heeresangehörigen in allen militärischenLiegenschaften ist eine der vielfältigen Aufgabendes Militärkommandos.Die Erstellung und Umsetzung entsprechenderStrahlenalarmpläne erfolgt nach dem gleichen Schema,wie die Planung von Präventivmaßnahmengegenüber anderen Gefahrenmomenten.Der Erfolg der vorbereiteten Maßnahmen hängt jedochbesonders in diesem Fall von objektiver und flächendeckenderInformation aller potentiell betroffenenPersonen ab.Nur aus dem Zusammenspiel von Selbsthilfe und organisierterHilfe sowie dem daraus resultierendenzielgerichteten Handeln sind auch die Folgen einergroßflächigen radioaktiven Kontamination auf einvertretbares Minimum reduzierbar. Dies trifft für denmilitärischen und zivilen Bereich gleichermaßen zu.Gesundheitliche, ökologische und ökonomische Folgenfür die Bevölkerung im Gesamten können jedochtrotz bester Planung nicht verhindert werden.Obstlt Franz Schmidinger, S3/MilKdoNÖAbsolvent des wissenschaftlichen Fachlehrganges fürKatastrophenmanagement und Umweltgefahren.16MILIZ info 2/2006


MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 17informationPersonen imAusbildungsdienstRechtsgrundlagenMit dem Gesetz über die Ausbildung von Frauenim <strong>Bundesheer</strong> (GAFB) wurde mit Wirkungvom 1. Jänner 1998 das <strong>Bundesheer</strong> für militärischeDienstleistungen von Soldatinnengrundsätzlich geöffnet.Neben der verfassungsrechtlichen Verankerungdes Grundsatzes der absoluten Freiwilligkeitsämtlicher militärischer Dienstleistungenvon Frauen wurde für diese Personengruppeauf einfachgesetzlicher Ebene durch Ergänzungder entsprechenden wehrrechtlichen Bestimmungender so genannte „Ausbildungsdienst“in der Dauer von zwölf Monaten als eigenständige- vom Präsenzdienst unabhängige- Wehrdienstleistung zur Erlangung derVoraussetzungen für den Einstieg in eine Laufbahnals Berufssoldatin neu geschaffen.Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2005 der bishernur Frauen zugängliche Ausbildungsdienstauch wehrpflichtigen Männern auf freiwilligerBasis zugänglich gemacht.AuswirkungDies bedeutet: Frauen und Wehrpflichtige könnenauf Grund freiwilliger Meldung nach denjeweiligen militärischen Erfordernissen einenAusbildungsdienst in der Dauer von insgesamtzwölf Monaten leisten.Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessendarf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstesmit schriftlicher Zustimmung der Betroffenenum bis zu sechs Monate verfügtwerden. Die Höchstdauer des Ausbildungsdiensteskann somit achtzehn Monate betragen(§ 37 Wehrgesetz 2001).In den Ausbildungsdienst können nur österreichischeStaatsbürgerinnen und Staatsbürgeraufgenommen werden, die das achtzehnte Lebensjahrvollendet haben. Personen, die erstdas siebzehnte Lebensjahr vollendet haben,dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung desgesetzlichen Vertreters zum Ausbildungsdiensteinberufen werden.Das Höchstalter für die Heranziehung zumAusbildungsdienst ist mit der Vollendung desfünfzigsten Lebensjahres begrenzt.Für Männer wird die Zeit des geleisteten Ausbildungsdienstesauf die Verpflichtung zur Leistungdes Grundwehrdienstes angerechnet.Wehrpflichtige können sich vor, während undnach dem Grundwehrdienst für den Ausbildungsdienstmelden.Für Wehrpflichtige, die während der Leistungdes Grundwehrdienstes zum Ausbildungsdiensteinberufen werden, gilt, dass sie mitdem Tag der Einberufung zum Ausbildungsdienstaus dem Grundwehrdienst entlassensind und dass die Dauer des bis dahin geleistetenGrundwehrdienstes auf die Gesamtdauerdes Ausbildungsdienstes angerechnet wird.Weitere Ausführungen zu den Rechtsgrundlagendes Ausbildungsdienstes können Sie demBeitrag über „Wehrrechtsänderungen ab 1. Juli2005“, der in der Zeitschrift Miliz Info, Nr.4/2005 erschienen