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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V ... - MDK Bayern

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -www.juris.dehaben darauf hinzuwirken, daß Vertragsärzte und Versicherte das Verzeichnis bei derVerordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung beachten.(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginnder vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres fürlängstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an dasKrankenhaus. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichenRentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten <strong>Buch</strong>essowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1anzurechnen.(5) (weggefallen)§ 39a Stationäre und ambulante Hospizleistungen(1) Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben im Rahmen derVerträge nach Satz 4 Anspruch auf einen Zuschuß zu stationärer oder teilstationärerVersorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenneine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbrachtwerden kann. Die Höhe des Zuschusses ist in der Satzung der Krankenkasse festzulegen.Er darf kalendertäglich 6 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1des Vierten <strong>Buch</strong>es nicht unterschreiten und unter Anrechnung der Leistungen andererSozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nach Satz 1 nichtüberschreiten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den für dieWahrnehmung der Interessen der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationendas Nähere über Art und Umfang der Versorgung nach Satz 1. Dabei ist den besonderenBelangen der Versorgung in Kinderhospizen ausreichend Rechnung zu tragen und inder Rahmenvereinbarung nach Satz 4 vorzusehen, dass Kinderhospize mit nicht mehrals 5 vom Hundert der zuschussfähigen Kosten nach Satz 1 belastet bleiben. DerKassenärztlichen Bundesvereinigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In denüber die Einzelheiten der Versorgung nach Satz 1 zwischen Krankenkassen und Hospizenabzuschließenden Verträgen ist zu regeln, dass im Falle von Nichteinigung eine von denParteien zu bestimmende unabhängige Schiedsperson den Vertragsinhalt festlegt. Einigensich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für dievertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten desSchiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.(2) Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste zu fördern, die für Versicherte, diekeiner Krankenhausbehandlung und keiner stationären oder teilstationären Versorgung ineinem Hospiz bedürfen, qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt,der Familie oder stationären Pflegeeinrichtungen erbringen. Voraussetzung der Förderungist außerdem, dass der ambulante Hospizdienst1. mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärzten zusammenarbeitetsowie2. unter der fachlichen Verantwortung einer Krankenschwester, eines Krankenpflegersoder einer anderen fachlich qualifizierten Person steht, die über mehrjährigeErfahrung in der palliativ-medizinischen Pflege oder über eine entsprechendeWeiterbildung verfügt und eine Weiterbildung als verantwortliche Pflegefachkraftoder in Leitungsfunktionen nachweisen kann.Der ambulante Hospizdienst erbringt palliativ-pflegerische Beratung durch entsprechendausgebildete Fachkräfte und stellt die Gewinnung, Schulung, Koordination undUnterstützung der ehrenamtlich tätigen Personen, die für die Sterbebegleitung zurVerfügung stehen, sicher. Die Förderung nach Satz 1 erfolgt durch einen angemessenenZuschuss zu den notwendigen Personalkosten, der sich insbesondere nach dem Verhältnisder Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der Sterbebegleitungen bestimmt.Die Ausgaben der Krankenkassen für die Förderung nach Satz 1 sollen insgesamt imJahr 2002 für jeden ihrer Versicherten 0,15 Euro umfassen und jährlich um 0,05Euro bis auf 0,40 Euro im Jahr 2007 ansteigen; dieser Betrag ist in den Folgejahrenentsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 des Vierten <strong>Buch</strong>es anzupassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbartmit den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichenSpitzenorganisationen das Nähere zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt,- 38 -

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