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Bewilligungen für Bürger der alten EG/Efta Staaten im ...

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Aufenthaltsbewilligungen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen <strong>der</strong> Schweiz und <strong>der</strong> EUDas Freizügigkeitsabkommen und dessen Protokoll vereinfachen die Lebens- und Arbeitsbedingungen für EU-Bürgerinnen und -Bürger in <strong>der</strong>Schweiz. Die Regelungen gelten auch für die BürgerInnen und Bürger <strong>der</strong> EFTA-<strong>Staaten</strong>.AusgangslageSeit 1 Mai 2011 wurde die Begrenzung <strong>der</strong> Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen (L- und B- <strong>Bewilligungen</strong>) zur Ausübung einer selbständigeno<strong>der</strong> unselbständigen Erwerbstätigkeit für Staatsangehörige <strong>der</strong> EU-25-/EFTA-Mitgliedsstaaten (das sind konkret die EU-<strong>Staaten</strong> Belgien, Dänemark,Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Nie<strong>der</strong>lande, Österreich,Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern und Malta sowie die EFTA <strong>Staaten</strong> Island, Norwegen,Fürstentum Liechtenstein.Die Staatsangehörigen <strong>der</strong> - per 1. Januar 2007 <strong>der</strong> EU beigetretenen - <strong>Staaten</strong> Bulgarien und Rumänien bleiben weiterhin <strong>der</strong> Übergangsregelungunterstellt (beschränkte Kontingente für L- und B-<strong>Bewilligungen</strong>, Inlän<strong>der</strong>vorrang be<strong>im</strong> Besetzen einer Stelle). Rund um den Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeitund den Familiennachzug sowie <strong>der</strong> Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, gelten für die Bürgerinnen und Bürger vonRumänien und Bulgarien die gleichen Bedingungen wie für die an<strong>der</strong>en EU-<strong>Staaten</strong>.Konkretere Informationen zu den Regelungen sind auf <strong>der</strong> Internetseite des Bundes nachlesbar. www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/eu-efta_buerger_schweiz.htmlAbonnentinnen und Abonnenten des Schweizerischen Beobachters haben auch Zugriff auf die Beratungsseiten dieser Zeitschrift www.beobachter.ch und finden dort gute und ausführliche Informationen.Aktuelle Informationen zu Personenfreizügigkeit und Soziallhilfe liefert die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS auf ihrer Internetseite. http://www.skos.ch/de/?page=themenWichtigDas vorliegende Papier schil<strong>der</strong>t die aktuelle Situation aufgrund <strong>der</strong> Regelungen <strong>im</strong> Freizügigkeitsabkommen. Erfahrungsgemäss kann die Praxis inden einzelnen Kantonen leicht abweichen. Dies ist möglich, da quasi alle gesetzlichen Regelungen auf <strong>der</strong> Handlungsebene einen gewissen Spielraumlassen.Bei Kontakt mit Menschen, die das Bürgerrecht eines <strong>der</strong> oben aufgezählten EU/EFTA-<strong>Staaten</strong> haben, die an<strong>der</strong>s behandelt wurden als nachfolgendaufgeführt, empfehle ich die Kontaktaufnahme mit den verfügenden Behörden, bzw. <strong>der</strong>en Mitarbeitenden.März 2012 1/4


Erläuterungen zum Zugang zur Sozialhilfe geben die Papiere<strong>der</strong> SKOS vom Februar 2012Bewilligung wenn ein Einkommen aus Erwerbsarbeit vorhanden istBewilligungZugangzuSozialhilfeKurzaufenthalts-BewilligungBefristete Auf-enthalts-BewilligungAufenthalts-BewilligungBewilligungL-<strong>EG</strong>/EFTAB-<strong>EG</strong>/EFTAB-<strong>EG</strong>/EFTAVoraussetzungenEs ist ein befristeter Arbeitsvertrag vorhandenSelbstständig Erwerbende während <strong>der</strong>sogenannten EinrichtungszeitArbeitsvertrag <strong>der</strong> länger als 1 Jahr,bzw. unbefristet gültig ist, ist vorhandenBei selbstständig Erwerbenden Nachweis,dass sie effektiv selbstständig erwerbendsind und durch ihre Tätigkeit<strong>der</strong> Lebensunterhalt gedeckt ist.Dauer <strong>der</strong> GültigkeitAnalog <strong>der</strong> Dauerdes Arbeitsvertrags6 Monate, bei Bedarfverlängerbarauf 8 Mt.In <strong>der</strong> Regel 5 Jahre.In <strong>der</strong> Regel kannanschliessend eineC-Bewilligung beantragtwerdenFamiliennachzugGültigkeitsdauer entspricht <strong>im</strong>mer<strong>der</strong>jenigen des/<strong>der</strong> ‚Hauptberechtigen’Der Familiennachzug ist möglich fürEhegattin/-gatte bzw. eingetragene(n)PartnerInKin<strong>der</strong> und Enkelkin<strong>der</strong> unter 21Jahren o<strong>der</strong> wenn diese älter wie21 sind, wenn ihnen Unterhaltgewährt wird.Eltern/Grosseltern denen vor undnach <strong>der</strong> Einreise in die SchweizUnterhalt gewährt wirdFolgende Voraussetzungen müssengewährt sein:Angemessene WohnungZugang zu CH-ALVBezug von ALV-Gel<strong>der</strong>nwenn Mindestbeitragszeit in<strong>der</strong> CH erfüllt wurde.NeinBezug von ALV-Gel<strong>der</strong>nwenn Mindestbeitragszeiterfüllt. Beitragszeiten die inEU/EFTA Län<strong>der</strong>n geleistetwurden können bei Bedarfdazugerechnet werden.Nie<strong>der</strong>lassungs-BewilligungC-<strong>EG</strong>/EFTA5 Jahre Aufenthalt in <strong>der</strong> CH 5 Jahre, dann wirdsie erneuertBei selbständig Erwerbenden zusätzlichNachweis über genügend finanzielleMittelGrenzgänger-Bewilligung 1G-<strong>EG</strong>/EFTAArbeitsvertrag ist vorhandenJe nach Länge <strong>der</strong>Dauer <strong>der</strong> BeschäftigungKein Wohnsitz in <strong>der</strong> Schweiz kein Familiennachzug in dieSchweizLeistungen <strong>der</strong> ALV werden<strong>im</strong> Wohnland ausbezahlt.Nein1 Die Grenzgängerbewilligung führt nicht zu einem Aufenthalt in <strong>der</strong> Schweiz, wird aber aufgeführt, weil durch die Erwerbstätigkeit Beiträge an dieschweizerischen Sozialversicherungen geleistet werden.März 2012 2/4