ist, entnehmen.ZielsetzungZiel der Schaffung des Ausbildungsdienstes fürFrauen und Wehrpflichtige ist es, die Rahmenbedingungenfür die Gewinnung des erforderlichenPersonals für das <strong>Bundesheer</strong> zu verbessern.Leitgedanke dabei ist, auf Basis einer freiwilligenMeldung Interessenten für eine über dieDauer des Grundwehrdienstes hinausgehendelängere Verpflichtung zu gewinnen und diesemPersonenkreis als Anreiz eine verbesserteBezahlung bereits vom ersten Tag des Wehrdienstesan zu bieten.Diese verbesserte Bezahlung soll den Ausbildungsdienstvom Grundwehrdienst unterscheiden,weshalb die Leistung eines Ausbildungsdienstesnur für jene Bereiche vorzusehen ist, beiwelchen das <strong>Bundesheer</strong> einen entscheidendenPersonalgewinnungsbedarf hat und das erforderlichePersonal auf andere Weise nicht in entsprechenderAnzahl gewonnen werden kann.Fortsetzung Seite 18!MILIZ info 2/2006 17


MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 18informationZielgruppenFolgende Zielgruppen sind für die Leistungeines Ausbildungsdienstes vorgesehen:• Anwärter für eine Mannschaftsfunktion ineiner Kaderpräsenzeinheit,• Offiziersanwärter und• Unteroffiziersanwärter.Anwärter für eineMannschaftsfunktion in einerKaderpräsenzeinheit (KPE)Diese Personen sollen möglichst frühzeitig gewonnenwerden, um sie von Beginn an zielgerichtetfür die nachfolgende Verwendung inder KPE ausbilden zu können.Idealerweise sollte die Entscheidung für einesolche Verwendung bereits vor dem Stellungsverfahrenoder beim Stellungsverfahren getroffenwerden, um die Interessenten bereits vorausschauendfür den Ausbildungsdienst vorzusehenund entsprechend einzuberufen („Einplanung“).ZurHerstellung der fachlichen Eignungfür die Verwendung in der KPE kann die Aufnahmein den Ausbildungsdienst allerdings auchwährend des Grundwehrdienstes oder aus demMiliz- oder Reservestand erfolgen.Die Einberufung von Anwärtern für eine Mannschaftsfunktionin einer KPE kann grundsätzlichzu jedem Monatsersten erfolgen, bei Wehrpflichtigenohne geleisteten Grundwehrdienstjedenfalls so zeitgerecht vor dem absehbarenFreiwerden des Zielarbeitsplatzes, dass im Rahmendes Ausbildungsdienstes die geforderteQualifikation für die Einteilung auf den vorgesehenenArbeitsplatz erreicht werden kann.Die bereitzustellenden Plätze für den Ausbildungsdienstergeben sich aus den konkretenfreien Arbeitsplätzen bei den Einheiten und ausden gemäß Personalgespräch absehbar freiwerdendenArbeitsplätzen (Zielarbeitsplätze).Das Heerespersonalamt ist berechtigt, zusätzlichzur konkreten Anzahl an freien Arbeitsplätzeneine „Ausbildungsreserve“ von zusätzlichzwanzig Prozent der zu besetzenden Arbeitsplätzevorzusehen und dementsprechendfreiwillige Meldungen anzunehmen. Diese„Ausbildungsreserve“ dient dem Ausgleich ausbildungsbedingterAbgänge und ist in ihrerHöhe nach einem Beobachtungszeitraum zuevaluieren.Anwärter für eine Funktion in einer KPE werdennach Erbringung der ausbildungsmäßigenVoraussetzungen als Militär-VB (Soldat in einemprivatrechtlichen Dienstverhältnis zumBund) unmittelbar aus dem Ausbildungsdienstaufgenommen.Beachten Sie in diesem Zusammenhang denBeitrag über „Kräfte für internationale Operationen(KIOP)“, der in der Miliz Info, Nr.1/2006 erschienen ist, und in dem der Dienstin KPE als Militär-VB dargestellt wurde.OffiziersanwärterDie Ausbildung zum Berufs- oder Milizoffizierbeginnt grundsätzlich im Rahmen der langjährigbewährten so genannten „Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung“,welche die Wehrpflichtigenbisher im Grundwehrdienst in der Dauervon sechs Monaten und im unmittelbar darananschließenden Wehrdienstes als Zeitsoldat inder gleichen Dauer absolviert haben.Frauen absolvieren diese Ausbildung schon bisherwährend des zwölfmonatigen