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Konsanguine Ehe - Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte

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Symposium MedUni„Diekonsanguine <strong>Ehe</strong> – eine medizinischeund soziokulturelle Herausforderung“MUMOK, 6. November 2010„Straf- und zivilrechtliche sowiemenschenrechtliche Aspekteder konsanguinen <strong>Ehe</strong>“©ao. . Univ. Prof. Dr. Hannes Tretter<strong>Institut</strong> <strong>für</strong> f r Staats- und Verwaltungsrecht der Universität t WienLeiter des <strong>Ludwig</strong> <strong>Boltzmann</strong> <strong>Institut</strong>s <strong>für</strong> f r <strong>Menschenrechte</strong> (BIM)


<strong>Konsanguine</strong> <strong>Ehe</strong> IKonsanguinität genetische Verwandtschaft• ersten Grades: Eltern und Kinder• zweiten Grades: Geschwister, Großeltern und Enkel<strong>Konsanguine</strong> <strong>Ehe</strong> in der Regel in den Staatenunzulässig, wo Inzest verboten ist<strong>Konsanguine</strong> <strong>Ehe</strong> weiteren Grades, nämlich nzwischen Cousinen und Cousins meistzulässig zB Türkei, Nordafrika, Naher undMittlerer Osten, Südasien Sweit verbreitetAuch bei MigrantInnen aus diesen Räumen Roftdie bevorzugte <strong>Ehe</strong>form


ZwangsheiratZwangsheirat Betroffene (oft mj.) habenkein Mitspracherecht, wird nicht als Unrechtangesehen, weil „Familiensache“;; oft auchZwang, <strong>Ehe</strong> trotz Problemen weiter zu führenfZwangsheirat eng verknüpftmit• Familienehre durch eine frühe Verheiratungkann Jungfräulichkeit ulichkeit leichter gewahrt werden• Sexueller „Disziplinierung“ bei Verheiratung vonCousinen und CousinsIn Europa weiter verbreitet als angenommen,hohe Dunkelziffer


Arrangierte <strong>Ehe</strong>nArrangierte <strong>Ehe</strong>n <strong>Ehe</strong> wurde vonFamilie vermittelt, aber „freiwillig“geschlossen Mischung von Arrangementund Zwang„Zustimmungspflichtige“ <strong>Ehe</strong>n selbständige Auswahl, aber Familie musszustimmenIn beiden Fällen Ffamiliärer und kulturellerDruck, , begrenzte Auswahl an potentiellen<strong>Ehe</strong>partnern und -partnerinnen


Zwangsheirat und <strong>Menschenrechte</strong>Recht auf <strong>Ehe</strong>schließung(Art 12 ZPEMRK)Recht auf Achtung des Privatlebens (Art8 EMRK) bedeutet:• Freie Wahl des Sexual- und <strong>Ehe</strong>partners• Freiheit, sich scheiden zu lassen• Recht auf physische und psychische Integrität• Freiheit, den Aufenthaltsort zu bestimmen Recht auf individuelle SelbstbestimmungVerbot von Menschenhandel (Art 4 EMRK)Gewaltverbot (Art 3 EMRK) Staatliche Schutzpflichten!


Rechtsfolgen einer Zwangsheirat in Ö(Schwere) Nötigung Willensbeugungdurch Gewalt bzw. gefährlicher Drohung,strafbar (§§(105, 106 StGB)Zwangsehe kann aufgehoben werden (§(39<strong>Ehe</strong>G), meistens aber ScheidungSittenwidrigkeit Verträge mit direktemoder indirektem Zwang zur <strong>Ehe</strong>schließungsittenwidrig und daher nichtig (§(879 ABGB)Auflösung eines Verlöbnisses kann zuSchadenersatz führen f(§(45, 46 ABGB)Eigener neuer Straftatbestand in D


Spezialproblem InzestInzest Geschlechtsverkehr zwischenVerwandtenKein common sense:• Verbot in gerader Linie und zwischen Geschwisternin Österreich, Deutschland, Italien, USA, Kanada,Australien• Jedenfalls in Ö und D: Strafbarkeit desBeischlafs, , nicht sonstiger sexueller Praktiken• Straffrei in Frankreich, Spanien, Portugal, Belgien,Niederlanden, Türkei, TArgentinien, Brasilien, Japan• Verbot auch <strong>für</strong> f Cousins und Cousinen erstenGrades tw. . in südosteuropsdosteuropäischen Staaten


Inzest-Verbot 2008 vor dem BVerfGInzest-Verbotgrundrechtskonform, , weil:• Bewahrung der familiären Ordnung, destraditionellen Bilds der Familie• Verhinderung sozialschädlicherÜberschneidungenvon Verwandtschaftsverhältnissen und sozialenRollenverteilungen• Schutz des „unterlegenen“ Partners (weil oft mitsexuellem Missbrauch verbunden)• Vermeidung schwerwiegend genetisch bedingterErkrankungen von Kindern• Abwehr der Gefahr der Diskriminierung von„Inzestkindern“


Kritik am BVerfGEingriff in Recht auf SexualfreiheitVerbot nur <strong>für</strong> f Beischlaf (über 18 Jahre)Sanktionierung „zeugungsgefährlichenVerhaltens“ Verpflichtung zur Verhütung?Familien- und SozialschädlichkeitdesInzests nicht überzeugend begründetStrafrechtliche Sanktionen gegen ElterniS der Interessen der Kinder?Eugenisches Argument nicht legitim, daNachwuchs kein Interesse an Nichtexistenzwegen potentieller Krankheit haben wird


OpferschutzAufklärungund SensibilisierungBeratungsstellen, KriseninterventionExterne BetreuungOpferschutzgruppen (Bsp. SMZ Ost)Interdisziplinäre re Kooperation in Krankenhäusernund mit SozialeinrichtungenSchadenersatzansprücheche von genetischkranken Kinder?• Wird in F abgelehnt, weil kein Recht darauf, nichtgeboren worden zu sein; in D umstritten• Aber Verpflichtung zur Versorgung der Kinder ausöffentlichen Mitteln


Vielen Dank <strong>für</strong> f r IhreAufmerksamkeit !PPT unter:http://bim.lbg.ac.atKorrespondenz:hannes.tretter@univie.ac.at

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