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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V ... - MDK Bayern

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -www.juris.desind, den Wert von 160 nicht überschreiten. Bei der Berechnung nach Satz 4 sindhochpreisige Packungen mit einem Anteil von weniger als 1 vom Hundert an denverordneten Packungen in der Festbetragsgruppe nicht zu berücksichtigen. Für die Zahlder Verordnungen sind die zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtages zuletzt verfügbarenJahresdaten nach § 84 Abs. 5 zu Grunde zu legen.(6) Für das Verfahren zur Festsetzung der Festbeträge gilt § 213 Abs. 2 und 3.(7) Die Festbeträge sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Klagen gegen dieFestsetzung der Festbeträge haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findetnicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gruppeneinteilung nach Absatz 1 Satz 1 bis3, gegen die rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder anderen geeignetenVergleichsgrößen nach Absatz 1 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Festsetzungder Festbeträge ist unzulässig.(8) Bis zum 31. Dezember 2003 finden die Absätze 1 bis 7 mit Ausnahme der Verweisungin § 36 Abs. 3 und zur Vorbereitung der Festsetzung von Festbeträgen, die ab dem 1.Januar 2004 gelten sollen, keine Anwendung. Die nach Absatz 7 und § 35a Abs. 5 bekanntgemachten Festbeträge für verschreibungspflichtige Arzneimittel sind entsprechend dengeänderten Handelszuschlägen der Arzneimittelpreisverordnung, zuletzt geändert durchArtikel 24 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), umzurechnen; dieumgerechneten Festbeträge finden ab dem 1. Januar 2004 Anwendung. Für die Umrechnungsind keine Stellungnahmen von Sachverständigen einzuholen. Die Spitzenverbändeder Krankenkassen machen die Umrechnung der Festbeträge bis zum 1. Dezember 2003bekannt; § 35a Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. Die umgerechneten Festbeträge nachSatz 2 sowie die auf Grund der §§ 35 und 35a bekannt gemachten Festbeträge für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel in der zuletzt gültigen Fassung bleiben so langegültig, bis sie neu bestimmt, angepasst oder aufgehoben werden.Fußnote§ 35: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v.17.12.2002; 2003 I 126 - 1 BvL 28/95 ua -§ 35a Rechtsverordnung zu Festbeträgen für Arzneimittel(1) Abweichend von § 35 wird das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31.Dezember 2003 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft undTechnologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates1. einmalig die Festbeträge für Arzneimittel anzupassen,2. im Ausnahmefall bei sachlich gebotenem Änderungsbedarf, insbesondere bei neuemwissenschaftlichem Erkenntnisstand oder infolge gerichtlicher Entscheidungen,Gruppen von Arzneimitteln neu zu bestimmen und für diese Festbeträge festzusetzen.Der Gemeinsame Bundesausschuss übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit aufdessen Verlangen Stellungnahmen zu Fragen der Gruppenbildung nach Satz 1 Nr. 2.(2) Die Festbeträge sind so anzupassen und festzusetzen, dass sie im Allgemeineneine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherteVersorgung gewährleisten. Sie haben Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen,sollen einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen und haben sich deshalb an möglichstpreisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten. Dabei müssen mindestens einDrittel aller Verordnungen und mindestens ein Viertel aller Packungen einer Gruppezum Festbetrag verfügbar sein; zugleich darf die Summe der jeweiligen Vomhundertsätzeder Verordnungen und Packungen, die nicht zum Festbetrag erhältlich sind, den Wertvon 100 nicht überschreiten. Bei der Anpassung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen dieFestbeträge höchstens um 27,5 vom Hundert abgesenkt werden. Berechnungsstichtag für dieAnpassung der Festbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist der 1. Juli 2000. Es sind dieVerordnungsdaten des Arzneimittelindex der gesetzlichen Krankenversicherung des Jahres1999 zugrunde zu legen; sie sind im Rahmen der Anhörung zu der Rechtsverordnung zurVerfügung zu stellen.(3) Sofern Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildet werden, sollen Arzneimittel mit- 32 -

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