Ausbildungsdienstes.Nunmehr ist auch für wehrpflichtigeMänner die Möglichkeit geschaffen,die „Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung“ durchgehendim Ausbildungsdienst zu absolvieren.Ab dem Einrückungstermin Oktober 2006 istsowohl für Berufsoffiziersanwärter wie auchfür Milizoffiziersanwärter nur mehr die wehrrechtlicheForm des Ausbildungsdienstes vorgesehen.Während die Anzahl der Berufsoffiziersanwärterzur Sicherstellung des Auswahlverfahrensan der Theresianischen Militärakademie bis aufWeiteres nicht limitiert ist, richtet sich die Annahmeder freiwilligen Meldungen zum Ausbildungsdienstfür eine Laufbahn als Milizoffiziersanwärternach dem durch das BMLV festgelegtenKontingent an Ausbildungsplätzen.18MILIZ info 2/2006


MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 19informationEine Aufnahme in ein Dienstverhältnis istgrundsätzlich nach Erreichen der jeweiligenAusbildungsziele unmittelbar aus dem Ausbildungsdienstvorgesehen. Berufsoffiziersanwärterwerden nach der Zuweisung eines Studienplatzesan der Theresianischen Militärakademiemit Wirkung vom 1. Oktober des aufden Einrückungstermin folgenden Jahres inein Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeitaufgenommen.UnteroffiziersanwärterUnteroffiziersanwärter erreichen im Ausbildungsdienstin der Normlaufbahn die QualifikationTruppenkommandant und stellvertretenderGruppenkommandant und absolvierenauf dieser Führungsebene einen Teil ihrerTruppenpraxis.Eine Aufnahme in ein Dienstverhältnis erfolgtfür Unteroffiziersanwärter zukünftig nach Erreicheneines „Studienplatzes“ an der Heeresunteroffiziersakademie.Die Zuweisung derStudienplätze wird dabei nach einem eigenenAuswahlverfahren vorgenommen.Bis zu dieser verbindlichen Zuweisung einesStudienplatzes ist der Ausbildungsgang desUnteroffiziersanwärters als Person im Ausbildungsdienstbis zur Höchstdauer von achtzehnMonaten zu absolvieren. Sollte mit der Zeitdes Ausbildungsdienstes bis zur Zuweisung einesStudienplatzes nicht das Auslangen zu findensein, ist nach dem Ausbildungsdienst fürdie weitere Ausbildung die Präsenzdienstart„Zeitsoldat“ bis zur Höchstdauer von zehn Monatenvorgesehen.Freiwillige MeldungEine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienstist beim Heerespersonalamt einzubringenund bedarf der Annahme (Annahmebescheid).Dabei ist auch die Eignung der Betroffenenzum Ausbildungsdienst zu prüfen (Eignungsprüfung).EignungsprüfungIm Rahmen des Ermittlungsverfahrens zurAnnahme der freiwilligen Meldung zum Ausbildungsdienstist die Eignungsprüfung durchzuführen.Sie dauert grundsätzlich drei Tageund wird beim Prüfzentrum des Heerespersonalamtsin Linz-Ebelsberg durchgeführt.Auf Grund der zukünftigen Aufgaben des<strong>Bundesheer</strong>es ist der Maßstab für die erfolgreicheAbsolvierung der Eignungsprüfung die„Kadereignung“, welche jedenfalls auch diegrundsätzliche Eignung für den Auslandseinsatzumfasst.Die Eignungsprüfung besteht aus der gesundheitlichen,psychologischen und körperlichenÜberprüfung.Das Ergebnis der Eignungsprüfung kannlauten:• geeignet oder• vorübergehend nicht geeignet oder• nicht geeignet.Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der betreffendenPerson nach den abschließendenBeratungen des Prüfteams bekannt zu geben.Hiezu ist bei einer positiven behördlichen Vorabentscheidungein Karriere- und Einplanungsgesprächdurchzuführen.Aufnahme undEinberufungDie freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienstdarf von der Behörde nur dann angenommenwerden, wenn im Rahmen der Eignungsprüfungdie Eignung zum Ausbildungsdienst festgestelltwurde. Darüber hinaus darf eine Annahmeder freiwilligen Meldung nur dann erfolgen,wenn ein kontingentierter freier Platzfür den Ausbildungsdienst vorhanden ist.Es ist dabei