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Satzung des Vereins Gemeinsam leben, gemeinsam lernen – Olpe ...

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5 <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> <strong>Gemeinsam</strong> <strong>leben</strong>, <strong>gemeinsam</strong> <strong>lernen</strong> – <strong>Olpe</strong> plus(1) Der Vorstand besteht aus:dem / der Vorsitzenden,§ 8: Vorstanddem / der stellvertretenden Vorsitzenden unddem / der <strong>Vereins</strong>kassierer/indem / der Schriftführer/in sowie bis zu vier Beisitzern/Beisitzerinnen.(2) Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r und Kassierer/in bilden den Vorstand nach § 26 BGB.(3) Jeweils zwei Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> nach § 26 BGB sind <strong>gemeinsam</strong> zur Vertretung berechtigt, wovoneines die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende sein muss.(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.Je<strong>des</strong> Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung in gesondertem Wahlgang bestimmt. Diejeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihreNachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.(6) Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Verein stelltdie Vorstandsmitglieder bei leichter Fahrlässigkeit von der Haftung gegenüber dem Verein und Drittenfrei.§ 9: Aufgaben und Beschlussfassung <strong>des</strong> Vorstands(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong>. Er hat vor allem die Aufgaben:Vorbereitung der MitgliederversammlungEinberufung der MitgliederversammlungAufstellung der Tagesordnung Ausführung der Beschlüsse(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei<strong>des</strong>sen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufenwerden. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarfes nicht.(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn min<strong>des</strong>tens die Hälfte <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>, darunter der Vorsitzendeoder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.(4) Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; beiStimmengleichheit entscheidet die Stimme <strong>des</strong> Vorsitzenden.(5) Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden,wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.(6) <strong>Satzung</strong>sänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangtwerden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.(7) Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen und vom Protokollführer und Sitzungsleiter zuunterschreiben. Sitzungen <strong>des</strong> Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sindöffentlich.(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

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