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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V ... - MDK Bayern

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -www.juris.de1. die Gesundheit des Ungeborenen zu schützen, falls es nicht zum Abbruch kommt,2. die Gesundheit der Kinder aus weiteren Schwangerschaften zu schützen oder3. die Gesundheit der Mutter zu schützen, insbesondere zu erwartenden Komplikationenaus dem Abbruch der Schwangerschaft vorzubeugen oder eingetretene Komplikationen zubeseitigen.(4) Die nach Absatz 3 vom Anspruch auf Leistungen ausgenommene ärztliche Vornahme desAbbruchs umfaßt1. die Anästhesie,2. den operativen Eingriff oder die Gabe einer den Schwangerschaftsabbruchherbeiführenden Medikation,3. die vaginale Behandlung einschließlich der Einbringung von Arzneimitteln in dieGebärmutter,4. die Injektion von Medikamenten,5. die Gabe eines wehenauslösenden Medikamentes,6. die Assistenz durch einen anderen Arzt,7. die körperlichen Untersuchungen im Rahmen der unmittelbaren Operationsvorbereitungund der Überwachung im direkten Anschluß an die Operation.Mit diesen ärztlichen Leistungen im Zusammenhang stehende Sachkosten, insbesondere fürNarkosemittel, Verbandmittel, Abdecktücher, Desinfektionsmittel fallen ebenfalls nichtin die Leistungspflicht der Krankenkassen. Bei vollstationärer Vornahme des Abbruchsübernimmt die Krankenkasse nicht den allgemeinen Pflegesatz für den Tag, an dem derAbbruch vorgenommen wird.Fußnote§ 24b: Nach Maßgabe der Urteilsgründe mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 28.5.1993 I820 - 2 BvF 2/90 u. a. -Vierter AbschnittLeistungen zur Früherkennung von Krankheiten§ 25 Gesundheitsuntersuchungen(1) Versicherte, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, haben jedeszweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung vonKrankheiten, insbesondere zur Früherkennung von Herz-Kreislauf- und Herz-Kreislauf- undNierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.(2) Versicherte haben höchstens einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zurFrüherkennung von Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom Beginn des zwanzigstenLebensjahres an, Männer frühestens vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an.(3) Voraussetzung für die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, daß1. es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können,2. das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen erfaßbarist,3. die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen sind,4. genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenenVerdachtsfälle eingehend zu diagnostizieren und zu behandeln.(4) Die Untersuchungen nach Absatz 1 und 2 sollen, soweit berufsrechtlich zulässig,zusammen angeboten werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtliniennach § 92 das Nähere über Art und Umfang der Untersuchungen sowie die Erfüllung der- 22 -

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