der Ausbildungsdienst vor allemfür diejenigen Laufbahnen vorzusehen, welcheden Soldaten in einem befristeten oder unbefristetenDienstverhältnis zum <strong>Bundesheer</strong>zum Ziel haben.Nach der bescheidmäßigen Annahme der freiwilligenMeldung zum Ausbildungsdienst ist dieEinberufung so rasch wie möglich vorzusehen.Eine Einberufung erfolgt immer am Monatsersten.Der tatsächliche Dienstantritt kann beiBedarf abweichend festgelegt werden.Die Einberufung zum Ausbildungsdienst währendder Leistung des Grundwehrdienst bewirktex lege die vorzeitige Entlassung ausdem Grundwehrdienst unmittelbar vor Antrittdes Ausbildungsdienstes.BezügeDie Besoldung, die während eines Ausbildungsdiensteszusteht, können Sie dem Beitragüber „zustehende Bezüge gemäß HGG2001 ab 1. Jänner 2006“, der in der Miliz Info,Nr. 1/2006 erschienen ist, entnehmen.AustrittPersonen im Ausbildungsdienst können ihrenAustritt aus diesem Wehrdienst schriftlichohne Angabe von Gründen bei jener militärischenDienststelle erklären, der sie angehörenoder sonst zur Dienstleistung zugewiesen sind.Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Kalendermonateswirksam, in dem sie abgegebenwurde. Sie kann spätestens bis zu ihremWirksamwerden bei derselben Dienststelleschriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeiteiner Austrittserklärung gelten Personenim Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesemWehrdienst entlassen.Mag. Christoph Ulrich, ELegMILIZ info 2/2006 19


MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 20rechtHaarschnittIm folgenden Beitrag werden die Haarschnittbestimmungen für Soldaten in Erinnerunggerufen und Fragen der Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Unterschiedenbehandelt.Die aktuellen Verhaltensregeln für Soldaten sehen vor,dass deren Auftreten in der Öffentlichkeit dem kulturellallgemein vorherrschenden und gesellschaftlichanerkannten Erscheinungsbild von Mann und Frauentsprechen soll. Wenn es erforderlich ist, werden geschlechtsspezifischeUnterschiede berücksichtigt.Betreffend den Haarschnitt von Soldaten wird bestimmt,dass aus Gründen des ordentlichen und einheitlichenmilitärischen Erscheinungsbildes, welchesdem Ansehen des <strong>Bundesheer</strong>es entspricht, alle Soldatendie Haare sauber und gepflegt zu tragen haben.HaarschnittDer militärische Haarschnitt wird wie folgt definiert:Die Haupthaare der Soldaten haben derart geschnittenzu sein, dass der ordnungsgemäße Sitz derKopfbedeckung gewährleistet ist und keine EigenoderFremdgefährdung eintritt.Ausgefallene Haargestaltung wie zum Beispiel Teilrasurender Kopfhaut, Einflechten von Kunsthaar inklusiveFarbtönungen, die nicht einer natürlichen Haarfärbungentsprechen, sind untersagt. Die Haupthaaremännlicher Soldaten haben derart geschnitten zusein, dass sie bei aufrechter Kopfhaltung den Hemdkragennicht berühren und die Ohren sowie die Stirnnicht durch überhängende Haare bedecken.Abweichend davon kann im Sinne der allgemeinenRegel für das Auftreten der Soldaten in der Öffentlichkeitder Haarschnitt weiblicher Soldaten vondem der männlichen Soldaten unterschiedlich gestaltetsein, sofern durch Haarschnitt oder Trageweiseder Haare auch hier der ordnungsgemäße Sitzder Kopfbedeckung gewährleistet ist und keine Eigen-oder Fremdgefährdung eintritt.Im Ergebnis ist Soldatinnen daher das Tragen vonlangen Haaren erlaubt, sofern die Einhaltung dervorher erwähnten Bedingungen betreffend den Sitzder Kopfbedeckung oder die Vermeidung von Gefährdungensichergestellt ist.Für Soldaten, welche eine Truppen- oder Kaderübung,freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienstleisten, sowie für Wehrpflichtige des Milizstandes,welche an einer Freiwilligen Milizarbeit mitwirken,gelten die Bestimmungen des