Erläuterungen zum Zugang zur Sozialhilfe geben die Papiere <strong>der</strong> SKOS vomFebruar 2012Bewilligung wenn kein Einkommen aus Erwerbsarbeit in <strong>der</strong> Schweiz vorhanden istGrund desAufenthaltes,bzw. <strong>der</strong>EinreiseBewilligungVoraussetzungen Dauer <strong>der</strong> Gültigkeit FamiliennachzugGültigkeitsdauer entspricht <strong>im</strong>mer <strong>der</strong>jenigendes/<strong>der</strong> ‚Hauptberechtigen’.Ein Familiennachzug ist nur dann möglichwenn genügend finanzielle Mittel für denUnterhalt <strong>der</strong> ganzen Familie verfügt wird.Eine angemessene Wohnung muss <strong>im</strong>mervorhanden seinTouristIn Es ist keine Bewilligung nötig Aufenthalt ist höchstens für 3 Monate erlaubt KeinerStudentIn/SchülerInRentnerInnen/‚Private’Im Auslan<strong>der</strong>werbstätigePersonenStellensuchendeB-<strong>EG</strong>/EFTAB-<strong>EG</strong>/EFTAB-<strong>EG</strong>/EFTAL-<strong>EG</strong>/EFTAKranken- und UnfallversicherungEinschreibung in einer anerkannten BildungseinrichtungGlaubhafter Nachweis, dass genügendfinanzielle Mittel vorhanden sindKranken- und UnfallversicherungAusreichende finanzielle Mittel (Min<strong>im</strong>umanalog EL-Berechnung)Erwerbseinkommen, das gewährleistet,dass <strong>der</strong> Lebensunterhalt ohne Unterstützungdurch die Sozialhilfe gewährleistetist.Ausreichende finanzielle MittelKranken und UnfallversicherungDauer <strong>der</strong> Ausbildung, höchstens jedoch einJahr, dauert die Ausbildung länger als ein Jahr,kann die Bewilligung verlängert werden.In <strong>der</strong> Regel 5 Jahre, wenn Voraussetzungen i.O. wird sie automatisch verlängert bzw. eine C-Bewilligung ausgestellt.Bei unsichere finanziellen Situation Ausstellungnur für 2 Jahre möglich.Bei mangelnden finanziellen Mitteln kann Bewilligungwie<strong>der</strong>rufen, bzw. die Verlängerung verweigertwerden.In <strong>der</strong> Regel 5 JahreBei <strong>der</strong> ersten Ausstellung für 3 Mt.Verlängerbar bis zu 1 Jahr, wenn Bemühungennachgewiesen werden und Chancen auf AnstellungbestehenNachzug ist möglich fürEhepartnerIn bzw. eingetragene PartnerInunterhaltsberechtigte Kin<strong>der</strong>.Nachzug ist möglich fürEhepartnerIn, Kin<strong>der</strong> unter 21 o<strong>der</strong>wenn älter, wenn ihnen Ehegattin/-gatte bzw. eingetragene(n) PartnerInKin<strong>der</strong> und Enkelkin<strong>der</strong> unter 21 Jahreno<strong>der</strong> wenn diese älter wie 21sind, wenn ihnen Unterhalt gewährtwird.Eltern/Grosseltern denen vor undnach <strong>der</strong> Einreise in die Schweiz Unterhaltgewährt wirdNein (eventuell in ihrem He<strong>im</strong>atlandleistungs-berechtigt)ZugangzuSozialhilfeMärz 2012 3/4


InternetadressenSeitewerInhalthttp://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/schweiz_-_eu.html Bundesamt für Migration Allgemeine Informationen Schweiz - EUhttp://www.bdm.bs.ch/index.htmwww.baselland.ch/main_migra-htm.273484.0.htmlwww.helponline.ch/Staat/Auslaen<strong>der</strong>rechtPasswort geschützt, Abonnentinnen des Beobachters haben ZugriffSicherheitsdepartement(SiD) BS Bevölkerungsdiensteund MigrationAmt für Migration, KantonBasellandschaftDiverse Informationen, Formulare und MerkblätterInternet-Beratungsplattform desBeobachterInformationen zum Arbeit und Aufenthalt vonAuslän<strong>der</strong>n und Auslän<strong>der</strong>innenMärz 2012 4/4

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