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Exposee Zypern - firmengründung ausland

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Firmengründung <strong>Zypern</strong>- zyprische Limited- Holdinggesellschaften, Trust auf <strong>Zypern</strong>(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Drittenbesondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an derzugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungenvereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fallekann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung deranderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.Artikel 13Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 könnenin dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstättedarstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zueiner festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für dieAusübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne,die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigenUnternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staatbesteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22 Absatz 3 genanntenbeweglichen Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses beweglicheVermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann.(3) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer in einem Vertragstaat ansässigenGesellschaft können in diesem Staat besteuert werden.(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens könnennur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.Artikel 14Selbständige Arbeit(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aussonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden,es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßigüber eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können dieEinkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festenEinrichtung zugerechnet werden können.(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeitder Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.Artikel 15Unselbständige Arbeit(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die einein einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staatbesteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird dieArbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuertwerden.(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Personfür eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in demerstgenannten Staat besteuert werden, wenna) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während desbetreffenden Kalenderjahres aufhält,b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in demanderen Staat ansässig ist, undc) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die derArbeitgeber in dem anderen Staat hat.88

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