militärischenHaarschnittes nicht, das heißt, dass während dieserkurzzeitigen Präsenzdienste oder während der FreiwilligenMilizarbeit die unbedingte Herstellung der militärischenHaartracht nicht notwendig ist.Bei der Vorbereitung auf einen Einsatz und im Einsatzselbst ist jedoch grundsätzlich zum Zwecke eineseinwandfreien Sitzes der Schutzmaske die Herstellungdes vorgeschriebenen militärischen Haarschnitteszu befehlen.GrundlagenAus rechtlicher Sicht erscheint es unter Bedachtnahmeauf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonventiongrundsätzlich gerechtfertigt, aus Gründender Hygiene und zum Schutz vor Arbeitsunfälleneinen militärischen Kurzhaarschnitt anzuordnen.In diesem Zusammenhang ist jedoch darüber hinauszu prüfen, ob die für weibliche und männliche Soldatenunterschiedliche Regelung betreffend die Längeder Haupthaare im Sinne des Gleichheitssatzessachlich gerechtfertigt ist.Nach Art. 2 des Staatsgrundgesetzes und Art. 7 desBundes-Verfassungsgesetzes sind vor dem Gesetzalle Staatsbürger gleich. Nach der ständigen Rechtsprechungdes Verfassungsgerichtshofes lässt derGleichheitsgrundsatz nur sachlich gerechtfertigteDifferenzierungen zu.Eine derartige Differenzierung ist nur dann sachlichbegründet, wenn sie nach objektiven Unterscheidungsmerkmalenerfolgt. Die Unterschiede müssensich daher im Tatsächlichen ergeben.Betreffend die Regelung des militärischen Haarschnittesbezieht sich die rechtliche Beurteilung unterdem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlichgewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes auf die Frage,ob eine differenzierte Behandlung von Männernund Frauen im <strong>Bundesheer</strong> in Bezug auf den Haarschnittsachlich gerechtfertigt ist oder nicht.In historischer und soziologischer Hinsicht ist festzuhalten,dass das gesellschaftliche Erscheinungsbilddes männlichen Soldaten kulturell seit jeher in äu-20MILIZ info 2/2006


MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 21ausbildungAusbildung undEinsatzvorbereitungßerlich sichtbaren Verhaltensnormen seinen Niederschlagfindet. Auf Grund dieser Entwicklung und derPraxis in vielen internationalen Streitkräften hat sichdie Idee des Männlich-Soldatischen herausgebildet,welche mit der individuellen Verknüpfung von langerHaartracht und militärischem Professionalismusunvereinbar ist.Die Idee des Weiblich-Soldatischen hingegen wirdkeineswegs nachteilig beeinflusst, wenn der Geschlechtscharakterder Frau, welcher sich in ihremäußeren Erscheinungsbild gegenüber dem Mannezeigt, in der militärischen Lebenswelt aufrecht bleibt.Der Umstand, dass es Männer gibt, die ihre Haarelang tragen und Frauen, die sich die Haare kurzschneiden lassen, ändert nichts daran, dass demüber Jahrhunderte gewachsenen kulturellen Verständnisentsprechend das Tragen von langen Haarenals Identitätsmerkmal des Weiblichen verstandenwird.Vergleich der RegelungenIm nationalen Rechtsvergleich kann zum Beispielauf die Uniformierungsvorschrift der Bundespolizeiverwiesen werden, die ebenfalls eine geschlechtsspezifischeUngleichbehandlung bezüglich der Haarlängenormiert.Hier ist der Haarschnitt so zu wählen, dass bei aufrechterKörperhaltung die Uniform weder verdecktnoch in der Funktion (insbesondere hinsichtlich derAusrüstung) beeinträchtigt wird und dass denGrundsätzen der Eigensicherung entsprochen wird.Für männliche uniformierte Bedienstete der Bundespolizeiist ein Normalhaarschnitt vorgesehen. Weiblicheuniformierte Bedienstete haben, sofern sieLanghaarschnitt tragen, ihr Erscheinungsbild währenddes Dienstes durch „Hochstecken“ der Haareder vorstehenden Regelung anzupassen.Im internationalen Rechtsvergleich unter anderemin Deutschland und Belgien zeigt sich, dass in vergleichbarenVerhaltensbestimmungen für Soldatenbezüglich