Satzung des Vereins Gemeinsam leben, gemeinsam lernen â Olpe ...
Satzung des Vereins Gemeinsam leben, gemeinsam lernen â Olpe ...
Satzung des Vereins Gemeinsam leben, gemeinsam lernen â Olpe ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
6 <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> <strong>Gemeinsam</strong> <strong>leben</strong>, <strong>gemeinsam</strong> <strong>lernen</strong> – <strong>Olpe</strong> plus§ 10: Mitgliederversammlung(1) Die Mitgliederversammlung ist min<strong>des</strong>tens einmal jährlich einzuberufen.(2) Im Rahmen der Mitgliederversammlung legt der Vorstand unter anderem Rechenschaft ab über dasvergangene Geschäftsjahr.(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im<strong>Vereins</strong>interesse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichenAntrag von min<strong>des</strong>tens 25% der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragtwird.(4) Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Min<strong>des</strong>tfrist von zehn Tagenschriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.Die Geschäftsordnung ist auch gewahrt, wenn die Einberufung per Telefax oder elektronisch erfolgt.Anträge zur Tagesordnung sind min<strong>des</strong>tens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich anden Vorstand zu stellen.(5) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen,stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. BeiStimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.(6) Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl dererschienenen Mitglieder beschlussfähig.(7) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung.(8) Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von min<strong>des</strong>tenseinem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt werden.(9) Änderungen <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong>zwecks oder der <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong>(außer den in §9, Satz 5 genanntenGründen) bedürfen einer Mehrheit von min<strong>des</strong>tens zwei Drittel der in der Mitgliederversammlungerschienenen Mitglieder. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zurMitgliederversammlung gefasst werden.(10) Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zuführen, das vomVersammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.§ 11: Kassenprüfung(1) Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren zuwählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.(2) Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchungund die Mittelverwendung zu überprüfen sowie min<strong>des</strong>tens einmal jährlich den Kassenbestand <strong>des</strong>abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit dervom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer/innen haben in der Mitgliederversammlung auchdie <strong>Vereins</strong>mitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.