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Integrationskursverordnung (pdf-Datei) - Netzwerk Weiterbildung

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- 3 -Entwurf einer Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen fürAusländer und Spätaussiedler (<strong>Integrationskursverordnung</strong> – IntV)Vom...Es verordnen- auf Grund des § 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) dieBundesregierung und- auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 5 des Bundesvertriebenengesetzes, der durch Artikel 6 Nr. 3Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden ist, das Bundesministeriumdes Innern:ABSCHNITT 1Allgemeine Bestimmungen§ 1Durchführung der IntegrationskurseDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) führt die Integrationskurse in Zusammenarbeitmit Ausländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt, Kommunen, Migrationsdiensten und Trägernder Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch undgewährleistet ein ausreichendes Kursangebot. Das Bundesamt lässt die Kurse in der Regel von privatenoder öffentlichen Trägern durchführen.§ 2Anwendungsbereich der VerordnungDie Verordnung findet auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EUbestimmt.§ 3Inhalt des Integrationskurses(1) Der Kurs dient1. dem Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 43 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzesund § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes und2. der Vermittlung von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und derGeschichte in Deutschland, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens derBundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranzund Religionsfreiheit.(2) Das Kursziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 1 Nr. 1 zu erwerben,ist erreicht, wenn sich ein Kursteilnehmer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprach-

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