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BUNDESGESETZBLATT - Faolex

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BGBl. I - Ausgegeben am 11. Juli 2013 - Nr. 127 14 von 3613. die wichtigsten, vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht,insbesondere andere Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen, etwa durch effizienteVerwendung von Energie einschließlich des Ergebnisses der Prüfung über die Machbarkeit einerkombinierten Erzeugung von Strom und Wärme oder der Nutzung der Abgase einer Gasturbinein einem Dampfkessel unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichenGegebenheiten einschließlich der Absatzmöglichkeiten;14. eine allgemein verständliche, nicht technisch formulierte Zusammenfassung desGenehmigungsantrages;15. Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und Begrenzung von deren Folgen;16. Maßnahmen um nach der endgültigen Stilllegung der Anlage die Gefahr einerUmweltverschmutzung durch die aus dem Betrieb entstandenen Emissionen bzw.Emissionsbelastungen in Luft, Wasser und Boden zu vermeiden und um einenzufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen;17. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr Angaben über eineÜberprüfung gemäß § 28 Abs. 1.www.ris.bka.gv.at3. AbschnittÖffentlichkeitsbeteiligungAnlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW§ 18. (1) Wird die Genehmigung einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als50 MW für1. feste oder flüssige Brennstoffe sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einerBrennstoffwärmeleistung von 500 kW oder mehr, oder2. gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von 2 MW oder mehr,beantragt, so hat die Behörde den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in einer örtlichen Zeitungöffentlich bekannt zu machen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Mit derBekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigungder Anlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 GewO 1994) begründete schriftliche Einwendungen beider Behörde eingebracht werden können. Nachbarn, die solche Einwendungen erhoben haben, habenParteistellung.(2) Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde in der Regel eine mündlicheVerhandlung durchzuführen. Werden1. Einwendungen gemäß Abs. 1 vorgebracht, hat die Behörde jedenfalls eine mündlicheVerhandlung durchzuführen;2. von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat derVerhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; eine gegebenenfalls herbeigeführte Einigungist in einer Niederschrift zu beurkunden. Im Übrigen sind solche Einwendungen auf denZivilrechtsweg zu verweisen.Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr§ 19. (1) Die Behörde hat bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr1. einen Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Anlage,2. einen Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für eine wesentliche Änderung,3. einen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen mit einerAusnahmeregelung gemäß § 10 Abs. 2, oder4. einen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen gemäß § 43 Abs. 7Z 1im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenenGemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Mit derBekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung(Z 1 oder 2) oder die Aktualisierung der Genehmigung (Z 3 oder 4) von Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3GewO 1994) und Umweltorganisationen gemäß § 21 begründete schriftliche Einwendungen bei derBehörde eingebracht werden können. Nachbarn und Umweltorganisationen, die solche Einwendungenerhoben haben, kommt Parteistellung zu. Gegebenenfalls dürfen Staaten gemäß § 20 anGenehmigungsverfahren zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen teilnehmen.(2) Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:

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