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BUNDESGESETZBLATT - Faolex

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BGBl. I - Ausgegeben am 11. Juli 2013 - Nr. 127 32 von 364. Stickstoffoxid (NO x )-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigenBrennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:a) Bestehende AnlagenBrennstoffwärmeleistung (MW)Steinkohle undBraunkohle sowieandere festeBrennstoffeBiomasseAllgemeinFlüssige BrennstoffeHeizölschwer,mittel,leichtHeizölextraleicht50-100 200 300 250 100 150 1)100-300 200 250 200 100 150 1)> 300 200 200 150 100 150Anmerkung:1) Dieser Grenzwert bezieht sich auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff von140 mg/kg Heizöl EL. Bei höheren Stickstoffgehalten ist der Grenzwert um je 0,2 mg/Nm 3pro 1 mg Stickstoff im Heizöl EL zu erhöhen.b) AltanlagenBrennstoffwärmeleistung(MW)50-100BiomasseFlüssige Brennstoffe300 250Steinkohle undBraunkohle sowieandere festeBrennstoffe300450 bei Braunkohlestaubfeuerungen100-300 200 250 200> 300 200 200 1505. Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigenBrennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen undGasmotoren:a) Bestehende Anlagenfeste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse) 150flüssige Brennstoffe 80b) Altanlagenfeste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse) 250flüssige Brennstoffe 1756.a) Für Gasturbinen – einschließlich Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) –, die Leicht- undMitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NO x -Emissionsgrenzwert von90 mg/Nm 3 und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm 3 .b) Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind,fallen nicht unter die in dieser Ziffer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcherAnlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.7. Stickstoffoxid (NO x )- und Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit Gasbetriebene Anlagen:a) Bestehende AnlagenNO xCOMit Erdgas betriebene Anlagen mit Ausnahme vonGasturbinen und Gasmotoren100 100Mit Hochofengas, Koksofengas oder ausRaffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigemHeizwert betriebene Anlagen mit Ausnahme von200 ---Gasturbinen und GasmotorenMit sonstigen Gasen betriebene Anlagen mit Ausnahmevon Gasturbinen und Gasmotoren200 ---Mit Erdgas 1) betriebene Gasturbinen (einschließlichGuD)50 – 200 MW Brennstoffwärmeleistung 50 2) 3) 100> 200 MW Brennstoffwärmeleistung 35 2) 4) 100Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen 120 ---www.ris.bka.gv.at

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