der Haarlänge ebenfalls eine Differenzierungauf Grund des Geschlechtes vorgesehen ist.FeststellungDie in den Verhaltensregeln für Soldaten differenzierteBehandlung des äußeren Erscheinungsbildesvon männlichen und weiblichen Soldaten ist aufGrund der angeführten Argumente und Vergleichehinreichend sachlich gerechtfertigt und entsprichtsomit dem verfassungsgesetzlich gewährleistetenGleichheitsgrundsatz.Mag. Christoph Ulrich, ELegDie Überleitung der Wehrpflichtigen des Milizstandesin die Zielgliederung des <strong>Bundesheer</strong>es 2010 erfolgtab Mai 2006. In der Folge werden bis zum Jahr2008 Beorderten Waffenübungen zur Überleitungund Konsolidierung der Truppen und Einrichtungendurchgeführt.AufbietungDie Milizkomponente des <strong>Bundesheer</strong>es istbestimmt• zur Auffüllung der Präsenzorganisation auf die Einsatzstärkeim Mobilmachungsfall,• zur Bildung selbständig strukturierter Milizverbändeund -einheiten sowie• zur Bildung von „Expertenstäben“ zum Zwecke desEinbringens spezieller Fachkenntnisse in dasSys tem.Die Aufbietung von Milizkräften für einen Einsatz imInland kann auf Grund von Umfang und Dauer einessolchen Einsatzes oder wegen gleichzeitiger Bindungvon Kräften im Auslandseinsatz notwendig werden.Die Wehrpflichtigen in den Mobanteilen der präsentenKräfte erfüllen entsprechend ihrer Mobfunktionalle Aufgaben in einem Einsatz im Inland, für den dieTruppe, der sie angehören, aufgeboten wurde.Gleiches gilt für die Wehrpflichtigen in den selbständigstrukturierten Miliztruppen, wobei deren Aufgabenvorerst im Einsatzspektrum• zur Aufrechterhaltung der staatlichenSouveränität und• zur Bewältigung von Assistenzen inKatastrophenfällensowie zur Unterstützung der präsenten Kräfte beider Aufbringung des Personalersatzes für Auslandseinsätzezu sehen sind.Ausbildung undEinsatzvorbereitungGemäß Wehrgesetz 2001 zählt die gesamte Ausbildungzur allgemeinen Einsatzvorbereitung.Ab dem Jahr 2008 treten Milizübungen an die Stelleder bisherigen Kader- und Truppenübungen. Siedienen der Heranbildung der Wehrpflichtigen füreine Funktion in der Einsatzorganisation sowie derErhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungenfür den Einsatz.Darüber hinaus können Wehrpflichtige des Milizstandes- auch wenn keine Mobanteile für einen Einsatzaufgeboten wurden - die präsenten Kräfte beider Bewältigung ihrer Präsenzaufgaben und im Auslandseinsatzdurch freiwillige Präsenzdienstleistungenunterstützen.Der Heranziehung zu Milizübungen geht ab demJahr 2008 die „vorbereitende Milizausbildung“ –derzeit noch die auf Kaderfunktionen begrenzte„vorbereitende Kaderausbildung“ – die in der Regelbereits im Grundwehrdienst oder im Ausbildungsdienststattfindet, voraus.Die Beorderten-Waffenübungen für <strong>miliz</strong>übungspflichtigeBeorderte werden weiterhin im Abstandvon ein bis drei Jahren in der Dauer von jeweils zweibis zehn Tagen – je nach Funktion der Einberufenenund nach den Erfordernissen der Truppe –stattfinden.Fortsetzung auf Seite 22!MILIZ info 2/2006 21


MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 22ausbildungNicht <strong>miliz</strong>übungspflichtige Beorderte können ander Ausbildung in freiwilligen Waffenübungen teilnehmen.Die praktische Ausübung der Einsatzfunktion bei derBeorderten-Waffenübung der eigenen Truppe bleibtverpflichtender Bestandteil jedes Ausbildungsganges.Als Ausbildungsvoraussetzung für die Beförderungzum nächst höheren Dienstgrad sind dieser Wehrdienstleistunggleichzuhalten:• die Teilnahme an der Beorderten-Waffenübung eineranderen Truppe als jener, bei welcher derWehrpflichtige beordert ist,• die Teilnahme an einer Sonderwaffenübung, zuwelcher Personengruppen bestimmter Fachrichtungenoder Führungsebenen zu Schulungszweck enzusammentreten,• die