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Bewerbungsbogen - Hochschule Fresenius

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Merkblatt zur KrankenversicherungKeine Immatrikulation ohne Vorlage einerVersicherungsbescheinigungJeder Studienbewerber muss sich vor der Immatrikulationmit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen, umeine Versicherungsbescheinigung zu erhalten. Die Krankenkassestellt dem Studienbewerber eine Bescheinigung darüberaus,OOob er versichert ist oderOOob er versicherungsfrei, von der Versicherungspflichtbefreit oder nicht versicherungspflichtig ist.Die Versicherungsbescheinigung ist mit den Unterlagen fürdie Immatrikulation der <strong>Hochschule</strong> vorzulegen. Wird die<strong>Hochschule</strong> gewechselt, ist eine neue Versicherungsbescheinigungeinzureichen. Eine neue Versicherungsbescheinigungist auch einzureichen, wenn der Studierende nach Ablauf derFamilienversicherung in ein eigenes Versicherungsverhältniswechselt.Welche Krankenkasse ist für die Ausstellung derVersicherungsbescheinigung zuständig?Studienbewerber erhalten die für die erstmalige Immatrikulationerforderliche Versicherungsbescheinigung von derKrankenkasse, bei der sie zum Studienbeginn als Mitgliedoder Familienangehöriger versichert sind oder sein werden.Befreiung von der VersicherungspflichtFalls der Studienbewerber Mitglied bei einer privaten Krankenversicherungist, muss der Nachweis über die Befreiungvon der gesetzlichen Versicherungspflicht vorgelegt werden.Zuständig für die Befreiung sind alle gesetzlichen Krankenkassen(z. B. AOK, DAK, BEK, TK).VersicherungstatbeständeVersicherungspflichtig sind Studierende, die an staatlichenoder staatlich anerkannten <strong>Hochschule</strong>n in der BundesrepublikDeutschland immatrikuliert sind. Dies gilt auch für imInland immatrikulierte Studierende, die ihren Wohnsitz odergewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, wenn aufgrundüber- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruchauf Sachleistungen besteht.Die Versicherungspflicht besteht bis zum Abschluss des 14.Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, indem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über diesen Zeitpunkthinaus besteht die Versicherungspflicht fort, wennOOdie Art der Ausbildung,OOfamiliäre Gründe,OOpersönliche Gründe,insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzung in einerAusbildungsstätte des zweiten Bildungswegs, die Überschreitungder Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeitdies rechtfertigen.Studierende, die neben dem Studium gegen Entgelt arbeiten,bleiben studentisch pflichtversichert, wenn sie ihrem Erscheinungsbildnach Studierende sind, d. h., wenn ihre Zeit undArbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruchgenommen werden. Wer dagegen aufgrund des Umfangsseiner Beschäftigung von seinem Erscheinungsbild her Arbeitnehmerist, wird nicht als Studierender, sondern als Arbeitnehmerversicherungspflichtig.Studienbewerber, die sich von der Versicherungspflicht befreienlassen wollen, erhalten ihre Versicherungsbescheinigungvon der Krankenkasse, die die Befreiung erteilt. DieBefreiung kann nicht widerrufen werden; sie gilt für die gesamteDauer des Studiums.Seite hier abtrennen – für Ihre Unterlagen5

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