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GUV-I 8628 - Psychische Belastungen am Arbeits- und - ErgonAssist

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Rechtliche Einordnung Kapitel 1<br />

Bei der Beurteilung der <strong>Arbeits</strong>bedingungen nach § 5 des <strong>Arbeits</strong>schutzgesetzes<br />

hat der Arbeitgeber demnach bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- <strong>und</strong><br />

Ges<strong>und</strong>heitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung<br />

des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme <strong>und</strong> psychischer <strong>Belastungen</strong> zu<br />

ermitteln <strong>und</strong> zu beurteilen (§ 3 BildscharbV).<br />

Andere Rechtsverordnungen<br />

Auch andere Verordnungen im <strong>Arbeits</strong>schutzrecht wirken mittelbar auf die Reduzierung<br />

psychischer Fehlbelastungen hin, so z.B. die Lastenhandhabungsverordnung,<br />

die <strong>Arbeits</strong>mittelbenutzungsverordnung, die PSA-Benutzungsverordnung <strong>und</strong> die<br />

<strong>Arbeits</strong>stättenverordnung mit ihren Regelungen zur Gestaltung des <strong>Arbeits</strong>platzes<br />

<strong>und</strong> der <strong>Arbeits</strong>umgebungsbedingungen (wie Lärm, Klima, Beleuchtung, Ergonomie<br />

usw.) oder das <strong>Arbeits</strong>zeitgesetz mit seinen Regelungen zur werktäglichen <strong>Arbeits</strong>zeit,<br />

zu Ruhezeiten, zu Nacht- <strong>und</strong> Schichtarbeit usw.<br />

1.5 Sozialgesetzbuch VII<br />

Die bisher behandelten Rechtsvorschriften richten sich an den Arbeitgeber als Verantwortlichen<br />

für den betrieblichen <strong>Arbeits</strong>schutz, dem dabei auch die Verhütung<br />

arbeitsbedingter Ges<strong>und</strong>heitsgefahren obliegt.<br />

Dieser Begriff taucht nun auch im Unfallversicherungsrecht auf. Mit Wirkung vom<br />

21.8.1996 hat der Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch (SGB) – Siebtes Buch (VII) den<br />

Unfallversicherungsträgern einen „erweiterten Präventionsauftrag“ erteilt. Die Aufgabe<br />

der Unfallversicherungsträger besteht nunmehr nicht nur darin, mit allen<br />

geeigneten Mitteln <strong>Arbeits</strong>unfälle <strong>und</strong> Berufskrankheiten zu verhüten, sondern<br />

darüber hinaus auch „arbeitsbedingten Ges<strong>und</strong>heitsgefahren“ vorzubeugen (§§ 1,<br />

14 SGB VII).<br />

Die Unfallversicherungsträger haben u.a. die Durchführung von Maßnahmen zur<br />

Verhütung von <strong>Arbeits</strong>unfällen, Berufskrankheiten <strong>und</strong> arbeitsbedingten Ges<strong>und</strong>heitsgefahren<br />

zu überwachen sowie Unternehmer <strong>und</strong> Versicherte zu beraten (§ 17<br />

Abs. 1 SGB VII). Diese Aufgaben werden von den Aufsichtspersonen wahrgenommen<br />

(§ 18 SGB VII).<br />

Sowohl der Beratungs- als auch der Überwachungsauftrag der Aufsichtspersonen<br />

bezieht sich demnach u.a. auf die arbeitsbedingten Ges<strong>und</strong>heitsgefahren. Es ist der<br />

Aufsichtsperson also nicht freigestellt, ob sie bei ihrer Tätigkeit auf psychische<br />

<strong>Belastungen</strong> als arbeitsbedingte Ges<strong>und</strong>heitsgefahren achtet <strong>und</strong> ihnen entgegenwirkt.<br />

Vielmehr zählt die Berücksichtigung dieser Ges<strong>und</strong>heitsgefahren zu den<br />

Pflichten, die sich aus dem im Gesetz verankerten erweiterten Präventionsauftrag<br />

ergeben.<br />

10 <strong>GUV</strong>-I <strong>8628</strong>

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