Teilnahme an einer militärischen Übung außerhalbeiner Beorderten-Waffenübung, wenn die dabeiausgeübte Funktion in der Führungsebene,Waffengattung oder Fachrichtung der Beorderungentspricht,• die Leistung eines Präsenzdienstes in Verwendungals Ausbilder, wenn die dabei zu erfüllende Aufgabedie Anleitung eines Organisationselementesoder einer Teileinheit in der Bewältigung von Gefechtsaufgabenunter einsatzähnlichen Bedingungenenthält,• die Teilnahme an Einsätzen - zum Beispiel am Assistenzeinsatzzur Grenzraumüberwachung oderan einem Auslandseinsatz - wenn die dabei tatsächlichausgeübte Funktion zumindest jenerDienstgradgruppe gemäß § 6 WG 2001 zugeordnetist, die der Mobfunktion des Wehrpflichtigenentspricht.LaufbahnausbildungFür Kaderfunktionen (Offiziere, Unteroffiziere undKaderchargen) erfolgt die Laufbahnausbildung imRahmen von Milizübungen an Lehrgängen, Kursen,Seminaren und als praxisbezogene Schulung oderVerwendung in Sonderwaffenübungen. Dem weiterenErwerb von Führungs- oder Fachbezogener Praxisdienen freiwillige Waffenübungen und FreiwilligeMilizarbeit.Die im Ausbildungsablauf für Offiziersanwärter desMilizstandes zum Zugskommandanten bisher vorgeseheneerste Beorderten-Waffenübung in Verwendungals Gruppenkommandant ist entfallen.Wehrpflichtige mit abgeschlossener Einjährig-Freiwilligen-Ausbildungsetzen die Ausbildung zum Milizoffizierim Normlaufbahnbild mit dem Zugskommandantenkursfort, jene, die einem anderen Laufbahnbildunterliegen – zum Beispiel Militärpiloten –mit dem für sie vorgesehenen nächstfolgenden Ausbildungsschritt.Das Seminar „Einsatztraining Zug“ ist künftig verbindlichvor dem Zugskommandantenkurs Teil 2 zuabsolvieren; die Teilnahme an den übrigen begleitendenSeminaren ist an keine Reihenfolge im Zusammenhangmit dem Zugskommandantenkursgebunden.Die bisherige zweite Beorderten-Waffenübung mitEignungsfeststellung zum Zugskommandanten fürOffiziersanwärter nach dem ZugskommandantenkursTeil 2 sowie die Beorderten-Waffenübung fürUnteroffiziersanwärter nach dem Milizunteroffizierskurs2 bleiben verpflichtende Laufbahnbestandteile.Der Neueinstieg in die Ausbildung zum Milizunteroffizierin der bisherigen Form ist ausgelaufen. Unteroffiziersanwärter,die den Ausbildungsgang mit demMilizunteroffizierskurs 1 bereits begonnen haben,schließen diesen mit dem Milizunteroffizierskurs 2und der Beorderten-Waffenübung in den nächstenbeiden Jahren ab. Die Neugestaltung der Milizunteroffiziersausbildungist für das Jahr 2008 geplant.Die Redaktion22MILIZ info 2/2006


MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 24P.b.b., Vertragsnummer: GZ02Z030049 M, Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1090 Wien, DVR: 0000159ZeitungsanschriftINHALTDie Pioniertruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2Vereinigung österreichischer Pioniere . . . 2Ausrichtung des <strong>Bundesheer</strong>es 2010 . . . 3Neu Dienstvorschriften . . . . . . . . . . . . . . 4Wehrpflicht, Grundwehrdienstund Milizübungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 5Seminar „Heldentum gesternheute und morgen“ . . . . . . . . . . . . . . . . 6Die Schwerarbeitspension . . . . . . . . . . . . 7Überblick über Disziplinarverfahren . . . . . 9Austrian Forces DisasterRelief Unite (AFDRU) . . . . . . . . . . . . . . . 11Der Strahlenalarmplan . . . . . . . . . . . . . 13Vorstellung des Ausbildungsdienstes . . 17Rechtliche Grundlagenfür den Haarschnitt . . . . . . . . . . . . . . . . 20Ausbildung und Einsatzvorbereitung . . . 21Notebooktasche MilitaryHauptfach für Notebook (17“) mit Verankerung,Seitenfach für Ordner, Zubehör, CD’s undHandy, Extratasche für Kabel etc.Lasche für TrolleyBestellkarte NotebooktascheTRUPPENDIENST-Bestellkarte""

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