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Ehegüterrechte I. Gesetzlicher Güterstand: Gütertrennung II. Ehepakte

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- Ehepakt gibt nur den Titel für den Eigentumserwerb; Modusnach allgemeinen Grundsätzen erforderlich- Grundsätzlich könnte jede Ehegatte über seinen ideellen Anteilam Gesamtgut verfügen; dies widerspricht aber dem Zweck derGütergemeinschaft, weshalb er dies nach den Innenverhältnissennicht tun darf; bei Verletzung seiner schuldrechtlichen Pflichtaus deren Ehepakt, wird er dem anderen gegenüber schadenersatzpflichtig(aA Gesamthandeigentum)- Haftung: für solidarische Verpflichtungen der Ehegatten haftetdas Gesamtgut und das Eigenvermögen jedes Ehepartners; fürSchulden, die ein Ehegatte alleine eingegangen ist, haftet bei derallgemeinen Gütergemeinschaft das gesamte gemeinschaftlicheVermögen, bei der beschränkten Gütergemeinschaft hingegennur das Eigenvermögen des Schuldners- Tod eines Ehegatten: Aufteilung des gemeinschaftlichen Gutes –nach Abzug sämtlicher Schulden wird das Aktivvermögen entsprechenddem Anteilsverhältnis dem überlebenden Gattenüberschrieben- Scheidung oder Aufhebung der Ehe: die Partner bestimmen einvernehmlichdie Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens;kommt keine Einigung zustande, so muß unterschieden werden:bei Scheidung ohne Verschulden gilt der Ehepakt als aufgehoben(jeder erhält das Eingebrachte samt Zuwachs zurück); triffteinen Ehegatten das alleinige oder das überwiegende Verschulden,so steht dem anderen ein Wahrecht zu: entweder Teilungdes Gesamtgutes wie beim Tod oder Aufhebung des <strong>Ehepakte</strong>s(§ 1266)• Gütergemeinschaft auf den Todesfall:- Gütertrennung unter Lebenden- Vereinigung des Vermögens im Todesfall; vom Gemeinschaftsvermögenwerden die Schulden abgezogen und das Aktivermögenermittelt; dieses wird in zwei Hälften geteilt: eine Hälftefällt dem überlebenden Gatten zu, die andere bildet den Nachlassdes Verstorbenen (§§ 1234, 1235)3

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